Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, gelernter Zimmermann, meldete sich erstmals am 2 1. Juli 1999 unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/4-
6) sowie die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung ( Urk. 6/7-9) ab und ge währte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14) im Rahmen der Austauschbefugnis Beiträge an die Umschulung zum Holzingenieur FH für die Zeit vom 2 1. August 2000 bis 3 0. September 200 5. Für die Dauer der Massnahme sprach sie dem Versicherten zudem mit separaten Verfügungen ein Taggeld zu ( Urk. 6/15-16, Urk. 6/19 , Urk. 6/22). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er nicht ins zweite Semester promoviert worden sei und die Ausbildung nicht wieder aufnehmen werde ( Urk. 6/25) , wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 ( Urk. 6/26) abgebrochen. 1.2
Am 1. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/28). N ach Abklärung en der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 6/32, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/40, Urk. 6/42) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 0. August 2009 mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Bauleiter Hochbau für die Zeit vom 1 8. August 2009 bis 1 3. Juli 2012 übernehme ( Urk. 6/44). Über den Taggeldanspruch wurde
mit se parate n Verfü g ungen entschieden ( Urk. 6/48-49, Urk. 6/ 51- 52 , Urk. 6/58, Urk. 6/62 ) . Nach dem
der Versicherte die Umschulung aufgrund psychischer Be schwerden hatte ab bre chen müssen, teilte ihm die IV-Stelle am 3. September 2012 den Abschluss der Berufsberatung sowie der beruflichen Massnahmen mit ( Urk. 6/66). Mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 6/80) verneinte die IV-Stelle sodann einen R en tenanspruch des Versichert en, dies wegen Nichterfüllens des W a r te jahrs. 1.3
In der Folge meldete sich der Versicherte am 1 3. März 2014 abermals zum Leis tungsbezug an , wobei er auf psychische Probleme und einen stationären Auf enthalt im Y.___ hinwies ( Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle die entsprechenden medizinischen Berichte ( Urk. 6/90, Urk. 6/93) einholte.
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 6/95 , Urk. 6/100) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/104 = Urk.
2) einen Ren ten anspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2014 (richtig: 2015) Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditäts grades und zur Renten fest setzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März
2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheid en den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es lägen gut behandelbare Befunde vor und es sei von einer guten Prognose auszugehen. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass rezidivierende depressive Störungen invaliditätsbegründend seien, falls sie einen längerdauernden Charakter aufw ie s en . Es sei erstellt, dass er seit dem Jahr 2010 an einer depressive n Störung leide, weshalb
ein invaliditätsrele vanter
Ge sund heitsschaden
ausgewiesen sei (S.
4). Die Sache sei daher an die Beschwer degegnerin zur Neubeurteilung und Rentenfestsetzung zurückzuweisen (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen ist. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 6/40/6-8) aus , dass er den Beschwerdeführer seit
1984 behandle (S.
1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte einen Morbus Osgood Schlatter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Der Be schwerdeführer sei beschwerdefrei, ausser bei grossen Belastungen. Als Zim mermann könne er nicht mehr arbeiten. In der Tätigkeit als Bauleiter seien hin gegen keine Be schwerden vorhanden, weshalb keine verminderte Leistungsfä higkeit vorliege . Die Prognose sei günstig (S. 1 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.3
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Bericht vom 1 4. Dezem ber 2012 ( Urk. 6/68) über die (teil) stationäre n Behandlung en des Be schwerde führers vom 3. September bis 2. Dezember 2010, vom 1 1. Mai bis 6. Juli 2012 sowie vom 2. August bis 3 1. Oktober 2012 ( Ziff. 1.3). Als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit mindes tens 2010 (ICD-10 F33.1), sowie eine Dysthymia , bestehend seit zirka Jugend alter (ICD-10 F34.1), an ( Ziff. 1.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik nur leicht verbessert. Er sei gegenwärtig in einer leicht ausgeglicheneren Stimmungslage, zeige sich im Kon takt allerdings weiterhin zurückhaltend und leicht misstrau isch. Zudem be stünden weiterhin ein starkes Ungerechtigkeitsempfind en, eine rasche Erschöpf barkeit sowie leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen (S.
3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Vor erst sei ein Arbeitsversuch in einem Pensum von zirka 30 % geplant. Danach soll t e eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei noch nicht absehbar sei, wann diese erreic ht werden könne. M it der Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Teilarbeitsfähigkeit sei zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit sei dabei schätzungsweise um 30 % reduziert ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Mit Verlaufsbericht vom 1 0. Apr il 2013 ( Urk. 6/74) informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychi atrischer Sicht sehr gut stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Ab Mai 2013 bestehe eine 90%ige und a b Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer möchte jedoch nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten und bewerbe sich aktuell in anderen Berufsfeldern. 3.5
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 6/90) über die fürsorgerische Unterbringung des Beschwer deführers nach einem im Februar 2014 erfolgten Suizidversuch. Der Beschwer deführer sei vom 1 2. Februar bis 3 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen. Als Hauptdiagnose führten sie Folgendes auf (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 5. Februar 2014 - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation im 2010
Zudem erwähnten sie als somatische Diagnosen eine akute tubuläre Nieren schädigung Stadium III nach Intoxikation am 5. Februar 2014 sowie einen Dia betes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) 2000 (S.
1). B eim Eintritt in die ge schlossene Akutstation sei der Beschwerdeführer hoffnungslos, deprimiert und affektarm gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung habe am 1 4. Februar 2014 b ei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung aufge hoben und der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung auf die offene Akutstation ver legt werden können . Der Beschwerdeführer habe insgesamt einen deutlichen Rück gang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin aktuell noch beste hender innerer Leere, Gefühlslosigkeit und Zukunftsängsten beklagt. Es werde dringend eine regelmässige , ambulante psychiatrisch - psychotherapeutische Nachbehand lung empfohlen (S. 3). 3.6
M it Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 6/93) gab Dr. A.___
an, dass er den Be schwer deführer seit November 2012 bis auf weiteres ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wär tig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2010 (S.
1 Ziff. 1.1).
Es sei t rotz des bisherigen Verlaufes von einer guten Prognose auszugehen. D er Beschwerdeführer sei hoch motiviert , für die zu künftige Stabilität seines Gesundheitszustandes Sorge zu tragen (S.
2 Ziff. 1.4 ) . Aktuell finde einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psy chothera peutische Behandlung statt. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer in einer geschützte n Wohn- und Arbeitseinrichtung. Für die Regelung der finanzi ellen Angelegenheiten werde er von eine r
Beiständin unterstützt (S.
3. Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die se Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da sie aufgrund des gesamten Tätigkeitsbereiches (hohe Arbeitsbelastung, Führungsaufgaben, unterschiedliche Einsatzbereiche, hohe Flexi bilität) eine zu hohe Belastung darstellen würde (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen in einem Pensum von zirka 60 % tätig, welches in nächster Zeit auf zirka 80 % gesteigert werden soll t e. Der Ar beits aufbau sollte langsam erfolgen, wobei d er Beschwerdeführer eher in klei nen Teams arbeiten und klaren Zielvorgaben haben sollte . Der Anteil an
Leis tungs
- und Führungsaufgaben sei deutlich zu reduzieren oder eliminieren. Der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sollte in zirka zwölf Monaten in einem re duzierten Pensum von zirka 50-60 % möglich sein (S. 4 Ziff. 1.8-1.9). 3.7
Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014 auf den v on Dr. A.___
im Juli 2014 erstellten Bericht ab. Demnach seien die depressiven Symptome für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch ungenügend remittiert . Eine Ver besserung sei zu erwarten ( Urk. 6/94 S. 3). 4 . 4 .1
Für die vorliegend strittige Rentenfrage ist einzig der psychische Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ausschlaggebend . Der diagnostizierte Morbus Osgood Schlatter führte zwar zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Zimmermann,
weswegen dem Beschwerdeführer auch be rufliche Massnahmen gewährt wurden . I n jeglicher anderen – knie scho nen den - Tätigkeit
ist diese r
allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/40/6-8 S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer machte auch keine diesbezügliche Verschlechterung oder andere somatische Beschwerden geltend.
Zur Beurteilung der Frage , ob die psychischen Leiden des Beschwerde führers invalidisierend sind , liegen lediglich die Berichte der behandelnden Ärzte des Y.___ vor (vorstehend E. 3.3-3.6 ), welche bereits seit mindestens 2010 eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33) im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens
als ausgewiesen erachteten ( Urk. 6/68 S.
1 Ziff. 1.1 , Urk. 6/90 S. 1, Urk. 6/93 S. 1 Ziff. 1.1 ). 4 .2
D er Beschwerdeführer befand sich bereits mehrmals in (teil)stationärer Behand lung im Y.___ und wird seit November 2012 auch ambulant therapiert ( Urk. 6/68 S.
2 Ziff. 1.3, Urk. 6/90 S.
1, Urk. 6/93 S.
1 Ziff. 1.2). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich des statio nären Aufenthaltes im 2012 verbessert hatte, attestierten ihm die Ärzte ab dem 1. Juni 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
( Urk. 6/74) , das heisst, die depressive Störung remittierte zwis chenzeitlich . In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers aller d ings wieder, was im Februar 2014 zu einem erneuten Suizidversuch und einer stationären
Hospitalisation führte ( Urk. 6/90 S.
1 ). Während des Aufenthaltes konnte eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. D er Gesundheitszustand war zwar soweit stabilisiert, dass dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen möglich war, allerdings wurde für den ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit at testiert ( Urk. 6/93 S.
3 f. ). Auf diese Beurteilung stellte auch der RAD-Arzt Dr. B.___ ab ( Urk. 6/94 S. 3). Erst eine Sachbearbeit erin der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Diagnose
und das Vorliegen von psychosozialen Fak toren einen relevanten Gesundheitsschaden ( Urk. 6/94 S. 3 ). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab, da kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, gut behandelbare Be funde vorlägen, von einer guten Prognose auszugehen sei und bei Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4 .3
Obwohl die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1), kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. D ie Ansicht, dass bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk. 2 S.
2), überzeugt nicht . Zwar erwähnte der Beschwerdeführer einige psychosoziale Belastungsfaktoren wie eine schwierige Arbeitssituation und –suche sowie finanzielle Probleme ( Urk. 6/84). D iese sind aufgrund des bis herigen Krankheitsverlaufes indessen höchstwahrscheinlich Folge und nicht Ursache der psychi schen Beschwerden. Während die depressive Störung
seit
mindestens 2010 als ausgewiesen erachtet und ferner auch eine Dysthymie seit der Jugendzeit erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/68 S. 1 Ziff. 1.1) , traten die psycho sozialen Belastungsfaktoren erst danach in Erscheinung. So gab auch Dr. A.___ an, dass der erneute Suizidversuch erfolgt sei, nachdem sich der Beschwerde führer zunehmend sozial isoliert und die Dinge des alltäglichen Lebens ver nachlässigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht mehr in der Lage ge wesen an einem geregelten Arbeitsprozess teilzunehmen ( Urk. 6/93 S. 2).
Entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) sagt sodann auch die Be handelbarkeit
des Leidens für sich allein nichts Abschliessendes über dessen in validisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2). Zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals (teil) sta tionär behandelt
worden war und seit November 2012 auch eine regel mässige ambulante Therapie erfolgt, aktuell in ein em wöchentlichen Setting ( Urk. 6/93 S.
3 Ziff. 1.5 ). Auch der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt fest, dass der Be schwerdeführer die Therapieoptionen wahrnimmt ( Urk. 6/94 S. 3). 4.4
Jedoch ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen ist (vorste hend E.
1.1, E.
1.3 ), leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar gelten und die An nah me einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung ei ner mittelschweren de pressiven Störung bedingt, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Bei einer rezidivi erenden depressiven Störung ist im Gegensatz zu einer depressiven Episode allerdings eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 4.5
Der Umstand, dass trotz des bisherigen Verlaufs eine gute Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung einer (Teil) arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt abgegeben wurde und derzeit lediglich eine leichte- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgewiesen ist, lässt die Ein schätzung der Ärzte des Y.___ einer 100%igen Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zweifel haft erschei nen. Zumal die Ärzte im Jahr 2012 – damals noch bei einer mittelgradigen Episode – eine erwartete Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % angenom men haben und in der Folge eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte ( Urk. 6/68 S. 4 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.9; Urk. 6/74). Dabei gilt es darauf hin zuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anf orderungen an ein Gutachten gemä ss BGE 125 V 351 E.
3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1) .
Einzig gestützt auf die Berichte des Y.___ kann dem nach ein e
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
Erwerbsun fähig keit (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) nicht bejaht werden . Allerdings kann e in invalidisieren der Gesundheitsschaden ohne weitere Abklärungen auch nicht aus geschlossen werden , weshalb
sich eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur ergän zenden medizinischen Abklärung a ls notwendig erweist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender
psychiatrischer
Abklärung eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 ). 4 .2
D er Beschwerdeführer befand sich bereits mehrmals in (teil)stationärer Behand lung im Y.___ und wird seit November 2012 auch ambulant therapiert ( Urk. 6/68 S.
2 Ziff. 1.3, Urk. 6/90 S.
1, Urk. 6/93 S.
1 Ziff. 1.2). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich des statio nären Aufenthaltes im 2012 verbessert hatte, attestierten ihm die Ärzte ab dem 1. Juni 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
( Urk. 6/74) , das heisst, die depressive Störung remittierte zwis chenzeitlich . In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers aller d ings wieder, was im Februar 2014 zu einem erneuten Suizidversuch und einer stationären
Hospitalisation führte ( Urk. 6/90 S.
1 ). Während des Aufenthaltes konnte eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. D er Gesundheitszustand war zwar soweit stabilisiert, dass dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen möglich war, allerdings wurde für den ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit at testiert ( Urk. 6/93 S.
3 f. ). Auf diese Beurteilung stellte auch der RAD-Arzt Dr. B.___ ab ( Urk. 6/94 S. 3). Erst eine Sachbearbeit erin der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Diagnose
und das Vorliegen von psychosozialen Fak toren einen relevanten Gesundheitsschaden ( Urk. 6/94 S. 3 ). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab, da kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, gut behandelbare Be funde vorlägen, von einer guten Prognose auszugehen sei und bei Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4 .3
Obwohl die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1), kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. D ie Ansicht, dass bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk. 2 S.
2), überzeugt nicht . Zwar erwähnte der Beschwerdeführer einige psychosoziale Belastungsfaktoren wie eine schwierige Arbeitssituation und –suche sowie finanzielle Probleme ( Urk. 6/84). D iese sind aufgrund des bis herigen Krankheitsverlaufes indessen höchstwahrscheinlich Folge und nicht Ursache der psychi schen Beschwerden. Während die depressive Störung
seit
mindestens 2010 als ausgewiesen erachtet und ferner auch eine Dysthymie seit der Jugendzeit erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/68 S. 1 Ziff. 1.1) , traten die psycho sozialen Belastungsfaktoren erst danach in Erscheinung. So gab auch Dr. A.___ an, dass der erneute Suizidversuch erfolgt sei, nachdem sich der Beschwerde führer zunehmend sozial isoliert und die Dinge des alltäglichen Lebens ver nachlässigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht mehr in der Lage ge wesen an einem geregelten Arbeitsprozess teilzunehmen ( Urk. 6/93 S. 2).
Entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) sagt sodann auch die Be handelbarkeit
des Leidens für sich allein nichts Abschliessendes über dessen in validisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2). Zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals (teil) sta tionär behandelt
worden war und seit November 2012 auch eine regel mässige ambulante Therapie erfolgt, aktuell in ein em wöchentlichen Setting ( Urk. 6/93 S.
3 Ziff.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 ), leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar gelten und die An nah me einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung ei ner mittelschweren de pressiven Störung bedingt, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Bei einer rezidivi erenden depressiven Störung ist im Gegensatz zu einer depressiven Episode allerdings eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 4.5
Der Umstand, dass trotz des bisherigen Verlaufs eine gute Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung einer (Teil) arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt abgegeben wurde und derzeit lediglich eine leichte- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgewiesen ist, lässt die Ein schätzung der Ärzte des Y.___ einer 100%igen Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zweifel haft erschei nen. Zumal die Ärzte im Jahr 2012 – damals noch bei einer mittelgradigen Episode – eine erwartete Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % angenom men haben und in der Folge eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte ( Urk. 6/68 S. 4 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.9; Urk. 6/74). Dabei gilt es darauf hin zuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anf orderungen an ein Gutachten gemä ss BGE 125 V 351 E.
3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1) .
Einzig gestützt auf die Berichte des Y.___ kann dem nach ein e
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
Erwerbsun fähig keit (vgl. Art.
E. 1.4 ) . Aktuell finde einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psy chothera peutische Behandlung statt. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer in einer geschützte n Wohn- und Arbeitseinrichtung. Für die Regelung der finanzi ellen Angelegenheiten werde er von eine r
Beiständin unterstützt (S.
3. Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die se Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da sie aufgrund des gesamten Tätigkeitsbereiches (hohe Arbeitsbelastung, Führungsaufgaben, unterschiedliche Einsatzbereiche, hohe Flexi bilität) eine zu hohe Belastung darstellen würde (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen in einem Pensum von zirka 60 % tätig, welches in nächster Zeit auf zirka 80 % gesteigert werden soll t e. Der Ar beits aufbau sollte langsam erfolgen, wobei d er Beschwerdeführer eher in klei nen Teams arbeiten und klaren Zielvorgaben haben sollte . Der Anteil an
Leis tungs
- und Führungsaufgaben sei deutlich zu reduzieren oder eliminieren. Der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sollte in zirka zwölf Monaten in einem re duzierten Pensum von zirka 50-60 % möglich sein (S. 4 Ziff. 1.8-1.9). 3.7
Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014 auf den v on Dr. A.___
im Juli 2014 erstellten Bericht ab. Demnach seien die depressiven Symptome für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch ungenügend remittiert . Eine Ver besserung sei zu erwarten ( Urk. 6/94 S. 3). 4 . 4 .1
Für die vorliegend strittige Rentenfrage ist einzig der psychische Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ausschlaggebend . Der diagnostizierte Morbus Osgood Schlatter führte zwar zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Zimmermann,
weswegen dem Beschwerdeführer auch be rufliche Massnahmen gewährt wurden . I n jeglicher anderen – knie scho nen den - Tätigkeit
ist diese r
allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/40/6-8 S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer machte auch keine diesbezügliche Verschlechterung oder andere somatische Beschwerden geltend.
Zur Beurteilung der Frage , ob die psychischen Leiden des Beschwerde führers invalidisierend sind , liegen lediglich die Berichte der behandelnden Ärzte des Y.___ vor (vorstehend E. 3.3-3.6 ), welche bereits seit mindestens 2010 eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33) im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens
als ausgewiesen erachteten ( Urk. 6/68 S.
1 Ziff.
E. 1.5 ). Auch der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt fest, dass der Be schwerdeführer die Therapieoptionen wahrnimmt ( Urk. 6/94 S. 3). 4.4
Jedoch ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen ist (vorste hend E.
1.1, E.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2014 (richtig: 2015) Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditäts grades und zur Renten fest setzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März
2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es lägen gut behandelbare Befunde vor und es sei von einer guten Prognose auszugehen. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass rezidivierende depressive Störungen invaliditätsbegründend seien, falls sie einen längerdauernden Charakter aufw ie s en . Es sei erstellt, dass er seit dem Jahr 2010 an einer depressive n Störung leide, weshalb
ein invaliditätsrele vanter
Ge sund heitsschaden
ausgewiesen sei (S.
4). Die Sache sei daher an die Beschwer degegnerin zur Neubeurteilung und Rentenfestsetzung zurückzuweisen (S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen ist. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 6/40/6-8) aus , dass er den Beschwerdeführer seit
1984 behandle (S.
1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte einen Morbus Osgood Schlatter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Der Be schwerdeführer sei beschwerdefrei, ausser bei grossen Belastungen. Als Zim mermann könne er nicht mehr arbeiten. In der Tätigkeit als Bauleiter seien hin gegen keine Be schwerden vorhanden, weshalb keine verminderte Leistungsfä higkeit vorliege . Die Prognose sei günstig (S. 1 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.3
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Bericht vom 1 4. Dezem ber 2012 ( Urk. 6/68) über die (teil) stationäre n Behandlung en des Be schwerde führers vom 3. September bis 2. Dezember 2010, vom 1 1. Mai bis 6. Juli 2012 sowie vom 2. August bis 3 1. Oktober 2012 ( Ziff. 1.3). Als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit mindes tens 2010 (ICD-10 F33.1), sowie eine Dysthymia , bestehend seit zirka Jugend alter (ICD-10 F34.1), an ( Ziff. 1.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik nur leicht verbessert. Er sei gegenwärtig in einer leicht ausgeglicheneren Stimmungslage, zeige sich im Kon takt allerdings weiterhin zurückhaltend und leicht misstrau isch. Zudem be stünden weiterhin ein starkes Ungerechtigkeitsempfind en, eine rasche Erschöpf barkeit sowie leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen (S.
3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Vor erst sei ein Arbeitsversuch in einem Pensum von zirka 30 % geplant. Danach soll t e eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei noch nicht absehbar sei, wann diese erreic ht werden könne. M it der Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Teilarbeitsfähigkeit sei zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit sei dabei schätzungsweise um 30 % reduziert ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Mit Verlaufsbericht vom 1 0. Apr il 2013 ( Urk. 6/74) informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychi atrischer Sicht sehr gut stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Ab Mai 2013 bestehe eine 90%ige und a b Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer möchte jedoch nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten und bewerbe sich aktuell in anderen Berufsfeldern. 3.5
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 6/90) über die fürsorgerische Unterbringung des Beschwer deführers nach einem im Februar 2014 erfolgten Suizidversuch. Der Beschwer deführer sei vom 1 2. Februar bis 3 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen. Als Hauptdiagnose führten sie Folgendes auf (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 5. Februar 2014 - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation im 2010
Zudem erwähnten sie als somatische Diagnosen eine akute tubuläre Nieren schädigung Stadium III nach Intoxikation am 5. Februar 2014 sowie einen Dia betes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) 2000 (S.
1). B eim Eintritt in die ge schlossene Akutstation sei der Beschwerdeführer hoffnungslos, deprimiert und affektarm gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung habe am 1 4. Februar 2014 b ei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung aufge hoben und der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung auf die offene Akutstation ver legt werden können . Der Beschwerdeführer habe insgesamt einen deutlichen Rück gang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin aktuell noch beste hender innerer Leere, Gefühlslosigkeit und Zukunftsängsten beklagt. Es werde dringend eine regelmässige , ambulante psychiatrisch - psychotherapeutische Nachbehand lung empfohlen (S. 3). 3.6
M it Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 6/93) gab Dr. A.___
an, dass er den Be schwer deführer seit November 2012 bis auf weiteres ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wär tig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2010 (S.
1 Ziff. 1.1).
Es sei t rotz des bisherigen Verlaufes von einer guten Prognose auszugehen. D er Beschwerdeführer sei hoch motiviert , für die zu künftige Stabilität seines Gesundheitszustandes Sorge zu tragen (S.
2 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 Abs. 1 IVG) nicht bejaht werden . Allerdings kann e in invalidisieren der Gesundheitsschaden ohne weitere Abklärungen auch nicht aus geschlossen werden , weshalb
sich eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur ergän zenden medizinischen Abklärung a ls notwendig erweist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender
psychiatrischer
Abklärung eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00127 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, gelernter Zimmermann, meldete sich erstmals am 2 1. Juli 1999 unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/4-
6) sowie die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung ( Urk. 6/7-9) ab und ge währte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 7. September 2000 ( Urk. 6/14) im Rahmen der Austauschbefugnis Beiträge an die Umschulung zum Holzingenieur FH für die Zeit vom 2 1. August 2000 bis 3 0. September 200 5. Für die Dauer der Massnahme sprach sie dem Versicherten zudem mit separaten Verfügungen ein Taggeld zu ( Urk. 6/15-16, Urk. 6/19 , Urk. 6/22). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er nicht ins zweite Semester promoviert worden sei und die Ausbildung nicht wieder aufnehmen werde ( Urk. 6/25) , wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 ( Urk. 6/26) abgebrochen. 1.2
Am 1. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/28). N ach Abklärung en der medizinischen und erwerblichen Situation ( Urk. 6/32, Urk. 6/35, Urk. 6/37, Urk. 6/40, Urk. 6/42) teilte die IV-Stelle dem Ver sicherten am 1 0. August 2009 mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Bauleiter Hochbau für die Zeit vom 1 8. August 2009 bis 1 3. Juli 2012 übernehme ( Urk. 6/44). Über den Taggeldanspruch wurde
mit se parate n Verfü g ungen entschieden ( Urk. 6/48-49, Urk. 6/ 51- 52 , Urk. 6/58, Urk. 6/62 ) . Nach dem
der Versicherte die Umschulung aufgrund psychischer Be schwerden hatte ab bre chen müssen, teilte ihm die IV-Stelle am 3. September 2012 den Abschluss der Berufsberatung sowie der beruflichen Massnahmen mit ( Urk. 6/66). Mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 6/80) verneinte die IV-Stelle sodann einen R en tenanspruch des Versichert en, dies wegen Nichterfüllens des W a r te jahrs. 1.3
In der Folge meldete sich der Versicherte am 1 3. März 2014 abermals zum Leis tungsbezug an , wobei er auf psychische Probleme und einen stationären Auf enthalt im Y.___ hinwies ( Urk. 6/84), worauf die IV-Stelle die entsprechenden medizinischen Berichte ( Urk. 6/90, Urk. 6/93) einholte.
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 6/95 , Urk. 6/100) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/104 = Urk.
2) einen Ren ten anspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 3 0. Januar 2014 (richtig: 2015) Be schwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditäts grades und zur Renten fest setzung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März
2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheid en den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es lägen gut behandelbare Befunde vor und es sei von einer guten Prognose auszugehen. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass rezidivierende depressive Störungen invaliditätsbegründend seien, falls sie einen längerdauernden Charakter aufw ie s en . Es sei erstellt, dass er seit dem Jahr 2010 an einer depressive n Störung leide, weshalb
ein invaliditätsrele vanter
Ge sund heitsschaden
ausgewiesen sei (S.
4). Die Sache sei daher an die Beschwer degegnerin zur Neubeurteilung und Rentenfestsetzung zurückzuweisen (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausge wiesen ist. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 6/40/6-8) aus , dass er den Beschwerdeführer seit
1984 behandle (S.
1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte einen Morbus Osgood Schlatter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Der Be schwerdeführer sei beschwerdefrei, ausser bei grossen Belastungen. Als Zim mermann könne er nicht mehr arbeiten. In der Tätigkeit als Bauleiter seien hin gegen keine Be schwerden vorhanden, weshalb keine verminderte Leistungsfä higkeit vorliege . Die Prognose sei günstig (S. 1 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.3
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Bericht vom 1 4. Dezem ber 2012 ( Urk. 6/68) über die (teil) stationäre n Behandlung en des Be schwerde führers vom 3. September bis 2. Dezember 2010, vom 1 1. Mai bis 6. Juli 2012 sowie vom 2. August bis 3 1. Oktober 2012 ( Ziff. 1.3). Als Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit mindes tens 2010 (ICD-10 F33.1), sowie eine Dysthymia , bestehend seit zirka Jugend alter (ICD-10 F34.1), an ( Ziff. 1.1). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik nur leicht verbessert. Er sei gegenwärtig in einer leicht ausgeglicheneren Stimmungslage, zeige sich im Kon takt allerdings weiterhin zurückhaltend und leicht misstrau isch. Zudem be stünden weiterhin ein starkes Ungerechtigkeitsempfind en, eine rasche Erschöpf barkeit sowie leichte Konzentrations- und Auffassungsstörungen (S.
3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Vor erst sei ein Arbeitsversuch in einem Pensum von zirka 30 % geplant. Danach soll t e eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei noch nicht absehbar sei, wann diese erreic ht werden könne. M it der Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bezieh ungs weise Teilarbeitsfähigkeit sei zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit sei dabei schätzungsweise um 30 % reduziert ( Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Mit Verlaufsbericht vom 1 0. Apr il 2013 ( Urk. 6/74) informierte
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychi atrischer Sicht sehr gut stabilisiert habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Ab Mai 2013 bestehe eine 90%ige und a b Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer möchte jedoch nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten und bewerbe sich aktuell in anderen Berufsfeldern. 3.5
Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 6/90) über die fürsorgerische Unterbringung des Beschwer deführers nach einem im Februar 2014 erfolgten Suizidversuch. Der Beschwer deführer sei vom 1 2. Februar bis 3 1. März 2014 stationär hospitalisiert gewesen. Als Hauptdiagnose führten sie Folgendes auf (S. 1): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation am 5. Februar 2014 - Status nach Suizidversuch mittels Tablettenintoxikation im 2010
Zudem erwähnten sie als somatische Diagnosen eine akute tubuläre Nieren schädigung Stadium III nach Intoxikation am 5. Februar 2014 sowie einen Dia betes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) 2000 (S.
1). B eim Eintritt in die ge schlossene Akutstation sei der Beschwerdeführer hoffnungslos, deprimiert und affektarm gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung habe am 1 4. Februar 2014 b ei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbstgefährdung aufge hoben und der Beschwerdeführer zur weiteren Stabilisierung auf die offene Akutstation ver legt werden können . Der Beschwerdeführer habe insgesamt einen deutlichen Rück gang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin aktuell noch beste hender innerer Leere, Gefühlslosigkeit und Zukunftsängsten beklagt. Es werde dringend eine regelmässige , ambulante psychiatrisch - psychotherapeutische Nachbehand lung empfohlen (S. 3). 3.6
M it Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 6/93) gab Dr. A.___
an, dass er den Be schwer deführer seit November 2012 bis auf weiteres ambulant behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wär tig leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens 2010 (S.
1 Ziff. 1.1).
Es sei t rotz des bisherigen Verlaufes von einer guten Prognose auszugehen. D er Beschwerdeführer sei hoch motiviert , für die zu künftige Stabilität seines Gesundheitszustandes Sorge zu tragen (S.
2 Ziff. 1.4 ) . Aktuell finde einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrisch-psy chothera peutische Behandlung statt. Ausserdem lebe der Beschwerdeführer in einer geschützte n Wohn- und Arbeitseinrichtung. Für die Regelung der finanzi ellen Angelegenheiten werde er von eine r
Beiständin unterstützt (S.
3. Ziff. 1.5).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauleiter seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die se Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, da sie aufgrund des gesamten Tätigkeitsbereiches (hohe Arbeitsbelastung, Führungsaufgaben, unterschiedliche Einsatzbereiche, hohe Flexi bilität) eine zu hohe Belastung darstellen würde (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell sei der Beschwerdeführer im geschützten Rahmen in einem Pensum von zirka 60 % tätig, welches in nächster Zeit auf zirka 80 % gesteigert werden soll t e. Der Ar beits aufbau sollte langsam erfolgen, wobei d er Beschwerdeführer eher in klei nen Teams arbeiten und klaren Zielvorgaben haben sollte . Der Anteil an
Leis tungs
- und Führungsaufgaben sei deutlich zu reduzieren oder eliminieren. Der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sollte in zirka zwölf Monaten in einem re duzierten Pensum von zirka 50-60 % möglich sein (S. 4 Ziff. 1.8-1.9). 3.7
Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte mit Stellungnahme vom 2 1. August 2014 auf den v on Dr. A.___
im Juli 2014 erstellten Bericht ab. Demnach seien die depressiven Symptome für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt noch ungenügend remittiert . Eine Ver besserung sei zu erwarten ( Urk. 6/94 S. 3). 4 . 4 .1
Für die vorliegend strittige Rentenfrage ist einzig der psychische Gesundheits zustand des Beschwerdeführers ausschlaggebend . Der diagnostizierte Morbus Osgood Schlatter führte zwar zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Zimmermann,
weswegen dem Beschwerdeführer auch be rufliche Massnahmen gewährt wurden . I n jeglicher anderen – knie scho nen den - Tätigkeit
ist diese r
allerdings ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/40/6-8 S. 2 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer machte auch keine diesbezügliche Verschlechterung oder andere somatische Beschwerden geltend.
Zur Beurteilung der Frage , ob die psychischen Leiden des Beschwerde führers invalidisierend sind , liegen lediglich die Berichte der behandelnden Ärzte des Y.___ vor (vorstehend E. 3.3-3.6 ), welche bereits seit mindestens 2010 eine rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33) im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens
als ausgewiesen erachteten ( Urk. 6/68 S.
1 Ziff. 1.1 , Urk. 6/90 S. 1, Urk. 6/93 S. 1 Ziff. 1.1 ). 4 .2
D er Beschwerdeführer befand sich bereits mehrmals in (teil)stationärer Behand lung im Y.___ und wird seit November 2012 auch ambulant therapiert ( Urk. 6/68 S.
2 Ziff. 1.3, Urk. 6/90 S.
1, Urk. 6/93 S.
1 Ziff. 1.2). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich des statio nären Aufenthaltes im 2012 verbessert hatte, attestierten ihm die Ärzte ab dem 1. Juni 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
( Urk. 6/74) , das heisst, die depressive Störung remittierte zwis chenzeitlich . In der Folge verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers aller d ings wieder, was im Februar 2014 zu einem erneuten Suizidversuch und einer stationären
Hospitalisation führte ( Urk. 6/90 S.
1 ). Während des Aufenthaltes konnte eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. D er Gesundheitszustand war zwar soweit stabilisiert, dass dem Beschwerdeführer eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen möglich war, allerdings wurde für den ersten Arbeitsmarkt weiterhin eine vollständig e Arbeitsunfähigkeit at testiert ( Urk. 6/93 S.
3 f. ). Auf diese Beurteilung stellte auch der RAD-Arzt Dr. B.___ ab ( Urk. 6/94 S. 3). Erst eine Sachbearbeit erin der Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Diagnose
und das Vorliegen von psychosozialen Fak toren einen relevanten Gesundheitsschaden ( Urk. 6/94 S. 3 ). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab, da kein erheblicher und lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, gut behandelbare Be funde vorlägen, von einer guten Prognose auszugehen sei und bei Wegfall der psycho sozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2 S. 1 f.). 4 .3
Obwohl die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1), kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres gefolgt werden. D ie Ansicht, dass bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren eine volle Arbeitsfähig keit bestehe ( Urk. 2 S.
2), überzeugt nicht . Zwar erwähnte der Beschwerdeführer einige psychosoziale Belastungsfaktoren wie eine schwierige Arbeitssituation und –suche sowie finanzielle Probleme ( Urk. 6/84). D iese sind aufgrund des bis herigen Krankheitsverlaufes indessen höchstwahrscheinlich Folge und nicht Ursache der psychi schen Beschwerden. Während die depressive Störung
seit
mindestens 2010 als ausgewiesen erachtet und ferner auch eine Dysthymie seit der Jugendzeit erwähnt wurde (vgl. Urk. 6/68 S. 1 Ziff. 1.1) , traten die psycho sozialen Belastungsfaktoren erst danach in Erscheinung. So gab auch Dr. A.___ an, dass der erneute Suizidversuch erfolgt sei, nachdem sich der Beschwerde führer zunehmend sozial isoliert und die Dinge des alltäglichen Lebens ver nachlässigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht mehr in der Lage ge wesen an einem geregelten Arbeitsprozess teilzunehmen ( Urk. 6/93 S. 2).
Entge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) sagt sodann auch die Be handelbarkeit
des Leidens für sich allein nichts Abschliessendes über dessen in validisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.
5.1.2). Zumal der Beschwerdeführer bereits mehrmals (teil) sta tionär behandelt
worden war und seit November 2012 auch eine regel mässige ambulante Therapie erfolgt, aktuell in ein em wöchentlichen Setting ( Urk. 6/93 S.
3 Ziff. 1.5 ). Auch der RAD-Arzt Dr. B.___ hielt fest, dass der Be schwerdeführer die Therapieoptionen wahrnimmt ( Urk. 6/94 S. 3). 4.4
Jedoch ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen ist (vorste hend E.
1.1, E.
1.3 ), leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapeutisch angehbar gelten und die An nah me einer ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung ei ner mittelschweren de pressiven Störung bedingt, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1). Bei einer rezidivi erenden depressiven Störung ist im Gegensatz zu einer depressiven Episode allerdings eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 4.5
Der Umstand, dass trotz des bisherigen Verlaufs eine gute Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung einer (Teil) arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt abgegeben wurde und derzeit lediglich eine leichte- bis mittelgradige Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgewiesen ist, lässt die Ein schätzung der Ärzte des Y.___ einer 100%igen Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zweifel haft erschei nen. Zumal die Ärzte im Jahr 2012 – damals noch bei einer mittelgradigen Episode – eine erwartete Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % angenom men haben und in der Folge eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte ( Urk. 6/68 S. 4 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.9; Urk. 6/74). Dabei gilt es darauf hin zuweisen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtli chen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen des halb kaum je die materiellen Anf orderungen an ein Gutachten gemä ss BGE 125 V 351 E.
3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E.
4.1) .
Einzig gestützt auf die Berichte des Y.___ kann dem nach ein e
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
Erwerbsun fähig keit (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) nicht bejaht werden . Allerdings kann e in invalidisieren der Gesundheitsschaden ohne weitere Abklärungen auch nicht aus geschlossen werden , weshalb
sich eine Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zur ergän zenden medizinischen Abklärung a ls notwendig erweist. 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender
psychiatrischer
Abklärung eine neue Beurteilung vornehme un d über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski