Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 2. August 2006 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Kreuzbereich erstmals bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2008 ab (Urk. 6/23). 1.2
Am 2. Juli 2012 drehte sich die Versicherte beim Verlassen einer Ladenkasse schwungvoll nach links und schlug dabei den Kopf an einem Betonpfeiler stark an (Urk. 6/38/113 Ziff. 6). Wegen
seither bestehender starker Kopfschmerzen meldete sie sich am 21. August 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33 Ziff. 6.2, Urk. 6/44/5), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/43-44) und er werbliche Abklärungen tätigte (Urk. 6/40-41, Urk. 6/47, Urk. 6/51), Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 6/38) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein holte, welches am
25. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/66). Nach durchgeführ tem
Vorbescheidverfahren (Urk. 6/68-69, Urk. 6/78), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 6/77), wies die IV-Stelle das Leis tungs be gehren mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 erneut ab (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere eine Abklärung der Belastungsgrenzen durch
die Invalidenversicherung, sowie berufliche Integrationsmassnahmen bezie hungs weise Möglichkeiten einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am
10. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.2
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cher ten Per son zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den An spruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.3
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.
82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.5
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In va lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,
dass weder aus somatischer Sicht noch aus psychischen Gründen ein medi zinischer Sach verhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Vor aussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) erfülle. Auch nach dem Unfall vom 2. Juli 2012 bestün den keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Es sei kein Ge sundheitsschaden ausgewiesen, welcher voraussichtlich bleibe nd sei oder län gere Zeit andauern werde. Da der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Be rufs wahl keine oder nur untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffent liche Berufsberatung zuständig. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerde gegn erin ergänzend aus, gemäss Gutachten vom 25. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin für eine an gepasste wie auch für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 %
arbeitsfähig. Ein neu eingereichte r Bericht enthalte keine neuen Befunde, es hand le sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 5
S. 1 Ziff. 2). Es bestehe weder Anspruch auf Berufsberatung oder Ar beits ver mitt lung noch auf Umschulung (S. 2 Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), nach dem Un fall mit Gehirnerschütterung sei es ihr nicht mehr möglich, als kaufmännische Ange stellte zu arbeiten. Sie werde immer wieder von starken Kopfschmerzen be ein trächtigt, die vor allem nach kurzer Zeit bei einer konzentrierten Arbeit mit den Augen und vor allem bei Arbeiten am Bildschirm auftauchten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, bei einem Pensum von 50 % zu testen, was genau mit ihrer körperlichen Beeinträchtigung möglich sei. Es sei meistens nicht möglich ge wesen, mehr als zwei Stunden an einem Bildschirm zu arbeiten. Der Versuch, im Büro zu arbeiten, sei daher nach zweieinhalb Mo n aten abgebrochen worden (S. 1 unten). Aus Gründen der körperlichen Ein schränkung benötige sie eine be rufliche Umschulung (S. 2 Ziff. 3). Sie weise darauf hin, dass sie keine Inva li den rente beantrage (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3. 3. 1
Der behandelnde Neurologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/44/4): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Minor Trauma am 2. Juli 2012 - rezidivierenden Migräneattacken - massiv reduzierter Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin präsentiere sich mit einem chronischen zervikozephalen
Schmerzsyndrom mit migräneformen Kopfschmerzen im Anschluss an ein Mi nor Trauma am 2. Juli 201 2. Nach vorübergehender Besserung habe sich die Situa tion seit anfangs September drastisch verschlechtert mit aktuell invalidi sieren den
Beschwerden (Nackenschmerzen, bewegungsabhängiger Schwindel und Übelkeit). In der aktuellen Situation bestehe bis auf weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 6/44/4). 3. 2
Am 4. Januar 2013 führte Dr. Y.___ aus, zwischenzeitlich bestehe bezüglich der Kopfschmerzen ein an sich recht positiver Verlauf. Bezüglich der Belastbarkeit seien jedoch kaum Fortschritte zu verzeichnen, wobei in letzter Zeit die psychi sche Problematik zunehmend in den Vordergrund rücke. Da die Situation zu Hause und im aktuellen ambulanten Setting offenbar zunehmend untragbar werde, sehe er die Indikation für einen stationären Reha-Aufenthalt gegeben (Urk. 6/44/2-3). 3. 3
Am 6. Juni 2013 beschrieb Dr. Y.___ einen zwischenzeitlich an sich sehr positi ven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation, so dass die Arbeits un fähigkeit per
1. Mai auf 80 % per
1. Juli auf 60 % habe
reduziert werden können . Eine weitere schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sollte mög lich sein (Urk. 6/44/1). 3. 4
Bei unveränderten Diagnosen attestierte Dr. Y.___ am 10. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. September 2012 (Urk. 6/43 Ziff. 1.1 und 1.6) und führte diese auf die wegen chronischer Kopfschmerzen und Schlaf störungen stark reduzierte Belastbarkeit zurück (Ziff. 1.7). 3. 5
Am 9./1 0. sowie 22. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) chi rur gisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet (Urk. 6/66) . In ih rem Gutachten vom 25. Juli 2014 nannten die verantwortlichen Ärzte keine Diag nose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(S. 18 lit . E). Als Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie sodann auf (S. 18 lit . E): - Spannungskopfschmerz mit migräniformen Anteilen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit über zehn Jahren, the rapieresistent, aktuell ohne Einschränkung der Lebensqualität - Status nach Autounfall mit Überrollen des Autos 2003 mit Kniekontu sion links, Ellenbogenkontusion rechts, Thoraxkontusion und Zunahme der lumbalen Schmerzsymptomatik - Status nach Contusio
capitis Juli 2012 mit nachfolgenden Schwindel anfällen, Migräne, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit
Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die verminderte Belastbar keit, die Konzentration sei geringer, di e Beschwerdeführerin sei sehr geräusch emp findlich und ent wickle nach etwa zwei bis drei Stunden Computertätigkeit Schmerzen (S. 13).
Nach dem Unfallereignis vom 2. Juli 2012 könne von einer vorübergehenden Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden . Ein Zeitraum von zwei bis vier Wo chen sei als angemessen zu betrachten. Gleiches gelte auch für die Manipulation an der Halswirbelsäule durch den Osteopathen im Oktober 201 2. Danach könne nach vorübergehender Einarbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit nach weiteren vier bis acht Wochen von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden. Länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten seien weder aus neurologischer noch aus chirurgischer/unfallchirurgischer Sicht begründbar. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeit punkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 17 un ten).
In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Versicherte ohne Ein schränkungen 100 % arbeitsfähig . Dasselbe gelte für Verweistätigkei ten . Die Beschwerdeführerin könne leichte Gewichte, passager auch mittel schwere Ge wich te, problemlos heben. Beim Heben von mittelschweren Gewich ten seien lange Gehstrecken zu vermeiden, ansonsten bestünden keine wesentli chen Ein schränkungen der Gehstrecke oder der Sitzdauer. Tätigkeiten mit per manenten Überkopfarbeiten sollten nicht ausgeführt werden, ebenfalls keine Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen. Es bestünden leichte Ein schränkungen der Konzentration und der Durchhaltefähigkeit, diese könnten durch Adaption des Arbeitsplatzes (keine durchgängige Computerarbeit, keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) je doch adäquat unter stütz t werden (S. 18). 3. 6
Am 1 3. Oktober 2014 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 2. Juli 2012 an einer chronischen Migräne, welche erst in den letz ten Monaten zeitweise nachgelassen habe. Eine solche chronische Migräne könne sehr wohl massivste Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, die Argu men tation im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. (Urk. 6/77 Ziff. 2). Bild schirmarbeiten führten immer noch regelmässig nach zwei Stunden zu einer Exa zerbation der Migräne, so dass die Attestierung einer 100%igen Ar beits fähig keit im angestammten Arbeitsfeld als Sachbearbeiterin nicht nachvoll ziehbar und realitätsfremd erscheine. Die Mehrheit, rund 80 %, der Patienten erhole sich nach einem vergleichbaren Unfallereignis innert drei Monaten tat sächlich, leider
habe die Beschwerdeführerin das Pech, zu den restlichen 20 % zu gehören (Ziff. 3). Die entsprechenden Massnahmen zur Behebung der einge schränkten Kon zentration und Durchhaltefähigkeit am Arbeitsplatz seien bisher frustran ver laufen (Ziff. 4). 4. 4.1
Den vorliegenden, diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leidet, welche insbesondere bei Computertätigkeiten von mehr als zwei bis drei Stun den exa zerbieren . Zu beurteilen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund der be stehenden Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche die Kopfschmerzen auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2012 zurückführt, hielten die Medas -Gutachter fest, nach einem derartigen Unfallereignis sei von einer vorübergehenden Ar beits un fähigkeit auszugehen, wobei ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen als ange messen zu betrachten sei . Nach weiteren vier bis acht Wochen und einer Ein arbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit
könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 3.5).
Dem be han delnden Neurologen Dr. Y.___ ist darin zuzustimmen, dass solche pauschalen Ausführungen nicht in jedem Fall Gültigkeit zu haben brauchen und es durch aus möglich ist, dass sich nicht alle Patienten nach einem solchen Un fallereignis auch tatsächlich innert dreier Monaten vollständig erholen (E. 3.6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die
allfällige Verursachung (und da mi t Erklärung) gesundheitli che r Beeinträchtigungen durch ein Unfallereignis zu be urteilen ist, sondern
v ielmehr die Frage zu beantworten ist, welche Arbeitstätig keiten
der Beschwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können.
Am Gutachten zu beanstanden ist
weiter, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angegeben wurde, obwohl gleichzeitig ausgeführt wurde, dass
der bisherige Arbeitsplatz derartig umgestaltet werden m ü ss te, dass keine durch gängigen Computerarbeiten und keine Tätigkeiten unter hohem Zeit druck aus geführt werden müssen und der Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten ist (E. 3.5). 4.3
Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich nachvollziehbaren und plau sib len Beurteilung durch die Medas -Gutachter, wonach die bei der Be schwerdeführerin bestehenden Kopfschmerzen bei einem geeigneten Umgang die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist darauf hinzu weisen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden nicht in Frage stell ten und in ihre Beurteilung miteinbezogen.
Daran vermögen auch die davon abweichenden Berichte des behandelnden Neu rologen Dr. Y.___ nichts zu ändern. Dieser attestierte zunächst im Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E.
3.1), beschrieb jedoch im Juni 2013 bei einem positiven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation eine schritt weise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3), um anschliessend ohne wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation im Oktober 2013 wiede rum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (E. 3.4). Zu beachten ist dabei auch die Erfahrungstatsache in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und
Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise The rapiekräften, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Pati en ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Na tur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Insgesamt erweisen sich diese Bericht e als zu wenig begründet und nachvoll zieh bar, um damit das Medas -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische An gestellte (mit Anpassungen des Arbeitsplatzes) als auch in jeder anderen Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Damit besteht
keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und auch kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen seitens der
Beschwerdegegnerin, womit sich der angefochtene Ent scheid als zutreffend er weist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
E. 1.2 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cher ten Per son zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den An spruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).
E. 1.3 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.
82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
E. 1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
E. 1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In va lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere eine Abklärung der Belastungsgrenzen durch
die Invalidenversicherung, sowie berufliche Integrationsmassnahmen bezie hungs weise Möglichkeiten einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am
10. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,
dass weder aus somatischer Sicht noch aus psychischen Gründen ein medi zinischer Sach verhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Vor aussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) erfülle. Auch nach dem Unfall vom 2. Juli 2012 bestün den keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Es sei kein Ge sundheitsschaden ausgewiesen, welcher voraussichtlich bleibe nd sei oder län gere Zeit andauern werde. Da der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Be rufs wahl keine oder nur untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffent liche Berufsberatung zuständig. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerde gegn erin ergänzend aus, gemäss Gutachten vom 25. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin für eine an gepasste wie auch für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 %
arbeitsfähig. Ein neu eingereichte r Bericht enthalte keine neuen Befunde, es hand le sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 5
S. 1 Ziff. 2). Es bestehe weder Anspruch auf Berufsberatung oder Ar beits ver mitt lung noch auf Umschulung (S. 2 Ziff. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), nach dem Un fall mit Gehirnerschütterung sei es ihr nicht mehr möglich, als kaufmännische Ange stellte zu arbeiten. Sie werde immer wieder von starken Kopfschmerzen be ein trächtigt, die vor allem nach kurzer Zeit bei einer konzentrierten Arbeit mit den Augen und vor allem bei Arbeiten am Bildschirm auftauchten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, bei einem Pensum von 50 % zu testen, was genau mit ihrer körperlichen Beeinträchtigung möglich sei. Es sei meistens nicht möglich ge wesen, mehr als zwei Stunden an einem Bildschirm zu arbeiten. Der Versuch, im Büro zu arbeiten, sei daher nach zweieinhalb Mo n aten abgebrochen worden (S. 1 unten). Aus Gründen der körperlichen Ein schränkung benötige sie eine be rufliche Umschulung (S. 2 Ziff. 3). Sie weise darauf hin, dass sie keine Inva li den rente beantrage (S. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3. 3. 1
Der behandelnde Neurologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/44/4): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Minor Trauma am 2. Juli 2012 - rezidivierenden Migräneattacken - massiv reduzierter Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin präsentiere sich mit einem chronischen zervikozephalen
Schmerzsyndrom mit migräneformen Kopfschmerzen im Anschluss an ein Mi nor Trauma am 2. Juli 201 2. Nach vorübergehender Besserung habe sich die Situa tion seit anfangs September drastisch verschlechtert mit aktuell invalidi sieren den
Beschwerden (Nackenschmerzen, bewegungsabhängiger Schwindel und Übelkeit). In der aktuellen Situation bestehe bis auf weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 6/44/4). 3. 2
Am 4. Januar 2013 führte Dr. Y.___ aus, zwischenzeitlich bestehe bezüglich der Kopfschmerzen ein an sich recht positiver Verlauf. Bezüglich der Belastbarkeit seien jedoch kaum Fortschritte zu verzeichnen, wobei in letzter Zeit die psychi sche Problematik zunehmend in den Vordergrund rücke. Da die Situation zu Hause und im aktuellen ambulanten Setting offenbar zunehmend untragbar werde, sehe er die Indikation für einen stationären Reha-Aufenthalt gegeben (Urk. 6/44/2-3). 3. 3
Am 6. Juni 2013 beschrieb Dr. Y.___ einen zwischenzeitlich an sich sehr positi ven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation, so dass die Arbeits un fähigkeit per
1. Mai auf 80 % per
1. Juli auf 60 % habe
reduziert werden können . Eine weitere schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sollte mög lich sein (Urk. 6/44/1). 3. 4
Bei unveränderten Diagnosen attestierte Dr. Y.___ am 10. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. September 2012 (Urk. 6/43 Ziff. 1.1 und 1.6) und führte diese auf die wegen chronischer Kopfschmerzen und Schlaf störungen stark reduzierte Belastbarkeit zurück (Ziff. 1.7). 3. 5
Am 9./1 0. sowie 22. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) chi rur gisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet (Urk. 6/66) . In ih rem Gutachten vom 25. Juli 2014 nannten die verantwortlichen Ärzte keine Diag nose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(S. 18 lit . E). Als Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie sodann auf (S. 18 lit . E): - Spannungskopfschmerz mit migräniformen Anteilen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit über zehn Jahren, the rapieresistent, aktuell ohne Einschränkung der Lebensqualität - Status nach Autounfall mit Überrollen des Autos 2003 mit Kniekontu sion links, Ellenbogenkontusion rechts, Thoraxkontusion und Zunahme der lumbalen Schmerzsymptomatik - Status nach Contusio
capitis Juli 2012 mit nachfolgenden Schwindel anfällen, Migräne, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit
Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die verminderte Belastbar keit, die Konzentration sei geringer, di e Beschwerdeführerin sei sehr geräusch emp findlich und ent wickle nach etwa zwei bis drei Stunden Computertätigkeit Schmerzen (S. 13).
Nach dem Unfallereignis vom 2. Juli 2012 könne von einer vorübergehenden Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden . Ein Zeitraum von zwei bis vier Wo chen sei als angemessen zu betrachten. Gleiches gelte auch für die Manipulation an der Halswirbelsäule durch den Osteopathen im Oktober 201 2. Danach könne nach vorübergehender Einarbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit nach weiteren vier bis acht Wochen von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden. Länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten seien weder aus neurologischer noch aus chirurgischer/unfallchirurgischer Sicht begründbar. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeit punkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 17 un ten).
In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Versicherte ohne Ein schränkungen 100 % arbeitsfähig . Dasselbe gelte für Verweistätigkei ten . Die Beschwerdeführerin könne leichte Gewichte, passager auch mittel schwere Ge wich te, problemlos heben. Beim Heben von mittelschweren Gewich ten seien lange Gehstrecken zu vermeiden, ansonsten bestünden keine wesentli chen Ein schränkungen der Gehstrecke oder der Sitzdauer. Tätigkeiten mit per manenten Überkopfarbeiten sollten nicht ausgeführt werden, ebenfalls keine Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen. Es bestünden leichte Ein schränkungen der Konzentration und der Durchhaltefähigkeit, diese könnten durch Adaption des Arbeitsplatzes (keine durchgängige Computerarbeit, keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) je doch adäquat unter stütz t werden (S. 18). 3. 6
Am 1 3. Oktober 2014 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 2. Juli 2012 an einer chronischen Migräne, welche erst in den letz ten Monaten zeitweise nachgelassen habe. Eine solche chronische Migräne könne sehr wohl massivste Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, die Argu men tation im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. (Urk. 6/77 Ziff. 2). Bild schirmarbeiten führten immer noch regelmässig nach zwei Stunden zu einer Exa zerbation der Migräne, so dass die Attestierung einer 100%igen Ar beits fähig keit im angestammten Arbeitsfeld als Sachbearbeiterin nicht nachvoll ziehbar und realitätsfremd erscheine. Die Mehrheit, rund 80 %, der Patienten erhole sich nach einem vergleichbaren Unfallereignis innert drei Monaten tat sächlich, leider
habe die Beschwerdeführerin das Pech, zu den restlichen 20 % zu gehören (Ziff. 3). Die entsprechenden Massnahmen zur Behebung der einge schränkten Kon zentration und Durchhaltefähigkeit am Arbeitsplatz seien bisher frustran ver laufen (Ziff. 4). 4. 4.1
Den vorliegenden, diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leidet, welche insbesondere bei Computertätigkeiten von mehr als zwei bis drei Stun den exa zerbieren . Zu beurteilen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund der be stehenden Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche die Kopfschmerzen auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2012 zurückführt, hielten die Medas -Gutachter fest, nach einem derartigen Unfallereignis sei von einer vorübergehenden Ar beits un fähigkeit auszugehen, wobei ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen als ange messen zu betrachten sei . Nach weiteren vier bis acht Wochen und einer Ein arbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit
könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 3.5).
Dem be han delnden Neurologen Dr. Y.___ ist darin zuzustimmen, dass solche pauschalen Ausführungen nicht in jedem Fall Gültigkeit zu haben brauchen und es durch aus möglich ist, dass sich nicht alle Patienten nach einem solchen Un fallereignis auch tatsächlich innert dreier Monaten vollständig erholen (E. 3.6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die
allfällige Verursachung (und da mi t Erklärung) gesundheitli che r Beeinträchtigungen durch ein Unfallereignis zu be urteilen ist, sondern
v ielmehr die Frage zu beantworten ist, welche Arbeitstätig keiten
der Beschwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können.
Am Gutachten zu beanstanden ist
weiter, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angegeben wurde, obwohl gleichzeitig ausgeführt wurde, dass
der bisherige Arbeitsplatz derartig umgestaltet werden m ü ss te, dass keine durch gängigen Computerarbeiten und keine Tätigkeiten unter hohem Zeit druck aus geführt werden müssen und der Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten ist (E. 3.5). 4.3
Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich nachvollziehbaren und plau sib len Beurteilung durch die Medas -Gutachter, wonach die bei der Be schwerdeführerin bestehenden Kopfschmerzen bei einem geeigneten Umgang die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist darauf hinzu weisen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden nicht in Frage stell ten und in ihre Beurteilung miteinbezogen.
Daran vermögen auch die davon abweichenden Berichte des behandelnden Neu rologen Dr. Y.___ nichts zu ändern. Dieser attestierte zunächst im Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E.
3.1), beschrieb jedoch im Juni 2013 bei einem positiven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation eine schritt weise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3), um anschliessend ohne wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation im Oktober 2013 wiede rum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (E. 3.4). Zu beachten ist dabei auch die Erfahrungstatsache in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und
Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise The rapiekräften, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Pati en ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Na tur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Insgesamt erweisen sich diese Bericht e als zu wenig begründet und nachvoll zieh bar, um damit das Medas -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische An gestellte (mit Anpassungen des Arbeitsplatzes) als auch in jeder anderen Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Damit besteht
keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und auch kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen seitens der
Beschwerdegegnerin, womit sich der angefochtene Ent scheid als zutreffend er weist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00074 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
20. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 2. August 2006 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Kreuzbereich erstmals bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2008 ab (Urk. 6/23). 1.2
Am 2. Juli 2012 drehte sich die Versicherte beim Verlassen einer Ladenkasse schwungvoll nach links und schlug dabei den Kopf an einem Betonpfeiler stark an (Urk. 6/38/113 Ziff. 6). Wegen
seither bestehender starker Kopfschmerzen meldete sie sich am 21. August 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33 Ziff. 6.2, Urk. 6/44/5), worauf die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/43-44) und er werbliche Abklärungen tätigte (Urk. 6/40-41, Urk. 6/47, Urk. 6/51), Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 6/38) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein holte, welches am
25. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/66). Nach durchgeführ tem
Vorbescheidverfahren (Urk. 6/68-69, Urk. 6/78), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 6/77), wies die IV-Stelle das Leis tungs be gehren mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 erneut ab (Urk. 6/80 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2015 Beschwerde und beantragte Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung, insbesondere eine Abklärung der Belastungsgrenzen durch
die Invalidenversicherung, sowie berufliche Integrationsmassnahmen bezie hungs weise Möglichkeiten einer Umschulung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am
10. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck an gemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung ledig lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch ge nügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo bei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.
2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S.
80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.2
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lich keiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cher ten Per son zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den An spruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.
3b; AHI 1997 S.
86 E.
2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatli chen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.3
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.
82 E. 2b/ aa; ZAK 1991 S.
179 unten f. E.
3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Reha bili tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmoti va tion, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu errei chen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.5
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wie dereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer In va lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus,
dass weder aus somatischer Sicht noch aus psychischen Gründen ein medi zinischer Sach verhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Vor aussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) erfülle. Auch nach dem Unfall vom 2. Juli 2012 bestün den keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1). Es sei kein Ge sundheitsschaden ausgewiesen, welcher voraussichtlich bleibe nd sei oder län gere Zeit andauern werde. Da der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Be rufs wahl keine oder nur untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffent liche Berufsberatung zuständig. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invali den versicherung (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerde gegn erin ergänzend aus, gemäss Gutachten vom 25. Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin für eine an gepasste wie auch für die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 100 %
arbeitsfähig. Ein neu eingereichte r Bericht enthalte keine neuen Befunde, es hand le sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (Urk. 5
S. 1 Ziff. 2). Es bestehe weder Anspruch auf Berufsberatung oder Ar beits ver mitt lung noch auf Umschulung (S. 2 Ziff. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), nach dem Un fall mit Gehirnerschütterung sei es ihr nicht mehr möglich, als kaufmännische Ange stellte zu arbeiten. Sie werde immer wieder von starken Kopfschmerzen be ein trächtigt, die vor allem nach kurzer Zeit bei einer konzentrierten Arbeit mit den Augen und vor allem bei Arbeiten am Bildschirm auftauchten. Sie habe die Möglichkeit gehabt, bei einem Pensum von 50 % zu testen, was genau mit ihrer körperlichen Beeinträchtigung möglich sei. Es sei meistens nicht möglich ge wesen, mehr als zwei Stunden an einem Bildschirm zu arbeiten. Der Versuch, im Büro zu arbeiten, sei daher nach zweieinhalb Mo n aten abgebrochen worden (S. 1 unten). Aus Gründen der körperlichen Ein schränkung benötige sie eine be rufliche Umschulung (S. 2 Ziff. 3). Sie weise darauf hin, dass sie keine Inva li den rente beantrage (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3. 3. 1
Der behandelnde Neurologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/44/4): - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Minor Trauma am 2. Juli 2012 - rezidivierenden Migräneattacken - massiv reduzierter Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin präsentiere sich mit einem chronischen zervikozephalen
Schmerzsyndrom mit migräneformen Kopfschmerzen im Anschluss an ein Mi nor Trauma am 2. Juli 201 2. Nach vorübergehender Besserung habe sich die Situa tion seit anfangs September drastisch verschlechtert mit aktuell invalidi sieren den
Beschwerden (Nackenschmerzen, bewegungsabhängiger Schwindel und Übelkeit). In der aktuellen Situation bestehe bis auf weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Urk. 6/44/4). 3. 2
Am 4. Januar 2013 führte Dr. Y.___ aus, zwischenzeitlich bestehe bezüglich der Kopfschmerzen ein an sich recht positiver Verlauf. Bezüglich der Belastbarkeit seien jedoch kaum Fortschritte zu verzeichnen, wobei in letzter Zeit die psychi sche Problematik zunehmend in den Vordergrund rücke. Da die Situation zu Hause und im aktuellen ambulanten Setting offenbar zunehmend untragbar werde, sehe er die Indikation für einen stationären Reha-Aufenthalt gegeben (Urk. 6/44/2-3). 3. 3
Am 6. Juni 2013 beschrieb Dr. Y.___ einen zwischenzeitlich an sich sehr positi ven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation, so dass die Arbeits un fähigkeit per
1. Mai auf 80 % per
1. Juli auf 60 % habe
reduziert werden können . Eine weitere schrittweise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sollte mög lich sein (Urk. 6/44/1). 3. 4
Bei unveränderten Diagnosen attestierte Dr. Y.___ am 10. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. September 2012 (Urk. 6/43 Ziff. 1.1 und 1.6) und führte diese auf die wegen chronischer Kopfschmerzen und Schlaf störungen stark reduzierte Belastbarkeit zurück (Ziff. 1.7). 3. 5
Am 9./1 0. sowie 22. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ (Medas) chi rur gisch, psychiatrisch, neurologisch und internistisch begutachtet (Urk. 6/66) . In ih rem Gutachten vom 25. Juli 2014 nannten die verantwortlichen Ärzte keine Diag nose n mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(S. 18 lit . E). Als Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie sodann auf (S. 18 lit . E): - Spannungskopfschmerz mit migräniformen Anteilen - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts seit über zehn Jahren, the rapieresistent, aktuell ohne Einschränkung der Lebensqualität - Status nach Autounfall mit Überrollen des Autos 2003 mit Kniekontu sion links, Ellenbogenkontusion rechts, Thoraxkontusion und Zunahme der lumbalen Schmerzsymptomatik - Status nach Contusio
capitis Juli 2012 mit nachfolgenden Schwindel anfällen, Migräne, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit
Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die verminderte Belastbar keit, die Konzentration sei geringer, di e Beschwerdeführerin sei sehr geräusch emp findlich und ent wickle nach etwa zwei bis drei Stunden Computertätigkeit Schmerzen (S. 13).
Nach dem Unfallereignis vom 2. Juli 2012 könne von einer vorübergehenden Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werden . Ein Zeitraum von zwei bis vier Wo chen sei als angemessen zu betrachten. Gleiches gelte auch für die Manipulation an der Halswirbelsäule durch den Osteopathen im Oktober 201 2. Danach könne nach vorübergehender Einarbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit nach weiteren vier bis acht Wochen von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden. Länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten seien weder aus neurologischer noch aus chirurgischer/unfallchirurgischer Sicht begründbar. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeit punkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 17 un ten).
In ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei die Versicherte ohne Ein schränkungen 100 % arbeitsfähig . Dasselbe gelte für Verweistätigkei ten . Die Beschwerdeführerin könne leichte Gewichte, passager auch mittel schwere Ge wich te, problemlos heben. Beim Heben von mittelschweren Gewich ten seien lange Gehstrecken zu vermeiden, ansonsten bestünden keine wesentli chen Ein schränkungen der Gehstrecke oder der Sitzdauer. Tätigkeiten mit per manenten Überkopfarbeiten sollten nicht ausgeführt werden, ebenfalls keine Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen. Es bestünden leichte Ein schränkungen der Konzentration und der Durchhaltefähigkeit, diese könnten durch Adaption des Arbeitsplatzes (keine durchgängige Computerarbeit, keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung) je doch adäquat unter stütz t werden (S. 18). 3. 6
Am 1 3. Oktober 2014 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall vom 2. Juli 2012 an einer chronischen Migräne, welche erst in den letz ten Monaten zeitweise nachgelassen habe. Eine solche chronische Migräne könne sehr wohl massivste Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, die Argu men tation im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. (Urk. 6/77 Ziff. 2). Bild schirmarbeiten führten immer noch regelmässig nach zwei Stunden zu einer Exa zerbation der Migräne, so dass die Attestierung einer 100%igen Ar beits fähig keit im angestammten Arbeitsfeld als Sachbearbeiterin nicht nachvoll ziehbar und realitätsfremd erscheine. Die Mehrheit, rund 80 %, der Patienten erhole sich nach einem vergleichbaren Unfallereignis innert drei Monaten tat sächlich, leider
habe die Beschwerdeführerin das Pech, zu den restlichen 20 % zu gehören (Ziff. 3). Die entsprechenden Massnahmen zur Behebung der einge schränkten Kon zentration und Durchhaltefähigkeit am Arbeitsplatz seien bisher frustran ver laufen (Ziff. 4). 4. 4.1
Den vorliegenden, diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leidet, welche insbesondere bei Computertätigkeiten von mehr als zwei bis drei Stun den exa zerbieren . Zu beurteilen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund der be stehenden Kopfschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche die Kopfschmerzen auf das Unfallereignis vom 2. Juli 2012 zurückführt, hielten die Medas -Gutachter fest, nach einem derartigen Unfallereignis sei von einer vorübergehenden Ar beits un fähigkeit auszugehen, wobei ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen als ange messen zu betrachten sei . Nach weiteren vier bis acht Wochen und einer Ein arbeitung im Sinne einer schrittweisen Zunahme der Belastbarkeit
könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (E. 3.5).
Dem be han delnden Neurologen Dr. Y.___ ist darin zuzustimmen, dass solche pauschalen Ausführungen nicht in jedem Fall Gültigkeit zu haben brauchen und es durch aus möglich ist, dass sich nicht alle Patienten nach einem solchen Un fallereignis auch tatsächlich innert dreier Monaten vollständig erholen (E. 3.6). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die
allfällige Verursachung (und da mi t Erklärung) gesundheitli che r Beeinträchtigungen durch ein Unfallereignis zu be urteilen ist, sondern
v ielmehr die Frage zu beantworten ist, welche Arbeitstätig keiten
der Beschwer deführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können.
Am Gutachten zu beanstanden ist
weiter, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angegeben wurde, obwohl gleichzeitig ausgeführt wurde, dass
der bisherige Arbeitsplatz derartig umgestaltet werden m ü ss te, dass keine durch gängigen Computerarbeiten und keine Tätigkeiten unter hohem Zeit druck aus geführt werden müssen und der Arbeitsplatz ergonomisch zu gestalten ist (E. 3.5). 4.3
Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich nachvollziehbaren und plau sib len Beurteilung durch die Medas -Gutachter, wonach die bei der Be schwerdeführerin bestehenden Kopfschmerzen bei einem geeigneten Umgang die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist darauf hinzu weisen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden nicht in Frage stell ten und in ihre Beurteilung miteinbezogen.
Daran vermögen auch die davon abweichenden Berichte des behandelnden Neu rologen Dr. Y.___ nichts zu ändern. Dieser attestierte zunächst im Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E.
3.1), beschrieb jedoch im Juni 2013 bei einem positiven Verlauf mit langsamer Besserung der Gesamtsituation eine schritt weise Reduktion der Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3), um anschliessend ohne wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation im Oktober 2013 wiede rum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (E. 3.4). Zu beachten ist dabei auch die Erfahrungstatsache in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und
Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise The rapiekräften, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Pati en ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Na tur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslau ten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Insgesamt erweisen sich diese Bericht e als zu wenig begründet und nachvoll zieh bar, um damit das Medas -Gutachten in Zweifel zu ziehen. 4.4
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl als kaufmännische An gestellte (mit Anpassungen des Arbeitsplatzes) als auch in jeder anderen Ver weistätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Damit besteht
keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und auch kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen seitens der
Beschwerdegegnerin, womit sich der angefochtene Ent scheid als zutreffend er weist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig