Sachverhalt
1.
1.1
Die 1971 geborene X.___
verfügt über keine Ausbildung (Urk. 10/ 12/1) und
arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsun fä higkeit am 2 1. Juni 2011 teilzeitlich als Raumpflegerin bei der Y.___
(Urk. 10/3/1, Urk. 10/12/5, Urk. 10/ 261-2) . Am 2. September 2011 mel dete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 10/3 ). Am 1 3. Oktober 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug wegen psychischer Probleme und körper li cher Schmerzen seit 2008 (Urk. 10/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen. Insbesondere holte sie das bidisziplinäre Gutachten, bestehend aus dem psychiatri sche n Gutachten von PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , vom 8. April 2013 (Urk. 10/49) mit Ergänzung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 10/52) sowie dem rheumatologische n Gutachten von Dr.
med.
A.___ , Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaer kran kungen , vom 9. April 2013 ein (Urk. 10/50). Am 2 2. Januar 2014 machte die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Pflichten aufmerksam. Sie wies sie darauf hin, dass ge mäss ihren Abklärungen zurzeit nicht abschliessend beurteilt wer den könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zu mindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheits zustand mit einer intensiven psychiatrischen und pharmakolo gischen Behand lung inklusive Plasmaspiegel kontrollen während mindestens sechs Monaten wesentlich verbessert werden.
Sie werde gebeten, bis 2 1. März 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die erwähnte Mass nahme durchführen werde. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leis tungs anspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Wenn die Versi cherte bis am 2 1. März 2014 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt sie die Be handlung durchführe, entscheide sie (die IV-Stelle) aufgrund der vorliegenden Akten oder verfüge Nicht eintreten (Urk. 10/55) . Die Versicherte reichte darauf hin verschiedene Unter lagen ein (Urk. 10/56-59). Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 7. Juni 2014 (Urk. 10/61) sowie am 2 0. August 2014 (Urk. 10/63) über die Versicherte. Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 10/67) erhob die Versicherte , vertreten durch ihre Rechts schutzversicherung, welche ihr Mandat in der Folge nieder legte (Urk. 10/70),
Ein wand dagegen. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 verneinte die IV-Stell e den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/71 = Urk. 2/ 1 ).
Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 reichte Dr. B.___ der IV-Stelle Ergebnisse von Plasmaspiegel-Kontrollen ein (Urk. 10/72-74). Mit Schreiben vom 1 5. Janu ar 2015 stell te Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als neuer Rechtsvertreter der Versicherten, das Gesuch, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen (Urk. 10/76). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ab (Urk. 10/81 = Urk. 2/ 2 ). 2.
Gegen die Verfügungen vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 2/1) sowie vom 22. Janu ar 2015 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2015 Be schwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzu stellen, dass sie seit dem Ablauf der gesetzlichen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Des Weiteren sei festzustellen, dass sie für das Verfahren vor der Verwaltung Anspruch auf Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 0. April 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. April 2015 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Gerichtsverfahren bestellt (Urk. 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwech sels hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Replik vom
21. Mai 2015, Urk. 13; Duplik vom 2 9. Juni 2015, Urk. 17 ).
Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Am 2. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin ihr bereits bewilligtes Gesuch um un entgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung infolge einer Deckungszusage der Rechtsschutz ver sicherung zurück (Urk. 19). Am 2 9. Juli 2015 nahm sie zu dem zur Duplik der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 20), was der Beschwer degegnerin am 3. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 , E.
3.2 mit Hin weisen). 1.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zu mutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ habe ergeben, dass Besserungspotential vorhan den sei und dass die Beschwerdeführerin das Antidepressivum nicht oder nur unregelmässig einnehme. Am 2 2. Januar 2014 habe sie die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung aufgefordert und zugleich über die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung informiert. Ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass sie keine Plasmaspiegel-Kontrollen habe durchführen lassen, sodass weiterhin nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schränkungen vorl ä gen (Urk. 2/1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, d ie Beschwerdeführerin sei mit Aufforderung vom 2 2. Januar 2014 unmissverständlich dazu angehalten worden, sich während mindestens sechs Monaten einer intensiven psychiatri schen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrolle zu unterziehen. Dr. Z.___ habe ausgeführt, von einer solchen Behandlung könne eine Verbesserung des Gesundheitszu stands erwartet werden. Eine regelmässige pharmakologische Behandlung sei auch durch die nachgereichten Berichte von Dr. B.___ nicht ausgewiesen, wes halb die Be schwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht kla rerweise nicht nachge kom men sei. Dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, tue nichts zur Sache, da sie offensichtlich in der Lage sei, ihren Interessen im Sozialversi cherungsrecht mit fachkundiger Hilfe zum Durchbruch verhelfen zu wollen (Urk. 9). Sie habe denn auch Unterstützung gehabt, weshalb das Verfahren nicht als unfair be zeichnet werden könne . Die nach Erlass der angefochtenen Verfü gung erhobe nen Laborwerte seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 17). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, anhand der Be richte der behandelnden Ärzte, des psychiatrischen Gutachtens sowie der Er werbsbiographie sei ersichtlich, dass sie invalid sei und mit Wirkung ab sechs Monate n nach ihrer Anmeldung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 f.). Gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Renten anspruch keinesfalls für die Zeit vor der Ermahnung zur Mitwirkung verneint werden. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2014 habe keine Wirkung entfalten können, da sie sich im Rahmen ihrer Anmeldung aus drück lich als des Lesens und Schreibens unkundig erklärt gehabt habe . Im Übri gen sei die Mitwirkung an der Massnahme nicht zumutbar gewesen, da sie ge mäss dem psychiatrischen Gutachten ausdrücklich theoretischer Natur sei. Selbst wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als korrekt eingeleitet be trachtet werde, sei eine Verweigerung der Leistungen unzulässig, nachdem der behandelnde Psy chiater die Notwendigkeit einer Überwachung des Serums als überflüssig bezeich net und dann entsprechende Laborberichte mit erhöhten Werten ins Recht gelegt habe. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4 f.). In der Replik monierte sie ausführlich, dass das Verfahren nicht fair abgelaufen sei, da sie nicht in angemessener Form und ihr der IV-Stelle be kannter behandelnder Psy chiater überhaupt nicht über die geforderten Mass nahmen informiert worden seien (Urk. 13 S. 1-3). Des Weiteren ergebe sich aus den Ausführungen von Dr. B.___ die Durchführung einer regelmässigen Thera pie inklusive Medikation (Urk. 13 S. 3). Weiter führte sie an, beim Entscheid aufgrund der Akten seien sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als auch die Erwägungen vo n Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben , was eben falls eine Verletzung des recht lichen Gehörs darstelle (Urk. 13 S. 4). Die Be schwerdeführerin bestritt zu dem , im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungs pflicht stets von anderen Perso nen unterstützt worden zu sein (Urk. 20). 3. 3.1
Am 2 4. Ok tober 2011 berichtete Dr. med. C.___ , die Beschwer deführerin sei zwischen April 2008 - nach einem Angriff durch den Hauswart - und März 2009 bei ihm in psychiatrischer inklusive medikamentöser Behand lung gewesen und habe sich im Juni 2011 wegen Angst und depressiver Stö rung erneut zu ihm in Behandlung begeben. Er führte aus, die Beschwerde füh rer in sei von vielen früheren Lebensereignissen wie zum Beispiel der Verfolgung in der D.___ belastet . Sie sei Kurdin und als Flüchtling aufgrund von politi scher Verfolgung in die Schweiz gekommen. Sie leide an einer rezidivierenden de pressi ven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10: F33.2) , sowie an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/23/11-12). Am 1 6. November 2011 attestierte er ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt indes fest, im weiteren Verlauf sollte in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein . Als einschränkend bezeichnete er die depressi ve Symptomatik, Antriebsarmut, Schlafstörungen, Angst und Ver meidungsten denz sowie schlechte Erfahrungen mit Integrationsverfahren im Arbeitsprozess in der Schweiz (Urk. 10/24/2). 3.2
Dem Bericht von med. pract . E.___ vom 6. Februar 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Stö rung,
gegenwärtig
schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10: F33.2), einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F51.2 ) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund stünden massive Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Stim mungs schwan kungen , Zukunfts- und Existenzängste, Interesselosigkeit, Freud losigkeit und andauernde Müdigkeitssymptome. Die vielen alten Belastungen von frühe ren Lebensereignissen wie Verfolgung in d er D.___ in Kombination mit den
An pass ungs
- und Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz hätten eine ungüns tig e Wirkung auf den K rankheitsverlauf. Wegen primärem Analpha betismus seien die Minderwertigkeitsgefühle ständig ein Thema. Aufgrund der langdauernden Problematik und verschiedener psychosozialer
Belastungsfak toren sei von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit und es könne aufgrund von verschiedenen Belas tungssituationen sowie der Schwere der Symptomatik sein, dass diese noch ei nes bis zwei Jahre andauern werde (Urk. 10/39). In sein em Bericht vom 2. November 2012 beur teilte med. pract . E.___ bei gleich gebliebenen Diagno sen und Arbeitsun fähig keit sodann die Ehekonflikte, die latente Suizidalität, die Vergesslichkeit sowie die ausgeprägte Anhedonie als im Vordergrund stehend (Urk. 10/45).
Bezüglich der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin gab med. pract . E.___ PD Dr. Z.___ am 22. März 2013 telefonisch an, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat als Kurdin mehrfach Schläge durch Polizisten erhalten und dies im öffentlichen Raum (Urk. 10/49/8). 3.3
Am 1 9. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin
- im Rahmen einer bidiszipli nären Begutachtung zusammen mit Dr. A.___ - von PD Dr. Z.___ psychiat risch begutachtet (Urk. 10/49/1). Er diagnostizierte eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und mass sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/49/9) . PD Dr. Z.___ führte aus, es liege eine sehr schwere depressive Pathologie vor. Die diesbezüglichen subjektiven Angaben hätten in sehr hoher Kongruenz mit den objektiven Untersuchungsbefunden im Psychostatus gestan den, die eine schwergradige Beeinträchtigung der Affektpathologie nahegelegt hätten. Auch die innerpsychische Vitalität sei aus objektiver Sicht deutlich be einträchtigt, was anhand des äusseren Erscheinungsbildes, der Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, des Denktempo s , der kognitiven Leistungen, Af fektverarmung und affektiver Schwingungsfähigkeit ersichtlich sei. Anhand der
Vorakten sei davon auszugehen, dass seit circa Ende Juni 2011 ein de pressiver Zustand bestanden und dieser sich zwischen Juni und November 2011 weiter verschlechtert habe . Seither lägen aufgrund der schweren depressiven Episode keinerlei qualitativen Funktionsfähigkeiten mehr vor (Urk. 10/49/9 , Urk. 10/49/11 ). Die Panikstörung sei im Vergleich zur depressiven Störung von untergeordneter Relevanz (Urk. 10/ 49/11). Zur posttraumatischen Belastungs störung merkte PD Dr. Z.___ an, es sei zu einer deutlichen Zunahme der Trauma- assoziierten Symptome sowie deren Auswirkungen auf die alltägliche Funktionsfähigkeit gekommen.
D ie innere psychische Struktur der Beschwer de führerin sei sehr fragilisiert , weshalb bereits deshalb eine schwere depressive Feh l entwicklung habe entstehen können. Zusammenfassend gelangte er zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht kei nerlei qualitative Funktionsfähigkeiten mehr vor. Die Prognose sei ungünstig. Gerade weil die Beschwerdeführerin einfache Grundressourcen mitbringe, werde es ihr kaum möglich sein, aus dieser desolaten Situation herauszufinden. Im merhin stehe sie schon seit mehreren Jahren in ambulante r psychiatrischer Be handlung. Die einzige Möglichkeit bestehe allenfalls in einer länger dauernden stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2011 so wohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/49/12-13). PD Dr. Z.___ fügte an, es sei von der Beschwerde führerin unbedingt zu verlangen, dass sie die ambulante psychiatrische Be handlung wei ter hin engmaschig wahrnehme. Allenfalls bestehe die Möglichkeit einer statio nären psychiatrischen Behandlung über längere Zeit, wobei dadurch auch eine Verstärkung des Krankheitsgefühls nicht auszuschliessen sei. Die Wahl der the ra peutischen Methode sei daher dem behandelnden Psychiater zu überlassen. Jedoch sei aufgrund der von Dr. A.___ durchgeführten Plasma spiegel kon trollen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Antide pressi v a nicht oder nur unregelmässig einnehme. Hier bestehe also rein theoretisch doch auch Besserungspotential der depressiven Störung, und vor dem Hinter grund der mangelhaften Medikamentencompliance sei ein stationä rer Rahmen eine Möglichkeit, die Entwicklung der depressiven Störung unter tatsächlich statt findender antidepressiver Medikation zu beobachten (Urk. 10/49/13). Zu den vorhandenen psychosozialen Faktoren führte er aus, diese hätten initial auch eine Rolle gespielt in der erheblichen psychischen Fehl entwicklung, jedoch lägen unterdessen ohne jeden Zweifel erhebliche psychi sche Leiden mit Krankheits wert vor, die vollständig autonomisiert seien (Urk. 10/49/16).
Am 2 7. Mai 2013 führte PD Dr. Z.___ ergänzend aus, weder aus klinischer Sicht noch aus akademischer Perspektive bestünden Gründe, weshalb nicht zu mindest theoretisch eine Verbesserung des psychischen Zustandes zu erwarten sei durch eine regelmässige und zuverlässige antidepressive Behandlung. Eine solche sei zumutbar und müsse von der Beschwerdeführerin gefordert werden. Inwieweit eine solche Verbesserung des psychischen Zustands mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintreten könne, lasse sich nicht voraussagen, da parallel auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sicherlich werde es mehrere Monate dauern, bis es zu einer Verbesserung kommen könne . Auch eine statio näre Behandlung könne zu einer Verbesserung führen. Zusammen fassend besteh e betreffend die aktuelle psychiatrische Behandlung Optimie rungspotential und rein theoretisch könne ein verbesserte r psychischer Gesund heitszustand mit konsekutiv verbesserter Arbeitsfähigkeit resultieren (Urk. 10/52).
Dr. A.___ führt in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, die Beschwerde führerin klage über Schmerzen im Kopf und im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme rechts mehr als links. Der wesentlichste Befund sei jedoch ein Über gewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m 2. Lendenwirbelsäule und Brust wirbel säule seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung zeige die Beschwerde führerin eine deutlich verminderte Beweglichkeit der Halswirbel säule , die jedoch unter Ablenkung verschwinde . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die zweimalige MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe einen unauffälligen Befund ergeben. Von den Schmerzmitteln fehle jede Spur im Blut. Die geklagten Beschwerden seien nicht mit den vorhandenen Befunden erklärbar. Bei der Messung der maximalen Handkraft habe eine Selbstlimi tie rung bestanden. Bei der Untersuchung sowie auf der Treppe sei ihr Handeinsatz hingegen beidseits normal gewesen . Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit sowie fehlenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt
und auch nie langfristig einge schränkt gewesen (Urk. 10/50/3 7-4 3 ).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl am 5. September 2013, auf das Gutachten von PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen (Urk. 10/64/8-9). 3. 4
Dr. B.___ berichtete am 7. Juni 2014, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2013 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Sie sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prognose sei nicht gut (Urk. 10/61/5-6).
Am 2 0. August 2014 gab Dr. B.___ an, sie komme wöchentlich zu ihm und sei be züglich der Medikamenteneinnahme zuverlässig. Deshalb erübrige sich eine Plasmaspiegel kontrolle (Urk. 10/63). 3. 5
Am 2 9. August 2014 führte der RAD aus, hinsichtlich der psychiatrischen Be handlung sei die Schadenminderungspflicht erfüllt, jedoch seien keine regel mässi gen Plasmaspiegelkontrollen durchgeführt worden, obwohl diese notwen dig
seien. Somit sei die Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt worden (Urk. 10/64/11). 4. 4.1
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 22. Janu ar 2014 trägt den Titel „Prüfung von IV-Leistungen: Durchführung einer Be handlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes“. Darin wies die Beschwer degegnerin
darauf hin, dass zurzeit keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
Abzuklären sei, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Ihr Gesundheitszustand lasse sich mittels einer intensiven psychiatrischen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrollen während mindestens sechs Monaten wesentlich ver bessern.
Bis 21. März 2014 habe die Beschwerdeführerin daher mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die Behandlung durchführen werde. Wenn sie sich dieser nicht unterziehe, könne dies dazu führen, dass auf ihr Leis tungs gesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden werde, wobei ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 10/55).
Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle in der Folge mit der Be gründung ab, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin könne
nicht abschliessend beurteilt werden, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schrän kungen vorlägen (Urk. 2/1). 4.2
An der Abklärung wirkte die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit. Insbesondere unterzog sie sich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. Z.___ . Eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zu standes wurde prognostisch zwar erwartet (Urk. 10/52), bezüglich des Gesund heitszustands bis zur Begutachtung gab Dr. Z.___ hingegen an, seit November 2011, mithin seit mehr als einem Jahr, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/49/13). Vor der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht hätte die IV-Stelle den Leistungsanspruch konkret prüfen oder gegebenenfalls weitere Abklärungen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit tätigen sollen. Nach dem Gesagten war weder unter dem Aspekt der Verletzung der Mit wir kungspflicht noch unter demjenigen der Erfüllung der Schadenminde rungs pflicht die Verneinung eines Leistungsanspruchs statthaft. 5.
Die vom Gutachter PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiert unter anderem auf der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als Trauma nannte er den im März 2008 (richtig: Febr uar 2008, vgl. Urk. 10/ 30/48) erlebten gewalttätigen Angriff ihres Hauswarts, bei welchem sie sich dermassen bedroht gefühlt habe, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe (Urk. 10/49/10). Für die Diagnose einer posttraumatischen Bela stungsstörung nach ICD-10 F43.1 wird
ein belastendes Ereignis oder eine Situati on kürzerer oder längerer Dauer mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss voraus ge setzt , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Stö rung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sech s Mona ten nach einem traumatisierenden E r eignis von aussergewöhnlicher Schwere aufge treten ist ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 207 f.) .
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Strafver fahren bezüglich Drohung ein gestellt wurde (Urk. 10/30/37). Im Polizeirapport (Urk. 10/30/48 ff.) steht zudem, dass beim ersten Gespräch der Beschwerdefüh rerin und ihrer Schwestern mit der Polizei am Tatort weder von Drohungen noch davon die Rede gewesen war , dass eine der drei Schwestern mit einem Be senstiel attackiert und geschlagen worden sei (Urk. 10/30/55 ). Angesichts des beweismässigen Gewichts der Angaben un mittelbar nach dem Vorfall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin in erheblichem Ausmass bedroht wurde. Dies ist nicht als ein Ereignis
mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausma ss
oder als
ein traumatisierendes Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere zu qualifi zieren .
Zwar kann eine
biografische Vorbelastung (vgl. vorstehende E. 3.2) die Schwelle senken ( Dil ling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 207), doch verlangt die Leistungs berechtigung in der Invalidenversicherung dennoch eine gewisse Objektivierung (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.3). Die Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung und dass PD Dr. Z.___ da von aus ging, die Beschwerdeführerin habe um ihr Leben fürchten müssen (vgl. Urk. 10/49/10), ist bei diesen Gegebenheiten
nicht überzeugend . D ie Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch auch massgebend für die von PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit :
Der Gutachter gab an, es sei vertretbar anzunehmen, die posttraumatische Belastungsstörung führe be reits alleine zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/ 49/12 ) .
Nach dem Gesagten kann die attestiert e vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres übernommen werden, sondern es ist abzuklären , ob auch ohne das Vor handensein einer posttraumatischen Belastungsstörung von eine r 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen wäre.
6.
Bei der Prü fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellt sich auch die Frage nach der Qualifikation . Im April und im Mai 2011 arbeitete sie je 26 Stunden bei der Y.___
(Lohnabrechnung en vom 2 6. April 2011 und vom 2 5. Mai 2011 , Urk. 10/5/5 -6 ). Beim Gespräch zur Früherfassung gab sie an, bei der Y.___ dreimal wöchentlich zweieinhalb Stunden gearbeitet zu haben (Urk. 10/9/2).
Laut dem Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ vom 2. Dezember 2011 arbeitete sie vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens
indes lediglich sechs S tunden pro Woche (Urk. 10/26/2), was mit den obgenannten Lohnabrechnungen übereinstimmt.
Zudem arbeitete sie vom 2 0. September 2008 bis zum 3 0. April 2010 während einer (zwischen 16 und 130) schwanken den Anzahl Stunden pro Monat bei der F.___
(Urk. 10/29/10-13).
Des Weiteren übernahm sie a b Oktober 2006 infolge ihrer An stellung bei der G.___ zu 60 % Reinigungsarbeiten am H.___ (Urk. 10/30/31).
Laut dem zuständigen Personalvermittler G.___ arbei tete s ie grundsätzlich nach dem Unfall (Ereignis mit dem Hauswart-Ehepaar, vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Februar 2008, Urk. 10/30/107) wie bereits vor dem Un fall zu 60 % (Urk. 10/30/87). Dies bis am 8. August 2008 (Urk. 10/ 30/87; IK-Aus zug, Urk. 10/19/1).
Des Öfteren arbeitete sie (knapp) 28 Stunden pro Woche ( Urk. 10/30/69, Urk. 10/ 30/72 , Urk. 10/30/76 und Urk. 10/30/66), was vertrag lich vereinbart gewesen sei (Urk. 10/25/5) und
wohl einem etwas höheren Pen sum
als 60 % entsp rach . Insgesamt ist gestützt auf das Gesagte sowie auf den IK-Aus zug vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 10/19) davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin stets teilzeitlich erwerbstätig war und auch im Gesund heitsfall vor aus sichtlich auch geblieben wäre. Bei der Invaliditätsbemessung ist daher auch zu prüfen, ob auch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich vorliegt und ob auch dort eine Beeinträchtigung besteht.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und es ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der noch nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen.
7.
In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, nachdem bis zum Abschluss des Verwaltungs ver fahrens mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eingegangen sei, seien die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht erfüllt. Das hernach ge stellte Gesuch sei verspätet erfolgt. Ferner sei die Beschwerdeführerin rechts schutzversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die Rechtsschutzversicherung habe sich aus dem Fall zurückgezogen und vertrete fälschlicherweise die Auf fassung, der Fall sei aussichtslos (Urk. 1 S. 2 f.).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aus sichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwie rige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Ein sprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver beiständung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann jederzeit während des Ver fahrens gestellt werden ( BGE 122 I 203 E. 2.c; Urs Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Rz . 2027).
Mit Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Invalidenrente (Urk. 10/71 ), womit das Verwaltungsverfahren ab geschlossen wurde . Die Mandatierung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld er folgte erst am 1 3. Januar 2015 (Urk. 10/
77) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tre tung am 1 5. Januar 2015 (Urk. 10/76). Nach dem Gesagten wurde während des Verwaltungsverfahrens kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung gestellt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 1 5. Januar 2015 als verspätet taxiert e und abwies. Infolgedes sen ist die Be schwer de in diesem Punkt
- respektive die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 - abzuweisen. 8 .
8 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft unter anderem die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Da der Teil der Beschwerde, in welchem die Beschwerdeführerin unterliegt (betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren ), nicht kostenpflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011
vom 3 0. August 2012 ), sind die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des kostenpflichtigen Teils des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 8 .2
Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze sowie unter Abzug des im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren erfolgten
Aufwands auf Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzusetzen .
Bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/2) unterliegt die Beschwerdeführerin und es besteht kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Sodann hat sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes zurückgezogen (Urk. 19). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Dezember 2014 wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. Die Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Januar 2015 wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 3. Oktober 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug wegen psychischer Probleme und körper li cher Schmerzen seit 2008 (Urk. 10/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen. Insbesondere holte sie das bidisziplinäre Gutachten, bestehend aus dem psychiatri sche n Gutachten von PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , vom 8. April 2013 (Urk. 10/49) mit Ergänzung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 , E.
3.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zu mutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs.
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.
E. 2.1 In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ habe ergeben, dass Besserungspotential vorhan den sei und dass die Beschwerdeführerin das Antidepressivum nicht oder nur unregelmässig einnehme. Am 2 2. Januar 2014 habe sie die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung aufgefordert und zugleich über die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung informiert. Ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass sie keine Plasmaspiegel-Kontrollen habe durchführen lassen, sodass weiterhin nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schränkungen vorl ä gen (Urk. 2/1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, d ie Beschwerdeführerin sei mit Aufforderung vom 2 2. Januar 2014 unmissverständlich dazu angehalten worden, sich während mindestens sechs Monaten einer intensiven psychiatri schen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrolle zu unterziehen. Dr. Z.___ habe ausgeführt, von einer solchen Behandlung könne eine Verbesserung des Gesundheitszu stands erwartet werden. Eine regelmässige pharmakologische Behandlung sei auch durch die nachgereichten Berichte von Dr. B.___ nicht ausgewiesen, wes halb die Be schwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht kla rerweise nicht nachge kom men sei. Dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, tue nichts zur Sache, da sie offensichtlich in der Lage sei, ihren Interessen im Sozialversi cherungsrecht mit fachkundiger Hilfe zum Durchbruch verhelfen zu wollen (Urk. 9). Sie habe denn auch Unterstützung gehabt, weshalb das Verfahren nicht als unfair be zeichnet werden könne . Die nach Erlass der angefochtenen Verfü gung erhobe nen Laborwerte seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 17).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, anhand der Be richte der behandelnden Ärzte, des psychiatrischen Gutachtens sowie der Er werbsbiographie sei ersichtlich, dass sie invalid sei und mit Wirkung ab sechs Monate n nach ihrer Anmeldung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 f.). Gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Renten anspruch keinesfalls für die Zeit vor der Ermahnung zur Mitwirkung verneint werden. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2014 habe keine Wirkung entfalten können, da sie sich im Rahmen ihrer Anmeldung aus drück lich als des Lesens und Schreibens unkundig erklärt gehabt habe . Im Übri gen sei die Mitwirkung an der Massnahme nicht zumutbar gewesen, da sie ge mäss dem psychiatrischen Gutachten ausdrücklich theoretischer Natur sei. Selbst wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als korrekt eingeleitet be trachtet werde, sei eine Verweigerung der Leistungen unzulässig, nachdem der behandelnde Psy chiater die Notwendigkeit einer Überwachung des Serums als überflüssig bezeich net und dann entsprechende Laborberichte mit erhöhten Werten ins Recht gelegt habe. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4 f.). In der Replik monierte sie ausführlich, dass das Verfahren nicht fair abgelaufen sei, da sie nicht in angemessener Form und ihr der IV-Stelle be kannter behandelnder Psy chiater überhaupt nicht über die geforderten Mass nahmen informiert worden seien (Urk. 13 S. 1-3). Des Weiteren ergebe sich aus den Ausführungen von Dr. B.___ die Durchführung einer regelmässigen Thera pie inklusive Medikation (Urk. 13 S. 3). Weiter führte sie an, beim Entscheid aufgrund der Akten seien sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als auch die Erwägungen vo n Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben , was eben falls eine Verletzung des recht lichen Gehörs darstelle (Urk. 13 S. 4). Die Be schwerdeführerin bestritt zu dem , im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungs pflicht stets von anderen Perso nen unterstützt worden zu sein (Urk. 20).
E. 3 ).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl am 5. September 2013, auf das Gutachten von PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen (Urk. 10/64/8-9).
E. 3.1 Am 2 4. Ok tober 2011 berichtete Dr. med. C.___ , die Beschwer deführerin sei zwischen April 2008 - nach einem Angriff durch den Hauswart - und März 2009 bei ihm in psychiatrischer inklusive medikamentöser Behand lung gewesen und habe sich im Juni 2011 wegen Angst und depressiver Stö rung erneut zu ihm in Behandlung begeben. Er führte aus, die Beschwerde füh rer in sei von vielen früheren Lebensereignissen wie zum Beispiel der Verfolgung in der D.___ belastet . Sie sei Kurdin und als Flüchtling aufgrund von politi scher Verfolgung in die Schweiz gekommen. Sie leide an einer rezidivierenden de pressi ven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10: F33.2) , sowie an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/23/11-12). Am 1 6. November 2011 attestierte er ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt indes fest, im weiteren Verlauf sollte in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein . Als einschränkend bezeichnete er die depressi ve Symptomatik, Antriebsarmut, Schlafstörungen, Angst und Ver meidungsten denz sowie schlechte Erfahrungen mit Integrationsverfahren im Arbeitsprozess in der Schweiz (Urk. 10/24/2).
E. 3.2 Dem Bericht von med. pract . E.___ vom 6. Februar 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Stö rung,
gegenwärtig
schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10: F33.2), einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F51.2 ) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund stünden massive Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Stim mungs schwan kungen , Zukunfts- und Existenzängste, Interesselosigkeit, Freud losigkeit und andauernde Müdigkeitssymptome. Die vielen alten Belastungen von frühe ren Lebensereignissen wie Verfolgung in d er D.___ in Kombination mit den
An pass ungs
- und Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz hätten eine ungüns tig e Wirkung auf den K rankheitsverlauf. Wegen primärem Analpha betismus seien die Minderwertigkeitsgefühle ständig ein Thema. Aufgrund der langdauernden Problematik und verschiedener psychosozialer
Belastungsfak toren sei von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit und es könne aufgrund von verschiedenen Belas tungssituationen sowie der Schwere der Symptomatik sein, dass diese noch ei nes bis zwei Jahre andauern werde (Urk. 10/39). In sein em Bericht vom 2. November 2012 beur teilte med. pract . E.___ bei gleich gebliebenen Diagno sen und Arbeitsun fähig keit sodann die Ehekonflikte, die latente Suizidalität, die Vergesslichkeit sowie die ausgeprägte Anhedonie als im Vordergrund stehend (Urk. 10/45).
Bezüglich der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin gab med. pract . E.___ PD Dr. Z.___ am 22. März 2013 telefonisch an, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat als Kurdin mehrfach Schläge durch Polizisten erhalten und dies im öffentlichen Raum (Urk. 10/49/8).
E. 3.3 Am 1 9. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin
- im Rahmen einer bidiszipli nären Begutachtung zusammen mit Dr. A.___ - von PD Dr. Z.___ psychiat risch begutachtet (Urk. 10/49/1). Er diagnostizierte eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und mass sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/49/9) . PD Dr. Z.___ führte aus, es liege eine sehr schwere depressive Pathologie vor. Die diesbezüglichen subjektiven Angaben hätten in sehr hoher Kongruenz mit den objektiven Untersuchungsbefunden im Psychostatus gestan den, die eine schwergradige Beeinträchtigung der Affektpathologie nahegelegt hätten. Auch die innerpsychische Vitalität sei aus objektiver Sicht deutlich be einträchtigt, was anhand des äusseren Erscheinungsbildes, der Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, des Denktempo s , der kognitiven Leistungen, Af fektverarmung und affektiver Schwingungsfähigkeit ersichtlich sei. Anhand der
Vorakten sei davon auszugehen, dass seit circa Ende Juni 2011 ein de pressiver Zustand bestanden und dieser sich zwischen Juni und November 2011 weiter verschlechtert habe . Seither lägen aufgrund der schweren depressiven Episode keinerlei qualitativen Funktionsfähigkeiten mehr vor (Urk. 10/49/9 , Urk. 10/49/11 ). Die Panikstörung sei im Vergleich zur depressiven Störung von untergeordneter Relevanz (Urk. 10/ 49/11). Zur posttraumatischen Belastungs störung merkte PD Dr. Z.___ an, es sei zu einer deutlichen Zunahme der Trauma- assoziierten Symptome sowie deren Auswirkungen auf die alltägliche Funktionsfähigkeit gekommen.
D ie innere psychische Struktur der Beschwer de führerin sei sehr fragilisiert , weshalb bereits deshalb eine schwere depressive Feh l entwicklung habe entstehen können. Zusammenfassend gelangte er zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht kei nerlei qualitative Funktionsfähigkeiten mehr vor. Die Prognose sei ungünstig. Gerade weil die Beschwerdeführerin einfache Grundressourcen mitbringe, werde es ihr kaum möglich sein, aus dieser desolaten Situation herauszufinden. Im merhin stehe sie schon seit mehreren Jahren in ambulante r psychiatrischer Be handlung. Die einzige Möglichkeit bestehe allenfalls in einer länger dauernden stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2011 so wohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/49/12-13). PD Dr. Z.___ fügte an, es sei von der Beschwerde führerin unbedingt zu verlangen, dass sie die ambulante psychiatrische Be handlung wei ter hin engmaschig wahrnehme. Allenfalls bestehe die Möglichkeit einer statio nären psychiatrischen Behandlung über längere Zeit, wobei dadurch auch eine Verstärkung des Krankheitsgefühls nicht auszuschliessen sei. Die Wahl der the ra peutischen Methode sei daher dem behandelnden Psychiater zu überlassen. Jedoch sei aufgrund der von Dr. A.___ durchgeführten Plasma spiegel kon trollen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Antide pressi v a nicht oder nur unregelmässig einnehme. Hier bestehe also rein theoretisch doch auch Besserungspotential der depressiven Störung, und vor dem Hinter grund der mangelhaften Medikamentencompliance sei ein stationä rer Rahmen eine Möglichkeit, die Entwicklung der depressiven Störung unter tatsächlich statt findender antidepressiver Medikation zu beobachten (Urk. 10/49/13). Zu den vorhandenen psychosozialen Faktoren führte er aus, diese hätten initial auch eine Rolle gespielt in der erheblichen psychischen Fehl entwicklung, jedoch lägen unterdessen ohne jeden Zweifel erhebliche psychi sche Leiden mit Krankheits wert vor, die vollständig autonomisiert seien (Urk. 10/49/16).
Am 2 7. Mai 2013 führte PD Dr. Z.___ ergänzend aus, weder aus klinischer Sicht noch aus akademischer Perspektive bestünden Gründe, weshalb nicht zu mindest theoretisch eine Verbesserung des psychischen Zustandes zu erwarten sei durch eine regelmässige und zuverlässige antidepressive Behandlung. Eine solche sei zumutbar und müsse von der Beschwerdeführerin gefordert werden. Inwieweit eine solche Verbesserung des psychischen Zustands mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintreten könne, lasse sich nicht voraussagen, da parallel auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sicherlich werde es mehrere Monate dauern, bis es zu einer Verbesserung kommen könne . Auch eine statio näre Behandlung könne zu einer Verbesserung führen. Zusammen fassend besteh e betreffend die aktuelle psychiatrische Behandlung Optimie rungspotential und rein theoretisch könne ein verbesserte r psychischer Gesund heitszustand mit konsekutiv verbesserter Arbeitsfähigkeit resultieren (Urk. 10/52).
Dr. A.___ führt in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, die Beschwerde führerin klage über Schmerzen im Kopf und im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme rechts mehr als links. Der wesentlichste Befund sei jedoch ein Über gewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m 2. Lendenwirbelsäule und Brust wirbel säule seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung zeige die Beschwerde führerin eine deutlich verminderte Beweglichkeit der Halswirbel säule , die jedoch unter Ablenkung verschwinde . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die zweimalige MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe einen unauffälligen Befund ergeben. Von den Schmerzmitteln fehle jede Spur im Blut. Die geklagten Beschwerden seien nicht mit den vorhandenen Befunden erklärbar. Bei der Messung der maximalen Handkraft habe eine Selbstlimi tie rung bestanden. Bei der Untersuchung sowie auf der Treppe sei ihr Handeinsatz hingegen beidseits normal gewesen . Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit sowie fehlenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt
und auch nie langfristig einge schränkt gewesen (Urk. 10/50/3 7-4
E. 4 Dr. B.___ berichtete am 7. Juni 2014, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2013 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Sie sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prognose sei nicht gut (Urk. 10/61/5-6).
Am 2 0. August 2014 gab Dr. B.___ an, sie komme wöchentlich zu ihm und sei be züglich der Medikamenteneinnahme zuverlässig. Deshalb erübrige sich eine Plasmaspiegel kontrolle (Urk. 10/63). 3.
E. 4.1 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 22. Janu ar 2014 trägt den Titel „Prüfung von IV-Leistungen: Durchführung einer Be handlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes“. Darin wies die Beschwer degegnerin
darauf hin, dass zurzeit keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
Abzuklären sei, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Ihr Gesundheitszustand lasse sich mittels einer intensiven psychiatrischen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrollen während mindestens sechs Monaten wesentlich ver bessern.
Bis 21. März 2014 habe die Beschwerdeführerin daher mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die Behandlung durchführen werde. Wenn sie sich dieser nicht unterziehe, könne dies dazu führen, dass auf ihr Leis tungs gesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden werde, wobei ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 10/55).
Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle in der Folge mit der Be gründung ab, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin könne
nicht abschliessend beurteilt werden, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schrän kungen vorlägen (Urk. 2/1).
E. 4.2 An der Abklärung wirkte die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit. Insbesondere unterzog sie sich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. Z.___ . Eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zu standes wurde prognostisch zwar erwartet (Urk. 10/52), bezüglich des Gesund heitszustands bis zur Begutachtung gab Dr. Z.___ hingegen an, seit November 2011, mithin seit mehr als einem Jahr, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/49/13). Vor der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht hätte die IV-Stelle den Leistungsanspruch konkret prüfen oder gegebenenfalls weitere Abklärungen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit tätigen sollen. Nach dem Gesagten war weder unter dem Aspekt der Verletzung der Mit wir kungspflicht noch unter demjenigen der Erfüllung der Schadenminde rungs pflicht die Verneinung eines Leistungsanspruchs statthaft.
E. 5 Die vom Gutachter PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiert unter anderem auf der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als Trauma nannte er den im März 2008 (richtig: Febr uar 2008, vgl. Urk. 10/ 30/48) erlebten gewalttätigen Angriff ihres Hauswarts, bei welchem sie sich dermassen bedroht gefühlt habe, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe (Urk. 10/49/10). Für die Diagnose einer posttraumatischen Bela stungsstörung nach ICD-10 F43.1 wird
ein belastendes Ereignis oder eine Situati on kürzerer oder längerer Dauer mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss voraus ge setzt , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Stö rung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sech s Mona ten nach einem traumatisierenden E r eignis von aussergewöhnlicher Schwere aufge treten ist ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 207 f.) .
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Strafver fahren bezüglich Drohung ein gestellt wurde (Urk. 10/30/37). Im Polizeirapport (Urk. 10/30/48 ff.) steht zudem, dass beim ersten Gespräch der Beschwerdefüh rerin und ihrer Schwestern mit der Polizei am Tatort weder von Drohungen noch davon die Rede gewesen war , dass eine der drei Schwestern mit einem Be senstiel attackiert und geschlagen worden sei (Urk. 10/30/55 ). Angesichts des beweismässigen Gewichts der Angaben un mittelbar nach dem Vorfall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin in erheblichem Ausmass bedroht wurde. Dies ist nicht als ein Ereignis
mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausma ss
oder als
ein traumatisierendes Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere zu qualifi zieren .
Zwar kann eine
biografische Vorbelastung (vgl. vorstehende E. 3.2) die Schwelle senken ( Dil ling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 207), doch verlangt die Leistungs berechtigung in der Invalidenversicherung dennoch eine gewisse Objektivierung (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.3). Die Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung und dass PD Dr. Z.___ da von aus ging, die Beschwerdeführerin habe um ihr Leben fürchten müssen (vgl. Urk. 10/49/10), ist bei diesen Gegebenheiten
nicht überzeugend . D ie Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch auch massgebend für die von PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit :
Der Gutachter gab an, es sei vertretbar anzunehmen, die posttraumatische Belastungsstörung führe be reits alleine zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/ 49/12 ) .
Nach dem Gesagten kann die attestiert e vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres übernommen werden, sondern es ist abzuklären , ob auch ohne das Vor handensein einer posttraumatischen Belastungsstörung von eine r 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen wäre.
E. 6 Bei der Prü fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellt sich auch die Frage nach der Qualifikation . Im April und im Mai 2011 arbeitete sie je 26 Stunden bei der Y.___
(Lohnabrechnung en vom 2 6. April 2011 und vom 2 5. Mai 2011 , Urk. 10/5/5 -6 ). Beim Gespräch zur Früherfassung gab sie an, bei der Y.___ dreimal wöchentlich zweieinhalb Stunden gearbeitet zu haben (Urk. 10/9/2).
Laut dem Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ vom 2. Dezember 2011 arbeitete sie vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens
indes lediglich sechs S tunden pro Woche (Urk. 10/26/2), was mit den obgenannten Lohnabrechnungen übereinstimmt.
Zudem arbeitete sie vom 2 0. September 2008 bis zum 3 0. April 2010 während einer (zwischen 16 und 130) schwanken den Anzahl Stunden pro Monat bei der F.___
(Urk. 10/29/10-13).
Des Weiteren übernahm sie a b Oktober 2006 infolge ihrer An stellung bei der G.___ zu 60 % Reinigungsarbeiten am H.___ (Urk. 10/30/31).
Laut dem zuständigen Personalvermittler G.___ arbei tete s ie grundsätzlich nach dem Unfall (Ereignis mit dem Hauswart-Ehepaar, vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Februar 2008, Urk. 10/30/107) wie bereits vor dem Un fall zu 60 % (Urk. 10/30/87). Dies bis am 8. August 2008 (Urk. 10/ 30/87; IK-Aus zug, Urk. 10/19/1).
Des Öfteren arbeitete sie (knapp) 28 Stunden pro Woche ( Urk. 10/30/69, Urk. 10/ 30/72 , Urk. 10/30/76 und Urk. 10/30/66), was vertrag lich vereinbart gewesen sei (Urk. 10/25/5) und
wohl einem etwas höheren Pen sum
als 60 % entsp rach . Insgesamt ist gestützt auf das Gesagte sowie auf den IK-Aus zug vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 10/19) davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin stets teilzeitlich erwerbstätig war und auch im Gesund heitsfall vor aus sichtlich auch geblieben wäre. Bei der Invaliditätsbemessung ist daher auch zu prüfen, ob auch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich vorliegt und ob auch dort eine Beeinträchtigung besteht.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und es ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der noch nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen.
E. 7 In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, nachdem bis zum Abschluss des Verwaltungs ver fahrens mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eingegangen sei, seien die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht erfüllt. Das hernach ge stellte Gesuch sei verspätet erfolgt. Ferner sei die Beschwerdeführerin rechts schutzversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die Rechtsschutzversicherung habe sich aus dem Fall zurückgezogen und vertrete fälschlicherweise die Auf fassung, der Fall sei aussichtslos (Urk. 1 S. 2 f.).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aus sichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwie rige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Ein sprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver beiständung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann jederzeit während des Ver fahrens gestellt werden ( BGE 122 I 203 E. 2.c; Urs Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Rz . 2027).
Mit Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Invalidenrente (Urk. 10/71 ), womit das Verwaltungsverfahren ab geschlossen wurde . Die Mandatierung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld er folgte erst am 1 3. Januar 2015 (Urk. 10/
77) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tre tung am 1 5. Januar 2015 (Urk. 10/76). Nach dem Gesagten wurde während des Verwaltungsverfahrens kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung gestellt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 1 5. Januar 2015 als verspätet taxiert e und abwies. Infolgedes sen ist die Be schwer de in diesem Punkt
- respektive die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 - abzuweisen.
E. 8 .2
Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze sowie unter Abzug des im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren erfolgten
Aufwands auf Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzusetzen .
Bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/2) unterliegt die Beschwerdeführerin und es besteht kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Sodann hat sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes zurückgezogen (Urk. 19). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Dezember 2014 wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. Die Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Januar 2015 wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00114 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1971 geborene X.___
verfügt über keine Ausbildung (Urk. 10/ 12/1) und
arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2007 bis zum Eintritt ihrer Arbeitsun fä higkeit am 2 1. Juni 2011 teilzeitlich als Raumpflegerin bei der Y.___
(Urk. 10/3/1, Urk. 10/12/5, Urk. 10/ 261-2) . Am 2. September 2011 mel dete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 10/3 ). Am 1 3. Oktober 2011 folgte die Anmeldung zum Leistungsbezug wegen psychischer Probleme und körper li cher Schmerzen seit 2008 (Urk. 10/12 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan ton s Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen. Insbesondere holte sie das bidisziplinäre Gutachten, bestehend aus dem psychiatri sche n Gutachten von PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , vom 8. April 2013 (Urk. 10/49) mit Ergänzung vom 2 7. Mai 2013 (Urk. 10/52) sowie dem rheumatologische n Gutachten von Dr.
med.
A.___ , Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaer kran kungen , vom 9. April 2013 ein (Urk. 10/50). Am 2 2. Januar 2014 machte die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Pflichten aufmerksam. Sie wies sie darauf hin, dass ge mäss ihren Abklärungen zurzeit nicht abschliessend beurteilt wer den könne, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zu mindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne ihr Gesundheits zustand mit einer intensiven psychiatrischen und pharmakolo gischen Behand lung inklusive Plasmaspiegel kontrollen während mindestens sechs Monaten wesentlich verbessert werden.
Sie werde gebeten, bis 2 1. März 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die erwähnte Mass nahme durchführen werde. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leis tungs anspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Wenn die Versi cherte bis am 2 1. März 2014 nicht mitgeteilt habe, bei welchem Arzt sie die Be handlung durchführe, entscheide sie (die IV-Stelle) aufgrund der vorliegenden Akten oder verfüge Nicht eintreten (Urk. 10/55) . Die Versicherte reichte darauf hin verschiedene Unter lagen ein (Urk. 10/56-59). Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 7. Juni 2014 (Urk. 10/61) sowie am 2 0. August 2014 (Urk. 10/63) über die Versicherte. Mit Vorbescheid vom 30. September 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 2 9. Oktober 2014 (Urk. 10/67) erhob die Versicherte , vertreten durch ihre Rechts schutzversicherung, welche ihr Mandat in der Folge nieder legte (Urk. 10/70),
Ein wand dagegen. Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 verneinte die IV-Stell e den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/71 = Urk. 2/ 1 ).
Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 reichte Dr. B.___ der IV-Stelle Ergebnisse von Plasmaspiegel-Kontrollen ein (Urk. 10/72-74). Mit Schreiben vom 1 5. Janu ar 2015 stell te Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als neuer Rechtsvertreter der Versicherten, das Gesuch, er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen (Urk. 10/76). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ab (Urk. 10/81 = Urk. 2/ 2 ). 2.
Gegen die Verfügungen vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 2/1) sowie vom 22. Janu ar 2015 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2015 Be schwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei festzu stellen, dass sie seit dem Ablauf der gesetzlichen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Des Weiteren sei festzustellen, dass sie für das Verfahren vor der Verwaltung Anspruch auf Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsvertreters habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Be stellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 2 0. April 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. April 2015 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Michael Ausfeld , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Gerichtsverfahren bestellt (Urk. 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwech sels hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest ( Replik vom
21. Mai 2015, Urk. 13; Duplik vom 2 9. Juni 2015, Urk. 17 ).
Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Am 2. Juli 2015 zog die Beschwerdeführerin ihr bereits bewilligtes Gesuch um un entgeltliche Prozess füh rung und Rechtsvertretung infolge einer Deckungszusage der Rechtsschutz ver sicherung zurück (Urk. 19). Am 2 9. Juli 2015 nahm sie zu dem zur Duplik der Be schwerdegegnerin Stellung (Urk. 20), was der Beschwer degegnerin am 3. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er kran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie render psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 , E.
3.2 mit Hin weisen). 1.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zu mutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ habe ergeben, dass Besserungspotential vorhan den sei und dass die Beschwerdeführerin das Antidepressivum nicht oder nur unregelmässig einnehme. Am 2 2. Januar 2014 habe sie die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung aufgefordert und zugleich über die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung informiert. Ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass sie keine Plasmaspiegel-Kontrollen habe durchführen lassen, sodass weiterhin nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schränkungen vorl ä gen (Urk. 2/1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, d ie Beschwerdeführerin sei mit Aufforderung vom 2 2. Januar 2014 unmissverständlich dazu angehalten worden, sich während mindestens sechs Monaten einer intensiven psychiatri schen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrolle zu unterziehen. Dr. Z.___ habe ausgeführt, von einer solchen Behandlung könne eine Verbesserung des Gesundheitszu stands erwartet werden. Eine regelmässige pharmakologische Behandlung sei auch durch die nachgereichten Berichte von Dr. B.___ nicht ausgewiesen, wes halb die Be schwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht kla rerweise nicht nachge kom men sei. Dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei, tue nichts zur Sache, da sie offensichtlich in der Lage sei, ihren Interessen im Sozialversi cherungsrecht mit fachkundiger Hilfe zum Durchbruch verhelfen zu wollen (Urk. 9). Sie habe denn auch Unterstützung gehabt, weshalb das Verfahren nicht als unfair be zeichnet werden könne . Die nach Erlass der angefochtenen Verfü gung erhobe nen Laborwerte seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 17). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, anhand der Be richte der behandelnden Ärzte, des psychiatrischen Gutachtens sowie der Er werbsbiographie sei ersichtlich, dass sie invalid sei und mit Wirkung ab sechs Monate n nach ihrer Anmeldung Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 f.). Gestützt auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Renten anspruch keinesfalls für die Zeit vor der Ermahnung zur Mitwirkung verneint werden. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Januar 2014 habe keine Wirkung entfalten können, da sie sich im Rahmen ihrer Anmeldung aus drück lich als des Lesens und Schreibens unkundig erklärt gehabt habe . Im Übri gen sei die Mitwirkung an der Massnahme nicht zumutbar gewesen, da sie ge mäss dem psychiatrischen Gutachten ausdrücklich theoretischer Natur sei. Selbst wenn das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als korrekt eingeleitet be trachtet werde, sei eine Verweigerung der Leistungen unzulässig, nachdem der behandelnde Psy chiater die Notwendigkeit einer Überwachung des Serums als überflüssig bezeich net und dann entsprechende Laborberichte mit erhöhten Werten ins Recht gelegt habe. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinandergesetzt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4 f.). In der Replik monierte sie ausführlich, dass das Verfahren nicht fair abgelaufen sei, da sie nicht in angemessener Form und ihr der IV-Stelle be kannter behandelnder Psy chiater überhaupt nicht über die geforderten Mass nahmen informiert worden seien (Urk. 13 S. 1-3). Des Weiteren ergebe sich aus den Ausführungen von Dr. B.___ die Durchführung einer regelmässigen Thera pie inklusive Medikation (Urk. 13 S. 3). Weiter führte sie an, beim Entscheid aufgrund der Akten seien sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als auch die Erwägungen vo n Dr. B.___ unberücksichtigt geblieben , was eben falls eine Verletzung des recht lichen Gehörs darstelle (Urk. 13 S. 4). Die Be schwerdeführerin bestritt zu dem , im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungs pflicht stets von anderen Perso nen unterstützt worden zu sein (Urk. 20). 3. 3.1
Am 2 4. Ok tober 2011 berichtete Dr. med. C.___ , die Beschwer deführerin sei zwischen April 2008 - nach einem Angriff durch den Hauswart - und März 2009 bei ihm in psychiatrischer inklusive medikamentöser Behand lung gewesen und habe sich im Juni 2011 wegen Angst und depressiver Stö rung erneut zu ihm in Behandlung begeben. Er führte aus, die Beschwerde füh rer in sei von vielen früheren Lebensereignissen wie zum Beispiel der Verfolgung in der D.___ belastet . Sie sei Kurdin und als Flüchtling aufgrund von politi scher Verfolgung in die Schweiz gekommen. Sie leide an einer rezidivierenden de pressi ven Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10: F33.2) , sowie an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/23/11-12). Am 1 6. November 2011 attestierte er ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt indes fest, im weiteren Verlauf sollte in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein . Als einschränkend bezeichnete er die depressi ve Symptomatik, Antriebsarmut, Schlafstörungen, Angst und Ver meidungsten denz sowie schlechte Erfahrungen mit Integrationsverfahren im Arbeitsprozess in der Schweiz (Urk. 10/24/2). 3.2
Dem Bericht von med. pract . E.___ vom 6. Februar 2012 ist zu entneh men, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Stö rung,
gegenwärtig
schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10: F33.2), einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F51.2 ) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund stünden massive Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Stim mungs schwan kungen , Zukunfts- und Existenzängste, Interesselosigkeit, Freud losigkeit und andauernde Müdigkeitssymptome. Die vielen alten Belastungen von frühe ren Lebensereignissen wie Verfolgung in d er D.___ in Kombination mit den
An pass ungs
- und Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz hätten eine ungüns tig e Wirkung auf den K rankheitsverlauf. Wegen primärem Analpha betismus seien die Minderwertigkeitsgefühle ständig ein Thema. Aufgrund der langdauernden Problematik und verschiedener psychosozialer
Belastungsfak toren sei von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Es bestehe eine 100%ige Arbeits un fähigkeit und es könne aufgrund von verschiedenen Belas tungssituationen sowie der Schwere der Symptomatik sein, dass diese noch ei nes bis zwei Jahre andauern werde (Urk. 10/39). In sein em Bericht vom 2. November 2012 beur teilte med. pract . E.___ bei gleich gebliebenen Diagno sen und Arbeitsun fähig keit sodann die Ehekonflikte, die latente Suizidalität, die Vergesslichkeit sowie die ausgeprägte Anhedonie als im Vordergrund stehend (Urk. 10/45).
Bezüglich der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin gab med. pract . E.___ PD Dr. Z.___ am 22. März 2013 telefonisch an, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat als Kurdin mehrfach Schläge durch Polizisten erhalten und dies im öffentlichen Raum (Urk. 10/49/8). 3.3
Am 1 9. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin
- im Rahmen einer bidiszipli nären Begutachtung zusammen mit Dr. A.___ - von PD Dr. Z.___ psychiat risch begutachtet (Urk. 10/49/1). Er diagnostizierte eine rezidivierende depres si ve Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und mass sämtlichen Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/49/9) . PD Dr. Z.___ führte aus, es liege eine sehr schwere depressive Pathologie vor. Die diesbezüglichen subjektiven Angaben hätten in sehr hoher Kongruenz mit den objektiven Untersuchungsbefunden im Psychostatus gestan den, die eine schwergradige Beeinträchtigung der Affektpathologie nahegelegt hätten. Auch die innerpsychische Vitalität sei aus objektiver Sicht deutlich be einträchtigt, was anhand des äusseren Erscheinungsbildes, der Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, des Denktempo s , der kognitiven Leistungen, Af fektverarmung und affektiver Schwingungsfähigkeit ersichtlich sei. Anhand der
Vorakten sei davon auszugehen, dass seit circa Ende Juni 2011 ein de pressiver Zustand bestanden und dieser sich zwischen Juni und November 2011 weiter verschlechtert habe . Seither lägen aufgrund der schweren depressiven Episode keinerlei qualitativen Funktionsfähigkeiten mehr vor (Urk. 10/49/9 , Urk. 10/49/11 ). Die Panikstörung sei im Vergleich zur depressiven Störung von untergeordneter Relevanz (Urk. 10/ 49/11). Zur posttraumatischen Belastungs störung merkte PD Dr. Z.___ an, es sei zu einer deutlichen Zunahme der Trauma- assoziierten Symptome sowie deren Auswirkungen auf die alltägliche Funktionsfähigkeit gekommen.
D ie innere psychische Struktur der Beschwer de führerin sei sehr fragilisiert , weshalb bereits deshalb eine schwere depressive Feh l entwicklung habe entstehen können. Zusammenfassend gelangte er zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht kei nerlei qualitative Funktionsfähigkeiten mehr vor. Die Prognose sei ungünstig. Gerade weil die Beschwerdeführerin einfache Grundressourcen mitbringe, werde es ihr kaum möglich sein, aus dieser desolaten Situation herauszufinden. Im merhin stehe sie schon seit mehreren Jahren in ambulante r psychiatrischer Be handlung. Die einzige Möglichkeit bestehe allenfalls in einer länger dauernden stationären Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2011 so wohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/49/12-13). PD Dr. Z.___ fügte an, es sei von der Beschwerde führerin unbedingt zu verlangen, dass sie die ambulante psychiatrische Be handlung wei ter hin engmaschig wahrnehme. Allenfalls bestehe die Möglichkeit einer statio nären psychiatrischen Behandlung über längere Zeit, wobei dadurch auch eine Verstärkung des Krankheitsgefühls nicht auszuschliessen sei. Die Wahl der the ra peutischen Methode sei daher dem behandelnden Psychiater zu überlassen. Jedoch sei aufgrund der von Dr. A.___ durchgeführten Plasma spiegel kon trollen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Antide pressi v a nicht oder nur unregelmässig einnehme. Hier bestehe also rein theoretisch doch auch Besserungspotential der depressiven Störung, und vor dem Hinter grund der mangelhaften Medikamentencompliance sei ein stationä rer Rahmen eine Möglichkeit, die Entwicklung der depressiven Störung unter tatsächlich statt findender antidepressiver Medikation zu beobachten (Urk. 10/49/13). Zu den vorhandenen psychosozialen Faktoren führte er aus, diese hätten initial auch eine Rolle gespielt in der erheblichen psychischen Fehl entwicklung, jedoch lägen unterdessen ohne jeden Zweifel erhebliche psychi sche Leiden mit Krankheits wert vor, die vollständig autonomisiert seien (Urk. 10/49/16).
Am 2 7. Mai 2013 führte PD Dr. Z.___ ergänzend aus, weder aus klinischer Sicht noch aus akademischer Perspektive bestünden Gründe, weshalb nicht zu mindest theoretisch eine Verbesserung des psychischen Zustandes zu erwarten sei durch eine regelmässige und zuverlässige antidepressive Behandlung. Eine solche sei zumutbar und müsse von der Beschwerdeführerin gefordert werden. Inwieweit eine solche Verbesserung des psychischen Zustands mit Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintreten könne, lasse sich nicht voraussagen, da parallel auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Sicherlich werde es mehrere Monate dauern, bis es zu einer Verbesserung kommen könne . Auch eine statio näre Behandlung könne zu einer Verbesserung führen. Zusammen fassend besteh e betreffend die aktuelle psychiatrische Behandlung Optimie rungspotential und rein theoretisch könne ein verbesserte r psychischer Gesund heitszustand mit konsekutiv verbesserter Arbeitsfähigkeit resultieren (Urk. 10/52).
Dr. A.___ führt in ihrer rheumatologischen Beurteilung aus, die Beschwerde führerin klage über Schmerzen im Kopf und im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme rechts mehr als links. Der wesentlichste Befund sei jedoch ein Über gewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m 2. Lendenwirbelsäule und Brust wirbel säule seien normal beweglich. Bei der direkten Prüfung zeige die Beschwerde führerin eine deutlich verminderte Beweglichkeit der Halswirbel säule , die jedoch unter Ablenkung verschwinde . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die zweimalige MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe einen unauffälligen Befund ergeben. Von den Schmerzmitteln fehle jede Spur im Blut. Die geklagten Beschwerden seien nicht mit den vorhandenen Befunden erklärbar. Bei der Messung der maximalen Handkraft habe eine Selbstlimi tie rung bestanden. Bei der Untersuchung sowie auf der Treppe sei ihr Handeinsatz hingegen beidseits normal gewesen . Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit sowie fehlenden funktionellen Einschränkungen sei die Beschwerdefüh rerin aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt
und auch nie langfristig einge schränkt gewesen (Urk. 10/50/3 7-4 3 ).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl am 5. September 2013, auf das Gutachten von PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ abzustellen (Urk. 10/64/8-9). 3. 4
Dr. B.___ berichtete am 7. Juni 2014, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2013 in seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Be hand lung. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwär tig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) , sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1). Sie sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert und die Prognose sei nicht gut (Urk. 10/61/5-6).
Am 2 0. August 2014 gab Dr. B.___ an, sie komme wöchentlich zu ihm und sei be züglich der Medikamenteneinnahme zuverlässig. Deshalb erübrige sich eine Plasmaspiegel kontrolle (Urk. 10/63). 3. 5
Am 2 9. August 2014 führte der RAD aus, hinsichtlich der psychiatrischen Be handlung sei die Schadenminderungspflicht erfüllt, jedoch seien keine regel mässi gen Plasmaspiegelkontrollen durchgeführt worden, obwohl diese notwen dig
seien. Somit sei die Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt worden (Urk. 10/64/11). 4. 4.1
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 22. Janu ar 2014 trägt den Titel „Prüfung von IV-Leistungen: Durchführung einer Be handlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes“. Darin wies die Beschwer degegnerin
darauf hin, dass zurzeit keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
Abzuklären sei, ob die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Ihr Gesundheitszustand lasse sich mittels einer intensiven psychiatrischen und pharmakologischen Behandlung inklusive Plasmaspiegelkontrollen während mindestens sechs Monaten wesentlich ver bessern.
Bis 21. März 2014 habe die Beschwerdeführerin daher mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die Behandlung durchführen werde. Wenn sie sich dieser nicht unterziehe, könne dies dazu führen, dass auf ihr Leis tungs gesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden werde, wobei ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (Urk. 10/55).
Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle in der Folge mit der Be gründung ab, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin könne
nicht abschliessend beurteilt werden, ob invalidisierende gesundheitliche Ein schrän kungen vorlägen (Urk. 2/1). 4.2
An der Abklärung wirkte die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mit. Insbesondere unterzog sie sich der Begutachtung durch Dr. A.___ und PD Dr. Z.___ . Eine Verbesserung ihres gesundheitlichen Zu standes wurde prognostisch zwar erwartet (Urk. 10/52), bezüglich des Gesund heitszustands bis zur Begutachtung gab Dr. Z.___ hingegen an, seit November 2011, mithin seit mehr als einem Jahr, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 10/49/13). Vor der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht hätte die IV-Stelle den Leistungsanspruch konkret prüfen oder gegebenenfalls weitere Abklärungen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit tätigen sollen. Nach dem Gesagten war weder unter dem Aspekt der Verletzung der Mit wir kungspflicht noch unter demjenigen der Erfüllung der Schadenminde rungs pflicht die Verneinung eines Leistungsanspruchs statthaft. 5.
Die vom Gutachter PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiert unter anderem auf der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als Trauma nannte er den im März 2008 (richtig: Febr uar 2008, vgl. Urk. 10/ 30/48) erlebten gewalttätigen Angriff ihres Hauswarts, bei welchem sie sich dermassen bedroht gefühlt habe, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe (Urk. 10/49/10). Für die Diagnose einer posttraumatischen Bela stungsstörung nach ICD-10 F43.1 wird
ein belastendes Ereignis oder eine Situati on kürzerer oder längerer Dauer mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausma ss voraus ge setzt , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Die Stö rung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sech s Mona ten nach einem traumatisierenden E r eignis von aussergewöhnlicher Schwere aufge treten ist ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 207 f.) .
Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Strafver fahren bezüglich Drohung ein gestellt wurde (Urk. 10/30/37). Im Polizeirapport (Urk. 10/30/48 ff.) steht zudem, dass beim ersten Gespräch der Beschwerdefüh rerin und ihrer Schwestern mit der Polizei am Tatort weder von Drohungen noch davon die Rede gewesen war , dass eine der drei Schwestern mit einem Be senstiel attackiert und geschlagen worden sei (Urk. 10/30/55 ). Angesichts des beweismässigen Gewichts der Angaben un mittelbar nach dem Vorfall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer de führerin in erheblichem Ausmass bedroht wurde. Dies ist nicht als ein Ereignis
mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phenartigem Ausma ss
oder als
ein traumatisierendes Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere zu qualifi zieren .
Zwar kann eine
biografische Vorbelastung (vgl. vorstehende E. 3.2) die Schwelle senken ( Dil ling / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 207), doch verlangt die Leistungs berechtigung in der Invalidenversicherung dennoch eine gewisse Objektivierung (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013, E. 4.1.3). Die Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung und dass PD Dr. Z.___ da von aus ging, die Beschwerdeführerin habe um ihr Leben fürchten müssen (vgl. Urk. 10/49/10), ist bei diesen Gegebenheiten
nicht überzeugend . D ie Diag nose der posttraumatischen Belastungsstörung war jedoch auch massgebend für die von PD Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit :
Der Gutachter gab an, es sei vertretbar anzunehmen, die posttraumatische Belastungsstörung führe be reits alleine zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/ 49/12 ) .
Nach dem Gesagten kann die attestiert e vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres übernommen werden, sondern es ist abzuklären , ob auch ohne das Vor handensein einer posttraumatischen Belastungsstörung von eine r 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen wäre.
6.
Bei der Prü fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellt sich auch die Frage nach der Qualifikation . Im April und im Mai 2011 arbeitete sie je 26 Stunden bei der Y.___
(Lohnabrechnung en vom 2 6. April 2011 und vom 2 5. Mai 2011 , Urk. 10/5/5 -6 ). Beim Gespräch zur Früherfassung gab sie an, bei der Y.___ dreimal wöchentlich zweieinhalb Stunden gearbeitet zu haben (Urk. 10/9/2).
Laut dem Arbeitgeberfragebo gen der Y.___ vom 2. Dezember 2011 arbeitete sie vor dem Eintritt des Gesund heitsschadens
indes lediglich sechs S tunden pro Woche (Urk. 10/26/2), was mit den obgenannten Lohnabrechnungen übereinstimmt.
Zudem arbeitete sie vom 2 0. September 2008 bis zum 3 0. April 2010 während einer (zwischen 16 und 130) schwanken den Anzahl Stunden pro Monat bei der F.___
(Urk. 10/29/10-13).
Des Weiteren übernahm sie a b Oktober 2006 infolge ihrer An stellung bei der G.___ zu 60 % Reinigungsarbeiten am H.___ (Urk. 10/30/31).
Laut dem zuständigen Personalvermittler G.___ arbei tete s ie grundsätzlich nach dem Unfall (Ereignis mit dem Hauswart-Ehepaar, vgl. Unfallmeldung vom 2 0. Februar 2008, Urk. 10/30/107) wie bereits vor dem Un fall zu 60 % (Urk. 10/30/87). Dies bis am 8. August 2008 (Urk. 10/ 30/87; IK-Aus zug, Urk. 10/19/1).
Des Öfteren arbeitete sie (knapp) 28 Stunden pro Woche ( Urk. 10/30/69, Urk. 10/ 30/72 , Urk. 10/30/76 und Urk. 10/30/66), was vertrag lich vereinbart gewesen sei (Urk. 10/25/5) und
wohl einem etwas höheren Pen sum
als 60 % entsp rach . Insgesamt ist gestützt auf das Gesagte sowie auf den IK-Aus zug vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 10/19) davon auszugehen, dass die Be schwer de führerin stets teilzeitlich erwerbstätig war und auch im Gesund heitsfall vor aus sichtlich auch geblieben wäre. Bei der Invaliditätsbemessung ist daher auch zu prüfen, ob auch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich vorliegt und ob auch dort eine Beeinträchtigung besteht.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2014 aufzuheben und es ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der noch nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen.
7.
In ihrer Verfügung betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, nachdem bis zum Abschluss des Verwaltungs ver fahrens mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eingegangen sei, seien die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht erfüllt. Das hernach ge stellte Gesuch sei verspätet erfolgt. Ferner sei die Beschwerdeführerin rechts schutzversichert (Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die Rechtsschutzversicherung habe sich aus dem Fall zurückgezogen und vertrete fälschlicherweise die Auf fassung, der Fall sei aussichtslos (Urk. 1 S. 2 f.).
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialver sicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hält nisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aus sichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwie rige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Ein sprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver beiständung bean spruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann jederzeit während des Ver fahrens gestellt werden ( BGE 122 I 203 E. 2.c; Urs Müller, Das Verwaltungs ver fahren in der Invalidenversicherung, Rz . 2027).
Mit Verfügung vom 1 2. Dezem ber 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Invalidenrente (Urk. 10/71 ), womit das Verwaltungsverfahren ab geschlossen wurde . Die Mandatierung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld er folgte erst am 1 3. Januar 2015 (Urk. 10/
77) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tre tung am 1 5. Januar 2015 (Urk. 10/76). Nach dem Gesagten wurde während des Verwaltungsverfahrens kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung gestellt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 1 5. Januar 2015 als verspätet taxiert e und abwies. Infolgedes sen ist die Be schwer de in diesem Punkt
- respektive die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 - abzuweisen. 8 .
8 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft unter anderem die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Da der Teil der Beschwerde, in welchem die Beschwerdeführerin unterliegt (betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren ), nicht kostenpflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011
vom 3 0. August 2012 ), sind die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des kostenpflichtigen Teils des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 8 .2
Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sätze sowie unter Abzug des im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren erfolgten
Aufwands auf Fr. 2’ 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzusetzen .
Bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2/2) unterliegt die Beschwerdeführerin und es besteht kein Anspruch auf eine Prozessent schä digung . Sodann hat sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes zurückgezogen (Urk. 19). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 2. Dezember 2014 wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. Die Be schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Januar 2015 wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer