opencaselaw.ch

IV.2015.00089

Allfällig anspruchsrevelante Einschränkung von 50 % in der (75 % umfassenden) Angestelltentätigkeit ergibt keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, hat 1994 die Schauspielakad e mie Y.___ (Urk. 5/1/1-2) und 2007 die Fachhochschule für Soziale Arbeit Z.___

(Urk. 5/1/3) abgeschlossen und war mit einem Pensum von 75 % als Sozialpä dagoge tätig, als er sich am 5. Juli 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/15

Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm Integrationsmassnahmen zu (Urk. 5/23 - 26, Urk. 5/32; Urk. 5/48-49, Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5/60, Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/89, Urk. 5/91, Urk. 5/95, Urk. 5/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 5/ 102 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was am 4. Mai 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.4

Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten unter anderem künstlerische Tätigkeiten als Betä t igung im Aufgabenbereich. 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe zwar ein offensichtlich signifikantes psychisches Gesundheits problem, jedoch werde die Neurasthenie zur heutigen Zeit nur noch selten dia gnostiziert und die akzentuierte Persönlichkeitsstörung werde als nicht erheb lich angesehen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort führte sie aus, weder die diagnostizierte Er - schöpfungs depression noch die Neurasthenie noch die akzentuierten Persön lichkeitszüge vermöchten einen andauernden Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische Belastbarkeit sei extrem eingeschränkt und er leide an einer massiven Filterstörung, deretwegen er sehr rasch unter Reizüberflutung leide. Er habe wegen dieser Störung schon zweimal für insgesamt etwa drei Monate sta tionär

behandelt werden müssen. Dank entsprechender Medikation und der durchgeführten Integrationsmassnahme könne er heute gerade so knapp wieder 50 % arbeiten (S. 1 Mitte). Dass sich seine Erkrankung (Filterstörung) nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse, heisse nicht, dass es sie nicht gebe. Er habe zwei Jahre völlig zurückgezogen leben müssen und könne sich nirgends aufhalten, wo viele Reizeinflüsse

- beispielsweise in einer Innenstadt - seien (S. 1 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit einem allfälligen anspruchs - rele vanten Gesundheitsschaden und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Med. pract . A.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (Urk. 5/16) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2009 bis 1. März 2010 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - verminderte Stress-Resilienz (vermutlich prä- und perinatal erworben) - Nervenzusammenbruch infolge Reizüberflutung - Nebenniereninsuffizienz (sekundär?)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Erzieh er vom 7. bis 2 3. Ok - tober 2009 (Ziff. 1.6).

Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei zustandsabhängig; bei günstigem Therapieverlauf sei eine Tätigkeit von 50-60 % durchaus denkbar (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 5/17) aus, er behandle den Beschwer deführer seit Dezember 2009 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung F45.8 - narzisstische Persönlichkeitsstörung F60.8

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 7. Oktober bis 1 1. November 2009, von 50 % vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 und wiederum 100 % ab 1. April 2010 (Ziff. 1.6).

Ab September 2010 sei die bisherige Tätigkeit zu zirka 30 % zumutbar. Eine Invalidität stehe zurzeit nicht zur Diskussion; die Rehabilitation an der beste henden Arbeitsstelle werde angestrebt (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 5/20/5-7) aus, er behandle den Beschwerde führer seit dem 1 2. Mai 2010 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Nebennierenschwäche mit zu tiefen Cortisol- und DHEA-Spiegeln, kli nisch im Sinne eines klassischen Burnout-Syndroms - massiver Vitamin B12-Mangel

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen alimentären Mangel (Vitamin D, Fettsäuren, Zink), eine grenzwertige Nierenin suffizienz, einen Status nach Spo n dylolisthesisoperation L5/S1 2003 und eine Harnröhrenstriktur (Ziff. 1.1).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Oktober bis gegen Mitte November 2009, sodann von 50 % und 25 %, und wiederum 100 % ab 2 2. März 2010 (Ziff. 1.6).

Er führte unter anderem aus, bei angepasstem Pensum bestehe eine nicht wesent lich verminderte Leistungsfähigkeit; deren Umfang sei noch nicht be stimmbar, weil der Patient noch nicht in den Arbeitsprozess zurückkehren könne (Ziff. 1.7). 3.4

Laut am 5. Juli 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 5/42) war der Beschwer - defüh rer vom 2 9. März bis 9. Juni 2011 in der Klinik D.___ hospi talisiert (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits - fähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste hend seit zirka Januar 2011 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch, narzisstisch (F61.0), Dif ferentialdiagnose (DD) schizotype Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jugend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialpädagoge von März 2011 bis zum Austrittstag attestiert (Ziff. 1.6).

Mi t einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umf ang von 20-40 % könne Ende Juni/ Anfang Juli 2011 gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5

Laut Bericht vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 5/62) weilte der Beschwerdeführer vom 2 4. Oktober bis 3 0. November 2011 ein weiteres Mal in der Klinik D.___ (Ziff. 1.2). Nunmehr wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - Neurasthenie (F48.0), bestehend seit Beginn der Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch- histrionisch (Z73.1); DD kombinierte Persönlic hkeitsstörung (F61.0), bestehend seit der Adoles zenz

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialarbeiter für die Zeit der Hospitalisation attestiert (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 4-6 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2012 (Urk. 5/61) als einzige Diagnose nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) auf (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit führte er au s, sie betrage momentan zirka 40 %, dies mit allmählicher Steigerung im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin beglei teten Arbeitstrainings (Ziff. 1.6) . 3.7

Im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 5/64) machte der Ärztliche Direktor der Kli nik D.___ die gleichen Angaben wie i n seine m Bericht vom 2 4. Mai 2012 (vorstehend E. 3.5), dies ausser den Diagnosen, die er wie folgt angab (Ziff. 1.1): - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Erschöpfungsdepression (F32.2) - Neurasthenie (F48.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte er - ebenfalls

zusätzlich - aus, im Rahmen des Sup ported

Employment sei eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % gelungen. In den kommenden 6 Monaten sei eine Steigerung auf 75-80 % rea listischerweise zu erwarten; im Mai 2012 sei intermittierend schon ein Arbeits pensum bis 70 % geleistet worden (Ziff. 1.7). 3.8

Die Fachpersonen der Klinik D.___ machten in ihre n Bericht e n vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 5/84), 1. Oktober 2013 (Urk. 5/85) und 9. September 2014 (Urk. 5/97) die gleichen Angaben zu Diagnose und Behandlung wie im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (vorstehend E. 3.7), dies nach letzten Konsultationen am 1 1. Juli 2013 und am 1 4. August 2014 (Ziff. 1.2) .

Ergänzend führten sie aus, von November bis Dezember 2012 sei ein Ar - beitspen sum von 65 % geleistet worden. Im Verlauf habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Pensum auf längere Sicht für den Patienten, trotz grosser Bemühun gen und Engagement seinerseits, nicht zu bewältigen gewesen sei. Eine Pen sumsreduktion auf 50 % sei im Januar 2013 notwendig geworden, die bis heute habe aufrechterhalten werden können . E ine erneute Steigerung sei realisti scherweise nicht zu erwarten (Ziff. 1.7). 4.

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2013 (Urk. 5/86) über die gleichentags erfolgte Abklärung (S. 1 Mitte) wurde der Be schwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 75 % im Angestelltenverhältnis und zu 25 % als selbständigerwerbend er

Kunstschaffender qualifiziert (S. 5 oben).

Unter anderem wurde festgehalten, die künstlerische Tätigkeit bestehe zu rund je einem Drittel im Erarbeiten von Skulpturen, Gestalten von Bildern und Ge stalten von Objekten (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe 1997 und wiede rum (nach dem 2003 aufgenommenen Studium) im September 2007 begonnen, als Künstler zu arbeiten . Er habe in all den Jahren als selbständigerwerbender Künstler nie einen relevanten Gewinn erzielen können (S. 5 Mitte).

Zur Annahme eines Valideneinkommens wurde auf Tabellenlöhne der

Lohn - struk turerhebung (LSE) abgestellt und dem Pensum von 25 % entsprechend wurde es mit rund Fr. 13‘519.-- eingesetzt (S. 5). Zur Rest-Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit sei von medizinischer Seite nicht konkret Stellung genommen worden. Das Invalideneinkommen werde demzufolge medizinisch-theoretisch errechnet;

eingesetzt wurde sodann die Hälfte des angenommenen Valideneinkommens (S. 6 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass die beiden Klinikaufenthalte im Frühjahr 2011 (vorstehend E. 3.4) und im Herbst 2011 (vorstehend E. 3.5 und 3.7) je mit einer schweren depressiven Epi sode (ICD-10 F32.2) begründet waren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei wegen der von ihm angeführten Filterstörung stationär behandelt worden (Urk. 1 S. 1 Mitte), erweist sich somit als nicht ganz zutreffend.

Ebenfalls unzutreffend ist seine Annahme, die Beschwerdegegnerin habe einen Rentenanspruch verneint, weil sich die genannte Filterstörung nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse (Urk. 1 S. 1). Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin die gestellten und durchaus nach ICD-10 klassifizierten Diagnosen als nicht invalidisierend eingestuft.

Wie es sich mit der Massgeblichkeit oder Unmassgeblichkeit der gestellten Dia gnosen und der damit verbunden attestierten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. 5.2

Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall - wie schon vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin - im Umfang von 75 % als Sozialpädagoge tätig. Er übt diese Tätigkeit seit Januar 2013 im Umfang von 50 % aus, was von den Fachpersonen der Klinik D.___ berichtet und als zumutbar beurteilt wurde (vorstehend E. 3.8).

Daraus folgt, dass bei der gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - falls sie als anspruchsrelevant behandelt wird - vom gesamten Angestellten-Pensum von 75

% deren 50 % realisierbar und deren 25 % nicht realisierbar sind, was im An gestellten-Bereich eine Einbusse von 33.33 % (25 % : 75 % x 100 %) ergibt.

Diese Einbusse ist gemäss der gemischten Methode (vorstehend E. 1.3) proportio nal zum ausgeübten Pensum (75 % von 100 %) zu berücksichtigen, so dass ein bereichsspezifischer Invaliditätsgrad von 25 % resultiert (33.33 % :

100 % x 75 %). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des mit 25 % eingesetzten Kunstschaf fens die Einschränkung anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dem kann nicht gefolgt werden, hat der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen An gaben nie einen Gewinn erzielt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm nunmehr im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein hypothetisches Validenein kommen zugeschrieben werden sollte.

Sodann stellt die - jedenfalls wie hier nicht lukrative - künstlerische Tätigkeit einen Aufgabenbereich dar (vorstehend E. 1.4); für einen Einkommensvergleich lässt dies keinen Raum.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen über das reduzierte Angestellten-Pensum hinaus auch in seinem Kunstschaffen ein geschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich : Die Filterstörung, unter der er ge mäss seiner eigenen Einschätzung leidet, führt - so seine Schilderung - dazu, dass er sehr rasch unter Reizüberflutung leidet (Urk. 1 S. 1 Mitte), so dass er sich nirgends aufhalten kann, wo viele Reizeinflüsse sind (Urk. 1 S. 1 unten). Dieser möglichen Einschränkung ist mit der ausgesprochen ländlichen Lage des Ateliers in E.___ (Urk. 5/86 S. 3 unten) Rechnung getragen wie auch mit dem Umstand, dass er beim Kunstschaffen gerade keinen fremden Reizen ausgesetzt ist.

In diesem - 25 % ausmachenden - Bereich besteht somit keine Einschränkung. 5.4

Mangels Einschränkung im Bereich des Kunstschaffens (vorstehend E. 5.3) deckt sich der gesamte Invaliditätsgrad mit dem angestelltenbereichsspezifischen

In validitätsgrad, womit er 25 % beträgt.

Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, hat 1994 die Schauspielakad e mie Y.___ (Urk. 5/1/1-2) und 2007 die Fachhochschule für Soziale Arbeit Z.___

(Urk. 5/1/3) abgeschlossen und war mit einem Pensum von 75 % als Sozialpä dagoge tätig, als er sich am 5. Juli 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/15

Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm Integrationsmassnahmen zu (Urk. 5/23 - 26, Urk. 5/32; Urk. 5/48-49, Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5/60, Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/89, Urk. 5/91, Urk. 5/95, Urk. 5/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 5/ 102 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.4 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten unter anderem künstlerische Tätigkeiten als Betä t igung im Aufgabenbereich.

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was am 4. Mai 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe zwar ein offensichtlich signifikantes psychisches Gesundheits problem, jedoch werde die Neurasthenie zur heutigen Zeit nur noch selten dia gnostiziert und die akzentuierte Persönlichkeitsstörung werde als nicht erheb lich angesehen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort führte sie aus, weder die diagnostizierte Er - schöpfungs depression noch die Neurasthenie noch die akzentuierten Persön lichkeitszüge vermöchten einen andauernden Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische Belastbarkeit sei extrem eingeschränkt und er leide an einer massiven Filterstörung, deretwegen er sehr rasch unter Reizüberflutung leide. Er habe wegen dieser Störung schon zweimal für insgesamt etwa drei Monate sta tionär

behandelt werden müssen. Dank entsprechender Medikation und der durchgeführten Integrationsmassnahme könne er heute gerade so knapp wieder 50 % arbeiten (S. 1 Mitte). Dass sich seine Erkrankung (Filterstörung) nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse, heisse nicht, dass es sie nicht gebe. Er habe zwei Jahre völlig zurückgezogen leben müssen und könne sich nirgends aufhalten, wo viele Reizeinflüsse

- beispielsweise in einer Innenstadt - seien (S. 1 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit einem allfälligen anspruchs - rele vanten Gesundheitsschaden und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

E. 3 1. Juli 2013 (Urk. 5/84), 1. Oktober 2013 (Urk. 5/85) und 9. September 2014 (Urk. 5/97) die gleichen Angaben zu Diagnose und Behandlung wie im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (vorstehend E. 3.7), dies nach letzten Konsultationen am 1 1. Juli 2013 und am 1 4. August 2014 (Ziff. 1.2) .

Ergänzend führten sie aus, von November bis Dezember 2012 sei ein Ar - beitspen sum von 65 % geleistet worden. Im Verlauf habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Pensum auf längere Sicht für den Patienten, trotz grosser Bemühun gen und Engagement seinerseits, nicht zu bewältigen gewesen sei. Eine Pen sumsreduktion auf 50 % sei im Januar 2013 notwendig geworden, die bis heute habe aufrechterhalten werden können . E ine erneute Steigerung sei realisti scherweise nicht zu erwarten (Ziff. 1.7).

E. 3.1 Med. pract . A.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (Urk. 5/16) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2009 bis 1. März 2010 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - verminderte Stress-Resilienz (vermutlich prä- und perinatal erworben) - Nervenzusammenbruch infolge Reizüberflutung - Nebenniereninsuffizienz (sekundär?)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Erzieh er vom 7. bis 2 3. Ok - tober 2009 (Ziff. 1.6).

Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei zustandsabhängig; bei günstigem Therapieverlauf sei eine Tätigkeit von 50-60 % durchaus denkbar (Ziff. 1.7).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 5/17) aus, er behandle den Beschwer deführer seit Dezember 2009 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung F45.8 - narzisstische Persönlichkeitsstörung F60.8

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 7. Oktober bis 1 1. November 2009, von 50 % vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 und wiederum 100 % ab 1. April 2010 (Ziff. 1.6).

Ab September 2010 sei die bisherige Tätigkeit zu zirka 30 % zumutbar. Eine Invalidität stehe zurzeit nicht zur Diskussion; die Rehabilitation an der beste henden Arbeitsstelle werde angestrebt (Ziff. 1.7).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 5/20/5-7) aus, er behandle den Beschwerde führer seit dem 1 2. Mai 2010 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Nebennierenschwäche mit zu tiefen Cortisol- und DHEA-Spiegeln, kli nisch im Sinne eines klassischen Burnout-Syndroms - massiver Vitamin B12-Mangel

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen alimentären Mangel (Vitamin D, Fettsäuren, Zink), eine grenzwertige Nierenin suffizienz, einen Status nach Spo n dylolisthesisoperation L5/S1 2003 und eine Harnröhrenstriktur (Ziff. 1.1).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Oktober bis gegen Mitte November 2009, sodann von 50 % und 25 %, und wiederum 100 % ab 2 2. März 2010 (Ziff. 1.6).

Er führte unter anderem aus, bei angepasstem Pensum bestehe eine nicht wesent lich verminderte Leistungsfähigkeit; deren Umfang sei noch nicht be stimmbar, weil der Patient noch nicht in den Arbeitsprozess zurückkehren könne (Ziff. 1.7).

E. 3.4 Laut am 5. Juli 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 5/42) war der Beschwer - defüh rer vom 2 9. März bis 9. Juni 2011 in der Klinik D.___ hospi talisiert (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits - fähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste hend seit zirka Januar 2011 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch, narzisstisch (F61.0), Dif ferentialdiagnose (DD) schizotype Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jugend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialpädagoge von März 2011 bis zum Austrittstag attestiert (Ziff. 1.6).

Mi t einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umf ang von 20-40 % könne Ende Juni/ Anfang Juli 2011 gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 3.5 Laut Bericht vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 5/62) weilte der Beschwerdeführer vom 2 4. Oktober bis 3 0. November 2011 ein weiteres Mal in der Klinik D.___ (Ziff. 1.2). Nunmehr wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - Neurasthenie (F48.0), bestehend seit Beginn der Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch- histrionisch (Z73.1); DD kombinierte Persönlic hkeitsstörung (F61.0), bestehend seit der Adoles zenz

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialarbeiter für die Zeit der Hospitalisation attestiert (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 4-6 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).

E. 3.6 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2012 (Urk. 5/61) als einzige Diagnose nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) auf (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit führte er au s, sie betrage momentan zirka 40 %, dies mit allmählicher Steigerung im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin beglei teten Arbeitstrainings (Ziff. 1.6) .

E. 3.7 Im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 5/64) machte der Ärztliche Direktor der Kli nik D.___ die gleichen Angaben wie i n seine m Bericht vom 2 4. Mai 2012 (vorstehend E. 3.5), dies ausser den Diagnosen, die er wie folgt angab (Ziff. 1.1): - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Erschöpfungsdepression (F32.2) - Neurasthenie (F48.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte er - ebenfalls

zusätzlich - aus, im Rahmen des Sup ported

Employment sei eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % gelungen. In den kommenden 6 Monaten sei eine Steigerung auf 75-80 % rea listischerweise zu erwarten; im Mai 2012 sei intermittierend schon ein Arbeits pensum bis 70 % geleistet worden (Ziff. 1.7).

E. 3.8 Die Fachpersonen der Klinik D.___ machten in ihre n Bericht e n vom

E. 4 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2013 (Urk. 5/86) über die gleichentags erfolgte Abklärung (S. 1 Mitte) wurde der Be schwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 75 % im Angestelltenverhältnis und zu 25 % als selbständigerwerbend er

Kunstschaffender qualifiziert (S. 5 oben).

Unter anderem wurde festgehalten, die künstlerische Tätigkeit bestehe zu rund je einem Drittel im Erarbeiten von Skulpturen, Gestalten von Bildern und Ge stalten von Objekten (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe 1997 und wiede rum (nach dem 2003 aufgenommenen Studium) im September 2007 begonnen, als Künstler zu arbeiten . Er habe in all den Jahren als selbständigerwerbender Künstler nie einen relevanten Gewinn erzielen können (S. 5 Mitte).

Zur Annahme eines Valideneinkommens wurde auf Tabellenlöhne der

Lohn - struk turerhebung (LSE) abgestellt und dem Pensum von 25 % entsprechend wurde es mit rund Fr. 13‘519.-- eingesetzt (S. 5). Zur Rest-Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit sei von medizinischer Seite nicht konkret Stellung genommen worden. Das Invalideneinkommen werde demzufolge medizinisch-theoretisch errechnet;

eingesetzt wurde sodann die Hälfte des angenommenen Valideneinkommens (S. 6 unten).

E. 5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass die beiden Klinikaufenthalte im Frühjahr 2011 (vorstehend E. 3.4) und im Herbst 2011 (vorstehend E. 3.5 und 3.7) je mit einer schweren depressiven Epi sode (ICD-10 F32.2) begründet waren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei wegen der von ihm angeführten Filterstörung stationär behandelt worden (Urk. 1 S. 1 Mitte), erweist sich somit als nicht ganz zutreffend.

Ebenfalls unzutreffend ist seine Annahme, die Beschwerdegegnerin habe einen Rentenanspruch verneint, weil sich die genannte Filterstörung nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse (Urk. 1 S. 1). Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin die gestellten und durchaus nach ICD-10 klassifizierten Diagnosen als nicht invalidisierend eingestuft.

Wie es sich mit der Massgeblichkeit oder Unmassgeblichkeit der gestellten Dia gnosen und der damit verbunden attestierten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall - wie schon vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin - im Umfang von 75 % als Sozialpädagoge tätig. Er übt diese Tätigkeit seit Januar 2013 im Umfang von 50 % aus, was von den Fachpersonen der Klinik D.___ berichtet und als zumutbar beurteilt wurde (vorstehend E. 3.8).

Daraus folgt, dass bei der gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - falls sie als anspruchsrelevant behandelt wird - vom gesamten Angestellten-Pensum von 75

% deren 50 % realisierbar und deren 25 % nicht realisierbar sind, was im An gestellten-Bereich eine Einbusse von 33.33 % (25 % : 75 % x 100 %) ergibt.

Diese Einbusse ist gemäss der gemischten Methode (vorstehend E. 1.3) proportio nal zum ausgeübten Pensum (75 % von 100 %) zu berücksichtigen, so dass ein bereichsspezifischer Invaliditätsgrad von 25 % resultiert (33.33 % :

100 % x 75 %).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des mit 25 % eingesetzten Kunstschaf fens die Einschränkung anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dem kann nicht gefolgt werden, hat der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen An gaben nie einen Gewinn erzielt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm nunmehr im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein hypothetisches Validenein kommen zugeschrieben werden sollte.

Sodann stellt die - jedenfalls wie hier nicht lukrative - künstlerische Tätigkeit einen Aufgabenbereich dar (vorstehend E. 1.4); für einen Einkommensvergleich lässt dies keinen Raum.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen über das reduzierte Angestellten-Pensum hinaus auch in seinem Kunstschaffen ein geschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich : Die Filterstörung, unter der er ge mäss seiner eigenen Einschätzung leidet, führt - so seine Schilderung - dazu, dass er sehr rasch unter Reizüberflutung leidet (Urk. 1 S. 1 Mitte), so dass er sich nirgends aufhalten kann, wo viele Reizeinflüsse sind (Urk. 1 S. 1 unten). Dieser möglichen Einschränkung ist mit der ausgesprochen ländlichen Lage des Ateliers in E.___ (Urk. 5/86 S. 3 unten) Rechnung getragen wie auch mit dem Umstand, dass er beim Kunstschaffen gerade keinen fremden Reizen ausgesetzt ist.

In diesem - 25 % ausmachenden - Bereich besteht somit keine Einschränkung.

E. 5.4 Mangels Einschränkung im Bereich des Kunstschaffens (vorstehend E. 5.3) deckt sich der gesamte Invaliditätsgrad mit dem angestelltenbereichsspezifischen

In validitätsgrad, womit er 25 % beträgt.

Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00089 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, hat 1994 die Schauspielakad e mie Y.___ (Urk. 5/1/1-2) und 2007 die Fachhochschule für Soziale Arbeit Z.___

(Urk. 5/1/3) abgeschlossen und war mit einem Pensum von 75 % als Sozialpä dagoge tätig, als er sich am 5. Juli 2010 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/15

Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm Integrationsmassnahmen zu (Urk. 5/23 - 26, Urk. 5/32; Urk. 5/48-49, Urk. 5/52, Urk. 5/56, Urk. 5/58, Urk. 5/60, Urk. 5/79).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/89, Urk. 5/91, Urk. 5/95, Urk. 5/99-100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 5/ 102 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was am 4. Mai 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.4

Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten unter anderem künstlerische Tätigkeiten als Betä t igung im Aufgabenbereich. 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es bestehe zwar ein offensichtlich signifikantes psychisches Gesundheits problem, jedoch werde die Neurasthenie zur heutigen Zeit nur noch selten dia gnostiziert und die akzentuierte Persönlichkeitsstörung werde als nicht erheb lich angesehen, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2 unten).

In der Beschwerdeantwort führte sie aus, weder die diagnostizierte Er - schöpfungs depression noch die Neurasthenie noch die akzentuierten Persön lichkeitszüge vermöchten einen andauernden Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische Belastbarkeit sei extrem eingeschränkt und er leide an einer massiven Filterstörung, deretwegen er sehr rasch unter Reizüberflutung leide. Er habe wegen dieser Störung schon zweimal für insgesamt etwa drei Monate sta tionär

behandelt werden müssen. Dank entsprechender Medikation und der durchgeführten Integrationsmassnahme könne er heute gerade so knapp wieder 50 % arbeiten (S. 1 Mitte). Dass sich seine Erkrankung (Filterstörung) nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse, heisse nicht, dass es sie nicht gebe. Er habe zwei Jahre völlig zurückgezogen leben müssen und könne sich nirgends aufhalten, wo viele Reizeinflüsse

- beispielsweise in einer Innenstadt - seien (S. 1 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit einem allfälligen anspruchs - rele vanten Gesundheitsschaden und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Med. pract . A.___, praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (Urk. 5/16) aus, dass er den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2009 bis 1. März 2010 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - verminderte Stress-Resilienz (vermutlich prä- und perinatal erworben) - Nervenzusammenbruch infolge Reizüberflutung - Nebenniereninsuffizienz (sekundär?)

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Erzieh er vom 7. bis 2 3. Ok - tober 2009 (Ziff. 1.6).

Die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei zustandsabhängig; bei günstigem Therapieverlauf sei eine Tätigkeit von 50-60 % durchaus denkbar (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 5/17) aus, er behandle den Beschwer deführer seit Dezember 2009 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - somatoforme Schmerzstörung F45.8 - narzisstische Persönlichkeitsstörung F60.8

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 7. Oktober bis 1 1. November 2009, von 50 % vom 1. Dezember 2009 bis 3 1. März 2010 und wiederum 100 % ab 1. April 2010 (Ziff. 1.6).

Ab September 2010 sei die bisherige Tätigkeit zu zirka 30 % zumutbar. Eine Invalidität stehe zurzeit nicht zur Diskussion; die Rehabilitation an der beste henden Arbeitsstelle werde angestrebt (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. August 2010 (Urk. 5/20/5-7) aus, er behandle den Beschwerde führer seit dem 1 2. Mai 2010 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Nebennierenschwäche mit zu tiefen Cortisol- und DHEA-Spiegeln, kli nisch im Sinne eines klassischen Burnout-Syndroms - massiver Vitamin B12-Mangel

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen alimentären Mangel (Vitamin D, Fettsäuren, Zink), eine grenzwertige Nierenin suffizienz, einen Status nach Spo n dylolisthesisoperation L5/S1 2003 und eine Harnröhrenstriktur (Ziff. 1.1).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Oktober bis gegen Mitte November 2009, sodann von 50 % und 25 %, und wiederum 100 % ab 2 2. März 2010 (Ziff. 1.6).

Er führte unter anderem aus, bei angepasstem Pensum bestehe eine nicht wesent lich verminderte Leistungsfähigkeit; deren Umfang sei noch nicht be stimmbar, weil der Patient noch nicht in den Arbeitsprozess zurückkehren könne (Ziff. 1.7). 3.4

Laut am 5. Juli 2011 eingegangenen Bericht (Urk. 5/42) war der Beschwer - defüh rer vom 2 9. März bis 9. Juni 2011 in der Klinik D.___ hospi talisiert (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits - fähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2), beste hend seit zirka Januar 2011 - kombinierte Persönlichkeitsstörung, histrionisch, narzisstisch (F61.0), Dif ferentialdiagnose (DD) schizotype Persönlichkeitsstörung, bestehend seit Jugend

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialpädagoge von März 2011 bis zum Austrittstag attestiert (Ziff. 1.6).

Mi t einer Wiederaufnahme der Arbeit im Umf ang von 20-40 % könne Ende Juni/ Anfang Juli 2011 gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.5

Laut Bericht vom 2 4. Mai 2012 (Urk. 5/62) weilte der Beschwerdeführer vom 2 4. Oktober bis 3 0. November 2011 ein weiteres Mal in der Klinik D.___ (Ziff. 1.2). Nunmehr wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1): - Neurasthenie (F48.0), bestehend seit Beginn der Symptomatik - akzentuierte Persönlichkeitszüge, narzisstisch- histrionisch (Z73.1); DD kombinierte Persönlic hkeitsstörung (F61.0), bestehend seit der Adoles zenz

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Sozialarbeiter für die Zeit der Hospitalisation attestiert (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 4-6 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 1 9. Mai 2012 (Urk. 5/61) als einzige Diagnose nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) auf (Ziff. 1.1).

Zur Arbeitsfähigkeit führte er au s, sie betrage momentan zirka 40 %, dies mit allmählicher Steigerung im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin beglei teten Arbeitstrainings (Ziff. 1.6) . 3.7

Im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 5/64) machte der Ärztliche Direktor der Kli nik D.___ die gleichen Angaben wie i n seine m Bericht vom 2 4. Mai 2012 (vorstehend E. 3.5), dies ausser den Diagnosen, die er wie folgt angab (Ziff. 1.1): - Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome im Sinne einer Erschöpfungsdepression (F32.2) - Neurasthenie (F48.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte er - ebenfalls

zusätzlich - aus, im Rahmen des Sup ported

Employment sei eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % gelungen. In den kommenden 6 Monaten sei eine Steigerung auf 75-80 % rea listischerweise zu erwarten; im Mai 2012 sei intermittierend schon ein Arbeits pensum bis 70 % geleistet worden (Ziff. 1.7). 3.8

Die Fachpersonen der Klinik D.___ machten in ihre n Bericht e n vom 3 1. Juli 2013 (Urk. 5/84), 1. Oktober 2013 (Urk. 5/85) und 9. September 2014 (Urk. 5/97) die gleichen Angaben zu Diagnose und Behandlung wie im Bericht vom 3 1. Mai 2012 (vorstehend E. 3.7), dies nach letzten Konsultationen am 1 1. Juli 2013 und am 1 4. August 2014 (Ziff. 1.2) .

Ergänzend führten sie aus, von November bis Dezember 2012 sei ein Ar - beitspen sum von 65 % geleistet worden. Im Verlauf habe sich jedoch gezeigt, dass dieses Pensum auf längere Sicht für den Patienten, trotz grosser Bemühun gen und Engagement seinerseits, nicht zu bewältigen gewesen sei. Eine Pen sumsreduktion auf 50 % sei im Januar 2013 notwendig geworden, die bis heute habe aufrechterhalten werden können . E ine erneute Steigerung sei realisti scherweise nicht zu erwarten (Ziff. 1.7). 4.

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1 2. April 2013 (Urk. 5/86) über die gleichentags erfolgte Abklärung (S. 1 Mitte) wurde der Be schwerdeführer als im Gesundheitsfall zu 75 % im Angestelltenverhältnis und zu 25 % als selbständigerwerbend er

Kunstschaffender qualifiziert (S. 5 oben).

Unter anderem wurde festgehalten, die künstlerische Tätigkeit bestehe zu rund je einem Drittel im Erarbeiten von Skulpturen, Gestalten von Bildern und Ge stalten von Objekten (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe 1997 und wiede rum (nach dem 2003 aufgenommenen Studium) im September 2007 begonnen, als Künstler zu arbeiten . Er habe in all den Jahren als selbständigerwerbender Künstler nie einen relevanten Gewinn erzielen können (S. 5 Mitte).

Zur Annahme eines Valideneinkommens wurde auf Tabellenlöhne der

Lohn - struk turerhebung (LSE) abgestellt und dem Pensum von 25 % entsprechend wurde es mit rund Fr. 13‘519.-- eingesetzt (S. 5). Zur Rest-Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit sei von medizinischer Seite nicht konkret Stellung genommen worden. Das Invalideneinkommen werde demzufolge medizinisch-theoretisch errechnet;

eingesetzt wurde sodann die Hälfte des angenommenen Valideneinkommens (S. 6 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass die beiden Klinikaufenthalte im Frühjahr 2011 (vorstehend E. 3.4) und im Herbst 2011 (vorstehend E. 3.5 und 3.7) je mit einer schweren depressiven Epi sode (ICD-10 F32.2) begründet waren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei wegen der von ihm angeführten Filterstörung stationär behandelt worden (Urk. 1 S. 1 Mitte), erweist sich somit als nicht ganz zutreffend.

Ebenfalls unzutreffend ist seine Annahme, die Beschwerdegegnerin habe einen Rentenanspruch verneint, weil sich die genannte Filterstörung nicht in das Raster der ICD-10 einordnen lasse (Urk. 1 S. 1). Vielmehr hat die Beschwerde gegnerin die gestellten und durchaus nach ICD-10 klassifizierten Diagnosen als nicht invalidisierend eingestuft.

Wie es sich mit der Massgeblichkeit oder Unmassgeblichkeit der gestellten Dia gnosen und der damit verbunden attestierten Arbeitsunfähigkeit verhält, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben. 5.2

Der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall - wie schon vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin - im Umfang von 75 % als Sozialpädagoge tätig. Er übt diese Tätigkeit seit Januar 2013 im Umfang von 50 % aus, was von den Fachpersonen der Klinik D.___ berichtet und als zumutbar beurteilt wurde (vorstehend E. 3.8).

Daraus folgt, dass bei der gegebenen Gesundheitsbeeinträchtigung - falls sie als anspruchsrelevant behandelt wird - vom gesamten Angestellten-Pensum von 75

% deren 50 % realisierbar und deren 25 % nicht realisierbar sind, was im An gestellten-Bereich eine Einbusse von 33.33 % (25 % : 75 % x 100 %) ergibt.

Diese Einbusse ist gemäss der gemischten Methode (vorstehend E. 1.3) proportio nal zum ausgeübten Pensum (75 % von 100 %) zu berücksichtigen, so dass ein bereichsspezifischer Invaliditätsgrad von 25 % resultiert (33.33 % :

100 % x 75 %). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des mit 25 % eingesetzten Kunstschaf fens die Einschränkung anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dem kann nicht gefolgt werden, hat der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen An gaben nie einen Gewinn erzielt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum ihm nunmehr im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein hypothetisches Validenein kommen zugeschrieben werden sollte.

Sodann stellt die - jedenfalls wie hier nicht lukrative - künstlerische Tätigkeit einen Aufgabenbereich dar (vorstehend E. 1.4); für einen Einkommensvergleich lässt dies keinen Raum.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen über das reduzierte Angestellten-Pensum hinaus auch in seinem Kunstschaffen ein geschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich : Die Filterstörung, unter der er ge mäss seiner eigenen Einschätzung leidet, führt - so seine Schilderung - dazu, dass er sehr rasch unter Reizüberflutung leidet (Urk. 1 S. 1 Mitte), so dass er sich nirgends aufhalten kann, wo viele Reizeinflüsse sind (Urk. 1 S. 1 unten). Dieser möglichen Einschränkung ist mit der ausgesprochen ländlichen Lage des Ateliers in E.___ (Urk. 5/86 S. 3 unten) Rechnung getragen wie auch mit dem Umstand, dass er beim Kunstschaffen gerade keinen fremden Reizen ausgesetzt ist.

In diesem - 25 % ausmachenden - Bereich besteht somit keine Einschränkung. 5.4

Mangels Einschränkung im Bereich des Kunstschaffens (vorstehend E. 5.3) deckt sich der gesamte Invaliditätsgrad mit dem angestelltenbereichsspezifischen

In validitätsgrad, womit er 25 % beträgt.

Dieser Invaliditätsgrad begründet keinen Rentenanspruch (vgl. vorstehend E. 1.5).

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher