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IV.2015.00106

Keine Revisionsgründe (Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Status), keine Erhöhung des Rentenanspruchs; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, war zuletzt seit 16. September 1991 als Spita langestellte (Pflege) in einem 6 0%-Pensu m im Spital Z.___ tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4; Urk. 7/11 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf Knie- und Fussprobleme sowie auf durch die Einnahme von Epilep siemedikamente n bedingte starke Körperschwäche und Müdigkeit meldete sich die Versicherte am 10. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2011 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % ab Juli 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 7/53, Urk. 7/61). 1.2

Am 29. November 2013 reichte die Versicherte ein Erhöhungsgesuch ein (Urk. 7/78/1). Nach durchgeführten Abklärungen, unter anderem einer Haus halt ab klärung, und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/93), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 beim Invaliditätsgrad von rund 53 % das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 23. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zu zusprechen (S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4), welche der Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

s einen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus somatischer Sicht geringfügig verschlechtert, jedoch ohne dass dies eine wesentliche Aus wirkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte (S. 2). Mit den im Einwand verfahren nachgereichten Berichten seien keine neuen fachärztlich ausgewiese nen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Der erfolgreich entfernte gut artige Hirntumor sowie auch die zunehmenden Einschränkungen im Bewe gungsapparat würden keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie ei nen Invaliditätsgrad von rund 53 % (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nebst ein em Hirntumor Fussprobleme (zwei noch ausstehende Operatio nen) und ein Rückenleiden (Sturz vom 14. Juni 2014) aufgetreten. Aufgrund der starken Beruhigungsmedikamente gegen die Epilepsie könne sie keine sitzende Tätigkeit ausüben (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält und ob diesbezüglich eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, dies im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom

15. Novem ber 2011 zugrunde lag. 3. 3.1

Am 31. Mai 2010 (Urk. 7/13/5-6) nannte Dr.

med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie vom 16. Mai 2007 - Status nach Malleolarfraktur rechts Januar 2006 - Status nach beidseitigen Knieoperationen nach Patellaluxationen - Fasziitis

plantaris links - Status nach Bandläsion oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Fraktur Grundphalanx 3 rechts - Epilepise (petit Mal) in der Kindheit, medikamentös gut eingestellt 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 13. Dezember 2010 eine neuropsychologische Untersuchung durch und hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/20/5-6) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen partiellen Epilepsie mit häufigen Absenzen, begleitet von Wortfindungsstörungen oder Nutzen falscher Wörter. In der aktuellen Un tersuchung imponiere ein perseveratives Verhal ten in Prüfungen der exekutiven Funktionen und im Gedächtnis, eine Ungeduld und eine depressive Stimmungs lage . Im Weiteren zeigten sich eine Gedächt nisschwäche, eine diskrete Raum ver nachlässigung links, eine konstruktive Dys praxie und eine diskrete Konzen trationsschwäche. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht. 3.3

Am 23. Dezember 2010 (Urk. 7/20/7-8) nannte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie, als Diagnose eine genera lisierte Epilepsie mit Absenzen und seltenen Grandmal-Anfällen bestehend seit der Kindheit. Die Arbeitsfähig keit sei aus neurologischer Sicht und aus neuropsychologischen Gründen ein geschränkt. Im Juli 2010 sei eine Knieoperation erfolgt, seit her sei die Be schwerdeführerin g ehbehindert und nicht mehr arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde die Beschwerdeführerin im Pflegebereich bei schweren neuropsychologi schen Ausfällen, Nachtschichten (ungünstig wegen Epilepsie) sowie auch bei den jetzt bestehenden Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig werden (S. 1). 3.4

Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Zürich, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte ges tützt auf seine frühere Be urteilung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/18) in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/22) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - generalisierte Epilepsie mit Absenzen, seltenen Grand-Mal-Anfällen, be stehend seit Kindheit - diagnostische Arthroskopie mit Débridement ventral, Entfernung zweier Corpora

libera, hohe Tibiavalgisationsosteotomie und Tomofixosteosyn these, Tuberositasosteotomie /

Refixation mit Zugschrauben Knie rechts am 1 3. Juli 2010 - Status nach Knieoperation beidseits vor zirka 40 Jahren bei rezidivieren der Patellaluxation - Status nach paradoxer Reaktion auf Dormicum Juli 2010 (medikamentös gut eingestellt) - Periarthropathie OSG Prognostisch führte er aus, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine Berufsinvalidität von 100 %. Von Seiten des Knies habe sich die Situation zwar verbessert, es bestünden jedoch nach wie vor noch schwere funktionelle Defizite und eine hohe Behinderung durch Schmerzen, sodass auch von dieser Seite her die Arbeitsfähigkeit als Pflegeas si stentin nicht mehr gegeben sei und wahrscheinlich auch nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). Eine teilzeitliche, sitzende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforderungen wäre allenfalls zu zirka 25 % noch möglich (Ziff. 11). 3.5

Im Bericht vom

22. August 2011 (Urk. 7/ 35) über die am 5. April 2011

erfolgte Haushaltabklärung (S.

1) w u r de ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen am 12. Juli

2010 aufhören müssen zu arbeiten. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeitspensum von 60 % arbeiten . Da sie in einer Wohngemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehe mann lebe, müss t e sie auch aus finanziellen Gründen das Arbeitspensum nicht erhöhen, weshalb der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festzulegen sei (S. 3).

Die Einschränkung im Haushalt war mit 12.90 % beziffert worden (S. 7 unten). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 14. März

2011 (Urk. 7/37/4) fest, aufgrund der Kniebefunde sei die Beschwerdeführerin als Pfle ge assistentin

ab dem 13. Juli 2010 vollständig arbeitsunfähig. Obwohl sich die Knie-Situation verbessert habe, würden die neurologisch-neuropsy cholo gi schen Einschränkun gen bestehen, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit (aus schliesslich sit zende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforde rung en) eine 75%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober

2011 (Urk. 7/52

S. 1

f.) führte Dr. E.___ ergänzend aus, im Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) sei die vage 25%ige Arbeitsfähigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Be schwer de führerin wohl ein 25%-Pensum ausüben könnte, dabei aber in der Konzen tra tion und in der Ausdauer deutlich eingeschränkt sei. Sie würde dabei also vermehrt Pausen zur Erholung benötigen (S. 1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad sodann anhand der ge mischten Methode, wobei sie von einem Pensum von 60 % im Erwerbsbereich und von 40 % im Aufgabenbereich ausging. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und einem leidensbedingte n Abzug von 20 %, was eine Einbusse von 75.02 % und somit e inen Teilinvaliditätsgrad von 45.01 % (75.02 % x 0.60) ergab. Die Einschrän kung von 12.90 % im Aufgabenbereich ergab eine n Teilinvaliditätsgrad von 5.16 % (12.90 % x 0. 40), womit ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultierte (45.01 % + 5.16 % = 50.17 %). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 29. November 2013 (Urk. 7/78/1-2) wur den die folgenden medizinischen Berichte eingeholt : 4.2

Mit Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/86/1-2) orientierte PD Dr. med. F.___, Teamleiter Kniechirurgie, G.___, über die Selbst zuweisung der Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen rechts. Nebst de n be kannten Diagnose n erhob er als Befund eine zunehmende invalidisierende Pangonarthrose rechts und führte anamnestisch aus, nach einer vor drei Jahren erfolgten Umstellungsosteotomie berichte die Beschwerdeführerin nun über zu nehmende Beschwerden sowie über eine Minderbelastungsfähigkeit mit Reduk tion der Gehstrecke auf eine halbe bis ganze Stunde.

Es bestehe eine symptomatische medial betonte Gonarthrose drei Jahre nach der Umstellungsosteotomie mit deutlicher Beeinträchtigung und Schmerzen. Zur Ver besserung schlage er die Implantation einer Knie- Totalendoprothese vor (S. 1 f.).

Dieselben Ausführungen machte Dr. F.___ auch im Bericht vom 28. Oktober 2013 (Bericht Orthopädie, H.___, Urk. 7/78/5-6). 4.3

Dr. C.___ erachtete in ihrer Beurteilung vom 28. November 2013 (Urk. 7/78/7) wegen der nicht stabilen Situation, den bestehenden Absenzen und kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin

aus neurologischer Sicht eine Rentenrevision als notwendig. 4.4

Eine am 15. Januar 2014 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels ergab eine ganz kleine alte vasku läre Läsion in der weissen Substanz frontal links, ein sonst unaufälliges Ge hirn sowie ein grosses Meningiom im Kleinhirnbrückenwinkel links (Urk. 7/84/6). 4.5

Dr. B.___ hielt in ihrer Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2014 (Bericht vom

22. Januar 2014, Urk. 7/84/7-8) fest, die verlangsamte und depressive Be schwer deführerin zeige ein vermindertes nicht-sprachliches Lernen und Erin nern sowie eine eingeschränkte Flexibilität mit Perseverationen vorwiegend im Verarbeiten von nichtsprachlichen Informationen sowie ein motorisches Ver harren. Die aktuellen Resultate würden sich in Muster und Ausmass mit den Befunden der Voruntersuchung decken und entsprächen einer rechtshemisphä risch betonten fronto -temporalen Funktionsstörung. Bei fehlender Progredienz ergäben sich akt uell keine Hinweise auf eine n eurodegenerative Erkrankung (S. 2). 4.6

Am 28. Februar 2014 (Urk. 7/84/1-4) berichtete Dr. med. I.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, von einer seit Februar 2013 bestehenden Müdig keit und Verlangsamung und stellte als Differentialdiagnose eine begin nen de Demenz, ein Meningeom und eine Depression (Ziff. 1.1). 4.7

Dr. C.___

fasste in ihrem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 7/85/1-3) die Diagno sen wie folgt zusammen (Ziff. 1.1): - partielle Epilepsie mit rezidivierenden komplex partiellen Anfällen, u nter Keppra zurzeit anfallsfrei

- neuropsychologische Ausfälle ungeklärter Ätiologie - Meningeom Kleinhirnbrückenwinkel links (zur Zeit in Abklärung) - schweres Knieproblem 4.8

Mit Bericht vom 15. April 2014 über die Sprechstunde vom 10. April 2014 (Urk. 7/88) nann ten die Ärzte der H.___, Orthopädie, als Diagnosen einen Pes plano valgus beidseits (Knickplattfuss) bei beginnender Subtalar -Arth rose sowie eine Tendinopathie der Tibialis

posterior - Sehne beid seits.

Anam nestisch hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch diese Fussbe schwer den

deutlich limi tiert sei und dass sie Einlagen in beiden Schuhen trage, womit sie einigermassen kompensiert sei (S. 1).

Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbe reich konnten die Ärzte der Beschwerdeführerin kein gelenkserhaltendes Vorge hen mehr anbieten und besprachen mit ihr das Vorgehen einer Operation (S. 2). 4.9

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma tolo gie und für Hämatologie, RAD, verneinte in seiner Stellungnahme vom 17. April

2014 (Urk. 7/91 S. 3-4) eine revisionsrechtliche Veränderung des Ge sund heits zustandes der Beschwerdeführerin. Er begründete dies damit, dass be reits in den vorherigen RAD-Stellungnahmen weitreichende Einschränkungen fest gestellt worden seien. Seitens des Knieleidens sei eine leichte Verschlech terung der Be weglichkeit ausgewiesen, für eine sitzende Tätigkeit im 25%-Pen sum sei dies je doch nicht relevant. Die Epilepsie und die neuropsy cholo gischen Einschränkun gen seien ebenfalls bekannt, die neuropsychologische Untersu chun g vom 22. Januar 2014 zeige weder eine wesentliche Verschlech te rung, noch eine Ver besserung. Das neu

diagnostizierte Meningeom werde fach ärztlich als asymp to matisch beurteilt, weshalb hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit ab geleitet werden könne (S. 3). 4.10

Mit vorläufigem Austritt sbericht vom 27. August 2014 (Urk. 7/111/1-2) berich tete Dr. med. K.___, Abteilungsarzt L.___, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Di ag nosen: - Kleinhirn-Brückenwinkel- Meningeom links (Hypakusis links, Hyperpa thie linkes Trigeminusgebiet, Gleichgewichtsstörung mit Sturzgefahr nach rechts, Status nach Kraniotomie und Tumorexstirpation am 16. Juli 2014, vgl. Urk. 7/111/4) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - invalidisierende Polyarthrose und Patelladysplasien beidseits - partielle Epilepsie - intermittierende

Bradykardie - arterielle Hypertonie

Er führte aus, das Rehabilitationsziel, zusammen mit dem Lebenspartner zu Hause

und ohne Unterstützung zu wohnen, sei bei Austritt am 28. August 2014 er reich t worden (S. 1). Ferner sei wegen der von der Beschwerdeführerin be klagten Rückenschmerzen am thorako -lumbalen Übergang am 27. August 2014 eine kon ventionelle Röntgenaufnahme veranlasst und dabei eine Fraktur im Lenden wirbelkörper (LWK 1) festgestellt sowie mit analgetischer Therapie be handelt worden (S. 2). 4.11

Dem RAD-Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, vom 11. September 2014 (Urk. 7/113 S. 2) ist zu entnehmen, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei, n icht aber in rele van tem Ausmass. Der erfolgreich entfernte gutartige Hirntumor sowie auch die zu nehmenden Einschränkungen am Bewegungsapparat vermöchten keine zusätz lichen Einschränkungen in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit zu be grün den bei folgendem Belastungsprofil: leichte wechselbelastende meist sitzen de Tätigkeit. 4.1 2

Vom 6. bis 20. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital Z.___

hospitalisiert, wo nach erfolgter laparoskopischer

Cholezystektomie am 18. Febru ar 2014 eine Narbenhernienplastik durchgeführt wurde (provisorischer Austrittsbericht vom 17. Oktober 2014, Urk. 7/11 0/2). 4.1 3

Über die am

15. Oktober 2014 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 9. Dezember 2014 (Urk. 7/112). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann in einem Mehrfamilienhaus.

Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss den Angaben der Beschwerdefüh rerin vor Ort habe sie 1991 aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung ihr Ar beitspensum von 70 auf 60 % reduzieren müssen. Nach Zunahme der Kniebe schwerden habe sie 2010 ihre Arbeitstätigkeit als Altenpflegerin ganz aufgeben müssen. Trotz Medikamenteneinnahme sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Arbeit zu verrichten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin zu 60 % arbeiten (Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre; die restlichen 40 % würden auf den Haushaltbereich entfallen (Ziff. 2.6). Da der geschiedene Ehemann im gleichen Haushalt lebe und die Lebenshaltungskosten geteilt würden, best eh e keine Notwendigkeit, ein höheres Pensum zu erfüllen (Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich „Haushaltführung“ 30 %, im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 30 % sowie im mit 5 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ 30 %. Im mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ wurden keine Einschrä nkun gen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten ein zelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 8 Ziff. 6.8). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E.

2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit als Spitalangestellte

seit jeher vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.

5.2

Im Rahmen der

Rentenzusprache im Jahr 2011 wurde seitens des RAD auf die erstatteten medizinischen Berichte, insbesondere auf den Bericht des Vertrau ensarztes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 14. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.4) abgestellt, welcher als wesentliche Diagnose n eine generalisierte Epilepsie und Knieprobleme (durchgeführte Arthroskopie rechts 2007 aufgrund einer Periarthropathie im oberen Sprunggelenk) nannte und eine Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit mit 25 % beziffert e (vgl. vorstehend E. 3. 6). 5.3

Aus den aktuellen Beurteilungen ergibt sich in somatischer Hinsicht eine be fundmässige Verschlechterung, jedoch ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.

Diagnostisch wird neu von einer zunehmend invalidisierenden Polyarthrose und einem lumbovertebrale n Schmerzsyndrom berichtet,

und es wurde am 16. Juli 2014 ein gutartiger Tumor im Hirn entfernt (vgl. vorstehend E. 4.10) . Dass dadurch eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt . De r RAD erachtete seitens des Knieleidens eine leichte Verschlechterung der Beweglichkeit als aus gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11). Hingege n wurde von einer sich dabei erhö hen den Arbeitsunfähigkeit nicht berichtet. Betreffend die Rückenschmerzen geht aus dem Bericht des L.___ hervor, dass diese von einer Fraktur im LWK 1 stammen und analgetisch therapiert wurden (vgl. vor stehend E. 4.10) . Auch hier sind keine weiteren Abklärungen bekannt, weshalb diese mit Schmerzmittel angehbar sind, was die Beschwerdeführerin auch an läss lich d er Haushaltabklärung bestätig t hat, indem sie gegen die Rücken schmer zen Irfen-800 in geringen Mengen nehme (Urk. 7/112 S. 3).

Hinsichtlich der Fussbeschwerden führten die Ärzte der H.___ aus, die Beschwerde führerin trage bereits Einlagen in beiden Schuhen und sei damit einigermassen kompensiert. Dennoch sei en aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbereich eine beziehungsweise zwei Operationen indi ziert (vgl. vorstehend E. 4.8).

Diese haben aber nach Lage der Akten noch nicht stattgefunden, weshalb sich noch keine gesundheitliche Veränderung eruieren lässt.

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Hausarzt Dr. I.___ eine De pression, ohne jedoch weitere Angaben zu machen (vgl. vorstehend E. 4.6) . Zu dem erhob er diese Diagnose

nur als Differentialdi agnose. Zwar berichtete auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer verlangsamten und depressiven Patientin. Eine Ab klärung in psychiatrischer Hinsicht unterblieb bis jetzt, wes halb nicht von ei nem erheblich en Leidensdruck auszugehen ist, zumal schon an lässlich der Renten zusprache von einer depressiv verstimmten Person die Rede war und auch schon damals nicht von einer Behandlungsbedürftigkeit ausge gangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) .

In neurologischer Hinsicht wies die behandelnde Ärztin Dr. C.___ mit Bericht vom 28. November 2013 zwar auf eine instabile Gesundheitssituation mit be stehenden Absenzen und kognitiven Defiziten hin (vgl. vorstehend E. 4.3), ver mochte aber in der Folge eine gesundheitliche Verschlechterung diagnostisch nicht zu erheben und äusserte sich auch nicht näher zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7).

D ie RAD-Ä rzt e

erachteten im April (vgl. vorstehend E. 4.9) und September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.11) demzufolge eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht in relevantem Ausmass als ausgewiesen und bezeichnete n die Arbeitsfähigkeit als unverändert. Gleichzeitig gab en

sie zum Zumutbarkeits pro fil respektive den behinderungsangepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwer de führerin meist sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, mithin stellte n sie auf die 25%ige Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdefüh rerin ab, welche schon bei der erstmaligen Rentenzusprache attestiert wurde.

Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bezie hungs weise ihrer RAD-Ärzte, wonach der Sachverhalt un verändert sei, nach vollzieh bar . Soweit die Beschwerdeführerin s inngemäss einwandte, sie könne nicht im angenommenen Umfang sitzen (Urk. 1 S.

1 Mitte), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine medizinische Berichte vorlieg en, die das ausweisen. Zudem brachte die Beschwerdeführerin diese Aussage schon bei der ursprünglichen Renten zu sprache (vgl. Urk. 7/42) vor, weshalb sie nicht neu ist und nicht auf eine revi sionsrelevante Veränderung schliessen lässt . 5. 4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Mit Verfügung vom

30. Dezember 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am

12. Februar 2015 erfolgte Behandlung im Spital Z.___ (Bericht vom 12. Februar 2015, Urk. 10/1) sowie de n neuro logi sche n Bericht von Dr. C.___ vom 3. März

2015 (Urk. 10/13) ist festzuhalten, dass diese nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen . Sollten sich aus diesen Berichten oder auch später eine nicht bloss vorübergehende gesund heitliche Verschlechterung feststellen lassen, steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Auflage aussagekräftiger medizinischer Berichte eine Neuanmeldung einzureichen. 5. 5

Dies führt zum Schluss, dass qualitativ ein unv eränderter Sachverhalt vorliegt.

In dieser Optik fehlt es an einer revisionsrelevanten Veränderung des an spruchs erheblichen medizinischen Sachverhalts. 6.

6.1

Unbestritten blieb hingegen die Statusfrage, wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Aus den Akten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführerin seit September 1991 in einem reduzierten Pensum von 60 % arbeitete (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11 Ziff. 2.9) und auch anlässlich der Haushaltabklärung im April 2011 gegenüber der Ab klärungsperson angab, bei Gesundheit wiederum im gleichen Arbeitspensum zu arbeiten (vgl.

vorstehend E. 3.5). Diese Angaben wiederholte sie auch in der neuerlichen Abklärung vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 4.13), weshalb der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, welche den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festgelegt hat, womit keine Veränderung hinsichtlich der Statusfrage aus gewiesen ist, was keinen Revisionssachverhalt begründet . 6.2

Hinsichtlich des Aufgabenbereichs weist der Abklärungsbericht vom 9. Dezem ber 2014 (vgl. vorstehend E. 4.13) gegenüber demjenigen vom 22. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine Erhöhung der Ein schränkung von 12.9 auf 21 % aus, womit aber kein e wesentliche Veränderung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und von ihr auch nicht beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Haus haltbereich

führt aufgrund der Anwendung der gemischten Methode zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad von 53.4 % (vgl. Urk. 7/113) statt 50 % (vgl. Urk. 7/53 S. 2).

7.

Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustands und damit der Antrag auf eine höhere Rente nicht rechtsgenüg lich nachgewiesen ist . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - seien im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

s einen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 23. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zu zusprechen (S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4), welche der Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus somatischer Sicht geringfügig verschlechtert, jedoch ohne dass dies eine wesentliche Aus wirkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte (S. 2). Mit den im Einwand verfahren nachgereichten Berichten seien keine neuen fachärztlich ausgewiese nen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Der erfolgreich entfernte gut artige Hirntumor sowie auch die zunehmenden Einschränkungen im Bewe gungsapparat würden keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie ei nen Invaliditätsgrad von rund 53 % (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nebst ein em Hirntumor Fussprobleme (zwei noch ausstehende Operatio nen) und ein Rückenleiden (Sturz vom 14. Juni 2014) aufgetreten. Aufgrund der starken Beruhigungsmedikamente gegen die Epilepsie könne sie keine sitzende Tätigkeit ausüben (S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält und ob diesbezüglich eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, dies im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom

15. Novem ber 2011 zugrunde lag. 3. 3.1

Am 31. Mai 2010 (Urk. 7/13/5-6) nannte Dr.

med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie vom 16. Mai 2007 - Status nach Malleolarfraktur rechts Januar 2006 - Status nach beidseitigen Knieoperationen nach Patellaluxationen - Fasziitis

plantaris links - Status nach Bandläsion oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Fraktur Grundphalanx 3 rechts - Epilepise (petit Mal) in der Kindheit, medikamentös gut eingestellt 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 13. Dezember 2010 eine neuropsychologische Untersuchung durch und hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/20/5-6) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen partiellen Epilepsie mit häufigen Absenzen, begleitet von Wortfindungsstörungen oder Nutzen falscher Wörter. In der aktuellen Un tersuchung imponiere ein perseveratives Verhal ten in Prüfungen der exekutiven Funktionen und im Gedächtnis, eine Ungeduld und eine depressive Stimmungs lage . Im Weiteren zeigten sich eine Gedächt nisschwäche, eine diskrete Raum ver nachlässigung links, eine konstruktive Dys praxie und eine diskrete Konzen trationsschwäche. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht. 3.3

Am 23. Dezember 2010 (Urk. 7/20/7-8) nannte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie, als Diagnose eine genera lisierte Epilepsie mit Absenzen und seltenen Grandmal-Anfällen bestehend seit der Kindheit. Die Arbeitsfähig keit sei aus neurologischer Sicht und aus neuropsychologischen Gründen ein geschränkt. Im Juli 2010 sei eine Knieoperation erfolgt, seit her sei die Be schwerdeführerin g ehbehindert und nicht mehr arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde die Beschwerdeführerin im Pflegebereich bei schweren neuropsychologi schen Ausfällen, Nachtschichten (ungünstig wegen Epilepsie) sowie auch bei den jetzt bestehenden Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig werden (S. 1). 3.4

Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Zürich, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte ges tützt auf seine frühere Be urteilung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/18) in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/22) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - generalisierte Epilepsie mit Absenzen, seltenen Grand-Mal-Anfällen, be stehend seit Kindheit - diagnostische Arthroskopie mit Débridement ventral, Entfernung zweier Corpora

libera, hohe Tibiavalgisationsosteotomie und Tomofixosteosyn these, Tuberositasosteotomie /

Refixation mit Zugschrauben Knie rechts am 1 3. Juli 2010 - Status nach Knieoperation beidseits vor zirka 40 Jahren bei rezidivieren der Patellaluxation - Status nach paradoxer Reaktion auf Dormicum Juli 2010 (medikamentös gut eingestellt) - Periarthropathie OSG Prognostisch führte er aus, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine Berufsinvalidität von 100 %. Von Seiten des Knies habe sich die Situation zwar verbessert, es bestünden jedoch nach wie vor noch schwere funktionelle Defizite und eine hohe Behinderung durch Schmerzen, sodass auch von dieser Seite her die Arbeitsfähigkeit als Pflegeas si stentin nicht mehr gegeben sei und wahrscheinlich auch nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). Eine teilzeitliche, sitzende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforderungen wäre allenfalls zu zirka 25 % noch möglich (Ziff. 11). 3.5

Im Bericht vom

22. August 2011 (Urk. 7/ 35) über die am 5. April 2011

erfolgte Haushaltabklärung (S.

1) w u r de ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen am 12. Juli

2010 aufhören müssen zu arbeiten. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeitspensum von 60 % arbeiten . Da sie in einer Wohngemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehe mann lebe, müss t e sie auch aus finanziellen Gründen das Arbeitspensum nicht erhöhen, weshalb der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festzulegen sei (S. 3).

Die Einschränkung im Haushalt war mit 12.90 % beziffert worden (S. 7 unten). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 14. März

2011 (Urk. 7/37/4) fest, aufgrund der Kniebefunde sei die Beschwerdeführerin als Pfle ge assistentin

ab dem 13. Juli 2010 vollständig arbeitsunfähig. Obwohl sich die Knie-Situation verbessert habe, würden die neurologisch-neuropsy cholo gi schen Einschränkun gen bestehen, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit (aus schliesslich sit zende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforde rung en) eine 75%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober

2011 (Urk. 7/52

S. 1

f.) führte Dr. E.___ ergänzend aus, im Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) sei die vage 25%ige Arbeitsfähigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Be schwer de führerin wohl ein 25%-Pensum ausüben könnte, dabei aber in der Konzen tra tion und in der Ausdauer deutlich eingeschränkt sei. Sie würde dabei also vermehrt Pausen zur Erholung benötigen (S. 1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad sodann anhand der ge mischten Methode, wobei sie von einem Pensum von 60 % im Erwerbsbereich und von 40 % im Aufgabenbereich ausging. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und einem leidensbedingte n Abzug von 20 %, was eine Einbusse von 75.02 % und somit e inen Teilinvaliditätsgrad von 45.01 % (75.02 % x 0.60) ergab. Die Einschrän kung von 12.90 % im Aufgabenbereich ergab eine n Teilinvaliditätsgrad von 5.16 % (12.90 % x 0. 40), womit ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultierte (45.01 % + 5.16 % = 50.17 %). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 29. November 2013 (Urk. 7/78/1-2) wur den die folgenden medizinischen Berichte eingeholt : 4.2

Mit Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/86/1-2) orientierte PD Dr. med. F.___, Teamleiter Kniechirurgie, G.___, über die Selbst zuweisung der Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen rechts. Nebst de n be kannten Diagnose n erhob er als Befund eine zunehmende invalidisierende Pangonarthrose rechts und führte anamnestisch aus, nach einer vor drei Jahren erfolgten Umstellungsosteotomie berichte die Beschwerdeführerin nun über zu nehmende Beschwerden sowie über eine Minderbelastungsfähigkeit mit Reduk tion der Gehstrecke auf eine halbe bis ganze Stunde.

Es bestehe eine symptomatische medial betonte Gonarthrose drei Jahre nach der Umstellungsosteotomie mit deutlicher Beeinträchtigung und Schmerzen. Zur Ver besserung schlage er die Implantation einer Knie- Totalendoprothese vor (S. 1 f.).

Dieselben Ausführungen machte Dr. F.___ auch im Bericht vom 28. Oktober 2013 (Bericht Orthopädie, H.___, Urk. 7/78/5-6). 4.3

Dr. C.___ erachtete in ihrer Beurteilung vom 28. November 2013 (Urk. 7/78/7) wegen der nicht stabilen Situation, den bestehenden Absenzen und kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin

aus neurologischer Sicht eine Rentenrevision als notwendig. 4.4

Eine am 15. Januar 2014 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels ergab eine ganz kleine alte vasku läre Läsion in der weissen Substanz frontal links, ein sonst unaufälliges Ge hirn sowie ein grosses Meningiom im Kleinhirnbrückenwinkel links (Urk. 7/84/6). 4.5

Dr. B.___ hielt in ihrer Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2014 (Bericht vom

22. Januar 2014, Urk. 7/84/7-8) fest, die verlangsamte und depressive Be schwer deführerin zeige ein vermindertes nicht-sprachliches Lernen und Erin nern sowie eine eingeschränkte Flexibilität mit Perseverationen vorwiegend im Verarbeiten von nichtsprachlichen Informationen sowie ein motorisches Ver harren. Die aktuellen Resultate würden sich in Muster und Ausmass mit den Befunden der Voruntersuchung decken und entsprächen einer rechtshemisphä risch betonten fronto -temporalen Funktionsstörung. Bei fehlender Progredienz ergäben sich akt uell keine Hinweise auf eine n eurodegenerative Erkrankung (S. 2). 4.6

Am 28. Februar 2014 (Urk. 7/84/1-4) berichtete Dr. med. I.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, von einer seit Februar 2013 bestehenden Müdig keit und Verlangsamung und stellte als Differentialdiagnose eine begin nen de Demenz, ein Meningeom und eine Depression (Ziff. 1.1). 4.7

Dr. C.___

fasste in ihrem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 7/85/1-3) die Diagno sen wie folgt zusammen (Ziff. 1.1): - partielle Epilepsie mit rezidivierenden komplex partiellen Anfällen, u nter Keppra zurzeit anfallsfrei

- neuropsychologische Ausfälle ungeklärter Ätiologie - Meningeom Kleinhirnbrückenwinkel links (zur Zeit in Abklärung) - schweres Knieproblem 4.8

Mit Bericht vom 15. April 2014 über die Sprechstunde vom 10. April 2014 (Urk. 7/88) nann ten die Ärzte der H.___, Orthopädie, als Diagnosen einen Pes plano valgus beidseits (Knickplattfuss) bei beginnender Subtalar -Arth rose sowie eine Tendinopathie der Tibialis

posterior - Sehne beid seits.

Anam nestisch hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch diese Fussbe schwer den

deutlich limi tiert sei und dass sie Einlagen in beiden Schuhen trage, womit sie einigermassen kompensiert sei (S. 1).

Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbe reich konnten die Ärzte der Beschwerdeführerin kein gelenkserhaltendes Vorge hen mehr anbieten und besprachen mit ihr das Vorgehen einer Operation (S. 2). 4.9

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma tolo gie und für Hämatologie, RAD, verneinte in seiner Stellungnahme vom 17. April

2014 (Urk. 7/91 S. 3-4) eine revisionsrechtliche Veränderung des Ge sund heits zustandes der Beschwerdeführerin. Er begründete dies damit, dass be reits in den vorherigen RAD-Stellungnahmen weitreichende Einschränkungen fest gestellt worden seien. Seitens des Knieleidens sei eine leichte Verschlech terung der Be weglichkeit ausgewiesen, für eine sitzende Tätigkeit im 25%-Pen sum sei dies je doch nicht relevant. Die Epilepsie und die neuropsy cholo gischen Einschränkun gen seien ebenfalls bekannt, die neuropsychologische Untersu chun g vom 22. Januar 2014 zeige weder eine wesentliche Verschlech te rung, noch eine Ver besserung. Das neu

diagnostizierte Meningeom werde fach ärztlich als asymp to matisch beurteilt, weshalb hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit ab geleitet werden könne (S. 3). 4.10

Mit vorläufigem Austritt sbericht vom 27. August 2014 (Urk. 7/111/1-2) berich tete Dr. med. K.___, Abteilungsarzt L.___, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Di ag nosen: - Kleinhirn-Brückenwinkel- Meningeom links (Hypakusis links, Hyperpa thie linkes Trigeminusgebiet, Gleichgewichtsstörung mit Sturzgefahr nach rechts, Status nach Kraniotomie und Tumorexstirpation am 16. Juli 2014, vgl. Urk. 7/111/4) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - invalidisierende Polyarthrose und Patelladysplasien beidseits - partielle Epilepsie - intermittierende

Bradykardie - arterielle Hypertonie

Er führte aus, das Rehabilitationsziel, zusammen mit dem Lebenspartner zu Hause

und ohne Unterstützung zu wohnen, sei bei Austritt am 28. August 2014 er reich t worden (S. 1). Ferner sei wegen der von der Beschwerdeführerin be klagten Rückenschmerzen am thorako -lumbalen Übergang am 27. August 2014 eine kon ventionelle Röntgenaufnahme veranlasst und dabei eine Fraktur im Lenden wirbelkörper (LWK 1) festgestellt sowie mit analgetischer Therapie be handelt worden (S. 2). 4.11

Dem RAD-Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, vom 11. September 2014 (Urk. 7/113 S. 2) ist zu entnehmen, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei, n icht aber in rele van tem Ausmass. Der erfolgreich entfernte gutartige Hirntumor sowie auch die zu nehmenden Einschränkungen am Bewegungsapparat vermöchten keine zusätz lichen Einschränkungen in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit zu be grün den bei folgendem Belastungsprofil: leichte wechselbelastende meist sitzen de Tätigkeit. 4.1 2

Vom 6. bis 20. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital Z.___

hospitalisiert, wo nach erfolgter laparoskopischer

Cholezystektomie am 18. Febru ar 2014 eine Narbenhernienplastik durchgeführt wurde (provisorischer Austrittsbericht vom 17. Oktober 2014, Urk. 7/11 0/2). 4.1 3

Über die am

15. Oktober 2014 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 9. Dezember 2014 (Urk. 7/112). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann in einem Mehrfamilienhaus.

Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss den Angaben der Beschwerdefüh rerin vor Ort habe sie 1991 aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung ihr Ar beitspensum von 70 auf 60 % reduzieren müssen. Nach Zunahme der Kniebe schwerden habe sie 2010 ihre Arbeitstätigkeit als Altenpflegerin ganz aufgeben müssen. Trotz Medikamenteneinnahme sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Arbeit zu verrichten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin zu 60 % arbeiten (Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre; die restlichen 40 % würden auf den Haushaltbereich entfallen (Ziff. 2.6). Da der geschiedene Ehemann im gleichen Haushalt lebe und die Lebenshaltungskosten geteilt würden, best eh e keine Notwendigkeit, ein höheres Pensum zu erfüllen (Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich „Haushaltführung“ 30 %, im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 30 % sowie im mit 5 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ 30 %. Im mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ wurden keine Einschrä nkun gen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten ein zelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 8 Ziff. 6.8). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E.

2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit als Spitalangestellte

seit jeher vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.

5.2

Im Rahmen der

Rentenzusprache im Jahr 2011 wurde seitens des RAD auf die erstatteten medizinischen Berichte, insbesondere auf den Bericht des Vertrau ensarztes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 14. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.4) abgestellt, welcher als wesentliche Diagnose n eine generalisierte Epilepsie und Knieprobleme (durchgeführte Arthroskopie rechts 2007 aufgrund einer Periarthropathie im oberen Sprunggelenk) nannte und eine Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit mit 25 % beziffert e (vgl. vorstehend E. 3. 6). 5.3

Aus den aktuellen Beurteilungen ergibt sich in somatischer Hinsicht eine be fundmässige Verschlechterung, jedoch ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.

Diagnostisch wird neu von einer zunehmend invalidisierenden Polyarthrose und einem lumbovertebrale n Schmerzsyndrom berichtet,

und es wurde am 16. Juli 2014 ein gutartiger Tumor im Hirn entfernt (vgl. vorstehend E. 4.10) . Dass dadurch eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt . De r RAD erachtete seitens des Knieleidens eine leichte Verschlechterung der Beweglichkeit als aus gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11). Hingege n wurde von einer sich dabei erhö hen den Arbeitsunfähigkeit nicht berichtet. Betreffend die Rückenschmerzen geht aus dem Bericht des L.___ hervor, dass diese von einer Fraktur im LWK 1 stammen und analgetisch therapiert wurden (vgl. vor stehend E. 4.10) . Auch hier sind keine weiteren Abklärungen bekannt, weshalb diese mit Schmerzmittel angehbar sind, was die Beschwerdeführerin auch an läss lich d er Haushaltabklärung bestätig t hat, indem sie gegen die Rücken schmer zen Irfen-800 in geringen Mengen nehme (Urk. 7/112 S. 3).

Hinsichtlich der Fussbeschwerden führten die Ärzte der H.___ aus, die Beschwerde führerin trage bereits Einlagen in beiden Schuhen und sei damit einigermassen kompensiert. Dennoch sei en aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbereich eine beziehungsweise zwei Operationen indi ziert (vgl. vorstehend E. 4.8).

Diese haben aber nach Lage der Akten noch nicht stattgefunden, weshalb sich noch keine gesundheitliche Veränderung eruieren lässt.

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Hausarzt Dr. I.___ eine De pression, ohne jedoch weitere Angaben zu machen (vgl. vorstehend E. 4.6) . Zu dem erhob er diese Diagnose

nur als Differentialdi agnose. Zwar berichtete auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer verlangsamten und depressiven Patientin. Eine Ab klärung in psychiatrischer Hinsicht unterblieb bis jetzt, wes halb nicht von ei nem erheblich en Leidensdruck auszugehen ist, zumal schon an lässlich der Renten zusprache von einer depressiv verstimmten Person die Rede war und auch schon damals nicht von einer Behandlungsbedürftigkeit ausge gangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) .

In neurologischer Hinsicht wies die behandelnde Ärztin Dr. C.___ mit Bericht vom 28. November 2013 zwar auf eine instabile Gesundheitssituation mit be stehenden Absenzen und kognitiven Defiziten hin (vgl. vorstehend E. 4.3), ver mochte aber in der Folge eine gesundheitliche Verschlechterung diagnostisch nicht zu erheben und äusserte sich auch nicht näher zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7).

D ie RAD-Ä rzt e

erachteten im April (vgl. vorstehend E. 4.9) und September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.11) demzufolge eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht in relevantem Ausmass als ausgewiesen und bezeichnete n die Arbeitsfähigkeit als unverändert. Gleichzeitig gab en

sie zum Zumutbarkeits pro fil respektive den behinderungsangepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwer de führerin meist sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, mithin stellte n sie auf die 25%ige Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdefüh rerin ab, welche schon bei der erstmaligen Rentenzusprache attestiert wurde.

Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bezie hungs weise ihrer RAD-Ärzte, wonach der Sachverhalt un verändert sei, nach vollzieh bar . Soweit die Beschwerdeführerin s inngemäss einwandte, sie könne nicht im angenommenen Umfang sitzen (Urk. 1 S.

1 Mitte), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine medizinische Berichte vorlieg en, die das ausweisen. Zudem brachte die Beschwerdeführerin diese Aussage schon bei der ursprünglichen Renten zu sprache (vgl. Urk. 7/42) vor, weshalb sie nicht neu ist und nicht auf eine revi sionsrelevante Veränderung schliessen lässt . 5. 4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Mit Verfügung vom

30. Dezember 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am

12. Februar 2015 erfolgte Behandlung im Spital Z.___ (Bericht vom 12. Februar 2015, Urk. 10/1) sowie de n neuro logi sche n Bericht von Dr. C.___ vom 3. März

2015 (Urk. 10/13) ist festzuhalten, dass diese nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen . Sollten sich aus diesen Berichten oder auch später eine nicht bloss vorübergehende gesund heitliche Verschlechterung feststellen lassen, steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Auflage aussagekräftiger medizinischer Berichte eine Neuanmeldung einzureichen. 5. 5

Dies führt zum Schluss, dass qualitativ ein unv eränderter Sachverhalt vorliegt.

In dieser Optik fehlt es an einer revisionsrelevanten Veränderung des an spruchs erheblichen medizinischen Sachverhalts. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Unbestritten blieb hingegen die Statusfrage, wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Aus den Akten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführerin seit September 1991 in einem reduzierten Pensum von 60 % arbeitete (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11 Ziff. 2.9) und auch anlässlich der Haushaltabklärung im April 2011 gegenüber der Ab klärungsperson angab, bei Gesundheit wiederum im gleichen Arbeitspensum zu arbeiten (vgl.

vorstehend E. 3.5). Diese Angaben wiederholte sie auch in der neuerlichen Abklärung vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 4.13), weshalb der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, welche den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festgelegt hat, womit keine Veränderung hinsichtlich der Statusfrage aus gewiesen ist, was keinen Revisionssachverhalt begründet .

E. 6.2 Hinsichtlich des Aufgabenbereichs weist der Abklärungsbericht vom 9. Dezem ber 2014 (vgl. vorstehend E. 4.13) gegenüber demjenigen vom 22. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine Erhöhung der Ein schränkung von 12.9 auf 21 % aus, womit aber kein e wesentliche Veränderung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und von ihr auch nicht beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Haus haltbereich

führt aufgrund der Anwendung der gemischten Methode zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad von 53.4 % (vgl. Urk. 7/113) statt 50 % (vgl. Urk. 7/53 S. 2).

7.

Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustands und damit der Antrag auf eine höhere Rente nicht rechtsgenüg lich nachgewiesen ist . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - seien im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00106 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin ver treten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, war zuletzt seit 16. September 1991 als Spita langestellte (Pflege) in einem 6 0%-Pensu m im Spital Z.___ tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4; Urk. 7/11 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf Knie- und Fussprobleme sowie auf durch die Einnahme von Epilep siemedikamente n bedingte starke Körperschwäche und Müdigkeit meldete sich die Versicherte am 10. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2011 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % ab Juli 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 7/53, Urk. 7/61). 1.2

Am 29. November 2013 reichte die Versicherte ein Erhöhungsgesuch ein (Urk. 7/78/1). Nach durchgeführten Abklärungen, unter anderem einer Haus halt ab klärung, und ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/93), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 beim Invaliditätsgrad von rund 53 % das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 23. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr aufgrund der ausgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zu zusprechen (S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 3. März 2015 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1-4), welche der Beschwerdegegnerin am 10. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in

s einen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus somatischer Sicht geringfügig verschlechtert, jedoch ohne dass dies eine wesentliche Aus wirkung auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit hätte (S. 2). Mit den im Einwand verfahren nachgereichten Berichten seien keine neuen fachärztlich ausgewiese nen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Der erfolgreich entfernte gut artige Hirntumor sowie auch die zunehmenden Einschränkungen im Bewe gungsapparat würden keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründen. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte sie ei nen Invaliditätsgrad von rund 53 % (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es seien nebst ein em Hirntumor Fussprobleme (zwei noch ausstehende Operatio nen) und ein Rückenleiden (Sturz vom 14. Juni 2014) aufgetreten. Aufgrund der starken Beruhigungsmedikamente gegen die Epilepsie könne sie keine sitzende Tätigkeit ausüben (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invalidi tätsgrad der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält und ob diesbezüglich eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, dies im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom

15. Novem ber 2011 zugrunde lag. 3. 3.1

Am 31. Mai 2010 (Urk. 7/13/5-6) nannte Dr.

med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie vom 16. Mai 2007 - Status nach Malleolarfraktur rechts Januar 2006 - Status nach beidseitigen Knieoperationen nach Patellaluxationen - Fasziitis

plantaris links - Status nach Bandläsion oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - Fraktur Grundphalanx 3 rechts - Epilepise (petit Mal) in der Kindheit, medikamentös gut eingestellt 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte am 13. Dezember 2010 eine neuropsychologische Untersuchung durch und hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/20/5-6) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen partiellen Epilepsie mit häufigen Absenzen, begleitet von Wortfindungsstörungen oder Nutzen falscher Wörter. In der aktuellen Un tersuchung imponiere ein perseveratives Verhal ten in Prüfungen der exekutiven Funktionen und im Gedächtnis, eine Ungeduld und eine depressive Stimmungs lage . Im Weiteren zeigten sich eine Gedächt nisschwäche, eine diskrete Raum ver nachlässigung links, eine konstruktive Dys praxie und eine diskrete Konzen trationsschwäche. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe sowohl in angestammter wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht. 3.3

Am 23. Dezember 2010 (Urk. 7/20/7-8) nannte Dr. med. C.___, Fach ärztin für Neurologie, als Diagnose eine genera lisierte Epilepsie mit Absenzen und seltenen Grandmal-Anfällen bestehend seit der Kindheit. Die Arbeitsfähig keit sei aus neurologischer Sicht und aus neuropsychologischen Gründen ein geschränkt. Im Juli 2010 sei eine Knieoperation erfolgt, seit her sei die Be schwerdeführerin g ehbehindert und nicht mehr arbeitsfähig. Auf längere Sicht werde die Beschwerdeführerin im Pflegebereich bei schweren neuropsychologi schen Ausfällen, Nachtschichten (ungünstig wegen Epilepsie) sowie auch bei den jetzt bestehenden Knieproblemen nicht mehr arbeitsfähig werden (S. 1). 3.4

Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der Stadt Zürich, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte ges tützt auf seine frühere Be urteilung vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/18) in seinem Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/22) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - generalisierte Epilepsie mit Absenzen, seltenen Grand-Mal-Anfällen, be stehend seit Kindheit - diagnostische Arthroskopie mit Débridement ventral, Entfernung zweier Corpora

libera, hohe Tibiavalgisationsosteotomie und Tomofixosteosyn these, Tuberositasosteotomie /

Refixation mit Zugschrauben Knie rechts am 1 3. Juli 2010 - Status nach Knieoperation beidseits vor zirka 40 Jahren bei rezidivieren der Patellaluxation - Status nach paradoxer Reaktion auf Dormicum Juli 2010 (medikamentös gut eingestellt) - Periarthropathie OSG Prognostisch führte er aus, aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich. Es bestehe eine Berufsinvalidität von 100 %. Von Seiten des Knies habe sich die Situation zwar verbessert, es bestünden jedoch nach wie vor noch schwere funktionelle Defizite und eine hohe Behinderung durch Schmerzen, sodass auch von dieser Seite her die Arbeitsfähigkeit als Pflegeas si stentin nicht mehr gegeben sei und wahrscheinlich auch nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). Eine teilzeitliche, sitzende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforderungen wäre allenfalls zu zirka 25 % noch möglich (Ziff. 11). 3.5

Im Bericht vom

22. August 2011 (Urk. 7/ 35) über die am 5. April 2011

erfolgte Haushaltabklärung (S.

1) w u r de ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen am 12. Juli

2010 aufhören müssen zu arbeiten. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin im gleichen Arbeitspensum von 60 % arbeiten . Da sie in einer Wohngemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehe mann lebe, müss t e sie auch aus finanziellen Gründen das Arbeitspensum nicht erhöhen, weshalb der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festzulegen sei (S. 3).

Die Einschränkung im Haushalt war mit 12.90 % beziffert worden (S. 7 unten). 3.6

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung vom 14. März

2011 (Urk. 7/37/4) fest, aufgrund der Kniebefunde sei die Beschwerdeführerin als Pfle ge assistentin

ab dem 13. Juli 2010 vollständig arbeitsunfähig. Obwohl sich die Knie-Situation verbessert habe, würden die neurologisch-neuropsy cholo gi schen Einschränkun gen bestehen, weshalb auch in einer angepassten Tätigkeit (aus schliesslich sit zende Tätigkeit ohne wesentliche intellektuelle Anforde rung en) eine 75%ige Ar beitsunfähigkeit bestehe.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober

2011 (Urk. 7/52

S. 1

f.) führte Dr. E.___ ergänzend aus, im Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) sei die vage 25%ige Arbeitsfähigkeit dahingehend zu verstehen, dass die Be schwer de führerin wohl ein 25%-Pensum ausüben könnte, dabei aber in der Konzen tra tion und in der Ausdauer deutlich eingeschränkt sei. Sie würde dabei also vermehrt Pausen zur Erholung benötigen (S. 1). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Invaliditätsgrad sodann anhand der ge mischten Methode, wobei sie von einem Pensum von 60 % im Erwerbsbereich und von 40 % im Aufgabenbereich ausging. Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von Tabellenlöhnen, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und einem leidensbedingte n Abzug von 20 %, was eine Einbusse von 75.02 % und somit e inen Teilinvaliditätsgrad von 45.01 % (75.02 % x 0.60) ergab. Die Einschrän kung von 12.90 % im Aufgabenbereich ergab eine n Teilinvaliditätsgrad von 5.16 % (12.90 % x 0. 40), womit ein Invaliditätsgrad von rund 50 % resultierte (45.01 % + 5.16 % = 50.17 %). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 29. November 2013 (Urk. 7/78/1-2) wur den die folgenden medizinischen Berichte eingeholt : 4.2

Mit Bericht vom 24. Oktober 2013 (Urk. 7/86/1-2) orientierte PD Dr. med. F.___, Teamleiter Kniechirurgie, G.___, über die Selbst zuweisung der Beschwerdeführerin wegen Knieschmerzen rechts. Nebst de n be kannten Diagnose n erhob er als Befund eine zunehmende invalidisierende Pangonarthrose rechts und führte anamnestisch aus, nach einer vor drei Jahren erfolgten Umstellungsosteotomie berichte die Beschwerdeführerin nun über zu nehmende Beschwerden sowie über eine Minderbelastungsfähigkeit mit Reduk tion der Gehstrecke auf eine halbe bis ganze Stunde.

Es bestehe eine symptomatische medial betonte Gonarthrose drei Jahre nach der Umstellungsosteotomie mit deutlicher Beeinträchtigung und Schmerzen. Zur Ver besserung schlage er die Implantation einer Knie- Totalendoprothese vor (S. 1 f.).

Dieselben Ausführungen machte Dr. F.___ auch im Bericht vom 28. Oktober 2013 (Bericht Orthopädie, H.___, Urk. 7/78/5-6). 4.3

Dr. C.___ erachtete in ihrer Beurteilung vom 28. November 2013 (Urk. 7/78/7) wegen der nicht stabilen Situation, den bestehenden Absenzen und kognitiven Defiziten der Beschwerdeführerin

aus neurologischer Sicht eine Rentenrevision als notwendig. 4.4

Eine am 15. Januar 2014 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels ergab eine ganz kleine alte vasku läre Läsion in der weissen Substanz frontal links, ein sonst unaufälliges Ge hirn sowie ein grosses Meningiom im Kleinhirnbrückenwinkel links (Urk. 7/84/6). 4.5

Dr. B.___ hielt in ihrer Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2014 (Bericht vom

22. Januar 2014, Urk. 7/84/7-8) fest, die verlangsamte und depressive Be schwer deführerin zeige ein vermindertes nicht-sprachliches Lernen und Erin nern sowie eine eingeschränkte Flexibilität mit Perseverationen vorwiegend im Verarbeiten von nichtsprachlichen Informationen sowie ein motorisches Ver harren. Die aktuellen Resultate würden sich in Muster und Ausmass mit den Befunden der Voruntersuchung decken und entsprächen einer rechtshemisphä risch betonten fronto -temporalen Funktionsstörung. Bei fehlender Progredienz ergäben sich akt uell keine Hinweise auf eine n eurodegenerative Erkrankung (S. 2). 4.6

Am 28. Februar 2014 (Urk. 7/84/1-4) berichtete Dr. med. I.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, von einer seit Februar 2013 bestehenden Müdig keit und Verlangsamung und stellte als Differentialdiagnose eine begin nen de Demenz, ein Meningeom und eine Depression (Ziff. 1.1). 4.7

Dr. C.___

fasste in ihrem Bericht vom 3. März 2014 (Urk. 7/85/1-3) die Diagno sen wie folgt zusammen (Ziff. 1.1): - partielle Epilepsie mit rezidivierenden komplex partiellen Anfällen, u nter Keppra zurzeit anfallsfrei

- neuropsychologische Ausfälle ungeklärter Ätiologie - Meningeom Kleinhirnbrückenwinkel links (zur Zeit in Abklärung) - schweres Knieproblem 4.8

Mit Bericht vom 15. April 2014 über die Sprechstunde vom 10. April 2014 (Urk. 7/88) nann ten die Ärzte der H.___, Orthopädie, als Diagnosen einen Pes plano valgus beidseits (Knickplattfuss) bei beginnender Subtalar -Arth rose sowie eine Tendinopathie der Tibialis

posterior - Sehne beid seits.

Anam nestisch hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin durch diese Fussbe schwer den

deutlich limi tiert sei und dass sie Einlagen in beiden Schuhen trage, womit sie einigermassen kompensiert sei (S. 1).

Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbe reich konnten die Ärzte der Beschwerdeführerin kein gelenkserhaltendes Vorge hen mehr anbieten und besprachen mit ihr das Vorgehen einer Operation (S. 2). 4.9

Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheuma tolo gie und für Hämatologie, RAD, verneinte in seiner Stellungnahme vom 17. April

2014 (Urk. 7/91 S. 3-4) eine revisionsrechtliche Veränderung des Ge sund heits zustandes der Beschwerdeführerin. Er begründete dies damit, dass be reits in den vorherigen RAD-Stellungnahmen weitreichende Einschränkungen fest gestellt worden seien. Seitens des Knieleidens sei eine leichte Verschlech terung der Be weglichkeit ausgewiesen, für eine sitzende Tätigkeit im 25%-Pen sum sei dies je doch nicht relevant. Die Epilepsie und die neuropsy cholo gischen Einschränkun gen seien ebenfalls bekannt, die neuropsychologische Untersu chun g vom 22. Januar 2014 zeige weder eine wesentliche Verschlech te rung, noch eine Ver besserung. Das neu

diagnostizierte Meningeom werde fach ärztlich als asymp to matisch beurteilt, weshalb hieraus keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit ab geleitet werden könne (S. 3). 4.10

Mit vorläufigem Austritt sbericht vom 27. August 2014 (Urk. 7/111/1-2) berich tete Dr. med. K.___, Abteilungsarzt L.___, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Di ag nosen: - Kleinhirn-Brückenwinkel- Meningeom links (Hypakusis links, Hyperpa thie linkes Trigeminusgebiet, Gleichgewichtsstörung mit Sturzgefahr nach rechts, Status nach Kraniotomie und Tumorexstirpation am 16. Juli 2014, vgl. Urk. 7/111/4) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - invalidisierende Polyarthrose und Patelladysplasien beidseits - partielle Epilepsie - intermittierende

Bradykardie - arterielle Hypertonie

Er führte aus, das Rehabilitationsziel, zusammen mit dem Lebenspartner zu Hause

und ohne Unterstützung zu wohnen, sei bei Austritt am 28. August 2014 er reich t worden (S. 1). Ferner sei wegen der von der Beschwerdeführerin be klagten Rückenschmerzen am thorako -lumbalen Übergang am 27. August 2014 eine kon ventionelle Röntgenaufnahme veranlasst und dabei eine Fraktur im Lenden wirbelkörper (LWK 1) festgestellt sowie mit analgetischer Therapie be handelt worden (S. 2). 4.11

Dem RAD-Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, vom 11. September 2014 (Urk. 7/113 S. 2) ist zu entnehmen, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sei, n icht aber in rele van tem Ausmass. Der erfolgreich entfernte gutartige Hirntumor sowie auch die zu nehmenden Einschränkungen am Bewegungsapparat vermöchten keine zusätz lichen Einschränkungen in optimal leidensangepasster Erwerbstätigkeit zu be grün den bei folgendem Belastungsprofil: leichte wechselbelastende meist sitzen de Tätigkeit. 4.1 2

Vom 6. bis 20. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin im Spital Z.___

hospitalisiert, wo nach erfolgter laparoskopischer

Cholezystektomie am 18. Febru ar 2014 eine Narbenhernienplastik durchgeführt wurde (provisorischer Austrittsbericht vom 17. Oktober 2014, Urk. 7/11 0/2). 4.1 3

Über die am

15. Oktober 2014 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 9. Dezember 2014 (Urk. 7/112). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin wohne zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann in einem Mehrfamilienhaus.

Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss den Angaben der Beschwerdefüh rerin vor Ort habe sie 1991 aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung ihr Ar beitspensum von 70 auf 60 % reduzieren müssen. Nach Zunahme der Kniebe schwerden habe sie 2010 ihre Arbeitstätigkeit als Altenpflegerin ganz aufgeben müssen. Trotz Medikamenteneinnahme sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Arbeit zu verrichten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin zu 60 % arbeiten (Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre; die restlichen 40 % würden auf den Haushaltbereich entfallen (Ziff. 2.6). Da der geschiedene Ehemann im gleichen Haushalt lebe und die Lebenshaltungskosten geteilt würden, best eh e keine Notwendigkeit, ein höheres Pensum zu erfüllen (Ziff. 2.6.1).

Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich „Haushaltführung“ 30 %, im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 30 % sowie im mit 5 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ 30 %. Im mit 20 % gewichteten Bereich „ Wäsche und Kleiderpflege “ wurden keine Einschrä nkun gen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten ein zelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 8 Ziff. 6.8). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E.

2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der an gestammten Tätigkeit als Spitalangestellte

seit jeher vollständig arbeitsunfähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.

5.2

Im Rahmen der

Rentenzusprache im Jahr 2011 wurde seitens des RAD auf die erstatteten medizinischen Berichte, insbesondere auf den Bericht des Vertrau ensarztes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 14. Februar 2011 (vgl. vor stehend E. 3.4) abgestellt, welcher als wesentliche Diagnose n eine generalisierte Epilepsie und Knieprobleme (durchgeführte Arthroskopie rechts 2007 aufgrund einer Periarthropathie im oberen Sprunggelenk) nannte und eine Arbeitsfähig keit in leidensangepasster Tätigkeit mit 25 % beziffert e (vgl. vorstehend E. 3. 6). 5.3

Aus den aktuellen Beurteilungen ergibt sich in somatischer Hinsicht eine be fundmässige Verschlechterung, jedoch ohne quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit.

Diagnostisch wird neu von einer zunehmend invalidisierenden Polyarthrose und einem lumbovertebrale n Schmerzsyndrom berichtet,

und es wurde am 16. Juli 2014 ein gutartiger Tumor im Hirn entfernt (vgl. vorstehend E. 4.10) . Dass dadurch eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt . De r RAD erachtete seitens des Knieleidens eine leichte Verschlechterung der Beweglichkeit als aus gewiesen (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11). Hingege n wurde von einer sich dabei erhö hen den Arbeitsunfähigkeit nicht berichtet. Betreffend die Rückenschmerzen geht aus dem Bericht des L.___ hervor, dass diese von einer Fraktur im LWK 1 stammen und analgetisch therapiert wurden (vgl. vor stehend E. 4.10) . Auch hier sind keine weiteren Abklärungen bekannt, weshalb diese mit Schmerzmittel angehbar sind, was die Beschwerdeführerin auch an läss lich d er Haushaltabklärung bestätig t hat, indem sie gegen die Rücken schmer zen Irfen-800 in geringen Mengen nehme (Urk. 7/112 S. 3).

Hinsichtlich der Fussbeschwerden führten die Ärzte der H.___ aus, die Beschwerde führerin trage bereits Einlagen in beiden Schuhen und sei damit einigermassen kompensiert. Dennoch sei en aufgrund der bereits fortgeschrittenen Arthrose im Rückfuss- und Mittelfussbereich eine beziehungsweise zwei Operationen indi ziert (vgl. vorstehend E. 4.8).

Diese haben aber nach Lage der Akten noch nicht stattgefunden, weshalb sich noch keine gesundheitliche Veränderung eruieren lässt.

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der Hausarzt Dr. I.___ eine De pression, ohne jedoch weitere Angaben zu machen (vgl. vorstehend E. 4.6) . Zu dem erhob er diese Diagnose

nur als Differentialdi agnose. Zwar berichtete auch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) von einer verlangsamten und depressiven Patientin. Eine Ab klärung in psychiatrischer Hinsicht unterblieb bis jetzt, wes halb nicht von ei nem erheblich en Leidensdruck auszugehen ist, zumal schon an lässlich der Renten zusprache von einer depressiv verstimmten Person die Rede war und auch schon damals nicht von einer Behandlungsbedürftigkeit ausge gangen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) .

In neurologischer Hinsicht wies die behandelnde Ärztin Dr. C.___ mit Bericht vom 28. November 2013 zwar auf eine instabile Gesundheitssituation mit be stehenden Absenzen und kognitiven Defiziten hin (vgl. vorstehend E. 4.3), ver mochte aber in der Folge eine gesundheitliche Verschlechterung diagnostisch nicht zu erheben und äusserte sich auch nicht näher zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.7).

D ie RAD-Ä rzt e

erachteten im April (vgl. vorstehend E. 4.9) und September 2014 (vgl. vorstehend E. 4.11) demzufolge eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes nicht in relevantem Ausmass als ausgewiesen und bezeichnete n die Arbeitsfähigkeit als unverändert. Gleichzeitig gab en

sie zum Zumutbarkeits pro fil respektive den behinderungsangepassten Tätigkeiten an, dass die Beschwer de führerin meist sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben könne, mithin stellte n sie auf die 25%ige Arbeitsfähi gkeit der Beschwerdefüh rerin ab, welche schon bei der erstmaligen Rentenzusprache attestiert wurde.

Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bezie hungs weise ihrer RAD-Ärzte, wonach der Sachverhalt un verändert sei, nach vollzieh bar . Soweit die Beschwerdeführerin s inngemäss einwandte, sie könne nicht im angenommenen Umfang sitzen (Urk. 1 S.

1 Mitte), ist ihr entgegenzuhalten, dass keine medizinische Berichte vorlieg en, die das ausweisen. Zudem brachte die Beschwerdeführerin diese Aussage schon bei der ursprünglichen Renten zu sprache (vgl. Urk. 7/42) vor, weshalb sie nicht neu ist und nicht auf eine revi sionsrelevante Veränderung schliessen lässt . 5. 4

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Mit Verfügung vom

30. Dezember 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am

12. Februar 2015 erfolgte Behandlung im Spital Z.___ (Bericht vom 12. Februar 2015, Urk. 10/1) sowie de n neuro logi sche n Bericht von Dr. C.___ vom 3. März

2015 (Urk. 10/13) ist festzuhalten, dass diese nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum betreffen . Sollten sich aus diesen Berichten oder auch später eine nicht bloss vorübergehende gesund heitliche Verschlechterung feststellen lassen, steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Auflage aussagekräftiger medizinischer Berichte eine Neuanmeldung einzureichen. 5. 5

Dies führt zum Schluss, dass qualitativ ein unv eränderter Sachverhalt vorliegt.

In dieser Optik fehlt es an einer revisionsrelevanten Veränderung des an spruchs erheblichen medizinischen Sachverhalts. 6.

6.1

Unbestritten blieb hingegen die Statusfrage, wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.

Aus den Akten ergibt sich, dass d ie Beschwerdeführerin seit September 1991 in einem reduzierten Pensum von 60 % arbeitete (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/11 Ziff. 2.9) und auch anlässlich der Haushaltabklärung im April 2011 gegenüber der Ab klärungsperson angab, bei Gesundheit wiederum im gleichen Arbeitspensum zu arbeiten (vgl.

vorstehend E. 3.5). Diese Angaben wiederholte sie auch in der neuerlichen Abklärung vom Oktober 2015 (vgl. vorstehend E. 4.13), weshalb der Beschwerdegegnerin zu folgen ist, welche den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % festgelegt hat, womit keine Veränderung hinsichtlich der Statusfrage aus gewiesen ist, was keinen Revisionssachverhalt begründet . 6.2

Hinsichtlich des Aufgabenbereichs weist der Abklärungsbericht vom 9. Dezem ber 2014 (vgl. vorstehend E. 4.13) gegenüber demjenigen vom 22. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) eine Erhöhung der Ein schränkung von 12.9 auf 21 % aus, womit aber kein e wesentliche Veränderung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und von ihr auch nicht beschwerdeweise geltend gemacht wurde. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Haus haltbereich

führt aufgrund der Anwendung der gemischten Methode zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad von 53.4 % (vgl. Urk. 7/113) statt 50 % (vgl. Urk. 7/53 S. 2).

7.

Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die von der Beschwerde führerin geltend gemachte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesund heits zustands und damit der Antrag auf eine höhere Rente nicht rechtsgenüg lich nachgewiesen ist . Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ange nommen, der Gesundheitszustand - und damit der Rentenanspruch - seien im Vergleich zur früheren Rentenzusprache unverändert.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2014 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler