Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, gelernter Fac h kranken pfleger Operationsdienst (Urk. 9/13), meldete sich am 9. Juli 2007 (Eingang sdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Die IV-Stelle Y.___
nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 9. Oktober 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % -
mit Wirkung ab dem 1. März 2009 bis zum 30. Mai 2010 eine befristete ganze und mit Wirkung ab dem
1. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vierte lsrente zu (Urk. 9/154 und Urk. 9/165). Nach dem Umzug des Versicher ten in den Kanton Zürich gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 5. August 2011 erstattet wurde (Urk. 9/199). Am 9. November 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine berufliche Abklärung notwendig sei (Urk. 9/205), welche in der Folge vom 3. bis zum 2 7. Januar 2012 im A.___ durchgeführt wurde (vgl. Schlussbericht B.___
vom 9. Februar 2012, Urk. 9/211). Am 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sein
Gesuch um beruflic he Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/214). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 erhöhte sie
die bisherige Vier telsrente des Versicherten
mi t Wirkung ab dem 1. Januar 2011
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %
- auf ei ne Dreiviertelsrente (Urk. 9/221 und Urk. 9/223). 1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2013 ersuchte der Ve rsicherte um Neubeurtei lung d er IV-Rente, da sich seine Rücke n probleme verschlechtert hätten (Urk. 9/231). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 zunächst das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 9/233) und dieser dagegen am 3 0. Oktober 2013 Einwand erhob hatte
(Urk. 9/236), teilte sie ihm am
5. November 2013 mit, dass auf sein Gesuch vom 2 7. September 2013
nun doch eingetreten und dem Antrag auf Neubeurteilung des Rentenanspruchs nachgekommen werde (Urk. 9/240). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allge meine Innere Medizin, vom 1 2. November 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/241) ein und gab beim Z.___
ein weiteres Gutachten in Auftrag, das am 3 0. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/256). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2014, Urk. 9/260, un d Einwand vom 5. Novem - ber 2014, Urk. 9/264) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. Feb ruar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige
Dreiviertels rente
des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf eine ganze Rente erhöht hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
2.1.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
wurde letztmals im Rahmen des Revisionsverfahrens, das mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), einer umfassenden materiellen Überprüfung unterzogen. Bei Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Okto ber 2010 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Dabei stützte sie sich auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2011 (Urk. 9/199) und den Schlussber icht B.___
vom 9. Februar 2012 (Urk. 9/211). 2.1.2
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 5. August 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit,
Urk. 9/199/23): (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) (2) ein rechts betontes Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann (3) ein Post- M eniske k tomiesyndrom Knie rechts medial mit konsekutiver Atrophie der Kniestabilisatoren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 9/199/24): (4) eine Alkoholabhän g igkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10) (5) eine Tabakabhängigkeit, ein Cannabisabusus (6) eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (7) eine arterielle Hypertonie Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranken pfleger aus ihrer Sicht ungünstig sei und insbesondere die Tätigkeit als OP-Pfleger das psychische Belastungsprofil des Beschwerdeführers überschreite. Mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortlichkeitsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedingung en, ohne besondere Anforderung an die psychische B elastbarkeit, möglichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich Gastro nomie (Exposition gegenüber alkoholischen Getränken) seien dem Beschwer deführer zumutbar. Aus psychiatrischer Optik sei dabei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um maximal 10 % zu berücksichtigen. Somit bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 90 % (Urk. 9/199/24-25). 2.1.3 Die medizinischen Fachpersonen des A.___
nannten im Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012
im Wesentlichen die gleichen invalidisierenden Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ im Gutachten
1 5. August 2011 und stellten zudem
aber noch Hinweise auf berufsbezogen relevante neuropsychologische Einschränkungen (Januar 2012) fest; dies mit/bei
Zustand nach langjährigem, schon in früher Jugend begonnenem Alkoholmissbrauch sowie Status nach wiederholten Entzugstherapien und Alkoholabhängigkeit – anamnestisch an - dauernde vollständige Abstinen z seit Januar 2010 (ICD-10 F10,
Urk. 9/211/2-3) . Die medizinischen Fachpersonen des A.___ erklärten, dass dem Beschwerde führer ein uneingeschränktes Vollzeitpensum zugemutet werden könne bei körperlich und speziell den Rücken sowie das rechte Knie nicht stär ker belastenden Tätigkeiten, unter Vermeidung des wiederholten oder länger dauernden Tätigseins in stärker belastenden Körperpositionen (wie zum Bei - spiel kniend/kauernd oder mit stark geneigtem/rotiertem Oberkörper). Zu ver - meiden sei auch wiederholtes oder häufiges Begehen von unebenem Ge lände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten, wobei auch repetitives Treppensteigen nicht not wendig sein sollte. Hebe- und Tragebelastungen sollten ergonomisch günstig rumpfnah bewältigt wer den können; vor allem repetitive Hebe- und Tragebe lastungen über 10 bis 15 kg sollten vermieden werden. Aufgrund ihrer Ab klä rungsergebnisse könne bei
einem Ganztages arbeits pensum in einer in Frage kommenden beh inderungsangepassten Tätigkeit zurzeit lediglich eine 50% -Gesamtarbeitsleistung realisiert werden, bedingt durch beobachtete Leistungs schwankungen
– aufgrund eingeschränkter Dauerkonzentration, einer erhöhten physischen und auch kognitiven Ermüdbarkeit mit notwendigen vermehrten kurzzeitigen Entlastungspausen vor allem während de r zweiten Tageshälfte. Dies bei auch zumindest initial erhöhtem Instruktionsaufwand infolge einer eingeschrä nkten Merkfähigkeit, verstärkten Vergesslichkeit und reduzierten Lernfähigkeit, bei auch festgestelltem generell vermindertem Arbeitstempo, welches noch akzentuiert gewesen sei bei wiederkehrenden Phasen psychischer Befindlichkeitsstörungen mit erhöhter Zerstreutheit/ Unkon - zentriertheit, was zu einer erhöhten Fehlerquote und dadurch bedingter Fehler - korrektur mit konse kutiver Leistungseinschränkung geführt habe . In der aktu - ell ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer erscheine aufgrund ihrer Abklärungser gebnisse und bei Miteinbezug der medizinischen Vorge - schichte, insbesondere wegen der auch psychiatrisch vermerkten einge - schränkten psychischen Belast barkeit, aus Sich erheitsgründen ein maximales 50 %-Arbeitspensum als ange passt (Urk. 9/211/11). 2.1.4
Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) kam in der Stellungnahme vom 2 6. März 2012 im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung d es B.___ Schlussberichts vom 9. Februar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als OP-Pfleger seit dem 6. Juni 2007 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Für eine ange passte Tätigkeit sei sodann ab Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zumutbar seien noch m ittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Ver antwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedin gungen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mög lichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich der Gastronomie (Exposi tion geg enüber alkoholischen Getränken, Urk. 9/216/4). 2.2
2.2.1
Im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfah ren s in Auftrag gegebenen Z.___ -Gutachten vom 3 0. Juli 2014 stellten die beteiligten Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 9/256/21): (1) ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - klinisch eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - röntgenologisch mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spon - dylarthrosen (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - im MRI (2 7. September 2013) bestätigter aus g eprägter Segmentdegeneration L3-S 1. Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, klinisch ohne assoziierte Nervenwurzelkompression (3) eine Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach operativer Revision des rechten Kniegelenks (2005) bei Innen - meniscopathie - eingeschränkter Beweglichkeit - röntgenologisch Chondrocalzinosis des lateralen Meniskus und mediale sowie retropatellare Gonarthrose (4) eine Arth rose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit/bei - deutlich eingeschränkter Beweglichkeit - röntgenologisch deutlichen degenerativen Veränderungen (5) eine Minderbelastbarkeit des gesamten rechten Beines mit reaktiver Minderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur infolge arthrotischer Knie - und OSG- Binnenschädigungen (6) eine Funktionseinbusse der rechten Schulter mit residuellem Bewegungsdefizit, anamnestisch Status nach konservativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur
(in den 90er Jahren) ohne klinische Hinweise für ein Rezidiv (7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (8) ein chronifiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom (seit 2 2. Mai 2014 abstinent im geschützten Rahmen; ICD-10 F10.21) mit Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71) (9) eine kognitive Störung in Form eines leicht en bis mittelschweren dysexekutiven
Syndroms (ICD-10 F06.7)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit (letzte Tätigkeit) hiel ten die Ärzte des Z.___ fest (Urk. 9/256/22): (10) eine incipiente retropatella re Arthrose linkes Kniegelenk (röntgenologisch) (11) ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.1) (12) eine Nikotinabhängigkeit, ein Cannabinoiden -Missbrauch, schädlicher Gebrauch von Opioiden (iatrogen) (13) eine Alkoholkrankheit mit leichten Blutbild- und Leberveränderungen (14) eine arterielle Hypertonie (behandelt) (15) ein Nikotinabusus (ca . 50
p/y) (16) ein Verdach t auf ein rezidivierendes Hämorr hoidalleiden (17) ein Status nach Appendektomie, Tonsillektomie (18) Übergewicht
Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass sich der körperliche Funktionszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und in Bezug auf die Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses und somit des gesamten rechten Beines seit der Vorbegutach tung 2011 verschlechtert habe. Die se orthopädisch-funktionelle Verschlechte rung könne rückblickend ab dem Datum des hausärztlichen Berichts von Dr. C.___ vom 1. November 2013 angenommen werden. Im Weiteren sei seit der letztmaligen Begutachtung 2011 auch in psychiatrischer Hinsicht von eine r Verschlechterung des Gesundheitszus tands des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 9/256/23-25).
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei.
Vorstellbar seien nur noch k örperlich l eichte, an die Wirbelsäulen- und Rückenleiden sowie an die Funktions einbus sen des rechten Kni egelenks und des OSG des rechten Fusses adaptierte Tätig keiten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe seien geeignet, Schulterschmerzen zu provozieren und sollten ver mieden werden. Somit handle es sich angepasst um wechselbelast e nde, leichte Tätigkeiten. Arbeiten länger fristig sitzend seien mit 30 Min uten limitiert. Arbeiten stehend und umherge hend seien zu meiden. Zu meiden seien auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungs anforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Eine zu Fuss zurückzulegende Wegstrecke dürfe wegen der beschriebenen pathologischen Befunde im Bereich des rechten Beines (insbe sondere Kniegelenk und Sprunggelenke) maximal 500 m betragen . Psychiat risch sei die Tätigkeit im pflegerischen Bereich sehr ungünstig, ebenso Tätig keiten mit anderen psychischen Belastungsfaktoren, unter anderem mit der Anforderung von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und Feed backs sowie neuartige n Tätigkeiten mit schneller Einstellung, Umschulung sowie Änderungsbewältigung im Denk- und Handlungsbereich. Ebenfalls soll ten Tätigkeiten im Bereich, in dem der Zugang zu Alkoholika und Suchtmitteln möglich sei, vermieden werden. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi fahrer sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/256/23-24). 2.2.2
RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Anästhesiologie, kam in de r
Stellungnahme vom 4. August 2014
zum Schluss, dass das Gutachten des
Z.___ vom 3 0. Juli 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, in der Beurteilung der medizi nisch en Zusammenhänge einleuchte und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien. Ausgehend von der Expertise de s Z.___
erachtete
RAD-Arzt Dr. E.___
folgendes Belastungsprofil
als massgebend : körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkei ten, ohne Arbeiten über Schulterhöh e für den rechten Arm. Die Gewichtslimite betrage 10 kg. Die Gehstrecken dürften maximal 500 m betragen . Weiter seien psychisch belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln zu vermeiden (Urk. 9/262/5-6) . Im Weiteren resümierte RAD-Arzt Dr. E.___
in der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht
insofern verschlechtert habe, als die rezidivierende depressive Störung – im Rahmen eines ondulierenden Verlaufs – aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, was aber aus versicherungsmedi zinischer Sicht nach wie vor eine Arbeit s fähigkeit von 50 % erlaube und im Gutachten auch so beurteilt worden sei. Aus somatischer Sicht hätten vor allem die Befunde des rechten Knies und OSG zugenommen, denen jetzt eine ein schränkende Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit zugeschrieben werde, was aus der Beschreibung des jetzigen zumutbaren Belastungsprofils hervorgehe. Dem nach habe sich der Gesundheitszustand zwar etwas verschlechtert, aber nicht in einem Ausmass, welches eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit angepasstem Belastungsprofil) von mehr als 50 % begründen könnte (Urk. 9/262/6-7). 3. 3.1
Aufgrund der dargelegten
medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 leicht verschlechtert haben. Nach Auffassung der Gutachter ist dabei die Verschlechterung ab dem Datum des hausärztlichen Berichtes vom 1. November 2013 (Urk. 9/238) zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der Zunahme der Rückenbeschwerden jedoch bereits im September 2013 bei Dr. C.___ sowie bei Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vorstel lig geworden, wobei ihm die genannten Ärzte ab 3. resp. 1 3. September 2013 eine Arbeitsu nfähigkeit attestierten (Urk. 9/237). Die Verschlechterung kann deshalb bereits ab September 2013 als ausgewiesen erachtet werden. In quanti tativer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss den Einschätzung en der Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar nac h wie vor zu 50 % arbeitsfähig . In qualitativer Hinsicht sind insbeson dere aufgrund der neuen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Beines seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012
indes zusätzliche Einschrän kun gen hinzugekommen, weshalb die Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ übereinstimmend z um Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer
inzwischen
im Wesentlichen nur noch körperlich leichte, wec hselbelastende Tätigkeiten, ohne verschiedenartige Zwangshaltungen und mit einer Gehstrecke von maxi mal 500 m sowie
ohne psychische Belastungsfaktoren zumutbar seien (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Dies, nachdem im Rahmen der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 im Wesentlichen noch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne psychische Belastungsfaktoren als
zumutbar erachtet worden waren (Urk. 9/221/1). Ob unter diesen Umständen auf das
Belastungsprofil der Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 3 0. Juli 2014, gemäss dem darüber hinaus etwa selbst Arbeiten längerfristig sitzend mit 30 Minuten limitiert seien und Arbeiten stehen d und umhergeh end ve rmieden werden müss t en (vgl. E. 2.2.1), oder auf das etwas weniger eingeschränkte Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014 (vgl. E. 2.2.2) abzustellen ist, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – sodann offen bleiben. 3.2
Was d ie Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers anbelangt, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Dreiviertelsrente) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Sie verwies damit auf den Einkommensvergleich in der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), im Rahmen dessen sie gestützt auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Kan tonsspital Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 7‘281.-- pro Monat bzw. Fr. 94‘653.-- pro Jahr (vgl. Urk. 9/5 und Urk. 9/137/3-4) für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 100‘113.35 errechne t hatte. Das Invalideneinkom men hatte die Beschwerdegegnerin
– ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsar beiten im Anforderungsniveau 4 (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bun desam tes für Statistik, TA1, Ziffer 1-93, Urk. 9/215) - bei der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2010
mit Fr. 30‘582.25 (Fr. 61‘ 164.48 : 2) beziffert, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 69‘531.10 und damit ein en Invaliditätsgrad von
69 % (Fr. 69‘531.10 : Fr. 100‘113.35) ergeben hatte.
Selbst wenn auf das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer noch leichte, wechselbelastende, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelen ks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkeiten mit Gewichtslimite 10 kg,
ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe für den rechten Arm, ohne Gehstrecken über 500 m und ohne psychische Belastungen sowie ohne
Zugang zu Suchtmitteln zumut bar seien
(vgl. E. 2.2.2), abgestellt wird, steht ihm inzwischen jedoch nur noch ein eingeschränktes Spektrum an leichten Hilfsarbeitertätigkeiten offen.
Folg lich sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 1.4) . Wie der Beschwerdefü hrer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), ist ein sogenannter lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher gerechtfertigt . Die exakte Höhe des leidensbedingten Abzuges kann dabei
– ebenfalls - offen blei ben, da bereits ein Minimalabzug von 5 %
einen Invaliditätsgrad von über 70 % ergibt (beim Minimalabzug von 5 % resultiert ein mutmassliches
Invali deneinkomm en von Fr. 29‘053.15 [ Fr. 30‘582.25 x 0,9 5], eine Erwerbeinbusse von Fr. 71‘060.20 und
dami t ein Invaliditätsgrad von 71 % [ Fr. 71‘060. 20 : Fr. 100‘113.35]). 3.3
D er Beschwerdeführer hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit
im September 2013 (vgl. Art. 88a
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung; vgl. E. 3.1), das heisst ab dem
1. Dezem ber 201 3, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) ist die Beschwerde abzuwei sen. 4 . 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Angesichts des bloss mar ginalen Unterliegens des Beschwerdeführers sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. 4 .3
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Bestellung einer
unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2014 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Dezember 201 3 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige
Dreiviertels rente
des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf eine ganze Rente erhöht hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. Feb ruar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).
E. 2.1.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
wurde letztmals im Rahmen des Revisionsverfahrens, das mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), einer umfassenden materiellen Überprüfung unterzogen. Bei Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Okto ber 2010 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Dabei stützte sie sich auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2011 (Urk. 9/199) und den Schlussber icht B.___
vom 9. Februar 2012 (Urk. 9/211).
E. 2.1.2 Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 5. August 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit,
Urk. 9/199/23): (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) (2) ein rechts betontes Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann (3) ein Post- M eniske k tomiesyndrom Knie rechts medial mit konsekutiver Atrophie der Kniestabilisatoren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 9/199/24): (4) eine Alkoholabhän g igkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10) (5) eine Tabakabhängigkeit, ein Cannabisabusus (6) eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (7) eine arterielle Hypertonie Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranken pfleger aus ihrer Sicht ungünstig sei und insbesondere die Tätigkeit als OP-Pfleger das psychische Belastungsprofil des Beschwerdeführers überschreite. Mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortlichkeitsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedingung en, ohne besondere Anforderung an die psychische B elastbarkeit, möglichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich Gastro nomie (Exposition gegenüber alkoholischen Getränken) seien dem Beschwer deführer zumutbar. Aus psychiatrischer Optik sei dabei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um maximal 10 % zu berücksichtigen. Somit bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 90 % (Urk. 9/199/24-25).
E. 2.1.3 Die medizinischen Fachpersonen des A.___
nannten im Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012
im Wesentlichen die gleichen invalidisierenden Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ im Gutachten
1 5. August 2011 und stellten zudem
aber noch Hinweise auf berufsbezogen relevante neuropsychologische Einschränkungen (Januar 2012) fest; dies mit/bei
Zustand nach langjährigem, schon in früher Jugend begonnenem Alkoholmissbrauch sowie Status nach wiederholten Entzugstherapien und Alkoholabhängigkeit – anamnestisch an - dauernde vollständige Abstinen z seit Januar 2010 (ICD-10 F10,
Urk. 9/211/2-3) . Die medizinischen Fachpersonen des A.___ erklärten, dass dem Beschwerde führer ein uneingeschränktes Vollzeitpensum zugemutet werden könne bei körperlich und speziell den Rücken sowie das rechte Knie nicht stär ker belastenden Tätigkeiten, unter Vermeidung des wiederholten oder länger dauernden Tätigseins in stärker belastenden Körperpositionen (wie zum Bei - spiel kniend/kauernd oder mit stark geneigtem/rotiertem Oberkörper). Zu ver - meiden sei auch wiederholtes oder häufiges Begehen von unebenem Ge lände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten, wobei auch repetitives Treppensteigen nicht not wendig sein sollte. Hebe- und Tragebelastungen sollten ergonomisch günstig rumpfnah bewältigt wer den können; vor allem repetitive Hebe- und Tragebe lastungen über 10 bis 15 kg sollten vermieden werden. Aufgrund ihrer Ab klä rungsergebnisse könne bei
einem Ganztages arbeits pensum in einer in Frage kommenden beh inderungsangepassten Tätigkeit zurzeit lediglich eine 50% -Gesamtarbeitsleistung realisiert werden, bedingt durch beobachtete Leistungs schwankungen
– aufgrund eingeschränkter Dauerkonzentration, einer erhöhten physischen und auch kognitiven Ermüdbarkeit mit notwendigen vermehrten kurzzeitigen Entlastungspausen vor allem während de r zweiten Tageshälfte. Dies bei auch zumindest initial erhöhtem Instruktionsaufwand infolge einer eingeschrä nkten Merkfähigkeit, verstärkten Vergesslichkeit und reduzierten Lernfähigkeit, bei auch festgestelltem generell vermindertem Arbeitstempo, welches noch akzentuiert gewesen sei bei wiederkehrenden Phasen psychischer Befindlichkeitsstörungen mit erhöhter Zerstreutheit/ Unkon - zentriertheit, was zu einer erhöhten Fehlerquote und dadurch bedingter Fehler - korrektur mit konse kutiver Leistungseinschränkung geführt habe . In der aktu - ell ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer erscheine aufgrund ihrer Abklärungser gebnisse und bei Miteinbezug der medizinischen Vorge - schichte, insbesondere wegen der auch psychiatrisch vermerkten einge - schränkten psychischen Belast barkeit, aus Sich erheitsgründen ein maximales 50 %-Arbeitspensum als ange passt (Urk. 9/211/11).
E. 2.1.4 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) kam in der Stellungnahme vom 2 6. März 2012 im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung d es B.___ Schlussberichts vom 9. Februar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als OP-Pfleger seit dem 6. Juni 2007 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Für eine ange passte Tätigkeit sei sodann ab Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zumutbar seien noch m ittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Ver antwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedin gungen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mög lichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich der Gastronomie (Exposi tion geg enüber alkoholischen Getränken, Urk. 9/216/4).
E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Dies, nachdem im Rahmen der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 im Wesentlichen noch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne psychische Belastungsfaktoren als
zumutbar erachtet worden waren (Urk. 9/221/1). Ob unter diesen Umständen auf das
Belastungsprofil der Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 3 0. Juli 2014, gemäss dem darüber hinaus etwa selbst Arbeiten längerfristig sitzend mit 30 Minuten limitiert seien und Arbeiten stehen d und umhergeh end ve rmieden werden müss t en (vgl. E. 2.2.1), oder auf das etwas weniger eingeschränkte Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014 (vgl. E. 2.2.2) abzustellen ist, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – sodann offen bleiben.
E. 2.2.2 RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Anästhesiologie, kam in de r
Stellungnahme vom 4. August 2014
zum Schluss, dass das Gutachten des
Z.___ vom 3 0. Juli 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, in der Beurteilung der medizi nisch en Zusammenhänge einleuchte und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien. Ausgehend von der Expertise de s Z.___
erachtete
RAD-Arzt Dr. E.___
folgendes Belastungsprofil
als massgebend : körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkei ten, ohne Arbeiten über Schulterhöh e für den rechten Arm. Die Gewichtslimite betrage 10 kg. Die Gehstrecken dürften maximal 500 m betragen . Weiter seien psychisch belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln zu vermeiden (Urk. 9/262/5-6) . Im Weiteren resümierte RAD-Arzt Dr. E.___
in der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht
insofern verschlechtert habe, als die rezidivierende depressive Störung – im Rahmen eines ondulierenden Verlaufs – aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, was aber aus versicherungsmedi zinischer Sicht nach wie vor eine Arbeit s fähigkeit von 50 % erlaube und im Gutachten auch so beurteilt worden sei. Aus somatischer Sicht hätten vor allem die Befunde des rechten Knies und OSG zugenommen, denen jetzt eine ein schränkende Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit zugeschrieben werde, was aus der Beschreibung des jetzigen zumutbaren Belastungsprofils hervorgehe. Dem nach habe sich der Gesundheitszustand zwar etwas verschlechtert, aber nicht in einem Ausmass, welches eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit angepasstem Belastungsprofil) von mehr als 50 % begründen könnte (Urk. 9/262/6-7).
E. 3 , Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) ist die Beschwerde abzuwei sen.
E. 3.1 Aufgrund der dargelegten
medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 leicht verschlechtert haben. Nach Auffassung der Gutachter ist dabei die Verschlechterung ab dem Datum des hausärztlichen Berichtes vom 1. November 2013 (Urk. 9/238) zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der Zunahme der Rückenbeschwerden jedoch bereits im September 2013 bei Dr. C.___ sowie bei Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vorstel lig geworden, wobei ihm die genannten Ärzte ab 3. resp. 1 3. September 2013 eine Arbeitsu nfähigkeit attestierten (Urk. 9/237). Die Verschlechterung kann deshalb bereits ab September 2013 als ausgewiesen erachtet werden. In quanti tativer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss den Einschätzung en der Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar nac h wie vor zu 50 % arbeitsfähig . In qualitativer Hinsicht sind insbeson dere aufgrund der neuen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Beines seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012
indes zusätzliche Einschrän kun gen hinzugekommen, weshalb die Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ übereinstimmend z um Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer
inzwischen
im Wesentlichen nur noch körperlich leichte, wec hselbelastende Tätigkeiten, ohne verschiedenartige Zwangshaltungen und mit einer Gehstrecke von maxi mal 500 m sowie
ohne psychische Belastungsfaktoren zumutbar seien (vgl. E.
E. 3.2 Was d ie Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers anbelangt, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Dreiviertelsrente) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Sie verwies damit auf den Einkommensvergleich in der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), im Rahmen dessen sie gestützt auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Kan tonsspital Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 7‘281.-- pro Monat bzw. Fr. 94‘653.-- pro Jahr (vgl. Urk. 9/5 und Urk. 9/137/3-4) für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 100‘113.35 errechne t hatte. Das Invalideneinkom men hatte die Beschwerdegegnerin
– ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsar beiten im Anforderungsniveau 4 (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bun desam tes für Statistik, TA1, Ziffer 1-93, Urk. 9/215) - bei der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2010
mit Fr. 30‘582.25 (Fr. 61‘ 164.48 : 2) beziffert, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 69‘531.10 und damit ein en Invaliditätsgrad von
69 % (Fr. 69‘531.10 : Fr. 100‘113.35) ergeben hatte.
Selbst wenn auf das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer noch leichte, wechselbelastende, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelen ks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkeiten mit Gewichtslimite 10 kg,
ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe für den rechten Arm, ohne Gehstrecken über 500 m und ohne psychische Belastungen sowie ohne
Zugang zu Suchtmitteln zumut bar seien
(vgl. E. 2.2.2), abgestellt wird, steht ihm inzwischen jedoch nur noch ein eingeschränktes Spektrum an leichten Hilfsarbeitertätigkeiten offen.
Folg lich sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 1.4) . Wie der Beschwerdefü hrer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), ist ein sogenannter lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher gerechtfertigt . Die exakte Höhe des leidensbedingten Abzuges kann dabei
– ebenfalls - offen blei ben, da bereits ein Minimalabzug von 5 %
einen Invaliditätsgrad von über 70 % ergibt (beim Minimalabzug von 5 % resultiert ein mutmassliches
Invali deneinkomm en von Fr. 29‘053.15 [ Fr. 30‘582.25 x 0,9 5], eine Erwerbeinbusse von Fr. 71‘060.20 und
dami t ein Invaliditätsgrad von 71 % [ Fr. 71‘060. 20 : Fr. 100‘113.35]).
E. 3.3 D er Beschwerdeführer hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit
im September 2013 (vgl. Art. 88a
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung; vgl. E. 3.1), das heisst ab dem
1. Dezem ber 201
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Angesichts des bloss mar ginalen Unterliegens des Beschwerdeführers sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 4.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00080 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, gelernter Fac h kranken pfleger Operationsdienst (Urk. 9/13), meldete sich am 9. Juli 2007 (Eingang sdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/14). Die IV-Stelle Y.___
nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 2 9. Oktober 2010 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % -
mit Wirkung ab dem 1. März 2009 bis zum 30. Mai 2010 eine befristete ganze und mit Wirkung ab dem
1. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Vierte lsrente zu (Urk. 9/154 und Urk. 9/165). Nach dem Umzug des Versicher ten in den Kanton Zürich gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 5. August 2011 erstattet wurde (Urk. 9/199). Am 9. November 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine berufliche Abklärung notwendig sei (Urk. 9/205), welche in der Folge vom 3. bis zum 2 7. Januar 2012 im A.___ durchgeführt wurde (vgl. Schlussbericht B.___
vom 9. Februar 2012, Urk. 9/211). Am 2. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sein
Gesuch um beruflic he Massnahmen abgewiesen werde (Urk. 9/214). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 erhöhte sie
die bisherige Vier telsrente des Versicherten
mi t Wirkung ab dem 1. Januar 2011
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 %
- auf ei ne Dreiviertelsrente (Urk. 9/221 und Urk. 9/223). 1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2013 ersuchte der Ve rsicherte um Neubeurtei lung d er IV-Rente, da sich seine Rücke n probleme verschlechtert hätten (Urk. 9/231). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbescheid vom 3. Oktober 2013 zunächst das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (Urk. 9/233) und dieser dagegen am 3 0. Oktober 2013 Einwand erhob hatte
(Urk. 9/236), teilte sie ihm am
5. November 2013 mit, dass auf sein Gesuch vom 2 7. September 2013
nun doch eingetreten und dem Antrag auf Neubeurteilung des Rentenanspruchs nachgekommen werde (Urk. 9/240). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allge meine Innere Medizin, vom 1 2. November 2013 (Eingangsdatum, Urk. 9/241) ein und gab beim Z.___
ein weiteres Gutachten in Auftrag, das am 3 0. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/256). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2014, Urk. 9/260, un d Einwand vom 5. Novem - ber 2014, Urk. 9/264) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 5. Feb ruar 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige
Dreiviertels rente
des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf eine ganze Rente erhöht hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
2.1.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
wurde letztmals im Rahmen des Revisionsverfahrens, das mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 mit der Feststellung abgeschlossen wurde, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 69 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), einer umfassenden materiellen Überprüfung unterzogen. Bei Erlass der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Okto ber 2010 noch zu 50 % arbeitsfähig sei . Dabei stützte sie sich auf das polydis ziplinäre Gutachten des Z.___ vom 1 5. August 2011 (Urk. 9/199) und den Schlussber icht B.___
vom 9. Februar 2012 (Urk. 9/211). 2.1.2
Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 5. August 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit,
Urk. 9/199/23): (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) (2) ein rechts betontes Lumbovertebralsyndrom bei Morbus Scheuermann (3) ein Post- M eniske k tomiesyndrom Knie rechts medial mit konsekutiver Atrophie der Kniestabilisatoren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie folgende (Urk. 9/199/24): (4) eine Alkoholabhän g igkeit, derzeit abstinent (ICD-10 F10) (5) eine Tabakabhängigkeit, ein Cannabisabusus (6) eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (7) eine arterielle Hypertonie Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kranken pfleger aus ihrer Sicht ungünstig sei und insbesondere die Tätigkeit als OP-Pfleger das psychische Belastungsprofil des Beschwerdeführers überschreite. Mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Verantwortlichkeitsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedingung en, ohne besondere Anforderung an die psychische B elastbarkeit, möglichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich Gastro nomie (Exposition gegenüber alkoholischen Getränken) seien dem Beschwer deführer zumutbar. Aus psychiatrischer Optik sei dabei eine Minderung der Leistungsfähigkeit um maximal 10 % zu berücksichtigen. Somit bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 90 % (Urk. 9/199/24-25). 2.1.3 Die medizinischen Fachpersonen des A.___
nannten im Schlussbericht B.___ vom 9. Februar 2012
im Wesentlichen die gleichen invalidisierenden Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ im Gutachten
1 5. August 2011 und stellten zudem
aber noch Hinweise auf berufsbezogen relevante neuropsychologische Einschränkungen (Januar 2012) fest; dies mit/bei
Zustand nach langjährigem, schon in früher Jugend begonnenem Alkoholmissbrauch sowie Status nach wiederholten Entzugstherapien und Alkoholabhängigkeit – anamnestisch an - dauernde vollständige Abstinen z seit Januar 2010 (ICD-10 F10,
Urk. 9/211/2-3) . Die medizinischen Fachpersonen des A.___ erklärten, dass dem Beschwerde führer ein uneingeschränktes Vollzeitpensum zugemutet werden könne bei körperlich und speziell den Rücken sowie das rechte Knie nicht stär ker belastenden Tätigkeiten, unter Vermeidung des wiederholten oder länger dauernden Tätigseins in stärker belastenden Körperpositionen (wie zum Bei - spiel kniend/kauernd oder mit stark geneigtem/rotiertem Oberkörper). Zu ver - meiden sei auch wiederholtes oder häufiges Begehen von unebenem Ge lände, Besteigen von Leitern oder Gerüsten, wobei auch repetitives Treppensteigen nicht not wendig sein sollte. Hebe- und Tragebelastungen sollten ergonomisch günstig rumpfnah bewältigt wer den können; vor allem repetitive Hebe- und Tragebe lastungen über 10 bis 15 kg sollten vermieden werden. Aufgrund ihrer Ab klä rungsergebnisse könne bei
einem Ganztages arbeits pensum in einer in Frage kommenden beh inderungsangepassten Tätigkeit zurzeit lediglich eine 50% -Gesamtarbeitsleistung realisiert werden, bedingt durch beobachtete Leistungs schwankungen
– aufgrund eingeschränkter Dauerkonzentration, einer erhöhten physischen und auch kognitiven Ermüdbarkeit mit notwendigen vermehrten kurzzeitigen Entlastungspausen vor allem während de r zweiten Tageshälfte. Dies bei auch zumindest initial erhöhtem Instruktionsaufwand infolge einer eingeschrä nkten Merkfähigkeit, verstärkten Vergesslichkeit und reduzierten Lernfähigkeit, bei auch festgestelltem generell vermindertem Arbeitstempo, welches noch akzentuiert gewesen sei bei wiederkehrenden Phasen psychischer Befindlichkeitsstörungen mit erhöhter Zerstreutheit/ Unkon - zentriertheit, was zu einer erhöhten Fehlerquote und dadurch bedingter Fehler - korrektur mit konse kutiver Leistungseinschränkung geführt habe . In der aktu - ell ausgeführten Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer erscheine aufgrund ihrer Abklärungser gebnisse und bei Miteinbezug der medizinischen Vorge - schichte, insbesondere wegen der auch psychiatrisch vermerkten einge - schränkten psychischen Belast barkeit, aus Sich erheitsgründen ein maximales 50 %-Arbeitspensum als ange passt (Urk. 9/211/11). 2.1.4
Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) kam in der Stellungnahme vom 2 6. März 2012 im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und unter Berücksichtigung d es B.___ Schlussberichts vom 9. Februar 2012 in der bisherigen Tätigkeit als OP-Pfleger seit dem 6. Juni 2007 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Für eine ange passte Tätigkeit sei sodann ab Oktober 2010 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Zumutbar seien noch m ittelschwere, wechselbe lastende Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen Ver antwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nach t schichtbedin gungen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mög lichst nicht im pflegerischen Bereich und im Bereich der Gastronomie (Exposi tion geg enüber alkoholischen Getränken, Urk. 9/216/4). 2.2
2.2.1
Im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfah ren s in Auftrag gegebenen Z.___ -Gutachten vom 3 0. Juli 2014 stellten die beteiligten Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 9/256/21): (1) ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - klinisch eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) - röntgenologisch mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spon - dylarthrosen (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - im MRI (2 7. September 2013) bestätigter aus g eprägter Segmentdegeneration L3-S 1. Neuroforamenstenosen L5/S1 beidseits, klinisch ohne assoziierte Nervenwurzelkompression (3) eine Gonarthrose rechts mit/bei - Status nach operativer Revision des rechten Kniegelenks (2005) bei Innen - meniscopathie - eingeschränkter Beweglichkeit - röntgenologisch Chondrocalzinosis des lateralen Meniskus und mediale sowie retropatellare Gonarthrose (4) eine Arth rose des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit/bei - deutlich eingeschränkter Beweglichkeit - röntgenologisch deutlichen degenerativen Veränderungen (5) eine Minderbelastbarkeit des gesamten rechten Beines mit reaktiver Minderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur infolge arthrotischer Knie - und OSG- Binnenschädigungen (6) eine Funktionseinbusse der rechten Schulter mit residuellem Bewegungsdefizit, anamnestisch Status nach konservativ behandelter Rotatorenmanschettenruptur
(in den 90er Jahren) ohne klinische Hinweise für ein Rezidiv (7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (8) ein chronifiziertes Alkoholabhängigkeitssyndrom (seit 2 2. Mai 2014 abstinent im geschützten Rahmen; ICD-10 F10.21) mit Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F10.71) (9) eine kognitive Störung in Form eines leicht en bis mittelschweren dysexekutiven
Syndroms (ICD-10 F06.7)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit (letzte Tätigkeit) hiel ten die Ärzte des Z.___ fest (Urk. 9/256/22): (10) eine incipiente retropatella re Arthrose linkes Kniegelenk (röntgenologisch) (11) ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.1) (12) eine Nikotinabhängigkeit, ein Cannabinoiden -Missbrauch, schädlicher Gebrauch von Opioiden (iatrogen) (13) eine Alkoholkrankheit mit leichten Blutbild- und Leberveränderungen (14) eine arterielle Hypertonie (behandelt) (15) ein Nikotinabusus (ca . 50
p/y) (16) ein Verdach t auf ein rezidivierendes Hämorr hoidalleiden (17) ein Status nach Appendektomie, Tonsillektomie (18) Übergewicht
Die Ärzte des Z.___ erklärten, dass sich der körperliche Funktionszustand des Beschwerdeführers insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und in Bezug auf die Belastbarkeit und Beweglichkeit des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses und somit des gesamten rechten Beines seit der Vorbegutach tung 2011 verschlechtert habe. Die se orthopädisch-funktionelle Verschlechte rung könne rückblickend ab dem Datum des hausärztlichen Berichts von Dr. C.___ vom 1. November 2013 angenommen werden. Im Weiteren sei seit der letztmaligen Begutachtung 2011 auch in psychiatrischer Hinsicht von eine r Verschlechterung des Gesundheitszus tands des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 9/256/23-25).
Die Ärzte des Z.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer
in einer angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei.
Vorstellbar seien nur noch k örperlich l eichte, an die Wirbelsäulen- und Rückenleiden sowie an die Funktions einbus sen des rechten Kni egelenks und des OSG des rechten Fusses adaptierte Tätig keiten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe seien geeignet, Schulterschmerzen zu provozieren und sollten ver mieden werden. Somit handle es sich angepasst um wechselbelast e nde, leichte Tätigkeiten. Arbeiten länger fristig sitzend seien mit 30 Min uten limitiert. Arbeiten stehend und umherge hend seien zu meiden. Zu meiden seien auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungs anforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Eine zu Fuss zurückzulegende Wegstrecke dürfe wegen der beschriebenen pathologischen Befunde im Bereich des rechten Beines (insbe sondere Kniegelenk und Sprunggelenke) maximal 500 m betragen . Psychiat risch sei die Tätigkeit im pflegerischen Bereich sehr ungünstig, ebenso Tätig keiten mit anderen psychischen Belastungsfaktoren, unter anderem mit der Anforderung von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und Feed backs sowie neuartige n Tätigkeiten mit schneller Einstellung, Umschulung sowie Änderungsbewältigung im Denk- und Handlungsbereich. Ebenfalls soll ten Tätigkeiten im Bereich, in dem der Zugang zu Alkoholika und Suchtmitteln möglich sei, vermieden werden. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxi fahrer sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/256/23-24). 2.2.2
RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Anästhesiologie, kam in de r
Stellungnahme vom 4. August 2014
zum Schluss, dass das Gutachten des
Z.___ vom 3 0. Juli 2014 umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, in der Beurteilung der medizi nisch en Zusammenhänge einleuchte und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien. Ausgehend von der Expertise de s Z.___
erachtete
RAD-Arzt Dr. E.___
folgendes Belastungsprofil
als massgebend : körperlich leichte, wech selbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelenks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkei ten, ohne Arbeiten über Schulterhöh e für den rechten Arm. Die Gewichtslimite betrage 10 kg. Die Gehstrecken dürften maximal 500 m betragen . Weiter seien psychisch belastende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zugang zu Suchtmitteln zu vermeiden (Urk. 9/262/5-6) . Im Weiteren resümierte RAD-Arzt Dr. E.___
in der Stellungnahme vom 1 5. Oktober 2014, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht
insofern verschlechtert habe, als die rezidivierende depressive Störung – im Rahmen eines ondulierenden Verlaufs – aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, was aber aus versicherungsmedi zinischer Sicht nach wie vor eine Arbeit s fähigkeit von 50 % erlaube und im Gutachten auch so beurteilt worden sei. Aus somatischer Sicht hätten vor allem die Befunde des rechten Knies und OSG zugenommen, denen jetzt eine ein schränkende Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit zugeschrieben werde, was aus der Beschreibung des jetzigen zumutbaren Belastungsprofils hervorgehe. Dem nach habe sich der Gesundheitszustand zwar etwas verschlechtert, aber nicht in einem Ausmass, welches eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit angepasstem Belastungsprofil) von mehr als 50 % begründen könnte (Urk. 9/262/6-7). 3. 3.1
Aufgrund der dargelegten
medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 leicht verschlechtert haben. Nach Auffassung der Gutachter ist dabei die Verschlechterung ab dem Datum des hausärztlichen Berichtes vom 1. November 2013 (Urk. 9/238) zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2.1). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der Zunahme der Rückenbeschwerden jedoch bereits im September 2013 bei Dr. C.___ sowie bei Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, vorstel lig geworden, wobei ihm die genannten Ärzte ab 3. resp. 1 3. September 2013 eine Arbeitsu nfähigkeit attestierten (Urk. 9/237). Die Verschlechterung kann deshalb bereits ab September 2013 als ausgewiesen erachtet werden. In quanti tativer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss den Einschätzung en der Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar nac h wie vor zu 50 % arbeitsfähig . In qualitativer Hinsicht sind insbeson dere aufgrund der neuen Befunde im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Beines seit der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012
indes zusätzliche Einschrän kun gen hinzugekommen, weshalb die Ärzte des Z.___ und RAD-Arzt Dr. E.___ übereinstimmend z um Schluss kamen, dass dem Beschwerdeführer
inzwischen
im Wesentlichen nur noch körperlich leichte, wec hselbelastende Tätigkeiten, ohne verschiedenartige Zwangshaltungen und mit einer Gehstrecke von maxi mal 500 m sowie
ohne psychische Belastungsfaktoren zumutbar seien (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Dies, nachdem im Rahmen der Rentenrevision vom 2 5. Juni 2012 im Wesentlichen noch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne psychische Belastungsfaktoren als
zumutbar erachtet worden waren (Urk. 9/221/1). Ob unter diesen Umständen auf das
Belastungsprofil der Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 3 0. Juli 2014, gemäss dem darüber hinaus etwa selbst Arbeiten längerfristig sitzend mit 30 Minuten limitiert seien und Arbeiten stehen d und umhergeh end ve rmieden werden müss t en (vgl. E. 2.2.1), oder auf das etwas weniger eingeschränkte Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014 (vgl. E. 2.2.2) abzustellen ist, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – sodann offen bleiben. 3.2
Was d ie Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers anbelangt, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Dreiviertelsrente) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bestehe (Urk. 2 S. 2). Sie verwies damit auf den Einkommensvergleich in der Verfügung vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 9/221 und Urk. 9/223), im Rahmen dessen sie gestützt auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Kan tonsspital Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 7‘281.-- pro Monat bzw. Fr. 94‘653.-- pro Jahr (vgl. Urk. 9/5 und Urk. 9/137/3-4) für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 100‘113.35 errechne t hatte. Das Invalideneinkom men hatte die Beschwerdegegnerin
– ausgehend vom Tabellenlohn für Hilfsar beiten im Anforderungsniveau 4 (Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bun desam tes für Statistik, TA1, Ziffer 1-93, Urk. 9/215) - bei der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2010
mit Fr. 30‘582.25 (Fr. 61‘ 164.48 : 2) beziffert, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 69‘531.10 und damit ein en Invaliditätsgrad von
69 % (Fr. 69‘531.10 : Fr. 100‘113.35) ergeben hatte.
Selbst wenn auf das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 4. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer noch leichte, wechselbelastende, an die Funktionseinbussen des rechten Kniegelen ks und des OSG des rechten Fusses angepasste Tätigkeiten mit Gewichtslimite 10 kg,
ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe für den rechten Arm, ohne Gehstrecken über 500 m und ohne psychische Belastungen sowie ohne
Zugang zu Suchtmitteln zumut bar seien
(vgl. E. 2.2.2), abgestellt wird, steht ihm inzwischen jedoch nur noch ein eingeschränktes Spektrum an leichten Hilfsarbeitertätigkeiten offen.
Folg lich sind genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. E. 1.4) . Wie der Beschwerdefü hrer zutreffend bemerkte (Urk. 1 S. 6), ist ein sogenannter lei densbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher gerechtfertigt . Die exakte Höhe des leidensbedingten Abzuges kann dabei
– ebenfalls - offen blei ben, da bereits ein Minimalabzug von 5 %
einen Invaliditätsgrad von über 70 % ergibt (beim Minimalabzug von 5 % resultiert ein mutmassliches
Invali deneinkomm en von Fr. 29‘053.15 [ Fr. 30‘582.25 x 0,9 5], eine Erwerbeinbusse von Fr. 71‘060.20 und
dami t ein Invaliditätsgrad von 71 % [ Fr. 71‘060. 20 : Fr. 100‘113.35]). 3.3
D er Beschwerdeführer hat deshalb drei Monate nach Eintritt der Verschlechte rung der Erwerbsfähigkeit
im September 2013 (vgl. Art. 88a
Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung; vgl. E. 3.1), das heisst ab dem
1. Dezem ber 201 3, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) ist die Beschwerde abzuwei sen. 4 . 4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Angesichts des bloss mar ginalen Unterliegens des Beschwerdeführers sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, die unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. 4 .3
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Bestellung einer
unent geltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche - rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2014 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
1. Dezember 201 3 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente bereits ab September 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl