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IV.2015.00173

Rentenaufhebung nach über zehnjährigem Bezug bei einem knapp 60-jährigen Versicherten, der unter einer Depression leidet. Vorgängig ist – trotz sporadischer Arbeitsversuche - die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen erforderlich.

Zürich SozVersG · 2016-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955 und zuletzt als Metzger sowie in Nebenbe schäftigungen tätig, meldet sich am 1. April 2003 unter Hinweis auf einen Hör sturz links mit Ertaubung und Tinnitus zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2004, Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 25. November 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 6/38). 1.2

Nach einem im Jahr 2008 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Mitteilung vom 19. Mai 2008 (Urk. 6/47). 1.3

Im September 2010 informierte die bevollmächtigte (Urk. 6/29) erwachsene Toch ter des Versicherten die IV-Stelle telefonisch darüber, dass ihr Vater den Einstieg ins Arbeitsleben wieder wagen möchte. Er müsse allerdings schauen, welches Arbeitspensum für ihn möglich sei (Urk. 6/50). Am 15. März 2011 liess der Versicherte eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit der Z.___

AG vom 7. Oktober 2010 als Aushilfe mit einer vorgesehenen Arbeitszeit zwischen 20 und 24 Stunden im Monat einreichen (Urk. 6/52 und Urk. 6/53).

Die IV-Stelle holte beim Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 6/55 und Urk. 6/60) und nahm Lohnabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 (Urk. 6/61) zu den Akten. Zudem holte sie einen Arztbericht (Urk. 6/62) und eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Der RAD wertete die derzeitige Tätigkeit auf Stundenbasis als Ar beits versuch und empfahl eine medizinische Neubeurteilung in 18 Monaten (Urk. 6/74 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % (Urk. 6/65). 1.4

Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/68 ff.), nachdem sie von der A.___ von einem Verdacht auf Schwarzarbeit bei der B.___ AG erfahren hatte (Urk. 6/74). Sie holte einen Arztbericht (Urk. 6/68), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten (Urk. 6/75) und Auskünfte beim Arbeitgeber (Urk. 6/76) ein und nahm Einsicht in die Akten des Krankenversicherers (Urk. 6/72 f.). Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 , Urk. 6/93/1-36). Mit Mitteilung vom 21. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung eines Benzodiazepinentzugs und einer psy chiatrischen Behandlung zum Erhalt des Gesundheitszustandes (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107 ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2015 mit Wirkung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und es sei ihm auch weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Urk. 5). Am 9. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 12) mit gleichlautenden Anträgen (S. 2) und unter Beilage einer Stellungnahme des D.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 14) wurden der Beschwerde gegnerin diese Eingaben zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen) . Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C _261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts - konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicher seit April 2014 verbessert habe. Sämtliche Tätigkeiten in ruhiger Umgebung seien dem Be schwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %. Zudem wies sie da rauf hin, dass Eingliederungsmassnahmen zwingend zu prüfen seien, wenn der Versicherte sowohl das 55. Altersjahr zurückgelegt habe als auch ein Rentenbe zug von über 15 Jahre bestehe, was auf den Versicherten nicht zutreffe. Der Versicherte könne bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen.

In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt zwar 59 Jahre alt gewesen sei und daher nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung habe verwiesen werden könne. Zu prüfen seien aber die gesamten Umstände im kon kreten Fall. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2012 von der A.___ in E.___ kontrolliert worden und habe gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ angegeben, dass er im Jahr 2012 als Lagermitarbeiter einen Arbeitsversuch ge tätigt habe. Er sei deshalb in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine An stellung zu finden, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung erübrigen würden. 2.2

Dagegen liess der Versicherte in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Urk. 1 ) zur Hauptsache einwenden, dass auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 nicht abgestellt werden könne. Zudem rügte er den Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass er das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, weshalb die Be schwerde geg nerin anzuhalten sei, ihm Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen.

In der Replik vom 9. Juni 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe zweimal einen Arbeitsversuch gewagt, beide hätten nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Diese Arbeitsversuche hätten unter speziellen Be dingungen stattgefunden und es sei nicht der gleiche Einsatz gefordert worden, wie dies auf dem ersten Arbeitsmarkt der Fall gewesen wäre. Es sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Selbst für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen sollte, wären ihm deshalb Wiedereingliede rungsmassnahmen zukommen zu lassen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 28. Februar 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Verwal tung diese zur Recht aufgehoben hat. 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werde n kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3. 3

Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumin dest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 4.1

Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist – mit Ausnahme zweier als Arbeits versuche bezeichnete r Einsätze mit einem geringen Pensum ( vgl. Urk.

6/50 ff. , Urk. 6/52, Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6)

– seit dem Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Februar 2015) war er knapp 60 Jahre alt. Nach dem vor stehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders ge schütz ten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Recht spre chung nicht mehr zu mutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen not wendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einzig auf die Möglichkeit aufmerksam machte, für die Unterstützung bei der akti ven Stellensuche ein separates Gesuch zu stellen (vgl. Urk. 2). Von sich aus hat die IV-Stelle indes keine Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen . Dies auch deshalb, weil sie in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 20 15 noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht unter den ge schützten Personenkreis falle.

Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, ge nügt der Hinweis in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen könne. 4.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraus set zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belas tungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliede rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchs erhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versi cherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3). 4.4

Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu. Auf den ersten Blick mag sich beim Versi cherten, der anlässlich einer Kontrolle der A.___ im Juni 2012 auf einer Baustelle angetroffen wurde, zwar die Annahme aufdrängen, dass dieser in der Lage ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden (vgl. die Vernehmlas sung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015, Urk. 5). Diese Annahme wird jedoch durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle darüber informierte, dass er einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche, und ihm dies aber offenbar in eigener Regie nicht gelang ( vgl. Urk. 6/50 ff. , Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6). Dokumentiert ist denn mit dem Kontrollrapport der A.___ auch nur ein Arbeitseinsatz an zwei Tagen (Urk. 6/74).

Laut dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2014 (Urk. 6/93 /1-36 ), auf das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung abstellte (Urk. 6/103 S. 3 f .), sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ohne Gefahren potential und in akustisch günstiger Umgebung ohne Lärmquelle spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder ohne wesentliche Einschränkungen zumut bar (Urk. 6/93/1-36 S. 33). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer

laut dem MEDAS-Gutachten nicht nur an somatisch begründeten Ein schränkungen des Belastungsprofils (namentlich durch ein Cerviko-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik , einen Tinnitus auris mit Hy per akusis rechts sowie eine sen s o rineurale Hochtonschwäche rechts ) und einer Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwär tigem Substanzgebrauch , leidet. Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte darüber hinaus ein e

mittelgradige depressive Episode (agi ti erte depressive und reaktive depres sive Episode ICD-10 F32.1 , S. 28 f., die aus versicherungsmedizinischer Sicht indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, S. 20). So können zu mindest die von med. prakt. F.___ beschriebenen Befunde (betrübte, eher ge reizte Stim mung, eingeschränkter Antrieb, Freud- und Interesselosigkeit, Ein schlafstö rungen und Durchschlafstörungen, eingeschränktes Selbstwertgefühl, psychomotorische Unruhe und Konzentrationsprobleme Urk. 6/93 S. 18) und die vom Beschwerde führer geschilderte Tagestruktur (Urk. 6/93 S. 25) mit dem Bild einer agilen, gewandten und im gesellschaftlichen Leben integrierten Person nicht in Ein klang gebracht werden. 4.5

Auch andere Umstände, die auf eine ohne weiteres zumutbare Selbsteingliede rung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen, liegen nicht vor. So ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), stellte doch auch med. prakt. F.___

zumindest die im Jahr 2004

gutachterlich diagnostizierte schwergradige depressive Episode nicht in Frage ( Urk. 6/93/1-36 S. 30 ). Der Beschwerdeführer absolvierte vor über 30

Jahren eine Lehre als Metz g er in G.___ (Urk. 6/1). Diesen Beruf kann er heute nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 6/93/1-36 S. 32) . Er war über zehn Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und spricht zwar H.___ und I.___ aber nur wenig Deutsch. Im I V-Verfahren liess er sich meist durch seine Tochter vertreten und begleiten ( vgl. etwa Urk. 6/29, Urk. 6/50, Urk. 6/71 und Urk. 6/93/1-36 S. 10 ). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung ( vgl. Bundesgerichtsu rteil 8C_39/2012 vom 24.

April 2012 E.

5.2) oder Agilität im Berufsleben ist somit ebenfalls nicht gegeben.

Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und 9C_524/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls besteht kein hinreichender Anlass. 4.6

Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen vor allem psychisch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden psychischen Beeinträchtigung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/93/1-36 S. 32) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden.

Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) –

die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiter hin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 4.7

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorlie gend scheint eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1955 und zuletzt als Metzger sowie in Nebenbe schäftigungen tätig, meldet sich am 1. April 2003 unter Hinweis auf einen Hör sturz links mit Ertaubung und Tinnitus zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2004, Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 25. November 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 6/38).

E. 1.2 Nach einem im Jahr 2008 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Mitteilung vom 19. Mai 2008 (Urk. 6/47).

E. 1.3 Im September 2010 informierte die bevollmächtigte (Urk. 6/29) erwachsene Toch ter des Versicherten die IV-Stelle telefonisch darüber, dass ihr Vater den Einstieg ins Arbeitsleben wieder wagen möchte. Er müsse allerdings schauen, welches Arbeitspensum für ihn möglich sei (Urk. 6/50). Am 15. März 2011 liess der Versicherte eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit der Z.___

AG vom 7. Oktober 2010 als Aushilfe mit einer vorgesehenen Arbeitszeit zwischen 20 und 24 Stunden im Monat einreichen (Urk. 6/52 und Urk. 6/53).

Die IV-Stelle holte beim Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 6/55 und Urk. 6/60) und nahm Lohnabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 (Urk. 6/61) zu den Akten. Zudem holte sie einen Arztbericht (Urk. 6/62) und eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Der RAD wertete die derzeitige Tätigkeit auf Stundenbasis als Ar beits versuch und empfahl eine medizinische Neubeurteilung in 18 Monaten (Urk. 6/74 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % (Urk. 6/65).

E. 1.4 Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/68 ff.), nachdem sie von der A.___ von einem Verdacht auf Schwarzarbeit bei der B.___ AG erfahren hatte (Urk. 6/74). Sie holte einen Arztbericht (Urk. 6/68), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten (Urk. 6/75) und Auskünfte beim Arbeitgeber (Urk. 6/76) ein und nahm Einsicht in die Akten des Krankenversicherers (Urk. 6/72 f.). Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 , Urk. 6/93/1-36). Mit Mitteilung vom 21. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung eines Benzodiazepinentzugs und einer psy chiatrischen Behandlung zum Erhalt des Gesundheitszustandes (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107 ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2015 mit Wirkung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und es sei ihm auch weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Urk. 5). Am 9. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 12) mit gleichlautenden Anträgen (S. 2) und unter Beilage einer Stellungnahme des D.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 14) wurden der Beschwerde gegnerin diese Eingaben zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen) . Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C _261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts - konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicher seit April 2014 verbessert habe. Sämtliche Tätigkeiten in ruhiger Umgebung seien dem Be schwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %. Zudem wies sie da rauf hin, dass Eingliederungsmassnahmen zwingend zu prüfen seien, wenn der Versicherte sowohl das 55. Altersjahr zurückgelegt habe als auch ein Rentenbe zug von über 15 Jahre bestehe, was auf den Versicherten nicht zutreffe. Der Versicherte könne bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen.

In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt zwar 59 Jahre alt gewesen sei und daher nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung habe verwiesen werden könne. Zu prüfen seien aber die gesamten Umstände im kon kreten Fall. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2012 von der A.___ in E.___ kontrolliert worden und habe gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ angegeben, dass er im Jahr 2012 als Lagermitarbeiter einen Arbeitsversuch ge tätigt habe. Er sei deshalb in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine An stellung zu finden, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung erübrigen würden.

E. 2.2 Dagegen liess der Versicherte in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Urk. 1 ) zur Hauptsache einwenden, dass auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 nicht abgestellt werden könne. Zudem rügte er den Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass er das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, weshalb die Be schwerde geg nerin anzuhalten sei, ihm Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen.

In der Replik vom 9. Juni 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe zweimal einen Arbeitsversuch gewagt, beide hätten nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Diese Arbeitsversuche hätten unter speziellen Be dingungen stattgefunden und es sei nicht der gleiche Einsatz gefordert worden, wie dies auf dem ersten Arbeitsmarkt der Fall gewesen wäre. Es sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Selbst für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen sollte, wären ihm deshalb Wiedereingliede rungsmassnahmen zukommen zu lassen.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 28. Februar 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Verwal tung diese zur Recht aufgehoben hat.

E. 3 Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumin dest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werde n kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2).

E. 3.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

E. 4 ATSG) –

die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiter hin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat.

E. 4.1 Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist – mit Ausnahme zweier als Arbeits versuche bezeichnete r Einsätze mit einem geringen Pensum ( vgl. Urk.

6/50 ff. , Urk. 6/52, Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6)

– seit dem Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Februar 2015) war er knapp 60 Jahre alt. Nach dem vor stehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders ge schütz ten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Recht spre chung nicht mehr zu mutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen not wendig sind.

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einzig auf die Möglichkeit aufmerksam machte, für die Unterstützung bei der akti ven Stellensuche ein separates Gesuch zu stellen (vgl. Urk. 2). Von sich aus hat die IV-Stelle indes keine Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen . Dies auch deshalb, weil sie in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 20 15 noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht unter den ge schützten Personenkreis falle.

Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, ge nügt der Hinweis in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen könne.

E. 4.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraus set zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belas tungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliede rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchs erhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versi cherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3).

E. 4.4 Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu. Auf den ersten Blick mag sich beim Versi cherten, der anlässlich einer Kontrolle der A.___ im Juni 2012 auf einer Baustelle angetroffen wurde, zwar die Annahme aufdrängen, dass dieser in der Lage ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden (vgl. die Vernehmlas sung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015, Urk. 5). Diese Annahme wird jedoch durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle darüber informierte, dass er einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche, und ihm dies aber offenbar in eigener Regie nicht gelang ( vgl. Urk. 6/50 ff. , Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6). Dokumentiert ist denn mit dem Kontrollrapport der A.___ auch nur ein Arbeitseinsatz an zwei Tagen (Urk. 6/74).

Laut dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2014 (Urk. 6/93 /1-36 ), auf das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung abstellte (Urk. 6/103 S. 3 f .), sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ohne Gefahren potential und in akustisch günstiger Umgebung ohne Lärmquelle spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder ohne wesentliche Einschränkungen zumut bar (Urk. 6/93/1-36 S. 33). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer

laut dem MEDAS-Gutachten nicht nur an somatisch begründeten Ein schränkungen des Belastungsprofils (namentlich durch ein Cerviko-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik , einen Tinnitus auris mit Hy per akusis rechts sowie eine sen s o rineurale Hochtonschwäche rechts ) und einer Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwär tigem Substanzgebrauch , leidet. Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte darüber hinaus ein e

mittelgradige depressive Episode (agi ti erte depressive und reaktive depres sive Episode ICD-10 F32.1 , S. 28 f., die aus versicherungsmedizinischer Sicht indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, S. 20). So können zu mindest die von med. prakt. F.___ beschriebenen Befunde (betrübte, eher ge reizte Stim mung, eingeschränkter Antrieb, Freud- und Interesselosigkeit, Ein schlafstö rungen und Durchschlafstörungen, eingeschränktes Selbstwertgefühl, psychomotorische Unruhe und Konzentrationsprobleme Urk. 6/93 S. 18) und die vom Beschwerde führer geschilderte Tagestruktur (Urk. 6/93 S. 25) mit dem Bild einer agilen, gewandten und im gesellschaftlichen Leben integrierten Person nicht in Ein klang gebracht werden.

E. 4.5 Auch andere Umstände, die auf eine ohne weiteres zumutbare Selbsteingliede rung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen, liegen nicht vor. So ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), stellte doch auch med. prakt. F.___

zumindest die im Jahr 2004

gutachterlich diagnostizierte schwergradige depressive Episode nicht in Frage ( Urk. 6/93/1-36 S. 30 ). Der Beschwerdeführer absolvierte vor über 30

Jahren eine Lehre als Metz g er in G.___ (Urk. 6/1). Diesen Beruf kann er heute nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 6/93/1-36 S. 32) . Er war über zehn Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und spricht zwar H.___ und I.___ aber nur wenig Deutsch. Im I V-Verfahren liess er sich meist durch seine Tochter vertreten und begleiten ( vgl. etwa Urk. 6/29, Urk. 6/50, Urk. 6/71 und Urk. 6/93/1-36 S. 10 ). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung ( vgl. Bundesgerichtsu rteil 8C_39/2012 vom 24.

April 2012 E.

5.2) oder Agilität im Berufsleben ist somit ebenfalls nicht gegeben.

Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und 9C_524/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls besteht kein hinreichender Anlass.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen vor allem psychisch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden psychischen Beeinträchtigung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/93/1-36 S. 32) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden.

Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs.

E. 4.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorlie gend scheint eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali den rente hat.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00173 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom 19. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955 und zuletzt als Metzger sowie in Nebenbe schäftigungen tätig, meldet sich am 1. April 2003 unter Hinweis auf einen Hör sturz links mit Ertaubung und Tinnitus zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 6/1 und Urk. 6/7-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2004, Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 25. November 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invaliden versicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 6/38). 1.2

Nach einem im Jahr 2008 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Mitteilung vom 19. Mai 2008 (Urk. 6/47). 1.3

Im September 2010 informierte die bevollmächtigte (Urk. 6/29) erwachsene Toch ter des Versicherten die IV-Stelle telefonisch darüber, dass ihr Vater den Einstieg ins Arbeitsleben wieder wagen möchte. Er müsse allerdings schauen, welches Arbeitspensum für ihn möglich sei (Urk. 6/50). Am 15. März 2011 liess der Versicherte eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit der Z.___

AG vom 7. Oktober 2010 als Aushilfe mit einer vorgesehenen Arbeitszeit zwischen 20 und 24 Stunden im Monat einreichen (Urk. 6/52 und Urk. 6/53).

Die IV-Stelle holte beim Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 6/55 und Urk. 6/60) und nahm Lohnabrechnungen betreffend die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 (Urk. 6/61) zu den Akten. Zudem holte sie einen Arztbericht (Urk. 6/62) und eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein. Der RAD wertete die derzeitige Tätigkeit auf Stundenbasis als Ar beits versuch und empfahl eine medizinische Neubeurteilung in 18 Monaten (Urk. 6/74 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % (Urk. 6/65). 1.4

Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/68 ff.), nachdem sie von der A.___ von einem Verdacht auf Schwarzarbeit bei der B.___ AG erfahren hatte (Urk. 6/74). Sie holte einen Arztbericht (Urk. 6/68), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto des Versicherten (Urk. 6/75) und Auskünfte beim Arbeitgeber (Urk. 6/76) ein und nahm Einsicht in die Akten des Krankenversicherers (Urk. 6/72 f.). Im Weiteren veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 , Urk. 6/93/1-36). Mit Mitteilung vom 21. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung eines Benzodiazepinentzugs und einer psy chiatrischen Behandlung zum Erhalt des Gesundheitszustandes (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107 ff.) hob sie die Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2015 mit Wirkung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 erhob der Versicherte am 6. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und es sei ihm auch weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Urk. 5). Am 9. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 12) mit gleichlautenden Anträgen (S. 2) und unter Beilage einer Stellungnahme des D.___ vom 15. Mai 2015 (Urk. 13). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 14) wurden der Beschwerde gegnerin diese Eingaben zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen) . Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C _261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2. 2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts - konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicher seit April 2014 verbessert habe. Sämtliche Tätigkeiten in ruhiger Umgebung seien dem Be schwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die IV-Stelle nahm einen Einkommensver gleich vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 30 %. Zudem wies sie da rauf hin, dass Eingliederungsmassnahmen zwingend zu prüfen seien, wenn der Versicherte sowohl das 55. Altersjahr zurückgelegt habe als auch ein Rentenbe zug von über 15 Jahre bestehe, was auf den Versicherten nicht zutreffe. Der Versicherte könne bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen.

In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) führte die IV-Stelle aus, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt zwar 59 Jahre alt gewesen sei und daher nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung habe verwiesen werden könne. Zu prüfen seien aber die gesamten Umstände im kon kreten Fall. Der Beschwerdeführer sei am 26. Juni 2012 von der A.___ in E.___ kontrolliert worden und habe gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___ angegeben, dass er im Jahr 2012 als Lagermitarbeiter einen Arbeitsversuch ge tätigt habe. Er sei deshalb in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine An stellung zu finden, weshalb sich weitere Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung erübrigen würden. 2.2

Dagegen liess der Versicherte in seiner Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Urk. 1 ) zur Hauptsache einwenden, dass auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 9. Mai 2014 nicht abgestellt werden könne. Zudem rügte er den Einkommens vergleich der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen sei unberücksichtigt geblieben, dass er das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, weshalb die Be schwerde geg nerin anzuhalten sei, ihm Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen.

In der Replik vom 9. Juni 2015 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer ausführen, er habe zweimal einen Arbeitsversuch gewagt, beide hätten nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Diese Arbeitsversuche hätten unter speziellen Be dingungen stattgefunden und es sei nicht der gleiche Einsatz gefordert worden, wie dies auf dem ersten Arbeitsmarkt der Fall gewesen wäre. Es sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es ihm ohne weiteres möglich wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Selbst für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten von einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehen sollte, wären ihm deshalb Wiedereingliede rungsmassnahmen zukommen zu lassen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 28. Februar 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Verwal tung diese zur Recht aufgehoben hat. 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werde n kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass

die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Per so nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3. 3

Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumin dest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit ver fahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. 4.1

Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist – mit Ausnahme zweier als Arbeits versuche bezeichnete r Einsätze mit einem geringen Pensum ( vgl. Urk.

6/50 ff. , Urk. 6/52, Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6)

– seit dem Jahr 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Februar 2015) war er knapp 60 Jahre alt. Nach dem vor stehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders ge schütz ten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Recht spre chung nicht mehr zu mutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen not wendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einzig auf die Möglichkeit aufmerksam machte, für die Unterstützung bei der akti ven Stellensuche ein separates Gesuch zu stellen (vgl. Urk. 2). Von sich aus hat die IV-Stelle indes keine Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen . Dies auch deshalb, weil sie in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 20 15 noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht unter den ge schützten Personenkreis falle.

Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, ge nügt der Hinweis in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach der Beschwerdeführer bei Bedarf ein separates Gesuch um Unterstützung bei der aktiven Stellensuche einreichen könne. 4.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraus set zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungs vermö gen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belas tungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliede rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo

die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchs erhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versi cherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011

E. 3.3). 4.4

Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu. Auf den ersten Blick mag sich beim Versi cherten, der anlässlich einer Kontrolle der A.___ im Juni 2012 auf einer Baustelle angetroffen wurde, zwar die Annahme aufdrängen, dass dieser in der Lage ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden (vgl. die Vernehmlas sung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015, Urk. 5). Diese Annahme wird jedoch durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer die IV-Stelle darüber informierte, dass er einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuche, und ihm dies aber offenbar in eigener Regie nicht gelang ( vgl. Urk. 6/50 ff. , Urk. 6/61, Urk. 6/70 , Urk. 6/64 S. 2 f., Urk. 6/74 und Urk. 6/7 6). Dokumentiert ist denn mit dem Kontrollrapport der A.___ auch nur ein Arbeitseinsatz an zwei Tagen (Urk. 6/74).

Laut dem polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2014 (Urk. 6/93 /1-36 ), auf das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung abstellte (Urk. 6/103 S. 3 f .), sind dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten ohne Gefahren potential und in akustisch günstiger Umgebung ohne Lärmquelle spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt wieder ohne wesentliche Einschränkungen zumut bar (Urk. 6/93/1-36 S. 33). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer

laut dem MEDAS-Gutachten nicht nur an somatisch begründeten Ein schränkungen des Belastungsprofils (namentlich durch ein Cerviko-lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik , einen Tinnitus auris mit Hy per akusis rechts sowie eine sen s o rineurale Hochtonschwäche rechts ) und einer Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwär tigem Substanzgebrauch , leidet. Der psychiatrische Gutachter, med. prakt. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte darüber hinaus ein e

mittelgradige depressive Episode (agi ti erte depressive und reaktive depres sive Episode ICD-10 F32.1 , S. 28 f., die aus versicherungsmedizinischer Sicht indes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, S. 20). So können zu mindest die von med. prakt. F.___ beschriebenen Befunde (betrübte, eher ge reizte Stim mung, eingeschränkter Antrieb, Freud- und Interesselosigkeit, Ein schlafstö rungen und Durchschlafstörungen, eingeschränktes Selbstwertgefühl, psychomotorische Unruhe und Konzentrationsprobleme Urk. 6/93 S. 18) und die vom Beschwerde führer geschilderte Tagestruktur (Urk. 6/93 S. 25) mit dem Bild einer agilen, gewandten und im gesellschaftlichen Leben integrierten Person nicht in Ein klang gebracht werden. 4.5

Auch andere Umstände, die auf eine ohne weiteres zumutbare Selbsteingliede rung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen, liegen nicht vor. So ist die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), stellte doch auch med. prakt. F.___

zumindest die im Jahr 2004

gutachterlich diagnostizierte schwergradige depressive Episode nicht in Frage ( Urk. 6/93/1-36 S. 30 ). Der Beschwerdeführer absolvierte vor über 30

Jahren eine Lehre als Metz g er in G.___ (Urk. 6/1). Diesen Beruf kann er heute nicht mehr ausüben (vgl. Urk. 6/93/1-36 S. 32) . Er war über zehn Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und spricht zwar H.___ und I.___ aber nur wenig Deutsch. Im I V-Verfahren liess er sich meist durch seine Tochter vertreten und begleiten ( vgl. etwa Urk. 6/29, Urk. 6/50, Urk. 6/71 und Urk. 6/93/1-36 S. 10 ). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung ( vgl. Bundesgerichtsu rteil 8C_39/2012 vom 24.

April 2012 E.

5.2) oder Agilität im Berufsleben ist somit ebenfalls nicht gegeben.

Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahrs vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und 9C_524/2015 vom 30. Novem ber 2015 E. 4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls besteht kein hinreichender Anlass. 4.6

Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen vor allem psychisch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden psychischen Beeinträchtigung auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 6/93/1-36 S. 32) nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden.

Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) –

die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat .

Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Be schwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiter hin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 4.7

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Vorlie gend scheint eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali den rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3013 Bern - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli