Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, ist ausgebildete Pflegefachfrau. Sie war zuletzt in dieser Funktion vom 1. September 1994 (Urk. 7/9/1) bis Ende Juni 2010 (Urk. 7/28/9) beim Alters- und Spitexzentrum
Y.___ angestellt , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 8. Dezember 2009 war (Urk. 7/9/18 , 7/12/6 ) . Die Versicherte meldete sich am 1. Mai 2010 (Urk. 7/5) wegen eines Burnout-Syndroms, Depressionen, Herzrasen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 7/ 12/6-8, 7/14, 7/19/6-16, 7/20, 7/28 ) und erwerbliche (Urk. 7/3, 7/8, 7/9) Abklärungen vor. Gestützt auf das am 14. Juli 2011 erstattete psychiatrische Gutachten von Dr. med. et Dr. rer . nat. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/28), wurde der Versicherten mit Vorbe scheid vom 25. August 2011 (Urk. 7/32) eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2010 sowie ab August 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % in Aussicht gestellt. Nach durchgeführtem Einwandverfahren ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/44) wie ange kündigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2013 (Urk. 7/66 ff.) von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf tätigte sie wiederum erwerbliche (Urk. 7/67, 7/83 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/69/6, 7 /71, 7/76, 7/81 ) . Gestützt auf ein am 1 2. Mai 2014 erneut von Dr. Z.___ erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/77) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/85) die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 9. September und 27. Oktober 2014 (Urk. 7/90 , 7/92 ) wurde n
unter Einreichung neuer medizinischer Akten (Urk. 7/88, 7/89, 7/93) Einwä nd e gegen den Vorbescheid erhoben (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/97 = Urk. 2 ) wurde die beste hende Rente auf das Ende des der en Zustellung folgenden Monats eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Urk. 1) wurde die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventua liter einer Viertelsrente beantragt. Eventualiter wurde die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen durch das Gericht beantragt. Subeventualiter wurde die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Veranlassung weiterer medizi nischer Abklärungen unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 4.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und ihr Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die ver sicherte Person während eines Jahres durchschnitt lich mindestens zu 70 % ar beits unfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 659 /201 5 vom 2
2. Februar 2016 E. 3. 1). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 insbesondere hinsichtlich der depressiven Symp t o matik verbessert habe, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Mittlerweile stehe klar die chronische Schmerzstörung im Vordergrund. Eine solche sei nur in Ausnahmefällen nicht überwindbar. Die leicht- bis mittelgradige depressive Störung sei an die Schmerzstörung gekoppelt und in der Zwischenzeit soweit abgeklungen. dass sie für die Arbeitsfähigkeit kaum mehr relevant sei. Eine psy chische Komorbidität sei damit zu verneinen. Der im Gutachten erwähnte Meniskusschaden habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung sei demnach nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerde - gegne rin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2014 fälschlicherweise davon ausgehe, dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe und nur noch eine überwindbare Schmerzstörung , jedoch keine Komorbidität vorliege. Der psychiatrische Sachverständige halte in seinem Gut achten vom 1 2. Mai 2014 fest, dass rein von der depressiven Symptomatik her ein höheres Arbeitspensum von initial 60 %, später möglichweise auch 80 % möglich sei. Damit bestehe bereits aus psychischen Gründen aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter erheb lichen somatischen Beschwerden, welche nicht als chronische Schmerzstörung zu beurteilen seien. Insbesondere bestünden schmerzhafte Rücken- und Knie verletzungen , die sich einerseits direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und andererseits die depressive Störung verschärften. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unter lagen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen und habe in der Verfügung lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewie senen Befunde vorgebracht worden. Diese unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen und die erheblichen somatischen Beschwerden hätten für die Beschwerdegegnerin Anlass sein müssen, genauere medizinische Abklärungen, eventuell ein polydisziplinäres Gutachten, zu veranlassen.
3.
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 wurde ausgeführt, dass der im Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) erwähnte Meniskus schaden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit als Pflegehelferin habe und damit eine chronische körperliche Begleit erscheinung zur diagnostizierten Schmerzstörung nicht ausgewiesen sei.
D i e Beschwerdeführer in reichte im Rahmen des Einwand- sowie des vorliegen den Beschwerdeverfahrens diverse ärztliche Berichte betreffend seine körper lichen Beschwerden ein. Sie führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die von ihr eingereichten Beri chte der behandelnden Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen. In der Verfügung werde lediglich ausgeführt, dass keine neuen „fachärztlich-psychiatrisch ausgewiese nen Tatsachen und Befunde“ vorgebracht worden seien. Es sei jedoch eine Tat sache, dass erhebliche somatische Beschwerden vorhanden und entsprechende Diagnosen gestellt worden seien.
3 .2
Im ärztliche n Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) wurden gestützt
auf die gleichentags erfolgte Sprechstunde folgende Diagnosen festgehalten : - Unklare Kniebeschwerden rechts (DD: Muskuläre Dysbalance ) bei - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 25.03.2011 bei medialer Meniskusläsion und Partialläsion des vorderen Kreuz bandes - Status nach Hallux
valgus -Korrektur bds ., links 1997, rechts 1999 - Adipositas - Depression - Supraventrikuläre Tachykardie interm ittierend (DD Reentry -Tachykardie) - Grenzwerthypertonie Der Befund sei im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert . Aus dem MRT des rechten Knies vom 8. Februar 2013 ergebe sich bei Zustand nach Teilmenis kektomie des
Innenmeniskushinterhornes kein Nachweis einer erneuten Rissbil dung. Es zeige sich die bereits bekannte degenerative Veränderung des Aussen meniskushinterhornes mit subchondralem Knochenödem am dorsolateralen
Tibiaplateaueck . Der femorotibiale Knorpel sei überraschenderweise medial wie lateral und femoropatellär weitgehend unauffällig. Das Knie sei ergussfrei. Es bestehe eine leichte Strukturstörung des femoralen ansatznahen vorderen Kreuzbandes. Das hintere Kreuzband sei anguliert , jedoch intakt.
Da bis auf eine kleine Ödembildung am posterolateralen
Tibiaeck unauffällige Knorpel- und Meniskusverhältnisse vorlägen, müsse im Moment keine operative Massnahme durchgeführt werden. Die Veränderungen des posterolateralen
Tibiaplateaus könnten nicht eindeutig eingegrenzt werden. Signifikante dege nerative Veränderungen, welche die Ödembildung begünstigten, seien nicht vorhanden. Er habe der Beschwerdeführerin bei etwas diffusem Beschwerdebild eher zur Durchführung einer gezielten physiotherapeutischen Kräftigung i.S. eines propriozeptiven Trainings geraten. Unterstützend sei eine chondro - protek tive Medikation mi t
Chondrova einmal täglich empfehlenswert. 3 . 3
Am 4. Juli 2014 (Urk. 84/4) nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Stellung zur Frage, ob gestützt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) eine somatisch begründete Einschränkung vorliege.
Er verneint e dies und führte dazu aus, dass neu unklare Kniebeschwerden beschrieben würden. T rotzdem sei es im Hinblick auf die Eingliederung zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit sinnvoll, das Belastungsprofil zu ergänzen. 3.4
Dem ärztlichen Bericht von Dr. A.___
vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 25. August 2014 im Liegen beim Anheben des rechten Beines bei ungefähr 40 °
lum bo - sakrale Schmerzen empfu nde n habe , die sich bei weiterem Forcieren bis 50° verstärk t hätt en. Das Anheben des linken Beines sei spontan bis 60° erfolgt. Beim Positionsversuch habe es kein Absinken gegeben und die Reflexe seien mittellebhaft sowie symmetrisch gewesen . Die Kraft sei erhalten. Bei der Untersuchung im Sitzen sei en der Positionsversuch der oberen Extremitäten ohne Absinken und die Reflexe mittellebhaft und symmetrisch erfolgt, wobei Kraft und Sensibilität intakt gewesen seien. Die Halswirbelsäule sei bis in die Endexkursionen in allen Positionen beweglich. Cervicothorakal , thorakolumbal und lumbosakral bestehe eine Druckdolenz , die im Bereich der Dornfortsätze und der paravertebralen Muskulatur panvertebral besonders ausgeprägt sei. Die Hirnnerven seien unauffällig, insbesondere bestehe kein Nystagmus und seien keine Abnormitäten im Augenhintergrund vorhanden . Bei sämtlichen Untersu chungen, welche im Stand oder im Gang durchgeführt worden seien, sei eine Schonung des rechten Beines erkennbar. Zehenspitzen- und Fersengang seien mit etwas Mühe durchführbar. Der Romberg-Test habe ein negatives Ergebnis gebracht.
Sensorisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts L5/S1 mit Ausbreitung im Gebiet S1. Diesbezüglich sei eine MRI-Abklärung erforderlich. Ebenso seien weitere Beurteilungen auf den Fachgebieten Orthopädie und Psychiatrie in Bezug auf Zumutbarkeit, Leistung und Arbeitsfähigkeit erforderlich. 3 . 5
Am 29. September 2014 (Urk. 7/93) berichteten die Ärzte der Klinik für Radiolo gie der Uni versitäts klinik F.___
über die Ergebnisse der gleichentags durch geführten MRI-Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin. D as vordere Kreuzband sei schmal und das mediale Seitenband leicht vernarbt (DD: Status nach Partialruptur). Der laterale Meniskus sei horizontal lädiert. Am lateralen Tibiaplateau
seien tiefe fokale Knorpeldefekte dorsal mit angrenzenden reaktiven Knochenmarksveränderungen fest zu stell en . Es bestehe ein Status nach medialer Teilmeniskektomie . 3 . 6
Mit ärztlichem Bericht vom 12. Januar 2015
(Urk. 3/2) nahm Dr. A.___
erneut auf der Grundlage der einzigen von ihm durchgeführten Untersuchung zur somatischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte aus, eine von ihm veranlasste MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 8. September 2014 habe eine Fehlhaltung der LWS mit beginnenden degenera tiven Veränderungen mit Betonung der Wirbel L3 bis L5, jedoch ohne abgrenz bare fokale Diskushernie ergeben. Bei den Wirbeln L4/L5 bestünden beidseitig leichtgradige
foraminale Stenosen mit fraglicher beidseitiger Reizung der aus tretenden Nervenwurzel beim Wirbel L4. Es bestehe keine Reizung oder Kom pression des Wirbels S1.
Klinisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts mit Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule. Die Sensi bilität im rechten Fuss sei diffus vermindert gewesen, ohne dass es sichere An haltspunkte für einen radikulären Bezug gegeben habe. Wohl schmerzbedingt zeige die Patientin eine ausgeprägte Schonhaltung des rechten Beines. Eine vollbelastende Tätigkeit als Pflegefachfrau halte er nicht für zumutbar. Es bestünden organische Grundlagen für die Rückenschmerzen und bei Vollbelas tung seien Exaz erbationen nicht zu vermeiden. Allenfalls sei eine arbeitsmedi zinische Abklärung mit orthopädischer Untersuchung zu veranlassen.
Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten persönlichen Ressourcen (intakte Ehe, guter Kontakt zu den Kindern sowie sporadische Treffen mit ein paar Freundinnen) hätten mit den Rückenschmerzen nichts zu tun. 3 .7
Dr. B.___
berichtete am 16. Januar 2015 über die Beschwerdeführerin (Urk. 3/3). Er diagnostizierte eine beginnende Pangonarthrose rechts mit - ausgedünntem femorotibialem Knorpel medial , ohne tiefe Defekte , und klei nen femorotibialen
Oste o phyten , - eine persistierende, horizontale Läsion lateral im Hinterhorn und der Pars intermedia des Meniskus und - tiefen, fokalen Knorpeldefekten am lateralen Tibiaplateau - mit angrenzend reaktiven zystischen Knochenmarkveränderungen und - oberflächlichen Knorpeldefekten am Femurkondylus , - schmalem vorderem Kreuzband, passend zu Status nach Partialruptur
Dr. B.___ schloss aus den Ergebnissen seiner Untersuchung darauf, dass die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau, in deren Rahmen Patiententransfer s routinemässig zum Pflichtenheft gehörten, deutlich herabgesetzt sei. Eine acht- bis neunstündige Tätigkeit auf einer Stati on mit dauerndem Herumgehen sei eindeutig nicht mehr zumutbar. Als Nachtwache mit einem Pensum von 50 % könne das rechte Knie in idealer W eise geschont werden. Die Belastung im Nachtdienst sei von der Wegstrecke und der Intensität her deutlich geringer.
E ine laterale Meniskektomie sei nur mit Vorbehalt zu empfehlen. Anzunehmen sei, dass bei einem Knie mit derart ausgeprägtem Genu
valgum nach Entfernen des lateralen Meniskus die Degeneration rasch weitergehen werde. Das aktuelle MRI vom September 2014 zeige bereits die Extrusion der Pars intermedia : D er laterale Meniskus werde über die Tibiakante nach aussen gedrückt, so dass eine laterale Teilmeniskektomie vielleicht für ein bis zwei Jahre eine leichte Besse rung bringen werde. Danach sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ein prothe tischer Ersatz angezeigt. Nur das laterale Kompartiment zu ersetzen dürfte keine Lösung sein, es werde eine Totalprothese resultieren, so dass solange mit einer Teilmeniskektomie zugewartet werden sollte, wie die Patientin die aktuelle Situation ertrage beziehungsweise solange die Situation kompensiert sei. 3 . 8
Im Rahmen des Einwandverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin am 9. September 2014 (Urk. 7/90) der Bericht von Dr. A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) sowie am 27. Oktober 2014 (Urk. 7/92) der Klinik für Radiolo gie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) einge reicht. Am 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdegegnerin der Ärztliche Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) zugestellt.
RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifi zierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin , nahm zudem am 23. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zur Frage, ob in medizinischer Hinsicht im Ver gleich zu seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2014 neue Tatsachen vorgebracht worden seien. Er führte dazu aus, dass insbesondere keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Vorbehalten bleibe der weitere Verlauf der derzeit leichten Einschränkungen an Rücken und Knie, welche offensichtlich noch weiterer Abklärung und Behand lung bedürften (Urk. 7/96/2).
Die Beschwerdegegnerin unterliess es indessen trotz dieses Vorbehalts in der Folge , weitere Abklärungen zu tätigen .
Sie ver fügte zudem , ohne dem RAD auch den ärztlichen Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) zur Stellungnahme zu unterbrei ten, wie angekündigt die Aufhebung der bisherigen Rente . 3.9
Dr. Z.___
deutete in seinem Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) eben falls an, dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass die Beschwerde führerin an invalidenversicherungsrechtlich relevanten somatischen Beschwer den leidet .
Dasselbe
geht insbes ondere auch aus den ärztlichen Bericht en von Dr. A.___
vom 2 . September 2014 (Urk. 7/89) sowie dem MRI-Bericht der Klinik für Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) hervor .
Für diese Annahme spricht insbesondere der im Rahmen dieses Be schwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/2) . Da er diesen Bericht auf der Grundlage seiner ein zigen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 erstattete, bezieht er sich auf einen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb der Bericht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1). A uf der G rund lage de s
im Verfü gungszeitpunkt
durch die vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesenen Sachverhalts kann die Frage , ob die Beschwerdeführerin in somatischer
Hinsicht in ihrer Leistungsfähigkeit massgeblich eingeschränkt ist, nicht zuverlässig beantwortet werden.
Damit weist die Beschwerdeführerin gesundheitliche Befunde auf, deren gesamt hafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist . Ergänzende Abklärungen sind daher notwendig . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwen digen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall.
3 . 10
D ie Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grund sätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat damit die fehlenden Abklärungen betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin i m
Rahmen eine r mehrdisziplinären Begutacht ung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, da die Wechselwirkungen mit allfälligen psychiatrisch begründeten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Begutachtung hat dabei insbesondere durch Fach ärzte der Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie zu erfolgen.
Demzufolge kann die Frage, ob durch die bestehenden medizinischen Akten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist , offen bleiben .
Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Nachdem Rechtsanwalt Christen keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Christen die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren
vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war , ist die Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
28. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, ist ausgebildete Pflegefachfrau. Sie war zuletzt in dieser Funktion vom 1. September 1994 (Urk. 7/9/1) bis Ende Juni 2010 (Urk. 7/28/9) beim Alters- und Spitexzentrum
Y.___ angestellt , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 8. Dezember 2009 war (Urk. 7/9/18 , 7/12/6 ) . Die Versicherte meldete sich am 1. Mai 2010 (Urk. 7/5) wegen eines Burnout-Syndroms, Depressionen, Herzrasen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 7/ 12/6-8, 7/14, 7/19/6-16, 7/20, 7/28 ) und erwerbliche (Urk. 7/3, 7/8, 7/9) Abklärungen vor. Gestützt auf das am 14. Juli 2011 erstattete psychiatrische Gutachten von Dr. med. et Dr. rer . nat. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/28), wurde der Versicherten mit Vorbe scheid vom 25. August 2011 (Urk. 7/32) eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2010 sowie ab August 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % in Aussicht gestellt. Nach durchgeführtem Einwandverfahren ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/44) wie ange kündigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die ver sicherte Person während eines Jahres durchschnitt lich mindestens zu 70 % ar beits unfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 659 /201
E. 2 Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2013 (Urk. 7/66 ff.) von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf tätigte sie wiederum erwerbliche (Urk. 7/67, 7/83 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/69/6, 7 /71, 7/76, 7/81 ) . Gestützt auf ein am 1 2. Mai 2014 erneut von Dr. Z.___ erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/77) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/85) die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 9. September und 27. Oktober 2014 (Urk. 7/90 , 7/92 ) wurde n
unter Einreichung neuer medizinischer Akten (Urk. 7/88, 7/89, 7/93) Einwä nd e gegen den Vorbescheid erhoben (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/97 = Urk. 2 ) wurde die beste hende Rente auf das Ende des der en Zustellung folgenden Monats eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 insbesondere hinsichtlich der depressiven Symp t o matik verbessert habe, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Mittlerweile stehe klar die chronische Schmerzstörung im Vordergrund. Eine solche sei nur in Ausnahmefällen nicht überwindbar. Die leicht- bis mittelgradige depressive Störung sei an die Schmerzstörung gekoppelt und in der Zwischenzeit soweit abgeklungen. dass sie für die Arbeitsfähigkeit kaum mehr relevant sei. Eine psy chische Komorbidität sei damit zu verneinen. Der im Gutachten erwähnte Meniskusschaden habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung sei demnach nicht ausgewiesen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerde - gegne rin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2014 fälschlicherweise davon ausgehe, dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe und nur noch eine überwindbare Schmerzstörung , jedoch keine Komorbidität vorliege. Der psychiatrische Sachverständige halte in seinem Gut achten vom 1 2. Mai 2014 fest, dass rein von der depressiven Symptomatik her ein höheres Arbeitspensum von initial 60 %, später möglichweise auch 80 % möglich sei. Damit bestehe bereits aus psychischen Gründen aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter erheb lichen somatischen Beschwerden, welche nicht als chronische Schmerzstörung zu beurteilen seien. Insbesondere bestünden schmerzhafte Rücken- und Knie verletzungen , die sich einerseits direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und andererseits die depressive Störung verschärften. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unter lagen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen und habe in der Verfügung lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewie senen Befunde vorgebracht worden. Diese unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen und die erheblichen somatischen Beschwerden hätten für die Beschwerdegegnerin Anlass sein müssen, genauere medizinische Abklärungen, eventuell ein polydisziplinäres Gutachten, zu veranlassen.
3.
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 wurde ausgeführt, dass der im Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) erwähnte Meniskus schaden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit als Pflegehelferin habe und damit eine chronische körperliche Begleit erscheinung zur diagnostizierten Schmerzstörung nicht ausgewiesen sei.
D i e Beschwerdeführer in reichte im Rahmen des Einwand- sowie des vorliegen den Beschwerdeverfahrens diverse ärztliche Berichte betreffend seine körper lichen Beschwerden ein. Sie führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die von ihr eingereichten Beri chte der behandelnden Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen. In der Verfügung werde lediglich ausgeführt, dass keine neuen „fachärztlich-psychiatrisch ausgewiese nen Tatsachen und Befunde“ vorgebracht worden seien. Es sei jedoch eine Tat sache, dass erhebliche somatische Beschwerden vorhanden und entsprechende Diagnosen gestellt worden seien.
3 .2
Im ärztliche n Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) wurden gestützt
auf die gleichentags erfolgte Sprechstunde folgende Diagnosen festgehalten : - Unklare Kniebeschwerden rechts (DD: Muskuläre Dysbalance ) bei - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 25.03.2011 bei medialer Meniskusläsion und Partialläsion des vorderen Kreuz bandes - Status nach Hallux
valgus -Korrektur bds ., links 1997, rechts 1999 - Adipositas - Depression - Supraventrikuläre Tachykardie interm ittierend (DD Reentry -Tachykardie) - Grenzwerthypertonie Der Befund sei im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert . Aus dem MRT des rechten Knies vom 8. Februar 2013 ergebe sich bei Zustand nach Teilmenis kektomie des
Innenmeniskushinterhornes kein Nachweis einer erneuten Rissbil dung. Es zeige sich die bereits bekannte degenerative Veränderung des Aussen meniskushinterhornes mit subchondralem Knochenödem am dorsolateralen
Tibiaplateaueck . Der femorotibiale Knorpel sei überraschenderweise medial wie lateral und femoropatellär weitgehend unauffällig. Das Knie sei ergussfrei. Es bestehe eine leichte Strukturstörung des femoralen ansatznahen vorderen Kreuzbandes. Das hintere Kreuzband sei anguliert , jedoch intakt.
Da bis auf eine kleine Ödembildung am posterolateralen
Tibiaeck unauffällige Knorpel- und Meniskusverhältnisse vorlägen, müsse im Moment keine operative Massnahme durchgeführt werden. Die Veränderungen des posterolateralen
Tibiaplateaus könnten nicht eindeutig eingegrenzt werden. Signifikante dege nerative Veränderungen, welche die Ödembildung begünstigten, seien nicht vorhanden. Er habe der Beschwerdeführerin bei etwas diffusem Beschwerdebild eher zur Durchführung einer gezielten physiotherapeutischen Kräftigung i.S. eines propriozeptiven Trainings geraten. Unterstützend sei eine chondro - protek tive Medikation mi t
Chondrova einmal täglich empfehlenswert. 3 . 3
Am 4. Juli 2014 (Urk. 84/4) nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Stellung zur Frage, ob gestützt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) eine somatisch begründete Einschränkung vorliege.
Er verneint e dies und führte dazu aus, dass neu unklare Kniebeschwerden beschrieben würden. T rotzdem sei es im Hinblick auf die Eingliederung zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit sinnvoll, das Belastungsprofil zu ergänzen.
E. 3 Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Urk. 1) wurde die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventua liter einer Viertelsrente beantragt. Eventualiter wurde die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen durch das Gericht beantragt. Subeventualiter wurde die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Veranlassung weiterer medizi nischer Abklärungen unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
E. 3.4 Dem ärztlichen Bericht von Dr. A.___
vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 25. August 2014 im Liegen beim Anheben des rechten Beines bei ungefähr 40 °
lum bo - sakrale Schmerzen empfu nde n habe , die sich bei weiterem Forcieren bis 50° verstärk t hätt en. Das Anheben des linken Beines sei spontan bis 60° erfolgt. Beim Positionsversuch habe es kein Absinken gegeben und die Reflexe seien mittellebhaft sowie symmetrisch gewesen . Die Kraft sei erhalten. Bei der Untersuchung im Sitzen sei en der Positionsversuch der oberen Extremitäten ohne Absinken und die Reflexe mittellebhaft und symmetrisch erfolgt, wobei Kraft und Sensibilität intakt gewesen seien. Die Halswirbelsäule sei bis in die Endexkursionen in allen Positionen beweglich. Cervicothorakal , thorakolumbal und lumbosakral bestehe eine Druckdolenz , die im Bereich der Dornfortsätze und der paravertebralen Muskulatur panvertebral besonders ausgeprägt sei. Die Hirnnerven seien unauffällig, insbesondere bestehe kein Nystagmus und seien keine Abnormitäten im Augenhintergrund vorhanden . Bei sämtlichen Untersu chungen, welche im Stand oder im Gang durchgeführt worden seien, sei eine Schonung des rechten Beines erkennbar. Zehenspitzen- und Fersengang seien mit etwas Mühe durchführbar. Der Romberg-Test habe ein negatives Ergebnis gebracht.
Sensorisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts L5/S1 mit Ausbreitung im Gebiet S1. Diesbezüglich sei eine MRI-Abklärung erforderlich. Ebenso seien weitere Beurteilungen auf den Fachgebieten Orthopädie und Psychiatrie in Bezug auf Zumutbarkeit, Leistung und Arbeitsfähigkeit erforderlich. 3 .
E. 3.9 Dr. Z.___
deutete in seinem Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) eben falls an, dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass die Beschwerde führerin an invalidenversicherungsrechtlich relevanten somatischen Beschwer den leidet .
Dasselbe
geht insbes ondere auch aus den ärztlichen Bericht en von Dr. A.___
vom 2 . September 2014 (Urk. 7/89) sowie dem MRI-Bericht der Klinik für Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) hervor .
Für diese Annahme spricht insbesondere der im Rahmen dieses Be schwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/2) . Da er diesen Bericht auf der Grundlage seiner ein zigen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 erstattete, bezieht er sich auf einen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb der Bericht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1). A uf der G rund lage de s
im Verfü gungszeitpunkt
durch die vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesenen Sachverhalts kann die Frage , ob die Beschwerdeführerin in somatischer
Hinsicht in ihrer Leistungsfähigkeit massgeblich eingeschränkt ist, nicht zuverlässig beantwortet werden.
Damit weist die Beschwerdeführerin gesundheitliche Befunde auf, deren gesamt hafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist . Ergänzende Abklärungen sind daher notwendig . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwen digen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall.
3 .
E. 4 Mit Verfügung vom 16. April 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und ihr Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 5 Am 29. September 2014 (Urk. 7/93) berichteten die Ärzte der Klinik für Radiolo gie der Uni versitäts klinik F.___
über die Ergebnisse der gleichentags durch geführten MRI-Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin. D as vordere Kreuzband sei schmal und das mediale Seitenband leicht vernarbt (DD: Status nach Partialruptur). Der laterale Meniskus sei horizontal lädiert. Am lateralen Tibiaplateau
seien tiefe fokale Knorpeldefekte dorsal mit angrenzenden reaktiven Knochenmarksveränderungen fest zu stell en . Es bestehe ein Status nach medialer Teilmeniskektomie . 3 .
E. 6 Mit ärztlichem Bericht vom 12. Januar 2015
(Urk. 3/2) nahm Dr. A.___
erneut auf der Grundlage der einzigen von ihm durchgeführten Untersuchung zur somatischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte aus, eine von ihm veranlasste MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 8. September 2014 habe eine Fehlhaltung der LWS mit beginnenden degenera tiven Veränderungen mit Betonung der Wirbel L3 bis L5, jedoch ohne abgrenz bare fokale Diskushernie ergeben. Bei den Wirbeln L4/L5 bestünden beidseitig leichtgradige
foraminale Stenosen mit fraglicher beidseitiger Reizung der aus tretenden Nervenwurzel beim Wirbel L4. Es bestehe keine Reizung oder Kom pression des Wirbels S1.
Klinisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts mit Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule. Die Sensi bilität im rechten Fuss sei diffus vermindert gewesen, ohne dass es sichere An haltspunkte für einen radikulären Bezug gegeben habe. Wohl schmerzbedingt zeige die Patientin eine ausgeprägte Schonhaltung des rechten Beines. Eine vollbelastende Tätigkeit als Pflegefachfrau halte er nicht für zumutbar. Es bestünden organische Grundlagen für die Rückenschmerzen und bei Vollbelas tung seien Exaz erbationen nicht zu vermeiden. Allenfalls sei eine arbeitsmedi zinische Abklärung mit orthopädischer Untersuchung zu veranlassen.
Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten persönlichen Ressourcen (intakte Ehe, guter Kontakt zu den Kindern sowie sporadische Treffen mit ein paar Freundinnen) hätten mit den Rückenschmerzen nichts zu tun. 3 .7
Dr. B.___
berichtete am 16. Januar 2015 über die Beschwerdeführerin (Urk. 3/3). Er diagnostizierte eine beginnende Pangonarthrose rechts mit - ausgedünntem femorotibialem Knorpel medial , ohne tiefe Defekte , und klei nen femorotibialen
Oste o phyten , - eine persistierende, horizontale Läsion lateral im Hinterhorn und der Pars intermedia des Meniskus und - tiefen, fokalen Knorpeldefekten am lateralen Tibiaplateau - mit angrenzend reaktiven zystischen Knochenmarkveränderungen und - oberflächlichen Knorpeldefekten am Femurkondylus , - schmalem vorderem Kreuzband, passend zu Status nach Partialruptur
Dr. B.___ schloss aus den Ergebnissen seiner Untersuchung darauf, dass die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau, in deren Rahmen Patiententransfer s routinemässig zum Pflichtenheft gehörten, deutlich herabgesetzt sei. Eine acht- bis neunstündige Tätigkeit auf einer Stati on mit dauerndem Herumgehen sei eindeutig nicht mehr zumutbar. Als Nachtwache mit einem Pensum von 50 % könne das rechte Knie in idealer W eise geschont werden. Die Belastung im Nachtdienst sei von der Wegstrecke und der Intensität her deutlich geringer.
E ine laterale Meniskektomie sei nur mit Vorbehalt zu empfehlen. Anzunehmen sei, dass bei einem Knie mit derart ausgeprägtem Genu
valgum nach Entfernen des lateralen Meniskus die Degeneration rasch weitergehen werde. Das aktuelle MRI vom September 2014 zeige bereits die Extrusion der Pars intermedia : D er laterale Meniskus werde über die Tibiakante nach aussen gedrückt, so dass eine laterale Teilmeniskektomie vielleicht für ein bis zwei Jahre eine leichte Besse rung bringen werde. Danach sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ein prothe tischer Ersatz angezeigt. Nur das laterale Kompartiment zu ersetzen dürfte keine Lösung sein, es werde eine Totalprothese resultieren, so dass solange mit einer Teilmeniskektomie zugewartet werden sollte, wie die Patientin die aktuelle Situation ertrage beziehungsweise solange die Situation kompensiert sei. 3 .
E. 8 Im Rahmen des Einwandverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin am 9. September 2014 (Urk. 7/90) der Bericht von Dr. A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) sowie am 27. Oktober 2014 (Urk. 7/92) der Klinik für Radiolo gie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) einge reicht. Am 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdegegnerin der Ärztliche Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) zugestellt.
RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifi zierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin , nahm zudem am 23. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zur Frage, ob in medizinischer Hinsicht im Ver gleich zu seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2014 neue Tatsachen vorgebracht worden seien. Er führte dazu aus, dass insbesondere keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Vorbehalten bleibe der weitere Verlauf der derzeit leichten Einschränkungen an Rücken und Knie, welche offensichtlich noch weiterer Abklärung und Behand lung bedürften (Urk. 7/96/2).
Die Beschwerdegegnerin unterliess es indessen trotz dieses Vorbehalts in der Folge , weitere Abklärungen zu tätigen .
Sie ver fügte zudem , ohne dem RAD auch den ärztlichen Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) zur Stellungnahme zu unterbrei ten, wie angekündigt die Aufhebung der bisherigen Rente .
E. 10 D ie Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grund sätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat damit die fehlenden Abklärungen betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin i m
Rahmen eine r mehrdisziplinären Begutacht ung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, da die Wechselwirkungen mit allfälligen psychiatrisch begründeten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Begutachtung hat dabei insbesondere durch Fach ärzte der Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie zu erfolgen.
Demzufolge kann die Frage, ob durch die bestehenden medizinischen Akten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist , offen bleiben .
Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Nachdem Rechtsanwalt Christen keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Christen die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren
vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war , ist die Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
28. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00083 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil
vom
30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, ist ausgebildete Pflegefachfrau. Sie war zuletzt in dieser Funktion vom 1. September 1994 (Urk. 7/9/1) bis Ende Juni 2010 (Urk. 7/28/9) beim Alters- und Spitexzentrum
Y.___ angestellt , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 8. Dezember 2009 war (Urk. 7/9/18 , 7/12/6 ) . Die Versicherte meldete sich am 1. Mai 2010 (Urk. 7/5) wegen eines Burnout-Syndroms, Depressionen, Herzrasen sowie Rücken- und Nackenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. D ie Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 7/ 12/6-8, 7/14, 7/19/6-16, 7/20, 7/28 ) und erwerbliche (Urk. 7/3, 7/8, 7/9) Abklärungen vor. Gestützt auf das am 14. Juli 2011 erstattete psychiatrische Gutachten von Dr. med. et Dr. rer . nat. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/28), wurde der Versicherten mit Vorbe scheid vom 25. August 2011 (Urk. 7/32) eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2010 sowie ab August 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % in Aussicht gestellt. Nach durchgeführtem Einwandverfahren ent schied die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/44) wie ange kündigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2013 (Urk. 7/66 ff.) von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf tätigte sie wiederum erwerbliche (Urk. 7/67, 7/83 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/69/6, 7 /71, 7/76, 7/81 ) . Gestützt auf ein am 1 2. Mai 2014 erneut von Dr. Z.___ erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/77) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2014 (Urk. 7/85) die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 9. September und 27. Oktober 2014 (Urk. 7/90 , 7/92 ) wurde n
unter Einreichung neuer medizinischer Akten (Urk. 7/88, 7/89, 7/93) Einwä nd e gegen den Vorbescheid erhoben (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/97 = Urk. 2 ) wurde die beste hende Rente auf das Ende des der en Zustellung folgenden Monats eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Urk. 1) wurde die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventua liter einer Viertelsrente beantragt. Eventualiter wurde die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen durch das Gericht beantragt. Subeventualiter wurde die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Veranlassung weiterer medizi nischer Abklärungen unter weiterer Ausrichtung der bisherigen Rente beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 4.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und ihr Gesuch um Wiederherstel lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die ver sicherte Person während eines Jahres durchschnitt lich mindestens zu 70 % ar beits unfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 659 /201 5 vom 2
2. Februar 2016 E. 3. 1). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 insbesondere hinsichtlich der depressiven Symp t o matik verbessert habe, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Mittlerweile stehe klar die chronische Schmerzstörung im Vordergrund. Eine solche sei nur in Ausnahmefällen nicht überwindbar. Die leicht- bis mittelgradige depressive Störung sei an die Schmerzstörung gekoppelt und in der Zwischenzeit soweit abgeklungen. dass sie für die Arbeitsfähigkeit kaum mehr relevant sei. Eine psy chische Komorbidität sei damit zu verneinen. Der im Gutachten erwähnte Meniskusschaden habe aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung sei demnach nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerde - gegne rin gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2014 fälschlicherweise davon ausgehe, dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe und nur noch eine überwindbare Schmerzstörung , jedoch keine Komorbidität vorliege. Der psychiatrische Sachverständige halte in seinem Gut achten vom 1 2. Mai 2014 fest, dass rein von der depressiven Symptomatik her ein höheres Arbeitspensum von initial 60 %, später möglichweise auch 80 % möglich sei. Damit bestehe bereits aus psychischen Gründen aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter erheb lichen somatischen Beschwerden, welche nicht als chronische Schmerzstörung zu beurteilen seien. Insbesondere bestünden schmerzhafte Rücken- und Knie verletzungen , die sich einerseits direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und andererseits die depressive Störung verschärften. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unter lagen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen und habe in der Verfügung lediglich ausgeführt, es seien keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewie senen Befunde vorgebracht worden. Diese unterschiedlichen medizinischen Beurteilungen und die erheblichen somatischen Beschwerden hätten für die Beschwerdegegnerin Anlass sein müssen, genauere medizinische Abklärungen, eventuell ein polydisziplinäres Gutachten, zu veranlassen.
3.
3 .1
In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2014 wurde ausgeführt, dass der im Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) erwähnte Meniskus schaden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit als Pflegehelferin habe und damit eine chronische körperliche Begleit erscheinung zur diagnostizierten Schmerzstörung nicht ausgewiesen sei.
D i e Beschwerdeführer in reichte im Rahmen des Einwand- sowie des vorliegen den Beschwerdeverfahrens diverse ärztliche Berichte betreffend seine körper lichen Beschwerden ein. Sie führt dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die von ihr eingereichten Beri chte der behandelnden Ärzte Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen. In der Verfügung werde lediglich ausgeführt, dass keine neuen „fachärztlich-psychiatrisch ausgewiese nen Tatsachen und Befunde“ vorgebracht worden seien. Es sei jedoch eine Tat sache, dass erhebliche somatische Beschwerden vorhanden und entsprechende Diagnosen gestellt worden seien.
3 .2
Im ärztliche n Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) wurden gestützt
auf die gleichentags erfolgte Sprechstunde folgende Diagnosen festgehalten : - Unklare Kniebeschwerden rechts (DD: Muskuläre Dysbalance ) bei - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie 25.03.2011 bei medialer Meniskusläsion und Partialläsion des vorderen Kreuz bandes - Status nach Hallux
valgus -Korrektur bds ., links 1997, rechts 1999 - Adipositas - Depression - Supraventrikuläre Tachykardie interm ittierend (DD Reentry -Tachykardie) - Grenzwerthypertonie Der Befund sei im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert . Aus dem MRT des rechten Knies vom 8. Februar 2013 ergebe sich bei Zustand nach Teilmenis kektomie des
Innenmeniskushinterhornes kein Nachweis einer erneuten Rissbil dung. Es zeige sich die bereits bekannte degenerative Veränderung des Aussen meniskushinterhornes mit subchondralem Knochenödem am dorsolateralen
Tibiaplateaueck . Der femorotibiale Knorpel sei überraschenderweise medial wie lateral und femoropatellär weitgehend unauffällig. Das Knie sei ergussfrei. Es bestehe eine leichte Strukturstörung des femoralen ansatznahen vorderen Kreuzbandes. Das hintere Kreuzband sei anguliert , jedoch intakt.
Da bis auf eine kleine Ödembildung am posterolateralen
Tibiaeck unauffällige Knorpel- und Meniskusverhältnisse vorlägen, müsse im Moment keine operative Massnahme durchgeführt werden. Die Veränderungen des posterolateralen
Tibiaplateaus könnten nicht eindeutig eingegrenzt werden. Signifikante dege nerative Veränderungen, welche die Ödembildung begünstigten, seien nicht vorhanden. Er habe der Beschwerdeführerin bei etwas diffusem Beschwerdebild eher zur Durchführung einer gezielten physiotherapeutischen Kräftigung i.S. eines propriozeptiven Trainings geraten. Unterstützend sei eine chondro - protek tive Medikation mi t
Chondrova einmal täglich empfehlenswert. 3 . 3
Am 4. Juli 2014 (Urk. 84/4) nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Stellung zur Frage, ob gestützt auf den Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) eine somatisch begründete Einschränkung vorliege.
Er verneint e dies und führte dazu aus, dass neu unklare Kniebeschwerden beschrieben würden. T rotzdem sei es im Hinblick auf die Eingliederung zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit sinnvoll, das Belastungsprofil zu ergänzen. 3.4
Dem ärztlichen Bericht von Dr. A.___
vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 25. August 2014 im Liegen beim Anheben des rechten Beines bei ungefähr 40 °
lum bo - sakrale Schmerzen empfu nde n habe , die sich bei weiterem Forcieren bis 50° verstärk t hätt en. Das Anheben des linken Beines sei spontan bis 60° erfolgt. Beim Positionsversuch habe es kein Absinken gegeben und die Reflexe seien mittellebhaft sowie symmetrisch gewesen . Die Kraft sei erhalten. Bei der Untersuchung im Sitzen sei en der Positionsversuch der oberen Extremitäten ohne Absinken und die Reflexe mittellebhaft und symmetrisch erfolgt, wobei Kraft und Sensibilität intakt gewesen seien. Die Halswirbelsäule sei bis in die Endexkursionen in allen Positionen beweglich. Cervicothorakal , thorakolumbal und lumbosakral bestehe eine Druckdolenz , die im Bereich der Dornfortsätze und der paravertebralen Muskulatur panvertebral besonders ausgeprägt sei. Die Hirnnerven seien unauffällig, insbesondere bestehe kein Nystagmus und seien keine Abnormitäten im Augenhintergrund vorhanden . Bei sämtlichen Untersu chungen, welche im Stand oder im Gang durchgeführt worden seien, sei eine Schonung des rechten Beines erkennbar. Zehenspitzen- und Fersengang seien mit etwas Mühe durchführbar. Der Romberg-Test habe ein negatives Ergebnis gebracht.
Sensorisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts L5/S1 mit Ausbreitung im Gebiet S1. Diesbezüglich sei eine MRI-Abklärung erforderlich. Ebenso seien weitere Beurteilungen auf den Fachgebieten Orthopädie und Psychiatrie in Bezug auf Zumutbarkeit, Leistung und Arbeitsfähigkeit erforderlich. 3 . 5
Am 29. September 2014 (Urk. 7/93) berichteten die Ärzte der Klinik für Radiolo gie der Uni versitäts klinik F.___
über die Ergebnisse der gleichentags durch geführten MRI-Untersuchung des rechten Knies der Beschwerdeführerin. D as vordere Kreuzband sei schmal und das mediale Seitenband leicht vernarbt (DD: Status nach Partialruptur). Der laterale Meniskus sei horizontal lädiert. Am lateralen Tibiaplateau
seien tiefe fokale Knorpeldefekte dorsal mit angrenzenden reaktiven Knochenmarksveränderungen fest zu stell en . Es bestehe ein Status nach medialer Teilmeniskektomie . 3 . 6
Mit ärztlichem Bericht vom 12. Januar 2015
(Urk. 3/2) nahm Dr. A.___
erneut auf der Grundlage der einzigen von ihm durchgeführten Untersuchung zur somatischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte aus, eine von ihm veranlasste MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 8. September 2014 habe eine Fehlhaltung der LWS mit beginnenden degenera tiven Veränderungen mit Betonung der Wirbel L3 bis L5, jedoch ohne abgrenz bare fokale Diskushernie ergeben. Bei den Wirbeln L4/L5 bestünden beidseitig leichtgradige
foraminale Stenosen mit fraglicher beidseitiger Reizung der aus tretenden Nervenwurzel beim Wirbel L4. Es bestehe keine Reizung oder Kom pression des Wirbels S1.
Klinisch bestehe eine Lumboischialgie
rechts mit Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Druckdolenzen im Bereich der Wirbelsäule. Die Sensi bilität im rechten Fuss sei diffus vermindert gewesen, ohne dass es sichere An haltspunkte für einen radikulären Bezug gegeben habe. Wohl schmerzbedingt zeige die Patientin eine ausgeprägte Schonhaltung des rechten Beines. Eine vollbelastende Tätigkeit als Pflegefachfrau halte er nicht für zumutbar. Es bestünden organische Grundlagen für die Rückenschmerzen und bei Vollbelas tung seien Exaz erbationen nicht zu vermeiden. Allenfalls sei eine arbeitsmedi zinische Abklärung mit orthopädischer Untersuchung zu veranlassen.
Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten persönlichen Ressourcen (intakte Ehe, guter Kontakt zu den Kindern sowie sporadische Treffen mit ein paar Freundinnen) hätten mit den Rückenschmerzen nichts zu tun. 3 .7
Dr. B.___
berichtete am 16. Januar 2015 über die Beschwerdeführerin (Urk. 3/3). Er diagnostizierte eine beginnende Pangonarthrose rechts mit - ausgedünntem femorotibialem Knorpel medial , ohne tiefe Defekte , und klei nen femorotibialen
Oste o phyten , - eine persistierende, horizontale Läsion lateral im Hinterhorn und der Pars intermedia des Meniskus und - tiefen, fokalen Knorpeldefekten am lateralen Tibiaplateau - mit angrenzend reaktiven zystischen Knochenmarkveränderungen und - oberflächlichen Knorpeldefekten am Femurkondylus , - schmalem vorderem Kreuzband, passend zu Status nach Partialruptur
Dr. B.___ schloss aus den Ergebnissen seiner Untersuchung darauf, dass die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau, in deren Rahmen Patiententransfer s routinemässig zum Pflichtenheft gehörten, deutlich herabgesetzt sei. Eine acht- bis neunstündige Tätigkeit auf einer Stati on mit dauerndem Herumgehen sei eindeutig nicht mehr zumutbar. Als Nachtwache mit einem Pensum von 50 % könne das rechte Knie in idealer W eise geschont werden. Die Belastung im Nachtdienst sei von der Wegstrecke und der Intensität her deutlich geringer.
E ine laterale Meniskektomie sei nur mit Vorbehalt zu empfehlen. Anzunehmen sei, dass bei einem Knie mit derart ausgeprägtem Genu
valgum nach Entfernen des lateralen Meniskus die Degeneration rasch weitergehen werde. Das aktuelle MRI vom September 2014 zeige bereits die Extrusion der Pars intermedia : D er laterale Meniskus werde über die Tibiakante nach aussen gedrückt, so dass eine laterale Teilmeniskektomie vielleicht für ein bis zwei Jahre eine leichte Besse rung bringen werde. Danach sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ein prothe tischer Ersatz angezeigt. Nur das laterale Kompartiment zu ersetzen dürfte keine Lösung sein, es werde eine Totalprothese resultieren, so dass solange mit einer Teilmeniskektomie zugewartet werden sollte, wie die Patientin die aktuelle Situation ertrage beziehungsweise solange die Situation kompensiert sei. 3 . 8
Im Rahmen des Einwandverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin am 9. September 2014 (Urk. 7/90) der Bericht von Dr. A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 7/89) sowie am 27. Oktober 2014 (Urk. 7/92) der Klinik für Radiolo gie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) einge reicht. Am 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdegegnerin der Ärztliche Bericht des Spitals C.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7/81) zugestellt.
RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zertifi zierter Gutachter E.___ und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin , nahm zudem am 23. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zur Frage, ob in medizinischer Hinsicht im Ver gleich zu seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2014 neue Tatsachen vorgebracht worden seien. Er führte dazu aus, dass insbesondere keine neuen fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien. Vorbehalten bleibe der weitere Verlauf der derzeit leichten Einschränkungen an Rücken und Knie, welche offensichtlich noch weiterer Abklärung und Behand lung bedürften (Urk. 7/96/2).
Die Beschwerdegegnerin unterliess es indessen trotz dieses Vorbehalts in der Folge , weitere Abklärungen zu tätigen .
Sie ver fügte zudem , ohne dem RAD auch den ärztlichen Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) zur Stellungnahme zu unterbrei ten, wie angekündigt die Aufhebung der bisherigen Rente . 3.9
Dr. Z.___
deutete in seinem Gutachten vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/77) eben falls an, dass nicht ausgeschlossen werden könne , dass die Beschwerde führerin an invalidenversicherungsrechtlich relevanten somatischen Beschwer den leidet .
Dasselbe
geht insbes ondere auch aus den ärztlichen Bericht en von Dr. A.___
vom 2 . September 2014 (Urk. 7/89) sowie dem MRI-Bericht der Klinik für Radiologie der Universitätsklinik F.___ vom 29. September 2014 (Urk. 7/93) hervor .
Für diese Annahme spricht insbesondere der im Rahmen dieses Be schwerdeverfahrens eingereichte ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 3/2) . Da er diesen Bericht auf der Grundlage seiner ein zigen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2014 erstattete, bezieht er sich auf einen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb der Bericht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1). A uf der G rund lage de s
im Verfü gungszeitpunkt
durch die vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesenen Sachverhalts kann die Frage , ob die Beschwerdeführerin in somatischer
Hinsicht in ihrer Leistungsfähigkeit massgeblich eingeschränkt ist, nicht zuverlässig beantwortet werden.
Damit weist die Beschwerdeführerin gesundheitliche Befunde auf, deren gesamt hafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist . Ergänzende Abklärungen sind daher notwendig . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwen digen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall.
3 . 10
D ie Kombination mehrerer Funktionsstörungen führt nicht notwendigerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsun fähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grund sätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 2 2. Juli 2013 E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin hat damit die fehlenden Abklärungen betreffend den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin i m
Rahmen eine r mehrdisziplinären Begutacht ung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, da die Wechselwirkungen mit allfälligen psychiatrisch begründeten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Begutachtung hat dabei insbesondere durch Fach ärzte der Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie zu erfolgen.
Demzufolge kann die Frage, ob durch die bestehenden medizinischen Akten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist , offen bleiben .
Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägun gen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist . 4 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten
( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Nachdem Rechtsanwalt Christen keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Christen die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren
vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war , ist die Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom
28. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli