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IV.2015.00138

Das ABI-Gutachten ist beweiskräftig und es kann auch aus juristischer Sicht auf die darin erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, was eine teilweise Gutheissung (befristete Rente) zur Folge hat. Rückweisung zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975, erlangte im Jahr 2003 in Y.___ das Diplom als Übersetzerin und liess sich 2004 in der Schweiz nieder (Urk. 6/1, Urk. 6/2/ 1). Am 1 9. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bruch des lin ken Fusses anlässlich des Unfalls vom 1. April 2011 mit darauf folgender An passungsstörung wegen Fehldiagnosen bei der Eidgenössischen Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Hernach liess die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem indivi duel len Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/7), führte ein Standortge spräch mit ihr durch (Urk. 6/8), zog die Akten der Schweizerischen U nfallversi cherungsanstalt (Suva, Urk. 6/12) sowie der Krankentaggeld versi cherung (Urk. 6/ 13) bei. Weiter holte sie bei der Z.___ GmbH einen Arbeit geberfra gebogen (Urk. 6/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16 , 6/22 -23 ) ein. Am 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit keine möglich (Urk. 6/27). Im weiteren Ver lauf nahm sie zusätzliche Berichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/28-30). Am 8. April 2014 ersuchte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , für die Versicherte um die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/35). Am 19. August 2014 erstattete das B.___ sein allgemeininternistisch-psychiat risch-orthopädisches Gutachten (Urk. 6/42/2-2 2 ) , wobei dem B.___ der Bericht über den kreisärztlichen Untersuch vom 2 0. Januar 2014 zur Verfügung gestellt worden war (Urk. 6/42 /23-28). Zum B.___ -Gutachten holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/44/7). Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/45). Dagegen erhob die Ver sicherte am 5. September 2014, ergänzt am 2 0. Oktober 2014 sowie am 2. Dezem ber 2014, Einwand (Urk. 6/46, Urk. 6/59, Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/62 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG) auszurichten, namentlich eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdefüh rerin am 5. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Mai 2015 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 2. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellung nahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1 4. Oktober 2012 aus orthopä discher Sicht die angestammte Tätigkeit als Lehrerin in einer Sprachschule wie der zu 90 % zumutbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen ging sie davon aus, diese seien durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar, wes halb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten. Entsprechend bezifferte sie den In validitätsgrad mit 10 % und hielt fest, dass aufgrund der 90%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen mit näherer Begründung ein, der psy chiatrische Teil des B.___ -Gutachtens sei mängelbehaftet (Urk. 1 S. 3-6). Wei ter wies sie darauf hin, dass selbst laut dem B.___ -Gutachten bis Oktober 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch ab Januar oder Mai 2014 nur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und berufliche Mass nahmen indiziert seien (Urk. 1 S. 2-3 und S. 6-7 ). Dies führe zu einem zumin dest be fristeten Rentenanspruch sowie zu einem Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urk. 1 S. 6-8). Zudem machte sie geltend, die von der IV-Stelle be hauptete Über windbarkeit sei klar aktenwidrig, und auf die Persönlichkeitsstö rung dürfe die Überwindbarkeitspraxis ohnehin nicht angewandt werden (Urk. 1 S. 7-8). 3. 3.1

Am 1. April 2011 stolperte die Beschwerdeführerin und zog sich dabei eine Ver letzung am Knöchel des linken Fusses zu (Unfallmeldung vom 1 1. April 2011, Urk. 6/12/109). Am 7. April 2011 begab sie sich bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, D.___ , in Behandlung. Dr. C.___ diagnostizierte eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links und ver neinte das Vorliegen einer Fraktur . Arbeitsunfähigkeit attestierte er keine (Be richt vom 27. April 2012, Urk. 6/12/107).

3.2

Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 3 0. März 2012 hielt Dr. med.

E.___ , Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 2. April 2012 fest, es liege ein Status nach einer Fraktur der kranialen Kante des Calcaneus im Cal caneo cuboidalgelenk mit Ausbildung einer Pseudoarthrose und schwerer sekun därer Arthrose mit Geröllzysten und Knochenmarködem im Os cuboideum vor (Urk. 6/12/108). 3. 3

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , attestierte der Beschwerdeführerin wegen psychischer Krank heit (vgl. Urk. 6/ 12/77 , Urk. 6/12/68 ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis am 27. Mai 2012 (Urk. 6/12/72-73) und hernach bis zum 1 2. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei kein Unterricht vor der Klasse möglich sei (Urk. 6/12/74). Für die Zeit vom 1 2. Juni bis zum 1. Juli 2012 stellte Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , der Beschwerdeführerin erneut ein

Arbeits unfähig keits zeugnis unter Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/12/75). Am 4. Juli 2012 berichtete Dr. F.___ , die Beschwerde führerin leide an einem Burn-out bei psychosozialer Belastungssituation bei chronischem Schmerz nach einer nicht erkannten Calcaneus -Fraktur mit Pseudoarthrose. Sie gab an, ab circa Oktober 2012 könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerech net werden (Urk. 6/13/4-5). 3. 4

Im Bericht des I.___ vom 1 8. Juli 2012 wurden als Hauptdiagnosen posttraumatische lateralbetonte Rückfussbeschwerden links bei einem Status nach Supinationstrauma vom 1. April 2011 mit Fraktur der krani a len Kante des Calcaneus im Calcaneocuboidal -Gelenk mit residueller Pseu do arthrose und fortgeschrittener sekundärer Arthrose calcaneocuboidal links sowie eine oligosymptomatische Achillessehnen- Tendinopathie genannt (Urk. 6/12/81) . Am 1 6. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin im I.___ ope riert (Urk. 6/ 12/79) . Für die drei der Operation folgenden Monate wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/85 , Urk. 6/12/65-66 ). 3. 5

Ab dem 2 3. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der J.___ abgeklärt. Die involvierten Ärzte der J.___ diagnosti zierten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei psychosozialer Belastungs situation und nannten als Differentialdiagnose eine depressive Episode bei Sta tus nach depressiver Episode 1996 sowie einen Statu s nach mehreren Suizid versuchen . Weiter ist dem A bklärungsbericht der J.___ vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen, die Anpassungsstörung habe sich vor dem Hintergrund der belas tenden Arbeitssituation mit wachsender Unzufriedenheit sowie der aktuellen somatischen Leiden und Einschränkungen entwickelt (Urk. 6/12/20-21). Für den Zeitraum vom 1 5. Oktober bis 1 4. November 2012 wurde ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/39). 3. 6

Der Kreisarzt med. pract . K.___ , Facha rzt für Chirurgie, hielt am 18. Oktober 2012 fest, vonseiten des Fusses sei vom vierten bis zum sechsten Monat postoperativ eine sitzende Arbeitstätigkeit sicherlich zumutbar (Urk. 6/12/43). 3. 7

Dem Bericht des

Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt des

I.___ , vom 21. Dezember 2012 ist zu entnehmen, fünf Monate postoperativ liege ein er freulicher Verlauf vor. Die Fussproblematik betreffend sei die Beschwerdeführe rin in behinderungsangepasster Position wieder arbeitsfähig, zurzeit sei sie je doch stellenlos (Urk. 6/ 16 / 6-7 ). Am 2. April 2013 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Geben von Deutschkursen vor allem stehend ge arbeitet. Bei ihrer bisherigen Tätigkeit wirke sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links aus, indem beim Stehen oder Gehen schmerzhafte Schwell ungszustände entstünden. Behinderungsangepasst sei die bisherige Tä tigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine verminderte Leistungsfä higkeit bestehe

bei anhaltendem Gehen, Stehen, schwerer Arbeit, Lasten etc. (Urk. 6/22/2). Be hinderungsangepasst sei eine vorwiegend sitzende, leichte Tä tigkeit mit wenig Gehen. Eine solche sei vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22/3). Seine Angaben bezüglich zumutbarer Tätigkeiten gölten ab 1 8. Dezember 2012 (Urk. 6/22/4). Am 2 7. Juni 2013 fügte er an, eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepasster Position sei ab 14. Oktober 2012 gegeben. Insbesondere als studierte Über setz e rin sei trotz erwarteter Zunahme der Rückfussarthrose links auch längerfristig mit dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/22/7). 3. 8

Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2013, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 4. April 2013 in ihrer ambulanten Behandlung. Mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie die Di ag nosen einer depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit mäs sig bis gering integriertem Strukturniveau, von Problemen bei Kindheitserleb nissen in Form von einer psychisch kranken Mutter (ICD-10: Z81.0) sowie eines Status nach Distorsionstrauma, eines Colon irritable sowie einer Laktoseintole ranz (Urk. 6/28/1).

Dr. A.___ gab an, die Beschwerde führerin habe sich vom 1 0. September bis am 2 1. Dezember 2012 in der psychiatrischen Akut-Tageskli nik der J.___ behandeln lassen (Urk. 6/28/2). Seit 8. Mai 2012 sei sie sowohl als Sprachlehrerin und Übersetzerin als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen Depressivität mit kognitiven Störungen, Antriebs störung und erhöhter Erschöpfbarkeit, wegen Problemen der unsicheren Identi tät, der unsicheren Selbstwertregulation, der Impulssteuerung und der Affektre gulation , wegen Probleme n in der Selbst-Organisation, in der Nähe-Distanz-Re gulierung, in der Wahrnehmung des Gegenübers und in der Beziehungsregula tion . Ferner wegen körperlicher Probleme. Dr. A.___ beschrieb weiter Ein schränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der fachlichen Kompetenz, in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Der multimodale Behandlungs plan mit Wochenstrukturierung bewirke, dass die derzeitige Regulationsfähig keit der Beschwerdeführerin dadurch bereits erschöpft sei und nicht an die Hin zunahme anderer, insbesondere beruflicher Aufgaben, zu denken sei. Auch die Integration in eine angepasste Tätigkeit sei derzeit aufgrund der hohen intra psychischen Unruhe und Unsicherheit und Schwierigkeit in der Beziehungsre gulation nicht angezeigt

(Urk. 6/28/5- 6).

Am 6. September 2013 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin lehne die Einnahme eines Neuroleptikums ab. Bei strukturell schwachen Patienten sei es häufig, dass sie Angst vor Fremdbeeinflussung hätten. Die Psychopharmako therapie dieser Patienten gestalte sich aufgrund ihrer Pathologie schwierig und sei nicht allein von einer Willensanstrengung abhängig, sondern bedingt durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie. Die depressive Symptomatik sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Viele Symptome seien nicht allein auf die Depres sion zurückzuführen, sondern auch durch die strukturelle Störung bedingt (Urk. 6/30).

Am 8. April 2014 berichtete Dr. A.___ , der Beschwerdeführerin gehe es nun etwas besser. Das Ausmass der Depression sei insgesamt vermindert. Namentlich komme es zu längeren depressionsfreien Intervallen und zu vermehrter Eigen aktivität im häuslichen Bereich und die Beschwerdeführerin könne besser zwi schen Eigenem und Fremdem abgrenzen. In der bisherigen Tätigkeit als Sprach schul-Lehrerin und Übersetzerin sei sie nach wie vor voll arbeitsunfähig. Jedoch stünden die Chancen gut, dass sie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 50 % erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe gute Fähig kei ten, welche sie aber nur so lange zur Verfügung habe, als Fremdbeein fluss ungs

- und Überforderungsstress nicht zu dominant würden. Kundenkon takte seien nur standardisiert und oberflächlich möglich. Eine angepasste Tätig keit solle nicht zu hohe Anforderungen bezüglich interaktioneller und Team-Kompe tenz mit sich bringen, da die Beschwerdeführerin in der Nähe-Distanz-Regula tion schnell überfordert sei. Eingliederungsmassnahmen wie ein Belast barkeits

- und Aufbautraining seien nun sinnvoll (Urk. 6/35). 3. 9

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, gelangte infolge seiner kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Januar 2014 zum Schluss, aufgrund der Fussproblematik sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 6/42/27). 3. 10

Am 1 9. August 2014 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/42 /2- 22 ). Das B.___ -Gut achten basierte auf einer allgemein internistischen , einer psy chiatrischen und einer or thopäd ischen Untersuchung (Urk. 6/42 /2). Die Gut achter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwer deführerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die B.___ - Gutachter eine ängstlich vermeidende Persön lich keitsstörung (ICD-10: F60.6 ) , einen depressiven Einbruch im Mai 2012 mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.0) sowie chroni sche

Rückfussbeschwerden links (ICD-10: M19.17/T93.2/Z98.8) als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den übrigen körperlichen Beschwerden, der Adipositas, den funktio nellen gas trointestinalen Beschwerden sowie der psychischen Erkrankung in der Fami li enanamnese (ICD-10: Z81.0) zu (Urk. 6/42/19).

Aus allgemeininternisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (Urk. 6/42/20).

Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei insbesondere die starke Ver unsicherung und Selbstunsicherheit der Beschwerdeführerin aufgefallen. Selbst vertrauen und Selbstwertgefühl seien vermindert, es bestehe eine ängstlich ver meidende Erwartungshaltung und eine Furcht vor Autoritäten. Die Beschwer deführerin halte keine Kritik aus und versuche, solche zu vermeiden. Die Grun derkrankung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung sei im Mai 2012 in Form einer depressiven Episode dekompensiert . Hernach habe bis Herbst 2013 im angestammten Beruf überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorge legen. Zwischenzeitlich sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten und es liege lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode vor. Aufgrund der starken Verunsicherung, die durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst werde, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell um 25 % eingeschränkt . Bei dieser 75%igen Ar beitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass sie zumindest seit Januar 2014 be stehe , nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 und an Weih nachten 2013 wie der in der Lage gewesen sei, Besuchsreisen zu unternehmen (Urk. 6/42/12 -13 ).

Der orthopädische Gutachter berichtete weitgehend über unauffällige Befunde. Er führte indes aus, am linken Fuss liege eine geringe Schw ellung vor, an der linken Hüfte bestünden bei valgischen Beinachsen Zeichen des femoroazetabu lären

Impingements und beidseitig eine Knick-Senk-Spreizfussdeformität und Zeichen der Überlastung der rechten Grosszehe (Urk. 6/42/17). Auf radiologi scher E b ene seien regelrechte Verhältnisse nach linksseitige m Fussein griff do kumentiert, szintigraphisch und intraoperativ aber eine deutliche kalkaneoku boidale Arthrose festgehalten. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden mit den Befunden vereinbar . Für die überwiegend ste hend ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin sei die Beschwerdeführerin ebenso wie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung ganztägig ein setzbar, wobei die Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zum Hoch lagern der linken unteren Extremität um 10 % reduziert sei. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % . Die Zumutbarkeit sei gegeben, da bei einer solchen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie ohne das Überwinden von Treppen und von unebenem Grund in Anbetracht der erhobenen Befunde im Vergleich zum aktuellen Alltagsleben nicht mit einer wesentlichen Schmerzprovokation zu rechnen sei. Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 1 4. Oktober 201 2. Zuvor sei die Beschwerdeführerin für sämtli che Verrichtungen vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/42/18).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die B.___ -Gutachter zum Schluss, die Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne nicht kumu liert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen ge nutzt werden könnten. Somit betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und Übersetzerin sowie für andere ange passte Tätigkeiten 75 % (Urk. 6/42/20).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, bis Mitte 2012 sei die Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht auch in Verweistätigkeiten arbeitsunfä hig gewesen. Wegen des psychischen Leidens mit verstärkter Depression sei sie dann von Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend wäre ihrer Ansicht nach eine allmähliche Steigerung der Ar beitsfähigkeit möglich gewesen. Die 75%ige Arbeitsfähigkeit gelte wahrschein lich ab Januar 2014, sicher aber ab dem Untersuchungszeitpunkt im Mai 2014 (Urk. 6/42/20-21).

RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, erachtete das B.___ -Gutachten als beweiskräftig ( Stellungnahme vom 2 7. August 2014, Urk. 6/44/7). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Gemäss der orthopädischen Beur tei lung ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit unter Wechsel belastung zu 100 % zumutbar, wobei sie eine Leistungsfähigkeit von 90 % auf weist, da sie vermehrte Pausen zum Hochlagern ihrer linken unteren Extremität benötigt (Urk. 6/42/18). Diese Einschätzung ist mit den Berichten der übrigen Ärzte vereinbar. So lag laut Dr. L.___ vom I.___ fünf Monate posto perativ ein erfreulicher Verlauf vor und die Beschwerdeführerin war in behin derungs an ge passter Position bereits wieder arbeitsfähig. Gemäss seinem Bericht vo m 2. April 2013 wirkte sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links bei der vorwiegend stehend ausgeübten Lehrtätigkeit insoweit aus, als beim Stehen und Gehen schmerzhafte Schwellungen entstanden. In behinde rungsangepasster Form

hielt Dr. L.___ die bisherige Tätigkeit indes für zumut bar , und zwar ab 14. Okto ber 2012 (vgl. vorstehende E. 3. 7 ). Indem der B.___ -Gutachter Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen erhöhten Pausen bedarf für das Hochlegen des linken Beines berücksichtigte, trug er der Neigung zu schmerzhaften Schwellungen ausreichend Rechnung. Die am 20. Januar 2014 erfolgte kreisärztliche Untersuchung ergab dann gar keine Beeinträchtigung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3. 9 ). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ortho pädischer Sicht durch Dr. O.___ angesichts der übrigen Arztberichte aus soma tischer Sicht ange messen.

Ferner wies die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Untersu chung durch Dr. O.___

einen hinkfreien ebenen Barfussgang auf, Fersen- und

Zehengang waren über mehrere Meter ohne Absinken durchführbar, es bestand keine Druckdolenz am linken Fuss und auch bei Rotationsbewegungen in Rück-, Mittel- und Vorfussbereich links traten keinerlei Schmerzen auf . Einzig lag eine diskrete Schwellung über dem distalen Unterschenkel und dem Rückfuss vor. Die Beschwerdeführerin führte denn auch selber aus, wenn sie die Extre mi tät ab und zu hochlagern könne, sei dies ideal, und hielt ein vollzeitiges Pensum nur aus psychischen Gründen für unmöglich (Urk. 6/42/15-16) . Dem nach ist die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit ab 14. Oktober 2012 auch vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde sowie der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin nachvollziehbar.

4.2

4.2.1

Der B.___ -Gutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , gelangte zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin leide an ei ner ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit einem de pressi ven Einbruch im Mai 2012, wobei gegenwärtig noch eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0) vorliege (Urk. 6/42/12). Somit hat Dr. P.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/28/1). 4.2 .2

Abweichend beurteilten Dr. P.___ und Dr. A.___ indes die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin.

Währenddem Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 6/ 35/5 ), hielt Dr. P.___ die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % für arbeitsfähig (Urk. 6/ 42/12-13 ).

( Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumer ken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis). Anders ver häl t es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 , E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 , E. 2.3.2 mit wei teren Hinweisen).

Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiater in je doch nicht vor . Dr. P.___ erkannte die starke Verunsicherung, die bei der Beschwerdeführerin durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst wird, und dass sie eine Hemmung verspürt, ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin wieder aufzunehmen (Urk. 6/42/12). Nichts destotrotz hielt er die angestammte Tätigkeit nicht für unzumutbar, son dern vertrat die Ansicht, aufgrund der starken Selbstunsicherheit und der leicht gradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt respektive benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen (Urk. 6/ 42/13, Urk. 6/42/20). Da ss Dr. A.___ entsprechend der Selbsteinschätzung der Be schwer deführerin davon ausging, die angestammte Tätigkeit sei ihr überhaupt nicht mehr zumutbar, ist im Zusammenhang mit ihrer

auftragsrechtlichen Ver trauensstellung zu sehen, aufgrund welcher behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung (Urk. 6/42/12) , welche vor Mai 2012 während Jahrzehnten nicht zu andauern den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Die Depressivität war im Begutachtungszeitpunkt nur noch leichtgradig ausgeprägt (Urk. 6/42/12) und Dr. P.___ erhob weitgehend normale psychiatrische Befunde. So waren die kog ni tiven Funktionen der Beschwerdeführerin in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt, Konzentration und Aufmerksamkeit liessen während der Unter suchung nicht nach. Psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerde führerin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeigte sie sich verängstigt, unsicher und weinerlich, eine vitale Traurigkeit lag indes nicht vor. Ebenso we nig litt sie an einer Antriebsstörung und es traten auch keine übermässigen Af fektlabi li täten oder affektive Blockierungen auf. Vielmehr war die Beschwerde führerin in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren und die Affekte mit adäquater Mimik und Gestik zu modulieren

(Urk. 6/42/11-12). Dass ab Januar 2014 nunmehr keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand, überzeugt nach dem Gesagten auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik. 4.2.3

Retrospektiv gingen die B.___ -Gutachter insbesondere gestützt auf die echtzeitli chen Arztzeugnisse (vgl. vorstehende E.

3. 3 , 3. 5 und 3. 8 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 aus (Urk. 6/42/21). Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Ge sund heitszustands wurde in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2013 wieder Besuchsreisen unternahm (Urk. 6/42/13), wobei sie soziale Kontakte pflegte. Dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit dem Erreichen der 75%igen Arbeitsfä higkeit im Januar 2014 zumutbar war (Urk. 6/42/21), überzeugt.

Dies umso mehr, als auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 eine Verbesserung des psychischen Befindens mit einer verminderten Depressivität beschrieb. Namentlich gab sie an, es komme nun jeweils zu längeren depressi onsfreien Intervallen, sie habe eine vermehrte Eigenaktivität entwickelt, sie sei ihr gegenüber deutlich vertrauensvoller geworden und könne sich in wichtigen privaten Beziehungen besser abgrenzen. Auch fühle sie sich nun bereit für eine berufliche Eingliederung (Urk. 6/35/ 1-4 ).

Anlässlich der Begutachtung im Mai 2014 fühlte sie sich auch wieder in der Lage, den Haushalt zu erledigen und ihr Tagesablauf beinhaltete Freizeitaktivi täten wie Kochen, Backen, Lesen, Fernsehen, Rätsellösen, Basteln und Treffen mit ihrem Freund zum Radfahren (Urk. 6/42/8 , Urk. 6/42/11).

D er gutachterli che n Beurteilung, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 gegeben sei, ist angesichts der ab Herbst 2013 beschriebenen Verbesserung des Gesundheits zustands zu folgen . 4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht seien mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar respektive sei die Arbeitsfähigkeit nur aus subjektiver Sicht beeinträchtigt . Dies begründete sie damit, dass viele persönliche Ressourcen und ein strukturierter Tagesablauf erkennbar seien und nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen worden seien, da die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen auf synthe ti sche Medikamente verzichtet habe . Ferner seien die psychiatrischen Befunde nicht stark auffällig (Urk. 2 S. 2 -3 ) . 4.3.2

Z utreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin insoweit, als es in sämtli chen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüberge henden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Andererseits stellen die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3.3

Weicht die rechtsanwendende Behörde vom Gutachten ab, hat sie dies auf jeden Fall darzulegen, weshalb der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen ist. Daraus, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht zwingend zu einer Arbeitsunfä higkeit führt (Urk. 2 S. 3), kann noch nicht geschlossen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin in Kombination mit einer depressiven Episode vorliegende Persönlichkeitsstörung ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Sogar eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträch tigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014, E. 3.2 mit Hinweis).

4.3.4

Bereits für die Ausübung einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit mit einer Leis tungsfähigkeit von 75 % sind eine T agesstruktur und persönliche Res sourcen erforderlich. Aus deren Vorhandensein kann nicht entgegen dem Gut achten auf eine höhere Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen werden. 4.3.5

Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe trotz Indikation aus fachärztlicher Sicht und trotz Zumutbarkeit keine synthetischen Medikamente eingenommen (Urk. 2 S. 3). Indes sind keine ärztlichen Angaben dokumentiert, gemäss welchen die Einnahme synthetischer Medikamente einen grösseren Nutzen gebracht hätten als das von der Beschwerdeführerin in der Dosis von 1200 Miligramm pro Tag eingenommene Medikament Hyperiplant

Rx

60 0. Namentlich empfahl Dr. P.___ nebst der Fortführung der aktuellen Be hand lung keine zusätzlichen Massnahmen aus psy chiatrischer Sicht (Urk. 6/42/12 ).

Ferner wies

Dr. A.___

darauf hin, dass die Ablehnung synthe tischer Medi ka mente bei strukturell schwachen Personen wie der Beschwerde führerin auch durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie bedingt sein könne (Urk. 6/30/2). Daher ist die Zumutbarkeit bei fraglicher Indikation nicht ohne Weiteres ge geben. Nach dem Gesagten ist auch aus diesem Argument der Beschwerde geg nerin nicht abzuleiten, dass nicht auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden könnte. 4.4

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Dauer der psychiat rischen Begutachtung (Urk. 1 S.

3) ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvor derst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier

- zu, ist die Unter suchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundes gerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). 4.5

In inhaltlicher Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin am psychiatrischen Gutachten, dass sie hauptsächlich durch die Persönlichkeitsstörung in ihrer Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt sei und sich diese im Gegensatz zur depressiven Symptomatik nicht verbessert habe, sodass weiterhin von einer höheren Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4-5). Allein aus dem Fortbeste hen der Persönlichkeitsstörung und den damit einhergehenden Symptomen wie Vermin derung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl kann nicht auf eine höhere als die gutachterlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Denn bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung, trotz wel cher die Beschwerdeführerin jahrelang ohne länger dauernde Beeinträchtigun gen arbei ten konnte. Zu einer Arbeitsunfähigkeit führte sie schliesslich nicht allein, sondern in Kombinatio n mit einem depressiven Geschehen . Dass sich die Be schwerdeführerin aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung

subjektiv nicht in der Lage fühlt beziehungsweise sich nicht zutraut, als Leh rer in

zu arbeiten, sei nicht in A brede gestellt,

e ine Erwerbsunfähigkeit liegt jedoch

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Der psychiatrische Gutachter gelangte zum Schluss, der Beschwerde führerin sei die angestammte Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % wieder zumutbar. Somit hielt er die vorhandene Verunsicherung der Beschwer deführerin aus objektiver psychiatrischer Sicht für grösstenteils über windbar. Bei den mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Durchfällen (Urk. 6/42/8) ist nicht dargetan, dass sie eine längere Zeit dauernde Erwerbsun fähigkeit bewirkt en. 4.6

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, das von Dr. A.___ mittels Testun gen erhobene geringe Strukturniveau sei von Dr. P.___ nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5-6). Die fragliche Testung basiert auf Fragebögen. Die be fragte Person macht aus ihrer Sicht zu verschiedenen Aspekten ihrer Persön lich keit Angaben (ganzheitliche Objektwahrnehmung, Selbst-Objekt-Differen zierung, Selbstwertregulierung, Kontaktaufnahme, Empathie, Bindung internali sie ren, Bindung lösen etc.; vgl. Urk. 6/35/5). Dr. A.___ dienten die Ergebnisse des Tests als Hilfsmittel zu ihrer Beurteilung, nicht anders als das ebenfalls durch geführte ADP-IV (Assessment of DSM-IV Personality

Disorder ; vgl. Urk. 6/35/4). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, beim OPD-Struk tur fragebogen handle es sich um ein in jedem Fall unverzichtbares Beurtei lungs instrument . Der Umstand, dass der psychiatrische Experte im Rahmen der B.___ -Begutachtung diese Testung nicht durchführte, stellt mithin kein en Mangel dar. Im Übrigen hatten die B.___ -Gutachter von den Berichten von Dr. A.___ und somit von den von ihr vorgenommenen Untersuchungen Kenntnis (Urk. 6/42/4-5 Ziff.

2.2) und es wurde zur abweichenden Beurteilung im B.___ -Gutachten expli zit Stellung genommen (Urk. 6/42/20 Ziff. 6.6). 4.7

Insgesamt steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2012 infolge psychischer Krankheit vorerst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits un fähig war, dass sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand ungefähr im Herbst 2013 ver besserte und sie seit Januar 2014 sowohl in angestammter als auch in angepasster (körperlich leicht er und wechselbelastend er ) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufweist. Unzumutbar sind ihr hingegen körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 6/42/20 -21 ). Eine solch e übte die Beschwerdeführerin indessen gar nie aus. 5.

Während der Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit wies die Beschwerde führerin einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. Ihre Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte im Dezember 2012 (Urk. 6/2), weshalb der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 1. Juni 2013 entstand ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).

Die 75%ige Arbeitsfähigkeit lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Ja nuar 2014 vor, weshalb sie nach dreimonatigem Andauern per 1. April 2014 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung; IVV ). Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversiche rung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie be treffend den Rentenanspruch abzuweisen. 6.

6.1

Nebst der Rente beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sie bereits am 8. April 2014 über ihre behandelnde Psychia te rin beantragen lassen (Urk. 6/ 35). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin allge mein ab, wobei sie im Betreff zwar nur die Invalidenrente erwähnte, sich hingegen in der Begründung auch auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen bezog be zieh ungsweise diesen verneinte (Urk. 2 S. 1 und S. 3 ). Dem nach hat die Be schwer degegnerin mit ihrer Leistungsabweisung verbindlich zum

Anspruch auf berufliche Massnahmen Stellung genommen und dieser gehört auch zum Anfech tungsgegenstand .

6.2

Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 90 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). Abge sehen davon, dass im Sinne vorstehender Erwägungen von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, genügt beispiels weise für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 , E. 3.2). Es ist denn auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkun gen in der Kontakt- und Selbstbehauptungsfähigkeit aus gesundheitlicher, psy chiatrischer Sicht Hilfe bei der Stellensuche benötigt und daher Anspruch auf Arbeitsvermittlung hätte.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin sich im Vorbescheid vom 28. August 2014 nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte (Urk. 6/45). Damit fehlt es bezüglich beruflicher Massnahmen an einem korrekt durchge führten Vorbescheidverfahren , was eine schwere Verletzung des rechtli chen Ge hörs darstellt, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge haben muss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 20 14. 0 1276 vom 4. Mai 2015 , E. 4.1 bis E. 4.3).

6. 3

Soweit mit Verfügung vom 15 . Dezemb er 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu

befinde. Auch i n diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als ange messen. Dass nur eine befristete Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten. Die Beschwerdeführerin stellte kein genau beziffertes Rechts begehren . Auch der Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Rente hätte indessen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen eine Rückweisung erfolgt, was praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). 7.2

Das zuvor Gesagte ist auch bei der Bemessung der Prozessentschädigung mass ge bend. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde (befristeter Anspruch auf eine ganze Rente) sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtfertigen keine Kürzung der Prozessentschädigung.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine un gekürzte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Stre itsache,

der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 abgeändert.

Ferner wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut entscheide. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975, erlangte im Jahr 2003 in Y.___ das Diplom als Übersetzerin und liess sich 2004 in der Schweiz nieder (Urk. 6/1, Urk. 6/2/ 1). Am 1 9. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bruch des lin ken Fusses anlässlich des Unfalls vom 1. April 2011 mit darauf folgender An passungsstörung wegen Fehldiagnosen bei der Eidgenössischen Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Hernach liess die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem indivi duel len Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/7), führte ein Standortge spräch mit ihr durch (Urk. 6/8), zog die Akten der Schweizerischen U nfallversi cherungsanstalt (Suva, Urk. 6/12) sowie der Krankentaggeld versi cherung (Urk. 6/ 13) bei. Weiter holte sie bei der Z.___ GmbH einen Arbeit geberfra gebogen (Urk. 6/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16 , 6/22 -23 ) ein. Am 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit keine möglich (Urk. 6/27). Im weiteren Ver lauf nahm sie zusätzliche Berichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/28-30). Am 8. April 2014 ersuchte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , für die Versicherte um die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/35). Am 19. August 2014 erstattete das B.___ sein allgemeininternistisch-psychiat risch-orthopädisches Gutachten (Urk. 6/42/2-2

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 7. Mai 2015 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 2. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellung nahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1 4. Oktober 2012 aus orthopä discher Sicht die angestammte Tätigkeit als Lehrerin in einer Sprachschule wie der zu 90 % zumutbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen ging sie davon aus, diese seien durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar, wes halb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten. Entsprechend bezifferte sie den In validitätsgrad mit 10 % und hielt fest, dass aufgrund der 90%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen mit näherer Begründung ein, der psy chiatrische Teil des B.___ -Gutachtens sei mängelbehaftet (Urk. 1 S. 3-6). Wei ter wies sie darauf hin, dass selbst laut dem B.___ -Gutachten bis Oktober 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch ab Januar oder Mai 2014 nur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und berufliche Mass nahmen indiziert seien (Urk. 1 S. 2-3 und S. 6-7 ). Dies führe zu einem zumin dest be fristeten Rentenanspruch sowie zu einem Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urk. 1 S. 6-8). Zudem machte sie geltend, die von der IV-Stelle be hauptete Über windbarkeit sei klar aktenwidrig, und auf die Persönlichkeitsstö rung dürfe die Überwindbarkeitspraxis ohnehin nicht angewandt werden (Urk. 1 S. 7-8). 3. 3.1

Am 1. April 2011 stolperte die Beschwerdeführerin und zog sich dabei eine Ver letzung am Knöchel des linken Fusses zu (Unfallmeldung vom 1 1. April 2011, Urk. 6/12/109). Am 7. April 2011 begab sie sich bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, D.___ , in Behandlung. Dr. C.___ diagnostizierte eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links und ver neinte das Vorliegen einer Fraktur . Arbeitsunfähigkeit attestierte er keine (Be richt vom 27. April 2012, Urk. 6/12/107).

3.2

Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 3 0. März 2012 hielt Dr. med.

E.___ , Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 2. April 2012 fest, es liege ein Status nach einer Fraktur der kranialen Kante des Calcaneus im Cal caneo cuboidalgelenk mit Ausbildung einer Pseudoarthrose und schwerer sekun därer Arthrose mit Geröllzysten und Knochenmarködem im Os cuboideum vor (Urk. 6/12/108). 3. 3

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , attestierte der Beschwerdeführerin wegen psychischer Krank heit (vgl. Urk. 6/ 12/77 , Urk. 6/12/68 ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis am 27. Mai 2012 (Urk. 6/12/72-73) und hernach bis zum 1 2. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei kein Unterricht vor der Klasse möglich sei (Urk. 6/12/74). Für die Zeit vom 1 2. Juni bis zum 1. Juli 2012 stellte Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , der Beschwerdeführerin erneut ein

Arbeits unfähig keits zeugnis unter Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/12/75). Am 4. Juli 2012 berichtete Dr. F.___ , die Beschwerde führerin leide an einem Burn-out bei psychosozialer Belastungssituation bei chronischem Schmerz nach einer nicht erkannten Calcaneus -Fraktur mit Pseudoarthrose. Sie gab an, ab circa Oktober 2012 könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerech net werden (Urk. 6/13/4-5). 3. 4

Im Bericht des I.___ vom 1 8. Juli 2012 wurden als Hauptdiagnosen posttraumatische lateralbetonte Rückfussbeschwerden links bei einem Status nach Supinationstrauma vom 1. April 2011 mit Fraktur der krani a len Kante des Calcaneus im Calcaneocuboidal -Gelenk mit residueller Pseu do arthrose und fortgeschrittener sekundärer Arthrose calcaneocuboidal links sowie eine oligosymptomatische Achillessehnen- Tendinopathie genannt (Urk. 6/12/81) . Am 1 6. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin im I.___ ope riert (Urk. 6/ 12/79) . Für die drei der Operation folgenden Monate wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/85 , Urk. 6/12/65-66 ). 3. 5

Ab dem 2 3. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der J.___ abgeklärt. Die involvierten Ärzte der J.___ diagnosti zierten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei psychosozialer Belastungs situation und nannten als Differentialdiagnose eine depressive Episode bei Sta tus nach depressiver Episode 1996 sowie einen Statu s nach mehreren Suizid versuchen . Weiter ist dem A bklärungsbericht der J.___ vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen, die Anpassungsstörung habe sich vor dem Hintergrund der belas tenden Arbeitssituation mit wachsender Unzufriedenheit sowie der aktuellen somatischen Leiden und Einschränkungen entwickelt (Urk. 6/12/20-21). Für den Zeitraum vom 1 5. Oktober bis 1 4. November 2012 wurde ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/39). 3. 6

Der Kreisarzt med. pract . K.___ , Facha rzt für Chirurgie, hielt am 18. Oktober 2012 fest, vonseiten des Fusses sei vom vierten bis zum sechsten Monat postoperativ eine sitzende Arbeitstätigkeit sicherlich zumutbar (Urk. 6/12/43). 3. 7

Dem Bericht des

Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt des

I.___ , vom 21. Dezember 2012 ist zu entnehmen, fünf Monate postoperativ liege ein er freulicher Verlauf vor. Die Fussproblematik betreffend sei die Beschwerdeführe rin in behinderungsangepasster Position wieder arbeitsfähig, zurzeit sei sie je doch stellenlos (Urk. 6/ 16 / 6-7 ). Am 2. April 2013 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Geben von Deutschkursen vor allem stehend ge arbeitet. Bei ihrer bisherigen Tätigkeit wirke sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links aus, indem beim Stehen oder Gehen schmerzhafte Schwell ungszustände entstünden. Behinderungsangepasst sei die bisherige Tä tigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine verminderte Leistungsfä higkeit bestehe

bei anhaltendem Gehen, Stehen, schwerer Arbeit, Lasten etc. (Urk. 6/22/2). Be hinderungsangepasst sei eine vorwiegend sitzende, leichte Tä tigkeit mit wenig Gehen. Eine solche sei vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22/3). Seine Angaben bezüglich zumutbarer Tätigkeiten gölten ab 1 8. Dezember 2012 (Urk. 6/22/4). Am 2 7. Juni 2013 fügte er an, eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepasster Position sei ab 14. Oktober 2012 gegeben. Insbesondere als studierte Über setz e rin sei trotz erwarteter Zunahme der Rückfussarthrose links auch längerfristig mit dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/22/7). 3.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als ange messen. Dass nur eine befristete Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten. Die Beschwerdeführerin stellte kein genau beziffertes Rechts begehren . Auch der Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Rente hätte indessen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen eine Rückweisung erfolgt, was praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).

E. 7.2 Das zuvor Gesagte ist auch bei der Bemessung der Prozessentschädigung mass ge bend. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde (befristeter Anspruch auf eine ganze Rente) sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtfertigen keine Kürzung der Prozessentschädigung.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine un gekürzte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Stre itsache,

der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 abgeändert.

Ferner wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut entscheide. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2013, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 4. April 2013 in ihrer ambulanten Behandlung. Mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie die Di ag nosen einer depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit mäs sig bis gering integriertem Strukturniveau, von Problemen bei Kindheitserleb nissen in Form von einer psychisch kranken Mutter (ICD-10: Z81.0) sowie eines Status nach Distorsionstrauma, eines Colon irritable sowie einer Laktoseintole ranz (Urk. 6/28/1).

Dr. A.___ gab an, die Beschwerde führerin habe sich vom 1 0. September bis am 2 1. Dezember 2012 in der psychiatrischen Akut-Tageskli nik der J.___ behandeln lassen (Urk. 6/28/2). Seit 8. Mai 2012 sei sie sowohl als Sprachlehrerin und Übersetzerin als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen Depressivität mit kognitiven Störungen, Antriebs störung und erhöhter Erschöpfbarkeit, wegen Problemen der unsicheren Identi tät, der unsicheren Selbstwertregulation, der Impulssteuerung und der Affektre gulation , wegen Probleme n in der Selbst-Organisation, in der Nähe-Distanz-Re gulierung, in der Wahrnehmung des Gegenübers und in der Beziehungsregula tion . Ferner wegen körperlicher Probleme. Dr. A.___ beschrieb weiter Ein schränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der fachlichen Kompetenz, in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Der multimodale Behandlungs plan mit Wochenstrukturierung bewirke, dass die derzeitige Regulationsfähig keit der Beschwerdeführerin dadurch bereits erschöpft sei und nicht an die Hin zunahme anderer, insbesondere beruflicher Aufgaben, zu denken sei. Auch die Integration in eine angepasste Tätigkeit sei derzeit aufgrund der hohen intra psychischen Unruhe und Unsicherheit und Schwierigkeit in der Beziehungsre gulation nicht angezeigt

(Urk. 6/28/5- 6).

Am 6. September 2013 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin lehne die Einnahme eines Neuroleptikums ab. Bei strukturell schwachen Patienten sei es häufig, dass sie Angst vor Fremdbeeinflussung hätten. Die Psychopharmako therapie dieser Patienten gestalte sich aufgrund ihrer Pathologie schwierig und sei nicht allein von einer Willensanstrengung abhängig, sondern bedingt durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie. Die depressive Symptomatik sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Viele Symptome seien nicht allein auf die Depres sion zurückzuführen, sondern auch durch die strukturelle Störung bedingt (Urk. 6/30).

Am 8. April 2014 berichtete Dr. A.___ , der Beschwerdeführerin gehe es nun etwas besser. Das Ausmass der Depression sei insgesamt vermindert. Namentlich komme es zu längeren depressionsfreien Intervallen und zu vermehrter Eigen aktivität im häuslichen Bereich und die Beschwerdeführerin könne besser zwi schen Eigenem und Fremdem abgrenzen. In der bisherigen Tätigkeit als Sprach schul-Lehrerin und Übersetzerin sei sie nach wie vor voll arbeitsunfähig. Jedoch stünden die Chancen gut, dass sie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 50 % erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe gute Fähig kei ten, welche sie aber nur so lange zur Verfügung habe, als Fremdbeein fluss ungs

- und Überforderungsstress nicht zu dominant würden. Kundenkon takte seien nur standardisiert und oberflächlich möglich. Eine angepasste Tätig keit solle nicht zu hohe Anforderungen bezüglich interaktioneller und Team-Kompe tenz mit sich bringen, da die Beschwerdeführerin in der Nähe-Distanz-Regula tion schnell überfordert sei. Eingliederungsmassnahmen wie ein Belast barkeits

- und Aufbautraining seien nun sinnvoll (Urk. 6/35). 3.

E. 9 Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, gelangte infolge seiner kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Januar 2014 zum Schluss, aufgrund der Fussproblematik sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 6/42/27). 3.

E. 10 Am 1 9. August 2014 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/42 /2- 22 ). Das B.___ -Gut achten basierte auf einer allgemein internistischen , einer psy chiatrischen und einer or thopäd ischen Untersuchung (Urk. 6/42 /2). Die Gut achter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwer deführerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die B.___ - Gutachter eine ängstlich vermeidende Persön lich keitsstörung (ICD-10: F60.6 ) , einen depressiven Einbruch im Mai 2012 mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.0) sowie chroni sche

Rückfussbeschwerden links (ICD-10: M19.17/T93.2/Z98.8) als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den übrigen körperlichen Beschwerden, der Adipositas, den funktio nellen gas trointestinalen Beschwerden sowie der psychischen Erkrankung in der Fami li enanamnese (ICD-10: Z81.0) zu (Urk. 6/42/19).

Aus allgemeininternisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (Urk. 6/42/20).

Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei insbesondere die starke Ver unsicherung und Selbstunsicherheit der Beschwerdeführerin aufgefallen. Selbst vertrauen und Selbstwertgefühl seien vermindert, es bestehe eine ängstlich ver meidende Erwartungshaltung und eine Furcht vor Autoritäten. Die Beschwer deführerin halte keine Kritik aus und versuche, solche zu vermeiden. Die Grun derkrankung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung sei im Mai 2012 in Form einer depressiven Episode dekompensiert . Hernach habe bis Herbst 2013 im angestammten Beruf überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorge legen. Zwischenzeitlich sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten und es liege lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode vor. Aufgrund der starken Verunsicherung, die durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst werde, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell um 25 % eingeschränkt . Bei dieser 75%igen Ar beitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass sie zumindest seit Januar 2014 be stehe , nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 und an Weih nachten 2013 wie der in der Lage gewesen sei, Besuchsreisen zu unternehmen (Urk. 6/42/12 -13 ).

Der orthopädische Gutachter berichtete weitgehend über unauffällige Befunde. Er führte indes aus, am linken Fuss liege eine geringe Schw ellung vor, an der linken Hüfte bestünden bei valgischen Beinachsen Zeichen des femoroazetabu lären

Impingements und beidseitig eine Knick-Senk-Spreizfussdeformität und Zeichen der Überlastung der rechten Grosszehe (Urk. 6/42/17). Auf radiologi scher E b ene seien regelrechte Verhältnisse nach linksseitige m Fussein griff do kumentiert, szintigraphisch und intraoperativ aber eine deutliche kalkaneoku boidale Arthrose festgehalten. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden mit den Befunden vereinbar . Für die überwiegend ste hend ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin sei die Beschwerdeführerin ebenso wie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung ganztägig ein setzbar, wobei die Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zum Hoch lagern der linken unteren Extremität um 10 % reduziert sei. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % . Die Zumutbarkeit sei gegeben, da bei einer solchen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie ohne das Überwinden von Treppen und von unebenem Grund in Anbetracht der erhobenen Befunde im Vergleich zum aktuellen Alltagsleben nicht mit einer wesentlichen Schmerzprovokation zu rechnen sei. Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 1 4. Oktober 201 2. Zuvor sei die Beschwerdeführerin für sämtli che Verrichtungen vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/42/18).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die B.___ -Gutachter zum Schluss, die Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne nicht kumu liert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen ge nutzt werden könnten. Somit betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und Übersetzerin sowie für andere ange passte Tätigkeiten 75 % (Urk. 6/42/20).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, bis Mitte 2012 sei die Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht auch in Verweistätigkeiten arbeitsunfä hig gewesen. Wegen des psychischen Leidens mit verstärkter Depression sei sie dann von Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend wäre ihrer Ansicht nach eine allmähliche Steigerung der Ar beitsfähigkeit möglich gewesen. Die 75%ige Arbeitsfähigkeit gelte wahrschein lich ab Januar 2014, sicher aber ab dem Untersuchungszeitpunkt im Mai 2014 (Urk. 6/42/20-21).

RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, erachtete das B.___ -Gutachten als beweiskräftig ( Stellungnahme vom 2 7. August 2014, Urk. 6/44/7). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Gemäss der orthopädischen Beur tei lung ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit unter Wechsel belastung zu 100 % zumutbar, wobei sie eine Leistungsfähigkeit von 90 % auf weist, da sie vermehrte Pausen zum Hochlagern ihrer linken unteren Extremität benötigt (Urk. 6/42/18). Diese Einschätzung ist mit den Berichten der übrigen Ärzte vereinbar. So lag laut Dr. L.___ vom I.___ fünf Monate posto perativ ein erfreulicher Verlauf vor und die Beschwerdeführerin war in behin derungs an ge passter Position bereits wieder arbeitsfähig. Gemäss seinem Bericht vo m 2. April 2013 wirkte sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links bei der vorwiegend stehend ausgeübten Lehrtätigkeit insoweit aus, als beim Stehen und Gehen schmerzhafte Schwellungen entstanden. In behinde rungsangepasster Form

hielt Dr. L.___ die bisherige Tätigkeit indes für zumut bar , und zwar ab 14. Okto ber 2012 (vgl. vorstehende E. 3. 7 ). Indem der B.___ -Gutachter Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen erhöhten Pausen bedarf für das Hochlegen des linken Beines berücksichtigte, trug er der Neigung zu schmerzhaften Schwellungen ausreichend Rechnung. Die am 20. Januar 2014 erfolgte kreisärztliche Untersuchung ergab dann gar keine Beeinträchtigung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3. 9 ). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ortho pädischer Sicht durch Dr. O.___ angesichts der übrigen Arztberichte aus soma tischer Sicht ange messen.

Ferner wies die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Untersu chung durch Dr. O.___

einen hinkfreien ebenen Barfussgang auf, Fersen- und

Zehengang waren über mehrere Meter ohne Absinken durchführbar, es bestand keine Druckdolenz am linken Fuss und auch bei Rotationsbewegungen in Rück-, Mittel- und Vorfussbereich links traten keinerlei Schmerzen auf . Einzig lag eine diskrete Schwellung über dem distalen Unterschenkel und dem Rückfuss vor. Die Beschwerdeführerin führte denn auch selber aus, wenn sie die Extre mi tät ab und zu hochlagern könne, sei dies ideal, und hielt ein vollzeitiges Pensum nur aus psychischen Gründen für unmöglich (Urk. 6/42/15-16) . Dem nach ist die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit ab 14. Oktober 2012 auch vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde sowie der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin nachvollziehbar.

4.2

4.2.1

Der B.___ -Gutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , gelangte zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin leide an ei ner ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit einem de pressi ven Einbruch im Mai 2012, wobei gegenwärtig noch eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0) vorliege (Urk. 6/42/12). Somit hat Dr. P.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/28/1). 4.2 .2

Abweichend beurteilten Dr. P.___ und Dr. A.___ indes die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin.

Währenddem Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 6/ 35/5 ), hielt Dr. P.___ die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % für arbeitsfähig (Urk. 6/ 42/12-13 ).

( Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumer ken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis). Anders ver häl t es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 , E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 , E. 2.3.2 mit wei teren Hinweisen).

Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiater in je doch nicht vor . Dr. P.___ erkannte die starke Verunsicherung, die bei der Beschwerdeführerin durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst wird, und dass sie eine Hemmung verspürt, ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin wieder aufzunehmen (Urk. 6/42/12). Nichts destotrotz hielt er die angestammte Tätigkeit nicht für unzumutbar, son dern vertrat die Ansicht, aufgrund der starken Selbstunsicherheit und der leicht gradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt respektive benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen (Urk. 6/ 42/13, Urk. 6/42/20). Da ss Dr. A.___ entsprechend der Selbsteinschätzung der Be schwer deführerin davon ausging, die angestammte Tätigkeit sei ihr überhaupt nicht mehr zumutbar, ist im Zusammenhang mit ihrer

auftragsrechtlichen Ver trauensstellung zu sehen, aufgrund welcher behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung (Urk. 6/42/12) , welche vor Mai 2012 während Jahrzehnten nicht zu andauern den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Die Depressivität war im Begutachtungszeitpunkt nur noch leichtgradig ausgeprägt (Urk. 6/42/12) und Dr. P.___ erhob weitgehend normale psychiatrische Befunde. So waren die kog ni tiven Funktionen der Beschwerdeführerin in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt, Konzentration und Aufmerksamkeit liessen während der Unter suchung nicht nach. Psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerde führerin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeigte sie sich verängstigt, unsicher und weinerlich, eine vitale Traurigkeit lag indes nicht vor. Ebenso we nig litt sie an einer Antriebsstörung und es traten auch keine übermässigen Af fektlabi li täten oder affektive Blockierungen auf. Vielmehr war die Beschwerde führerin in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren und die Affekte mit adäquater Mimik und Gestik zu modulieren

(Urk. 6/42/11-12). Dass ab Januar 2014 nunmehr keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand, überzeugt nach dem Gesagten auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik. 4.2.3

Retrospektiv gingen die B.___ -Gutachter insbesondere gestützt auf die echtzeitli chen Arztzeugnisse (vgl. vorstehende E.

3. 3 , 3. 5 und 3. 8 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 aus (Urk. 6/42/21). Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Ge sund heitszustands wurde in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2013 wieder Besuchsreisen unternahm (Urk. 6/42/13), wobei sie soziale Kontakte pflegte. Dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit dem Erreichen der 75%igen Arbeitsfä higkeit im Januar 2014 zumutbar war (Urk. 6/42/21), überzeugt.

Dies umso mehr, als auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 eine Verbesserung des psychischen Befindens mit einer verminderten Depressivität beschrieb. Namentlich gab sie an, es komme nun jeweils zu längeren depressi onsfreien Intervallen, sie habe eine vermehrte Eigenaktivität entwickelt, sie sei ihr gegenüber deutlich vertrauensvoller geworden und könne sich in wichtigen privaten Beziehungen besser abgrenzen. Auch fühle sie sich nun bereit für eine berufliche Eingliederung (Urk. 6/35/ 1-4 ).

Anlässlich der Begutachtung im Mai 2014 fühlte sie sich auch wieder in der Lage, den Haushalt zu erledigen und ihr Tagesablauf beinhaltete Freizeitaktivi täten wie Kochen, Backen, Lesen, Fernsehen, Rätsellösen, Basteln und Treffen mit ihrem Freund zum Radfahren (Urk. 6/42/8 , Urk. 6/42/11).

D er gutachterli che n Beurteilung, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 gegeben sei, ist angesichts der ab Herbst 2013 beschriebenen Verbesserung des Gesundheits zustands zu folgen . 4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht seien mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar respektive sei die Arbeitsfähigkeit nur aus subjektiver Sicht beeinträchtigt . Dies begründete sie damit, dass viele persönliche Ressourcen und ein strukturierter Tagesablauf erkennbar seien und nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen worden seien, da die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen auf synthe ti sche Medikamente verzichtet habe . Ferner seien die psychiatrischen Befunde nicht stark auffällig (Urk. 2 S. 2 -3 ) . 4.3.2

Z utreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin insoweit, als es in sämtli chen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüberge henden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Andererseits stellen die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3.3

Weicht die rechtsanwendende Behörde vom Gutachten ab, hat sie dies auf jeden Fall darzulegen, weshalb der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen ist. Daraus, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht zwingend zu einer Arbeitsunfä higkeit führt (Urk. 2 S. 3), kann noch nicht geschlossen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin in Kombination mit einer depressiven Episode vorliegende Persönlichkeitsstörung ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Sogar eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträch tigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014, E. 3.2 mit Hinweis).

4.3.4

Bereits für die Ausübung einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit mit einer Leis tungsfähigkeit von 75 % sind eine T agesstruktur und persönliche Res sourcen erforderlich. Aus deren Vorhandensein kann nicht entgegen dem Gut achten auf eine höhere Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen werden. 4.3.5

Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe trotz Indikation aus fachärztlicher Sicht und trotz Zumutbarkeit keine synthetischen Medikamente eingenommen (Urk. 2 S. 3). Indes sind keine ärztlichen Angaben dokumentiert, gemäss welchen die Einnahme synthetischer Medikamente einen grösseren Nutzen gebracht hätten als das von der Beschwerdeführerin in der Dosis von 1200 Miligramm pro Tag eingenommene Medikament Hyperiplant

Rx

60 0. Namentlich empfahl Dr. P.___ nebst der Fortführung der aktuellen Be hand lung keine zusätzlichen Massnahmen aus psy chiatrischer Sicht (Urk. 6/42/12 ).

Ferner wies

Dr. A.___

darauf hin, dass die Ablehnung synthe tischer Medi ka mente bei strukturell schwachen Personen wie der Beschwerde führerin auch durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie bedingt sein könne (Urk. 6/30/2). Daher ist die Zumutbarkeit bei fraglicher Indikation nicht ohne Weiteres ge geben. Nach dem Gesagten ist auch aus diesem Argument der Beschwerde geg nerin nicht abzuleiten, dass nicht auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden könnte. 4.4

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Dauer der psychiat rischen Begutachtung (Urk. 1 S.

3) ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvor derst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier

- zu, ist die Unter suchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundes gerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). 4.5

In inhaltlicher Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin am psychiatrischen Gutachten, dass sie hauptsächlich durch die Persönlichkeitsstörung in ihrer Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt sei und sich diese im Gegensatz zur depressiven Symptomatik nicht verbessert habe, sodass weiterhin von einer höheren Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4-5). Allein aus dem Fortbeste hen der Persönlichkeitsstörung und den damit einhergehenden Symptomen wie Vermin derung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl kann nicht auf eine höhere als die gutachterlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Denn bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung, trotz wel cher die Beschwerdeführerin jahrelang ohne länger dauernde Beeinträchtigun gen arbei ten konnte. Zu einer Arbeitsunfähigkeit führte sie schliesslich nicht allein, sondern in Kombinatio n mit einem depressiven Geschehen . Dass sich die Be schwerdeführerin aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung

subjektiv nicht in der Lage fühlt beziehungsweise sich nicht zutraut, als Leh rer in

zu arbeiten, sei nicht in A brede gestellt,

e ine Erwerbsunfähigkeit liegt jedoch

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Der psychiatrische Gutachter gelangte zum Schluss, der Beschwerde führerin sei die angestammte Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % wieder zumutbar. Somit hielt er die vorhandene Verunsicherung der Beschwer deführerin aus objektiver psychiatrischer Sicht für grösstenteils über windbar. Bei den mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Durchfällen (Urk. 6/42/8) ist nicht dargetan, dass sie eine längere Zeit dauernde Erwerbsun fähigkeit bewirkt en. 4.6

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, das von Dr. A.___ mittels Testun gen erhobene geringe Strukturniveau sei von Dr. P.___ nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5-6). Die fragliche Testung basiert auf Fragebögen. Die be fragte Person macht aus ihrer Sicht zu verschiedenen Aspekten ihrer Persön lich keit Angaben (ganzheitliche Objektwahrnehmung, Selbst-Objekt-Differen zierung, Selbstwertregulierung, Kontaktaufnahme, Empathie, Bindung internali sie ren, Bindung lösen etc.; vgl. Urk. 6/35/5). Dr. A.___ dienten die Ergebnisse des Tests als Hilfsmittel zu ihrer Beurteilung, nicht anders als das ebenfalls durch geführte ADP-IV (Assessment of DSM-IV Personality

Disorder ; vgl. Urk. 6/35/4). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, beim OPD-Struk tur fragebogen handle es sich um ein in jedem Fall unverzichtbares Beurtei lungs instrument . Der Umstand, dass der psychiatrische Experte im Rahmen der B.___ -Begutachtung diese Testung nicht durchführte, stellt mithin kein en Mangel dar. Im Übrigen hatten die B.___ -Gutachter von den Berichten von Dr. A.___ und somit von den von ihr vorgenommenen Untersuchungen Kenntnis (Urk. 6/42/4-5 Ziff.

2.2) und es wurde zur abweichenden Beurteilung im B.___ -Gutachten expli zit Stellung genommen (Urk. 6/42/20 Ziff. 6.6). 4.7

Insgesamt steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2012 infolge psychischer Krankheit vorerst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits un fähig war, dass sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand ungefähr im Herbst 2013 ver besserte und sie seit Januar 2014 sowohl in angestammter als auch in angepasster (körperlich leicht er und wechselbelastend er ) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufweist. Unzumutbar sind ihr hingegen körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 6/42/20 -21 ). Eine solch e übte die Beschwerdeführerin indessen gar nie aus. 5.

Während der Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit wies die Beschwerde führerin einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. Ihre Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte im Dezember 2012 (Urk. 6/2), weshalb der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 1. Juni 2013 entstand ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).

Die 75%ige Arbeitsfähigkeit lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Ja nuar 2014 vor, weshalb sie nach dreimonatigem Andauern per 1. April 2014 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung; IVV ). Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversiche rung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie be treffend den Rentenanspruch abzuweisen. 6.

6.1

Nebst der Rente beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sie bereits am 8. April 2014 über ihre behandelnde Psychia te rin beantragen lassen (Urk. 6/ 35). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin allge mein ab, wobei sie im Betreff zwar nur die Invalidenrente erwähnte, sich hingegen in der Begründung auch auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen bezog be zieh ungsweise diesen verneinte (Urk. 2 S. 1 und S. 3 ). Dem nach hat die Be schwer degegnerin mit ihrer Leistungsabweisung verbindlich zum

Anspruch auf berufliche Massnahmen Stellung genommen und dieser gehört auch zum Anfech tungsgegenstand .

6.2

Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 90 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). Abge sehen davon, dass im Sinne vorstehender Erwägungen von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, genügt beispiels weise für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 , E. 3.2). Es ist denn auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkun gen in der Kontakt- und Selbstbehauptungsfähigkeit aus gesundheitlicher, psy chiatrischer Sicht Hilfe bei der Stellensuche benötigt und daher Anspruch auf Arbeitsvermittlung hätte.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin sich im Vorbescheid vom 28. August 2014 nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte (Urk. 6/45). Damit fehlt es bezüglich beruflicher Massnahmen an einem korrekt durchge führten Vorbescheidverfahren , was eine schwere Verletzung des rechtli chen Ge hörs darstellt, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge haben muss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 20

E. 14 0 1276 vom 4. Mai 2015 , E. 4.1 bis E. 4.3).

6. 3

Soweit mit Verfügung vom

E. 15 . Dezemb er 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu

befinde. Auch i n diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00138 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Basler Leben AG Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975, erlangte im Jahr 2003 in Y.___ das Diplom als Übersetzerin und liess sich 2004 in der Schweiz nieder (Urk. 6/1, Urk. 6/2/ 1). Am 1 9. Dezember 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bruch des lin ken Fusses anlässlich des Unfalls vom 1. April 2011 mit darauf folgender An passungsstörung wegen Fehldiagnosen bei der Eidgenössischen Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Hernach liess die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem indivi duel len Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/7), führte ein Standortge spräch mit ihr durch (Urk. 6/8), zog die Akten der Schweizerischen U nfallversi cherungsanstalt (Suva, Urk. 6/12) sowie der Krankentaggeld versi cherung (Urk. 6/ 13) bei. Weiter holte sie bei der Z.___ GmbH einen Arbeit geberfra gebogen (Urk. 6/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16 , 6/22 -23 ) ein. Am 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien zurzeit keine möglich (Urk. 6/27). Im weiteren Ver lauf nahm sie zusätzliche Berichte der behan delnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/28-30). Am 8. April 2014 ersuchte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , für die Versicherte um die erneute Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 6/35). Am 19. August 2014 erstattete das B.___ sein allgemeininternistisch-psychiat risch-orthopädisches Gutachten (Urk. 6/42/2-2 2 ) , wobei dem B.___ der Bericht über den kreisärztlichen Untersuch vom 2 0. Januar 2014 zur Verfügung gestellt worden war (Urk. 6/42 /23-28). Zum B.___ -Gutachten holte die IV-Stelle eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/44/7). Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/45). Dagegen erhob die Ver sicherte am 5. September 2014, ergänzt am 2 0. Oktober 2014 sowie am 2. Dezem ber 2014, Einwand (Urk. 6/46, Urk. 6/59, Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/62 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung (IVG) auszurichten, namentlich eine Rente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdefüh rerin am 5. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Mai 2015 wurde die Basler Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 1 2. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene auf das Einreichen einer Stellung nahme (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom m enden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab dem 1 4. Oktober 2012 aus orthopä discher Sicht die angestammte Tätigkeit als Lehrerin in einer Sprachschule wie der zu 90 % zumutbar. Bezüglich der psychischen Einschränkungen ging sie davon aus, diese seien durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar, wes halb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten. Entsprechend bezifferte sie den In validitätsgrad mit 10 % und hielt fest, dass aufgrund der 90%igen Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen mit näherer Begründung ein, der psy chiatrische Teil des B.___ -Gutachtens sei mängelbehaftet (Urk. 1 S. 3-6). Wei ter wies sie darauf hin, dass selbst laut dem B.___ -Gutachten bis Oktober 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch ab Januar oder Mai 2014 nur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und berufliche Mass nahmen indiziert seien (Urk. 1 S. 2-3 und S. 6-7 ). Dies führe zu einem zumin dest be fristeten Rentenanspruch sowie zu einem Anspruch auf berufliche Mass nahmen (Urk. 1 S. 6-8). Zudem machte sie geltend, die von der IV-Stelle be hauptete Über windbarkeit sei klar aktenwidrig, und auf die Persönlichkeitsstö rung dürfe die Überwindbarkeitspraxis ohnehin nicht angewandt werden (Urk. 1 S. 7-8). 3. 3.1

Am 1. April 2011 stolperte die Beschwerdeführerin und zog sich dabei eine Ver letzung am Knöchel des linken Fusses zu (Unfallmeldung vom 1 1. April 2011, Urk. 6/12/109). Am 7. April 2011 begab sie sich bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, D.___ , in Behandlung. Dr. C.___ diagnostizierte eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links und ver neinte das Vorliegen einer Fraktur . Arbeitsunfähigkeit attestierte er keine (Be richt vom 27. April 2012, Urk. 6/12/107).

3.2

Aufgrund der MRI-Untersuchung vom 3 0. März 2012 hielt Dr. med.

E.___ , Facharzt für Radiologie, in seinem Bericht vom 2. April 2012 fest, es liege ein Status nach einer Fraktur der kranialen Kante des Calcaneus im Cal caneo cuboidalgelenk mit Ausbildung einer Pseudoarthrose und schwerer sekun därer Arthrose mit Geröllzysten und Knochenmarködem im Os cuboideum vor (Urk. 6/12/108). 3. 3

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , attestierte der Beschwerdeführerin wegen psychischer Krank heit (vgl. Urk. 6/ 12/77 , Urk. 6/12/68 ) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis am 27. Mai 2012 (Urk. 6/12/72-73) und hernach bis zum 1 2. Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei kein Unterricht vor der Klasse möglich sei (Urk. 6/12/74). Für die Zeit vom 1 2. Juni bis zum 1. Juli 2012 stellte Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, G.___ , der Beschwerdeführerin erneut ein

Arbeits unfähig keits zeugnis unter Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/12/75). Am 4. Juli 2012 berichtete Dr. F.___ , die Beschwerde führerin leide an einem Burn-out bei psychosozialer Belastungssituation bei chronischem Schmerz nach einer nicht erkannten Calcaneus -Fraktur mit Pseudoarthrose. Sie gab an, ab circa Oktober 2012 könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit gerech net werden (Urk. 6/13/4-5). 3. 4

Im Bericht des I.___ vom 1 8. Juli 2012 wurden als Hauptdiagnosen posttraumatische lateralbetonte Rückfussbeschwerden links bei einem Status nach Supinationstrauma vom 1. April 2011 mit Fraktur der krani a len Kante des Calcaneus im Calcaneocuboidal -Gelenk mit residueller Pseu do arthrose und fortgeschrittener sekundärer Arthrose calcaneocuboidal links sowie eine oligosymptomatische Achillessehnen- Tendinopathie genannt (Urk. 6/12/81) . Am 1 6. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin im I.___ ope riert (Urk. 6/ 12/79) . Für die drei der Operation folgenden Monate wurde der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/85 , Urk. 6/12/65-66 ). 3. 5

Ab dem 2 3. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der J.___ abgeklärt. Die involvierten Ärzte der J.___ diagnosti zierten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei psychosozialer Belastungs situation und nannten als Differentialdiagnose eine depressive Episode bei Sta tus nach depressiver Episode 1996 sowie einen Statu s nach mehreren Suizid versuchen . Weiter ist dem A bklärungsbericht der J.___ vom 6. Dezember 2012 zu entnehmen, die Anpassungsstörung habe sich vor dem Hintergrund der belas tenden Arbeitssituation mit wachsender Unzufriedenheit sowie der aktuellen somatischen Leiden und Einschränkungen entwickelt (Urk. 6/12/20-21). Für den Zeitraum vom 1 5. Oktober bis 1 4. November 2012 wurde ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/12/39). 3. 6

Der Kreisarzt med. pract . K.___ , Facha rzt für Chirurgie, hielt am 18. Oktober 2012 fest, vonseiten des Fusses sei vom vierten bis zum sechsten Monat postoperativ eine sitzende Arbeitstätigkeit sicherlich zumutbar (Urk. 6/12/43). 3. 7

Dem Bericht des

Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Leitender Arzt des

I.___ , vom 21. Dezember 2012 ist zu entnehmen, fünf Monate postoperativ liege ein er freulicher Verlauf vor. Die Fussproblematik betreffend sei die Beschwerdeführe rin in behinderungsangepasster Position wieder arbeitsfähig, zurzeit sei sie je doch stellenlos (Urk. 6/ 16 / 6-7 ). Am 2. April 2013 führte Dr. L.___ aus, die Beschwerdeführerin habe beim Geben von Deutschkursen vor allem stehend ge arbeitet. Bei ihrer bisherigen Tätigkeit wirke sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links aus, indem beim Stehen oder Gehen schmerzhafte Schwell ungszustände entstünden. Behinderungsangepasst sei die bisherige Tä tigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eine verminderte Leistungsfä higkeit bestehe

bei anhaltendem Gehen, Stehen, schwerer Arbeit, Lasten etc. (Urk. 6/22/2). Be hinderungsangepasst sei eine vorwiegend sitzende, leichte Tä tigkeit mit wenig Gehen. Eine solche sei vollschichtig zumutbar (Urk. 6/22/3). Seine Angaben bezüglich zumutbarer Tätigkeiten gölten ab 1 8. Dezember 2012 (Urk. 6/22/4). Am 2 7. Juni 2013 fügte er an, eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungs angepasster Position sei ab 14. Oktober 2012 gegeben. Insbesondere als studierte Über setz e rin sei trotz erwarteter Zunahme der Rückfussarthrose links auch längerfristig mit dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/22/7). 3. 8

Dr. A.___ berichtete am 1 8. Juli 2013, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 4. April 2013 in ihrer ambulanten Behandlung. Mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie die Di ag nosen einer depressiven Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit mäs sig bis gering integriertem Strukturniveau, von Problemen bei Kindheitserleb nissen in Form von einer psychisch kranken Mutter (ICD-10: Z81.0) sowie eines Status nach Distorsionstrauma, eines Colon irritable sowie einer Laktoseintole ranz (Urk. 6/28/1).

Dr. A.___ gab an, die Beschwerde führerin habe sich vom 1 0. September bis am 2 1. Dezember 2012 in der psychiatrischen Akut-Tageskli nik der J.___ behandeln lassen (Urk. 6/28/2). Seit 8. Mai 2012 sei sie sowohl als Sprachlehrerin und Übersetzerin als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wegen Depressivität mit kognitiven Störungen, Antriebs störung und erhöhter Erschöpfbarkeit, wegen Problemen der unsicheren Identi tät, der unsicheren Selbstwertregulation, der Impulssteuerung und der Affektre gulation , wegen Probleme n in der Selbst-Organisation, in der Nähe-Distanz-Re gulierung, in der Wahrnehmung des Gegenübers und in der Beziehungsregula tion . Ferner wegen körperlicher Probleme. Dr. A.___ beschrieb weiter Ein schränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der fachlichen Kompetenz, in der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontakt- und Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Der multimodale Behandlungs plan mit Wochenstrukturierung bewirke, dass die derzeitige Regulationsfähig keit der Beschwerdeführerin dadurch bereits erschöpft sei und nicht an die Hin zunahme anderer, insbesondere beruflicher Aufgaben, zu denken sei. Auch die Integration in eine angepasste Tätigkeit sei derzeit aufgrund der hohen intra psychischen Unruhe und Unsicherheit und Schwierigkeit in der Beziehungsre gulation nicht angezeigt

(Urk. 6/28/5- 6).

Am 6. September 2013 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin lehne die Einnahme eines Neuroleptikums ab. Bei strukturell schwachen Patienten sei es häufig, dass sie Angst vor Fremdbeeinflussung hätten. Die Psychopharmako therapie dieser Patienten gestalte sich aufgrund ihrer Pathologie schwierig und sei nicht allein von einer Willensanstrengung abhängig, sondern bedingt durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie. Die depressive Symptomatik sei leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Viele Symptome seien nicht allein auf die Depres sion zurückzuführen, sondern auch durch die strukturelle Störung bedingt (Urk. 6/30).

Am 8. April 2014 berichtete Dr. A.___ , der Beschwerdeführerin gehe es nun etwas besser. Das Ausmass der Depression sei insgesamt vermindert. Namentlich komme es zu längeren depressionsfreien Intervallen und zu vermehrter Eigen aktivität im häuslichen Bereich und die Beschwerdeführerin könne besser zwi schen Eigenem und Fremdem abgrenzen. In der bisherigen Tätigkeit als Sprach schul-Lehrerin und Übersetzerin sei sie nach wie vor voll arbeitsunfähig. Jedoch stünden die Chancen gut, dass sie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 50 % erreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe gute Fähig kei ten, welche sie aber nur so lange zur Verfügung habe, als Fremdbeein fluss ungs

- und Überforderungsstress nicht zu dominant würden. Kundenkon takte seien nur standardisiert und oberflächlich möglich. Eine angepasste Tätig keit solle nicht zu hohe Anforderungen bezüglich interaktioneller und Team-Kompe tenz mit sich bringen, da die Beschwerdeführerin in der Nähe-Distanz-Regula tion schnell überfordert sei. Eingliederungsmassnahmen wie ein Belast barkeits

- und Aufbautraining seien nun sinnvoll (Urk. 6/35). 3. 9

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, gelangte infolge seiner kreisärztlichen Untersu chung vom 2 0. Januar 2014 zum Schluss, aufgrund der Fussproblematik sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 6/42/27). 3. 10

Am 1 9. August 2014 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/42 /2- 22 ). Das B.___ -Gut achten basierte auf einer allgemein internistischen , einer psy chiatrischen und einer or thopäd ischen Untersuchung (Urk. 6/42 /2). Die Gut achter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde und Anamnese, die vorhan denen Akten sowie auf die Angaben der Beschwer deführerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rahmen eines multidiszipli nären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die B.___ - Gutachter eine ängstlich vermeidende Persön lich keitsstörung (ICD-10: F60.6 ) , einen depressiven Einbruch im Mai 2012 mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.0) sowie chroni sche

Rückfussbeschwerden links (ICD-10: M19.17/T93.2/Z98.8) als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den übrigen körperlichen Beschwerden, der Adipositas, den funktio nellen gas trointestinalen Beschwerden sowie der psychischen Erkrankung in der Fami li enanamnese (ICD-10: Z81.0) zu (Urk. 6/42/19).

Aus allgemeininternisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher nicht eingeschränkt (Urk. 6/42/20).

Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei insbesondere die starke Ver unsicherung und Selbstunsicherheit der Beschwerdeführerin aufgefallen. Selbst vertrauen und Selbstwertgefühl seien vermindert, es bestehe eine ängstlich ver meidende Erwartungshaltung und eine Furcht vor Autoritäten. Die Beschwer deführerin halte keine Kritik aus und versuche, solche zu vermeiden. Die Grun derkrankung der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung sei im Mai 2012 in Form einer depressiven Episode dekompensiert . Hernach habe bis Herbst 2013 im angestammten Beruf überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorge legen. Zwischenzeitlich sei eine Besserung der Symptomatik eingetreten und es liege lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode vor. Aufgrund der starken Verunsicherung, die durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst werde, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell um 25 % eingeschränkt . Bei dieser 75%igen Ar beitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass sie zumindest seit Januar 2014 be stehe , nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 und an Weih nachten 2013 wie der in der Lage gewesen sei, Besuchsreisen zu unternehmen (Urk. 6/42/12 -13 ).

Der orthopädische Gutachter berichtete weitgehend über unauffällige Befunde. Er führte indes aus, am linken Fuss liege eine geringe Schw ellung vor, an der linken Hüfte bestünden bei valgischen Beinachsen Zeichen des femoroazetabu lären

Impingements und beidseitig eine Knick-Senk-Spreizfussdeformität und Zeichen der Überlastung der rechten Grosszehe (Urk. 6/42/17). Auf radiologi scher E b ene seien regelrechte Verhältnisse nach linksseitige m Fussein griff do kumentiert, szintigraphisch und intraoperativ aber eine deutliche kalkaneoku boidale Arthrose festgehalten. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwerden mit den Befunden vereinbar . Für die überwiegend ste hend ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin sei die Beschwerdeführerin ebenso wie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung ganztägig ein setzbar, wobei die Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zum Hoch lagern der linken unteren Extremität um 10 % reduziert sei. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % . Die Zumutbarkeit sei gegeben, da bei einer solchen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie ohne das Überwinden von Treppen und von unebenem Grund in Anbetracht der erhobenen Befunde im Vergleich zum aktuellen Alltagsleben nicht mit einer wesentlichen Schmerzprovokation zu rechnen sei. Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 1 4. Oktober 201 2. Zuvor sei die Beschwerdeführerin für sämtli che Verrichtungen vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/42/18).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die B.___ -Gutachter zum Schluss, die Ar beits unfähigkeit aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht könne nicht kumu liert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen ge nutzt werden könnten. Somit betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und Übersetzerin sowie für andere ange passte Tätigkeiten 75 % (Urk. 6/42/20).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, bis Mitte 2012 sei die Be schwerdeführerin aus somatischer Sicht auch in Verweistätigkeiten arbeitsunfä hig gewesen. Wegen des psychischen Leidens mit verstärkter Depression sei sie dann von Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend wäre ihrer Ansicht nach eine allmähliche Steigerung der Ar beitsfähigkeit möglich gewesen. Die 75%ige Arbeitsfähigkeit gelte wahrschein lich ab Januar 2014, sicher aber ab dem Untersuchungszeitpunkt im Mai 2014 (Urk. 6/42/20-21).

RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie, erachtete das B.___ -Gutachten als beweiskräftig ( Stellungnahme vom 2 7. August 2014, Urk. 6/44/7). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten basiert auf den Vorakten und fachärztlichen Untersuchun gen, wobei die Anamnese und die Befunde erhoben und die Schilderungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurden. Gemäss der orthopädischen Beur tei lung ist der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit unter Wechsel belastung zu 100 % zumutbar, wobei sie eine Leistungsfähigkeit von 90 % auf weist, da sie vermehrte Pausen zum Hochlagern ihrer linken unteren Extremität benötigt (Urk. 6/42/18). Diese Einschätzung ist mit den Berichten der übrigen Ärzte vereinbar. So lag laut Dr. L.___ vom I.___ fünf Monate posto perativ ein erfreulicher Verlauf vor und die Beschwerdeführerin war in behin derungs an ge passter Position bereits wieder arbeitsfähig. Gemäss seinem Bericht vo m 2. April 2013 wirkte sich die verminderte Belastbarkeit des Rückfusses links bei der vorwiegend stehend ausgeübten Lehrtätigkeit insoweit aus, als beim Stehen und Gehen schmerzhafte Schwellungen entstanden. In behinde rungsangepasster Form

hielt Dr. L.___ die bisherige Tätigkeit indes für zumut bar , und zwar ab 14. Okto ber 2012 (vgl. vorstehende E. 3. 7 ). Indem der B.___ -Gutachter Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einen erhöhten Pausen bedarf für das Hochlegen des linken Beines berücksichtigte, trug er der Neigung zu schmerzhaften Schwellungen ausreichend Rechnung. Die am 20. Januar 2014 erfolgte kreisärztliche Untersuchung ergab dann gar keine Beeinträchtigung mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3. 9 ). Nach dem Gesagten ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ortho pädischer Sicht durch Dr. O.___ angesichts der übrigen Arztberichte aus soma tischer Sicht ange messen.

Ferner wies die Beschwerdeführerin anlässlich der orthopädischen Untersu chung durch Dr. O.___

einen hinkfreien ebenen Barfussgang auf, Fersen- und

Zehengang waren über mehrere Meter ohne Absinken durchführbar, es bestand keine Druckdolenz am linken Fuss und auch bei Rotationsbewegungen in Rück-, Mittel- und Vorfussbereich links traten keinerlei Schmerzen auf . Einzig lag eine diskrete Schwellung über dem distalen Unterschenkel und dem Rückfuss vor. Die Beschwerdeführerin führte denn auch selber aus, wenn sie die Extre mi tät ab und zu hochlagern könne, sei dies ideal, und hielt ein vollzeitiges Pensum nur aus psychischen Gründen für unmöglich (Urk. 6/42/15-16) . Dem nach ist die Beurteilung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit ab 14. Oktober 2012 auch vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde sowie der Selbsteinschätzung der Be schwerdeführerin nachvollziehbar.

4.2

4.2.1

Der B.___ -Gutachter Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , gelangte zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin leide an ei ner ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) mit einem de pressi ven Einbruch im Mai 2012, wobei gegenwärtig noch eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0) vorliege (Urk. 6/42/12). Somit hat Dr. P.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ (vgl. Urk. 6/28/1). 4.2 .2

Abweichend beurteilten Dr. P.___ und Dr. A.___ indes die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin.

Währenddem Dr. A.___ von einer maximal 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 6/ 35/5 ), hielt Dr. P.___ die Beschwerdeführerin im Umfang von 75 % für arbeitsfähig (Urk. 6/ 42/12-13 ).

( Hinsichtlich der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist anzumer ken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene me di zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 5.1 mit Hinweis). Anders ver häl t es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutach tung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 , E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 , E. 2.3.2 mit wei teren Hinweisen).

Solche Gesichtspunkte bringt die behandelnde Psychiater in je doch nicht vor . Dr. P.___ erkannte die starke Verunsicherung, die bei der Beschwerdeführerin durch die angestammte Tätigkeit ausgelöst wird, und dass sie eine Hemmung verspürt, ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin wieder aufzunehmen (Urk. 6/42/12). Nichts destotrotz hielt er die angestammte Tätigkeit nicht für unzumutbar, son dern vertrat die Ansicht, aufgrund der starken Selbstunsicherheit und der leicht gradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt respektive benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen (Urk. 6/ 42/13, Urk. 6/42/20). Da ss Dr. A.___ entsprechend der Selbsteinschätzung der Be schwer deführerin davon ausging, die angestammte Tätigkeit sei ihr überhaupt nicht mehr zumutbar, ist im Zusammenhang mit ihrer

auftragsrechtlichen Ver trauensstellung zu sehen, aufgrund welcher behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung (Urk. 6/42/12) , welche vor Mai 2012 während Jahrzehnten nicht zu andauern den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. Die Depressivität war im Begutachtungszeitpunkt nur noch leichtgradig ausgeprägt (Urk. 6/42/12) und Dr. P.___ erhob weitgehend normale psychiatrische Befunde. So waren die kog ni tiven Funktionen der Beschwerdeführerin in der grob klinischen Prüfung nicht beeinträchtigt, Konzentration und Aufmerksamkeit liessen während der Unter suchung nicht nach. Psychomotorisch präsentierte sich die Beschwerde führerin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt zeigte sie sich verängstigt, unsicher und weinerlich, eine vitale Traurigkeit lag indes nicht vor. Ebenso we nig litt sie an einer Antriebsstörung und es traten auch keine übermässigen Af fektlabi li täten oder affektive Blockierungen auf. Vielmehr war die Beschwerde führerin in der Lage, einen lebhaften affektiven Rapport zu etablieren und die Affekte mit adäquater Mimik und Gestik zu modulieren

(Urk. 6/42/11-12). Dass ab Januar 2014 nunmehr keine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand, überzeugt nach dem Gesagten auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Symptomatik. 4.2.3

Retrospektiv gingen die B.___ -Gutachter insbesondere gestützt auf die echtzeitli chen Arztzeugnisse (vgl. vorstehende E.

3. 3 , 3. 5 und 3. 8 ) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom Mai 2012 bis etwa Oktober 2013 aus (Urk. 6/42/21). Der Zeitpunkt der Verbesserung des psychischen Ge sund heitszustands wurde in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2013 wieder Besuchsreisen unternahm (Urk. 6/42/13), wobei sie soziale Kontakte pflegte. Dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mit dem Erreichen der 75%igen Arbeitsfä higkeit im Januar 2014 zumutbar war (Urk. 6/42/21), überzeugt.

Dies umso mehr, als auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 eine Verbesserung des psychischen Befindens mit einer verminderten Depressivität beschrieb. Namentlich gab sie an, es komme nun jeweils zu längeren depressi onsfreien Intervallen, sie habe eine vermehrte Eigenaktivität entwickelt, sie sei ihr gegenüber deutlich vertrauensvoller geworden und könne sich in wichtigen privaten Beziehungen besser abgrenzen. Auch fühle sie sich nun bereit für eine berufliche Eingliederung (Urk. 6/35/ 1-4 ).

Anlässlich der Begutachtung im Mai 2014 fühlte sie sich auch wieder in der Lage, den Haushalt zu erledigen und ihr Tagesablauf beinhaltete Freizeitaktivi täten wie Kochen, Backen, Lesen, Fernsehen, Rätsellösen, Basteln und Treffen mit ihrem Freund zum Radfahren (Urk. 6/42/8 , Urk. 6/42/11).

D er gutachterli che n Beurteilung, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 gegeben sei, ist angesichts der ab Herbst 2013 beschriebenen Verbesserung des Gesundheits zustands zu folgen . 4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Einschränkungen aus psychiatri scher Sicht seien mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar respektive sei die Arbeitsfähigkeit nur aus subjektiver Sicht beeinträchtigt . Dies begründete sie damit, dass viele persönliche Ressourcen und ein strukturierter Tagesablauf erkennbar seien und nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen worden seien, da die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen auf synthe ti sche Medikamente verzichtet habe . Ferner seien die psychiatrischen Befunde nicht stark auffällig (Urk. 2 S. 2 -3 ) . 4.3.2

Z utreffend ist der Einwand der Beschwerdegegnerin insoweit, als es in sämtli chen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüberge henden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Andererseits stellen die ärztlichen Angaben eine wichtige Grund lage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3.3

Weicht die rechtsanwendende Behörde vom Gutachten ab, hat sie dies auf jeden Fall darzulegen, weshalb der Einschätzung des Gutachters nicht zu folgen ist. Daraus, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht zwingend zu einer Arbeitsunfä higkeit führt (Urk. 2 S. 3), kann noch nicht geschlossen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin in Kombination mit einer depressiven Episode vorliegende Persönlichkeitsstörung ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Sogar eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträch tigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014, E. 3.2 mit Hinweis).

4.3.4

Bereits für die Ausübung einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit mit einer Leis tungsfähigkeit von 75 % sind eine T agesstruktur und persönliche Res sourcen erforderlich. Aus deren Vorhandensein kann nicht entgegen dem Gut achten auf eine höhere Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht geschlossen werden. 4.3.5

Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführerin habe trotz Indikation aus fachärztlicher Sicht und trotz Zumutbarkeit keine synthetischen Medikamente eingenommen (Urk. 2 S. 3). Indes sind keine ärztlichen Angaben dokumentiert, gemäss welchen die Einnahme synthetischer Medikamente einen grösseren Nutzen gebracht hätten als das von der Beschwerdeführerin in der Dosis von 1200 Miligramm pro Tag eingenommene Medikament Hyperiplant

Rx

60 0. Namentlich empfahl Dr. P.___ nebst der Fortführung der aktuellen Be hand lung keine zusätzlichen Massnahmen aus psy chiatrischer Sicht (Urk. 6/42/12 ).

Ferner wies

Dr. A.___

darauf hin, dass die Ablehnung synthe tischer Medi ka mente bei strukturell schwachen Personen wie der Beschwerde führerin auch durch starke Ängste im Rahmen der Pathologie bedingt sein könne (Urk. 6/30/2). Daher ist die Zumutbarkeit bei fraglicher Indikation nicht ohne Weiteres ge geben. Nach dem Gesagten ist auch aus diesem Argument der Beschwerde geg nerin nicht abzuleiten, dass nicht auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden könnte. 4.4

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Dauer der psychiat rischen Begutachtung (Urk. 1 S.

3) ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvor derst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier

- zu, ist die Unter suchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundes gerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4). 4.5

In inhaltlicher Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin am psychiatrischen Gutachten, dass sie hauptsächlich durch die Persönlichkeitsstörung in ihrer Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt sei und sich diese im Gegensatz zur depressiven Symptomatik nicht verbessert habe, sodass weiterhin von einer höheren Ar beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 4-5). Allein aus dem Fortbeste hen der Persönlichkeitsstörung und den damit einhergehenden Symptomen wie Vermin derung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl kann nicht auf eine höhere als die gutachterlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Denn bei der Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Grundstörung, trotz wel cher die Beschwerdeführerin jahrelang ohne länger dauernde Beeinträchtigun gen arbei ten konnte. Zu einer Arbeitsunfähigkeit führte sie schliesslich nicht allein, sondern in Kombinatio n mit einem depressiven Geschehen . Dass sich die Be schwerdeführerin aufgrund der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstö rung

subjektiv nicht in der Lage fühlt beziehungsweise sich nicht zutraut, als Leh rer in

zu arbeiten, sei nicht in A brede gestellt,

e ine Erwerbsunfähigkeit liegt jedoch

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Der psychiatrische Gutachter gelangte zum Schluss, der Beschwerde führerin sei die angestammte Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % wieder zumutbar. Somit hielt er die vorhandene Verunsicherung der Beschwer deführerin aus objektiver psychiatrischer Sicht für grösstenteils über windbar. Bei den mit der Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehenden Durchfällen (Urk. 6/42/8) ist nicht dargetan, dass sie eine längere Zeit dauernde Erwerbsun fähigkeit bewirkt en. 4.6

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, das von Dr. A.___ mittels Testun gen erhobene geringe Strukturniveau sei von Dr. P.___ nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5-6). Die fragliche Testung basiert auf Fragebögen. Die be fragte Person macht aus ihrer Sicht zu verschiedenen Aspekten ihrer Persön lich keit Angaben (ganzheitliche Objektwahrnehmung, Selbst-Objekt-Differen zierung, Selbstwertregulierung, Kontaktaufnahme, Empathie, Bindung internali sie ren, Bindung lösen etc.; vgl. Urk. 6/35/5). Dr. A.___ dienten die Ergebnisse des Tests als Hilfsmittel zu ihrer Beurteilung, nicht anders als das ebenfalls durch geführte ADP-IV (Assessment of DSM-IV Personality

Disorder ; vgl. Urk. 6/35/4). Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, beim OPD-Struk tur fragebogen handle es sich um ein in jedem Fall unverzichtbares Beurtei lungs instrument . Der Umstand, dass der psychiatrische Experte im Rahmen der B.___ -Begutachtung diese Testung nicht durchführte, stellt mithin kein en Mangel dar. Im Übrigen hatten die B.___ -Gutachter von den Berichten von Dr. A.___ und somit von den von ihr vorgenommenen Untersuchungen Kenntnis (Urk. 6/42/4-5 Ziff.

2.2) und es wurde zur abweichenden Beurteilung im B.___ -Gutachten expli zit Stellung genommen (Urk. 6/42/20 Ziff. 6.6). 4.7

Insgesamt steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Mai 2012 infolge psychischer Krankheit vorerst in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits un fähig war, dass sich aber ihr psychischer Gesundheitszustand ungefähr im Herbst 2013 ver besserte und sie seit Januar 2014 sowohl in angestammter als auch in angepasster (körperlich leicht er und wechselbelastend er ) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufweist. Unzumutbar sind ihr hingegen körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 6/42/20 -21 ). Eine solch e übte die Beschwerdeführerin indessen gar nie aus. 5.

Während der Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit wies die Beschwerde führerin einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. Ihre Anmeldung zum Leistungs bezug erfolgte im Dezember 2012 (Urk. 6/2), weshalb der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente am 1. Juni 2013 entstand ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG).

Die 75%ige Arbeitsfähigkeit lag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Ja nuar 2014 vor, weshalb sie nach dreimonatigem Andauern per 1. April 2014 zu berücksichtigen ist ( Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung; IVV ). Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2013 bis zum 3 1. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente der Invalidenversiche rung. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie be treffend den Rentenanspruch abzuweisen. 6.

6.1

Nebst der Rente beantragt die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Diese hatte sie bereits am 8. April 2014 über ihre behandelnde Psychia te rin beantragen lassen (Urk. 6/ 35). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdefüh rerin allge mein ab, wobei sie im Betreff zwar nur die Invalidenrente erwähnte, sich hingegen in der Begründung auch auf den Anspruch auf berufliche Mass nahmen bezog be zieh ungsweise diesen verneinte (Urk. 2 S. 1 und S. 3 ). Dem nach hat die Be schwer degegnerin mit ihrer Leistungsabweisung verbindlich zum

Anspruch auf berufliche Massnahmen Stellung genommen und dieser gehört auch zum Anfech tungsgegenstand .

6.2

Den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 90 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). Abge sehen davon, dass im Sinne vorstehender Erwägungen von einer 75%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, genügt beispiels weise für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % ( Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 , E. 3.2). Es ist denn auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkun gen in der Kontakt- und Selbstbehauptungsfähigkeit aus gesundheitlicher, psy chiatrischer Sicht Hilfe bei der Stellensuche benötigt und daher Anspruch auf Arbeitsvermittlung hätte.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin sich im Vorbescheid vom 28. August 2014 nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen äusserte (Urk. 6/45). Damit fehlt es bezüglich beruflicher Massnahmen an einem korrekt durchge führten Vorbescheidverfahren , was eine schwere Verletzung des rechtli chen Ge hörs darstellt, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Folge haben muss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

IV. 20 14. 0 1276 vom 4. Mai 2015 , E. 4.1 bis E. 4.3).

6. 3

Soweit mit Verfügung vom 15 . Dezemb er 2014 der Anspruch auf berufliche Mass nahmen verneint wurde, ist die Sache nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen tätige und hernach über den Anspruch neu

befinde. Auch i n diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 80 0 .-- als ange messen. Dass nur eine befristete Rente zuzusprechen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten. Die Beschwerdeführerin stellte kein genau beziffertes Rechts begehren . Auch der Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Rente hätte indessen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen eine Rückweisung erfolgt, was praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2). 7.2

Das zuvor Gesagte ist auch bei der Bemessung der Prozessentschädigung mass ge bend. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde (befristeter Anspruch auf eine ganze Rente) sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtfertigen keine Kürzung der Prozessentschädigung.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine un gekürzte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deu tung der Stre itsache,

der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. März 2014 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. In diesem Sinne wird die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2014 abgeändert.

Ferner wird die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut entscheide. Insoweit wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 80 0 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro zess entschädigung von Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Basler Leben AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer