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IV.2015.00119

Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, diplomierte Psychologin FH (Urk. 7/17/5) und zuletzt tätig in der Y.___ (Urk. 7/15 und Urk. 7/13), meldete sich am 3. Oktober 2012 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische Hepatitis C, eine chronische lymphozytäre Thyreoi ditis, eine chronische Migräne und chronische Müdigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/19) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen mit, dass sie nicht in ihrer 3-jährigen Weiterbildung zum Coach/Beraterin unterstützt werde, da diese Ausbildung invaliditätsbedingt nic ht relevant bzw. notwendig sei. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/46; Einwand vom 1 6. Juli 2014, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aus zurichten und ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was der Beschwerde führerin am 2 7. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) dafür, dass zwar seit Jahren eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit at testiert werde, diese aber weder klinisch noch versicherungsmedizinisch nach vollziehbar sei. Es seien insbesondere keine relevanten fachärztlichen Diagnosen ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die behandelnden Ärzte einhellig zahlreiche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten und sich einig darüber seien, dass in der ange stammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Abklärungsbedarf be stehe allenfalls hinsichtlich der Frage nach dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil und der Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die ge genteilige Einschätzung des RAD-Arztes, welcher Allgemeinmediziner sei, die Beschwerdef ührerin nicht selbst untersucht und seine Beurteilung nicht begrün det habe, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S.

5 ff.). Die Abklärungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit seien ungenügend. Würde man dennoch ei nen Einkommensvergleich vornehmen, so resultiere ausgehend von der letzten Arbeitstätigkeit als Valideneinkommen und der entsprechenden Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese zu 55 % ausüben könne sowie unter Berücksich tigung eines Leidensabzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 75 % . Damit sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8 f.). Da ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, habe sie auch Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fen de Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de nden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutach tli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar und 6. März 2012 zur Abklärung von Schultergürtelschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bei chroni scher Hepatitis C in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) un tersucht. Im Arztbericht vom 6. März 2012 notierten die behand elnden Ärzte, dass sie die Beschwerden als mechanisch bedingtes zervik ozephales

Schmerz syndrom mit ausgeprägten Myelogelosen beurteilten. Anlässlich einer Verlaufs kontrolle nach vierwöchiger Einnahme eines NSAR-Präparates u nd lo kaler An wendung von Antiph logistika habe die Beschwerdeführerin über eine 80%ige Besserung der Schmerzen berichtet. Persistierende Myelogelosen seien mit Lido cain infiltriert worden (Urk. 7/45/19). 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, untersuchte die Be schwerdeführerin ambulant am 2 9. Juni

201 2. In seinem Bericht vom 1 0. Septe m ber 2012 (Urk. 7/9/6 ff.) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Die Beschwerdeführerin sei psychisch 2007 an einem Burn-out Syndrom und 2010 an einer mit der Hypothyreose assoziierten Depression erkrankt. Aktuell finde sich eine differentialdiagnostisch schwer einzuordnende Symptomatik, welche sich auf der Grenzlinie zwischen Psyche und Soma bewege. So liege eine enorme Müdigkeit und Erschöpfbarkeit vor, die konstant vorhanden sei und durch geringe seelische und körperliche Belastungen verschärft werde und einhergehe mit Gefühlen der Resignation und Frustration. Das Leiden erkläre sich einerseits durch die lange körperliche Krankheit und durch die für die Be schwerdeführerin wiederholt frustrierende Erfahrung, dass sich z.B. die Inter feron-Therapie hauptsächlich in Form von Nebenwirkungen nieder geschlagen habe und die erhoffte Besserung/Heilung ausgeblieben sei. Andererseits seien ihre Persönlichkeitszüge so ausgelegt, dass ein grosses Bedürfnis bestehe, enorme Leistungen zu erbringen, was oft über grössere Zeitspannen gelinge, aber auch immer wieder zu Erschöpfung und Selbstüberforderung führe, insbe sondere wenn die Leistung aus ihrer Sicht nicht oder nicht genügend gewürdigt werde (Urk. 7/9/7).

Dr. A.___ konstatierte, seines Erachtens sei der wichtigste Anteil der psy chiatrischen Therapie der psychotherapeutische. Die bereits etablierte Psycho therapie solle also unbedingt weitergeführt werden. Er bezweifle aber, ob ein Setting von 1 Stunde alle 2 Wochen ausreichend sei, um die Problematik des Leistens und Einbrechens verbunden mit der grossen Angst nicht gesehen zu werden, gebührend zu bearbeiten. Eine antidepressive Therapie solle versucht werden, er schlage Efexor 1 bis 3 x 75 mg vor. 3.3

Dr. med. B.___, Neurologie FMH, Psychosomatische und Psycho soziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 (Eingangsdatum) 1) eine chro ni fizierte Migräne mit und ohne Aura mit Verdacht auf Medikamentenüber ge brauchskopfschmerzen, 2) eine Hepatitis C, Erstdiagnose 1991 und 3) eine chro nische lymphozytäre Thyreoiditis, 05/2009 mit substituierter Hypothyreose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9). Bis anhin habe sie die Ar beits fähigkeit nie beurteilt (Urk. 7/9/1).

Die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufi gen Migräneattacken eingeschränkt. Während der Attacken sei sie nicht in der Lage, sich auf Arbeiten zu konzentrieren. Zwischen den Anfällen erbringe sie die Arbeiten ihren Fähigkeiten entsprechend. Es sei schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Die geringe Belastbarkeit habe dazu geführt, dass sie ihre Arbeit selbst eingeschränkt habe. Sie arbeite als Bürokraft unregelmässig für ihren Ehemann und in Beratungsdiensten. In ihrem gelernten Beruf als Fachhochschulpsychologin sei eine Tätigkeit zur Zeit nur in sehr klein em Pensum denkbar (Urk. 7/9/2 f.).

Es sei längerfristig eine 50%ige Tätigkeit anzustreben, in welcher die Beschwer deführerin sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für die Entspannung und Entlastung habe. Eine unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer erlernten Fähigkeiten in der psychologischen Bera tung/ Coa ching bedürfe einer weiteren Ausbildung. Eine finanzielle Mitbeteili gung der IV wäre zu überlegen (Urk. 7/9/3). 3.4

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 1 9. Oktober 2012 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemein medizin und Innere Medizin, 1) eine chronische Hepatitis C, 2) Migräne, 3) ein chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom und 4) einen rezidivierende n Herpes

ge nitalis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Keine Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit h ab e die chronisch lympohozytäre Thyreo i di tis Hashimoto (Urk. 7/10/6).

Als Psychologin sei sie vom 1. März 2008 bis Februar 2009 zu 40 % arbeits un fähig gewesen (sie habe damals als Co-Leiterin in einem Altersheim gearbei tet), von März bis und mit Mai 2009 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von höchstens 40 % (nur am Nachmittag) zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit in Folge der Hepatitis C insgesamt eine verminderte Leistungsfähig keit sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei aber vor allem durch die häufigen starken Kopfschmerzen deutlich beein träch tigt. Durch die chronischen Beschwerden sei sie auch psy chisch etwas ange schlagen (Urk. 7/10/8). 3.5

Med. pract . D.___, Assistenzarzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepa tologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), notierte im von der Beschwer de gegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Oktober 2012 eine chronische He pa titis C Genotyp 3, bestehend seit ca. 1990, bei Status nach erfolgloser antivi raler Therapie 2009 (Relapse) und Thyreoiditis Hashimoto iatrogen nach Inter feron 2009 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11). Sie leide intermittierend und seit Jahren unverändert unter Müdigkeit, Oberbauch schmerzen und Blähungen. In der Leberbiopsie von 2007 hätten nur diskrete Fibrosezeichen bestanden. Aktuell lägen sonographisch und elastographisch (Fibroscan) keine Anhaltspunkte für eine Fibroseprogression vor. Eine Therapie sei aktuell nicht zwingend indiziert, da die Prognose für eine Heilung gut sei, sofern wie erwartet in 3 - 5 Jahren neu e Therapieoptionen auf den Markt kämen. Die Hepatitis C schränke weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit ein (Urk. 7/11). 3.6

In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 2 5. Mai

2013 führte Dr. B.___ aus, dass im Januar 2013 ein interdiszipli näres Kopfschmerzprogramm gestartet worden sei, welches frühzeitig abge brochen worden sei, da die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative ei nen Klos teraufenthalt bevorzugt habe (Urk. 7/25/3; vgl. Austrittsbericht RehaClinic

E.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 7/25/4 f.; Bericht des Neurozentrums F.___ vom 2 0. November 2012, Urk. 7/25/7 f.). Seit dem Klinikaufenthalt habe sie das Topamax sukzessiv abgebaut. Bei der letzten Konsultation am 1 8. März 2013 habe sie über 10 Migränetage und entsprechenden Triptange brauch im Februar berichtet.

Die eigentliche Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor schwer einzuschätzen. Die ver minderte Belastbarkeit und häufigen Migräneanfälle verhinderten eine regel mässige Tätigkeit. An einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selbst ein teilen und so die Selbstüberforderung bremsen könnte, sei zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar, zum Beispiel zwei halbe Tage pro Woche. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt, wohne jetzt allein in G.___ und habe aus eigener Initiative eine Ausbildung im F.___ in G.___ begonnen, welche sich über drei Jahre hinziehe und so aufgeteilt sei, dass sie die Arbeit grösstenteils in eigener Verantwortung und eigenem Tempo angehen könne (Urk. 7/25/3). 3.7

Im Arztbericht über die hepatologische Jahreskontrolle mit Sonographie des Abdomens vom 2 5. Juli 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___ folgende klinische Angaben (Urk. 7/45/7): - Chronische Hepatitis C Genotyp 3, Erstdiagnose 1991 - Ätiologie: whsl 1979 bei ivDA - Leberbiopsie 01/2007: ISHAK 1, Metavir F1 - INF/RBV-Therapie über 24 Wochen im 2009, Relapse nach End of Tre atment Response - Thyreoiditis Hashimoto - iatrogen unter Interferon, substitutionsbedürftig seit 2009 - Migränekopfschmerzen - Chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom

Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest: - Zeichen der chronischen Hepatopathie - hyperechogenes inhomogenes Leberparenchym - Lymphknoten Leberhilus, grössenstationär - Elastographie (Fibroscan) grenzwertig über der Norm - Uterusmyom - Ovarielle Zyste links

In Bezug auf die Hepatitis C konstatierten die Ärzte, dass anlässlich der jährli chen Verlaufskontrolle unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe. Weitere hepatopathietypische Symptome oder B-Symptomatik würden verneint. Sonographisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine beschleunigte Pro gression der Fibrose /Zirrhose. Die Lebersteifigkeit im Fibroscan sei mit der bioptisch beschriebenen leichten Fibrose vereinbar. Laborchemisch zeigten sich leicht erhöhte Transaminasen und als Lebersyntheseparameter ein normaler INR. Insgesamt bestehe eine stabile Situation. Bis neue interferonfreie Therapieoptio nen auf dem Markt seien (ca. 2015/2016) würden sie die jährlichen Kontrollen fortführen. Die Befunde bezüglich des Uterusmyoms und der ovariellen Zyste seien vorbeschrieben, sie sei in regelmässiger gynäkologischer Kontrolle (Urk. 7/45/7 f.). 3.8

Dr. med.

G.___, Praxis H.___, notierte in ihrem Bericht vom 5. September 2013, dass sich in der aktuellen sonographischen

Verlaufs kontrolle bei chronisch lymphozytärer Thyreoiditis eine im Vergleich zur Vor untersuchung vom September 2011 diskret regrediente Organgrösse finde. Einzi g die zystische Läsion rechts kranial habe diskret an Grösse zuge nommen, an sonsten seien die Läsionen eher regredient . Es lägen keine zwi schenzeitlich neu dokumentierbaren Herdläsionen vor. Die beiden kleinen Läsi onen rechts seien nicht mehr sicher in allen drei Ebenen abgrenzbar. Eine nächste Kontrolle sei in 18-24 Monaten zu empfehlen. Bei klinischem Wachs tum könne die Kontrolle jederzeit vorgezogen werden (Urk. 7/45/5 f.). 3.9

Med. pract . I.___, Praktischer Arzt und Facharzt Arbeitsmedizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit August 201 3. Er notierte in seinem Arzt bericht vom 1 7. Februar 2014, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausge prägten Abgeschlagenheit/Müdigkeit, der heftigen rezidivierenden Migräneat tacken sowie der Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychologin/Personalentwicklerin und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2007 bis auf weiteres vollum fäng lich arbeitsunfähig (Urk. 7/45). 4.

4.1

4.1.1

Die Neurologin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneattacken eingeschränkt und sei während der Attacken nicht in der Lage, sich auf die Arbeiten zu konzent rieren. Es sei aber schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führte sie lediglich aus, dass eine 50%ige unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer er lernten Fähigkeiten anzustreben sei, in welcher sie sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für Entspannung und Entlastung habe. Warum lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden könne, bleibt ohne weitere Begründung. Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführerin aktu el l eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und wie diese allenfalls aussehen müsste (E. 3.3).

Im Verlaufsbericht vom 2 5. Mai 2013 konstatierte Dr. B.___, dass die Ar beitsfähigkeit nach wie vor schwierig einzuschätzen sei und die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneanfälle eine regelmässige Tätigkeit ver hindern würden. Eine weitere Begründung, warum auch an einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selber einteilen könne und so die Selbstüberfor de rung bremse könne, zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar sei, fehlt (E. 3.6).

Hinzu kommt, dass i n Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc), womit nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden kann . 4.1.2

Med. pract . D.___ notierte im Bericht vom 2 5. Oktober 2012 noch, dass die Hepatitis C weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit einschränke (E. 3.5).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 5. Juli 2013 notierten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___

(Dr. D.___ und Dr. med.

J.___) lediglich, dass unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe, weitere hepatopathi e typische Symptome oder eine B- Symtpomatik würden ver neint (E. 3.7). Eine aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wurde allerdings nicht abgegeben bzw. eingeholt. 4.1.3

Auch gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Arztberichte bleiben die Ein schränkungen der Beschwerdeführerin und ihre allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar.

Insbesondere kann auch nicht auf den behandeln den med. pract . I.___

abgestellt werden, da dieser in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2014 zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attes tiert, er die Beschwerdeführerin allerdings erst seit August 2013 behandelt und eine nachvollziehbare Begründung für die retrospektiv attestierte Arbeitsun fähigkeit fehlt (vgl. E. 3.9) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit Jahren attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder klinisch noch versi cherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. Insbesondere seien keine relevanten fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von m ed. pract .

K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 1. Juli und 1. Oktober 2013 (Urk. 7/49/7 f.) sowie von Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 1 7. Juni und 1. Dezember 2014 (Urk. 7/49/10 und Urk. 7/55/2).

Die Stellungnahmen der beiden Allgemeinmediziner sind äusserst kurz und er folgten ohne eigene Untersuchung. Des Weiteren hielt med. pract . K.___

in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 entgegen den im Recht liegenden Akten fest, dass attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiten fehlen würden, womit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerdauernde/dauerhafte Einschrän kung anzunehmen sei (Urk. 7/49/8; vgl. E. 3.3 und Urk. 7/9; E. 3.4; E. 3.6). Auf seine Beurteilung kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. L.___ konstatierte, dass zusammengefasst in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden leistungsspezifisch für Art. 28 IVG ausgewiesen sei, wohl aber für Eingliederung (Urk. 7/49/10; Urk. 7/55/2). Diese Ausführungen sind allerdings aufgrund der nur äusserst kurz gehaltenen Begründung nicht nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen der Allgemeinmediziner Dr. L.___ und med. pract . K.___

insbesondere die Einschätzung der neurologischen Fachärztin Dr. B.___ - gerade auch ohne eigene Untersuchung und mit äusserst kurzer Begründung - nicht zu entkräften vermögen. Entsprechend kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und di e Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben

und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, diplomierte Psychologin FH (Urk. 7/17/5) und zuletzt tätig in der Y.___ (Urk. 7/15 und Urk. 7/13), meldete sich am 3. Oktober 2012 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische Hepatitis C, eine chronische lymphozytäre Thyreoi ditis, eine chronische Migräne und chronische Müdigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/19) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen mit, dass sie nicht in ihrer 3-jährigen Weiterbildung zum Coach/Beraterin unterstützt werde, da diese Ausbildung invaliditätsbedingt nic ht relevant bzw. notwendig sei. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/46; Einwand vom 1 6. Juli 2014, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aus zurichten und ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fen de Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de nden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutach tli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar und 6. März 2012 zur Abklärung von Schultergürtelschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bei chroni scher Hepatitis C in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) un tersucht. Im Arztbericht vom 6. März 2012 notierten die behand elnden Ärzte, dass sie die Beschwerden als mechanisch bedingtes zervik ozephales

Schmerz syndrom mit ausgeprägten Myelogelosen beurteilten. Anlässlich einer Verlaufs kontrolle nach vierwöchiger Einnahme eines NSAR-Präparates u nd lo kaler An wendung von Antiph logistika habe die Beschwerdeführerin über eine 80%ige Besserung der Schmerzen berichtet. Persistierende Myelogelosen seien mit Lido cain infiltriert worden (Urk. 7/45/19). 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, untersuchte die Be schwerdeführerin ambulant am 2 9. Juni

201 2. In seinem Bericht vom 1 0. Septe m ber 2012 (Urk. 7/9/6 ff.) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Die Beschwerdeführerin sei psychisch 2007 an einem Burn-out Syndrom und 2010 an einer mit der Hypothyreose assoziierten Depression erkrankt. Aktuell finde sich eine differentialdiagnostisch schwer einzuordnende Symptomatik, welche sich auf der Grenzlinie zwischen Psyche und Soma bewege. So liege eine enorme Müdigkeit und Erschöpfbarkeit vor, die konstant vorhanden sei und durch geringe seelische und körperliche Belastungen verschärft werde und einhergehe mit Gefühlen der Resignation und Frustration. Das Leiden erkläre sich einerseits durch die lange körperliche Krankheit und durch die für die Be schwerdeführerin wiederholt frustrierende Erfahrung, dass sich z.B. die Inter feron-Therapie hauptsächlich in Form von Nebenwirkungen nieder geschlagen habe und die erhoffte Besserung/Heilung ausgeblieben sei. Andererseits seien ihre Persönlichkeitszüge so ausgelegt, dass ein grosses Bedürfnis bestehe, enorme Leistungen zu erbringen, was oft über grössere Zeitspannen gelinge, aber auch immer wieder zu Erschöpfung und Selbstüberforderung führe, insbe sondere wenn die Leistung aus ihrer Sicht nicht oder nicht genügend gewürdigt werde (Urk. 7/9/7).

Dr. A.___ konstatierte, seines Erachtens sei der wichtigste Anteil der psy chiatrischen Therapie der psychotherapeutische. Die bereits etablierte Psycho therapie solle also unbedingt weitergeführt werden. Er bezweifle aber, ob ein Setting von 1 Stunde alle 2 Wochen ausreichend sei, um die Problematik des Leistens und Einbrechens verbunden mit der grossen Angst nicht gesehen zu werden, gebührend zu bearbeiten. Eine antidepressive Therapie solle versucht werden, er schlage Efexor 1 bis 3 x 75 mg vor. 3.3

Dr. med. B.___, Neurologie FMH, Psychosomatische und Psycho soziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 (Eingangsdatum) 1) eine chro ni fizierte Migräne mit und ohne Aura mit Verdacht auf Medikamentenüber ge brauchskopfschmerzen, 2) eine Hepatitis C, Erstdiagnose 1991 und 3) eine chro nische lymphozytäre Thyreoiditis, 05/2009 mit substituierter Hypothyreose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9). Bis anhin habe sie die Ar beits fähigkeit nie beurteilt (Urk. 7/9/1).

Die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufi gen Migräneattacken eingeschränkt. Während der Attacken sei sie nicht in der Lage, sich auf Arbeiten zu konzentrieren. Zwischen den Anfällen erbringe sie die Arbeiten ihren Fähigkeiten entsprechend. Es sei schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Die geringe Belastbarkeit habe dazu geführt, dass sie ihre Arbeit selbst eingeschränkt habe. Sie arbeite als Bürokraft unregelmässig für ihren Ehemann und in Beratungsdiensten. In ihrem gelernten Beruf als Fachhochschulpsychologin sei eine Tätigkeit zur Zeit nur in sehr klein em Pensum denkbar (Urk. 7/9/2 f.).

Es sei längerfristig eine 50%ige Tätigkeit anzustreben, in welcher die Beschwer deführerin sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für die Entspannung und Entlastung habe. Eine unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer erlernten Fähigkeiten in der psychologischen Bera tung/ Coa ching bedürfe einer weiteren Ausbildung. Eine finanzielle Mitbeteili gung der IV wäre zu überlegen (Urk. 7/9/3). 3.4

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 1 9. Oktober 2012 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemein medizin und Innere Medizin, 1) eine chronische Hepatitis C, 2) Migräne, 3) ein chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom und 4) einen rezidivierende n Herpes

ge nitalis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Keine Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit h ab e die chronisch lympohozytäre Thyreo i di tis Hashimoto (Urk. 7/10/6).

Als Psychologin sei sie vom 1. März 2008 bis Februar 2009 zu 40 % arbeits un fähig gewesen (sie habe damals als Co-Leiterin in einem Altersheim gearbei tet), von März bis und mit Mai 2009 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von höchstens 40 % (nur am Nachmittag) zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit in Folge der Hepatitis C insgesamt eine verminderte Leistungsfähig keit sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei aber vor allem durch die häufigen starken Kopfschmerzen deutlich beein träch tigt. Durch die chronischen Beschwerden sei sie auch psy chisch etwas ange schlagen (Urk. 7/10/8). 3.5

Med. pract . D.___, Assistenzarzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepa tologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), notierte im von der Beschwer de gegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Oktober 2012 eine chronische He pa titis C Genotyp 3, bestehend seit ca. 1990, bei Status nach erfolgloser antivi raler Therapie 2009 (Relapse) und Thyreoiditis Hashimoto iatrogen nach Inter feron 2009 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11). Sie leide intermittierend und seit Jahren unverändert unter Müdigkeit, Oberbauch schmerzen und Blähungen. In der Leberbiopsie von 2007 hätten nur diskrete Fibrosezeichen bestanden. Aktuell lägen sonographisch und elastographisch (Fibroscan) keine Anhaltspunkte für eine Fibroseprogression vor. Eine Therapie sei aktuell nicht zwingend indiziert, da die Prognose für eine Heilung gut sei, sofern wie erwartet in 3 - 5 Jahren neu e Therapieoptionen auf den Markt kämen. Die Hepatitis C schränke weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit ein (Urk. 7/11). 3.6

In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 2 5. Mai

2013 führte Dr. B.___ aus, dass im Januar 2013 ein interdiszipli näres Kopfschmerzprogramm gestartet worden sei, welches frühzeitig abge brochen worden sei, da die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative ei nen Klos teraufenthalt bevorzugt habe (Urk. 7/25/3; vgl. Austrittsbericht RehaClinic

E.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 7/25/4 f.; Bericht des Neurozentrums F.___ vom 2 0. November 2012, Urk. 7/25/7 f.). Seit dem Klinikaufenthalt habe sie das Topamax sukzessiv abgebaut. Bei der letzten Konsultation am 1 8. März 2013 habe sie über 10 Migränetage und entsprechenden Triptange brauch im Februar berichtet.

Die eigentliche Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor schwer einzuschätzen. Die ver minderte Belastbarkeit und häufigen Migräneanfälle verhinderten eine regel mässige Tätigkeit. An einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selbst ein teilen und so die Selbstüberforderung bremsen könnte, sei zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar, zum Beispiel zwei halbe Tage pro Woche. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt, wohne jetzt allein in G.___ und habe aus eigener Initiative eine Ausbildung im F.___ in G.___ begonnen, welche sich über drei Jahre hinziehe und so aufgeteilt sei, dass sie die Arbeit grösstenteils in eigener Verantwortung und eigenem Tempo angehen könne (Urk. 7/25/3). 3.7

Im Arztbericht über die hepatologische Jahreskontrolle mit Sonographie des Abdomens vom 2 5. Juli 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___ folgende klinische Angaben (Urk. 7/45/7): - Chronische Hepatitis C Genotyp 3, Erstdiagnose 1991 - Ätiologie: whsl 1979 bei ivDA - Leberbiopsie 01/2007: ISHAK 1, Metavir F1 - INF/RBV-Therapie über 24 Wochen im 2009, Relapse nach End of Tre atment Response - Thyreoiditis Hashimoto - iatrogen unter Interferon, substitutionsbedürftig seit 2009 - Migränekopfschmerzen - Chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom

Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest: - Zeichen der chronischen Hepatopathie - hyperechogenes inhomogenes Leberparenchym - Lymphknoten Leberhilus, grössenstationär - Elastographie (Fibroscan) grenzwertig über der Norm - Uterusmyom - Ovarielle Zyste links

In Bezug auf die Hepatitis C konstatierten die Ärzte, dass anlässlich der jährli chen Verlaufskontrolle unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe. Weitere hepatopathietypische Symptome oder B-Symptomatik würden verneint. Sonographisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine beschleunigte Pro gression der Fibrose /Zirrhose. Die Lebersteifigkeit im Fibroscan sei mit der bioptisch beschriebenen leichten Fibrose vereinbar. Laborchemisch zeigten sich leicht erhöhte Transaminasen und als Lebersyntheseparameter ein normaler INR. Insgesamt bestehe eine stabile Situation. Bis neue interferonfreie Therapieoptio nen auf dem Markt seien (ca. 2015/2016) würden sie die jährlichen Kontrollen fortführen. Die Befunde bezüglich des Uterusmyoms und der ovariellen Zyste seien vorbeschrieben, sie sei in regelmässiger gynäkologischer Kontrolle (Urk. 7/45/7 f.). 3.8

Dr. med.

G.___, Praxis H.___, notierte in ihrem Bericht vom 5. September 2013, dass sich in der aktuellen sonographischen

Verlaufs kontrolle bei chronisch lymphozytärer Thyreoiditis eine im Vergleich zur Vor untersuchung vom September 2011 diskret regrediente Organgrösse finde. Einzi g die zystische Läsion rechts kranial habe diskret an Grösse zuge nommen, an sonsten seien die Läsionen eher regredient . Es lägen keine zwi schenzeitlich neu dokumentierbaren Herdläsionen vor. Die beiden kleinen Läsi onen rechts seien nicht mehr sicher in allen drei Ebenen abgrenzbar. Eine nächste Kontrolle sei in 18-24 Monaten zu empfehlen. Bei klinischem Wachs tum könne die Kontrolle jederzeit vorgezogen werden (Urk. 7/45/5 f.). 3.9

Med. pract . I.___, Praktischer Arzt und Facharzt Arbeitsmedizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit August 201 3. Er notierte in seinem Arzt bericht vom 1 7. Februar 2014, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausge prägten Abgeschlagenheit/Müdigkeit, der heftigen rezidivierenden Migräneat tacken sowie der Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychologin/Personalentwicklerin und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2007 bis auf weiteres vollum fäng lich arbeitsunfähig (Urk. 7/45). 4.

4.1

4.1.1

Die Neurologin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneattacken eingeschränkt und sei während der Attacken nicht in der Lage, sich auf die Arbeiten zu konzent rieren. Es sei aber schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führte sie lediglich aus, dass eine 50%ige unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer er lernten Fähigkeiten anzustreben sei, in welcher sie sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für Entspannung und Entlastung habe. Warum lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden könne, bleibt ohne weitere Begründung. Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführerin aktu el l eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und wie diese allenfalls aussehen müsste (E. 3.3).

Im Verlaufsbericht vom 2 5. Mai 2013 konstatierte Dr. B.___, dass die Ar beitsfähigkeit nach wie vor schwierig einzuschätzen sei und die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneanfälle eine regelmässige Tätigkeit ver hindern würden. Eine weitere Begründung, warum auch an einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selber einteilen könne und so die Selbstüberfor de rung bremse könne, zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar sei, fehlt (E. 3.6).

Hinzu kommt, dass i n Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc), womit nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden kann . 4.1.2

Med. pract . D.___ notierte im Bericht vom 2 5. Oktober 2012 noch, dass die Hepatitis C weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit einschränke (E. 3.5).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 5. Juli 2013 notierten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___

(Dr. D.___ und Dr. med.

J.___) lediglich, dass unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe, weitere hepatopathi e typische Symptome oder eine B- Symtpomatik würden ver neint (E. 3.7). Eine aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wurde allerdings nicht abgegeben bzw. eingeholt. 4.1.3

Auch gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Arztberichte bleiben die Ein schränkungen der Beschwerdeführerin und ihre allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar.

Insbesondere kann auch nicht auf den behandeln den med. pract . I.___

abgestellt werden, da dieser in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2014 zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attes tiert, er die Beschwerdeführerin allerdings erst seit August 2013 behandelt und eine nachvollziehbare Begründung für die retrospektiv attestierte Arbeitsun fähigkeit fehlt (vgl. E. 3.9) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit Jahren attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder klinisch noch versi cherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. Insbesondere seien keine relevanten fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von m ed. pract .

K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 1. Juli und 1. Oktober 2013 (Urk. 7/49/7 f.) sowie von Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 1 7. Juni und 1. Dezember 2014 (Urk. 7/49/10 und Urk. 7/55/2).

Die Stellungnahmen der beiden Allgemeinmediziner sind äusserst kurz und er folgten ohne eigene Untersuchung. Des Weiteren hielt med. pract . K.___

in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 entgegen den im Recht liegenden Akten fest, dass attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiten fehlen würden, womit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerdauernde/dauerhafte Einschrän kung anzunehmen sei (Urk. 7/49/8; vgl. E. 3.3 und Urk. 7/9; E. 3.4; E. 3.6). Auf seine Beurteilung kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. L.___ konstatierte, dass zusammengefasst in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden leistungsspezifisch für Art. 28 IVG ausgewiesen sei, wohl aber für Eingliederung (Urk. 7/49/10; Urk. 7/55/2). Diese Ausführungen sind allerdings aufgrund der nur äusserst kurz gehaltenen Begründung nicht nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen der Allgemeinmediziner Dr. L.___ und med. pract . K.___

insbesondere die Einschätzung der neurologischen Fachärztin Dr. B.___ - gerade auch ohne eigene Untersuchung und mit äusserst kurzer Begründung - nicht zu entkräften vermögen. Entsprechend kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und di e Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben

und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00119

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

17. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, diplomierte Psychologin FH (Urk. 7/17/5) und zuletzt tätig in der Y.___ (Urk. 7/15 und Urk. 7/13), meldete sich am 3. Oktober 2012 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische Hepatitis C, eine chronische lymphozytäre Thyreoi ditis, eine chronische Migräne und chronische Müdigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Schreiben vom 1 3. Mai 2013 (Urk. 7/19) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach medizinischen und erwerb lichen Abklärungen mit, dass sie nicht in ihrer 3-jährigen Weiterbildung zum Coach/Beraterin unterstützt werde, da diese Ausbildung invaliditätsbedingt nic ht relevant bzw. notwendig sei. Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/46; Einwand vom 1 6. Juli 2014, Urk. 7/52) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente aus zurichten und ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeur tei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-59), was der Beschwerde führerin am 2 7. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) dafür, dass zwar seit Jahren eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit at testiert werde, diese aber weder klinisch noch versicherungsmedizinisch nach vollziehbar sei. Es seien insbesondere keine relevanten fachärztlichen Diagnosen ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die behandelnden Ärzte einhellig zahlreiche Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten und sich einig darüber seien, dass in der ange stammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Abklärungsbedarf be stehe allenfalls hinsichtlich der Frage nach dem aktuellen Zumutbarkeitsprofil und der Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Auf die ge genteilige Einschätzung des RAD-Arztes, welcher Allgemeinmediziner sei, die Beschwerdef ührerin nicht selbst untersucht und seine Beurteilung nicht begrün det habe, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S.

5 ff.). Die Abklärungen bezüglich einer angepassten Tätigkeit seien ungenügend. Würde man dennoch ei nen Einkommensvergleich vornehmen, so resultiere ausgehend von der letzten Arbeitstätigkeit als Valideneinkommen und der entsprechenden Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese zu 55 % ausüben könne sowie unter Berücksich tigung eines Leidensabzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 75 % . Damit sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8 f.). Da ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, habe sie auch Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 2.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fen de Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de nden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Ver wal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutach tli chen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar und 6. März 2012 zur Abklärung von Schultergürtelschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bei chroni scher Hepatitis C in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) un tersucht. Im Arztbericht vom 6. März 2012 notierten die behand elnden Ärzte, dass sie die Beschwerden als mechanisch bedingtes zervik ozephales

Schmerz syndrom mit ausgeprägten Myelogelosen beurteilten. Anlässlich einer Verlaufs kontrolle nach vierwöchiger Einnahme eines NSAR-Präparates u nd lo kaler An wendung von Antiph logistika habe die Beschwerdeführerin über eine 80%ige Besserung der Schmerzen berichtet. Persistierende Myelogelosen seien mit Lido cain infiltriert worden (Urk. 7/45/19). 3.2

Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, untersuchte die Be schwerdeführerin ambulant am 2 9. Juni

201 2. In seinem Bericht vom 1 0. Septe m ber 2012 (Urk. 7/9/6 ff.) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

Die Beschwerdeführerin sei psychisch 2007 an einem Burn-out Syndrom und 2010 an einer mit der Hypothyreose assoziierten Depression erkrankt. Aktuell finde sich eine differentialdiagnostisch schwer einzuordnende Symptomatik, welche sich auf der Grenzlinie zwischen Psyche und Soma bewege. So liege eine enorme Müdigkeit und Erschöpfbarkeit vor, die konstant vorhanden sei und durch geringe seelische und körperliche Belastungen verschärft werde und einhergehe mit Gefühlen der Resignation und Frustration. Das Leiden erkläre sich einerseits durch die lange körperliche Krankheit und durch die für die Be schwerdeführerin wiederholt frustrierende Erfahrung, dass sich z.B. die Inter feron-Therapie hauptsächlich in Form von Nebenwirkungen nieder geschlagen habe und die erhoffte Besserung/Heilung ausgeblieben sei. Andererseits seien ihre Persönlichkeitszüge so ausgelegt, dass ein grosses Bedürfnis bestehe, enorme Leistungen zu erbringen, was oft über grössere Zeitspannen gelinge, aber auch immer wieder zu Erschöpfung und Selbstüberforderung führe, insbe sondere wenn die Leistung aus ihrer Sicht nicht oder nicht genügend gewürdigt werde (Urk. 7/9/7).

Dr. A.___ konstatierte, seines Erachtens sei der wichtigste Anteil der psy chiatrischen Therapie der psychotherapeutische. Die bereits etablierte Psycho therapie solle also unbedingt weitergeführt werden. Er bezweifle aber, ob ein Setting von 1 Stunde alle 2 Wochen ausreichend sei, um die Problematik des Leistens und Einbrechens verbunden mit der grossen Angst nicht gesehen zu werden, gebührend zu bearbeiten. Eine antidepressive Therapie solle versucht werden, er schlage Efexor 1 bis 3 x 75 mg vor. 3.3

Dr. med. B.___, Neurologie FMH, Psychosomatische und Psycho soziale Medizin (SAPPM), diagnostizierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 8. Oktober 2012 (Eingangsdatum) 1) eine chro ni fizierte Migräne mit und ohne Aura mit Verdacht auf Medikamentenüber ge brauchskopfschmerzen, 2) eine Hepatitis C, Erstdiagnose 1991 und 3) eine chro nische lymphozytäre Thyreoiditis, 05/2009 mit substituierter Hypothyreose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9). Bis anhin habe sie die Ar beits fähigkeit nie beurteilt (Urk. 7/9/1).

Die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufi gen Migräneattacken eingeschränkt. Während der Attacken sei sie nicht in der Lage, sich auf Arbeiten zu konzentrieren. Zwischen den Anfällen erbringe sie die Arbeiten ihren Fähigkeiten entsprechend. Es sei schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Die geringe Belastbarkeit habe dazu geführt, dass sie ihre Arbeit selbst eingeschränkt habe. Sie arbeite als Bürokraft unregelmässig für ihren Ehemann und in Beratungsdiensten. In ihrem gelernten Beruf als Fachhochschulpsychologin sei eine Tätigkeit zur Zeit nur in sehr klein em Pensum denkbar (Urk. 7/9/2 f.).

Es sei längerfristig eine 50%ige Tätigkeit anzustreben, in welcher die Beschwer deführerin sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für die Entspannung und Entlastung habe. Eine unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer erlernten Fähigkeiten in der psychologischen Bera tung/ Coa ching bedürfe einer weiteren Ausbildung. Eine finanzielle Mitbeteili gung der IV wäre zu überlegen (Urk. 7/9/3). 3.4

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 1 9. Oktober 2012 hielt Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemein medizin und Innere Medizin, 1) eine chronische Hepatitis C, 2) Migräne, 3) ein chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom und 4) einen rezidivierende n Herpes

ge nitalis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Keine Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit h ab e die chronisch lympohozytäre Thyreo i di tis Hashimoto (Urk. 7/10/6).

Als Psychologin sei sie vom 1. März 2008 bis Februar 2009 zu 40 % arbeits un fähig gewesen (sie habe damals als Co-Leiterin in einem Altersheim gearbei tet), von März bis und mit Mai 2009 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von höchstens 40 % (nur am Nachmittag) zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit in Folge der Hepatitis C insgesamt eine verminderte Leistungsfähig keit sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin sei aber vor allem durch die häufigen starken Kopfschmerzen deutlich beein träch tigt. Durch die chronischen Beschwerden sei sie auch psy chisch etwas ange schlagen (Urk. 7/10/8). 3.5

Med. pract . D.___, Assistenzarzt der Klinik für Gastroenterologie und Hepa tologie des Universitätsspitals Z.___ (Z.___), notierte im von der Beschwer de gegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Oktober 2012 eine chronische He pa titis C Genotyp 3, bestehend seit ca. 1990, bei Status nach erfolgloser antivi raler Therapie 2009 (Relapse) und Thyreoiditis Hashimoto iatrogen nach Inter feron 2009 als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11). Sie leide intermittierend und seit Jahren unverändert unter Müdigkeit, Oberbauch schmerzen und Blähungen. In der Leberbiopsie von 2007 hätten nur diskrete Fibrosezeichen bestanden. Aktuell lägen sonographisch und elastographisch (Fibroscan) keine Anhaltspunkte für eine Fibroseprogression vor. Eine Therapie sei aktuell nicht zwingend indiziert, da die Prognose für eine Heilung gut sei, sofern wie erwartet in 3 - 5 Jahren neu e Therapieoptionen auf den Markt kämen. Die Hepatitis C schränke weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit ein (Urk. 7/11). 3.6

In ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Verlaufsbericht vom 2 5. Mai

2013 führte Dr. B.___ aus, dass im Januar 2013 ein interdiszipli näres Kopfschmerzprogramm gestartet worden sei, welches frühzeitig abge brochen worden sei, da die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative ei nen Klos teraufenthalt bevorzugt habe (Urk. 7/25/3; vgl. Austrittsbericht RehaClinic

E.___ vom 1 8. April 2013, Urk. 7/25/4 f.; Bericht des Neurozentrums F.___ vom 2 0. November 2012, Urk. 7/25/7 f.). Seit dem Klinikaufenthalt habe sie das Topamax sukzessiv abgebaut. Bei der letzten Konsultation am 1 8. März 2013 habe sie über 10 Migränetage und entsprechenden Triptange brauch im Februar berichtet.

Die eigentliche Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor schwer einzuschätzen. Die ver minderte Belastbarkeit und häufigen Migräneanfälle verhinderten eine regel mässige Tätigkeit. An einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selbst ein teilen und so die Selbstüberforderung bremsen könnte, sei zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar, zum Beispiel zwei halbe Tage pro Woche. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt, wohne jetzt allein in G.___ und habe aus eigener Initiative eine Ausbildung im F.___ in G.___ begonnen, welche sich über drei Jahre hinziehe und so aufgeteilt sei, dass sie die Arbeit grösstenteils in eigener Verantwortung und eigenem Tempo angehen könne (Urk. 7/25/3). 3.7

Im Arztbericht über die hepatologische Jahreskontrolle mit Sonographie des Abdomens vom 2 5. Juli 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___ folgende klinische Angaben (Urk. 7/45/7): - Chronische Hepatitis C Genotyp 3, Erstdiagnose 1991 - Ätiologie: whsl 1979 bei ivDA - Leberbiopsie 01/2007: ISHAK 1, Metavir F1 - INF/RBV-Therapie über 24 Wochen im 2009, Relapse nach End of Tre atment Response - Thyreoiditis Hashimoto - iatrogen unter Interferon, substitutionsbedürftig seit 2009 - Migränekopfschmerzen - Chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom

Die Ärzte hielten folgende Diagnosen fest: - Zeichen der chronischen Hepatopathie - hyperechogenes inhomogenes Leberparenchym - Lymphknoten Leberhilus, grössenstationär - Elastographie (Fibroscan) grenzwertig über der Norm - Uterusmyom - Ovarielle Zyste links

In Bezug auf die Hepatitis C konstatierten die Ärzte, dass anlässlich der jährli chen Verlaufskontrolle unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe. Weitere hepatopathietypische Symptome oder B-Symptomatik würden verneint. Sonographisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine beschleunigte Pro gression der Fibrose /Zirrhose. Die Lebersteifigkeit im Fibroscan sei mit der bioptisch beschriebenen leichten Fibrose vereinbar. Laborchemisch zeigten sich leicht erhöhte Transaminasen und als Lebersyntheseparameter ein normaler INR. Insgesamt bestehe eine stabile Situation. Bis neue interferonfreie Therapieoptio nen auf dem Markt seien (ca. 2015/2016) würden sie die jährlichen Kontrollen fortführen. Die Befunde bezüglich des Uterusmyoms und der ovariellen Zyste seien vorbeschrieben, sie sei in regelmässiger gynäkologischer Kontrolle (Urk. 7/45/7 f.). 3.8

Dr. med.

G.___, Praxis H.___, notierte in ihrem Bericht vom 5. September 2013, dass sich in der aktuellen sonographischen

Verlaufs kontrolle bei chronisch lymphozytärer Thyreoiditis eine im Vergleich zur Vor untersuchung vom September 2011 diskret regrediente Organgrösse finde. Einzi g die zystische Läsion rechts kranial habe diskret an Grösse zuge nommen, an sonsten seien die Läsionen eher regredient . Es lägen keine zwi schenzeitlich neu dokumentierbaren Herdläsionen vor. Die beiden kleinen Läsi onen rechts seien nicht mehr sicher in allen drei Ebenen abgrenzbar. Eine nächste Kontrolle sei in 18-24 Monaten zu empfehlen. Bei klinischem Wachs tum könne die Kontrolle jederzeit vorgezogen werden (Urk. 7/45/5 f.). 3.9

Med. pract . I.___, Praktischer Arzt und Facharzt Arbeitsmedizin, behandelt die Beschwerdeführerin seit August 201 3. Er notierte in seinem Arzt bericht vom 1 7. Februar 2014, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausge prägten Abgeschlagenheit/Müdigkeit, der heftigen rezidivierenden Migräneat tacken sowie der Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychologin/Personalentwicklerin und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 2007 bis auf weiteres vollum fäng lich arbeitsunfähig (Urk. 7/45). 4.

4.1

4.1.1

Die Neurologin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneattacken eingeschränkt und sei während der Attacken nicht in der Lage, sich auf die Arbeiten zu konzent rieren. Es sei aber schwer zu beantworten, wie sich diese Einschränkungen bei der Arbeit auswirkten. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führte sie lediglich aus, dass eine 50%ige unabhängige selbständige Tätigkeit mit Einsatz ihrer er lernten Fähigkeiten anzustreben sei, in welcher sie sich zeitlich und räumlich selbst einteilen könne sowie Freizeit für Entspannung und Entlastung habe. Warum lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden könne, bleibt ohne weitere Begründung. Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführerin aktu el l eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und wie diese allenfalls aussehen müsste (E. 3.3).

Im Verlaufsbericht vom 2 5. Mai 2013 konstatierte Dr. B.___, dass die Ar beitsfähigkeit nach wie vor schwierig einzuschätzen sei und die verminderte Belastbarkeit und die häufigen Migräneanfälle eine regelmässige Tätigkeit ver hindern würden. Eine weitere Begründung, warum auch an einem ruhigen Arbeitsplatz, wo sie die Arbeit selber einteilen könne und so die Selbstüberfor de rung bremse könne, zur Zeit höchstens ein minimales Pensum denkbar sei, fehlt (E. 3.6).

Hinzu kommt, dass i n Bezug auf die Berichte von behandelnden Arztpersonen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc), womit nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden kann . 4.1.2

Med. pract . D.___ notierte im Bericht vom 2 5. Oktober 2012 noch, dass die Hepatitis C weder die Haushalts- noch die Erwerbs fähigkeit einschränke (E. 3.5).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 5. Juli 2013 notierten die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Z.___

(Dr. D.___ und Dr. med.

J.___) lediglich, dass unverändert eine stark störende Müdigkeit bestehe, weitere hepatopathi e typische Symptome oder eine B- Symtpomatik würden ver neint (E. 3.7). Eine aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wurde allerdings nicht abgegeben bzw. eingeholt. 4.1.3

Auch gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Arztberichte bleiben die Ein schränkungen der Beschwerdeführerin und ihre allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar.

Insbesondere kann auch nicht auf den behandeln den med. pract . I.___

abgestellt werden, da dieser in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2014 zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 2007 attes tiert, er die Beschwerdeführerin allerdings erst seit August 2013 behandelt und eine nachvollziehbare Begründung für die retrospektiv attestierte Arbeitsun fähigkeit fehlt (vgl. E. 3.9) . 4.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die seit Jahren attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder klinisch noch versi cherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. Insbesondere seien keine relevanten fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von m ed. pract .

K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 1. Juli und 1. Oktober 2013 (Urk. 7/49/7 f.) sowie von Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 1 7. Juni und 1. Dezember 2014 (Urk. 7/49/10 und Urk. 7/55/2).

Die Stellungnahmen der beiden Allgemeinmediziner sind äusserst kurz und er folgten ohne eigene Untersuchung. Des Weiteren hielt med. pract . K.___

in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 entgegen den im Recht liegenden Akten fest, dass attestierte Arbeitsunfähigkeitszeiten fehlen würden, womit aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerdauernde/dauerhafte Einschrän kung anzunehmen sei (Urk. 7/49/8; vgl. E. 3.3 und Urk. 7/9; E. 3.4; E. 3.6). Auf seine Beurteilung kann entsprechend nicht abgestellt werden.

Dr. L.___ konstatierte, dass zusammengefasst in Art, Schwere und Dauer noch kein Gesundheitsschaden leistungsspezifisch für Art. 28 IVG ausgewiesen sei, wohl aber für Eingliederung (Urk. 7/49/10; Urk. 7/55/2). Diese Ausführungen sind allerdings aufgrund der nur äusserst kurz gehaltenen Begründung nicht nach vollziehbar.

Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen der Allgemeinmediziner Dr. L.___ und med. pract . K.___

insbesondere die Einschätzung der neurologischen Fachärztin Dr. B.___ - gerade auch ohne eigene Untersuchung und mit äusserst kurzer Begründung - nicht zu entkräften vermögen. Entsprechend kann nicht auf die RAD-Stellungnahmen abgestellt werden. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurtei lung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und di e Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungs anspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben

und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler