Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 14. Oktober 1999 unter Hinweis auf Knie- und Ellbogenbeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 zu (Urk. 7/61).
Am 29. November 2006 sowie 27. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/92; Urk. 7/114). Mit Verfü gung vom 13. August 2008 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/131). Die dagegen von der Versicherten am 2. September 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/136/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. März 2010 ab (Urk. 7/140 ; Prozess Nr. 000869 ).
Am 10. Februar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/150).
Zuletzt arbeitete die Versicherte seit dem 1. Juni 2010 in einem Pensum von neun Wochenstunden als Reinigungsangestellte (vgl. Urk. 7/161/15 Ziff. 3), wobei das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/161/19). 1.2
Nach Eingang eines am 4. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/154) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklä rungsstelle
Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 15. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nachdem während der laufenden Abklärun gen der Ehemann der Versicherten verstorben war (vgl. Urk. 7/206 S. 1), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 eine Witwenrente ab 1. November 2014 zu (Urk. 7/187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/185, Urk. 7/189, Urk. 7/204 = Urk. 7/205) , in dessen Rahmen die Versicherte mitteil te, sie habe sich für die höhere Witwenrente entschieden (Urk. 7/189), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 die bisherige Rente auf eine Vier tels rente herab (Urk. 7/210 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2015 beantragte die IV-Stelle im Sinne einer reformatio
in peius die Aufhebung der bisherigen Rente (Urk. 6). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Versicherte in ihrer Replik vom 18. Mai 2015 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), wohingegen die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Juni 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Die mit Ver fügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 14) beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzich tete am 23. Juni 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16) , was den Parteien am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzun gen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird jedoch nur die höhere der beiden Renten ausge richtet.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2014 verwitwet und hat sich ab 1. November 2014 für den Bezug der höheren Witwenrente entschieden (vgl. Urk. 7/187, Urk. 7/ 191). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht (vgl. Urk. 7/198). Der Invaliditätsgrad bestimmt massgeblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einnahmeseitig ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG , und Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Urteil 9C_ 822 /20 11 vom
17. April 2013 E. 3 .1 mit weiteren Hinweisen ). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades ist daher zu bejahen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 4 1 = 9C_822/2011 E. 3.2.3) . 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1. 3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). 1. 4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit un mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali ditätsgrades ) vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug kön nen ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätz lich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungs weise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Ü bern ahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit .
a Abs.
4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 , 6.
IV-R evi sion, erstes Massnahmenpaket ) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rent nerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bezie hungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort geschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und errechnete mittels Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 42 % (S. 2-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 (Urk. 6) machte die Beschwerdegeg nerin sodann geltend, das somatoforme Leiden der Beschwerdeführerin sei als überwindbar anzusehen (S. 2 Ziff. 3), weshalb lediglich von einer 20%igen Einschränkung in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszu gehen sei. Die dementsprechend tiefer ausfallende Arbeitsunfähigkeit führe zu einem anderen Ergebnis beim Einkommensvergleich (S. 2 Ziff. 4). Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, im Jahre 2010 hätten im Vergleich zum Jahre 2001 keine veränderten Diagnosen vorgelegen. Dass nun die neuen Gutachter im Jahre 2014 die psy chische Problematik lediglich auf psychosoziale Faktoren zurückführten, widerspreche sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten. Dabei werde über sehen, dass die psychosozialen Faktoren bereits seit geraumer Zeit bestünden und trotzdem eine relevante depressive Episode habe diagnostiziert werden müssen . Es hätten sich demnach überhaupt keine Neuerungen ergeben (S. 4 f. Ziff. 3). Auch bei einem Vergleich des geschilderten Tagesablaufes sei von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszuge hen (S. 5 Ziff. 4). Der neue psychiatrische Gutachter habe lediglich eine unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei es zu einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen, während der psychische Zustand gleich geblieben sei. Aus diesem Grunde bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 6 Ziff. 7). Beim Einkommensvergleich sei zudem sicherlich ein Leidensabzug von mindestens 25 % angemessen (S. 6 Ziff. 8).
In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es müsse weiterhin eine mittelgradige depressive Episode attestiert werden. Die Medas -Gutachter hätten übersehen, dass die psychosozialen Faktoren seit jeher eine Rolle gespielt hätten, dies sei auch im Urteil vom 5. März 2010 ausgeführt worden. Sämtliche psychiatrischen Berichte attestierten eine mittelgradige depressive Episode und zwar ohne Berücksichtigung der psychosozialen Belastungssituation. Es sei nicht nur von einer somatoformen Schmerzstörung, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode auszugehen, weshalb eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante psychische Problematik ausgewiesen sei (Urk. 11 S. 2 f. ad 3). Aufgrund des gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes sei en weder eine Rentenreduzierung noch eine Renteneinstellung möglich, zumal nicht bloss „ Päusbonog “ -Beschwerden vorlägen (S. 3 ad 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der letzten materiellen Überprüfung im August 2008 in einem Ausmass verbessert hat, dass sich eine Rentenherabsetzung oder gar eine Renteneinstel lung rechtfertigt. 3. 3.1
Am 13., 15. und 16. März 2001 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ( Medas
Z.___ ) polydisziplinär untersucht. Im Gutachten vom 13. April 2001 (Urk. 7/45) nannten die rheumatologischen, psychiatrischen sowie internistischen Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Halbseiten-Schmerzsyndrom links und linksseitige sensible Störung, fibromyalgie -ähnlich) - hypochondrische Störung
Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (S. 16 Ziff. 4.2): - femoropatelläres Schmerzsyndrom links - Epicondylopathia
humeri
radialis links - H y pothyreose in Substitution - anamnestisch chronisches Handekzem bei Spättyp-Allergie auf Gummi - Übergewicht (157 cm/72 kg/BMI 29)
Die langjährig und bis 1998 ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % zumutbar. Limitierend wirke sich dabei die Schmerzkrankheit aus. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwer de führerin sodann zu 90 % arbeitsfähig (S. 16 Ziff. 5.1). Auch andere vergleich bare ausserhäusliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumut bar (S. 16 Ziff. 5.2). Die in diesem Umfang attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 29. März 2001 (S. 17 Ziff. 5.4). Die noch junge und lebenslang arbeitswillige Beschwerdeführerin stehe in einer sich anbahnenden Schmerz krankheit . Durch geeignete Stützung und Führung sowie eine medikamentös antidepressive Behandlung sei es jedoch durchaus möglich, dass es mit der Zeit zu einer Besserung komme (S. 17 Ziff. 5.5). 3.2
Gestützt auf diese Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/61). Die Arbeitsfähigkeit wie auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin blieben über die folgen den Jahre unverändert (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. März 2010; Urk. 7/140; sowie Urk. 7/150). 3. 3
Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Beschwerde führerin im Mai sowie Juni 2014 in der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ ( Medas
Y.___ ) orthopädisch, psychiatrisch, internistisch sowie neurologisch begutachtet. Im Gutachten vom 15. September 2014 (Urk. 7/180) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit . E): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei - Diskusprotrusionen L3 bis S1, foraminale Einengung L5/S1 links mit Kontakt zur foraminalen L5-Wurzel links ohne Nervenwurzelkom pression (MRI vom 10. Oktober 2013) - retropatelläre Arthrose links bei Status nach Teilpatellektomie 1999 bei Status nach Patellafraktur - chronische Schulterschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie , intraartikuläres Debridement , subacromiales
Debridement , anterolaterale
Acromio plastik , AC-Resektion rechts vom 1. Februar 2013 - sonstige somatoforme Störungen ICD F45.8 - vorwiegende Störung von anderen Gefühlen ICD F43.23
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter sodann folgende auf (S. 24 lit . E): - mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Distorsionstrauma zirka September 2010 (MRI vom 15. Mai 2014) - Persönlichkeitsakzentuierung ICD Z73.1 - Hypothyreose, medikamentös unzureichend substituiert - episodischer Spannungskopfschmerz, teilweise mit migränoiden Anteilen
Seit der letzten Beurteilung sei es zu einer Veränderung des Gesundheitszustan des gekommen, indem es durch eine Distorsion des rechten Knies zirka im Sep tember 2010 zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei, welche immer noch vorhanden sei. Daneben habe sich die retropatelläre Arthrose weiterent wickelt. Im Februar 2013 sei es zudem wegen einer PHS rechts zu einer AC-Ge lenksresektion sowie einem Debridement mit anschliessender frozen
shoulder gekommen. Entsprechend sei eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge rechtfertigt, vor allem wegen der veränderten Beschwerden im Bereich des lin ken Knies und der rechten Schulter. Das linke Knie stehe nicht im Vordergrund der Beschwerden und die Rückenbeschwerden seien in etwa unverändert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahre 1999 keine Verschlechterung eingetreten (S. 25 f.).
Aus orthopädischen Gründen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reini gungsangestellte keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistä tig keit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus orthopädischer Sicht zu 8 0 % arbeitsfähig. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr zumutbar, ebenso wenig wie Arbeiten mit ständigem Gehen, Stehen oder mit Zwangshaltungen des Rumpfes sowie in gebückter Haltung. Gehen auf unebenem Gelände sowie Arbeiten in gehockter Stellung, Überkopfarbeiten und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen rechts seien zu vermeiden. Reduziert seien sodann aus psychiatrischer Sicht die Flexi bilität und die Durchhaltefähigkeit , woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe. Insgesamt betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätig keit somit 60 %
(S. 25).
Die veränderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich seit der Schul ter operation im Universitätsspital A.___
im Februar 2013 anwendbar. Die Beur teilung aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit der akt uellen Begutachtung (S. 25) . 3.4
Gestützt auf dieses Gutachten erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin als in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 3). Soweit sie in der Beschwerdeant wort geltend machte, es sei in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, da ein psychosomatisches, überwindbares Leiden bestehe (Urk. 6 S. 2), so ist sie auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Ob vor liegend aufgrund der in der neuen Rechtsprechung dargelegten Indikatoren von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, denn es ist aus nachfolgenden Gründen von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen.
4. 4 .1
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat das 54. Altersjahr bereits zurückge legt und bezieht seit Oktober 1999 eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/61) , mithin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung im Januar 2015 seit mehr als 15 Jahren.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerde führerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine halbe Invalidenrente bezogen und bis Januar 2013 zusätzlich in einem Pensum von 9 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellte gearbeitet (vgl. Urk. 7/1 61 ). In dieser angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin jedoch gemäss dem Medas -Gutachten nicht mehr arbeitsfähig. Dass die Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, insbesondere bei dem ihr noch zumutbaren, sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.3) , selb ständig und ohne Hilfe eine neue Arbeitsstelle finden kann, erscheint des halb unabhängig von einer 80- oder 60%igen Restarbeitsfähigkeit als äusserst fraglich. Die Selbsteingliederung ist ihr daher nicht zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen und hat auch nicht dargelegt, weshalb diesbezügliche Hilfe nicht nötig sein so llte. Es ist daher weiterhin vom bisherigen Invaliditätsgrad von 50 % aus zugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bei unverändertem Invalidi tätsgrad weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzun gen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird jedoch nur die höhere der beiden Renten ausge richtet.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2014 verwitwet und hat sich ab 1. November 2014 für den Bezug der höheren Witwenrente entschieden (vgl. Urk. 7/187, Urk. 7/ 191). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht (vgl. Urk. 7/198). Der Invaliditätsgrad bestimmt massgeblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einnahmeseitig ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG , und Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Urteil 9C_ 822 /20 11 vom
17. April 2013 E. 3 .1 mit weiteren Hinweisen ). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades ist daher zu bejahen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 4 1 = 9C_822/2011 E. 3.2.3) .
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2015 beantragte die IV-Stelle im Sinne einer reformatio
in peius die Aufhebung der bisherigen Rente (Urk. 6). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Versicherte in ihrer Replik vom 18. Mai 2015 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), wohingegen die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Juni 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Die mit Ver fügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 14) beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzich tete am 23. Juni 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16) , was den Parteien am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und errechnete mittels Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 42 % (S. 2-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 (Urk. 6) machte die Beschwerdegeg nerin sodann geltend, das somatoforme Leiden der Beschwerdeführerin sei als überwindbar anzusehen (S. 2 Ziff. 3), weshalb lediglich von einer 20%igen Einschränkung in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszu gehen sei. Die dementsprechend tiefer ausfallende Arbeitsunfähigkeit führe zu einem anderen Ergebnis beim Einkommensvergleich (S. 2 Ziff. 4). Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, im Jahre 2010 hätten im Vergleich zum Jahre 2001 keine veränderten Diagnosen vorgelegen. Dass nun die neuen Gutachter im Jahre 2014 die psy chische Problematik lediglich auf psychosoziale Faktoren zurückführten, widerspreche sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten. Dabei werde über sehen, dass die psychosozialen Faktoren bereits seit geraumer Zeit bestünden und trotzdem eine relevante depressive Episode habe diagnostiziert werden müssen . Es hätten sich demnach überhaupt keine Neuerungen ergeben (S. 4 f. Ziff. 3). Auch bei einem Vergleich des geschilderten Tagesablaufes sei von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszuge hen (S. 5 Ziff. 4). Der neue psychiatrische Gutachter habe lediglich eine unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei es zu einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen, während der psychische Zustand gleich geblieben sei. Aus diesem Grunde bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 6 Ziff. 7). Beim Einkommensvergleich sei zudem sicherlich ein Leidensabzug von mindestens 25 % angemessen (S. 6 Ziff. 8).
In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es müsse weiterhin eine mittelgradige depressive Episode attestiert werden. Die Medas -Gutachter hätten übersehen, dass die psychosozialen Faktoren seit jeher eine Rolle gespielt hätten, dies sei auch im Urteil vom 5. März 2010 ausgeführt worden. Sämtliche psychiatrischen Berichte attestierten eine mittelgradige depressive Episode und zwar ohne Berücksichtigung der psychosozialen Belastungssituation. Es sei nicht nur von einer somatoformen Schmerzstörung, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode auszugehen, weshalb eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante psychische Problematik ausgewiesen sei (Urk. 11 S. 2 f. ad 3). Aufgrund des gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes sei en weder eine Rentenreduzierung noch eine Renteneinstellung möglich, zumal nicht bloss „ Päusbonog “ -Beschwerden vorlägen (S. 3 ad 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der letzten materiellen Überprüfung im August 2008 in einem Ausmass verbessert hat, dass sich eine Rentenherabsetzung oder gar eine Renteneinstel lung rechtfertigt. 3.
E. 3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). 1.
E. 3.1 Am 13., 15. und 16. März 2001 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ( Medas
Z.___ ) polydisziplinär untersucht. Im Gutachten vom 13. April 2001 (Urk. 7/45) nannten die rheumatologischen, psychiatrischen sowie internistischen Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Halbseiten-Schmerzsyndrom links und linksseitige sensible Störung, fibromyalgie -ähnlich) - hypochondrische Störung
Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (S. 16 Ziff. 4.2): - femoropatelläres Schmerzsyndrom links - Epicondylopathia
humeri
radialis links - H y pothyreose in Substitution - anamnestisch chronisches Handekzem bei Spättyp-Allergie auf Gummi - Übergewicht (157 cm/72 kg/BMI 29)
Die langjährig und bis 1998 ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % zumutbar. Limitierend wirke sich dabei die Schmerzkrankheit aus. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwer de führerin sodann zu 90 % arbeitsfähig (S. 16 Ziff. 5.1). Auch andere vergleich bare ausserhäusliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumut bar (S. 16 Ziff. 5.2). Die in diesem Umfang attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 29. März 2001 (S. 17 Ziff. 5.4). Die noch junge und lebenslang arbeitswillige Beschwerdeführerin stehe in einer sich anbahnenden Schmerz krankheit . Durch geeignete Stützung und Führung sowie eine medikamentös antidepressive Behandlung sei es jedoch durchaus möglich, dass es mit der Zeit zu einer Besserung komme (S. 17 Ziff. 5.5).
E. 3.2 Gestützt auf diese Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/61). Die Arbeitsfähigkeit wie auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin blieben über die folgen den Jahre unverändert (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. März 2010; Urk. 7/140; sowie Urk. 7/150). 3. 3
Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Beschwerde führerin im Mai sowie Juni 2014 in der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ ( Medas
Y.___ ) orthopädisch, psychiatrisch, internistisch sowie neurologisch begutachtet. Im Gutachten vom 15. September 2014 (Urk. 7/180) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit . E): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei - Diskusprotrusionen L3 bis S1, foraminale Einengung L5/S1 links mit Kontakt zur foraminalen L5-Wurzel links ohne Nervenwurzelkom pression (MRI vom 10. Oktober 2013) - retropatelläre Arthrose links bei Status nach Teilpatellektomie 1999 bei Status nach Patellafraktur - chronische Schulterschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie , intraartikuläres Debridement , subacromiales
Debridement , anterolaterale
Acromio plastik , AC-Resektion rechts vom 1. Februar 2013 - sonstige somatoforme Störungen ICD F45.8 - vorwiegende Störung von anderen Gefühlen ICD F43.23
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter sodann folgende auf (S. 24 lit . E): - mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Distorsionstrauma zirka September 2010 (MRI vom 15. Mai 2014) - Persönlichkeitsakzentuierung ICD Z73.1 - Hypothyreose, medikamentös unzureichend substituiert - episodischer Spannungskopfschmerz, teilweise mit migränoiden Anteilen
Seit der letzten Beurteilung sei es zu einer Veränderung des Gesundheitszustan des gekommen, indem es durch eine Distorsion des rechten Knies zirka im Sep tember 2010 zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei, welche immer noch vorhanden sei. Daneben habe sich die retropatelläre Arthrose weiterent wickelt. Im Februar 2013 sei es zudem wegen einer PHS rechts zu einer AC-Ge lenksresektion sowie einem Debridement mit anschliessender frozen
shoulder gekommen. Entsprechend sei eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge rechtfertigt, vor allem wegen der veränderten Beschwerden im Bereich des lin ken Knies und der rechten Schulter. Das linke Knie stehe nicht im Vordergrund der Beschwerden und die Rückenbeschwerden seien in etwa unverändert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahre 1999 keine Verschlechterung eingetreten (S. 25 f.).
Aus orthopädischen Gründen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reini gungsangestellte keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistä tig keit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus orthopädischer Sicht zu
E. 3.4 Gestützt auf dieses Gutachten erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin als in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 3). Soweit sie in der Beschwerdeant wort geltend machte, es sei in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, da ein psychosomatisches, überwindbares Leiden bestehe (Urk. 6 S. 2), so ist sie auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Ob vor liegend aufgrund der in der neuen Rechtsprechung dargelegten Indikatoren von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, denn es ist aus nachfolgenden Gründen von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen.
4. 4 .1
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat das 54. Altersjahr bereits zurückge legt und bezieht seit Oktober 1999 eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/61) , mithin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung im Januar 2015 seit mehr als 15 Jahren.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerde führerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine halbe Invalidenrente bezogen und bis Januar 2013 zusätzlich in einem Pensum von 9 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellte gearbeitet (vgl. Urk. 7/1 61 ). In dieser angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin jedoch gemäss dem Medas -Gutachten nicht mehr arbeitsfähig. Dass die Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, insbesondere bei dem ihr noch zumutbaren, sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.3) , selb ständig und ohne Hilfe eine neue Arbeitsstelle finden kann, erscheint des halb unabhängig von einer 80- oder 60%igen Restarbeitsfähigkeit als äusserst fraglich. Die Selbsteingliederung ist ihr daher nicht zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
E. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 ,
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen und hat auch nicht dargelegt, weshalb diesbezügliche Hilfe nicht nötig sein so llte. Es ist daher weiterhin vom bisherigen Invaliditätsgrad von 50 % aus zugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bei unverändertem Invalidi tätsgrad weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 6 IV-R evi sion, erstes Massnahmenpaket ) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rent nerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bezie hungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort geschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2.
E. 8 0 % arbeitsfähig. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr zumutbar, ebenso wenig wie Arbeiten mit ständigem Gehen, Stehen oder mit Zwangshaltungen des Rumpfes sowie in gebückter Haltung. Gehen auf unebenem Gelände sowie Arbeiten in gehockter Stellung, Überkopfarbeiten und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen rechts seien zu vermeiden. Reduziert seien sodann aus psychiatrischer Sicht die Flexi bilität und die Durchhaltefähigkeit , woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe. Insgesamt betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätig keit somit 60 %
(S. 25).
Die veränderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich seit der Schul ter operation im Universitätsspital A.___
im Februar 2013 anwendbar. Die Beur teilung aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit der akt uellen Begutachtung (S. 25) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00125 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil
vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin ve rtreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 14. Oktober 1999 unter Hinweis auf Knie- und Ellbogenbeschwerden links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 zu (Urk. 7/61).
Am 29. November 2006 sowie 27. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/92; Urk. 7/114). Mit Verfü gung vom 13. August 2008 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/131). Die dagegen von der Versicherten am 2. September 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/136/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. März 2010 ab (Urk. 7/140 ; Prozess Nr. 000869 ).
Am 10. Februar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/150).
Zuletzt arbeitete die Versicherte seit dem 1. Juni 2010 in einem Pensum von neun Wochenstunden als Reinigungsangestellte (vgl. Urk. 7/161/15 Ziff. 3), wobei das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2013 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 7/161/19). 1.2
Nach Eingang eines am 4. Februar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/154) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklä rungsstelle
Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 15. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nachdem während der laufenden Abklärun gen der Ehemann der Versicherten verstorben war (vgl. Urk. 7/206 S. 1), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 eine Witwenrente ab 1. November 2014 zu (Urk. 7/187). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/185, Urk. 7/189, Urk. 7/204 = Urk. 7/205) , in dessen Rahmen die Versicherte mitteil te, sie habe sich für die höhere Witwenrente entschieden (Urk. 7/189), setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 die bisherige Rente auf eine Vier tels rente herab (Urk. 7/210 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 11. März 2015 beantragte die IV-Stelle im Sinne einer reformatio
in peius die Aufhebung der bisherigen Rente (Urk. 6). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Versicherte in ihrer Replik vom 18. Mai 2015 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), wohingegen die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. Juni 2015 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Die mit Ver fügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 14) beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzich tete am 23. Juni 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 16) , was den Parteien am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzun gen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird jedoch nur die höhere der beiden Renten ausge richtet.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2014 verwitwet und hat sich ab 1. November 2014 für den Bezug der höheren Witwenrente entschieden (vgl. Urk. 7/187, Urk. 7/ 191). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht (vgl. Urk. 7/198). Der Invaliditätsgrad bestimmt massgeblich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einnahmeseitig ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG , und Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Urteil 9C_ 822 /20 11 vom
17. April 2013 E. 3 .1 mit weiteren Hinweisen ). Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Invaliditätsgrades ist daher zu bejahen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 4 1 = 9C_822/2011 E. 3.2.3) . 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
17 Abs.
1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1. 3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). 1. 4
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit un mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali ditätsgrades ) vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug kön nen ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätz lich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungs weise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Ü bern ahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit .
a Abs.
4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 , 6.
IV-R evi sion, erstes Massnahmenpaket ) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rent nerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bezie hungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort geschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und errechnete mittels Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 42 % (S. 2-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 (Urk. 6) machte die Beschwerdegeg nerin sodann geltend, das somatoforme Leiden der Beschwerdeführerin sei als überwindbar anzusehen (S. 2 Ziff. 3), weshalb lediglich von einer 20%igen Einschränkung in einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit auszu gehen sei. Die dementsprechend tiefer ausfallende Arbeitsunfähigkeit führe zu einem anderen Ergebnis beim Einkommensvergleich (S. 2 Ziff. 4). Insgesamt resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) gel tend, im Jahre 2010 hätten im Vergleich zum Jahre 2001 keine veränderten Diagnosen vorgelegen. Dass nun die neuen Gutachter im Jahre 2014 die psy chische Problematik lediglich auf psychosoziale Faktoren zurückführten, widerspreche sämtlichen anderen psychiatrischen Berichten. Dabei werde über sehen, dass die psychosozialen Faktoren bereits seit geraumer Zeit bestünden und trotzdem eine relevante depressive Episode habe diagnostiziert werden müssen . Es hätten sich demnach überhaupt keine Neuerungen ergeben (S. 4 f. Ziff. 3). Auch bei einem Vergleich des geschilderten Tagesablaufes sei von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszuge hen (S. 5 Ziff. 4). Der neue psychiatrische Gutachter habe lediglich eine unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen (S. 6 oben). Zusammenfassend sei es zu einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes gekommen, während der psychische Zustand gleich geblieben sei. Aus diesem Grunde bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 6 Ziff. 7). Beim Einkommensvergleich sei zudem sicherlich ein Leidensabzug von mindestens 25 % angemessen (S. 6 Ziff. 8).
In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es müsse weiterhin eine mittelgradige depressive Episode attestiert werden. Die Medas -Gutachter hätten übersehen, dass die psychosozialen Faktoren seit jeher eine Rolle gespielt hätten, dies sei auch im Urteil vom 5. März 2010 ausgeführt worden. Sämtliche psychiatrischen Berichte attestierten eine mittelgradige depressive Episode und zwar ohne Berücksichtigung der psychosozialen Belastungssituation. Es sei nicht nur von einer somatoformen Schmerzstörung, sondern von einer mittel gradigen depressiven Episode auszugehen, weshalb eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante psychische Problematik ausgewiesen sei (Urk. 11 S. 2 f. ad 3). Aufgrund des gleichgebliebenen psychischen Gesundheitszustandes sei en weder eine Rentenreduzierung noch eine Renteneinstellung möglich, zumal nicht bloss „ Päusbonog “ -Beschwerden vorlägen (S. 3 ad 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin seit der letzten materiellen Überprüfung im August 2008 in einem Ausmass verbessert hat, dass sich eine Rentenherabsetzung oder gar eine Renteneinstel lung rechtfertigt. 3. 3.1
Am 13., 15. und 16. März 2001 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ ( Medas
Z.___ ) polydisziplinär untersucht. Im Gutachten vom 13. April 2001 (Urk. 7/45) nannten die rheumatologischen, psychiatrischen sowie internistischen Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (Halbseiten-Schmerzsyndrom links und linksseitige sensible Störung, fibromyalgie -ähnlich) - hypochondrische Störung
Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Ar beitsfähigkeit auswirkten (S. 16 Ziff. 4.2): - femoropatelläres Schmerzsyndrom links - Epicondylopathia
humeri
radialis links - H y pothyreose in Substitution - anamnestisch chronisches Handekzem bei Spättyp-Allergie auf Gummi - Übergewicht (157 cm/72 kg/BMI 29)
Die langjährig und bis 1998 ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % zumutbar. Limitierend wirke sich dabei die Schmerzkrankheit aus. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwer de führerin sodann zu 90 % arbeitsfähig (S. 16 Ziff. 5.1). Auch andere vergleich bare ausserhäusliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 50 % zumut bar (S. 16 Ziff. 5.2). Die in diesem Umfang attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 29. März 2001 (S. 17 Ziff. 5.4). Die noch junge und lebenslang arbeitswillige Beschwerdeführerin stehe in einer sich anbahnenden Schmerz krankheit . Durch geeignete Stützung und Führung sowie eine medikamentös antidepressive Behandlung sei es jedoch durchaus möglich, dass es mit der Zeit zu einer Besserung komme (S. 17 Ziff. 5.5). 3.2
Gestützt auf diese Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 1999 zu ( Urk. 7/61). Die Arbeitsfähigkeit wie auch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin blieben über die folgen den Jahre unverändert (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. März 2010; Urk. 7/140; sowie Urk. 7/150). 3. 3
Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Beschwerde führerin im Mai sowie Juni 2014 in der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ ( Medas
Y.___ ) orthopädisch, psychiatrisch, internistisch sowie neurologisch begutachtet. Im Gutachten vom 15. September 2014 (Urk. 7/180) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit . E): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen mit/bei - Diskusprotrusionen L3 bis S1, foraminale Einengung L5/S1 links mit Kontakt zur foraminalen L5-Wurzel links ohne Nervenwurzelkom pression (MRI vom 10. Oktober 2013) - retropatelläre Arthrose links bei Status nach Teilpatellektomie 1999 bei Status nach Patellafraktur - chronische Schulterschmerzen rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit bei - Status nach Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie , intraartikuläres Debridement , subacromiales
Debridement , anterolaterale
Acromio plastik , AC-Resektion rechts vom 1. Februar 2013 - sonstige somatoforme Störungen ICD F45.8 - vorwiegende Störung von anderen Gefühlen ICD F43.23
Als weitere Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter sodann folgende auf (S. 24 lit . E): - mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Distorsionstrauma zirka September 2010 (MRI vom 15. Mai 2014) - Persönlichkeitsakzentuierung ICD Z73.1 - Hypothyreose, medikamentös unzureichend substituiert - episodischer Spannungskopfschmerz, teilweise mit migränoiden Anteilen
Seit der letzten Beurteilung sei es zu einer Veränderung des Gesundheitszustan des gekommen, indem es durch eine Distorsion des rechten Knies zirka im Sep tember 2010 zu einer medialen Meniskusläsion gekommen sei, welche immer noch vorhanden sei. Daneben habe sich die retropatelläre Arthrose weiterent wickelt. Im Februar 2013 sei es zudem wegen einer PHS rechts zu einer AC-Ge lenksresektion sowie einem Debridement mit anschliessender frozen
shoulder gekommen. Entsprechend sei eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge rechtfertigt, vor allem wegen der veränderten Beschwerden im Bereich des lin ken Knies und der rechten Schulter. Das linke Knie stehe nicht im Vordergrund der Beschwerden und die Rückenbeschwerden seien in etwa unverändert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahre 1999 keine Verschlechterung eingetreten (S. 25 f.).
Aus orthopädischen Gründen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reini gungsangestellte keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistä tig keit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus orthopädischer Sicht zu 8 0 % arbeitsfähig. Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr zumutbar, ebenso wenig wie Arbeiten mit ständigem Gehen, Stehen oder mit Zwangshaltungen des Rumpfes sowie in gebückter Haltung. Gehen auf unebenem Gelände sowie Arbeiten in gehockter Stellung, Überkopfarbeiten und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen rechts seien zu vermeiden. Reduziert seien sodann aus psychiatrischer Sicht die Flexi bilität und die Durchhaltefähigkeit , woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergebe. Insgesamt betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätig keit somit 60 %
(S. 25).
Die veränderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sicherlich seit der Schul ter operation im Universitätsspital A.___
im Februar 2013 anwendbar. Die Beur teilung aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit der akt uellen Begutachtung (S. 25) . 3.4
Gestützt auf dieses Gutachten erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin als in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 2 S. 3). Soweit sie in der Beschwerdeant wort geltend machte, es sei in psychischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, da ein psychosomatisches, überwindbares Leiden bestehe (Urk. 6 S. 2), so ist sie auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Ob vor liegend aufgrund der in der neuen Rechtsprechung dargelegten Indikatoren von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, denn es ist aus nachfolgenden Gründen von einem unveränderten Invaliditätsgrad auszugehen.
4. 4 .1
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat das 54. Altersjahr bereits zurückge legt und bezieht seit Oktober 1999 eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/61) , mithin im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung im Januar 2015 seit mehr als 15 Jahren.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegeg nerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenherabsetzung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerde führerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwer degegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewis sern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur renten ausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Rest arbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungs fähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat jahrelang eine halbe Invalidenrente bezogen und bis Januar 2013 zusätzlich in einem Pensum von 9 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellte gearbeitet (vgl. Urk. 7/1 61 ). In dieser angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin jedoch gemäss dem Medas -Gutachten nicht mehr arbeitsfähig. Dass die Beschwerde führerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, insbesondere bei dem ihr noch zumutbaren, sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.3) , selb ständig und ohne Hilfe eine neue Arbeitsstelle finden kann, erscheint des halb unabhängig von einer 80- oder 60%igen Restarbeitsfähigkeit als äusserst fraglich. Die Selbsteingliederung ist ihr daher nicht zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung beziehungsweise -einstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen und hat auch nicht dargelegt, weshalb diesbezügliche Hilfe nicht nötig sein so llte. Es ist daher weiterhin vom bisherigen Invaliditätsgrad von 50 % aus zugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen bei unverändertem Invalidi tätsgrad weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Re chtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig