opencaselaw.ch

IV.2015.00164

Zwischenverfügung betreffend Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung; keine unzulässige 'second opinion'.

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1970 in Y.___, diplomierte Krankenschwester, ver heiratet in zweiter Ehe seit dem 3 1. Mai 2002, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Psychiatrieschwester und zuletzt vom

1. bis zum 3 1. Januar 2013 (vorerst letzter Arbeitstag) mit einem Pensum von 50 %

als Sekretärin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7 /4, Urk. 7/10, Urk. 7/13).

Am 2 5. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachf olgend IV-Stelle), zum Renten bezug an (Urk.  7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Haushaltsbericht vom 1 2. Oktober 2005 ein (Urk. 7/54). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab dem 1. Februar 2004 bei einem Inval i ditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich zweier Kinderrenten zu, wobei sie die Ver si cherte als je zu 50 % im Haushalt und im Erwerb Tätige quali fizierte (Urk. 7/58/7; Verfügun g vom 1 9. Januar 2006, Urk. 7/65). Nachdem die Versi cherte dagegen am 2 1. Februar 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/70), holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___

ein interdiszipli näres Gutachten vom 2 0. November 2007 ein (Urk. 7/117). Nach Androhung einer Reformatio in peius (Schreiben vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 7/124) zog die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 ihre Einspra che vom 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1970 in Y.___, diplomierte Krankenschwester, ver heiratet in zweiter Ehe seit dem 3 1. Mai 2002, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Psychiatrieschwester und zuletzt vom

1. bis zum

E. 3 1. Januar 2013 (vorerst letzter Arbeitstag) mit einem Pensum von 50 %

als Sekretärin bei der Z.___ AG tätig (Urk.

E. 7 /4, Urk. 7/10, Urk. 7/13).

Am 2 5. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachf olgend IV-Stelle), zum Renten bezug an (Urk.  7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Haushaltsbericht vom 1 2. Oktober 2005 ein (Urk. 7/54). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab dem 1. Februar 2004 bei einem Inval i ditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich zweier Kinderrenten zu, wobei sie die Ver si cherte als je zu 50 % im Haushalt und im Erwerb Tätige quali fizierte (Urk. 7/58/7; Verfügun g vom 1 9. Januar 2006, Urk. 7/65). Nachdem die Versi cherte dagegen am 2 1. Februar 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/70), holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___

ein interdiszipli näres Gutachten vom 2 0. November 2007 ein (Urk. 7/117). Nach Androhung einer Reformatio in peius (Schreiben vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 7/124) zog die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 ihre Einspra che vom 2

Dispositiv
  1. Februar 2006 zurück ( Urk.  7/125). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
  2. März 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1
  3. Januar 2006 respektive die Rente wiedererwägungsweise auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk.  7/134 ). 1.2      Am 2
  4. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/270/17). In der Folge holte die IV-Stelle i m Rahmen der Abklärung der erwerblichen un d medizinischen Verhältnisse erneut bei der MEDAS A.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 2
  5. September 2012 ( Urk.  7/207 ) sowie einen Haushaltsbericht vom 1
  6. Oktober 2013 ein ( Urk.  7/221 ). Mit Vorbescheid vom 1
  7. Oktober 2013 stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 70  % für die Zeit ab
  8. Juli 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht , wobei sie die Versicherte nunmehr als zu 100  % Erwerbstätige qualifizierte ( Urk.  7/ 224). Nach erhobenem Einw and durch d ie Versicherte ( Urk.  7/230) sowie nach Kostenzusprache für zwei Hörge rä te (Mitteilung vom 2
  9. Mai 2014, Urk.  7/245) und einer weiteren Eingabe durch die Versicherte vom 1
  10. Juni 2014 ( Urk.  7/249) teilte ihr die IV-Stelle mit Schr eiben vom
  11. November 2014 mit , sie übernehme die Kosten für eine (weitere) polydis ziplinäre medizinische Untersuchung, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Or thopädie, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie und Psychiatrie) erforderlich sei (Urk. 7/253). Nach diesbezüglich weiteren Abklärungen und Korrespon den z en mit der Versicherten ( Urk.  7/254-260) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2
  12. Dezember 2014 an der Begutachtung und den ausgewählten Fachdisziplinen fest (Urk. 2).
  13. 2.1      Dagegen liess die Versicherte am
  14. Februar 2015 Beschwerde erheben ( Urk.  1) mit dem Antrag des Verzicht s auf weitere medizinische Abklärungen. In der Beschwerdeantwort vom 2
  15. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6). Mit Schreiben vom 2
  16. Mai 2015 liess die Versicherte mittei len, sie verzichte auf weitere Ausführungen ( Urk.  11). 2.2      Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva ) richtete der Versicherten gestützt auf einen Vergleich vom 21./2
  17. Oktober 2008 ab dem
  18. Dezember 2007 aufgrund eines Unfalls vom 2
  19. Dezember 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30  % aus (Verfügung vom
  20. Mai 2009, Urk.  7/150/2-4).      Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2075 ff.) beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass es noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.      Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.2      Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mitgeteilt, dass eine poly disziplinäre Begutachtung angeordne t werde, gleichzeitig wurden ihr die betei ligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/253). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle der Beschwerdeführe r in zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vor gesehenen Gut achterpers onen mitgeteilt (vgl. Urk. 7/256 - 259 ). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gut achter (Urk.  7/259 ). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.
  22. Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klärun gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend da für, ob weitere Abklärun gen an geordnet werden kön nen und müssen, ist, ob die bereits vor liegenden Gutachten die pra xisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
  23. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, das MEDAS-Gutachten vom 2
  24. Septembe r 2012 weise diverse Mängel auf. Dessen Schlussfolgerungen seien nur ungenügend nachvollziehbar, weshalb gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz eine erneute polydiszipli näre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 2).      Demgegenüber lässt die Beschwerdeführer in zusammengefasst den Standpunkt vertreten, das MEDAS-Gutachten vom 2
  25. September 2012 sei beweiskräftig und der Fall entscheidungsreif . Zwar habe s i e in ihren Eingaben und auch am Telefon mit der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es nicht ganz einfach sei, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens richtig zu interpretieren. Unter Berücksichtigung aller Akten komme sie jedoch zum Schluss, dass die Interpre tation im Vorbescheid vom 1
  26. Oktober 2013 die einzig richtige sei.
  27. 4.1      Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 2
  28. November 2007, welches der Wieder erwägungsv erfügung vom
  29. März 2008 zugrunde lag und welches auf einer rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruht e , diagnostizierten die Ärzte ( Urk.  7/117/28) ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom nach Diskushernienoperationen L5/S1 (April und Juni 2003) und nach einer Spondylodese L5/S1 (Juni 2004), degenerative Ver änderungen der Intervertebralgelenke L4/5, ein Weichteilschmerzsyndrom am Becken- und Schultergürtel , eine Coccygodynie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – Migräne, ein episodischer Spannungskopfschmerz und psy chische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10: F54). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk.  7/117/36 ff.): Die bisherige ( Anfang 2013 ausgeübte) Tätigkeit als Sekretärin respektive Bürokraft respektive Assistentin sei der Beschwerdeführe rin abwechsel nd sitzend, stehend und gehend und bei ausreichenden Pausen für vier Stunden pro Tag zumutbar. Als leidensangepasste Tätigkeiten könne sie alle körperlich leichten Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikationen, die rückenschonend, ohne Zwangshaltungen, mit der M öglichkeit , die Arbeitsposi tion häufig zu wechseln und Pausen nach Bedarf einzulegen, für zusammenge nommen etwa vier Stunden pro Tag aus üben. 4.2      Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 2
  30. September 2012, welches auf einer internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 2
  31. Februar 2012 und einer Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-ärztlichen Untersu chung vom 1
  32. Juli 2012 beruhte, nannten die Ärzte folgende Diagnosen ( Urk.  7/207/71 f f.) : (1) ein c hronisch th erapieresistentes lumbovertebral es / lum - bosakrales Syndrom beidseits, bestehend seit mehr als zehn Jahren, mit/bei wie derholten wirbel säulenchirurgischen Eingriffen in den Jahren von 2003 bis 2010 , initial vor neun Jahren laut Akten dominierende radikuläre Problematik bei Bandscheibenveränderung im untersten Segment L5/S1, nun (und bei letzter Operation auch angegangenes Problem) mit degenerativen Segmentkaskaden de r oberen Anschlusssegmente L3- L5 , konklusiv zum Beschwerdebild und kli nisch gut eingrenzbar dominierende Fazettengelenksirritation beidseits bei wahr scheinlich auch Mitbeteiligung von diskogenen Schmerzen (ohne neue Hinweise auf segmental zuordbare radikuläre Störung) , Ausstrahlungen und weitere Sensation en in der unteren Extremität (vor allem links), am ehesten pseudoradikulärer Natur, allenfalls referred pain , einer Haltungsinsuffizienz, einer leichte n Wirbelsäulenfehlform und einer muskuläre n Dysbalance vor allem iliogluteal aber auch im Nacken-/Schultergürtelbereich , aktuell keine n Befunde n für eine Steissbeinirritation eingrenzbar , keine n Waddell -Zeichen , laut Akten einem Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren von 2003 – 2008 , in der rheumatolog ischen Expertise keine Hinweise für eine radikuläre Ausfallsproblematik, zervikale Myelopathie oder anderweitig zuordbare neurologische Störung , (2) einen Zu stand nach einer Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit Bandläsion am 1
  33. März 20 03 , in der aktuellen Expertise keine relevanten Restzustände oder Störungen eingrenzbar , ( 3 ) eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chischen Gründen (ICD-10 : F68.0), sich entwickelnd in den letzten Jahren, s pä testens seit Mitte 2009 , (4) eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1), sich entwickelnd in den letzten Jahren spätestens seit Mitte 2009 und (5) eine Schallempfin dungs schwerhörigkeit , z unehmend seit ungefähr fünf Jahren , sowie - ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit - r ezidivierende Kopfschmerzphasen/- atta cken ge stützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 2
  34. August 2007, einerseits als Migräne, andererseits als Spannungskopfschmerzproblem beurteilt (6) und ein en i ntermittierenden Tinn itus aurium (7) . In der Gesamtbe ur teilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk.  7/207/81 ff.): In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin/Sach be arbeiterin (bei welcher es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit handle), aber auch in einer ander weitigen leidensgepassten Tätigkeit – das heisst einer leichten wechselbelasten den Tätigkeit ohne He ben und Tragen von Lasten über fünf kg, ohne längerdau ernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Nackens und ohne Tätigkeiten in kauer nder oder kniender Körperstellu n g oder auf Leitern, Gerüsten und unebe nem Boden – bestehe seit dem
  35. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit für vier Stun den pro Tag mit einer zusätzlich verminderten Leistungsfähigkeit von 40  % .
  36. 5.1      Die Beschwerdegegnerin kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 1
  37. Mai 2014 ( Urk.  7/242), dass das Gutachten A.___ vom 2
  38. September 2012 in soma tischer und psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Die summarische Würdigung des Gutachtens ergibt, dass diese Kritik nicht von der Hand zu weisen ist:      Obwohl im Gutachten in somatischer Hinsicht ein sich auf die Arbeitsfähig keit aus wirkender Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren 2003 bis 2008 diagnostiziert ( Urk.  7/207/71) und bei der rheumatologischen Teilbegutachtung ausdrücklich auf die „auffällig wiederholten Sturzereignisse“ hingewiesen wurde ( Urk.  7/207/104), unterblieb eine nähere medizinische Untersuchung dieser Sturzereignisse. Insbesondere fehlt eine in einem solchen Fall angezeigte neurologische Teilbegutachtung. Vielmehr beliess man es diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung im Wesentli chen beim Hinweis, dass die aktuelle rheumatologische Beurteilung „trotz der mittlerweile wiederum erfolgten Sturzereignisse“ und einer Rückenoperation nicht von der rheumatologischen Expertise im MEDAS-Gutachten vom 2
  39. November 2007 abweiche ( Urk.  7/207/76) . Weiter wurde, o bwohl die Befundlage gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 2
  40. März 2 012 ( Urk.  7/207/88/92 ff.) weitgehend unauffällig respektive der psychische Zustand der Versicherten im Vergleich zur psychiatrische n Teilbegutachtung vom 2
  41. November 2007 bloss „leicht ver schlechtert“ war ( Urk.  7/207/98 ) , neu von einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 40 % für alle T ätig keitsbereiche ausgegangen; zudem wurde diese Einschränkung bei der mass gebenden Schlussbeurteilung additiv zur rheumatologisch bedingten Arbeits unfähigkeit von (höchstens) 50  % berücksichtigt ( Urk.  7/207/81 ff. ). Eine ent sprechende Begründung für diese additive Berücksicht ig ung, die vor dem Hintergrund der Befundlage zumindest nicht ohne Weiteres auf der Hand lag, lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen. D e r Auffassung der Beschwerdegegnerin , dass dies nicht nachvollzie h bar sei, ist daher zuzustim men , zumal bereits die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40  % in Anbetracht der bloss leichten Verschlechterung des psychischen Zustandes als fraglich erscheint . 5.2      Insgesamt weist das MEDAS-Gutachten verschiedene erhebliche Mängel auf, welche nicht durch eine blosse Rückfrage behoben werden können. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der medizinischen Fachrichtung der Neurologie angeordnet.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  42. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Das Verfahren ist kostenlos.
  45. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  46. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00164 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1970 in Y.___, diplomierte Krankenschwester, ver heiratet in zweiter Ehe seit dem 3 1. Mai 2002, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Psychiatrieschwester und zuletzt vom

1. bis zum 3 1. Januar 2013 (vorerst letzter Arbeitstag) mit einem Pensum von 50 %

als Sekretärin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 7 /4, Urk. 7/10, Urk. 7/13).

Am 2 5. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle (nachf olgend IV-Stelle), zum Renten bezug an (Urk.  7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Haushaltsbericht vom 1 2. Oktober 2005 ein (Urk. 7/54). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab dem 1. Februar 2004 bei einem Inval i ditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich zweier Kinderrenten zu, wobei sie die Ver si cherte als je zu 50 % im Haushalt und im Erwerb Tätige quali fizierte (Urk. 7/58/7; Verfügun g vom 1 9. Januar 2006, Urk. 7/65). Nachdem die Versi cherte dagegen am 2 1. Februar 2006 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/70), holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___

ein interdiszipli näres Gutachten vom 2 0. November 2007 ein (Urk. 7/117). Nach Androhung einer Reformatio in peius (Schreiben vom 2 0. Dezember 2007, Urk. 7/124) zog die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2008 ihre Einspra che vom 2 1. Februar 2006 zurück (Urk. 7/125). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. März 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 1 9. Januar

2006

respektive die Rente wiedererwägungsweise auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/134). 1.2

Am 2 9. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/270/17). In der Folge holte die IV-Stelle i m Rahmen der Abklärung der erwerblichen un d medizinischen Verhältnisse erneut bei der MEDAS

A.___

ein interdisziplinäres Gutachten vom 2 0. September 2012 (Urk. 7/207) sowie einen Haushaltsbericht vom 1 8. Oktober 2013 ein (Urk. 7/221). Mit Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2013 stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

für die Zeit ab 1. Juli 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht, wobei sie die Versicherte nunmehr als zu 100 % Erwerbstätige qualifizierte (Urk. 7/ 224). Nach erhobenem Einw and durch d ie Versicherte (Urk. 7/230) sowie nach

Kostenzusprache für zwei Hörge rä te (Mitteilung vom 2 8. Mai 2014, Urk. 7/245) und einer weiteren Eingabe durch die Versicherte vom 1 6. Juni 2014 (Urk. 7/249) teilte ihr die IV-Stelle mit Schr eiben vom 4. November 2014 mit, sie übernehme die Kosten für eine (weitere) polydis ziplinäre

medizinische Untersuchung, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Or thopädie, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie und Psychiatrie) erforderlich sei (Urk. 7/253). Nach diesbezüglich weiteren Abklärungen und Korrespon den z en mit der Versicherten (Urk. 7/254-260) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 2 3. Dezember 2014 an der Begutachtung und den ausgewählten Fachdisziplinen fest (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen liess die Versicherte am 5. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit dem Antrag des Verzicht s auf weitere medizinische Abklärungen. In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 2 6. Mai 2015 liess die Versicherte mittei len, sie verzichte auf weitere Ausführungen (Urk. 11). 2.2

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva) richtete der Versicherten gestützt auf einen Vergleich vom 21./2 7. Oktober 2008 ab dem 1. Dezember 2007 aufgrund eines Unfalls vom 2 2. Dezember 2004 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % aus (Verfügung vom 9. Mai 2009, Urk. 7/150/2-4).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2075 ff.) beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass es noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.2

Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mitgeteilt, dass eine poly disziplinäre Begutachtung angeordne t werde, gleichzeitig wurden ihr die betei ligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/253). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle der Beschwerdeführe r in zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vor gesehenen Gut achterpers onen mitgeteilt (vgl. Urk. 7/256 - 259). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin m itteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gut achter (Urk. 7/259). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2.

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Ab klärun gen vorzunehmen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second

opinion “ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht ge fällt (BGE 136 V 156 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend da für, ob weitere Abklärun gen an geordnet werden kön nen und müssen, ist, ob die bereits vor liegenden Gutachten die pra xisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

3.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, das MEDAS-Gutachten vom 2 0. Septembe r 2012 weise diverse Mängel auf. Dessen Schlussfolgerungen seien nur ungenügend nachvollziehbar, weshalb gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz eine erneute polydiszipli näre Begutachtung angezeigt sei

(Urk. 2).

Demgegenüber lässt die Beschwerdeführer in

zusammengefasst den Standpunkt vertreten, das MEDAS-Gutachten vom 2 0. September 2012 sei beweiskräftig und der Fall entscheidungsreif . Zwar habe s i e in ihren Eingaben und auch am Telefon mit der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es nicht ganz einfach sei, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens richtig zu interpretieren. Unter Berücksichtigung aller Akten komme sie jedoch zum Schluss, dass die Interpre tation im Vorbescheid vom 1 8. Oktober 2013 die einzig richtige sei. 4.

4.1

Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 2 0. November 2007, welches der Wieder erwägungsv erfügung vom 4. März 2008 zugrunde lag und welches auf einer rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung beruht e, diagnostizierten die Ärzte (Urk. 7/117/28) ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom nach Diskushernienoperationen L5/S1 (April und Juni 2003) und nach einer Spondylodese L5/S1 (Juni 2004), degenerative Ver änderungen der Intervertebralgelenke L4/5, ein Weichteilschmerzsyndrom am Becken- und Schultergürtel,

eine

Coccygodynie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – Migräne, ein episodischer Spannungskopfschmerz und psy chische und Verhaltensfaktoren bei chronischen Schmerzen (ICD-10: F54). In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/117/36 ff.): Die bisherige (Anfang 2013 ausgeübte) Tätigkeit als Sekretärin respektive Bürokraft respektive Assistentin sei der Beschwerdeführe rin abwechsel nd sitzend, stehend und gehend und bei ausreichenden Pausen für vier Stunden pro Tag zumutbar. Als leidensangepasste Tätigkeiten könne sie alle körperlich leichten Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikationen, die rückenschonend, ohne Zwangshaltungen, mit der M öglichkeit, die Arbeitsposi tion häufig zu wechseln und Pausen nach Bedarf einzulegen, für zusammenge nommen etwa vier Stunden pro Tag aus üben. 4.2

Im MEDAS-Gutachten A.___ vom 2 0. September 2012, welches auf einer internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 2 8. Februar 2012 und einer Hals-, Nasen- und Ohren

(HNO)-ärztlichen Untersu chung vom 1 7. Juli 2012 beruhte, nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/207/71 f f.) : (1) ein c hronisch th erapieresistentes lumbovertebral es / lum - bosakrales Syndrom beidseits, bestehend seit mehr als zehn Jahren, mit/bei

wie derholten wirbel säulenchirurgischen Eingriffen in den Jahren von 2003 bis 2010, initial vor neun Jahren laut Akten dominierende radikuläre Problematik bei Bandscheibenveränderung

im untersten Segment L5/S1, nun (und bei letzter Operation auch angegangenes Problem)

mit degenerativen Segmentkaskaden de r oberen Anschlusssegmente L3- L5,

konklusiv zum Beschwerdebild und kli nisch gut eingrenzbar dominierende Fazettengelenksirritation

beidseits bei wahr scheinlich auch Mitbeteiligung von diskogenen Schmerzen (ohne neue Hinweise

auf segmental zuordbare

radikuläre Störung), Ausstrahlungen und weitere Sensation en in der unteren Extremität (vor allem links), am ehesten

pseudoradikulärer Natur, allenfalls referred

pain,

einer Haltungsinsuffizienz, einer leichte n Wirbelsäulenfehlform und einer muskuläre n

Dysbalance

vor allem iliogluteal aber

auch im Nacken-/Schultergürtelbereich, aktuell keine n Befunde n für eine Steissbeinirritation eingrenzbar, keine n

Waddell -Zeichen, laut Akten einem Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren von

2003 – 2008, in der rheumatolog ischen Expertise keine Hinweise für eine radikuläre Ausfallsproblematik, zervikale

Myelopathie oder anderweitig zuordbare neurologische Störung, (2) einen Zu stand nach einer Distorsion des oberen Sprunggelenks

links mit Bandläsion am 1 6. März 20 03, in der aktuellen Expertise keine relevanten Restzustände oder Störungen eingrenzbar, (3)

eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chischen Gründen (ICD-10 : F68.0), sich entwickelnd in den letzten Jahren, s pä testens seit Mitte 2009, (4) eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1), sich entwickelnd in den letzten Jahren spätestens seit Mitte 2009 und (5) eine Schallempfin dungs schwerhörigkeit, z unehmend seit ungefähr fünf Jahren, sowie - ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit - r ezidivierende Kopfschmerzphasen/- atta cken

ge stützt auf den Bericht der Klinik B.___ vom 2 2. August 2007, einerseits als Migräne,

andererseits als Spannungskopfschmerzproblem beurteilt

(6) und ein en i ntermittierenden Tinn itus aurium (7) . In der Gesamtbe ur teilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/207/81 ff.): In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin/Sach be arbeiterin (bei welcher es sich um eine leidensangepasste Tätigkeit handle), aber auch in einer ander weitigen leidensgepassten Tätigkeit – das heisst einer leichten wechselbelasten den Tätigkeit ohne He ben und Tragen von Lasten über fünf kg, ohne längerdau ernde Zwangshaltungen des Kopfes oder des Nackens und ohne Tätigkeiten in kauer nder oder kniender Körperstellu n g oder auf Leitern, Gerüsten und unebe nem Boden – bestehe seit dem 1. Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit für vier Stun den pro Tag mit einer zusätzlich verminderten Leistungsfähigkeit von 40 % .

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/242), dass das

Gutachten A.___ vom 2 0. September 2012 in soma tischer und psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sei. Die summarische Würdigung des Gutachtens ergibt, dass diese Kritik nicht von der Hand zu weisen ist:

Obwohl im Gutachten in somatischer Hinsicht ein sich auf die Arbeitsfähig keit aus wirkender Zustand nach wiederholten Sturzereignissen auf Rumpf, Rücken oder Gesäss in den Jahren 2003 bis 2008 diagnostiziert (Urk. 7/207/71) und bei der rheumatologischen Teilbegutachtung ausdrücklich auf die „auffällig wiederholten Sturzereignisse“ hingewiesen wurde (Urk. 7/207/104), unterblieb eine nähere medizinische Untersuchung dieser Sturzereignisse. Insbesondere fehlt eine in einem solchen Fall angezeigte neurologische Teilbegutachtung. Vielmehr beliess man es diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung im Wesentli chen beim Hinweis, dass die aktuelle rheumatologische Beurteilung „trotz der mittlerweile wiederum erfolgten Sturzereignisse“ und einer Rückenoperation nicht von der rheumatologischen Expertise im MEDAS-Gutachten vom 2 0. November 2007 abweiche (Urk. 7/207/76) .

Weiter wurde, o bwohl die Befundlage gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. März 2 012 (Urk. 7/207/88/92 ff.) weitgehend unauffällig respektive der psychische Zustand der Versicherten im Vergleich zur psychiatrische n Teilbegutachtung vom 2 0. November 2007 bloss „leicht ver schlechtert“ war (Urk. 7/207/98), neu von einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 40 % für alle T ätig keitsbereiche ausgegangen;

zudem wurde diese Einschränkung bei der mass gebenden Schlussbeurteilung additiv zur rheumatologisch bedingten Arbeits unfähigkeit von (höchstens) 50 %

berücksichtigt (Urk. 7/207/81 ff.). Eine ent sprechende Begründung für diese additive Berücksicht ig ung, die vor dem Hintergrund der Befundlage zumindest nicht ohne Weiteres auf der Hand lag, lässt sich dem MEDAS-Gutachten nicht entnehmen. D e r

Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass dies nicht nachvollzie h bar sei, ist daher zuzustim men, zumal bereits die attestierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 %

in Anbetracht der bloss leichten Verschlechterung des psychischen Zustandes als fraglich erscheint .

5.2

Insgesamt weist das MEDAS-Gutachten verschiedene erhebliche Mängel auf, welche nicht durch eine blosse Rückfrage behoben werden können. Zu Recht hat daher die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss der medizinischen Fachrichtung der Neurologie angeordnet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel