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IV.2015.00109

Polydisziplinäres Gutachten, in angepasster Tätigkeit 80 % arbeitsfähig, rentenausschliessender IV-Grad, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-07-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene X.___ , angelernter Gipser und Gebäu dereinigungs -Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis , arbeitet e zuletzt

v om 1. September 2005 bis am 30. April 2008 als Teamleiter eines Reinigungsteams bei den Y.___ und ab August 2008 bis Mai 2009 selbständig als Gebäudereiniger ( Z.___ , Urk. 8/3 , Urk. 8/12 , Urk. 8/28 /1–2 , Urk. 8/12,

Urk. 8/77 ) . Am 6. Oktober 2011 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie den Zustand nach drei Blasenoperationen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/8).

Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4–7 , Urk. 8/15 ) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 /1 6 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/13 , Urk. 8/22, Urk. 8/24 )

ein .

Zwischen April 2012 und Februar 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten verschiedene Ein gliederungsmassnahmen bei der A.___

( Urk. 8/31, Urk. 8/42, Urk. 8/61) und sprach ihm Taggelder zu ( Urk. 8/30, Urk. 8/43, Urk. 8/60) . Mit der Begründung, dass von der Fortführung der Integ rationsmassnahmen keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten s eien , schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6. März 2013 als erledigt ab (Urk. 8/68).

In der Folge holte die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse ein poly disziplinäres Gut achten ( B.___ ) ein, welches am 8. April 2014 erstattet wurde (Urk. 8 / 89 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle

– nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Vorbescheid vom 7. August 2014 [ Urk. 8/91], Einwand vom 2 7. August 2014 [ Urk. 8/97] unter Einreichung eines vertrauensä rztlichen Berichts von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11 . Oktober 2014 [Urk. 8/102] ) – mit Verfügung vom 10 . Dezember 2014

einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= Urk. 8/104] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit E ingabe vom 2 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Am 3. März 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Am 26 . März 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführe r zugestellt (Urk. 9 ). 3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid , die depressive Symptomatik sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da deren Auslöser psychosoziale Belastungsfaktoren gewesen seien und es sich somit nicht um eine verselbständigte Depression handle . Hierbei seien sich die Gutachter sowie

Dr. C.___ einig. Im Zusammenhang mit dem Blasenkrebs seien nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten zum Zeitpunkt der Operationen nachvoll ziehbar, nicht hingegen langandauernde Arbeitsunfähigkeiten von durch schnittlich mindestens 40 % . Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten leichten bis nur sehr selten mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit in einem 80%-Pen sum zumutbar sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Reinigungskraft sei nicht mehr zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere nunmehr ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf das Gutach ten dürfe nicht abgestellt werden. Es sei ihm nicht zumutbar, ein 80%-Pensum zu absolvieren. Der psychiatrische Facharzt des B.___ habe ihn im Gegensatz zu seinem behandelnden Psychiater

während lediglich 40 Minuten gesehen, was nicht ausreiche, um seinen Gesundheitszustand beurteilen zu kön nen. Sein Hausarzt kenn e ihn viel besser . Ausserdem sei die Beurteilung der A.___ beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das

festgelegte Inv alideneinkommen im Betrag von

Fr. 57‘ 295.-- viel zu hoch angesetzt

( Urk. 1) . 3.

3.1

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 8. April 2014 (Urk. 8/89) sind fol gende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/89/ 19 ): - c h ronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5 ) - radiomorphologisch deutliche Osteochondrose und Diskusherniation LWK5/SWK1 (MRT

LWS 05.10.2012 ) - aktuell radiomorphologisch ( Rx LWS ap ; seitlich) spangenbildende Spondylose zwischen LWK4/LWK5 sowie beginnende Spondylose Deckplatte LWK5 - Differentialdiagnose: diskogen / osteochondrotisch /Facettengelenks - schmerz - klin isch keine Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre

Ausfälle - k linisch beginnende Koxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10 M16.0) - radiomorphologisch Verdacht auf anatomische Prädisposition der lin ken Hüfte im Sinne eines CAM- lmpingements , beidseits noch gut erhaltene Gelenkspaltweite - Differentialdiagnose: Hüftgelenksdezentrierung im Rahmen einer erheb lichen musk u lären Dysbalance mit Abschwächung der abdomi nellen rücken- und gesässstabilisierenden Muskelgruppen

Es wurden sodann folgende

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 8 / 89/19 ): - l eichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0) - m etabolisches Syndrom - Adipositas, BMI 42 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 110) - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - c hronischer Nikotinabusus, zirka 40 p ack years (ICD-10 F17.1) - h oher Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - nicht nachweisbarer oder deutlich subtherapeutischer Medikamenten spiegel der vom Exploranden angegebenen Psychopharmaka - Urothelkarzinom der Harnblase pTaG2 und BCG Instillation (ICD-10 C67) - Letzte TUR-Blase 10/2011 mit BCG

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zur Anamnese zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über zahlreiche Belastungsfaktoren in den letzten Jah ren berichtet. So habe er angegeben, 2008 sich mit s einer Reinigungsfirma selbständig gemacht zu haben. Die Firma hätte jedoch ausschliesslich aus Fami lienmitgliedern bestanden und es sei nicht gut gelaufen. Zudem habe es immer mehr Spannungen zwischen seiner Lebensgefährtin und ihm gegeben. Schliess lich sei 2011 dann noch ein bösartiger Tumor der Harnblase festgestellt worden. „Dies habe ihm den Rest gegeben". Er habe sich immer wieder gereizt gefühlt und auch niedergeschlagen. Für die Zukunft habe er keine Perspektive mehr gesehen und es habe ihn auch bedrückt, dass er in die Sozialhilfeabhängigkeit gerutscht sei. Mittlerweile hätten seine Lebensgefährtin, mit der er 20 Jahre zusammen gewesen sei, und er beschlossen, sich zu trennen. Sie würden de facto auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Aus finanziellen Gründen habe er bisher jedoch für sich noch keine neue Wohnung gefunden ( Urk. 8/89/8) .

In der Gesamtbeurteilung führten die Experten z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus,

a us Sicht des Bewegungsapparates besteh e aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der beginnenden Koxarthrose beidseits eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche rege l mässig mittel bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit. Darunter f ielen auch die früheren Tätigkeiten als Gipser und die frühere n Tätigkeit en , bei welchen der Beschwerdeführer selber aktiv regelmässig

Reinigungstätigkeiten habe ausüben müssen . Für eine körperlich leichte bis nur sehr selten mittelschwere, wechsel belastende berufliche Tätigkeit, insbesondere auch für administrative logistisch - organisatorische Tätigkeiten, besteh e hingegen unter folgenden Arbeitspla t zbe dingungen eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit: Dem Exploranden m ü ss e an einem potenziellen Arbeitsplatz die Möglichkeit geboten werden, seine Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln, insbesondere sei das längere fixierte Sitzen zu vermeiden, ebenso stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervornei geposition . Im Rahmen der Dekonditionierung bei massivem Übergewicht s eien auch Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht möglich. Aus urologischer Sicht k önne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht f inde sich eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation. Diese schränk e die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die nötige Willensan strengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können . Auch aus allgemeininternis tischer Sicht finde sich keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Der Beschwerdeführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt k ö nn e somit eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körper lich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte, ad a ptierte Tätigkeiten beste he hingegen eine Arbeits- respe k tive Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei leicht erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/89/20) .

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, a ufgrund der Aktenlage k ö nn e davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Oktober 2012, dem Datum der MRT-Abkl ä rung der LWS, die oben erwähnten Einschränkungen in der angestammten sowie in adaptierten beruflichen Tätig keiten gelten würden . Es erscheine

jedoch wahrscheinlich, dass dieser Zustand bereits seit mehrere n Jahren in diesem Sinne so vorgelegen habe . Eine genaue retrospektive R ü ckdatierung sei nicht möglich. Aus urologischer Sicht könn t en retrospektiv gesehen nur befristete Arbeitsunfähigkeiten, in erster Linie nach der Blasenoperation 10/2011, nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Exploranden kein Anhalt für eine längerfristige, höhergradige , psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Sicherheit sei die Einschätzung

ab März 2014 zu be s tä tigen ( Urk. 8/89/20).

Ferner wurde berichtet, e s besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen der gut achterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers , welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte . Ursächlich für diese Diskre panz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Faktoren, wie der schwie rige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheits gewinn . Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht korrekte Angaben bezüglich der Einnahme seiner Psychopharmaka, wel che zum Teil gar nicht und zum Teil deutlich subtherapeutisch nachweisbar gewesen seien, gemacht . Dies spr eche gegen eine stringente Medikamentenein nahme und einen entsprechenden Leidensdruck . Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Mass nahmen kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21).

Zusammenfassend wurde festgehalten, b eim Beschwerdeführer k ö nn e aus polydis ziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten besteh e hingegen eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könn t en keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könn t en aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21) . 3.2

Dem durch das Sozialamt der Gemeinde D.___ veranlassten, im Nachgang an die Begutachtung ergangenen vertrauensärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/102) kann die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0), welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ,

entnommen werden . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (Urk. 8/102/13). Der Facharzt hielt sodann fest, es ergebe sich in der Untersu chung kein Anhalt für eine mittelschwere oder schwere Episode. Im B.___ -Gut achten seien keine größeren Einschränkungen psychiatrischerseits , weder im psychopathologischem Befund, noch in der Gestaltung des Tagesablaufs oder der Freizeitgestattung sowie in der sozialen Anamnese festgestellt worden. Es seien vielmehr soziale Belastungsfaktoren, die für die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers verantwortlich seien, im Vordergrund gesehen worden. Eigenständige depressive Merkmale lägen nur zu einem kleinen Teil vor und erfüllten zusammen mit der Vorgeschichte, dem Verlauf und den Befunden die Kriterien einer leichten depressiven Episode. Dr. C.___ berichtete, er könne dem B.___ -Gutachten aus psychiatrisch er Sicht gut folgen und sich diesem anschließen ( Urk. 8/102/ 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, a us psychiat rischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung zu attestieren. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Explo rand schon viele Jahre keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so dass hier wohl eine Adaptionsphase notwendig sei. Es sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugeben, welche schrittweise um 10 % alle drei Wochen bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Die Anga ben bezögen sich auf den Untersuchungszeitpunkt beziehungsweise auf die Erstellung des Berichts vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/89/14).

4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom 8. April 2014 (Urk. 8 / 89 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( E. 1. 4 ). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen ( S. 6-10, S. 12–14, S. 17 –18 ), berücksichtigte n die geklagten Beschwerden (S. 6, S. 8, S. 12–13, S. 17 ) und begründete n

ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 –8 , S. 11 –12 , S. 15–16 , S. 18–20 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 4-5 ). Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete n

ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. D ie Gutachter setzten sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte eingehend auseinander und zeigte n überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (vgl. S. 12 , S. 16). Dem p olydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Im B.___ -Gutachten wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation genannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens betrachtet werden , die es der betroffenen Person verunmöglich en , die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 ). D epressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorüberge hender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invali disierende Wirkung. Gemäss den Experten des B.___ waren psychosoziale Belas tungsfaktoren wie die gescheiterte Selbständigkeit als Reinigungsunternehmer, die Arbeits

- und Perspektiv losigkeit , die Sozialhilfeabhängigkeit, die finanziel le n Schwierigkeiten sowie Spannungen zwischen ihm und seiner Lebensgefähr tin Auslöser der depressiven Symptomatik (vgl. Urk. 8/89/8) . 4.3

Unter Hinweis darauf, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihn im Vergleich zu den Gutachtern viel besser kenne, brachte der Beschwerdeführer gegen das polydis ziplinäre

B.___ -Gutachten vor, die psychiatrische Untersuchung habe nur 40 Minuten gedauert und es sei auch nicht Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater genommen worden. Sein schlechter Gesundheitszustand habe des halb anlässlich der Begutachtung nicht vollständig erfasst werden können ( Urk. 1 S. 2).

Dazu ist vorab zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2 0. Januar 2006 I 748/05 E. 2.2.4). Insofern ist unerheblich, ob die psychiatrische Untersuchung – wie gemäss Untersuchungsprogramm geplant –

eineinhalb Stunden oder 40 Minuten gedauert hat (vgl. Urk. 8/88/2, Urk. 8/89/10).

Die bei den Akten lie genden fachpsychiatrischen Atteste von Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/66) sowie vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 8/79) , wonach der Beschwerdeführer an einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung (Episode) leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei, sind zum Nachweis einer invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet und vermö gen das B.___ -Gutachten nicht zu entkräften. Es wird darin weder der Psycho status abgebildet und Befunde genannt, noch ist die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nachvollziehbar oder wird sie begründet. In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Der Beschwerdeführer bringt vor , aus dem Schlussbericht der A.___ ergebe sich, dass ihm die Ausübung eines 80%-Pensums nicht zumutbar sei, da er lediglich ein e 30%ige Leistung habe erbringen können , was die Gutachter nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 1 f.) .

Zwar kann beruflichen Abklärungsberich ten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abge sprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). Wie d er Beschwerdeführer richtig vorbringt, wurde im Schlussb ericht der A.___ vom 28. F ebruar 2013 ausgeführt, während seiner Präsenzzeit von fünf Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer durchschnitt lich eine Leistung von 50 % erbringen können, was einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30 % entspreche

(Urk. 1 S. 1 f., vgl. Urk. 8 / 67 / 5 ). Diese Einschätzung ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des polydis ziplinären

B.___ - Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen, weil der Bericht der A.___

weit mehr als ein Jahr vor dem Gutach ten erlassen wurde und somit keine Rückschlüsse auf das psychiatrische Gut achten zulässt. Überdies ging die A.___ von im Vordergrund stehenden soma tischen Beschwerden aus und wies zudem auf eine fragliche Motivation des Beschwerdeführers hin (Urk. 8 / 67 / 2 f. ), währendem die Experten des B.___ die somatischen Beschwerden in dem Sinne berücksichtigten, als sie das Belas tungsprofil einschränkten und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 8 / 89/20 ). Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die A.___

– entgegen den medizinischen Feststellungen – von einer 70%igen Leistungseinschränkung ausging. 4.5

Die vorliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass ein invalidenversiche rungsrechtlich relevantes - von den genannten prägnanten psychosozialen Be las tungsfaktoren losgelöstes, therapieresistentes - (andauerndes) psychisches Lei den besteht resp. der Eintritt eines solchen droht. 4. 6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig ist. In einer angepassten, k örperlich leichte n Tätigkeit besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens

ist mit der IV-Stelle auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , da anhand des bei seinem letzten Arbeitgeber eingeholten Arbeitgeberfragebogens ( Urk. 8/16) nicht festgestellt werden kann, zu welchen Anstellungsbedingungen der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden angestellt wäre und da davon auszugehen ist, dass er nach der Aufgabe der Selbständigkeit wieder in dieser Branche als unselbständiger Arbeitnehmer tätig gewesen wäre . Das

Vali dene inkommen ist für das Jahr 2012 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat te ( Urk. 8/8) . Angesichts der Ausbildung (diplomierter Reinigungsfachmann), der Berufserfahrung und der Führungsfunktion , welche der Beschwerdeführer bei seiner Anstellung bei den Y.___ besass ,

ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Arbeitnehmern im Bereich “Reinigung und öffentliche Hygi ene“ von Fr. 6 ‘ 130 .-- (LSE 2010, S. 31 , Tabelle T 7S , Anforderungsniveau 3 , Männer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 215 0 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahresein kommen ( V alideneinkommen ) von Fr. 78‘042 .-- (Fr. 6 ‘ 130 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2 188 ). 5.3

Auch f ür die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle – da der Beschwerdeführer nach der Geschäftsaufgabe im Jahr 2009 nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 188 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Inva lideneinkommen) von Fr. 4 9 ‘ 916 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 188 x 0.8). 5.4

Wird das Valideneinkommen gemäss LSE von Fr. 78‘042 .-- dem Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 49‘ 916 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘126 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 3 6 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5.5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsan spruch verneint wurde , nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzuweisen. 6.

Ge stützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5, Urk. 6/1–3, vgl. Urk. 8/19 )

sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1964 geborene X.___ , angelernter Gipser und Gebäu dereinigungs -Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis , arbeitet e zuletzt

v om 1. September 2005 bis am 30. April 2008 als Teamleiter eines Reinigungsteams bei den Y.___ und ab August 2008 bis Mai 2009 selbständig als Gebäudereiniger ( Z.___ , Urk. 8/3 , Urk. 8/12 , Urk. 8/28 /1–2 , Urk. 8/12,

Urk. 8/77 ) . Am 6. Oktober 2011 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie den Zustand nach drei Blasenoperationen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/8).

Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4–7 , Urk. 8/15 ) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 /1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid , die depressive Symptomatik sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da deren Auslöser psychosoziale Belastungsfaktoren gewesen seien und es sich somit nicht um eine verselbständigte Depression handle . Hierbei seien sich die Gutachter sowie

Dr. C.___ einig. Im Zusammenhang mit dem Blasenkrebs seien nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten zum Zeitpunkt der Operationen nachvoll ziehbar, nicht hingegen langandauernde Arbeitsunfähigkeiten von durch schnittlich mindestens 40 % . Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten leichten bis nur sehr selten mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit in einem 80%-Pen sum zumutbar sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Reinigungskraft sei nicht mehr zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere nunmehr ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf das Gutach ten dürfe nicht abgestellt werden. Es sei ihm nicht zumutbar, ein 80%-Pensum zu absolvieren. Der psychiatrische Facharzt des B.___ habe ihn im Gegensatz zu seinem behandelnden Psychiater

während lediglich 40 Minuten gesehen, was nicht ausreiche, um seinen Gesundheitszustand beurteilen zu kön nen. Sein Hausarzt kenn e ihn viel besser . Ausserdem sei die Beurteilung der A.___ beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das

festgelegte Inv alideneinkommen im Betrag von

Fr. 57‘ 295.-- viel zu hoch angesetzt

( Urk. 1) . 3.

3.1

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 8. April 2014 (Urk. 8/89) sind fol gende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/89/ 19 ): - c h ronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5 ) - radiomorphologisch deutliche Osteochondrose und Diskusherniation LWK5/SWK1 (MRT

LWS 05.10.2012 ) - aktuell radiomorphologisch ( Rx LWS ap ; seitlich) spangenbildende Spondylose zwischen LWK4/LWK5 sowie beginnende Spondylose Deckplatte LWK5 - Differentialdiagnose: diskogen / osteochondrotisch /Facettengelenks - schmerz - klin isch keine Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre

Ausfälle - k linisch beginnende Koxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10 M16.0) - radiomorphologisch Verdacht auf anatomische Prädisposition der lin ken Hüfte im Sinne eines CAM- lmpingements , beidseits noch gut erhaltene Gelenkspaltweite - Differentialdiagnose: Hüftgelenksdezentrierung im Rahmen einer erheb lichen musk u lären Dysbalance mit Abschwächung der abdomi nellen rücken- und gesässstabilisierenden Muskelgruppen

Es wurden sodann folgende

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 8 / 89/19 ): - l eichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0) - m etabolisches Syndrom - Adipositas, BMI 42 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 110) - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - c hronischer Nikotinabusus, zirka 40 p ack years (ICD-10 F17.1) - h oher Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - nicht nachweisbarer oder deutlich subtherapeutischer Medikamenten spiegel der vom Exploranden angegebenen Psychopharmaka - Urothelkarzinom der Harnblase pTaG2 und BCG Instillation (ICD-10 C67) - Letzte TUR-Blase 10/2011 mit BCG

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zur Anamnese zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über zahlreiche Belastungsfaktoren in den letzten Jah ren berichtet. So habe er angegeben, 2008 sich mit s einer Reinigungsfirma selbständig gemacht zu haben. Die Firma hätte jedoch ausschliesslich aus Fami lienmitgliedern bestanden und es sei nicht gut gelaufen. Zudem habe es immer mehr Spannungen zwischen seiner Lebensgefährtin und ihm gegeben. Schliess lich sei 2011 dann noch ein bösartiger Tumor der Harnblase festgestellt worden. „Dies habe ihm den Rest gegeben". Er habe sich immer wieder gereizt gefühlt und auch niedergeschlagen. Für die Zukunft habe er keine Perspektive mehr gesehen und es habe ihn auch bedrückt, dass er in die Sozialhilfeabhängigkeit gerutscht sei. Mittlerweile hätten seine Lebensgefährtin, mit der er 20 Jahre zusammen gewesen sei, und er beschlossen, sich zu trennen. Sie würden de facto auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Aus finanziellen Gründen habe er bisher jedoch für sich noch keine neue Wohnung gefunden ( Urk. 8/89/8) .

In der Gesamtbeurteilung führten die Experten z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus,

a us Sicht des Bewegungsapparates besteh e aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der beginnenden Koxarthrose beidseits eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche rege l mässig mittel bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit. Darunter f ielen auch die früheren Tätigkeiten als Gipser und die frühere n Tätigkeit en , bei welchen der Beschwerdeführer selber aktiv regelmässig

Reinigungstätigkeiten habe ausüben müssen . Für eine körperlich leichte bis nur sehr selten mittelschwere, wechsel belastende berufliche Tätigkeit, insbesondere auch für administrative logistisch - organisatorische Tätigkeiten, besteh e hingegen unter folgenden Arbeitspla t zbe dingungen eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit: Dem Exploranden m ü ss e an einem potenziellen Arbeitsplatz die Möglichkeit geboten werden, seine Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln, insbesondere sei das längere fixierte Sitzen zu vermeiden, ebenso stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervornei geposition . Im Rahmen der Dekonditionierung bei massivem Übergewicht s eien auch Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht möglich. Aus urologischer Sicht k önne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht f inde sich eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation. Diese schränk e die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die nötige Willensan strengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können . Auch aus allgemeininternis tischer Sicht finde sich keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Der Beschwerdeführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt k ö nn e somit eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körper lich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte, ad a ptierte Tätigkeiten beste he hingegen eine Arbeits- respe k tive Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei leicht erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/89/20) .

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, a ufgrund der Aktenlage k ö nn e davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Oktober 2012, dem Datum der MRT-Abkl ä rung der LWS, die oben erwähnten Einschränkungen in der angestammten sowie in adaptierten beruflichen Tätig keiten gelten würden . Es erscheine

jedoch wahrscheinlich, dass dieser Zustand bereits seit mehrere n Jahren in diesem Sinne so vorgelegen habe . Eine genaue retrospektive R ü ckdatierung sei nicht möglich. Aus urologischer Sicht könn t en retrospektiv gesehen nur befristete Arbeitsunfähigkeiten, in erster Linie nach der Blasenoperation 10/2011, nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Exploranden kein Anhalt für eine längerfristige, höhergradige , psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Sicherheit sei die Einschätzung

ab März 2014 zu be s tä tigen ( Urk. 8/89/20).

Ferner wurde berichtet, e s besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen der gut achterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers , welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte . Ursächlich für diese Diskre panz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Faktoren, wie der schwie rige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheits gewinn . Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht korrekte Angaben bezüglich der Einnahme seiner Psychopharmaka, wel che zum Teil gar nicht und zum Teil deutlich subtherapeutisch nachweisbar gewesen seien, gemacht . Dies spr eche gegen eine stringente Medikamentenein nahme und einen entsprechenden Leidensdruck . Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Mass nahmen kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21).

Zusammenfassend wurde festgehalten, b eim Beschwerdeführer k ö nn e aus polydis ziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten besteh e hingegen eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könn t en keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könn t en aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21) . 3.2

Dem durch das Sozialamt der Gemeinde D.___ veranlassten, im Nachgang an die Begutachtung ergangenen vertrauensärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/102) kann die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0), welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ,

entnommen werden . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (Urk. 8/102/13). Der Facharzt hielt sodann fest, es ergebe sich in der Untersu chung kein Anhalt für eine mittelschwere oder schwere Episode. Im B.___ -Gut achten seien keine größeren Einschränkungen psychiatrischerseits , weder im psychopathologischem Befund, noch in der Gestaltung des Tagesablaufs oder der Freizeitgestattung sowie in der sozialen Anamnese festgestellt worden. Es seien vielmehr soziale Belastungsfaktoren, die für die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers verantwortlich seien, im Vordergrund gesehen worden. Eigenständige depressive Merkmale lägen nur zu einem kleinen Teil vor und erfüllten zusammen mit der Vorgeschichte, dem Verlauf und den Befunden die Kriterien einer leichten depressiven Episode. Dr. C.___ berichtete, er könne dem B.___ -Gutachten aus psychiatrisch er Sicht gut folgen und sich diesem anschließen ( Urk. 8/102/

E. 6 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/13 , Urk. 8/22, Urk. 8/24 )

ein .

Zwischen April 2012 und Februar 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten verschiedene Ein gliederungsmassnahmen bei der A.___

( Urk. 8/31, Urk. 8/42, Urk. 8/61) und sprach ihm Taggelder zu ( Urk. 8/30, Urk. 8/43, Urk. 8/60) . Mit der Begründung, dass von der Fortführung der Integ rationsmassnahmen keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten s eien , schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6. März 2013 als erledigt ab (Urk. 8/68).

In der Folge holte die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse ein poly disziplinäres Gut achten ( B.___ ) ein, welches am 8. April 2014 erstattet wurde (Urk.

E. 8 / 89 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle

– nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Vorbescheid vom 7. August 2014 [ Urk. 8/91], Einwand vom 2 7. August 2014 [ Urk. 8/97] unter Einreichung eines vertrauensä rztlichen Berichts von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11 . Oktober 2014 [Urk. 8/102] ) – mit Verfügung vom

E. 10 . Dezember 2014

einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= Urk. 8/104] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit E ingabe vom 2 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Am 3. März 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Am 26 . März 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführe r zugestellt (Urk. 9 ). 3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, a us psychiat rischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung zu attestieren. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Explo rand schon viele Jahre keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so dass hier wohl eine Adaptionsphase notwendig sei. Es sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugeben, welche schrittweise um 10 % alle drei Wochen bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Die Anga ben bezögen sich auf den Untersuchungszeitpunkt beziehungsweise auf die Erstellung des Berichts vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/89/14).

4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom 8. April 2014 (Urk. 8 / 89 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( E. 1. 4 ). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen ( S. 6-10, S. 12–14, S. 17 –18 ), berücksichtigte n die geklagten Beschwerden (S. 6, S. 8, S. 12–13, S.

E. 17 ) und begründete n

ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 –8 , S. 11 –12 , S. 15–16 , S. 18–20 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 4-5 ). Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete n

ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. D ie Gutachter setzten sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte eingehend auseinander und zeigte n überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (vgl. S. 12 , S. 16). Dem p olydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Im B.___ -Gutachten wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation genannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens betrachtet werden , die es der betroffenen Person verunmöglich en , die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 ). D epressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorüberge hender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invali disierende Wirkung. Gemäss den Experten des B.___ waren psychosoziale Belas tungsfaktoren wie die gescheiterte Selbständigkeit als Reinigungsunternehmer, die Arbeits

- und Perspektiv losigkeit , die Sozialhilfeabhängigkeit, die finanziel le n Schwierigkeiten sowie Spannungen zwischen ihm und seiner Lebensgefähr tin Auslöser der depressiven Symptomatik (vgl. Urk. 8/89/8) . 4.3

Unter Hinweis darauf, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihn im Vergleich zu den Gutachtern viel besser kenne, brachte der Beschwerdeführer gegen das polydis ziplinäre

B.___ -Gutachten vor, die psychiatrische Untersuchung habe nur 40 Minuten gedauert und es sei auch nicht Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater genommen worden. Sein schlechter Gesundheitszustand habe des halb anlässlich der Begutachtung nicht vollständig erfasst werden können ( Urk. 1 S. 2).

Dazu ist vorab zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2 0. Januar 2006 I 748/05 E. 2.2.4). Insofern ist unerheblich, ob die psychiatrische Untersuchung – wie gemäss Untersuchungsprogramm geplant –

eineinhalb Stunden oder 40 Minuten gedauert hat (vgl. Urk. 8/88/2, Urk. 8/89/10).

Die bei den Akten lie genden fachpsychiatrischen Atteste von Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/66) sowie vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 8/79) , wonach der Beschwerdeführer an einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung (Episode) leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei, sind zum Nachweis einer invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet und vermö gen das B.___ -Gutachten nicht zu entkräften. Es wird darin weder der Psycho status abgebildet und Befunde genannt, noch ist die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nachvollziehbar oder wird sie begründet. In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Der Beschwerdeführer bringt vor , aus dem Schlussbericht der A.___ ergebe sich, dass ihm die Ausübung eines 80%-Pensums nicht zumutbar sei, da er lediglich ein e 30%ige Leistung habe erbringen können , was die Gutachter nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 1 f.) .

Zwar kann beruflichen Abklärungsberich ten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abge sprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). Wie d er Beschwerdeführer richtig vorbringt, wurde im Schlussb ericht der A.___ vom 28. F ebruar 2013 ausgeführt, während seiner Präsenzzeit von fünf Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer durchschnitt lich eine Leistung von 50 % erbringen können, was einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30 % entspreche

(Urk. 1 S. 1 f., vgl. Urk. 8 / 67 / 5 ). Diese Einschätzung ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des polydis ziplinären

B.___ - Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen, weil der Bericht der A.___

weit mehr als ein Jahr vor dem Gutach ten erlassen wurde und somit keine Rückschlüsse auf das psychiatrische Gut achten zulässt. Überdies ging die A.___ von im Vordergrund stehenden soma tischen Beschwerden aus und wies zudem auf eine fragliche Motivation des Beschwerdeführers hin (Urk. 8 / 67 / 2 f. ), währendem die Experten des B.___ die somatischen Beschwerden in dem Sinne berücksichtigten, als sie das Belas tungsprofil einschränkten und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 8 / 89/20 ). Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die A.___

– entgegen den medizinischen Feststellungen – von einer 70%igen Leistungseinschränkung ausging. 4.5

Die vorliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass ein invalidenversiche rungsrechtlich relevantes - von den genannten prägnanten psychosozialen Be las tungsfaktoren losgelöstes, therapieresistentes - (andauerndes) psychisches Lei den besteht resp. der Eintritt eines solchen droht. 4. 6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig ist. In einer angepassten, k örperlich leichte n Tätigkeit besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens

ist mit der IV-Stelle auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , da anhand des bei seinem letzten Arbeitgeber eingeholten Arbeitgeberfragebogens ( Urk. 8/16) nicht festgestellt werden kann, zu welchen Anstellungsbedingungen der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden angestellt wäre und da davon auszugehen ist, dass er nach der Aufgabe der Selbständigkeit wieder in dieser Branche als unselbständiger Arbeitnehmer tätig gewesen wäre . Das

Vali dene inkommen ist für das Jahr 2012 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat te ( Urk. 8/8) . Angesichts der Ausbildung (diplomierter Reinigungsfachmann), der Berufserfahrung und der Führungsfunktion , welche der Beschwerdeführer bei seiner Anstellung bei den Y.___ besass ,

ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Arbeitnehmern im Bereich “Reinigung und öffentliche Hygi ene“ von Fr. 6 ‘ 130 .-- (LSE 2010, S. 31 , Tabelle T 7S , Anforderungsniveau 3 , Männer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 215 0 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahresein kommen ( V alideneinkommen ) von Fr. 78‘042 .-- (Fr. 6 ‘ 130 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2 188 ). 5.3

Auch f ür die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle – da der Beschwerdeführer nach der Geschäftsaufgabe im Jahr 2009 nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 188 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Inva lideneinkommen) von Fr. 4 9 ‘ 916 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 188 x 0.8). 5.4

Wird das Valideneinkommen gemäss LSE von Fr. 78‘042 .-- dem Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 49‘ 916 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘126 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 3 6 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5.5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsan spruch verneint wurde , nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzuweisen. 6.

Ge stützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5, Urk. 6/1–3, vgl. Urk. 8/19 )

sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00109 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1964 geborene X.___ , angelernter Gipser und Gebäu dereinigungs -Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis , arbeitet e zuletzt

v om 1. September 2005 bis am 30. April 2008 als Teamleiter eines Reinigungsteams bei den Y.___ und ab August 2008 bis Mai 2009 selbständig als Gebäudereiniger ( Z.___ , Urk. 8/3 , Urk. 8/12 , Urk. 8/28 /1–2 , Urk. 8/12,

Urk. 8/77 ) . Am 6. Oktober 2011 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie den Zustand nach drei Blasenoperationen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/8).

Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4–7 , Urk. 8/15 ) bei und h olte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8 /1 6 ) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/13 , Urk. 8/22, Urk. 8/24 )

ein .

Zwischen April 2012 und Februar 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten verschiedene Ein gliederungsmassnahmen bei der A.___

( Urk. 8/31, Urk. 8/42, Urk. 8/61) und sprach ihm Taggelder zu ( Urk. 8/30, Urk. 8/43, Urk. 8/60) . Mit der Begründung, dass von der Fortführung der Integ rationsmassnahmen keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten s eien , schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6. März 2013 als erledigt ab (Urk. 8/68).

In der Folge holte die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse ein poly disziplinäres Gut achten ( B.___ ) ein, welches am 8. April 2014 erstattet wurde (Urk. 8 / 89 ). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle

– nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Vorbescheid vom 7. August 2014 [ Urk. 8/91], Einwand vom 2 7. August 2014 [ Urk. 8/97] unter Einreichung eines vertrauensä rztlichen Berichts von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11 . Oktober 2014 [Urk. 8/102] ) – mit Verfügung vom 10 . Dezember 2014

einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= Urk. 8/104] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit E ingabe vom 2 1. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung (Urk. 1).

Am 3. März 2015 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5, Urk. 6/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 5 . März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Am 26 . März 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort de m Beschwerdeführe r zugestellt (Urk. 9 ). 3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die IV-Stelle

erwog im angefochtenen Entscheid , die depressive Symptomatik sei invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da deren Auslöser psychosoziale Belastungsfaktoren gewesen seien und es sich somit nicht um eine verselbständigte Depression handle . Hierbei seien sich die Gutachter sowie

Dr. C.___ einig. Im Zusammenhang mit dem Blasenkrebs seien nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten zum Zeitpunkt der Operationen nachvoll ziehbar, nicht hingegen langandauernde Arbeitsunfähigkeiten von durch schnittlich mindestens 40 % . Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten leichten bis nur sehr selten mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit in einem 80%-Pen sum zumutbar sei. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Gipser oder Reinigungskraft sei nicht mehr zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere nunmehr ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, auf das Gutach ten dürfe nicht abgestellt werden. Es sei ihm nicht zumutbar, ein 80%-Pensum zu absolvieren. Der psychiatrische Facharzt des B.___ habe ihn im Gegensatz zu seinem behandelnden Psychiater

während lediglich 40 Minuten gesehen, was nicht ausreiche, um seinen Gesundheitszustand beurteilen zu kön nen. Sein Hausarzt kenn e ihn viel besser . Ausserdem sei die Beurteilung der A.___ beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Zudem sei das

festgelegte Inv alideneinkommen im Betrag von

Fr. 57‘ 295.-- viel zu hoch angesetzt

( Urk. 1) . 3.

3.1

Dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 8. April 2014 (Urk. 8/89) sind fol gende Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/89/ 19 ): - c h ronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5 ) - radiomorphologisch deutliche Osteochondrose und Diskusherniation LWK5/SWK1 (MRT

LWS 05.10.2012 ) - aktuell radiomorphologisch ( Rx LWS ap ; seitlich) spangenbildende Spondylose zwischen LWK4/LWK5 sowie beginnende Spondylose Deckplatte LWK5 - Differentialdiagnose: diskogen / osteochondrotisch /Facettengelenks - schmerz - klin isch keine Hinweise für sensible oder motorische lumboradikuläre

Ausfälle - k linisch beginnende Koxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10 M16.0) - radiomorphologisch Verdacht auf anatomische Prädisposition der lin ken Hüfte im Sinne eines CAM- lmpingements , beidseits noch gut erhaltene Gelenkspaltweite - Differentialdiagnose: Hüftgelenksdezentrierung im Rahmen einer erheb lichen musk u lären Dysbalance mit Abschwächung der abdomi nellen rücken- und gesässstabilisierenden Muskelgruppen

Es wurden sodann folgende

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit gestellt (Urk. 8 / 89/19 ): - l eichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0) - m etabolisches Syndrom - Adipositas, BMI 42 kg/m2 (ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 110) - Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.9) - c hronischer Nikotinabusus, zirka 40 p ack years (ICD-10 F17.1) - h oher Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance (ICD-10 Z91.1) - nicht nachweisbarer oder deutlich subtherapeutischer Medikamenten spiegel der vom Exploranden angegebenen Psychopharmaka - Urothelkarzinom der Harnblase pTaG2 und BCG Instillation (ICD-10 C67) - Letzte TUR-Blase 10/2011 mit BCG

Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zur Anamnese zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über zahlreiche Belastungsfaktoren in den letzten Jah ren berichtet. So habe er angegeben, 2008 sich mit s einer Reinigungsfirma selbständig gemacht zu haben. Die Firma hätte jedoch ausschliesslich aus Fami lienmitgliedern bestanden und es sei nicht gut gelaufen. Zudem habe es immer mehr Spannungen zwischen seiner Lebensgefährtin und ihm gegeben. Schliess lich sei 2011 dann noch ein bösartiger Tumor der Harnblase festgestellt worden. „Dies habe ihm den Rest gegeben". Er habe sich immer wieder gereizt gefühlt und auch niedergeschlagen. Für die Zukunft habe er keine Perspektive mehr gesehen und es habe ihn auch bedrückt, dass er in die Sozialhilfeabhängigkeit gerutscht sei. Mittlerweile hätten seine Lebensgefährtin, mit der er 20 Jahre zusammen gewesen sei, und er beschlossen, sich zu trennen. Sie würden de facto auch in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Aus finanziellen Gründen habe er bisher jedoch für sich noch keine neue Wohnung gefunden ( Urk. 8/89/8) .

In der Gesamtbeurteilung führten die Experten z ur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus,

a us Sicht des Bewegungsapparates besteh e aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der beginnenden Koxarthrose beidseits eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche rege l mässig mittel bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit. Darunter f ielen auch die früheren Tätigkeiten als Gipser und die frühere n Tätigkeit en , bei welchen der Beschwerdeführer selber aktiv regelmässig

Reinigungstätigkeiten habe ausüben müssen . Für eine körperlich leichte bis nur sehr selten mittelschwere, wechsel belastende berufliche Tätigkeit, insbesondere auch für administrative logistisch - organisatorische Tätigkeiten, besteh e hingegen unter folgenden Arbeitspla t zbe dingungen eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit: Dem Exploranden m ü ss e an einem potenziellen Arbeitsplatz die Möglichkeit geboten werden, seine Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln, insbesondere sei das längere fixierte Sitzen zu vermeiden, ebenso stereotype Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervornei geposition . Im Rahmen der Dekonditionierung bei massivem Übergewicht s eien auch Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern nicht möglich. Aus urologischer Sicht k önne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht f inde sich eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation. Diese schränk e die Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zumutbar, die nötige Willensan strengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen ange passten Tätigkeit ganztags nachgehen zu können . Auch aus allgemeininternis tischer Sicht finde sich keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Der Beschwerdeführer mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend. Insgesamt k ö nn e somit eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körper lich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte, ad a ptierte Tätigkeiten beste he hingegen eine Arbeits- respe k tive Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei leicht erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/89/20) .

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, a ufgrund der Aktenlage k ö nn e davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Oktober 2012, dem Datum der MRT-Abkl ä rung der LWS, die oben erwähnten Einschränkungen in der angestammten sowie in adaptierten beruflichen Tätig keiten gelten würden . Es erscheine

jedoch wahrscheinlich, dass dieser Zustand bereits seit mehrere n Jahren in diesem Sinne so vorgelegen habe . Eine genaue retrospektive R ü ckdatierung sei nicht möglich. Aus urologischer Sicht könn t en retrospektiv gesehen nur befristete Arbeitsunfähigkeiten, in erster Linie nach der Blasenoperation 10/2011, nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht besteh e nach den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Exploranden kein Anhalt für eine längerfristige, höhergradige , psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Sicherheit sei die Einschätzung

ab März 2014 zu be s tä tigen ( Urk. 8/89/20).

Ferner wurde berichtet, e s besteh e eine deutliche Diskrepanz zwischen der gut achterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers , welcher sich für gar nicht mehr arbeitsfähig halte . Ursächlich für diese Diskre panz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Faktoren, wie der schwie rige Arbeitsmarkt und ein wahrscheinlich vorhandener sekundärer Krankheits gewinn . Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht korrekte Angaben bezüglich der Einnahme seiner Psychopharmaka, wel che zum Teil gar nicht und zum Teil deutlich subtherapeutisch nachweisbar gewesen seien, gemacht . Dies spr eche gegen eine stringente Medikamentenein nahme und einen entsprechenden Leidensdruck . Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung seien berufliche Mass nahmen kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21).

Zusammenfassend wurde festgehalten, b eim Beschwerdeführer k ö nn e aus polydis ziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittel schwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte adaptierte Tätigkeiten besteh e hingegen eine Arbeits- respektive Leis tungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig umsetzbar. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könn t en keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könn t en aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden ( Urk. 8/89/21) . 3.2

Dem durch das Sozialamt der Gemeinde D.___ veranlassten, im Nachgang an die Begutachtung ergangenen vertrauensärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. Oktober 2014 ( Urk. 8/102) kann die Diagnose einer leichten depressiven Episode bei sozialer Belastungssituation (IC D-10 F32.0), welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe ,

entnommen werden . Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt (Urk. 8/102/13). Der Facharzt hielt sodann fest, es ergebe sich in der Untersu chung kein Anhalt für eine mittelschwere oder schwere Episode. Im B.___ -Gut achten seien keine größeren Einschränkungen psychiatrischerseits , weder im psychopathologischem Befund, noch in der Gestaltung des Tagesablaufs oder der Freizeitgestattung sowie in der sozialen Anamnese festgestellt worden. Es seien vielmehr soziale Belastungsfaktoren, die für die gegenwärtige Situation des Beschwerdeführers verantwortlich seien, im Vordergrund gesehen worden. Eigenständige depressive Merkmale lägen nur zu einem kleinen Teil vor und erfüllten zusammen mit der Vorgeschichte, dem Verlauf und den Befunden die Kriterien einer leichten depressiven Episode. Dr. C.___ berichtete, er könne dem B.___ -Gutachten aus psychiatrisch er Sicht gut folgen und sich diesem anschließen ( Urk. 8/102/ 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, a us psychiat rischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung zu attestieren. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Explo rand schon viele Jahre keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen sei, so dass hier wohl eine Adaptionsphase notwendig sei. Es sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugeben, welche schrittweise um 10 % alle drei Wochen bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Die Anga ben bezögen sich auf den Untersuchungszeitpunkt beziehungsweise auf die Erstellung des Berichts vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/89/14).

4.

4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s vermag das polydisziplinäre Gutach ten vom 8. April 2014 (Urk. 8 / 89 ) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen ( E. 1. 4 ). So tätigte n d ie Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen ( S. 6-10, S. 12–14, S. 17 –18 ), berücksichtigte n die geklagten Beschwerden (S. 6, S. 8, S. 12–13, S. 17 ) und begründete n

ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (S. 7 –8 , S. 11 –12 , S. 15–16 , S. 18–20 ) sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (S. 4-5 ). Sie legte n die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete n

ihre Schlussfolgerungen nachvoll ziehbar. D ie Gutachter setzten sich mit den abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte eingehend auseinander und zeigte n überzeugend auf, aus welchen Gründen sich deren Ein schätzungen nicht bestätigen liessen (vgl. S. 12 , S. 16). Dem p olydisziplinären Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

Im B.___ -Gutachten wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine leichte depressive Episode bei sozialer Belastungssituation genannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regel mässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsscha dens betrachtet werden , die es der betroffenen Person verunmöglich en , die Fol gen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil des Bundesge richts 8C_104/20 14 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 sowie Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 ). D epressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorüberge hender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundes gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invali disierende Wirkung. Gemäss den Experten des B.___ waren psychosoziale Belas tungsfaktoren wie die gescheiterte Selbständigkeit als Reinigungsunternehmer, die Arbeits

- und Perspektiv losigkeit , die Sozialhilfeabhängigkeit, die finanziel le n Schwierigkeiten sowie Spannungen zwischen ihm und seiner Lebensgefähr tin Auslöser der depressiven Symptomatik (vgl. Urk. 8/89/8) . 4.3

Unter Hinweis darauf, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihn im Vergleich zu den Gutachtern viel besser kenne, brachte der Beschwerdeführer gegen das polydis ziplinäre

B.___ -Gutachten vor, die psychiatrische Untersuchung habe nur 40 Minuten gedauert und es sei auch nicht Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater genommen worden. Sein schlechter Gesundheitszustand habe des halb anlässlich der Begutachtung nicht vollständig erfasst werden können ( Urk. 1 S. 2).

Dazu ist vorab zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2 0. Januar 2006 I 748/05 E. 2.2.4). Insofern ist unerheblich, ob die psychiatrische Untersuchung – wie gemäss Untersuchungsprogramm geplant –

eineinhalb Stunden oder 40 Minuten gedauert hat (vgl. Urk. 8/88/2, Urk. 8/89/10).

Die bei den Akten lie genden fachpsychiatrischen Atteste von Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 ( Urk. 8/66) sowie vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 8/79) , wonach der Beschwerdeführer an einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung (Episode) leide und deshalb zu 100 % arbeitsunfähig sei, sind zum Nachweis einer invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet und vermö gen das B.___ -Gutachten nicht zu entkräften. Es wird darin weder der Psycho status abgebildet und Befunde genannt, noch ist die Einschätzung der Arbeits fähigkeit nachvollziehbar oder wird sie begründet. In diesem Zu sammenhang ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfah rungstatsache, dass Haus ärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus sagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4. 4

Der Beschwerdeführer bringt vor , aus dem Schlussbericht der A.___ ergebe sich, dass ihm die Ausübung eines 80%-Pensums nicht zumutbar sei, da er lediglich ein e 30%ige Leistung habe erbringen können , was die Gutachter nicht berücksichtigt hätten (Urk. 1 S. 1 f.) .

Zwar kann beruflichen Abklärungsberich ten rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres jegliche Aussagekraft abge sprochen werden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch grundsätzlich dem Facharzt oder der Fachärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009, E. 4.1.1). Wie d er Beschwerdeführer richtig vorbringt, wurde im Schlussb ericht der A.___ vom 28. F ebruar 2013 ausgeführt, während seiner Präsenzzeit von fünf Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer durchschnitt lich eine Leistung von 50 % erbringen können, was einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 30 % entspreche

(Urk. 1 S. 1 f., vgl. Urk. 8 / 67 / 5 ). Diese Einschätzung ist aber schon deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des polydis ziplinären

B.___ - Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen, weil der Bericht der A.___

weit mehr als ein Jahr vor dem Gutach ten erlassen wurde und somit keine Rückschlüsse auf das psychiatrische Gut achten zulässt. Überdies ging die A.___ von im Vordergrund stehenden soma tischen Beschwerden aus und wies zudem auf eine fragliche Motivation des Beschwerdeführers hin (Urk. 8 / 67 / 2 f. ), währendem die Experten des B.___ die somatischen Beschwerden in dem Sinne berücksichtigten, als sie das Belas tungsprofil einschränkten und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 8 / 89/20 ). Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die A.___

– entgegen den medizinischen Feststellungen – von einer 70%igen Leistungseinschränkung ausging. 4.5

Die vorliegenden Berichte der behandelnden Fachärzte enthalten demnach keine Angaben, welche darauf schliessen lassen würden, dass ein invalidenversiche rungsrechtlich relevantes - von den genannten prägnanten psychosozialen Be las tungsfaktoren losgelöstes, therapieresistentes - (andauerndes) psychisches Lei den besteht resp. der Eintritt eines solchen droht. 4. 6

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig ist. In einer angepassten, k örperlich leichte n Tätigkeit besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der auf angepasste Tätigkei ten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ),

in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva li ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens

ist mit der IV-Stelle auf die Tabellen löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen , da anhand des bei seinem letzten Arbeitgeber eingeholten Arbeitgeberfragebogens ( Urk. 8/16) nicht festgestellt werden kann, zu welchen Anstellungsbedingungen der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden angestellt wäre und da davon auszugehen ist, dass er nach der Aufgabe der Selbständigkeit wieder in dieser Branche als unselbständiger Arbeitnehmer tätig gewesen wäre . Das

Vali dene inkommen ist für das Jahr 2012 zu berechnen, da de r Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruchs entsteht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) und sich der Beschwerdeführer im Oktober 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat te ( Urk. 8/8) . Angesichts der Ausbildung (diplomierter Reinigungsfachmann), der Berufserfahrung und der Führungsfunktion , welche der Beschwerdeführer bei seiner Anstellung bei den Y.___ besass ,

ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Arbeitnehmern im Bereich “Reinigung und öffentliche Hygi ene“ von Fr. 6 ‘ 130 .-- (LSE 2010, S. 31 , Tabelle T 7S , Anforderungsniveau 3 , Männer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 ( Index stand 215 0 [2010] auf 2188 [2012], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Jahresein kommen ( V alideneinkommen ) von Fr. 78‘042 .-- (Fr. 6 ‘ 130 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 215 0 x 2 188 ). 5.3

Auch f ür die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle – da der Beschwerdeführer nach der Geschäftsaufgabe im Jahr 2009 nicht mehr gear beitet hat – auf die LSE-Tabellen abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor de rungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 2 (Indexstand 2 15 0 [2010] auf 2 188 [201 2 ], vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B 10.3) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen (Inva lideneinkommen) von Fr. 4 9 ‘ 916 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 x 2 188 x 0.8). 5.4

Wird das Valideneinkommen gemäss LSE von Fr. 78‘042 .-- dem Invalideneinkom men ge mäss LSE von Fr. 49‘ 916 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘126 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 3 6 % (zur Run dung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 5.5

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsan spruch verneint wurde , nicht zu beanstanden. Die Be schwer de ist daher abzuweisen. 6.

Ge stützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5, Urk. 6/1–3, vgl. Urk. 8/19 )

sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangs gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 1. Januar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann