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IV.2015.00162

Neuanmeldung; Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens; für Rentenanspruch vorausgesetztes Erfordernis der einjährigen Wartezeit bzw. IV-Grad von 40 % nicht erfüllt bei Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der angestammten Tätigkeit. (BGE 8C_756/2016)

Zürich SozVersG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968 und von Beruf Primarlehrerin (Fähigkeitszeugnis vom Oktober 1992, Urk. 6/2/16) ,

meldete sich am 13. Juli 2009 unter Hinweis auf ein seit April 2009 bestehendes „seelisches“ Leiden erstmals bei der

Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente

mangels einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am

5. Juli 2011 erneuerte

X.___

ihr Leistungsbegehren wiederum we gen eines „seelischen“ Leidens“, bestehend seit mehreren Jahren (Urk. 6/22).

Die IV-Stelle unternahm berufliche Eingliederungsbemühungen

( Urk. 6/43-44, Urk. 6/48-56, Urk. 6/59-87, Urk. 6/89-90, Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/97) , wel che erfolglos blieben und mit Mitteilung vom 19. März 2013 (Urk. 6/91) bezie hungsweise

Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 6/106) beendet wurden.

Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung gab sie

bei Dr. med. Y.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH , ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/118).

Nach durchlaufenem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/135, Urk. 6/138) verneinte d ie

IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die se schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt a lso nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Be weiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit spre chen (BGE

125 V 351 E.

3b/ bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE

135 V 465 E.

4.4 und BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ). 1. 5

Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Während die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden unter Hinweis auf das „hohe Aktivitätsniveau“ der Beschwerdeführerin ver neinte (Urk. 2, Urk. 5) , schliesst letztere eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 14. September 2010 vollständig aus beziehungsweise erachtet eventualiter eine ergänzende medizinische Begutachtung als erforder lich (Urk. 1). 3.

In dem mit der Erstanmeldung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6/3) angehobenen Verfah ren erging der Bericht der Ärzte der Z.___ vom 20. August 2009 (Urk . 6/10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 25. Juni 2009 (vgl. auch Austrittsbe richt vom

20. August 2009 , Urk. 6/21/13-15) und die daran anschliessende teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik bis 17. Juli 200 9. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte mittelschwere depres sive Episode ( ICD-10 F33.1) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F61) mit schizotypen , paranoiden und zwanghaften Zügen diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer der Behandlung (26. April bis 17. Juli 2009) mit 100 % beziffert.

Eine

weitere psychiatrische Therapie

fand damals nicht statt (Urk. 6/13 , Urk. 6/15-16 ). Der einmalig aufgesuchte Hausarzt Dr. med. A.___ , Inn ere Medi zin FMH, berichtete am

17. August 2009 (Urk. 6/9) , eigenen Angaben zufolge habe sich die Beschwerdeführerin vollständig erholt und sei wieder unein geschränkt arbeitsfähig .

Letztere erklärte am 28. September 2009 (Urk. 6/14) gegenüber der Beschwerde gegnerin ,

sie habe ihre

angestammte Arbeit in leicht reduzi erter Form (Pensum von zirka 84, 5 % statt vormals 100 %) wieder aufgenommen ( vgl. dazu Urk. 6/21/1-12 ) . Ein Vollpensum wäre wohl eine zu grosse Belastung und könne sie sich momentan ni cht vorstellen. Dies könne möglicherweise aber auch wie der ändern (vgl. auch Angaben der Beschwerdeführerin vom

29. März und

14. Mai 2010 , wonach sie ein 70 %-Pensum innehabe , Urk. 6/15-16) .

In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) einen Rentena nspruch

der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die ärztlich attestierten und von ihr angegebenen Arbeitsunfähigkeiten führten nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4. 1

Der die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 bis 18. März 2011 ambu lant behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 6/35 )

einen Verdacht auf eine seit vielen Jahren bestehende kombin ierte Persönlichkeitsstörung (S. 2 Ziff. 1.1) und attes tierte für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. November 2010 bis 31. März 2011 (S. 2 Ziff. 2) . Er vermerkte , dass die Beschwerdeführerin Therapiemassnahmen ablehnend gegenüber ge standen und die Behandlung kaum zu einer Besserung des psychischen Zustan des geführt habe. Ein abschliessendes Bild der psychischen Störung habe er sich nicht machen können (S. 3 Ziff. 3.7). Entsprechend war Dr. B.___

nicht in der Lage, eine medizinische Beurteilung hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen und der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2). 4 .2

Der ab 29. März 2011 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zweiwöchent lich mit der Beschwerdeführerin befasste lic . phil. C.___ , Psycho loge/Psychotherapeut FSP, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 6/39) zum einen eine seit dem Jahr 2009 bestehende depressive Störung (ICD-10 F32.9) , bezüglich welcher eine gute Prognose vorliege. Zum anderen schloss er auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit stationärem Verlauf (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte für den angestammten Lehrer b eruf eine A rbeits fähigkeit von 0 % vom 1. April bis 30. September 2011 und eine solche von 50 % (halbtags) ab 24. Oktober 2011 (Tätigkeit als Fachlehr erin, Aufgabenhilfe, Hortnerin oder „Klasse te am- teaching “; kein Einsatz als Klassenlehrerin ; S. 2 Ziff. 1.6-1.7 und S. 3 Ziff. 1.9) . Sodann empfahl lic . phil. C.___

eine „ Weiterbildung /Umschulung “

zur Heilpädagogi n oder Fremdsprachenlehrerin (S. 3 Ziff. 1.11) . 4 . 3

Dipl.-psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

führte im Ver laufsb ericht der Praxis E.___ vom

4. November 2013 (Urk. 6/110 ; vgl. auch Bericht vom 4. Juni 2013 , Urk. 6/104) aus, nach der neuropsychologischen Un tersuchung vom 25. September 2013 (vgl. dazu Urk. 6/107) habe sich die Dia gnose „Deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Kognition sowi e partielle exe ku tive Minderleistungen “ im Sinne von ICD-10 F 0 7.8 (offizielle Bezeichnung: „ Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns “) bestätigt . Der Ver dacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung scheine sich ebenfalls zu be stätigen, sei momentan aber von den Akzentuierungen her schwer einzuordnen (S. 1). Bei den interpersonellen Problemen am Arbeitsplatz handle es sich um Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen in sozialen Situationen, die mit ziemlich grosser Sicherheit lange überdauernd und bei fraglicher Therapie- und Verän derungsmotivation schwer angehbar sein w ü rden. Es sei aufgrund dieser Prä disposition so gut wie ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je wieder ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin nachgehen könne. Bei der be kannten Vorliebe f ür

Details wie zum Beispiel grammatikalische Regeln oder ge sellschaftshistorische und musikalisch-kulturelle Fakten wäre eventuell , al lenfalls nach Erprobung in einem geschützten Rahmen, eine forschende bezie hungsweise recherchierende Tätigkeit in einem Archiv oder einer Fachbibliothek vorstellbar . Jedoch könne es auch hier zu interpersonellen Schwierigkeiten kommen, welche wahrscheinlich auf die Länge eine Zusammenarbeit und das Halten der Beschäftigung erschweren könnten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine Berentung die wahrscheinlichste Option dar stellen werde (S . 2). 4 . 4

Dr. Y.___ diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/118) eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F61.0) m it schizo typ /schizoid/ autistischen (eigenwillig), paranoid/misstrauischen, narzisstischen (ich bezogen, dominant) , zwanghaften (übergenau, rigid) , distanzgeminderten (sozial extra vertiert) und impulsiven (ungehemmt, energisch) Anteilen sowie mit rezidivie rend depressiv-neurasthenischem Syndrom (S. 17 Ziff. 5) . Er führte aus, e ine leicht ausgeprägte (vgl. dazu auch Gutachten S. 21 und S. 27 f. Ziff. 9.7 und Ziff. 9.9) Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der B eschwerdeführer in vor liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit von 25 % Minderung (von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Ar beitsmarkt. Dabei stünden Defizite in den Bereichen Anpassung an Re geln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Kon takt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Beziehungen im Vordergrund. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Ar beitsunfähigkeit angenommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang be kannt e ) tatsächliche Leistungs fähigkeit über 75 % (von 100 %) hinaus erkläre sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch eine entsprechende Anpas sung (und Toleranz) des Arbeits umfelds . Medizinisch-theoretisch sei die Prog nose einer Persönl i c hkeitsstörung (oft trotz langjährig psychiatrisch-psycho therapeutischer Therapie) meist chro nisch stabil. Von dieser

Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit ausgegangen werden.

In den Akten werde seit dem Jahr 2009 immer wieder auch ein dep ressiv-neurasthenisches Syndrom beschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine eigenständige Störung mit Krankheitswert. Depressive Symptome und körperliche Missempfindungen, die meist Ausdruck der Überforderung der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefi zite (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, Perfektionismus, Kränkbar keit , geringe Frustrations toleranz , Impulsivität) seien, begründeten allenfalls kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit . Die von den therapeutisch tä tigen Fachpersonen darüber hinaus postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 21 -23 ) . 5 . 5 .1

Das

psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2014 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung leidet , derentwegen sie in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/ Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Bezie hungen

eingeschränkt ist . Deswegen besteht gemäss gutachterlicher Ein schät zung auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich eine Minderung der Leis tungs fähigkeit von 25 % , es sei denn, es handelt sich

um eine gut strukturierte Tätig keit mit wenig Team-/Kundenkontakt und ohne Zeitdruck, welche die Be schwerdeführerin ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen auszu üben vermag (vgl. E. 4.4 hiervor) . 5 .2

In Abweichung von dieser Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wie auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) eine n

IV-relevanten Gesundheitsschaden

insbesondere unter Hinweis auf das von ihr als hoch eingestufte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich : Die Beschwerdeführerin erledige ihren Haushalt selber; sie gehe einkaufen, putzen und koche. Sie pflege ihren Garten, lese gerne und be schäftige sich mit Musik . Dabei spiele sie Geige in einem Orchester, mit wel chem sie wöchentlich probe und im Mai 2014 eine Aufführung be stritten habe (vgl. die entsprechenden anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin gegenüber Dr. Y.___ , Gutachten S. 7 oben). Hiervon imponiert im Lichte der gutachterlich benannten Defizite hauptsächlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar in der Lage ist, sich als Musikerin in ein Orchester einzufügen und mit diesem öffentliche Auftritte mitzugestalten (vgl. auch Besetzung des Sinfonieorchester s des Kaufmännische n Verbandes Zürich [OKVZ] beim Frühjahrskonzert 2016: http://video.zueriost.ch/sites/default/files/ organization / documents /Fr%C3%BChjahrskonzert_2016.pdf .

Ob dies mit der Be schwerdegegnerin genügt, um von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits - einschätzung abzuweichen und einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch BGE 140 V 193 und Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1), kann offen bleiben. Denn angesichts der von Dr. Y.___

hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit bescheinigten Leistungsminderung von 25 % scheitert ein Rentenanspruch jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der einjäh rigen W artezeit respektive

– wenn diese erfüllt wäre – an einer Invalidität von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) . Dementsprechend

ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 15) an der beschwerdegegnerischen Ar gumentation nicht weiter einzugehen . 5 .3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt

das Gutachten von Dr. Y.___

insbesondere unter Berufung auf die

von ihr beschwerdeweise

ins Recht gelegte

Stellung nahme der Praxis E.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 3) , worin die se s in ver schiedene r

Hinsicht kritisiert und die davon abweichende Einschätzung darge legt wird (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) .

5.3.2

Mit Blick darauf , dass die fragliche Stellungnahme

von Dr. med. E.___ , dele gierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , lediglich visiert wurde und die B eschwerdeführer in eigene r

Darstellung zufolge „fast keinen“ Kontakt zu diesem hatte (G utachten

von Dr. Y.___ S. 8 oben) , ist davon auszu gehen, dass darin im Wesentlichen die Einschätzung von dipl. -psych. D.___ wiedergegeben wird. Es handelt sich bei ihr um eine Fachp sychologin für Psy chotherapie FSP

und nicht um eine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerich ts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b), wes halb es – im Gegensatz zum psychiatrischen Fachgutachten –

an der

praxisge mäss für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten, fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifi kationssystem gestellten Diagnose fehlt (BGE 131 V 50 E .

1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ergibt sich aus der Einschätzung von dipl. -psych. D.___ keine nachvollziehbare Begründung für die jüngst – in Abkehr von der früheren Einschätzung (vgl. E. 4.3 hiervor) – als „sehr wahrscheinlich“ erachtete (Diffe rential-)Diagnose eines Asperger -Syndroms, welche zudem von keinem der in volvierten Fachärzte als eigenständige Diagnose im Sinne von ICD-10 F84.5 wenigstens in Betracht gezogen wurde. Entsprechend besteht kein Anlass für weitere diagnostische Abklärungen , zumal für die Belange der Invalidenversi cherung nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, son dern dess en konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). Die offensichtlich nicht vollends mit der IV -rechtlichen Terminologie vertraute (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) Fachpsycho login war sodann ausdrücklich nicht in der Lage, eine medizinisch-theoretische Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens abzugeben (Urk. 3 S. 1 f.). Soweit sie davon ausging, die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Konflikten mit dem Arbeitsumfeld während der Jahre erodiert und die aufgeführten „Sonderinteressen“ (Beschäftigung mit Musik, grammati kalischen Regeln und Weltgeschichte) böten dieser mehr Befriedigung als sozi ale oder berufliche Aktivitäten , kann diesem Umstand insoweit nicht Rechnung getragen werden, als (auch)

bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Invaliditätsbemessung

eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung verlangt (vgl. E. 1.2 hiervor ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 3. Aufl age 2014, N 14 ff.

zu Art. 4 IVG ) . Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 13 5 V 465 E. 4.5 ). 5 .3. 3

Die in der Stellungnahme der Praxis E.___

vom 27. Januar 2015 (Urk. 3 S. 2 ff. Ziff. 1-6 ) ge üb te Kritik

am Gutachten von Dr. Y.___

erweist sich als unbehelflich und verm ag dessen Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen.

So kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf

die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Un tersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gut achterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Y.___ die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hat, sind nicht er kennbar. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er ausschliesslich auf die monierten psychometrischen Testverfahren (MADRS und MMPI-2) abgestellt oder dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/107) nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Sodann legte der psy chiatrische Sachverständige hinreichend konkret dar, inwiefern die Beschwer deführerin

– objektiv betrachtet – krankheitsbedingt in ihrem beruflichen Leis t ungsvermögen eingeschränkt ist. D ass Dr. Y.___ die diagnostizierte Persön lichkeitsstörung

als leichtgradig qualifizierte, erscheint im Lichte der beschrie benen Defizite wie auch der Erwerbsbiografie und der Orchestertätigkeit der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar . D em steht nicht entgegen, dass die ICD-10 in Bezug auf die besagte Diagnose keine solche graduelle Einstufung vorsieht. 5.3.4

Auch mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsbemü hungen

vermag die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ergeben sich anhand der von Eingliederungsfachleuten verfassten Berichte der G.___ vom 31. Dezember 2012 und 16. April 2013 betreffend Integrationsmassnahmen in Form von Belastbarkeits- und Aufbautraining (Urk. 6/83 und Urk. 6/97) keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Y.___ , kommen doch darin im Wesentlichen die gut achterlich beschriebenen Defizite zum Ausdruck. Die beschwerdeweise postu lierte volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten auf dem ers ten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14) lässt sich weder gestützt auf die Be richte der G.___ noch anhand der übrigen (medizinischen) Akten begründen. 5 . 4

Von wei teren medizinischen Abklärungen, insbesondere dem beantragten

Ge richtsgutachten

(Urk. 1 S. 9 Ziff. 12), ist kein entscheidre levanter Aufschluss zu erwarten . Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ergibt sich aus der Einschätzung von dipl. -psych. D.___ keine nachvollziehbare Begründung für die jüngst – in Abkehr von der früheren Einschätzung (vgl. E. 4.3 hiervor) – als „sehr wahrscheinlich“ erachtete (Diffe rential-)Diagnose eines Asperger -Syndroms, welche zudem von keinem der in volvierten Fachärzte als eigenständige Diagnose im Sinne von ICD-10 F84.5 wenigstens in Betracht gezogen wurde. Entsprechend besteht kein Anlass für weitere diagnostische Abklärungen , zumal für die Belange der Invalidenversi cherung nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, son dern dess en konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). Die offensichtlich nicht vollends mit der IV -rechtlichen Terminologie vertraute (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) Fachpsycho login war sodann ausdrücklich nicht in der Lage, eine medizinisch-theoretische Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens abzugeben (Urk. 3 S. 1 f.). Soweit sie davon ausging, die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Konflikten mit dem Arbeitsumfeld während der Jahre erodiert und die aufgeführten „Sonderinteressen“ (Beschäftigung mit Musik, grammati kalischen Regeln und Weltgeschichte) böten dieser mehr Befriedigung als sozi ale oder berufliche Aktivitäten , kann diesem Umstand insoweit nicht Rechnung getragen werden, als (auch)

bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Invaliditätsbemessung

eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung verlangt (vgl. E. 1.2 hiervor ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 3. Aufl age 2014, N 14 ff.

zu Art. 4 IVG ) . Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 13 5 V 465 E. 4.5 ). 5 .3. 3

Die in der Stellungnahme der Praxis E.___

vom 27. Januar 2015 (Urk. 3 S. 2 ff. Ziff. 1-6 ) ge üb te Kritik

am Gutachten von Dr. Y.___

erweist sich als unbehelflich und verm ag dessen Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen.

So kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf

die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Un tersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gut achterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Y.___ die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hat, sind nicht er kennbar. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er ausschliesslich auf die monierten psychometrischen Testverfahren (MADRS und MMPI-2) abgestellt oder dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/107) nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Sodann legte der psy chiatrische Sachverständige hinreichend konkret dar, inwiefern die Beschwer deführerin

– objektiv betrachtet – krankheitsbedingt in ihrem beruflichen Leis t ungsvermögen eingeschränkt ist. D ass Dr. Y.___ die diagnostizierte Persön lichkeitsstörung

als leichtgradig qualifizierte, erscheint im Lichte der beschrie benen Defizite wie auch der Erwerbsbiografie und der Orchestertätigkeit der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar . D em steht nicht entgegen, dass die ICD-10 in Bezug auf die besagte Diagnose keine solche graduelle Einstufung vorsieht. 5.3.4

Auch mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsbemü hungen

vermag die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ergeben sich anhand der von Eingliederungsfachleuten verfassten Berichte der G.___ vom 31. Dezember 2012 und 16. April 2013 betreffend Integrationsmassnahmen in Form von Belastbarkeits- und Aufbautraining (Urk. 6/83 und Urk. 6/97) keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Y.___ , kommen doch darin im Wesentlichen die gut achterlich beschriebenen Defizite zum Ausdruck. Die beschwerdeweise postu lierte volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten auf dem ers ten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14) lässt sich weder gestützt auf die Be richte der G.___ noch anhand der übrigen (medizinischen) Akten begründen. 5 . 4

Von wei teren medizinischen Abklärungen, insbesondere dem beantragten

Ge richtsgutachten

(Urk. 1 S. 9 Ziff. 12), ist kein entscheidre levanter Aufschluss zu erwarten . Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Be weiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit spre chen (BGE

125 V 351 E.

3b/ bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE

135 V 465 E.

4.4 und BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ). 1. 5

Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Während die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden unter Hinweis auf das „hohe Aktivitätsniveau“ der Beschwerdeführerin ver neinte (Urk. 2, Urk. 5) , schliesst letztere eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 14. September 2010 vollständig aus beziehungsweise erachtet eventualiter eine ergänzende medizinische Begutachtung als erforder lich (Urk. 1). 3.

In dem mit der Erstanmeldung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6/3) angehobenen Verfah ren erging der Bericht der Ärzte der Z.___ vom 20. August 2009 (Urk . 6/10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 25. Juni 2009 (vgl. auch Austrittsbe richt vom

20. August 2009 , Urk. 6/21/13-15) und die daran anschliessende teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik bis 17. Juli 200 9. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte mittelschwere depres sive Episode ( ICD-10 F33.1) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F61) mit schizotypen , paranoiden und zwanghaften Zügen diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer der Behandlung (26. April bis 17. Juli 2009) mit 100 % beziffert.

Eine

weitere psychiatrische Therapie

fand damals nicht statt (Urk. 6/13 , Urk. 6/15-16 ). Der einmalig aufgesuchte Hausarzt Dr. med. A.___ , Inn ere Medi zin FMH, berichtete am

17. August 2009 (Urk. 6/9) , eigenen Angaben zufolge habe sich die Beschwerdeführerin vollständig erholt und sei wieder unein geschränkt arbeitsfähig .

Letztere erklärte am 28. September 2009 (Urk. 6/14) gegenüber der Beschwerde gegnerin ,

sie habe ihre

angestammte Arbeit in leicht reduzi erter Form (Pensum von zirka 84, 5 % statt vormals 100 %) wieder aufgenommen ( vgl. dazu Urk. 6/21/1-12 ) . Ein Vollpensum wäre wohl eine zu grosse Belastung und könne sie sich momentan ni cht vorstellen. Dies könne möglicherweise aber auch wie der ändern (vgl. auch Angaben der Beschwerdeführerin vom

29. März und

14. Mai 2010 , wonach sie ein 70 %-Pensum innehabe , Urk. 6/15-16) .

In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) einen Rentena nspruch

der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die ärztlich attestierten und von ihr angegebenen Arbeitsunfähigkeiten führten nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4. 1

Der die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 bis 18. März 2011 ambu lant behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 6/35 )

einen Verdacht auf eine seit vielen Jahren bestehende kombin ierte Persönlichkeitsstörung (S. 2 Ziff. 1.1) und attes tierte für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. November 2010 bis 31. März 2011 (S. 2 Ziff. 2) . Er vermerkte , dass die Beschwerdeführerin Therapiemassnahmen ablehnend gegenüber ge standen und die Behandlung kaum zu einer Besserung des psychischen Zustan des geführt habe. Ein abschliessendes Bild der psychischen Störung habe er sich nicht machen können (S. 3 Ziff. 3.7). Entsprechend war Dr. B.___

nicht in der Lage, eine medizinische Beurteilung hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen und der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2). 4 .2

Der ab 29. März 2011 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zweiwöchent lich mit der Beschwerdeführerin befasste lic . phil. C.___ , Psycho loge/Psychotherapeut FSP, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 6/39) zum einen eine seit dem Jahr 2009 bestehende depressive Störung (ICD-10 F32.9) , bezüglich welcher eine gute Prognose vorliege. Zum anderen schloss er auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit stationärem Verlauf (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte für den angestammten Lehrer b eruf eine A rbeits fähigkeit von 0 % vom 1. April bis 30. September 2011 und eine solche von 50 % (halbtags) ab 24. Oktober 2011 (Tätigkeit als Fachlehr erin, Aufgabenhilfe, Hortnerin oder „Klasse te am- teaching “; kein Einsatz als Klassenlehrerin ; S. 2 Ziff. 1.6-1.7 und S. 3 Ziff. 1.9) . Sodann empfahl lic . phil. C.___

eine „ Weiterbildung /Umschulung “

zur Heilpädagogi n oder Fremdsprachenlehrerin (S. 3 Ziff. 1.11) . 4 . 3

Dipl.-psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

führte im Ver laufsb ericht der Praxis E.___ vom

4. November 2013 (Urk. 6/110 ; vgl. auch Bericht vom 4. Juni 2013 , Urk. 6/104) aus, nach der neuropsychologischen Un tersuchung vom 25. September 2013 (vgl. dazu Urk. 6/107) habe sich die Dia gnose „Deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Kognition sowi e partielle exe ku tive Minderleistungen “ im Sinne von ICD-10 F 0 7.8 (offizielle Bezeichnung: „ Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns “) bestätigt . Der Ver dacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung scheine sich ebenfalls zu be stätigen, sei momentan aber von den Akzentuierungen her schwer einzuordnen (S. 1). Bei den interpersonellen Problemen am Arbeitsplatz handle es sich um Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen in sozialen Situationen, die mit ziemlich grosser Sicherheit lange überdauernd und bei fraglicher Therapie- und Verän derungsmotivation schwer angehbar sein w ü rden. Es sei aufgrund dieser Prä disposition so gut wie ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je wieder ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin nachgehen könne. Bei der be kannten Vorliebe f ür

Details wie zum Beispiel grammatikalische Regeln oder ge sellschaftshistorische und musikalisch-kulturelle Fakten wäre eventuell , al lenfalls nach Erprobung in einem geschützten Rahmen, eine forschende bezie hungsweise recherchierende Tätigkeit in einem Archiv oder einer Fachbibliothek vorstellbar . Jedoch könne es auch hier zu interpersonellen Schwierigkeiten kommen, welche wahrscheinlich auf die Länge eine Zusammenarbeit und das Halten der Beschäftigung erschweren könnten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine Berentung die wahrscheinlichste Option dar stellen werde (S . 2). 4 . 4

Dr. Y.___ diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/118) eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F61.0) m it schizo typ /schizoid/ autistischen (eigenwillig), paranoid/misstrauischen, narzisstischen (ich bezogen, dominant) , zwanghaften (übergenau, rigid) , distanzgeminderten (sozial extra vertiert) und impulsiven (ungehemmt, energisch) Anteilen sowie mit rezidivie rend depressiv-neurasthenischem Syndrom (S. 17 Ziff. 5) . Er führte aus, e ine leicht ausgeprägte (vgl. dazu auch Gutachten S. 21 und S. 27 f. Ziff. 9.7 und Ziff. 9.9) Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der B eschwerdeführer in vor liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit von 25 % Minderung (von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Ar beitsmarkt. Dabei stünden Defizite in den Bereichen Anpassung an Re geln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Kon takt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Beziehungen im Vordergrund. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Ar beitsunfähigkeit angenommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang be kannt e ) tatsächliche Leistungs fähigkeit über 75 % (von 100 %) hinaus erkläre sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch eine entsprechende Anpas sung (und Toleranz) des Arbeits umfelds . Medizinisch-theoretisch sei die Prog nose einer Persönl i c hkeitsstörung (oft trotz langjährig psychiatrisch-psycho therapeutischer Therapie) meist chro nisch stabil. Von dieser

Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit ausgegangen werden.

In den Akten werde seit dem Jahr 2009 immer wieder auch ein dep ressiv-neurasthenisches Syndrom beschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine eigenständige Störung mit Krankheitswert. Depressive Symptome und körperliche Missempfindungen, die meist Ausdruck der Überforderung der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefi zite (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, Perfektionismus, Kränkbar keit , geringe Frustrations toleranz , Impulsivität) seien, begründeten allenfalls kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit . Die von den therapeutisch tä tigen Fachpersonen darüber hinaus postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 21 -23 ) . 5 . 5 .1

Das

psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2014 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung leidet , derentwegen sie in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/ Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Bezie hungen

eingeschränkt ist . Deswegen besteht gemäss gutachterlicher Ein schät zung auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich eine Minderung der Leis tungs fähigkeit von 25 % , es sei denn, es handelt sich

um eine gut strukturierte Tätig keit mit wenig Team-/Kundenkontakt und ohne Zeitdruck, welche die Be schwerdeführerin ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen auszu üben vermag (vgl. E. 4.4 hiervor) . 5 .2

In Abweichung von dieser Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wie auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) eine n

IV-relevanten Gesundheitsschaden

insbesondere unter Hinweis auf das von ihr als hoch eingestufte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich : Die Beschwerdeführerin erledige ihren Haushalt selber; sie gehe einkaufen, putzen und koche. Sie pflege ihren Garten, lese gerne und be schäftige sich mit Musik . Dabei spiele sie Geige in einem Orchester, mit wel chem sie wöchentlich probe und im Mai 2014 eine Aufführung be stritten habe (vgl. die entsprechenden anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin gegenüber Dr. Y.___ , Gutachten S. 7 oben). Hiervon imponiert im Lichte der gutachterlich benannten Defizite hauptsächlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar in der Lage ist, sich als Musikerin in ein Orchester einzufügen und mit diesem öffentliche Auftritte mitzugestalten (vgl. auch Besetzung des Sinfonieorchester s des Kaufmännische n Verbandes Zürich [OKVZ] beim Frühjahrskonzert 2016: http://video.zueriost.ch/sites/default/files/ organization / documents /Fr%C3%BChjahrskonzert_2016.pdf .

Ob dies mit der Be schwerdegegnerin genügt, um von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits - einschätzung abzuweichen und einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch BGE 140 V 193 und Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1), kann offen bleiben. Denn angesichts der von Dr. Y.___

hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit bescheinigten Leistungsminderung von 25 % scheitert ein Rentenanspruch jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der einjäh rigen W artezeit respektive

– wenn diese erfüllt wäre – an einer Invalidität von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) . Dementsprechend

ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 15) an der beschwerdegegnerischen Ar gumentation nicht weiter einzugehen . 5 .3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt

das Gutachten von Dr. Y.___

insbesondere unter Berufung auf die

von ihr beschwerdeweise

ins Recht gelegte

Stellung nahme der Praxis E.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 3) , worin die se s in ver schiedene r

Hinsicht kritisiert und die davon abweichende Einschätzung darge legt wird (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) .

5.3.2

Mit Blick darauf , dass die fragliche Stellungnahme

von Dr. med. E.___ , dele gierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , lediglich visiert wurde und die B eschwerdeführer in eigene r

Darstellung zufolge „fast keinen“ Kontakt zu diesem hatte (G utachten

von Dr. Y.___ S. 8 oben) , ist davon auszu gehen, dass darin im Wesentlichen die Einschätzung von dipl. -psych. D.___ wiedergegeben wird. Es handelt sich bei ihr um eine Fachp sychologin für Psy chotherapie FSP

und nicht um eine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerich ts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b), wes halb es – im Gegensatz zum psychiatrischen Fachgutachten –

an der

praxisge mäss für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten, fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifi kationssystem gestellten Diagnose fehlt (BGE 131 V 50 E .

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die se schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968 und von Beruf Primarlehrerin (Fähigkeitszeugnis vom Oktober 1992, Urk. 6/2/16) , meldete sich am 13. Juli 2009 unter Hinweis auf ein seit April 2009 bestehendes „seelisches“ Leiden erstmals bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2      Am
  2. Juli 2011 erneuerte X.___ ihr Leistungsbegehren wiederum we gen eines „seelischen“ Leidens“, bestehend seit mehreren Jahren (Urk. 6/22). Die IV-Stelle unternahm berufliche Eingliederungsbemühungen ( Urk. 6/43-44, Urk. 6/48-56, Urk. 6/59-87, Urk. 6/89-90, Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/97) , wel che erfolglos blieben und mit Mitteilung vom 19. März 2013 (Urk. 6/91) bezie hungsweise Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 6/106) beendet wurden. Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung gab sie bei Dr. med. Y.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH , ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/118). Nach durchlaufenem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/135, Urk. 6/138) verneinte d ie IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens .
  3. Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die se schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt a lso nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG . 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Im Verfahren nach Art.  44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Be weiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit spre chen (BGE   125 V 351 E.   3b/ bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE   135 V 465 E.   4.4 und BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ).
  5. 5      Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
  6. Während die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden unter Hinweis auf das „hohe Aktivitätsniveau“ der Beschwerdeführerin ver neinte (Urk. 2, Urk. 5) , schliesst letztere eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 14. September 2010 vollständig aus beziehungsweise erachtet eventualiter eine ergänzende medizinische Begutachtung als erforder lich (Urk. 1).
  7. In dem mit der Erstanmeldung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6/3) angehobenen Verfah ren erging der Bericht der Ärzte der Z.___ vom 20. August 2009 (Urk . 6/10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 25. Juni 2009 (vgl. auch Austrittsbe richt vom
  8. August 2009 , Urk. 6/21/13-15) und die daran anschliessende teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik bis 17. Juli 200
  9. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte mittelschwere depres sive Episode ( ICD-10 F33.1) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F61) mit schizotypen , paranoiden und zwanghaften Zügen diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer der Behandlung (26. April bis 17. Juli 2009) mit 100 % beziffert.      Eine weitere psychiatrische Therapie fand damals nicht statt (Urk.  6/13 , Urk.  6/15-16 ). Der einmalig aufgesuchte Hausarzt Dr. med. A.___ , Inn ere Medi zin FMH, berichtete am
  10. August 2009 (Urk. 6/9) , eigenen Angaben zufolge habe sich die Beschwerdeführerin vollständig erholt und sei wieder unein geschränkt arbeitsfähig .      Letztere erklärte am 28. September 2009 (Urk. 6/14) gegenüber der Beschwerde gegnerin , sie habe ihre angestammte Arbeit in leicht reduzi erter Form (Pensum von zirka 84, 5 % statt vormals 100 %) wieder aufgenommen ( vgl. dazu Urk. 6/21/1-12 ) . Ein Vollpensum wäre wohl eine zu grosse Belastung und könne sie sich momentan ni cht vorstellen. Dies könne möglicherweise aber auch wie der ändern (vgl. auch Angaben der Beschwerdeführerin vom
  11. März und
  12. Mai 2010 , wonach sie ein 70 %-Pensum innehabe , Urk. 6/15-16) .      In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) einen Rentena nspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die ärztlich attestierten und von ihr angegebenen Arbeitsunfähigkeiten führten nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  13. 4. 1      Der die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 bis 18. März 2011 ambu lant behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 6/35 ) einen Verdacht auf eine seit vielen Jahren bestehende kombin ierte Persönlichkeitsstörung (S. 2 Ziff. 1.1) und attes tierte für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. November 2010 bis 31. März 2011 (S. 2 Ziff. 2) . Er vermerkte , dass die Beschwerdeführerin Therapiemassnahmen ablehnend gegenüber ge standen und die Behandlung kaum zu einer Besserung des psychischen Zustan des geführt habe. Ein abschliessendes Bild der psychischen Störung habe er sich nicht machen können (S. 3 Ziff. 3.7). Entsprechend war Dr.  B.___ nicht in der Lage, eine medizinische Beurteilung hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen und der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2). 4 .2      Der ab 29. März 2011 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zweiwöchent lich mit der Beschwerdeführerin befasste lic . phil.  C.___ , Psycho loge/Psychotherapeut FSP, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 6/39) zum einen eine seit dem Jahr 2009 bestehende depressive Störung (ICD-10 F32.9) , bezüglich welcher eine gute Prognose vorliege. Zum anderen schloss er auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit stationärem Verlauf (S.  1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte für den angestammten Lehrer b eruf eine A rbeits fähigkeit von 0 % vom 1. April bis 30. September 2011 und eine solche von 50 % (halbtags) ab 24. Oktober 2011 (Tätigkeit als Fachlehr erin, Aufgabenhilfe, Hortnerin oder „Klasse te am- teaching “; kein Einsatz als Klassenlehrerin ; S. 2 Ziff. 1.6-1.7 und S. 3 Ziff. 1.9) . Sodann empfahl lic . phil.  C.___ eine „ Weiterbildung /Umschulung “ zur Heilpädagogi n oder Fremdsprachenlehrerin (S. 3 Ziff. 1.11) . 4 . 3      Dipl.-psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte im Ver laufsb ericht der Praxis E.___ vom
  14. November 2013 (Urk. 6/110 ; vgl. auch Bericht vom 4. Juni 2013 , Urk. 6/104) aus, nach der neuropsychologischen Un tersuchung vom 25. September 2013 (vgl. dazu Urk. 6/107) habe sich die Dia gnose „Deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Kognition sowi e partielle exe ku tive Minderleistungen “ im Sinne von ICD-10 F 0 7.8 (offizielle Bezeichnung: „ Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns “) bestätigt . Der Ver dacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung scheine sich ebenfalls zu be stätigen, sei momentan aber von den Akzentuierungen her schwer einzuordnen (S. 1). Bei den interpersonellen Problemen am Arbeitsplatz handle es sich um Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen in sozialen Situationen, die mit ziemlich grosser Sicherheit lange überdauernd und bei fraglicher Therapie- und Verän derungsmotivation schwer angehbar sein w ü rden. Es sei aufgrund dieser Prä disposition so gut wie ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je wieder ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin nachgehen könne. Bei der be kannten Vorliebe f ür Details wie zum Beispiel grammatikalische Regeln oder ge sellschaftshistorische und musikalisch-kulturelle Fakten wäre eventuell , al lenfalls nach Erprobung in einem geschützten Rahmen, eine forschende bezie hungsweise recherchierende Tätigkeit in einem Archiv oder einer Fachbibliothek vorstellbar . Jedoch könne es auch hier zu interpersonellen Schwierigkeiten kommen, welche wahrscheinlich auf die Länge eine Zusammenarbeit und das Halten der Beschäftigung erschweren könnten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine Berentung die wahrscheinlichste Option dar stellen werde (S . 2). 4 . 4      Dr.  Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/118) eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F61.0) m it schizo typ /schizoid/ autistischen (eigenwillig), paranoid/misstrauischen, narzisstischen (ich bezogen, dominant) , zwanghaften (übergenau, rigid) , distanzgeminderten (sozial extra vertiert) und impulsiven (ungehemmt, energisch) Anteilen sowie mit rezidivie rend depressiv-neurasthenischem Syndrom (S. 17 Ziff. 5) . Er führte aus, e ine leicht ausgeprägte (vgl. dazu auch Gutachten S. 21 und S. 27 f. Ziff. 9.7 und Ziff.  9.9) Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der B eschwerdeführer in vor liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit von 25 % Minderung (von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Ar beitsmarkt. Dabei stünden Defizite in den Bereichen Anpassung an Re geln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Kon takt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Beziehungen im Vordergrund. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Ar beitsunfähigkeit angenommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang be kannt e ) tatsächliche Leistungs fähigkeit über 75 % (von 100 %) hinaus erkläre sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch eine entsprechende Anpas sung (und Toleranz) des Arbeits umfelds . Medizinisch-theoretisch sei die Prog nose einer Persönl i c hkeitsstörung (oft trotz langjährig psychiatrisch-psycho therapeutischer Therapie) meist chro nisch stabil. Von dieser Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit ausgegangen werden. In den Akten werde seit dem Jahr 2009 immer wieder auch ein dep ressiv-neurasthenisches Syndrom beschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine eigenständige Störung mit Krankheitswert. Depressive Symptome und körperliche Missempfindungen, die meist Ausdruck der Überforderung der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefi zite (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, Perfektionismus, Kränkbar keit , geringe Frustrations toleranz , Impulsivität) seien, begründeten allenfalls kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit . Die von den therapeutisch tä tigen Fachpersonen darüber hinaus postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 21 -23 ) . 5 . 5 .1      Das psychiatrische Gutachten von Dr.  Y.___ vom 23. Juni 2014 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung leidet , derentwegen sie in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/ Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Bezie hungen eingeschränkt ist . Deswegen besteht gemäss gutachterlicher Ein schät zung auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich eine Minderung der Leis tungs fähigkeit von 25 % , es sei denn, es handelt sich um eine gut strukturierte Tätig keit mit wenig Team-/Kundenkontakt und ohne Zeitdruck, welche die Be schwerdeführerin ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen auszu üben vermag (vgl. E. 4.4 hiervor) . 5 .2      In Abweichung von dieser Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wie auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) eine n IV-relevanten Gesundheitsschaden insbesondere unter Hinweis auf das von ihr als hoch eingestufte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich : Die Beschwerdeführerin erledige ihren Haushalt selber; sie gehe einkaufen, putzen und koche. Sie pflege ihren Garten, lese gerne und be schäftige sich mit Musik . Dabei spiele sie Geige in einem Orchester, mit wel chem sie wöchentlich probe und im Mai 2014 eine Aufführung be stritten habe (vgl. die entsprechenden anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin gegenüber Dr.  Y.___ , Gutachten S. 7 oben). Hiervon imponiert im Lichte der gutachterlich benannten Defizite hauptsächlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar in der Lage ist, sich als Musikerin in ein Orchester einzufügen und mit diesem öffentliche Auftritte mitzugestalten (vgl. auch Besetzung des Sinfonieorchester s des Kaufmännische n Verbandes Zürich [OKVZ] beim Frühjahrskonzert 2016: http://video.zueriost.ch/sites/default/files/ organization / documents /Fr%C3%BChjahrskonzert_2016.pdf . Ob dies mit der Be schwerdegegnerin genügt, um von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits - einschätzung abzuweichen und einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch BGE 140 V 193 und Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1), kann offen bleiben. Denn angesichts der von Dr.  Y.___ hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit bescheinigten Leistungsminderung von 25 % scheitert ein Rentenanspruch jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der einjäh rigen W artezeit respektive – wenn diese erfüllt wäre – an einer Invalidität von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) . Dementsprechend ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 15) an der beschwerdegegnerischen Ar gumentation nicht weiter einzugehen . 5 .3      5.3.1      Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten von Dr.  Y.___ insbesondere unter Berufung auf die von ihr beschwerdeweise ins Recht gelegte Stellung nahme der Praxis E.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 3) , worin die se s in ver schiedene r Hinsicht kritisiert und die davon abweichende Einschätzung darge legt wird (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) . 5.3.2      Mit Blick darauf , dass die fragliche Stellungnahme von Dr.  med. E.___ , dele gierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , lediglich visiert wurde und die B eschwerdeführer in eigene r Darstellung zufolge „fast keinen“ Kontakt zu diesem hatte (G utachten von Dr.  Y.___ S. 8 oben) , ist davon auszu gehen, dass darin im Wesentlichen die Einschätzung von dipl. -psych. D.___ wiedergegeben wird. Es handelt sich bei ihr um eine Fachp sychologin für Psy chotherapie FSP und nicht um eine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerich ts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E.  2b), wes halb es – im Gegensatz zum psychiatrischen Fachgutachten – an der praxisge mäss für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten, fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifi kationssystem gestellten Diagnose fehlt (BGE 131 V 50 E .   1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ergibt sich aus der Einschätzung von dipl. -psych. D.___ keine nachvollziehbare Begründung für die jüngst – in Abkehr von der früheren Einschätzung (vgl. E. 4.3 hiervor) – als „sehr wahrscheinlich“ erachtete (Diffe rential-)Diagnose eines Asperger -Syndroms, welche zudem von keinem der in volvierten Fachärzte als eigenständige Diagnose im Sinne von ICD-10 F84.5 wenigstens in Betracht gezogen wurde. Entsprechend besteht kein Anlass für weitere diagnostische Abklärungen , zumal für die Belange der Invalidenversi cherung nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, son dern dess en konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E.  3.2.1 ). Die offensichtlich nicht vollends mit der IV -rechtlichen Terminologie vertraute (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) Fachpsycho login war sodann ausdrücklich nicht in der Lage, eine medizinisch-theoretische Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens abzugeben (Urk. 3 S. 1 f.). Soweit sie davon ausging, die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Konflikten mit dem Arbeitsumfeld während der Jahre erodiert und die aufgeführten „Sonderinteressen“ (Beschäftigung mit Musik, grammati kalischen Regeln und Weltgeschichte) böten dieser mehr Befriedigung als sozi ale oder berufliche Aktivitäten , kann diesem Umstand insoweit nicht Rechnung getragen werden, als (auch) bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Invaliditätsbemessung eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung verlangt (vgl. E. 1.2 hiervor ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 3.  Aufl age 2014, N 14 ff. zu Art. 4 IVG ) . Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 13 5 V 465 E. 4.5 ). 5 .3. 3      Die in der Stellungnahme der Praxis E.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 3 S. 2 ff. Ziff. 1-6 ) ge üb te Kritik am Gutachten von Dr.  Y.___ erweist sich als unbehelflich und verm ag dessen Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen. So kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Un tersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gut achterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr.  Y.___ die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hat, sind nicht er kennbar. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er ausschliesslich auf die monierten psychometrischen Testverfahren (MADRS und MMPI-2) abgestellt oder dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/107) nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Sodann legte der psy chiatrische Sachverständige hinreichend konkret dar, inwiefern die Beschwer deführerin – objektiv betrachtet – krankheitsbedingt in ihrem beruflichen Leis t ungsvermögen eingeschränkt ist. D ass Dr.  Y.___ die diagnostizierte Persön lichkeitsstörung als leichtgradig qualifizierte, erscheint im Lichte der beschrie benen Defizite wie auch der Erwerbsbiografie und der Orchestertätigkeit der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar . D em steht nicht entgegen, dass die ICD-10 in Bezug auf die besagte Diagnose keine solche graduelle Einstufung vorsieht. 5.3.4      Auch mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsbemü hungen vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ergeben sich anhand der von Eingliederungsfachleuten verfassten Berichte der G.___ vom 31. Dezember 2012 und 16. April 2013 betreffend Integrationsmassnahmen in Form von Belastbarkeits- und Aufbautraining (Urk. 6/83 und Urk. 6/97) keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr.  Y.___ , kommen doch darin im Wesentlichen die gut achterlich beschriebenen Defizite zum Ausdruck. Die beschwerdeweise postu lierte volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten auf dem ers ten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14) lässt sich weder gestützt auf die Be richte der G.___ noch anhand der übrigen (medizinischen) Akten begründen. 5 . 4      Von wei teren medizinischen Abklärungen, insbesondere dem beantragten Ge richtsgutachten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12), ist kein entscheidre levanter Aufschluss zu erwarten . Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
  15. Nach Art. 69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit .  a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt werden.      Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr.  700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00162 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil

vom

27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968 und von Beruf Primarlehrerin (Fähigkeitszeugnis vom Oktober 1992, Urk. 6/2/16) ,

meldete sich am 13. Juli 2009 unter Hinweis auf ein seit April 2009 bestehendes „seelisches“ Leiden erstmals bei der

Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf eine Invalidenrente

mangels einer anspruchs begründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am

5. Juli 2011 erneuerte

X.___

ihr Leistungsbegehren wiederum we gen eines „seelischen“ Leidens“, bestehend seit mehreren Jahren (Urk. 6/22).

Die IV-Stelle unternahm berufliche Eingliederungsbemühungen

( Urk. 6/43-44, Urk. 6/48-56, Urk. 6/59-87, Urk. 6/89-90, Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/97) , wel che erfolglos blieben und mit Mitteilung vom 19. März 2013 (Urk. 6/91) bezie hungsweise

Verfügung vom 18. Juni 2013 (Urk. 6/106) beendet wurden.

Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung gab sie

bei Dr. med. Y.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie FMH , ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 6/118).

Nach durchlaufenem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/135, Urk. 6/138) verneinte d ie

IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens . 2.

Hiergegen erhob X.___ am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenr ente zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die se schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 13. März 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt a lso nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Be weiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit spre chen (BGE

125 V 351 E.

3b/ bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE

135 V 465 E.

4.4 und BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ). 1. 5

Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133

V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Während die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden unter Hinweis auf das „hohe Aktivitätsniveau“ der Beschwerdeführerin ver neinte (Urk. 2, Urk. 5) , schliesst letztere eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit 14. September 2010 vollständig aus beziehungsweise erachtet eventualiter eine ergänzende medizinische Begutachtung als erforder lich (Urk. 1). 3.

In dem mit der Erstanmeldung vom 13. Juli 2009 (Urk. 6/3) angehobenen Verfah ren erging der Bericht der Ärzte der Z.___ vom 20. August 2009 (Urk . 6/10) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 26. April bis 25. Juni 2009 (vgl. auch Austrittsbe richt vom

20. August 2009 , Urk. 6/21/13-15) und die daran anschliessende teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik bis 17. Juli 200 9. Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte mittelschwere depres sive Episode ( ICD-10 F33.1) und ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F61) mit schizotypen , paranoiden und zwanghaften Zügen diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit wurde für die Dauer der Behandlung (26. April bis 17. Juli 2009) mit 100 % beziffert.

Eine

weitere psychiatrische Therapie

fand damals nicht statt (Urk. 6/13 , Urk. 6/15-16 ). Der einmalig aufgesuchte Hausarzt Dr. med. A.___ , Inn ere Medi zin FMH, berichtete am

17. August 2009 (Urk. 6/9) , eigenen Angaben zufolge habe sich die Beschwerdeführerin vollständig erholt und sei wieder unein geschränkt arbeitsfähig .

Letztere erklärte am 28. September 2009 (Urk. 6/14) gegenüber der Beschwerde gegnerin ,

sie habe ihre

angestammte Arbeit in leicht reduzi erter Form (Pensum von zirka 84, 5 % statt vormals 100 %) wieder aufgenommen ( vgl. dazu Urk. 6/21/1-12 ) . Ein Vollpensum wäre wohl eine zu grosse Belastung und könne sie sich momentan ni cht vorstellen. Dies könne möglicherweise aber auch wie der ändern (vgl. auch Angaben der Beschwerdeführerin vom

29. März und

14. Mai 2010 , wonach sie ein 70 %-Pensum innehabe , Urk. 6/15-16) .

In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/20) einen Rentena nspruch

der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die ärztlich attestierten und von ihr angegebenen Arbeitsunfähigkeiten führten nicht zu einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. 4. 1

Der die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2010 bis 18. März 2011 ambu lant behandelnde Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 6/35 )

einen Verdacht auf eine seit vielen Jahren bestehende kombin ierte Persönlichkeitsstörung (S. 2 Ziff. 1.1) und attes tierte für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. November 2010 bis 31. März 2011 (S. 2 Ziff. 2) . Er vermerkte , dass die Beschwerdeführerin Therapiemassnahmen ablehnend gegenüber ge standen und die Behandlung kaum zu einer Besserung des psychischen Zustan des geführt habe. Ein abschliessendes Bild der psychischen Störung habe er sich nicht machen können (S. 3 Ziff. 3.7). Entsprechend war Dr. B.___

nicht in der Lage, eine medizinische Beurteilung hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen und der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 4 f. Ziff. 5.1-5.2). 4 .2

Der ab 29. März 2011 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie zweiwöchent lich mit der Beschwerdeführerin befasste lic . phil. C.___ , Psycho loge/Psychotherapeut FSP, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 6/39) zum einen eine seit dem Jahr 2009 bestehende depressive Störung (ICD-10 F32.9) , bezüglich welcher eine gute Prognose vorliege. Zum anderen schloss er auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit stationärem Verlauf (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.4).

Er attestierte für den angestammten Lehrer b eruf eine A rbeits fähigkeit von 0 % vom 1. April bis 30. September 2011 und eine solche von 50 % (halbtags) ab 24. Oktober 2011 (Tätigkeit als Fachlehr erin, Aufgabenhilfe, Hortnerin oder „Klasse te am- teaching “; kein Einsatz als Klassenlehrerin ; S. 2 Ziff. 1.6-1.7 und S. 3 Ziff. 1.9) . Sodann empfahl lic . phil. C.___

eine „ Weiterbildung /Umschulung “

zur Heilpädagogi n oder Fremdsprachenlehrerin (S. 3 Ziff. 1.11) . 4 . 3

Dipl.-psych. D.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

führte im Ver laufsb ericht der Praxis E.___ vom

4. November 2013 (Urk. 6/110 ; vgl. auch Bericht vom 4. Juni 2013 , Urk. 6/104) aus, nach der neuropsychologischen Un tersuchung vom 25. September 2013 (vgl. dazu Urk. 6/107) habe sich die Dia gnose „Deutliche Auffälligkeiten in der sozialen Kognition sowi e partielle exe ku tive Minderleistungen “ im Sinne von ICD-10 F 0 7.8 (offizielle Bezeichnung: „ Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns “) bestätigt . Der Ver dacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung scheine sich ebenfalls zu be stätigen, sei momentan aber von den Akzentuierungen her schwer einzuordnen (S. 1). Bei den interpersonellen Problemen am Arbeitsplatz handle es sich um Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen in sozialen Situationen, die mit ziemlich grosser Sicherheit lange überdauernd und bei fraglicher Therapie- und Verän derungsmotivation schwer angehbar sein w ü rden. Es sei aufgrund dieser Prä disposition so gut wie ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin je wieder ihrer angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin nachgehen könne. Bei der be kannten Vorliebe f ür

Details wie zum Beispiel grammatikalische Regeln oder ge sellschaftshistorische und musikalisch-kulturelle Fakten wäre eventuell , al lenfalls nach Erprobung in einem geschützten Rahmen, eine forschende bezie hungsweise recherchierende Tätigkeit in einem Archiv oder einer Fachbibliothek vorstellbar . Jedoch könne es auch hier zu interpersonellen Schwierigkeiten kommen, welche wahrscheinlich auf die Länge eine Zusammenarbeit und das Halten der Beschäftigung erschweren könnten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine Berentung die wahrscheinlichste Option dar stellen werde (S . 2). 4 . 4

Dr. Y.___ diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/118) eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F61.0) m it schizo typ /schizoid/ autistischen (eigenwillig), paranoid/misstrauischen, narzisstischen (ich bezogen, dominant) , zwanghaften (übergenau, rigid) , distanzgeminderten (sozial extra vertiert) und impulsiven (ungehemmt, energisch) Anteilen sowie mit rezidivie rend depressiv-neurasthenischem Syndrom (S. 17 Ziff. 5) . Er führte aus, e ine leicht ausgeprägte (vgl. dazu auch Gutachten S. 21 und S. 27 f. Ziff. 9.7 und Ziff. 9.9) Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der B eschwerdeführer in vor liege, habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit von 25 % Minderung (von 100 %) auf dem ersten ausgeglichenen Ar beitsmarkt. Dabei stünden Defizite in den Bereichen Anpassung an Re geln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit, Kon takt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Beziehungen im Vordergrund. Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team-/Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) und Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine relevante Ar beitsunfähigkeit angenommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang be kannt e ) tatsächliche Leistungs fähigkeit über 75 % (von 100 %) hinaus erkläre sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch eine entsprechende Anpas sung (und Toleranz) des Arbeits umfelds . Medizinisch-theoretisch sei die Prog nose einer Persönl i c hkeitsstörung (oft trotz langjährig psychiatrisch-psycho therapeutischer Therapie) meist chro nisch stabil. Von dieser

Einschätzung könne ab Ende der Schulzeit ausgegangen werden.

In den Akten werde seit dem Jahr 2009 immer wieder auch ein dep ressiv-neurasthenisches Syndrom beschrieben. Es handle sich dabei nicht um eine eigenständige Störung mit Krankheitswert. Depressive Symptome und körperliche Missempfindungen, die meist Ausdruck der Überforderung der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsdefi zite (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, Perfektionismus, Kränkbar keit , geringe Frustrations toleranz , Impulsivität) seien, begründeten allenfalls kurzfristige Minderungen der Leistungsfähigkeit . Die von den therapeutisch tä tigen Fachpersonen darüber hinaus postulierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 21 -23 ) . 5 . 5 .1

Das

psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2014 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung leidet , derentwegen sie in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/ Umstellungsfähigkeit, Kontakt-/Gruppenfähigkeit und familiäre/persönliche Bezie hungen

eingeschränkt ist . Deswegen besteht gemäss gutachterlicher Ein schät zung auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich eine Minderung der Leis tungs fähigkeit von 25 % , es sei denn, es handelt sich

um eine gut strukturierte Tätig keit mit wenig Team-/Kundenkontakt und ohne Zeitdruck, welche die Be schwerdeführerin ohne zeitliche und leistungsmässige Einschränkungen auszu üben vermag (vgl. E. 4.4 hiervor) . 5 .2

In Abweichung von dieser Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wie auch in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) eine n

IV-relevanten Gesundheitsschaden

insbesondere unter Hinweis auf das von ihr als hoch eingestufte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im privaten Bereich : Die Beschwerdeführerin erledige ihren Haushalt selber; sie gehe einkaufen, putzen und koche. Sie pflege ihren Garten, lese gerne und be schäftige sich mit Musik . Dabei spiele sie Geige in einem Orchester, mit wel chem sie wöchentlich probe und im Mai 2014 eine Aufführung be stritten habe (vgl. die entsprechenden anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin gegenüber Dr. Y.___ , Gutachten S. 7 oben). Hiervon imponiert im Lichte der gutachterlich benannten Defizite hauptsächlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar in der Lage ist, sich als Musikerin in ein Orchester einzufügen und mit diesem öffentliche Auftritte mitzugestalten (vgl. auch Besetzung des Sinfonieorchester s des Kaufmännische n Verbandes Zürich [OKVZ] beim Frühjahrskonzert 2016: http://video.zueriost.ch/sites/default/files/ organization / documents /Fr%C3%BChjahrskonzert_2016.pdf .

Ob dies mit der Be schwerdegegnerin genügt, um von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeits - einschätzung abzuweichen und einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden zu verneinen (vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. auch BGE 140 V 193 und Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1), kann offen bleiben. Denn angesichts der von Dr. Y.___

hinsichtlich der angestammte n Tätigkeit bescheinigten Leistungsminderung von 25 % scheitert ein Rentenanspruch jedenfalls am gesetzlichen Erfordernis der einjäh rigen W artezeit respektive

– wenn diese erfüllt wäre – an einer Invalidität von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) . Dementsprechend

ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 15) an der beschwerdegegnerischen Ar gumentation nicht weiter einzugehen . 5 .3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt

das Gutachten von Dr. Y.___

insbesondere unter Berufung auf die

von ihr beschwerdeweise

ins Recht gelegte

Stellung nahme der Praxis E.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 3) , worin die se s in ver schiedene r

Hinsicht kritisiert und die davon abweichende Einschätzung darge legt wird (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12) .

5.3.2

Mit Blick darauf , dass die fragliche Stellungnahme

von Dr. med. E.___ , dele gierender Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , lediglich visiert wurde und die B eschwerdeführer in eigene r

Darstellung zufolge „fast keinen“ Kontakt zu diesem hatte (G utachten

von Dr. Y.___ S. 8 oben) , ist davon auszu gehen, dass darin im Wesentlichen die Einschätzung von dipl. -psych. D.___ wiedergegeben wird. Es handelt sich bei ihr um eine Fachp sychologin für Psy chotherapie FSP

und nicht um eine Fach ärztin für Psychiatrie und Psychothera pie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerich ts I 442/98 vom 4. Juli 2000 E. 2b), wes halb es – im Gegensatz zum psychiatrischen Fachgutachten –

an der

praxisge mäss für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzten, fachärztlich (psychiatrisch) nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifi kationssystem gestellten Diagnose fehlt (BGE 131 V 50 E .

1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ergibt sich aus der Einschätzung von dipl. -psych. D.___ keine nachvollziehbare Begründung für die jüngst – in Abkehr von der früheren Einschätzung (vgl. E. 4.3 hiervor) – als „sehr wahrscheinlich“ erachtete (Diffe rential-)Diagnose eines Asperger -Syndroms, welche zudem von keinem der in volvierten Fachärzte als eigenständige Diagnose im Sinne von ICD-10 F84.5 wenigstens in Betracht gezogen wurde. Entsprechend besteht kein Anlass für weitere diagnostische Abklärungen , zumal für die Belange der Invalidenversi cherung nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, son dern dess en konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungs fähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ). Die offensichtlich nicht vollends mit der IV -rechtlichen Terminologie vertraute (Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) Fachpsycho login war sodann ausdrücklich nicht in der Lage, eine medizinisch-theoretische Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens abzugeben (Urk. 3 S. 1 f.). Soweit sie davon ausging, die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Konflikten mit dem Arbeitsumfeld während der Jahre erodiert und die aufgeführten „Sonderinteressen“ (Beschäftigung mit Musik, grammati kalischen Regeln und Weltgeschichte) böten dieser mehr Befriedigung als sozi ale oder berufliche Aktivitäten , kann diesem Umstand insoweit nicht Rechnung getragen werden, als (auch)

bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Invaliditätsbemessung

eine objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung verlangt (vgl. E. 1.2 hiervor ; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 3. Aufl age 2014, N 14 ff.

zu Art. 4 IVG ) . Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arzt personen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 13 5 V 465 E. 4.5 ). 5 .3. 3

Die in der Stellungnahme der Praxis E.___

vom 27. Januar 2015 (Urk. 3 S. 2 ff. Ziff. 1-6 ) ge üb te Kritik

am Gutachten von Dr. Y.___

erweist sich als unbehelflich und verm ag dessen Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen.

So kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf

die Dauer der Untersuchung an, sondern darauf, ob der Bericht inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Un tersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gut achterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Y.___ die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachtet hat, sind nicht er kennbar. I nsbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er ausschliesslich auf die monierten psychometrischen Testverfahren (MADRS und MMPI-2) abgestellt oder dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/107) nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Sodann legte der psy chiatrische Sachverständige hinreichend konkret dar, inwiefern die Beschwer deführerin

– objektiv betrachtet – krankheitsbedingt in ihrem beruflichen Leis t ungsvermögen eingeschränkt ist. D ass Dr. Y.___ die diagnostizierte Persön lichkeitsstörung

als leichtgradig qualifizierte, erscheint im Lichte der beschrie benen Defizite wie auch der Erwerbsbiografie und der Orchestertätigkeit der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar . D em steht nicht entgegen, dass die ICD-10 in Bezug auf die besagte Diagnose keine solche graduelle Einstufung vorsieht. 5.3.4

Auch mit dem Hinweis auf die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsbemü hungen

vermag die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ergeben sich anhand der von Eingliederungsfachleuten verfassten Berichte der G.___ vom 31. Dezember 2012 und 16. April 2013 betreffend Integrationsmassnahmen in Form von Belastbarkeits- und Aufbautraining (Urk. 6/83 und Urk. 6/97) keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Y.___ , kommen doch darin im Wesentlichen die gut achterlich beschriebenen Defizite zum Ausdruck. Die beschwerdeweise postu lierte volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche berufliche Tätigkeiten auf dem ers ten Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 14) lässt sich weder gestützt auf die Be richte der G.___ noch anhand der übrigen (medizinischen) Akten begründen. 5 . 4

Von wei teren medizinischen Abklärungen, insbesondere dem beantragten

Ge richtsgutachten

(Urk. 1 S. 9 Ziff. 12), ist kein entscheidre levanter Aufschluss zu erwarten . Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherung sgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter