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IV.2015.00172

Hilflosenentschädigung für hirnverletzte Person; der Abklärungsbericht ist mangelhaft, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-07-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, erlitt am 18. November 2002 eine rechtsseitige intrazerebrale Put am enblutung mit Ausdehnung in das re chtsseitige temporale Marklager. Die behandelnden Ärzte führten eine Angiografie durch und diag nostizierten eine unilaterale Moya-Moya-Erkrankung. Der Versicherte wurde noch gleichentags operiert . Es wurde eine osteoplastische frontotempo roparietale Kraniotomie durchgeführt und das Hämatom durch einen transsil vischen Zugang entfernt . Anschliessend wurde eine EC-IC-Anastomose angelegt ( Urk. 11/8/1-2 , 11/ 9 /1 , 11/9/5 und 11/9/18 ). Im Juli 2003 kam es zu eine r

wei teren intraz erebrale n Blutung mit Ventr ikeleinbruch (Urk. 11/16/1 und 11/16/9 ).

Ferner leidet der Versicherte an einer thorakalen Rotationsskoliose nach links mit Rippenbuckel ( Urk. 11/8/1, 11/9/5, 11/9/18 und 11/16/9).

Am

2. Juni 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer armbetonten linkssei tigen Hemiparese, einer homonymen Hemianopsie nach links und einer herabgesetzten kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/ 1 ) . Dies e

sprach ihm nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom

5. April 2004 ab dem 1. November 2003 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/24 ). In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , letztmals am 17. September 2012 (vgl. Urk. 11/25-29 und 11/39-44).

Am 15 . Mai 201 4

reichte der

Versicherte bei der IV-Stelle eine von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ausgefüllte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein und machte geltend, dass er seit November 2012 bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei, er benötige auch dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/55) . Überdies

liess

d er Versicherte am 24. Juni 2014

Z.___ von der A.___ im Kanton Aargau eine Anmeldung für Hilflo senentschädigung einreichen (Urk. 11/63). In derselben wurde neu darauf hin gewiesen , dass die Hilfsbedürftigkeit bereits seit der Hirnblutung im Jahr 2002 bestehe und dass der Versicherte auch an die Einnahme von Medikamenten e rinnert werden müsse (Urk. 11/63/ 3 und 11/63/4 ). Die IV-Stelle zog das Dossier aus dem Kanton Aargau bei ( Urk. 11/62) und holte einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. September 2014 ein (Urk. 11/67) .

Am 4. September 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vor bescheid ( Urk. 11/68). Dagegen liess der Versicherte Einwand erhe ben (Urk. 11/69, 11/72 und 11/76) und weitere Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 11/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 7. Januar 2015 schriftlich Stellung ( Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 7 . Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf

Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = 11/78 ). 2.

Gegen die Verfügung vom

7. Januar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch B.___ vom Rechtsdienst Inclusion Handicap , mit Eingabe vom 6 . Februar 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zu zusprechen ; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuch en ( Urk. 1 S. 2). Am 16 . März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Davon wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8 . März 2015 Kennt nis gegeben , mit der ihm auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 12 und 13 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorüber gehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts I 431/05 vom

13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei gemäss der Abklärung vor Ort in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen selbständig . Es liege weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit vor. Die Notwendigkeit einer lebens - praktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da die Vora us - setzung der Regelmässigkeit, das heisst ein durchschnittlicher Bedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Dauer von drei Monaten , nicht ausgewiesen sei

(Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass er mehr als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Bereits aus dem Abklärungsbericht vom 1. September 2014 werde ersicht lich, dass er erhebliche Dritthilfe benötige , um selbständig wohnen zu können ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 11/72/2 ). 3.

3.1

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ im Rahmen der ersten Rentenüberprüfung unter anderem auch um die Beurteilung des Hilfsbedarf s aus medizinischer Sicht ersucht worden war (vgl. Urk. 11/27/9-11) .

Er hielt in sei nem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 11/27) fest , dass der Versicherte keine Hilfsmittel benötige, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und keiner lebenspraktischen Begleitung bedürfe (Ur. 11/27/4 und 11/27/9- 11 ). Wahrscheinlich übernehme die Ehefrau gewisse Aufsichtsaufgaben. Er habe keinen Einblick in den Haushalt, weshalb man die Ehefrau den Fragebogen beantworten lassen müsste. In der Praxis erscheine der Patient recht selbständig ( Urk. 11/27/11).

Nach der Scheidung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 ( Urk. 11/31) verfasste Dr. Y.___ am 5. September 2012 im Zusammenhang mit der letzten Rentenüber prüfung

einen weiteren Bericht. In demselben führte er aus , dass der Versicherte ihn seit September 2008 nicht mehr aufgesucht habe, bis er am 22. August 2012 wegen des Arztzeugnisses für die IV zur Untersuchung erschienen sei . Nebst den bereits bekannten Diagnosen vermerkte Dr. Y.___ eine Depression und hielt fest , dass insgesamt schwere psycho-physische Einschränkungen bestünden (Urk. 11/41/5). 3.2

Eine Verlaufsuntersuchung im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ am 2 3. April 2012 hatte ergeben , dass der Beschwer deführer unverändert über das linksseitige spastische

Hemisyndrom

klagte . Überdies schilderte er, dass die Quadrantenanopsie nach ob en links in unverän derter Form persistiere . Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite, einen Hirndruck oder epilepsieverdächtige Er eig nisse , waren nicht zu eruieren . Die MRI-Untersu chung des Gehirns und der Schädelkalotte vom 1 6. April 2012 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 8. Mai 2011 keine Veränderun gen (Urk. 11/41/7).

A m 1 4. April 2014 wurde d er Beschwerdeführer erneut im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ untersucht. Er habe erklärt, persistierend seien das linksseitige spastische Hemisyndrom und chro nische Kopfschmerzen auf einem Level VAS 2- 3. Im Winter gehe es ihm deut lich schlechter, da die Kälte einen negativen Einfluss habe. Zum aktuellen Befund wurde

ein Wernicke -M ann-Gangbild und insgesamt eine motorische Ver langsamung

auf der linken Seite vermerkt . Es bestehe eine Bradydiadocho kinese

in der l inken Hand und im linken Fuss.

B eim Armvorhalte versuch komme es zu einem Absinken links. Der Patient sei ohne Gehilfe gehfähig ( Urk. 11/62/15). Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite seien keine v orhanden. Es zeigten sich neuroradiologisch stationäre Verhältnisse im Ver gleich zur Voruntersuchung von vor zwei Jahren. Die Bypässe

seien

suffizient und es

habe keine neuen Infark te gegeben (Urk. 11/62/16). Wegen des tempe raturabhängigen persistierenden Kopfschmerzes und der temperaturab hängigen Verschlechterung des linksseitigen He misyndroms

werde

eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___

empfohlen ( Urk. 11/62/16).

Eine solche fand

am 2 3. Mai 2014 statt ( Urk. 11/62/12) . Darauf wurde n ein sekun därer Kopfschmerz nach ICB und Kraniotomie sowie

die Moya-Moya-Erkrankung als Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 11/62/12) . Zum Neurostatus wurde unter anderem die homonyme Hemianopsie nach links, insbesondere den linken oberen Quadranten betreffend, eine

Gesichtssensibilität mit Hemihypäs thesie auf der linken Seite, eine mimische Muskulatur mit leichter zentraler fazia ler linksseitiger Parese und eine diskrete spastische Tonuserhöhung im lin ken Arm und etwas weniger im linken Bein vermerkt ( Urk. 11/62/14). 3. 3

Dr. Y.___

hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. November 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren Hirnverletzung mit einer prak tisch vollständigen Lähmung des linken Armes, an einer Parese

des linken Beines mit erheblicher Einschränkung der Mobilität, an einem linksseitigen Gesichtsfeldausfall und sicherlich an weiteren neurokognitiven Einschränk un gen leide. Vereinsamung und Depression seien immer wieder ein Thema gewe sen. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder auf erhebliche Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen gewes en. Dr. Y.___ habe ihn stets ermuntert, einer Selbsthilfegruppe für Behinderte beizutreten, um mehr Unterstützung im Alltag zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf eine lebenspraktische Beglei tung dringend angewiesen ( Urk. 11/75/1). 4. 4.1

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

1. September 2014 ( Urk. 11 / 67 ) zufolge fand die Abklärung am Wohnort de s Beschwerdeführers am 5. August 201 4 statt ( Urk. 11 / 67 /1). Einleitend verwies die Abklärungsperson auf die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 5. September 2012 gestellten Diagnosen ( Urk. 11/67/1; vgl. Urk. 11/41/5). Beim Gang ins Wohnzimmer, den der Versicherte ohne Hilfsmittel bewältigt habe, sei ein sehr langsamer und schleppender Schritt aufgefallen. Aktuell wohne der Versicherte in einer 3-Zimmerwohnung, die sich im 1 2. Stockwerk eines Hochhauses befinde. Er erhalte Hilfestellungen von Z.___ von der A.___ . Er schlafe auf einer Matratze am Boden, da er sich so sicherer fühle (Urk. 6/67/2).

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden habe der Versicherte ausgeführt, dass er sich selber anziehen könne , wenn auch nur sehr langsam. Er trage Schuhe, in die er einfach hinein- und hinausschlüpfen könne ( Urk. 11/67/2).

Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne der Versicherte ebenfalls selbständig. Er stehe gemäss der Beobachtung der Abklärungsperson zwar etwas langsam auf, er könne sich jedoch problemlos wieder hinsetzen. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherte auf einer Matratze auf dem Boden schlafe, von wo das Aufste hen zusätzlich erschwert sei ( Urk. 11 / 67 / 3 ).

M it dem üblichen Besteck könne der Versicherte

seinen Angaben zufolge selbstän dig Mahlzeiten einnehmen und Speisen zerkleinern, nur müsse er es langsam machen . Trinken könne er selbständig ( Urk. 11 / 67/3 ).

Auch die Körperpflege verrichte er selbständig und in der Badewanne sitzend. Er bekunde etwas Mühe beim Einsteigen in die Badewanne und beim Ausstei gen aus der Badewanne. Die Zahnpflege nehme er selbständig vor (Urk. 11 / 67 / 3 ).

D er Versicherte gehe alleine zur Toilette und könne die Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft selbständig vornehmen ( Urk. 11/67 / 3 ).

Mit Bezug auf den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass sich der Versicherte an schlechteren Tagen mit dem Gehstock fortbewege. An besseren Tagen benötige er keine Gehilfe und keine Hilfsmittel. Er könne Treppen überwinden, jedoch nur sehr langsam und mit Pausen. Verbal sei eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er spreche etwas verlangsamt, wobei er gut und deutlich spreche. Kontakt habe er nur mit seiner Familie in Form von Telefonaten, da seine (zweite) Ehefrau mit den Kindern in D.___ lebe, und mit einem Bekannten, den er regelmässig treffe ( Urk. 11/67/3).

Um ca. 7:00 Uhr stehe der Versicherte auf. Er nehme ein Frühstück zu sich, das er selber zubereite. Danach hole er die Post aus dem Briefkasten. Bei schönem Wetter gehe er ins Freie und mache einen Spaziergang rund um das Wohnareal oder gehe ins nahe gelegene Einkaufszentrum. An Tagen, an denen er die Lähmungserscheinungen vermehr t spüre, vor allem bei nasskaltem Wetter, ver wende er jeweils einen Gehstock, da er dann weniger Kraft im Bein habe. An solchen Tagen mache er nur einen kurzen Spaziergang ums Wohnareal und leere seinen Briefkasten. Gehen sei ihm nur noch für ein paar hundert Meter möglich, ohne dass er eine Pause einlegen müsse. Wenn er im Freien gewesen sei, müsse er sich jeweils etwas hinlegen, da er sich dann mehrheitlich sehr erschöpft fühle. Mit beiden Händen könne er nicht mehr so zugreifen, wie dies früher der Fall gewesen sei. Daher habe er bei der Zubereitung von Mahlzeiten vielfach auf Fertiggerichte umgestellt.

Für das Kochen/Putzen/Waschen habe er sich Dritthilfe organisiert. Frau E.___ , die in unmittelbarer Nähe wohne, komme in der Regel ein Mal pro Woche , reinige die Wohnung und wasche die Wäsche. Er mache die Termine telefonisch mit ihr ab ( Urk. 11/67/4).

Frau E.___ erledige auch die Einkäufe nach vorange hender telefonischer Rücksprache mit ihm. Sie komme jeweils direkt nach dem wöchentlichen Einkauf zu ihm in die Wohnung. Zeitweise koche sie auch für ihn . Sie koche dann für die ganze Woche vor, so dass er die Gerichte nur noch aufwärmen könne. Er fühle sich oftmals zu müde, um selber einkaufen zu gehen. Er gehe jedoch auch ins Einkaufszentrum zum E inkaufen ( Urk. 11/67/5) .

Den Arzt suche er selbständig und mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, wenn er ein neues Rezept benötige, zum Beispiel letztmals im Mai. Nach dem Arzt besuch besorge er sich die Medikamente selber in der Apotheke. Wenn sein Bekannter Zeit habe, dann bringe er ihn auch mit dem Auto zum Arzt . Die Medikamente verwalte er selbständig, er richte sie sich selbst und nehme sie auch selbständig ein (Urk. 11/67/5).

Der Versicherte habe nicht viele Freunde und Bekannte, man helfe sich jedoch gegenseitig sehr. Mehrheitlich erhalte er bei sich zuhause Besuch . Er sei nicht isoliert; er gehe ins Freie und er pflege Kontakte (Urk. 11/67/5 ).

Z.___ von der A.___ sei vor allem mit der Einreise seiner Ehe frau und seiner Kinder beschäftigt. Sie sei für das Einholen sämtlicher Doku mente und Unterlagen für das Migrationsamt zuständig. Einzahlungen, zum Beispiel der Miete etc., nehme er selber bei der Post im Einkaufszentrum vor. Die Rente erhalte er auf sein Bankkonto überwiesen und er hebe das benötigte Geld jeweils selbstständig mit der Bankkarte ab. Wenn er grössere Einkäufe tätige, begleite ihn ein Bekannter mit dem Auto ( Urk. 11/67/5).

Die Abklärungsperson gelangte darauf zum Schluss, dass der Versicherte in sämtli chen alltäglichen Lebensbereichen selbständig sei. Es bestehe weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung könne nicht bejaht werden; die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität von mindestens zwei Stunden pro W oche seien nicht ausgewiesen ( Urk. 11/67/6). 4.2

Z.___ von der

A.___ führte in einem Schreiben vom 4. November 2014 aus, der Beschwerdeführer könne nicht p utzen und

w aschen . Aufgrund seiner Hirnverletzung habe er eine linksseitige Schwäche. Diese lähme ihm teilweise die Hand, den Arm, das Bein und die gesamte linke Rumpfhälfte. Dazu sei sein Gesichtsfeld linksseitig eingeschränkt. Er habe keine Kraft in den Händen und in den Armen, um einen Staubsauger zu bedienen oder die Wäsche in der Waschküche auf- und abzuhängen ( Urk. 11/75/2) .

Für die Reinigung der Wohnung, das Waschen, das Aufhängen und das Bügeln der Wäsche benötige er pro Woche 1 ½ Stunden Hilfe. A ufgrund seiner links seitigen Körperschwäche und wegen seines chronischen Schwindels bei Bewe gung sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Vorhänge , die Badzimmerteppiche und die Bettwäsche selbständig zu wa s chen respektive auf- und abzuhängen . Diese periodisch wiederkehrenden Arbeiten erledige ebenfalls

Frau E.___ für ihn ( Urk. 11/75/2).

Das selbständige Einkaufen sei nicht möglich. Zwar könne er sich innerhalb eines Einkaufsladens räumlich orientieren und theoretisch selber seine Esswaren in den Einkaufswagen legen und diese an der Kasse bezahlen. Danach sei er aber aufgrund seiner linksseitigen Schwäche nicht in der Lage, die Einkaufsta sche ohne Hilfe Dritter bis zum Bus und von dort in seine Wohnung zu tragen. Zudem könne er sich aufgrund seines Schwindels nicht bücken oder strecken, um Esswaren i n die Küchenkästen zu versorgen .

Für den Einkauf inklusive des Verstauens der Esswaren in den Küchenschr änken benötige Frau E.___ eine ¾ Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 könne der Beschwerdeführer sein Essen nicht selber zerkleinern. Er könne nur bereits zerkleinerte Nahrung

z u sich nehmen, weil er mit der linken Hand das Messer nicht führen könne. Dies bedeute, dass Frau E.___ ihm das Essen zerkleinern müsse . Sie koche bereits alles in kleinen Stücken. Der Beschwerdeführer sei

zum Beispiel alleine nicht dazu in der Lage, ein St eak zu zerschneiden .

Aus demsel ben Grund sei er auch nicht in der Lage, zu kochen. Er könne weder Gemüse noch Fleisch selber rüsten, zuschneiden oder/und zerkleinern. Er könne auch keine schweren Pfannen heben. Würde Frau E.___ nicht für ihn kochen und das Essen zerkleinern, müsste er von Fertigmenus leben.

Für das Rüsten, das Zer kleinern, das Kochen und das Portionieren der Mahlzeiten benötige Frau E.___ eine Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Der Beschwerdeführer werde mit Unterstützung von

A.___ zu Ämtern wie zur Einwohnerkontrolle , zum Amt für Zusatzleistungen oder zum Migra tionsamt begleitet ( Urk. 11/75/3). Er erhalte Hilfe bei der Wohnungssuche, das heisst beim Lesen der Inserate im Internet, bei m Anrufen der Vermieter etc. Er sei auch nicht dazu in der Lage gewesen, ohne die Hilfe von Z.___ und derjenigen seines Bruders eine eigene Wohnung zu suchen und zu finden. B eim Lesen und Verstehen von EL- und IV-Verfügungen und von Briefen des Migrationsamtes werde er ebenfalls unterstützt. Ebenso beim Ausfüllen der diversen Formulare. Es würden Telefonate mit Ämtern wie der Einwohnerkon trolle, der Gemeinde F.___ , den Städtischen Gesundheitsdienste n oder dem Steueramt, mit der Krankenkasse oder mit dem Hausarzt geführt ( Urk. 11/75/4). Im Durchschnitt nähmen diese Hilfestellungen etwa ½ Stunde pro Woche in Anspruch; es habe auch Wochen gegeben, in denen vier Stunden lang etwas habe gemacht werden müssen, dann wieder Wochen, in denen nichts habe getan werden müssen ( Urk. 11/75/4).

Der Beschwerdeführer wäre interessiert daran, die Selbsthilfegruppen für Men schen mit Hirnverletzungen, die sich einmal pro Monat träfen, und die Treff en für Menschen mit Hirnverletzungen, die wöchentlich an einem Nachmittag stattfänden, zu besuchen. Er wäre sogar sehr daran interessiert, halbtageweise im Tageszentrum für Menschen mit Hirnverletzungen der Stiftung G.___ in Winterthur teilzunehmen. Aber alleine auf sich gestellt könne er diese Angebote nicht wahrnehmen. Entweder müsse Z.___ , sein Bruder oder sein Kol lege aus Zürich ihn zu diesen Treffen begleiten. Er finde geografisch den Weg dorthin nicht und sei an fremden Ort en räumlich nicht orientiert. A u c h wenn Z.___ einen Weg mit ihm vorbespreche und mit ihm zusammen vor gängig begehe, sei es ihm – je nach Tagesform – trotzdem nicht möglich, sich daran zu erinnern und ihn selbständig wiederzufinden. Fre izeitgruppen selber zu suchen, zum Beispiel via Internet, se i

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner raschen Erschöpfung, wenn er sich auf etwas konzentrieren müsse, nicht mög lich ( Urk. 11/75/4).

Bekomme er keine Hilfe für die Organisation von Kontakten zu anderen Men schen, könne d er Beschwerdeführer nur auf die Kontakte zu seinem H.___ Umfeld zurückgreifen. Er könne keine Kontakte zu Gleichgesinnten, wie zum Beispiel andere n

hirnverletzte n Menschen , knüpfen ( Urk. 11/75/4). Der Zeitaufwand für die Begleitung zu entsprechenden Aktivitäten betrage ca. eine Stunde pro Woche. Sollte der Beschwerdeführer mit der Zeit in der Lage sein, den Weg weitgehend zu eri nnern, würde vermutlich eine halbe Stunde pro Woche ausreiche n fürs Krisenmanagement im Fall , dass er den Weg wegen einer schlechten Tagesform doch wieder vergessen haben sollte (Urk. 11/75/5).

Der Beschwerdefü hrer leide auch an Depressionen. An den Wochenenden betreue ihn deshalb immer sein Bruder. Sonst benötigte er die I.___ , die ihn regelmässig wegen Depressionen besuche (Urk. 11/75/ 5 ).

Sein Bruder und

Z.___ hätten den Beschwerdeführer wesentlich beim Lesen der Zeitungsinserate für die Wohnungssuche, beim Ausfüllen der Formu lare für die Wohnungsbewerbung, bei m

Aufs uchen von Ämtern und beim Füh ren von Telefonaten mit Sozialversicherungsanstalten unterstützt. Das Erledigen von administrativen Tätigkeiten habe der Bruder zeitweise ganz übernommen. Au ch beim Bez ahlen der monatliche n Rechnungen und beim Lesen und Verste hen amtlicher Briefe hätten sie ihn unterstützten müssen (Urk. 11/75/5).

Abge sehen von den Besuchen an den Wochenenden habe der Bruder im Verlauf der Woche durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Woche für die Erledigung der Administration und des persönlichen Verkehrs mit Ämtern aufgewendet (Urk. 11/75/5).

Der Kollege aus Zürich begleite den Beschwerdeführer an für ihn fremde Orte, wie zum Beispiel den Rechtsdienst für Behindert e oder die J.___ in Spreiten bach. Ohne die Begleitung durch eine Drittperson könne der Beschwerdeführ er keine fremden Orte auffinden. Der Aufwand des Kollegen schwanke stark; es gebe Wochen, in denen er bis zu zwei Stunden pro Woche für die Begleitung aufwende. Es gebe auch Wochen, in denen keine Begleitungen anfielen, Durchschnittlich werde vermutlich ¼ Stunde pro Woche aufgewendet (Urk. 11/75/5) . 4.3

Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) fest, dass der Versicherte unbestritten in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Sie stelle nicht in Abrede , dass er

im Bereich lebenspraktische Begleitung auf Dritthilfe angewiesen sei. Das Min destmass von zwei Stunden pro Woche se i der Abklärung vor Ort zufolge jedoch nicht erfüllt. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Aus führungen im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 und vertrat den Standpunkt, dass die Mithilfe im Haushalt nur berücksichtigt werden könne , wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall, da er kognitiv in der Lage sei , den Haushalt zu organisieren und die Arbeiten zu delegieren. Ein Coaching oder eine Begleitung, wie die Haushaltarbeiten zu verrichten seien , finde nicht statt . Z.___ von der A.___ sei vor allem mit dem Einholen der vom Migrationsamt geforderten Dokumente für die Einreise der Ehefrau und

der beiden Kinder betraut , was als invaliditätsfremde Dritthilfe zu betrachten sei und nicht als lebenspraktische Begleitung geltend gemacht werden könne. 5. 5.1

Es ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Abklärungsbericht vom

1. September 2014 ( Urk. 11/67) und die Stellungnahme de r A bklärungsperson vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) abgestellt hat (vgl. Urk. 1 und 2 ). 5.2

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG ) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, di e Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV ) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer für das Kochen, das Putzen, das Waschen und das Einkaufen direkte Dri tthilfe in Anspruch nimmt (Urk. 11/67/4-5 , 11/75/2-3 und 11/77/1-2 ). Diesem Umstand mass die Abklä rungsperson

von vornherein keine Bedeutung zu, weil sich der Beschwerdefüh rer diese Hilfeleistungen selber organisiert habe und kognitiv dazu in der Lage sei, seinen Haushalt zu organisieren und die einzelne n erforderliche Arbeiten zu delegieren . Er werde weder bei der Verrichtung der erwähnten

Haushaltsarbei ten

angeleitet noch

wirke er dabei mit ( Urk. 11/77/1-2). Dagegen wird zu Recht eingew e nd e t , es spiele keine Rolle, ob die Hilfe in Form einer Anleitung oder einer Ersatzvornahme (d.h. einer direkten Dritthilfe) geleistet werde ( Urk. 1 S. 9). G emäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung kann auch eine einzig körper lich behinderte Person lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens beanspruchen . Ihr Unterstützungsbedarf besteht regelmäs sig in Form direkter Dritthilfe. Er ist zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist, die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten selber auszufüh ren

(BGE 133 V 450 E. 2.2.3 ; vgl. auch die Urteil e des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2, 4.3 und 4.4 , 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4 und I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 3.1 ) .

Es wäre daher detailliert abzuklären gewesen, in welchem zeitlichen Umfang aufgrund der bekannten physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers tatsächlich Hilfsbedarf bei den einzelnen Haushaltsarbeiten vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls mit geeigneten Hilfsmitteln , wie zum Beispiel einem speziell geformten Messer, einer besonders leichten Pfanne oder

einem Einkaufswagen , reduziert werden kann. Dies hat die Abklärungsperson versäumt. Es wird

d es halb zu Recht gerügt, dass die erforderlichen Zeitangaben zum konkreten Hilfs bedarf im Abklärungsbericht fehlen (Urk. 1 S. 4). Der Bericht ist in diesem Punkt folglich mangelhaft und ergänzungsbedürftig . 5.4

Für administrative Belange nimmt der Beschwerdeführer die Hilfe von Z.___ von der A.___ und von seinem Bruder in Anspruch (Urk. 11/67/5 und 11/75/3-5 ). Aus den eingehenden Schilderungen von Z.___ geht deutlich hervor, dass sich die Unterstützung nicht allein auf die Bewältigung migrationsrechtliche r Probleme der Angehörigen des Beschwerde führers beschränk t . Nur derartige Bemühungen könnten – im Einklang mit der Abklärungsperson – als invaliditätsfremde Dritthilfe qualifiziert und ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 11/77/2). Alle anderen sind demgegenüber zu the matisieren und zu quantifizieren . Namentlich hat die Abklärungsperson zu untersuchen, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mit administrativer Unterstützung selbständig wohnen und seinen Alltag bewältigen

kann. In der Beschwerdeschrift wird daher auch zu Recht das Fehlen entsprechender Zeitan gaben moniert ( Urk. 1 S. 4). 5.5

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich bereits aufgrund

des Feh lens jeglicher Zeitangaben

der Abklärungsperson gestützt auf deren Ausführun gen nicht beurteilen lässt , ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet besteht oder nicht (vgl. auch Urk. 1 S. 4) . 5.6

W eder in der von ihm ausgefüllten und verfassten Anmeldung für Hilflosenent schädigung ( Urk. 11/55) noch in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2014 ( Urk. 11/75/1) hat Dr. Y.___

konkret dargelegt, aufgrund welcher gesundheitli cher Einschränkungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf lebensprak tische Begleitung angewiesen sein soll . Mit seinen Ausführungen lässt sich der hier interessierende Sachverhalt

daher ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Es kann auch nicht auf die Angaben der in die Betreuung des Beschwerdefüh rers involvierten

Z.___ von der A.___

abgestellt werden, unabhängig davon, ob sie über die erforderliche Objektivität verfügt. Im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt sie fest , dieser könne sein Essen nicht selber zerkleinern ( Urk. 11/67/3 und 11/75/3) und seine Rechnungen nicht eigenständig bezahlen ( Urk. 11/67/5 und 11/75/5) . Darüber hinaus hat sie bei der Bezifferung des Hilfsbedarfs offenbar zu Gunsten der Angehörigen des Beschwerdeführers geleistete Hilfe (Urk. 11/75/3 und 11/75/4) und den erheblichen (ausserordentlichen) Unterstützungsbedarf im Zusammen hang mit Wohnungssuche

mit berücksichtigt ( Urk. 11/67/5 und 11/75/4 ) . Zur Möglichkeit der Verwendung geeigneter Hilfsmittel , um den Hilfsbedarf zu reduzieren, hat sie sich nicht geäussert . Unter diesen Umständen vermögen ihre Schilderungen nicht zu überzeugen.

5.7

Aus dem Gesagten folgt, dass über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht ohne die erforderlichen weiteren Abklärungen zur Ermittlung des Hilfsbe darfs entschieden werden kann. Der Abkl ärungsdienst hat sich dabei vor der Abklärung zu vergewissern, dass er über hinreichende Kenntnis der sich aus den diagnostizierten Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkei ten

verfügt . Immerhin ist zu bemerken, dass nebst den diversen physischen auch kognitive und psychische Einschränkungen zur Diskussion stehen ( Urk. 1 S. 2 und 7, 11/16, 11/41/5, 11/75/1 und 11/75/4-5), die – soweit ersichtlich – bis anhin medizinisch nicht abgeklärt wurden. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat de r obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzGohl Zschokke

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, erlitt am 18. November 2002 eine rechtsseitige intrazerebrale Put am enblutung mit Ausdehnung in das re chtsseitige temporale Marklager. Die behandelnden Ärzte führten eine Angiografie durch und diag nostizierten eine unilaterale Moya-Moya-Erkrankung. Der Versicherte wurde noch gleichentags operiert . Es wurde eine osteoplastische frontotempo roparietale Kraniotomie durchgeführt und das Hämatom durch einen transsil vischen Zugang entfernt . Anschliessend wurde eine EC-IC-Anastomose angelegt ( Urk. 11/8/1-2 , 11/ 9 /1 , 11/9/5 und 11/9/18 ). Im Juli 2003 kam es zu eine r

wei teren intraz erebrale n Blutung mit Ventr ikeleinbruch (Urk. 11/16/1 und 11/16/9 ).

Ferner leidet der Versicherte an einer thorakalen Rotationsskoliose nach links mit Rippenbuckel ( Urk. 11/8/1, 11/9/5, 11/9/18 und 11/16/9).

Am

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorüber gehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts I 431/05 vom

13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei gemäss der Abklärung vor Ort in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen selbständig . Es liege weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit vor. Die Notwendigkeit einer lebens - praktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da die Vora us - setzung der Regelmässigkeit, das heisst ein durchschnittlicher Bedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Dauer von drei Monaten , nicht ausgewiesen sei

(Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass er mehr als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Bereits aus dem Abklärungsbericht vom 1. September 2014 werde ersicht lich, dass er erhebliche Dritthilfe benötige , um selbständig wohnen zu können ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 11/72/2 ). 3.

3.1

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ im Rahmen der ersten Rentenüberprüfung unter anderem auch um die Beurteilung des Hilfsbedarf s aus medizinischer Sicht ersucht worden war (vgl. Urk. 11/27/9-11) .

Er hielt in sei nem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 11/27) fest , dass der Versicherte keine Hilfsmittel benötige, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und keiner lebenspraktischen Begleitung bedürfe (Ur. 11/27/4 und 11/27/9- 11 ). Wahrscheinlich übernehme die Ehefrau gewisse Aufsichtsaufgaben. Er habe keinen Einblick in den Haushalt, weshalb man die Ehefrau den Fragebogen beantworten lassen müsste. In der Praxis erscheine der Patient recht selbständig ( Urk. 11/27/11).

Nach der Scheidung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 ( Urk. 11/31) verfasste Dr. Y.___ am 5. September 2012 im Zusammenhang mit der letzten Rentenüber prüfung

einen weiteren Bericht. In demselben führte er aus , dass der Versicherte ihn seit September 2008 nicht mehr aufgesucht habe, bis er am 22. August 2012 wegen des Arztzeugnisses für die IV zur Untersuchung erschienen sei . Nebst den bereits bekannten Diagnosen vermerkte Dr. Y.___ eine Depression und hielt fest , dass insgesamt schwere psycho-physische Einschränkungen bestünden (Urk. 11/41/5). 3.2

Eine Verlaufsuntersuchung im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ am 2 3. April 2012 hatte ergeben , dass der Beschwer deführer unverändert über das linksseitige spastische

Hemisyndrom

klagte . Überdies schilderte er, dass die Quadrantenanopsie nach ob en links in unverän derter Form persistiere . Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite, einen Hirndruck oder epilepsieverdächtige Er eig nisse , waren nicht zu eruieren . Die MRI-Untersu chung des Gehirns und der Schädelkalotte vom 1 6. April 2012 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 8. Mai 2011 keine Veränderun gen (Urk. 11/41/7).

A m 1 4. April 2014 wurde d er Beschwerdeführer erneut im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ untersucht. Er habe erklärt, persistierend seien das linksseitige spastische Hemisyndrom und chro nische Kopfschmerzen auf einem Level VAS 2- 3. Im Winter gehe es ihm deut lich schlechter, da die Kälte einen negativen Einfluss habe. Zum aktuellen Befund wurde

ein Wernicke -M ann-Gangbild und insgesamt eine motorische Ver langsamung

auf der linken Seite vermerkt . Es bestehe eine Bradydiadocho kinese

in der l inken Hand und im linken Fuss.

B eim Armvorhalte versuch komme es zu einem Absinken links. Der Patient sei ohne Gehilfe gehfähig ( Urk. 11/62/15). Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite seien keine v orhanden. Es zeigten sich neuroradiologisch stationäre Verhältnisse im Ver gleich zur Voruntersuchung von vor zwei Jahren. Die Bypässe

seien

suffizient und es

habe keine neuen Infark te gegeben (Urk. 11/62/16). Wegen des tempe raturabhängigen persistierenden Kopfschmerzes und der temperaturab hängigen Verschlechterung des linksseitigen He misyndroms

werde

eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___

empfohlen ( Urk. 11/62/16).

Eine solche fand

am 2 3. Mai 2014 statt ( Urk. 11/62/12) . Darauf wurde n ein sekun därer Kopfschmerz nach ICB und Kraniotomie sowie

die Moya-Moya-Erkrankung als Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 11/62/12) . Zum Neurostatus wurde unter anderem die homonyme Hemianopsie nach links, insbesondere den linken oberen Quadranten betreffend, eine

Gesichtssensibilität mit Hemihypäs thesie auf der linken Seite, eine mimische Muskulatur mit leichter zentraler fazia ler linksseitiger Parese und eine diskrete spastische Tonuserhöhung im lin ken Arm und etwas weniger im linken Bein vermerkt ( Urk. 11/62/14). 3. 3

Dr. Y.___

hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. November 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren Hirnverletzung mit einer prak tisch vollständigen Lähmung des linken Armes, an einer Parese

des linken Beines mit erheblicher Einschränkung der Mobilität, an einem linksseitigen Gesichtsfeldausfall und sicherlich an weiteren neurokognitiven Einschränk un gen leide. Vereinsamung und Depression seien immer wieder ein Thema gewe sen. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder auf erhebliche Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen gewes en. Dr. Y.___ habe ihn stets ermuntert, einer Selbsthilfegruppe für Behinderte beizutreten, um mehr Unterstützung im Alltag zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf eine lebenspraktische Beglei tung dringend angewiesen ( Urk. 11/75/1). 4. 4.1

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

1. September 2014 ( Urk. 11 / 67 ) zufolge fand die Abklärung am Wohnort de s Beschwerdeführers am 5. August 201 4 statt ( Urk. 11 / 67 /1). Einleitend verwies die Abklärungsperson auf die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 5. September 2012 gestellten Diagnosen ( Urk. 11/67/1; vgl. Urk. 11/41/5). Beim Gang ins Wohnzimmer, den der Versicherte ohne Hilfsmittel bewältigt habe, sei ein sehr langsamer und schleppender Schritt aufgefallen. Aktuell wohne der Versicherte in einer 3-Zimmerwohnung, die sich im 1 2. Stockwerk eines Hochhauses befinde. Er erhalte Hilfestellungen von Z.___ von der A.___ . Er schlafe auf einer Matratze am Boden, da er sich so sicherer fühle (Urk. 6/67/2).

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden habe der Versicherte ausgeführt, dass er sich selber anziehen könne , wenn auch nur sehr langsam. Er trage Schuhe, in die er einfach hinein- und hinausschlüpfen könne ( Urk. 11/67/2).

Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne der Versicherte ebenfalls selbständig. Er stehe gemäss der Beobachtung der Abklärungsperson zwar etwas langsam auf, er könne sich jedoch problemlos wieder hinsetzen. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherte auf einer Matratze auf dem Boden schlafe, von wo das Aufste hen zusätzlich erschwert sei ( Urk. 11 / 67 / 3 ).

M it dem üblichen Besteck könne der Versicherte

seinen Angaben zufolge selbstän dig Mahlzeiten einnehmen und Speisen zerkleinern, nur müsse er es langsam machen . Trinken könne er selbständig ( Urk. 11 / 67/3 ).

Auch die Körperpflege verrichte er selbständig und in der Badewanne sitzend. Er bekunde etwas Mühe beim Einsteigen in die Badewanne und beim Ausstei gen aus der Badewanne. Die Zahnpflege nehme er selbständig vor (Urk. 11 / 67 / 3 ).

D er Versicherte gehe alleine zur Toilette und könne die Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft selbständig vornehmen ( Urk. 11/67 / 3 ).

Mit Bezug auf den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass sich der Versicherte an schlechteren Tagen mit dem Gehstock fortbewege. An besseren Tagen benötige er keine Gehilfe und keine Hilfsmittel. Er könne Treppen überwinden, jedoch nur sehr langsam und mit Pausen. Verbal sei eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er spreche etwas verlangsamt, wobei er gut und deutlich spreche. Kontakt habe er nur mit seiner Familie in Form von Telefonaten, da seine (zweite) Ehefrau mit den Kindern in D.___ lebe, und mit einem Bekannten, den er regelmässig treffe ( Urk. 11/67/3).

Um ca. 7:00 Uhr stehe der Versicherte auf. Er nehme ein Frühstück zu sich, das er selber zubereite. Danach hole er die Post aus dem Briefkasten. Bei schönem Wetter gehe er ins Freie und mache einen Spaziergang rund um das Wohnareal oder gehe ins nahe gelegene Einkaufszentrum. An Tagen, an denen er die Lähmungserscheinungen vermehr t spüre, vor allem bei nasskaltem Wetter, ver wende er jeweils einen Gehstock, da er dann weniger Kraft im Bein habe. An solchen Tagen mache er nur einen kurzen Spaziergang ums Wohnareal und leere seinen Briefkasten. Gehen sei ihm nur noch für ein paar hundert Meter möglich, ohne dass er eine Pause einlegen müsse. Wenn er im Freien gewesen sei, müsse er sich jeweils etwas hinlegen, da er sich dann mehrheitlich sehr erschöpft fühle. Mit beiden Händen könne er nicht mehr so zugreifen, wie dies früher der Fall gewesen sei. Daher habe er bei der Zubereitung von Mahlzeiten vielfach auf Fertiggerichte umgestellt.

Für das Kochen/Putzen/Waschen habe er sich Dritthilfe organisiert. Frau E.___ , die in unmittelbarer Nähe wohne, komme in der Regel ein Mal pro Woche , reinige die Wohnung und wasche die Wäsche. Er mache die Termine telefonisch mit ihr ab ( Urk. 11/67/4).

Frau E.___ erledige auch die Einkäufe nach vorange hender telefonischer Rücksprache mit ihm. Sie komme jeweils direkt nach dem wöchentlichen Einkauf zu ihm in die Wohnung. Zeitweise koche sie auch für ihn . Sie koche dann für die ganze Woche vor, so dass er die Gerichte nur noch aufwärmen könne. Er fühle sich oftmals zu müde, um selber einkaufen zu gehen. Er gehe jedoch auch ins Einkaufszentrum zum E inkaufen ( Urk. 11/67/5) .

Den Arzt suche er selbständig und mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, wenn er ein neues Rezept benötige, zum Beispiel letztmals im Mai. Nach dem Arzt besuch besorge er sich die Medikamente selber in der Apotheke. Wenn sein Bekannter Zeit habe, dann bringe er ihn auch mit dem Auto zum Arzt . Die Medikamente verwalte er selbständig, er richte sie sich selbst und nehme sie auch selbständig ein (Urk. 11/67/5).

Der Versicherte habe nicht viele Freunde und Bekannte, man helfe sich jedoch gegenseitig sehr. Mehrheitlich erhalte er bei sich zuhause Besuch . Er sei nicht isoliert; er gehe ins Freie und er pflege Kontakte (Urk. 11/67/5 ).

Z.___ von der A.___ sei vor allem mit der Einreise seiner Ehe frau und seiner Kinder beschäftigt. Sie sei für das Einholen sämtlicher Doku mente und Unterlagen für das Migrationsamt zuständig. Einzahlungen, zum Beispiel der Miete etc., nehme er selber bei der Post im Einkaufszentrum vor. Die Rente erhalte er auf sein Bankkonto überwiesen und er hebe das benötigte Geld jeweils selbstständig mit der Bankkarte ab. Wenn er grössere Einkäufe tätige, begleite ihn ein Bekannter mit dem Auto ( Urk. 11/67/5).

Die Abklärungsperson gelangte darauf zum Schluss, dass der Versicherte in sämtli chen alltäglichen Lebensbereichen selbständig sei. Es bestehe weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung könne nicht bejaht werden; die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität von mindestens zwei Stunden pro W oche seien nicht ausgewiesen ( Urk. 11/67/6). 4.2

Z.___ von der

A.___ führte in einem Schreiben vom 4. November 2014 aus, der Beschwerdeführer könne nicht p utzen und

w aschen . Aufgrund seiner Hirnverletzung habe er eine linksseitige Schwäche. Diese lähme ihm teilweise die Hand, den Arm, das Bein und die gesamte linke Rumpfhälfte. Dazu sei sein Gesichtsfeld linksseitig eingeschränkt. Er habe keine Kraft in den Händen und in den Armen, um einen Staubsauger zu bedienen oder die Wäsche in der Waschküche auf- und abzuhängen ( Urk. 11/75/2) .

Für die Reinigung der Wohnung, das Waschen, das Aufhängen und das Bügeln der Wäsche benötige er pro Woche 1 ½ Stunden Hilfe. A ufgrund seiner links seitigen Körperschwäche und wegen seines chronischen Schwindels bei Bewe gung sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Vorhänge , die Badzimmerteppiche und die Bettwäsche selbständig zu wa s chen respektive auf- und abzuhängen . Diese periodisch wiederkehrenden Arbeiten erledige ebenfalls

Frau E.___ für ihn ( Urk. 11/75/2).

Das selbständige Einkaufen sei nicht möglich. Zwar könne er sich innerhalb eines Einkaufsladens räumlich orientieren und theoretisch selber seine Esswaren in den Einkaufswagen legen und diese an der Kasse bezahlen. Danach sei er aber aufgrund seiner linksseitigen Schwäche nicht in der Lage, die Einkaufsta sche ohne Hilfe Dritter bis zum Bus und von dort in seine Wohnung zu tragen. Zudem könne er sich aufgrund seines Schwindels nicht bücken oder strecken, um Esswaren i n die Küchenkästen zu versorgen .

Für den Einkauf inklusive des Verstauens der Esswaren in den Küchenschr änken benötige Frau E.___ eine ¾ Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 könne der Beschwerdeführer sein Essen nicht selber zerkleinern. Er könne nur bereits zerkleinerte Nahrung

z u sich nehmen, weil er mit der linken Hand das Messer nicht führen könne. Dies bedeute, dass Frau E.___ ihm das Essen zerkleinern müsse . Sie koche bereits alles in kleinen Stücken. Der Beschwerdeführer sei

zum Beispiel alleine nicht dazu in der Lage, ein St eak zu zerschneiden .

Aus demsel ben Grund sei er auch nicht in der Lage, zu kochen. Er könne weder Gemüse noch Fleisch selber rüsten, zuschneiden oder/und zerkleinern. Er könne auch keine schweren Pfannen heben. Würde Frau E.___ nicht für ihn kochen und das Essen zerkleinern, müsste er von Fertigmenus leben.

Für das Rüsten, das Zer kleinern, das Kochen und das Portionieren der Mahlzeiten benötige Frau E.___ eine Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Der Beschwerdeführer werde mit Unterstützung von

A.___ zu Ämtern wie zur Einwohnerkontrolle , zum Amt für Zusatzleistungen oder zum Migra tionsamt begleitet ( Urk. 11/75/3). Er erhalte Hilfe bei der Wohnungssuche, das heisst beim Lesen der Inserate im Internet, bei m Anrufen der Vermieter etc. Er sei auch nicht dazu in der Lage gewesen, ohne die Hilfe von Z.___ und derjenigen seines Bruders eine eigene Wohnung zu suchen und zu finden. B eim Lesen und Verstehen von EL- und IV-Verfügungen und von Briefen des Migrationsamtes werde er ebenfalls unterstützt. Ebenso beim Ausfüllen der diversen Formulare. Es würden Telefonate mit Ämtern wie der Einwohnerkon trolle, der Gemeinde F.___ , den Städtischen Gesundheitsdienste n oder dem Steueramt, mit der Krankenkasse oder mit dem Hausarzt geführt ( Urk. 11/75/4). Im Durchschnitt nähmen diese Hilfestellungen etwa ½ Stunde pro Woche in Anspruch; es habe auch Wochen gegeben, in denen vier Stunden lang etwas habe gemacht werden müssen, dann wieder Wochen, in denen nichts habe getan werden müssen ( Urk. 11/75/4).

Der Beschwerdeführer wäre interessiert daran, die Selbsthilfegruppen für Men schen mit Hirnverletzungen, die sich einmal pro Monat träfen, und die Treff en für Menschen mit Hirnverletzungen, die wöchentlich an einem Nachmittag stattfänden, zu besuchen. Er wäre sogar sehr daran interessiert, halbtageweise im Tageszentrum für Menschen mit Hirnverletzungen der Stiftung G.___ in Winterthur teilzunehmen. Aber alleine auf sich gestellt könne er diese Angebote nicht wahrnehmen. Entweder müsse Z.___ , sein Bruder oder sein Kol lege aus Zürich ihn zu diesen Treffen begleiten. Er finde geografisch den Weg dorthin nicht und sei an fremden Ort en räumlich nicht orientiert. A u c h wenn Z.___ einen Weg mit ihm vorbespreche und mit ihm zusammen vor gängig begehe, sei es ihm – je nach Tagesform – trotzdem nicht möglich, sich daran zu erinnern und ihn selbständig wiederzufinden. Fre izeitgruppen selber zu suchen, zum Beispiel via Internet, se i

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner raschen Erschöpfung, wenn er sich auf etwas konzentrieren müsse, nicht mög lich ( Urk. 11/75/4).

Bekomme er keine Hilfe für die Organisation von Kontakten zu anderen Men schen, könne d er Beschwerdeführer nur auf die Kontakte zu seinem H.___ Umfeld zurückgreifen. Er könne keine Kontakte zu Gleichgesinnten, wie zum Beispiel andere n

hirnverletzte n Menschen , knüpfen ( Urk. 11/75/4). Der Zeitaufwand für die Begleitung zu entsprechenden Aktivitäten betrage ca. eine Stunde pro Woche. Sollte der Beschwerdeführer mit der Zeit in der Lage sein, den Weg weitgehend zu eri nnern, würde vermutlich eine halbe Stunde pro Woche ausreiche n fürs Krisenmanagement im Fall , dass er den Weg wegen einer schlechten Tagesform doch wieder vergessen haben sollte (Urk. 11/75/5).

Der Beschwerdefü hrer leide auch an Depressionen. An den Wochenenden betreue ihn deshalb immer sein Bruder. Sonst benötigte er die I.___ , die ihn regelmässig wegen Depressionen besuche (Urk. 11/75/ 5 ).

Sein Bruder und

Z.___ hätten den Beschwerdeführer wesentlich beim Lesen der Zeitungsinserate für die Wohnungssuche, beim Ausfüllen der Formu lare für die Wohnungsbewerbung, bei m

Aufs uchen von Ämtern und beim Füh ren von Telefonaten mit Sozialversicherungsanstalten unterstützt. Das Erledigen von administrativen Tätigkeiten habe der Bruder zeitweise ganz übernommen. Au ch beim Bez ahlen der monatliche n Rechnungen und beim Lesen und Verste hen amtlicher Briefe hätten sie ihn unterstützten müssen (Urk. 11/75/5).

Abge sehen von den Besuchen an den Wochenenden habe der Bruder im Verlauf der Woche durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Woche für die Erledigung der Administration und des persönlichen Verkehrs mit Ämtern aufgewendet (Urk. 11/75/5).

Der Kollege aus Zürich begleite den Beschwerdeführer an für ihn fremde Orte, wie zum Beispiel den Rechtsdienst für Behindert e oder die J.___ in Spreiten bach. Ohne die Begleitung durch eine Drittperson könne der Beschwerdeführ er keine fremden Orte auffinden. Der Aufwand des Kollegen schwanke stark; es gebe Wochen, in denen er bis zu zwei Stunden pro Woche für die Begleitung aufwende. Es gebe auch Wochen, in denen keine Begleitungen anfielen, Durchschnittlich werde vermutlich ¼ Stunde pro Woche aufgewendet (Urk. 11/75/5) . 4.3

Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) fest, dass der Versicherte unbestritten in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Sie stelle nicht in Abrede , dass er

im Bereich lebenspraktische Begleitung auf Dritthilfe angewiesen sei. Das Min destmass von zwei Stunden pro Woche se i der Abklärung vor Ort zufolge jedoch nicht erfüllt. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Aus führungen im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 und vertrat den Standpunkt, dass die Mithilfe im Haushalt nur berücksichtigt werden könne , wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall, da er kognitiv in der Lage sei , den Haushalt zu organisieren und die Arbeiten zu delegieren. Ein Coaching oder eine Begleitung, wie die Haushaltarbeiten zu verrichten seien , finde nicht statt . Z.___ von der A.___ sei vor allem mit dem Einholen der vom Migrationsamt geforderten Dokumente für die Einreise der Ehefrau und

der beiden Kinder betraut , was als invaliditätsfremde Dritthilfe zu betrachten sei und nicht als lebenspraktische Begleitung geltend gemacht werden könne. 5.

E. 2 Juni 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer armbetonten linkssei tigen Hemiparese, einer homonymen Hemianopsie nach links und einer herabgesetzten kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/ 1 ) . Dies e

sprach ihm nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom

E. 5 April 2004 ab dem 1. November 2003 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/24 ). In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , letztmals am 17. September 2012 (vgl. Urk. 11/25-29 und 11/39-44).

Am 15 . Mai 201 4

reichte der

Versicherte bei der IV-Stelle eine von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ausgefüllte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein und machte geltend, dass er seit November 2012 bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei, er benötige auch dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/55) . Überdies

liess

d er Versicherte am 24. Juni 2014

Z.___ von der A.___ im Kanton Aargau eine Anmeldung für Hilflo senentschädigung einreichen (Urk. 11/63). In derselben wurde neu darauf hin gewiesen , dass die Hilfsbedürftigkeit bereits seit der Hirnblutung im Jahr 2002 bestehe und dass der Versicherte auch an die Einnahme von Medikamenten e rinnert werden müsse (Urk. 11/63/ 3 und 11/63/4 ). Die IV-Stelle zog das Dossier aus dem Kanton Aargau bei ( Urk. 11/62) und holte einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. September 2014 ein (Urk. 11/67) .

Am 4. September 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vor bescheid ( Urk. 11/68). Dagegen liess der Versicherte Einwand erhe ben (Urk. 11/69, 11/72 und 11/76) und weitere Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 11/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 7. Januar 2015 schriftlich Stellung ( Urk. 11/77). Mit Verfügung vom

E. 5.1 Es ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Abklärungsbericht vom

1. September 2014 ( Urk. 11/67) und die Stellungnahme de r A bklärungsperson vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) abgestellt hat (vgl. Urk. 1 und 2 ).

E. 5.2 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG ) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, di e Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV ) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 5.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer für das Kochen, das Putzen, das Waschen und das Einkaufen direkte Dri tthilfe in Anspruch nimmt (Urk. 11/67/4-5 , 11/75/2-3 und 11/77/1-2 ). Diesem Umstand mass die Abklä rungsperson

von vornherein keine Bedeutung zu, weil sich der Beschwerdefüh rer diese Hilfeleistungen selber organisiert habe und kognitiv dazu in der Lage sei, seinen Haushalt zu organisieren und die einzelne n erforderliche Arbeiten zu delegieren . Er werde weder bei der Verrichtung der erwähnten

Haushaltsarbei ten

angeleitet noch

wirke er dabei mit ( Urk. 11/77/1-2). Dagegen wird zu Recht eingew e nd e t , es spiele keine Rolle, ob die Hilfe in Form einer Anleitung oder einer Ersatzvornahme (d.h. einer direkten Dritthilfe) geleistet werde ( Urk. 1 S. 9). G emäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung kann auch eine einzig körper lich behinderte Person lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens beanspruchen . Ihr Unterstützungsbedarf besteht regelmäs sig in Form direkter Dritthilfe. Er ist zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist, die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten selber auszufüh ren

(BGE 133 V 450 E. 2.2.3 ; vgl. auch die Urteil e des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2, 4.3 und 4.4 , 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4 und I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 3.1 ) .

Es wäre daher detailliert abzuklären gewesen, in welchem zeitlichen Umfang aufgrund der bekannten physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers tatsächlich Hilfsbedarf bei den einzelnen Haushaltsarbeiten vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls mit geeigneten Hilfsmitteln , wie zum Beispiel einem speziell geformten Messer, einer besonders leichten Pfanne oder

einem Einkaufswagen , reduziert werden kann. Dies hat die Abklärungsperson versäumt. Es wird

d es halb zu Recht gerügt, dass die erforderlichen Zeitangaben zum konkreten Hilfs bedarf im Abklärungsbericht fehlen (Urk. 1 S. 4). Der Bericht ist in diesem Punkt folglich mangelhaft und ergänzungsbedürftig .

E. 5.4 Für administrative Belange nimmt der Beschwerdeführer die Hilfe von Z.___ von der A.___ und von seinem Bruder in Anspruch (Urk. 11/67/5 und 11/75/3-5 ). Aus den eingehenden Schilderungen von Z.___ geht deutlich hervor, dass sich die Unterstützung nicht allein auf die Bewältigung migrationsrechtliche r Probleme der Angehörigen des Beschwerde führers beschränk t . Nur derartige Bemühungen könnten – im Einklang mit der Abklärungsperson – als invaliditätsfremde Dritthilfe qualifiziert und ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 11/77/2). Alle anderen sind demgegenüber zu the matisieren und zu quantifizieren . Namentlich hat die Abklärungsperson zu untersuchen, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mit administrativer Unterstützung selbständig wohnen und seinen Alltag bewältigen

kann. In der Beschwerdeschrift wird daher auch zu Recht das Fehlen entsprechender Zeitan gaben moniert ( Urk. 1 S. 4).

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich bereits aufgrund

des Feh lens jeglicher Zeitangaben

der Abklärungsperson gestützt auf deren Ausführun gen nicht beurteilen lässt , ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet besteht oder nicht (vgl. auch Urk. 1 S. 4) .

E. 5.6 W eder in der von ihm ausgefüllten und verfassten Anmeldung für Hilflosenent schädigung ( Urk. 11/55) noch in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2014 ( Urk. 11/75/1) hat Dr. Y.___

konkret dargelegt, aufgrund welcher gesundheitli cher Einschränkungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf lebensprak tische Begleitung angewiesen sein soll . Mit seinen Ausführungen lässt sich der hier interessierende Sachverhalt

daher ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Es kann auch nicht auf die Angaben der in die Betreuung des Beschwerdefüh rers involvierten

Z.___ von der A.___

abgestellt werden, unabhängig davon, ob sie über die erforderliche Objektivität verfügt. Im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt sie fest , dieser könne sein Essen nicht selber zerkleinern ( Urk. 11/67/3 und 11/75/3) und seine Rechnungen nicht eigenständig bezahlen ( Urk. 11/67/5 und 11/75/5) . Darüber hinaus hat sie bei der Bezifferung des Hilfsbedarfs offenbar zu Gunsten der Angehörigen des Beschwerdeführers geleistete Hilfe (Urk. 11/75/3 und 11/75/4) und den erheblichen (ausserordentlichen) Unterstützungsbedarf im Zusammen hang mit Wohnungssuche

mit berücksichtigt ( Urk. 11/67/5 und 11/75/4 ) . Zur Möglichkeit der Verwendung geeigneter Hilfsmittel , um den Hilfsbedarf zu reduzieren, hat sie sich nicht geäussert . Unter diesen Umständen vermögen ihre Schilderungen nicht zu überzeugen.

E. 5.7 Aus dem Gesagten folgt, dass über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht ohne die erforderlichen weiteren Abklärungen zur Ermittlung des Hilfsbe darfs entschieden werden kann. Der Abkl ärungsdienst hat sich dabei vor der Abklärung zu vergewissern, dass er über hinreichende Kenntnis der sich aus den diagnostizierten Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkei ten

verfügt . Immerhin ist zu bemerken, dass nebst den diversen physischen auch kognitive und psychische Einschränkungen zur Diskussion stehen ( Urk. 1 S. 2 und 7, 11/16, 11/41/5, 11/75/1 und 11/75/4-5), die – soweit ersichtlich – bis anhin medizinisch nicht abgeklärt wurden. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat de r obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzGohl Zschokke

E. 7 . Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf

Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = 11/78 ). 2.

Gegen die Verfügung vom

7. Januar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch B.___ vom Rechtsdienst Inclusion Handicap , mit Eingabe vom 6 . Februar 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zu zusprechen ; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuch en ( Urk. 1 S. 2). Am 16 . März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 10 ). Davon wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8 . März 2015 Kennt nis gegeben , mit der ihm auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk.

E. 12 und 13 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00172

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, erlitt am 18. November 2002 eine rechtsseitige intrazerebrale Put am enblutung mit Ausdehnung in das re chtsseitige temporale Marklager. Die behandelnden Ärzte führten eine Angiografie durch und diag nostizierten eine unilaterale Moya-Moya-Erkrankung. Der Versicherte wurde noch gleichentags operiert . Es wurde eine osteoplastische frontotempo roparietale Kraniotomie durchgeführt und das Hämatom durch einen transsil vischen Zugang entfernt . Anschliessend wurde eine EC-IC-Anastomose angelegt ( Urk. 11/8/1-2 , 11/ 9 /1 , 11/9/5 und 11/9/18 ). Im Juli 2003 kam es zu eine r

wei teren intraz erebrale n Blutung mit Ventr ikeleinbruch (Urk. 11/16/1 und 11/16/9 ).

Ferner leidet der Versicherte an einer thorakalen Rotationsskoliose nach links mit Rippenbuckel ( Urk. 11/8/1, 11/9/5, 11/9/18 und 11/16/9).

Am

2. Juni 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer armbetonten linkssei tigen Hemiparese, einer homonymen Hemianopsie nach links und einer herabgesetzten kognitiven Leistungsfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/ 1 ) . Dies e

sprach ihm nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom

5. April 2004 ab dem 1. November 2003 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/24 ). In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt von Amtes wegen überprüft und anschliessend bestätigt , letztmals am 17. September 2012 (vgl. Urk. 11/25-29 und 11/39-44).

Am 15 . Mai 201 4

reichte der

Versicherte bei der IV-Stelle eine von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, ausgefüllte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein und machte geltend, dass er seit November 2012 bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig sei, er benötige auch dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung (Urk. 11/55) . Überdies

liess

d er Versicherte am 24. Juni 2014

Z.___ von der A.___ im Kanton Aargau eine Anmeldung für Hilflo senentschädigung einreichen (Urk. 11/63). In derselben wurde neu darauf hin gewiesen , dass die Hilfsbedürftigkeit bereits seit der Hirnblutung im Jahr 2002 bestehe und dass der Versicherte auch an die Einnahme von Medikamenten e rinnert werden müsse (Urk. 11/63/ 3 und 11/63/4 ). Die IV-Stelle zog das Dossier aus dem Kanton Aargau bei ( Urk. 11/62) und holte einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 1. September 2014 ein (Urk. 11/67) .

Am 4. September 2014 erliess die IV-Stelle einen negativen Vor bescheid ( Urk. 11/68). Dagegen liess der Versicherte Einwand erhe ben (Urk. 11/69, 11/72 und 11/76) und weitere Unterlagen einreichen ( vgl. Urk. 11/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 7. Januar 2015 schriftlich Stellung ( Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 7 . Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf

Hilflosenentschädigung (Urk. 2 = 11/78 ). 2.

Gegen die Verfügung vom

7. Januar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch B.___ vom Rechtsdienst Inclusion Handicap , mit Eingabe vom 6 . Februar 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zu zusprechen ; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuch en ( Urk. 1 S. 2). Am 16 . März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Davon wurde de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8 . März 2015 Kennt nis gegeben , mit der ihm auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 12 und 13 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von „rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorüber gehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundes gerichts I 431/05 vom

13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhän gig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei gemäss der Abklärung vor Ort in sämtlichen alltäglichen Lebensbereichen selbständig . Es liege weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit vor. Die Notwendigkeit einer lebens - praktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da die Vora us - setzung der Regelmässigkeit, das heisst ein durchschnittlicher Bedarf von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Dauer von drei Monaten , nicht ausgewiesen sei

(Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass er mehr als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Bereits aus dem Abklärungsbericht vom 1. September 2014 werde ersicht lich, dass er erhebliche Dritthilfe benötige , um selbständig wohnen zu können ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 11/72/2 ). 3.

3.1

In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. Y.___ im Rahmen der ersten Rentenüberprüfung unter anderem auch um die Beurteilung des Hilfsbedarf s aus medizinischer Sicht ersucht worden war (vgl. Urk. 11/27/9-11) .

Er hielt in sei nem Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 11/27) fest , dass der Versicherte keine Hilfsmittel benötige, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei und keiner lebenspraktischen Begleitung bedürfe (Ur. 11/27/4 und 11/27/9- 11 ). Wahrscheinlich übernehme die Ehefrau gewisse Aufsichtsaufgaben. Er habe keinen Einblick in den Haushalt, weshalb man die Ehefrau den Fragebogen beantworten lassen müsste. In der Praxis erscheine der Patient recht selbständig ( Urk. 11/27/11).

Nach der Scheidung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 ( Urk. 11/31) verfasste Dr. Y.___ am 5. September 2012 im Zusammenhang mit der letzten Rentenüber prüfung

einen weiteren Bericht. In demselben führte er aus , dass der Versicherte ihn seit September 2008 nicht mehr aufgesucht habe, bis er am 22. August 2012 wegen des Arztzeugnisses für die IV zur Untersuchung erschienen sei . Nebst den bereits bekannten Diagnosen vermerkte Dr. Y.___ eine Depression und hielt fest , dass insgesamt schwere psycho-physische Einschränkungen bestünden (Urk. 11/41/5). 3.2

Eine Verlaufsuntersuchung im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ am 2 3. April 2012 hatte ergeben , dass der Beschwer deführer unverändert über das linksseitige spastische

Hemisyndrom

klagte . Überdies schilderte er, dass die Quadrantenanopsie nach ob en links in unverän derter Form persistiere . Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite, einen Hirndruck oder epilepsieverdächtige Er eig nisse , waren nicht zu eruieren . Die MRI-Untersu chung des Gehirns und der Schädelkalotte vom 1 6. April 2012 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 8. Mai 2011 keine Veränderun gen (Urk. 11/41/7).

A m 1 4. April 2014 wurde d er Beschwerdeführer erneut im Ambulatorium der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals C.___ untersucht. Er habe erklärt, persistierend seien das linksseitige spastische Hemisyndrom und chro nische Kopfschmerzen auf einem Level VAS 2- 3. Im Winter gehe es ihm deut lich schlechter, da die Kälte einen negativen Einfluss habe. Zum aktuellen Befund wurde

ein Wernicke -M ann-Gangbild und insgesamt eine motorische Ver langsamung

auf der linken Seite vermerkt . Es bestehe eine Bradydiadocho kinese

in der l inken Hand und im linken Fuss.

B eim Armvorhalte versuch komme es zu einem Absinken links. Der Patient sei ohne Gehilfe gehfähig ( Urk. 11/62/15). Hinweise auf neue fokal-neurologische Defizite seien keine v orhanden. Es zeigten sich neuroradiologisch stationäre Verhältnisse im Ver gleich zur Voruntersuchung von vor zwei Jahren. Die Bypässe

seien

suffizient und es

habe keine neuen Infark te gegeben (Urk. 11/62/16). Wegen des tempe raturabhängigen persistierenden Kopfschmerzes und der temperaturab hängigen Verschlechterung des linksseitigen He misyndroms

werde

eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___

empfohlen ( Urk. 11/62/16).

Eine solche fand

am 2 3. Mai 2014 statt ( Urk. 11/62/12) . Darauf wurde n ein sekun därer Kopfschmerz nach ICB und Kraniotomie sowie

die Moya-Moya-Erkrankung als Hauptdiagnosen festgehalten ( Urk. 11/62/12) . Zum Neurostatus wurde unter anderem die homonyme Hemianopsie nach links, insbesondere den linken oberen Quadranten betreffend, eine

Gesichtssensibilität mit Hemihypäs thesie auf der linken Seite, eine mimische Muskulatur mit leichter zentraler fazia ler linksseitiger Parese und eine diskrete spastische Tonuserhöhung im lin ken Arm und etwas weniger im linken Bein vermerkt ( Urk. 11/62/14). 3. 3

Dr. Y.___

hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. November 2014 fest, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer schweren Hirnverletzung mit einer prak tisch vollständigen Lähmung des linken Armes, an einer Parese

des linken Beines mit erheblicher Einschränkung der Mobilität, an einem linksseitigen Gesichtsfeldausfall und sicherlich an weiteren neurokognitiven Einschränk un gen leide. Vereinsamung und Depression seien immer wieder ein Thema gewe sen. Der Beschwerdeführer sei auch immer wieder auf erhebliche Unterstützung durch sein Umfeld angewiesen gewes en. Dr. Y.___ habe ihn stets ermuntert, einer Selbsthilfegruppe für Behinderte beizutreten, um mehr Unterstützung im Alltag zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf eine lebenspraktische Beglei tung dringend angewiesen ( Urk. 11/75/1). 4. 4.1

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

1. September 2014 ( Urk. 11 / 67 ) zufolge fand die Abklärung am Wohnort de s Beschwerdeführers am 5. August 201 4 statt ( Urk. 11 / 67 /1). Einleitend verwies die Abklärungsperson auf die von Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 5. September 2012 gestellten Diagnosen ( Urk. 11/67/1; vgl. Urk. 11/41/5). Beim Gang ins Wohnzimmer, den der Versicherte ohne Hilfsmittel bewältigt habe, sei ein sehr langsamer und schleppender Schritt aufgefallen. Aktuell wohne der Versicherte in einer 3-Zimmerwohnung, die sich im 1 2. Stockwerk eines Hochhauses befinde. Er erhalte Hilfestellungen von Z.___ von der A.___ . Er schlafe auf einer Matratze am Boden, da er sich so sicherer fühle (Urk. 6/67/2).

Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden habe der Versicherte ausgeführt, dass er sich selber anziehen könne , wenn auch nur sehr langsam. Er trage Schuhe, in die er einfach hinein- und hinausschlüpfen könne ( Urk. 11/67/2).

Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne der Versicherte ebenfalls selbständig. Er stehe gemäss der Beobachtung der Abklärungsperson zwar etwas langsam auf, er könne sich jedoch problemlos wieder hinsetzen. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherte auf einer Matratze auf dem Boden schlafe, von wo das Aufste hen zusätzlich erschwert sei ( Urk. 11 / 67 / 3 ).

M it dem üblichen Besteck könne der Versicherte

seinen Angaben zufolge selbstän dig Mahlzeiten einnehmen und Speisen zerkleinern, nur müsse er es langsam machen . Trinken könne er selbständig ( Urk. 11 / 67/3 ).

Auch die Körperpflege verrichte er selbständig und in der Badewanne sitzend. Er bekunde etwas Mühe beim Einsteigen in die Badewanne und beim Ausstei gen aus der Badewanne. Die Zahnpflege nehme er selbständig vor (Urk. 11 / 67 / 3 ).

D er Versicherte gehe alleine zur Toilette und könne die Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft selbständig vornehmen ( Urk. 11/67 / 3 ).

Mit Bezug auf den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass sich der Versicherte an schlechteren Tagen mit dem Gehstock fortbewege. An besseren Tagen benötige er keine Gehilfe und keine Hilfsmittel. Er könne Treppen überwinden, jedoch nur sehr langsam und mit Pausen. Verbal sei eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er spreche etwas verlangsamt, wobei er gut und deutlich spreche. Kontakt habe er nur mit seiner Familie in Form von Telefonaten, da seine (zweite) Ehefrau mit den Kindern in D.___ lebe, und mit einem Bekannten, den er regelmässig treffe ( Urk. 11/67/3).

Um ca. 7:00 Uhr stehe der Versicherte auf. Er nehme ein Frühstück zu sich, das er selber zubereite. Danach hole er die Post aus dem Briefkasten. Bei schönem Wetter gehe er ins Freie und mache einen Spaziergang rund um das Wohnareal oder gehe ins nahe gelegene Einkaufszentrum. An Tagen, an denen er die Lähmungserscheinungen vermehr t spüre, vor allem bei nasskaltem Wetter, ver wende er jeweils einen Gehstock, da er dann weniger Kraft im Bein habe. An solchen Tagen mache er nur einen kurzen Spaziergang ums Wohnareal und leere seinen Briefkasten. Gehen sei ihm nur noch für ein paar hundert Meter möglich, ohne dass er eine Pause einlegen müsse. Wenn er im Freien gewesen sei, müsse er sich jeweils etwas hinlegen, da er sich dann mehrheitlich sehr erschöpft fühle. Mit beiden Händen könne er nicht mehr so zugreifen, wie dies früher der Fall gewesen sei. Daher habe er bei der Zubereitung von Mahlzeiten vielfach auf Fertiggerichte umgestellt.

Für das Kochen/Putzen/Waschen habe er sich Dritthilfe organisiert. Frau E.___ , die in unmittelbarer Nähe wohne, komme in der Regel ein Mal pro Woche , reinige die Wohnung und wasche die Wäsche. Er mache die Termine telefonisch mit ihr ab ( Urk. 11/67/4).

Frau E.___ erledige auch die Einkäufe nach vorange hender telefonischer Rücksprache mit ihm. Sie komme jeweils direkt nach dem wöchentlichen Einkauf zu ihm in die Wohnung. Zeitweise koche sie auch für ihn . Sie koche dann für die ganze Woche vor, so dass er die Gerichte nur noch aufwärmen könne. Er fühle sich oftmals zu müde, um selber einkaufen zu gehen. Er gehe jedoch auch ins Einkaufszentrum zum E inkaufen ( Urk. 11/67/5) .

Den Arzt suche er selbständig und mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf, wenn er ein neues Rezept benötige, zum Beispiel letztmals im Mai. Nach dem Arzt besuch besorge er sich die Medikamente selber in der Apotheke. Wenn sein Bekannter Zeit habe, dann bringe er ihn auch mit dem Auto zum Arzt . Die Medikamente verwalte er selbständig, er richte sie sich selbst und nehme sie auch selbständig ein (Urk. 11/67/5).

Der Versicherte habe nicht viele Freunde und Bekannte, man helfe sich jedoch gegenseitig sehr. Mehrheitlich erhalte er bei sich zuhause Besuch . Er sei nicht isoliert; er gehe ins Freie und er pflege Kontakte (Urk. 11/67/5 ).

Z.___ von der A.___ sei vor allem mit der Einreise seiner Ehe frau und seiner Kinder beschäftigt. Sie sei für das Einholen sämtlicher Doku mente und Unterlagen für das Migrationsamt zuständig. Einzahlungen, zum Beispiel der Miete etc., nehme er selber bei der Post im Einkaufszentrum vor. Die Rente erhalte er auf sein Bankkonto überwiesen und er hebe das benötigte Geld jeweils selbstständig mit der Bankkarte ab. Wenn er grössere Einkäufe tätige, begleite ihn ein Bekannter mit dem Auto ( Urk. 11/67/5).

Die Abklärungsperson gelangte darauf zum Schluss, dass der Versicherte in sämtli chen alltäglichen Lebensbereichen selbständig sei. Es bestehe weder eine Pflege- noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung könne nicht bejaht werden; die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität von mindestens zwei Stunden pro W oche seien nicht ausgewiesen ( Urk. 11/67/6). 4.2

Z.___ von der

A.___ führte in einem Schreiben vom 4. November 2014 aus, der Beschwerdeführer könne nicht p utzen und

w aschen . Aufgrund seiner Hirnverletzung habe er eine linksseitige Schwäche. Diese lähme ihm teilweise die Hand, den Arm, das Bein und die gesamte linke Rumpfhälfte. Dazu sei sein Gesichtsfeld linksseitig eingeschränkt. Er habe keine Kraft in den Händen und in den Armen, um einen Staubsauger zu bedienen oder die Wäsche in der Waschküche auf- und abzuhängen ( Urk. 11/75/2) .

Für die Reinigung der Wohnung, das Waschen, das Aufhängen und das Bügeln der Wäsche benötige er pro Woche 1 ½ Stunden Hilfe. A ufgrund seiner links seitigen Körperschwäche und wegen seines chronischen Schwindels bei Bewe gung sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die Vorhänge , die Badzimmerteppiche und die Bettwäsche selbständig zu wa s chen respektive auf- und abzuhängen . Diese periodisch wiederkehrenden Arbeiten erledige ebenfalls

Frau E.___ für ihn ( Urk. 11/75/2).

Das selbständige Einkaufen sei nicht möglich. Zwar könne er sich innerhalb eines Einkaufsladens räumlich orientieren und theoretisch selber seine Esswaren in den Einkaufswagen legen und diese an der Kasse bezahlen. Danach sei er aber aufgrund seiner linksseitigen Schwäche nicht in der Lage, die Einkaufsta sche ohne Hilfe Dritter bis zum Bus und von dort in seine Wohnung zu tragen. Zudem könne er sich aufgrund seines Schwindels nicht bücken oder strecken, um Esswaren i n die Küchenkästen zu versorgen .

Für den Einkauf inklusive des Verstauens der Esswaren in den Küchenschr änken benötige Frau E.___ eine ¾ Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Entgegen den Angaben im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 könne der Beschwerdeführer sein Essen nicht selber zerkleinern. Er könne nur bereits zerkleinerte Nahrung

z u sich nehmen, weil er mit der linken Hand das Messer nicht führen könne. Dies bedeute, dass Frau E.___ ihm das Essen zerkleinern müsse . Sie koche bereits alles in kleinen Stücken. Der Beschwerdeführer sei

zum Beispiel alleine nicht dazu in der Lage, ein St eak zu zerschneiden .

Aus demsel ben Grund sei er auch nicht in der Lage, zu kochen. Er könne weder Gemüse noch Fleisch selber rüsten, zuschneiden oder/und zerkleinern. Er könne auch keine schweren Pfannen heben. Würde Frau E.___ nicht für ihn kochen und das Essen zerkleinern, müsste er von Fertigmenus leben.

Für das Rüsten, das Zer kleinern, das Kochen und das Portionieren der Mahlzeiten benötige Frau E.___ eine Stunde pro Woche ( Urk. 11/75/3).

Der Beschwerdeführer werde mit Unterstützung von

A.___ zu Ämtern wie zur Einwohnerkontrolle , zum Amt für Zusatzleistungen oder zum Migra tionsamt begleitet ( Urk. 11/75/3). Er erhalte Hilfe bei der Wohnungssuche, das heisst beim Lesen der Inserate im Internet, bei m Anrufen der Vermieter etc. Er sei auch nicht dazu in der Lage gewesen, ohne die Hilfe von Z.___ und derjenigen seines Bruders eine eigene Wohnung zu suchen und zu finden. B eim Lesen und Verstehen von EL- und IV-Verfügungen und von Briefen des Migrationsamtes werde er ebenfalls unterstützt. Ebenso beim Ausfüllen der diversen Formulare. Es würden Telefonate mit Ämtern wie der Einwohnerkon trolle, der Gemeinde F.___ , den Städtischen Gesundheitsdienste n oder dem Steueramt, mit der Krankenkasse oder mit dem Hausarzt geführt ( Urk. 11/75/4). Im Durchschnitt nähmen diese Hilfestellungen etwa ½ Stunde pro Woche in Anspruch; es habe auch Wochen gegeben, in denen vier Stunden lang etwas habe gemacht werden müssen, dann wieder Wochen, in denen nichts habe getan werden müssen ( Urk. 11/75/4).

Der Beschwerdeführer wäre interessiert daran, die Selbsthilfegruppen für Men schen mit Hirnverletzungen, die sich einmal pro Monat träfen, und die Treff en für Menschen mit Hirnverletzungen, die wöchentlich an einem Nachmittag stattfänden, zu besuchen. Er wäre sogar sehr daran interessiert, halbtageweise im Tageszentrum für Menschen mit Hirnverletzungen der Stiftung G.___ in Winterthur teilzunehmen. Aber alleine auf sich gestellt könne er diese Angebote nicht wahrnehmen. Entweder müsse Z.___ , sein Bruder oder sein Kol lege aus Zürich ihn zu diesen Treffen begleiten. Er finde geografisch den Weg dorthin nicht und sei an fremden Ort en räumlich nicht orientiert. A u c h wenn Z.___ einen Weg mit ihm vorbespreche und mit ihm zusammen vor gängig begehe, sei es ihm – je nach Tagesform – trotzdem nicht möglich, sich daran zu erinnern und ihn selbständig wiederzufinden. Fre izeitgruppen selber zu suchen, zum Beispiel via Internet, se i

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner raschen Erschöpfung, wenn er sich auf etwas konzentrieren müsse, nicht mög lich ( Urk. 11/75/4).

Bekomme er keine Hilfe für die Organisation von Kontakten zu anderen Men schen, könne d er Beschwerdeführer nur auf die Kontakte zu seinem H.___ Umfeld zurückgreifen. Er könne keine Kontakte zu Gleichgesinnten, wie zum Beispiel andere n

hirnverletzte n Menschen , knüpfen ( Urk. 11/75/4). Der Zeitaufwand für die Begleitung zu entsprechenden Aktivitäten betrage ca. eine Stunde pro Woche. Sollte der Beschwerdeführer mit der Zeit in der Lage sein, den Weg weitgehend zu eri nnern, würde vermutlich eine halbe Stunde pro Woche ausreiche n fürs Krisenmanagement im Fall , dass er den Weg wegen einer schlechten Tagesform doch wieder vergessen haben sollte (Urk. 11/75/5).

Der Beschwerdefü hrer leide auch an Depressionen. An den Wochenenden betreue ihn deshalb immer sein Bruder. Sonst benötigte er die I.___ , die ihn regelmässig wegen Depressionen besuche (Urk. 11/75/ 5 ).

Sein Bruder und

Z.___ hätten den Beschwerdeführer wesentlich beim Lesen der Zeitungsinserate für die Wohnungssuche, beim Ausfüllen der Formu lare für die Wohnungsbewerbung, bei m

Aufs uchen von Ämtern und beim Füh ren von Telefonaten mit Sozialversicherungsanstalten unterstützt. Das Erledigen von administrativen Tätigkeiten habe der Bruder zeitweise ganz übernommen. Au ch beim Bez ahlen der monatliche n Rechnungen und beim Lesen und Verste hen amtlicher Briefe hätten sie ihn unterstützten müssen (Urk. 11/75/5).

Abge sehen von den Besuchen an den Wochenenden habe der Bruder im Verlauf der Woche durchschnittlich mindestens eine Stunde pro Woche für die Erledigung der Administration und des persönlichen Verkehrs mit Ämtern aufgewendet (Urk. 11/75/5).

Der Kollege aus Zürich begleite den Beschwerdeführer an für ihn fremde Orte, wie zum Beispiel den Rechtsdienst für Behindert e oder die J.___ in Spreiten bach. Ohne die Begleitung durch eine Drittperson könne der Beschwerdeführ er keine fremden Orte auffinden. Der Aufwand des Kollegen schwanke stark; es gebe Wochen, in denen er bis zu zwei Stunden pro Woche für die Begleitung aufwende. Es gebe auch Wochen, in denen keine Begleitungen anfielen, Durchschnittlich werde vermutlich ¼ Stunde pro Woche aufgewendet (Urk. 11/75/5) . 4.3

Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) fest, dass der Versicherte unbestritten in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Sie stelle nicht in Abrede , dass er

im Bereich lebenspraktische Begleitung auf Dritthilfe angewiesen sei. Das Min destmass von zwei Stunden pro Woche se i der Abklärung vor Ort zufolge jedoch nicht erfüllt. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Aus führungen im Abklärungsbericht vom 1. September 2014 und vertrat den Standpunkt, dass die Mithilfe im Haushalt nur berücksichtigt werden könne , wenn die versicherte Person den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht selber organisieren könne. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall, da er kognitiv in der Lage sei , den Haushalt zu organisieren und die Arbeiten zu delegieren. Ein Coaching oder eine Begleitung, wie die Haushaltarbeiten zu verrichten seien , finde nicht statt . Z.___ von der A.___ sei vor allem mit dem Einholen der vom Migrationsamt geforderten Dokumente für die Einreise der Ehefrau und

der beiden Kinder betraut , was als invaliditätsfremde Dritthilfe zu betrachten sei und nicht als lebenspraktische Begleitung geltend gemacht werden könne. 5. 5.1

Es ist insbesondere strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Abklärungsbericht vom

1. September 2014 ( Urk. 11/67) und die Stellungnahme de r A bklärungsperson vom 7. Januar 2015 (Urk. 11/77) abgestellt hat (vgl. Urk. 1 und 2 ). 5.2

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG ) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, di e Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV ) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer für das Kochen, das Putzen, das Waschen und das Einkaufen direkte Dri tthilfe in Anspruch nimmt (Urk. 11/67/4-5 , 11/75/2-3 und 11/77/1-2 ). Diesem Umstand mass die Abklä rungsperson

von vornherein keine Bedeutung zu, weil sich der Beschwerdefüh rer diese Hilfeleistungen selber organisiert habe und kognitiv dazu in der Lage sei, seinen Haushalt zu organisieren und die einzelne n erforderliche Arbeiten zu delegieren . Er werde weder bei der Verrichtung der erwähnten

Haushaltsarbei ten

angeleitet noch

wirke er dabei mit ( Urk. 11/77/1-2). Dagegen wird zu Recht eingew e nd e t , es spiele keine Rolle, ob die Hilfe in Form einer Anleitung oder einer Ersatzvornahme (d.h. einer direkten Dritthilfe) geleistet werde ( Urk. 1 S. 9). G emäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung kann auch eine einzig körper lich behinderte Person lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens beanspruchen . Ihr Unterstützungsbedarf besteht regelmäs sig in Form direkter Dritthilfe. Er ist zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist, die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten selber auszufüh ren

(BGE 133 V 450 E. 2.2.3 ; vgl. auch die Urteil e des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.2, 4.3 und 4.4 , 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4 und I 861/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 3.1 ) .

Es wäre daher detailliert abzuklären gewesen, in welchem zeitlichen Umfang aufgrund der bekannten physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers tatsächlich Hilfsbedarf bei den einzelnen Haushaltsarbeiten vorhanden ist und ob dieser gegebenenfalls mit geeigneten Hilfsmitteln , wie zum Beispiel einem speziell geformten Messer, einer besonders leichten Pfanne oder

einem Einkaufswagen , reduziert werden kann. Dies hat die Abklärungsperson versäumt. Es wird

d es halb zu Recht gerügt, dass die erforderlichen Zeitangaben zum konkreten Hilfs bedarf im Abklärungsbericht fehlen (Urk. 1 S. 4). Der Bericht ist in diesem Punkt folglich mangelhaft und ergänzungsbedürftig . 5.4

Für administrative Belange nimmt der Beschwerdeführer die Hilfe von Z.___ von der A.___ und von seinem Bruder in Anspruch (Urk. 11/67/5 und 11/75/3-5 ). Aus den eingehenden Schilderungen von Z.___ geht deutlich hervor, dass sich die Unterstützung nicht allein auf die Bewältigung migrationsrechtliche r Probleme der Angehörigen des Beschwerde führers beschränk t . Nur derartige Bemühungen könnten – im Einklang mit der Abklärungsperson – als invaliditätsfremde Dritthilfe qualifiziert und ausser Acht gelassen werden (vgl. Urk. 11/77/2). Alle anderen sind demgegenüber zu the matisieren und zu quantifizieren . Namentlich hat die Abklärungsperson zu untersuchen, ob und in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer auf grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur mit administrativer Unterstützung selbständig wohnen und seinen Alltag bewältigen

kann. In der Beschwerdeschrift wird daher auch zu Recht das Fehlen entsprechender Zeitan gaben moniert ( Urk. 1 S. 4). 5.5

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich bereits aufgrund

des Feh lens jeglicher Zeitangaben

der Abklärungsperson gestützt auf deren Ausführun gen nicht beurteilen lässt , ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet besteht oder nicht (vgl. auch Urk. 1 S. 4) . 5.6

W eder in der von ihm ausgefüllten und verfassten Anmeldung für Hilflosenent schädigung ( Urk. 11/55) noch in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2014 ( Urk. 11/75/1) hat Dr. Y.___

konkret dargelegt, aufgrund welcher gesundheitli cher Einschränkungen und in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf lebensprak tische Begleitung angewiesen sein soll . Mit seinen Ausführungen lässt sich der hier interessierende Sachverhalt

daher ebenfalls nicht beurteilen, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Es kann auch nicht auf die Angaben der in die Betreuung des Beschwerdefüh rers involvierten

Z.___ von der A.___

abgestellt werden, unabhängig davon, ob sie über die erforderliche Objektivität verfügt. Im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt sie fest , dieser könne sein Essen nicht selber zerkleinern ( Urk. 11/67/3 und 11/75/3) und seine Rechnungen nicht eigenständig bezahlen ( Urk. 11/67/5 und 11/75/5) . Darüber hinaus hat sie bei der Bezifferung des Hilfsbedarfs offenbar zu Gunsten der Angehörigen des Beschwerdeführers geleistete Hilfe (Urk. 11/75/3 und 11/75/4) und den erheblichen (ausserordentlichen) Unterstützungsbedarf im Zusammen hang mit Wohnungssuche

mit berücksichtigt ( Urk. 11/67/5 und 11/75/4 ) . Zur Möglichkeit der Verwendung geeigneter Hilfsmittel , um den Hilfsbedarf zu reduzieren, hat sie sich nicht geäussert . Unter diesen Umständen vermögen ihre Schilderungen nicht zu überzeugen.

5.7

Aus dem Gesagten folgt, dass über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht ohne die erforderlichen weiteren Abklärungen zur Ermittlung des Hilfsbe darfs entschieden werden kann. Der Abkl ärungsdienst hat sich dabei vor der Abklärung zu vergewissern, dass er über hinreichende Kenntnis der sich aus den diagnostizierten Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkei ten

verfügt . Immerhin ist zu bemerken, dass nebst den diversen physischen auch kognitive und psychische Einschränkungen zur Diskussion stehen ( Urk. 1 S. 2 und 7, 11/16, 11/41/5, 11/75/1 und 11/75/4-5), die – soweit ersichtlich – bis anhin medizinisch nicht abgeklärt wurden. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheis sen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Überdies hat de r obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemes sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7 . Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzGohl Zschokke