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IV.2015.00134

Statusfrage; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, Qualifikation bei 16-jährigen Kindern

Zürich SozVersG · 2016-09-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1969 geborene X.___ war nach Abschluss ihrer Lehre als Papete rie-Verkäuferi n bis zur Geburt ihrer Tochter

Y.___

im Frühjahr 1993 in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der Z.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1 und 6). Am 10. Juni 1995 wurde die zweite Tochter A.___ geboren und am 14. Mai 1997 kamen die Zwillinge B.___ und C.___ zur Welt (Urk. 8/4 S. 9 f.). Im Mai 2000 begann die Versicherte in einem stark reduzierten Pensum als Raumpfle gerin zu arbeiten, gab diese Tätigkeit jedoch aufgrund dauernder Müdigkeit im Jahre 2003 wi eder auf (Urk. 8/7 S. 2 und 8/3 S. 5). Am 2 2. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose (2004)

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/7) bei, holte ärztliche Berichte ein und führte eine Ab klärung im Haushalt durch (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 8/10) .

Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2007 gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypotheti sche Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 29.5 % im Haushalt

(Anteil 60 %) ei ne halbe Rente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 58 %, Urk. 8/23 und Urk. 8/25). Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklä rung im Haushalt (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 8/38). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 19. Dezember 2014 gestützt auf eine weiterhin 100%ige Ein schränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit neu 50 %) und eine Einschränkung von weiterhin 29.5 % im Haushalt (Anteil 50 %) mit Wir kung ab Mai 2013 eine Dreiviertelsrente

bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 64 %

zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3

0. Januar 2015 unter Auflage einer Stellung nahme ihres Ehemannes vom 28. Januar 2015 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Am

9. März 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 27. April 2015 (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und reichte am 1 2. Mai 2015 (Urk.

15) weitere Akten nach (Urk. 16/1-2) . Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Auf gabenbereich trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin un verändert zu 29.5 % eingeschränkt sei, da von ihren vier Kindern eine umfang reichere Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne als im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprechung. I hre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2013 ohne Gesundheitsschaden als Detailsange stellte zu 50 % tätig wäre. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk.

7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe seit ih rem Lehrabschluss nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern sei vor der Geburt ihrer Kinder als Hilfsarbeiterin teilzeiterwerbstätig gewesen. Auch als die Kinder bereits etwas älter gewesen seien, seien lediglich marginale Erwerbsein künfte im Reinigungsbereich verzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe einen Garten und der Unterhalt ihres Sechsp ersonenhaushaltes gebe ein en grosse n Arbeitsaufwand. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 bis 80 % als Papeterieverkäuferin

tätig sein würde, diesbezüglich sei insbesondere auf ihre anderslautende Aus sage der ersten Stunde abzustellen. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Urk.

1) auf den Standpunkt, die angebliche „Aussage der ers ten Stunde“ sei so von ihr nie gemacht worden. Im Abklärungsbericht werde denn auch keine entsprechende Aussage von ihr wiedergegeben. Vielmehr habe sie stets angegeben, ohne Gesundheitsschaden zu mindestens 60 %, das heiss e

an drei bis vier Tagen pro Woche, erwerbstätig zu sein. Diese Aussage befinde sich ebenfalls nicht im Abklärungsbericht, könne jedoch von ihrem Ehemann bestätigt werden. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung sei von einem Anteil Erwerb von 40

% ausgegangen worden, obwohl dannzumal noch zeitlich aufwändige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben angefallen seien. Inzwischen stünden alle Kinder in der beruflichen Ausbildung oder hätten diese schon beendet. Bereits aus diesem Grund erweise sich die Angabe einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Tagen pro Woche als äusserst plausibel . Die Dorf- Papeterie habe zudem während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet (Urk. 4), dies spreche gegen eine lediglich 50%ige Erwerbstätig keit. Die Beschwerdeführerin befinde sich im 45. Altersjahr und damit in einem Alter, in welchem der Ausbau einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sei. Ihr Ehemann sei zudem gesundheitlich angeschlagen und eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehe im Raum. Auch dieser Umstand führe dazu, dass sie eine Arbeit aufgenommen hätte. In ihrer Replik vom 27. April 2015 (Urk. 11) er gänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrem Lehrabschluss keine Hilfs arbeitertätigkeit ausgeübt, sondern sehr wohl auf ihrem Beruf gearbeitet habe . S o sei sie während mehreren Jahren in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der damaligen Z.___ tätig gewesen. Sie habe diese Anstellung gerade aufgrund des Abschlusses ihrer Lehre als Papeterieverkäuferin erhalten. Der Haushaltsaufwand habe sich zudem reduziert, nachdem die erwachsenen Kinder beispielsweise die Wäsche ihrer Kleider oftmals selbst übernehmen wür den. 3. 3.1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 29.5 % eingeschränkt ist. Umstritten ist hingegen

die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 3.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 3.3

3.3.1

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss und bis zur Geburt ihres ersten Kindes in ihrem Beruf tätig (Urk. 12) . Ihre damalige Erwerbstätigkeit spricht somit nicht gegen die An nahme, dass sie heute bei guter Gesundheit als Papete rie -Verkäuferin arbeiten würde.

D as nach Lehrabschluss von 1988 bis 1993 erzielte Einkommen der Beschwerde führerin

betrug zwischen Fr. 28‘600.-- und Fr. 37‘800.-- pro Jahr (Urk. 8/7). Es ist damit von einer vollzeitlichen Tätigkeit auszugehen. Die Be schwerdegegnerin

nahm im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

auch

eine volle Erwerbstätigkeit mit einem um 9 % unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Einkommen an (vgl. Berechnung Valideneinkommen

Urk. 8/14 S. 5). Von eine m (tiefen) Teilzeitpensum vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann demgemäss nicht gesprochen werden. 3.3. 2

Kurz vor ihrer Erkrankung (Januar 2004) war die Beschwerdeführerin lediglich in einem stark reduzierten Pensum erwerbstätig. Dannzumal hatte sie jedoch ihre vier Kinder im Alter von knapp 7 (Zwillinge), 8.5 und bald 11 zu betreuen und entsprechend wenig Kapazität für eine Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang. 3.3. 3

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, ging die Beschwerdegegne rin bereits als ihre Kinder 10 (Zwillinge), 12 und 14 Jahre alt waren davon aus, dass sie bei guter Gesundheit zu 40 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 8/14 S. 5). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf mindestens 60 % per Mai 201 3, als die Kinder bereits 16 (Zwillinge), 18 und 20 Jahre alt waren und sich alle in einer Ausbildung befanden bzw. diese sogar bereits ab geschlossen hatten (Urk. 8/ 38 S. 3), ist damit naheliegend und in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin von dannzumal 44 Jahren durchaus realistisch. Das Bundesgericht ging selbst bei einer Beschwerdeführerin, welche Zw illinge im Alter von 15 Monaten, ein weiteres, 10.5 Jahre altes Kind und einen Haus halt mit sechs Personen (samt volljährigem Sohn) zu betreuen hatte, davon aus, dass diese als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend eine Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

(jüngste Kinder bereits 16 Jahre alt) durchaus in Frage kommt . 3.3. 4

Auch die finanzielle Situation spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in erhöhtem Umfang erwerbstätig gewesen wäre, um an den Unterhalt der sechsköpfigen Familie beizutragen. Ohne die Versicherungsleis tungen der Beschwerdeführerin würde die Familie lediglich über das Bruttoein kommen des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- pro Monat verfügen (Urk. 8/38 S. 3), dies bei Mietkosten von monatlich Fr. 2‘500.--.

Mit Blick auf die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes (Urk. 8/60 und Urk. 16 /1-2) ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin - um diesen zu entlasten und ihm eine Pensenreduktion zu ermöglichen - eine höhere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 3.3.5

Anlässlich der Haushaltabklärung thematisierte die Beschwerdeführerin eine im Gesundheitsfall angestrebte Übernahme der Dorf- Papeterie . Die Abklärungs person hielt hierzu in ihrem B eri cht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit in einer Papeterie arbeiten, wie sie es gelernt habe. Die Kinder seien grösser ge worden, weshalb sie in einem Teilzeitpensum hätte arbeiten können. Vor ein paar Monaten sei im Dorf die Dorf- Papeterie mit Kiosk neu zur Vermietung und Übernahme ausgeschrieben worden. Bei guter Gesundheit hätte sie diese Chance gepackt und im Teilzeitpensum mit einer Hilfskraft das Geschäft geführt (S. 3) .

Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert e . In der internen Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/66 S. 2)

ergänzte die Abklärungsperson, diese Qualifikation sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gemacht worden. Ein höheres Arbeitspensum schliesse sich schon wegen der reduzierten Öffnungszeiten der Dorf- Papeterie aus.

Aktenkundig ist, dass die fragliche Dorf- Papeterie

während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet hat (Urk. 4). Ob diese - mit einer Hilfskraft - in einem 50%- Pensum geführt werden könnte, ist zu bezweifeln, letztlich aber auch nicht von Bedeutung. Denn ob die Beschwerdeführerin (oder nicht ein anderer Konkur rent) den Laden zur Pacht erhalten hätte, kann ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob sie überhaupt erfolgreich geschäftet hätte. Einschlägige Er fahrungen hat sie jedenfalls keine. Von Bedeutung ist einzig, dass die Be schwerdegegnerin (aufgrund der Umstände zu Recht) anerkannte, dass die Be schwerdeführerin ihr Arbeitspensum gesteigert hätte. 3.3. 6

D ie Beschwerdegegnerin brachte zu Recht vor, dass praxisgemäss auch im Rah men der Qualifikation der Versicherten auf die Aussagen der ersten Stunde ab zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2), doch spricht dies e vorliegend nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % . So wurde im Abklärungsbericht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38 S. 3) gar keine diesbezügliche konkrete Aussage der Beschwerdefüh rerin festgehalten, vielmehr qualifizierte die Abklärungsperson

sie lediglich auf grund ihrer eigenen Einschätzung als zu 50 % erwerbstätig. Diese fehlende echtzeitliche Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hingegen hat sowohl auf den Vorbescheid hin (Einwand vom 13. Mai 2014, Urk. 8/61 S. 3) als auch im vorliegenden Verfahren stets wi derspruchsfrei postuliert, sie würde bei intakter Gesundheit einer Erwerbstätig keit von drei bis vier Tagen pro Woche nachgehen. Nach Angaben ihres Ehe mannes habe sie dies zudem bereits im Rahmen der Abklärungen vor Ort aus gesagt, doch sei dies im Bericht nicht festgehalten worden (Urk. 3/3). 3.3. 7

Gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % spricht allenfalls die Tatsache, dass die Tochter A.___ auch im Mai 2013 noch einen er höhten Betreuungsbedarf hatte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin A.___ sehr belastet und sie unter an derem aus diesen Gründen in psychotherapeutischer Behandlung war (Urk. 8/10 S. 8 und 8/20 S. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass b ei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin bei A.___ kein (in diesem Umfang) erhöhter Betreu ungsbedarf angefallen wäre, so dass der diesbezügliche Betreuungsaufwand nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

gewertet werden darf. Auch der Aufwand, der durch die Gartenarbeit und die Betreuung des Haushalt es anfällt, ist nicht übermässig. So ist davon auszugehen, dass die restlichen Familienmitglieder auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin in einem ihrem Alter entsprechenden Umfang im Haushalt mithelfen würden. 3.3.8

Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben der vorehelichen vollzeitli chen Arbeitstätigkeit - das Alter der Kinder, welches auf keine erhebliche Be treuungsbedürftigkeit schliessen lässt. Angesichts der unbestrittenen Annahme einer hypothetischen 40%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache mit dannzumal noch betreuungsbedürftigen Kindern erscheint eine Steigerung um lediglich 10 % bei praktisch vollständigem Wegfall dieser Aufgabe als wenig plausibel. In Zusammenschau mit den finanziellen Verhält nissen und der steten Aktivitätsangabe der Beschwerdeführerin ist sie damit als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob die Be schwerdeführerin bei guter Gesundheit einem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 4) offen bleiben. 4.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 29.5 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 11.8 % ergibt. Insgesamt beträgt der In validitätsgrad damit 72 % . Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Mai 2013

(Einlei tung des Revisionsverfahrens; Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) Anspruch auf eine ganze Rente . D ie Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen . Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, d ie von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemachte erhöhte Einschränkung im Aufgabenbereich zusätzlich zu prüfen. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist

ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ war nach Abschluss ihrer Lehre als Papete rie-Verkäuferi n bis zur Geburt ihrer Tochter

Y.___

im Frühjahr 1993 in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der Z.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1 und 6). Am 10. Juni 1995 wurde die zweite Tochter A.___ geboren und am 14. Mai 1997 kamen die Zwillinge B.___ und C.___ zur Welt (Urk. 8/4 S. 9 f.). Im Mai 2000 begann die Versicherte in einem stark reduzierten Pensum als Raumpfle gerin zu arbeiten, gab diese Tätigkeit jedoch aufgrund dauernder Müdigkeit im Jahre 2003 wi eder auf (Urk. 8/7 S. 2 und 8/3 S. 5). Am 2 2. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose (2004)

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/7) bei, holte ärztliche Berichte ein und führte eine Ab klärung im Haushalt durch (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 8/10) .

Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2007 gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypotheti sche Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 29.5 % im Haushalt

(Anteil 60 %) ei ne halbe Rente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 58 %, Urk. 8/23 und Urk. 8/25). Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklä rung im Haushalt (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 8/38). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 19. Dezember 2014 gestützt auf eine weiterhin 100%ige Ein schränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit neu 50 %) und eine Einschränkung von weiterhin 29.5 % im Haushalt (Anteil 50 %) mit Wir kung ab Mai 2013 eine Dreiviertelsrente

bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 64 %

zu (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3

0. Januar 2015 unter Auflage einer Stellung nahme ihres Ehemannes vom 28. Januar 2015 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Am

9. März 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 27. April 2015 (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und reichte am 1 2. Mai 2015 (Urk.

15) weitere Akten nach (Urk. 16/1-2) . Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Auf gabenbereich trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin un verändert zu 29.5 % eingeschränkt sei, da von ihren vier Kindern eine umfang reichere Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne als im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprechung. I hre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2013 ohne Gesundheitsschaden als Detailsange stellte zu 50 % tätig wäre. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk.

7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe seit ih rem Lehrabschluss nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern sei vor der Geburt ihrer Kinder als Hilfsarbeiterin teilzeiterwerbstätig gewesen. Auch als die Kinder bereits etwas älter gewesen seien, seien lediglich marginale Erwerbsein künfte im Reinigungsbereich verzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe einen Garten und der Unterhalt ihres Sechsp ersonenhaushaltes gebe ein en grosse n Arbeitsaufwand. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 bis 80 % als Papeterieverkäuferin

tätig sein würde, diesbezüglich sei insbesondere auf ihre anderslautende Aus sage der ersten Stunde abzustellen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Urk.

1) auf den Standpunkt, die angebliche „Aussage der ers ten Stunde“ sei so von ihr nie gemacht worden. Im Abklärungsbericht werde denn auch keine entsprechende Aussage von ihr wiedergegeben. Vielmehr habe sie stets angegeben, ohne Gesundheitsschaden zu mindestens 60 %, das heiss e

an drei bis vier Tagen pro Woche, erwerbstätig zu sein. Diese Aussage befinde sich ebenfalls nicht im Abklärungsbericht, könne jedoch von ihrem Ehemann bestätigt werden. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung sei von einem Anteil Erwerb von 40

% ausgegangen worden, obwohl dannzumal noch zeitlich aufwändige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben angefallen seien. Inzwischen stünden alle Kinder in der beruflichen Ausbildung oder hätten diese schon beendet. Bereits aus diesem Grund erweise sich die Angabe einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Tagen pro Woche als äusserst plausibel . Die Dorf- Papeterie habe zudem während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet (Urk. 4), dies spreche gegen eine lediglich 50%ige Erwerbstätig keit. Die Beschwerdeführerin befinde sich im 45. Altersjahr und damit in einem Alter, in welchem der Ausbau einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sei. Ihr Ehemann sei zudem gesundheitlich angeschlagen und eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehe im Raum. Auch dieser Umstand führe dazu, dass sie eine Arbeit aufgenommen hätte. In ihrer Replik vom 27. April 2015 (Urk. 11) er gänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrem Lehrabschluss keine Hilfs arbeitertätigkeit ausgeübt, sondern sehr wohl auf ihrem Beruf gearbeitet habe . S o sei sie während mehreren Jahren in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der damaligen Z.___ tätig gewesen. Sie habe diese Anstellung gerade aufgrund des Abschlusses ihrer Lehre als Papeterieverkäuferin erhalten. Der Haushaltsaufwand habe sich zudem reduziert, nachdem die erwachsenen Kinder beispielsweise die Wäsche ihrer Kleider oftmals selbst übernehmen wür den.

E. 3 , als die Kinder bereits 16 (Zwillinge), 18 und 20 Jahre alt waren und sich alle in einer Ausbildung befanden bzw. diese sogar bereits ab geschlossen hatten (Urk. 8/ 38 S. 3), ist damit naheliegend und in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin von dannzumal 44 Jahren durchaus realistisch. Das Bundesgericht ging selbst bei einer Beschwerdeführerin, welche Zw illinge im Alter von 15 Monaten, ein weiteres, 10.5 Jahre altes Kind und einen Haus halt mit sechs Personen (samt volljährigem Sohn) zu betreuen hatte, davon aus, dass diese als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend eine Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

(jüngste Kinder bereits 16 Jahre alt) durchaus in Frage kommt .

E. 3.1 Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 29.5 % eingeschränkt ist. Umstritten ist hingegen

die Qualifikation der Beschwerdeführerin.

E. 3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 3.3 2

Kurz vor ihrer Erkrankung (Januar 2004) war die Beschwerdeführerin lediglich in einem stark reduzierten Pensum erwerbstätig. Dannzumal hatte sie jedoch ihre vier Kinder im Alter von knapp 7 (Zwillinge), 8.5 und bald 11 zu betreuen und entsprechend wenig Kapazität für eine Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang.

E. 3.3.1 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss und bis zur Geburt ihres ersten Kindes in ihrem Beruf tätig (Urk. 12) . Ihre damalige Erwerbstätigkeit spricht somit nicht gegen die An nahme, dass sie heute bei guter Gesundheit als Papete rie -Verkäuferin arbeiten würde.

D as nach Lehrabschluss von 1988 bis 1993 erzielte Einkommen der Beschwerde führerin

betrug zwischen Fr. 28‘600.-- und Fr. 37‘800.-- pro Jahr (Urk. 8/7). Es ist damit von einer vollzeitlichen Tätigkeit auszugehen. Die Be schwerdegegnerin

nahm im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

auch

eine volle Erwerbstätigkeit mit einem um 9 % unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Einkommen an (vgl. Berechnung Valideneinkommen

Urk. 8/14 S. 5). Von eine m (tiefen) Teilzeitpensum vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann demgemäss nicht gesprochen werden.

E. 3.3.5 Anlässlich der Haushaltabklärung thematisierte die Beschwerdeführerin eine im Gesundheitsfall angestrebte Übernahme der Dorf- Papeterie . Die Abklärungs person hielt hierzu in ihrem B eri cht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit in einer Papeterie arbeiten, wie sie es gelernt habe. Die Kinder seien grösser ge worden, weshalb sie in einem Teilzeitpensum hätte arbeiten können. Vor ein paar Monaten sei im Dorf die Dorf- Papeterie mit Kiosk neu zur Vermietung und Übernahme ausgeschrieben worden. Bei guter Gesundheit hätte sie diese Chance gepackt und im Teilzeitpensum mit einer Hilfskraft das Geschäft geführt (S. 3) .

Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert e . In der internen Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/66 S. 2)

ergänzte die Abklärungsperson, diese Qualifikation sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gemacht worden. Ein höheres Arbeitspensum schliesse sich schon wegen der reduzierten Öffnungszeiten der Dorf- Papeterie aus.

Aktenkundig ist, dass die fragliche Dorf- Papeterie

während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet hat (Urk.

E. 3.3.8 Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben der vorehelichen vollzeitli chen Arbeitstätigkeit - das Alter der Kinder, welches auf keine erhebliche Be treuungsbedürftigkeit schliessen lässt. Angesichts der unbestrittenen Annahme einer hypothetischen 40%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache mit dannzumal noch betreuungsbedürftigen Kindern erscheint eine Steigerung um lediglich 10 % bei praktisch vollständigem Wegfall dieser Aufgabe als wenig plausibel. In Zusammenschau mit den finanziellen Verhält nissen und der steten Aktivitätsangabe der Beschwerdeführerin ist sie damit als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob die Be schwerdeführerin bei guter Gesundheit einem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 4) offen bleiben. 4.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 29.5 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 11.8 % ergibt. Insgesamt beträgt der In validitätsgrad damit 72 % . Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Mai 2013

(Einlei tung des Revisionsverfahrens; Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) Anspruch auf eine ganze Rente . D ie Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen . Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, d ie von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemachte erhöhte Einschränkung im Aufgabenbereich zusätzlich zu prüfen. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 4 ). Ob diese - mit einer Hilfskraft - in einem 50%- Pensum geführt werden könnte, ist zu bezweifeln, letztlich aber auch nicht von Bedeutung. Denn ob die Beschwerdeführerin (oder nicht ein anderer Konkur rent) den Laden zur Pacht erhalten hätte, kann ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob sie überhaupt erfolgreich geschäftet hätte. Einschlägige Er fahrungen hat sie jedenfalls keine. Von Bedeutung ist einzig, dass die Be schwerdegegnerin (aufgrund der Umstände zu Recht) anerkannte, dass die Be schwerdeführerin ihr Arbeitspensum gesteigert hätte.

E. 6 D ie Beschwerdegegnerin brachte zu Recht vor, dass praxisgemäss auch im Rah men der Qualifikation der Versicherten auf die Aussagen der ersten Stunde ab zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2), doch spricht dies e vorliegend nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % . So wurde im Abklärungsbericht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38 S. 3) gar keine diesbezügliche konkrete Aussage der Beschwerdefüh rerin festgehalten, vielmehr qualifizierte die Abklärungsperson

sie lediglich auf grund ihrer eigenen Einschätzung als zu 50 % erwerbstätig. Diese fehlende echtzeitliche Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hingegen hat sowohl auf den Vorbescheid hin (Einwand vom 13. Mai 2014, Urk. 8/61 S. 3) als auch im vorliegenden Verfahren stets wi derspruchsfrei postuliert, sie würde bei intakter Gesundheit einer Erwerbstätig keit von drei bis vier Tagen pro Woche nachgehen. Nach Angaben ihres Ehe mannes habe sie dies zudem bereits im Rahmen der Abklärungen vor Ort aus gesagt, doch sei dies im Bericht nicht festgehalten worden (Urk. 3/3).

E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00134 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

23. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1969 geborene X.___ war nach Abschluss ihrer Lehre als Papete rie-Verkäuferi n bis zur Geburt ihrer Tochter

Y.___

im Frühjahr 1993 in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der Z.___ tätig (Urk. 8/2 S. 1 und 6). Am 10. Juni 1995 wurde die zweite Tochter A.___ geboren und am 14. Mai 1997 kamen die Zwillinge B.___ und C.___ zur Welt (Urk. 8/4 S. 9 f.). Im Mai 2000 begann die Versicherte in einem stark reduzierten Pensum als Raumpfle gerin zu arbeiten, gab diese Tätigkeit jedoch aufgrund dauernder Müdigkeit im Jahre 2003 wi eder auf (Urk. 8/7 S. 2 und 8/3 S. 5). Am 2 2. Juli 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Erkrankung an Multipler Sklerose (2004)

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 8/7) bei, holte ärztliche Berichte ein und führte eine Ab klärung im Haushalt durch (Bericht vom 12. Dezember 2007, Urk. 8/10) .

Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2007 gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypotheti sche Erwerbstätigkeit 40 %) und eine Einschränkung von 29.5 % im Haushalt

(Anteil 60 %) ei ne halbe Rente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 58 %, Urk. 8/23 und Urk. 8/25). Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle erneut eine Abklä rung im Haushalt (Bericht vom 25. November 2013, Urk. 8/38). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 19. Dezember 2014 gestützt auf eine weiterhin 100%ige Ein schränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit neu 50 %) und eine Einschränkung von weiterhin 29.5 % im Haushalt (Anteil 50 %) mit Wir kung ab Mai 2013 eine Dreiviertelsrente

bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 64 %

zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3

0. Januar 2015 unter Auflage einer Stellung nahme ihres Ehemannes vom 28. Januar 2015 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihr sei ab 1. Mai 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Am

9. März 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 27. April 2015 (Urk. 1 1) hielt die Beschwerdeführerin an den ge stellten Anträgen fest und reichte am 1 2. Mai 2015 (Urk.

15) weitere Akten nach (Urk. 16/1-2) . Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Auf gabenbereich trotz Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin un verändert zu 29.5 % eingeschränkt sei, da von ihren vier Kindern eine umfang reichere Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne als im Zeitpunkt der erst maligen Rentenzusprechung. I hre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2013 ohne Gesundheitsschaden als Detailsange stellte zu 50 % tätig wäre. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2015 (Urk.

7) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe seit ih rem Lehrabschluss nicht mehr auf ihrem Beruf gearbeitet, sondern sei vor der Geburt ihrer Kinder als Hilfsarbeiterin teilzeiterwerbstätig gewesen. Auch als die Kinder bereits etwas älter gewesen seien, seien lediglich marginale Erwerbsein künfte im Reinigungsbereich verzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe einen Garten und der Unterhalt ihres Sechsp ersonenhaushaltes gebe ein en grosse n Arbeitsaufwand. Es sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 bis 80 % als Papeterieverkäuferin

tätig sein würde, diesbezüglich sei insbesondere auf ihre anderslautende Aus sage der ersten Stunde abzustellen. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Urk.

1) auf den Standpunkt, die angebliche „Aussage der ers ten Stunde“ sei so von ihr nie gemacht worden. Im Abklärungsbericht werde denn auch keine entsprechende Aussage von ihr wiedergegeben. Vielmehr habe sie stets angegeben, ohne Gesundheitsschaden zu mindestens 60 %, das heiss e

an drei bis vier Tagen pro Woche, erwerbstätig zu sein. Diese Aussage befinde sich ebenfalls nicht im Abklärungsbericht, könne jedoch von ihrem Ehemann bestätigt werden. Bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung sei von einem Anteil Erwerb von 40

% ausgegangen worden, obwohl dannzumal noch zeitlich aufwändige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben angefallen seien. Inzwischen stünden alle Kinder in der beruflichen Ausbildung oder hätten diese schon beendet. Bereits aus diesem Grund erweise sich die Angabe einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Tagen pro Woche als äusserst plausibel . Die Dorf- Papeterie habe zudem während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet (Urk. 4), dies spreche gegen eine lediglich 50%ige Erwerbstätig keit. Die Beschwerdeführerin befinde sich im 45. Altersjahr und damit in einem Alter, in welchem der Ausbau einer Erwerbstätigkeit durchaus möglich sei. Ihr Ehemann sei zudem gesundheitlich angeschlagen und eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehe im Raum. Auch dieser Umstand führe dazu, dass sie eine Arbeit aufgenommen hätte. In ihrer Replik vom 27. April 2015 (Urk. 11) er gänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrem Lehrabschluss keine Hilfs arbeitertätigkeit ausgeübt, sondern sehr wohl auf ihrem Beruf gearbeitet habe . S o sei sie während mehreren Jahren in der betriebseigenen Druckerei in der Binderei der damaligen Z.___ tätig gewesen. Sie habe diese Anstellung gerade aufgrund des Abschlusses ihrer Lehre als Papeterieverkäuferin erhalten. Der Haushaltsaufwand habe sich zudem reduziert, nachdem die erwachsenen Kinder beispielsweise die Wäsche ihrer Kleider oftmals selbst übernehmen wür den. 3. 3.1

Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin auf grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine Erwerbstätigkeit mehr zumut bar ist. Weiter ist erstellt und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sie im Haushalt zu 29.5 % eingeschränkt ist. Umstritten ist hingegen

die Qualifikation der Beschwerdeführerin. 3.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts - bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status - frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bu ndesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 3.3

3.3.1

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss und bis zur Geburt ihres ersten Kindes in ihrem Beruf tätig (Urk. 12) . Ihre damalige Erwerbstätigkeit spricht somit nicht gegen die An nahme, dass sie heute bei guter Gesundheit als Papete rie -Verkäuferin arbeiten würde.

D as nach Lehrabschluss von 1988 bis 1993 erzielte Einkommen der Beschwerde führerin

betrug zwischen Fr. 28‘600.-- und Fr. 37‘800.-- pro Jahr (Urk. 8/7). Es ist damit von einer vollzeitlichen Tätigkeit auszugehen. Die Be schwerdegegnerin

nahm im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

auch

eine volle Erwerbstätigkeit mit einem um 9 % unter dem branchenüblichen Lohn liegenden Einkommen an (vgl. Berechnung Valideneinkommen

Urk. 8/14 S. 5). Von eine m (tiefen) Teilzeitpensum vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann demgemäss nicht gesprochen werden. 3.3. 2

Kurz vor ihrer Erkrankung (Januar 2004) war die Beschwerdeführerin lediglich in einem stark reduzierten Pensum erwerbstätig. Dannzumal hatte sie jedoch ihre vier Kinder im Alter von knapp 7 (Zwillinge), 8.5 und bald 11 zu betreuen und entsprechend wenig Kapazität für eine Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang. 3.3. 3

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte, ging die Beschwerdegegne rin bereits als ihre Kinder 10 (Zwillinge), 12 und 14 Jahre alt waren davon aus, dass sie bei guter Gesundheit zu 40 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 8/14 S. 5). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf mindestens 60 % per Mai 201 3, als die Kinder bereits 16 (Zwillinge), 18 und 20 Jahre alt waren und sich alle in einer Ausbildung befanden bzw. diese sogar bereits ab geschlossen hatten (Urk. 8/ 38 S. 3), ist damit naheliegend und in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin von dannzumal 44 Jahren durchaus realistisch. Das Bundesgericht ging selbst bei einer Beschwerdeführerin, welche Zw illinge im Alter von 15 Monaten, ein weiteres, 10.5 Jahre altes Kind und einen Haus halt mit sechs Personen (samt volljährigem Sohn) zu betreuen hatte, davon aus, dass diese als Gesunde eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausüben würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend eine Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

(jüngste Kinder bereits 16 Jahre alt) durchaus in Frage kommt . 3.3. 4

Auch die finanzielle Situation spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in erhöhtem Umfang erwerbstätig gewesen wäre, um an den Unterhalt der sechsköpfigen Familie beizutragen. Ohne die Versicherungsleis tungen der Beschwerdeführerin würde die Familie lediglich über das Bruttoein kommen des Ehemannes von Fr. 8‘000.-- pro Monat verfügen (Urk. 8/38 S. 3), dies bei Mietkosten von monatlich Fr. 2‘500.--.

Mit Blick auf die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes (Urk. 8/60 und Urk. 16 /1-2) ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin - um diesen zu entlasten und ihm eine Pensenreduktion zu ermöglichen - eine höhere Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 3.3.5

Anlässlich der Haushaltabklärung thematisierte die Beschwerdeführerin eine im Gesundheitsfall angestrebte Übernahme der Dorf- Papeterie . Die Abklärungs person hielt hierzu in ihrem B eri cht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38) fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie würde bei guter Gesundheit in einer Papeterie arbeiten, wie sie es gelernt habe. Die Kinder seien grösser ge worden, weshalb sie in einem Teilzeitpensum hätte arbeiten können. Vor ein paar Monaten sei im Dorf die Dorf- Papeterie mit Kiosk neu zur Vermietung und Übernahme ausgeschrieben worden. Bei guter Gesundheit hätte sie diese Chance gepackt und im Teilzeitpensum mit einer Hilfskraft das Geschäft geführt (S. 3) .

Der Abklärungsperson erschie n dies glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert e . In der internen Stellungnahme vom 20. Juni 2014 (Urk. 8/66 S. 2)

ergänzte die Abklärungsperson, diese Qualifikation sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gemacht worden. Ein höheres Arbeitspensum schliesse sich schon wegen der reduzierten Öffnungszeiten der Dorf- Papeterie aus.

Aktenkundig ist, dass die fragliche Dorf- Papeterie

während 48.5 Stunden pro Woche geöffnet hat (Urk. 4). Ob diese - mit einer Hilfskraft - in einem 50%- Pensum geführt werden könnte, ist zu bezweifeln, letztlich aber auch nicht von Bedeutung. Denn ob die Beschwerdeführerin (oder nicht ein anderer Konkur rent) den Laden zur Pacht erhalten hätte, kann ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob sie überhaupt erfolgreich geschäftet hätte. Einschlägige Er fahrungen hat sie jedenfalls keine. Von Bedeutung ist einzig, dass die Be schwerdegegnerin (aufgrund der Umstände zu Recht) anerkannte, dass die Be schwerdeführerin ihr Arbeitspensum gesteigert hätte. 3.3. 6

D ie Beschwerdegegnerin brachte zu Recht vor, dass praxisgemäss auch im Rah men der Qualifikation der Versicherten auf die Aussagen der ersten Stunde ab zustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2), doch spricht dies e vorliegend nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % . So wurde im Abklärungsbericht vom 25. November 2013 (Urk. 8/38 S. 3) gar keine diesbezügliche konkrete Aussage der Beschwerdefüh rerin festgehalten, vielmehr qualifizierte die Abklärungsperson

sie lediglich auf grund ihrer eigenen Einschätzung als zu 50 % erwerbstätig. Diese fehlende echtzeitliche Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Die Beschwerdeführerin hingegen hat sowohl auf den Vorbescheid hin (Einwand vom 13. Mai 2014, Urk. 8/61 S. 3) als auch im vorliegenden Verfahren stets wi derspruchsfrei postuliert, sie würde bei intakter Gesundheit einer Erwerbstätig keit von drei bis vier Tagen pro Woche nachgehen. Nach Angaben ihres Ehe mannes habe sie dies zudem bereits im Rahmen der Abklärungen vor Ort aus gesagt, doch sei dies im Bericht nicht festgehalten worden (Urk. 3/3). 3.3. 7

Gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % spricht allenfalls die Tatsache, dass die Tochter A.___ auch im Mai 2013 noch einen er höhten Betreuungsbedarf hatte. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin A.___ sehr belastet und sie unter an derem aus diesen Gründen in psychotherapeutischer Behandlung war (Urk. 8/10 S. 8 und 8/20 S. 2). Es ist nicht auszuschliessen, dass b ei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin bei A.___ kein (in diesem Umfang) erhöhter Betreu ungsbedarf angefallen wäre, so dass der diesbezügliche Betreuungsaufwand nicht gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

gewertet werden darf. Auch der Aufwand, der durch die Gartenarbeit und die Betreuung des Haushalt es anfällt, ist nicht übermässig. So ist davon auszugehen, dass die restlichen Familienmitglieder auch bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin in einem ihrem Alter entsprechenden Umfang im Haushalt mithelfen würden. 3.3.8

Die Summe der einzelnen Aspekte der erwerblichen Umstände der Beschwerde führerin legen nahe, dass sie bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von mindestens 60 %

nachgegangen wäre. Ausschlaggebend ist - neben der vorehelichen vollzeitli chen Arbeitstätigkeit - das Alter der Kinder, welches auf keine erhebliche Be treuungsbedürftigkeit schliessen lässt. Angesichts der unbestrittenen Annahme einer hypothetischen 40%igen Arbeitstätigkeit anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache mit dannzumal noch betreuungsbedürftigen Kindern erscheint eine Steigerung um lediglich 10 % bei praktisch vollständigem Wegfall dieser Aufgabe als wenig plausibel. In Zusammenschau mit den finanziellen Verhält nissen und der steten Aktivitätsangabe der Beschwerdeführerin ist sie damit als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Ob die Be schwerdeführerin bei guter Gesundheit einem noch höheren Erwerbspensum nachgehen würde, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 4) offen bleiben. 4.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 60 % ergibt. In ihrem Aufgabenbereich ist sie zudem gemäss Abklärungen der Beschwerde gegnerin zu 29.5 % eingeschränkt, was bei einer Gewichtung zu 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 11.8 % ergibt. Insgesamt beträgt der In validitätsgrad damit 72 % . Die Beschwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Mai 2013

(Einlei tung des Revisionsverfahrens; Art. 88 bis

Abs. 1 lit . b IVV) Anspruch auf eine ganze Rente . D ie Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen . Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, d ie von der Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemachte erhöhte Einschränkung im Aufgabenbereich zusätzlich zu prüfen. 5 .

5 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist

ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Dezember 2014 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher