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IV.2015.00132

Keine Invalidisierung durch Angst- und depressive Störung mangels Ausschöpfung sämtlicher Therapieoptionen. (BGE 9C_391/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene X.___ absolvierte an der Y.___ das Studium der Maschineningenieurwissenschaften (samt höherem Lehramt) und war zu letzt

als Sachverständige Anlagebetreiber Support beim Z.___

mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig (Urk. 8/19/12-14) . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung dozierte sie ab August 2011 ein Jahr lang mit einem Pensum von 40 % an einer Fachhoch schule und baute daneben eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Web- und Printdesign auf (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/19/15) . A m 19. Februar 2014 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine seit Anfang 2012 bestehende generalisi erte Angststörung, Panikstörung und rezidivierende depressive Störung bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. November 2014

unter Hinweis auf die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25) . Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom

2. Dezember 2014 (Urk. 8/29) verfügte sie am

18. Dezember 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.

Am

30. Januar 2015 erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Invalidenr ente , eventualiter um Einholung eines Gerichtsgutachten s zur Frage der Zumutbarkeit einer psycho phar ma ko lo gi schen Behandlung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf das Einreichen eine r Duplik (Urk. 16), worüber die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 orientiert wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom

18. Dezember 2014 die im Vorbescheid verfahren erhobe nen Einwendungen (Urk. 8/29 ) fast gänzlich ausgeblendet und lediglich pau schal auf die Überwindbarkeit als Rechtsfrage hingewiesen habe (Urk. 1 S. 8 ). 1.3

Die Beschwerdegegnerin räumte in der Verfügung vom

18. Dezember 2014

ein , dass laut dem vom BVG-Versicherer eingeholten Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 30 . März 2014 (Urk. 8/16) gesu ndheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Hinsicht einschränkten. Aufgrund ihrer Abklärungen gehe sie jedoch davon aus, dass diese Einschränkungen überwind bar seien, weshalb mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden

könne. Weiter hielt die Beschwerdegegne rin fest, dass die Beschwerden nicht ausreichend behandelt würden. Eine regel mässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutisc he Therapie inklusive adäquater Pharmakotherapie werde dringen d empfohlen, sei laut dem Gutach ten zumutbar und nach Ansicht des Fachpsychiaters vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auch unentbehrlich. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobe nen Einwänden wies die Beschwerdegegner in auf die rechtliche Natur der Überwindbarkeitsprüfung sowie auf die Rechtsprechung zur Aufgabenteilung zwischen Arzt und Rechtsanwender bei der Prüfung der zumutbaren Leistungs fähigkeit hin (Urk. 2 S. 1 f.). 1.4

Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich zu der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 geltend gemachte n Nichtanwendbarkeit der Überwindbarkeitspraxis beziehungsweise der Förster-Kriterien (Urk. 8/29 S. 4 f. ) . Dies war aber auch nicht nötig, prüfte sie doch die Überwindba rkeit nicht nach der damaligen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organische Grundlage (PÄUSBONOG) , sondern allgemein nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG , wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist . Mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechts anwenders für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm sie sodann indirekt zu der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren beantragten Begutachtung Stellung (Urk. 8/29 S. 6). Bei Verneinung eines inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den s erübrigte sich

eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Invali ditäsbemessung (vgl. Urk. 8/29 S. 6 f.). Schliesslich gab die Beschwerde gegnerin bekannt, gestützt auf welchen Quellen sie die von der Beschwerde führerin bestrittene (Urk. 8/29 S. 7 ff.)

Zumutbarkeit einer Psychopharmako therapie angenommen hatte.

Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massenverwal tung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genügend nachgekommen, weshalb die Verfügung vom

18. Dezember 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

Wie bereits erwähnt, verneint d ie Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin mit der Begründung , dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien (Urk. 2).

Aufgrund der guten Ressourcen könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der überwiegend leichtgradigen

Einschränkungen zu arbeiten. Ausserdem bestün den psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrecht lich nicht berücksichtigt werden dürften. Schliesslich habe sich der Gesund heitszustand bereits gebessert und bei Behandlung nach den fachlichen Leitli nien sei eine deutliche Symptomreduktion zu erwarten, weshalb nicht von einem langandauernden und erheblichen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG auszugehen sei (Urk. 7).

Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst die im Vorbe scheid verfahren vorgebrachte Einwendung , dass kein PÄUSBONOG vorliege (Urk. 1 S. 9 f.) . Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass an den fachärztli chen Einschätzungen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu zweifeln sei (Urk. 1 S. 10 f.). Selbst bei Indikation zur Medikation wäre sie gemäss Aussage des RAD im Idealfall noch immer klar in rentenbegründender Weise invalid . Zur rechtsgenüglichen Klärung dieser Frage sollte eine Gerichtsexpertise durchge führt werden (Urk. 1 S. 15). Im Verfahren ( Urk.

12) stellt sie ein hohes Aktivi tätsniveau genau so in Abrede wie gute Ressourcen, die es ihr ermöglichten, arbeiten zu gehen (S. 3 f.). Sie bestritt zudem, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden beziehungsweise das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 4) und dass von einer Behandlung nach fachlichen Leitlinien eine Symptomreduk tion zu erwarten sei (S. 4 f.). 4 . 4.1

Vom

18. Juli bis 20. August 2012 und wiederum vom 24. August bis 8. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin in der B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 8/12/3-6) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstö rung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte P ersönlichkeitszüge

Laut Bericht äusserte sich die Beschwerdeführerin ablehnend bezüglich einer psychopharmakologischen Behandlung und bevorzugte eine phytotherapeuti sche Behandlung inklusive Vitaminabgabe. Aufgrund einer gewissen Hospitali sationsmüdigkeit sei die Hospitalisation

fraktioniert worden. Im Verlauf sei es zu einer sukz essiven Reduktio n der Angstzustände mit Ausbl e i ben von Panik attacken gekommen (S. 3f.) . 4.2

Prof. Dr. med. C.___ vom Stoffwechselzentrum der D.___

stellte im Bericht vom

29. September 2013 (Urk. 8/12/9-10) folgende Diagnosen: 1. Insulinresistenz 2. Manifester Vitamin D-Mangel 3. Adrenale

Hyperandrogenämie 4. Angststörung

Sodann empfahl er der Beschwerdeführerin, bei der begonnenen Therapie der komplexen Stoffwechselsituation und der Insulinresistenz bei Adipositas und willentlicher Gewichtsabnahme möglichst auf die Einnahme von Psychophar maka bei der vorbekannten Angststörung zu verzichten, wenn dies möglich sei . 4.3

Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 8/16) an den BVG-Versicherer stellte die Psychiaterin Dr. A.___

folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere Angstsymptomatik ähnlich einer generalisierten Angststörung bei ursprünglich Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelschwer, mit atypischer depressi ver Symptomatik (ICD-10 F33.1)

Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Ängste, die sie vor allem als sie beunruhigende körperliche Symptome wahrnehme wie permanente Anspannung, Zittern, Schwindel- und Schwäche gefühle, Übelkeit, Herzklopfen und Atemnot. Bei stärkerer Ausprägung komme die Angst dazu, es nicht auszuhalten oder sogar „ am Herz zu sterben oder zu ersticken “ . Diese Ängste träten ausserhalb der Wohnung verstärkt auf, insbe sondere vor Terminen und Verpflichtungen, aber auch zuhause, wo sie sich gegen Abend verstärkten. Die Beschwerdeführerin habe keine eigentlichen Panikattacken mehr. Des Weiteren beschreibe sie ein depressives Syndrom mit fast durchgehender Freudlosigkeit, Interessenverlust, massiven inadäquaten Schuldgefühlen (vor allem der Mutter gegenüber), Lebensüberdruss, erhöhtem Schlafbedürfnis, Antriebsminderung, verstärkter Erschöpfbarkeit und deswegen sehr geringer Leistungsfähigkeit (S. 9).

Ihre ausführlichen Begründungen, weshalb sie die Einnahme von Psychophar maka strikte ablehne, beinh a lten grosse Angst vor Nebenwirkungen, „nicht so werden, wie die Mutter“, die Überzeugung, sich bei rascher Besserung sogleich wieder aufzuopfern und zu übernehme n, und zu guter Letzt ihre Stoffwechsel störung. Bei ihren mit Engagement vorgebrachten Ausführungen seien hinter gründig enorme Ängste vor Überforderung spürbar. Zweifellos spielten geneti sche Faktoren betreffend Angst und Depression eine wichtige ursächliche Rolle. Die seit längerer Zeit dominierenden Leiden erlaubten derzeit keine Beurteilung der Persönlichkeit. Sicher lägen dysfunktionale Schemata wie überhöhter Leis tungsanspruch , hohes Kontroll- und Autonomiebedürfnis verbunden mit Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen, und eine Tendenz zur Aufopferung vor. Prämorbid gebe es jedoch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen (vielfältige Begabungen, gute Partnerschaft, drei Berufe, Freundeskreis). In wieweit eine Akzentuierung im Sinne der obenerwähnten Tendenzen bestehe, sei angesichts der aktuellen angstbedingten massiven Vermeidungsstrategien, die sie konkret (Alltagsaktivitäten) wie auch kognitiv (Rationalisie rung und anderes) stark behinderten, nicht beurteilbar. Ihre Aversion gegen eine Medikation sei Teil des Störungsbildes und bei Ängsten häufig zu finden, wenn auch selten in diesem krassen Ausmass. Die chronische Depression schränke ihren Handlungsspiel raum noch zusätzlich ein (S. 10).

Die Prognose sei ohne stabilisierende antidepressive/antipanische Medikation ungünstig. Wohl könne sich das Leiden bessern. Die B etroffenen blieben indes sen nicht belastbar und seien einem hohen Rezidivrisiko ausgesetzt. Eine lang fristig angelegte, lege artis durchgeführte medikamentöse Behandlung sei drin gend indiziert und absolut zumutbar. Es stehe sehr viel auf dem Spiel, nämlich die Weichenstellung zwischen weiterer Chronifizierung oder Symptomlinderung und Funktionsverbesserung. Die Prognose könne dadurch entscheidend verbes sert werden. Die Stoffwechselstörung spreche nicht dagegen, würden doch SSRIs [ selektive Serotonin

R euptake I nhibitor en ] und verwandte Substanzen (moderne Antidepressiva gegen Depression und Angst) auch bei schweren somatischen Störungen (z.B. Diabetes ) angewendet, womit sich nebenbei Diät-Compliance und körperliche Aktivität häufig verbesserten. Zugleich müssten die dysfunktionalen Schemata vertieft und ebenfalls langfristig psychotherapeutisch bearbeitet werden, ansonsten sich die von der Beschwerdeführer in befürchtete Überforderung tatsächlich im längeren Verlauf wieder abzeichnen könnte. Da die Störungen nicht ausreichend behandelt seien , könne derzeit nicht von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe zurzeit indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.). 4.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit 14. August 201 3. Im Bericht vom 25. Mai 2014 (Urk. 8/22) stellte er folgende Diagnosen: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Jahres 2011 bei zunehmend psychosozialer Belastung (hohe Arbeitsbelastung und Hospitalisa tion der Mutter wegen einer Angststörung) Angst- und Panikzustände mit zunehmender Intensität und Frequenz entwickelt, bis sie schliesslich zur statio nären Behandlung in die B.___ eingetreten sei. Anschliessend sei sie bis 5. August 2013 in ambulanter Weiterbehandlung durch den leitenden Arzt gestanden . Im Z entrum der Symptomatik stünden ständig unmotiviert auftretende Angst- und Panikzustände mit Herzstech en, Schwindel, Zittern, Schwächezustand , Erschöpfung und eine depressive Symptomatik mit starker Rückzugstendenz, dauernd erhöhter Ermüdbarkeit, Perspektivlosigkeit, Interes severlust , Freudlosigkeit, latenter Suizidalität. Die Behandlung setze sich aus Psycho-, Mal- und Bewegungstherapie zusammen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Langfristig könnte eine Remission erreicht werden. Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit seien stark, die Belastbarkeit sehr stark eingeschränkt. 4.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter SIM, ging in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/24 S. 3 f.) nach ausführlicher Besprechung des Falles mit dem RAD-Kollegen Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eben falls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine medika mentöse Behandlung als unentbehrlich. Dadurch erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 40 % innerhalb eines Jahres. 4.6

Am 22. Dezember 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zu Händen des BVG-Versicherers (Urk. 3/3) . Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 22) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dig, ohne somati sches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Sodann gab der Gutachter an, einerseits weise die Beschwerdeführerin eine belas tete, ja traumatisier t e Kindheits- und Jugendanamnese auf. Andererseits habe sie zeitüberdauernde, stabile aber auffällige Persönlichkeitszüge ausgebil det, wie eine sehr hohe Leistungsorientierung, einen ausgeprägten Wunsch nach Kontrolle, Schwierigkeiten Hilfe anzunehmen oder einen ausgeprägten Wunsch nach Autonomie, welche insgesamt zwanghafte Züge aufwiesen. Die zwang haften Persönlichkeitszüge hätten sich nicht auf Phasen von psychischen Stö rungen beschränkt, seien aber auch nicht in einem Ausmass vorhanden, dass sie deutlich von sozialen Normen abgewichen wären. Vielmehr sei die Beschwer deführerin sowohl im beruflichen als auch im privaten Lebensbereich erfolg reich, geschätzt und stabil. Aus diesem Grund könne auch keine krankheitswer tige Persönlichkeitsstörung festgestellt werden (S. 23).

D ie Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht ein geschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopatholo gischen Befunden, namentlich Deprimiertheit , Interessemangel, Antriebsmangel mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Wertlosigkeitsgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod und wiederkehrende starke Ängste. Folgende psychische Fähigkeiten seien in schwerem Ausmass reduziert: Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese hätten eine Ein schränkung der beruflichen Teilhabe als Dozentin zur Folge. Seit

18. Juli 2012 bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dozentin (S. 25) .

Es sei eine Indikation für eine medikamentöse Behandlung vorhanden. Eine eigentliche Kontraindikation bestehe gemäss den Leitlinien nicht. Die Beschwer deführerin fürchte sich vor einer Psychopharmakotherapie und erwarte ausge prägte Nachteile. Ein T eil der Befürchtungen erscheine aus fachlicher Sicht unbegründet. So spreche etwa eine Insulinresistenz nicht prinzipiell gegen die Einnahme von Psychopharmaka. Vielmehr sollten gewic htsfördernde Substan zen vermied e n werden. Weiter wäre es nicht so entscheidend, ob sich viele oder wenige Nebenwirkungen manifestierten, da diese im Verlauf von wenigen Wochen oft wi eder an Intensität verlö ren oder ganz verschwänden, sondern mit welcher Intensität sie aufträten. Letzteres sei auch dosisabhängig und lasse sich mit einer vorsichtigen Titration, aber auch mit einer vorübergehenden Abschir mung mittels Benzodiazepinen günstig beeinflussen. Andere Ängste, etwa vor dem Verlust der Selbstbestimmung oder der Abkehr von der Psychotherapie , seien zwar nachvollziehbar, aber aus fachlicher Sicht eher wenig wahrschein lich, gebe es doch in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin gegen über derjenigen der Mutter gewichtige Unterschiede, z.B. in Bezug auf den starken und stabilen Wunsch, sich mit den eigenen Unzulänglichkeiten und Schwächen auch ohne Not zu konfrontieren. Zusammenfassend lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und dem derzeitigen Informationsstand sagen, dass eine zusätzliche Pharmakotherapie sowohl gegen die chronischen Ängste als auch gegen die depressiven Symptome aus fachlicher Sicht eine Hilfe wäre und eine bessere Chance für deren Überwindung böte. Vor dem Hintergrund einer nur gering integrierten Selbstwahrnehmung und Selbstregulation wäre es kurz fristig für die psychische Verfassung und den weiteren Therapieverlauf eine Gefahr, wollte man gegen den Willen der Beschwerdeführerin auf eine r Phar makotherapie beharren . Hingeg en wäre es aus fachlicher Sicht durchaus ver tretbar und der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich in ihrer Behandlung mit ihren Ängsten vor einer Pharmakotherapie vermehrt auseinanderzusetzen, statt sie phobisch zu vermeiden. Die Prognose in Bezug auf eine Wiedererlan gung einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit hänge mittelfristig von der Compliance der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Psychopharmakotherapie ab. Werde diese entsprechend den fachlichen Leitlinien durchgeführt, sei eine deutliche Symptomreduktion sowohl in Bezug auf die Ängste, als auch hin sichtlich der depressiven Beschwerden zu erwarten. Positive Effekte wären wohl innerhalb von sechs bis acht Monaten gut sichtbar (S. 26 f.) . 5. 5.1

Aufgrund der wiedergegebenen, weitgehend übereinstimmenden medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer g eneralisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) leidet. Während der Hospitalisation in der B.___ trat eine wesentliche Besserung mit Reduktion der Angstzuständen und Ausbleiben der Panikattacken ein ( Bericht vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 4 ), weshalb seither ent sprechend der Beurteilung des Gutachters Dr. H.___ von einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)

auszugehen ist (Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3 / 3 S. 22) . Daneben besteht eine a kzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) .

Unter den berichtenden Ärzten herrscht sodann Einigkeit über die dringende Indikation und die Zumutbarkeit einer Psychopharmakotherapie . Ohne diese Behandlung wird

eine ungünstige Prognose gestellt . Einigkeit besteht auch über die Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mit 100 %. 5.2

Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (g utachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tat sächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklun g im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztl icher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingeg en keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

In diesem Sinne darf der Rechtsanwender – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ,

die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte nicht ohne vorgängige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens übernehmen. 5. 3

In Bezug auf die festgestellte Diagnose einer

akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) ist zu be rücksich tigen, dass es sich bei den Diagnosen aus den Z-Kodierungen um Faktoren han delt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditäts rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend kann nichts anderes gelten . D ie vom Gutachter Dr. H.___ erwähnte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) hat auch nach dessen detaillierten Einschät zung (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 23)

eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vor Auftreten der Angst- und depressiven Störung t rotz ihren auffälligen Persönlichkeitszügen in einem anspruchsvollen Beruf vollzeitlich erwerbstätig, was nicht zuletzt ihren vielen Ressourcen zur Bewältigung ihrer Problematik zu verdanken ist. D eshalb ist davon auszugehen, dass diese Störung die Arbeitsfähigkeit für si ch gesehen nicht beeinträchtigt . 5.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidi sierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störu ng nicht schlecht hin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheite rn das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen ( Urteil des Bundesg erichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Nach Lage der Akten entstand en

zunächst die Angst

- und anschliessend die depressive S törung massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastende n Lebensumstände n , namentlich die berufliche Neuorientierung mit Eröffnung der eigenen Firma im Jahr 2011, die eigene Hochzeit mit grossem Fest , die psychi atrische Hospitalisation der Mutter im Dezember 2011 und die Absolvierung von zwei Weiterbildungen bis März 2012 neben der Lehrtätigkeit zu einem Pensum von 60 % (Bericht der B.___ vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 2 ; Gutachten von Dr. A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 3 ; Gutachten von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 17 ). Nach ihren eigenen Angaben lebte

die Beschwerdeführerin „immer schneller und immer mehr“ und begann in dieser übermässigen Belastungssituation an Herz stechen zu leiden ( Urk. 3/3 S. 10). Hintergrund für dieses Übermass an berufli cher Aktivität könnte der sich seit Jahren verschärf ende Loyalitätskonflikt mit der Mutter sein, der 2011 mit deren Hospitalisierung eine weitere Akzentuie rung erfahren hatte (Urk. 3/3 S. 24) .

Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation und der daraus folgenden Angsts törung unterscheidbare und in diesem Sinne ver selbständigte depressive Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, sondern die d epressive Störung in der psychoso zialen Belas tungssituation und der daraus folgenden Angststörung a ufgeht.

Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 zwar in psy chotherapeutischer Behandlung steht und inzwischen verschiedene Fachthera pien wie Bewegungs- und Tanz-, Ergo- und Maltherapie sowie Shiatsu

in Anspruch genommen hat (Urk. 3/3 S. 26 ; Urk. 8/12/3-6 S. 3; Bericht von Dr. E.___ vom 25. Mai 2014, Urk. 8/22 S. 3 ). Trotz der jahrelangen ambulan ten und stationären Therapien ist der erhoffte Erfolg jedoch ausgeblieben und die Beeinträchtigung ist weiterhin erheblich . Dies liegt nach der Beu rteilung sämtlicher berichtender Ärzte dar a n, dass die Beschwerdeführerin eine Psycho pharmakotherapie der depressiven und ängstlichen Symptomatik verweigert.

Diese wäre ihr auch nach der einstimmigen Beurteilung der berichtenden Ärzte zumutbar. Denn aus somatischer Sicht besteht laut den Angaben von Dr. C.___ (Bericht vom 29. September 2013, Urk. 8/12/9-10) keine abso lute Kontraindikation aus Sicht der Stoffwechselerkrankung . Darüber hinaus kann dieser Erkrankung laut den Gutachter n Dr. A.___ (Gutachten vom 3

0. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 f.) und Dr. H.___ (Gutachten vom

22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27)

bei Auswahl und Dosierung der einzusetzenden Medika mente Rechnung getragen werden.

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein aus geprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht ausser Haus , pflegt soziale Kontakte

und vermochte sogar ein Fest für den 40. Geburtstag ihres Ehegatten zu organisieren (Urk. 3/3 S. 16 f., Urk. 8/16 S. 4) .

Eine invalidisierende Wirkung ist dem depressiven Geschehen daher nicht zuzuerkennen. 5.5

Auch mit Bezug auf die Angststörung ist angesichts der ausführlichen und über zeugenden Stellungnahmen der berichtenden Ärzte von der Zumutbarkeit einer Pharmakotherapie auszugehen. Ohne diese Behandlungsmethode ist von den aktuell durchgeführten Behandlungen

trotz der während d er Hospitalisa tion in der B.___ bereits eingetretenen Besserung mit Bezug auf die Panikattacken kein durchschlagender und dauerhafter Erfolg

zu erwarten ( vgl. die beiden Gutachten der Dres . A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 , sowie H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27 f. ) . Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es beim aktuellen Stand der Behandlung kontraproduktiv wäre , der Beschwerdeführerin die Einnahme von Psychopharmaka aufzuzwingen (Urk. 3/3 S. 27) . Denn rechtsprechungsgemäss kann e in Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_ 33 /201 5 vom 2 7. März 2015 E. 3 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Erkrankung eine Entlastung von der problematischen Beziehung zur ebenfalls psychisch kranken Mutter erfährt und im Falle einer Besserung befürchtet, von dieser wieder ausgenutzt zu werden (Urk. 3/3 S. 11) , was auf ein en erhebliche n

primären Krankheitsgewinn schliessen lässt .

Schliesslich ist sich die Beschwerdeführerin ihrer vielen persönlichen Ressour cen (vgl. Urk. 3/3 S. 10) bewusst und es wäre ihr zuzumuten, mit H ilfe dieser Fähigkeiten an der mit der stationären Behandlung in der B.___ eingesetzten und seither langsam fort schreiten den Besserung (Urk. 3/3 S. 12) weiterhin zu arbeiten und dabei auch die noch nicht ausge schöpften Therapieoptionen in Anspruch zu nehmen . 5. 6

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus zugehen ist. An zufügen bleibt, dass sämtliche berichtende n Ärzte

unter geeig neten Therapiemassnahmen

von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausgehen und ihr Attest einer Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % lediglich vorläufigen Charakter hat und nach Ansprechen auf die einzuleitende Pharmakotherapie revidiert werden müsste. Da die Rechtsprechung bei therapierbaren Krankheiten nicht auf eine andauernde B eeinträchti gung schliesst

( Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2, Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.3 ) , hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. In diesem Lichte kann die Beschwer deführerin aus dem Urteil BGE 127 V 294 E. 4c nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 13 ).

Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich d urch das Zusammenspiel verschie dener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht r elevanter Gesundheits beein träch tigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Über legungen zur Überwindbar keit der Problematik ( vgl. Urk. 1 S. 8

f f.), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 5. 7

Zusam menfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vor liegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist die Beschwerdeführer in nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverwei gernde Verfügung der Beschwerde gegnerin abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene X.___ absolvierte an der Y.___ das Studium der Maschineningenieurwissenschaften (samt höherem Lehramt) und war zu letzt

als Sachverständige Anlagebetreiber Support beim Z.___

mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig (Urk. 8/19/12-14) . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung dozierte sie ab August 2011 ein Jahr lang mit einem Pensum von 40 % an einer Fachhoch schule und baute daneben eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Web- und Printdesign auf (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/19/15) . A m 19. Februar 2014 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine seit Anfang 2012 bestehende generalisi erte Angststörung, Panikstörung und rezidivierende depressive Störung bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. November 2014

unter Hinweis auf die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25) . Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom

2. Dezember 2014 (Urk. 8/29) verfügte sie am

18. Dezember 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2) .

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom

18. Dezember 2014 die im Vorbescheid verfahren erhobe nen Einwendungen (Urk. 8/29 ) fast gänzlich ausgeblendet und lediglich pau schal auf die Überwindbarkeit als Rechtsfrage hingewiesen habe (Urk. 1 S.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin räumte in der Verfügung vom

18. Dezember 2014

ein , dass laut dem vom BVG-Versicherer eingeholten Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 30 . März 2014 (Urk. 8/16) gesu ndheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Hinsicht einschränkten. Aufgrund ihrer Abklärungen gehe sie jedoch davon aus, dass diese Einschränkungen überwind bar seien, weshalb mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden

könne. Weiter hielt die Beschwerdegegne rin fest, dass die Beschwerden nicht ausreichend behandelt würden. Eine regel mässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutisc he Therapie inklusive adäquater Pharmakotherapie werde dringen d empfohlen, sei laut dem Gutach ten zumutbar und nach Ansicht des Fachpsychiaters vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auch unentbehrlich. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobe nen Einwänden wies die Beschwerdegegner in auf die rechtliche Natur der Überwindbarkeitsprüfung sowie auf die Rechtsprechung zur Aufgabenteilung zwischen Arzt und Rechtsanwender bei der Prüfung der zumutbaren Leistungs fähigkeit hin (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 1.4 Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich zu der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 geltend gemachte n Nichtanwendbarkeit der Überwindbarkeitspraxis beziehungsweise der Förster-Kriterien (Urk. 8/29 S. 4 f. ) . Dies war aber auch nicht nötig, prüfte sie doch die Überwindba rkeit nicht nach der damaligen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organische Grundlage (PÄUSBONOG) , sondern allgemein nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG , wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist . Mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechts anwenders für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm sie sodann indirekt zu der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren beantragten Begutachtung Stellung (Urk. 8/29 S. 6). Bei Verneinung eines inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den s erübrigte sich

eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Invali ditäsbemessung (vgl. Urk. 8/29 S. 6 f.). Schliesslich gab die Beschwerde gegnerin bekannt, gestützt auf welchen Quellen sie die von der Beschwerde führerin bestrittene (Urk. 8/29 S. 7 ff.)

Zumutbarkeit einer Psychopharmako therapie angenommen hatte.

Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massenverwal tung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genügend nachgekommen, weshalb die Verfügung vom

18. Dezember 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist. 2.

E. 2 Am

30. Januar 2015 erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Invalidenr ente , eventualiter um Einholung eines Gerichtsgutachten s zur Frage der Zumutbarkeit einer psycho phar ma ko lo gi schen Behandlung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf das Einreichen eine r Duplik (Urk. 16), worüber die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 orientiert wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

Wie bereits erwähnt, verneint d ie Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin mit der Begründung , dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien (Urk. 2).

Aufgrund der guten Ressourcen könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der überwiegend leichtgradigen

Einschränkungen zu arbeiten. Ausserdem bestün den psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrecht lich nicht berücksichtigt werden dürften. Schliesslich habe sich der Gesund heitszustand bereits gebessert und bei Behandlung nach den fachlichen Leitli nien sei eine deutliche Symptomreduktion zu erwarten, weshalb nicht von einem langandauernden und erheblichen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG auszugehen sei (Urk. 7).

Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst die im Vorbe scheid verfahren vorgebrachte Einwendung , dass kein PÄUSBONOG vorliege (Urk. 1 S. 9 f.) . Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass an den fachärztli chen Einschätzungen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu zweifeln sei (Urk. 1 S. 10 f.). Selbst bei Indikation zur Medikation wäre sie gemäss Aussage des RAD im Idealfall noch immer klar in rentenbegründender Weise invalid . Zur rechtsgenüglichen Klärung dieser Frage sollte eine Gerichtsexpertise durchge führt werden (Urk. 1 S. 15). Im Verfahren ( Urk.

12) stellt sie ein hohes Aktivi tätsniveau genau so in Abrede wie gute Ressourcen, die es ihr ermöglichten, arbeiten zu gehen (S. 3 f.). Sie bestritt zudem, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden beziehungsweise das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 4) und dass von einer Behandlung nach fachlichen Leitlinien eine Symptomreduk tion zu erwarten sei (S. 4 f.). 4 . 4.1

Vom

18. Juli bis 20. August 2012 und wiederum vom 24. August bis 8. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin in der B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 8/12/3-6) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstö rung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte P ersönlichkeitszüge

Laut Bericht äusserte sich die Beschwerdeführerin ablehnend bezüglich einer psychopharmakologischen Behandlung und bevorzugte eine phytotherapeuti sche Behandlung inklusive Vitaminabgabe. Aufgrund einer gewissen Hospitali sationsmüdigkeit sei die Hospitalisation

fraktioniert worden. Im Verlauf sei es zu einer sukz essiven Reduktio n der Angstzustände mit Ausbl e i ben von Panik attacken gekommen (S. 3f.) . 4.2

Prof. Dr. med. C.___ vom Stoffwechselzentrum der D.___

stellte im Bericht vom

29. September 2013 (Urk. 8/12/9-10) folgende Diagnosen: 1. Insulinresistenz 2. Manifester Vitamin D-Mangel 3. Adrenale

Hyperandrogenämie 4. Angststörung

Sodann empfahl er der Beschwerdeführerin, bei der begonnenen Therapie der komplexen Stoffwechselsituation und der Insulinresistenz bei Adipositas und willentlicher Gewichtsabnahme möglichst auf die Einnahme von Psychophar maka bei der vorbekannten Angststörung zu verzichten, wenn dies möglich sei . 4.3

Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 8/16) an den BVG-Versicherer stellte die Psychiaterin Dr. A.___

folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere Angstsymptomatik ähnlich einer generalisierten Angststörung bei ursprünglich Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelschwer, mit atypischer depressi ver Symptomatik (ICD-10 F33.1)

Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Ängste, die sie vor allem als sie beunruhigende körperliche Symptome wahrnehme wie permanente Anspannung, Zittern, Schwindel- und Schwäche gefühle, Übelkeit, Herzklopfen und Atemnot. Bei stärkerer Ausprägung komme die Angst dazu, es nicht auszuhalten oder sogar „ am Herz zu sterben oder zu ersticken “ . Diese Ängste träten ausserhalb der Wohnung verstärkt auf, insbe sondere vor Terminen und Verpflichtungen, aber auch zuhause, wo sie sich gegen Abend verstärkten. Die Beschwerdeführerin habe keine eigentlichen Panikattacken mehr. Des Weiteren beschreibe sie ein depressives Syndrom mit fast durchgehender Freudlosigkeit, Interessenverlust, massiven inadäquaten Schuldgefühlen (vor allem der Mutter gegenüber), Lebensüberdruss, erhöhtem Schlafbedürfnis, Antriebsminderung, verstärkter Erschöpfbarkeit und deswegen sehr geringer Leistungsfähigkeit (S. 9).

Ihre ausführlichen Begründungen, weshalb sie die Einnahme von Psychophar maka strikte ablehne, beinh a lten grosse Angst vor Nebenwirkungen, „nicht so werden, wie die Mutter“, die Überzeugung, sich bei rascher Besserung sogleich wieder aufzuopfern und zu übernehme n, und zu guter Letzt ihre Stoffwechsel störung. Bei ihren mit Engagement vorgebrachten Ausführungen seien hinter gründig enorme Ängste vor Überforderung spürbar. Zweifellos spielten geneti sche Faktoren betreffend Angst und Depression eine wichtige ursächliche Rolle. Die seit längerer Zeit dominierenden Leiden erlaubten derzeit keine Beurteilung der Persönlichkeit. Sicher lägen dysfunktionale Schemata wie überhöhter Leis tungsanspruch , hohes Kontroll- und Autonomiebedürfnis verbunden mit Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen, und eine Tendenz zur Aufopferung vor. Prämorbid gebe es jedoch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen (vielfältige Begabungen, gute Partnerschaft, drei Berufe, Freundeskreis). In wieweit eine Akzentuierung im Sinne der obenerwähnten Tendenzen bestehe, sei angesichts der aktuellen angstbedingten massiven Vermeidungsstrategien, die sie konkret (Alltagsaktivitäten) wie auch kognitiv (Rationalisie rung und anderes) stark behinderten, nicht beurteilbar. Ihre Aversion gegen eine Medikation sei Teil des Störungsbildes und bei Ängsten häufig zu finden, wenn auch selten in diesem krassen Ausmass. Die chronische Depression schränke ihren Handlungsspiel raum noch zusätzlich ein (S. 10).

Die Prognose sei ohne stabilisierende antidepressive/antipanische Medikation ungünstig. Wohl könne sich das Leiden bessern. Die B etroffenen blieben indes sen nicht belastbar und seien einem hohen Rezidivrisiko ausgesetzt. Eine lang fristig angelegte, lege artis durchgeführte medikamentöse Behandlung sei drin gend indiziert und absolut zumutbar. Es stehe sehr viel auf dem Spiel, nämlich die Weichenstellung zwischen weiterer Chronifizierung oder Symptomlinderung und Funktionsverbesserung. Die Prognose könne dadurch entscheidend verbes sert werden. Die Stoffwechselstörung spreche nicht dagegen, würden doch SSRIs [ selektive Serotonin

R euptake I nhibitor en ] und verwandte Substanzen (moderne Antidepressiva gegen Depression und Angst) auch bei schweren somatischen Störungen (z.B. Diabetes ) angewendet, womit sich nebenbei Diät-Compliance und körperliche Aktivität häufig verbesserten. Zugleich müssten die dysfunktionalen Schemata vertieft und ebenfalls langfristig psychotherapeutisch bearbeitet werden, ansonsten sich die von der Beschwerdeführer in befürchtete Überforderung tatsächlich im längeren Verlauf wieder abzeichnen könnte. Da die Störungen nicht ausreichend behandelt seien , könne derzeit nicht von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe zurzeit indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.). 4.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit 14. August 201 3. Im Bericht vom 25. Mai 2014 (Urk. 8/22) stellte er folgende Diagnosen: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Jahres 2011 bei zunehmend psychosozialer Belastung (hohe Arbeitsbelastung und Hospitalisa tion der Mutter wegen einer Angststörung) Angst- und Panikzustände mit zunehmender Intensität und Frequenz entwickelt, bis sie schliesslich zur statio nären Behandlung in die B.___ eingetreten sei. Anschliessend sei sie bis 5. August 2013 in ambulanter Weiterbehandlung durch den leitenden Arzt gestanden . Im Z entrum der Symptomatik stünden ständig unmotiviert auftretende Angst- und Panikzustände mit Herzstech en, Schwindel, Zittern, Schwächezustand , Erschöpfung und eine depressive Symptomatik mit starker Rückzugstendenz, dauernd erhöhter Ermüdbarkeit, Perspektivlosigkeit, Interes severlust , Freudlosigkeit, latenter Suizidalität. Die Behandlung setze sich aus Psycho-, Mal- und Bewegungstherapie zusammen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Langfristig könnte eine Remission erreicht werden. Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit seien stark, die Belastbarkeit sehr stark eingeschränkt. 4.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter SIM, ging in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/24 S. 3 f.) nach ausführlicher Besprechung des Falles mit dem RAD-Kollegen Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eben falls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine medika mentöse Behandlung als unentbehrlich. Dadurch erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 40 % innerhalb eines Jahres. 4.6

Am 22. Dezember 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zu Händen des BVG-Versicherers (Urk. 3/3) . Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 22) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dig, ohne somati sches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Sodann gab der Gutachter an, einerseits weise die Beschwerdeführerin eine belas tete, ja traumatisier t e Kindheits- und Jugendanamnese auf. Andererseits habe sie zeitüberdauernde, stabile aber auffällige Persönlichkeitszüge ausgebil det, wie eine sehr hohe Leistungsorientierung, einen ausgeprägten Wunsch nach Kontrolle, Schwierigkeiten Hilfe anzunehmen oder einen ausgeprägten Wunsch nach Autonomie, welche insgesamt zwanghafte Züge aufwiesen. Die zwang haften Persönlichkeitszüge hätten sich nicht auf Phasen von psychischen Stö rungen beschränkt, seien aber auch nicht in einem Ausmass vorhanden, dass sie deutlich von sozialen Normen abgewichen wären. Vielmehr sei die Beschwer deführerin sowohl im beruflichen als auch im privaten Lebensbereich erfolg reich, geschätzt und stabil. Aus diesem Grund könne auch keine krankheitswer tige Persönlichkeitsstörung festgestellt werden (S. 23).

D ie Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht ein geschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopatholo gischen Befunden, namentlich Deprimiertheit , Interessemangel, Antriebsmangel mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Wertlosigkeitsgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod und wiederkehrende starke Ängste. Folgende psychische Fähigkeiten seien in schwerem Ausmass reduziert: Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese hätten eine Ein schränkung der beruflichen Teilhabe als Dozentin zur Folge. Seit

18. Juli 2012 bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dozentin (S. 25) .

Es sei eine Indikation für eine medikamentöse Behandlung vorhanden. Eine eigentliche Kontraindikation bestehe gemäss den Leitlinien nicht. Die Beschwer deführerin fürchte sich vor einer Psychopharmakotherapie und erwarte ausge prägte Nachteile. Ein T eil der Befürchtungen erscheine aus fachlicher Sicht unbegründet. So spreche etwa eine Insulinresistenz nicht prinzipiell gegen die Einnahme von Psychopharmaka. Vielmehr sollten gewic htsfördernde Substan zen vermied e n werden. Weiter wäre es nicht so entscheidend, ob sich viele oder wenige Nebenwirkungen manifestierten, da diese im Verlauf von wenigen Wochen oft wi eder an Intensität verlö ren oder ganz verschwänden, sondern mit welcher Intensität sie aufträten. Letzteres sei auch dosisabhängig und lasse sich mit einer vorsichtigen Titration, aber auch mit einer vorübergehenden Abschir mung mittels Benzodiazepinen günstig beeinflussen. Andere Ängste, etwa vor dem Verlust der Selbstbestimmung oder der Abkehr von der Psychotherapie , seien zwar nachvollziehbar, aber aus fachlicher Sicht eher wenig wahrschein lich, gebe es doch in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin gegen über derjenigen der Mutter gewichtige Unterschiede, z.B. in Bezug auf den starken und stabilen Wunsch, sich mit den eigenen Unzulänglichkeiten und Schwächen auch ohne Not zu konfrontieren. Zusammenfassend lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und dem derzeitigen Informationsstand sagen, dass eine zusätzliche Pharmakotherapie sowohl gegen die chronischen Ängste als auch gegen die depressiven Symptome aus fachlicher Sicht eine Hilfe wäre und eine bessere Chance für deren Überwindung böte. Vor dem Hintergrund einer nur gering integrierten Selbstwahrnehmung und Selbstregulation wäre es kurz fristig für die psychische Verfassung und den weiteren Therapieverlauf eine Gefahr, wollte man gegen den Willen der Beschwerdeführerin auf eine r Phar makotherapie beharren . Hingeg en wäre es aus fachlicher Sicht durchaus ver tretbar und der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich in ihrer Behandlung mit ihren Ängsten vor einer Pharmakotherapie vermehrt auseinanderzusetzen, statt sie phobisch zu vermeiden. Die Prognose in Bezug auf eine Wiedererlan gung einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit hänge mittelfristig von der Compliance der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Psychopharmakotherapie ab. Werde diese entsprechend den fachlichen Leitlinien durchgeführt, sei eine deutliche Symptomreduktion sowohl in Bezug auf die Ängste, als auch hin sichtlich der depressiven Beschwerden zu erwarten. Positive Effekte wären wohl innerhalb von sechs bis acht Monaten gut sichtbar (S. 26 f.) . 5. 5.1

Aufgrund der wiedergegebenen, weitgehend übereinstimmenden medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer g eneralisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) leidet. Während der Hospitalisation in der B.___ trat eine wesentliche Besserung mit Reduktion der Angstzuständen und Ausbleiben der Panikattacken ein ( Bericht vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 4 ), weshalb seither ent sprechend der Beurteilung des Gutachters Dr. H.___ von einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)

auszugehen ist (Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3 / 3 S. 22) . Daneben besteht eine a kzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) .

Unter den berichtenden Ärzten herrscht sodann Einigkeit über die dringende Indikation und die Zumutbarkeit einer Psychopharmakotherapie . Ohne diese Behandlung wird

eine ungünstige Prognose gestellt . Einigkeit besteht auch über die Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mit 100 %. 5.2

Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (g utachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tat sächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklun g im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztl icher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingeg en keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

In diesem Sinne darf der Rechtsanwender – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ,

die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte nicht ohne vorgängige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens übernehmen. 5. 3

In Bezug auf die festgestellte Diagnose einer

akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) ist zu be rücksich tigen, dass es sich bei den Diagnosen aus den Z-Kodierungen um Faktoren han delt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditäts rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E.

E. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend kann nichts anderes gelten . D ie vom Gutachter Dr. H.___ erwähnte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) hat auch nach dessen detaillierten Einschät zung (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 23)

eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vor Auftreten der Angst- und depressiven Störung t rotz ihren auffälligen Persönlichkeitszügen in einem anspruchsvollen Beruf vollzeitlich erwerbstätig, was nicht zuletzt ihren vielen Ressourcen zur Bewältigung ihrer Problematik zu verdanken ist. D eshalb ist davon auszugehen, dass diese Störung die Arbeitsfähigkeit für si ch gesehen nicht beeinträchtigt . 5.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidi sierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störu ng nicht schlecht hin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheite rn das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen ( Urteil des Bundesg erichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Nach Lage der Akten entstand en

zunächst die Angst

- und anschliessend die depressive S törung massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastende n Lebensumstände n , namentlich die berufliche Neuorientierung mit Eröffnung der eigenen Firma im Jahr 2011, die eigene Hochzeit mit grossem Fest , die psychi atrische Hospitalisation der Mutter im Dezember 2011 und die Absolvierung von zwei Weiterbildungen bis März 2012 neben der Lehrtätigkeit zu einem Pensum von 60 % (Bericht der B.___ vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 2 ; Gutachten von Dr. A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 3 ; Gutachten von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 17 ). Nach ihren eigenen Angaben lebte

die Beschwerdeführerin „immer schneller und immer mehr“ und begann in dieser übermässigen Belastungssituation an Herz stechen zu leiden ( Urk. 3/3 S. 10). Hintergrund für dieses Übermass an berufli cher Aktivität könnte der sich seit Jahren verschärf ende Loyalitätskonflikt mit der Mutter sein, der 2011 mit deren Hospitalisierung eine weitere Akzentuie rung erfahren hatte (Urk. 3/3 S. 24) .

Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation und der daraus folgenden Angsts törung unterscheidbare und in diesem Sinne ver selbständigte depressive Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, sondern die d epressive Störung in der psychoso zialen Belas tungssituation und der daraus folgenden Angststörung a ufgeht.

Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 zwar in psy chotherapeutischer Behandlung steht und inzwischen verschiedene Fachthera pien wie Bewegungs- und Tanz-, Ergo- und Maltherapie sowie Shiatsu

in Anspruch genommen hat (Urk. 3/3 S. 26 ; Urk. 8/12/3-6 S. 3; Bericht von Dr. E.___ vom 25. Mai 2014, Urk. 8/22 S. 3 ). Trotz der jahrelangen ambulan ten und stationären Therapien ist der erhoffte Erfolg jedoch ausgeblieben und die Beeinträchtigung ist weiterhin erheblich . Dies liegt nach der Beu rteilung sämtlicher berichtender Ärzte dar a n, dass die Beschwerdeführerin eine Psycho pharmakotherapie der depressiven und ängstlichen Symptomatik verweigert.

Diese wäre ihr auch nach der einstimmigen Beurteilung der berichtenden Ärzte zumutbar. Denn aus somatischer Sicht besteht laut den Angaben von Dr. C.___ (Bericht vom 29. September 2013, Urk. 8/12/9-10) keine abso lute Kontraindikation aus Sicht der Stoffwechselerkrankung . Darüber hinaus kann dieser Erkrankung laut den Gutachter n Dr. A.___ (Gutachten vom 3

0. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 f.) und Dr. H.___ (Gutachten vom

22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27)

bei Auswahl und Dosierung der einzusetzenden Medika mente Rechnung getragen werden.

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein aus geprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht ausser Haus , pflegt soziale Kontakte

und vermochte sogar ein Fest für den 40. Geburtstag ihres Ehegatten zu organisieren (Urk. 3/3 S. 16 f., Urk. 8/16 S. 4) .

Eine invalidisierende Wirkung ist dem depressiven Geschehen daher nicht zuzuerkennen. 5.5

Auch mit Bezug auf die Angststörung ist angesichts der ausführlichen und über zeugenden Stellungnahmen der berichtenden Ärzte von der Zumutbarkeit einer Pharmakotherapie auszugehen. Ohne diese Behandlungsmethode ist von den aktuell durchgeführten Behandlungen

trotz der während d er Hospitalisa tion in der B.___ bereits eingetretenen Besserung mit Bezug auf die Panikattacken kein durchschlagender und dauerhafter Erfolg

zu erwarten ( vgl. die beiden Gutachten der Dres . A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 , sowie H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27 f. ) . Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es beim aktuellen Stand der Behandlung kontraproduktiv wäre , der Beschwerdeführerin die Einnahme von Psychopharmaka aufzuzwingen (Urk. 3/3 S. 27) . Denn rechtsprechungsgemäss kann e in Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_ 33 /201 5 vom 2 7. März 2015 E. 3 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Erkrankung eine Entlastung von der problematischen Beziehung zur ebenfalls psychisch kranken Mutter erfährt und im Falle einer Besserung befürchtet, von dieser wieder ausgenutzt zu werden (Urk. 3/3 S. 11) , was auf ein en erhebliche n

primären Krankheitsgewinn schliessen lässt .

Schliesslich ist sich die Beschwerdeführerin ihrer vielen persönlichen Ressour cen (vgl. Urk. 3/3 S. 10) bewusst und es wäre ihr zuzumuten, mit H ilfe dieser Fähigkeiten an der mit der stationären Behandlung in der B.___ eingesetzten und seither langsam fort schreiten den Besserung (Urk. 3/3 S. 12) weiterhin zu arbeiten und dabei auch die noch nicht ausge schöpften Therapieoptionen in Anspruch zu nehmen . 5. 6

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus zugehen ist. An zufügen bleibt, dass sämtliche berichtende n Ärzte

unter geeig neten Therapiemassnahmen

von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausgehen und ihr Attest einer Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % lediglich vorläufigen Charakter hat und nach Ansprechen auf die einzuleitende Pharmakotherapie revidiert werden müsste. Da die Rechtsprechung bei therapierbaren Krankheiten nicht auf eine andauernde B eeinträchti gung schliesst

( Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2, Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.3 ) , hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. In diesem Lichte kann die Beschwer deführerin aus dem Urteil BGE 127 V 294 E. 4c nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 ).

Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich d urch das Zusammenspiel verschie dener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht r elevanter Gesundheits beein träch tigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Über legungen zur Überwindbar keit der Problematik ( vgl. Urk. 1 S. 8

f f.), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 5. 7

Zusam menfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vor liegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist die Beschwerdeführer in nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverwei gernde Verfügung der Beschwerde gegnerin abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00132 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene X.___ absolvierte an der Y.___ das Studium der Maschineningenieurwissenschaften (samt höherem Lehramt) und war zu letzt

als Sachverständige Anlagebetreiber Support beim Z.___

mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig (Urk. 8/19/12-14) . Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung dozierte sie ab August 2011 ein Jahr lang mit einem Pensum von 40 % an einer Fachhoch schule und baute daneben eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Web- und Printdesign auf (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/19/15) . A m 19. Februar 2014 mel dete sie sich unter Hinweis auf eine seit Anfang 2012 bestehende generalisi erte Angststörung, Panikstörung und rezidivierende depressive Störung bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5) . Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. November 2014

unter Hinweis auf die Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25) . Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom

2. Dezember 2014 (Urk. 8/29) verfügte sie am

18. Dezember 2014 im angekündigten Sinne (Urk. 2) . 2.

Am

30. Januar 2015 erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Invalidenr ente , eventualiter um Einholung eines Gerichtsgutachten s zur Frage der Zumutbarkeit einer psycho phar ma ko lo gi schen Behandlung (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 am gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdegeg nerin auf das Einreichen eine r Duplik (Urk. 16), worüber die Beschwerdeführerin am 24. August 2015 orientiert wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung vom

18. Dezember 2014 die im Vorbescheid verfahren erhobe nen Einwendungen (Urk. 8/29 ) fast gänzlich ausgeblendet und lediglich pau schal auf die Überwindbarkeit als Rechtsfrage hingewiesen habe (Urk. 1 S. 8 ). 1.3

Die Beschwerdegegnerin räumte in der Verfügung vom

18. Dezember 2014

ein , dass laut dem vom BVG-Versicherer eingeholten Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 30 . März 2014 (Urk. 8/16) gesu ndheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Hinsicht einschränkten. Aufgrund ihrer Abklärungen gehe sie jedoch davon aus, dass diese Einschränkungen überwind bar seien, weshalb mit einer zumutbaren Willensanstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden

könne. Weiter hielt die Beschwerdegegne rin fest, dass die Beschwerden nicht ausreichend behandelt würden. Eine regel mässige fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutisc he Therapie inklusive adäquater Pharmakotherapie werde dringen d empfohlen, sei laut dem Gutach ten zumutbar und nach Ansicht des Fachpsychiaters vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auch unentbehrlich. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobe nen Einwänden wies die Beschwerdegegner in auf die rechtliche Natur der Überwindbarkeitsprüfung sowie auf die Rechtsprechung zur Aufgabenteilung zwischen Arzt und Rechtsanwender bei der Prüfung der zumutbaren Leistungs fähigkeit hin (Urk. 2 S. 1 f.). 1.4

Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich zu der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 geltend gemachte n Nichtanwendbarkeit der Überwindbarkeitspraxis beziehungsweise der Förster-Kriterien (Urk. 8/29 S. 4 f. ) . Dies war aber auch nicht nötig, prüfte sie doch die Überwindba rkeit nicht nach der damaligen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organische Grundlage (PÄUSBONOG) , sondern allgemein nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG , wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist . Mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechts anwenders für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm sie sodann indirekt zu der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheid verfahren beantragten Begutachtung Stellung (Urk. 8/29 S. 6). Bei Verneinung eines inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsscha den s erübrigte sich

eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Invali ditäsbemessung (vgl. Urk. 8/29 S. 6 f.). Schliesslich gab die Beschwerde gegnerin bekannt, gestützt auf welchen Quellen sie die von der Beschwerde führerin bestrittene (Urk. 8/29 S. 7 ff.)

Zumutbarkeit einer Psychopharmako therapie angenommen hatte.

Dadurch ist die Beschwerdegegnerin den an Verfügungen der Massenverwal tung gestellten Anforderungen

wenn auch teilweise formelhaft

genügend nachgekommen, weshalb die Verfügung vom

18. Dezember 2014 unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden ist. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärzt lich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

Wie bereits erwähnt, verneint d ie Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechti gung der Beschwerdeführerin mit der Begründung , dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien (Urk. 2).

Aufgrund der guten Ressourcen könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der überwiegend leichtgradigen

Einschränkungen zu arbeiten. Ausserdem bestün den psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrecht lich nicht berücksichtigt werden dürften. Schliesslich habe sich der Gesund heitszustand bereits gebessert und bei Behandlung nach den fachlichen Leitli nien sei eine deutliche Symptomreduktion zu erwarten, weshalb nicht von einem langandauernden und erheblichen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG auszugehen sei (Urk. 7).

Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst die im Vorbe scheid verfahren vorgebrachte Einwendung , dass kein PÄUSBONOG vorliege (Urk. 1 S. 9 f.) . Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, dass an den fachärztli chen Einschätzungen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu zweifeln sei (Urk. 1 S. 10 f.). Selbst bei Indikation zur Medikation wäre sie gemäss Aussage des RAD im Idealfall noch immer klar in rentenbegründender Weise invalid . Zur rechtsgenüglichen Klärung dieser Frage sollte eine Gerichtsexpertise durchge führt werden (Urk. 1 S. 15). Im Verfahren ( Urk.

12) stellt sie ein hohes Aktivi tätsniveau genau so in Abrede wie gute Ressourcen, die es ihr ermöglichten, arbeiten zu gehen (S. 3 f.). Sie bestritt zudem, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden beziehungsweise das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 4) und dass von einer Behandlung nach fachlichen Leitlinien eine Symptomreduk tion zu erwarten sei (S. 4 f.). 4 . 4.1

Vom

18. Juli bis 20. August 2012 und wiederum vom 24. August bis 8. Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin in der B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2012 (Urk. 8/12/3-6) wurden fol gende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstö rung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Akzentuierte P ersönlichkeitszüge

Laut Bericht äusserte sich die Beschwerdeführerin ablehnend bezüglich einer psychopharmakologischen Behandlung und bevorzugte eine phytotherapeuti sche Behandlung inklusive Vitaminabgabe. Aufgrund einer gewissen Hospitali sationsmüdigkeit sei die Hospitalisation

fraktioniert worden. Im Verlauf sei es zu einer sukz essiven Reduktio n der Angstzustände mit Ausbl e i ben von Panik attacken gekommen (S. 3f.) . 4.2

Prof. Dr. med. C.___ vom Stoffwechselzentrum der D.___

stellte im Bericht vom

29. September 2013 (Urk. 8/12/9-10) folgende Diagnosen: 1. Insulinresistenz 2. Manifester Vitamin D-Mangel 3. Adrenale

Hyperandrogenämie 4. Angststörung

Sodann empfahl er der Beschwerdeführerin, bei der begonnenen Therapie der komplexen Stoffwechselsituation und der Insulinresistenz bei Adipositas und willentlicher Gewichtsabnahme möglichst auf die Einnahme von Psychophar maka bei der vorbekannten Angststörung zu verzichten, wenn dies möglich sei . 4.3

Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 20. März 2014 (Urk. 8/16) an den BVG-Versicherer stellte die Psychiaterin Dr. A.___

folgende Diagnosen (S. 8): - Schwere Angstsymptomatik ähnlich einer generalisierten Angststörung bei ursprünglich Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelschwer, mit atypischer depressi ver Symptomatik (ICD-10 F33.1)

Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Ängste, die sie vor allem als sie beunruhigende körperliche Symptome wahrnehme wie permanente Anspannung, Zittern, Schwindel- und Schwäche gefühle, Übelkeit, Herzklopfen und Atemnot. Bei stärkerer Ausprägung komme die Angst dazu, es nicht auszuhalten oder sogar „ am Herz zu sterben oder zu ersticken “ . Diese Ängste träten ausserhalb der Wohnung verstärkt auf, insbe sondere vor Terminen und Verpflichtungen, aber auch zuhause, wo sie sich gegen Abend verstärkten. Die Beschwerdeführerin habe keine eigentlichen Panikattacken mehr. Des Weiteren beschreibe sie ein depressives Syndrom mit fast durchgehender Freudlosigkeit, Interessenverlust, massiven inadäquaten Schuldgefühlen (vor allem der Mutter gegenüber), Lebensüberdruss, erhöhtem Schlafbedürfnis, Antriebsminderung, verstärkter Erschöpfbarkeit und deswegen sehr geringer Leistungsfähigkeit (S. 9).

Ihre ausführlichen Begründungen, weshalb sie die Einnahme von Psychophar maka strikte ablehne, beinh a lten grosse Angst vor Nebenwirkungen, „nicht so werden, wie die Mutter“, die Überzeugung, sich bei rascher Besserung sogleich wieder aufzuopfern und zu übernehme n, und zu guter Letzt ihre Stoffwechsel störung. Bei ihren mit Engagement vorgebrachten Ausführungen seien hinter gründig enorme Ängste vor Überforderung spürbar. Zweifellos spielten geneti sche Faktoren betreffend Angst und Depression eine wichtige ursächliche Rolle. Die seit längerer Zeit dominierenden Leiden erlaubten derzeit keine Beurteilung der Persönlichkeit. Sicher lägen dysfunktionale Schemata wie überhöhter Leis tungsanspruch , hohes Kontroll- und Autonomiebedürfnis verbunden mit Schwierigkeiten, Hilfe anzunehmen, und eine Tendenz zur Aufopferung vor. Prämorbid gebe es jedoch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen (vielfältige Begabungen, gute Partnerschaft, drei Berufe, Freundeskreis). In wieweit eine Akzentuierung im Sinne der obenerwähnten Tendenzen bestehe, sei angesichts der aktuellen angstbedingten massiven Vermeidungsstrategien, die sie konkret (Alltagsaktivitäten) wie auch kognitiv (Rationalisie rung und anderes) stark behinderten, nicht beurteilbar. Ihre Aversion gegen eine Medikation sei Teil des Störungsbildes und bei Ängsten häufig zu finden, wenn auch selten in diesem krassen Ausmass. Die chronische Depression schränke ihren Handlungsspiel raum noch zusätzlich ein (S. 10).

Die Prognose sei ohne stabilisierende antidepressive/antipanische Medikation ungünstig. Wohl könne sich das Leiden bessern. Die B etroffenen blieben indes sen nicht belastbar und seien einem hohen Rezidivrisiko ausgesetzt. Eine lang fristig angelegte, lege artis durchgeführte medikamentöse Behandlung sei drin gend indiziert und absolut zumutbar. Es stehe sehr viel auf dem Spiel, nämlich die Weichenstellung zwischen weiterer Chronifizierung oder Symptomlinderung und Funktionsverbesserung. Die Prognose könne dadurch entscheidend verbes sert werden. Die Stoffwechselstörung spreche nicht dagegen, würden doch SSRIs [ selektive Serotonin

R euptake I nhibitor en ] und verwandte Substanzen (moderne Antidepressiva gegen Depression und Angst) auch bei schweren somatischen Störungen (z.B. Diabetes ) angewendet, womit sich nebenbei Diät-Compliance und körperliche Aktivität häufig verbesserten. Zugleich müssten die dysfunktionalen Schemata vertieft und ebenfalls langfristig psychotherapeutisch bearbeitet werden, ansonsten sich die von der Beschwerdeführer in befürchtete Überforderung tatsächlich im längeren Verlauf wieder abzeichnen könnte. Da die Störungen nicht ausreichend behandelt seien , könne derzeit nicht von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe zurzeit indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 10 f.). 4.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit 14. August 201 3. Im Bericht vom 25. Mai 2014 (Urk. 8/22) stellte er folgende Diagnosen: - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Jahres 2011 bei zunehmend psychosozialer Belastung (hohe Arbeitsbelastung und Hospitalisa tion der Mutter wegen einer Angststörung) Angst- und Panikzustände mit zunehmender Intensität und Frequenz entwickelt, bis sie schliesslich zur statio nären Behandlung in die B.___ eingetreten sei. Anschliessend sei sie bis 5. August 2013 in ambulanter Weiterbehandlung durch den leitenden Arzt gestanden . Im Z entrum der Symptomatik stünden ständig unmotiviert auftretende Angst- und Panikzustände mit Herzstech en, Schwindel, Zittern, Schwächezustand , Erschöpfung und eine depressive Symptomatik mit starker Rückzugstendenz, dauernd erhöhter Ermüdbarkeit, Perspektivlosigkeit, Interes severlust , Freudlosigkeit, latenter Suizidalität. Die Behandlung setze sich aus Psycho-, Mal- und Bewegungstherapie zusammen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Langfristig könnte eine Remission erreicht werden. Konzentrationsvermögen und Anpassungs fähigkeit seien stark, die Belastbarkeit sehr stark eingeschränkt. 4.5

RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter medizi nischer Gutachter SIM, ging in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/24 S. 3 f.) nach ausführlicher Besprechung des Falles mit dem RAD-Kollegen Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eben falls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und erachtete eine medika mentöse Behandlung als unentbehrlich. Dadurch erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 40 % innerhalb eines Jahres. 4.6

Am 22. Dezember 2014 erstattete Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zu Händen des BVG-Versicherers (Urk. 3/3) . Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 22) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dig, ohne somati sches Syndrom (ICD-10 F33.10) - Akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Sodann gab der Gutachter an, einerseits weise die Beschwerdeführerin eine belas tete, ja traumatisier t e Kindheits- und Jugendanamnese auf. Andererseits habe sie zeitüberdauernde, stabile aber auffällige Persönlichkeitszüge ausgebil det, wie eine sehr hohe Leistungsorientierung, einen ausgeprägten Wunsch nach Kontrolle, Schwierigkeiten Hilfe anzunehmen oder einen ausgeprägten Wunsch nach Autonomie, welche insgesamt zwanghafte Züge aufwiesen. Die zwang haften Persönlichkeitszüge hätten sich nicht auf Phasen von psychischen Stö rungen beschränkt, seien aber auch nicht in einem Ausmass vorhanden, dass sie deutlich von sozialen Normen abgewichen wären. Vielmehr sei die Beschwer deführerin sowohl im beruflichen als auch im privaten Lebensbereich erfolg reich, geschätzt und stabil. Aus diesem Grund könne auch keine krankheitswer tige Persönlichkeitsstörung festgestellt werden (S. 23).

D ie Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht ein geschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopatholo gischen Befunden, namentlich Deprimiertheit , Interessemangel, Antriebsmangel mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Wertlosigkeitsgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod und wiederkehrende starke Ängste. Folgende psychische Fähigkeiten seien in schwerem Ausmass reduziert: Planung und Strukturierung von Aufga ben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Diese hätten eine Ein schränkung der beruflichen Teilhabe als Dozentin zur Folge. Seit

18. Juli 2012 bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dozentin (S. 25) .

Es sei eine Indikation für eine medikamentöse Behandlung vorhanden. Eine eigentliche Kontraindikation bestehe gemäss den Leitlinien nicht. Die Beschwer deführerin fürchte sich vor einer Psychopharmakotherapie und erwarte ausge prägte Nachteile. Ein T eil der Befürchtungen erscheine aus fachlicher Sicht unbegründet. So spreche etwa eine Insulinresistenz nicht prinzipiell gegen die Einnahme von Psychopharmaka. Vielmehr sollten gewic htsfördernde Substan zen vermied e n werden. Weiter wäre es nicht so entscheidend, ob sich viele oder wenige Nebenwirkungen manifestierten, da diese im Verlauf von wenigen Wochen oft wi eder an Intensität verlö ren oder ganz verschwänden, sondern mit welcher Intensität sie aufträten. Letzteres sei auch dosisabhängig und lasse sich mit einer vorsichtigen Titration, aber auch mit einer vorübergehenden Abschir mung mittels Benzodiazepinen günstig beeinflussen. Andere Ängste, etwa vor dem Verlust der Selbstbestimmung oder der Abkehr von der Psychotherapie , seien zwar nachvollziehbar, aber aus fachlicher Sicht eher wenig wahrschein lich, gebe es doch in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin gegen über derjenigen der Mutter gewichtige Unterschiede, z.B. in Bezug auf den starken und stabilen Wunsch, sich mit den eigenen Unzulänglichkeiten und Schwächen auch ohne Not zu konfrontieren. Zusammenfassend lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt und dem derzeitigen Informationsstand sagen, dass eine zusätzliche Pharmakotherapie sowohl gegen die chronischen Ängste als auch gegen die depressiven Symptome aus fachlicher Sicht eine Hilfe wäre und eine bessere Chance für deren Überwindung böte. Vor dem Hintergrund einer nur gering integrierten Selbstwahrnehmung und Selbstregulation wäre es kurz fristig für die psychische Verfassung und den weiteren Therapieverlauf eine Gefahr, wollte man gegen den Willen der Beschwerdeführerin auf eine r Phar makotherapie beharren . Hingeg en wäre es aus fachlicher Sicht durchaus ver tretbar und der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich in ihrer Behandlung mit ihren Ängsten vor einer Pharmakotherapie vermehrt auseinanderzusetzen, statt sie phobisch zu vermeiden. Die Prognose in Bezug auf eine Wiedererlan gung einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit hänge mittelfristig von der Compliance der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Psychopharmakotherapie ab. Werde diese entsprechend den fachlichen Leitlinien durchgeführt, sei eine deutliche Symptomreduktion sowohl in Bezug auf die Ängste, als auch hin sichtlich der depressiven Beschwerden zu erwarten. Positive Effekte wären wohl innerhalb von sechs bis acht Monaten gut sichtbar (S. 26 f.) . 5. 5.1

Aufgrund der wiedergegebenen, weitgehend übereinstimmenden medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer g eneralisierte n Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer r ezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradig, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) leidet. Während der Hospitalisation in der B.___ trat eine wesentliche Besserung mit Reduktion der Angstzuständen und Ausbleiben der Panikattacken ein ( Bericht vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 4 ), weshalb seither ent sprechend der Beurteilung des Gutachters Dr. H.___ von einem Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)

auszugehen ist (Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3 / 3 S. 22) . Daneben besteht eine a kzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) .

Unter den berichtenden Ärzten herrscht sodann Einigkeit über die dringende Indikation und die Zumutbarkeit einer Psychopharmakotherapie . Ohne diese Behandlung wird

eine ungünstige Prognose gestellt . Einigkeit besteht auch über die Einschätzung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mit 100 %. 5.2

Vorweg ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (g utachtlich) befassten Arztperso nen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tat sächlichen und rechtlichen Gege ben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsan wender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ersten s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklun g im Laufe der Zeit zu beschrei ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztl icher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genu ine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingeg en keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

In diesem Sinne darf der Rechtsanwender – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ,

die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Ärzte nicht ohne vorgängige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens übernehmen. 5. 3

In Bezug auf die festgestellte Diagnose einer

akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) ist zu be rücksich tigen, dass es sich bei den Diagnosen aus den Z-Kodierungen um Faktoren han delt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Solche fallen nicht unter den Begriff der invaliditäts rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellen grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend kann nichts anderes gelten . D ie vom Gutachter Dr. H.___ erwähnte Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwanghaften und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1) hat auch nach dessen detaillierten Einschät zung (vgl. Gutachten vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 23)

eben gerade nicht die Qualität, welche die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigt. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vor Auftreten der Angst- und depressiven Störung t rotz ihren auffälligen Persönlichkeitszügen in einem anspruchsvollen Beruf vollzeitlich erwerbstätig, was nicht zuletzt ihren vielen Ressourcen zur Bewältigung ihrer Problematik zu verdanken ist. D eshalb ist davon auszugehen, dass diese Störung die Arbeitsfähigkeit für si ch gesehen nicht beeinträchtigt . 5.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Auch wenn eine invalidi sierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störu ng nicht schlecht hin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine kon sequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheite rn das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wir kung des Gesundheitsschadens anzunehmen ( Urteil des Bundesg erichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

Nach Lage der Akten entstand en

zunächst die Angst

- und anschliessend die depressive S törung massgeblich durch ein Zusammentreffen von belastende n Lebensumstände n , namentlich die berufliche Neuorientierung mit Eröffnung der eigenen Firma im Jahr 2011, die eigene Hochzeit mit grossem Fest , die psychi atrische Hospitalisation der Mutter im Dezember 2011 und die Absolvierung von zwei Weiterbildungen bis März 2012 neben der Lehrtätigkeit zu einem Pensum von 60 % (Bericht der B.___ vom 5. November 2012, Urk. 8/12/3-6 S. 2 ; Gutachten von Dr. A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 3 ; Gutachten von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 17 ). Nach ihren eigenen Angaben lebte

die Beschwerdeführerin „immer schneller und immer mehr“ und begann in dieser übermässigen Belastungssituation an Herz stechen zu leiden ( Urk. 3/3 S. 10). Hintergrund für dieses Übermass an berufli cher Aktivität könnte der sich seit Jahren verschärf ende Loyalitätskonflikt mit der Mutter sein, der 2011 mit deren Hospitalisierung eine weitere Akzentuie rung erfahren hatte (Urk. 3/3 S. 24) .

Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation und der daraus folgenden Angsts törung unterscheidbare und in diesem Sinne ver selbständigte depressive Störung vorliegt und überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen, sondern die d epressive Störung in der psychoso zialen Belas tungssituation und der daraus folgenden Angststörung a ufgeht.

Ausschlaggebend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 zwar in psy chotherapeutischer Behandlung steht und inzwischen verschiedene Fachthera pien wie Bewegungs- und Tanz-, Ergo- und Maltherapie sowie Shiatsu

in Anspruch genommen hat (Urk. 3/3 S. 26 ; Urk. 8/12/3-6 S. 3; Bericht von Dr. E.___ vom 25. Mai 2014, Urk. 8/22 S. 3 ). Trotz der jahrelangen ambulan ten und stationären Therapien ist der erhoffte Erfolg jedoch ausgeblieben und die Beeinträchtigung ist weiterhin erheblich . Dies liegt nach der Beu rteilung sämtlicher berichtender Ärzte dar a n, dass die Beschwerdeführerin eine Psycho pharmakotherapie der depressiven und ängstlichen Symptomatik verweigert.

Diese wäre ihr auch nach der einstimmigen Beurteilung der berichtenden Ärzte zumutbar. Denn aus somatischer Sicht besteht laut den Angaben von Dr. C.___ (Bericht vom 29. September 2013, Urk. 8/12/9-10) keine abso lute Kontraindikation aus Sicht der Stoffwechselerkrankung . Darüber hinaus kann dieser Erkrankung laut den Gutachter n Dr. A.___ (Gutachten vom 3

0. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 f.) und Dr. H.___ (Gutachten vom

22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27)

bei Auswahl und Dosierung der einzusetzenden Medika mente Rechnung getragen werden.

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein aus geprägtes psychisches Leiden. So führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig, geht ausser Haus , pflegt soziale Kontakte

und vermochte sogar ein Fest für den 40. Geburtstag ihres Ehegatten zu organisieren (Urk. 3/3 S. 16 f., Urk. 8/16 S. 4) .

Eine invalidisierende Wirkung ist dem depressiven Geschehen daher nicht zuzuerkennen. 5.5

Auch mit Bezug auf die Angststörung ist angesichts der ausführlichen und über zeugenden Stellungnahmen der berichtenden Ärzte von der Zumutbarkeit einer Pharmakotherapie auszugehen. Ohne diese Behandlungsmethode ist von den aktuell durchgeführten Behandlungen

trotz der während d er Hospitalisa tion in der B.___ bereits eingetretenen Besserung mit Bezug auf die Panikattacken kein durchschlagender und dauerhafter Erfolg

zu erwarten ( vgl. die beiden Gutachten der Dres . A.___ vom 30. März 2014, Urk. 8/16 S. 10 , sowie H.___ vom 22. Dezember 2014, Urk. 3/3 S. 27 f. ) . Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es beim aktuellen Stand der Behandlung kontraproduktiv wäre , der Beschwerdeführerin die Einnahme von Psychopharmaka aufzuzwingen (Urk. 3/3 S. 27) . Denn rechtsprechungsgemäss kann e in Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor

( Urteil e des Bundesgerichts 9C_ 33 /201 5 vom 2 7. März 2015 E. 3 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.1).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychische Erkrankung eine Entlastung von der problematischen Beziehung zur ebenfalls psychisch kranken Mutter erfährt und im Falle einer Besserung befürchtet, von dieser wieder ausgenutzt zu werden (Urk. 3/3 S. 11) , was auf ein en erhebliche n

primären Krankheitsgewinn schliessen lässt .

Schliesslich ist sich die Beschwerdeführerin ihrer vielen persönlichen Ressour cen (vgl. Urk. 3/3 S. 10) bewusst und es wäre ihr zuzumuten, mit H ilfe dieser Fähigkeiten an der mit der stationären Behandlung in der B.___ eingesetzten und seither langsam fort schreiten den Besserung (Urk. 3/3 S. 12) weiterhin zu arbeiten und dabei auch die noch nicht ausge schöpften Therapieoptionen in Anspruch zu nehmen . 5. 6

Angesichts dieser Umstände ist erstellt, dass invalidenversicherungsrechtlich nicht von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus zugehen ist. An zufügen bleibt, dass sämtliche berichtende n Ärzte

unter geeig neten Therapiemassnahmen

von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit ausgehen und ihr Attest einer Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % lediglich vorläufigen Charakter hat und nach Ansprechen auf die einzuleitende Pharmakotherapie revidiert werden müsste. Da die Rechtsprechung bei therapierbaren Krankheiten nicht auf eine andauernde B eeinträchti gung schliesst

( Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2, Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.3 ) , hat es mit den getroffenen Feststellungen sein Bewenden. In diesem Lichte kann die Beschwer deführerin aus dem Urteil BGE 127 V 294 E. 4c nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 1 S. 13 ).

Damit ergibt sich auch, dass nicht von einer sich d urch das Zusammenspiel verschie dener (invalidenversicherungsrechtlich) nicht r elevanter Gesundheits beein träch tigungen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen ist. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Veranlassung für Über legungen zur Überwindbar keit der Problematik ( vgl. Urk. 1 S. 8

f f.), besteht doch keine Krankheit aus dem somatoformen Formenkreis. 5. 7

Zusam menfassend steht fest, dass bei der Beschwerdeführer in keine Krankheit vor liegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Annahme einer andauern den Arbeitsunfähigkeit führt. Damit ist die Beschwerdeführer in nicht invalid, weshalb die Beschwerde gegen die leistungsverwei gernde Verfügung der Beschwerde gegnerin abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner