Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00096 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
7. Januar 2015 auf die Neua n m eldung zu m Rentenbezug von X.___ vom
23. Mai 2014 eingetreten und das
Leistungsbegehren de r Versicher ten ab gewiesen hatte
(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 2. Januar 2015, mit welcher die Versicherte im Hauptantrag die Einholung eines
? ericht s des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___
und die anschliessende wiedererwägungsweise Aufhebung der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 1 2. September 2011 sowie den neuerlichen Entscheid über Leistungen der Invalidenversicherung ab April 2011 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liess (Urk. 1), nach weiterer Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. April 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass die zuständige Referentin den Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2016 unter Einbezug der Sach- und Rechtslage die vorläufige Sicht des Gerichts darlegte, worauf die Beschwerdeführerin ihren beschwerdeweisen Antrag dahingehend abändern liess, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. April 2015 eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen sei, und dass sich die Beschwerdegeg nerin diesem Antrag anschloss (Prot. S. 3), unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das
wiedererwä gungsweise Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) im Er messen des Versicherungsträgers liegt und kein gerichtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), in Erwägung, dass, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung 2 0. April 2015 richtig dar legte (Urk. 8 S. 2), mit dem angefochtenen Entscheid lediglich über den Renten anspruch infolge der Neuanmeldung vom 2 3. Mai 2014, nicht aber über das Wiedererwägun gsgesuch entschieden worden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsver handlung richtigerweise von ihrem diesbezüglichen Antrag (Urk. 1 S. 2) Abstand nahm und – im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
– ihr Begehren dahingehend änderte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 ab 1. April 2015 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen sei (Prot. S. 3), dass sich die Beschwerdegegnerin dem nunmehrigen Antrag anschloss und damit gleichlautende Parteianträge vorliegen, dass dieselben insofern mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen, als sich die im aktuellen Neuanmeldeverfahren zu den Akten genommenen respektive von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Bericht e von Dr. Z.___ vom 7. Mai 2014 (Urk. 9/167) und vom Neuropsycholog en Dr. A.___
vom 2 6. September 2014 (Urk. 9/181) für eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit aussprachen, während der Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 2. September 2011 (Urk. 9/161), welche neuanmeldungs rechtlich Vergleichsbasis bildet (BGE 130 V 71 E. 3.2.3, 117 V 198 E. 3a), noch die Annahme eine r 100%igen Arbeitsfähigkeit i n angepasster Tätigkeit zugrunde lag (vgl. Urk. 9/149/3 f., 9/160/2), dass die im April 1955 geborene Beschwerdeführerin im April 2015 60 Jahre alt geworden ist, und, selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Rester werbsfähigkeit vorliegen sollte, mit Blick auf die gestellten Diagnosen ei ner Zwangsstörung (Urk. 9/167) sowie multipler n europsychologischer Defizite bei einer deutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit (WIE: 64, vgl. Urk. 9/181) und der damit einhergehenden Persönlichkeitsstruktur der seit März 2001 nicht mehr im Arbeitsmarkt gestandenen Beschwerdeführerin mit überw iegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Resterwerbsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerw eise nicht mehr nach gefragt würde (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; Urteile des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4b; I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinwei sen), und dass der Beschwerdeführerin deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar wäre, dass die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge damit mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwer deführerin in Gutheissung der Beschwerde ab 1. April 2015 eine ganze Invali denrente zuzusprechen ist, dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung), ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen
und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
7. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer