opencaselaw.ch

IV.2015.00165

Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281.

Zürich SozVersG · 2016-07-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , gebore n 1975 , ist Mutter von drei Kindern (geboren 1997, 1999, 2005 , Urk. 9/57/1-3 ) und arbeitete bis zur Kündigung (aus wirtschaftlichen Grün den) per Ende September 2002 als Aushilfe in einer Wäscher ei bei der Y.___ (Urk. 9/7, Urk. 9/16). In den Jahren 2003 und 2004 bezog sie Arbeits losenentschädigung . V on Juli 2009 bis Ende 2011 arbeitete sie teilzeitlich an ver schiedenen Stellen, zuletzt von Januar bis Dezember 2011 als Angestellte in der Z.___ Wäscherei (Urk. 9/89/2 , Urk. 9/110/2 ).

Die Versicherte

leidet an einer valvulären Herzkrankheit. Im Jahre 1994 war ihr ein Mitralklappenersatz mit biologischer Prothese eingesetzt worden, welche am 26. Juli 2005 in der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ) durch eine mechanische Prothese ersetzt wurde (Urk. 9/1/1 , Urk. 9/9/15 ). Ausser dem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/ 90/14 ). 1.2

Am 5. Feb ruar 200 8

hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 9 / 4 ). Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab.

Nach Durchführung des Vorbescheid verf ahrens (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 den Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/ 34 ). Die da ge gen erhobene Beschwerde (Urk. 9/ 39 ) hies s das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00115 gut (Urk. 9/ 43 ). In der Folge verzichtete die Versiche rte gemäss der Verfügung vom 5. Oktober 2009 wegen der Kinderbetreuung auf eine Arbeitsvermittlung (Urk. 9/49).

Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2008 hatte die IV-Stelle ausserdem die Ab weisung des Rentenbegehrens angekündigt (Urk. 9/35) , wogegen die Ver sicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 1 2. März 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine In validenrente mit einer Qualifizierung des Aufgaben- und des Erwerbsbereich es zu

je 50 %

und bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 5 % (Urk. 9/ 42). 1.3

Mit Poststempel vom 30. April 2012 (Urk. 9/61)

meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/56 , 9/60 ). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom

2. Juli 2012 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/69 ) Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

30. August 2012 (Urk. 9/71 ), ergänzt mit Schreiben vom 15. November 2012 (Urk. 9/78)

und vom 20. No vember 2012 (Urk. 9/80), Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des A.___

vom 2. Dezember 2012 (Urk. 9/83) und das interdisziplinäre Gutachten des

B.___ ( B.___ ) vom 27. Mai 2013 ein , in welchem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und aus ka rdiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leich ten Tätigkeit attestiert wurden (Urk. 9/90/14-19). Die Versicherte nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 dazu Stellung (Urk. 9/92). Mit Schreiben vom 13. No vember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell ein Invaliditätsgrad von insgesamt 20 % und damit kein Rentenanspruch bestehe. Ausser dem könne ihr Gesundheitszustand durch eine adäquate psychiatrische Behand lung verbessert werden, weshalb bei einer erneuten Anmeldung geprüft werde , ob diese durch geführt worden sei (Urk. 9/105). Mit neuem Vorbescheid vom 13. November 2014 kündigte die IV-Stelle sodann mit einer Qualifikation des Aufga ben bereichs zu 20 %

und des Erwerbsbereich s zu 80 %

dement sprechend die Ab weisung des Rentenbegehrens

bei einem Inv aliditätsgrad von 20 % an (Urk. 9/107). Dagegen erhob die V ersi chert e mit Schreiben vom 12. De zember 2014 (Urk. 9/108) Einwände. Mit Ver fügung vom 6. Januar 2015 ver neinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte Be schwerde und beantragte, die Ver fügung vom

6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ; eventua liter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und (sub-) even tuali -

ter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 5 S. 2). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der In validitäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der (bisherigen) Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 3.3

Gemäss

dem ( nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen)

Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invalidi täts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Renten revisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BG E 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitäts grades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al tersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Angestellte zu einem Pensum von 80 % nachgehen würde und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. In psychischer Hinsicht werde mit der (im B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2013, Urk. 9/90 ) diagnostizierten Anpassungsstörung kein eigen stän diger inva lidisie render Gesund heitsschaden ausgewiesen. Die (dort ausser dem diag nosti zierte) somato forme autonome Funktionsstörung des Herzens sei analog einer somato form en Schmerzstörung zu beurteilen. Bei der mittel gra digen De pression handle es sich um eine vorübergehende Episode und um eine Neben erscheinung der so mato formen Funktion sstörung und nicht um einen lang andauernden Gesund heits schaden . Bereits im psychiatrischen B.___ -Teilgutachten von April 2013 sei dringend eine fachärztliche Behandlung em pfohlen worden. Eine solche sei indes nicht durchgeführt worden. In somatischer Hinsicht sei der Be schwerde führerin eine kör perlich leichte Er werbstätigkeit zu 50 % zumutbar. Aufgrund der Herzklappen-Operation vom 5. bis 30. Sep tember 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. Eine län ger fristige Ver schlech terung des Gesund heits zustandes sei aber nicht ausge wie sen. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teil i nva l i dit ätsgrad von 18,10 % und im Aufgabenbereich (auf grund der Haus haltsab klärung vom 31. Oktober 2013; Bericht vom 17. De zem ber 2014, Urk. 9/110)

ein Teilinvaliditätsgrad von 2,12 %, insgesamt mithin ein Invali ditäts grad von rund 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 sei eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustand es ein ge treten. Diese negative Ent wicklung sei unter anderem im Jahr 2011 vom A.___ , im Jahr 2012 von pract . med. C.___ und im Jahr 2013 von den B.___ -Gut ach tern diagnostisch festgestellt worden. Im Mittelpunkt stehe zusätzlich zum Mitralklappenfehler ein Defekt der Aortenklappe mit leichter bis mittel schwerer zentraler Insuffizienz. Hinzu kämen die Erkenntnisse aus dem psychia trischen ( B.___ -)Teil gutachten vom 22. April 2013, wonach sie wegen ihrer Herzerkran kung eine somatoforme, autonome Funktionsstörung des Herzens entwickelt habe, die sodann in eine angstgestörte, mittelgradige depressive Ver stimmung gemündet habe. Sie sei ständig in Angst, durch Herzversagen einen qualvollen Tod erleiden zu müssen. Mit dem interdisziplinären ( B.___ -)Gutach ten vom 7. Mai 2013 bestehe kein Zweifel mehr daran, dass eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz dadurch verletzt, dass sie trotz dieser versicherungsmedizinisch ein deutig aus gewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit willkürlich an einer 50%igen Arbe itsfähigkeit festgehalten habe, zumal die psychische Einschrän kung weiter hin gegeben sei, wie sich aus dem Bericht von pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 entnehmen lasse, der sie aufgrund ihrer depressiven Ver stimmung im medizinischen Zentrum D.___ angemeldet habe. Zudem sei bezüglich der Statusfrage aufgrund der finanziellen Situation der Familie und des

nunmehr fortge schrittenen Alter s der älteren beiden Kinder sowie deren Selbständigkeit und Mithilfe im Haushalt im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen , zumal auch der Ehe mann sie wegen seiner flexiblen Arbeitszeiten bei der Kinderbetreuung unterstützen könne

(Urk. 5 S. 9 f f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

3. Mai 2012 ( Urk. 9/56 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - recht li cher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad von 5 % gemäss der Ver fü gung vom 1 2. März 2009 (Urk. 9/42) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom

6. Januar 2015 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass ver än dert hat.

Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

30. April 2012 ( Urk. 9/61 ) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Oktober 201 2. 3.

Bei der rentenabweisende n Verfügung vom

12. März 2009

(Urk. 9/42) stützte sich die Be schwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage und der gesundheit lichen Ein schrän kung im Haushaltsbereich auf de n Abklärungsbericht vom 26. Sep tember 2008, wonach im Gesundheitsfall eine Aufteilung im Aufgaben- und im Erwerbs bereich zu je 50 % und eine Einschränkung von 8,85 % festge stellt worden war en (Urk.

9/18 ) .

In med i zinischer Hinsicht ging die Beschwerde gegnerin in der renten abwei sen den Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 9/42) gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ; Berichte vom 3. Juni 2008, Urk. 9/14, und vom 26. September 2007, Urk. 9/28 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten , körperlich leichten Tätig keit aus (vgl. Feststellungsblätter der Beschwer degegnerin vom 11. Feb ruar 2008, Urk. 9/20, und vom 12. März 2009, Urk. 9/41 sowie Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00115 vom 31. März 2009, Urk. 9/43/4 ) .

Gemäss dem Bericht des A.___

vom

26. September 2007 wurde die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Kombiniertes, rheuma ti sches Mitralklappenvitium bei/mit Status nach Mitralklappenersatz 1994 ( Bio prothese ) und Status nach Mitralklappenersatz am 26. Juli 2005 mechanische Prothese sowie Echokardiographie vom 3. Juni 2008

( Klappe mit einwandfreier Funktion, transva lv ul ärer Insuffizienz, leichter

Aorteninsuffizienz , dilatiertem , exzentrisch hypertrophe m

linkem Ventrikel [ LV ]

mit normaler Ejektionsfraktion [EF] , 59 %). Die Beschwerdeführerin habe über eine ausgeprägte Leistungsinto le ranz und Müdigkeit sowie über gehäufte Palpationen, was sie zusätzlich erschöpfe, be richtet. Sie könne den Alltag mit den Kindern, dem Putzen und Auf räumen etc. kaum bewältigen. Sport oder sonstige grössere Anstrengungen unter nehme sie jedoch nie. Dyspnoe, Orthopnoe , pektanginöse Beschwerden, Schwin del oder Ortho stasebeschwerden seien verneint worden. Gelege ntlich hätten Knöchel- und Hand ödeme gegen Abend bestanden . Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 9/14/8).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4. 4.1

4.1.1

Die

Statusfrage wurde mit der neuen Haushaltsabklärung vom 31. Oktober 2013 (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 9/110)

im Rahmen des der Ab klä rungs person zustehenden Ermessens , in welches das Gericht nur bei klar fest stell baren Fehleinschätzungen eingreift (vgl. BGE 128 V 93 E. 4 ; Urteil des Bundes gericht s vom 25. November 2013 E. 3.2.2 ),

nachvollziehbar begründet beant wortet und weist diesbezüglich eine Veränderung im massgeblichen Sachverhalt aus.

Und zwar kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Behauptung der Ehe leute, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 100%igen Pensum erwerbstätig , sei unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, die Be schwerde führerin würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem maximal 80%igen Pensum nachgehen. Als Begründung wurde

insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass ein F ünf p ersonenhaushalt mit drei Kindern im Alter von damals 16, 14 und 8 Jahren sowie einem vollzeitlich erwerbstätigen Ehemann - auch bei möglicher Mithilfe des Ehemannes im Haushalt und der Kinder erziehung -

viel zu tun gebe und ein 80%iges Pensum die angespannte finan zielle Situation bereits entlasten würde (Urk. 9/110/2) .

4.1.2

Weiter wurde im Abklärungsbericht argumentiert , dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 nie in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte ( Urk. 9/110/2 ). Hierzu ist zu bemerken, dass die im Jahr 1993 in die Schweiz eingereiste Be schwerde führerin , welche ausser der Grundsch ule keine Ausbildung absolviert hatte , schon seit ihrer Kindheit an einer Herz er krankung litt (Urk. 9/ 9/4 ) . D er Vergleich mit der tatsäch lichen Arbeits tätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 , welche ge messen an dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Einkommen sich auf wenige Stunden pro Monat beschränkt haben dürft e (Urk. 9/93/2), ist daher ohne medi zinische Angaben zur damaligen Arbeits fähigkeit nicht be sonders aussage kräftig.

4.1.3

Dennoch verletzt die vorgenommene Qualifizierung als zu 80 % Teil erwerbs tätige das Ermessen nicht. A nlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Sep tem ber 2008 hatte die Be schwerdeführerin zwar noch ausgeführt, dass sie d ie Kin der in einer Kinder krippe unterbringen würde. Vorher habe ihre Schwieger mutter auf die Kinder geachtet, wenn sie arbeiten gegangen sei. Diese sei jedoch vor zwei Jahren in die Türkei zurück gekehrt ( Bericht vom 26. September 2008, Urk. 9/18/2).

Bei der berufliche n Abklärung gemäss dem Verlaufsprotokoll Ein gliederungs beratung vom 5. Okto ber 2009 , mithin nach der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 12. März 2009 ( Urk. 9/42) ,

erklärt e die Beschwerdeführerin dagegen , dass sie keine Stelle an nehmen könne, da die Kinderbetreuung nicht gewähr leistet sei. Die Mutter sei nicht mehr da und e ine Betreuung im Hort wolle sie wegen der Kosten nicht. Auch habe sie kein Auto, um die Kinder brin gen zu können. Wenn das jüngste Kind ab dem Sommer (2009) in den Kinder garten gehe, müsse sie um 11 Uhr zuhause sein, um k ochen zu können. Der Mann könne nicht helfen, da er den ganzen Tag über arbeite. Aktuell arbeite sie als Ferienaushilfe jeden Abend zwei Stunden in einem Büro und staube dort ab. Das gehe aber auch nur, weil ihr Mann dann anwesend sei und die Kinder Ferien hätten. Son st könnte sie das nicht machen (Urk. 9/50/1).

4.2

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abklä rungsperson auf eine 80%ige und nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesund heits fall schloss. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Ein glie de rungs beratung lassen darauf schliessen, dass sie die Kinderbetreuung auch im Gesundheitsfall nicht durch Drittpersonen respektive im Hort hätte vor neh men lassen. A uch wenn das jüngste Kind inzwischen die 3. Primar klasse besuchte, wären zudem nach wie vor dessen

B etreuung mit drei Mahlzeiten am Tag

und die restliche Haushaltsführung fü r fünf Personen inklusive Betreuung von zwei weiteren Kindern im Jugendlichenalter

mit zwei Mahlzeiten am Tag ange fallen , für die nach dem Gesagten hauptsächlich die Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre . Die Angaben der Eheleute, dass der Ehe mann die Kin derb e treuung

bei einem 100%igen Pensum während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin trotz seiner eigenen 100%igen Anstellung über nehmen könne, da er die Schicht in seiner Tätigkeit in der Gepäckabteilung des E.___ frei wählen könne und da das jüngste Kind am Mittags tisch die Mahlzeit einnehmen könne (Urk. 9/110/2) ,

lassen bei den vorliegenden kon kre ten Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Angaben bei der Ein gliede rung

nicht überwiegend wahr scheinlich auf eine 100%ige Er werbstätigkeit der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall schliessen , zumal der Ehemann der Be schwerdeführerin schon bei der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2009 in der Gepäckabteilung des E.___ gearbeitet hatte (Urk. 9/18/ 2 ) .

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 15 ff.), führt zu keiner anderen Be trachtungsweise. Namentlich ist nicht entscheidend, dass gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom

17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) der Ehe mann der Beschwerdeführerin nunmehr im Haushalt mithilft und im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch eine gewisse Mithilfe im Haushalt durch die beiden älteren Kinder als zumutbar erachtet wurde. Denn massgeblich ist nicht, was im Krankheitsfall erfolgte, sondern was mit überwiegender Wahrschein lich keit im Gesundheitsfall eingetreten wäre. 4.3

Es ist damit zumindest im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von No vember 2012 bis am 6. Januar 2015 ( Urk.

2) von einer Teilzeittätigkeit der Be schwerdeführerin in einer Hilfstätigkeit in der Reinigungsbranche in

einem maximal 80%igen Pensum auszu gehen. Auch hinsichtlich der Einschätzung

der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin auf den Haus halts bericht vom 17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) abgestellt hat. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 f.) denn auch keine Rügen vorgebracht. 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht wurde mit der Neuanmeldung vom

3. Mai 2012 (Urk. 9/56) der Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 5. Sep tember 2011 vorgelegt, wonach zu sät zlich zu der bekannten Diagnose eines k om bi nierten, rheumatischen Mitral klappen vitiums die Diagnose eine s latent aus ge prägten Eisenmangels mit hypochro mem , mikrozytärem Blutbild mit der Diffe rentialdiagnose eines chro nischen Blutverlustes unter orale r

Antiko agulation (OAK) bei leichter Hämolyse an der Klappe gestellt wurde (Urk. 9/62/1 ). Ausser dem ist diesem Ber icht zu ent neh men, dass die Be schwerde führerin über aus gesprochene Müdig keit, Dyspnoe und inter mit tierende Palpa tionen sowie Gewichtszunahme geklagt habe, wobei sie das Arbeiten in einer Wäscherei, das sie seit einem halben Jahr wieder aufge nom men habe, zuneh mend müde mache. Pektanginöse Be schwer den seien keine geklagt worden und eine Ergometrie habe sie nicht durch führen lassen wollen. Die tricuspide Aortenklappe habe sich mit retra hierten , verdickten Taschen rändern und mittel schwerer Aorteninsuffi zienz

prä sentiert, was einer Progres sion des Schwere grades bedeute . Aufgrund der neu mittel schweren Aorten insuffizienz seien grössere und regelmässige sta tische Be lastungen kontra induziert , wie zum Beispiel bei der schweren Hebe - ar beit bei der der zeitigen Tätigkeit (Urk. 9/62/3).

Gemäss dem Bericht von pract . med. C.___ vom 5. Juni 2012 hat sich der all ge meine Gesundheitszustand verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide unter schwerer depressiver Stimmung, Weinen, Schlafstörungen und Unwohl sein, Dyspnoe, Müdigkeit und Gewichtszunahme. Es sei langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit indiziert und eine erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt kaum vorstellbar (Urk. 9/64).

Auch a us dem Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 24. September 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle gleichen Datums über eine zunehmende Ver schlechterung ihres Allgemein be findens, insbesondere der Belastbarkeit geklagt habe. Sie habe daher seit einem Jahr ihre Erwerbstätigkeit in der Wäscherei aufgegeben und benötige seitdem auch Haushaltshilfe. Subjektiv habe sie über eine Progredienz der Be lastungs dyspnoe und der dabei auftretenden Palpitationen sowie über eine ins gesamt sinkende Leistungstoleranz geklagt. Gemäss den diagnostischen Ver fahren habe sich indes ein insgesamt stabiler Verlauf gezeigt, wobei die sub jektiv deutlich eingeschränkte Leistungstoleranz aktuell nicht eindeutig habe objek tiviert wer den können und am ehesten im Rahmen der Dekonditionierung zu interpretie ren sei. Im Gespräch sei die Angstkomponente deutlich geworden, welche die somatischen, insbesondere die pectanginösen Beschwerden zu über lagern scheine (Urk. 9/83/8-10 ). 5. 2

Die B.___ -Gutachter kamen gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2013 nach den Unter suchung en vom 11. März und 22. April 2013 (Urk. 9/90/1)

in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass die anamnestisch ge klagten Beschwe rden mit einer Herzinsuffizienz im Sinne der Diagnose einer Aorten insuffizienz Grad II (mindestens mässigen Grades bei leicht gradiger Klappensklerose) vereinbar seien, aber dass sich im klinischen Status keine n en nens werten Pathologien , namentlich eine hämodynamische Auswirkung fänden. Insbesondere könnten keine manifesten Insuffizienzzeichen nach gewiesen werden. Auch im Echo sei die Auswurffraktion normal. Die Beschwerde führerin sei in somatischer Hinsicht nicht mehr in der Lage, körperlich schwere Arbeiten auszuführen. Des Weiteren könne die kardiologische Untersuchung leider nicht mit Sicherheit über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft geben, was schon im September 2012 in Zürich der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe leider eine Perfusions-Magnetresonanz tomo graphie zur Abklärung einer allfälligen Angina pectoris abgelehnt. Es werde ein Stress-Echo empfohlen. Dass sie sich einem solchen Test unterziehen werde, sei äus serst unwahrscheinlich. Da die entsprechenden Tests nicht lege artis hätten durchgeführt werden können, könne die somatische Arbeitsfähigkeit nicht ab schliessend beurteilt werden. Aufgrund der Beurteilung der Kardiologie des A.___

im Jahr 2008 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten und der Befunde der gegen wärtigen kardiologischen Abklärung (unveränder t einwandfreie Funktion der St. Jude Mitralklappen-Prothese, EF deslinken Ven trikels mit 62 % im unteren Normbereich, keine relevante diastolische links ventrikuläre Dysfunktion) könne aus somatischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit in einer Wäscherei sei von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit 2005 auszugehen (Urk. 9/90/13-17).

In psychischer Hinsicht wurde im B.___ -Gutachten ausgeführt, die Be schwerde führerin habe wegen der Herzerkrankung die typischen Symptome einer so matoformen autonomen Störung des Herzens entwickelt. Sie sei fest davon überzeugt, dass ihre Krankheit über kurz oder lang zum Tode führen werde. Dies habe zu einer deutlich angstgestörten, mittel gradig depressiven Verstimmung geführt, die bereits vom Hausarzt im Jahr 2012 festgestellt wor den sei. Diag nostisch seien die Beschwerden als eine mittel gradige Depression (ICD-10 F32.1), eine Anpa s sungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine somatoforme, auto nome Funktionsstörun g des Herzens (ICD-10 F45.3) zu qualifizieren. Eine fachärztliche Behandlung sei dringend notwendig, angesichts der Schwere der Erkrankung . Sie stehe ganz offensichtlich unter einem erheblichen Leidensdruck und zeige sämtliche Zeichen einer Depression. Die psychische Situation führe dazu, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht arbeiten könne und seit Mitte 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten bestehe. Durch adäquate Behandlung sei aus psychia trischer Optik aber zu erwarten, dass die Arbeits fähigkeit innerhalb eines Jahres wiede r hergestellt werden könne

(Urk. 9/90/1 4 -19).

Gemäss dem Bericht des Universitären Herzzentrums des A.___ vom 11. Februar 2014 wurde n an diesem Tag unter anderem schliesslich ein e

transthorakale

Echokar diographie (TTE) und eine Stressechokardiographie durchgeführt, welche keine Ischämie ergab. Auch zeigten sich weiterhin eine normal funktionierende Mitral klappenprothese und eine postrheumatisch veränderte Aortenklappe mit mittelschwerer zentraler Aorteninsuffizienz . Die Ärzte des A.___ schlossen unter Berücksichtigung der somatischen Befunde, namentlich der Dekonditionierung und der zunehmenden Aortenklappeninsuffizienz

auch nach der Testung weiter hin auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 9/100/1-3). 5 . 3 5 .3.1

Damit sind

die Aus wir kungen der Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit nach in sofern einheitlicher medizinischer Einschätzung im Vergleich zum Sach verhalt, wie er der Verfügung v om 12. März 2009 ( Urk. 9/42) zugrunde gelegen hatte (Urk. 9/14, Urk. 9/28), unverändert. E ine Veränderung des Gesund heits zustandes ist jedoch insofern ausgewiesen , als zusätzlich zu den Herz beschwer den psychische Beschwerden mit Auswirkung auf die Leistungs fähigkeit ab Mitte 2012 aufgetreten sind.

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die Ein schätzungen

der

B.___ -Gutachter (Urk. 9/ 90/13-19 ) und von pract . med. C.___ (Urk. 3/2, Urk. 9/46)

ab schliessend auf eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden , wie sich aus dem F olgenden ergibt . 5 . 3.2

W ie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer somato formen, auto nomen Funktionsstörung des Herzens (ICD-10 F45.3) um ein patho ge netisch-ätiologisch un klares syndromales Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist .

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5 .3.3

Hier hat d er psychiatrische B.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellte n Diagnose n

mit dem Hinweis auf wenig Ressourcen ohne weitere Be gründung, mithin auch ohne Auseinan derset zung mit den Kriterien zur bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 ,

vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als derzeit nicht überwindbar eingestuft (Urk. 9/90/25).

Auch e ine medizinische Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung gemäss

BGE 141 V 281 liegt nicht vor. Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Die s ist hier indes nicht der Fall.

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Stö run gen , so die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funk tions status und die Bedeutung der depressiven Störung respektive der Anpas sungsstörung

als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ,

sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungs anforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , liefert das B.___ -Gut achten keine hinreichend be gründete Entscheidungsgrundlage. Allein der Hin weis des B.___ -Gutachters auf wenige Ressourcen zur Kategorie Primär person (Urk. 9/90/25) trägt ohne weitere Be gründung und Konkre tisierung nicht ausrei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. 5 .4 5 .4.1

Im Übrigen werden auch die weiteren vom psychiatrischen B.___ -Gutachter gestellten Diagnosen einer mittel gradigen Depres sion im Sinne von ICD-10 F32.1 („ mittelgradige depressive Episode “ ) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung im Rahmen der Leis tungen der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres als eigenständige Krank heitsbilder anerkannt.

Und zwar fallen Störungen, wie solche leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, rechtsprechungs gemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis E. 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht aus zuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne kon se quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 ). 5 .4.2

Hier war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung im Früh jahr 2013 nicht in psychiatrischer Behandlung, obschon die psychischen Beschwerden bereits Mitte 2012 aufgetreten waren. Auch mehr als ein Jahr nach der B.___ - Begutachtung hatte sich die Beschwerdeführerin nicht psychi atrisch behandeln lassen, obschon davon gemäss der Einschätzung des psychia trischen B.___ -Gutachters zumindest aus prognostischer Sicht eine Verbesse rung des psychischen Ge sundheits zustandes inner halb eines Jahres zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 9/90/ 19 ). Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/109) war eine Anmeldung beim Medizi ni schen Zentrum D.___

jedoch erfolgt. Wann dies war , ist nicht bekannt. Auch liegt e in Bericht über die psychiatrische Be hand lung im

D.___ , insbeson dere bezüglich des hier zu beurteilenden Überprüfungszeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2), nicht vor.

In Bezug auf das patho genetisch -ätiologisch un klare syndromale

Be schwerde bild (somato forme, auto nome Funktionsstörung des Herzens, ICD-10 F45.3) ist im Sinne des Standardindikators „Inanspruchnahme von thera peutische n Optio n en“ für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit zudem zu klären, ob die an fängliche Nichtinanspruchnahme der empfohlenen Therapie auf eine Un fähig keit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). 5.5

Es fehlt mithin an einem Bericht der behandelnden psychiatrischen Ärzte des D.___ und eine medizinische interdisziplinäre Stellungnahme zu den Standar d indikatoren , wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). 6. 6.1

Nach dem Gesagten kann nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass die psychischen Beschwerden nebst den Herz beschwer den bis zum Erlass der Verfü gung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2) eine mass geb liche zu sätz liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verursachten .

Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der hier mass geblichen Zeit ab November 2012 ist bei gege bener Aktenlage daher nicht möglich.

Die an gefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 ( Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und her nach neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (frühestens) November 2012 zurück zuweisen. 6 .2

Dabei wird die Auswirkung des

Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vo m 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin weisen ; vgl. E. 1.3.3 hiervor ) zu beachten sein. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin

ab Okto ber 2012 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘500 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , gebore n 1975 , ist Mutter von drei Kindern (geboren 1997, 1999, 2005 , Urk. 9/57/1-3 ) und arbeitete bis zur Kündigung (aus wirtschaftlichen Grün den) per Ende September 2002 als Aushilfe in einer Wäscher ei bei der Y.___ (Urk. 9/7, Urk. 9/16). In den Jahren 2003 und 2004 bezog sie Arbeits losenentschädigung . V on Juli 2009 bis Ende 2011 arbeitete sie teilzeitlich an ver schiedenen Stellen, zuletzt von Januar bis Dezember 2011 als Angestellte in der Z.___ Wäscherei (Urk. 9/89/2 , Urk. 9/110/2 ).

Die Versicherte

leidet an einer valvulären Herzkrankheit. Im Jahre 1994 war ihr ein Mitralklappenersatz mit biologischer Prothese eingesetzt worden, welche am 26. Juli 2005 in der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ) durch eine mechanische Prothese ersetzt wurde (Urk. 9/1/1 , Urk. 9/9/15 ). Ausser dem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/ 90/14 ).

E. 1.2 Am 5. Feb ruar 200 8

hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 9 /

E. 1.3 Mit Poststempel vom 30. April 2012 (Urk. 9/61)

meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/56 , 9/60 ). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom

2. Juli 2012 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/69 ) Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

30. August 2012 (Urk. 9/71 ), ergänzt mit Schreiben vom 15. November 2012 (Urk. 9/78)

und vom 20. No vember 2012 (Urk. 9/80), Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des A.___

vom 2. Dezember 2012 (Urk. 9/83) und das interdisziplinäre Gutachten des

B.___ ( B.___ ) vom 27. Mai 2013 ein , in welchem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und aus ka rdiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leich ten Tätigkeit attestiert wurden (Urk. 9/90/14-19). Die Versicherte nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 dazu Stellung (Urk. 9/92). Mit Schreiben vom 13. No vember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell ein Invaliditätsgrad von insgesamt 20 % und damit kein Rentenanspruch bestehe. Ausser dem könne ihr Gesundheitszustand durch eine adäquate psychiatrische Behand lung verbessert werden, weshalb bei einer erneuten Anmeldung geprüft werde , ob diese durch geführt worden sei (Urk. 9/105). Mit neuem Vorbescheid vom 13. November 2014 kündigte die IV-Stelle sodann mit einer Qualifikation des Aufga ben bereichs zu 20 %

und des Erwerbsbereich s zu 80 %

dement sprechend die Ab weisung des Rentenbegehrens

bei einem Inv aliditätsgrad von 20 % an (Urk. 9/107). Dagegen erhob die V ersi chert e mit Schreiben vom 12. De zember 2014 (Urk. 9/108) Einwände. Mit Ver fügung vom 6. Januar 2015 ver neinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte Be schwerde und beantragte, die Ver fügung vom

6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ; eventua liter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und (sub-) even tuali -

ter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 5 S. 2). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der In validitäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der (bisherigen) Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 3.3

Gemäss

dem ( nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen)

Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invalidi täts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Renten revisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BG E 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitäts grades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al tersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Angestellte zu einem Pensum von 80 % nachgehen würde und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. In psychischer Hinsicht werde mit der (im B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2013, Urk. 9/90 ) diagnostizierten Anpassungsstörung kein eigen stän diger inva lidisie render Gesund heitsschaden ausgewiesen. Die (dort ausser dem diag nosti zierte) somato forme autonome Funktionsstörung des Herzens sei analog einer somato form en Schmerzstörung zu beurteilen. Bei der mittel gra digen De pression handle es sich um eine vorübergehende Episode und um eine Neben erscheinung der so mato formen Funktion sstörung und nicht um einen lang andauernden Gesund heits schaden . Bereits im psychiatrischen B.___ -Teilgutachten von April 2013 sei dringend eine fachärztliche Behandlung em pfohlen worden. Eine solche sei indes nicht durchgeführt worden. In somatischer Hinsicht sei der Be schwerde führerin eine kör perlich leichte Er werbstätigkeit zu 50 % zumutbar. Aufgrund der Herzklappen-Operation vom 5. bis 30. Sep tember 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. Eine län ger fristige Ver schlech terung des Gesund heits zustandes sei aber nicht ausge wie sen. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teil i nva l i dit ätsgrad von 18,10 % und im Aufgabenbereich (auf grund der Haus haltsab klärung vom 31. Oktober 2013; Bericht vom 17. De zem ber 2014, Urk. 9/110)

ein Teilinvaliditätsgrad von 2,12 %, insgesamt mithin ein Invali ditäts grad von rund 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 sei eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustand es ein ge treten. Diese negative Ent wicklung sei unter anderem im Jahr 2011 vom A.___ , im Jahr 2012 von pract . med. C.___ und im Jahr 2013 von den B.___ -Gut ach tern diagnostisch festgestellt worden. Im Mittelpunkt stehe zusätzlich zum Mitralklappenfehler ein Defekt der Aortenklappe mit leichter bis mittel schwerer zentraler Insuffizienz. Hinzu kämen die Erkenntnisse aus dem psychia trischen ( B.___ -)Teil gutachten vom 22. April 2013, wonach sie wegen ihrer Herzerkran kung eine somatoforme, autonome Funktionsstörung des Herzens entwickelt habe, die sodann in eine angstgestörte, mittelgradige depressive Ver stimmung gemündet habe. Sie sei ständig in Angst, durch Herzversagen einen qualvollen Tod erleiden zu müssen. Mit dem interdisziplinären ( B.___ -)Gutach ten vom 7. Mai 2013 bestehe kein Zweifel mehr daran, dass eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz dadurch verletzt, dass sie trotz dieser versicherungsmedizinisch ein deutig aus gewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit willkürlich an einer 50%igen Arbe itsfähigkeit festgehalten habe, zumal die psychische Einschrän kung weiter hin gegeben sei, wie sich aus dem Bericht von pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 entnehmen lasse, der sie aufgrund ihrer depressiven Ver stimmung im medizinischen Zentrum D.___ angemeldet habe. Zudem sei bezüglich der Statusfrage aufgrund der finanziellen Situation der Familie und des

nunmehr fortge schrittenen Alter s der älteren beiden Kinder sowie deren Selbständigkeit und Mithilfe im Haushalt im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen , zumal auch der Ehe mann sie wegen seiner flexiblen Arbeitszeiten bei der Kinderbetreuung unterstützen könne

(Urk. 5 S.

E. 4 ). Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab.

Nach Durchführung des Vorbescheid verf ahrens (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 den Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/ 34 ). Die da ge gen erhobene Beschwerde (Urk. 9/ 39 ) hies s das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00115 gut (Urk. 9/ 43 ). In der Folge verzichtete die Versiche rte gemäss der Verfügung vom 5. Oktober 2009 wegen der Kinderbetreuung auf eine Arbeitsvermittlung (Urk. 9/49).

Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2008 hatte die IV-Stelle ausserdem die Ab weisung des Rentenbegehrens angekündigt (Urk. 9/35) , wogegen die Ver sicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 1 2. März 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine In validenrente mit einer Qualifizierung des Aufgaben- und des Erwerbsbereich es zu

je 50 %

und bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 5 % (Urk. 9/ 42).

E. 4.1.1 Die

Statusfrage wurde mit der neuen Haushaltsabklärung vom 31. Oktober 2013 (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 9/110)

im Rahmen des der Ab klä rungs person zustehenden Ermessens , in welches das Gericht nur bei klar fest stell baren Fehleinschätzungen eingreift (vgl. BGE 128 V 93 E. 4 ; Urteil des Bundes gericht s vom 25. November 2013 E. 3.2.2 ),

nachvollziehbar begründet beant wortet und weist diesbezüglich eine Veränderung im massgeblichen Sachverhalt aus.

Und zwar kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Behauptung der Ehe leute, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 100%igen Pensum erwerbstätig , sei unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, die Be schwerde führerin würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem maximal 80%igen Pensum nachgehen. Als Begründung wurde

insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass ein F ünf p ersonenhaushalt mit drei Kindern im Alter von damals 16, 14 und 8 Jahren sowie einem vollzeitlich erwerbstätigen Ehemann - auch bei möglicher Mithilfe des Ehemannes im Haushalt und der Kinder erziehung -

viel zu tun gebe und ein 80%iges Pensum die angespannte finan zielle Situation bereits entlasten würde (Urk. 9/110/2) .

E. 4.1.2 Weiter wurde im Abklärungsbericht argumentiert , dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 nie in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte ( Urk. 9/110/2 ). Hierzu ist zu bemerken, dass die im Jahr 1993 in die Schweiz eingereiste Be schwerde führerin , welche ausser der Grundsch ule keine Ausbildung absolviert hatte , schon seit ihrer Kindheit an einer Herz er krankung litt (Urk. 9/ 9/4 ) . D er Vergleich mit der tatsäch lichen Arbeits tätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 , welche ge messen an dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Einkommen sich auf wenige Stunden pro Monat beschränkt haben dürft e (Urk. 9/93/2), ist daher ohne medi zinische Angaben zur damaligen Arbeits fähigkeit nicht be sonders aussage kräftig.

E. 4.1.3 Dennoch verletzt die vorgenommene Qualifizierung als zu 80 % Teil erwerbs tätige das Ermessen nicht. A nlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Sep tem ber 2008 hatte die Be schwerdeführerin zwar noch ausgeführt, dass sie d ie Kin der in einer Kinder krippe unterbringen würde. Vorher habe ihre Schwieger mutter auf die Kinder geachtet, wenn sie arbeiten gegangen sei. Diese sei jedoch vor zwei Jahren in die Türkei zurück gekehrt ( Bericht vom 26. September 2008, Urk. 9/18/2).

Bei der berufliche n Abklärung gemäss dem Verlaufsprotokoll Ein gliederungs beratung vom 5. Okto ber 2009 , mithin nach der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 12. März 2009 ( Urk. 9/42) ,

erklärt e die Beschwerdeführerin dagegen , dass sie keine Stelle an nehmen könne, da die Kinderbetreuung nicht gewähr leistet sei. Die Mutter sei nicht mehr da und e ine Betreuung im Hort wolle sie wegen der Kosten nicht. Auch habe sie kein Auto, um die Kinder brin gen zu können. Wenn das jüngste Kind ab dem Sommer (2009) in den Kinder garten gehe, müsse sie um 11 Uhr zuhause sein, um k ochen zu können. Der Mann könne nicht helfen, da er den ganzen Tag über arbeite. Aktuell arbeite sie als Ferienaushilfe jeden Abend zwei Stunden in einem Büro und staube dort ab. Das gehe aber auch nur, weil ihr Mann dann anwesend sei und die Kinder Ferien hätten. Son st könnte sie das nicht machen (Urk. 9/50/1).

E. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abklä rungsperson auf eine 80%ige und nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesund heits fall schloss. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Ein glie de rungs beratung lassen darauf schliessen, dass sie die Kinderbetreuung auch im Gesundheitsfall nicht durch Drittpersonen respektive im Hort hätte vor neh men lassen. A uch wenn das jüngste Kind inzwischen die 3. Primar klasse besuchte, wären zudem nach wie vor dessen

B etreuung mit drei Mahlzeiten am Tag

und die restliche Haushaltsführung fü r fünf Personen inklusive Betreuung von zwei weiteren Kindern im Jugendlichenalter

mit zwei Mahlzeiten am Tag ange fallen , für die nach dem Gesagten hauptsächlich die Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre . Die Angaben der Eheleute, dass der Ehe mann die Kin derb e treuung

bei einem 100%igen Pensum während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin trotz seiner eigenen 100%igen Anstellung über nehmen könne, da er die Schicht in seiner Tätigkeit in der Gepäckabteilung des E.___ frei wählen könne und da das jüngste Kind am Mittags tisch die Mahlzeit einnehmen könne (Urk. 9/110/2) ,

lassen bei den vorliegenden kon kre ten Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Angaben bei der Ein gliede rung

nicht überwiegend wahr scheinlich auf eine 100%ige Er werbstätigkeit der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall schliessen , zumal der Ehemann der Be schwerdeführerin schon bei der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2009 in der Gepäckabteilung des E.___ gearbeitet hatte (Urk. 9/18/ 2 ) .

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 15 ff.), führt zu keiner anderen Be trachtungsweise. Namentlich ist nicht entscheidend, dass gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom

17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) der Ehe mann der Beschwerdeführerin nunmehr im Haushalt mithilft und im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch eine gewisse Mithilfe im Haushalt durch die beiden älteren Kinder als zumutbar erachtet wurde. Denn massgeblich ist nicht, was im Krankheitsfall erfolgte, sondern was mit überwiegender Wahrschein lich keit im Gesundheitsfall eingetreten wäre.

E. 4.3 Es ist damit zumindest im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von No vember 2012 bis am 6. Januar 2015 ( Urk.

2) von einer Teilzeittätigkeit der Be schwerdeführerin in einer Hilfstätigkeit in der Reinigungsbranche in

einem maximal 80%igen Pensum auszu gehen. Auch hinsichtlich der Einschätzung

der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin auf den Haus halts bericht vom 17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) abgestellt hat. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 f.) denn auch keine Rügen vorgebracht. 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht wurde mit der Neuanmeldung vom

3. Mai 2012 (Urk. 9/56) der Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 5. Sep tember 2011 vorgelegt, wonach zu sät zlich zu der bekannten Diagnose eines k om bi nierten, rheumatischen Mitral klappen vitiums die Diagnose eine s latent aus ge prägten Eisenmangels mit hypochro mem , mikrozytärem Blutbild mit der Diffe rentialdiagnose eines chro nischen Blutverlustes unter orale r

Antiko agulation (OAK) bei leichter Hämolyse an der Klappe gestellt wurde (Urk. 9/62/1 ). Ausser dem ist diesem Ber icht zu ent neh men, dass die Be schwerde führerin über aus gesprochene Müdig keit, Dyspnoe und inter mit tierende Palpa tionen sowie Gewichtszunahme geklagt habe, wobei sie das Arbeiten in einer Wäscherei, das sie seit einem halben Jahr wieder aufge nom men habe, zuneh mend müde mache. Pektanginöse Be schwer den seien keine geklagt worden und eine Ergometrie habe sie nicht durch führen lassen wollen. Die tricuspide Aortenklappe habe sich mit retra hierten , verdickten Taschen rändern und mittel schwerer Aorteninsuffi zienz

prä sentiert, was einer Progres sion des Schwere grades bedeute . Aufgrund der neu mittel schweren Aorten insuffizienz seien grössere und regelmässige sta tische Be lastungen kontra induziert , wie zum Beispiel bei der schweren Hebe - ar beit bei der der zeitigen Tätigkeit (Urk. 9/62/3).

Gemäss dem Bericht von pract . med. C.___ vom 5. Juni 2012 hat sich der all ge meine Gesundheitszustand verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide unter schwerer depressiver Stimmung, Weinen, Schlafstörungen und Unwohl sein, Dyspnoe, Müdigkeit und Gewichtszunahme. Es sei langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit indiziert und eine erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt kaum vorstellbar (Urk. 9/64).

Auch a us dem Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 24. September 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle gleichen Datums über eine zunehmende Ver schlechterung ihres Allgemein be findens, insbesondere der Belastbarkeit geklagt habe. Sie habe daher seit einem Jahr ihre Erwerbstätigkeit in der Wäscherei aufgegeben und benötige seitdem auch Haushaltshilfe. Subjektiv habe sie über eine Progredienz der Be lastungs dyspnoe und der dabei auftretenden Palpitationen sowie über eine ins gesamt sinkende Leistungstoleranz geklagt. Gemäss den diagnostischen Ver fahren habe sich indes ein insgesamt stabiler Verlauf gezeigt, wobei die sub jektiv deutlich eingeschränkte Leistungstoleranz aktuell nicht eindeutig habe objek tiviert wer den können und am ehesten im Rahmen der Dekonditionierung zu interpretie ren sei. Im Gespräch sei die Angstkomponente deutlich geworden, welche die somatischen, insbesondere die pectanginösen Beschwerden zu über lagern scheine (Urk. 9/83/8-10 ). 5. 2

Die B.___ -Gutachter kamen gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2013 nach den Unter suchung en vom 11. März und 22. April 2013 (Urk. 9/90/1)

in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass die anamnestisch ge klagten Beschwe rden mit einer Herzinsuffizienz im Sinne der Diagnose einer Aorten insuffizienz Grad II (mindestens mässigen Grades bei leicht gradiger Klappensklerose) vereinbar seien, aber dass sich im klinischen Status keine n en nens werten Pathologien , namentlich eine hämodynamische Auswirkung fänden. Insbesondere könnten keine manifesten Insuffizienzzeichen nach gewiesen werden. Auch im Echo sei die Auswurffraktion normal. Die Beschwerde führerin sei in somatischer Hinsicht nicht mehr in der Lage, körperlich schwere Arbeiten auszuführen. Des Weiteren könne die kardiologische Untersuchung leider nicht mit Sicherheit über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft geben, was schon im September 2012 in Zürich der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe leider eine Perfusions-Magnetresonanz tomo graphie zur Abklärung einer allfälligen Angina pectoris abgelehnt. Es werde ein Stress-Echo empfohlen. Dass sie sich einem solchen Test unterziehen werde, sei äus serst unwahrscheinlich. Da die entsprechenden Tests nicht lege artis hätten durchgeführt werden können, könne die somatische Arbeitsfähigkeit nicht ab schliessend beurteilt werden. Aufgrund der Beurteilung der Kardiologie des A.___

im Jahr 2008 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten und der Befunde der gegen wärtigen kardiologischen Abklärung (unveränder t einwandfreie Funktion der St. Jude Mitralklappen-Prothese, EF deslinken Ven trikels mit 62 % im unteren Normbereich, keine relevante diastolische links ventrikuläre Dysfunktion) könne aus somatischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit in einer Wäscherei sei von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit 2005 auszugehen (Urk. 9/90/13-17).

In psychischer Hinsicht wurde im B.___ -Gutachten ausgeführt, die Be schwerde führerin habe wegen der Herzerkrankung die typischen Symptome einer so matoformen autonomen Störung des Herzens entwickelt. Sie sei fest davon überzeugt, dass ihre Krankheit über kurz oder lang zum Tode führen werde. Dies habe zu einer deutlich angstgestörten, mittel gradig depressiven Verstimmung geführt, die bereits vom Hausarzt im Jahr 2012 festgestellt wor den sei. Diag nostisch seien die Beschwerden als eine mittel gradige Depression (ICD-10 F32.1), eine Anpa s sungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine somatoforme, auto nome Funktionsstörun g des Herzens (ICD-10 F45.3) zu qualifizieren. Eine fachärztliche Behandlung sei dringend notwendig, angesichts der Schwere der Erkrankung . Sie stehe ganz offensichtlich unter einem erheblichen Leidensdruck und zeige sämtliche Zeichen einer Depression. Die psychische Situation führe dazu, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht arbeiten könne und seit Mitte 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten bestehe. Durch adäquate Behandlung sei aus psychia trischer Optik aber zu erwarten, dass die Arbeits fähigkeit innerhalb eines Jahres wiede r hergestellt werden könne

(Urk. 9/90/1 4 -19).

Gemäss dem Bericht des Universitären Herzzentrums des A.___ vom 11. Februar 2014 wurde n an diesem Tag unter anderem schliesslich ein e

transthorakale

Echokar diographie (TTE) und eine Stressechokardiographie durchgeführt, welche keine Ischämie ergab. Auch zeigten sich weiterhin eine normal funktionierende Mitral klappenprothese und eine postrheumatisch veränderte Aortenklappe mit mittelschwerer zentraler Aorteninsuffizienz . Die Ärzte des A.___ schlossen unter Berücksichtigung der somatischen Befunde, namentlich der Dekonditionierung und der zunehmenden Aortenklappeninsuffizienz

auch nach der Testung weiter hin auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 9/100/1-3). 5 . 3 5 .3.1

Damit sind

die Aus wir kungen der Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit nach in sofern einheitlicher medizinischer Einschätzung im Vergleich zum Sach verhalt, wie er der Verfügung v om 12. März 2009 ( Urk. 9/42) zugrunde gelegen hatte (Urk. 9/14, Urk. 9/28), unverändert. E ine Veränderung des Gesund heits zustandes ist jedoch insofern ausgewiesen , als zusätzlich zu den Herz beschwer den psychische Beschwerden mit Auswirkung auf die Leistungs fähigkeit ab Mitte 2012 aufgetreten sind.

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die Ein schätzungen

der

B.___ -Gutachter (Urk. 9/ 90/13-19 ) und von pract . med. C.___ (Urk. 3/2, Urk. 9/46)

ab schliessend auf eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden , wie sich aus dem F olgenden ergibt . 5 . 3.2

W ie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer somato formen, auto nomen Funktionsstörung des Herzens (ICD-10 F45.3) um ein patho ge netisch-ätiologisch un klares syndromales Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist .

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5 .3.3

Hier hat d er psychiatrische B.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellte n Diagnose n

mit dem Hinweis auf wenig Ressourcen ohne weitere Be gründung, mithin auch ohne Auseinan derset zung mit den Kriterien zur bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 ,

vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als derzeit nicht überwindbar eingestuft (Urk. 9/90/25).

Auch e ine medizinische Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung gemäss

BGE 141 V 281 liegt nicht vor. Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Die s ist hier indes nicht der Fall.

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Stö run gen , so die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funk tions status und die Bedeutung der depressiven Störung respektive der Anpas sungsstörung

als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ,

sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungs anforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , liefert das B.___ -Gut achten keine hinreichend be gründete Entscheidungsgrundlage. Allein der Hin weis des B.___ -Gutachters auf wenige Ressourcen zur Kategorie Primär person (Urk. 9/90/25) trägt ohne weitere Be gründung und Konkre tisierung nicht ausrei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. 5 .4 5 .4.1

Im Übrigen werden auch die weiteren vom psychiatrischen B.___ -Gutachter gestellten Diagnosen einer mittel gradigen Depres sion im Sinne von ICD-10 F32.1 („ mittelgradige depressive Episode “ ) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung im Rahmen der Leis tungen der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres als eigenständige Krank heitsbilder anerkannt.

Und zwar fallen Störungen, wie solche leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, rechtsprechungs gemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis E. 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht aus zuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne kon se quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 ). 5 .4.2

Hier war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung im Früh jahr 2013 nicht in psychiatrischer Behandlung, obschon die psychischen Beschwerden bereits Mitte 2012 aufgetreten waren. Auch mehr als ein Jahr nach der B.___ - Begutachtung hatte sich die Beschwerdeführerin nicht psychi atrisch behandeln lassen, obschon davon gemäss der Einschätzung des psychia trischen B.___ -Gutachters zumindest aus prognostischer Sicht eine Verbesse rung des psychischen Ge sundheits zustandes inner halb eines Jahres zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 9/90/ 19 ). Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/109) war eine Anmeldung beim Medizi ni schen Zentrum D.___

jedoch erfolgt. Wann dies war , ist nicht bekannt. Auch liegt e in Bericht über die psychiatrische Be hand lung im

D.___ , insbeson dere bezüglich des hier zu beurteilenden Überprüfungszeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2), nicht vor.

In Bezug auf das patho genetisch -ätiologisch un klare syndromale

Be schwerde bild (somato forme, auto nome Funktionsstörung des Herzens, ICD-10 F45.3) ist im Sinne des Standardindikators „Inanspruchnahme von thera peutische n Optio n en“ für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit zudem zu klären, ob die an fängliche Nichtinanspruchnahme der empfohlenen Therapie auf eine Un fähig keit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). 5.5

Es fehlt mithin an einem Bericht der behandelnden psychiatrischen Ärzte des D.___ und eine medizinische interdisziplinäre Stellungnahme zu den Standar d indikatoren , wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). 6. 6.1

Nach dem Gesagten kann nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass die psychischen Beschwerden nebst den Herz beschwer den bis zum Erlass der Verfü gung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2) eine mass geb liche zu sätz liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verursachten .

Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der hier mass geblichen Zeit ab November 2012 ist bei gege bener Aktenlage daher nicht möglich.

Die an gefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 ( Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und her nach neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (frühestens) November 2012 zurück zuweisen. 6 .2

Dabei wird die Auswirkung des

Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vo m 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin weisen ; vgl. E. 1.3.3 hiervor ) zu beachten sein. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin

ab Okto ber 2012 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘500 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

E. 8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen).

E. 9 f f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

3. Mai 2012 ( Urk. 9/56 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - recht li cher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad von 5 % gemäss der Ver fü gung vom 1 2. März 2009 (Urk. 9/42) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom

6. Januar 2015 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass ver än dert hat.

Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

30. April 2012 ( Urk. 9/61 ) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Oktober 201 2. 3.

Bei der rentenabweisende n Verfügung vom

12. März 2009

(Urk. 9/42) stützte sich die Be schwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage und der gesundheit lichen Ein schrän kung im Haushaltsbereich auf de n Abklärungsbericht vom 26. Sep tember 2008, wonach im Gesundheitsfall eine Aufteilung im Aufgaben- und im Erwerbs bereich zu je 50 % und eine Einschränkung von 8,85 % festge stellt worden war en (Urk.

9/18 ) .

In med i zinischer Hinsicht ging die Beschwerde gegnerin in der renten abwei sen den Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 9/42) gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ; Berichte vom 3. Juni 2008, Urk. 9/14, und vom 26. September 2007, Urk. 9/28 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten , körperlich leichten Tätig keit aus (vgl. Feststellungsblätter der Beschwer degegnerin vom 11. Feb ruar 2008, Urk. 9/20, und vom 12. März 2009, Urk. 9/41 sowie Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00115 vom 31. März 2009, Urk. 9/43/4 ) .

Gemäss dem Bericht des A.___

vom

26. September 2007 wurde die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Kombiniertes, rheuma ti sches Mitralklappenvitium bei/mit Status nach Mitralklappenersatz 1994 ( Bio prothese ) und Status nach Mitralklappenersatz am 26. Juli 2005 mechanische Prothese sowie Echokardiographie vom 3. Juni 2008

( Klappe mit einwandfreier Funktion, transva lv ul ärer Insuffizienz, leichter

Aorteninsuffizienz , dilatiertem , exzentrisch hypertrophe m

linkem Ventrikel [ LV ]

mit normaler Ejektionsfraktion [EF] , 59 %). Die Beschwerdeführerin habe über eine ausgeprägte Leistungsinto le ranz und Müdigkeit sowie über gehäufte Palpationen, was sie zusätzlich erschöpfe, be richtet. Sie könne den Alltag mit den Kindern, dem Putzen und Auf räumen etc. kaum bewältigen. Sport oder sonstige grössere Anstrengungen unter nehme sie jedoch nie. Dyspnoe, Orthopnoe , pektanginöse Beschwerden, Schwin del oder Ortho stasebeschwerden seien verneint worden. Gelege ntlich hätten Knöchel- und Hand ödeme gegen Abend bestanden . Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 9/14/8).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00165

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani Anwaltskanzlei Galligani Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , gebore n 1975 , ist Mutter von drei Kindern (geboren 1997, 1999, 2005 , Urk. 9/57/1-3 ) und arbeitete bis zur Kündigung (aus wirtschaftlichen Grün den) per Ende September 2002 als Aushilfe in einer Wäscher ei bei der Y.___ (Urk. 9/7, Urk. 9/16). In den Jahren 2003 und 2004 bezog sie Arbeits losenentschädigung . V on Juli 2009 bis Ende 2011 arbeitete sie teilzeitlich an ver schiedenen Stellen, zuletzt von Januar bis Dezember 2011 als Angestellte in der Z.___ Wäscherei (Urk. 9/89/2 , Urk. 9/110/2 ).

Die Versicherte

leidet an einer valvulären Herzkrankheit. Im Jahre 1994 war ihr ein Mitralklappenersatz mit biologischer Prothese eingesetzt worden, welche am 26. Juli 2005 in der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ) durch eine mechanische Prothese ersetzt wurde (Urk. 9/1/1 , Urk. 9/9/15 ). Ausser dem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 9/ 90/14 ). 1.2

Am 5. Feb ruar 200 8

hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va li denver sicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 9 / 4 ). Die Sozial ver si cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhältnisse ab.

Nach Durchführung des Vorbescheid verf ahrens (Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 den Anspru ch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/ 34 ). Die da ge gen erhobene Beschwerde (Urk. 9/ 39 ) hies s das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. IV.2009.00115 gut (Urk. 9/ 43 ). In der Folge verzichtete die Versiche rte gemäss der Verfügung vom 5. Oktober 2009 wegen der Kinderbetreuung auf eine Arbeitsvermittlung (Urk. 9/49).

Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2008 hatte die IV-Stelle ausserdem die Ab weisung des Rentenbegehrens angekündigt (Urk. 9/35) , wogegen die Ver sicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2009 Einwand erhob (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 1 2. März 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine In validenrente mit einer Qualifizierung des Aufgaben- und des Erwerbsbereich es zu

je 50 %

und bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 5 % (Urk. 9/ 42). 1.3

Mit Poststempel vom 30. April 2012 (Urk. 9/61)

meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/56 , 9/60 ). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom

2. Juli 2012 an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/69 ) Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom

30. August 2012 (Urk. 9/71 ), ergänzt mit Schreiben vom 15. November 2012 (Urk. 9/78)

und vom 20. No vember 2012 (Urk. 9/80), Einwände. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht des A.___

vom 2. Dezember 2012 (Urk. 9/83) und das interdisziplinäre Gutachten des

B.___ ( B.___ ) vom 27. Mai 2013 ein , in welchem aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und aus ka rdiologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leich ten Tätigkeit attestiert wurden (Urk. 9/90/14-19). Die Versicherte nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 dazu Stellung (Urk. 9/92). Mit Schreiben vom 13. No vember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aktuell ein Invaliditätsgrad von insgesamt 20 % und damit kein Rentenanspruch bestehe. Ausser dem könne ihr Gesundheitszustand durch eine adäquate psychiatrische Behand lung verbessert werden, weshalb bei einer erneuten Anmeldung geprüft werde , ob diese durch geführt worden sei (Urk. 9/105). Mit neuem Vorbescheid vom 13. November 2014 kündigte die IV-Stelle sodann mit einer Qualifikation des Aufga ben bereichs zu 20 %

und des Erwerbsbereich s zu 80 %

dement sprechend die Ab weisung des Rentenbegehrens

bei einem Inv aliditätsgrad von 20 % an (Urk. 9/107). Dagegen erhob die V ersi chert e mit Schreiben vom 12. De zember 2014 (Urk. 9/108) Einwände. Mit Ver fügung vom 6. Januar 2015 ver neinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte Be schwerde und beantragte, die Ver fügung vom

6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen ; eventua liter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und (sub-) even tuali -

ter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 5 S. 2). Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

18. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Ver sicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitar beiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätig keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der In validitäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der (bisherigen) Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mit tel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 3.3

Gemäss

dem ( nunmehr mit Entscheid der grossen Kammer vom 4. Juli 2016 endgültig gewordenen)

Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofes für Menschenrechte ( EGMR ) Di Trizio

gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung dieser ge mischten Invalidi täts bemes sungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teil zeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Renten revisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsverbot) in Verbindung mit Art.

8 EMRK (Recht auf Ach tung des Privat- und Familienlebens). Wie der Invaliditätsgrad ermittelt werden könnte, um ein solches Resultat zu vermeiden, ist dem Urteil des EGMR nicht zu entnehmen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_912/2015 vom 18. April 2015 E. 4.3 und 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 4.2).

Die Auswirkung dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ist derzeit noch offen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015

vom 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin wei sen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein getreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BG E 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichs basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des In validitäts grades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al tersjahres folgt. Ausbezahlt wird die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an, in dem der Rentenanspruch entsteht. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Angestellte zu einem Pensum von 80 % nachgehen würde und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. In psychischer Hinsicht werde mit der (im B.___ -Gutachten vom 27. Mai 2013, Urk. 9/90 ) diagnostizierten Anpassungsstörung kein eigen stän diger inva lidisie render Gesund heitsschaden ausgewiesen. Die (dort ausser dem diag nosti zierte) somato forme autonome Funktionsstörung des Herzens sei analog einer somato form en Schmerzstörung zu beurteilen. Bei der mittel gra digen De pression handle es sich um eine vorübergehende Episode und um eine Neben erscheinung der so mato formen Funktion sstörung und nicht um einen lang andauernden Gesund heits schaden . Bereits im psychiatrischen B.___ -Teilgutachten von April 2013 sei dringend eine fachärztliche Behandlung em pfohlen worden. Eine solche sei indes nicht durchgeführt worden. In somatischer Hinsicht sei der Be schwerde führerin eine kör perlich leichte Er werbstätigkeit zu 50 % zumutbar. Aufgrund der Herzklappen-Operation vom 5. bis 30. Sep tember 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig ge wesen. Eine län ger fristige Ver schlech terung des Gesund heits zustandes sei aber nicht ausge wie sen. Im Erwerbsbereich resultiere ein Teil i nva l i dit ätsgrad von 18,10 % und im Aufgabenbereich (auf grund der Haus haltsab klärung vom 31. Oktober 2013; Bericht vom 17. De zem ber 2014, Urk. 9/110)

ein Teilinvaliditätsgrad von 2,12 %, insgesamt mithin ein Invali ditäts grad von rund 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente be gründe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in wendet dagegen ein, seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 sei eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustand es ein ge treten. Diese negative Ent wicklung sei unter anderem im Jahr 2011 vom A.___ , im Jahr 2012 von pract . med. C.___ und im Jahr 2013 von den B.___ -Gut ach tern diagnostisch festgestellt worden. Im Mittelpunkt stehe zusätzlich zum Mitralklappenfehler ein Defekt der Aortenklappe mit leichter bis mittel schwerer zentraler Insuffizienz. Hinzu kämen die Erkenntnisse aus dem psychia trischen ( B.___ -)Teil gutachten vom 22. April 2013, wonach sie wegen ihrer Herzerkran kung eine somatoforme, autonome Funktionsstörung des Herzens entwickelt habe, die sodann in eine angstgestörte, mittelgradige depressive Ver stimmung gemündet habe. Sie sei ständig in Angst, durch Herzversagen einen qualvollen Tod erleiden zu müssen. Mit dem interdisziplinären ( B.___ -)Gutach ten vom 7. Mai 2013 bestehe kein Zweifel mehr daran, dass eine vollständige Arbeits unfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz dadurch verletzt, dass sie trotz dieser versicherungsmedizinisch ein deutig aus gewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit willkürlich an einer 50%igen Arbe itsfähigkeit festgehalten habe, zumal die psychische Einschrän kung weiter hin gegeben sei, wie sich aus dem Bericht von pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 entnehmen lasse, der sie aufgrund ihrer depressiven Ver stimmung im medizinischen Zentrum D.___ angemeldet habe. Zudem sei bezüglich der Statusfrage aufgrund der finanziellen Situation der Familie und des

nunmehr fortge schrittenen Alter s der älteren beiden Kinder sowie deren Selbständigkeit und Mithilfe im Haushalt im Gesundheitsfall von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen , zumal auch der Ehe mann sie wegen seiner flexiblen Arbeitszeiten bei der Kinderbetreuung unterstützen könne

(Urk. 5 S. 9 f f. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

3. Mai 2012 ( Urk. 9/56 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - recht li cher Hinsicht zu prüfe n, ob sich der Invaliditätsgrad von 5 % gemäss der Ver fü gung vom 1 2. März 2009 (Urk. 9/42) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom

6. Januar 2015 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass ver än dert hat.

Die ange foch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). Der frühestmögliche Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Neuanmeldung de r Beschwerdeführer in vom

30. April 2012 ( Urk. 9/61 ) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Oktober 201 2. 3.

Bei der rentenabweisende n Verfügung vom

12. März 2009

(Urk. 9/42) stützte sich die Be schwerdegegnerin bezüglich der Statusfrage und der gesundheit lichen Ein schrän kung im Haushaltsbereich auf de n Abklärungsbericht vom 26. Sep tember 2008, wonach im Gesundheitsfall eine Aufteilung im Aufgaben- und im Erwerbs bereich zu je 50 % und eine Einschränkung von 8,85 % festge stellt worden war en (Urk.

9/18 ) .

In med i zinischer Hinsicht ging die Beschwerde gegnerin in der renten abwei sen den Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 9/42) gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals A.___ ( A.___ ; Berichte vom 3. Juni 2008, Urk. 9/14, und vom 26. September 2007, Urk. 9/28 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in de r angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten , körperlich leichten Tätig keit aus (vgl. Feststellungsblätter der Beschwer degegnerin vom 11. Feb ruar 2008, Urk. 9/20, und vom 12. März 2009, Urk. 9/41 sowie Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.00115 vom 31. März 2009, Urk. 9/43/4 ) .

Gemäss dem Bericht des A.___

vom

26. September 2007 wurde die folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Kombiniertes, rheuma ti sches Mitralklappenvitium bei/mit Status nach Mitralklappenersatz 1994 ( Bio prothese ) und Status nach Mitralklappenersatz am 26. Juli 2005 mechanische Prothese sowie Echokardiographie vom 3. Juni 2008

( Klappe mit einwandfreier Funktion, transva lv ul ärer Insuffizienz, leichter

Aorteninsuffizienz , dilatiertem , exzentrisch hypertrophe m

linkem Ventrikel [ LV ]

mit normaler Ejektionsfraktion [EF] , 59 %). Die Beschwerdeführerin habe über eine ausgeprägte Leistungsinto le ranz und Müdigkeit sowie über gehäufte Palpationen, was sie zusätzlich erschöpfe, be richtet. Sie könne den Alltag mit den Kindern, dem Putzen und Auf räumen etc. kaum bewältigen. Sport oder sonstige grössere Anstrengungen unter nehme sie jedoch nie. Dyspnoe, Orthopnoe , pektanginöse Beschwerden, Schwin del oder Ortho stasebeschwerden seien verneint worden. Gelege ntlich hätten Knöchel- und Hand ödeme gegen Abend bestanden . Insgesamt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 9/14/8).

Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4. 4.1

4.1.1

Die

Statusfrage wurde mit der neuen Haushaltsabklärung vom 31. Oktober 2013 (Bericht vom 17. Dezember 2014, Urk. 9/110)

im Rahmen des der Ab klä rungs person zustehenden Ermessens , in welches das Gericht nur bei klar fest stell baren Fehleinschätzungen eingreift (vgl. BGE 128 V 93 E. 4 ; Urteil des Bundes gericht s vom 25. November 2013 E. 3.2.2 ),

nachvollziehbar begründet beant wortet und weist diesbezüglich eine Veränderung im massgeblichen Sachverhalt aus.

Und zwar kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Behauptung der Ehe leute, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem 100%igen Pensum erwerbstätig , sei unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, die Be schwerde führerin würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem maximal 80%igen Pensum nachgehen. Als Begründung wurde

insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass ein F ünf p ersonenhaushalt mit drei Kindern im Alter von damals 16, 14 und 8 Jahren sowie einem vollzeitlich erwerbstätigen Ehemann - auch bei möglicher Mithilfe des Ehemannes im Haushalt und der Kinder erziehung -

viel zu tun gebe und ein 80%iges Pensum die angespannte finan zielle Situation bereits entlasten würde (Urk. 9/110/2) .

4.1.2

Weiter wurde im Abklärungsbericht argumentiert , dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 nie in einem 100%igen Pensum gearbeitet hatte ( Urk. 9/110/2 ). Hierzu ist zu bemerken, dass die im Jahr 1993 in die Schweiz eingereiste Be schwerde führerin , welche ausser der Grundsch ule keine Ausbildung absolviert hatte , schon seit ihrer Kindheit an einer Herz er krankung litt (Urk. 9/ 9/4 ) . D er Vergleich mit der tatsäch lichen Arbeits tätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1997 , welche ge messen an dem im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Einkommen sich auf wenige Stunden pro Monat beschränkt haben dürft e (Urk. 9/93/2), ist daher ohne medi zinische Angaben zur damaligen Arbeits fähigkeit nicht be sonders aussage kräftig.

4.1.3

Dennoch verletzt die vorgenommene Qualifizierung als zu 80 % Teil erwerbs tätige das Ermessen nicht. A nlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Sep tem ber 2008 hatte die Be schwerdeführerin zwar noch ausgeführt, dass sie d ie Kin der in einer Kinder krippe unterbringen würde. Vorher habe ihre Schwieger mutter auf die Kinder geachtet, wenn sie arbeiten gegangen sei. Diese sei jedoch vor zwei Jahren in die Türkei zurück gekehrt ( Bericht vom 26. September 2008, Urk. 9/18/2).

Bei der berufliche n Abklärung gemäss dem Verlaufsprotokoll Ein gliederungs beratung vom 5. Okto ber 2009 , mithin nach der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 12. März 2009 ( Urk. 9/42) ,

erklärt e die Beschwerdeführerin dagegen , dass sie keine Stelle an nehmen könne, da die Kinderbetreuung nicht gewähr leistet sei. Die Mutter sei nicht mehr da und e ine Betreuung im Hort wolle sie wegen der Kosten nicht. Auch habe sie kein Auto, um die Kinder brin gen zu können. Wenn das jüngste Kind ab dem Sommer (2009) in den Kinder garten gehe, müsse sie um 11 Uhr zuhause sein, um k ochen zu können. Der Mann könne nicht helfen, da er den ganzen Tag über arbeite. Aktuell arbeite sie als Ferienaushilfe jeden Abend zwei Stunden in einem Büro und staube dort ab. Das gehe aber auch nur, weil ihr Mann dann anwesend sei und die Kinder Ferien hätten. Son st könnte sie das nicht machen (Urk. 9/50/1).

4.2

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Abklä rungsperson auf eine 80%ige und nicht auf eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesund heits fall schloss. Denn die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Ein glie de rungs beratung lassen darauf schliessen, dass sie die Kinderbetreuung auch im Gesundheitsfall nicht durch Drittpersonen respektive im Hort hätte vor neh men lassen. A uch wenn das jüngste Kind inzwischen die 3. Primar klasse besuchte, wären zudem nach wie vor dessen

B etreuung mit drei Mahlzeiten am Tag

und die restliche Haushaltsführung fü r fünf Personen inklusive Betreuung von zwei weiteren Kindern im Jugendlichenalter

mit zwei Mahlzeiten am Tag ange fallen , für die nach dem Gesagten hauptsächlich die Beschwerdeführerin zuständig gewesen wäre . Die Angaben der Eheleute, dass der Ehe mann die Kin derb e treuung

bei einem 100%igen Pensum während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin trotz seiner eigenen 100%igen Anstellung über nehmen könne, da er die Schicht in seiner Tätigkeit in der Gepäckabteilung des E.___ frei wählen könne und da das jüngste Kind am Mittags tisch die Mahlzeit einnehmen könne (Urk. 9/110/2) ,

lassen bei den vorliegenden kon kre ten Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Angaben bei der Ein gliede rung

nicht überwiegend wahr scheinlich auf eine 100%ige Er werbstätigkeit der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall schliessen , zumal der Ehemann der Be schwerdeführerin schon bei der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2009 in der Gepäckabteilung des E.___ gearbeitet hatte (Urk. 9/18/ 2 ) .

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 15 ff.), führt zu keiner anderen Be trachtungsweise. Namentlich ist nicht entscheidend, dass gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom

17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) der Ehe mann der Beschwerdeführerin nunmehr im Haushalt mithilft und im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch eine gewisse Mithilfe im Haushalt durch die beiden älteren Kinder als zumutbar erachtet wurde. Denn massgeblich ist nicht, was im Krankheitsfall erfolgte, sondern was mit überwiegender Wahrschein lich keit im Gesundheitsfall eingetreten wäre. 4.3

Es ist damit zumindest im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von No vember 2012 bis am 6. Januar 2015 ( Urk.

2) von einer Teilzeittätigkeit der Be schwerdeführerin in einer Hilfstätigkeit in der Reinigungsbranche in

einem maximal 80%igen Pensum auszu gehen. Auch hinsichtlich der Einschätzung

der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin auf den Haus halts bericht vom 17. Dezember 2014 ( Urk. 9/110) abgestellt hat. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 15 f.) denn auch keine Rügen vorgebracht. 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht wurde mit der Neuanmeldung vom

3. Mai 2012 (Urk. 9/56) der Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 5. Sep tember 2011 vorgelegt, wonach zu sät zlich zu der bekannten Diagnose eines k om bi nierten, rheumatischen Mitral klappen vitiums die Diagnose eine s latent aus ge prägten Eisenmangels mit hypochro mem , mikrozytärem Blutbild mit der Diffe rentialdiagnose eines chro nischen Blutverlustes unter orale r

Antiko agulation (OAK) bei leichter Hämolyse an der Klappe gestellt wurde (Urk. 9/62/1 ). Ausser dem ist diesem Ber icht zu ent neh men, dass die Be schwerde führerin über aus gesprochene Müdig keit, Dyspnoe und inter mit tierende Palpa tionen sowie Gewichtszunahme geklagt habe, wobei sie das Arbeiten in einer Wäscherei, das sie seit einem halben Jahr wieder aufge nom men habe, zuneh mend müde mache. Pektanginöse Be schwer den seien keine geklagt worden und eine Ergometrie habe sie nicht durch führen lassen wollen. Die tricuspide Aortenklappe habe sich mit retra hierten , verdickten Taschen rändern und mittel schwerer Aorteninsuffi zienz

prä sentiert, was einer Progres sion des Schwere grades bedeute . Aufgrund der neu mittel schweren Aorten insuffizienz seien grössere und regelmässige sta tische Be lastungen kontra induziert , wie zum Beispiel bei der schweren Hebe - ar beit bei der der zeitigen Tätigkeit (Urk. 9/62/3).

Gemäss dem Bericht von pract . med. C.___ vom 5. Juni 2012 hat sich der all ge meine Gesundheitszustand verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide unter schwerer depressiver Stimmung, Weinen, Schlafstörungen und Unwohl sein, Dyspnoe, Müdigkeit und Gewichtszunahme. Es sei langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit indiziert und eine erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt kaum vorstellbar (Urk. 9/64).

Auch a us dem Bericht der Klinik für Kardiologie des A.___ vom 24. September 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle gleichen Datums über eine zunehmende Ver schlechterung ihres Allgemein be findens, insbesondere der Belastbarkeit geklagt habe. Sie habe daher seit einem Jahr ihre Erwerbstätigkeit in der Wäscherei aufgegeben und benötige seitdem auch Haushaltshilfe. Subjektiv habe sie über eine Progredienz der Be lastungs dyspnoe und der dabei auftretenden Palpitationen sowie über eine ins gesamt sinkende Leistungstoleranz geklagt. Gemäss den diagnostischen Ver fahren habe sich indes ein insgesamt stabiler Verlauf gezeigt, wobei die sub jektiv deutlich eingeschränkte Leistungstoleranz aktuell nicht eindeutig habe objek tiviert wer den können und am ehesten im Rahmen der Dekonditionierung zu interpretie ren sei. Im Gespräch sei die Angstkomponente deutlich geworden, welche die somatischen, insbesondere die pectanginösen Beschwerden zu über lagern scheine (Urk. 9/83/8-10 ). 5. 2

Die B.___ -Gutachter kamen gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2013 nach den Unter suchung en vom 11. März und 22. April 2013 (Urk. 9/90/1)

in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass die anamnestisch ge klagten Beschwe rden mit einer Herzinsuffizienz im Sinne der Diagnose einer Aorten insuffizienz Grad II (mindestens mässigen Grades bei leicht gradiger Klappensklerose) vereinbar seien, aber dass sich im klinischen Status keine n en nens werten Pathologien , namentlich eine hämodynamische Auswirkung fänden. Insbesondere könnten keine manifesten Insuffizienzzeichen nach gewiesen werden. Auch im Echo sei die Auswurffraktion normal. Die Beschwerde führerin sei in somatischer Hinsicht nicht mehr in der Lage, körperlich schwere Arbeiten auszuführen. Des Weiteren könne die kardiologische Untersuchung leider nicht mit Sicherheit über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft geben, was schon im September 2012 in Zürich der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe leider eine Perfusions-Magnetresonanz tomo graphie zur Abklärung einer allfälligen Angina pectoris abgelehnt. Es werde ein Stress-Echo empfohlen. Dass sie sich einem solchen Test unterziehen werde, sei äus serst unwahrscheinlich. Da die entsprechenden Tests nicht lege artis hätten durchgeführt werden können, könne die somatische Arbeitsfähigkeit nicht ab schliessend beurteilt werden. Aufgrund der Beurteilung der Kardiologie des A.___

im Jahr 2008 einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten und der Befunde der gegen wärtigen kardiologischen Abklärung (unveränder t einwandfreie Funktion der St. Jude Mitralklappen-Prothese, EF deslinken Ven trikels mit 62 % im unteren Normbereich, keine relevante diastolische links ventrikuläre Dysfunktion) könne aus somatischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit in einer Wäscherei sei von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit seit 2005 auszugehen (Urk. 9/90/13-17).

In psychischer Hinsicht wurde im B.___ -Gutachten ausgeführt, die Be schwerde führerin habe wegen der Herzerkrankung die typischen Symptome einer so matoformen autonomen Störung des Herzens entwickelt. Sie sei fest davon überzeugt, dass ihre Krankheit über kurz oder lang zum Tode führen werde. Dies habe zu einer deutlich angstgestörten, mittel gradig depressiven Verstimmung geführt, die bereits vom Hausarzt im Jahr 2012 festgestellt wor den sei. Diag nostisch seien die Beschwerden als eine mittel gradige Depression (ICD-10 F32.1), eine Anpa s sungsstörung (ICD-10 F43.2) und eine somatoforme, auto nome Funktionsstörun g des Herzens (ICD-10 F45.3) zu qualifizieren. Eine fachärztliche Behandlung sei dringend notwendig, angesichts der Schwere der Erkrankung . Sie stehe ganz offensichtlich unter einem erheblichen Leidensdruck und zeige sämtliche Zeichen einer Depression. Die psychische Situation führe dazu, dass die Beschwerdeführerin jetzt nicht arbeiten könne und seit Mitte 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämt lichen Tätigkeiten bestehe. Durch adäquate Behandlung sei aus psychia trischer Optik aber zu erwarten, dass die Arbeits fähigkeit innerhalb eines Jahres wiede r hergestellt werden könne

(Urk. 9/90/1 4 -19).

Gemäss dem Bericht des Universitären Herzzentrums des A.___ vom 11. Februar 2014 wurde n an diesem Tag unter anderem schliesslich ein e

transthorakale

Echokar diographie (TTE) und eine Stressechokardiographie durchgeführt, welche keine Ischämie ergab. Auch zeigten sich weiterhin eine normal funktionierende Mitral klappenprothese und eine postrheumatisch veränderte Aortenklappe mit mittelschwerer zentraler Aorteninsuffizienz . Die Ärzte des A.___ schlossen unter Berücksichtigung der somatischen Befunde, namentlich der Dekonditionierung und der zunehmenden Aortenklappeninsuffizienz

auch nach der Testung weiter hin auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ( Urk. 9/100/1-3). 5 . 3 5 .3.1

Damit sind

die Aus wir kungen der Herzkrankheit auf die Arbeitsfähigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit nach in sofern einheitlicher medizinischer Einschätzung im Vergleich zum Sach verhalt, wie er der Verfügung v om 12. März 2009 ( Urk. 9/42) zugrunde gelegen hatte (Urk. 9/14, Urk. 9/28), unverändert. E ine Veränderung des Gesund heits zustandes ist jedoch insofern ausgewiesen , als zusätzlich zu den Herz beschwer den psychische Beschwerden mit Auswirkung auf die Leistungs fähigkeit ab Mitte 2012 aufgetreten sind.

Dennoch kann bei gegebener Akten- und Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits gestützt auf die Ein schätzungen

der

B.___ -Gutachter (Urk. 9/ 90/13-19 ) und von pract . med. C.___ (Urk. 3/2, Urk. 9/46)

ab schliessend auf eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich geschlossen werden , wie sich aus dem F olgenden ergibt . 5 . 3.2

W ie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ist zu beachten, dass es sich bei der von den B.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer somato formen, auto nomen Funktionsstörung des Herzens (ICD-10 F45.3) um ein patho ge netisch-ätiologisch un klares syndromales Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches nunmehr unter Berücksichtigung des mit dem Leit ent scheid

BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist .

Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K omplex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitäten ni veaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehand lungs

- und eingliederungs anam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 5 .3.3

Hier hat d er psychiatrische B.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeits fähig keit im Hinblick auf die von ihm gestellte n Diagnose n

mit dem Hinweis auf wenig Ressourcen ohne weitere Be gründung, mithin auch ohne Auseinan derset zung mit den Kriterien zur bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 ,

vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) als derzeit nicht überwindbar eingestuft (Urk. 9/90/25).

Auch e ine medizinische Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung gemäss

BGE 141 V 281 liegt nicht vor. Zwar ist

nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Die s ist hier indes nicht der Fall.

Insbesondere in Bezug auf die Gesamtbetrachtung und Wechselwirkungen zu sämtlichen begleitenden (psychischen und somatischen) krankheitswertigen Stö run gen , so die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funk tions status und die Bedeutung der depressiven Störung respektive der Anpas sungsstörung

als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ,

sowie in Bezug auf den Komplex der Persönlichkeit , wo besonders hohe Begründungs anforderungen bestehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2) , liefert das B.___ -Gut achten keine hinreichend be gründete Entscheidungsgrundlage. Allein der Hin weis des B.___ -Gutachters auf wenige Ressourcen zur Kategorie Primär person (Urk. 9/90/25) trägt ohne weitere Be gründung und Konkre tisierung nicht ausrei chend zur Klärung der funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung bei. 5 .4 5 .4.1

Im Übrigen werden auch die weiteren vom psychiatrischen B.___ -Gutachter gestellten Diagnosen einer mittel gradigen Depres sion im Sinne von ICD-10 F32.1 („ mittelgradige depressive Episode “ ) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) nach der bundes gerichtlichen Recht sprechung im Rahmen der Leis tungen der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres als eigenständige Krank heitsbilder anerkannt.

Und zwar fallen Störungen, wie solche leicht - bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, rechtsprechungs gemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis E. 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht aus zuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne kon se quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 ). 5 .4.2

Hier war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der B.___ -Begutachtung im Früh jahr 2013 nicht in psychiatrischer Behandlung, obschon die psychischen Beschwerden bereits Mitte 2012 aufgetreten waren. Auch mehr als ein Jahr nach der B.___ - Begutachtung hatte sich die Beschwerdeführerin nicht psychi atrisch behandeln lassen, obschon davon gemäss der Einschätzung des psychia trischen B.___ -Gutachters zumindest aus prognostischer Sicht eine Verbesse rung des psychischen Ge sundheits zustandes inner halb eines Jahres zu erwarten gewesen wäre ( Urk. 9/90/ 19 ). Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes pract . med. C.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/109) war eine Anmeldung beim Medizi ni schen Zentrum D.___

jedoch erfolgt. Wann dies war , ist nicht bekannt. Auch liegt e in Bericht über die psychiatrische Be hand lung im

D.___ , insbeson dere bezüglich des hier zu beurteilenden Überprüfungszeitraumes bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2), nicht vor.

In Bezug auf das patho genetisch -ätiologisch un klare syndromale

Be schwerde bild (somato forme, auto nome Funktionsstörung des Herzens, ICD-10 F45.3) ist im Sinne des Standardindikators „Inanspruchnahme von thera peutische n Optio n en“ für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit zudem zu klären, ob die an fängliche Nichtinanspruchnahme der empfohlenen Therapie auf eine Un fähig keit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). 5.5

Es fehlt mithin an einem Bericht der behandelnden psychiatrischen Ärzte des D.___ und eine medizinische interdisziplinäre Stellungnahme zu den Standar d indikatoren , wobei rechtsprechungsgemäss hierzu auch eine nur punktuelle Ergänzung des B.___ -Gutachtens eingeholt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8). Die Fachärzte werden sich eingehend zu den relevanten Indika toren zu äussern haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5). 6. 6.1

Nach dem Gesagten kann nicht ohne Weiteres ausge schlossen werden, dass die psychischen Beschwerden nebst den Herz beschwer den bis zum Erlass der Verfü gung vom 6. Januar 2015 ( Urk. 2) eine mass geb liche zu sätz liche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit verursachten .

Die abschliessende Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der hier mass geblichen Zeit ab November 2012 ist bei gege bener Aktenlage daher nicht möglich.

Die an gefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 ( Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Be schwerde gegnerin zur ergänzenden medizini schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und her nach neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (frühestens) November 2012 zurück zuweisen. 6 .2

Dabei wird die Auswirkung des

Urteils der zweiten Kammer des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) auf die hier relevante Recht sprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode (vgl. zur Publi kation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vo m 4. Mai 2016 E. 4 a.E . mit Hin weisen ; vgl. E. 1.3.3 hiervor ) zu beachten sein. 7 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführer in steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.

2‘ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin

ab Okto ber 2012 neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozess ent schä digung

von Fr. 2‘500 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Galligani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann