Sachverhalt
1.
Die 1952 geborene X.___ war seit
1997 bei der Y.___ AG teilzeitlich als Verkäuferin tätig (Urk. 8/7, 8/8). Am 3 0. Januar 2014 (Ein gangsdatum) meld ete sie sich unter Hinweis auf seit Anfang September 2013 bestehende Wirbelsäulen
- und Schultergürtel beschwerden bei der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/ 1). Zur Abklärung der medizinischen und er werb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeld ver siche rers (Urk. 8/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie
Bericht e de r behan deln den Ä rzte ein (Urk. 8/13, 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Oktober 2014 [Urk. 8/16] Einwand vom 23. Oktober 2014 [Urk. 8/17]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/2 0 ]) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde (von der IV-Stelle am 23. Januar 2015 an das hiesige Gericht überwiesen Urk. 3) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 7. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestell t (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid, d ie Notwendigkeit der Durch führung von Infiltrationen stelle keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, gegenteils seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden behan delbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Ver käuferin im 40 % -Pensum voll arbeitsfähig. Im Aufgabenbereich sei von einer feh lenden beziehungsweise geringen Einschränkung auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie sei auf grund von Schmerzen nicht mehr fähig, ihre angestammte Tätigkeit als Ver käuferin auszuüben, da dies eine Beweglichkeit von Gelenken voraus setze n würde, über welche sie nicht mehr verfüge. Sie sei durch ihre Beschwerden auch im Alltag beeinträchtigt. Durch die durchgeführten Infiltrationen würde ihr zwa r eine entsprechende Lebensqualität im Alltag ermöglicht, nicht jedoch eine Tätig keit
als Verkäuferin von Herrenmode (Urk. 1). 3.
3.1
Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rh eumatolo gie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt der Klinik B.___
O.___, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/14), können folgende Di ag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/14 S. 1): - anhaltendes zerviko-vertebrales, neu zerviko-cephales Schmerzsyndrom - Hypomobilität C0/1/2 rechts - begleitend Schwindelsymptomatik - Status nach zerviko-spondylogenem und radikulärem Reizsyndrom C5 rechts mit gutem Ansprechen auf Infiltration am 03.10.2013 - b ildgebend: multiple degenerative Veränderungen der mittleren HWS mit Osteochondrosen, Uncovertebral- und Spondylarthrosen sowie rechtsbetonten foraminalen Stenosen, insbesondere C4 bis C6 mit Kom pression der Nervenwurzeln C5 und C6 rechts und ohne zervikale Mye lopathie (MRI HWS 24.09.2013) - aktivierte ACG- und Sternoclavikulararthrose rechts Infiltration mit Kenacort und Lidocain 1 % am 07.11.2013, erneut am 06.03.2014 - (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 29.10.2013) - Status nach Implantation einer Knie-TEP links 2011 - h ypertensive Herzkrankheit - k onzentrische LVH (Echo 2009) a rterielle Hypertonie - v alvuläre Herzkrankheit - leichte bis mittelschwere Aortenklappeninsuffizienz - Aortenektasie maximal 4, 3 cm (2009) - Sinustachykardie, unregelmässig - unter Beta-Blocker Therapie
Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ sodann eine Hypercholesterinämie. Er führte weiter aus, er habe die Be schwerdeführerin zwei Mal gesehen, der letzte Unter such habe am 6. März 2014 stattgefunden (Urk. 8/14 S. 1).
Zur Anamnese hielt Dr. Z.___ fest, gemäss Angaben der Beschwer deführerin bestünden die Schmerzen seit Anfang September (2013) zervikal mit Aus strahlung auf den rechten lateralen Oberarm sowie rechts clavikulär bis zum oberen Teil des Sternums . D ie Schmerzen hätten stechenden Charakter und würden zur Ausbreitung bis zur rechten Scapula neigen und als Dauerschmer ze n empfunden . Sie seien durch Physiotherapie (einschliesslich Traktionsbe hand lungen) gebessert worden, desgleichen durch Einnahme von Diclofenac 100 mg zur Nacht (seit zwei Tagen). Die Beschwerdeführerin leide unter zervi kalen und rechts okzipitalen Kribbelgefühlen . S ensomotorische Defizite würden ansonsten nicht empfunden. Nach Infiltration der Wurzel C5 rechts am 3. Oktober 2013 seien die Schmerzen am rechten Oberarm völlig verschwunden. Zervikale Schmerzen vor vier Jahren seie n unter Physiotherapie sistiert. D erzeit habe sie sechs Sitzungen Physiotherapie gehabt und führe auch selbst stabili sierende Übungen mit guter Schmerzlinderung durch. Weiterhin bestünden re zidivierend bewegungsabhängige Schmerzen in beiden Handwurzelgelenken (Urk. 8/14 S. 2) .
Der behandelnde Rheumatologe berichtete hinsichtlich de r erhobenen Befunde, die Wirbelsäule sei annähernd lotrecht. Es würden eine verstärkt ausgebildete Kyphose zerviko-thorakal und ein deutlich erhöhter Tonus der Schulter-/Nacken muskulatur (Trapezius), fortgesetzt in Scaleni und rechts parazervikaler Nacken muskulatur (druckdolent), vorliegen. Zudem bestünden maximale Druck schmer zen über C2/3 rechts, weiterhin über den Dornfortsatz C2, eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation und Lateralflexion nach links (Schmerzangabe rechts zervikal) bei Rotation rechts/links 70-0-50° und Late ralflexion 30-0-30°, eine schmerzhafte R otation nach links in Vorbeuge und Druckschmerzen über ACG und Bizeps longus-Sehne rechts, weiterhin über Sternoclavikulargelenk rechts, dort mässige Schwellung und eine leichte Rö tung . Eine Abduktion der rechten Schulter erfolge mit leichtem Impingement bei 100° . Die Abduktion sei en d gradig schmerzhaft eingeschränkt . Der Jobe-Test rechts sei positiv verlaufen, der Hawkins -Test negativ . Es liege eine leichte schmerzhafte Schulterabduktion und Aussenrotation gegen Widerstand vor. Die Wirbelsäulenbeweglichkeiten seien schmerzfrei. Der Schober -Test habe sich auf 10/14 cm belaufen, der Fin gerbodenabstand habe 12 cm betragen, weitere periphe re Gelenke seien frei beweglich, ohne Bewegungsschmerzen und es lägen keine arthritischen Schwel lungen vor (Urk. 8/14 S. 2) .
Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, es erfolge eine manual-therapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen. Zu empfehlen sei künftig die Absolvierung von Physiotherapie, normaltherapeutischer Therapie sowie allenfalls die Durchfüh rung von Infiltrationen (Urk. 8/14 S. 2 f.) .
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit „von mindestens 20% für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ befragt (Formular Frage 1.6) notierte Dr. Z.___ : „100% bei 40%-Anstellung von 4. Oktober 2013 bis dato“. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit in der Textilbranche und beim Verkauf von Herren klei dern sei die Arbeit bei Überkopfarbeiten, beim Heben von schweren Lasten so wie bei Tätigkeiten mit grosse n Hebelbewegungen im Bereich der Schultern er schwert. Ihre bisherige Arbeit sei ihr aus medizinischer Sicht in einem zeit lichen Rahmen von 40 % bei nicht verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/14 S. 3) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit befragt gab der behandelnde Facharzt an, i m Haushaltsbereich sei die Beschwerde führ erin vermutlich mehr behindert als am Arbeitsplatz . Tätigkeiten auf/über Schulterhöhe seien deutlich eingeschränkt . Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage maximal 50 %, dies auf längere Sicht. Prog nostisch bezeichnete er die Leistungsfähigkeit als gleichbleibend bis verschlech tern d
(Urk. 8/14 S.
3) .
So dann hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne maximal zu 40-50 % als Hausfrau arbeiten, was 2-3 Stunden täglich entspreche (Urk. 8/14 S. 4; vgl. zum Verlauf seit 1 9. November 2013 Konsultationsb erich te vom 1 9. November 2013 [ Urk. 8/13 S. 7 ff.] und vom 1 0 . März 2014 [ Urk. 8/13 S.
4 ff.] von Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für R heuma tologie FMH sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt der Klinik B.___). 3.2
Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete am 27. Mai 2014 (Urk. 8/13) über seit September 2013 geklagte Schmerzen zervikal mit Ausstrah lung in die rechte Schulter/den rechten Arm und Kopf. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen seit 4. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Er könne das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden angepassten Tätigkeit nicht beurteilen und rechne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. 3.3
Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 1. September 2014 zu dieser medizinischen Aktenlage Stellung (Urk.
8/15 S.
3f.). Demgemäss be stehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Zusätzlich seien aufgrund des prothetischen Einsatzes die Kniegelenks-Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ausschliesslich stehende Tätig keiten, Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, weiterhin zumutbar. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin verwies Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. Z.___, wonach seit 4. Oktober 2013 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine 40%ige Arbeitstätigkeit im ange stammten Bereich aber
zumutbar sei. Dies gelte ab der Feststellung durch Dr.
Z.___, also ab Juli 2014 (Urk. 8/15/4). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Behandlungen mehrere Infiltrationen vollzogen worden sind, auf welche die Beschwerdeführe rin gut ansprach und welche zur Remission, Sistierung respektive Linderung der Beschwerden geführt hatten. Die Beschwerdeführerin sprach namentlich auf eine Infiltration vom 3. Oktober 2013 zur Behandlung eines zerviko-spondylo genen und radikulären Reinzsyndroms C5, rechts, gut an, die Schmerzen im rechten Oberarm verschwanden dadurch gar vollständig, so dass die Wirkung der Infiltration als aus gesprochen gut bezeichnet wurde. Unter Physiotherapie sis tier ten die zervikalen Schmerzen der Beschwerdeführerin, gemäss deren An ga ben konnten auch die zusätzlich zur Physiotherapie selbständig durchgeführten stabilisierende n Übungen zur Schmerzlinderung führe n (Urk. 8/14 S. 2). Im Falle des Fortbestehens der hoch-zervikalen Beschwerden wurde durch die be han delnden Fach personen eine erneute Infiltration empfohlen, namentlich mittel s Facettengelenk s infiltra tion C2/3, rechts, wobei vorgängig eine szintigraphische Untersuchung mit der Frage aktiver Facettengelenkarthrosen möglich sei (Urk. 8/13 S.
9). Diesbezüglich lässt sich den Akten keine weitere Behand lungs bedürftigkeit entnehmen. Dr. med.
E.___, Facharzt für Neuro logie FMH, berichtete seinerseits am 2 5. November 2013 von einer Loka lin fil tration des Nervus occipitalis major rechts, welche durch die Beschwerde füh rerin problemlos vertragen wurde
(Urk. 8/13 S.
12) . Zudem empfahl er eine konser vative Therapie sowie bei Bedarf eine Wiederholung der Infiltration (Urk. 8/13 S.
12). Hinsichtlich einer zur Linderung der aktivierten ACG- und Stern ocla vi kulararthrose rechts vollzogene n Infiltration am 7. November 2013 wurde be rich t et, deren Wirkung habe etwa Mitte Februar 2014 – mehr als drei Monate später – nachgelassen, so dass am 6. März 2014 eine er neute Infil tra tion durch geführt wurde (Urk. 8/13 S.
5). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwer deschrift selber an, s ie könne dank der durchgeführten Infiltrationen schmerz frei schlafen und sich im täglichen Leben normal und menschenwürdig bewe gen. Sie sei nicht ständig auf Hilfe angewiesen, und es werde ihr eine ent sprechende Lebensqualität ermöglicht (Urk. 1 S. 2). 4. 2
In Anbetracht dessen, dass die Wirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden offensichtlich behandelbar sind
und die vollzogenen Infiltrationen Schmerz lindernde Wirkung zeigten, ist
– w ie RAD-Ärztin
D.___
zutreffend festhielt (Urk. 8/15 S. 3) – nicht von einer Dauerhaftigkeit der Beschwerden, sondern von deren Behandelbarkeit mittels Medikation, Infiltration oder Physiotherapie aus zu gehen, weshalb a priori nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich mass g ebenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Dem widerspricht auch nicht der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Juli 2014, bei wel chem die Beschwerdeführe rin seit dem 2 9. Oktober 2013 in Behandlung steht und von diesem am 6. März 2014 letztmals persönl ich untersucht worden war (vgl. Urk. 8/14 S. 1) . Der Be richt enthält eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Anamnese und den erhobenen Befunden hinsichtlich der Wirbel säu lenleiden sowie der Beweglich keit und Funktion des Schultergürtels der Be schwerdeführerin (Urk. 8/14 S. 2).
Dr. Z.___ hielt fest, die Arbeit als Verkäuferin von Herrenkleidern sei der Beschwerdeführerin
zwar erschwert, vor allem, wenn sie Überkopfarbei ten ausführen oder schwere Lasten heben müsse, und bei Tätigkeiten mit grossen Hebelwirkungen im Bereich der Schultern . D ie Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit im Umfang von 40 % sei ihr jedoch zu mutbar, eine verminderte Leistungs fähigkeit liege nicht vor. Diese Beurteilung durch den behandelnden Rheuma tologen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in ihre r angestammten Tätigkeit als Verkäuferin überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. 4. 3
Soweit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Hinweis auf die Schmerzen durchgehend
auf eine bis auf weiteres anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese von ihm genannte Einschränkung offensichtlich nicht durchgehend besteht, weshalb seiner Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zu dem unterliess er es
gänzlich, seine
Einschätzung der Arbeits un fähigkeit
zu be gründen und eine B eurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vor zunehmen . Entgegen der von der Beschwerde führerin vertretenen Auf fassung ist aus diesen Gründen der Bericht ihres Haus arztes nicht geeignet, eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähig keit nach zuweisen
(vgl. Urk. 8/13 S. 1 ff.) .
In diesem Zusammenhang ist da ran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien Berichte der Dres. F.___ und G.___ (Klinik H.___) beizuziehen, ist darauf hin zuweisen, dass nicht einsichtig ist, welche wesentlichen Befunde dadurch zu Tage träten und welchen Einfluss dies auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Insbesondere unterliess es auch der Hausarzt Dr. C.___, deren Konsi liarberichte beizulegen (Urk. 8/13/3). 4. 4
Dr. Z.___ ging bezüglich der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, von einer im Vergleich zur Arbeits fähigkeit
grösseren Einschränkung aus . Die Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, schätzte er
auf täglich zwei bis drei Stunden ein, was in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbe reich einem Umfang von
40-50 % entspreche (Urk. 8/14 S. 4) .
Diese Einschät zung vermag allerdings nicht zu überzeugen .
Ein entsprechender Abklärungs bericht fehlt jedoch. Selbst wenn indes auf die pauschale Einschätzung von Dr.
Z.___ abgestellt wird, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei einer Leistungsfähigkeit von zwei bis drei Stunden am Tag zur Verrichtung von Arbeiten im Aufgabenbereich, auch unter Berücksichtigung der anrechen baren Mithilfe des Ehemannes und allenfalls ihrer Kinder, kein Invaliditätsgrad resultiert, der nebst der uneingeschränkt möglichen erwerblichen Tätigkeit zu einem rentenbegründenden Ausmass von 40 % führen könnte. 4. 5
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist,
und
es ist davon auszugehen, dass ihr ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 40 % -Pensum sowie die Verrichtung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Ausmass zumutbar sind . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 ). Zur Abklärung der medizinischen und er werb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeld ver siche rers (Urk. 8/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie
Bericht e de r behan deln den Ä rzte ein (Urk. 8/13, 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Oktober 2014 [Urk. 8/16] Einwand vom 23. Oktober 2014 [Urk. 8/17]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/2 0 ]) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde (von der IV-Stelle am 23. Januar 2015 an das hiesige Gericht überwiesen Urk. 3) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 7. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestell t (Urk. 9).
E. 2.1 Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid, d ie Notwendigkeit der Durch führung von Infiltrationen stelle keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, gegenteils seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden behan delbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Ver käuferin im 40 % -Pensum voll arbeitsfähig. Im Aufgabenbereich sei von einer feh lenden beziehungsweise geringen Einschränkung auszugehen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie sei auf grund von Schmerzen nicht mehr fähig, ihre angestammte Tätigkeit als Ver käuferin auszuüben, da dies eine Beweglichkeit von Gelenken voraus setze n würde, über welche sie nicht mehr verfüge. Sie sei durch ihre Beschwerden auch im Alltag beeinträchtigt. Durch die durchgeführten Infiltrationen würde ihr zwa r eine entsprechende Lebensqualität im Alltag ermöglicht, nicht jedoch eine Tätig keit
als Verkäuferin von Herrenmode (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rh eumatolo gie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt der Klinik B.___
O.___, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/14), können folgende Di ag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/14 S. 1): - anhaltendes zerviko-vertebrales, neu zerviko-cephales Schmerzsyndrom - Hypomobilität C0/1/2 rechts - begleitend Schwindelsymptomatik - Status nach zerviko-spondylogenem und radikulärem Reizsyndrom C5 rechts mit gutem Ansprechen auf Infiltration am 03.10.2013 - b ildgebend: multiple degenerative Veränderungen der mittleren HWS mit Osteochondrosen, Uncovertebral- und Spondylarthrosen sowie rechtsbetonten foraminalen Stenosen, insbesondere C4 bis C6 mit Kom pression der Nervenwurzeln C5 und C6 rechts und ohne zervikale Mye lopathie (MRI HWS 24.09.2013) - aktivierte ACG- und Sternoclavikulararthrose rechts Infiltration mit Kenacort und Lidocain 1 % am 07.11.2013, erneut am 06.03.2014 - (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 29.10.2013) - Status nach Implantation einer Knie-TEP links 2011 - h ypertensive Herzkrankheit - k onzentrische LVH (Echo 2009) a rterielle Hypertonie - v alvuläre Herzkrankheit - leichte bis mittelschwere Aortenklappeninsuffizienz - Aortenektasie maximal 4, 3 cm (2009) - Sinustachykardie, unregelmässig - unter Beta-Blocker Therapie
Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ sodann eine Hypercholesterinämie. Er führte weiter aus, er habe die Be schwerdeführerin zwei Mal gesehen, der letzte Unter such habe am 6. März 2014 stattgefunden (Urk. 8/14 S. 1).
Zur Anamnese hielt Dr. Z.___ fest, gemäss Angaben der Beschwer deführerin bestünden die Schmerzen seit Anfang September (2013) zervikal mit Aus strahlung auf den rechten lateralen Oberarm sowie rechts clavikulär bis zum oberen Teil des Sternums . D ie Schmerzen hätten stechenden Charakter und würden zur Ausbreitung bis zur rechten Scapula neigen und als Dauerschmer ze n empfunden . Sie seien durch Physiotherapie (einschliesslich Traktionsbe hand lungen) gebessert worden, desgleichen durch Einnahme von Diclofenac 100 mg zur Nacht (seit zwei Tagen). Die Beschwerdeführerin leide unter zervi kalen und rechts okzipitalen Kribbelgefühlen . S ensomotorische Defizite würden ansonsten nicht empfunden. Nach Infiltration der Wurzel C5 rechts am 3. Oktober 2013 seien die Schmerzen am rechten Oberarm völlig verschwunden. Zervikale Schmerzen vor vier Jahren seie n unter Physiotherapie sistiert. D erzeit habe sie sechs Sitzungen Physiotherapie gehabt und führe auch selbst stabili sierende Übungen mit guter Schmerzlinderung durch. Weiterhin bestünden re zidivierend bewegungsabhängige Schmerzen in beiden Handwurzelgelenken (Urk. 8/14 S. 2) .
Der behandelnde Rheumatologe berichtete hinsichtlich de r erhobenen Befunde, die Wirbelsäule sei annähernd lotrecht. Es würden eine verstärkt ausgebildete Kyphose zerviko-thorakal und ein deutlich erhöhter Tonus der Schulter-/Nacken muskulatur (Trapezius), fortgesetzt in Scaleni und rechts parazervikaler Nacken muskulatur (druckdolent), vorliegen. Zudem bestünden maximale Druck schmer zen über C2/3 rechts, weiterhin über den Dornfortsatz C2, eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation und Lateralflexion nach links (Schmerzangabe rechts zervikal) bei Rotation rechts/links 70-0-50° und Late ralflexion 30-0-30°, eine schmerzhafte R otation nach links in Vorbeuge und Druckschmerzen über ACG und Bizeps longus-Sehne rechts, weiterhin über Sternoclavikulargelenk rechts, dort mässige Schwellung und eine leichte Rö tung . Eine Abduktion der rechten Schulter erfolge mit leichtem Impingement bei 100° . Die Abduktion sei en d gradig schmerzhaft eingeschränkt . Der Jobe-Test rechts sei positiv verlaufen, der Hawkins -Test negativ . Es liege eine leichte schmerzhafte Schulterabduktion und Aussenrotation gegen Widerstand vor. Die Wirbelsäulenbeweglichkeiten seien schmerzfrei. Der Schober -Test habe sich auf 10/14 cm belaufen, der Fin gerbodenabstand habe 12 cm betragen, weitere periphe re Gelenke seien frei beweglich, ohne Bewegungsschmerzen und es lägen keine arthritischen Schwel lungen vor (Urk. 8/14 S. 2) .
Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, es erfolge eine manual-therapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen. Zu empfehlen sei künftig die Absolvierung von Physiotherapie, normaltherapeutischer Therapie sowie allenfalls die Durchfüh rung von Infiltrationen (Urk. 8/14 S. 2 f.) .
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit „von mindestens 20% für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ befragt (Formular Frage 1.6) notierte Dr. Z.___ : „100% bei 40%-Anstellung von 4. Oktober 2013 bis dato“. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit in der Textilbranche und beim Verkauf von Herren klei dern sei die Arbeit bei Überkopfarbeiten, beim Heben von schweren Lasten so wie bei Tätigkeiten mit grosse n Hebelbewegungen im Bereich der Schultern er schwert. Ihre bisherige Arbeit sei ihr aus medizinischer Sicht in einem zeit lichen Rahmen von 40 % bei nicht verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/14 S. 3) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit befragt gab der behandelnde Facharzt an, i m Haushaltsbereich sei die Beschwerde führ erin vermutlich mehr behindert als am Arbeitsplatz . Tätigkeiten auf/über Schulterhöhe seien deutlich eingeschränkt . Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage maximal 50 %, dies auf längere Sicht. Prog nostisch bezeichnete er die Leistungsfähigkeit als gleichbleibend bis verschlech tern d
(Urk. 8/14 S.
3) .
So dann hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne maximal zu 40-50 % als Hausfrau arbeiten, was 2-3 Stunden täglich entspreche (Urk. 8/14 S. 4; vgl. zum Verlauf seit 1 9. November 2013 Konsultationsb erich te vom 1 9. November 2013 [ Urk. 8/13 S. 7 ff.] und vom 1 0 . März 2014 [ Urk. 8/13 S.
4 ff.] von Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für R heuma tologie FMH sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt der Klinik B.___).
E. 3.2 Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete am 27. Mai 2014 (Urk. 8/13) über seit September 2013 geklagte Schmerzen zervikal mit Ausstrah lung in die rechte Schulter/den rechten Arm und Kopf. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen seit 4. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Er könne das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden angepassten Tätigkeit nicht beurteilen und rechne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.
E. 3.3 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 1. September 2014 zu dieser medizinischen Aktenlage Stellung (Urk.
8/15 S.
3f.). Demgemäss be stehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Zusätzlich seien aufgrund des prothetischen Einsatzes die Kniegelenks-Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ausschliesslich stehende Tätig keiten, Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, weiterhin zumutbar. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin verwies Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. Z.___, wonach seit 4. Oktober 2013 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine 40%ige Arbeitstätigkeit im ange stammten Bereich aber
zumutbar sei. Dies gelte ab der Feststellung durch Dr.
Z.___, also ab Juli 2014 (Urk. 8/15/4). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Behandlungen mehrere Infiltrationen vollzogen worden sind, auf welche die Beschwerdeführe rin gut ansprach und welche zur Remission, Sistierung respektive Linderung der Beschwerden geführt hatten. Die Beschwerdeführerin sprach namentlich auf eine Infiltration vom 3. Oktober 2013 zur Behandlung eines zerviko-spondylo genen und radikulären Reinzsyndroms C5, rechts, gut an, die Schmerzen im rechten Oberarm verschwanden dadurch gar vollständig, so dass die Wirkung der Infiltration als aus gesprochen gut bezeichnet wurde. Unter Physiotherapie sis tier ten die zervikalen Schmerzen der Beschwerdeführerin, gemäss deren An ga ben konnten auch die zusätzlich zur Physiotherapie selbständig durchgeführten stabilisierende n Übungen zur Schmerzlinderung führe n (Urk. 8/14 S. 2). Im Falle des Fortbestehens der hoch-zervikalen Beschwerden wurde durch die be han delnden Fach personen eine erneute Infiltration empfohlen, namentlich mittel s Facettengelenk s infiltra tion C2/3, rechts, wobei vorgängig eine szintigraphische Untersuchung mit der Frage aktiver Facettengelenkarthrosen möglich sei (Urk. 8/13 S.
9). Diesbezüglich lässt sich den Akten keine weitere Behand lungs bedürftigkeit entnehmen. Dr. med.
E.___, Facharzt für Neuro logie FMH, berichtete seinerseits am 2 5. November 2013 von einer Loka lin fil tration des Nervus occipitalis major rechts, welche durch die Beschwerde füh rerin problemlos vertragen wurde
(Urk. 8/13 S.
12) . Zudem empfahl er eine konser vative Therapie sowie bei Bedarf eine Wiederholung der Infiltration (Urk. 8/13 S.
12). Hinsichtlich einer zur Linderung der aktivierten ACG- und Stern ocla vi kulararthrose rechts vollzogene n Infiltration am 7. November 2013 wurde be rich t et, deren Wirkung habe etwa Mitte Februar 2014 – mehr als drei Monate später – nachgelassen, so dass am 6. März 2014 eine er neute Infil tra tion durch geführt wurde (Urk. 8/13 S.
5). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwer deschrift selber an, s ie könne dank der durchgeführten Infiltrationen schmerz frei schlafen und sich im täglichen Leben normal und menschenwürdig bewe gen. Sie sei nicht ständig auf Hilfe angewiesen, und es werde ihr eine ent sprechende Lebensqualität ermöglicht (Urk. 1 S. 2). 4. 2
In Anbetracht dessen, dass die Wirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden offensichtlich behandelbar sind
und die vollzogenen Infiltrationen Schmerz lindernde Wirkung zeigten, ist
– w ie RAD-Ärztin
D.___
zutreffend festhielt (Urk. 8/15 S. 3) – nicht von einer Dauerhaftigkeit der Beschwerden, sondern von deren Behandelbarkeit mittels Medikation, Infiltration oder Physiotherapie aus zu gehen, weshalb a priori nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich mass g ebenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Dem widerspricht auch nicht der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Juli 2014, bei wel chem die Beschwerdeführe rin seit dem 2 9. Oktober 2013 in Behandlung steht und von diesem am 6. März 2014 letztmals persönl ich untersucht worden war (vgl. Urk. 8/14 S. 1) . Der Be richt enthält eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Anamnese und den erhobenen Befunden hinsichtlich der Wirbel säu lenleiden sowie der Beweglich keit und Funktion des Schultergürtels der Be schwerdeführerin (Urk. 8/14 S. 2).
Dr. Z.___ hielt fest, die Arbeit als Verkäuferin von Herrenkleidern sei der Beschwerdeführerin
zwar erschwert, vor allem, wenn sie Überkopfarbei ten ausführen oder schwere Lasten heben müsse, und bei Tätigkeiten mit grossen Hebelwirkungen im Bereich der Schultern . D ie Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit im Umfang von 40 % sei ihr jedoch zu mutbar, eine verminderte Leistungs fähigkeit liege nicht vor. Diese Beurteilung durch den behandelnden Rheuma tologen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in ihre r angestammten Tätigkeit als Verkäuferin überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. 4. 3
Soweit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Hinweis auf die Schmerzen durchgehend
auf eine bis auf weiteres anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese von ihm genannte Einschränkung offensichtlich nicht durchgehend besteht, weshalb seiner Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zu dem unterliess er es
gänzlich, seine
Einschätzung der Arbeits un fähigkeit
zu be gründen und eine B eurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vor zunehmen . Entgegen der von der Beschwerde führerin vertretenen Auf fassung ist aus diesen Gründen der Bericht ihres Haus arztes nicht geeignet, eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähig keit nach zuweisen
(vgl. Urk. 8/13 S. 1 ff.) .
In diesem Zusammenhang ist da ran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien Berichte der Dres. F.___ und G.___ (Klinik H.___) beizuziehen, ist darauf hin zuweisen, dass nicht einsichtig ist, welche wesentlichen Befunde dadurch zu Tage träten und welchen Einfluss dies auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Insbesondere unterliess es auch der Hausarzt Dr. C.___, deren Konsi liarberichte beizulegen (Urk. 8/13/3). 4. 4
Dr. Z.___ ging bezüglich der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, von einer im Vergleich zur Arbeits fähigkeit
grösseren Einschränkung aus . Die Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, schätzte er
auf täglich zwei bis drei Stunden ein, was in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbe reich einem Umfang von
40-50 % entspreche (Urk. 8/14 S. 4) .
Diese Einschät zung vermag allerdings nicht zu überzeugen .
Ein entsprechender Abklärungs bericht fehlt jedoch. Selbst wenn indes auf die pauschale Einschätzung von Dr.
Z.___ abgestellt wird, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei einer Leistungsfähigkeit von zwei bis drei Stunden am Tag zur Verrichtung von Arbeiten im Aufgabenbereich, auch unter Berücksichtigung der anrechen baren Mithilfe des Ehemannes und allenfalls ihrer Kinder, kein Invaliditätsgrad resultiert, der nebst der uneingeschränkt möglichen erwerblichen Tätigkeit zu einem rentenbegründenden Ausmass von 40 % führen könnte. 4. 5
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist,
und
es ist davon auszugehen, dass ihr ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 40 % -Pensum sowie die Verrichtung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Ausmass zumutbar sind . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00101 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1952 geborene X.___ war seit
1997 bei der Y.___ AG teilzeitlich als Verkäuferin tätig (Urk. 8/7, 8/8). Am 3 0. Januar 2014 (Ein gangsdatum) meld ete sie sich unter Hinweis auf seit Anfang September 2013 bestehende Wirbelsäulen
- und Schultergürtel beschwerden bei der Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/ 1). Zur Abklärung der medizinischen und er werb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeld ver siche rers (Urk. 8/4) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie
Bericht e de r behan deln den Ä rzte ein (Urk. 8/13, 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 2. Oktober 2014 [Urk. 8/16] Einwand vom 23. Oktober 2014 [Urk. 8/17]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/2 0 ]) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde (von der IV-Stelle am 23. Januar 2015 an das hiesige Gericht überwiesen Urk. 3) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 7. Februar 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestell t (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sacht e und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid, d ie Notwendigkeit der Durch führung von Infiltrationen stelle keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, gegenteils seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden behan delbar. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Ver käuferin im 40 % -Pensum voll arbeitsfähig. Im Aufgabenbereich sei von einer feh lenden beziehungsweise geringen Einschränkung auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, sie sei auf grund von Schmerzen nicht mehr fähig, ihre angestammte Tätigkeit als Ver käuferin auszuüben, da dies eine Beweglichkeit von Gelenken voraus setze n würde, über welche sie nicht mehr verfüge. Sie sei durch ihre Beschwerden auch im Alltag beeinträchtigt. Durch die durchgeführten Infiltrationen würde ihr zwa r eine entsprechende Lebensqualität im Alltag ermöglicht, nicht jedoch eine Tätig keit
als Verkäuferin von Herrenmode (Urk. 1). 3.
3.1
Dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rh eumatolo gie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt der Klinik B.___
O.___, vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/14), können folgende Di ag no sen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/14 S. 1): - anhaltendes zerviko-vertebrales, neu zerviko-cephales Schmerzsyndrom - Hypomobilität C0/1/2 rechts - begleitend Schwindelsymptomatik - Status nach zerviko-spondylogenem und radikulärem Reizsyndrom C5 rechts mit gutem Ansprechen auf Infiltration am 03.10.2013 - b ildgebend: multiple degenerative Veränderungen der mittleren HWS mit Osteochondrosen, Uncovertebral- und Spondylarthrosen sowie rechtsbetonten foraminalen Stenosen, insbesondere C4 bis C6 mit Kom pression der Nervenwurzeln C5 und C6 rechts und ohne zervikale Mye lopathie (MRI HWS 24.09.2013) - aktivierte ACG- und Sternoclavikulararthrose rechts Infiltration mit Kenacort und Lidocain 1 % am 07.11.2013, erneut am 06.03.2014 - (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 29.10.2013) - Status nach Implantation einer Knie-TEP links 2011 - h ypertensive Herzkrankheit - k onzentrische LVH (Echo 2009) a rterielle Hypertonie - v alvuläre Herzkrankheit - leichte bis mittelschwere Aortenklappeninsuffizienz - Aortenektasie maximal 4, 3 cm (2009) - Sinustachykardie, unregelmässig - unter Beta-Blocker Therapie
Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ sodann eine Hypercholesterinämie. Er führte weiter aus, er habe die Be schwerdeführerin zwei Mal gesehen, der letzte Unter such habe am 6. März 2014 stattgefunden (Urk. 8/14 S. 1).
Zur Anamnese hielt Dr. Z.___ fest, gemäss Angaben der Beschwer deführerin bestünden die Schmerzen seit Anfang September (2013) zervikal mit Aus strahlung auf den rechten lateralen Oberarm sowie rechts clavikulär bis zum oberen Teil des Sternums . D ie Schmerzen hätten stechenden Charakter und würden zur Ausbreitung bis zur rechten Scapula neigen und als Dauerschmer ze n empfunden . Sie seien durch Physiotherapie (einschliesslich Traktionsbe hand lungen) gebessert worden, desgleichen durch Einnahme von Diclofenac 100 mg zur Nacht (seit zwei Tagen). Die Beschwerdeführerin leide unter zervi kalen und rechts okzipitalen Kribbelgefühlen . S ensomotorische Defizite würden ansonsten nicht empfunden. Nach Infiltration der Wurzel C5 rechts am 3. Oktober 2013 seien die Schmerzen am rechten Oberarm völlig verschwunden. Zervikale Schmerzen vor vier Jahren seie n unter Physiotherapie sistiert. D erzeit habe sie sechs Sitzungen Physiotherapie gehabt und führe auch selbst stabili sierende Übungen mit guter Schmerzlinderung durch. Weiterhin bestünden re zidivierend bewegungsabhängige Schmerzen in beiden Handwurzelgelenken (Urk. 8/14 S. 2) .
Der behandelnde Rheumatologe berichtete hinsichtlich de r erhobenen Befunde, die Wirbelsäule sei annähernd lotrecht. Es würden eine verstärkt ausgebildete Kyphose zerviko-thorakal und ein deutlich erhöhter Tonus der Schulter-/Nacken muskulatur (Trapezius), fortgesetzt in Scaleni und rechts parazervikaler Nacken muskulatur (druckdolent), vorliegen. Zudem bestünden maximale Druck schmer zen über C2/3 rechts, weiterhin über den Dornfortsatz C2, eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Rotation und Lateralflexion nach links (Schmerzangabe rechts zervikal) bei Rotation rechts/links 70-0-50° und Late ralflexion 30-0-30°, eine schmerzhafte R otation nach links in Vorbeuge und Druckschmerzen über ACG und Bizeps longus-Sehne rechts, weiterhin über Sternoclavikulargelenk rechts, dort mässige Schwellung und eine leichte Rö tung . Eine Abduktion der rechten Schulter erfolge mit leichtem Impingement bei 100° . Die Abduktion sei en d gradig schmerzhaft eingeschränkt . Der Jobe-Test rechts sei positiv verlaufen, der Hawkins -Test negativ . Es liege eine leichte schmerzhafte Schulterabduktion und Aussenrotation gegen Widerstand vor. Die Wirbelsäulenbeweglichkeiten seien schmerzfrei. Der Schober -Test habe sich auf 10/14 cm belaufen, der Fin gerbodenabstand habe 12 cm betragen, weitere periphe re Gelenke seien frei beweglich, ohne Bewegungsschmerzen und es lägen keine arthritischen Schwel lungen vor (Urk. 8/14 S. 2) .
Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, es erfolge eine manual-therapeutische Behandlung sowie physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen. Zu empfehlen sei künftig die Absolvierung von Physiotherapie, normaltherapeutischer Therapie sowie allenfalls die Durchfüh rung von Infiltrationen (Urk. 8/14 S. 2 f.) .
Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit „von mindestens 20% für zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ befragt (Formular Frage 1.6) notierte Dr. Z.___ : „100% bei 40%-Anstellung von 4. Oktober 2013 bis dato“. In ihrer bisherigen Berufstätigkeit in der Textilbranche und beim Verkauf von Herren klei dern sei die Arbeit bei Überkopfarbeiten, beim Heben von schweren Lasten so wie bei Tätigkeiten mit grosse n Hebelbewegungen im Bereich der Schultern er schwert. Ihre bisherige Arbeit sei ihr aus medizinischer Sicht in einem zeit lichen Rahmen von 40 % bei nicht verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/14 S. 3) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit befragt gab der behandelnde Facharzt an, i m Haushaltsbereich sei die Beschwerde führ erin vermutlich mehr behindert als am Arbeitsplatz . Tätigkeiten auf/über Schulterhöhe seien deutlich eingeschränkt . Die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit betrage maximal 50 %, dies auf längere Sicht. Prog nostisch bezeichnete er die Leistungsfähigkeit als gleichbleibend bis verschlech tern d
(Urk. 8/14 S.
3) .
So dann hielt er fest, die Beschwerdeführerin könne maximal zu 40-50 % als Hausfrau arbeiten, was 2-3 Stunden täglich entspreche (Urk. 8/14 S. 4; vgl. zum Verlauf seit 1 9. November 2013 Konsultationsb erich te vom 1 9. November 2013 [ Urk. 8/13 S. 7 ff.] und vom 1 0 . März 2014 [ Urk. 8/13 S.
4 ff.] von Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Facharzt für R heuma tologie FMH sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt der Klinik B.___). 3.2
Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete am 27. Mai 2014 (Urk. 8/13) über seit September 2013 geklagte Schmerzen zervikal mit Ausstrah lung in die rechte Schulter/den rechten Arm und Kopf. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Schmerzen seit 4. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit. Er könne das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden angepassten Tätigkeit nicht beurteilen und rechne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. 3.3
Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm am 1. September 2014 zu dieser medizinischen Aktenlage Stellung (Urk.
8/15 S.
3f.). Demgemäss be stehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Zusätzlich seien aufgrund des prothetischen Einsatzes die Kniegelenks-Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ausschliesslich stehende Tätig keiten, Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund nicht mehr zumutbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht seien leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Arm vorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, weiterhin zumutbar. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin verwies Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. Z.___, wonach seit 4. Oktober 2013 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, eine 40%ige Arbeitstätigkeit im ange stammten Bereich aber
zumutbar sei. Dies gelte ab der Feststellung durch Dr.
Z.___, also ab Juli 2014 (Urk. 8/15/4). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Verlauf der Behandlungen mehrere Infiltrationen vollzogen worden sind, auf welche die Beschwerdeführe rin gut ansprach und welche zur Remission, Sistierung respektive Linderung der Beschwerden geführt hatten. Die Beschwerdeführerin sprach namentlich auf eine Infiltration vom 3. Oktober 2013 zur Behandlung eines zerviko-spondylo genen und radikulären Reinzsyndroms C5, rechts, gut an, die Schmerzen im rechten Oberarm verschwanden dadurch gar vollständig, so dass die Wirkung der Infiltration als aus gesprochen gut bezeichnet wurde. Unter Physiotherapie sis tier ten die zervikalen Schmerzen der Beschwerdeführerin, gemäss deren An ga ben konnten auch die zusätzlich zur Physiotherapie selbständig durchgeführten stabilisierende n Übungen zur Schmerzlinderung führe n (Urk. 8/14 S. 2). Im Falle des Fortbestehens der hoch-zervikalen Beschwerden wurde durch die be han delnden Fach personen eine erneute Infiltration empfohlen, namentlich mittel s Facettengelenk s infiltra tion C2/3, rechts, wobei vorgängig eine szintigraphische Untersuchung mit der Frage aktiver Facettengelenkarthrosen möglich sei (Urk. 8/13 S.
9). Diesbezüglich lässt sich den Akten keine weitere Behand lungs bedürftigkeit entnehmen. Dr. med.
E.___, Facharzt für Neuro logie FMH, berichtete seinerseits am 2 5. November 2013 von einer Loka lin fil tration des Nervus occipitalis major rechts, welche durch die Beschwerde füh rerin problemlos vertragen wurde
(Urk. 8/13 S.
12) . Zudem empfahl er eine konser vative Therapie sowie bei Bedarf eine Wiederholung der Infiltration (Urk. 8/13 S.
12). Hinsichtlich einer zur Linderung der aktivierten ACG- und Stern ocla vi kulararthrose rechts vollzogene n Infiltration am 7. November 2013 wurde be rich t et, deren Wirkung habe etwa Mitte Februar 2014 – mehr als drei Monate später – nachgelassen, so dass am 6. März 2014 eine er neute Infil tra tion durch geführt wurde (Urk. 8/13 S.
5). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwer deschrift selber an, s ie könne dank der durchgeführten Infiltrationen schmerz frei schlafen und sich im täglichen Leben normal und menschenwürdig bewe gen. Sie sei nicht ständig auf Hilfe angewiesen, und es werde ihr eine ent sprechende Lebensqualität ermöglicht (Urk. 1 S. 2). 4. 2
In Anbetracht dessen, dass die Wirbelsäulen- und Schultergürtelbeschwerden offensichtlich behandelbar sind
und die vollzogenen Infiltrationen Schmerz lindernde Wirkung zeigten, ist
– w ie RAD-Ärztin
D.___
zutreffend festhielt (Urk. 8/15 S. 3) – nicht von einer Dauerhaftigkeit der Beschwerden, sondern von deren Behandelbarkeit mittels Medikation, Infiltration oder Physiotherapie aus zu gehen, weshalb a priori nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich mass g ebenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist . Dem widerspricht auch nicht der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 1. Juli 2014, bei wel chem die Beschwerdeführe rin seit dem 2 9. Oktober 2013 in Behandlung steht und von diesem am 6. März 2014 letztmals persönl ich untersucht worden war (vgl. Urk. 8/14 S. 1) . Der Be richt enthält eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Anamnese und den erhobenen Befunden hinsichtlich der Wirbel säu lenleiden sowie der Beweglich keit und Funktion des Schultergürtels der Be schwerdeführerin (Urk. 8/14 S. 2).
Dr. Z.___ hielt fest, die Arbeit als Verkäuferin von Herrenkleidern sei der Beschwerdeführerin
zwar erschwert, vor allem, wenn sie Überkopfarbei ten ausführen oder schwere Lasten heben müsse, und bei Tätigkeiten mit grossen Hebelwirkungen im Bereich der Schultern . D ie Ausübung ihrer bisherigen Tätig keit im Umfang von 40 % sei ihr jedoch zu mutbar, eine verminderte Leistungs fähigkeit liege nicht vor. Diese Beurteilung durch den behandelnden Rheuma tologen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in ihre r angestammten Tätigkeit als Verkäuferin überzeugt, weshalb darauf abzustellen ist. 4. 3
Soweit der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Hinweis auf die Schmerzen durchgehend
auf eine bis auf weiteres anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese von ihm genannte Einschränkung offensichtlich nicht durchgehend besteht, weshalb seiner Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Zu dem unterliess er es
gänzlich, seine
Einschätzung der Arbeits un fähigkeit
zu be gründen und eine B eurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vor zunehmen . Entgegen der von der Beschwerde führerin vertretenen Auf fassung ist aus diesen Gründen der Bericht ihres Haus arztes nicht geeignet, eine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähig keit nach zuweisen
(vgl. Urk. 8/13 S. 1 ff.) .
In diesem Zusammenhang ist da ran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien Berichte der Dres. F.___ und G.___ (Klinik H.___) beizuziehen, ist darauf hin zuweisen, dass nicht einsichtig ist, welche wesentlichen Befunde dadurch zu Tage träten und welchen Einfluss dies auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Insbesondere unterliess es auch der Hausarzt Dr. C.___, deren Konsi liarberichte beizulegen (Urk. 8/13/3). 4. 4
Dr. Z.___ ging bezüglich der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, von einer im Vergleich zur Arbeits fähigkeit
grösseren Einschränkung aus . Die Fähigkeit, sich im Haushalt zu betätigen, schätzte er
auf täglich zwei bis drei Stunden ein, was in Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbe reich einem Umfang von
40-50 % entspreche (Urk. 8/14 S. 4) .
Diese Einschät zung vermag allerdings nicht zu überzeugen .
Ein entsprechender Abklärungs bericht fehlt jedoch. Selbst wenn indes auf die pauschale Einschätzung von Dr.
Z.___ abgestellt wird, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei einer Leistungsfähigkeit von zwei bis drei Stunden am Tag zur Verrichtung von Arbeiten im Aufgabenbereich, auch unter Berücksichtigung der anrechen baren Mithilfe des Ehemannes und allenfalls ihrer Kinder, kein Invaliditätsgrad resultiert, der nebst der uneingeschränkt möglichen erwerblichen Tätigkeit zu einem rentenbegründenden Ausmass von 40 % führen könnte. 4. 5
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt, dass die Beschwer deführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist,
und
es ist davon auszugehen, dass ihr ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 40 % -Pensum sowie die Verrichtung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich in rentenausschliessendem Ausmass zumutbar sind . Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstan den und die Beschwerde abzuweisen. 5.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann