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IV.2015.00166

Rückweisung zur rechtsgenüglichen Ermittlung des Valideneinkommens

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 in Y.___ geborene X.___ übte in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus und

war zuletzt seit 1. März 2004 im Hausdienst des Z.___

tätig .

Seit November 20 07 war sie bis auf weiteres vollständig krankgeschrieben. M it Gesuch vom 13. August 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), welche

n ach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie ausgehend von der Qualifikation der Versi cherten als Teilerwerbstätige

mit Verfügung vom 25. Februar 2011 einen Ren tenanspruch verneinte (Urk. 8/66) . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hi esige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und

– ausgehend von d er Qualifikation als Vollerwerbstätige - die Sache zu ergänzenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht

(Ermittlung des Valideneinkommens) sowie zur Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs

und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückwies (Prozess IV.2011.000357; Urk. 8/92). In der Folge nahm die Verwaltung ergänzende Abklärungen vor (Urk. 8/95 ff.) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108 ff.) mit Verfügung vom 8.

Januar 2015 an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).

2.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November 2008 eine Inva lidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk.

1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 be antragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Be schwerdeführerin am 30. März 2015 zur Kenntnis gebra c ht wurde (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die massgebenden rechtlichen Grundlagen - im vorliegenden Zusammen hang namentlich bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten - ist auf d ie Erwägungen im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom

8. Februar 2013, welches sich in Händen der Parteien befindet, zu verweisen (insbes. dortige E. 6) . 2.

2 .1

I m Rückweisungsentscheid vom

8. Februar 2013 h atte das hiesige Gericht ge stützt auf die damaligen Akten unter anderem fest gehalten, bezüglich des Vali deneinkommens seien ergänzende Abklärungen

angezeigt . So erscheine das im Arbeitgeberbericht des Z.___

vom

28. September 2007

bezifferte Validenein kommen per 2007

– da lediglich einem 50% Pensum entsprechend - nicht nachvollziehbar und habe die damalige Arbeitgeberin die Frage,

ob der an gege bene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ohne erläuternde Angaben verneint (vgl. E. 7.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom

8. Februar 2013, Urk. 8/92).

In der Folge holte die Verwaltung sowohl beim Z.___

(Urk. 8/95 ff.)

als auch bei der Versicherten (Urk. 8/100 ff.)

ergänzende Auskünfte ein und ging

n ach so getätigten Abk l ärungen - abermals entsprechend de n Angaben im Arbeitgeber bericht vom

28. September 2007 -

dav o n aus,

d ass die Versicherte im Jahr 2007 bezogen auf ein Vollzeitpensum Fr. 56‘794. --

verdienen würde (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Dagegen lässt die Versicherte vorbringen, dass für die Bestimmung des Validen einkommens nicht auf

das

beim Z.___ im Rahmen des zuletzt ausgeübten Teil zeitp ensums (von 70 %)

erzielte und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen, welches entgegen der Annahme der Verwaltung im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2008 Fr.

59‘445.— betragen hätte,

abzu stellen sei. Vielmehr sei massgebend, was die Versicherte

als Gesunde zuvor beim Z.___

im Rahmen ihres 100

% Pensums verdient habe.

Denn die Angaben des Z.___ im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007

beruhten bereits auf einem Einkommen,

welches infolge gesundheitsbedingt eingeschränkter Ar beitsqualität entsprechend geringer ausgefallen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte bereits vor Antritt ihrer letzten Stelle am

1. März 2004 für diese Arbeitgeberin

im Haus dienst tätig gewesen war. So war sie bereits im Jahr 2003

- vo m

14. Juli bis

14. September

2003 – einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im Z.___

nach gegan gen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Verwaltung vom 16. Dezember 2013; Urk. 8/103 S. 1) . Gemäss dem entspre chenden

Lohna usweis vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/101 S.

3) betrug d er in die sen zwei Monaten erzielte Bruttolohn Fr.

9‘807. --,

was durchschn i ttlich Fr. 4‘903.-- pro Monat ergibt . Weiter ergibt sich nun, dass die Beschwerdefüh rerin

am 1.

März 2004 eine

teilzeitliche Anstellung bei der nämlichen Arbeitgebe rin

antrat (im Umfang von 70

% bzw. von 1. März bis 30. Juni 2004 im Umfang von 70.14 %)

wo sie

zuletzt (ab 1. Januar 2007)

ein monatlich es Gehalt von

Fr. 3‘058. --

bezog (Urk. 8/11 S. 8) .

Dies entspricht bei einem Voll zeitpensum ein em monatlichen Einkommen von Fr. 4 ‘368. 75

(bzw . einem Jah res einkommen von Fr. 56‘794.--; vgl. Angaben im Personalblatt der Kantonalen Verwaltung vom 21. Oktober 2013, Urk. 8/99,

sowie damit übereinstimmend im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007, Ziff. 2.10) .

Die Beschwerdeführerin lässt mithin insoweit

zu Recht vorbringen, dass ein Vergleich dieser Angaben ergibt, dass der zuletzt im Rahmen des Teilzeitpensums erzielte (und auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete)

durchschnittliche Monatsl ohn tief er war

als das

zuvor im Jahr 2003 noch im Rahmen des Vollzeit pensums erwirtsc haftete Ein kommen.

3.2

Worauf diese Differenz der – bei der gleichen Arbeitgeberin – erzielten Einkom men zurückzuführen ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich . Zwar lässt die Beschwerde führerin zu Recht geltend machen, dass das hiesige Gericht

im Urteil vom 8. Februar 2013

davon ausging, dass die Versicherte

– welche unter ande rem an Beschwerden am Bewegungsapparat leidet

mit überwi e gender Wahr scheinlichkeit bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre

beziehungs weise

ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert

ha t

(vgl.

Urk. 8/92 E.

3.2).

Aus d er (überwiegend wahrscheinlichen) gesundheitsbedingten Reduk tion des Pensums folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass

sich der L ohn

mehr als proportional, nämlich infolge gesundheitsbedingte r Einschränkungen in der „ Arbeitsqualität “ zusätzlich verminderte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass es bereits

von Anfang an aus erwähnten qualitativen Gründen zu einer Anstellung bei deutlich tieferer Besoldungseinreihung ge kommen wäre als im Jahr 2003,

ist aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht ersichtli c h und

liegt auch deshalb nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Versicherte gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 8. September 2007

offenbar erst

ab dem 2 2. Mai 2007 und mithin erst rund drei Jahre nach Stel lenantritt an einem Schonarbeitsplatz eingesetzt wurde

(Urk. 8/11 S. 7), ohne dass

auch dies

– soweit ersichtlich - eine Lohneinbusse nach sich gezogen hätte (Urk. 8/11 S. 8). Dass das zuletzt erzielte Einkommen infolge dieser

gesund heitsbedingt e n

Einschränkungen niedriger ausfiel, erscheint sodann zwar nicht gänzlich unplausibel je doch insofern nicht zwingend,

als

Grund für eine tiefere Entlöhnung

grundsätzlich auch invaliditätsfremde Umstände - etwa ein (unab hängig von der Gesundheit)

schlechter entlöhnter Aufgabenbereich - in Betracht fallen können .

Damit bleibt weiterhin unklar, ob für die Festsetzung des Valideneinkommens an das

zuletzt beim Z.___ e rzielte Einkommen angeknüpft werden kann . Dies im Übrigen

schon d eshalb,

weil

die Verwaltung auch der Angabe im Arbeitgeber bericht vom 2 8. September 2007, wonach der entrichtete Lohn nicht der Ar beitsleistung entspreche (Urk. 8/11 S. 3), im Rahmen der ergänzenden Abklä rungen nicht näher nachgegangen ist und diese

Angabe daher

mangels einge holter Erläuterungen hiezu

weiterhin nicht nachvollzogen werden kann (vgl. so schon E. 7.1 des Rückweisungsentscheid s vom 8. Februar 2013) .

3.3

Nach dem Gesagten erlauben die Akten nach wie vor keine zuverlässige Bestim mung des Validenein kommens . D ie Sache ist deshalb erneut an die IV-S telle zurückzuweisen, damit sie rechtsgenügliche Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 4 . 4 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessenswe ise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bunde s gesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsä tze auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1961 in Y.___ geborene X.___ übte in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus und

war zuletzt seit 1. März 2004 im Hausdienst des Z.___

tätig .

Seit November 20 07 war sie bis auf weiteres vollständig krankgeschrieben. M it Gesuch vom 13. August 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), welche

n ach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie ausgehend von der Qualifikation der Versi cherten als Teilerwerbstätige

mit Verfügung vom 25. Februar 2011 einen Ren tenanspruch verneinte (Urk. 8/66) . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hi esige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und

– ausgehend von d er Qualifikation als Vollerwerbstätige - die Sache zu ergänzenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht

(Ermittlung des Valideneinkommens) sowie zur Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs

und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückwies (Prozess IV.2011.000357; Urk. 8/92). In der Folge nahm die Verwaltung ergänzende Abklärungen vor (Urk. 8/95 ff.) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108 ff.) mit Verfügung vom 8.

Januar 2015 an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).

E. 2 S. 2) .

E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte vorbringen, dass für die Bestimmung des Validen einkommens nicht auf

das

beim Z.___ im Rahmen des zuletzt ausgeübten Teil zeitp ensums (von 70 %)

erzielte und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen, welches entgegen der Annahme der Verwaltung im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2008 Fr.

59‘445.— betragen hätte,

abzu stellen sei. Vielmehr sei massgebend, was die Versicherte

als Gesunde zuvor beim Z.___

im Rahmen ihres 100

% Pensums verdient habe.

Denn die Angaben des Z.___ im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007

beruhten bereits auf einem Einkommen,

welches infolge gesundheitsbedingt eingeschränkter Ar beitsqualität entsprechend geringer ausgefallen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 2.10 ) .

Die Beschwerdeführerin lässt mithin insoweit

zu Recht vorbringen, dass ein Vergleich dieser Angaben ergibt, dass der zuletzt im Rahmen des Teilzeitpensums erzielte (und auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete)

durchschnittliche Monatsl ohn tief er war

als das

zuvor im Jahr 2003 noch im Rahmen des Vollzeit pensums erwirtsc haftete Ein kommen.

E. 3.1 Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte bereits vor Antritt ihrer letzten Stelle am

1. März 2004 für diese Arbeitgeberin

im Haus dienst tätig gewesen war. So war sie bereits im Jahr 2003

- vo m

14. Juli bis

14. September

2003 – einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im Z.___

nach gegan gen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Verwaltung vom 16. Dezember 2013; Urk. 8/103 S. 1) . Gemäss dem entspre chenden

Lohna usweis vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/101 S.

3) betrug d er in die sen zwei Monaten erzielte Bruttolohn Fr.

9‘807. --,

was durchschn i ttlich Fr. 4‘903.-- pro Monat ergibt . Weiter ergibt sich nun, dass die Beschwerdefüh rerin

am 1.

März 2004 eine

teilzeitliche Anstellung bei der nämlichen Arbeitgebe rin

antrat (im Umfang von 70

% bzw. von 1. März bis 30. Juni 2004 im Umfang von 70.14 %)

wo sie

zuletzt (ab 1. Januar 2007)

ein monatlich es Gehalt von

Fr. 3‘058. --

bezog (Urk. 8/11 S. 8) .

Dies entspricht bei einem Voll zeitpensum ein em monatlichen Einkommen von Fr.

E. 3.2 ).

Aus d er (überwiegend wahrscheinlichen) gesundheitsbedingten Reduk tion des Pensums folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass

sich der L ohn

mehr als proportional, nämlich infolge gesundheitsbedingte r Einschränkungen in der „ Arbeitsqualität “ zusätzlich verminderte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass es bereits

von Anfang an aus erwähnten qualitativen Gründen zu einer Anstellung bei deutlich tieferer Besoldungseinreihung ge kommen wäre als im Jahr 2003,

ist aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht ersichtli c h und

liegt auch deshalb nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Versicherte gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 8. September 2007

offenbar erst

ab dem 2 2. Mai 2007 und mithin erst rund drei Jahre nach Stel lenantritt an einem Schonarbeitsplatz eingesetzt wurde

(Urk. 8/11 S. 7), ohne dass

auch dies

– soweit ersichtlich - eine Lohneinbusse nach sich gezogen hätte (Urk. 8/11 S. 8). Dass das zuletzt erzielte Einkommen infolge dieser

gesund heitsbedingt e n

Einschränkungen niedriger ausfiel, erscheint sodann zwar nicht gänzlich unplausibel je doch insofern nicht zwingend,

als

Grund für eine tiefere Entlöhnung

grundsätzlich auch invaliditätsfremde Umstände - etwa ein (unab hängig von der Gesundheit)

schlechter entlöhnter Aufgabenbereich - in Betracht fallen können .

Damit bleibt weiterhin unklar, ob für die Festsetzung des Valideneinkommens an das

zuletzt beim Z.___ e rzielte Einkommen angeknüpft werden kann . Dies im Übrigen

schon d eshalb,

weil

die Verwaltung auch der Angabe im Arbeitgeber bericht vom 2 8. September 2007, wonach der entrichtete Lohn nicht der Ar beitsleistung entspreche (Urk. 8/11 S. 3), im Rahmen der ergänzenden Abklä rungen nicht näher nachgegangen ist und diese

Angabe daher

mangels einge holter Erläuterungen hiezu

weiterhin nicht nachvollzogen werden kann (vgl. so schon E. 7.1 des Rückweisungsentscheid s vom 8. Februar 2013) .

E. 3.3 Nach dem Gesagten erlauben die Akten nach wie vor keine zuverlässige Bestim mung des Validenein kommens . D ie Sache ist deshalb erneut an die IV-S telle zurückzuweisen, damit sie rechtsgenügliche Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde .

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00166 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 in Y.___ geborene X.___ übte in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus und

war zuletzt seit 1. März 2004 im Hausdienst des Z.___

tätig .

Seit November 20 07 war sie bis auf weiteres vollständig krankgeschrieben. M it Gesuch vom 13. August 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), welche

n ach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie ausgehend von der Qualifikation der Versi cherten als Teilerwerbstätige

mit Verfügung vom 25. Februar 2011 einen Ren tenanspruch verneinte (Urk. 8/66) . Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hi esige Gericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und

– ausgehend von d er Qualifikation als Vollerwerbstätige - die Sache zu ergänzenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht

(Ermittlung des Valideneinkommens) sowie zur Vornahme eines neuen Einkommensvergleichs

und neuerlichem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die Verwaltung zurückwies (Prozess IV.2011.000357; Urk. 8/92). In der Folge nahm die Verwaltung ergänzende Abklärungen vor (Urk. 8/95 ff.) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/108 ff.) mit Verfügung vom 8.

Januar 2015 an der Verneinung des Rentenanspruchs fest (Urk. 2).

2.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November 2008 eine Inva lidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk.

1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 be antragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Be schwerdeführerin am 30. März 2015 zur Kenntnis gebra c ht wurde (Urk.

9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Für die massgebenden rechtlichen Grundlagen - im vorliegenden Zusammen hang namentlich bezüglich Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten - ist auf d ie Erwägungen im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom

8. Februar 2013, welches sich in Händen der Parteien befindet, zu verweisen (insbes. dortige E. 6) . 2.

2 .1

I m Rückweisungsentscheid vom

8. Februar 2013 h atte das hiesige Gericht ge stützt auf die damaligen Akten unter anderem fest gehalten, bezüglich des Vali deneinkommens seien ergänzende Abklärungen

angezeigt . So erscheine das im Arbeitgeberbericht des Z.___

vom

28. September 2007

bezifferte Validenein kommen per 2007

– da lediglich einem 50% Pensum entsprechend - nicht nachvollziehbar und habe die damalige Arbeitgeberin die Frage,

ob der an gege bene Lohn der Arbeitsleistung entspreche, ohne erläuternde Angaben verneint (vgl. E. 7.1 des Urteils des hiesigen Gerichts vom

8. Februar 2013, Urk. 8/92).

In der Folge holte die Verwaltung sowohl beim Z.___

(Urk. 8/95 ff.)

als auch bei der Versicherten (Urk. 8/100 ff.)

ergänzende Auskünfte ein und ging

n ach so getätigten Abk l ärungen - abermals entsprechend de n Angaben im Arbeitgeber bericht vom

28. September 2007 -

dav o n aus,

d ass die Versicherte im Jahr 2007 bezogen auf ein Vollzeitpensum Fr. 56‘794. --

verdienen würde (Urk. 2 S. 2) . 2.2

Dagegen lässt die Versicherte vorbringen, dass für die Bestimmung des Validen einkommens nicht auf

das

beim Z.___ im Rahmen des zuletzt ausgeübten Teil zeitp ensums (von 70 %)

erzielte und auf ein Vollzeitpensum hochgerechnete Einkommen, welches entgegen der Annahme der Verwaltung im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2008 Fr.

59‘445.— betragen hätte,

abzu stellen sei. Vielmehr sei massgebend, was die Versicherte

als Gesunde zuvor beim Z.___

im Rahmen ihres 100

% Pensums verdient habe.

Denn die Angaben des Z.___ im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007

beruhten bereits auf einem Einkommen,

welches infolge gesundheitsbedingt eingeschränkter Ar beitsqualität entsprechend geringer ausgefallen sei (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1

Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte bereits vor Antritt ihrer letzten Stelle am

1. März 2004 für diese Arbeitgeberin

im Haus dienst tätig gewesen war. So war sie bereits im Jahr 2003

- vo m

14. Juli bis

14. September

2003 – einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

im Z.___

nach gegan gen (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der Verwaltung vom 16. Dezember 2013; Urk. 8/103 S. 1) . Gemäss dem entspre chenden

Lohna usweis vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/101 S.

3) betrug d er in die sen zwei Monaten erzielte Bruttolohn Fr.

9‘807. --,

was durchschn i ttlich Fr. 4‘903.-- pro Monat ergibt . Weiter ergibt sich nun, dass die Beschwerdefüh rerin

am 1.

März 2004 eine

teilzeitliche Anstellung bei der nämlichen Arbeitgebe rin

antrat (im Umfang von 70

% bzw. von 1. März bis 30. Juni 2004 im Umfang von 70.14 %)

wo sie

zuletzt (ab 1. Januar 2007)

ein monatlich es Gehalt von

Fr. 3‘058. --

bezog (Urk. 8/11 S. 8) .

Dies entspricht bei einem Voll zeitpensum ein em monatlichen Einkommen von Fr. 4 ‘368. 75

(bzw . einem Jah res einkommen von Fr. 56‘794.--; vgl. Angaben im Personalblatt der Kantonalen Verwaltung vom 21. Oktober 2013, Urk. 8/99,

sowie damit übereinstimmend im Arbeitgeberbericht vom 28. September 2007, Ziff. 2.10) .

Die Beschwerdeführerin lässt mithin insoweit

zu Recht vorbringen, dass ein Vergleich dieser Angaben ergibt, dass der zuletzt im Rahmen des Teilzeitpensums erzielte (und auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete)

durchschnittliche Monatsl ohn tief er war

als das

zuvor im Jahr 2003 noch im Rahmen des Vollzeit pensums erwirtsc haftete Ein kommen.

3.2

Worauf diese Differenz der – bei der gleichen Arbeitgeberin – erzielten Einkom men zurückzuführen ist, wird aus den Akten nicht ersichtlich . Zwar lässt die Beschwerde führerin zu Recht geltend machen, dass das hiesige Gericht

im Urteil vom 8. Februar 2013

davon ausging, dass die Versicherte

– welche unter ande rem an Beschwerden am Bewegungsapparat leidet

mit überwi e gender Wahr scheinlichkeit bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre

beziehungs weise

ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert

ha t

(vgl.

Urk. 8/92 E.

3.2).

Aus d er (überwiegend wahrscheinlichen) gesundheitsbedingten Reduk tion des Pensums folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass

sich der L ohn

mehr als proportional, nämlich infolge gesundheitsbedingte r Einschränkungen in der „ Arbeitsqualität “ zusätzlich verminderte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dass es bereits

von Anfang an aus erwähnten qualitativen Gründen zu einer Anstellung bei deutlich tieferer Besoldungseinreihung ge kommen wäre als im Jahr 2003,

ist aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht ersichtli c h und

liegt auch deshalb nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Versicherte gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 8. September 2007

offenbar erst

ab dem 2 2. Mai 2007 und mithin erst rund drei Jahre nach Stel lenantritt an einem Schonarbeitsplatz eingesetzt wurde

(Urk. 8/11 S. 7), ohne dass

auch dies

– soweit ersichtlich - eine Lohneinbusse nach sich gezogen hätte (Urk. 8/11 S. 8). Dass das zuletzt erzielte Einkommen infolge dieser

gesund heitsbedingt e n

Einschränkungen niedriger ausfiel, erscheint sodann zwar nicht gänzlich unplausibel je doch insofern nicht zwingend,

als

Grund für eine tiefere Entlöhnung

grundsätzlich auch invaliditätsfremde Umstände - etwa ein (unab hängig von der Gesundheit)

schlechter entlöhnter Aufgabenbereich - in Betracht fallen können .

Damit bleibt weiterhin unklar, ob für die Festsetzung des Valideneinkommens an das

zuletzt beim Z.___ e rzielte Einkommen angeknüpft werden kann . Dies im Übrigen

schon d eshalb,

weil

die Verwaltung auch der Angabe im Arbeitgeber bericht vom 2 8. September 2007, wonach der entrichtete Lohn nicht der Ar beitsleistung entspreche (Urk. 8/11 S. 3), im Rahmen der ergänzenden Abklä rungen nicht näher nachgegangen ist und diese

Angabe daher

mangels einge holter Erläuterungen hiezu

weiterhin nicht nachvollzogen werden kann (vgl. so schon E. 7.1 des Rückweisungsentscheid s vom 8. Februar 2013) .

3.3

Nach dem Gesagten erlauben die Akten nach wie vor keine zuverlässige Bestim mung des Validenein kommens . D ie Sache ist deshalb erneut an die IV-S telle zurückzuweisen, damit sie rechtsgenügliche Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde . 4 . 4 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessenswe ise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bunde s gesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsä tze auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann