Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, meldete sich am 2 0. Februar 2009 unter Hinweis auf ein
Blockiertsein , eine Leere, ein Gefühl im Loch zu sein und nicht mehr h in aus zu können sowie auf Schlafprobleme bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. Mai 2011 einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44). 1.2
Am 2 1. Juni 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/46), worauf die IV-Stelle unter anderem ein polydis ziplinäres Gutachten einholte, das am 2 7. September 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72; Urk. 7/73, Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 er neut einen Rentenanspruch ( Urk. 7/81 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2013 eine ganze , eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen zur Be stimmung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen durchzu führen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwe rde. D as
Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S.
1) wurde mit Schreiben vom 1 7. März
2015 wiede r zurückgezogen ( Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer de führer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent spre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten, davon aus, dass das Zumutbarkeitsprofil aufgrund der somatischen Proble matik eingeschränkt sei. Angepasste Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als IT-Fachmann falle, seien hingegen zu 100 % möglich. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild sei dem Beschwerdeführer die Tätig keit als IT-Fachmann - aus rechtlicher Sicht -
weiterhin zumutbar, weshalb kei n Rentenanspruch bestehe . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte im We sentlichen geltend, es sei unbestritten, dass gegenüber 2010 eine gesundheitli che Ver schlech terung eingetreten sei. Gestützt auf das Gutachten von 201 4 stehe fest, dass er für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit in renten relevantem Ausmass eingeschränkt sei (S. 11 unten). Dabei erweise sich die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend (S. 12 unten). Sollte das Gericht der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht folgen könne n, da nn wäre ge stützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 13 oben). Für den Einkommensver gleich sei für beide Einkommen von den Tabellenlöhnen auszugehen, wobei sich unter Berück sichtigung von unterschiedlichen Niveaus ein Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (S. 13 Mitte) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2 4. Mai 2011 verändert haben. 3.
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Mai
2011 ( Urk. 7/44) lag im Wesent li chen das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 7. September 2010 ( Urk. 7/37) zugrunde. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. B.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nannten keine Diagnose mit we sentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , nannten sie eine beginnende Koxarthrose , vor
allem rechts möglich, eine Dys thymie (ICD-10 F34.1), ein metabolisches Syndrom, eine leichtgradige hochton betonte beidsei tige Innenohrschwerhörigkeit, eine Polyallergie sowie einen Ni kotinabusus (S. 12 unten f.). Dazu hielten sie fest, für die zuletzt ausgeübte be rufliche Tätigkeit als Computerspezialist (eigene 1-Mann-Firma) sowie die früheren Tätigkeiten als Autoelektriker und angestellter Computer-Servicemann sei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % der Norm zu schätzen. Auch für leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Verweistätigkeiten mit adäquat eingerich tetem Arbeitsplatz sowie als Hausmann sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 100 % der Norm zu ver an schlagen (S. 13 unten). 4. 4.1
Nach der Neuanmeldung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/46) holte die Beschwerde gegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein : 4.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannten im interdisziplinären Gutachten des H.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 7/69) als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F38.10), derzeit schwergradig ausgeprägt, eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung mit paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine Periarthropathia
coxae rechts (S. 45 oben).
Dazu hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht wegen seiner eingeschränkt belastbaren rechten Hüfte in seiner Arbeits fähigkeit qualitativ eingeschränkt. Auf Dauer sollten keine ausschliesslich mittel schweren und keine schweren körperlichen Arbeiten durchgeführt werden. E ine ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sei zu vermeiden (Anteile einer sitzen den Tätigkeit zumindest 50 % ). Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände und das Bestei gen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen ver mieden wer den. Keine Arbeiten im Hocksitz , keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken so wie kein Heben, Tragen bzw. Bewegen von Lasten über 15 kg. Hin sichtlich der begleitenden Umweltfaktoren sollten Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- sowie Zuglufteinfluss gemieden werden (S. 51 unten f.) . Im Allgemeinen bestehe hin gegen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein uneinge schränktes Leistungsvermögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Computerfachhändler bestehe bezogen auf ein volles Schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht sowohl qualitativ als auch quantitativ eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus psychia trischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der verminderten An passungsfä higkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie einer verminderten Be lastbarkeit des Beschwerdeführers . Diese psychisch bedingte 50% ige Einschrän kung gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 52 oben) .
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass die hier erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht unverändert seit der letzten Begutachtung des Versicher ten an der MEDAS Y.___ im September 2010 bestehen würden (S. 52 Mitte) .
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich s eit der letzten MEDAS-Begutach tung 2010 hingegen das psychische Zu standsbild des Beschwerdeführers nach weislich verschlechtert habe . Damals sei nur ein e Dys thymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün de t
habe. Die Diagnosen der behandelnden Ärztin med. pract . I.___ , welche im Bericht vom 3 0. November 2013 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig anhaltend schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-1 0 F32.2) sowie eine Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ( ICD-10 F60.6) diagnostiziert und dazu festgehalten habe, dass sich der psychische Zu stand des Beschwerdeführers seit den letzten 2 Jahren deutlich verschlechtert habe, seien nachvollziehbar . Die Differenzen zu den im Rahmen der Begutach tung festgestellten Diagnosen seien darauf zurückzuführen, dass die Sympto matik etwas anders gewertet werde , letztendlich handle es sich um eine etwas andere Beurteilung des gleichen psychi s c hen Zustandsbildes. Aus psychiatri scher Sicht bestehe aufgrund der aktuell zu erhe benden Befunde und der vor liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens Novem ber 2011 eine 50%ige Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit so wohl im Beruf als selbstständiger Computerfachmann als auch für sonstige Verweistä tigkeiten (S.
53 oben) .
Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Computerfachmann seit November 2011 nur noch zu 50% arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerde führer aus interdisziplinärer Sicht zu maximal 50% arbeitsfähig. Dabei sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitive m Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden (S. 53 unten). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist somit , ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert haben .
Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass trotz der psychia trischen Diagnosen (aus rechtlicher Sicht) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, mach t der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der behandeln den Psychia terin festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit erweise sich als den tatsäch li chen Verhältnissen entsprechend ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) . 5.2
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführer s in einer für den Anspruch relevanten Weise ein getreten ist, kann auf das H.___ -Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 4.2 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.
1.5). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf inter nistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuch un gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die H.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus psychiat rischer Sicht seit mindestens Mitte November 2011 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestehe .
In somatischer Hinsicht sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitiven Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden. 5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , dass die Befunde im Gutachten zu wenig
gewichtet worden sei en und ihnen teilweise ungenügen d Rechnung getra gen worden sei ( Urk. 1. S. 12 Ziff. 5), ist zu bemerken, dass sich die unter schiedliche Schwere beurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behan delnde Ärzte indes sen auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Aus wirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeuti schen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar
mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenen falls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhält nis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionsein schränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversiche rungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung ein zubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch fest gestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Im Übrigen ver schaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem polydiszipli nären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der be handelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen heraus er stattet wurden (dazu BGE 137 V 210 E.1.2.4 mit Hinweisen).
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012 E.
8.4). Solches ist hier nicht der Fall , berücksichtigt das H.___ -Gutachten doch sämt liche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde und nimmt Bezug auf die vorhandenen Differenz en betreffend Wertung der Symptomatik (vgl. vorste hend E. 4.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung im H.___ -Gutachten unberücksichtigt geblie ben sein solle ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5). 5.4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die psychische Proble matik durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden sei, ist zu bemerken, dass s o bald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychia terin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Stö rungen diagnostiziert, vielmehr ein invalidenversicherungsrechtlich poten ziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor liegt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 , E.
3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden H.___ -Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung , welche eine andauernde und er hebliche Erwerbsunfähigkeit be wirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie
auch auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann .
Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit
schliesst , dem aus rechtlicher Sicht zu folgen ist , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
6) ist solches vor liegend jedoch zu verneinen. Beim Beschwerdeführer sind zweifellos Ress ourcen vorhanden, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass entgegen den Schluss folgerungen im H.___ -Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist.
Der Umstand allein , dass der Beschwerdeführer sich mit der Vogel zucht beschäftigt und versucht , bezüglich Elektronik „am Ball zu bleiben“ genügt bei W eitem nicht, um von der lege artis festgestellten Ar beitsunfähigkeit im H.___ -Gutachten abzuweichen. Im Übrigen ist es vermessen zu behaupten, dass der Beschwerdeführer, welcher das Haus kaum mehr ver lässt, einen gere gelten Tagesablauf habe und daraus auf Ressourcen zu schlies sen sei, welche für eine Tätigkeit in der IT -Branche genutzt werden können. Zu dem stösst
das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es auf dem ausgegli chenen Arbeits markt genügend Arbeitsstellen gäbe, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei ( Urk. 6 S.
1), nur schon aufgrund der Tatsache ins Leere, dass der Be schwerdeführer gemäss
H.___ -Gutachten in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Anpassungsfähigkeit, der verminderten Stresstole ranz sowie einer verminderten Belastbarkeit eingeschränkt ist und nicht infolge fehlender Team fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2) .
Die Beschwerdegegnerin vermag keine substantiellen Gesichtspunkte vorzubrin gen, welche ein Abweichen von der im H.___ -Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würde. Mit anderen Worten sind die noch vorhande nen und von der Beschwerdegegnerin teilweise genannten Ressourcen i n der im H.___ -Gutachten festgestellten Arbeits (- un ) fähigkeit
bereits gebührend berück sichtigt. 5.5
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise ver schlechtert hat und nunmehr von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen ist.
In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das H.___ -Gutachten zudem festzu halten, dass die erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2) sich seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers nicht verändert haben. 6.
Der Beschwerdeführer üb te seit 1996 im IT-Bereich eine selbständige Erwerbs tätigkeit aus , welche er im Sommer 20 08 aufgab, da er im Lauf der Zeit mit der Konkurrenz nicht habe mithalten können und immer weniger Aufträge erhalten habe, so dass er schlussendlich den Betrieb habe schliessen müssen . Seither lebt der Beschwer deführer mit seiner Frau vom Sozialamt (vgl. Urk. 7/69 S.
12 unten f.) .
Ange sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit länge rem keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, rechtfertigt es sich vorliegend so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
13) beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind , da ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätig keit als auch eine sonstige, dem Leiden optimal angepasste Verweistätig keit im Umfang von 50 %
zumutbar ist . Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
- unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_888/201 4 vom 4. Februar 2015 E.
2f.
und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli
2014 E.
7.3).
Weitere respektive zusätzlich zur medizinisch atte stierten Arbeitsunfähigkeit vorhan dene Einschränkungen, welche einen Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S.
13).
Somit entspricht d ie Einschränkung der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit, und der Invaliditätsgrad beträgt folglich
50 % .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist , dass der Be schwer deführer ab 1. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E.
1.3, wonach ein Ren ten anspruch gemäss Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. De r teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) e rmessensweise auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Dezember 2014 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent spre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2013 eine ganze , eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen zur Be stimmung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen durchzu führen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwe rde. D as
Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S.
1) wurde mit Schreiben vom 1 7. März
2015 wiede r zurückgezogen ( Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer de führer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten, davon aus, dass das Zumutbarkeitsprofil aufgrund der somatischen Proble matik eingeschränkt sei. Angepasste Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als IT-Fachmann falle, seien hingegen zu 100 % möglich. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild sei dem Beschwerdeführer die Tätig keit als IT-Fachmann - aus rechtlicher Sicht -
weiterhin zumutbar, weshalb kei n Rentenanspruch bestehe .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte im We sentlichen geltend, es sei unbestritten, dass gegenüber 2010 eine gesundheitli che Ver schlech terung eingetreten sei. Gestützt auf das Gutachten von 201
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2 4. Mai 2011 verändert haben. 3.
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Mai
2011 ( Urk. 7/44) lag im Wesent li chen das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 7. September 2010 ( Urk. 7/37) zugrunde. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. B.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nannten keine Diagnose mit we sentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , nannten sie eine beginnende Koxarthrose , vor
allem rechts möglich, eine Dys thymie (ICD-10 F34.1), ein metabolisches Syndrom, eine leichtgradige hochton betonte beidsei tige Innenohrschwerhörigkeit, eine Polyallergie sowie einen Ni kotinabusus (S. 12 unten f.). Dazu hielten sie fest, für die zuletzt ausgeübte be rufliche Tätigkeit als Computerspezialist (eigene 1-Mann-Firma) sowie die früheren Tätigkeiten als Autoelektriker und angestellter Computer-Servicemann sei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % der Norm zu schätzen. Auch für leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Verweistätigkeiten mit adäquat eingerich tetem Arbeitsplatz sowie als Hausmann sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 100 % der Norm zu ver an schlagen (S. 13 unten).
E. 4 stehe fest, dass er für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit in renten relevantem Ausmass eingeschränkt sei (S. 11 unten). Dabei erweise sich die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend (S. 12 unten). Sollte das Gericht der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht folgen könne n, da nn wäre ge stützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 13 oben). Für den Einkommensver gleich sei für beide Einkommen von den Tabellenlöhnen auszugehen, wobei sich unter Berück sichtigung von unterschiedlichen Niveaus ein Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (S. 13 Mitte) .
E. 4.1 Nach der Neuanmeldung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/46) holte die Beschwerde gegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein :
E. 4.2 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.
1.5). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf inter nistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuch un gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die H.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus psychiat rischer Sicht seit mindestens Mitte November 2011 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestehe .
In somatischer Hinsicht sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitiven Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden.
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist somit , ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert haben .
Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass trotz der psychia trischen Diagnosen (aus rechtlicher Sicht) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, mach t der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der behandeln den Psychia terin festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit erweise sich als den tatsäch li chen Verhältnissen entsprechend ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) .
E. 5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführer s in einer für den Anspruch relevanten Weise ein getreten ist, kann auf das H.___ -Gutachten abgestellt werden (vgl. E.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , dass die Befunde im Gutachten zu wenig
gewichtet worden sei en und ihnen teilweise ungenügen d Rechnung getra gen worden sei ( Urk. 1. S. 12 Ziff. 5), ist zu bemerken, dass sich die unter schiedliche Schwere beurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behan delnde Ärzte indes sen auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Aus wirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeuti schen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar
mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenen falls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhält nis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionsein schränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversiche rungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung ein zubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch fest gestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Im Übrigen ver schaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem polydiszipli nären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der be handelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen heraus er stattet wurden (dazu BGE 137 V 210 E.1.2.4 mit Hinweisen).
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012 E.
8.4). Solches ist hier nicht der Fall , berücksichtigt das H.___ -Gutachten doch sämt liche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde und nimmt Bezug auf die vorhandenen Differenz en betreffend Wertung der Symptomatik (vgl. vorste hend E. 4.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung im H.___ -Gutachten unberücksichtigt geblie ben sein solle ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5).
E. 5.4 Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die psychische Proble matik durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden sei, ist zu bemerken, dass s o bald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychia terin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Stö rungen diagnostiziert, vielmehr ein invalidenversicherungsrechtlich poten ziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor liegt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 , E.
3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden H.___ -Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung , welche eine andauernde und er hebliche Erwerbsunfähigkeit be wirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie
auch auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann .
Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit
schliesst , dem aus rechtlicher Sicht zu folgen ist , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
6) ist solches vor liegend jedoch zu verneinen. Beim Beschwerdeführer sind zweifellos Ress ourcen vorhanden, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass entgegen den Schluss folgerungen im H.___ -Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist.
Der Umstand allein , dass der Beschwerdeführer sich mit der Vogel zucht beschäftigt und versucht , bezüglich Elektronik „am Ball zu bleiben“ genügt bei W eitem nicht, um von der lege artis festgestellten Ar beitsunfähigkeit im H.___ -Gutachten abzuweichen. Im Übrigen ist es vermessen zu behaupten, dass der Beschwerdeführer, welcher das Haus kaum mehr ver lässt, einen gere gelten Tagesablauf habe und daraus auf Ressourcen zu schlies sen sei, welche für eine Tätigkeit in der IT -Branche genutzt werden können. Zu dem stösst
das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es auf dem ausgegli chenen Arbeits markt genügend Arbeitsstellen gäbe, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei ( Urk.
E. 5.5 Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise ver schlechtert hat und nunmehr von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen ist.
In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das H.___ -Gutachten zudem festzu halten, dass die erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2) sich seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers nicht verändert haben.
E. 6 Der Beschwerdeführer üb te seit 1996 im IT-Bereich eine selbständige Erwerbs tätigkeit aus , welche er im Sommer 20
E. 08 aufgab, da er im Lauf der Zeit mit der Konkurrenz nicht habe mithalten können und immer weniger Aufträge erhalten habe, so dass er schlussendlich den Betrieb habe schliessen müssen . Seither lebt der Beschwer deführer mit seiner Frau vom Sozialamt (vgl. Urk. 7/69 S.
E. 12 unten f.) .
Ange sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit länge rem keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, rechtfertigt es sich vorliegend so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
13) beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind , da ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätig keit als auch eine sonstige, dem Leiden optimal angepasste Verweistätig keit im Umfang von 50 %
zumutbar ist . Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
- unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_888/201 4 vom 4. Februar 2015 E.
2f.
und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli
2014 E.
7.3).
Weitere respektive zusätzlich zur medizinisch atte stierten Arbeitsunfähigkeit vorhan dene Einschränkungen, welche einen Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S.
13).
Somit entspricht d ie Einschränkung der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit, und der Invaliditätsgrad beträgt folglich
50 % .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist , dass der Be schwer deführer ab 1. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E.
1.3, wonach ein Ren ten anspruch gemäss Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. De r teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) e rmessensweise auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Dezember 2014 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00135 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, meldete sich am 2 0. Februar 2009 unter Hinweis auf ein
Blockiertsein , eine Leere, ein Gefühl im Loch zu sein und nicht mehr h in aus zu können sowie auf Schlafprobleme bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. Mai 2011 einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44). 1.2
Am 2 1. Juni 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/46), worauf die IV-Stelle unter anderem ein polydis ziplinäres Gutachten einholte, das am 2 7. September 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/72; Urk. 7/73, Urk. 7/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 er neut einen Rentenanspruch ( Urk. 7/81 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab August 2013 eine ganze , eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre chen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen zur Be stimmung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommen durchzu führen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwe rde. D as
Gesuch um unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S.
1) wurde mit Schreiben vom 1 7. März
2015 wiede r zurückgezogen ( Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer de führer am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent spre chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten, davon aus, dass das Zumutbarkeitsprofil aufgrund der somatischen Proble matik eingeschränkt sei. Angepasste Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als IT-Fachmann falle, seien hingegen zu 100 % möglich. In Bezug auf das psychische Beschwerdebild sei dem Beschwerdeführer die Tätig keit als IT-Fachmann - aus rechtlicher Sicht -
weiterhin zumutbar, weshalb kei n Rentenanspruch bestehe . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte im We sentlichen geltend, es sei unbestritten, dass gegenüber 2010 eine gesundheitli che Ver schlech terung eingetreten sei. Gestützt auf das Gutachten von 201 4 stehe fest, dass er für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit in renten relevantem Ausmass eingeschränkt sei (S. 11 unten). Dabei erweise sich die von der behandelnden Psychiaterin festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend (S. 12 unten). Sollte das Gericht der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht folgen könne n, da nn wäre ge stützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 13 oben). Für den Einkommensver gleich sei für beide Einkommen von den Tabellenlöhnen auszugehen, wobei sich unter Berück sichtigung von unterschiedlichen Niveaus ein Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (S. 13 Mitte) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2 4. Mai 2011 verändert haben. 3.
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 4. Mai
2011 ( Urk. 7/44) lag im Wesent li chen das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 2 7. September 2010 ( Urk. 7/37) zugrunde. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheuma tologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation , Dr. med. B.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nannten keine Diagnose mit we sentlicher Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , nannten sie eine beginnende Koxarthrose , vor
allem rechts möglich, eine Dys thymie (ICD-10 F34.1), ein metabolisches Syndrom, eine leichtgradige hochton betonte beidsei tige Innenohrschwerhörigkeit, eine Polyallergie sowie einen Ni kotinabusus (S. 12 unten f.). Dazu hielten sie fest, für die zuletzt ausgeübte be rufliche Tätigkeit als Computerspezialist (eigene 1-Mann-Firma) sowie die früheren Tätigkeiten als Autoelektriker und angestellter Computer-Servicemann sei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % der Norm zu schätzen. Auch für leichte bis mittelschwere, vor wie gend sitzende Verweistätigkeiten mit adäquat eingerich tetem Arbeitsplatz sowie als Hausmann sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 100 % der Norm zu ver an schlagen (S. 13 unten). 4. 4.1
Nach der Neuanmeldung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 7/46) holte die Beschwerde gegnerin unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein : 4.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannten im interdisziplinären Gutachten des H.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 7/69) als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F38.10), derzeit schwergradig ausgeprägt, eine kombinierte Persönlichkeitsstö rung mit paranoiden und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) sowie eine Periarthropathia
coxae rechts (S. 45 oben).
Dazu hielten die Gutachter fest, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht wegen seiner eingeschränkt belastbaren rechten Hüfte in seiner Arbeits fähigkeit qualitativ eingeschränkt. Auf Dauer sollten keine ausschliesslich mittel schweren und keine schweren körperlichen Arbeiten durchgeführt werden. E ine ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sei zu vermeiden (Anteile einer sitzen den Tätigkeit zumindest 50 % ). Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände und das Bestei gen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen ver mieden wer den. Keine Arbeiten im Hocksitz , keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken so wie kein Heben, Tragen bzw. Bewegen von Lasten über 15 kg. Hin sichtlich der begleitenden Umweltfaktoren sollten Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- sowie Zuglufteinfluss gemieden werden (S. 51 unten f.) . Im Allgemeinen bestehe hin gegen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ein uneinge schränktes Leistungsvermögen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Computerfachhändler bestehe bezogen auf ein volles Schichtpensum aus versicherungsmedizinischer Sicht sowohl qualitativ als auch quantitativ eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . Aus psychia trischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit der verminderten An passungsfä higkeit, der verminderten Stresstoleranz sowie einer verminderten Be lastbarkeit des Beschwerdeführers . Diese psychisch bedingte 50% ige Einschrän kung gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 52 oben) .
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass die hier erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht unverändert seit der letzten Begutachtung des Versicher ten an der MEDAS Y.___ im September 2010 bestehen würden (S. 52 Mitte) .
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich s eit der letzten MEDAS-Begutach tung 2010 hingegen das psychische Zu standsbild des Beschwerdeführers nach weislich verschlechtert habe . Damals sei nur ein e Dys thymia (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün de t
habe. Die Diagnosen der behandelnden Ärztin med. pract . I.___ , welche im Bericht vom 3 0. November 2013 eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig anhaltend schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-1 0 F32.2) sowie eine Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ( ICD-10 F60.6) diagnostiziert und dazu festgehalten habe, dass sich der psychische Zu stand des Beschwerdeführers seit den letzten 2 Jahren deutlich verschlechtert habe, seien nachvollziehbar . Die Differenzen zu den im Rahmen der Begutach tung festgestellten Diagnosen seien darauf zurückzuführen, dass die Sympto matik etwas anders gewertet werde , letztendlich handle es sich um eine etwas andere Beurteilung des gleichen psychi s c hen Zustandsbildes. Aus psychiatri scher Sicht bestehe aufgrund der aktuell zu erhe benden Befunde und der vor liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens Novem ber 2011 eine 50%ige Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit so wohl im Beruf als selbstständiger Computerfachmann als auch für sonstige Verweistä tigkeiten (S.
53 oben) .
Abschliessend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Computerfachmann seit November 2011 nur noch zu 50% arbeitsfähig sei. Auch in einer sonstigen, dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerde führer aus interdisziplinärer Sicht zu maximal 50% arbeitsfähig. Dabei sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitive m Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden (S. 53 unten). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist somit , ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheb lichen Weise verschlechtert haben .
Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass trotz der psychia trischen Diagnosen (aus rechtlicher Sicht) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, mach t der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die von der behandeln den Psychia terin festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit erweise sich als den tatsäch li chen Verhältnissen entsprechend ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) . 5.2
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands des Beschwerdeführer s in einer für den Anspruch relevanten Weise ein getreten ist, kann auf das H.___ -Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 4.2 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.
1.5). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf inter nistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuch un gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die H.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus psychiat rischer Sicht seit mindestens Mitte November 2011 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestehe .
In somatischer Hinsicht sollten ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen vermieden werden. Ein Anteil an sitzender Tätigkeit sollte zumindest 50 % betragen. Auch sollte ein Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen vermieden werden. Auch Arbeiten im Hocksitz sowie Tätigkeiten mit repetitiven Bücken sowie das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte gemieden werden. 5.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , dass die Befunde im Gutachten zu wenig
gewichtet worden sei en und ihnen teilweise ungenügen d Rechnung getra gen worden sei ( Urk. 1. S. 12 Ziff. 5), ist zu bemerken, dass sich die unter schiedliche Schwere beurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behan delnde Ärzte indes sen auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Aus wirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeuti schen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar
mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenen falls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhält nis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionsein schränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversiche rungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung ein zubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch fest gestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Im Übrigen ver schaffen die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem polydiszipli nären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der be handelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammen hängen heraus er stattet wurden (dazu BGE 137 V 210 E.1.2.4 mit Hinweisen).
Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September
2012 E.
8.4). Solches ist hier nicht der Fall , berücksichtigt das H.___ -Gutachten doch sämt liche vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den so wie die von den behande lnden Ärzten erhobenen Befunde und nimmt Bezug auf die vorhandenen Differenz en betreffend Wertung der Symptomatik (vgl. vorste hend E. 4.2). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Diag nose einer Persönlichkeitsstörung im H.___ -Gutachten unberücksichtigt geblie ben sein solle ( Urk. 1 S. 12 Ziff. 5). 5.4
Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass die psychische Proble matik durch psychosoziale Faktoren ausgelöst worden sei, ist zu bemerken, dass s o bald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychia terin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Stö rungen diagnostiziert, vielmehr ein invalidenversicherungsrechtlich poten ziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor liegt (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 , E.
3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden H.___ -Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung , welche eine andauernde und er hebliche Erwerbsunfähigkeit be wirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie
auch auf psychoso ziale Faktoren zurückgeführt werden kann .
Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit
schliesst , dem aus rechtlicher Sicht zu folgen ist , sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 2 4. Oktober 2014 E. 2.4.2).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
6) ist solches vor liegend jedoch zu verneinen. Beim Beschwerdeführer sind zweifellos Ress ourcen vorhanden, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass entgegen den Schluss folgerungen im H.___ -Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist.
Der Umstand allein , dass der Beschwerdeführer sich mit der Vogel zucht beschäftigt und versucht , bezüglich Elektronik „am Ball zu bleiben“ genügt bei W eitem nicht, um von der lege artis festgestellten Ar beitsunfähigkeit im H.___ -Gutachten abzuweichen. Im Übrigen ist es vermessen zu behaupten, dass der Beschwerdeführer, welcher das Haus kaum mehr ver lässt, einen gere gelten Tagesablauf habe und daraus auf Ressourcen zu schlies sen sei, welche für eine Tätigkeit in der IT -Branche genutzt werden können. Zu dem stösst
das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach es auf dem ausgegli chenen Arbeits markt genügend Arbeitsstellen gäbe, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei ( Urk. 6 S.
1), nur schon aufgrund der Tatsache ins Leere, dass der Be schwerdeführer gemäss
H.___ -Gutachten in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Anpassungsfähigkeit, der verminderten Stresstole ranz sowie einer verminderten Belastbarkeit eingeschränkt ist und nicht infolge fehlender Team fähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2) .
Die Beschwerdegegnerin vermag keine substantiellen Gesichtspunkte vorzubrin gen, welche ein Abweichen von der im H.___ -Gutachten festgestellten Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würde. Mit anderen Worten sind die noch vorhande nen und von der Beschwerdegegnerin teilweise genannten Ressourcen i n der im H.___ -Gutachten festgestellten Arbeits (- un ) fähigkeit
bereits gebührend berück sichtigt. 5.5
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht im massgeblichen Zeitraum in einer für den Anspruch erhebl ichen Weise ver schlechtert hat und nunmehr von einer 50%igen Arbeits unfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen ist.
In somatischer Hinsicht ist gestützt auf das H.___ -Gutachten zudem festzu halten, dass die erwähnten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.2) sich seit der letzten Begutachtung des Beschwerdeführers nicht verändert haben. 6.
Der Beschwerdeführer üb te seit 1996 im IT-Bereich eine selbständige Erwerbs tätigkeit aus , welche er im Sommer 20 08 aufgab, da er im Lauf der Zeit mit der Konkurrenz nicht habe mithalten können und immer weniger Aufträge erhalten habe, so dass er schlussendlich den Betrieb habe schliessen müssen . Seither lebt der Beschwer deführer mit seiner Frau vom Sozialamt (vgl. Urk. 7/69 S.
12 unten f.) .
Ange sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit länge rem keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, rechtfertigt es sich vorliegend so wohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
13) beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind , da ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätig keit als auch eine sonstige, dem Leiden optimal angepasste Verweistätig keit im Umfang von 50 %
zumutbar ist . Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
- unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabel len lohn - auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_888/201 4 vom 4. Februar 2015 E.
2f.
und 8C_450/2014 vom 2 4. Juli
2014 E.
7.3).
Weitere respektive zusätzlich zur medizinisch atte stierten Arbeitsunfähigkeit vorhan dene Einschränkungen, welche einen Abzug vom Ta bellenlohn rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S.
13).
Somit entspricht d ie Einschränkung der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit, und der Invaliditätsgrad beträgt folglich
50 % .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist , dass der Be schwer deführer ab 1. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E.
1.3, wonach ein Ren ten anspruch gemäss Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht) Anspruch auf eine halbe Rente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. De r teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) e rmessensweise auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. Dezember 2014 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager