Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 0. Dezember 2012 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen psychophysi ologi schen Erschöpfungszustand, eine rasche geistige Erschöpfung, innere Anspannung, Niedergeschlagenhe it und eine reaktive Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2014 ein (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/35; Einwand vom 2 0. August 2014, Urk. 7/43; ergänzende Einwandbegründung vom 2 3. September 2014, Urk. 7/46) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-52), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig, diagnostiziert worden sei. Aus versicherungsmedizini scher Sicht begründe diese Diagnose keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, da es der Beschwerdeführerin unter Aufbringung der entsprechenden Willensanstren gung
zumutbar sei, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer vollum fänglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit anzunehmen sei. Die davon abweichende Einschätzung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar, da der RAD-Arzt gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Diagnose abweichend vom Gutachten und den behandelnden Ärzten fe st gesetzt habe . Rechtsprechungsgemäss sei anerkannt, dass zumindest eine mit telgradige depressive Störung eine Invalidität im Rechtssinne begründen könne. Im konkreten Fall sei der psychische Gesundheitsschaden gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___ nicht überwindbar und die Beschwerdeführerin verfüge trotz mittlerweile vierjähriger adäquater Therapie (noch) nicht über die entsprechenden psychischen Ressourcen. Laut Gutachterin liege eine verselb ständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit vor, folglich verursache die Erkrankung und nicht in erster Linie die psychosozialen Faktoren die attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2014 werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/33/2 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Y.___
hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nose fest (Urk. 7/33/9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch teilweise schwere Episoden auf dem Boden von - Problemen durch negative Kindheitserl ebniss e ICD-10 Z61 (negativ ver änderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit [ICD-10 Z61.2 ]; Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertge fühls zur Folge haben [ICD-10 Z 261.3 ]) - sonstigen Probleme n bei der Erziehung (emotionale Vernachlässigung [ICD-10 Z62.4 ] / unangebrachter elterlicher Druck [ICD-10 Z62.6 ]) - ungenügender familiärer Unterstützung (ICD-10 Z63.2)
die zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) führte n
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychiatri scher Sicht keine (Urk. 7/33/9).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie beklage seit 2010 eine fluktuierende depressive Symptomatik, erstmals sei sie 2007 depressiv gewesen (Urk. 7/33/9) .
Die Beschwerdeführerin schildere eine Kindheit mit unsicherer Bindung an die Eltern und sie sei entwertendem Verhalten ausgesetzt gewesen. Sie beschreibe die Mutter als kontrollierend und tyrannisch, die Mutter habe sie auch geschla gen und die Eltern hätten sich konstant gestritten und sich gegenseitig betro gen . Sie sei dadurch sehr selbstunsicher und sehr schüchtern gewesen und habe unter dem Druck in der Schule gelitten. Die Ü bersiedlung in die Z.___ mit 16 Jahren bezeichne sie als Glück, das dortige Schulsystem mit weniger Druck und die offenere, freiere Lebensweise hätten ihr erlaubt, Entwicklungsschritte zu machen, sich mehr selbstsicheres Auftreten anzueignen und die schulischen Leistungen seien besser geworden. Durch die ständige finanzielle Not von Mut ter und Stiefvater habe sie gleich nach der Ü bersiedlung in die Z.___ begonnen zu arbeiten und habe sich eigentlich Leben und Ausbildung selber verdient. Zusätzlich habe sie die Mutter und den Stiefvater unterstützt, so weit sie konnte. Weil sie schnell weg von zuhause wollte, habe sie das Studium schnell durchge zogen. Nach dem Absc hluss 1979 habe sie sofort bei A.___ zu arbeiten begonnen. Nach ihren Schilderungen sei diese Firma zu einer Art Ersatzwel t geworden . Sie habe dort Freunde gefunden und sich auch sozial abgesichert gefühlt (Urk. 7/33/9 f.) .
Nach mehreren kurzen Beziehunge n und zwei gescheiterte n Ehen habe sich ihr sehnlicher Wunsch nach einem Kind nicht erfüllt. Heute fühle
sie sich als kom plette Versagerin: S ie habe beruflich nichts erreicht, habe keine Kinder und k eine richtige Familie. Sie fühle sich überfordert und versagend durch die zunehmende Pflegebed ürftigkeit der Eltern. Sie habe Angst, ähnlich wie ihre Mutter zu werden, und leide bis he ute unter der emotionalen Distanz ihres Va t ers. Sie ziehe insgesamt eine sehr negative Lebensbilanz, für die sie sich selber verantwortlich mache . 2011 sei zusätzlich ein Mamma karzinom festgestellt worden, das in halbjährlichen Abständen kon trolliert und bisher nicht opera tiv versorgt w ord e n sei. Anfänglich habe diese Diagnose zu einer Verstärkung der Depre s sion geführt, mittlerweile könne sie die Problematik zwischen den Kon trollterminen recht gut we g schieben (Urk. 7/33/10) .
Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerde führerin und der Telefonauskunft der be handelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depressive Symptomatik fluktuiert bis hin zu schwergradig, nicht zul etz t auch im Zusammenhang mit der Ü berforderung durch äußere Belastungen wie Pfle gebedürftigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehöri gen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entspr ächen . Ein Reintegrationsversuch im Mai 2013 habe offensichtlich bereits bei einem Pensum von 20 % zu einem Rückfall geführt und habe ab gebrochen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin berufliche Massnahmen ab gelehnt und den Fall in die Rentenprüfung gegeben (Urk. 7/33/10) .
Aufgrund der Gesamtheit all er vorliegenden Informationen kö nn e die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nur bestätigt werden. Deren Verlauf seit 2010 sei als äußerst ungünstig zu beurteilen, indem seither keine Symp tomfreiheit
eingetreten sei und andauernd und fluktuierend leichte bis mittel gradige bis schwere de pressive Symptome vorhanden seien . Der ung ünstige Verlauf kö nn e einerseits durch das Einwirken sich ständig abwechselnder äußerer Belastungen verstande n werden. Hauptsächlich aber sei er auf dem Boden von ungünstigen Bedingungen und Belastungen in der Kindheit zu ver stehen, die zu einer strukturellen Problematik in der Persönlichkeit geführt haben dürften. Die Bedingungen in der Familie hätten zur Ausprä gung einer extrem ausgeprägten Persönlichkeit geführt . Konfrontiert mit elterlicher Kon trolle und Entwertung einerseits und emotionaler Vernachlässigung andererseits habe die Beschwerdeführerin früh zu verstärkter Eige nverantwortung und Autonomie tendiert . Die materielle Armut in den Z.___
habe einerseits zu einer frühen finanziellen Selbständigkeit und andererseits zu einer extrem leistungs orientierten Persönlichkeit geführt, die jahrelang hohen Arbeitsbelastungen ausgesetzt gewesen sei . Auf dem Boden der hochambivalenten Beziehungen zu Mutter und Vater hätten sich zudem Schwierigkeiten in der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und eine Tendenz, sich ausnutzen zu lassen, entwickelt . Dies habe wahrscheinlich durch eine gewisse Befriedigung durch den erreichten materiellen Wohlstand kompensiert werden können . Die Beschwerdeführerin
habe langjähr ig ihre intrapsych ischen Defizite und Leere mit hohem Einsatz in der Berufstätigkeit kompensiert, was ihr aufgrund der persönlichen Ressourcen lange gut ge lungen sei . Die Firma A.___, bei der sie ihr ganzes Berufsleben ange stellt gewesen sei, sei zu einer Art Ersatzwelt geworden und sie habe darauf vertraut, in ihr endlich sozial abgesichert und geborgen zu sein. Derartige hochfunktionale Anpassungen mit grosser Einseitigkeit gel ängen oft über eine lange Zeit, falls sich dann aber Störfaktoren, z.B. in Form von psyc hosozialen Belastungen, zu häufen b egä nnen,
dekompensier t en derartig strukturierte Per sönlichkeiten in ihrem bisher labilen Gleichgewicht dann oftmals mas siv und nachhaltig. Der soziale Abstieg, der sich nun abzuzeichnen beginne, bedeute eine massive narzisstische Kränkung. Was aktuell die Depression als dritten Faktor und wahrscheinlich mit star kem Einfluss weiterhin unterhalte
sei die Erkenntnis, nach der Auflösung des Arb eitsvertrages sozia l und finanziel l viel schlechter dazustehen als sie langjährig dachte, sich erarbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen deutlichen sozialen Abstieg, dessen Erle ben und dessen Folgen nun als letztes G li ed in der Kette überfordernder und belastender U mstände krankheitsaufrechterhaltend wirk t en. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der Krankheitsentwicklung ihre wichtigste Ressource, nämlich Autonomie, finanziellen Wohlstand und gesellschaftlichen Status durch die Beru fstätigkeit, verloren. Sie erlebe
s ich als Versagerin mit leeren Händen und g ebe sich ha uptsächlich selber die Schuld d afür. D iese negative Selbstein schätzung erscheine durchgängig und we rd e nicht als fremd erlebt. Dies ent spreche einer deutlich ausgeprägten depressiven Erl e bensw e ise (Urk. 7/33/10 f.) .
Als sich die Beschwerdeführerin Ende 2010 unter den Belastungen in der Fami lie und ausgelaugt vom Beruf immer verzweifelter gefühlt habe, habe sie nach einer Behandlungsmöglichkeit gesucht. Sie sei seit Anfang 2011 durchgängig in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und w e rd e antidepressiv beha ndelt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien habe bisher keine stabile Remission erreicht werden können. Deshalb kö nn e mittler weile von eine r
Chronifizierung und Therapieresiste nz ausgegangen werden. Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankun g und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale, aus de r sie nicht mehr heraus finden kö nn
e. Durch den Verl ust des Arbeitsplatzes, der das Ende der Kompen sationsmöglichkeiten durch forcierte Autonomie, beruflichen Erfolg und ge sell schaftlichen Status bedeutet habe, verfüge
sie über keine weiteren taugliche n Coping- Strategien mehr und sei der stetig zunehmenden depressiven Entwick lung ausgeliefer
t. Diese Entwicklung finde ihre Entsprechung in den diversen Arztberichten, die anfangs von einer leichtgradigen Störung m it noch güns tiger Prognose ausgegangen und zun ehmend pessimistischer ausgefalle n seien (Urk. 7/33/11) .
Entsprechend der langen Krankheitsdauer mit ungünstigem Verlauf trotz durchge hender Behandlung, Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation erscheine die Prognose bezüglich Besserung und Arbeitsfähigk eit ungü nstig (Urk. 7/33/11) .
Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin aktuell und in absehbarer Zukunft 100 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kö nn e entsprechend den vorliegenden Infor mationen ab Juni 2012 angenommen werden (Urk. 7/33/12) . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, notierte in ihrem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2014 eine depressive Episode mittelschweren Grades (Urk. 7/45; vgl. Urk. 7/46). In der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit zu 20-40 % . Die Arbeits unfähigkeit werde nicht von vorübergehenden äusseren Belastungen beeinflusst. Die Defizite, welche aus der schwierigen Kindheit stammten, hätten in der spe ziellen Struktur, wie sie bei der A.___ geboten worden sei, kompensiert werden können. Durch den Wegfall eben dieser Struktur seien die früher vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin erloschen. Diese Störungen seien chronisch und führten daher zu einer dauerhaften Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kämen kognitive Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit ver ringern würden. In der neuropsychologischen Testung seien mittelschwere und schwere Beeinträchtigungen festgestellt worden (Urk. 7/45). 3.4
C.___, Diplom-Psychologin FSP, führte aus, dass die Beschwerdeführe rin die neuropsychologische Sprechstunde anlässlich einer kognitiven Leis tungsabklärung im Rahmen ihrer affektiven Erkrankung aufgesucht habe (Urk. 7/45/3).
Frau C.___
konstatierte, dass - a bgesehen von den Resultaten innerhalb der Subtests Arbeitsgedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit - von der PC-gesteu erten Te stbatterie leichte, mittel gradige und schwere Beeinträchtigungen inner halb verschiedener klinisch relevanter Aufmerksam keitsleistungen eruiert wor den seien . Schwere Beeinträchtigungen der Alertnes s mit und ohne Warnsignal verwie sen auf einen deutlich herabgesetzten psychomotorischen Antrieb. L eichte Beeinträchtigungen (Media n und Standardabweichung der Reaktions ze iten) im Subtest „Go/ NoGo " zeig t e n, dass die Reaktions-Sel ektionsleistung herabgesetzt sei . Die Flexibilitätsleistung sei mittelgradig beeinträchtigt, was darau f hinweise, dass zentrale exekutive Funktionen ebenso wie Entscheidungs prozesse im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung in Mitleidenschaft gezogen seien. Ebenso verhalte es sich mit der Testleistung Inkompatibilität: Die Beschwerdeführerin könne kaum verschiedene Reizinformationen verarbeiten, wenn verschiedene Reizinfor mationen parallel verarbeitet wü rden und dabei eine Interferenz zwischen verschiedenen Reaktionstendenzen ausgelöst we rd
e. Testpsychologisch hätten kognitive Defizite bei affektiven Störungen objekti viert werden können, insbesondere hinsichtlich Aufmerksamkeitsfunktionen und Exekutivfunktion sowie Rea ktionszeiten in allen Subtests (Urk. 7/45/4). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch Dr. Y.___
und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig und berücksich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch von den Parteien unbestritten (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/34/5 f.; Urk. 1).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2). Damit eine mittelschwere depressive „Störung“ ausnahmsweise als invalidisierend bewertet wird, muss eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Dr. Y.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (E. 3.5), welche gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich therapierbar ist und somit zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung führt.
In Bezug auf die Behandlung ist des Weiteren auszuführen, d ass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 (Urk. 7/13/2) einmal pro Monat bei Dr. B.___
und einmal pro Woche bei C.___ in Behandlung befinde. Sie nehme 50 mg Trittico und seit ca. Januar 2014 20 mg Fluoxetin, was anfänglich keine Wirkung gezeigt habe, seit April gehe es jetzt etwas besser (Urk. 7/33/5). Dr. Y.___ hielt diesbezüglich fest, dass bei guter Behand lungsmotivation eine durchgehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe . Die therapeutische Allianz erscheine gut. Wegen der strukturellen Problematik dürfte die Beziehungsgestaltung in der Therapie eine hohe therapeutische Wirksamkeit haben. Medizinisch-theoretisch könnte die Antidepressivabehandlung ausgebaut werden. Allerdings sei dies wegen der der depressiven Störung zugrunde liegenden Persönlichkeitsproblematik nicht zwingend mit einem höheren therapeutischen Erfolg verbunden (Urk. 7/33/12)
Eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgte - soweit aus den Akten ersicht lich - nicht. Ob die bisherige Behandlung als konsequente Depressions therapie zu werten ist, welche das Leiden als resistent ausweist, ist zumindest fraglich. 4.2.2
D ie von Dr. Y.___
angeführten Probleme durch negative Kindheitserleb nisse, sonstige Probleme bei der Erziehung und ungenügende familiäre Unter stützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. E. 3.2) geführt haben, stellen als Z-codierte Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung keine rechtserhebliche Beeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). 4.3
4.3.1
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Entsprechendes hielt auch Dr. Y.___ mehrfach im Gutachten fest (vgl. E. 3.2) : Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerdefüh r erin und der behandelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depres sive Störung bis hin zu schwergradig fluktuiert, nicht zuletzt auch im Zusam menhang mit der Überforderung durch äussere Belastungen wie Pflegebedürf tigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehörigen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entsprächen (Urk. 7/33/10). D ie Erkenntnis, dass sie nach der Auflösung des Arbeitsvertrages sozial und finanziell viel schlechter dastehe, als sie langjährig dachte sich erarbeitet zu haben, unterhalte als dritter Faktor wahrscheinlich mit starkem Ei nfluss weiterhin die Depression (Urk. 7/33/11). Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankung und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale aus der sie nicht mehr heraus finden könne (Urk. 7/33/11).
Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 fest, dass zunächst eine leichte depressive Episode mit kurzzeitiger Besserung und Stabi lisierung im Frühjahr 2011 vorgelegen habe. Sodann sei eine reaktive depres sive Symptomatik aufgrund der Krebsdiagnose eingetreten. Zusätzlich bestün den schwere familiäre Belastungen durch die in den Z.___ lebende, kranke Mut ter und den pflegebedürftigen Vater, den Tod der Tante und gleichzeitig engsten Bezugsperson im Familienkreis im Spätsommer 2012 (Urk. 7/13/3). In ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer deführerin ihrer Ansicht nach aufgrund einer sehr schwierigen Kindheits- und Jugendsituation nicht in der Lage sei, schwierige Lebensumstände adäquat zu bewältigen. Auch ohne aktuelle psychosoziale Belastungssituation sei sie durch den Verlust der strukturgebenden Arbeit („Ersatzwelt“) rasch überlastet, verliere den Überblick, die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und Prioritäten zu set zen, sie gerate in schwer zu kontrollierende Gedanken- Karrussells
- eine adä quate Erholung trete nicht ein (Urk. 7/45).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, d ass zahlreiche psychoso zialen Faktoren, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebserkran kung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbestimmen. 4.4
4.4.1
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die von Dr. Y.___ erhobene n psychiatrische n Befund e nur mässig ausgeprägt war en : Das Bewusstsein und die Orientierung seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien unter strukturierenden Bedingungen leicht reduziert .
Das formale Denken sei geordnet, teilweise umständlich, teilweise perseverierend und ideenflüchtig, d eutlich problemzentriert. Befürchtungen oder Zwänge seien nicht eruierbar . Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen bestünden keine. Im Affekt sei sie wenig spürbar und sie habe sich scheinbar geübt mit freundlichem, auf geräumtem Auftreten präsentiert. Sie sei wenig schwingungsfähig, wenig aus lenkbar, der affektive Rapport sei bedingt möglich. Die Stimmung erscheine wechselhaft, zum Teil geprägt von Sarkasmus und Ironie, hintergründig bedrückt und verzweifelt. Der Antrieb erscheine im Gespräch unauffällig, sub j ektiv vermindert.
P sychomotorisch sei sie angespannt und unruhig. Es bestün den c ircadiane Besonderheiten mit frühmorgendl ichem Erwachen (Urk. 7/33/8) . 4.4.2
Daneben geht aus dem Gutachten hervor, dass die Besch werdeführerin über ein gutes soziales Umfeld verfügt : Sie lasse sich ab und zu von Freundinnen zu Unternehmungen mitnehmen, sie erlebe das sehr anstrengend und forciere sich dazu, von sich aus habe sie keine Initiative (Urk. 7/33/5). Aktuell sei sie seit 12 Jahren in einer „ganz verrückten Partnerschaft“, di e langsam stabiler werde. Ihr Partner sei ein D.___ mit drei erwachsenen Kindern. Man habe versucht, zusammen zu wohnen, was katastrophal geendet habe. Nun besuche er sie etwa dreimal pro Woche. Er sei neun Jahre jünger. Er sei lustig, verrückt, nicht in der Norm, er helfe ihr und putze auch. Sie wisse nicht, ob er noch andere Frauen habe, und wolle es auch gar nicht wissen (Urk. 7/33/7).
Dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, zeigt sich auch in ihrem Tagesablauf: Sie stehe
um 7.00 Uhr auf und trinke Kaffee. Dann „lese sie ohne zu lesen“ die Zeitung, überfliege die Titel. Häufig habe sie Arzttermine. Sie versuche am einen Tag zu joggen und am andern Tag ins Fitnesstraining zu gehen, was beides eine Zangengeburt sei, bis sie nur schon dort sei. Wenn sie in die Psychotherapie nach E.___ gehe, bedeute dies mindestens zwei Stunden Wegzeit (Urk. 7/33/7). Sie ist folglich in der Lage, regelmässig Sport zu treiben und hält auch ihre Therapietermine - trotz langer Anreise - ein.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ aus, dass sie sich in schlechten Phasen zurückziehe, zum Bei spiel sei es zwischen November und März dieses Winters sehr schlecht gegan gen. Sie habe erneut die Körperhygiene vernachlässigt, wovon sie mittlerweile Zahnfleischprobleme habe, sie habe sich zurückgezogen und isoliert, bleibe dann tagelang im Bett (Urk. 7/33/5). Telefonisch wurde von Dr. B.___ ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in eindrücklich tiefe depressive Phasen stürze, in denen sie gar nichts mehr vermöge, tagelang im Bett bleibe und sich auch in der Kör perpflege vernachlässige (Urk. 7/33/9). Dass die Beschwerdeführerin sich in der Lage zeigte, diese tiefen depressiven Phasen
mit ambulanter Behandlung zu überwinden, spricht allerdings für erhebliche Ressourcen.
Hinzu kommt, dass Dr. B.___
der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20- 40 % in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit attestierte (E. 3. 3) - auch dies spricht für erhebliche Ressourcen. 4.5
Zusammenfassend ist zweifelhaft, ob überhaupt eine invalidenversicherungs - recht lich relevante Einschränkung besteht, bzw. ob eine genügende Behandlung erfolgt bzw. erfolgte (E. 4.2). Hinzu kommen die zahl reichen schweren psychosozialen Faktor en, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebs - erkrankung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbe stimmen (E. 4.3). Zusammen mit den nur mässig ausgeprägten Befunden sowie den guten Ressourcen (E. 4.4) ist der Beschwe rdeführerin bei objektiver Beur teilung die volle Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch mit üb erwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar, womit di e rezidivierende depressive Stö rung (auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse, sons tigen Problemen bei der Erziehung und ungenügender familiärer Unterstützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt habe) als nicht invalidi sierend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3). 4.6
An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. B.___ und Frau C.___ nichts zu ändern. Wie vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt, gibt die testpsychologische Untersuchung den aktuellen Zustand des Untersuchungsta ges wieder und es kann naturgemäss nicht differenziert werden zwischen anhaltenden und vorübergehenden Ge sundheitsschäden (Urk. 7/47/2). Hinzu kommt, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin auch unter Kenntnis der neuropsychologischen Testung in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 20-40%ige Arbeitsunfähigkeit angepa sst attestierte (Urk. 7/45). Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Thera peuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.7
Aus somatischer Sicht wurden - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Arbeits unfähigkeiten attestiert (vgl. Bericht von PD Dr. med. G.___, Frau enklinik H.___, vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 7/27), was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 4.8
Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 0. Dezember 2012 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen psychophysi ologi schen Erschöpfungszustand, eine rasche geistige Erschöpfung, innere Anspannung, Niedergeschlagenhe it und eine reaktive Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2014 ein (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/35; Einwand vom 2 0. August 2014, Urk. 7/43; ergänzende Einwandbegründung vom 2 3. September 2014, Urk. 7/46) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2014 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2014 werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/33/2 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Y.___
hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nose fest (Urk. 7/33/9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch teilweise schwere Episoden auf dem Boden von - Problemen durch negative Kindheitserl ebniss e ICD-10 Z61 (negativ ver änderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit [ICD-10 Z61.2 ]; Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertge fühls zur Folge haben [ICD-10 Z 261.3 ]) - sonstigen Probleme n bei der Erziehung (emotionale Vernachlässigung [ICD-10 Z62.4 ] / unangebrachter elterlicher Druck [ICD-10 Z62.6 ]) - ungenügender familiärer Unterstützung (ICD-10 Z63.2)
die zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) führte n
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychiatri scher Sicht keine (Urk. 7/33/9).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie beklage seit 2010 eine fluktuierende depressive Symptomatik, erstmals sei sie 2007 depressiv gewesen (Urk. 7/33/9) .
Die Beschwerdeführerin schildere eine Kindheit mit unsicherer Bindung an die Eltern und sie sei entwertendem Verhalten ausgesetzt gewesen. Sie beschreibe die Mutter als kontrollierend und tyrannisch, die Mutter habe sie auch geschla gen und die Eltern hätten sich konstant gestritten und sich gegenseitig betro gen . Sie sei dadurch sehr selbstunsicher und sehr schüchtern gewesen und habe unter dem Druck in der Schule gelitten. Die Ü bersiedlung in die Z.___ mit 16 Jahren bezeichne sie als Glück, das dortige Schulsystem mit weniger Druck und die offenere, freiere Lebensweise hätten ihr erlaubt, Entwicklungsschritte zu machen, sich mehr selbstsicheres Auftreten anzueignen und die schulischen Leistungen seien besser geworden. Durch die ständige finanzielle Not von Mut ter und Stiefvater habe sie gleich nach der Ü bersiedlung in die Z.___ begonnen zu arbeiten und habe sich eigentlich Leben und Ausbildung selber verdient. Zusätzlich habe sie die Mutter und den Stiefvater unterstützt, so weit sie konnte. Weil sie schnell weg von zuhause wollte, habe sie das Studium schnell durchge zogen. Nach dem Absc hluss 1979 habe sie sofort bei A.___ zu arbeiten begonnen. Nach ihren Schilderungen sei diese Firma zu einer Art Ersatzwel t geworden . Sie habe dort Freunde gefunden und sich auch sozial abgesichert gefühlt (Urk. 7/33/9 f.) .
Nach mehreren kurzen Beziehunge n und zwei gescheiterte n Ehen habe sich ihr sehnlicher Wunsch nach einem Kind nicht erfüllt. Heute fühle
sie sich als kom plette Versagerin: S ie habe beruflich nichts erreicht, habe keine Kinder und k eine richtige Familie. Sie fühle sich überfordert und versagend durch die zunehmende Pflegebed ürftigkeit der Eltern. Sie habe Angst, ähnlich wie ihre Mutter zu werden, und leide bis he ute unter der emotionalen Distanz ihres Va t ers. Sie ziehe insgesamt eine sehr negative Lebensbilanz, für die sie sich selber verantwortlich mache . 2011 sei zusätzlich ein Mamma karzinom festgestellt worden, das in halbjährlichen Abständen kon trolliert und bisher nicht opera tiv versorgt w ord e n sei. Anfänglich habe diese Diagnose zu einer Verstärkung der Depre s sion geführt, mittlerweile könne sie die Problematik zwischen den Kon trollterminen recht gut we g schieben (Urk. 7/33/10) .
Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerde führerin und der Telefonauskunft der be handelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depressive Symptomatik fluktuiert bis hin zu schwergradig, nicht zul etz t auch im Zusammenhang mit der Ü berforderung durch äußere Belastungen wie Pfle gebedürftigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehöri gen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entspr ächen . Ein Reintegrationsversuch im Mai 2013 habe offensichtlich bereits bei einem Pensum von 20 % zu einem Rückfall geführt und habe ab gebrochen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin berufliche Massnahmen ab gelehnt und den Fall in die Rentenprüfung gegeben (Urk. 7/33/10) .
Aufgrund der Gesamtheit all er vorliegenden Informationen kö nn e die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nur bestätigt werden. Deren Verlauf seit 2010 sei als äußerst ungünstig zu beurteilen, indem seither keine Symp tomfreiheit
eingetreten sei und andauernd und fluktuierend leichte bis mittel gradige bis schwere de pressive Symptome vorhanden seien . Der ung ünstige Verlauf kö nn e einerseits durch das Einwirken sich ständig abwechselnder äußerer Belastungen verstande n werden. Hauptsächlich aber sei er auf dem Boden von ungünstigen Bedingungen und Belastungen in der Kindheit zu ver stehen, die zu einer strukturellen Problematik in der Persönlichkeit geführt haben dürften. Die Bedingungen in der Familie hätten zur Ausprä gung einer extrem ausgeprägten Persönlichkeit geführt . Konfrontiert mit elterlicher Kon trolle und Entwertung einerseits und emotionaler Vernachlässigung andererseits habe die Beschwerdeführerin früh zu verstärkter Eige nverantwortung und Autonomie tendiert . Die materielle Armut in den Z.___
habe einerseits zu einer frühen finanziellen Selbständigkeit und andererseits zu einer extrem leistungs orientierten Persönlichkeit geführt, die jahrelang hohen Arbeitsbelastungen ausgesetzt gewesen sei . Auf dem Boden der hochambivalenten Beziehungen zu Mutter und Vater hätten sich zudem Schwierigkeiten in der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und eine Tendenz, sich ausnutzen zu lassen, entwickelt . Dies habe wahrscheinlich durch eine gewisse Befriedigung durch den erreichten materiellen Wohlstand kompensiert werden können . Die Beschwerdeführerin
habe langjähr ig ihre intrapsych ischen Defizite und Leere mit hohem Einsatz in der Berufstätigkeit kompensiert, was ihr aufgrund der persönlichen Ressourcen lange gut ge lungen sei . Die Firma A.___, bei der sie ihr ganzes Berufsleben ange stellt gewesen sei, sei zu einer Art Ersatzwelt geworden und sie habe darauf vertraut, in ihr endlich sozial abgesichert und geborgen zu sein. Derartige hochfunktionale Anpassungen mit grosser Einseitigkeit gel ängen oft über eine lange Zeit, falls sich dann aber Störfaktoren, z.B. in Form von psyc hosozialen Belastungen, zu häufen b egä nnen,
dekompensier t en derartig strukturierte Per sönlichkeiten in ihrem bisher labilen Gleichgewicht dann oftmals mas siv und nachhaltig. Der soziale Abstieg, der sich nun abzuzeichnen beginne, bedeute eine massive narzisstische Kränkung. Was aktuell die Depression als dritten Faktor und wahrscheinlich mit star kem Einfluss weiterhin unterhalte
sei die Erkenntnis, nach der Auflösung des Arb eitsvertrages sozia l und finanziel l viel schlechter dazustehen als sie langjährig dachte, sich erarbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen deutlichen sozialen Abstieg, dessen Erle ben und dessen Folgen nun als letztes G li ed in der Kette überfordernder und belastender U mstände krankheitsaufrechterhaltend wirk t en. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der Krankheitsentwicklung ihre wichtigste Ressource, nämlich Autonomie, finanziellen Wohlstand und gesellschaftlichen Status durch die Beru fstätigkeit, verloren. Sie erlebe
s ich als Versagerin mit leeren Händen und g ebe sich ha uptsächlich selber die Schuld d afür. D iese negative Selbstein schätzung erscheine durchgängig und we rd e nicht als fremd erlebt. Dies ent spreche einer deutlich ausgeprägten depressiven Erl e bensw e ise (Urk. 7/33/10 f.) .
Als sich die Beschwerdeführerin Ende 2010 unter den Belastungen in der Fami lie und ausgelaugt vom Beruf immer verzweifelter gefühlt habe, habe sie nach einer Behandlungsmöglichkeit gesucht. Sie sei seit Anfang 2011 durchgängig in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und w e rd e antidepressiv beha ndelt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien habe bisher keine stabile Remission erreicht werden können. Deshalb kö nn e mittler weile von eine r
Chronifizierung und Therapieresiste nz ausgegangen werden. Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankun g und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale, aus de r sie nicht mehr heraus finden kö nn
e. Durch den Verl ust des Arbeitsplatzes, der das Ende der Kompen sationsmöglichkeiten durch forcierte Autonomie, beruflichen Erfolg und ge sell schaftlichen Status bedeutet habe, verfüge
sie über keine weiteren taugliche n Coping- Strategien mehr und sei der stetig zunehmenden depressiven Entwick lung ausgeliefer
t. Diese Entwicklung finde ihre Entsprechung in den diversen Arztberichten, die anfangs von einer leichtgradigen Störung m it noch güns tiger Prognose ausgegangen und zun ehmend pessimistischer ausgefalle n seien (Urk. 7/33/11) .
Entsprechend der langen Krankheitsdauer mit ungünstigem Verlauf trotz durchge hender Behandlung, Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation erscheine die Prognose bezüglich Besserung und Arbeitsfähigk eit ungü nstig (Urk. 7/33/11) .
Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin aktuell und in absehbarer Zukunft 100 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kö nn e entsprechend den vorliegenden Infor mationen ab Juni 2012 angenommen werden (Urk. 7/33/12) . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, notierte in ihrem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2014 eine depressive Episode mittelschweren Grades (Urk. 7/45; vgl. Urk. 7/46). In der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit zu 20-40 % . Die Arbeits unfähigkeit werde nicht von vorübergehenden äusseren Belastungen beeinflusst. Die Defizite, welche aus der schwierigen Kindheit stammten, hätten in der spe ziellen Struktur, wie sie bei der A.___ geboten worden sei, kompensiert werden können. Durch den Wegfall eben dieser Struktur seien die früher vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin erloschen. Diese Störungen seien chronisch und führten daher zu einer dauerhaften Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kämen kognitive Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit ver ringern würden. In der neuropsychologischen Testung seien mittelschwere und schwere Beeinträchtigungen festgestellt worden (Urk. 7/45). 3.4
C.___, Diplom-Psychologin FSP, führte aus, dass die Beschwerdeführe rin die neuropsychologische Sprechstunde anlässlich einer kognitiven Leis tungsabklärung im Rahmen ihrer affektiven Erkrankung aufgesucht habe (Urk. 7/45/3).
Frau C.___
konstatierte, dass - a bgesehen von den Resultaten innerhalb der Subtests Arbeitsgedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit - von der PC-gesteu erten Te stbatterie leichte, mittel gradige und schwere Beeinträchtigungen inner halb verschiedener klinisch relevanter Aufmerksam keitsleistungen eruiert wor den seien . Schwere Beeinträchtigungen der Alertnes s mit und ohne Warnsignal verwie sen auf einen deutlich herabgesetzten psychomotorischen Antrieb. L eichte Beeinträchtigungen (Media n und Standardabweichung der Reaktions ze iten) im Subtest „Go/ NoGo " zeig t e n, dass die Reaktions-Sel ektionsleistung herabgesetzt sei . Die Flexibilitätsleistung sei mittelgradig beeinträchtigt, was darau f hinweise, dass zentrale exekutive Funktionen ebenso wie Entscheidungs prozesse im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung in Mitleidenschaft gezogen seien. Ebenso verhalte es sich mit der Testleistung Inkompatibilität: Die Beschwerdeführerin könne kaum verschiedene Reizinformationen verarbeiten, wenn verschiedene Reizinfor mationen parallel verarbeitet wü rden und dabei eine Interferenz zwischen verschiedenen Reaktionstendenzen ausgelöst we rd
e. Testpsychologisch hätten kognitive Defizite bei affektiven Störungen objekti viert werden können, insbesondere hinsichtlich Aufmerksamkeitsfunktionen und Exekutivfunktion sowie Rea ktionszeiten in allen Subtests (Urk. 7/45/4). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch Dr. Y.___
und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig und berücksich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch von den Parteien unbestritten (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/34/5 f.; Urk. 1).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2). Damit eine mittelschwere depressive „Störung“ ausnahmsweise als invalidisierend bewertet wird, muss eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Dr. Y.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (E. 3.5), welche gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich therapierbar ist und somit zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung führt.
In Bezug auf die Behandlung ist des Weiteren auszuführen, d ass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 (Urk. 7/13/2) einmal pro Monat bei Dr. B.___
und einmal pro Woche bei C.___ in Behandlung befinde. Sie nehme 50 mg Trittico und seit ca. Januar 2014 20 mg Fluoxetin, was anfänglich keine Wirkung gezeigt habe, seit April gehe es jetzt etwas besser (Urk. 7/33/5). Dr. Y.___ hielt diesbezüglich fest, dass bei guter Behand lungsmotivation eine durchgehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe . Die therapeutische Allianz erscheine gut. Wegen der strukturellen Problematik dürfte die Beziehungsgestaltung in der Therapie eine hohe therapeutische Wirksamkeit haben. Medizinisch-theoretisch könnte die Antidepressivabehandlung ausgebaut werden. Allerdings sei dies wegen der der depressiven Störung zugrunde liegenden Persönlichkeitsproblematik nicht zwingend mit einem höheren therapeutischen Erfolg verbunden (Urk. 7/33/12)
Eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgte - soweit aus den Akten ersicht lich - nicht. Ob die bisherige Behandlung als konsequente Depressions therapie zu werten ist, welche das Leiden als resistent ausweist, ist zumindest fraglich. 4.2.2
D ie von Dr. Y.___
angeführten Probleme durch negative Kindheitserleb nisse, sonstige Probleme bei der Erziehung und ungenügende familiäre Unter stützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. E. 3.2) geführt haben, stellen als Z-codierte Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung keine rechtserhebliche Beeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). 4.3
4.3.1
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Entsprechendes hielt auch Dr. Y.___ mehrfach im Gutachten fest (vgl. E. 3.2) : Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerdefüh r erin und der behandelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depres sive Störung bis hin zu schwergradig fluktuiert, nicht zuletzt auch im Zusam menhang mit der Überforderung durch äussere Belastungen wie Pflegebedürf tigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehörigen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entsprächen (Urk. 7/33/10). D ie Erkenntnis, dass sie nach der Auflösung des Arbeitsvertrages sozial und finanziell viel schlechter dastehe, als sie langjährig dachte sich erarbeitet zu haben, unterhalte als dritter Faktor wahrscheinlich mit starkem Ei nfluss weiterhin die Depression (Urk. 7/33/11). Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankung und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale aus der sie nicht mehr heraus finden könne (Urk. 7/33/11).
Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 fest, dass zunächst eine leichte depressive Episode mit kurzzeitiger Besserung und Stabi lisierung im Frühjahr 2011 vorgelegen habe. Sodann sei eine reaktive depres sive Symptomatik aufgrund der Krebsdiagnose eingetreten. Zusätzlich bestün den schwere familiäre Belastungen durch die in den Z.___ lebende, kranke Mut ter und den pflegebedürftigen Vater, den Tod der Tante und gleichzeitig engsten Bezugsperson im Familienkreis im Spätsommer 2012 (Urk. 7/13/3). In ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer deführerin ihrer Ansicht nach aufgrund einer sehr schwierigen Kindheits- und Jugendsituation nicht in der Lage sei, schwierige Lebensumstände adäquat zu bewältigen. Auch ohne aktuelle psychosoziale Belastungssituation sei sie durch den Verlust der strukturgebenden Arbeit („Ersatzwelt“) rasch überlastet, verliere den Überblick, die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und Prioritäten zu set zen, sie gerate in schwer zu kontrollierende Gedanken- Karrussells
- eine adä quate Erholung trete nicht ein (Urk. 7/45).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, d ass zahlreiche psychoso zialen Faktoren, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebserkran kung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbestimmen. 4.4
4.4.1
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die von Dr. Y.___ erhobene n psychiatrische n Befund e nur mässig ausgeprägt war en : Das Bewusstsein und die Orientierung seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien unter strukturierenden Bedingungen leicht reduziert .
Das formale Denken sei geordnet, teilweise umständlich, teilweise perseverierend und ideenflüchtig, d eutlich problemzentriert. Befürchtungen oder Zwänge seien nicht eruierbar . Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen bestünden keine. Im Affekt sei sie wenig spürbar und sie habe sich scheinbar geübt mit freundlichem, auf geräumtem Auftreten präsentiert. Sie sei wenig schwingungsfähig, wenig aus lenkbar, der affektive Rapport sei bedingt möglich. Die Stimmung erscheine wechselhaft, zum Teil geprägt von Sarkasmus und Ironie, hintergründig bedrückt und verzweifelt. Der Antrieb erscheine im Gespräch unauffällig, sub j ektiv vermindert.
P sychomotorisch sei sie angespannt und unruhig. Es bestün den c ircadiane Besonderheiten mit frühmorgendl ichem Erwachen (Urk. 7/33/8) . 4.4.2
Daneben geht aus dem Gutachten hervor, dass die Besch werdeführerin über ein gutes soziales Umfeld verfügt : Sie lasse sich ab und zu von Freundinnen zu Unternehmungen mitnehmen, sie erlebe das sehr anstrengend und forciere sich dazu, von sich aus habe sie keine Initiative (Urk. 7/33/5). Aktuell sei sie seit 12 Jahren in einer „ganz verrückten Partnerschaft“, di e langsam stabiler werde. Ihr Partner sei ein D.___ mit drei erwachsenen Kindern. Man habe versucht, zusammen zu wohnen, was katastrophal geendet habe. Nun besuche er sie etwa dreimal pro Woche. Er sei neun Jahre jünger. Er sei lustig, verrückt, nicht in der Norm, er helfe ihr und putze auch. Sie wisse nicht, ob er noch andere Frauen habe, und wolle es auch gar nicht wissen (Urk. 7/33/7).
Dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, zeigt sich auch in ihrem Tagesablauf: Sie stehe
um 7.00 Uhr auf und trinke Kaffee. Dann „lese sie ohne zu lesen“ die Zeitung, überfliege die Titel. Häufig habe sie Arzttermine. Sie versuche am einen Tag zu joggen und am andern Tag ins Fitnesstraining zu gehen, was beides eine Zangengeburt sei, bis sie nur schon dort sei. Wenn sie in die Psychotherapie nach E.___ gehe, bedeute dies mindestens zwei Stunden Wegzeit (Urk. 7/33/7). Sie ist folglich in der Lage, regelmässig Sport zu treiben und hält auch ihre Therapietermine - trotz langer Anreise - ein.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ aus, dass sie sich in schlechten Phasen zurückziehe, zum Bei spiel sei es zwischen November und März dieses Winters sehr schlecht gegan gen. Sie habe erneut die Körperhygiene vernachlässigt, wovon sie mittlerweile Zahnfleischprobleme habe, sie habe sich zurückgezogen und isoliert, bleibe dann tagelang im Bett (Urk. 7/33/5). Telefonisch wurde von Dr. B.___ ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in eindrücklich tiefe depressive Phasen stürze, in denen sie gar nichts mehr vermöge, tagelang im Bett bleibe und sich auch in der Kör perpflege vernachlässige (Urk. 7/33/9). Dass die Beschwerdeführerin sich in der Lage zeigte, diese tiefen depressiven Phasen
mit ambulanter Behandlung zu überwinden, spricht allerdings für erhebliche Ressourcen.
Hinzu kommt, dass Dr. B.___
der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20- 40 % in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit attestierte (E. 3. 3) - auch dies spricht für erhebliche Ressourcen. 4.5
Zusammenfassend ist zweifelhaft, ob überhaupt eine invalidenversicherungs - recht lich relevante Einschränkung besteht, bzw. ob eine genügende Behandlung erfolgt bzw. erfolgte (E. 4.2). Hinzu kommen die zahl reichen schweren psychosozialen Faktor en, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebs - erkrankung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbe stimmen (E. 4.3). Zusammen mit den nur mässig ausgeprägten Befunden sowie den guten Ressourcen (E. 4.4) ist der Beschwe rdeführerin bei objektiver Beur teilung die volle Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch mit üb erwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar, womit di e rezidivierende depressive Stö rung (auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse, sons tigen Problemen bei der Erziehung und ungenügender familiärer Unterstützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt habe) als nicht invalidi sierend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3). 4.6
An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. B.___ und Frau C.___ nichts zu ändern. Wie vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt, gibt die testpsychologische Untersuchung den aktuellen Zustand des Untersuchungsta ges wieder und es kann naturgemäss nicht differenziert werden zwischen anhaltenden und vorübergehenden Ge sundheitsschäden (Urk. 7/47/2). Hinzu kommt, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin auch unter Kenntnis der neuropsychologischen Testung in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 20-40%ige Arbeitsunfähigkeit angepa sst attestierte (Urk. 7/45). Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Thera peuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.7
Aus somatischer Sicht wurden - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Arbeits unfähigkeiten attestiert (vgl. Bericht von PD Dr. med. G.___, Frau enklinik H.___, vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 7/27), was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 4.8
Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00136 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 0. Dezember 2012 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen psychophysi ologi schen Erschöpfungszustand, eine rasche geistige Erschöpfung, innere Anspannung, Niedergeschlagenhe it und eine reaktive Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Juni 2014 ein (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/35; Einwand vom 2 0. August 2014, Urk. 7/43; ergänzende Einwandbegründung vom 2 3. September 2014, Urk. 7/46) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2014 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 3 0. Januar 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wir kung ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-52), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig, diagnostiziert worden sei. Aus versicherungsmedizini scher Sicht begründe diese Diagnose keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, da es der Beschwerdeführerin unter Aufbringung der entsprechenden Willensanstren gung
zumutbar sei, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und einer vollum fänglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit anzunehmen sei. Die davon abweichende Einschätzung des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar, da der RAD-Arzt gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Diagnose abweichend vom Gutachten und den behandelnden Ärzten fe st gesetzt habe . Rechtsprechungsgemäss sei anerkannt, dass zumindest eine mit telgradige depressive Störung eine Invalidität im Rechtssinne begründen könne. Im konkreten Fall sei der psychische Gesundheitsschaden gestützt auf das Gut achten von Dr. Y.___ nicht überwindbar und die Beschwerdeführerin verfüge trotz mittlerweile vierjähriger adäquater Therapie (noch) nicht über die entsprechenden psychischen Ressourcen. Laut Gutachterin liege eine verselb ständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit vor, folglich verursache die Erkrankung und nicht in erster Linie die psychosozialen Faktoren die attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Juni 2014 werden die bis zur Begut achtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/33/2 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Dr. Y.___
hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diag nose fest (Urk. 7/33/9): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), anamnestisch teilweise schwere Episoden auf dem Boden von - Problemen durch negative Kindheitserl ebniss e ICD-10 Z61 (negativ ver änderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit [ICD-10 Z61.2 ]; Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertge fühls zur Folge haben [ICD-10 Z 261.3 ]) - sonstigen Probleme n bei der Erziehung (emotionale Vernachlässigung [ICD-10 Z62.4 ] / unangebrachter elterlicher Druck [ICD-10 Z62.6 ]) - ungenügender familiärer Unterstützung (ICD-10 Z63.2)
die zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) führte n
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychiatri scher Sicht keine (Urk. 7/33/9).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Sie beklage seit 2010 eine fluktuierende depressive Symptomatik, erstmals sei sie 2007 depressiv gewesen (Urk. 7/33/9) .
Die Beschwerdeführerin schildere eine Kindheit mit unsicherer Bindung an die Eltern und sie sei entwertendem Verhalten ausgesetzt gewesen. Sie beschreibe die Mutter als kontrollierend und tyrannisch, die Mutter habe sie auch geschla gen und die Eltern hätten sich konstant gestritten und sich gegenseitig betro gen . Sie sei dadurch sehr selbstunsicher und sehr schüchtern gewesen und habe unter dem Druck in der Schule gelitten. Die Ü bersiedlung in die Z.___ mit 16 Jahren bezeichne sie als Glück, das dortige Schulsystem mit weniger Druck und die offenere, freiere Lebensweise hätten ihr erlaubt, Entwicklungsschritte zu machen, sich mehr selbstsicheres Auftreten anzueignen und die schulischen Leistungen seien besser geworden. Durch die ständige finanzielle Not von Mut ter und Stiefvater habe sie gleich nach der Ü bersiedlung in die Z.___ begonnen zu arbeiten und habe sich eigentlich Leben und Ausbildung selber verdient. Zusätzlich habe sie die Mutter und den Stiefvater unterstützt, so weit sie konnte. Weil sie schnell weg von zuhause wollte, habe sie das Studium schnell durchge zogen. Nach dem Absc hluss 1979 habe sie sofort bei A.___ zu arbeiten begonnen. Nach ihren Schilderungen sei diese Firma zu einer Art Ersatzwel t geworden . Sie habe dort Freunde gefunden und sich auch sozial abgesichert gefühlt (Urk. 7/33/9 f.) .
Nach mehreren kurzen Beziehunge n und zwei gescheiterte n Ehen habe sich ihr sehnlicher Wunsch nach einem Kind nicht erfüllt. Heute fühle
sie sich als kom plette Versagerin: S ie habe beruflich nichts erreicht, habe keine Kinder und k eine richtige Familie. Sie fühle sich überfordert und versagend durch die zunehmende Pflegebed ürftigkeit der Eltern. Sie habe Angst, ähnlich wie ihre Mutter zu werden, und leide bis he ute unter der emotionalen Distanz ihres Va t ers. Sie ziehe insgesamt eine sehr negative Lebensbilanz, für die sie sich selber verantwortlich mache . 2011 sei zusätzlich ein Mamma karzinom festgestellt worden, das in halbjährlichen Abständen kon trolliert und bisher nicht opera tiv versorgt w ord e n sei. Anfänglich habe diese Diagnose zu einer Verstärkung der Depre s sion geführt, mittlerweile könne sie die Problematik zwischen den Kon trollterminen recht gut we g schieben (Urk. 7/33/10) .
Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerde führerin und der Telefonauskunft der be handelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depressive Symptomatik fluktuiert bis hin zu schwergradig, nicht zul etz t auch im Zusammenhang mit der Ü berforderung durch äußere Belastungen wie Pfle gebedürftigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehöri gen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entspr ächen . Ein Reintegrationsversuch im Mai 2013 habe offensichtlich bereits bei einem Pensum von 20 % zu einem Rückfall geführt und habe ab gebrochen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin berufliche Massnahmen ab gelehnt und den Fall in die Rentenprüfung gegeben (Urk. 7/33/10) .
Aufgrund der Gesamtheit all er vorliegenden Informationen kö nn e die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nur bestätigt werden. Deren Verlauf seit 2010 sei als äußerst ungünstig zu beurteilen, indem seither keine Symp tomfreiheit
eingetreten sei und andauernd und fluktuierend leichte bis mittel gradige bis schwere de pressive Symptome vorhanden seien . Der ung ünstige Verlauf kö nn e einerseits durch das Einwirken sich ständig abwechselnder äußerer Belastungen verstande n werden. Hauptsächlich aber sei er auf dem Boden von ungünstigen Bedingungen und Belastungen in der Kindheit zu ver stehen, die zu einer strukturellen Problematik in der Persönlichkeit geführt haben dürften. Die Bedingungen in der Familie hätten zur Ausprä gung einer extrem ausgeprägten Persönlichkeit geführt . Konfrontiert mit elterlicher Kon trolle und Entwertung einerseits und emotionaler Vernachlässigung andererseits habe die Beschwerdeführerin früh zu verstärkter Eige nverantwortung und Autonomie tendiert . Die materielle Armut in den Z.___
habe einerseits zu einer frühen finanziellen Selbständigkeit und andererseits zu einer extrem leistungs orientierten Persönlichkeit geführt, die jahrelang hohen Arbeitsbelastungen ausgesetzt gewesen sei . Auf dem Boden der hochambivalenten Beziehungen zu Mutter und Vater hätten sich zudem Schwierigkeiten in der Wahrnehmung eigener Bedürfnisse und eine Tendenz, sich ausnutzen zu lassen, entwickelt . Dies habe wahrscheinlich durch eine gewisse Befriedigung durch den erreichten materiellen Wohlstand kompensiert werden können . Die Beschwerdeführerin
habe langjähr ig ihre intrapsych ischen Defizite und Leere mit hohem Einsatz in der Berufstätigkeit kompensiert, was ihr aufgrund der persönlichen Ressourcen lange gut ge lungen sei . Die Firma A.___, bei der sie ihr ganzes Berufsleben ange stellt gewesen sei, sei zu einer Art Ersatzwelt geworden und sie habe darauf vertraut, in ihr endlich sozial abgesichert und geborgen zu sein. Derartige hochfunktionale Anpassungen mit grosser Einseitigkeit gel ängen oft über eine lange Zeit, falls sich dann aber Störfaktoren, z.B. in Form von psyc hosozialen Belastungen, zu häufen b egä nnen,
dekompensier t en derartig strukturierte Per sönlichkeiten in ihrem bisher labilen Gleichgewicht dann oftmals mas siv und nachhaltig. Der soziale Abstieg, der sich nun abzuzeichnen beginne, bedeute eine massive narzisstische Kränkung. Was aktuell die Depression als dritten Faktor und wahrscheinlich mit star kem Einfluss weiterhin unterhalte
sei die Erkenntnis, nach der Auflösung des Arb eitsvertrages sozia l und finanziel l viel schlechter dazustehen als sie langjährig dachte, sich erarbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin beschreibe einen deutlichen sozialen Abstieg, dessen Erle ben und dessen Folgen nun als letztes G li ed in der Kette überfordernder und belastender U mstände krankheitsaufrechterhaltend wirk t en. Die Beschwerde führerin habe im Rahmen der Krankheitsentwicklung ihre wichtigste Ressource, nämlich Autonomie, finanziellen Wohlstand und gesellschaftlichen Status durch die Beru fstätigkeit, verloren. Sie erlebe
s ich als Versagerin mit leeren Händen und g ebe sich ha uptsächlich selber die Schuld d afür. D iese negative Selbstein schätzung erscheine durchgängig und we rd e nicht als fremd erlebt. Dies ent spreche einer deutlich ausgeprägten depressiven Erl e bensw e ise (Urk. 7/33/10 f.) .
Als sich die Beschwerdeführerin Ende 2010 unter den Belastungen in der Fami lie und ausgelaugt vom Beruf immer verzweifelter gefühlt habe, habe sie nach einer Behandlungsmöglichkeit gesucht. Sie sei seit Anfang 2011 durchgängig in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und w e rd e antidepressiv beha ndelt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien habe bisher keine stabile Remission erreicht werden können. Deshalb kö nn e mittler weile von eine r
Chronifizierung und Therapieresiste nz ausgegangen werden. Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankun g und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale, aus de r sie nicht mehr heraus finden kö nn
e. Durch den Verl ust des Arbeitsplatzes, der das Ende der Kompen sationsmöglichkeiten durch forcierte Autonomie, beruflichen Erfolg und ge sell schaftlichen Status bedeutet habe, verfüge
sie über keine weiteren taugliche n Coping- Strategien mehr und sei der stetig zunehmenden depressiven Entwick lung ausgeliefer
t. Diese Entwicklung finde ihre Entsprechung in den diversen Arztberichten, die anfangs von einer leichtgradigen Störung m it noch güns tiger Prognose ausgegangen und zun ehmend pessimistischer ausgefalle n seien (Urk. 7/33/11) .
Entsprechend der langen Krankheitsdauer mit ungünstigem Verlauf trotz durchge hender Behandlung, Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation erscheine die Prognose bezüglich Besserung und Arbeitsfähigk eit ungü nstig (Urk. 7/33/11) .
Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin aktuell und in absehbarer Zukunft 100 % arbeitsunfähig. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kö nn e entsprechend den vorliegenden Infor mationen ab Juni 2012 angenommen werden (Urk. 7/33/12) . 3.3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, notierte in ihrem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 8. September 2014 eine depressive Episode mittelschweren Grades (Urk. 7/45; vgl. Urk. 7/46). In der angestammten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit zu 20-40 % . Die Arbeits unfähigkeit werde nicht von vorübergehenden äusseren Belastungen beeinflusst. Die Defizite, welche aus der schwierigen Kindheit stammten, hätten in der spe ziellen Struktur, wie sie bei der A.___ geboten worden sei, kompensiert werden können. Durch den Wegfall eben dieser Struktur seien die früher vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin erloschen. Diese Störungen seien chronisch und führten daher zu einer dauerhaften Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kämen kognitive Beeinträchtigungen, welche die Leistungsfähigkeit ver ringern würden. In der neuropsychologischen Testung seien mittelschwere und schwere Beeinträchtigungen festgestellt worden (Urk. 7/45). 3.4
C.___, Diplom-Psychologin FSP, führte aus, dass die Beschwerdeführe rin die neuropsychologische Sprechstunde anlässlich einer kognitiven Leis tungsabklärung im Rahmen ihrer affektiven Erkrankung aufgesucht habe (Urk. 7/45/3).
Frau C.___
konstatierte, dass - a bgesehen von den Resultaten innerhalb der Subtests Arbeitsgedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit - von der PC-gesteu erten Te stbatterie leichte, mittel gradige und schwere Beeinträchtigungen inner halb verschiedener klinisch relevanter Aufmerksam keitsleistungen eruiert wor den seien . Schwere Beeinträchtigungen der Alertnes s mit und ohne Warnsignal verwie sen auf einen deutlich herabgesetzten psychomotorischen Antrieb. L eichte Beeinträchtigungen (Media n und Standardabweichung der Reaktions ze iten) im Subtest „Go/ NoGo " zeig t e n, dass die Reaktions-Sel ektionsleistung herabgesetzt sei . Die Flexibilitätsleistung sei mittelgradig beeinträchtigt, was darau f hinweise, dass zentrale exekutive Funktionen ebenso wie Entscheidungs prozesse im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung in Mitleidenschaft gezogen seien. Ebenso verhalte es sich mit der Testleistung Inkompatibilität: Die Beschwerdeführerin könne kaum verschiedene Reizinformationen verarbeiten, wenn verschiedene Reizinfor mationen parallel verarbeitet wü rden und dabei eine Interferenz zwischen verschiedenen Reaktionstendenzen ausgelöst we rd
e. Testpsychologisch hätten kognitive Defizite bei affektiven Störungen objekti viert werden können, insbesondere hinsichtlich Aufmerksamkeitsfunktionen und Exekutivfunktion sowie Rea ktionszeiten in allen Subtests (Urk. 7/45/4). 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch Dr. Y.___
und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig und berücksich tigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb auch von den Parteien unbestritten (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. Juni 2014, Urk. 7/34/5 f.; Urk. 1).
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus führungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2). Damit eine mittelschwere depressive „Störung“ ausnahmsweise als invalidisierend bewertet wird, muss eine konsequente Depressionstherapie befolgt werden, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).
Dr. Y.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig leichte bis mittelgradige Episode (E. 3.5), welche gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich therapierbar ist und somit zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung führt.
In Bezug auf die Behandlung ist des Weiteren auszuführen, d ass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 (Urk. 7/13/2) einmal pro Monat bei Dr. B.___
und einmal pro Woche bei C.___ in Behandlung befinde. Sie nehme 50 mg Trittico und seit ca. Januar 2014 20 mg Fluoxetin, was anfänglich keine Wirkung gezeigt habe, seit April gehe es jetzt etwas besser (Urk. 7/33/5). Dr. Y.___ hielt diesbezüglich fest, dass bei guter Behand lungsmotivation eine durchgehende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestehe . Die therapeutische Allianz erscheine gut. Wegen der strukturellen Problematik dürfte die Beziehungsgestaltung in der Therapie eine hohe therapeutische Wirksamkeit haben. Medizinisch-theoretisch könnte die Antidepressivabehandlung ausgebaut werden. Allerdings sei dies wegen der der depressiven Störung zugrunde liegenden Persönlichkeitsproblematik nicht zwingend mit einem höheren therapeutischen Erfolg verbunden (Urk. 7/33/12)
Eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgte - soweit aus den Akten ersicht lich - nicht. Ob die bisherige Behandlung als konsequente Depressions therapie zu werten ist, welche das Leiden als resistent ausweist, ist zumindest fraglich. 4.2.2
D ie von Dr. Y.___
angeführten Probleme durch negative Kindheitserleb nisse, sonstige Probleme bei der Erziehung und ungenügende familiäre Unter stützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen (vgl. E. 3.2) geführt haben, stellen als Z-codierte Belastungsfaktoren nach der Rechtsprechung keine rechtserhebliche Beeinträchtigung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). 4.3
4.3.1
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3.2
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Entsprechendes hielt auch Dr. Y.___ mehrfach im Gutachten fest (vgl. E. 3.2) : Laut den Angaben in den vorliegenden Akten, den Auskünften der Beschwerdefüh r erin und der behandelnden Psychiaterin sei seit 2011 keine Remission der depressiven Störung eingetreten. Im Gegenteil habe die depres sive Störung bis hin zu schwergradig fluktuiert, nicht zuletzt auch im Zusam menhang mit der Überforderung durch äussere Belastungen wie Pflegebedürf tigkeit der Eltern, eigener Krebserkrankung, Tod einer nahen Angehörigen und nicht zuletzt auch durch die aktuellen Lebensumstände, die einem deutlichen sozialen Abstieg entsprächen (Urk. 7/33/10). D ie Erkenntnis, dass sie nach der Auflösung des Arbeitsvertrages sozial und finanziell viel schlechter dastehe, als sie langjährig dachte sich erarbeitet zu haben, unterhalte als dritter Faktor wahrscheinlich mit starkem Ei nfluss weiterhin die Depression (Urk. 7/33/11). Durch den Verlust jeglichen Gefühls von Selbstwirksamkeit, dem mittlerweile doch langen Krankheitsverlauf, den sich abwechselnden sozialen Belastungen, der körperlichen Erkrankung und dem sozialen Abstieg drehe sich die Beschwerdeführerin in einer depressiven Spirale aus der sie nicht mehr heraus finden könne (Urk. 7/33/11).
Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 3 0. Januar 2013 fest, dass zunächst eine leichte depressive Episode mit kurzzeitiger Besserung und Stabi lisierung im Frühjahr 2011 vorgelegen habe. Sodann sei eine reaktive depres sive Symptomatik aufgrund der Krebsdiagnose eingetreten. Zusätzlich bestün den schwere familiäre Belastungen durch die in den Z.___ lebende, kranke Mut ter und den pflegebedürftigen Vater, den Tod der Tante und gleichzeitig engsten Bezugsperson im Familienkreis im Spätsommer 2012 (Urk. 7/13/3). In ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwer deführerin ihrer Ansicht nach aufgrund einer sehr schwierigen Kindheits- und Jugendsituation nicht in der Lage sei, schwierige Lebensumstände adäquat zu bewältigen. Auch ohne aktuelle psychosoziale Belastungssituation sei sie durch den Verlust der strukturgebenden Arbeit („Ersatzwelt“) rasch überlastet, verliere den Überblick, die Fähigkeit Entscheidungen zu treffen und Prioritäten zu set zen, sie gerate in schwer zu kontrollierende Gedanken- Karrussells
- eine adä quate Erholung trete nicht ein (Urk. 7/45).
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, d ass zahlreiche psychoso zialen Faktoren, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebserkran kung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbestimmen. 4.4
4.4.1
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die von Dr. Y.___ erhobene n psychiatrische n Befund e nur mässig ausgeprägt war en : Das Bewusstsein und die Orientierung seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien unter strukturierenden Bedingungen leicht reduziert .
Das formale Denken sei geordnet, teilweise umständlich, teilweise perseverierend und ideenflüchtig, d eutlich problemzentriert. Befürchtungen oder Zwänge seien nicht eruierbar . Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen bestünden keine. Im Affekt sei sie wenig spürbar und sie habe sich scheinbar geübt mit freundlichem, auf geräumtem Auftreten präsentiert. Sie sei wenig schwingungsfähig, wenig aus lenkbar, der affektive Rapport sei bedingt möglich. Die Stimmung erscheine wechselhaft, zum Teil geprägt von Sarkasmus und Ironie, hintergründig bedrückt und verzweifelt. Der Antrieb erscheine im Gespräch unauffällig, sub j ektiv vermindert.
P sychomotorisch sei sie angespannt und unruhig. Es bestün den c ircadiane Besonderheiten mit frühmorgendl ichem Erwachen (Urk. 7/33/8) . 4.4.2
Daneben geht aus dem Gutachten hervor, dass die Besch werdeführerin über ein gutes soziales Umfeld verfügt : Sie lasse sich ab und zu von Freundinnen zu Unternehmungen mitnehmen, sie erlebe das sehr anstrengend und forciere sich dazu, von sich aus habe sie keine Initiative (Urk. 7/33/5). Aktuell sei sie seit 12 Jahren in einer „ganz verrückten Partnerschaft“, di e langsam stabiler werde. Ihr Partner sei ein D.___ mit drei erwachsenen Kindern. Man habe versucht, zusammen zu wohnen, was katastrophal geendet habe. Nun besuche er sie etwa dreimal pro Woche. Er sei neun Jahre jünger. Er sei lustig, verrückt, nicht in der Norm, er helfe ihr und putze auch. Sie wisse nicht, ob er noch andere Frauen habe, und wolle es auch gar nicht wissen (Urk. 7/33/7).
Dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, zeigt sich auch in ihrem Tagesablauf: Sie stehe
um 7.00 Uhr auf und trinke Kaffee. Dann „lese sie ohne zu lesen“ die Zeitung, überfliege die Titel. Häufig habe sie Arzttermine. Sie versuche am einen Tag zu joggen und am andern Tag ins Fitnesstraining zu gehen, was beides eine Zangengeburt sei, bis sie nur schon dort sei. Wenn sie in die Psychotherapie nach E.___ gehe, bedeute dies mindestens zwei Stunden Wegzeit (Urk. 7/33/7). Sie ist folglich in der Lage, regelmässig Sport zu treiben und hält auch ihre Therapietermine - trotz langer Anreise - ein.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ aus, dass sie sich in schlechten Phasen zurückziehe, zum Bei spiel sei es zwischen November und März dieses Winters sehr schlecht gegan gen. Sie habe erneut die Körperhygiene vernachlässigt, wovon sie mittlerweile Zahnfleischprobleme habe, sie habe sich zurückgezogen und isoliert, bleibe dann tagelang im Bett (Urk. 7/33/5). Telefonisch wurde von Dr. B.___ ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in eindrücklich tiefe depressive Phasen stürze, in denen sie gar nichts mehr vermöge, tagelang im Bett bleibe und sich auch in der Kör perpflege vernachlässige (Urk. 7/33/9). Dass die Beschwerdeführerin sich in der Lage zeigte, diese tiefen depressiven Phasen
mit ambulanter Behandlung zu überwinden, spricht allerdings für erhebliche Ressourcen.
Hinzu kommt, dass Dr. B.___
der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 8. September 2014 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20- 40 % in einer angepassten, ruhigen und betreuten Tätigkeit attestierte (E. 3. 3) - auch dies spricht für erhebliche Ressourcen. 4.5
Zusammenfassend ist zweifelhaft, ob überhaupt eine invalidenversicherungs - recht lich relevante Einschränkung besteht, bzw. ob eine genügende Behandlung erfolgt bzw. erfolgte (E. 4.2). Hinzu kommen die zahl reichen schweren psychosozialen Faktor en, insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie der Tod der Tante, die Krebs - erkrankung und die schwierige familiäre Situation mit den Eltern, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin erheblich mitbe stimmen (E. 4.3). Zusammen mit den nur mässig ausgeprägten Befunden sowie den guten Ressourcen (E. 4.4) ist der Beschwe rdeführerin bei objektiver Beur teilung die volle Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch mit üb erwie gender Wahrscheinlichkeit zumutbar, womit di e rezidivierende depressive Stö rung (auf dem Boden von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse, sons tigen Problemen bei der Erziehung und ungenügender familiärer Unterstützung, welche zu akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt habe) als nicht invalidi sierend zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.3). 4.6
An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. B.___ und Frau C.___ nichts zu ändern. Wie vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes med. prakt. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeführt, gibt die testpsychologische Untersuchung den aktuellen Zustand des Untersuchungsta ges wieder und es kann naturgemäss nicht differenziert werden zwischen anhaltenden und vorübergehenden Ge sundheitsschäden (Urk. 7/47/2). Hinzu kommt, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin auch unter Kenntnis der neuropsychologischen Testung in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 20-40%ige Arbeitsunfähigkeit angepa sst attestierte (Urk. 7/45). Auch ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Thera peuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.7
Aus somatischer Sicht wurden - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Arbeits unfähigkeiten attestiert (vgl. Bericht von PD Dr. med. G.___, Frau enklinik H.___, vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 7/27), was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 und Urk. 2). 4.8
Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler