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IV.2015.00154

Leberversagen nach medikamentöser Behandlung v. Schnittverletzung m. Infekt; IV-Stelle ist zu Unrecht v. 100%iger Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nach 4 Monaten ausgegangen; Arbeitsfähigkeit aus somatischer u. psychischer Sicht nach Ablauf Wartejahr lässt s. nicht beurteilen; weitere Abklärungen erforderlich.

Zürich SozVersG · 2016-12-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 16. November 2012 – unter Hinweis auf eine Lebertransplantation – zum Bezug von Leistun gen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten (Urk. 8/7 S. 1-179) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 16. Mai 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass sich berufli che Massnahmen aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands als unmöglich erwiesen; den Anspruch auf eine Rente werde sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit prüfen (Urk. 8/17). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und erneutem Beizug der Akten der SUVA (Urk. 8/28 S. 1-384) stellte die IV-Stelle der Versicherten – unter Hinweis auf das Wiedererlangen der vollen Ar beitsfähigkeit am 15. September 2012 – mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/30) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versi cherte am 9. Juli 2014 hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/32), zog die IV-Stelle im August und Oktober 2014 abermals die Akten der SUVA (Urk. 8/37 S. 1-425, Urk. 8/38 S. 1-456) bei. In der Folge verfügte sie am 30. Dezember 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 1.2

Am 5. April 2012 hatte sich die Versicherte mit einem Messer eine Stichverletzung am rechten Zeigfinger zugezogen (Urk. 8/38 S. 445), in deren Folge eine infek tiöse Arthritis des Metacarpophalangealgelenks II (MCP II-Gelenk) rechts auf trat. Am 9. April 2012 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (Gelenksöffnung mit Einlage eines Easyflows); postoperativ wurde eine medikamentöse Behand lung durchgeführt; (vgl. Urk. 8/38 S. 399 ff.). Am 11. Mai 2012 erlitt die Be schwerdeführerin ein – gemäss Einschätzung der Ärzte wohl medikamentös be dingtes – akutes Leberversagen, aufgrund dessen am 16. Mai 2012 eine ortho tope Lebertransplantation vorgenommen wurde (Urk. 8/38 S. 375 ff.). In der Folge kam es im August 2012 zu einer akuten zellulären Abstossung (vgl. Urk. 8/38 S. 63). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang sowohl mit der von der Versicherten am 5. April 2012 erlittenen Schnittverlet zung am rechten Zeigefinger als auch mit dem gut einen Monat später aufge tretenen Leberversagen (vgl. hiezu etwa Urk. 8/38 S. 61). Im Zeitpunkt des Er lasses der vorliegend angefochtenen Verfügung der IV-Stelle (Urk. 2) erbrachte sie weiterhin Heilbehandlungsleistungen und richtete (seit dem fraglichen Unfall ununterbrochen) auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggelder aus (vgl. hiezu Urk. 8/38 S. 36 f.). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Februar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "-

Die Verfügung vom 30.12.2014 sei aufzuheben. -

Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zu zusprechen. -

Eventualiter sei unsere Klientin erneut medizinisch und beruflich abzuklä ren. -

Unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenversiche rung.“

Die IV-Stelle schloss am 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung damit, dass die Beschwer- defüh rerin lediglich vom 5. April bis 15. September 2012 in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die noch bestehende psychische Be einträchtigung sei nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber – unter Hinweis namentlich auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 19-33) – auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der psychischen Symptomatik, die durchaus anspruchsrelevant sei, weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 5. beziehungsweise 9. April 2012 aufgrund physischer Gesundheitsstörungen (Fingerverletzung vom 5. April 2012, Leberversagen vom 16. Mai 2012) zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. etwa Urk. 8/38 S. 398, S. 257 und S. 194). Die von der IV-Stelle aus somatischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit seit 15. September 2012 (Urk. 2) entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten. So gaben die Ärzte des Z.___, Thoraxchirurgie, in ihrem (offenbar im September 2012 verfassten) undatierten – bei der Beschwer degegnerin im September 2012 eingegangenen - Bericht zwar an, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab 15. September 2012 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings beschränkten sie diese Aussage auf die Folgen des Leberversagens beziehungsweise der Lebertrans plantation; betreffend eine Beurteilung der Auswirkungen der infektiösen Arth ritis des MCP II-Gelenks auf die Leistungsfähigkeit verwiesen sie die Beschwer degegnerin an den behandelnden Handchirurgen (Urk. 8/20 S. 2 f.) und damit an die Ärzte des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie. Diese berichteten am 23. Oktober 2013 – entgegen dem am 11. Oktober 2012 festgehaltenen Behandlungsabschluss (vgl. Urk. 8/21/6-7 und Urk. 8/22) - über eine anhaltende Schwellung und Schmerzen im Bereich des MCP II-Gelenks bei persistierender Synovalitis nach eitriger Arthritis, befanden eine nochmalige Untersuchung des fraglichen Gelenks im Rahmen einer Syno vektomie für indiziert und attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 5 f.).

Gemäss den entsprechenden Einträgen der (die physischen Beschwerden) behan delnden Ärzte im Unfallschein (Urk. 8/38 S. 140 und S. 397) war die Beschwer deführerin auch in der Folge – jedenfalls in der angestammten Tätigkeit und soweit aktenkundig mindestens bis 14. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 45) – durchge hend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Atteste der SUVA-Kreisärzte, Urk. 8/38 S. 259, Urk. 8/38 S. 174). Die zuständige Mitarbeiterin der SUVA hatte der Be schwerdegegnerin am 21. Mai 2014 entsprechend auch mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden im Zusammenhang mit der Lebertransplantation weiterhin arbeitsunfähig sei und daher nach wie vor Taggeldzahlungen erhalte (Urk. 8/38 S. 76; vgl. hiezu auch Telefonnotizen vom 5. August 2014, Urk. 8/38 S. 36 f.). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte am 12. Juni 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 zweifel los „erheblich, komplikationsbeladen und nicht stabil“ seien. Neben der inter nistischen Symptomatik stehe derzeit auch der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund; so leide die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/38 S. 104) aktuell an einer schweren Depression. Da die psychischen Beschwerden – unab hängig vom internistischen Leiden – einen relevanten Einfluss auf die Leis tungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und auf den gesamten weiteren klini schen Verlauf hätten, sei bei der diesbezüglichen Beurteilung auch die psychi sche Störung zu berücksichtigen. Es sei daher vorab eine Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters betreffend diagnostische Einordung und Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigung sowie weiteres Prozedere einzuholen; je nach Ergebnis sei hernach noch die Einschätzung eines Spezialisten, idealerweise ei nes Transplantationsmediziners, bezüglich der Auswirkungen der internistischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen

(Urk. 8/38 S. 60). Während feststeht, dass die SUVA die Beschwerdeführerin in der Folge psychiatrisch un tersuchen liess (vgl. Urk. 8/38 S. 19-33), geht aus ihren – von der IV-Stelle letztmals Mitte Oktober 2014 beigezogenen (vgl. Urk. 8/38 S. 1) – Akten nicht hervor, ob auch eine fachärztliche Abklärung der internistischen Symptomatik erfolgte und zu welchem Ergebnis diese gegebenenfalls führte. Fest steht, dass die Ärzte des Z.___, Klinik für Viszeral- und Transplantati onschirurgie, in ihrem – von der IV-Stelle im Dezember 2014 angeforderten (Urk. 8/40), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 30. Dezember 2014 (Urk. 2) aber nicht abgewarteten – Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/47) eine seit 11. Mai 2012 anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten und prognostisch vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit per Juli 2015 ausgingen. Ob und gege benenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. April 2012 aus somatischer Sicht, mithin unter Berücksichtigung sowohl der rechts seitigen Zeigfinger- als auch der Leberbeschwerden, im vorliegend massgeben den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) wieder eine relevante Restarbeitsfähigkeit erlangte, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes nicht schlüssig beurteilen. 3.2

Auch in psychischer Hinsicht lassen die Akten keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das Leistungsvermögen zu. Fest steht und unbestritten ist, dass es nach dem Unfall vom 5. April 2012 respektive dem Leberversagen am 11. Mai 2012 im Laufe der Zeit zu einer psychischen Fehlentwicklung kam. Diesbezüg lich gelangte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Juli 2014 in seiner glei chentags verfassten Beurteilung (Urk. 8/38 S. 19-33) zum Schluss, dass die Er schütterung durch die plötzlich eingetretene Lebensbedrohung (toxisches Leber versagen), die durch die Abstossungsreaktionen reaktiviert worden sei, eine weiterhin anhaltende psychische Störung ausgelöst habe (S. 31). Diagnostisch sei von einer depressiven Reaktion, gemischt mit Angst, auszugehen, wobei die Symptomatik aufgrund ihrer Ausprägung wohl die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und diejenigen einer nicht näher bezeichneten Angststörung nach ICD-10 F41.9 erfülle (S. 32). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hatte am 1. März 2014 gar die Diagnose einer Reaktion mit schwerer Depression und Angst auf schwere und permanente Belastung ei ner Lebertransplantation mit infauster Prognose gestellt (Urk. 8/38 S. 104). Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten schliesslich am 26. September 2014 eine Anpassungsstörung bei verschiedenen Belastungen wie chronische körperliche Krankheit, Trennung von den Kindern und fehlender Integration nach Auswanderung (ICD-10 F43.2; Urk. 8/47 S. 8). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die psychische Symptomatik, deren Natur und deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz sich aufgrund der zitierten Berichte nicht schlüssig beurteilen lässt, Einfluss auf das Leistungsvermögen habe, äusserten sich weder die Psychiater des Z.___ noch Dr. Y.___ oder Dr. B.___. Ebenso wenig ist den Ak ten zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate psychiatrische Be handlung befolgt. 3.3

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht zwar fest, dass die Beschwerde führerin seit 5. beziehungsweise 9. April 2012 und – entgegen der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle (Urk. 2) – noch über den 15. September 2012 (aus physischen Gründen) erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt war. Betreffend die Auswirkungen der somatischen und im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfä higkeit nach Ablauf des Wartejahrs beziehungsweise – angesichts der am 16. November 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/1) – ab 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) lassen die vorhandenen medizinischen Berichte indes keine zuverlässigen Schlüsse zu. Zu dieser Einsicht war am 4. Dezember 2014 offensichtlich auch Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Me dizin, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV gelangt. Weshalb die IV-Stelle in der Folge – auf seine entsprechenden Anordnung hin (Urk. 8/43 S. 2) – zwar offenbar einen aktuellen Bericht des Z.___, Vis zeral- und Transplantationschirurgie (nicht aber der Handchirurgie) anforderte (Urk. 8/40), mit dem Erlass der Verfügung aber nicht bis zu dessen Eingang (26. Januar 2015; vgl. Urk. 8/47) zuwartete, lässt sich nicht nachvollziehen. Nämliches gilt für den Umstand, dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 7) ohne jegliche Begründung auf Abweisung der Beschwer deantwort schloss, obwohl ihr der fragliche, mit ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) nicht zu vereinbarende Bericht des Z.___ (Urk. 8/47/1-5) zwischenzeitlich vorlag. 3.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie umfas sende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise allenfalls in einer Verweistätigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung damit, dass die Beschwer- defüh rerin lediglich vom 5. April bis 15. September 2012 in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die noch bestehende psychische Be einträchtigung sei nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber – unter Hinweis namentlich auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 19-33) – auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der psychischen Symptomatik, die durchaus anspruchsrelevant sei, weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 5. beziehungsweise 9. April 2012 aufgrund physischer Gesundheitsstörungen (Fingerverletzung vom 5. April 2012, Leberversagen vom 16. Mai 2012) zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. etwa Urk. 8/38 S. 398, S. 257 und S. 194). Die von der IV-Stelle aus somatischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit seit 15. September 2012 (Urk. 2) entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten. So gaben die Ärzte des Z.___, Thoraxchirurgie, in ihrem (offenbar im September 2012 verfassten) undatierten – bei der Beschwer degegnerin im September 2012 eingegangenen - Bericht zwar an, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab 15. September 2012 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings beschränkten sie diese Aussage auf die Folgen des Leberversagens beziehungsweise der Lebertrans plantation; betreffend eine Beurteilung der Auswirkungen der infektiösen Arth ritis des MCP II-Gelenks auf die Leistungsfähigkeit verwiesen sie die Beschwer degegnerin an den behandelnden Handchirurgen (Urk. 8/20 S. 2 f.) und damit an die Ärzte des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie. Diese berichteten am 23. Oktober 2013 – entgegen dem am 11. Oktober 2012 festgehaltenen Behandlungsabschluss (vgl. Urk. 8/21/6-7 und Urk. 8/22) - über eine anhaltende Schwellung und Schmerzen im Bereich des MCP II-Gelenks bei persistierender Synovalitis nach eitriger Arthritis, befanden eine nochmalige Untersuchung des fraglichen Gelenks im Rahmen einer Syno vektomie für indiziert und attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 5 f.).

Gemäss den entsprechenden Einträgen der (die physischen Beschwerden) behan delnden Ärzte im Unfallschein (Urk. 8/38 S. 140 und S. 397) war die Beschwer deführerin auch in der Folge – jedenfalls in der angestammten Tätigkeit und soweit aktenkundig mindestens bis 14. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 45) – durchge hend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Atteste der SUVA-Kreisärzte, Urk. 8/38 S. 259, Urk. 8/38 S. 174). Die zuständige Mitarbeiterin der SUVA hatte der Be schwerdegegnerin am 21. Mai 2014 entsprechend auch mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden im Zusammenhang mit der Lebertransplantation weiterhin arbeitsunfähig sei und daher nach wie vor Taggeldzahlungen erhalte (Urk. 8/38 S. 76; vgl. hiezu auch Telefonnotizen vom 5. August 2014, Urk. 8/38 S. 36 f.). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte am 12. Juni 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 zweifel los „erheblich, komplikationsbeladen und nicht stabil“ seien. Neben der inter nistischen Symptomatik stehe derzeit auch der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund; so leide die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/38 S. 104) aktuell an einer schweren Depression. Da die psychischen Beschwerden – unab hängig vom internistischen Leiden – einen relevanten Einfluss auf die Leis tungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und auf den gesamten weiteren klini schen Verlauf hätten, sei bei der diesbezüglichen Beurteilung auch die psychi sche Störung zu berücksichtigen. Es sei daher vorab eine Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters betreffend diagnostische Einordung und Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigung sowie weiteres Prozedere einzuholen; je nach Ergebnis sei hernach noch die Einschätzung eines Spezialisten, idealerweise ei nes Transplantationsmediziners, bezüglich der Auswirkungen der internistischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen

(Urk. 8/38 S. 60). Während feststeht, dass die SUVA die Beschwerdeführerin in der Folge psychiatrisch un tersuchen liess (vgl. Urk. 8/38 S. 19-33), geht aus ihren – von der IV-Stelle letztmals Mitte Oktober 2014 beigezogenen (vgl. Urk. 8/38 S. 1) – Akten nicht hervor, ob auch eine fachärztliche Abklärung der internistischen Symptomatik erfolgte und zu welchem Ergebnis diese gegebenenfalls führte. Fest steht, dass die Ärzte des Z.___, Klinik für Viszeral- und Transplantati onschirurgie, in ihrem – von der IV-Stelle im Dezember 2014 angeforderten (Urk. 8/40), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 30. Dezember 2014 (Urk. 2) aber nicht abgewarteten – Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/47) eine seit 11. Mai 2012 anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten und prognostisch vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit per Juli 2015 ausgingen. Ob und gege benenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. April 2012 aus somatischer Sicht, mithin unter Berücksichtigung sowohl der rechts seitigen Zeigfinger- als auch der Leberbeschwerden, im vorliegend massgeben den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) wieder eine relevante Restarbeitsfähigkeit erlangte, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes nicht schlüssig beurteilen. 3.2

Auch in psychischer Hinsicht lassen die Akten keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das Leistungsvermögen zu. Fest steht und unbestritten ist, dass es nach dem Unfall vom 5. April 2012 respektive dem Leberversagen am 11. Mai 2012 im Laufe der Zeit zu einer psychischen Fehlentwicklung kam. Diesbezüg lich gelangte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Juli 2014 in seiner glei chentags verfassten Beurteilung (Urk. 8/38 S. 19-33) zum Schluss, dass die Er schütterung durch die plötzlich eingetretene Lebensbedrohung (toxisches Leber versagen), die durch die Abstossungsreaktionen reaktiviert worden sei, eine weiterhin anhaltende psychische Störung ausgelöst habe (S. 31). Diagnostisch sei von einer depressiven Reaktion, gemischt mit Angst, auszugehen, wobei die Symptomatik aufgrund ihrer Ausprägung wohl die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und diejenigen einer nicht näher bezeichneten Angststörung nach ICD-10 F41.9 erfülle (S. 32). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hatte am 1. März 2014 gar die Diagnose einer Reaktion mit schwerer Depression und Angst auf schwere und permanente Belastung ei ner Lebertransplantation mit infauster Prognose gestellt (Urk. 8/38 S. 104). Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten schliesslich am 26. September 2014 eine Anpassungsstörung bei verschiedenen Belastungen wie chronische körperliche Krankheit, Trennung von den Kindern und fehlender Integration nach Auswanderung (ICD-10 F43.2; Urk. 8/47 S. 8). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die psychische Symptomatik, deren Natur und deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz sich aufgrund der zitierten Berichte nicht schlüssig beurteilen lässt, Einfluss auf das Leistungsvermögen habe, äusserten sich weder die Psychiater des Z.___ noch Dr. Y.___ oder Dr. B.___. Ebenso wenig ist den Ak ten zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate psychiatrische Be handlung befolgt. 3.3

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht zwar fest, dass die Beschwerde führerin seit 5. beziehungsweise 9. April 2012 und – entgegen der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle (Urk. 2) – noch über den 15. September 2012 (aus physischen Gründen) erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt war. Betreffend die Auswirkungen der somatischen und im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfä higkeit nach Ablauf des Wartejahrs beziehungsweise – angesichts der am 16. November 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/1) – ab 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) lassen die vorhandenen medizinischen Berichte indes keine zuverlässigen Schlüsse zu. Zu dieser Einsicht war am 4. Dezember 2014 offensichtlich auch Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Me dizin, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV gelangt. Weshalb die IV-Stelle in der Folge – auf seine entsprechenden Anordnung hin (Urk. 8/43 S. 2) – zwar offenbar einen aktuellen Bericht des Z.___, Vis zeral- und Transplantationschirurgie (nicht aber der Handchirurgie) anforderte (Urk. 8/40), mit dem Erlass der Verfügung aber nicht bis zu dessen Eingang (26. Januar 2015; vgl. Urk. 8/47) zuwartete, lässt sich nicht nachvollziehen. Nämliches gilt für den Umstand, dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 7) ohne jegliche Begründung auf Abweisung der Beschwer deantwort schloss, obwohl ihr der fragliche, mit ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) nicht zu vereinbarende Bericht des Z.___ (Urk. 8/47/1-5) zwischenzeitlich vorlag. 3.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie umfas sende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise allenfalls in einer Verweistätigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00154 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom 15. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 16. November 2012 – unter Hinweis auf eine Lebertransplantation – zum Bezug von Leistun gen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten (Urk. 8/7 S. 1-179) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 16. Mai 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass sich berufli che Massnahmen aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands als unmöglich erwiesen; den Anspruch auf eine Rente werde sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit prüfen (Urk. 8/17). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und erneutem Beizug der Akten der SUVA (Urk. 8/28 S. 1-384) stellte die IV-Stelle der Versicherten – unter Hinweis auf das Wiedererlangen der vollen Ar beitsfähigkeit am 15. September 2012 – mit Vorbescheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/30) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Nachdem die Versi cherte am 9. Juli 2014 hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/32), zog die IV-Stelle im August und Oktober 2014 abermals die Akten der SUVA (Urk. 8/37 S. 1-425, Urk. 8/38 S. 1-456) bei. In der Folge verfügte sie am 30. Dezember 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2). 1.2

Am 5. April 2012 hatte sich die Versicherte mit einem Messer eine Stichverletzung am rechten Zeigfinger zugezogen (Urk. 8/38 S. 445), in deren Folge eine infek tiöse Arthritis des Metacarpophalangealgelenks II (MCP II-Gelenk) rechts auf trat. Am 9. April 2012 erfolgte deshalb ein operativer Eingriff (Gelenksöffnung mit Einlage eines Easyflows); postoperativ wurde eine medikamentöse Behand lung durchgeführt; (vgl. Urk. 8/38 S. 399 ff.). Am 11. Mai 2012 erlitt die Be schwerdeführerin ein – gemäss Einschätzung der Ärzte wohl medikamentös be dingtes – akutes Leberversagen, aufgrund dessen am 16. Mai 2012 eine ortho tope Lebertransplantation vorgenommen wurde (Urk. 8/38 S. 375 ff.). In der Folge kam es im August 2012 zu einer akuten zellulären Abstossung (vgl. Urk. 8/38 S. 63). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang sowohl mit der von der Versicherten am 5. April 2012 erlittenen Schnittverlet zung am rechten Zeigefinger als auch mit dem gut einen Monat später aufge tretenen Leberversagen (vgl. hiezu etwa Urk. 8/38 S. 61). Im Zeitpunkt des Er lasses der vorliegend angefochtenen Verfügung der IV-Stelle (Urk. 2) erbrachte sie weiterhin Heilbehandlungsleistungen und richtete (seit dem fraglichen Unfall ununterbrochen) auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Taggelder aus (vgl. hiezu Urk. 8/38 S. 36 f.). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) liess X.___ am 2. Februar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "-

Die Verfügung vom 30.12.2014 sei aufzuheben. -

Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zu zusprechen. -

Eventualiter sei unsere Klientin erneut medizinisch und beruflich abzuklä ren. -

Unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten der Invalidenversiche rung.“

Die IV-Stelle schloss am 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung damit, dass die Beschwer- defüh rerin lediglich vom 5. April bis 15. September 2012 in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die noch bestehende psychische Be einträchtigung sei nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber – unter Hinweis namentlich auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 19-33) – auf den Standpunkt, sie sei aufgrund der psychischen Symptomatik, die durchaus anspruchsrelevant sei, weiterhin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 5. beziehungsweise 9. April 2012 aufgrund physischer Gesundheitsstörungen (Fingerverletzung vom 5. April 2012, Leberversagen vom 16. Mai 2012) zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. etwa Urk. 8/38 S. 398, S. 257 und S. 194). Die von der IV-Stelle aus somatischer Sicht angenommene volle Arbeitsfähigkeit seit 15. September 2012 (Urk. 2) entbehrt einer Grundlage in den medizinischen Akten. So gaben die Ärzte des Z.___, Thoraxchirurgie, in ihrem (offenbar im September 2012 verfassten) undatierten – bei der Beschwer degegnerin im September 2012 eingegangenen - Bericht zwar an, die Be schwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab 15. September 2012 wieder voll arbeitsfähig. Allerdings beschränkten sie diese Aussage auf die Folgen des Leberversagens beziehungsweise der Lebertrans plantation; betreffend eine Beurteilung der Auswirkungen der infektiösen Arth ritis des MCP II-Gelenks auf die Leistungsfähigkeit verwiesen sie die Beschwer degegnerin an den behandelnden Handchirurgen (Urk. 8/20 S. 2 f.) und damit an die Ärzte des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie. Diese berichteten am 23. Oktober 2013 – entgegen dem am 11. Oktober 2012 festgehaltenen Behandlungsabschluss (vgl. Urk. 8/21/6-7 und Urk. 8/22) - über eine anhaltende Schwellung und Schmerzen im Bereich des MCP II-Gelenks bei persistierender Synovalitis nach eitriger Arthritis, befanden eine nochmalige Untersuchung des fraglichen Gelenks im Rahmen einer Syno vektomie für indiziert und attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 5 f.).

Gemäss den entsprechenden Einträgen der (die physischen Beschwerden) behan delnden Ärzte im Unfallschein (Urk. 8/38 S. 140 und S. 397) war die Beschwer deführerin auch in der Folge – jedenfalls in der angestammten Tätigkeit und soweit aktenkundig mindestens bis 14. Juli 2014 (Urk. 8/38 S. 45) – durchge hend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. auch Atteste der SUVA-Kreisärzte, Urk. 8/38 S. 259, Urk. 8/38 S. 174). Die zuständige Mitarbeiterin der SUVA hatte der Be schwerdegegnerin am 21. Mai 2014 entsprechend auch mitgeteilt, dass die Be schwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden im Zusammenhang mit der Lebertransplantation weiterhin arbeitsunfähig sei und daher nach wie vor Taggeldzahlungen erhalte (Urk. 8/38 S. 76; vgl. hiezu auch Telefonnotizen vom 5. August 2014, Urk. 8/38 S. 36 f.). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, SUVA Versicherungsmedizin, gelangte am 12. Juni 2014 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Folgen des Ereignisses vom 5. April 2012 zweifel los „erheblich, komplikationsbeladen und nicht stabil“ seien. Neben der inter nistischen Symptomatik stehe derzeit auch der psychische Gesundheitszustand im Vordergrund; so leide die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des be handelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Ju gendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2014 (vgl. Urk. 8/38 S. 104) aktuell an einer schweren Depression. Da die psychischen Beschwerden – unab hängig vom internistischen Leiden – einen relevanten Einfluss auf die Leis tungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und auf den gesamten weiteren klini schen Verlauf hätten, sei bei der diesbezüglichen Beurteilung auch die psychi sche Störung zu berücksichtigen. Es sei daher vorab eine Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters betreffend diagnostische Einordung und Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigung sowie weiteres Prozedere einzuholen; je nach Ergebnis sei hernach noch die Einschätzung eines Spezialisten, idealerweise ei nes Transplantationsmediziners, bezüglich der Auswirkungen der internistischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen

(Urk. 8/38 S. 60). Während feststeht, dass die SUVA die Beschwerdeführerin in der Folge psychiatrisch un tersuchen liess (vgl. Urk. 8/38 S. 19-33), geht aus ihren – von der IV-Stelle letztmals Mitte Oktober 2014 beigezogenen (vgl. Urk. 8/38 S. 1) – Akten nicht hervor, ob auch eine fachärztliche Abklärung der internistischen Symptomatik erfolgte und zu welchem Ergebnis diese gegebenenfalls führte. Fest steht, dass die Ärzte des Z.___, Klinik für Viszeral- und Transplantati onschirurgie, in ihrem – von der IV-Stelle im Dezember 2014 angeforderten (Urk. 8/40), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 30. Dezember 2014 (Urk. 2) aber nicht abgewarteten – Bericht vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/47) eine seit 11. Mai 2012 anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigten und prognostisch vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (sitzenden) Tätigkeit per Juli 2015 ausgingen. Ob und gege benenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. April 2012 aus somatischer Sicht, mithin unter Berücksichtigung sowohl der rechts seitigen Zeigfinger- als auch der Leberbeschwerden, im vorliegend massgeben den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) wieder eine relevante Restarbeitsfähigkeit erlangte, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte indes nicht schlüssig beurteilen. 3.2

Auch in psychischer Hinsicht lassen die Akten keine zuverlässigen Schlüsse betreffend das Leistungsvermögen zu. Fest steht und unbestritten ist, dass es nach dem Unfall vom 5. April 2012 respektive dem Leberversagen am 11. Mai 2012 im Laufe der Zeit zu einer psychischen Fehlentwicklung kam. Diesbezüg lich gelangte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Juli 2014 in seiner glei chentags verfassten Beurteilung (Urk. 8/38 S. 19-33) zum Schluss, dass die Er schütterung durch die plötzlich eingetretene Lebensbedrohung (toxisches Leber versagen), die durch die Abstossungsreaktionen reaktiviert worden sei, eine weiterhin anhaltende psychische Störung ausgelöst habe (S. 31). Diagnostisch sei von einer depressiven Reaktion, gemischt mit Angst, auszugehen, wobei die Symptomatik aufgrund ihrer Ausprägung wohl die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1 und diejenigen einer nicht näher bezeichneten Angststörung nach ICD-10 F41.9 erfülle (S. 32). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hatte am 1. März 2014 gar die Diagnose einer Reaktion mit schwerer Depression und Angst auf schwere und permanente Belastung ei ner Lebertransplantation mit infauster Prognose gestellt (Urk. 8/38 S. 104). Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten schliesslich am 26. September 2014 eine Anpassungsstörung bei verschiedenen Belastungen wie chronische körperliche Krankheit, Trennung von den Kindern und fehlender Integration nach Auswanderung (ICD-10 F43.2; Urk. 8/47 S. 8). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die psychische Symptomatik, deren Natur und deren invalidenversicherungsrechtliche Relevanz sich aufgrund der zitierten Berichte nicht schlüssig beurteilen lässt, Einfluss auf das Leistungsvermögen habe, äusserten sich weder die Psychiater des Z.___ noch Dr. Y.___ oder Dr. B.___. Ebenso wenig ist den Ak ten zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate psychiatrische Be handlung befolgt. 3.3

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht zwar fest, dass die Beschwerde führerin seit 5. beziehungsweise 9. April 2012 und – entgegen der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle (Urk. 2) – noch über den 15. September 2012 (aus physischen Gründen) erheblich in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt war. Betreffend die Auswirkungen der somatischen und im Laufe der Zeit aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfä higkeit nach Ablauf des Wartejahrs beziehungsweise – angesichts der am 16. November 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/1) – ab 1. Mai 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) lassen die vorhandenen medizinischen Berichte indes keine zuverlässigen Schlüsse zu. Zu dieser Einsicht war am 4. Dezember 2014 offensichtlich auch Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Me dizin, Arzt des Regionalärztlichen Diensts (RAD) der IV gelangt. Weshalb die IV-Stelle in der Folge – auf seine entsprechenden Anordnung hin (Urk. 8/43 S. 2) – zwar offenbar einen aktuellen Bericht des Z.___, Vis zeral- und Transplantationschirurgie (nicht aber der Handchirurgie) anforderte (Urk. 8/40), mit dem Erlass der Verfügung aber nicht bis zu dessen Eingang (26. Januar 2015; vgl. Urk. 8/47) zuwartete, lässt sich nicht nachvollziehen. Nämliches gilt für den Umstand, dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 7) ohne jegliche Begründung auf Abweisung der Beschwer deantwort schloss, obwohl ihr der fragliche, mit ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) nicht zu vereinbarende Bericht des Z.___ (Urk. 8/47/1-5) zwischenzeitlich vorlag. 3.4

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie umfas sende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise allenfalls in einer Verweistätigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen er scheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer