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IV.2015.00090

Invalidenrente: Akten unzureichend, um Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin festzustellen. Rückweisung zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2016-02-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene und als Verkaufsangestellte erwerbstätig gewesen e X.___ meldete sich am 2. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit 1. Juni 2007 bestehende Depression und Angststörung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/3). Am

23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/9) . In der Folge tätigte d ie Verwaltung Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht. Vom 19 . August bis 13. September 2013 nahm die Versicherte bei der Y.___

an eine r berufliche n Abklä rung teil (Urk. 10/ 29 ) . Anschliessend begann sie bei der gleichen Institution ein

ebenfalls von der Invalidenversicherung finanziertes

Aufbautraining (Urk. 10/ 33 ) , welches am 6. Januar 2014 unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation vorzeitig beendet werden musste (Urk. 10/48). Nach Einholung von aktuellen medizinischen Stellungnahmen führte die IV-Stelle das Vorbescheid verfahren durch (Urk. 10/73) und verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Darüber

wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2015 orientiert ;

auch

wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtan wältin

Cerletti

als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Au s wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin wei sen) . 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen ( so bereits RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8

D ie Verwaltung

und im Streitfall das Gericht

darf sich weder über die (den be weisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stel l ungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen u nd Schluss folge rungen zur (Rest ) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversi che rungs rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizini schen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeits fähigkeit je au s ihrer Sicht

(BGE 141 V 281 E. 5.2.1; 140 V 193 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass deren gesundheitliche Einschränkungen überwind bar seien und die Störung ke inen dauerhaften Charakter habe

beziehungsweise nicht die erforderliche Intensität und Dauer aufweise , um als invalidisierend zu gel ten. Der Zustand werde sich durch die Fortführung der Psychotherapie bessern. Auch stehe die Option einer (teil )stationären Behand lung im Raum . Ausserdem müssten psychosoziale Belas tungsfaktoren wie Vorge setztenwechsel oder finan zielle Probleme ausgeklammert werden. Die jahrelange Berufserfahrung, das sta bile Beziehungsumfeld und die Fähigkeit, sich in einem bekannten Umfeld ohne Dritthilfe zu bewegen, seien Ressourcen, die es der Be schwerdeführerin ermöglichten, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ei ner Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anga ben der behandelnden Psychiaterin, med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 4-7),

auf den Standpunkt, dass sie zu 100 % erwerbsunfähig sei. Selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gehe von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und sage nichts über eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

(Urk. 1 S. 10). Sowohl sie selber als auch die frühere Arbeit geberin hätten alles unternommen ( Pensum s reduktion aus gesundheit li chen Gründen im Jahre 2007, Versetzung in eine dem Wohnort näher gelegene

Fili a le), um e ine Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Erwerbs fä higkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten . Zwar sei eine generalisierte Angststörung grundsätzlich behandelbar, jedoch liege bei der Beschwerdeführe rin eine sehr schwere Form vor , und die psychotherapeutische Behandlung habe noch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (S. 11 f.) . 3. 3.1

V om 14. November 2011 bis 3. August 2012 (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 1.3) war die Beschwerdeführerin in der A.___

in teil stationärer Behandlung. Laut Bericht

vom 4. Juni 2012 (Urk. 10/12) liegt seit zirka 2006 eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende g ene ralisierte Angststörun g (ICD-10 F41.1) vor. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit massen die berichtenden Klinikärzte dagegen einer be ni gnen essentiellen Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00) und einem chronischen Asthma bronchiale bei (S. 2) .

Laut genanntem

Bericht begann d ie Angststörung nach einem Kollaps am Arbeits platz. In der Folgezeit sei es der Beschwerdeführerin noch möglich ge we sen, unter zu nehmenden Einschränkungen zu arbeiten. Ängste träten vor allem im Rahmen von sozialen Kontakten und an der Arbeitsstelle auf. Im September 2011 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Angstsymptomatik arbeitsun fähig geworden (S. 1) . Sie leide an frei flottierender, fast permanenter Angst mit ausgeprägten soma tischen Symptomen und Vermeidungsverhalten. In Zentrum stehe die Angst, kollabieren zu können. In Momenten besonderer Anspannung bekomme sie re gelmässig Panikattacken. Die Störung spreche in der Regel gut auf eine Kombi nation von Psychopharmako

- und Psychotherapie an. Der Schwe regrad der Er krankung der Beschwerdeführerin erschwere die Umsetzung spezi fischer Thera piemethoden . Bei ausreichend langer und intensiver Therapie sei von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen. Eine genaue zeitliche Prog nose sei ge genwärtig nicht möglich

(S.

3) . S eit spätestens 14. November 2011 und bis zur Re mission der Symptomatik

gelte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4) . Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien leicht, die Anpassungsfähig keit schwer und die Belastbarkeit mittelgradig ein geschränkt (S. 7) . 3.2

Ab 19. September 2011 bis zur Aufnahme der tagesklinischen Behandlung in der A.___ sowie seit der Klinike ntlassung im August 2012 wird die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ behandelt . Im Bericht vom 29. März 2013 (Urk. 10/23) ergänzte die Psychiaterin die bereits gestellten Diagnosen mit jene n von Panikatta cken (ICD-10 F41.0) ;

d ie Beschwerdeführerin habe 2001 und 2004 Panikatta cken erlebt. Mit Psycho therapie sei jeweils eine Besserung eingetreten. Auch sei ein Wechsel des Arbeitsortes mit weniger Verantwortung erfolgt. Nach einem Vorgesetzten wechsel habe sich die Beschwerdeführerin durch die beruflichen Aufgaben und zwischenmenschlichen Beziehungen überfordert gefühlt und bald darauf wieder mit Panikattacken reagiert. Um sie bezüglich Anfahrtsweg zu entlasten , sei sie 2010 in eine andere F iliale versetzt worden; von da an habe sie invalidisierende Angst erlebt, was zum Klinikeintritt geführt habe. Infolge von Angstzuständen mit Überforderungsgefühlen, Konzentrationsproblemen, Ver wirrtheit und Zu sammen brüchen wegen Hyperventilation sei die Beschwerde führerin seit dem

19. Septem ber 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Abschliessend emp fahl die berich tende Ärztin ein Arbeitstraining von dreimal vier Stunden pro Woche an einem ruhigen Arbeitsort ohne Publikumsverkehr. 3.3

Laut Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) war es die Be schwerdeführerin über all die Arbeitsjahre im ersten Arbeitsmarkt gewohnt, Ar beiten unter grossem Zeitdruck zu erledigen. Sie habe sich damit phasenweise selber unter Druck gesetzt, da es für sie schwierig auszuhalten gewesen sei, auch einmal kurz zu warten, bis sie von einer erledigten Arbeit zu einer n euen habe wechseln können. Sie habe in solchen Situationen angespannt gewirkt und sei unruhig umher gelaufen. Sie habe für sämtliche Arbeiten im Bereich Hausdienst eingesetzt werden können. Alle aufgetragenen Arbeiten habe sie nach einer kurzen Einführungszeit und mit gewonnener Routine sehr gewissenhaft und zu verlässig ausgeführt. Im Verlauf der Integrationsmassnahme habe eine Steige rung der Präsenzzeit von 4 auf 6 Stunden pro Tag stattgefunden. Der Mittwoch habe als Tag der Arbeitsauszeit gegolten. Es habe sich gezeigt, dass die Be schwerdeführerin bei bevorstehenden Veränderungen oder Steigerung der Prä senzzeit jeweils gleich unruhig reagiert und ihre Ängste ausgesprochen habe. Ab November 2013 sei die finanzielle Situation ein grosses Thema geworden. Der Erhalt des Geldes, um die Rechnungen bezahlen zu können , habe die Beschwerde führerin so sehr beschäftigt, dass sie bei den verantwortlichen Stellen persönlich vorbeigegangen sei, um die Angelegenheiten vor Ort zu klären. Am Arbeitsplatz sei es ihr kaum mehr möglich gewesen, ruhig und entspannt zu arbeiten. In dieser Zeit habe sie mit vermehrten Gesprächen begleitet werden müssen. 3.4

Am 27. November 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, auf, der sie mit Z eugnis vom 10. Dezem ber 2013 für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 krank schrieb ( Urk. 10/46). Trotz dieser Auszeit fühlte sich die Beschwerde füh rerin gemäss einer Telefonno tiz im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs be ra tung nicht mehr in der Lage, den Arbeitse insatz bei der Y.___

fortzuführen, was zum Abbruch der Integrations massnahme

führte (Urk. 10/49 S. 6) . 3.5

Am 21. April 2014 berichteten Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, dass die am

9. April 2014 durch geführte neuropsychologische Standortbestimmung das Vorliegen multipler Teil leistungsschwächen

bei leichter Minderbegabung mit geringem Wortschatz, Lern schwäche insbesondere im sprachlichen Bereich, verminderter geteilter Auf merk samkeit sowie Entwicklung von Angstsymptomen als Folgen einer früh kind lich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei perinataler Kom plika tion bestä tigt habe . Die zunehmende Überforderung sei durch die Abnahme zerebraler Kompensationsmöglichkeiten und Akzentuierung vorbestehender Teilleistungs schwächen unter Stress sowie Akzentuierung der neuropsychiatri schen Symp tome hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin sei auf dem ers ten Arbeits markt nicht vermittelbar. Eine einfache Tätigkeit im geschützten Rahmen sei möglich und therapeutisch empfehlenswert (Urk. 10/63/5-6) . 3.6

In einem am 19. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen unda tier ten Verlaufsbericht ( Urk. 10/63/1-4) wiederholte med. prac t . Z.___

im Wesentlichen die bereits genannten Diagnosen .

Sodann gab sie an, d ie ver haltenstherapeutischen Interventionen zur Einübung der Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben. Das berufliche Inte gra tionstraining sei wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen im Ja nuar 2014 abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die er höh ten Anforderungen zu sehr unter Druck gesetzt gefühlt und habe nicht mehr ar bei ten gehen können. Es sei ihr trotz unterstützender therapeutischer Interven tionen , wie sie mit diesem Druck umzugehen habe, nicht gelungen, sich am Arbeitsplatz adäquat mitzuteilen. In dieser Zeit habe sie auch die Sitzungen aus fallen lassen, weil sie nicht von einer Drittperson in die Praxis habe gebracht werden können. Bezüglich der psychischen Problematik bestehe Therapieresi stenz . Die delegierte Psychotherapie sei abgeschlossen worden. Weiterhin fänden psychiatrische Kontrolltermine alle vier bis sechs Wochen statt.

Abschliessend gab med. prac t . Z.___

einerseits an , die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Andererseits schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf maximal 50 %, d.h. drei Stunden pro Tag fünf Mal pro Woche,

ein . 3. 7

In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 gaben Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___

an, die neuropsychologischen Befunde sowie die Anamnese belegten zweifelsfrei eine frühkindlich, wahrscheinlich perinatal erworbene zerebrale Dys funktion mit leichter Minderbegabung, verzögertem Spracherwerb, Lern schwäche , reduzierter geteilter Aufmerksamkeit und Entwicklung von Angst symp tomen (ICD-10 F83) . Die Beschwerdeführerin habe die Sonderschule be sucht und nur eine Anlehre im Verkauf absolvieren können. Bei der Arbeit sei sie schon lange überfordert gewesen und habe 2001 einen Nervenzusammen bruch erlitten. Trotz Pause und Arbeitsreduktion sei 2004 ein erneuter Zusam menbruch gefolgt. Die Beschwerdeführerin sei am Arbeitsplatz geschont worden und habe bis 2007 mehr oder weniger mithalten können. Nach einem Chef wechsel sei letztlich die psychiatrische Hospitalisierung wegen Angstzuständen erfolgt. Die innegehabte Stelle sei den Schwächen der Beschwerdeführerin üb er viele Jahre angepasst worden; dennoch sei diese seit Jahren überfordert gewe sen, was letztlich zur Dekompensation geführt habe (Urk. 10/68) . 3. 8

Med. prac t . E.___ , Facharzt für Neurologie, ging in sein er RAD-Stellung nahme vom 5. August 2014 (Urk. 10/71/5) davon aus, dass bezüglich des ge nannten Geburtsgebrechens keine medizinischen Unterlagen vorlägen , die eine früh kindliche Entwicklungsstörung glaubhaft darstellten . Unbesehen davon bleibe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2011 wegen einer erheb lichen generalisierten Angststörung nachvollziehbar. Für eine angepasste Tätig keit ergäben sich keine Abweichungen. Die Prognose sei offen. Durch eine Fort füh rung der Psychotherapie könne sich der Gesundheitszustand in sechs bis zwölf Monaten bessern, so dass die Wiederaufnahme eines Belastungstrainings im geschützten Rahmen gegebenenfalls möglich werde. 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich den oben wiedergegebenen, weitgehend über einstimmenden ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin an einer generalisierten Angststörung und Panikattacken leidet. Sowohl die be handelnden Ärzten als auch der RAD gehen grundsätzlich von der Unzu mut barkeit jeglicher Erwerbstätigkeit aus .

4.2

Hinsichtlich der Angaben

der Psychiaterin

med. pract . Z.___ (unda tierter Verlaufsbericht, Urk. 10/63/1-4) sowie

der Neuropsychologin Prof. Dr. D.___ und der Neurologin Dr. C.___ (Bericht vom 21. April 2014, Urk. 10/63/5-6)

ist zu berücksichtigen, dass sich diese in erster Linie auf die Behandlung der Beschwerdeführerin konzentrieren , weshalb ihre Be richte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfol gen. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass behan delnde Ä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stell ung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc, 135 V 465 E. 4.5).

Im Lichte genannter Rechtsprechung vermag die Einschätzung

von Prof. Dr. D.___ und von Dr. C.___ hinsichtlich

einer neuropsychologisch be grün de ten vollen Erwerbsunfähig keit nicht vollends zu überzeugen , zumal die Be schwerdeführerin trotz den schon längere Zeit bestehenden Teilleistungs schwä chen

und der damit verbun denen Überforderung am Arbeitsplatz jahrelang wohl nicht zuletzt auch dank des Entgegenkommens eines sozial eingestellten Arbeitgebers

erwerbstätig war . Vielmehr scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben.

So führte ein Vorge setztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 (Urk. 10/23 S. 2). Aus serdem scheinen finanzielle Sorgen Auslöser für die Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Novem ber 2013 gewesen zu sein, was schlussendlich zum Abbruch der Integra tions massnahme führte (Urk. 10/49 S. 6, Urk. 10/51 S. 2).

Med. pract . Z.___ dagegen widersprach d urch die Attestierung einer psychiatrisch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ihre r

gleichzeitig ge äusserte n Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von maximal drei Stunden an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Publikumsver kehr zumutbar

sei .

Ausserdem führte die Psychiaterin nicht aus, weshalb die wäh rend der Integra tionsmassnahme

nur noch in reduzierte m Umfang durch ge führte Psychothera pie nach Abbruch der Massnahme nicht wiederaufge nom men beziehungsweise ab geschlossen wurde. Sollte die angedeutete Therapieresistenz der Grund dafür gewesen sein, wäre wohl die Indikation für ein andere s Set ting (z.B. teilstationärer beziehungsweise stationärer Rahmen) zu diskutieren gewe s en. D ie von den Behandlern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag bei gegebener Aktenlage nicht zu überzeugen. 4.3

Mit Bezug auf d ie von RAD-Arzt med. pract . E.___

abgegebene Einschätzung (Stellungnahme vom 5. August 2014, Urk. 10/71 S. 5) ist

zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. D ie RAD-Ärzte erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Berichte be steht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizini schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vor zunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit H inweisen).

Vorliegend bezeichnete

der Neurologe med. pract . E.___ vom RAD , eine auf die Angst störung zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 201 1

ohne Begründung als nachvollziehbar, was

a ngesichts der wi dersprüch lichen Angabe n von med. pract . Z.___

allerdings nicht ohne weiteres über zeugt. Au ch äusserte sich

med. pract . E.___

nur

sehr vorsichtig zur Prognose, welche sich im Übrigen (lediglich) auf die Wiederaufnahme eines Belastungs trainings in geschütztem Rahmen be zieht. Dara u s k a nn mit Bezug auf die Zu mut barkeit einer Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts Z uver lässi ges abgeleitet werden.

Andererseits weist die RAD- Stellungnahme darauf hin, dass selbst bei Fortfüh rung der Psychotherapie nicht ohne weiteres die Wiedererlangung einer unein ge schränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann;

in ähnliche Richtung deutet

die von med. pract . Z.___ angedeutete Therapieresistenz (Urk. 10/63/1-4 S. 2) . Darüber hinaus wiesen auch die Ärzte der A.___ auf eine besonders schwere, die Umsetzung spezifischer Therapiemethoden erschwerende Symptomatik hin (Urk. 10/12 S. 3). 4.4

Den Ausführungen im Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) schliesslich lässt sich nicht klar entnehmen, ob die anfänglich erfolgverspre chend verlaufen e Integrationsm assnahme aufgrund der psychischen Symptoma tik oder wegen der die Beschwerdeführerin belastenden psychosozialen ( insbe sondere finanziellen) Situation scheitert e . Wie bereits ausgeführt waren finan zielle Sorgen Auslöser für die Verschlim merung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im November 2013 ( Urk. 10/51 S. 2 ). Die Integrationsmass nahme wurde nicht nach Rück sprache mit einem Arzt abgebrochen, sondern lediglich aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Krankschreibung durch Dr. B.___ (Urk. 10/46) , dass sie sich nicht mehr in der Lage fühle , den Arbeitseinsatz bei der Y.___ fortzuführen (Urk. 10/49 S. 6). Ungeklärt ist, ob ihr die Weiterführung der Integrationsmassnahme aus medi zinischer Sicht hätte zugemutet werden können. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten keine hinreichende Grund lage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bezie hungs weise der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin in angestammter und/oder angepasster Tätigkeit darstellen. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss (BGE 137 V 57 E. 2.2) von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Mit Honorarnote vom

18. Januar 2016 (Urk. 1

4) machte Rechtsanwältin Noëlle Cerletti einen Aufwand von 8.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 35.20 gel tend. Dies erscheint angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz betrug bis Ende 2014 Fr. 200.--; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220.-- (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leis tungen ( 35 Minuten = 0.6 Stunden ) mit Fr. 200. und die späteren ( 7 Stunden 55 Minuten = 7.9 Stunden ) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwandsentschädigung von Fr. 1‘858.

(= 0.6 x Fr. 200. + 7.9 x Fr. 220. ). Hinzu kommen die geltend gemachten Bar auslagen von Fr. 35.20

sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist die

unter lie gen de Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘044.65 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2014 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach er folg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2 ‘ 044.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene und als Verkaufsangestellte erwerbstätig gewesen e X.___ meldete sich am 2. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit 1. Juni 2007 bestehende Depression und Angststörung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/3). Am

23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/9) . In der Folge tätigte d ie Verwaltung Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht. Vom 19 . August bis 13. September 2013 nahm die Versicherte bei der Y.___

an eine r berufliche n Abklä rung teil (Urk. 10/ 29 ) . Anschliessend begann sie bei der gleichen Institution ein

ebenfalls von der Invalidenversicherung finanziertes

Aufbautraining (Urk. 10/ 33 ) , welches am 6. Januar 2014 unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation vorzeitig beendet werden musste (Urk. 10/48). Nach Einholung von aktuellen medizinischen Stellungnahmen führte die IV-Stelle das Vorbescheid verfahren durch (Urk. 10/73) und verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Au s wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin wei sen) . 1.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen ( so bereits RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

E. 1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.8 D ie Verwaltung

und im Streitfall das Gericht

darf sich weder über die (den be weisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stel l ungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen u nd Schluss folge rungen zur (Rest ) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversi che rungs rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizini schen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeits fähigkeit je au s ihrer Sicht

(BGE 141 V 281 E. 5.2.1; 140 V 193 E. 3). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Darüber

wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2015 orientiert ;

auch

wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtan wältin

Cerletti

als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass deren gesundheitliche Einschränkungen überwind bar seien und die Störung ke inen dauerhaften Charakter habe

beziehungsweise nicht die erforderliche Intensität und Dauer aufweise , um als invalidisierend zu gel ten. Der Zustand werde sich durch die Fortführung der Psychotherapie bessern. Auch stehe die Option einer (teil )stationären Behand lung im Raum . Ausserdem müssten psychosoziale Belas tungsfaktoren wie Vorge setztenwechsel oder finan zielle Probleme ausgeklammert werden. Die jahrelange Berufserfahrung, das sta bile Beziehungsumfeld und die Fähigkeit, sich in einem bekannten Umfeld ohne Dritthilfe zu bewegen, seien Ressourcen, die es der Be schwerdeführerin ermöglichten, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ei ner Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2 S. 2 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anga ben der behandelnden Psychiaterin, med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 4-7),

auf den Standpunkt, dass sie zu 100 % erwerbsunfähig sei. Selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gehe von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und sage nichts über eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

(Urk. 1 S. 10). Sowohl sie selber als auch die frühere Arbeit geberin hätten alles unternommen ( Pensum s reduktion aus gesundheit li chen Gründen im Jahre 2007, Versetzung in eine dem Wohnort näher gelegene

Fili a le), um e ine Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Erwerbs fä higkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten . Zwar sei eine generalisierte Angststörung grundsätzlich behandelbar, jedoch liege bei der Beschwerdeführe rin eine sehr schwere Form vor , und die psychotherapeutische Behandlung habe noch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (S. 11 f.) . 3. 3.1

V om 14. November 2011 bis 3. August 2012 (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 1.3) war die Beschwerdeführerin in der A.___

in teil stationärer Behandlung. Laut Bericht

vom 4. Juni 2012 (Urk. 10/12) liegt seit zirka 2006 eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende g ene ralisierte Angststörun g (ICD-10 F41.1) vor. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit massen die berichtenden Klinikärzte dagegen einer be ni gnen essentiellen Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00) und einem chronischen Asthma bronchiale bei (S. 2) .

Laut genanntem

Bericht begann d ie Angststörung nach einem Kollaps am Arbeits platz. In der Folgezeit sei es der Beschwerdeführerin noch möglich ge we sen, unter zu nehmenden Einschränkungen zu arbeiten. Ängste träten vor allem im Rahmen von sozialen Kontakten und an der Arbeitsstelle auf. Im September 2011 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Angstsymptomatik arbeitsun fähig geworden (S. 1) . Sie leide an frei flottierender, fast permanenter Angst mit ausgeprägten soma tischen Symptomen und Vermeidungsverhalten. In Zentrum stehe die Angst, kollabieren zu können. In Momenten besonderer Anspannung bekomme sie re gelmässig Panikattacken. Die Störung spreche in der Regel gut auf eine Kombi nation von Psychopharmako

- und Psychotherapie an. Der Schwe regrad der Er krankung der Beschwerdeführerin erschwere die Umsetzung spezi fischer Thera piemethoden . Bei ausreichend langer und intensiver Therapie sei von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen. Eine genaue zeitliche Prog nose sei ge genwärtig nicht möglich

(S.

3) . S eit spätestens 14. November 2011 und bis zur Re mission der Symptomatik

gelte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4) . Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien leicht, die Anpassungsfähig keit schwer und die Belastbarkeit mittelgradig ein geschränkt (S. 7) . 3.2

Ab 19. September 2011 bis zur Aufnahme der tagesklinischen Behandlung in der A.___ sowie seit der Klinike ntlassung im August 2012 wird die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ behandelt . Im Bericht vom 29. März 2013 (Urk. 10/23) ergänzte die Psychiaterin die bereits gestellten Diagnosen mit jene n von Panikatta cken (ICD-10 F41.0) ;

d ie Beschwerdeführerin habe 2001 und 2004 Panikatta cken erlebt. Mit Psycho therapie sei jeweils eine Besserung eingetreten. Auch sei ein Wechsel des Arbeitsortes mit weniger Verantwortung erfolgt. Nach einem Vorgesetzten wechsel habe sich die Beschwerdeführerin durch die beruflichen Aufgaben und zwischenmenschlichen Beziehungen überfordert gefühlt und bald darauf wieder mit Panikattacken reagiert. Um sie bezüglich Anfahrtsweg zu entlasten , sei sie 2010 in eine andere F iliale versetzt worden; von da an habe sie invalidisierende Angst erlebt, was zum Klinikeintritt geführt habe. Infolge von Angstzuständen mit Überforderungsgefühlen, Konzentrationsproblemen, Ver wirrtheit und Zu sammen brüchen wegen Hyperventilation sei die Beschwerde führerin seit dem

19. Septem ber 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Abschliessend emp fahl die berich tende Ärztin ein Arbeitstraining von dreimal vier Stunden pro Woche an einem ruhigen Arbeitsort ohne Publikumsverkehr. 3.3

Laut Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) war es die Be schwerdeführerin über all die Arbeitsjahre im ersten Arbeitsmarkt gewohnt, Ar beiten unter grossem Zeitdruck zu erledigen. Sie habe sich damit phasenweise selber unter Druck gesetzt, da es für sie schwierig auszuhalten gewesen sei, auch einmal kurz zu warten, bis sie von einer erledigten Arbeit zu einer n euen habe wechseln können. Sie habe in solchen Situationen angespannt gewirkt und sei unruhig umher gelaufen. Sie habe für sämtliche Arbeiten im Bereich Hausdienst eingesetzt werden können. Alle aufgetragenen Arbeiten habe sie nach einer kurzen Einführungszeit und mit gewonnener Routine sehr gewissenhaft und zu verlässig ausgeführt. Im Verlauf der Integrationsmassnahme habe eine Steige rung der Präsenzzeit von 4 auf 6 Stunden pro Tag stattgefunden. Der Mittwoch habe als Tag der Arbeitsauszeit gegolten. Es habe sich gezeigt, dass die Be schwerdeführerin bei bevorstehenden Veränderungen oder Steigerung der Prä senzzeit jeweils gleich unruhig reagiert und ihre Ängste ausgesprochen habe. Ab November 2013 sei die finanzielle Situation ein grosses Thema geworden. Der Erhalt des Geldes, um die Rechnungen bezahlen zu können , habe die Beschwerde führerin so sehr beschäftigt, dass sie bei den verantwortlichen Stellen persönlich vorbeigegangen sei, um die Angelegenheiten vor Ort zu klären. Am Arbeitsplatz sei es ihr kaum mehr möglich gewesen, ruhig und entspannt zu arbeiten. In dieser Zeit habe sie mit vermehrten Gesprächen begleitet werden müssen. 3.4

Am 27. November 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, auf, der sie mit Z eugnis vom 10. Dezem ber 2013 für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 krank schrieb ( Urk. 10/46). Trotz dieser Auszeit fühlte sich die Beschwerde füh rerin gemäss einer Telefonno tiz im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs be ra tung nicht mehr in der Lage, den Arbeitse insatz bei der Y.___

fortzuführen, was zum Abbruch der Integrations massnahme

führte (Urk. 10/49 S. 6) . 3.5

Am 21. April 2014 berichteten Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, dass die am

9. April 2014 durch geführte neuropsychologische Standortbestimmung das Vorliegen multipler Teil leistungsschwächen

bei leichter Minderbegabung mit geringem Wortschatz, Lern schwäche insbesondere im sprachlichen Bereich, verminderter geteilter Auf merk samkeit sowie Entwicklung von Angstsymptomen als Folgen einer früh kind lich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei perinataler Kom plika tion bestä tigt habe . Die zunehmende Überforderung sei durch die Abnahme zerebraler Kompensationsmöglichkeiten und Akzentuierung vorbestehender Teilleistungs schwächen unter Stress sowie Akzentuierung der neuropsychiatri schen Symp tome hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin sei auf dem ers ten Arbeits markt nicht vermittelbar. Eine einfache Tätigkeit im geschützten Rahmen sei möglich und therapeutisch empfehlenswert (Urk. 10/63/5-6) . 3.6

In einem am 19. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen unda tier ten Verlaufsbericht ( Urk. 10/63/1-4) wiederholte med. prac t . Z.___

im Wesentlichen die bereits genannten Diagnosen .

Sodann gab sie an, d ie ver haltenstherapeutischen Interventionen zur Einübung der Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben. Das berufliche Inte gra tionstraining sei wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen im Ja nuar 2014 abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die er höh ten Anforderungen zu sehr unter Druck gesetzt gefühlt und habe nicht mehr ar bei ten gehen können. Es sei ihr trotz unterstützender therapeutischer Interven tionen , wie sie mit diesem Druck umzugehen habe, nicht gelungen, sich am Arbeitsplatz adäquat mitzuteilen. In dieser Zeit habe sie auch die Sitzungen aus fallen lassen, weil sie nicht von einer Drittperson in die Praxis habe gebracht werden können. Bezüglich der psychischen Problematik bestehe Therapieresi stenz . Die delegierte Psychotherapie sei abgeschlossen worden. Weiterhin fänden psychiatrische Kontrolltermine alle vier bis sechs Wochen statt.

Abschliessend gab med. prac t . Z.___

einerseits an , die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Andererseits schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf maximal 50 %, d.h. drei Stunden pro Tag fünf Mal pro Woche,

ein . 3. 7

In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 gaben Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___

an, die neuropsychologischen Befunde sowie die Anamnese belegten zweifelsfrei eine frühkindlich, wahrscheinlich perinatal erworbene zerebrale Dys funktion mit leichter Minderbegabung, verzögertem Spracherwerb, Lern schwäche , reduzierter geteilter Aufmerksamkeit und Entwicklung von Angst symp tomen (ICD-10 F83) . Die Beschwerdeführerin habe die Sonderschule be sucht und nur eine Anlehre im Verkauf absolvieren können. Bei der Arbeit sei sie schon lange überfordert gewesen und habe 2001 einen Nervenzusammen bruch erlitten. Trotz Pause und Arbeitsreduktion sei 2004 ein erneuter Zusam menbruch gefolgt. Die Beschwerdeführerin sei am Arbeitsplatz geschont worden und habe bis 2007 mehr oder weniger mithalten können. Nach einem Chef wechsel sei letztlich die psychiatrische Hospitalisierung wegen Angstzuständen erfolgt. Die innegehabte Stelle sei den Schwächen der Beschwerdeführerin üb er viele Jahre angepasst worden; dennoch sei diese seit Jahren überfordert gewe sen, was letztlich zur Dekompensation geführt habe (Urk. 10/68) . 3.

E. 4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 4.1 Aus medizinischer Sicht lässt sich den oben wiedergegebenen, weitgehend über einstimmenden ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin an einer generalisierten Angststörung und Panikattacken leidet. Sowohl die be handelnden Ärzten als auch der RAD gehen grundsätzlich von der Unzu mut barkeit jeglicher Erwerbstätigkeit aus .

E. 4.2 Hinsichtlich der Angaben

der Psychiaterin

med. pract . Z.___ (unda tierter Verlaufsbericht, Urk. 10/63/1-4) sowie

der Neuropsychologin Prof. Dr. D.___ und der Neurologin Dr. C.___ (Bericht vom 21. April 2014, Urk. 10/63/5-6)

ist zu berücksichtigen, dass sich diese in erster Linie auf die Behandlung der Beschwerdeführerin konzentrieren , weshalb ihre Be richte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfol gen. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass behan delnde Ä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stell ung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc, 135 V 465 E. 4.5).

Im Lichte genannter Rechtsprechung vermag die Einschätzung

von Prof. Dr. D.___ und von Dr. C.___ hinsichtlich

einer neuropsychologisch be grün de ten vollen Erwerbsunfähig keit nicht vollends zu überzeugen , zumal die Be schwerdeführerin trotz den schon längere Zeit bestehenden Teilleistungs schwä chen

und der damit verbun denen Überforderung am Arbeitsplatz jahrelang wohl nicht zuletzt auch dank des Entgegenkommens eines sozial eingestellten Arbeitgebers

erwerbstätig war . Vielmehr scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben.

So führte ein Vorge setztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 (Urk. 10/23 S. 2). Aus serdem scheinen finanzielle Sorgen Auslöser für die Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Novem ber 2013 gewesen zu sein, was schlussendlich zum Abbruch der Integra tions massnahme führte (Urk. 10/49 S. 6, Urk. 10/51 S. 2).

Med. pract . Z.___ dagegen widersprach d urch die Attestierung einer psychiatrisch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ihre r

gleichzeitig ge äusserte n Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von maximal drei Stunden an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Publikumsver kehr zumutbar

sei .

Ausserdem führte die Psychiaterin nicht aus, weshalb die wäh rend der Integra tionsmassnahme

nur noch in reduzierte m Umfang durch ge führte Psychothera pie nach Abbruch der Massnahme nicht wiederaufge nom men beziehungsweise ab geschlossen wurde. Sollte die angedeutete Therapieresistenz der Grund dafür gewesen sein, wäre wohl die Indikation für ein andere s Set ting (z.B. teilstationärer beziehungsweise stationärer Rahmen) zu diskutieren gewe s en. D ie von den Behandlern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag bei gegebener Aktenlage nicht zu überzeugen.

E. 4.3 Mit Bezug auf d ie von RAD-Arzt med. pract . E.___

abgegebene Einschätzung (Stellungnahme vom 5. August 2014, Urk. 10/71 S. 5) ist

zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. D ie RAD-Ärzte erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Berichte be steht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizini schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vor zunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit H inweisen).

Vorliegend bezeichnete

der Neurologe med. pract . E.___ vom RAD , eine auf die Angst störung zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 201 1

ohne Begründung als nachvollziehbar, was

a ngesichts der wi dersprüch lichen Angabe n von med. pract . Z.___

allerdings nicht ohne weiteres über zeugt. Au ch äusserte sich

med. pract . E.___

nur

sehr vorsichtig zur Prognose, welche sich im Übrigen (lediglich) auf die Wiederaufnahme eines Belastungs trainings in geschütztem Rahmen be zieht. Dara u s k a nn mit Bezug auf die Zu mut barkeit einer Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts Z uver lässi ges abgeleitet werden.

Andererseits weist die RAD- Stellungnahme darauf hin, dass selbst bei Fortfüh rung der Psychotherapie nicht ohne weiteres die Wiedererlangung einer unein ge schränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann;

in ähnliche Richtung deutet

die von med. pract . Z.___ angedeutete Therapieresistenz (Urk. 10/63/1-4 S. 2) . Darüber hinaus wiesen auch die Ärzte der A.___ auf eine besonders schwere, die Umsetzung spezifischer Therapiemethoden erschwerende Symptomatik hin (Urk. 10/12 S. 3).

E. 4.4 Den Ausführungen im Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) schliesslich lässt sich nicht klar entnehmen, ob die anfänglich erfolgverspre chend verlaufen e Integrationsm assnahme aufgrund der psychischen Symptoma tik oder wegen der die Beschwerdeführerin belastenden psychosozialen ( insbe sondere finanziellen) Situation scheitert e . Wie bereits ausgeführt waren finan zielle Sorgen Auslöser für die Verschlim merung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im November 2013 ( Urk. 10/51 S. 2 ). Die Integrationsmass nahme wurde nicht nach Rück sprache mit einem Arzt abgebrochen, sondern lediglich aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Krankschreibung durch Dr. B.___ (Urk. 10/46) , dass sie sich nicht mehr in der Lage fühle , den Arbeitseinsatz bei der Y.___ fortzuführen (Urk. 10/49 S. 6). Ungeklärt ist, ob ihr die Weiterführung der Integrationsmassnahme aus medi zinischer Sicht hätte zugemutet werden können. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten keine hinreichende Grund lage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bezie hungs weise der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin in angestammter und/oder angepasster Tätigkeit darstellen. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss (BGE 137 V 57 E. 2.2) von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Mit Honorarnote vom

18. Januar 2016 (Urk. 1

4) machte Rechtsanwältin Noëlle Cerletti einen Aufwand von

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Med. prac t . E.___ , Facharzt für Neurologie, ging in sein er RAD-Stellung nahme vom 5. August 2014 (Urk. 10/71/5) davon aus, dass bezüglich des ge nannten Geburtsgebrechens keine medizinischen Unterlagen vorlägen , die eine früh kindliche Entwicklungsstörung glaubhaft darstellten . Unbesehen davon bleibe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2011 wegen einer erheb lichen generalisierten Angststörung nachvollziehbar. Für eine angepasste Tätig keit ergäben sich keine Abweichungen. Die Prognose sei offen. Durch eine Fort füh rung der Psychotherapie könne sich der Gesundheitszustand in sechs bis zwölf Monaten bessern, so dass die Wiederaufnahme eines Belastungstrainings im geschützten Rahmen gegebenenfalls möglich werde. 4.

E. 8.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 35.20 gel tend. Dies erscheint angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz betrug bis Ende 2014 Fr. 200.--; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220.-- (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leis tungen ( 35 Minuten = 0.6 Stunden ) mit Fr. 200. und die späteren ( 7 Stunden 55 Minuten = 7.9 Stunden ) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwandsentschädigung von Fr. 1‘858.

(= 0.6 x Fr. 200. + 7.9 x Fr. 220. ). Hinzu kommen die geltend gemachten Bar auslagen von Fr. 35.20

sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist die

unter lie gen de Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘044.65 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2014 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach er folg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2 ‘ 044.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00090 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

8. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene und als Verkaufsangestellte erwerbstätig gewesen e X.___ meldete sich am 2. Mai 2012 unter Hinweis auf eine seit 1. Juni 2007 bestehende Depression und Angststörung bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 10/3). Am

23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/9) . In der Folge tätigte d ie Verwaltung Abklärungen in erwerblic her und medizinischer Hinsicht. Vom 19 . August bis 13. September 2013 nahm die Versicherte bei der Y.___

an eine r berufliche n Abklä rung teil (Urk. 10/ 29 ) . Anschliessend begann sie bei der gleichen Institution ein

ebenfalls von der Invalidenversicherung finanziertes

Aufbautraining (Urk. 10/ 33 ) , welches am 6. Januar 2014 unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation vorzeitig beendet werden musste (Urk. 10/48). Nach Einholung von aktuellen medizinischen Stellungnahmen führte die IV-Stelle das Vorbescheid verfahren durch (Urk. 10/73) und verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Darüber

wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2015 orientiert ;

auch

wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtan wältin

Cerletti

als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfah ren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unter scheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Au s wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit über haupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.2 mit Hin wei sen) . 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen ( so bereits RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.

5.3 und I 169/06 vom 8. August

2006 E.

4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur tei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.

2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begrün det sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8

D ie Verwaltung

und im Streitfall das Gericht

darf sich weder über die (den be weisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stel l ungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen u nd Schluss folge rungen zur (Rest ) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversi che rungs rechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizini schen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeits fähigkeit je au s ihrer Sicht

(BGE 141 V 281 E. 5.2.1; 140 V 193 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass deren gesundheitliche Einschränkungen überwind bar seien und die Störung ke inen dauerhaften Charakter habe

beziehungsweise nicht die erforderliche Intensität und Dauer aufweise , um als invalidisierend zu gel ten. Der Zustand werde sich durch die Fortführung der Psychotherapie bessern. Auch stehe die Option einer (teil )stationären Behand lung im Raum . Ausserdem müssten psychosoziale Belas tungsfaktoren wie Vorge setztenwechsel oder finan zielle Probleme ausgeklammert werden. Die jahrelange Berufserfahrung, das sta bile Beziehungsumfeld und die Fähigkeit, sich in einem bekannten Umfeld ohne Dritthilfe zu bewegen, seien Ressourcen, die es der Be schwerdeführerin ermöglichten, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ei ner Erwerbstätig keit nachzugehen (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Anga ben der behandelnden Psychiaterin, med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 4-7),

auf den Standpunkt, dass sie zu 100 % erwerbsunfähig sei. Selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gehe von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und sage nichts über eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

(Urk. 1 S. 10). Sowohl sie selber als auch die frühere Arbeit geberin hätten alles unternommen ( Pensum s reduktion aus gesundheit li chen Gründen im Jahre 2007, Versetzung in eine dem Wohnort näher gelegene

Fili a le), um e ine Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Erwerbs fä higkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten . Zwar sei eine generalisierte Angststörung grundsätzlich behandelbar, jedoch liege bei der Beschwerdeführe rin eine sehr schwere Form vor , und die psychotherapeutische Behandlung habe noch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt (S. 11 f.) . 3. 3.1

V om 14. November 2011 bis 3. August 2012 (vgl. Urk. 10/23 Ziff. 1.3) war die Beschwerdeführerin in der A.___

in teil stationärer Behandlung. Laut Bericht

vom 4. Juni 2012 (Urk. 10/12) liegt seit zirka 2006 eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende g ene ralisierte Angststörun g (ICD-10 F41.1) vor. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit massen die berichtenden Klinikärzte dagegen einer be ni gnen essentiellen Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00) und einem chronischen Asthma bronchiale bei (S. 2) .

Laut genanntem

Bericht begann d ie Angststörung nach einem Kollaps am Arbeits platz. In der Folgezeit sei es der Beschwerdeführerin noch möglich ge we sen, unter zu nehmenden Einschränkungen zu arbeiten. Ängste träten vor allem im Rahmen von sozialen Kontakten und an der Arbeitsstelle auf. Im September 2011 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Angstsymptomatik arbeitsun fähig geworden (S. 1) . Sie leide an frei flottierender, fast permanenter Angst mit ausgeprägten soma tischen Symptomen und Vermeidungsverhalten. In Zentrum stehe die Angst, kollabieren zu können. In Momenten besonderer Anspannung bekomme sie re gelmässig Panikattacken. Die Störung spreche in der Regel gut auf eine Kombi nation von Psychopharmako

- und Psychotherapie an. Der Schwe regrad der Er krankung der Beschwerdeführerin erschwere die Umsetzung spezi fischer Thera piemethoden . Bei ausreichend langer und intensiver Therapie sei von einer Ver besserung der Symptomatik auszugehen. Eine genaue zeitliche Prog nose sei ge genwärtig nicht möglich

(S.

3) . S eit spätestens 14. November 2011 und bis zur Re mission der Symptomatik

gelte die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (S.

4) . Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien leicht, die Anpassungsfähig keit schwer und die Belastbarkeit mittelgradig ein geschränkt (S. 7) . 3.2

Ab 19. September 2011 bis zur Aufnahme der tagesklinischen Behandlung in der A.___ sowie seit der Klinike ntlassung im August 2012 wird die Beschwerdeführerin durch med. pract . Z.___ behandelt . Im Bericht vom 29. März 2013 (Urk. 10/23) ergänzte die Psychiaterin die bereits gestellten Diagnosen mit jene n von Panikatta cken (ICD-10 F41.0) ;

d ie Beschwerdeführerin habe 2001 und 2004 Panikatta cken erlebt. Mit Psycho therapie sei jeweils eine Besserung eingetreten. Auch sei ein Wechsel des Arbeitsortes mit weniger Verantwortung erfolgt. Nach einem Vorgesetzten wechsel habe sich die Beschwerdeführerin durch die beruflichen Aufgaben und zwischenmenschlichen Beziehungen überfordert gefühlt und bald darauf wieder mit Panikattacken reagiert. Um sie bezüglich Anfahrtsweg zu entlasten , sei sie 2010 in eine andere F iliale versetzt worden; von da an habe sie invalidisierende Angst erlebt, was zum Klinikeintritt geführt habe. Infolge von Angstzuständen mit Überforderungsgefühlen, Konzentrationsproblemen, Ver wirrtheit und Zu sammen brüchen wegen Hyperventilation sei die Beschwerde führerin seit dem

19. Septem ber 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Abschliessend emp fahl die berich tende Ärztin ein Arbeitstraining von dreimal vier Stunden pro Woche an einem ruhigen Arbeitsort ohne Publikumsverkehr. 3.3

Laut Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) war es die Be schwerdeführerin über all die Arbeitsjahre im ersten Arbeitsmarkt gewohnt, Ar beiten unter grossem Zeitdruck zu erledigen. Sie habe sich damit phasenweise selber unter Druck gesetzt, da es für sie schwierig auszuhalten gewesen sei, auch einmal kurz zu warten, bis sie von einer erledigten Arbeit zu einer n euen habe wechseln können. Sie habe in solchen Situationen angespannt gewirkt und sei unruhig umher gelaufen. Sie habe für sämtliche Arbeiten im Bereich Hausdienst eingesetzt werden können. Alle aufgetragenen Arbeiten habe sie nach einer kurzen Einführungszeit und mit gewonnener Routine sehr gewissenhaft und zu verlässig ausgeführt. Im Verlauf der Integrationsmassnahme habe eine Steige rung der Präsenzzeit von 4 auf 6 Stunden pro Tag stattgefunden. Der Mittwoch habe als Tag der Arbeitsauszeit gegolten. Es habe sich gezeigt, dass die Be schwerdeführerin bei bevorstehenden Veränderungen oder Steigerung der Prä senzzeit jeweils gleich unruhig reagiert und ihre Ängste ausgesprochen habe. Ab November 2013 sei die finanzielle Situation ein grosses Thema geworden. Der Erhalt des Geldes, um die Rechnungen bezahlen zu können , habe die Beschwerde führerin so sehr beschäftigt, dass sie bei den verantwortlichen Stellen persönlich vorbeigegangen sei, um die Angelegenheiten vor Ort zu klären. Am Arbeitsplatz sei es ihr kaum mehr möglich gewesen, ruhig und entspannt zu arbeiten. In dieser Zeit habe sie mit vermehrten Gesprächen begleitet werden müssen. 3.4

Am 27. November 2013 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, auf, der sie mit Z eugnis vom 10. Dezem ber 2013 für die Zeit vom 12. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 krank schrieb ( Urk. 10/46). Trotz dieser Auszeit fühlte sich die Beschwerde füh rerin gemäss einer Telefonno tiz im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs be ra tung nicht mehr in der Lage, den Arbeitse insatz bei der Y.___

fortzuführen, was zum Abbruch der Integrations massnahme

führte (Urk. 10/49 S. 6) . 3.5

Am 21. April 2014 berichteten Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, dass die am

9. April 2014 durch geführte neuropsychologische Standortbestimmung das Vorliegen multipler Teil leistungsschwächen

bei leichter Minderbegabung mit geringem Wortschatz, Lern schwäche insbesondere im sprachlichen Bereich, verminderter geteilter Auf merk samkeit sowie Entwicklung von Angstsymptomen als Folgen einer früh kind lich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung bei perinataler Kom plika tion bestä tigt habe . Die zunehmende Überforderung sei durch die Abnahme zerebraler Kompensationsmöglichkeiten und Akzentuierung vorbestehender Teilleistungs schwächen unter Stress sowie Akzentuierung der neuropsychiatri schen Symp tome hinreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin sei auf dem ers ten Arbeits markt nicht vermittelbar. Eine einfache Tätigkeit im geschützten Rahmen sei möglich und therapeutisch empfehlenswert (Urk. 10/63/5-6) . 3.6

In einem am 19. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen unda tier ten Verlaufsbericht ( Urk. 10/63/1-4) wiederholte med. prac t . Z.___

im Wesentlichen die bereits genannten Diagnosen .

Sodann gab sie an, d ie ver haltenstherapeutischen Interventionen zur Einübung der Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum seien ohne anhaltenden Erfolg geblieben. Das berufliche Inte gra tionstraining sei wegen häufiger krankheitsbedingter Absenzen im Ja nuar 2014 abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die er höh ten Anforderungen zu sehr unter Druck gesetzt gefühlt und habe nicht mehr ar bei ten gehen können. Es sei ihr trotz unterstützender therapeutischer Interven tionen , wie sie mit diesem Druck umzugehen habe, nicht gelungen, sich am Arbeitsplatz adäquat mitzuteilen. In dieser Zeit habe sie auch die Sitzungen aus fallen lassen, weil sie nicht von einer Drittperson in die Praxis habe gebracht werden können. Bezüglich der psychischen Problematik bestehe Therapieresi stenz . Die delegierte Psychotherapie sei abgeschlossen worden. Weiterhin fänden psychiatrische Kontrolltermine alle vier bis sechs Wochen statt.

Abschliessend gab med. prac t . Z.___

einerseits an , die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Andererseits schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf maximal 50 %, d.h. drei Stunden pro Tag fünf Mal pro Woche,

ein . 3. 7

In einer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 gaben Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___

an, die neuropsychologischen Befunde sowie die Anamnese belegten zweifelsfrei eine frühkindlich, wahrscheinlich perinatal erworbene zerebrale Dys funktion mit leichter Minderbegabung, verzögertem Spracherwerb, Lern schwäche , reduzierter geteilter Aufmerksamkeit und Entwicklung von Angst symp tomen (ICD-10 F83) . Die Beschwerdeführerin habe die Sonderschule be sucht und nur eine Anlehre im Verkauf absolvieren können. Bei der Arbeit sei sie schon lange überfordert gewesen und habe 2001 einen Nervenzusammen bruch erlitten. Trotz Pause und Arbeitsreduktion sei 2004 ein erneuter Zusam menbruch gefolgt. Die Beschwerdeführerin sei am Arbeitsplatz geschont worden und habe bis 2007 mehr oder weniger mithalten können. Nach einem Chef wechsel sei letztlich die psychiatrische Hospitalisierung wegen Angstzuständen erfolgt. Die innegehabte Stelle sei den Schwächen der Beschwerdeführerin üb er viele Jahre angepasst worden; dennoch sei diese seit Jahren überfordert gewe sen, was letztlich zur Dekompensation geführt habe (Urk. 10/68) . 3. 8

Med. prac t . E.___ , Facharzt für Neurologie, ging in sein er RAD-Stellung nahme vom 5. August 2014 (Urk. 10/71/5) davon aus, dass bezüglich des ge nannten Geburtsgebrechens keine medizinischen Unterlagen vorlägen , die eine früh kindliche Entwicklungsstörung glaubhaft darstellten . Unbesehen davon bleibe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab November 2011 wegen einer erheb lichen generalisierten Angststörung nachvollziehbar. Für eine angepasste Tätig keit ergäben sich keine Abweichungen. Die Prognose sei offen. Durch eine Fort füh rung der Psychotherapie könne sich der Gesundheitszustand in sechs bis zwölf Monaten bessern, so dass die Wiederaufnahme eines Belastungstrainings im geschützten Rahmen gegebenenfalls möglich werde. 4. 4.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich den oben wiedergegebenen, weitgehend über einstimmenden ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, dass die Beschwerde füh rerin an einer generalisierten Angststörung und Panikattacken leidet. Sowohl die be handelnden Ärzten als auch der RAD gehen grundsätzlich von der Unzu mut barkeit jeglicher Erwerbstätigkeit aus .

4.2

Hinsichtlich der Angaben

der Psychiaterin

med. pract . Z.___ (unda tierter Verlaufsbericht, Urk. 10/63/1-4) sowie

der Neuropsychologin Prof. Dr. D.___ und der Neurologin Dr. C.___ (Bericht vom 21. April 2014, Urk. 10/63/5-6)

ist zu berücksichtigen, dass sich diese in erster Linie auf die Behandlung der Beschwerdeführerin konzentrieren , weshalb ihre Be richte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfol gen. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen , dass behan delnde Ä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ens stell ung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten a ussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc, 135 V 465 E. 4.5).

Im Lichte genannter Rechtsprechung vermag die Einschätzung

von Prof. Dr. D.___ und von Dr. C.___ hinsichtlich

einer neuropsychologisch be grün de ten vollen Erwerbsunfähig keit nicht vollends zu überzeugen , zumal die Be schwerdeführerin trotz den schon längere Zeit bestehenden Teilleistungs schwä chen

und der damit verbun denen Überforderung am Arbeitsplatz jahrelang wohl nicht zuletzt auch dank des Entgegenkommens eines sozial eingestellten Arbeitgebers

erwerbstätig war . Vielmehr scheinen psychosoziale Faktoren einen bedeutenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben.

So führte ein Vorge setztenwechsel zur Dekompensation im September 2011 (Urk. 10/23 S. 2). Aus serdem scheinen finanzielle Sorgen Auslöser für die Verschlimmerung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Novem ber 2013 gewesen zu sein, was schlussendlich zum Abbruch der Integra tions massnahme führte (Urk. 10/49 S. 6, Urk. 10/51 S. 2).

Med. pract . Z.___ dagegen widersprach d urch die Attestierung einer psychiatrisch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ihre r

gleichzeitig ge äusserte n Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von maximal drei Stunden an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Publikumsver kehr zumutbar

sei .

Ausserdem führte die Psychiaterin nicht aus, weshalb die wäh rend der Integra tionsmassnahme

nur noch in reduzierte m Umfang durch ge führte Psychothera pie nach Abbruch der Massnahme nicht wiederaufge nom men beziehungsweise ab geschlossen wurde. Sollte die angedeutete Therapieresistenz der Grund dafür gewesen sein, wäre wohl die Indikation für ein andere s Set ting (z.B. teilstationärer beziehungsweise stationärer Rahmen) zu diskutieren gewe s en. D ie von den Behandlern attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag bei gegebener Aktenlage nicht zu überzeugen. 4.3

Mit Bezug auf d ie von RAD-Arzt med. pract . E.___

abgegebene Einschätzung (Stellungnahme vom 5. August 2014, Urk. 10/71 S. 5) ist

zu berücksichtigen, dass interne Berichte des RAD eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben. D ie RAD-Ärzte erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Die Funktion dieser Berichte be steht darin, aus medi zinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zu sammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wider sprüchlichen medizini schen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurtei len, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzli che Untersuchung vor zunehmen sei (Bundesgerichtsurteil 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit H inweisen).

Vorliegend bezeichnete

der Neurologe med. pract . E.___ vom RAD , eine auf die Angst störung zurückzuführende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab November 201 1

ohne Begründung als nachvollziehbar, was

a ngesichts der wi dersprüch lichen Angabe n von med. pract . Z.___

allerdings nicht ohne weiteres über zeugt. Au ch äusserte sich

med. pract . E.___

nur

sehr vorsichtig zur Prognose, welche sich im Übrigen (lediglich) auf die Wiederaufnahme eines Belastungs trainings in geschütztem Rahmen be zieht. Dara u s k a nn mit Bezug auf die Zu mut barkeit einer Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nichts Z uver lässi ges abgeleitet werden.

Andererseits weist die RAD- Stellungnahme darauf hin, dass selbst bei Fortfüh rung der Psychotherapie nicht ohne weiteres die Wiedererlangung einer unein ge schränkten Arbeitsfähig keit erwartet werden kann;

in ähnliche Richtung deutet

die von med. pract . Z.___ angedeutete Therapieresistenz (Urk. 10/63/1-4 S. 2) . Darüber hinaus wiesen auch die Ärzte der A.___ auf eine besonders schwere, die Umsetzung spezifischer Therapiemethoden erschwerende Symptomatik hin (Urk. 10/12 S. 3). 4.4

Den Ausführungen im Kurzbericht der Y.___ vom 27. Januar 2014 (Urk. 10/51) schliesslich lässt sich nicht klar entnehmen, ob die anfänglich erfolgverspre chend verlaufen e Integrationsm assnahme aufgrund der psychischen Symptoma tik oder wegen der die Beschwerdeführerin belastenden psychosozialen ( insbe sondere finanziellen) Situation scheitert e . Wie bereits ausgeführt waren finan zielle Sorgen Auslöser für die Verschlim merung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im November 2013 ( Urk. 10/51 S. 2 ). Die Integrationsmass nahme wurde nicht nach Rück sprache mit einem Arzt abgebrochen, sondern lediglich aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Krankschreibung durch Dr. B.___ (Urk. 10/46) , dass sie sich nicht mehr in der Lage fühle , den Arbeitseinsatz bei der Y.___ fortzuführen (Urk. 10/49 S. 6). Ungeklärt ist, ob ihr die Weiterführung der Integrationsmassnahme aus medi zinischer Sicht hätte zugemutet werden können. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die vorliegenden Akten keine hinreichende Grund lage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen bezie hungs weise der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin in angestammter und/oder angepasster Tätigkeit darstellen. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der ange fochtenen Verfügung vom

4. Dezember 2014 (Urk. 2) an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Ab klärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss (BGE 137 V 57 E. 2.2) von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Mit Honorarnote vom

18. Januar 2016 (Urk. 1

4) machte Rechtsanwältin Noëlle Cerletti einen Aufwand von 8.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 35.20 gel tend. Dies erscheint angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz betrug bis Ende 2014 Fr. 200.--; seit 1. Januar 2015 beläuft er sich auf Fr. 220.-- (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge sind die im Jahre 2014 erbrachten Leis tungen ( 35 Minuten = 0.6 Stunden ) mit Fr. 200. und die späteren ( 7 Stunden 55 Minuten = 7.9 Stunden ) mit Fr. 220. (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu honorieren. Daraus ergibt sich eine Aufwandsentschädigung von Fr. 1‘858.

(= 0.6 x Fr. 200. + 7.9 x Fr. 220. ). Hinzu kommen die geltend gemachten Bar auslagen von Fr. 35.20

sowie die Mehrwertsteuer. Somit ist die

unter lie gen de Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltliche n Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘044.65 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2014 auf gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach er folg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2 ‘ 044.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner