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IV.2015.00112

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, war seit September 1997 in einem Pen sum von 40 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Genossenschaft tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 2. Januar 2013 war (Urk. 6/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9, Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2011 bestehen de psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 1 1. März 2013 bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7

Ziff. 6.2-3, Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/ 12, Urk. 6/26, Urk. 6/28) bei und verneinte nach durchgeführt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/54) mit Verfügun g vom 1 0. Dezember 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/57 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizi nischen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen verselbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin be gründete ihre leistungsanspruch verneinende Ver fü gung (Urk. 2) damit, dass sowohl die mittelgradige depressive Episode im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung als auch die kombinierte Persön lichkeitsstörung überwindbar seien. So handle es sich bei der mittelgra di gen depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krank heits wert im Sinne der Invalidenversicherung fehle. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Folglich sei keine die Leistungsfähig keit beeinträchtigende psychisch e Erkrankung im Sinne des Gesetz es festgestellt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien weitestgehend auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Invaliditäts be messung nicht zu berücksichtigen seien. Die Überwindbarkeitsprüfung sei Sache der Rechtsanwender. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin als Voller werbstätige qualifiziert werden. Da vorliegend kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihr liege eine von allfälligen psychosozialen Umständen losgelöste, ver selb ständigte psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit vor. Sie sei nicht in der Lage, ihr psychisches Leiden aus eige ner Kraft und nicht einmal mit fachärztlicher Hilfe zu überwinden. Die ärztli chen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und die daraus abge leiteten Schlussfolgerungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und schlüssig und liessen sich nicht mit einer haltlosen Überwindbarkeitsprü fung widerlegen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht einmal eine fachärztliche Mei nung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den vorliegenden Arzt be rich ten eingeholt habe (S. 7

Ziff. 2 .2). Es sei ausgewiesen, dass sie seit Juli 2012 sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit im Wesentlic hen zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

8 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine ver lässliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3. 3.1

Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttel- bis schwergra dige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, anamnestisch bestehend seit etwa 25 Jahren - Probleme verbunden mit Schwierigkeit en bei der Lebensbewältigung; B u r nout-Syndrom, bestehend seit Ende 2012 und Anfang 2013 - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ver dacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen, vermutlich bestehend seit früher Kind heit und Jugendzeit

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2013 zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten und der Entlassungstag sei voraussichtlich der 1 8. Juni 2013 (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin habe sich in einem schwergradig depressiven Zustands bild mit einem Burnout-Syndrom präsentiert. Sie scheine mit den seit dem letz ten Aufenthalt in der Klinik

A.___ ab Oktober 2012 erlebten Veränderun gen im privaten und beruflichen Umfeld innerpsychisch nicht mehr zurecht gekom men zu sein. Aufgrund ihrer mal adaptiv entwickelten Bewältigungsmus ter sei sie schnell in massive Überfo rderungsgefühle geraten, was zu einer er neu te n depressiven Dekompensation mit deutlichen Erschöpfungssymptomen geführt habe. Es lasse sich eine starke emotionale und gedankliche Ver strickungs ten denz aufgrund einer realitätsverzerrten Aussenwahrnehmung fest stellen. Dabei würden psychosozial belastende Ereignisse wie die Trennung von ihrem Ehe mann und die Unsicherheiten an ihrer Arbeitsstelle durch aktivierte Gefühls- und rigid fordernde Über-Ich- Muster permanent getriggert und setzten die Pati entin unter extrem starken innerpsychischen Druck .

Im Gespräch zeige sie häufig Trauerreaktionen während ihren leicht weitschwei figen und sich inhaltlich verlierenden Ausführungen über das erlebte und für sie schwer zu fassende Aussengeschehen. Dabei werde eine unterschwellig leicht anklagende, dysphorisch -gereizte sowie leicht appellative Beziehungsgestaltung sichtbar. Die Patientin scheine ihre extrem hohen Selbst- und Fremdansp rüche sowie ein en damit verbunden e n unterschwellige n Anspruch auf Selbstwerter höhung und Anerkennung überkompensatorisch durch rigide und zwanghafte Kontrollbedürfnisse verwirklichen zu wollen. Insgesamt gebe es anamnestische Hinweise auf I ch-st r ukturelle Defizite bei der Affektregulation, der

Frustrations toleranz, der Realitätsprüfung, der emotionalen Kommunikation und den Bewältigungskompetenzen. En t sprechend bestehe der Verdacht auf eine nar zisstisch-zwanghaft abgewehrte Selbstwertproblematik mit selbstunsicheren und histrionischen Anteilen. Prognostisch günstig einzuschät z en seien die Thera piemotivation, die Reflexionsfähigkeit und die zuverlässige Teilnahme an den Therapiestunden sowie die Bemühungen zur Umsetzung des Gelernten. Prog nostisch ungünstig erschienen der rezidivierende Verlauf der depressiven Erkran kung sowie die aufgrund der I ch-strukturellen Defizite entwickelten selbst abwertenden Schemata und dysfunktionalen Bewältigungsmuster, die sich insbesondere in sozialen Interaktionen und Situationen zeigten (Ziff. 1.4).

Die Fachpersonen führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Februar bis 6. März 2013, während des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der B.___ vom 7. März bis 1 6. April 2013, während des stationären Aufenthal tes in der Z.___, A.___, vom 1 7. April bis 1 8. Juni 20 13 und vom 1 9. bis 3 0. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

Geistig bestünden eine leicht verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Tendenz zum eingeengten formalen Gedankengang mit leicht verzerrter Realitätswahrnehmung, schwarz-weiss -Denken, Grübeln und Gedankendrä ngen, Pessimismus, Ablenkbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit.

Psychisch bestehe ein depressiv-ängstliches Zustandsbild, eine starke Affekt labi lität, Gefühle von Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit, Unzu frieden heit, Frust und Ärger, hohe Erregbarkeit sowie Spannungs- und Stress zu st ände, Antriebsverluste, sozialer Rückzug sowie Phasen von Verzweiflung, einhergehend mit Suizidgedanken oder Ruhe- und Erlösungswünsche und redu zierter Belastbarkeit.

Die Beschwerdeführerin tendiere zu überangepasstem und abhängigem Verhal ten mit Unterordnung unter Bedürfnisse anderer und Vernachlässigung eigener Bedürfnisse sowie aufg r und ihrer verinnerlichten rigid-fordernden Bewertungs-Instanzen (Über-Ich-Anteilen) zur Übernahme vieler Aufgaben. Diese versuche sie mit perfektionistischen Selbstansprüchen und zwanghaften Kontrollbedürf nissen unter Missachtung eig ener Grenzen zu erledigen. Aufg r u nd der Suche nach existentieller Sicherheit, Anerkennung und Beachtung bestünden sehr hohe Ansprüche im Aussen, welches tendenziell realitätsverzerrt wahrgenom men werde. Deshalb gerate die Beschwerdeführerin schnell unter innerpsychi schen Druck, wenn andere nicht wie vorgestellt funktionierten. Sie tendiere dabei zu Gefühlen von Enttäuschung, Kränkung, Verzweiflung und Ohnmacht, was sie durch impulsive verbale und unterschwellig histrionisch gefärbte appel lative Nörgeleien bis hin zu Wutausbrüchen zu bewältigen versuche. Dies wie derum könne zu Gefühlen von Stress, Überforderung und Frust, einherge hend mit hohen Spannungs- und Erregungszuständen, Blockiertheit und depres siver Dekompensation führen .

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen dies sein werde, müsste in einer IV-gestützten Integrations massnahme abgeklärt werden. Die Patientin werde voraussichtlich bis mindes tens am 3 0. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sein (Ziff. 1.7) . Die Einschrän kungen liessen sich durch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Begleittherapie, welche im günstigsten Fall zu einer Symptomreduktion und Zunahme der Belastbarkeit führten, vermindern. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne aufgrund d er Beobachtungssituation im klinischen Behandlungssetting nicht schlüssig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ungekündig tem Anstellungsverhältnis. Eine IV-gestützt e berufliche Massnahme erscheine aus medizinisch-therapeutischer Sicht sinnvoll. Dies aufgrund einer von der Belastbarkeit in einem Arbeitspensum zumindest leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der getrennt lebenden Ehesituation, die bei der Patientin zu nachvollziehbaren Existenzängsten infolge der bevorstehenden Pensionie rung des Ehem annes im 2014 führ e (Ziff. 1. 9). Eine langsame und schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sei sinnvoll. Ein motivierendes Arbeitsumfeld mit persönlicher Ansprechperson, möglichst geringem Zeit- und Leistungsdruck sowie klar abgestecktem Aufgaben- und Kompetenzbereich könne unterstützend sein (S. 8). 3. 2

Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie lic . phil. D.___, klini scher Psychologe, beide vom Ambulatorium des E.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/30/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1 1), bestehend seit mindestens dem 2 8. September 2011 - kombinierte Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit frühem Erwachse nenalter

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

Dr. C.___ sowie lic . phil. D.___, einen Status nach B u r nout-Syndrom und funktionelle Darmbeschw erden (Ziff. 1.1). Vom 2 8. März bis 3 1. August 2011 und erneut seit dem 1 4. Dezember 2011 sei die B eschwerdeführerin bei ih nen in Behandlung . Die letzte Kontrolle habe am 7. April 2014 stattgefunden (Ziff.

1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin habe vom 1. bis 4. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. November bis 2 1. Dezember 2012 eine von 5 0 %, vom 1. bis 2 2. Januar 2013 eine von 30 % und ab dem 2 3. Januar 2013 eine von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine erheblich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Kleinste Änderungen in einem Setting destabilisierten die Klientin vollkommen. So habe beispielsweise der Wechsel von der Tagesklinik F.___ in die Tagesklinik G.___ anfangs 2014 die Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Gleichgewicht geworfen. Es falle ihr schwer, sich gegenüber anderen Menschen abzugrenzen und sie empfinde Situ ationen mit mehreren Menschen in einem Raum als Bedrohung. Sie sei im Umgang mit anderen Menschen sehr fixiert auf bestimmte Abläufe und unflexi bel in Bezug auf spontane Änderungen. Sie sei nicht konfliktfähig und nehme unbedeutende Geschehnisse aufgrund ihrer Selbstunsicherheit sehr persönlich. Sie erwarte zu viel von sich und könne nur schwer Hilfe von a usse n annehmen. Sie habe Mühe, ihren Krankheitszustand anzunehmen und mache sich viele V orwürfe und habe Schuldgefühle (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin sei Anfangs Juli 2012 mit ihrem Mann in eine neue Wohnung gezogen. Sie sei in dieser Zeit zu Hause durch den mehrfach erkrank ten Ehemann sehr stark belastet gewesen und habe nach verschiedenen Operati onen immer wieder seine Pflege zu Hause übernommen. Kurz darauf habe sie einen Zusammenbruch erlitten, von dem sie sich bis heute nicht wirklich erholt habe. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Mann sei seit mehreren Jahren nicht mehr intakt und die Patientin habe unter der fehlenden Zuneigung und Lethargie des Partners gelitten sowie der fehlenden Kommunikation innerhalb der Beziehung, der mangelnden Unterstützung und Fürsorge. Die Trennung sei im Herbst 2012 erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide unter einer demenziellen Erkrankung und habe vermutlich früher Depressionen gehabt, die weder diagnostiziert noch behandelt worden seien.

Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebe sie alleine in einer kleinen Mietwoh nung . Sie fühle sich damit sehr wohl. Durch die Erkrankung und die Trennung von ihrem Mann habe sie viele Freunde verlore n, was sie sehr traurig stimme .

Derzeit bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und fühle sich auch emotional schnell überfordert. Zurzeit fehlten ihr die Fähigkeit sich genügend abzugrenzen und sie s uche die Schuld immer bei sich. Sie sei oft abwesend durch i hr Gedankenkreisen und Grübeln und neige zur sozialen Isolation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer

fehlenden Belastbarkeit zurzeit nicht arbeitsfähig . Das Bewusstsein sei klar und sie sei allseits orientiert. Die Patientin weise Konzentrations- und Merkfähig keits störungen auf. Das Denken sei gehemmt, umständlich, perseverierend, grübelnd und ideenflüchtig. Die Patientin sei misstrauisch und zeige Zwangs den ken, Zwa ngsimpulse und Zwangshandlungen, jedoch keine inhaltlichen Denk störungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei ratlos, depri miert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig und ambivalent. Sie weise eine Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle und Ver ar mungsgefühle auf. Der Antrieb sei gehemmt. Die Prognose sei zum jetzi gen Zeitpunkt unklar (Ziff. 1.4). Derzeit finde wöchentlich eine integrierte, ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5) . Die Be schwerdeführerin würde gerne arbeiten, was mit ihrem gesundheitlichen Zustand zurzeit leider nicht zu vereinbaren sei. Es sei zu hoffen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine reduzierte Belastun gsfähigkeit erreichen wer de. Zu gegebener Zeit sei eine Potentialanalyse mit anschliessendem Ar beits training und einem stufenweise Wiedereinstieg in Begleitung durch die Invalidenversicherung zu empfehlen. Ein Teilpensum von 50 % wäre erstre benswert und hoffentlich ein realistisches Ziel (S. 9). 3. 3

Die Fachpersonen der B.___ stellten in ihrem Bericht

1 0. Juli 2014 (Urk. 6/39/2-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - agitierte Depression auf dem Boden einer Persönlichkeit mit zwanghaf ten Zügen, Erstdiagnose März 2013

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Osteoporose (Ziff. 1.1) .

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung gewesen und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

W ährend der Behandlung in der Tagesklinik sei die Beschwerdeführerin vom 3. Februar bis 2 4. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und diese Arbeitsunfähigkeit bleibe auch nach Austritt bestehen . Während des tagesklini schen Aufenthaltes sei es nicht gelungen, eine Tagesstruktur, welche die Beschwerdeführerin nach Austritt in An spruch hätte nehmen können, aufzu bauen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie psychisch noch zu instabil gewesen. Für die weitere Genesung sei längerfristig der Aufbau der Tagesstruktur sinnvoll (S. 1). Während der Behandlung in der Tagesklinik sei es ihr aufgrund ihrer inneren Unruhe, ihrem Streben nach Perfektionismus, sowie ihrer Kraft- und Energielo sigkeit mit rascher körperlicher Erschöpfung kaum gelungen, ihren Hobbys nach zugehen (S. 2 oben).

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwerdeführe rin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Es bestehe eine mittelgradige Beein träch tigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, insbeson dere in der Priorisierung. Zudem bestehe eine mittelgradige bis schwere Beeinträchti gung in der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Beeinträchtigung, in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Verhaltens weisen zu zeigen (Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) . Ausserdem bestehe eine mittelgradig e bis schwere Beeinträchtigung in der Durchhaltefähigkeit. Es gelinge ihr kaum, ein durchgehendes Leistungsniveau über eine Zeitspanne von länger als 40 Minuten aufrecht zu erhalten. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten erscheine mittelgradig bis sch w er beeinträchtigt. Sie s tehe unter starker Anspan nung im Kontakt mit anderen und es falle ihr schwer, unver bindlich zu kommunizieren. Des W eiteren falle es ihr schwer, emotionale Zuwendung zu geben und zu empfangen und mit anderen Rollenerwartungen und dem beru fli chen Umfeld befriedigend abzustimmen. Spontanaktivitäten könnten von ihr o hne vorgängige Planung kaum init iiert werden. Die ursprüngliche Tätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, aktuell bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähig keit .

Zu empfehlen sei die Neuevaluation der Arbeitsunfähigkeit und Belastbarkeit d urch den ambulanten Therapeuten Ende Juli 2014 (Ziff. 1.7).

Aufgrund der Länge der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei bei einem geplanten Wiedereinstieg ein vorgängiges Belastungstraining mit initialem Pensum von 20 % zu empfehlen. Das Pensum sollte anhan d der Klin i k schrittweise erhöht und in wöchentlichen Gesprächen überprüft werden. Eine Wiedereingliederung sollt e in Absprache mit dem ambulanten Therapeuten erfolgen (Ziff. 3).

Die Fachpersonen führten weiter aus, die mittlere Episodendauer behandelter unipolarer Störungen werde auf 16 Wochen geschätzt. Bei der Beschwerdefüh rerin sei dieser Zeitraum überschritten und bis anhin sei noch keine vollständige Remission erfolgt, was die Wahrscheinlichkeit einer erneuten depressiven Epi sode erhöhe.

P rognostisch ungünstig seien die lange Episodendauer, die un vollständige Remis sion, mangelnde soziale Unterstützung und Schwierigkeiten von Seiten der Beschwerdeführerin, Hilfe annehmen zu können, sowie die be lastende Beziehung zum Ehemann und die längerfristig durch die Erkrankung bestehen den finanziellen Einbussen . Weiter sei die psychische Komorbidität durch eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen als ungünstig anzusehen. Prognostisch günstig sei die hohe Reflexionsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Insgesamt sei die Prognose des weiteren Verlaufs der Erkrankung als eher ungünstig zu betrachten (Ziff. 1.4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine rentenanspruchsbegründende Invalidität damit, dass sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin überwindbar und damit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht relevant und zudem auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückz uführen seien (vorstehend E. 2.1). Dage gen machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein eigenständiges, von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychi sches Leiden mit Krank heitswert, welches nicht überwindbar sei (vorstehend E. 2.2). 4.2

D er Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Besserung zwischen den depres siven Episoden im Allgemeinen vollständig s ei, weswegen kein Leiden mit Krankheitswert vorliege, stehen die Ausführungen insbesondere der Fach personen der B.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.3) entgegen, wonach bei der Beschwerdeführerin bislang keine vollständige Remission

der Depression habe erreicht werden können.

Betreffend die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass kein eigen ständiges, von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psy chisches Leiden vorli ege, ist ihr insoweit Recht zu geben, als tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beei nflussen oder beein flusst haben; so entwicke lte sich die depressive Störung, die zur vollständigen Arbeits un fähig keit der Beschwerdeführerin führte, während der Pfl egebedürftig keit ihres Eheman nes. Hinzu kam en

in der Folge die Trennung vom Ehemann, die

Demenz erkrankung ihrer Mutter und die andauernde n Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsstelle sowie finanzielle Probleme .

Den vorliegenden medizinischen Berichten (vorstehend E. 3.1-3) kann jedoch nicht abschliessend entnommen werden, ob die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen weitestgehend auf die psychosoziale Belastungssituation zu rückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invalidenversiche rungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2) .

Diesbezüglich erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin a uch keine weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/48/5, Urk. 6/56/2), weshalb sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.2-3) . Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswirken können. Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.3

Die Beschwerdegegnerin

hat demnach ein psych iatrisches Gutachten einzuho len, welches sich zu r Frage äussert, ob bei der Beschwerdeführerin ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 (Urk.

2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massge benden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 1 0. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, war seit September 1997 in einem Pen sum von 40 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Genossenschaft tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 2. Januar 2013 war (Urk. 6/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9, Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2011 bestehen de psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 1 1. März 2013 bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7

Ziff. 6.2-3, Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/ 12, Urk. 6/26, Urk. 6/28) bei und verneinte nach durchgeführt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/54) mit Verfügun g vom 1 0. Dezember 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/57 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 7. Februar 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin be gründete ihre leistungsanspruch verneinende Ver fü gung (Urk. 2) damit, dass sowohl die mittelgradige depressive Episode im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung als auch die kombinierte Persön lichkeitsstörung überwindbar seien. So handle es sich bei der mittelgra di gen depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krank heits wert im Sinne der Invalidenversicherung fehle. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Folglich sei keine die Leistungsfähig keit beeinträchtigende psychisch e Erkrankung im Sinne des Gesetz es festgestellt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien weitestgehend auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Invaliditäts be messung nicht zu berücksichtigen seien. Die Überwindbarkeitsprüfung sei Sache der Rechtsanwender. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin als Voller werbstätige qualifiziert werden. Da vorliegend kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihr liege eine von allfälligen psychosozialen Umständen losgelöste, ver selb ständigte psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit vor. Sie sei nicht in der Lage, ihr psychisches Leiden aus eige ner Kraft und nicht einmal mit fachärztlicher Hilfe zu überwinden. Die ärztli chen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und die daraus abge leiteten Schlussfolgerungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und schlüssig und liessen sich nicht mit einer haltlosen Überwindbarkeitsprü fung widerlegen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht einmal eine fachärztliche Mei nung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den vorliegenden Arzt be rich ten eingeholt habe (S. 7

Ziff. 2 .2). Es sei ausgewiesen, dass sie seit Juli 2012 sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit im Wesentlic hen zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

8 Ziff. 3).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine ver lässliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3. 3.1

Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttel- bis schwergra dige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, anamnestisch bestehend seit etwa 25 Jahren - Probleme verbunden mit Schwierigkeit en bei der Lebensbewältigung; B u r nout-Syndrom, bestehend seit Ende 2012 und Anfang 2013 - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ver dacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen, vermutlich bestehend seit früher Kind heit und Jugendzeit

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2013 zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten und der Entlassungstag sei voraussichtlich der 1 8. Juni 2013 (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin habe sich in einem schwergradig depressiven Zustands bild mit einem Burnout-Syndrom präsentiert. Sie scheine mit den seit dem letz ten Aufenthalt in der Klinik

A.___ ab Oktober 2012 erlebten Veränderun gen im privaten und beruflichen Umfeld innerpsychisch nicht mehr zurecht gekom men zu sein. Aufgrund ihrer mal adaptiv entwickelten Bewältigungsmus ter sei sie schnell in massive Überfo rderungsgefühle geraten, was zu einer er neu te n depressiven Dekompensation mit deutlichen Erschöpfungssymptomen geführt habe. Es lasse sich eine starke emotionale und gedankliche Ver strickungs ten denz aufgrund einer realitätsverzerrten Aussenwahrnehmung fest stellen. Dabei würden psychosozial belastende Ereignisse wie die Trennung von ihrem Ehe mann und die Unsicherheiten an ihrer Arbeitsstelle durch aktivierte Gefühls- und rigid fordernde Über-Ich- Muster permanent getriggert und setzten die Pati entin unter extrem starken innerpsychischen Druck .

Im Gespräch zeige sie häufig Trauerreaktionen während ihren leicht weitschwei figen und sich inhaltlich verlierenden Ausführungen über das erlebte und für sie schwer zu fassende Aussengeschehen. Dabei werde eine unterschwellig leicht anklagende, dysphorisch -gereizte sowie leicht appellative Beziehungsgestaltung sichtbar. Die Patientin scheine ihre extrem hohen Selbst- und Fremdansp rüche sowie ein en damit verbunden e n unterschwellige n Anspruch auf Selbstwerter höhung und Anerkennung überkompensatorisch durch rigide und zwanghafte Kontrollbedürfnisse verwirklichen zu wollen. Insgesamt gebe es anamnestische Hinweise auf I ch-st r ukturelle Defizite bei der Affektregulation, der

Frustrations toleranz, der Realitätsprüfung, der emotionalen Kommunikation und den Bewältigungskompetenzen. En t sprechend bestehe der Verdacht auf eine nar zisstisch-zwanghaft abgewehrte Selbstwertproblematik mit selbstunsicheren und histrionischen Anteilen. Prognostisch günstig einzuschät z en seien die Thera piemotivation, die Reflexionsfähigkeit und die zuverlässige Teilnahme an den Therapiestunden sowie die Bemühungen zur Umsetzung des Gelernten. Prog nostisch ungünstig erschienen der rezidivierende Verlauf der depressiven Erkran kung sowie die aufgrund der I ch-strukturellen Defizite entwickelten selbst abwertenden Schemata und dysfunktionalen Bewältigungsmuster, die sich insbesondere in sozialen Interaktionen und Situationen zeigten (Ziff. 1.4).

Die Fachpersonen führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Februar bis 6. März 2013, während des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der B.___ vom 7. März bis 1 6. April 2013, während des stationären Aufenthal tes in der Z.___, A.___, vom 1 7. April bis 1 8. Juni 20

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massge benden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 1 0. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen verselbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20

E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen).

E. 13 und vom 1 9. bis 3 0. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

Geistig bestünden eine leicht verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Tendenz zum eingeengten formalen Gedankengang mit leicht verzerrter Realitätswahrnehmung, schwarz-weiss -Denken, Grübeln und Gedankendrä ngen, Pessimismus, Ablenkbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit.

Psychisch bestehe ein depressiv-ängstliches Zustandsbild, eine starke Affekt labi lität, Gefühle von Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit, Unzu frieden heit, Frust und Ärger, hohe Erregbarkeit sowie Spannungs- und Stress zu st ände, Antriebsverluste, sozialer Rückzug sowie Phasen von Verzweiflung, einhergehend mit Suizidgedanken oder Ruhe- und Erlösungswünsche und redu zierter Belastbarkeit.

Die Beschwerdeführerin tendiere zu überangepasstem und abhängigem Verhal ten mit Unterordnung unter Bedürfnisse anderer und Vernachlässigung eigener Bedürfnisse sowie aufg r und ihrer verinnerlichten rigid-fordernden Bewertungs-Instanzen (Über-Ich-Anteilen) zur Übernahme vieler Aufgaben. Diese versuche sie mit perfektionistischen Selbstansprüchen und zwanghaften Kontrollbedürf nissen unter Missachtung eig ener Grenzen zu erledigen. Aufg r u nd der Suche nach existentieller Sicherheit, Anerkennung und Beachtung bestünden sehr hohe Ansprüche im Aussen, welches tendenziell realitätsverzerrt wahrgenom men werde. Deshalb gerate die Beschwerdeführerin schnell unter innerpsychi schen Druck, wenn andere nicht wie vorgestellt funktionierten. Sie tendiere dabei zu Gefühlen von Enttäuschung, Kränkung, Verzweiflung und Ohnmacht, was sie durch impulsive verbale und unterschwellig histrionisch gefärbte appel lative Nörgeleien bis hin zu Wutausbrüchen zu bewältigen versuche. Dies wie derum könne zu Gefühlen von Stress, Überforderung und Frust, einherge hend mit hohen Spannungs- und Erregungszuständen, Blockiertheit und depres siver Dekompensation führen .

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen dies sein werde, müsste in einer IV-gestützten Integrations massnahme abgeklärt werden. Die Patientin werde voraussichtlich bis mindes tens am 3 0. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sein (Ziff. 1.7) . Die Einschrän kungen liessen sich durch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Begleittherapie, welche im günstigsten Fall zu einer Symptomreduktion und Zunahme der Belastbarkeit führten, vermindern. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne aufgrund d er Beobachtungssituation im klinischen Behandlungssetting nicht schlüssig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ungekündig tem Anstellungsverhältnis. Eine IV-gestützt e berufliche Massnahme erscheine aus medizinisch-therapeutischer Sicht sinnvoll. Dies aufgrund einer von der Belastbarkeit in einem Arbeitspensum zumindest leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der getrennt lebenden Ehesituation, die bei der Patientin zu nachvollziehbaren Existenzängsten infolge der bevorstehenden Pensionie rung des Ehem annes im 2014 führ e (Ziff. 1. 9). Eine langsame und schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sei sinnvoll. Ein motivierendes Arbeitsumfeld mit persönlicher Ansprechperson, möglichst geringem Zeit- und Leistungsdruck sowie klar abgestecktem Aufgaben- und Kompetenzbereich könne unterstützend sein (S. 8). 3. 2

Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie lic . phil. D.___, klini scher Psychologe, beide vom Ambulatorium des E.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/30/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1 1), bestehend seit mindestens dem 2 8. September 2011 - kombinierte Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit frühem Erwachse nenalter

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

Dr. C.___ sowie lic . phil. D.___, einen Status nach B u r nout-Syndrom und funktionelle Darmbeschw erden (Ziff. 1.1). Vom 2 8. März bis 3 1. August 2011 und erneut seit dem 1 4. Dezember 2011 sei die B eschwerdeführerin bei ih nen in Behandlung . Die letzte Kontrolle habe am 7. April 2014 stattgefunden (Ziff.

1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin habe vom 1. bis 4. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. November bis 2 1. Dezember 2012 eine von 5 0 %, vom 1. bis 2 2. Januar 2013 eine von 30 % und ab dem 2 3. Januar 2013 eine von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine erheblich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Kleinste Änderungen in einem Setting destabilisierten die Klientin vollkommen. So habe beispielsweise der Wechsel von der Tagesklinik F.___ in die Tagesklinik G.___ anfangs 2014 die Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Gleichgewicht geworfen. Es falle ihr schwer, sich gegenüber anderen Menschen abzugrenzen und sie empfinde Situ ationen mit mehreren Menschen in einem Raum als Bedrohung. Sie sei im Umgang mit anderen Menschen sehr fixiert auf bestimmte Abläufe und unflexi bel in Bezug auf spontane Änderungen. Sie sei nicht konfliktfähig und nehme unbedeutende Geschehnisse aufgrund ihrer Selbstunsicherheit sehr persönlich. Sie erwarte zu viel von sich und könne nur schwer Hilfe von a usse n annehmen. Sie habe Mühe, ihren Krankheitszustand anzunehmen und mache sich viele V orwürfe und habe Schuldgefühle (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin sei Anfangs Juli 2012 mit ihrem Mann in eine neue Wohnung gezogen. Sie sei in dieser Zeit zu Hause durch den mehrfach erkrank ten Ehemann sehr stark belastet gewesen und habe nach verschiedenen Operati onen immer wieder seine Pflege zu Hause übernommen. Kurz darauf habe sie einen Zusammenbruch erlitten, von dem sie sich bis heute nicht wirklich erholt habe. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Mann sei seit mehreren Jahren nicht mehr intakt und die Patientin habe unter der fehlenden Zuneigung und Lethargie des Partners gelitten sowie der fehlenden Kommunikation innerhalb der Beziehung, der mangelnden Unterstützung und Fürsorge. Die Trennung sei im Herbst 2012 erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide unter einer demenziellen Erkrankung und habe vermutlich früher Depressionen gehabt, die weder diagnostiziert noch behandelt worden seien.

Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebe sie alleine in einer kleinen Mietwoh nung . Sie fühle sich damit sehr wohl. Durch die Erkrankung und die Trennung von ihrem Mann habe sie viele Freunde verlore n, was sie sehr traurig stimme .

Derzeit bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und fühle sich auch emotional schnell überfordert. Zurzeit fehlten ihr die Fähigkeit sich genügend abzugrenzen und sie s uche die Schuld immer bei sich. Sie sei oft abwesend durch i hr Gedankenkreisen und Grübeln und neige zur sozialen Isolation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer

fehlenden Belastbarkeit zurzeit nicht arbeitsfähig . Das Bewusstsein sei klar und sie sei allseits orientiert. Die Patientin weise Konzentrations- und Merkfähig keits störungen auf. Das Denken sei gehemmt, umständlich, perseverierend, grübelnd und ideenflüchtig. Die Patientin sei misstrauisch und zeige Zwangs den ken, Zwa ngsimpulse und Zwangshandlungen, jedoch keine inhaltlichen Denk störungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei ratlos, depri miert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig und ambivalent. Sie weise eine Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle und Ver ar mungsgefühle auf. Der Antrieb sei gehemmt. Die Prognose sei zum jetzi gen Zeitpunkt unklar (Ziff. 1.4). Derzeit finde wöchentlich eine integrierte, ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5) . Die Be schwerdeführerin würde gerne arbeiten, was mit ihrem gesundheitlichen Zustand zurzeit leider nicht zu vereinbaren sei. Es sei zu hoffen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine reduzierte Belastun gsfähigkeit erreichen wer de. Zu gegebener Zeit sei eine Potentialanalyse mit anschliessendem Ar beits training und einem stufenweise Wiedereinstieg in Begleitung durch die Invalidenversicherung zu empfehlen. Ein Teilpensum von 50 % wäre erstre benswert und hoffentlich ein realistisches Ziel (S. 9). 3. 3

Die Fachpersonen der B.___ stellten in ihrem Bericht

1 0. Juli 2014 (Urk. 6/39/2-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - agitierte Depression auf dem Boden einer Persönlichkeit mit zwanghaf ten Zügen, Erstdiagnose März 2013

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Osteoporose (Ziff. 1.1) .

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung gewesen und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

W ährend der Behandlung in der Tagesklinik sei die Beschwerdeführerin vom 3. Februar bis 2 4. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und diese Arbeitsunfähigkeit bleibe auch nach Austritt bestehen . Während des tagesklini schen Aufenthaltes sei es nicht gelungen, eine Tagesstruktur, welche die Beschwerdeführerin nach Austritt in An spruch hätte nehmen können, aufzu bauen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie psychisch noch zu instabil gewesen. Für die weitere Genesung sei längerfristig der Aufbau der Tagesstruktur sinnvoll (S. 1). Während der Behandlung in der Tagesklinik sei es ihr aufgrund ihrer inneren Unruhe, ihrem Streben nach Perfektionismus, sowie ihrer Kraft- und Energielo sigkeit mit rascher körperlicher Erschöpfung kaum gelungen, ihren Hobbys nach zugehen (S. 2 oben).

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwerdeführe rin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Es bestehe eine mittelgradige Beein träch tigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, insbeson dere in der Priorisierung. Zudem bestehe eine mittelgradige bis schwere Beeinträchti gung in der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Beeinträchtigung, in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Verhaltens weisen zu zeigen (Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) . Ausserdem bestehe eine mittelgradig e bis schwere Beeinträchtigung in der Durchhaltefähigkeit. Es gelinge ihr kaum, ein durchgehendes Leistungsniveau über eine Zeitspanne von länger als 40 Minuten aufrecht zu erhalten. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten erscheine mittelgradig bis sch w er beeinträchtigt. Sie s tehe unter starker Anspan nung im Kontakt mit anderen und es falle ihr schwer, unver bindlich zu kommunizieren. Des W eiteren falle es ihr schwer, emotionale Zuwendung zu geben und zu empfangen und mit anderen Rollenerwartungen und dem beru fli chen Umfeld befriedigend abzustimmen. Spontanaktivitäten könnten von ihr o hne vorgängige Planung kaum init iiert werden. Die ursprüngliche Tätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, aktuell bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähig keit .

Zu empfehlen sei die Neuevaluation der Arbeitsunfähigkeit und Belastbarkeit d urch den ambulanten Therapeuten Ende Juli 2014 (Ziff. 1.7).

Aufgrund der Länge der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei bei einem geplanten Wiedereinstieg ein vorgängiges Belastungstraining mit initialem Pensum von 20 % zu empfehlen. Das Pensum sollte anhan d der Klin i k schrittweise erhöht und in wöchentlichen Gesprächen überprüft werden. Eine Wiedereingliederung sollt e in Absprache mit dem ambulanten Therapeuten erfolgen (Ziff. 3).

Die Fachpersonen führten weiter aus, die mittlere Episodendauer behandelter unipolarer Störungen werde auf 16 Wochen geschätzt. Bei der Beschwerdefüh rerin sei dieser Zeitraum überschritten und bis anhin sei noch keine vollständige Remission erfolgt, was die Wahrscheinlichkeit einer erneuten depressiven Epi sode erhöhe.

P rognostisch ungünstig seien die lange Episodendauer, die un vollständige Remis sion, mangelnde soziale Unterstützung und Schwierigkeiten von Seiten der Beschwerdeführerin, Hilfe annehmen zu können, sowie die be lastende Beziehung zum Ehemann und die längerfristig durch die Erkrankung bestehen den finanziellen Einbussen . Weiter sei die psychische Komorbidität durch eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen als ungünstig anzusehen. Prognostisch günstig sei die hohe Reflexionsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Insgesamt sei die Prognose des weiteren Verlaufs der Erkrankung als eher ungünstig zu betrachten (Ziff. 1.4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine rentenanspruchsbegründende Invalidität damit, dass sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin überwindbar und damit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht relevant und zudem auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückz uführen seien (vorstehend E. 2.1). Dage gen machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein eigenständiges, von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychi sches Leiden mit Krank heitswert, welches nicht überwindbar sei (vorstehend E. 2.2). 4.2

D er Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Besserung zwischen den depres siven Episoden im Allgemeinen vollständig s ei, weswegen kein Leiden mit Krankheitswert vorliege, stehen die Ausführungen insbesondere der Fach personen der B.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.3) entgegen, wonach bei der Beschwerdeführerin bislang keine vollständige Remission

der Depression habe erreicht werden können.

Betreffend die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass kein eigen ständiges, von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psy chisches Leiden vorli ege, ist ihr insoweit Recht zu geben, als tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beei nflussen oder beein flusst haben; so entwicke lte sich die depressive Störung, die zur vollständigen Arbeits un fähig keit der Beschwerdeführerin führte, während der Pfl egebedürftig keit ihres Eheman nes. Hinzu kam en

in der Folge die Trennung vom Ehemann, die

Demenz erkrankung ihrer Mutter und die andauernde n Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsstelle sowie finanzielle Probleme .

Den vorliegenden medizinischen Berichten (vorstehend E. 3.1-3) kann jedoch nicht abschliessend entnommen werden, ob die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen weitestgehend auf die psychosoziale Belastungssituation zu rückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invalidenversiche rungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2) .

Diesbezüglich erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin a uch keine weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/48/5, Urk. 6/56/2), weshalb sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.2-3) . Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswirken können. Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.3

Die Beschwerdegegnerin

hat demnach ein psych iatrisches Gutachten einzuho len, welches sich zu r Frage äussert, ob bei der Beschwerdeführerin ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 (Urk.

2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00112 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, war seit September 1997 in einem Pen sum von 40 % als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Genossenschaft tätig, w obei der letzte Arbeitstag am 2 2. Januar 2013 war (Urk. 6/17 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9, Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2011 bestehen de psychische Beeinträchtigung meldete sich die Versicherte am 1 1. März 2013 bei der Invali denversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7

Ziff. 6.2-3, Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/ 12, Urk. 6/26, Urk. 6/28) bei und verneinte nach durchgeführt em Vor bescheidverfahren (Urk. 6/50, Urk. 6/51, Urk. 6/54) mit Verfügun g vom 1 0. Dezember 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/57 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizi nischen Sachverhalt ergänze und hernach neu verfüge (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 1. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu stän den klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sin ne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität ge sprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umstän den ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen verselbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin be gründete ihre leistungsanspruch verneinende Ver fü gung (Urk. 2) damit, dass sowohl die mittelgradige depressive Episode im Rah men einer rezidivierenden depressiven Störung als auch die kombinierte Persön lichkeitsstörung überwindbar seien. So handle es sich bei der mittelgra di gen depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden, dem es am Krank heits wert im Sinne der Invalidenversicherung fehle. Die Besserung zwischen den Episoden sei im Allgemeinen vollständig. Folglich sei keine die Leistungsfähig keit beeinträchtigende psychisch e Erkrankung im Sinne des Gesetz es festgestellt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien weitestgehend auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, welche bei der Invaliditäts be messung nicht zu berücksichtigen seien. Die Überwindbarkeitsprüfung sei Sache der Rechtsanwender. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin als Voller werbstätige qualifiziert werden. Da vorliegend kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei ihr liege eine von allfälligen psychosozialen Umständen losgelöste, ver selb ständigte psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit vor. Sie sei nicht in der Lage, ihr psychisches Leiden aus eige ner Kraft und nicht einmal mit fachärztlicher Hilfe zu überwinden. Die ärztli chen Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand und die daraus abge leiteten Schlussfolgerungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und schlüssig und liessen sich nicht mit einer haltlosen Überwindbarkeitsprü fung widerlegen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht einmal eine fachärztliche Mei nung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu den vorliegenden Arzt be rich ten eingeholt habe (S. 7

Ziff. 2 .2). Es sei ausgewiesen, dass sie seit Juli 2012 sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen Tätigkeit im Wesentlic hen zu 100 % arbeitsunfähig sei (S.

8 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die medizinische Aktenlage eine ver lässliche Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit erlaubt. 3. 3.1

Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) :

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mi ttel- bis schwergra dige Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, anamnestisch bestehend seit etwa 25 Jahren - Probleme verbunden mit Schwierigkeit en bei der Lebensbewältigung; B u r nout-Syndrom, bestehend seit Ende 2012 und Anfang 2013 - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ver dacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Anteilen, vermutlich bestehend seit früher Kind heit und Jugendzeit

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 7. April 2013 zur stationären Behandlung in die Klinik eingetreten und der Entlassungstag sei voraussichtlich der 1 8. Juni 2013 (Ziff. 1.3).

Die Beschwerdeführerin habe sich in einem schwergradig depressiven Zustands bild mit einem Burnout-Syndrom präsentiert. Sie scheine mit den seit dem letz ten Aufenthalt in der Klinik

A.___ ab Oktober 2012 erlebten Veränderun gen im privaten und beruflichen Umfeld innerpsychisch nicht mehr zurecht gekom men zu sein. Aufgrund ihrer mal adaptiv entwickelten Bewältigungsmus ter sei sie schnell in massive Überfo rderungsgefühle geraten, was zu einer er neu te n depressiven Dekompensation mit deutlichen Erschöpfungssymptomen geführt habe. Es lasse sich eine starke emotionale und gedankliche Ver strickungs ten denz aufgrund einer realitätsverzerrten Aussenwahrnehmung fest stellen. Dabei würden psychosozial belastende Ereignisse wie die Trennung von ihrem Ehe mann und die Unsicherheiten an ihrer Arbeitsstelle durch aktivierte Gefühls- und rigid fordernde Über-Ich- Muster permanent getriggert und setzten die Pati entin unter extrem starken innerpsychischen Druck .

Im Gespräch zeige sie häufig Trauerreaktionen während ihren leicht weitschwei figen und sich inhaltlich verlierenden Ausführungen über das erlebte und für sie schwer zu fassende Aussengeschehen. Dabei werde eine unterschwellig leicht anklagende, dysphorisch -gereizte sowie leicht appellative Beziehungsgestaltung sichtbar. Die Patientin scheine ihre extrem hohen Selbst- und Fremdansp rüche sowie ein en damit verbunden e n unterschwellige n Anspruch auf Selbstwerter höhung und Anerkennung überkompensatorisch durch rigide und zwanghafte Kontrollbedürfnisse verwirklichen zu wollen. Insgesamt gebe es anamnestische Hinweise auf I ch-st r ukturelle Defizite bei der Affektregulation, der

Frustrations toleranz, der Realitätsprüfung, der emotionalen Kommunikation und den Bewältigungskompetenzen. En t sprechend bestehe der Verdacht auf eine nar zisstisch-zwanghaft abgewehrte Selbstwertproblematik mit selbstunsicheren und histrionischen Anteilen. Prognostisch günstig einzuschät z en seien die Thera piemotivation, die Reflexionsfähigkeit und die zuverlässige Teilnahme an den Therapiestunden sowie die Bemühungen zur Umsetzung des Gelernten. Prog nostisch ungünstig erschienen der rezidivierende Verlauf der depressiven Erkran kung sowie die aufgrund der I ch-strukturellen Defizite entwickelten selbst abwertenden Schemata und dysfunktionalen Bewältigungsmuster, die sich insbesondere in sozialen Interaktionen und Situationen zeigten (Ziff. 1.4).

Die Fachpersonen führten aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 2 0. Februar bis 6. März 2013, während des teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der B.___ vom 7. März bis 1 6. April 2013, während des stationären Aufenthal tes in der Z.___, A.___, vom 1 7. April bis 1 8. Juni 20 13 und vom 1 9. bis 3 0. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).

Geistig bestünden eine leicht verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, eine Tendenz zum eingeengten formalen Gedankengang mit leicht verzerrter Realitätswahrnehmung, schwarz-weiss -Denken, Grübeln und Gedankendrä ngen, Pessimismus, Ablenkbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit.

Psychisch bestehe ein depressiv-ängstliches Zustandsbild, eine starke Affekt labi lität, Gefühle von Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Unsicherheit, Unzu frieden heit, Frust und Ärger, hohe Erregbarkeit sowie Spannungs- und Stress zu st ände, Antriebsverluste, sozialer Rückzug sowie Phasen von Verzweiflung, einhergehend mit Suizidgedanken oder Ruhe- und Erlösungswünsche und redu zierter Belastbarkeit.

Die Beschwerdeführerin tendiere zu überangepasstem und abhängigem Verhal ten mit Unterordnung unter Bedürfnisse anderer und Vernachlässigung eigener Bedürfnisse sowie aufg r und ihrer verinnerlichten rigid-fordernden Bewertungs-Instanzen (Über-Ich-Anteilen) zur Übernahme vieler Aufgaben. Diese versuche sie mit perfektionistischen Selbstansprüchen und zwanghaften Kontrollbedürf nissen unter Missachtung eig ener Grenzen zu erledigen. Aufg r u nd der Suche nach existentieller Sicherheit, Anerkennung und Beachtung bestünden sehr hohe Ansprüche im Aussen, welches tendenziell realitätsverzerrt wahrgenom men werde. Deshalb gerate die Beschwerdeführerin schnell unter innerpsychi schen Druck, wenn andere nicht wie vorgestellt funktionierten. Sie tendiere dabei zu Gefühlen von Enttäuschung, Kränkung, Verzweiflung und Ohnmacht, was sie durch impulsive verbale und unterschwellig histrionisch gefärbte appel lative Nörgeleien bis hin zu Wutausbrüchen zu bewältigen versuche. Dies wie derum könne zu Gefühlen von Stress, Überforderung und Frust, einherge hend mit hohen Spannungs- und Erregungszuständen, Blockiertheit und depres siver Dekompensation führen .

Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. In welchem zeitlichen Rahmen dies sein werde, müsste in einer IV-gestützten Integrations massnahme abgeklärt werden. Die Patientin werde voraussichtlich bis mindes tens am 3 0. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sein (Ziff. 1.7) . Die Einschrän kungen liessen sich durch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung und medikamentöse Begleittherapie, welche im günstigsten Fall zu einer Symptomreduktion und Zunahme der Belastbarkeit führten, vermindern. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne aufgrund d er Beobachtungssituation im klinischen Behandlungssetting nicht schlüssig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ungekündig tem Anstellungsverhältnis. Eine IV-gestützt e berufliche Massnahme erscheine aus medizinisch-therapeutischer Sicht sinnvoll. Dies aufgrund einer von der Belastbarkeit in einem Arbeitspensum zumindest leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der getrennt lebenden Ehesituation, die bei der Patientin zu nachvollziehbaren Existenzängsten infolge der bevorstehenden Pensionie rung des Ehem annes im 2014 führ e (Ziff. 1. 9). Eine langsame und schrittweise Steigerung des Arbeitspensums sei sinnvoll. Ein motivierendes Arbeitsumfeld mit persönlicher Ansprechperson, möglichst geringem Zeit- und Leistungsdruck sowie klar abgestecktem Aufgaben- und Kompetenzbereich könne unterstützend sein (S. 8). 3. 2

Dr. med. C.___, Oberärztin, sowie lic . phil. D.___, klini scher Psychologe, beide vom Ambulatorium des E.___,

stellte n in ihrem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 6/30/1-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1 1), bestehend seit mindestens dem 2 8. September 2011 - kombinierte Persön lichkeitsstörung mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit frühem Erwachse nenalter

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

Dr. C.___ sowie lic . phil. D.___, einen Status nach B u r nout-Syndrom und funktionelle Darmbeschw erden (Ziff. 1.1). Vom 2 8. März bis 3 1. August 2011 und erneut seit dem 1 4. Dezember 2011 sei die B eschwerdeführerin bei ih nen in Behandlung . Die letzte Kontrolle habe am 7. April 2014 stattgefunden (Ziff.

1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin habe vom 1. bis 4. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 5. November bis 2 1. Dezember 2012 eine von 5 0 %, vom 1. bis 2 2. Januar 2013 eine von 30 % und ab dem 2 3. Januar 2013 eine von 100 % bestanden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine erheblich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Kleinste Änderungen in einem Setting destabilisierten die Klientin vollkommen. So habe beispielsweise der Wechsel von der Tagesklinik F.___ in die Tagesklinik G.___ anfangs 2014 die Beschwerdeführerin vollkommen aus dem Gleichgewicht geworfen. Es falle ihr schwer, sich gegenüber anderen Menschen abzugrenzen und sie empfinde Situ ationen mit mehreren Menschen in einem Raum als Bedrohung. Sie sei im Umgang mit anderen Menschen sehr fixiert auf bestimmte Abläufe und unflexi bel in Bezug auf spontane Änderungen. Sie sei nicht konfliktfähig und nehme unbedeutende Geschehnisse aufgrund ihrer Selbstunsicherheit sehr persönlich. Sie erwarte zu viel von sich und könne nur schwer Hilfe von a usse n annehmen. Sie habe Mühe, ihren Krankheitszustand anzunehmen und mache sich viele V orwürfe und habe Schuldgefühle (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin sei Anfangs Juli 2012 mit ihrem Mann in eine neue Wohnung gezogen. Sie sei in dieser Zeit zu Hause durch den mehrfach erkrank ten Ehemann sehr stark belastet gewesen und habe nach verschiedenen Operati onen immer wieder seine Pflege zu Hause übernommen. Kurz darauf habe sie einen Zusammenbruch erlitten, von dem sie sich bis heute nicht wirklich erholt habe. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Mann sei seit mehreren Jahren nicht mehr intakt und die Patientin habe unter der fehlenden Zuneigung und Lethargie des Partners gelitten sowie der fehlenden Kommunikation innerhalb der Beziehung, der mangelnden Unterstützung und Fürsorge. Die Trennung sei im Herbst 2012 erfolgt. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide unter einer demenziellen Erkrankung und habe vermutlich früher Depressionen gehabt, die weder diagnostiziert noch behandelt worden seien.

Seit der Trennung von ihrem Ehemann lebe sie alleine in einer kleinen Mietwoh nung . Sie fühle sich damit sehr wohl. Durch die Erkrankung und die Trennung von ihrem Mann habe sie viele Freunde verlore n, was sie sehr traurig stimme .

Derzeit bestehe eine deutliche Einschränkung im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und fühle sich auch emotional schnell überfordert. Zurzeit fehlten ihr die Fähigkeit sich genügend abzugrenzen und sie s uche die Schuld immer bei sich. Sie sei oft abwesend durch i hr Gedankenkreisen und Grübeln und neige zur sozialen Isolation. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer

fehlenden Belastbarkeit zurzeit nicht arbeitsfähig . Das Bewusstsein sei klar und sie sei allseits orientiert. Die Patientin weise Konzentrations- und Merkfähig keits störungen auf. Das Denken sei gehemmt, umständlich, perseverierend, grübelnd und ideenflüchtig. Die Patientin sei misstrauisch und zeige Zwangs den ken, Zwa ngsimpulse und Zwangshandlungen, jedoch keine inhaltlichen Denk störungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Sie sei ratlos, depri miert, hoffnungslos, ängstlich, gereizt, innerlich unruhig und ambivalent. Sie weise eine Störung der Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle und Ver ar mungsgefühle auf. Der Antrieb sei gehemmt. Die Prognose sei zum jetzi gen Zeitpunkt unklar (Ziff. 1.4). Derzeit finde wöchentlich eine integrierte, ambu lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt (Ziff. 1.5) . Die Be schwerdeführerin würde gerne arbeiten, was mit ihrem gesundheitlichen Zustand zurzeit leider nicht zu vereinbaren sei. Es sei zu hoffen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine reduzierte Belastun gsfähigkeit erreichen wer de. Zu gegebener Zeit sei eine Potentialanalyse mit anschliessendem Ar beits training und einem stufenweise Wiedereinstieg in Begleitung durch die Invalidenversicherung zu empfehlen. Ein Teilpensum von 50 % wäre erstre benswert und hoffentlich ein realistisches Ziel (S. 9). 3. 3

Die Fachpersonen der B.___ stellten in ihrem Bericht

1 0. Juli 2014 (Urk. 6/39/2-9) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - agitierte Depression auf dem Boden einer Persönlichkeit mit zwanghaf ten Zügen, Erstdiagnose März 2013

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Osteoporose (Ziff. 1.1) .

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2013 bei ihnen in Behandlung gewesen und die letzte Kontrolle sei am 2 4. April 2014 erfolgt (Ziff. 1.2).

W ährend der Behandlung in der Tagesklinik sei die Beschwerdeführerin vom 3. Februar bis 2 4. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und diese Arbeitsunfähigkeit bleibe auch nach Austritt bestehen . Während des tagesklini schen Aufenthaltes sei es nicht gelungen, eine Tagesstruktur, welche die Beschwerdeführerin nach Austritt in An spruch hätte nehmen können, aufzu bauen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie psychisch noch zu instabil gewesen. Für die weitere Genesung sei längerfristig der Aufbau der Tagesstruktur sinnvoll (S. 1). Während der Behandlung in der Tagesklinik sei es ihr aufgrund ihrer inneren Unruhe, ihrem Streben nach Perfektionismus, sowie ihrer Kraft- und Energielo sigkeit mit rascher körperlicher Erschöpfung kaum gelungen, ihren Hobbys nach zugehen (S. 2 oben).

I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte sei die Beschwerdeführe rin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Es bestehe eine mittelgradige Beein träch tigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, insbeson dere in der Priorisierung. Zudem bestehe eine mittelgradige bis schwere Beeinträchti gung in der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Beeinträchtigung, in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Verhaltens weisen zu zeigen (Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) . Ausserdem bestehe eine mittelgradig e bis schwere Beeinträchtigung in der Durchhaltefähigkeit. Es gelinge ihr kaum, ein durchgehendes Leistungsniveau über eine Zeitspanne von länger als 40 Minuten aufrecht zu erhalten. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten erscheine mittelgradig bis sch w er beeinträchtigt. Sie s tehe unter starker Anspan nung im Kontakt mit anderen und es falle ihr schwer, unver bindlich zu kommunizieren. Des W eiteren falle es ihr schwer, emotionale Zuwendung zu geben und zu empfangen und mit anderen Rollenerwartungen und dem beru fli chen Umfeld befriedigend abzustimmen. Spontanaktivitäten könnten von ihr o hne vorgängige Planung kaum init iiert werden. Die ursprüngliche Tätigkeit sei grundsätzlich zumutbar, aktuell bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähig keit .

Zu empfehlen sei die Neuevaluation der Arbeitsunfähigkeit und Belastbarkeit d urch den ambulanten Therapeuten Ende Juli 2014 (Ziff. 1.7).

Aufgrund der Länge der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei bei einem geplanten Wiedereinstieg ein vorgängiges Belastungstraining mit initialem Pensum von 20 % zu empfehlen. Das Pensum sollte anhan d der Klin i k schrittweise erhöht und in wöchentlichen Gesprächen überprüft werden. Eine Wiedereingliederung sollt e in Absprache mit dem ambulanten Therapeuten erfolgen (Ziff. 3).

Die Fachpersonen führten weiter aus, die mittlere Episodendauer behandelter unipolarer Störungen werde auf 16 Wochen geschätzt. Bei der Beschwerdefüh rerin sei dieser Zeitraum überschritten und bis anhin sei noch keine vollständige Remission erfolgt, was die Wahrscheinlichkeit einer erneuten depressiven Epi sode erhöhe.

P rognostisch ungünstig seien die lange Episodendauer, die un vollständige Remis sion, mangelnde soziale Unterstützung und Schwierigkeiten von Seiten der Beschwerdeführerin, Hilfe annehmen zu können, sowie die be lastende Beziehung zum Ehemann und die längerfristig durch die Erkrankung bestehen den finanziellen Einbussen . Weiter sei die psychische Komorbidität durch eine Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen als ungünstig anzusehen. Prognostisch günstig sei die hohe Reflexionsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Insgesamt sei die Prognose des weiteren Verlaufs der Erkrankung als eher ungünstig zu betrachten (Ziff. 1.4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine rentenanspruchsbegründende Invalidität damit, dass sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin überwindbar und damit aus invalidenversicherungsrechtli cher Sicht nicht relevant und zudem auf psy chosoziale Belastungsfaktoren zurückz uführen seien (vorstehend E. 2.1). Dage gen machte die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein eigenständiges, von psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psychi sches Leiden mit Krank heitswert, welches nicht überwindbar sei (vorstehend E. 2.2). 4.2

D er Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Besserung zwischen den depres siven Episoden im Allgemeinen vollständig s ei, weswegen kein Leiden mit Krankheitswert vorliege, stehen die Ausführungen insbesondere der Fach personen der B.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 3.3) entgegen, wonach bei der Beschwerdeführerin bislang keine vollständige Remission

der Depression habe erreicht werden können.

Betreffend die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass kein eigen ständiges, von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängiges, psy chisches Leiden vorli ege, ist ihr insoweit Recht zu geben, als tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beei nflussen oder beein flusst haben; so entwicke lte sich die depressive Störung, die zur vollständigen Arbeits un fähig keit der Beschwerdeführerin führte, während der Pfl egebedürftig keit ihres Eheman nes. Hinzu kam en

in der Folge die Trennung vom Ehemann, die

Demenz erkrankung ihrer Mutter und die andauernde n Unsicherheiten in Bezug auf die Arbeitsstelle sowie finanzielle Probleme .

Den vorliegenden medizinischen Berichten (vorstehend E. 3.1-3) kann jedoch nicht abschliessend entnommen werden, ob die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen weitestgehend auf die psychosoziale Belastungssituation zu rückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invalidenversiche rungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2) .

Diesbezüglich erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin a uch keine weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/48/5, Urk. 6/56/2), weshalb sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E.

5.2-3) . Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswirken können. Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.3

Die Beschwerdegegnerin

hat demnach ein psych iatrisches Gutachten einzuho len, welches sich zu r Frage äussert, ob bei der Beschwerdeführerin ein von der psychosozialen Belastungssituation unabhängiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2014 (Urk.

2) ist folglich auf zuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entschei d über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massge benden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 1 0. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen ne u über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan