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IV.2015.00081

Neuanmeldung. Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Abweisung UP/URV mangels Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959 und Mutter von vier Kinder n (Jahrgänge 1986, 1987, 1995, 1996), meldete sich am 14. April 2011 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.2

Am 11. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Einreichung zweier medizinischer Berichte (Urk. 8/28) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 8/27, Urk. 8/31) , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 15. Oktober 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydiszipli näres medizinisches Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditäts grad festzulegen (Urk. 1 S. 2).

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. 2.

2.1

Die Beschwerde gegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, die Beschwerde führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 geändert hät ten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der Beschwerdeführerin wäre jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit vollschichtig zumutbar. Aus medizinischer Sicht wäre es zudem sinnvoll, eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des Body Mass Index

( BMI ) auf 25 kg/m 2 durchzuführen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, schon mit den damaligen Diagnosen (2011) habe der Invaliditätsgrad 19.25 % betra gen. Heute sei der

Invaliditätsgrad mit den neu hinzugekommenen Diagnosen höher. Weil die Belastbarkeit wegen ihrer gesundheitlicher Leiden stark einge schränkt sei und eine deutlich schmerzhaftere Bewegungseinschränkung als 2011 vorliege, sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % anzunehmen (Urk. 1 Rz 13 f.). Indem die Beschwerdegegnerin nicht näher auf die von ihr eingereichten Arztberichte eingegangen sei, habe sie ausserdem ihr rechtliches Gehör verletzt ( Rz . 15). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Besch werdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der Ablehnung eines Leistungsanspruches

a m 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19 ) bis zum Erlass der Verfügung vom

2. Dezember 2014 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Ob ein materieller Anspruch besteht, ist erst nach einer vollständigen Sachver haltsprüfung zu ermitteln, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann . 3. 3.1

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte gestützt auf ältere medizinische Berich te (Urk. 8/8/16-23) sowie seine eigenen ambulanten Behandlungen in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/8/1-9)

eine arterielle Hypertonie, eine femoropatellär betonte Gonarthrose links sowie eine Adipositas permagna (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit . Es sei lediglich eine Fortbewe gung mit Gehstöcken möglich. Kniende oder kauernde Tätigkeit en sei en völlig ausgeschlossen (Ziff. 1.7). 3.3

Vom 4. b is 23. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin in der A.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, hospitali siert. Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/11) folgende Diagnosen (S. 1): - morbide Adipositas (Gewicht 127 kg, Grösse 165 cm, BMI 46.6 kg/m 2 ) - Status nach laparoskopischer

Hernienversorgung mit intraperitonealem Netz im Mai 2008 bei symptomatischer epigastrischer Hernie - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - arterielle Hypertonie - Gonarthrose beidseits - f emoropatellär betonte Gonarthrose links - Karpaltunnel-Syndrom (CTS) - Operation links 1993 Die Ärzte führten aus, die Zuweisung zur stationären muskuloskelettalen Reha bilitation sei mit dem Ziel der Aktivierung, Rekonditionierung und Gewichtsre duktion bei erfolgloser ambulanter Physiotherapie erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Während des ganzen Rehabilitationsaufenthalts seien die Schmerzen in den Knien und in der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund gestanden. Während funktionell eine deutliche Besserung habe erreicht werden können, habe sich diesbezüglich nur ein mässiger Rehabilitationserfolg ergeben (S. 1 f.). 3.4

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 9 . Oktober 2011 (Urk. 8/15) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und deshalb von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Ziff. 2). Ferner ermittelte die Abklärungsperson eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 19.25 % (Ziff. 8). 3.5

Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/16/3) fest, die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten funktionellen Einschränkungen bei bekannter Diagnose seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und die Beurteilung des Einschränkungsrades (19.25 %) plausibel. Es sei anzu me rken, dass bei einem BMI von 55 kg/m 2

eine Gewichtsabnahme unter ärztli cher Aufsicht dringend zur Vorbeugung weiterer Einschränkungen zu empfeh len sei. 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2014 (Urk. 8/24) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein : 4.2

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2014 (Urk. 8/28/5 = Urk. 8/30/5) als Diagnosen ein chro nisches Schmerzsyndrom, eine morbide Adipositas, Gonarthrosen beidseits, Lymphö deme / Lipödeme Becken-Beine, Varizen sowie eine arterielle Hypertonie auf und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosen in ihrer körperlichen Belastbarkeit als stark eingeschränkt. 4.3

Die Ärzte des Muskulo -Skelettal- Zentrums, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik D.___ , nannten am 7. Oktober 2014 (Urk. 8/28/1-4 = Urk. 8/30/1-4) folgende (Haupt-) Diagnosen (S. 1): - f ortgeschrittene Gonarthrose alle 3 Kompartimente beidseits - Röntgen vom 07.10.2014: deutliche medial betonte Gonarthrose beidseits, ausgeprägte retropatelläre Arthrose mit Lateralisierung der Patellae - l etztmalige Injektionstherapie zirka 2011 - Heberden -Arthrosen beidseits - Adipositas per magna BMI 45 kg/m 2 - c hronisch-venöse Insuffizienz - c hronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - i m Bereich LWS und der grossen Extremitätengelenke sowie Hand- und Sprunggelenke beidseits - Röntgen April 2014: mässig bis deutliche Osteochondrose

Lendenwir belkörper (LWK) 3 bis 5, mässige Fazettengelenksarthrose Es wurde festgehalten, dass sich klinisch eine deutliche schmerzhafte Bewe gungseinschränkung beider Kniegelenke, sowohl in Flexion als auch bei links seitiger Extension , bei sehr adipösem Ernährungszustand zeige. Radiologisch präsentiere sich beidseits eine fortgeschrittene deutliche trikompartimentelle Gonarthrose . Des Weiteren bestünden ausgeprägte Lymph-/ Lipödeme in beiden Beinen, zurückzuführen auf eine chronisch venöse Insuffizienz bei einge schränkter Mobilität aufgrund der Adipositas und den degenerativ bedingten Schmerzen. Laborchemisch zeige sich eine leichte Erhöhung der Blutsenkung und des C-reaktiven Proteins ( CRP ) bei normalem Leukozytenstatus . Die leichte Erhöhung von CRP könne ursächlich durch eine ausgeprägte Adipositas bedingt sein. Eine erhobene Rheumaserologie sowie das klinische Beschwerdebild ergä ben derzeit keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Die chron ischen lumbalen Beschwerden im Bereich der LWS mit deutlicher schmerz hafter Bewegungseinschränkung seien auf im Vorfeld radiologisch erhobene degenerative Veränderungen, Osteochondrosen LWK3-5 sowie auf eine ausgeprägte Fehlstatik aufgrund

Adipositas und M uskeldysbalancen zurück zuführen (S. 3). Als Prozedere schlugen die Ärzte der Beschwerdeführerin eine Lymphdrainage-Therapie zur Verbesserung der Lymphabflussstörung, des Schwellungsabbau s

und der Durchblutung vor. Fe r ner eine physiotherape utische Behandlungsserie mit den Schwerpunkt en Analgesie, Verbesserung der Ge lenkbeweglichkeit und muskuläres Aufbautraining . Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass für eine langfristige Verbesserung eine Verringerung des Körpergewichts von grosser Bedeu tung sei (S. 4). 4.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi zin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. und 30. Oktober 2014 (Urk. 8/32 S. 2-3) aus, die Adipositas sei gemäss Kreisschreiben Rz 1015 per se nicht invalidisierend. Dass sie langfristig zu Folgeschäden (nämlich Abnützung der Gelenke) führe, sei bekannt. Die Folgeschäden seien bei der Beschwerde führerin (jedoch) noch nicht stark ausgeprägt. Es sei aber wegen dieser drohen den Invalidität bei massiver Adipositas eine medizinische Massnahme aufzuer legen, das heisse , eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des BMI auf 25 kg/m 2 .

D e r Beschwerdeführerin wäre jedoch jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit jeher vollschichtig zumutbar gewesen und sei es auch weiterhin. 5. 5.1

Die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenan spruchs verneinenden Verfügung vom Dezember 2011 bis zum Dezember 2014 in relevanter Weise verändert haben beziehungsweise ob eine solche Verände rung von der Beschwerdef ührerin glaubhaft gemacht wurde , ist mit folgender Begründung zu verneinen.

Den zwei neu eingereichten medizinischen Berichten sind kei ne wesentlichen neuen Diagnosen und Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun wesentlich grössere Einschränkungen zur Folge hät ten als seinerzeit. Weder attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise quantifizierten ihre gesund heitlichen Einschränkungen , noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Dass – selbst unter Berücksichtigung einer zumut baren Mitwirkungspflicht von Ehemann und Töchtern – eine rentenanspruchs begründende Einschränkung im Aufgabenbereich , das heisst eine Verdopplung der seinerzeit gemäss Abklärungsbericht

ermittelten 19.25%igen Einschränkung (vgl. vorstehend E. 3.4 ) bestünde, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage daher weiterhin nicht anzunehmen. 5.2

Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer patho lo gischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diag nosen eher diskret ( gemäss RAD -Ärztin E.___ seien die Folgeschäden noch nicht stark ausgeprägt, vgl. vorstehend E. 4.4 ) und vermögen eine relevante Ein schrän kung der Arbeit s fähigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht geltend machten; vielmehr verwiesen sie wiederholt auf die Gesamt situation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht und stellten eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes nach Gewichtsverlust in Aus sicht. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung defi nierte Konstellation, weshalb kein Ausnahmefall und damit auch keine invali denversi cherungsrechtliche Relevanz der Beschwerden gegeben ist. Dass eine Gewichts reduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu e nt nehmen, wiesen doch sämtliche behandelnde Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen. 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Begründung im Einwandverfahren derart pauschal formuliert sei und der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei , weshalb weitere Abklärungen zu treffen seien (Urk. 1 Ziff. 15) , vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus den Akten (Urk . 8/ 32 ) ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zumin dest rudimentär mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin knapp ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Da nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan dergesetzt hat. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichte n Berichte offensichtlich nicht geeignet sind , eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

Die Verfügung vom

2. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erh obene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

6 .1

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Mitte). 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertre tung

notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

D ie zwei eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ) und von der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 ) erweis en sich als offensichtlich nicht ausreichend, um eine für den Anspruch erhebliche Veränderung glaubhaft darzutun (vgl. vorstehend E. 5.1 f.) . Daher fragt es sich, ob die vorliegende Beschwerde als bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos qualifiziert und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab gewies en werden muss . Wie es sich damit verhält, kann aber offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.4

Dem am 26. Februar 2015 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit (Urk. 11) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 12/2-16) ist Folgendes zu entnehmen: Auf der Einnahmeseite verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausgewiesenes monatliches Gesamt e inkommen (inkl. Ausbildungszulage) von Fr. 5‘310.90 (Urk. 1 2 /2) , welches unter Berücksichtigung des ausgerichteten 13. Monatslohnes rund Fr. 5‘ 753.-- beträgt . Nach Angaben der Beschwerdeführerin erzielt auch ihre volljährige Tochter F.___ , die im gleichen Haushalt wohnt, einen Lohn im Betrag von rund Fr. 2‘800.--, wovon Fr. 500.-- an die Haushaltungskosten gezahlt werden (Urk. 11 Ziff. 9). Als Vermögen machen die Eheleute Fr. 4‘000.-- geltend (Urk. 11 S. 7).

Auf der Ausgabenseite ist der Grundbetrag für Ehepaare in dauernder Haushalt ge meinschaft in Höhe von Fr. 1‘700 . -- plus ein Zuschlag von Fr. 600.-- für die sich noch in Ausbildung befindende Tochter

G.___

anzurechnen (Urk. 11 Ziff. 3) . Dazu kommen die monatliche Nettomiete von Fr . 1‘802.-- (vgl. Urk. 12/3) reduziert um den Anteil der erwerbstätigen Tochter im Betrag von Fr. 500.-- , die monatlichen Krankenkassenprämien

der obligatorischen Grund versicherung der Beschwerdeführerin ( abzüglich der Beträge der gewährten individuellen Prämienverbilligung ) sowie monatlich anerkannte Gesundheits kosten der Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 328 .

( Fr. 3‘9 31 . : 12; Urk. 12/14 ), die entsprechenden – zwar nicht oder nur teilweise belegten, aber vermutlich in der Höhe von rund Fr. 300.-- (für den Ehemann) und rund Fr. 250.-- (für die Tochter G.___ ) an f allenden – Kosten ( Urk. 12/4, 12/14), die durchschnittlichen Heizkosten im Betrag von Fr. 8 0 .-- ( Urk. 12/7 ) , die Kosten für Elektrizität in der Höhe von Fr. 43.-- ( Fr. 130.-- : 3; Urk. 12/8)

sowie die Rückstellung für die laufenden Steuern in Höhe von Fr. 275 . (Urk . 12/1 2 ) . Nicht angerechnet werden können die unbelegt geb liebenen Kreditschulden von Fr. 7‘000.-- ( Urk. 11 Ziff. 1) sowie die gelten d gemachten Kosten für Tele fon/TV, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/ bb ) . Eben falls nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Fahrkosten sowie die Auslagen für ausw ärtige Verpflegung der Tochter G.___ (vgl. Urk. 1 S. 7), da davon auszugehen ist, dass sie diese von ihrem Le h rlingslohn (3. Lehrjahr; vgl. Urk. 11 S. 4) begleichen kann, zumal sie sich offenbar sonst nicht an den Haushaltskosten beteiligt ( Urk. 11 S. 4 ).

Damit ergeben sich Ausla gen von insgesamt Fr. 4‘ 878 . , was nach Abzug des Fre ibetrages für Ehepaare von Fr. 6 00.-- einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 275 .--

ergibt. Selbst wenn man von diesem Betrag noch einen bescheidenen Abzug für Berufsausla gen des Ehemannes (wobei es hier zu berücksichtigen gilt, dass der Wohnort Bassersdorf auch der Arbeitsort ist [ vgl. Urk. 12/2 ] , weshalb hier kaum Kosten anfallen dürften und ohnehin mangels Substantiierung der Kompetenzcharakter des Autos zu verneinen und die entsprechenden A us lagen nicht zu übernehmen wären ) gewähren würde, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, selbst für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für dieses Verfahren ist demnach jedenfalls

auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6 .5

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. 2.

E. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerde gegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, die Beschwerde führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 geändert hät ten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der Beschwerdeführerin wäre jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit vollschichtig zumutbar. Aus medizinischer Sicht wäre es zudem sinnvoll, eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des Body Mass Index

( BMI ) auf 25 kg/m 2 durchzuführen (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, schon mit den damaligen Diagnosen (2011) habe der Invaliditätsgrad 19.25 % betra gen. Heute sei der

Invaliditätsgrad mit den neu hinzugekommenen Diagnosen höher. Weil die Belastbarkeit wegen ihrer gesundheitlicher Leiden stark einge schränkt sei und eine deutlich schmerzhaftere Bewegungseinschränkung als 2011 vorliege, sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % anzunehmen (Urk. 1 Rz 13 f.). Indem die Beschwerdegegnerin nicht näher auf die von ihr eingereichten Arztberichte eingegangen sei, habe sie ausserdem ihr rechtliches Gehör verletzt ( Rz . 15).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Besch werdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der Ablehnung eines Leistungsanspruches

a m 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19 ) bis zum Erlass der Verfügung vom

2. Dezember 2014 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Ob ein materieller Anspruch besteht, ist erst nach einer vollständigen Sachver haltsprüfung zu ermitteln, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann .

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde :

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte gestützt auf ältere medizinische Berich te (Urk. 8/8/16-23) sowie seine eigenen ambulanten Behandlungen in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/8/1-9)

eine arterielle Hypertonie, eine femoropatellär betonte Gonarthrose links sowie eine Adipositas permagna (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit . Es sei lediglich eine Fortbewe gung mit Gehstöcken möglich. Kniende oder kauernde Tätigkeit en sei en völlig ausgeschlossen (Ziff. 1.7).

E. 3.3 Vom 4. b is 23. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin in der A.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, hospitali siert. Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/11) folgende Diagnosen (S. 1): - morbide Adipositas (Gewicht 127 kg, Grösse 165 cm, BMI 46.6 kg/m 2 ) - Status nach laparoskopischer

Hernienversorgung mit intraperitonealem Netz im Mai 2008 bei symptomatischer epigastrischer Hernie - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - arterielle Hypertonie - Gonarthrose beidseits - f emoropatellär betonte Gonarthrose links - Karpaltunnel-Syndrom (CTS) - Operation links 1993 Die Ärzte führten aus, die Zuweisung zur stationären muskuloskelettalen Reha bilitation sei mit dem Ziel der Aktivierung, Rekonditionierung und Gewichtsre duktion bei erfolgloser ambulanter Physiotherapie erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Während des ganzen Rehabilitationsaufenthalts seien die Schmerzen in den Knien und in der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund gestanden. Während funktionell eine deutliche Besserung habe erreicht werden können, habe sich diesbezüglich nur ein mässiger Rehabilitationserfolg ergeben (S. 1 f.).

E. 3.4 ) bestünde, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage daher weiterhin nicht anzunehmen.

E. 3.5 Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/16/3) fest, die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten funktionellen Einschränkungen bei bekannter Diagnose seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und die Beurteilung des Einschränkungsrades (19.25 %) plausibel. Es sei anzu me rken, dass bei einem BMI von 55 kg/m 2

eine Gewichtsabnahme unter ärztli cher Aufsicht dringend zur Vorbeugung weiterer Einschränkungen zu empfeh len sei.

E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2014 (Urk. 8/24) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein :

E. 4.2 ) und von der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E.

E. 4.3 ) erweis en sich als offensichtlich nicht ausreichend, um eine für den Anspruch erhebliche Veränderung glaubhaft darzutun (vgl. vorstehend E. 5.1 f.) . Daher fragt es sich, ob die vorliegende Beschwerde als bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos qualifiziert und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab gewies en werden muss . Wie es sich damit verhält, kann aber offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

E. 4.4 ) und vermögen eine relevante Ein schrän kung der Arbeit s fähigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht geltend machten; vielmehr verwiesen sie wiederholt auf die Gesamt situation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht und stellten eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes nach Gewichtsverlust in Aus sicht. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung defi nierte Konstellation, weshalb kein Ausnahmefall und damit auch keine invali denversi cherungsrechtliche Relevanz der Beschwerden gegeben ist. Dass eine Gewichts reduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu e nt nehmen, wiesen doch sämtliche behandelnde Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen.

E. 5.1 Die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenan spruchs verneinenden Verfügung vom Dezember 2011 bis zum Dezember 2014 in relevanter Weise verändert haben beziehungsweise ob eine solche Verände rung von der Beschwerdef ührerin glaubhaft gemacht wurde , ist mit folgender Begründung zu verneinen.

Den zwei neu eingereichten medizinischen Berichten sind kei ne wesentlichen neuen Diagnosen und Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun wesentlich grössere Einschränkungen zur Folge hät ten als seinerzeit. Weder attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise quantifizierten ihre gesund heitlichen Einschränkungen , noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Dass – selbst unter Berücksichtigung einer zumut baren Mitwirkungspflicht von Ehemann und Töchtern – eine rentenanspruchs begründende Einschränkung im Aufgabenbereich , das heisst eine Verdopplung der seinerzeit gemäss Abklärungsbericht

ermittelten 19.25%igen Einschränkung (vgl. vorstehend E.

E. 5.2 Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer patho lo gischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diag nosen eher diskret ( gemäss RAD -Ärztin E.___ seien die Folgeschäden noch nicht stark ausgeprägt, vgl. vorstehend E.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Begründung im Einwandverfahren derart pauschal formuliert sei und der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei , weshalb weitere Abklärungen zu treffen seien (Urk. 1 Ziff. 15) , vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus den Akten (Urk . 8/ 32 ) ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zumin dest rudimentär mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin knapp ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Da nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan dergesetzt hat. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichte n Berichte offensichtlich nicht geeignet sind , eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

Die Verfügung vom

2. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erh obene Beschwerde abzuweisen ist .

E. 6 .3

D ie zwei eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

E. 6.4 Dem am 26. Februar 2015 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit (Urk. 11) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 12/2-16) ist Folgendes zu entnehmen: Auf der Einnahmeseite verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausgewiesenes monatliches Gesamt e inkommen (inkl. Ausbildungszulage) von Fr. 5‘310.90 (Urk. 1 2 /2) , welches unter Berücksichtigung des ausgerichteten 13. Monatslohnes rund Fr. 5‘ 753.-- beträgt . Nach Angaben der Beschwerdeführerin erzielt auch ihre volljährige Tochter F.___ , die im gleichen Haushalt wohnt, einen Lohn im Betrag von rund Fr. 2‘800.--, wovon Fr. 500.-- an die Haushaltungskosten gezahlt werden (Urk. 11 Ziff. 9). Als Vermögen machen die Eheleute Fr. 4‘000.-- geltend (Urk. 11 S. 7).

Auf der Ausgabenseite ist der Grundbetrag für Ehepaare in dauernder Haushalt ge meinschaft in Höhe von Fr. 1‘700 . -- plus ein Zuschlag von Fr. 600.-- für die sich noch in Ausbildung befindende Tochter

G.___

anzurechnen (Urk. 11 Ziff. 3) . Dazu kommen die monatliche Nettomiete von Fr . 1‘802.-- (vgl. Urk. 12/3) reduziert um den Anteil der erwerbstätigen Tochter im Betrag von Fr. 500.-- , die monatlichen Krankenkassenprämien

der obligatorischen Grund versicherung der Beschwerdeführerin ( abzüglich der Beträge der gewährten individuellen Prämienverbilligung ) sowie monatlich anerkannte Gesundheits kosten der Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 328 .

( Fr. 3‘9 31 . : 12; Urk. 12/14 ), die entsprechenden – zwar nicht oder nur teilweise belegten, aber vermutlich in der Höhe von rund Fr. 300.-- (für den Ehemann) und rund Fr. 250.-- (für die Tochter G.___ ) an f allenden – Kosten ( Urk. 12/4, 12/14), die durchschnittlichen Heizkosten im Betrag von Fr. 8 0 .-- ( Urk. 12/7 ) , die Kosten für Elektrizität in der Höhe von Fr. 43.-- ( Fr. 130.-- : 3; Urk. 12/8)

sowie die Rückstellung für die laufenden Steuern in Höhe von Fr. 275 . (Urk . 12/1 2 ) . Nicht angerechnet werden können die unbelegt geb liebenen Kreditschulden von Fr. 7‘000.-- ( Urk. 11 Ziff. 1) sowie die gelten d gemachten Kosten für Tele fon/TV, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/ bb ) . Eben falls nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Fahrkosten sowie die Auslagen für ausw ärtige Verpflegung der Tochter G.___ (vgl. Urk. 1 S. 7), da davon auszugehen ist, dass sie diese von ihrem Le h rlingslohn (3. Lehrjahr; vgl. Urk.

E. 11 S. 4 ).

Damit ergeben sich Ausla gen von insgesamt Fr. 4‘ 878 . , was nach Abzug des Fre ibetrages für Ehepaare von Fr. 6 00.-- einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 275 .--

ergibt. Selbst wenn man von diesem Betrag noch einen bescheidenen Abzug für Berufsausla gen des Ehemannes (wobei es hier zu berücksichtigen gilt, dass der Wohnort Bassersdorf auch der Arbeitsort ist [ vgl. Urk. 12/2 ] , weshalb hier kaum Kosten anfallen dürften und ohnehin mangels Substantiierung der Kompetenzcharakter des Autos zu verneinen und die entsprechenden A us lagen nicht zu übernehmen wären ) gewähren würde, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, selbst für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für dieses Verfahren ist demnach jedenfalls

auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6 .5

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök Küng Rechtsanwälte Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich dieser substitui ert durch lic . iur . Y.___ Küng Rechtsanwälte Giesshübelstrasse 62d, 8045 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959 und Mutter von vier Kinder n (Jahrgänge 1986, 1987, 1995, 1996), meldete sich am 14. April 2011 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.2

Am 11. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Einreichung zweier medizinischer Berichte (Urk. 8/28) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidve rfahren (Urk. 8/27, Urk. 8/31) , trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 8/33 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 19. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr ab dem 15. Oktober 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein polydiszipli näres medizinisches Gutachten anzuordnen und anschliessend der Invaliditäts grad festzulegen (Urk. 1 S. 2).

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilli gung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfü gung vom 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis führungslast zukommt. 2.

2.1

Die Beschwerde gegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, die Beschwerde führerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 geändert hät ten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der Beschwerdeführerin wäre jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit vollschichtig zumutbar. Aus medizinischer Sicht wäre es zudem sinnvoll, eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des Body Mass Index

( BMI ) auf 25 kg/m 2 durchzuführen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, schon mit den damaligen Diagnosen (2011) habe der Invaliditätsgrad 19.25 % betra gen. Heute sei der

Invaliditätsgrad mit den neu hinzugekommenen Diagnosen höher. Weil die Belastbarkeit wegen ihrer gesundheitlicher Leiden stark einge schränkt sei und eine deutlich schmerzhaftere Bewegungseinschränkung als 2011 vorliege, sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % anzunehmen (Urk. 1 Rz 13 f.). Indem die Beschwerdegegnerin nicht näher auf die von ihr eingereichten Arztberichte eingegangen sei, habe sie ausserdem ihr rechtliches Gehör verletzt ( Rz . 15). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob die Besch werdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhält nisse seit der Ablehnung eines Leistungsanspruches

a m 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19 ) bis zum Erlass der Verfügung vom

2. Dezember 2014 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). Ob ein materieller Anspruch besteht, ist erst nach einer vollständigen Sachver haltsprüfung zu ermitteln, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden kann . 3. 3.1

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/19) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, diagnostizierte gestützt auf ältere medizinische Berich te (Urk. 8/8/16-23) sowie seine eigenen ambulanten Behandlungen in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 8/8/1-9)

eine arterielle Hypertonie, eine femoropatellär betonte Gonarthrose links sowie eine Adipositas permagna (Ziff. 1.1).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit . Es sei lediglich eine Fortbewe gung mit Gehstöcken möglich. Kniende oder kauernde Tätigkeit en sei en völlig ausgeschlossen (Ziff. 1.7). 3.3

Vom 4. b is 23. Juli 2011 war die Beschwerdeführerin in der A.___ , Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, hospitali siert. Die Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/11) folgende Diagnosen (S. 1): - morbide Adipositas (Gewicht 127 kg, Grösse 165 cm, BMI 46.6 kg/m 2 ) - Status nach laparoskopischer

Hernienversorgung mit intraperitonealem Netz im Mai 2008 bei symptomatischer epigastrischer Hernie - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - arterielle Hypertonie - Gonarthrose beidseits - f emoropatellär betonte Gonarthrose links - Karpaltunnel-Syndrom (CTS) - Operation links 1993 Die Ärzte führten aus, die Zuweisung zur stationären muskuloskelettalen Reha bilitation sei mit dem Ziel der Aktivierung, Rekonditionierung und Gewichtsre duktion bei erfolgloser ambulanter Physiotherapie erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Während des ganzen Rehabilitationsaufenthalts seien die Schmerzen in den Knien und in der Lendenwirbelsäule (LWS) im Vordergrund gestanden. Während funktionell eine deutliche Besserung habe erreicht werden können, habe sich diesbezüglich nur ein mässiger Rehabilitationserfolg ergeben (S. 1 f.). 3.4

Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1 9 . Oktober 2011 (Urk. 8/15) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist und deshalb von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Ziff. 2). Ferner ermittelte die Abklärungsperson eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 19.25 % (Ziff. 8). 3.5

Dr. med. B.___ , Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/16/3) fest, die im Haushaltabklärungsbericht dargelegten funktionellen Einschränkungen bei bekannter Diagnose seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und die Beurteilung des Einschränkungsrades (19.25 %) plausibel. Es sei anzu me rken, dass bei einem BMI von 55 kg/m 2

eine Gewichtsabnahme unter ärztli cher Aufsicht dringend zur Vorbeugung weiterer Einschränkungen zu empfeh len sei. 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. Oktober 2014 (Urk. 8/24) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein : 4.2

Dr. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2014 (Urk. 8/28/5 = Urk. 8/30/5) als Diagnosen ein chro nisches Schmerzsyndrom, eine morbide Adipositas, Gonarthrosen beidseits, Lymphö deme / Lipödeme Becken-Beine, Varizen sowie eine arterielle Hypertonie auf und erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosen in ihrer körperlichen Belastbarkeit als stark eingeschränkt. 4.3

Die Ärzte des Muskulo -Skelettal- Zentrums, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik D.___ , nannten am 7. Oktober 2014 (Urk. 8/28/1-4 = Urk. 8/30/1-4) folgende (Haupt-) Diagnosen (S. 1): - f ortgeschrittene Gonarthrose alle 3 Kompartimente beidseits - Röntgen vom 07.10.2014: deutliche medial betonte Gonarthrose beidseits, ausgeprägte retropatelläre Arthrose mit Lateralisierung der Patellae - l etztmalige Injektionstherapie zirka 2011 - Heberden -Arthrosen beidseits - Adipositas per magna BMI 45 kg/m 2 - c hronisch-venöse Insuffizienz - c hronisches multilokuläres Schmerzsyndrom - i m Bereich LWS und der grossen Extremitätengelenke sowie Hand- und Sprunggelenke beidseits - Röntgen April 2014: mässig bis deutliche Osteochondrose

Lendenwir belkörper (LWK) 3 bis 5, mässige Fazettengelenksarthrose Es wurde festgehalten, dass sich klinisch eine deutliche schmerzhafte Bewe gungseinschränkung beider Kniegelenke, sowohl in Flexion als auch bei links seitiger Extension , bei sehr adipösem Ernährungszustand zeige. Radiologisch präsentiere sich beidseits eine fortgeschrittene deutliche trikompartimentelle Gonarthrose . Des Weiteren bestünden ausgeprägte Lymph-/ Lipödeme in beiden Beinen, zurückzuführen auf eine chronisch venöse Insuffizienz bei einge schränkter Mobilität aufgrund der Adipositas und den degenerativ bedingten Schmerzen. Laborchemisch zeige sich eine leichte Erhöhung der Blutsenkung und des C-reaktiven Proteins ( CRP ) bei normalem Leukozytenstatus . Die leichte Erhöhung von CRP könne ursächlich durch eine ausgeprägte Adipositas bedingt sein. Eine erhobene Rheumaserologie sowie das klinische Beschwerdebild ergä ben derzeit keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Die chron ischen lumbalen Beschwerden im Bereich der LWS mit deutlicher schmerz hafter Bewegungseinschränkung seien auf im Vorfeld radiologisch erhobene degenerative Veränderungen, Osteochondrosen LWK3-5 sowie auf eine ausgeprägte Fehlstatik aufgrund

Adipositas und M uskeldysbalancen zurück zuführen (S. 3). Als Prozedere schlugen die Ärzte der Beschwerdeführerin eine Lymphdrainage-Therapie zur Verbesserung der Lymphabflussstörung, des Schwellungsabbau s

und der Durchblutung vor. Fe r ner eine physiotherape utische Behandlungsserie mit den Schwerpunkt en Analgesie, Verbesserung der Ge lenkbeweglichkeit und muskuläres Aufbautraining . Schliesslich wiesen sie darauf hin, dass für eine langfristige Verbesserung eine Verringerung des Körpergewichts von grosser Bedeu tung sei (S. 4). 4.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedi zin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. und 30. Oktober 2014 (Urk. 8/32 S. 2-3) aus, die Adipositas sei gemäss Kreisschreiben Rz 1015 per se nicht invalidisierend. Dass sie langfristig zu Folgeschäden (nämlich Abnützung der Gelenke) führe, sei bekannt. Die Folgeschäden seien bei der Beschwerde führerin (jedoch) noch nicht stark ausgeprägt. Es sei aber wegen dieser drohen den Invalidität bei massiver Adipositas eine medizinische Massnahme aufzuer legen, das heisse , eine Bewegungstherapie und eine ärztlich begleitete Diät bis zur Normalisierung des BMI auf 25 kg/m 2 .

D e r Beschwerdeführerin wäre jedoch jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit jeher vollschichtig zumutbar gewesen und sei es auch weiterhin. 5. 5.1

Die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenan spruchs verneinenden Verfügung vom Dezember 2011 bis zum Dezember 2014 in relevanter Weise verändert haben beziehungsweise ob eine solche Verände rung von der Beschwerdef ührerin glaubhaft gemacht wurde , ist mit folgender Begründung zu verneinen.

Den zwei neu eingereichten medizinischen Berichten sind kei ne wesentlichen neuen Diagnosen und Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entneh men. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun wesentlich grössere Einschränkungen zur Folge hät ten als seinerzeit. Weder attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfä higkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise quantifizierten ihre gesund heitlichen Einschränkungen , noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Dass – selbst unter Berücksichtigung einer zumut baren Mitwirkungspflicht von Ehemann und Töchtern – eine rentenanspruchs begründende Einschränkung im Aufgabenbereich , das heisst eine Verdopplung der seinerzeit gemäss Abklärungsbericht

ermittelten 19.25%igen Einschränkung (vgl. vorstehend E. 3.4 ) bestünde, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage daher weiterhin nicht anzunehmen. 5.2

Zudem ist zu beachten, dass Fettleibigkeit nach der Rechtsprechung grundsätz lich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperli chen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der beson deren Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betäti gung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

Den medizinischen Akten sind keine Hinweise auf eine primäre Ursache der Adipositas zu entnehmen. Das heisst , die Adipositas ist nicht Folge einer patho lo gischen Entwicklung. Sodann sind die gestellten weitergehenden Diag nosen eher diskret ( gemäss RAD -Ärztin E.___ seien die Folgeschäden noch nicht stark ausgeprägt, vgl. vorstehend E. 4.4 ) und vermögen eine relevante Ein schrän kung der Arbeit s fähigkeit nicht zu begründen, was die Ärzte denn auch gar nicht geltend machten; vielmehr verwiesen sie wiederholt auf die Gesamt situation sowie die Einschränkungen durch das Übergewicht und stellten eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes nach Gewichtsverlust in Aus sicht. Damit aber besteht vorliegend genau die von der Rechtsprechung defi nierte Konstellation, weshalb kein Ausnahmefall und damit auch keine invali denversi cherungsrechtliche Relevanz der Beschwerden gegeben ist. Dass eine Gewichts reduktion nicht möglich sein sollte, ist den medizinischen Akten nicht zu e nt nehmen, wiesen doch sämtliche behandelnde Ärzte auf die Wichtigkeit einer solchen hin, ohne irgendwelche Einschränkungen zu nennen. 5.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Begründung im Einwandverfahren derart pauschal formuliert sei und der medizinische Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt sei , weshalb weitere Abklärungen zu treffen seien (Urk. 1 Ziff. 15) , vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus den Akten (Urk . 8/ 32 ) ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zumin dest rudimentär mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin knapp ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Da nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider legt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan dergesetzt hat. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver fahren - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die eingereichte n Berichte offensichtlich nicht geeignet sind , eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

11. Oktober 2014 zu Recht nicht eingetreten ist.

Die Verfügung vom

2. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erh obene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .

6 .1

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2 Mitte). 6 .2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertre tung

notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

D ie zwei eingereichte n Bericht e von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 ) und von der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 ) erweis en sich als offensichtlich nicht ausreichend, um eine für den Anspruch erhebliche Veränderung glaubhaft darzutun (vgl. vorstehend E. 5.1 f.) . Daher fragt es sich, ob die vorliegende Beschwerde als bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos qualifiziert und d as Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab gewies en werden muss . Wie es sich damit verhält, kann aber offen gelassen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 6.4

Dem am 26. Februar 2015 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit (Urk. 11) und den dazugehörigen Beilagen (Urk. 12/2-16) ist Folgendes zu entnehmen: Auf der Einnahmeseite verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausgewiesenes monatliches Gesamt e inkommen (inkl. Ausbildungszulage) von Fr. 5‘310.90 (Urk. 1 2 /2) , welches unter Berücksichtigung des ausgerichteten 13. Monatslohnes rund Fr. 5‘ 753.-- beträgt . Nach Angaben der Beschwerdeführerin erzielt auch ihre volljährige Tochter F.___ , die im gleichen Haushalt wohnt, einen Lohn im Betrag von rund Fr. 2‘800.--, wovon Fr. 500.-- an die Haushaltungskosten gezahlt werden (Urk. 11 Ziff. 9). Als Vermögen machen die Eheleute Fr. 4‘000.-- geltend (Urk. 11 S. 7).

Auf der Ausgabenseite ist der Grundbetrag für Ehepaare in dauernder Haushalt ge meinschaft in Höhe von Fr. 1‘700 . -- plus ein Zuschlag von Fr. 600.-- für die sich noch in Ausbildung befindende Tochter

G.___

anzurechnen (Urk. 11 Ziff. 3) . Dazu kommen die monatliche Nettomiete von Fr . 1‘802.-- (vgl. Urk. 12/3) reduziert um den Anteil der erwerbstätigen Tochter im Betrag von Fr. 500.-- , die monatlichen Krankenkassenprämien

der obligatorischen Grund versicherung der Beschwerdeführerin ( abzüglich der Beträge der gewährten individuellen Prämienverbilligung ) sowie monatlich anerkannte Gesundheits kosten der Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 328 .

( Fr. 3‘9 31 . : 12; Urk. 12/14 ), die entsprechenden – zwar nicht oder nur teilweise belegten, aber vermutlich in der Höhe von rund Fr. 300.-- (für den Ehemann) und rund Fr. 250.-- (für die Tochter G.___ ) an f allenden – Kosten ( Urk. 12/4, 12/14), die durchschnittlichen Heizkosten im Betrag von Fr. 8 0 .-- ( Urk. 12/7 ) , die Kosten für Elektrizität in der Höhe von Fr. 43.-- ( Fr. 130.-- : 3; Urk. 12/8)

sowie die Rückstellung für die laufenden Steuern in Höhe von Fr. 275 . (Urk . 12/1 2 ) . Nicht angerechnet werden können die unbelegt geb liebenen Kreditschulden von Fr. 7‘000.-- ( Urk. 11 Ziff. 1) sowie die gelten d gemachten Kosten für Tele fon/TV, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen, da diese Ausgaben bereits im Grundbetrag inbegriffen sind (vgl. BGE 126 III 353 E. 1a/ bb ) . Eben falls nicht berücksichtigt werden können die geltend gemachten Fahrkosten sowie die Auslagen für ausw ärtige Verpflegung der Tochter G.___ (vgl. Urk. 1 S. 7), da davon auszugehen ist, dass sie diese von ihrem Le h rlingslohn (3. Lehrjahr; vgl. Urk. 11 S. 4) begleichen kann, zumal sie sich offenbar sonst nicht an den Haushaltskosten beteiligt ( Urk. 11 S. 4 ).

Damit ergeben sich Ausla gen von insgesamt Fr. 4‘ 878 . , was nach Abzug des Fre ibetrages für Ehepaare von Fr. 6 00.-- einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 275 .--

ergibt. Selbst wenn man von diesem Betrag noch einen bescheidenen Abzug für Berufsausla gen des Ehemannes (wobei es hier zu berücksichtigen gilt, dass der Wohnort Bassersdorf auch der Arbeitsort ist [ vgl. Urk. 12/2 ] , weshalb hier kaum Kosten anfallen dürften und ohnehin mangels Substantiierung der Kompetenzcharakter des Autos zu verneinen und die entsprechenden A us lagen nicht zu übernehmen wären ) gewähren würde, wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, selbst für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für dieses Verfahren ist demnach jedenfalls

auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6 .5

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler