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IV.2015.00099

Neuanmeldung; Würdigung eines MEDAS-Gutachtens; Einkommensvergleich. (BGE 8C_125/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959 und ohne Berufsabschluss, arbeitete ab August 1989 in einem Vollzeitpensum als Bediener von Metallbearbeitungsmaschi nen bei der Y.___ AG (Urk. 8/9/28, Urk. 8/11) und war dadurch bei der S uva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Überdies war er ab November 1997 nebener werblich als Hauswart bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/6). Am 23. Februar 2008 stürzte X.___ beim Skifahren und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter (dislozierte Humeruskopf-3-Fragmentfraktur rechts) zu, welche am 29. Februar 2008 im Spital A.___ operativ versorgt wurde (Urk. 8/9/45, Urk. 8/9/51). Die S uva kam für die Heilbehandlung auf und gewährte dem Versicherten Taggelder. Sodann sprac h sie ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/29) eine auf einer E rwerbs unfähigkeit von 25 % beruhende Invalidenrente ab 1. Mai 2011 sowie eine In tegritätsentschädigung auf der Basis e iner Integritätseinbusse von 25 % zu. 1.2

U nter Hinweis auf das vorerwähnte Unfallereignis meldete sich X.___ am 22. Dezember 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer verspäteten Anmeldung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49) vom 1. Juni bis 31. Oktober 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) und vom 1. November 2009 bis 30. April 2011 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) zu. Für die Zeit danach ver neinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten ausgehend von einem Invali ditätsgrad vo n 25 %. 1.3

Am 3. Mai 2013 ersuchte X.___ unter Angabe einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/51). Im Zuge ihrer Ab klärungen gab die IV-Stelle beim B.___ ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 18. Juni 2014 (Urk. 8/82) ersta ttet und am 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/86) mit Beantwortung von Rückfragen d es regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/84) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 14. Oktober 2014, Urk. 8/93; Einwand 28. Oktober 2014, Urk. 8/98), in dessen Verlauf ergänzende Ab klärungen getätigt wurden (Urk. 8/103-105), vern einte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Deze mber 2014 (Urk.

2) einen Rentenan spruch des Versicherten gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 37 %. Gleich zeitig verneinte sie einen Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ar beitsvermittlung) durch die Invalidenversicherung, da diesbezüglich keine ge sundheitlich bedingte Einschränkung bestehe und demzufolge das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. 2.

Gegen die Verfügun g vom 11. Dezember 2014 erhob X.___

am 19. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. März 2015 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2,

130

V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3, 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richt s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalide neinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend , was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erste llt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktor en zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . 1.4.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn . Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können statistische Werte, insbesondere die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person d eswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Bericht s ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads verlangt (BG E 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt s im Zeitpunkt der letzten mate ri ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rent enanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach v erhalt s keine revisionsbegründende Tats achenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Verneinung des Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Arbeitsvermittlung , Art. 18 IVG) durch die Invalidenversi cherung beschwerdeweise unangefochten geblieben und demnach die ange fochtene Verfügung ( Urk.

2) insoweit i n Teilrechtskraft erwachsen ist. Prozess thema des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Rentenanspruch des Be schwerdeführers und damit die Frage, ob er zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.3 hiervor). 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtige und keine besonderen mentalen Anforder ungen stelle, im Um fang von 100 % zumut bar sei. Die im B.___ -Gutachten dargelegte Einschrän kung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst letztere zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer ra schen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeitstempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich, weshalb diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Damit könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘944.-- erzielen, welches im Vergleich m it dem Valideneinkommen von Fr. 89‘696. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘752.-- entsprechen d einem Inva liditätsgrad von 37 % bedeute.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD fest ( Beschwerde antwort, Urk. 7). 2. 3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), der psychiatrische B.___ -Gutachter (richtig: die psychiatrische Gutachterin, vgl. Urk. 8/75-76) habe zu treffend ausgeführt, dass in adaptierten Tätigkeiten ohne kognitive Belastbarkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Sodann falle der von der Beschwerd egegnerin gewährte Abzug von 10 % viel zu tief aus. Es stehe fest, dass er nicht mehr als die Hälfte des Valideneinkommens erwirtschaften könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im ma ssgebenden Zeitraum (vgl. E. 1.6 hiervor) se it Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49), mit welche r die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2011 eine befris tete – zunächst ganze und ab 1. November 2009 halbe – Rente (Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 50 %) zugesprochen und für die Zeit danach basierend auf einem Inva liditäts grad von 25 % einen Rentenanspruch verneint hatte, derart verändert hat, dass nun wiederum Anspruch auf eine (halbe) Invalidenren te besteht .

Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49) erging in Koordination mit demjenigen der S uva , welche dem Beschwerde führer für die verbleibende n Folgen des Skiunfalls vom 23. Februar 2008 – nebst einer auf e iner Integritätseinbusse von 25 % beruhenden Integritätsent schädigung – eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Mai 2011 zugesp rochen hatte (Verfügung vom 30. Juni 2011, Urk. 8/29). Der für die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung mass ge bende Invaliditätsgrad von 25 % wurde damit begründet, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2011 im bisherigen Betrieb ( Y.___ AG) eine neue Anstel lung (Mitarbeiter im Zweischichtbetrieb, in Ausbildung zum Reguleur ) habe, wobei er bei voller Präsenzz eit eine Arbeitsleistung von lediglich 75 % er bringe und 25 % weniger verdiene als er dies ohne Unfallfolgen tun würde (zum Rentenentscheid der S uva vgl. auch Urk. 8/30/9-14). 4. 4.1 4.1.1

In dem mit Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) angehobenen Verfah ren erging insbesondere das von der Beschwerdegegnerin veranlasste B.___ -Gut achten vom 18. Juni 2014 (Urk . 8/82). Darin stellten Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gestützt auf die ihnen zugegan genen Akten und die von ihnen durch geführten Untersuchungen vom 5. bis 8. Mai 2014 folgende Diagnosen (S. 38): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Posttraumatisches Schultersyndrom rechts mit periartikulären

Insertions tendinosen und Tendomyosen sowie Spannungskopfschmerz symptoma tik bei - Status nach dislozierter Humerus-3-Fragmentfraktur rechts Februar 2008, osteosynthetisch versorgt - Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie , subacromialer

Bursektomie und Arthr olyse , Plattenentfernung am 15. Januar 2009 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - Leichte depressive Episode mit som atische m Syndrom (ICD-10 F32.0) - Fussinsuffizienz links mit Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig

- Adduktoreninsertions tendinose am rechten Kniegelenk - Wirbelsäulenfehlstatik - Status nach Varizenoperation 2007 rechts und 2011 links mit ver bleiben der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel, am Fuss u nd an den Zehen II bis IV links - Unklarer Mittelbauchschmerz rechts (Differentialdiagnose [DD]: funktio nell, Colon irritabile ) - Status nach Leistenhernienope ration beidseits zirka 2000 - Spannungskopfschmerz - Malcompliance 4.1.2

In der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problemat ik inkl. Konsistenz prüfung“ (S. 39 f.) schickten die Sachverständigen des B.___

vorweg, bemer kenswert sei eine sehr unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Symptome in der Anamneseerhebung bei den unterschiedlichen Fachdisziplinen. 4.1.3

Sodann führten die Gutachter aus, im Bereich des Bewegungssystems werde eine Schmerzhaftigkeit an der linken Ferse angegeben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig („plantarer Fersen sporn“). Erst auf Nachfrage würden Symptome im Bereich der rechten Schulter genannt. Hier liege ein Zustand nach einem komplexen Krankheitsgeschehen vor. Es sei im Februar 2008 zu einer dislozierten Humerus 3-Fragment-Fraktur gekommen, welche offen reponiert und mittels Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Nachfolgend habe sich offensichtlich eine relevante Schultersteife entwickelt, welche zu einer Schulterarthroskopie (15. Sept ember 2009), einer Bi zepstenot omie und einer partiellen Kapsulotomie geführt habe. Es habe sich nachfolgend eine Low grade-Infektion des Operationsbereichs entwickelt, wel che durch eine langzeitige Antibiotikagabe habe beherrscht werden können. Aktuell stelle sich eine annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter dar. Es liessen sich periarticuläre und periscapuläre

Insertionstendino sen feststellen. Die Kraft der schulterführenden Muskulatur wirke leic ht- bis mässiggradig reduziert.

Es werde zudem eine Symptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks angege ben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose der Adduktorenmusku latur am Epicondylus

medialis

femoris .

In der Vergangenheit hätten Symptome seitens der Wirbelsäule bestanden, unter anderem im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS). Akten kundig sei ein MRI-Befund der BWS mit Hinweisen auf einen durchgemachten leichtgradigen Morbus Scheuermann bei leichten Osteochondrosen Th7/8 bis Th11/1 2. Aktuell ergebe sich eine geringgradige Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer Skoliose und thoracalen Hyperkyphose bei Haltungsinsuffizienz. Symptome würden diesbezüglich nicht geäussert, eine Bewegungs- oder Druckschmerzhaftigkeit lasse sich nicht provozieren. Es bestehe ein Zustand nach Varizenoperation an beiden Beinen. Genannt werde eine Sensibilitätsstö rung der Zehen Dig . II bis Dig . IV links bei wahrscheinlichem Zustand nach Verletzung eines Hautnervs bei der Venenoperation. Es bestehe eine geringgra dige Venenstauchung. Aktuell lasse sich keine autochtone

cervicale Problematik erkennen. Allerdings seien deutliche Tendomyosen des Trapeziusoberrandes , in klusive einer Insertionstendinose

suboccipital , zu erkennen. Diese dürften durch die Haltungsinsuffizienz, die Schulterdysfunktion und möglicherweise auch die degenerativen Veränderungen am cervico-thoracalen Übergang getriggert wer den. Eine Spannungskopfschmerz-Symptomatik sei hieraus ableitbar.

Zudem würden diffuse Beschwerden in der Unterarmmuskulatur rechts sowie ein Steifigkeitsgefühl und Schmerzen an den Fingergelenken rechts geäussert. Hierfür finde sich keine eindeutige Erklärung. Palpatorisch sei die Frühform ei ner Polyarthrose der PIP und DIP möglich mit reaktiven Tendomyosen der Un terarmmuskulatur.

Zusammengefasst liessen sich im Bereich des Bewegungssystems multiple leich tere Fehlfunktionen an Rumpf und Extremitäten feststellen. 4.1.4

Im Weiteren erwogen die B.___ -Gutachter, a us psychiatrischer Sicht könnten zum jetzigen Zeitpunkt lediglich Zwangssymptome objektiviert werden. Die Zwangsgedanken des Beschwerdeführers äusserten sich in einem zwanghaften Zählzwang der Dreierreihe. Der Beschwerdeführer beginne mit drei, zähle bis neun und bleibe dann stehen (vgl. aber die Darstellung auf S. 32 des psychiat rischen Teilgutachtens, wonach der Beschwerdeführer in Situationen, in denen er sich konzentrieren müsse, sechs - drei - neun zähle und dann nicht weiter komme) . Diese Symptomatik behindere ihn in der Konzentrationsfähigkeit und in seinen Denkvorgängen. Es liege sicherlich eine bereits vorbestehende sehr einfache psychische Struktur vor. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr we nig Schuldbildung und es sei anzunehmen, dass auch elementare kognitive Fä higkeiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien. Neben der Zwangssymptomatik würden vom Beschwerdeführer in der psychiatrischen Un tersuchung lediglich die bereits in den anderen Teilgutachten beschriebenen Schmerzsymptome berichtet, jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.2 hiervor)

– in unterschiedlicher Gewichtung und Konsistenz. Im Vordergrund stünden dabei die Fersenschmerzen, gefolgt von den täglichen Kopfschmerzen.

Die Bauchproblematik sei im vergangenen Jahr eingehend untersucht worden. Ausser einer Helicobacter -Gastritis seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die Doppelniere sei asymptomatisch. Es sei nicht bekannt, ob die He licobacter-Gastritis medikamentös behandelt worden sei. Anhand der aktuellen Beschwerden vor allem im Bereich des Leberrands rechts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden durch die Gastritis ver ursacht seien, sodass sich eine dahingehende Behandlung aktuell nicht auf dränge. Die Bauchproblematik habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. 4.1.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hie lten die B.___ -Gutachter fest (S. 41 f.), aktu ell könnten aus orthopädischer Sicht leichtere Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei stärkere Belastungen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Arms sowie häufige Arbeiten über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Aufgrund der aktuellen klinischen psychischen Symptomatik bestehe in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies seit Ende Juni 2010 (S uva -Beurteilung in F.___ ). Die Zwangserkrankung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit, einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutl ich verlangsamten Arbeitstempo. 4.2

RAD-Arzt med. prakt. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, kon statierte am 30. Juni 2014 (Urk. 8/92 S. 4 f.), das B.___ -Gutachten überzeuge in internistischer und orthopädischer Hinsicht. Der psychiatrische Teil weise dage gen einige Defizite auf: So fänden sich unter Ziff. 4.3.3 „ Befunde “ (Gutachten S.

34) ausgiebig subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Dabei bleibe un klar, wie sich der Zählzwang objektiv zeige und auswirke. Auffallenderweise seien in der Untersuchungssituation, die einige Konzentration erfordere, keine Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit beschrieben worden. Somit sei die Hauptdiagnose nur spärlich belegt und fusse grösstenteils auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers. Leider seien die Zwangssymptome – im Gege nsatz zur Darstellung auf Seite 40 – nicht objektiviert. Ferner fehle eine Auseinandersetzung mit dem positiven Leistungsbild. Immerhin werde darge stellt, dass der Beschwerdeführer pro Woche dreimal zur Psychotherapie und zweimal zur Physiotherapie gehe sowie in unbekannter Häufigkeit an seinen ei genen Fitnessgeräten übe. Es finde sich sodann keine Erörterung, ob er auch in der Therapie von einem Zählzwang behindert werde. Schliesslich fehle auch ein Beleg für die gutachterliche Annahme, dass auch elementare kognitive Fähig keiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien (Gutach ten S. 40). Immerhin sei auf S. 18 des Gutachtens zur Tagesstruktur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel den „Blick“ und eine kroatische Zeitung lese. Eigenen Angaben zufolge habe er acht Schu ljahre absolviert (Gutachten S. 16). Angesichts dieser Unklarheiten werde der psychiatrische Gutachter um Objektivierung und Klärung gebeten. 4.3

In der Stellungnahme des B.___ vom

17. Juli 2014 (Urk. 8/86) führten die Dres . E.___ und D.___ aus, Zwangsgedanken könnten im Gegensatz zu Zwangshandlungen in der Untersuchungssituation nicht immer objektiviert werden. Gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie), 6. Auflage 1996, Item 35, handle es sich um immer wieder sich gegen inneren Widerstand aufdrängende Gedanken oder Vorstellungen, die als unsinnig erlebt werden und sich vom Patienten nicht oder nur schwer un terbinden liessen und häufig als quälend erlebt würden. Laut AMDP handle es sich dabei um einen subjektiven Befund. In der Untersuchung hätten sich diese Symptome nicht gefunden, was aber nicht heisse, dass sie generell nicht vor handen seien. Anamnestisch seien sie auch von den vorbehandelnden Psycho therapeuten bereits festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sie spontan erwähnt. Er habe auch angegeben, dass sie vor allem aufträten, wenn er starken psychischen Druck verspüre oder sich sehr konzentrieren müsse. Offenbar sei der Druck in der Untersuchungssituation nicht gross genug gewesen. Sehr viele Befunde in der Psychiatrie könnten letztendlich nur subjektiv erfasst werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kongruent immer wieder erwähnt, dass er bei intellektueller Anstrengung plötzlich einen Zwang verspüre, zu zählen. Er zähle dann jeweils die Dreierreihe von drei bis neun, dann blieben seine Gedan ken stehen. Durch dieses Symptom fühle er sich beeinträchtigt. Es sei Ich-Fremd und werde als unbegreifbar und unkontrollierbar empfunden und löse deshalb Ängste aus. Im ICD-10 werde die Zwangsstörung in dieser Form unter F42.0 „vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang “ als eigenständige Diagnose mit Krankheitswert erfasst.

Die effektive kognitive Leistungsfähigkeit sei

– so die Dres . E.___ und D.___ – nicht erfasst worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde festgehalten, „er versuche etwas zu lesen“, nicht „er lese“, was eine unterschiedliche Bedeutung habe. Somit bestehe kein Widerspruch zu den Befunden des Gutachters. Der Gutachter habe den Eindruck gehabt , dass die Auffassungsgabe des Beschwerde führers deutlich eingeschränkt sei, dass er komplexe Zusammen hänge nicht verstehe und sein Abstraktionsvermögen deutlich beeinträchtigt sei. In bestimmten Situationen habe sich ein konkretistisches sehr vereinfachtes Denken gezeigt. In allen Untersuchungen der Spezialisten hätten sich Wider sprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gezeigt, was auch er wähnt worden sei. Die Ursachen dieser Widersprüche hätten in dieser einmali gen Untersuchung nicht geklärt werden können. Um den Sachverhalt genauer zu klären, müsste sicherlich eine neuropsychologische Testung in der Mutter sprache des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Bezüglich der psychischen Funktionsfähigkeit könnten mittels ICF die Beeinträchtigungen noch verdeut licht werden: Die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen sei leicht ein geschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei schwer beein trächtigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer wieder Arzt termine vergesse und von Dritten darauf hingewiesen werden müsse. Was ge nau in der Physiotherapie passiere und wie sich der Beschwerdeführer darauf einlassen beziehungsweise wie sehr er davon profitieren könne, bleibe ungewiss. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag sei gerade auch aufgrund der Zwangsgedanken mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Fachliche Kompe tenzen seien nur wenige vorhanden. Die Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit könne in der Untersuchungssituation nicht beurteilt werden. Die Durchhaltefä higkeit sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Es handle sich um eine lang jährige chronifizierte Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei sei t dem Jahr 2008 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. 4.4

I n der RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/92 S. 5 f.) befand med. prakt. G.___ , angesichts dessen, dass sich laut ergänzenden Angaben der B.___ -Gutachter in der Untersuchungssituation keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten, könne festgehalten werden, dass sich dieser nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration wie in der Untersu chungssituation gefordert sei. Auch in den übrigen Teilgutachten werde keine beobachtete Beeinträchtigung durch einen Zählzwang erwähnt. Ebenso berichte der behandelnde Psychiater des Medizinischen Zentrums H.___

(Bericht vom 27. Juli 2013, Urk. 8/66/6-9) nur an dritter Stelle von dieser Diagnose. Es werde nicht erwähnt, dass der Zählzwang die Psychotherapiesitzungen behin dere. Vielmehr werde angegeben, dass eine mental anspruchsvolle Tätigkeit für den Beschwerdeführer wegen dem Zählzwang und den Kopfschmerzen ungeeig net sei und der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, lieber körperliche als geistige Arbeit zu verrichten (zum Beispiel als Reinigungsfachkraft , Urk. 8/66/9 ).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei daher differenzierter zu betr achten: Die auf S. 36 dargelegte Ein schränkung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst höhere Anforderungen zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeits tempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich; dafür lägen keine Einschränk ungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Ferner hielt med. prakt. G.___ fest, leider könne die Gutachtensergänzung vom 17. Juli 2014 gewisse Details nicht klären. So werde nicht erwähnt, wie der Be schwerdeführer zu den Untersuchungen gekommen sei (Auto oder öffentliche Verkehrsmittel), wie er jeweils zu seinen Therapieterminen und zu seiner Le bensgefährtin gelange und wie er allenfalls in den Urlaub fahre. Im Weiteren fehle es an einer Quantifizierung des Zeitung-Lesens und sei unklar, inwiefern seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag beeinträchtigt seien. Un belegt sei auch, wieso seine Durchhaltefähigkeit mittelgradig bis schwer beein trächtigt sein soll. Immerhin sei den Unterlagen zu entnehmen, dass er um eine Verlängerung seines Fitness-Abos gebeten habe, um weiterhin seine Armmus keln zu trainieren.

Unter Berücksichtigung der Zwangsstörung und des posttraumatischen Schulter syndroms rechts sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen für leichte Tätigkeiten, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtigten und keine besonderen m entalen Anforderun gen stellten. 5. 5.1

In somatischer (orthopädischer) Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ihrem Ren tenentscheid die Bewertung gemäss B.___ -Gutachten v om 18. Juni 2014 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des di agnostizierten posttraumatischen Schultersyndroms rechts eine (körperlich) leichte Tätigkeit ohne stärkere Belastungen der rechten Schulter und des rechten Arm s sowie ohne häufige Tätigkeiten über Sch ulterhöhe zumutbar ist (vgl. E. 4.1 .5 hiervor). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet u nd wird vom Beschwerdeführer – welch er anlässlich der Begutachtung im B.___ Symptome im Bereich der rechten Schulter erst auf Nachfrage hin angegeben hat ( vgl. E. 4.1.3 hiervor ) – nicht substanziiert be stritten. Soweit er auf die ihm „aus unfallmedizinischen Gründen“ seit Mai 2011 gewährte 2 5%ige S uva -Rente verweist (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass im orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens (S. 29 Ziff. 4.2.6) von einer wesentli chen funktionellen Besserung bezüglich der rechten Schulter die Rede ist. So habe sich die früher beschriebene Schultersteife rechts weitestgehend zurückge bildet und Infekthinweise bestünden ebenfalls nicht mehr. Eine algogene Dys trophie sei nicht eingetreten . Entsprechend wurde in der Gesamtbeurteilung eine aktuell annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter beschrieben. Indes wurde bei festgestellten periarticulären und periscapulären

Insertions tendinosen eine leicht- bis mässiggradig reduzierte Kraft der schulterführende n Muskulatur angegeben (vgl. E. 4.1 .3 hiervor). Diesbezüglich empfahlen die B.___ -Gutachter ein Training der Schultergürtelmuskulatur, des Musculus

trape zius und der interscapulären Gruppen zur Entlastung der schmerzhaften Mus kelanteile de s Schultergürtels (Gutachten S. 42).

Nachdem unbestrittenermassen keine anderen körperlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit im vor erwähnten Sinne zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsatzfähig ist. 5.2 5.2.1

In psychiatrischer Hinsicht wich die Beschwerdegegnerin in ihrem Rentenent scheid insoweit von der Expertise des B.___ ab, als sie die von Dr. E.___ infolge der Zwangsstörung fachärztlich bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausser Acht liess und stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen ausging. 5.2.2

I n diesem Zusammenhan g ist bemerkenswert , dass die Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erging. Eine Zwangsstörung vermerkte der Beschwerdeführer damals nicht, obwohl diese im Zuge der im Frühjahr 2011 erfolgten Umplatzierung bei der ehemaligen Arbeit geberin ( vgl. dazu Urk. 8/62/59-61) aufgetreten se in soll (Gutachten S. 31 un ten, Urk. 1 S. 3 III. 2., Urk. 8/6 6/8). Auch anlässlich des am 3. Juni 2013 mit ei ner Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin geführten Standortgesprächs be schrieb der Beschwerdef ührer keine entsprechende Symptomatik (Urk. 8/56 S. 2 und S. 4).

I ndes wurde i m Bericht des Medizinische n Zentrums H.___ vom 27. Juli 2013 (Urk. 8/66/6-9) unter anderem eine Zwangsstörung (I CD-10 F42.0) diagnostiziert (S.

1) und vermerkt, der Beschwerdeführer berichte über deutliche Zählzwänge, „ er müsse im Alltag alles zählen “ (S. 2). Der Beschwer deführer fahre mit dem Auto zur Arbeit, sei durch den Zählzwang jedoch so ab gelenkt, dass er befürchte, einen Unfall zu verursachen (S. 3). Schliesslich be richtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im B.___ (Untersu chungen vom 5. bis 8. Mai 2014) dem allgemein-internistischen und orthopä dischen Sachverständigen (fachfremd) von

Schla fstörungen und eine r Depres sion, wogegen er die angebliche Zwangsstörung damals unerwähnt liess (Gut achten S. 19 Ziff. 3.6 und S. 23 Ziff. 4.2.2) und einzig im Rahmen der psychiat rischen Exploration durch Dr. E.___ geltend machte. Diese Diskrepanzen wurden im

B.___ -G utachte n zwar vermerkt (vgl. E. 4.1 .2 und E. 4.3 hiervor), aber nicht näher gewürdigt . Insgesamt

erscheint es

unter den gegebenen Um ständen als fraglich, ob die Diagnose der Zwangsstörung hinreichend begründet ist , zumal die Schilderungen der Symptomatik unterschiedlich ausfallen („er müsse im Alltag alles zählen“, Zahlenreihe drei - sechs - neun beziehungsweise sechs - drei - neun).

Wird

dessen ungeachtet

vom Vorliegen einer solchen Stö rung ausgegangen, ergibt sich daraus – wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt – kein Rentenanspruch. 5.2.3

Gestützt auf die Akten steht fest , dass die fraglichen Zwangsgedanken nicht immer vorhanden sind, sondern nur in bestimmten Situationen auftreten. So konnten in der Untersuchungssituation - welche erfahrungsgemäss ein erhebli ches Mass an Konzentration erfordert – keine für Zwangsgedanken charakteris tischen Symptome festgestellt werden. Die B.___ -Gutachter gingen deshalb da von aus, der Druck in der Untersuchungssituation sei offenbar nic ht gross ge nug gewesen (vgl. E. 4.3 hiervor). In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer anamnestisch an, die Zwangsstörung trete v or allem in Situ ationen auf , in denen er sich ko nzentrieren müsse (Gutachten S. 32 oben). Die Zwangssymptomatik beeinträchtige vor allem das konzentrierte Arbeiten ( Gut achten S. 33 Mitte). Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ hielt als Be fund fest, es bestehe eine ausgeprägte Zwangssymptomatik mit einem Zähl zwang, der mehrmals am Tag auftrete, vor allem in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer konzentrieren müsse, zum Beispiel beim Lesen oder Auto fahren. Di es führe zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, sodass der Beschwerdeführer sich eine anspruchsvoll e Arbeit nicht mehr zutraue ( Gut achten S. 34). Gleichermassen gingen auch die Ärzte des Medizinischen Zent rums H.___ davon aus, dass der Zählzwang (und die Kopfschmerzen) ei ner mental anspruchsvollen Tätigkeit entgegenstehe (Bericht vom 27. Juli 2012, Urk. 8/66/6-9 S. 4 Ziff. 1.11). Wenn die B.___ -Gutachter unter diesen Umstän den von einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausgehen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal ihre Ausführungen wenig differenziert und nur spärlich begründet sind. Die gutachterliche Festsetzung des Beginns der infolge der Zwangsstörung beschei nigten

anhaltenden hälftigen Arbeitsfähigkeit auf Ende Juni 2010 (vgl. E. 4.1.5 hiervor) – beschlagend einen rechtskräftig beurteilten Zeitraum (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 , Urk. 8/47-49)

– lässt sodann ausser Acht, dass sich der fragliche Zählzwang im Zuge der Umplatzierung bei der Y.___ AG manifestiert haben soll (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

Insgesamt kann dem psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens deshalb bezüglich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden , woran die ergänzende Stellungnahme der Dres . E.___ und D.___

vom 17. Juli 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor) nichts ä ndert.

Dies gilt umso mehr, als die von den B.___ -Gutachtern angeführten, jedoch

– wie von med. prakt. G.___ zutref fend erkannt (vgl. E. 4.4 hiervor) – nicht plausibel

aufgezeigten Beeinträchti gungen (vgl. E. 4.1.4 und E. 4. 3 hiervor) sich zumindest teilweise mit der eben falls postulierten einfachen psychischen Struktur erklären lassen, welche indes invaliditätsfremd ist.

Vielmehr ist mit med. prakt. G.___ d avon auszugehen, dass in einer dem Schul terleiden angepassten Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Der RAD- A rzt wies

in seinen in jeder Hinsicht überzeugenden fachärztlichen Ausführungen

insbesondere

zu Recht darauf hin, dass sich anlässlich der Exploration keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten und sich dieser dementsprechend nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration w ie in der Begutachtung gefordert sei (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor).

Damit steht im Einklang, dass der Beschwerdeführer seiner Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart laut Darstellung der Arbeitgeberin (Urk. 8/103) offenbar weiterhin unverändert nachgeht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich das solchermassen eingeschränkte berufliche Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1

Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/7 S. 1) erzielten Lohn von Fr. 82‘521.--, beinhaltend die Einkünfte aus Haupt- (Fr. 78‘215.--) und Nebenerwerb (Fr. 4‘306.-- ), heran und schloss unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2014 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung auf einen Validenlohn von Fr. 89‘696. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/106; vgl. auch BFS , Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2016, welche indes für das Jahr 2014 für Männer eine Nominallohnent wicklung von 0.7 % statt wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 0.8 % ausweist). Dieser ist beschwerdeweise u nbestritten geblieben (Urk. 1 S.

5). 6.2.2

Hierzu ist zu bemerken, dass die Y.___ AG gemäss

Darstellung vom 24. November 2014 (Urk. 8/105/3) in ihrem Betrieb keine Maschinenbediener mehr beschäftigt und der Beschwerdeführer somit zwischenzeitlich auch ohne das Unfallereignis vom 23. Februar 2008 mit einem Stellen- respektive Berufs wechsel konfrontiert gewesen wäre. Insofern stellt sich die Frage nach einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der LSE -Tabellenlöhne (vgl. E. 1.4.2 hiervor), wobei

in Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung des Be schwerdeführers wohl kaum ein Betrag in der Grössenordnung des zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Jahres lohns

(zuzüg lich Nominallohnentwicklung ) resultierte. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben. Denn selbst bei Zugrundelegung des

von der Beschwerdegegnerin angerechneten

Val iden einkommens von Fr. 89‘696.--

ergibt sich

– wie nachfolgend zu zeigen ist – kein rentenanspruchsbegr ü ndender Invaliditätsgrad. 6.3 6.3.1

Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes stützte sich die Beschwerde - gegne rin zur Ermittlung des Invalideneinkommens – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( v gl. E. 1.4.3 hiervor ) – auf die Ta bellenlöhne der LSE. Dabei zog sie konkret den branchenübergreifenden Durchschnittslohn („Total“) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten) von Fr. 4‘901.-- pro Monat gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betrie bsüblichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (2011: 1 % und 2012-2 014: je 0.8 %) auf ein Einkommen von Fr. 63‘27 1 . -- . Hiervon gewährte sie einen vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) als „viel zu tief “ kriti sierte n leidensbedingten Abzug von 10 %, was einen Invalidenlohn von Fr. 56‘944.-- ergab ( Urk. 2 S. 3, Urk. 8/91, Urk. 8/106). 6.3.2

Zur strittigen Thematik des Abzugs vom Tabellenlohn ist vorauszuschicken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grund sätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE

137 V 71 E.

5.1).

D er Umstand allein, dass nurmehr

körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist für sich alleine kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Ta b ellenlohn im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)

be ziehungsweise (ab LSE 2012) im Kompetenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art ) bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April

2013 E. 4.1.3 und 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2). Mit dem gewährten Abzug von 10 % hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen an eine Verweis ungs tätigkei t im vorliegenden Fall (vgl. E. 5 hiervor) hinreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig geben andere abzugsrele vante Faktoren ( vgl. E. 1.4.3 zweiter Abschnitt ) Anlass dazu. Damit bleibt es grundsätzlich bei dem von der Beschwerde gegnerin gewährten Abzug von 10 % und dem von ihr ermitte lten Invalideneinkommen von Fr. 56‘944 . -- (vgl. aber nachfolgend E. 6.3.3 und E. 6.3.4) , welches im Vergleich m it dem Validenein kommen von Fr. 89‘696.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) zur Folge hat. 6.3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn das Invalideneinkommen anhand der im Oktober 2014 veröffentlichten Zahlen der LSE 2012 ermittelt werden, wel che im Verfügungszeitpunkt (11. Dezember 2014) bereits vorlagen und vor liegend grundsätzlich Anwendung fi nden ( vgl. E. 1.4.2 hiervor; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten ist auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirt schaftszweige („Total“) von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Ta belle TA1 der LSE 2012 abzustellen, welch er bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5‘210.-- beträgt . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöc hentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, „Total“) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im „Total“ aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2012 und 2014 (Index 2012: 101.7; Index 2014: 103.2; vgl. BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2016) resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr.

66‘138.-- bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Dieses verringert sich bei Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. E. 6.3.2 hiervor) auf Fr. 59‘524.-- (Invalidenein kommen), was im Vergleich mit dem Validenlohn von Fr. 89‘696.-- eine invali ditätsb edingte Erwerbseinbusse von Fr. 30‘172.-- entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 34 % bedeutet. 6.3.4

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Neben - erwerbs tätigkeit als Hauswart unverändert innehat, wobei der Arbeitge berin keine gesundheitliche Beeinträchtigung bekannt ist (vgl. deren Angaben vom 20. November 2014, Urk. 8/103; vgl. auch IK-Auszug vom 13. Juni 2013 , Urk. 8/58-61 ). Entsprechend ist das Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb bei der Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen, mithin zum LSE-Tabellenlohn hinzuzurechnen, was sich in einem tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt. 6.4

Aus dem von der S uva mit Entscheid vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/29) festgeleg ten und offenbar weiterhin aner kannten Invaliditätsgrad von 25 % vermag der Beschwerdeführer für die vorliegend strittigen Belange nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549) und gemäss B.___ -Gutachten (S. 29 Ziff. 4.2.6) mittlerweile hinsichtlich der un fallverletzten rechten Schulter

eine wesentliche Besserung eingetreten ist . Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr bei der Y.___ AG angestellt ist (letzter Arbeitstag: 5. März 2013, Urk. 8/105/3), sich mithin die dem von der S uva ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % zu Grunde liegenden erwerblichen Verhältnisse (vgl. dazu auch E. 3 hiervor) mass gebend verändert haben. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 2) im einzig strittigen Rentenpunkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2,

130

V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 hiervor), wie sich das solchermassen eingeschränkte berufliche Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalide neinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend , was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erste llt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktor en zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) .

E. 1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn . Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können statistische Werte, insbesondere die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person d eswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Bericht s ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads verlangt (BG E 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E.

E. 2 Gegen die Verfügun g vom 11. Dezember 2014 erhob X.___

am 19. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. März 2015 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Verneinung des Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Arbeitsvermittlung , Art. 18 IVG) durch die Invalidenversi cherung beschwerdeweise unangefochten geblieben und demnach die ange fochtene Verfügung ( Urk.

2) insoweit i n Teilrechtskraft erwachsen ist. Prozess thema des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Rentenanspruch des Be schwerdeführers und damit die Frage, ob er zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.3 hiervor). 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtige und keine besonderen mentalen Anforder ungen stelle, im Um fang von 100 % zumut bar sei. Die im B.___ -Gutachten dargelegte Einschrän kung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst letztere zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer ra schen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeitstempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich, weshalb diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Damit könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘944.-- erzielen, welches im Vergleich m it dem Valideneinkommen von Fr. 89‘696. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘752.-- entsprechen d einem Inva liditätsgrad von 37 % bedeute.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD fest ( Beschwerde antwort, Urk. 7). 2. 3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), der psychiatrische B.___ -Gutachter (richtig: die psychiatrische Gutachterin, vgl. Urk. 8/75-76) habe zu treffend ausgeführt, dass in adaptierten Tätigkeiten ohne kognitive Belastbarkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Sodann falle der von der Beschwerd egegnerin gewährte Abzug von 10 % viel zu tief aus. Es stehe fest, dass er nicht mehr als die Hälfte des Valideneinkommens erwirtschaften könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im ma ssgebenden Zeitraum (vgl. E. 1.6 hiervor) se it Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49), mit welche r die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2011 eine befris tete – zunächst ganze und ab 1. November 2009 halbe – Rente (Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 50 %) zugesprochen und für die Zeit danach basierend auf einem Inva liditäts grad von 25 % einen Rentenanspruch verneint hatte, derart verändert hat, dass nun wiederum Anspruch auf eine (halbe) Invalidenren te besteht .

Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49) erging in Koordination mit demjenigen der S uva , welche dem Beschwerde führer für die verbleibende n Folgen des Skiunfalls vom 23. Februar 2008 – nebst einer auf e iner Integritätseinbusse von 25 % beruhenden Integritätsent schädigung – eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Mai 2011 zugesp rochen hatte (Verfügung vom 30. Juni 2011, Urk. 8/29). Der für die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung mass ge bende Invaliditätsgrad von 25 % wurde damit begründet, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2011 im bisherigen Betrieb ( Y.___ AG) eine neue Anstel lung (Mitarbeiter im Zweischichtbetrieb, in Ausbildung zum Reguleur ) habe, wobei er bei voller Präsenzz eit eine Arbeitsleistung von lediglich 75 % er bringe und 25 % weniger verdiene als er dies ohne Unfallfolgen tun würde (zum Rentenentscheid der S uva vgl. auch Urk. 8/30/9-14). 4. 4.1 4.1.1

In dem mit Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) angehobenen Verfah ren erging insbesondere das von der Beschwerdegegnerin veranlasste B.___ -Gut achten vom 18. Juni 2014 (Urk . 8/82). Darin stellten Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gestützt auf die ihnen zugegan genen Akten und die von ihnen durch geführten Untersuchungen vom 5. bis 8. Mai 2014 folgende Diagnosen (S. 38): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Posttraumatisches Schultersyndrom rechts mit periartikulären

Insertions tendinosen und Tendomyosen sowie Spannungskopfschmerz symptoma tik bei - Status nach dislozierter Humerus-3-Fragmentfraktur rechts Februar 2008, osteosynthetisch versorgt - Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie , subacromialer

Bursektomie und Arthr olyse , Plattenentfernung am 15. Januar 2009 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - Leichte depressive Episode mit som atische m Syndrom (ICD-10 F32.0) - Fussinsuffizienz links mit Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig

- Adduktoreninsertions tendinose am rechten Kniegelenk - Wirbelsäulenfehlstatik - Status nach Varizenoperation 2007 rechts und 2011 links mit ver bleiben der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel, am Fuss u nd an den Zehen II bis IV links - Unklarer Mittelbauchschmerz rechts (Differentialdiagnose [DD]: funktio nell, Colon irritabile ) - Status nach Leistenhernienope ration beidseits zirka 2000 - Spannungskopfschmerz - Malcompliance 4.1.2

In der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problemat ik inkl. Konsistenz prüfung“ (S. 39 f.) schickten die Sachverständigen des B.___

vorweg, bemer kenswert sei eine sehr unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Symptome in der Anamneseerhebung bei den unterschiedlichen Fachdisziplinen. 4.1.3

Sodann führten die Gutachter aus, im Bereich des Bewegungssystems werde eine Schmerzhaftigkeit an der linken Ferse angegeben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig („plantarer Fersen sporn“). Erst auf Nachfrage würden Symptome im Bereich der rechten Schulter genannt. Hier liege ein Zustand nach einem komplexen Krankheitsgeschehen vor. Es sei im Februar 2008 zu einer dislozierten Humerus 3-Fragment-Fraktur gekommen, welche offen reponiert und mittels Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Nachfolgend habe sich offensichtlich eine relevante Schultersteife entwickelt, welche zu einer Schulterarthroskopie (15. Sept ember 2009), einer Bi zepstenot omie und einer partiellen Kapsulotomie geführt habe. Es habe sich nachfolgend eine Low grade-Infektion des Operationsbereichs entwickelt, wel che durch eine langzeitige Antibiotikagabe habe beherrscht werden können. Aktuell stelle sich eine annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter dar. Es liessen sich periarticuläre und periscapuläre

Insertionstendino sen feststellen. Die Kraft der schulterführenden Muskulatur wirke leic ht- bis mässiggradig reduziert.

Es werde zudem eine Symptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks angege ben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose der Adduktorenmusku latur am Epicondylus

medialis

femoris .

In der Vergangenheit hätten Symptome seitens der Wirbelsäule bestanden, unter anderem im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS). Akten kundig sei ein MRI-Befund der BWS mit Hinweisen auf einen durchgemachten leichtgradigen Morbus Scheuermann bei leichten Osteochondrosen Th7/8 bis Th11/1 2. Aktuell ergebe sich eine geringgradige Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer Skoliose und thoracalen Hyperkyphose bei Haltungsinsuffizienz. Symptome würden diesbezüglich nicht geäussert, eine Bewegungs- oder Druckschmerzhaftigkeit lasse sich nicht provozieren. Es bestehe ein Zustand nach Varizenoperation an beiden Beinen. Genannt werde eine Sensibilitätsstö rung der Zehen Dig . II bis Dig . IV links bei wahrscheinlichem Zustand nach Verletzung eines Hautnervs bei der Venenoperation. Es bestehe eine geringgra dige Venenstauchung. Aktuell lasse sich keine autochtone

cervicale Problematik erkennen. Allerdings seien deutliche Tendomyosen des Trapeziusoberrandes , in klusive einer Insertionstendinose

suboccipital , zu erkennen. Diese dürften durch die Haltungsinsuffizienz, die Schulterdysfunktion und möglicherweise auch die degenerativen Veränderungen am cervico-thoracalen Übergang getriggert wer den. Eine Spannungskopfschmerz-Symptomatik sei hieraus ableitbar.

Zudem würden diffuse Beschwerden in der Unterarmmuskulatur rechts sowie ein Steifigkeitsgefühl und Schmerzen an den Fingergelenken rechts geäussert. Hierfür finde sich keine eindeutige Erklärung. Palpatorisch sei die Frühform ei ner Polyarthrose der PIP und DIP möglich mit reaktiven Tendomyosen der Un terarmmuskulatur.

Zusammengefasst liessen sich im Bereich des Bewegungssystems multiple leich tere Fehlfunktionen an Rumpf und Extremitäten feststellen. 4.1.4

Im Weiteren erwogen die B.___ -Gutachter, a us psychiatrischer Sicht könnten zum jetzigen Zeitpunkt lediglich Zwangssymptome objektiviert werden. Die Zwangsgedanken des Beschwerdeführers äusserten sich in einem zwanghaften Zählzwang der Dreierreihe. Der Beschwerdeführer beginne mit drei, zähle bis neun und bleibe dann stehen (vgl. aber die Darstellung auf S. 32 des psychiat rischen Teilgutachtens, wonach der Beschwerdeführer in Situationen, in denen er sich konzentrieren müsse, sechs - drei - neun zähle und dann nicht weiter komme) . Diese Symptomatik behindere ihn in der Konzentrationsfähigkeit und in seinen Denkvorgängen. Es liege sicherlich eine bereits vorbestehende sehr einfache psychische Struktur vor. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr we nig Schuldbildung und es sei anzunehmen, dass auch elementare kognitive Fä higkeiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien. Neben der Zwangssymptomatik würden vom Beschwerdeführer in der psychiatrischen Un tersuchung lediglich die bereits in den anderen Teilgutachten beschriebenen Schmerzsymptome berichtet, jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.2 hiervor)

– in unterschiedlicher Gewichtung und Konsistenz. Im Vordergrund stünden dabei die Fersenschmerzen, gefolgt von den täglichen Kopfschmerzen.

Die Bauchproblematik sei im vergangenen Jahr eingehend untersucht worden. Ausser einer Helicobacter -Gastritis seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die Doppelniere sei asymptomatisch. Es sei nicht bekannt, ob die He licobacter-Gastritis medikamentös behandelt worden sei. Anhand der aktuellen Beschwerden vor allem im Bereich des Leberrands rechts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden durch die Gastritis ver ursacht seien, sodass sich eine dahingehende Behandlung aktuell nicht auf dränge. Die Bauchproblematik habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. 4.1.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hie lten die B.___ -Gutachter fest (S. 41 f.), aktu ell könnten aus orthopädischer Sicht leichtere Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei stärkere Belastungen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Arms sowie häufige Arbeiten über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Aufgrund der aktuellen klinischen psychischen Symptomatik bestehe in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies seit Ende Juni 2010 (S uva -Beurteilung in F.___ ). Die Zwangserkrankung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit, einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutl ich verlangsamten Arbeitstempo. 4.2

RAD-Arzt med. prakt. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, kon statierte am 30. Juni 2014 (Urk. 8/92 S. 4 f.), das B.___ -Gutachten überzeuge in internistischer und orthopädischer Hinsicht. Der psychiatrische Teil weise dage gen einige Defizite auf: So fänden sich unter Ziff. 4.3.3 „ Befunde “ (Gutachten S.

34) ausgiebig subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Dabei bleibe un klar, wie sich der Zählzwang objektiv zeige und auswirke. Auffallenderweise seien in der Untersuchungssituation, die einige Konzentration erfordere, keine Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit beschrieben worden. Somit sei die Hauptdiagnose nur spärlich belegt und fusse grösstenteils auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers. Leider seien die Zwangssymptome – im Gege nsatz zur Darstellung auf Seite 40 – nicht objektiviert. Ferner fehle eine Auseinandersetzung mit dem positiven Leistungsbild. Immerhin werde darge stellt, dass der Beschwerdeführer pro Woche dreimal zur Psychotherapie und zweimal zur Physiotherapie gehe sowie in unbekannter Häufigkeit an seinen ei genen Fitnessgeräten übe. Es finde sich sodann keine Erörterung, ob er auch in der Therapie von einem Zählzwang behindert werde. Schliesslich fehle auch ein Beleg für die gutachterliche Annahme, dass auch elementare kognitive Fähig keiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien (Gutach ten S. 40). Immerhin sei auf S. 18 des Gutachtens zur Tagesstruktur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel den „Blick“ und eine kroatische Zeitung lese. Eigenen Angaben zufolge habe er acht Schu ljahre absolviert (Gutachten S. 16). Angesichts dieser Unklarheiten werde der psychiatrische Gutachter um Objektivierung und Klärung gebeten. 4.3

In der Stellungnahme des B.___ vom

17. Juli 2014 (Urk. 8/86) führten die Dres . E.___ und D.___ aus, Zwangsgedanken könnten im Gegensatz zu Zwangshandlungen in der Untersuchungssituation nicht immer objektiviert werden. Gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie), 6. Auflage 1996, Item 35, handle es sich um immer wieder sich gegen inneren Widerstand aufdrängende Gedanken oder Vorstellungen, die als unsinnig erlebt werden und sich vom Patienten nicht oder nur schwer un terbinden liessen und häufig als quälend erlebt würden. Laut AMDP handle es sich dabei um einen subjektiven Befund. In der Untersuchung hätten sich diese Symptome nicht gefunden, was aber nicht heisse, dass sie generell nicht vor handen seien. Anamnestisch seien sie auch von den vorbehandelnden Psycho therapeuten bereits festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sie spontan erwähnt. Er habe auch angegeben, dass sie vor allem aufträten, wenn er starken psychischen Druck verspüre oder sich sehr konzentrieren müsse. Offenbar sei der Druck in der Untersuchungssituation nicht gross genug gewesen. Sehr viele Befunde in der Psychiatrie könnten letztendlich nur subjektiv erfasst werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kongruent immer wieder erwähnt, dass er bei intellektueller Anstrengung plötzlich einen Zwang verspüre, zu zählen. Er zähle dann jeweils die Dreierreihe von drei bis neun, dann blieben seine Gedan ken stehen. Durch dieses Symptom fühle er sich beeinträchtigt. Es sei Ich-Fremd und werde als unbegreifbar und unkontrollierbar empfunden und löse deshalb Ängste aus. Im ICD-10 werde die Zwangsstörung in dieser Form unter F42.0 „vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang “ als eigenständige Diagnose mit Krankheitswert erfasst.

Die effektive kognitive Leistungsfähigkeit sei

– so die Dres . E.___ und D.___ – nicht erfasst worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde festgehalten, „er versuche etwas zu lesen“, nicht „er lese“, was eine unterschiedliche Bedeutung habe. Somit bestehe kein Widerspruch zu den Befunden des Gutachters. Der Gutachter habe den Eindruck gehabt , dass die Auffassungsgabe des Beschwerde führers deutlich eingeschränkt sei, dass er komplexe Zusammen hänge nicht verstehe und sein Abstraktionsvermögen deutlich beeinträchtigt sei. In bestimmten Situationen habe sich ein konkretistisches sehr vereinfachtes Denken gezeigt. In allen Untersuchungen der Spezialisten hätten sich Wider sprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gezeigt, was auch er wähnt worden sei. Die Ursachen dieser Widersprüche hätten in dieser einmali gen Untersuchung nicht geklärt werden können. Um den Sachverhalt genauer zu klären, müsste sicherlich eine neuropsychologische Testung in der Mutter sprache des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Bezüglich der psychischen Funktionsfähigkeit könnten mittels ICF die Beeinträchtigungen noch verdeut licht werden: Die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen sei leicht ein geschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei schwer beein trächtigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer wieder Arzt termine vergesse und von Dritten darauf hingewiesen werden müsse. Was ge nau in der Physiotherapie passiere und wie sich der Beschwerdeführer darauf einlassen beziehungsweise wie sehr er davon profitieren könne, bleibe ungewiss. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag sei gerade auch aufgrund der Zwangsgedanken mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Fachliche Kompe tenzen seien nur wenige vorhanden. Die Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit könne in der Untersuchungssituation nicht beurteilt werden. Die Durchhaltefä higkeit sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Es handle sich um eine lang jährige chronifizierte Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei sei t dem Jahr 2008 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. 4.4

I n der RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/92 S. 5 f.) befand med. prakt. G.___ , angesichts dessen, dass sich laut ergänzenden Angaben der B.___ -Gutachter in der Untersuchungssituation keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten, könne festgehalten werden, dass sich dieser nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration wie in der Untersu chungssituation gefordert sei. Auch in den übrigen Teilgutachten werde keine beobachtete Beeinträchtigung durch einen Zählzwang erwähnt. Ebenso berichte der behandelnde Psychiater des Medizinischen Zentrums H.___

(Bericht vom 27. Juli 2013, Urk. 8/66/6-9) nur an dritter Stelle von dieser Diagnose. Es werde nicht erwähnt, dass der Zählzwang die Psychotherapiesitzungen behin dere. Vielmehr werde angegeben, dass eine mental anspruchsvolle Tätigkeit für den Beschwerdeführer wegen dem Zählzwang und den Kopfschmerzen ungeeig net sei und der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, lieber körperliche als geistige Arbeit zu verrichten (zum Beispiel als Reinigungsfachkraft , Urk. 8/66/9 ).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei daher differenzierter zu betr achten: Die auf S. 36 dargelegte Ein schränkung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst höhere Anforderungen zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeits tempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich; dafür lägen keine Einschränk ungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Ferner hielt med. prakt. G.___ fest, leider könne die Gutachtensergänzung vom 17. Juli 2014 gewisse Details nicht klären. So werde nicht erwähnt, wie der Be schwerdeführer zu den Untersuchungen gekommen sei (Auto oder öffentliche Verkehrsmittel), wie er jeweils zu seinen Therapieterminen und zu seiner Le bensgefährtin gelange und wie er allenfalls in den Urlaub fahre. Im Weiteren fehle es an einer Quantifizierung des Zeitung-Lesens und sei unklar, inwiefern seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag beeinträchtigt seien. Un belegt sei auch, wieso seine Durchhaltefähigkeit mittelgradig bis schwer beein trächtigt sein soll. Immerhin sei den Unterlagen zu entnehmen, dass er um eine Verlängerung seines Fitness-Abos gebeten habe, um weiterhin seine Armmus keln zu trainieren.

Unter Berücksichtigung der Zwangsstörung und des posttraumatischen Schulter syndroms rechts sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen für leichte Tätigkeiten, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtigten und keine besonderen m entalen Anforderun gen stellten. 5.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3, 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richt s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 In somatischer (orthopädischer) Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ihrem Ren tenentscheid die Bewertung gemäss B.___ -Gutachten v om 18. Juni 2014 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des di agnostizierten posttraumatischen Schultersyndroms rechts eine (körperlich) leichte Tätigkeit ohne stärkere Belastungen der rechten Schulter und des rechten Arm s sowie ohne häufige Tätigkeiten über Sch ulterhöhe zumutbar ist (vgl. E. 4.1 .5 hiervor). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet u nd wird vom Beschwerdeführer – welch er anlässlich der Begutachtung im B.___ Symptome im Bereich der rechten Schulter erst auf Nachfrage hin angegeben hat ( vgl. E. 4.1.3 hiervor ) – nicht substanziiert be stritten. Soweit er auf die ihm „aus unfallmedizinischen Gründen“ seit Mai 2011 gewährte 2 5%ige S uva -Rente verweist (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass im orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens (S. 29 Ziff. 4.2.6) von einer wesentli chen funktionellen Besserung bezüglich der rechten Schulter die Rede ist. So habe sich die früher beschriebene Schultersteife rechts weitestgehend zurückge bildet und Infekthinweise bestünden ebenfalls nicht mehr. Eine algogene Dys trophie sei nicht eingetreten . Entsprechend wurde in der Gesamtbeurteilung eine aktuell annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter beschrieben. Indes wurde bei festgestellten periarticulären und periscapulären

Insertions tendinosen eine leicht- bis mässiggradig reduzierte Kraft der schulterführende n Muskulatur angegeben (vgl. E. 4.1 .3 hiervor). Diesbezüglich empfahlen die B.___ -Gutachter ein Training der Schultergürtelmuskulatur, des Musculus

trape zius und der interscapulären Gruppen zur Entlastung der schmerzhaften Mus kelanteile de s Schultergürtels (Gutachten S. 42).

Nachdem unbestrittenermassen keine anderen körperlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit im vor erwähnten Sinne zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsatzfähig ist.

E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt s im Zeitpunkt der letzten mate ri ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rent enanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach v erhalt s keine revisionsbegründende Tats achenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

E. 5.2.1 In psychiatrischer Hinsicht wich die Beschwerdegegnerin in ihrem Rentenent scheid insoweit von der Expertise des B.___ ab, als sie die von Dr. E.___ infolge der Zwangsstörung fachärztlich bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausser Acht liess und stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen ausging.

E. 5.2.2 I n diesem Zusammenhan g ist bemerkenswert , dass die Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erging. Eine Zwangsstörung vermerkte der Beschwerdeführer damals nicht, obwohl diese im Zuge der im Frühjahr 2011 erfolgten Umplatzierung bei der ehemaligen Arbeit geberin ( vgl. dazu Urk. 8/62/59-61) aufgetreten se in soll (Gutachten S. 31 un ten, Urk. 1 S. 3 III. 2., Urk. 8/6 6/8). Auch anlässlich des am 3. Juni 2013 mit ei ner Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin geführten Standortgesprächs be schrieb der Beschwerdef ührer keine entsprechende Symptomatik (Urk. 8/56 S. 2 und S. 4).

I ndes wurde i m Bericht des Medizinische n Zentrums H.___ vom 27. Juli 2013 (Urk. 8/66/6-9) unter anderem eine Zwangsstörung (I CD-10 F42.0) diagnostiziert (S.

1) und vermerkt, der Beschwerdeführer berichte über deutliche Zählzwänge, „ er müsse im Alltag alles zählen “ (S. 2). Der Beschwer deführer fahre mit dem Auto zur Arbeit, sei durch den Zählzwang jedoch so ab gelenkt, dass er befürchte, einen Unfall zu verursachen (S. 3). Schliesslich be richtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im B.___ (Untersu chungen vom 5. bis 8. Mai 2014) dem allgemein-internistischen und orthopä dischen Sachverständigen (fachfremd) von

Schla fstörungen und eine r Depres sion, wogegen er die angebliche Zwangsstörung damals unerwähnt liess (Gut achten S. 19 Ziff. 3.6 und S. 23 Ziff. 4.2.2) und einzig im Rahmen der psychiat rischen Exploration durch Dr. E.___ geltend machte. Diese Diskrepanzen wurden im

B.___ -G utachte n zwar vermerkt (vgl. E. 4.1 .2 und E. 4.3 hiervor), aber nicht näher gewürdigt . Insgesamt

erscheint es

unter den gegebenen Um ständen als fraglich, ob die Diagnose der Zwangsstörung hinreichend begründet ist , zumal die Schilderungen der Symptomatik unterschiedlich ausfallen („er müsse im Alltag alles zählen“, Zahlenreihe drei - sechs - neun beziehungsweise sechs - drei - neun).

Wird

dessen ungeachtet

vom Vorliegen einer solchen Stö rung ausgegangen, ergibt sich daraus – wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt – kein Rentenanspruch.

E. 5.2.3 Gestützt auf die Akten steht fest , dass die fraglichen Zwangsgedanken nicht immer vorhanden sind, sondern nur in bestimmten Situationen auftreten. So konnten in der Untersuchungssituation - welche erfahrungsgemäss ein erhebli ches Mass an Konzentration erfordert – keine für Zwangsgedanken charakteris tischen Symptome festgestellt werden. Die B.___ -Gutachter gingen deshalb da von aus, der Druck in der Untersuchungssituation sei offenbar nic ht gross ge nug gewesen (vgl. E. 4.3 hiervor). In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer anamnestisch an, die Zwangsstörung trete v or allem in Situ ationen auf , in denen er sich ko nzentrieren müsse (Gutachten S. 32 oben). Die Zwangssymptomatik beeinträchtige vor allem das konzentrierte Arbeiten ( Gut achten S. 33 Mitte). Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ hielt als Be fund fest, es bestehe eine ausgeprägte Zwangssymptomatik mit einem Zähl zwang, der mehrmals am Tag auftrete, vor allem in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer konzentrieren müsse, zum Beispiel beim Lesen oder Auto fahren. Di es führe zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, sodass der Beschwerdeführer sich eine anspruchsvoll e Arbeit nicht mehr zutraue ( Gut achten S. 34). Gleichermassen gingen auch die Ärzte des Medizinischen Zent rums H.___ davon aus, dass der Zählzwang (und die Kopfschmerzen) ei ner mental anspruchsvollen Tätigkeit entgegenstehe (Bericht vom 27. Juli 2012, Urk. 8/66/6-9 S. 4 Ziff. 1.11). Wenn die B.___ -Gutachter unter diesen Umstän den von einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausgehen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal ihre Ausführungen wenig differenziert und nur spärlich begründet sind. Die gutachterliche Festsetzung des Beginns der infolge der Zwangsstörung beschei nigten

anhaltenden hälftigen Arbeitsfähigkeit auf Ende Juni 2010 (vgl. E. 4.1.5 hiervor) – beschlagend einen rechtskräftig beurteilten Zeitraum (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 , Urk. 8/47-49)

– lässt sodann ausser Acht, dass sich der fragliche Zählzwang im Zuge der Umplatzierung bei der Y.___ AG manifestiert haben soll (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

Insgesamt kann dem psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens deshalb bezüglich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden , woran die ergänzende Stellungnahme der Dres . E.___ und D.___

vom 17. Juli 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor) nichts ä ndert.

Dies gilt umso mehr, als die von den B.___ -Gutachtern angeführten, jedoch

– wie von med. prakt. G.___ zutref fend erkannt (vgl. E. 4.4 hiervor) – nicht plausibel

aufgezeigten Beeinträchti gungen (vgl. E. 4.1.4 und E. 4. 3 hiervor) sich zumindest teilweise mit der eben falls postulierten einfachen psychischen Struktur erklären lassen, welche indes invaliditätsfremd ist.

Vielmehr ist mit med. prakt. G.___ d avon auszugehen, dass in einer dem Schul terleiden angepassten Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Der RAD- A rzt wies

in seinen in jeder Hinsicht überzeugenden fachärztlichen Ausführungen

insbesondere

zu Recht darauf hin, dass sich anlässlich der Exploration keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten und sich dieser dementsprechend nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration w ie in der Begutachtung gefordert sei (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor).

Damit steht im Einklang, dass der Beschwerdeführer seiner Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart laut Darstellung der Arbeitgeberin (Urk. 8/103) offenbar weiterhin unverändert nachgeht. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E.

E. 6.2.1 Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/7 S. 1) erzielten Lohn von Fr. 82‘521.--, beinhaltend die Einkünfte aus Haupt- (Fr. 78‘215.--) und Nebenerwerb (Fr. 4‘306.-- ), heran und schloss unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2014 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung auf einen Validenlohn von Fr. 89‘696. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/106; vgl. auch BFS , Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2016, welche indes für das Jahr 2014 für Männer eine Nominallohnent wicklung von 0.7 % statt wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 0.8 % ausweist). Dieser ist beschwerdeweise u nbestritten geblieben (Urk. 1 S.

5).

E. 6.2.2 Hierzu ist zu bemerken, dass die Y.___ AG gemäss

Darstellung vom 24. November 2014 (Urk. 8/105/3) in ihrem Betrieb keine Maschinenbediener mehr beschäftigt und der Beschwerdeführer somit zwischenzeitlich auch ohne das Unfallereignis vom 23. Februar 2008 mit einem Stellen- respektive Berufs wechsel konfrontiert gewesen wäre. Insofern stellt sich die Frage nach einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der LSE -Tabellenlöhne (vgl. E. 1.4.2 hiervor), wobei

in Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung des Be schwerdeführers wohl kaum ein Betrag in der Grössenordnung des zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Jahres lohns

(zuzüg lich Nominallohnentwicklung ) resultierte. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben. Denn selbst bei Zugrundelegung des

von der Beschwerdegegnerin angerechneten

Val iden einkommens von Fr. 89‘696.--

ergibt sich

– wie nachfolgend zu zeigen ist – kein rentenanspruchsbegr ü ndender Invaliditätsgrad.

E. 6.3.1 Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes stützte sich die Beschwerde - gegne rin zur Ermittlung des Invalideneinkommens – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( v gl. E. 1.4.3 hiervor ) – auf die Ta bellenlöhne der LSE. Dabei zog sie konkret den branchenübergreifenden Durchschnittslohn („Total“) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten) von Fr. 4‘901.-- pro Monat gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betrie bsüblichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (2011: 1 % und 2012-2 014: je 0.8 %) auf ein Einkommen von Fr. 63‘27 1 . -- . Hiervon gewährte sie einen vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) als „viel zu tief “ kriti sierte n leidensbedingten Abzug von 10 %, was einen Invalidenlohn von Fr. 56‘944.-- ergab ( Urk. 2 S. 3, Urk. 8/91, Urk. 8/106).

E. 6.3.2 hiervor) auf Fr. 59‘524.-- (Invalidenein kommen), was im Vergleich mit dem Validenlohn von Fr. 89‘696.-- eine invali ditätsb edingte Erwerbseinbusse von Fr. 30‘172.-- entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 34 % bedeutet.

E. 6.3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn das Invalideneinkommen anhand der im Oktober 2014 veröffentlichten Zahlen der LSE 2012 ermittelt werden, wel che im Verfügungszeitpunkt (11. Dezember 2014) bereits vorlagen und vor liegend grundsätzlich Anwendung fi nden ( vgl. E. 1.4.2 hiervor; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten ist auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirt schaftszweige („Total“) von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Ta belle TA1 der LSE 2012 abzustellen, welch er bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5‘210.-- beträgt . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöc hentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, „Total“) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im „Total“ aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2012 und 2014 (Index 2012: 101.7; Index 2014: 103.2; vgl. BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2016) resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr.

66‘138.-- bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Dieses verringert sich bei Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. E.

E. 6.3.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Neben - erwerbs tätigkeit als Hauswart unverändert innehat, wobei der Arbeitge berin keine gesundheitliche Beeinträchtigung bekannt ist (vgl. deren Angaben vom 20. November 2014, Urk. 8/103; vgl. auch IK-Auszug vom 13. Juni 2013 , Urk. 8/58-61 ). Entsprechend ist das Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb bei der Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen, mithin zum LSE-Tabellenlohn hinzuzurechnen, was sich in einem tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt.

E. 6.4 Aus dem von der S uva mit Entscheid vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/29) festgeleg ten und offenbar weiterhin aner kannten Invaliditätsgrad von 25 % vermag der Beschwerdeführer für die vorliegend strittigen Belange nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549) und gemäss B.___ -Gutachten (S. 29 Ziff. 4.2.6) mittlerweile hinsichtlich der un fallverletzten rechten Schulter

eine wesentliche Besserung eingetreten ist . Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr bei der Y.___ AG angestellt ist (letzter Arbeitstag: 5. März 2013, Urk. 8/105/3), sich mithin die dem von der S uva ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % zu Grunde liegenden erwerblichen Verhältnisse (vgl. dazu auch E. 3 hiervor) mass gebend verändert haben. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 2) im einzig strittigen Rentenpunkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00099

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Senn-Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959 und ohne Berufsabschluss, arbeitete ab August 1989 in einem Vollzeitpensum als Bediener von Metallbearbeitungsmaschi nen bei der Y.___ AG (Urk. 8/9/28, Urk. 8/11) und war dadurch bei der S uva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Überdies war er ab November 1997 nebener werblich als Hauswart bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/6). Am 23. Februar 2008 stürzte X.___ beim Skifahren und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter (dislozierte Humeruskopf-3-Fragmentfraktur rechts) zu, welche am 29. Februar 2008 im Spital A.___ operativ versorgt wurde (Urk. 8/9/45, Urk. 8/9/51). Die S uva kam für die Heilbehandlung auf und gewährte dem Versicherten Taggelder. Sodann sprac h sie ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/29) eine auf einer E rwerbs unfähigkeit von 25 % beruhende Invalidenrente ab 1. Mai 2011 sowie eine In tegritätsentschädigung auf der Basis e iner Integritätseinbusse von 25 % zu. 1.2

U nter Hinweis auf das vorerwähnte Unfallereignis meldete sich X.___ am 22. Dezember 2008 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/2). Ausgehend von einer verspäteten Anmeldung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49) vom 1. Juni bis 31. Oktober 2009 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) und vom 1. November 2009 bis 30. April 2011 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) zu. Für die Zeit danach ver neinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten ausgehend von einem Invali ditätsgrad vo n 25 %. 1.3

Am 3. Mai 2013 ersuchte X.___ unter Angabe einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/51). Im Zuge ihrer Ab klärungen gab die IV-Stelle beim B.___ ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 18. Juni 2014 (Urk. 8/82) ersta ttet und am 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/86) mit Beantwortung von Rückfragen d es regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/84) ergänzt wurde. Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 14. Oktober 2014, Urk. 8/93; Einwand 28. Oktober 2014, Urk. 8/98), in dessen Verlauf ergänzende Ab klärungen getätigt wurden (Urk. 8/103-105), vern einte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Deze mber 2014 (Urk.

2) einen Rentenan spruch des Versicherten gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 37 %. Gleich zeitig verneinte sie einen Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche (Ar beitsvermittlung) durch die Invalidenversicherung, da diesbezüglich keine ge sundheitlich bedingte Einschränkung bestehe und demzufolge das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. 2.

Gegen die Verfügun g vom 11. Dezember 2014 erhob X.___

am 19. Januar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 (Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. März 2015 (Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2,

130

V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgericht s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft trag bar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3, 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesge richt s 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalide neinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend , was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrsc heinlichkeit erste llt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktor en zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . 1.4.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn . Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können statistische Werte, insbesondere die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellen lohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person d eswegen die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Bericht s ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Für di e Bejahung eines Rentenanspruch s im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads verlangt (BG E 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalt s im Zeitpunkt der letzten mate ri ellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rent enanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sach v erhalt s keine revisionsbegründende Tats achenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Verneinung des Anspruchs auf Unterstützung bei der Stellensuche ( Arbeitsvermittlung , Art. 18 IVG) durch die Invalidenversi cherung beschwerdeweise unangefochten geblieben und demnach die ange fochtene Verfügung ( Urk.

2) insoweit i n Teilrechtskraft erwachsen ist. Prozess thema des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Rentenanspruch des Be schwerdeführers und damit die Frage, ob er zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.3 hiervor). 2. 2

Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtige und keine besonderen mentalen Anforder ungen stelle, im Um fang von 100 % zumut bar sei. Die im B.___ -Gutachten dargelegte Einschrän kung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst letztere zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer ra schen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeitstempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich, weshalb diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor liege. Damit könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘944.-- erzielen, welches im Vergleich m it dem Valideneinkommen von Fr. 89‘696. -- eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘752.-- entsprechen d einem Inva liditätsgrad von 37 % bedeute.

An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren unter Hinweis insbesondere auf die Einschätzung ihres RAD fest ( Beschwerde antwort, Urk. 7). 2. 3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), der psychiatrische B.___ -Gutachter (richtig: die psychiatrische Gutachterin, vgl. Urk. 8/75-76) habe zu treffend ausgeführt, dass in adaptierten Tätigkeiten ohne kognitive Belastbarkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Sodann falle der von der Beschwerd egegnerin gewährte Abzug von 10 % viel zu tief aus. Es stehe fest, dass er nicht mehr als die Hälfte des Valideneinkommens erwirtschaften könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im ma ssgebenden Zeitraum (vgl. E. 1.6 hiervor) se it Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49), mit welche r die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2009 bis 30. April 2011 eine befris tete – zunächst ganze und ab 1. November 2009 halbe – Rente (Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 50 %) zugesprochen und für die Zeit danach basierend auf einem Inva liditäts grad von 25 % einen Rentenanspruch verneint hatte, derart verändert hat, dass nun wiederum Anspruch auf eine (halbe) Invalidenren te besteht .

Der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/47-49) erging in Koordination mit demjenigen der S uva , welche dem Beschwerde führer für die verbleibende n Folgen des Skiunfalls vom 23. Februar 2008 – nebst einer auf e iner Integritätseinbusse von 25 % beruhenden Integritätsent schädigung – eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Mai 2011 zugesp rochen hatte (Verfügung vom 30. Juni 2011, Urk. 8/29). Der für die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung mass ge bende Invaliditätsgrad von 25 % wurde damit begründet, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2011 im bisherigen Betrieb ( Y.___ AG) eine neue Anstel lung (Mitarbeiter im Zweischichtbetrieb, in Ausbildung zum Reguleur ) habe, wobei er bei voller Präsenzz eit eine Arbeitsleistung von lediglich 75 % er bringe und 25 % weniger verdiene als er dies ohne Unfallfolgen tun würde (zum Rentenentscheid der S uva vgl. auch Urk. 8/30/9-14). 4. 4.1 4.1.1

In dem mit Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) angehobenen Verfah ren erging insbesondere das von der Beschwerdegegnerin veranlasste B.___ -Gut achten vom 18. Juni 2014 (Urk . 8/82). Darin stellten Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , gestützt auf die ihnen zugegan genen Akten und die von ihnen durch geführten Untersuchungen vom 5. bis 8. Mai 2014 folgende Diagnosen (S. 38): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7): - Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Posttraumatisches Schultersyndrom rechts mit periartikulären

Insertions tendinosen und Tendomyosen sowie Spannungskopfschmerz symptoma tik bei - Status nach dislozierter Humerus-3-Fragmentfraktur rechts Februar 2008, osteosynthetisch versorgt - Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie , subacromialer

Bursektomie und Arthr olyse , Plattenentfernung am 15. Januar 2009 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8): - Leichte depressive Episode mit som atische m Syndrom (ICD-10 F32.0) - Fussinsuffizienz links mit Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig

- Adduktoreninsertions tendinose am rechten Kniegelenk - Wirbelsäulenfehlstatik - Status nach Varizenoperation 2007 rechts und 2011 links mit ver bleiben der Sensibilitätsstörung am Unterschenkel, am Fuss u nd an den Zehen II bis IV links - Unklarer Mittelbauchschmerz rechts (Differentialdiagnose [DD]: funktio nell, Colon irritabile ) - Status nach Leistenhernienope ration beidseits zirka 2000 - Spannungskopfschmerz - Malcompliance 4.1.2

In der „Beschreibung der aktuellen medizinischen Problemat ik inkl. Konsistenz prüfung“ (S. 39 f.) schickten die Sachverständigen des B.___

vorweg, bemer kenswert sei eine sehr unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Symptome in der Anamneseerhebung bei den unterschiedlichen Fachdisziplinen. 4.1.3

Sodann führten die Gutachter aus, im Bereich des Bewegungssystems werde eine Schmerzhaftigkeit an der linken Ferse angegeben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose am Calcaneus

plantarseitig („plantarer Fersen sporn“). Erst auf Nachfrage würden Symptome im Bereich der rechten Schulter genannt. Hier liege ein Zustand nach einem komplexen Krankheitsgeschehen vor. Es sei im Februar 2008 zu einer dislozierten Humerus 3-Fragment-Fraktur gekommen, welche offen reponiert und mittels Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Nachfolgend habe sich offensichtlich eine relevante Schultersteife entwickelt, welche zu einer Schulterarthroskopie (15. Sept ember 2009), einer Bi zepstenot omie und einer partiellen Kapsulotomie geführt habe. Es habe sich nachfolgend eine Low grade-Infektion des Operationsbereichs entwickelt, wel che durch eine langzeitige Antibiotikagabe habe beherrscht werden können. Aktuell stelle sich eine annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter dar. Es liessen sich periarticuläre und periscapuläre

Insertionstendino sen feststellen. Die Kraft der schulterführenden Muskulatur wirke leic ht- bis mässiggradig reduziert.

Es werde zudem eine Symptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks angege ben. Hierbei handle es sich um eine Insertionstendinose der Adduktorenmusku latur am Epicondylus

medialis

femoris .

In der Vergangenheit hätten Symptome seitens der Wirbelsäule bestanden, unter anderem im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule (BWS und HWS). Akten kundig sei ein MRI-Befund der BWS mit Hinweisen auf einen durchgemachten leichtgradigen Morbus Scheuermann bei leichten Osteochondrosen Th7/8 bis Th11/1 2. Aktuell ergebe sich eine geringgradige Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer Skoliose und thoracalen Hyperkyphose bei Haltungsinsuffizienz. Symptome würden diesbezüglich nicht geäussert, eine Bewegungs- oder Druckschmerzhaftigkeit lasse sich nicht provozieren. Es bestehe ein Zustand nach Varizenoperation an beiden Beinen. Genannt werde eine Sensibilitätsstö rung der Zehen Dig . II bis Dig . IV links bei wahrscheinlichem Zustand nach Verletzung eines Hautnervs bei der Venenoperation. Es bestehe eine geringgra dige Venenstauchung. Aktuell lasse sich keine autochtone

cervicale Problematik erkennen. Allerdings seien deutliche Tendomyosen des Trapeziusoberrandes , in klusive einer Insertionstendinose

suboccipital , zu erkennen. Diese dürften durch die Haltungsinsuffizienz, die Schulterdysfunktion und möglicherweise auch die degenerativen Veränderungen am cervico-thoracalen Übergang getriggert wer den. Eine Spannungskopfschmerz-Symptomatik sei hieraus ableitbar.

Zudem würden diffuse Beschwerden in der Unterarmmuskulatur rechts sowie ein Steifigkeitsgefühl und Schmerzen an den Fingergelenken rechts geäussert. Hierfür finde sich keine eindeutige Erklärung. Palpatorisch sei die Frühform ei ner Polyarthrose der PIP und DIP möglich mit reaktiven Tendomyosen der Un terarmmuskulatur.

Zusammengefasst liessen sich im Bereich des Bewegungssystems multiple leich tere Fehlfunktionen an Rumpf und Extremitäten feststellen. 4.1.4

Im Weiteren erwogen die B.___ -Gutachter, a us psychiatrischer Sicht könnten zum jetzigen Zeitpunkt lediglich Zwangssymptome objektiviert werden. Die Zwangsgedanken des Beschwerdeführers äusserten sich in einem zwanghaften Zählzwang der Dreierreihe. Der Beschwerdeführer beginne mit drei, zähle bis neun und bleibe dann stehen (vgl. aber die Darstellung auf S. 32 des psychiat rischen Teilgutachtens, wonach der Beschwerdeführer in Situationen, in denen er sich konzentrieren müsse, sechs - drei - neun zähle und dann nicht weiter komme) . Diese Symptomatik behindere ihn in der Konzentrationsfähigkeit und in seinen Denkvorgängen. Es liege sicherlich eine bereits vorbestehende sehr einfache psychische Struktur vor. Der Beschwerdeführer verfüge über sehr we nig Schuldbildung und es sei anzunehmen, dass auch elementare kognitive Fä higkeiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien. Neben der Zwangssymptomatik würden vom Beschwerdeführer in der psychiatrischen Un tersuchung lediglich die bereits in den anderen Teilgutachten beschriebenen Schmerzsymptome berichtet, jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.2 hiervor)

– in unterschiedlicher Gewichtung und Konsistenz. Im Vordergrund stünden dabei die Fersenschmerzen, gefolgt von den täglichen Kopfschmerzen.

Die Bauchproblematik sei im vergangenen Jahr eingehend untersucht worden. Ausser einer Helicobacter -Gastritis seien keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die Doppelniere sei asymptomatisch. Es sei nicht bekannt, ob die He licobacter-Gastritis medikamentös behandelt worden sei. Anhand der aktuellen Beschwerden vor allem im Bereich des Leberrands rechts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden durch die Gastritis ver ursacht seien, sodass sich eine dahingehende Behandlung aktuell nicht auf dränge. Die Bauchproblematik habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. 4.1.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hie lten die B.___ -Gutachter fest (S. 41 f.), aktu ell könnten aus orthopädischer Sicht leichtere Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei stärkere Belastungen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Arms sowie häufige Arbeiten über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Aufgrund der aktuellen klinischen psychischen Symptomatik bestehe in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies seit Ende Juni 2010 (S uva -Beurteilung in F.___ ). Die Zwangserkrankung führe zu einer reduzierten Belastbarkeit, einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutl ich verlangsamten Arbeitstempo. 4.2

RAD-Arzt med. prakt. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psyc hotherapie, kon statierte am 30. Juni 2014 (Urk. 8/92 S. 4 f.), das B.___ -Gutachten überzeuge in internistischer und orthopädischer Hinsicht. Der psychiatrische Teil weise dage gen einige Defizite auf: So fänden sich unter Ziff. 4.3.3 „ Befunde “ (Gutachten S.

34) ausgiebig subjektive Angaben des Beschwerdeführers. Dabei bleibe un klar, wie sich der Zählzwang objektiv zeige und auswirke. Auffallenderweise seien in der Untersuchungssituation, die einige Konzentration erfordere, keine Störungen von Konzentration und Aufmerksamkeit beschrieben worden. Somit sei die Hauptdiagnose nur spärlich belegt und fusse grösstenteils auf den sub jektiven Angaben des Beschwerdeführers. Leider seien die Zwangssymptome – im Gege nsatz zur Darstellung auf Seite 40 – nicht objektiviert. Ferner fehle eine Auseinandersetzung mit dem positiven Leistungsbild. Immerhin werde darge stellt, dass der Beschwerdeführer pro Woche dreimal zur Psychotherapie und zweimal zur Physiotherapie gehe sowie in unbekannter Häufigkeit an seinen ei genen Fitnessgeräten übe. Es finde sich sodann keine Erörterung, ob er auch in der Therapie von einem Zählzwang behindert werde. Schliesslich fehle auch ein Beleg für die gutachterliche Annahme, dass auch elementare kognitive Fähig keiten wie Lesen und Schreiben deutlich eingeschränkt seien (Gutach ten S. 40). Immerhin sei auf S. 18 des Gutachtens zur Tagesstruktur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Beispiel den „Blick“ und eine kroatische Zeitung lese. Eigenen Angaben zufolge habe er acht Schu ljahre absolviert (Gutachten S. 16). Angesichts dieser Unklarheiten werde der psychiatrische Gutachter um Objektivierung und Klärung gebeten. 4.3

In der Stellungnahme des B.___ vom

17. Juli 2014 (Urk. 8/86) führten die Dres . E.___ und D.___ aus, Zwangsgedanken könnten im Gegensatz zu Zwangshandlungen in der Untersuchungssituation nicht immer objektiviert werden. Gemäss AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie), 6. Auflage 1996, Item 35, handle es sich um immer wieder sich gegen inneren Widerstand aufdrängende Gedanken oder Vorstellungen, die als unsinnig erlebt werden und sich vom Patienten nicht oder nur schwer un terbinden liessen und häufig als quälend erlebt würden. Laut AMDP handle es sich dabei um einen subjektiven Befund. In der Untersuchung hätten sich diese Symptome nicht gefunden, was aber nicht heisse, dass sie generell nicht vor handen seien. Anamnestisch seien sie auch von den vorbehandelnden Psycho therapeuten bereits festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sie spontan erwähnt. Er habe auch angegeben, dass sie vor allem aufträten, wenn er starken psychischen Druck verspüre oder sich sehr konzentrieren müsse. Offenbar sei der Druck in der Untersuchungssituation nicht gross genug gewesen. Sehr viele Befunde in der Psychiatrie könnten letztendlich nur subjektiv erfasst werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kongruent immer wieder erwähnt, dass er bei intellektueller Anstrengung plötzlich einen Zwang verspüre, zu zählen. Er zähle dann jeweils die Dreierreihe von drei bis neun, dann blieben seine Gedan ken stehen. Durch dieses Symptom fühle er sich beeinträchtigt. Es sei Ich-Fremd und werde als unbegreifbar und unkontrollierbar empfunden und löse deshalb Ängste aus. Im ICD-10 werde die Zwangsstörung in dieser Form unter F42.0 „vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang “ als eigenständige Diagnose mit Krankheitswert erfasst.

Die effektive kognitive Leistungsfähigkeit sei

– so die Dres . E.___ und D.___ – nicht erfasst worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde festgehalten, „er versuche etwas zu lesen“, nicht „er lese“, was eine unterschiedliche Bedeutung habe. Somit bestehe kein Widerspruch zu den Befunden des Gutachters. Der Gutachter habe den Eindruck gehabt , dass die Auffassungsgabe des Beschwerde führers deutlich eingeschränkt sei, dass er komplexe Zusammen hänge nicht verstehe und sein Abstraktionsvermögen deutlich beeinträchtigt sei. In bestimmten Situationen habe sich ein konkretistisches sehr vereinfachtes Denken gezeigt. In allen Untersuchungen der Spezialisten hätten sich Wider sprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers gezeigt, was auch er wähnt worden sei. Die Ursachen dieser Widersprüche hätten in dieser einmali gen Untersuchung nicht geklärt werden können. Um den Sachverhalt genauer zu klären, müsste sicherlich eine neuropsychologische Testung in der Mutter sprache des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Bezüglich der psychischen Funktionsfähigkeit könnten mittels ICF die Beeinträchtigungen noch verdeut licht werden: Die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen sei leicht ein geschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei schwer beein trächtigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer wieder Arzt termine vergesse und von Dritten darauf hingewiesen werden müsse. Was ge nau in der Physiotherapie passiere und wie sich der Beschwerdeführer darauf einlassen beziehungsweise wie sehr er davon profitieren könne, bleibe ungewiss. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag sei gerade auch aufgrund der Zwangsgedanken mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Fachliche Kompe tenzen seien nur wenige vorhanden. Die Entscheidungs- oder Urteilsfähigkeit könne in der Untersuchungssituation nicht beurteilt werden. Die Durchhaltefä higkeit sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Es handle sich um eine lang jährige chronifizierte Symptomatik. Der Beschwerdeführer sei sei t dem Jahr 2008 nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. 4.4

I n der RAD-Stellungnahme vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/92 S. 5 f.) befand med. prakt. G.___ , angesichts dessen, dass sich laut ergänzenden Angaben der B.___ -Gutachter in der Untersuchungssituation keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten, könne festgehalten werden, dass sich dieser nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration wie in der Untersu chungssituation gefordert sei. Auch in den übrigen Teilgutachten werde keine beobachtete Beeinträchtigung durch einen Zählzwang erwähnt. Ebenso berichte der behandelnde Psychiater des Medizinischen Zentrums H.___

(Bericht vom 27. Juli 2013, Urk. 8/66/6-9) nur an dritter Stelle von dieser Diagnose. Es werde nicht erwähnt, dass der Zählzwang die Psychotherapiesitzungen behin dere. Vielmehr werde angegeben, dass eine mental anspruchsvolle Tätigkeit für den Beschwerdeführer wegen dem Zählzwang und den Kopfschmerzen ungeeig net sei und der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, lieber körperliche als geistige Arbeit zu verrichten (zum Beispiel als Reinigungsfachkraft , Urk. 8/66/9 ).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter sei daher differenzierter zu betr achten: Die auf S. 36 dargelegte Ein schränkung von 50 % betreffe nur Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Konzentration, da erst höhere Anforderungen zu einem Zählzwang (mit den Folgen einer raschen Ermüdbarkeit und einem deutlich verlangsamten Arbeits tempo) führten. Tätigkeiten ohne besondere mentale Anforderungen seien ohne Zählzwang möglich; dafür lägen keine Einschränk ungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Ferner hielt med. prakt. G.___ fest, leider könne die Gutachtensergänzung vom 17. Juli 2014 gewisse Details nicht klären. So werde nicht erwähnt, wie der Be schwerdeführer zu den Untersuchungen gekommen sei (Auto oder öffentliche Verkehrsmittel), wie er jeweils zu seinen Therapieterminen und zu seiner Le bensgefährtin gelange und wie er allenfalls in den Urlaub fahre. Im Weiteren fehle es an einer Quantifizierung des Zeitung-Lesens und sei unklar, inwiefern seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im Alltag beeinträchtigt seien. Un belegt sei auch, wieso seine Durchhaltefähigkeit mittelgradig bis schwer beein trächtigt sein soll. Immerhin sei den Unterlagen zu entnehmen, dass er um eine Verlängerung seines Fitness-Abos gebeten habe, um weiterhin seine Armmus keln zu trainieren.

Unter Berücksichtigung der Zwangsstörung und des posttraumatischen Schulter syndroms rechts sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen für leichte Tätigkeiten, welche die verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter berücksichtigten und keine besonderen m entalen Anforderun gen stellten. 5. 5.1

In somatischer (orthopädischer) Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ihrem Ren tenentscheid die Bewertung gemäss B.___ -Gutachten v om 18. Juni 2014 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des di agnostizierten posttraumatischen Schultersyndroms rechts eine (körperlich) leichte Tätigkeit ohne stärkere Belastungen der rechten Schulter und des rechten Arm s sowie ohne häufige Tätigkeiten über Sch ulterhöhe zumutbar ist (vgl. E. 4.1 .5 hiervor). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet u nd wird vom Beschwerdeführer – welch er anlässlich der Begutachtung im B.___ Symptome im Bereich der rechten Schulter erst auf Nachfrage hin angegeben hat ( vgl. E. 4.1.3 hiervor ) – nicht substanziiert be stritten. Soweit er auf die ihm „aus unfallmedizinischen Gründen“ seit Mai 2011 gewährte 2 5%ige S uva -Rente verweist (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass im orthopädischen Teil des B.___ -Gutachtens (S. 29 Ziff. 4.2.6) von einer wesentli chen funktionellen Besserung bezüglich der rechten Schulter die Rede ist. So habe sich die früher beschriebene Schultersteife rechts weitestgehend zurückge bildet und Infekthinweise bestünden ebenfalls nicht mehr. Eine algogene Dys trophie sei nicht eingetreten . Entsprechend wurde in der Gesamtbeurteilung eine aktuell annähernd normalisierte Beweglichkeit der rechten Schulter beschrieben. Indes wurde bei festgestellten periarticulären und periscapulären

Insertions tendinosen eine leicht- bis mässiggradig reduzierte Kraft der schulterführende n Muskulatur angegeben (vgl. E. 4.1 .3 hiervor). Diesbezüglich empfahlen die B.___ -Gutachter ein Training der Schultergürtelmuskulatur, des Musculus

trape zius und der interscapulären Gruppen zur Entlastung der schmerzhaften Mus kelanteile de s Schultergürtels (Gutachten S. 42).

Nachdem unbestrittenermassen keine anderen körperlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von somatischer Seite in einer angepassten Tätigkeit im vor erwähnten Sinne zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsatzfähig ist. 5.2 5.2.1

In psychiatrischer Hinsicht wich die Beschwerdegegnerin in ihrem Rentenent scheid insoweit von der Expertise des B.___ ab, als sie die von Dr. E.___ infolge der Zwangsstörung fachärztlich bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausser Acht liess und stattdessen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen ausging. 5.2.2

I n diesem Zusammenhan g ist bemerkenswert , dass die Neuanmeldung vom 3. Mai 2013 (Urk. 8/51) unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erging. Eine Zwangsstörung vermerkte der Beschwerdeführer damals nicht, obwohl diese im Zuge der im Frühjahr 2011 erfolgten Umplatzierung bei der ehemaligen Arbeit geberin ( vgl. dazu Urk. 8/62/59-61) aufgetreten se in soll (Gutachten S. 31 un ten, Urk. 1 S. 3 III. 2., Urk. 8/6 6/8). Auch anlässlich des am 3. Juni 2013 mit ei ner Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin geführten Standortgesprächs be schrieb der Beschwerdef ührer keine entsprechende Symptomatik (Urk. 8/56 S. 2 und S. 4).

I ndes wurde i m Bericht des Medizinische n Zentrums H.___ vom 27. Juli 2013 (Urk. 8/66/6-9) unter anderem eine Zwangsstörung (I CD-10 F42.0) diagnostiziert (S.

1) und vermerkt, der Beschwerdeführer berichte über deutliche Zählzwänge, „ er müsse im Alltag alles zählen “ (S. 2). Der Beschwer deführer fahre mit dem Auto zur Arbeit, sei durch den Zählzwang jedoch so ab gelenkt, dass er befürchte, einen Unfall zu verursachen (S. 3). Schliesslich be richtete der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im B.___ (Untersu chungen vom 5. bis 8. Mai 2014) dem allgemein-internistischen und orthopä dischen Sachverständigen (fachfremd) von

Schla fstörungen und eine r Depres sion, wogegen er die angebliche Zwangsstörung damals unerwähnt liess (Gut achten S. 19 Ziff. 3.6 und S. 23 Ziff. 4.2.2) und einzig im Rahmen der psychiat rischen Exploration durch Dr. E.___ geltend machte. Diese Diskrepanzen wurden im

B.___ -G utachte n zwar vermerkt (vgl. E. 4.1 .2 und E. 4.3 hiervor), aber nicht näher gewürdigt . Insgesamt

erscheint es

unter den gegebenen Um ständen als fraglich, ob die Diagnose der Zwangsstörung hinreichend begründet ist , zumal die Schilderungen der Symptomatik unterschiedlich ausfallen („er müsse im Alltag alles zählen“, Zahlenreihe drei - sechs - neun beziehungsweise sechs - drei - neun).

Wird

dessen ungeachtet

vom Vorliegen einer solchen Stö rung ausgegangen, ergibt sich daraus – wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt – kein Rentenanspruch. 5.2.3

Gestützt auf die Akten steht fest , dass die fraglichen Zwangsgedanken nicht immer vorhanden sind, sondern nur in bestimmten Situationen auftreten. So konnten in der Untersuchungssituation - welche erfahrungsgemäss ein erhebli ches Mass an Konzentration erfordert – keine für Zwangsgedanken charakteris tischen Symptome festgestellt werden. Die B.___ -Gutachter gingen deshalb da von aus, der Druck in der Untersuchungssituation sei offenbar nic ht gross ge nug gewesen (vgl. E. 4.3 hiervor). In der psychiatrischen Exploration gab der Beschwerdeführer anamnestisch an, die Zwangsstörung trete v or allem in Situ ationen auf , in denen er sich ko nzentrieren müsse (Gutachten S. 32 oben). Die Zwangssymptomatik beeinträchtige vor allem das konzentrierte Arbeiten ( Gut achten S. 33 Mitte). Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ hielt als Be fund fest, es bestehe eine ausgeprägte Zwangssymptomatik mit einem Zähl zwang, der mehrmals am Tag auftrete, vor allem in Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer konzentrieren müsse, zum Beispiel beim Lesen oder Auto fahren. Di es führe zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, sodass der Beschwerdeführer sich eine anspruchsvoll e Arbeit nicht mehr zutraue ( Gut achten S. 34). Gleichermassen gingen auch die Ärzte des Medizinischen Zent rums H.___ davon aus, dass der Zählzwang (und die Kopfschmerzen) ei ner mental anspruchsvollen Tätigkeit entgegenstehe (Bericht vom 27. Juli 2012, Urk. 8/66/6-9 S. 4 Ziff. 1.11). Wenn die B.___ -Gutachter unter diesen Umstän den von einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer (adaptierten) Tätigkeit ohne grosse kognitive Belastung ausgehen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal ihre Ausführungen wenig differenziert und nur spärlich begründet sind. Die gutachterliche Festsetzung des Beginns der infolge der Zwangsstörung beschei nigten

anhaltenden hälftigen Arbeitsfähigkeit auf Ende Juni 2010 (vgl. E. 4.1.5 hiervor) – beschlagend einen rechtskräftig beurteilten Zeitraum (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2012 , Urk. 8/47-49)

– lässt sodann ausser Acht, dass sich der fragliche Zählzwang im Zuge der Umplatzierung bei der Y.___ AG manifestiert haben soll (vgl. E. 5.2.2 hiervor).

Insgesamt kann dem psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens deshalb bezüglich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden , woran die ergänzende Stellungnahme der Dres . E.___ und D.___

vom 17. Juli 2014 (vgl. E. 4.3 hiervor) nichts ä ndert.

Dies gilt umso mehr, als die von den B.___ -Gutachtern angeführten, jedoch

– wie von med. prakt. G.___ zutref fend erkannt (vgl. E. 4.4 hiervor) – nicht plausibel

aufgezeigten Beeinträchti gungen (vgl. E. 4.1.4 und E. 4. 3 hiervor) sich zumindest teilweise mit der eben falls postulierten einfachen psychischen Struktur erklären lassen, welche indes invaliditätsfremd ist.

Vielmehr ist mit med. prakt. G.___ d avon auszugehen, dass in einer dem Schul terleiden angepassten Tätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Der RAD- A rzt wies

in seinen in jeder Hinsicht überzeugenden fachärztlichen Ausführungen

insbesondere

zu Recht darauf hin, dass sich anlässlich der Exploration keine Einschränkungen durch den Zählzwang gezeigt hätten und sich dieser dementsprechend nicht auswirke in Situationen, in denen eine Konzentration w ie in der Begutachtung gefordert sei (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor).

Damit steht im Einklang, dass der Beschwerdeführer seiner Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart laut Darstellung der Arbeitgeberin (Urk. 8/103) offenbar weiterhin unverändert nachgeht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.4 hiervor), wie sich das solchermassen eingeschränkte berufliche Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.2 6.2.1

Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/7 S. 1) erzielten Lohn von Fr. 82‘521.--, beinhaltend die Einkünfte aus Haupt- (Fr. 78‘215.--) und Nebenerwerb (Fr. 4‘306.-- ), heran und schloss unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2014 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung auf einen Validenlohn von Fr. 89‘696. -- (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/106; vgl. auch BFS , Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2016, welche indes für das Jahr 2014 für Männer eine Nominallohnent wicklung von 0.7 % statt wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 0.8 % ausweist). Dieser ist beschwerdeweise u nbestritten geblieben (Urk. 1 S.

5). 6.2.2

Hierzu ist zu bemerken, dass die Y.___ AG gemäss

Darstellung vom 24. November 2014 (Urk. 8/105/3) in ihrem Betrieb keine Maschinenbediener mehr beschäftigt und der Beschwerdeführer somit zwischenzeitlich auch ohne das Unfallereignis vom 23. Februar 2008 mit einem Stellen- respektive Berufs wechsel konfrontiert gewesen wäre. Insofern stellt sich die Frage nach einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der LSE -Tabellenlöhne (vgl. E. 1.4.2 hiervor), wobei

in Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung des Be schwerdeführers wohl kaum ein Betrag in der Grössenordnung des zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Jahres lohns

(zuzüg lich Nominallohnentwicklung ) resultierte. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben. Denn selbst bei Zugrundelegung des

von der Beschwerdegegnerin angerechneten

Val iden einkommens von Fr. 89‘696.--

ergibt sich

– wie nachfolgend zu zeigen ist – kein rentenanspruchsbegr ü ndender Invaliditätsgrad. 6.3 6.3.1

Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes stützte sich die Beschwerde - gegne rin zur Ermittlung des Invalideneinkommens – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( v gl. E. 1.4.3 hiervor ) – auf die Ta bellenlöhne der LSE. Dabei zog sie konkret den branchenübergreifenden Durchschnittslohn („Total“) für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repeti tive Tätigkeiten) von Fr. 4‘901.-- pro Monat gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 heran und schloss unter Berücksichtigung einer betrie bsüblichen Ar beitszeit von 41.6 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung (2011: 1 % und 2012-2 014: je 0.8 %) auf ein Einkommen von Fr. 63‘27 1 . -- . Hiervon gewährte sie einen vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5) als „viel zu tief “ kriti sierte n leidensbedingten Abzug von 10 %, was einen Invalidenlohn von Fr. 56‘944.-- ergab ( Urk. 2 S. 3, Urk. 8/91, Urk. 8/106). 6.3.2

Zur strittigen Thematik des Abzugs vom Tabellenlohn ist vorauszuschicken, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grund sätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ist (BGE

137 V 71 E.

5.1).

D er Umstand allein, dass nurmehr

körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist für sich alleine kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Ta b ellenlohn im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)

be ziehungsweise (ab LSE 2012) im Kompetenzniveau 1 ( einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art ) bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil e des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April

2013 E. 4.1.3 und 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2). Mit dem gewährten Abzug von 10 % hat die Beschwerdegegnerin den Anforderungen an eine Verweis ungs tätigkei t im vorliegenden Fall (vgl. E. 5 hiervor) hinreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig geben andere abzugsrele vante Faktoren ( vgl. E. 1.4.3 zweiter Abschnitt ) Anlass dazu. Damit bleibt es grundsätzlich bei dem von der Beschwerde gegnerin gewährten Abzug von 10 % und dem von ihr ermitte lten Invalideneinkommen von Fr. 56‘944 . -- (vgl. aber nachfolgend E. 6.3.3 und E. 6.3.4) , welches im Vergleich m it dem Validenein kommen von Fr. 89‘696.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 37 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) zur Folge hat. 6.3.3

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn das Invalideneinkommen anhand der im Oktober 2014 veröffentlichten Zahlen der LSE 2012 ermittelt werden, wel che im Verfügungszeitpunkt (11. Dezember 2014) bereits vorlagen und vor liegend grundsätzlich Anwendung fi nden ( vgl. E. 1.4.2 hiervor; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes f ür Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten ist auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirt schaftszweige („Total“) von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Ta belle TA1 der LSE 2012 abzustellen, welch er bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5‘210.-- beträgt . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöc hentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, „Total“) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im „Total“ aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2012 und 2014 (Index 2012: 101.7; Index 2014: 103.2; vgl. BFS, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2016) resultiert für das Jahr 2016 ein E inkommen von Fr.

66‘138.-- bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Dieses verringert sich bei Gewährung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. E. 6.3.2 hiervor) auf Fr. 59‘524.-- (Invalidenein kommen), was im Vergleich mit dem Validenlohn von Fr. 89‘696.-- eine invali ditätsb edingte Erwerbseinbusse von Fr. 30‘172.-- entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 34 % bedeutet. 6.3.4

Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Neben - erwerbs tätigkeit als Hauswart unverändert innehat, wobei der Arbeitge berin keine gesundheitliche Beeinträchtigung bekannt ist (vgl. deren Angaben vom 20. November 2014, Urk. 8/103; vgl. auch IK-Auszug vom 13. Juni 2013 , Urk. 8/58-61 ). Entsprechend ist das Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb bei der Bemessung des Invalideneinkommens ebenfalls zu berücksichtigen, mithin zum LSE-Tabellenlohn hinzuzurechnen, was sich in einem tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt. 6.4

Aus dem von der S uva mit Entscheid vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/29) festgeleg ten und offenbar weiterhin aner kannten Invaliditätsgrad von 25 % vermag der Beschwerdeführer für die vorliegend strittigen Belange nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549) und gemäss B.___ -Gutachten (S. 29 Ziff. 4.2.6) mittlerweile hinsichtlich der un fallverletzten rechten Schulter

eine wesentliche Besserung eingetreten ist . Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr bei der Y.___ AG angestellt ist (letzter Arbeitstag: 5. März 2013, Urk. 8/105/3), sich mithin die dem von der S uva ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % zu Grunde liegenden erwerblichen Verhältnisse (vgl. dazu auch E. 3 hiervor) mass gebend verändert haben. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 2) im einzig strittigen Rentenpunkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger