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IV.2015.00105

Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung der Sache und gleichlautender Eventualantrag der Beschwerdeführerin, ergänzende Abklärungen erforderlich

Zürich SozVersG · 2015-04-13 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgeri cht) zu bemessen und auf Fr. 1‘ 656 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, dass die Bestellung von lic . iur . Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erfolgte, da die unentgeltliche Rechtsvertretung patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbehalten ist, dass auf die irrtümlich erfolgte Bestellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht zurückzukommen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, lic . iur . Y.___, Rechtsdienst Inte gration Handicap, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 656 . 70 (inkl. Bar aus lagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00105 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

13. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2014

die bishe rige Viertelsrente auf geh ob en hat (Urk. 2), welche die Beschwerdeführer in seit dem 1. Mai 2012 bezog (Verfügung vom 1. Februar

2013; Urk. 15/34

f. und Urk. 15/47), nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Januar 2015, mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente und eventuell die Vornahme ergänzend er psychiatrischer Ab klärungen beantragte (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2015 (Urk. 14), unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. März 2015, mit welcher der Beschwerde führerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und lic . iur . Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, als unentgeltliche Rechtsver treterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 17), in Erwägung, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2012 eine Viertelsrente

der Inva li den ver sicherung

aufgrund einer psychischen Störung (rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgra dige Episode [ICD-10 F33.11], emotionale Insta bilität, generalisierte Angststö rung [ICD-10 F41.1])

zugesprochen worden war (vgl. Urk. 15/23/2), dass die IV Stelle im Oktober 2013 ein Rentenrevisionsverfahren eröffnete (Urk. 15/51), in dessen Verlauf eine ärztliche Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) angeordnet wurde (Urk. 15/64), dass RAD-Arzt med. pract . Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Untersuchung vom 17. Juni 2014 keine pathologischen Befunde er heben konnte und zum Schluss kam, seit der Scheidung und dem Wegfall der ehelichen Belastungen Anfang Juni 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, so dass nunmehr keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit mehr bestehe (Urk. 15/71/3 ff.), dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren d amit begründet e, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, da der neu eingereichte Bericht von med. pract . A.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 8/6) Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands de r Beschwerdeführerin nach der RAD- Untersuchung enthalte (Urk. 14; vgl. auch Urk. 16), dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 und Urk. 18) und diese dagegen keine Ein wände vorbrachte,

dass sich aufgrund dieser Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren A b klä rung der medizinischen Verhältnisse aufdrängt, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 500. -- anzu setzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichts kosten aufzuerlegen sind, und die unentgeltliche

Rechtsv ertreterin der Beschwer de führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgeri cht) zu bemessen und auf Fr. 1‘ 656 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, dass die Bestellung von lic . iur . Y.___, Rechtsdienst Integration Handicap, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise erfolgte, da die unentgeltliche Rechtsvertretung patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbehalten ist, dass auf die irrtümlich erfolgte Bestellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht zurückzukommen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Dezember 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, lic . iur . Y.___, Rechtsdienst Inte gration Handicap, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 656 . 70 (inkl. Bar aus lagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro