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IV.2015.00103

Nichteintreten mangels Beschwerdwillens.

Zürich SozVersG · 2015-02-03 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Ein Wille zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

vom 16. Januar 2015 betreffend Sistierung der Invalidenrente

ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2015 (Urk. 1) nicht zu entnehmen . Na mentlich wurde n

darin weder die Zulässigkeit der Rentensistierung als solche noch deren konkrete Dauer bemängelt. Vielmehr bedankte sich der Beschwer deführer für die „ grosszügige Auslegung der Sistierung“ unter

dem Hinweis, der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen während der gesamten Haft dauer verweigert (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) .

Die Eingabe

des Beschwerdeführers richtet sich einzig gegen die Rückforderung der Invalidenrente, welche allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 2 unten) wurde hinsichtlich

der monierten Rückforderung ausdrücklich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt.

Dementsprechend ist mangels eines Beschwerdewillens auf die Beschwerde vom 24. Januar 2015

nicht einzutreten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Buchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00103

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Buchter Verfügung vom

3. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

A m

24. Januar 2015 erhob X.___

Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung

der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, vom

16. Ja nuar 2015 (Urk. 2), mit welcher seine

Invalidenrente wegen vom 25. September 2012 bis 15. Januar 2013 dauernde r Sicherheitshaft für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 201 2 sistiert worden war. 2. 2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2

Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).

3.

Ein Wille zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

vom 16. Januar 2015 betreffend Sistierung der Invalidenrente

ist der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2015 (Urk. 1) nicht zu entnehmen . Na mentlich wurde n

darin weder die Zulässigkeit der Rentensistierung als solche noch deren konkrete Dauer bemängelt. Vielmehr bedankte sich der Beschwer deführer für die „ grosszügige Auslegung der Sistierung“ unter

dem Hinweis, der Krankentaggeldversicherer habe die Leistungen während der gesamten Haft dauer verweigert (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) .

Die Eingabe

des Beschwerdeführers richtet sich einzig gegen die Rückforderung der Invalidenrente, welche allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2 S. 2 unten) wurde hinsichtlich

der monierten Rückforderung ausdrücklich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt.

Dementsprechend ist mangels eines Beschwerdewillens auf die Beschwerde vom 24. Januar 2015

nicht einzutreten. 4 .

Gemäss Art. 69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV -Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig, wobei

d ie Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-

- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Der vorliegende Prozess betrifft Versicherungsleistungen (in BGE 133 V 1 nicht publizierte E. 6 des Bundesgerichtsurteils I 910/05 vom 28. Juni 2006). Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2 00.-- de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels von Urk. 1 und Urk. 3/2-10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Buchter