Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2003 und 2005), war von September 2008 bis und mit Dezember 2010 bei Y.___ als Fabrikarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 3. Juli 2010 war (Urk.
7/18). Nach erfolgter Früherfassung am 2 8. Oktober 2010 (Urk. 7/ 4)
mel dete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine Depression am 2 3. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19-20, Urk. 7/33) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abklären (Urk. 7/36). Nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 7/59, Urk. 7/70) mit anschliessendem Auf bautraining (Urk. 7/77) sowie eines Arbeitstrainings (Urk. 7/96, Urk. 7/113) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/129).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136; Urk. 7/137, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Januar 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 201 5 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin weise genügend Ressourcen auf, weshalb es ihr zuzumuten sei trotz Gesundheitsscha den einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 unten).
Es liege somit kein langandauern der und erheblicher Gesundheitsschaden vor, welche r den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung begründen würde (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seit Juli 2010
sei von einer anfänglich 100%igen und aktuell noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies werde auch im Gut achten von Dr. Z.___ bestätigt (S. 15 unten). Es liege also eine lang andau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die sich gemäss den medizini schen Unterlagen in Zukunft nicht verbessern werde. Es handle sich sicher nicht um eine kurzdauernde Anpassungsstörung. Sie habe daher ab Januar 2014 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (S. 15 unten). Es gebe keine Veranlassung, von der Einschätzung von Dr. Z.___ abzuweichen. Sie könne nicht mehr als 50 % arbeiten. Ihre Leistungsgrenze sei mit diesem Pensum erreicht, was sich auch aus den Berichten zu den beruflichen Massnahmen klar ergeben würde. In den medizinischen Unterlagen würden sich denn auch keine Hinweise dafür finden, dass sie über Ressourcen verfüge, welche ihr eine Tätig keit von über 50 % erlauben würde (S. 16 oben). Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und gemäss dem neuen Bericht von Dr. A.___ liege in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 16 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden G esundheitsschaden ver neint hat. 3. 3. 1
Die Ärzte der B.___
nann ten im Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/25) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), gegenwärt ig mittelgradige Epi sode, mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1 S. 2 oben) und führte n dazu aus, die Beschwerdeführerin berichte von depressiven Symptomen
2003 postnatal, wel che damals jedoch nicht behandelt worden seien. Auch nach dem Tod des Vaters habe sie ähnliche Symptome erlebt und habe damals für 6 Wochen eine Psychotherapie ohne medikamentöse Behandlung abso lviert. Der Beschwerde führerin sei es derzeit nicht möglich eine konstante Leistung zu erbringen, sie komme sehr schnell in Überforderungssituationen mit depressiven Einbrüchen und Verstärkung der depressiven Symptomatik, was sich nicht nur negativ auf die Arbeitsleistung, sondern auch auf die Präsenzzeiten und die Zunahme kör perlicher Beschwerden auswirken würde. Generell sei in den nächsten 6 Mona ten mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zu rechnen (Ziff. 1.7 S. 3 unten).
Mit Hilfe geeigneter Massnahmen sollte die Beschwerde führerin wieder in der Lage sein, einer geregelten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Aufbau sollte s chrittweise erfolgen, um bei bekannter rezidivierender depressiver Symptomatik die Gefahr einer Überfor derung und dadurch Progredienz der Symptomatik minimieren zu können (Ziff. 1.9 S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, nannte im Gutachten vom 2 5. Juni 201 1 (Urk. 7/33/2-14) als Diagnose (S. 3 unten) eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.11) und erachtete eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft gegenwärtig als nicht gegeben (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen. Unter Fortführung und Intensi vierung insbesondere der medikamentösen Therapie sei ein Rückgang der depressiven Symptomatik in den nächsten drei bis vier Monaten und damit zumindest die Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit (zum Beispiel Beginn mit 50 %) zu erwarten (S. 4 unten). Nach Wiederaufnahme einer Teilarbeitstä tigkeit (nach Ablauf von drei bis vier Monaten) sollte in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden können. Die Prognose sei mittelfristig durchaus günstig zu beurteilen (S. 5 oben).
Im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien die ICD-10 Kriterien nicht erfüllt. Insbesondere fehle ein Trauma katastrophenartigen Ausmasses (S. 13 Mitte). 3.3
Im Bericht vom 2. August 2011 stellten die Ärzte des B.___ (Urk. 7/34/5-11) zusätz lich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Ziff. 1.1) und berichteten von einer merklichen Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes, jedoch sei noch keine vollständige Remission einge treten. Es würden 14-tägliche psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfinden. Von einer Behandlung in der Tagesklinik habe die Beschwerde führerin nur beschränkt profitieren können und diese vorzeitig abgebrochen. Am ehesten habe sie einen Zugang über körperorientierte Verfahren wie selb ständiges Besuchen eines Fitnessprogramms gefunden (Ziff. 1.4 S. 3 oben). Es bestehe eine geschätzte Leistungsminderung von 50 % (Ziff. 1.7 S. 4). Im besten Fall sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch als Resultat eines stufenweisen Aufbau programmes erreichbar sein (Ziff. 1.8 S. 5 oben). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte im Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/36) als Diagnose (S. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F3 3 .10). Aufgrund der weiterhin vorhande nen Stimmungslabilität, Affektinkontinenz und einer deutlich reduzierten Belastbarkeit sei seit Juli 2010 bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Berufliche Massnahmen und Integrations massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sinnvoll und nicht Erfolg versprechend. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei jedoch noch nicht plausibel. Die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung sei mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen und einer antidepressiven Psychopharmakotherapie mit 30 mg Flu c tine insuffizient. Es sollte deshalb eine Schadenminderungspflicht für eine engmaschige, ambulante fachpsychiatrische Behandlung (eine Konsultation pro Woche) mit Optimierung der Psychopharmakotherapie auferlegt werden. Eine teilstationäre oder statio näre Behandlung mit traumaspezifischer Therapie sei dringen zu empfehlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres um mindes tens 50 % gesteigert werden (S. 9 Mitte). 3. 5
Die Ärzte des B.___ verwiesen im Bericht vom 1 3. Januar 2012 (Urk. 7/50) auf die in vorangegangenen Berichten genannten Diagnosen und führten zu de r von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) empfohlenen Veränderung der Medikation und teilstationäre oder stationäre n Behandlung aus, i m Verlaufe einer i m Jahr 2010 stattgefundenen teilstationären Behandlung sei deutlich geworden, dass der gruppenorientierte Rahmen der Akuttagesklinik nur schwer mit den Vorstellun gen und Bedürfnissen der Beschwe rdeführerin übereinstimmen würde, weshalb die teilstationäre Behandlung damals frühzeitig beendet worden sei . In der ambulanten Therapie habe seit Dezember 2010 eine merkliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können, jedoch noch keine voll ständige Remission. Im August 2011 habe aufgrund des Stellenwechsels der vorbehandelnden Ärztin ein Arztwechsel stattgefunden, worauf sich zuerst eine neue therapeutische Beziehung habe etablieren müssen. Initial hätte die Beschwerdeführerin Mühe gehabt, sich auf die neue Beziehung einzulassen und Vertrauen zu finden. Die Beschwerdeführer in habe bei der Besprechung einer erneuten teilstationären oder gar stationären Behandlung mit grossen Ängsten und Affektlabilität reagiert, und habe ein solches Setting abgelehnt. Da eine teilstation ä re oder stationäre Behandlung aufgrund der Leistungsminderungs pflicht (richtig wohl: Schadenminderungspflicht)
hätte erzwungen werden müssen, daraus kein erfolgreiches Resultat resultiert hätte und die therapeuti sche Beziehung, welche sich noch nicht etabliert gehabt habe, dadurch stark gestört worden wäre, hätten sie mit der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der ambulanten Behandlung besprochen. Die Behandlung habe bis auf Ferien abwesenheiten in einem ein- bis zweiwöchigen Setting stattgefunden. Da die therapeutischen Gespräche aufgrund des Krankheitsbildes immer auch mit einer vorübergehenden Destabilisierung der Patientin einhergehen könn t en und die nötige therapeutische Beziehung nach Arztwechsel sich noch nicht etabliert gehabt habe, wäre eine höhere Therapiefreq u enz in dieser Therapie p hase nicht sinnvoll gewesen (Ziff. 1.4 S. 3 oben) .
Eine Anpassung der medikamentösen Behandlung habe insofern stattgefunden, als dass die Dosis am 3 0. September 2011 auf 30 mg Fluctine habe erhöht wer den können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin die Dosis ohne Rücksprache selbständig reduziert, was in der Konsultation vom 4. Januar 2012 wiederum korrigiert worden sei. Je nach weiterem Verlauf werde eine weitere Dosissteigerung erfolgen oder ein Wechsel. Einer Umstellung der medikamen tösen Therapie auf ein anderes Präparat sei die Beschwerdeführerin bisher ablehnend gegenüber gestanden, da sie selber das Gefühl habe, unter Fluctine genügend zu profitieren (Ziff. 1.4 S. 3 Mitte). 3.6
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7/118) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Der Verlauf zeige eine Besserung des Zustandes, jedoch sei dieser nach wie vor nicht stabil und hänge sehr vom äusseren Umfeld ab. Aufgrund der geschilderten Befindlichkeiten sei zurzeit nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.4) . Es erfolge in der Regel eine 14-tägliche delegierte psychotherapeutische Behandlung sowie eine medika mentöse Behandlung mit 20 mg Fluoxetin (Ziff. 1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeits fä higkeit (Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine spätere Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich (Ziff. 1.8). In einem Umfeld von Menschen mit hoher Sozialkompetenz könne durchaus eine spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezo gen werden. Sehr wichtig sei ein gutes Arbeitsklima und ein gut funktionieren des, sich gegenseitig unterstützendes Team (S. 5 unten). 3. 7
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/129) als Diagnosen (S. 9) eine mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Symptomen im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Dazu führte er aus, bei der Beschwerde führerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsent wicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden (S.
9 unten). Aktenmässig seien zwei mittelschwere depressive Episoden 2003 nach der Geburt des ersten Kindes und 2006 nach dem Tod des Vaters doku mentiert, die aber aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben nicht fach lich behandelt worden seien. Der fehlende Bedarf nach fachgerechter Behandlung der depressiven Symptomatik schliesse mittelschwere bis schwere depressive Episoden aus, die in der Regel behandlungsbedürftig seien. Die depressiven Episoden seien im Rahmen belastender Lebensereignisse aufgetreten und damit kurzdauernden Anpassungsstörungen zuzuschreiben. Gegen die Entwicklung einer eigenständigen depressiven Störung bei der Beschwerde führerin spreche auch die fehlende genetische Vulnerabilität und Persönlich keits faktoren sowie die Fähigkeit, im Erwachsenenalter den sozialen Anfor derungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen zu sein. Die gegenwärtige depressive Dekompen sation sei ganz eindeutig auf eine längere Störung der Stressmodulationsfähig keit im Rahmen schwerer emotionaler Belastungen am Arbeitsplatz und dann auch als Anpassungsproblematik anzunehmen. Anlässlich der
Begutachtung habe die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, wobei trotz dieser Feststellung gegenwärtig vordergründig eine starke körperliche Erschöpfung festzustellen gewesen sei . Die bisherigen ambu lanten Therapieoptionen hätten zwar eine weitere Verschlechterung der depres siven Symptomatik verhindert, eine nachhaltige Verbesserung des psychophy sischen Zustandes der Explo randin sei jedoch nicht erreicht worden . Nach drei jähriger ambulanter Behand lung könne von einer Ausschöpfung der therapeu tischen Massnahmen in ambulantem Setting ausgegangen werden. Deswegen sei bei der Beschwerde führerin eine stationäre psychosomatische Behandlung bzw. Rehabilitation dringend indiziert. Unter stationären therapeutischen Mass nahmen inklusive gezieltem Körperaufbauprogramm, Erlernen von Entspan nungsmassnahmen, Intensivierung der Psychotherapie und Optimierung der Psychopharma ko therapie
sei eine Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Explorandin und damit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu erwarten (S. 10 oben) .
Bei anhaltender vorwiegend mittelgradiger depressiver Symptomatik könne der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung beziehungsweise Rehabilitation über vier bis sechs Wochen. Unter diesen stationären therapeutischen Massnahmen sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10 unten). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlich keitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen sowie einer sehr stabilen Familiensituation sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 oben). Eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Bei der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eigenständige depressive Störung aufgrund einer genetischen Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren, sondern um eine Anpassungsstörung nach längeren Konflikten am Arbeitsplatz. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne auch nicht bestätigt werden, weil weder aktenmässig noch anamnestisch ein aussergewöhnliches Lebensereignis oder typische Symptome einer PTBS zu erheben gewesen seien (S. 11 Mitte). 3. 8
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/139) fest, der Krankheitsverlauf und die mittlerweile seit vier Jahren bestehende Symptomatik, welche teilweise durch partielle Remission überlagert worden sei, verlange nach einer diagnostischen Neubeurteilung. Er nannte als Diagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0).
Die erlebten, zum Teil traumatisierenden Belastungen (vgl. dazu S. 3 oben) hätten auf dem Boden der sensitiven Persönlichkeitsmerk male (vgl. dazu S. 2 oben) eine stärkere Auswirkung als bei Menschen mit einer anderen Veranlagung (S. 3 unten) .
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Zum einen wegen der fehlenden Betreuung der beiden Kinder. Zum anderen habe sie negative Erfahrungen in Gruppensettings gemacht und ihr Zustand habe sich in Patien tengruppen gemäss ihrer eigenen Erfahrung verschlechter
t. Es sei zu bezweifeln, dass mit einer vier bis sechswöchigen stationären Behandlung die Stressmodu lationsfähigkeit und das psycho-physische Gleichgewicht wieder hergestellt werden könn t e n . Eine stationäre Behandlung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin weiteren zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre und eher einer weiteren Destabilisierung denn einer Stabilisierung Vorschub geben würde (S. 4 oben) .
Es werde eine Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behand lung vorgeschlagen, um eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und um die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (S. 4 Mitte).
Die Diagnose und der Krankheitsverlauf würden gegen eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sprechen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin nicht mehr die 100%ige Arbeitsfähigkeit werde erlangen können, son dern mit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (S. 4 unten). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um
ein
dauerhaftes,
invalidisierendes
Leiden
handelt . Dabei
ist
vorauszu schi cken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1). Hierbei ist zu beach ten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4. 2
Mit Ausnahme von Dr. Z.___ diagnostizierten alle beteiligten Ärzte eine rezidi vierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.), wobei jeweils die behandelnden Ärzte zusätzlich von einer posttrau matische n Belastungsstörung ausgingen (vorstehend E. 3.3, E. 3.6). 4. 3
Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierende n Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die i n der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreitete n Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuch â tel 2013, S. 27 ff.), wie sol che leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht ledig lich nicht auszuschliessen sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4.4
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4. 5
Aus den medizinischen Berichten geht hervor,
dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend leicht - bis mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und auch in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptome deutlich mit psychosozialen Faktoren korrelierten .
Weiter lässt sich den Akten ent nehmen, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend
- und bei entspre chender Therapie - von einer guten Prognose und einer Steigerung der Arbeits fäh igkeit ausgingen (vgl. E. 3.1-4 und E. 3.6-7; einzig davon abweichend E.
3. 8).
Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der depressiven Problematik klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.
Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4), RAD, hielt fest, dass die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen sowie die antidepressive Psychopharmakotherapie insuffizient seien.
Auch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3. 2) sprach sich seinerseits bereits im Gutachten von 2011 für eine Intensivierung der Behandlung aus.
Eine solche Intensivierung der Behandlung fand in der Folge trotz Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/49) offenbar nicht (im geforderten Umfang und nicht in allen Bereichen) statt.
Wenn auch in den Berichten der B.___ kurz zeitig von einer Intensivierung de r Therapiefrequenz die Rede ist, erfolgte keine Anpassung der antidepressiven Medikation (vgl. vorstehend E.
3.5).
Auch bei Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2012 behandelt (vorstehend E. 3. 6), fand die delegierte psychotherapeutische Behandlung weiterhin wieder alle zwei Wochen statt, eine Anpassung der Medi kation erfolgte auch hier nicht. Schliesslich brach d ie Beschwerdeführerin die Gesprächstherapien ganz ab, da sich ihr Zustand nicht veränderte und sie keinen Sinn mehr darin sah, eine Gesprächstherapie zu führen (vgl. Urk. 7/129/7 unten)
sie nimmt seither nur noch (dieselben) Medikamente ein. Dr. A.___ führte seinerseits in der Stellungnahme von Oktober 2014 aus, dass er die Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vor schlage, um eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die aus seiner Sicht bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (vor stehend E. 3. 8). 4.6
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gewisse therapeutische Massnahmen absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden Depression nicht aus. Angesichts der absolvierten
Therapieintervalle
sowie der unveränderten antidepressiven Medikation
kann von einer konsequenten Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.3), die eine Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Möglichkeiten und damit die Resistenz des Leidens ausweist, nicht ausgegangen werden.
Ferner ist z u gewichten, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft wurden (vgl. vorstehend E. 4. 3-4). Einer von Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4) bereits im Jahr 2011 dringend empfohlenen teilstationären oder stationären Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht unterzogen. So geht Dr. Z.___
im Gutachten von 2014 (vor stehend E. 3. 7) nach wie vor davon aus, dass
unter stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungs fähigkeit und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung aus persönlichen Gründen nicht vorstellen könne (Urk. 1 S. 15 Mitte), ändert nichts daran, dass dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbe dingungen für eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt wer den kann .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin
- und insbesondere der eigenständige Abbruch der Gesprächstherapie - spricht insgesamt gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führer in davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. 4. 7
Eine gesamtheitliche Betrachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt, dass die vorliegend beklagte depressive Symptoma tik grundsätzlich therapeutisch immer noch
angehbar ist. Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, liegt nicht vor.
Ebenso wurden die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft . Das klinische Beschwerdebild besteht sodann zu einem wesentlichen Teil in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die depressive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit den einschneidenden zwischenmenschlichen Probl emen des letzten Arbeitsplatzes, verbunden mit finanziellen Zukunf t ssorgen, und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Ins uffizienzgefühlen und Ängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. Es erstaunt daher nicht, dass der Beschwerdeführerin seitens der (begutachtenden) Fachärzte mehrheitlich eine gute Prognose und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass solche Faktoren zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunf ähigkeit zu begründen vermögen. 5 .
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführ erin, insbesondere der Ver weis auf die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8), nichts zu ändern. Obschon die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss d en diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen (vgl. ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Bern 2014, S. 209 f.) verlange, dass der Zustand nicht länger als zwei Jahre angedauert habe (Urk. 1 S. 14 Mitte), erlaubt die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose eine Einschätzung des Schweregrads der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden depressiven Symptomatik. Eine Anpas sungsstörung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.3.2).
Soweit die behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.3) eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten, kann ohne weiteres auf die nach vollziehbaren Aussagen der begutachtenden Ärzte verwiesen werden, welche festhielten, dass die ICD-10 Kriterien
aufgrund des Fehlens eines Traumas kata strophenartigen Ausmasses nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3. 2, E. 3. 7) .
Mit Blick auf die Kriterien de r ICD-10 vermag schliesslich auch die diagnostische Neubeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) einer andauernde n
Persönlichkeitsver änd erung nach Extrembelastung (ICD -10 F63.0) durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8) wenig zu überzeugen. Von einer solchen Extrembelastung, welche so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erkran kung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht (vgl.
ICD-10 Kapitel a.a.O., S. 286 f. mit entsprechenden Beispielen), kann vorliegend sicher nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten ebenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3a/cc mit weiteren Hinweisen).
Medizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limitierun gen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wo bei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E.
3.7.1) . 6 .
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und dass ihr eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beur teilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls nach einer konse quenten Therapie - sozial-praktisch zumutbar ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2003 und 2005), war von September 2008 bis und mit Dezember 2010 bei Y.___ als Fabrikarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
E. 1.1 S. 2 oben) und führte n dazu aus, die Beschwerdeführerin berichte von depressiven Symptomen
2003 postnatal, wel che damals jedoch nicht behandelt worden seien. Auch nach dem Tod des Vaters habe sie ähnliche Symptome erlebt und habe damals für 6 Wochen eine Psychotherapie ohne medikamentöse Behandlung abso lviert. Der Beschwerde führerin sei es derzeit nicht möglich eine konstante Leistung zu erbringen, sie komme sehr schnell in Überforderungssituationen mit depressiven Einbrüchen und Verstärkung der depressiven Symptomatik, was sich nicht nur negativ auf die Arbeitsleistung, sondern auch auf die Präsenzzeiten und die Zunahme kör perlicher Beschwerden auswirken würde. Generell sei in den nächsten 6 Mona ten mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zu rechnen (Ziff.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 S. 3 Mitte). 3.6
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7/118) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD
E. 1.7 S. 4). Im besten Fall sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch als Resultat eines stufenweisen Aufbau programmes erreichbar sein (Ziff.
E. 1.8 S. 5 oben). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte im Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/36) als Diagnose (S. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F3 3 .10). Aufgrund der weiterhin vorhande nen Stimmungslabilität, Affektinkontinenz und einer deutlich reduzierten Belastbarkeit sei seit Juli 2010 bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Berufliche Massnahmen und Integrations massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sinnvoll und nicht Erfolg versprechend. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei jedoch noch nicht plausibel. Die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung sei mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen und einer antidepressiven Psychopharmakotherapie mit 30 mg Flu c tine insuffizient. Es sollte deshalb eine Schadenminderungspflicht für eine engmaschige, ambulante fachpsychiatrische Behandlung (eine Konsultation pro Woche) mit Optimierung der Psychopharmakotherapie auferlegt werden. Eine teilstationäre oder statio näre Behandlung mit traumaspezifischer Therapie sei dringen zu empfehlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres um mindes tens 50 % gesteigert werden (S. 9 Mitte). 3. 5
Die Ärzte des B.___ verwiesen im Bericht vom 1 3. Januar 2012 (Urk. 7/50) auf die in vorangegangenen Berichten genannten Diagnosen und führten zu de r von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) empfohlenen Veränderung der Medikation und teilstationäre oder stationäre n Behandlung aus, i m Verlaufe einer i m Jahr 2010 stattgefundenen teilstationären Behandlung sei deutlich geworden, dass der gruppenorientierte Rahmen der Akuttagesklinik nur schwer mit den Vorstellun gen und Bedürfnissen der Beschwe rdeführerin übereinstimmen würde, weshalb die teilstationäre Behandlung damals frühzeitig beendet worden sei . In der ambulanten Therapie habe seit Dezember 2010 eine merkliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können, jedoch noch keine voll ständige Remission. Im August 2011 habe aufgrund des Stellenwechsels der vorbehandelnden Ärztin ein Arztwechsel stattgefunden, worauf sich zuerst eine neue therapeutische Beziehung habe etablieren müssen. Initial hätte die Beschwerdeführerin Mühe gehabt, sich auf die neue Beziehung einzulassen und Vertrauen zu finden. Die Beschwerdeführer in habe bei der Besprechung einer erneuten teilstationären oder gar stationären Behandlung mit grossen Ängsten und Affektlabilität reagiert, und habe ein solches Setting abgelehnt. Da eine teilstation ä re oder stationäre Behandlung aufgrund der Leistungsminderungs pflicht (richtig wohl: Schadenminderungspflicht)
hätte erzwungen werden müssen, daraus kein erfolgreiches Resultat resultiert hätte und die therapeuti sche Beziehung, welche sich noch nicht etabliert gehabt habe, dadurch stark gestört worden wäre, hätten sie mit der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der ambulanten Behandlung besprochen. Die Behandlung habe bis auf Ferien abwesenheiten in einem ein- bis zweiwöchigen Setting stattgefunden. Da die therapeutischen Gespräche aufgrund des Krankheitsbildes immer auch mit einer vorübergehenden Destabilisierung der Patientin einhergehen könn t en und die nötige therapeutische Beziehung nach Arztwechsel sich noch nicht etabliert gehabt habe, wäre eine höhere Therapiefreq u enz in dieser Therapie p hase nicht sinnvoll gewesen (Ziff.
E. 1.9 S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, nannte im Gutachten vom 2 5. Juni 201 1 (Urk. 7/33/2-14) als Diagnose (S. 3 unten) eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.11) und erachtete eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft gegenwärtig als nicht gegeben (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen. Unter Fortführung und Intensi vierung insbesondere der medikamentösen Therapie sei ein Rückgang der depressiven Symptomatik in den nächsten drei bis vier Monaten und damit zumindest die Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit (zum Beispiel Beginn mit 50 %) zu erwarten (S. 4 unten). Nach Wiederaufnahme einer Teilarbeitstä tigkeit (nach Ablauf von drei bis vier Monaten) sollte in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden können. Die Prognose sei mittelfristig durchaus günstig zu beurteilen (S. 5 oben).
Im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien die ICD-10 Kriterien nicht erfüllt. Insbesondere fehle ein Trauma katastrophenartigen Ausmasses (S. 13 Mitte). 3.3
Im Bericht vom 2. August 2011 stellten die Ärzte des B.___ (Urk. 7/34/5-11) zusätz lich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Ziff. 1.1) und berichteten von einer merklichen Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes, jedoch sei noch keine vollständige Remission einge treten. Es würden 14-tägliche psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfinden. Von einer Behandlung in der Tagesklinik habe die Beschwerde führerin nur beschränkt profitieren können und diese vorzeitig abgebrochen. Am ehesten habe sie einen Zugang über körperorientierte Verfahren wie selb ständiges Besuchen eines Fitnessprogramms gefunden (Ziff.
E. 2 8. Oktober 2010 (Urk. 7/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin weise genügend Ressourcen auf, weshalb es ihr zuzumuten sei trotz Gesundheitsscha den einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 unten).
Es liege somit kein langandauern der und erheblicher Gesundheitsschaden vor, welche r den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung begründen würde (S. 3 oben).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seit Juli 2010
sei von einer anfänglich 100%igen und aktuell noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies werde auch im Gut achten von Dr. Z.___ bestätigt (S. 15 unten). Es liege also eine lang andau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die sich gemäss den medizini schen Unterlagen in Zukunft nicht verbessern werde. Es handle sich sicher nicht um eine kurzdauernde Anpassungsstörung. Sie habe daher ab Januar 2014 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (S. 15 unten). Es gebe keine Veranlassung, von der Einschätzung von Dr. Z.___ abzuweichen. Sie könne nicht mehr als 50 % arbeiten. Ihre Leistungsgrenze sei mit diesem Pensum erreicht, was sich auch aus den Berichten zu den beruflichen Massnahmen klar ergeben würde. In den medizinischen Unterlagen würden sich denn auch keine Hinweise dafür finden, dass sie über Ressourcen verfüge, welche ihr eine Tätig keit von über 50 % erlauben würde (S. 16 oben). Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und gemäss dem neuen Bericht von Dr. A.___ liege in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 16 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden G esundheitsschaden ver neint hat. 3. 3. 1
Die Ärzte der B.___
nann ten im Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/25) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), gegenwärt ig mittelgradige Epi sode, mit somatischem Syndrom (Ziff.
E. 4 )
mel dete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine Depression am 2 3. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19-20, Urk. 7/33) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abklären (Urk. 7/36). Nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 7/59, Urk. 7/70) mit anschliessendem Auf bautraining (Urk. 7/77) sowie eines Arbeitstrainings (Urk. 7/96, Urk. 7/113) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/129).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136; Urk. 7/137, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Januar 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 (Urk.
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um
ein
dauerhaftes,
invalidisierendes
Leiden
handelt . Dabei
ist
vorauszu schi cken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1). Hierbei ist zu beach ten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4. 2
Mit Ausnahme von Dr. Z.___ diagnostizierten alle beteiligten Ärzte eine rezidi vierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.), wobei jeweils die behandelnden Ärzte zusätzlich von einer posttrau matische n Belastungsstörung ausgingen (vorstehend E. 3.3, E. 3.6). 4. 3
Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierende n Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die i n der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreitete n Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuch â tel 2013, S. 27 ff.), wie sol che leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht ledig lich nicht auszuschliessen sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis).
E. 4.4 Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4. 5
Aus den medizinischen Berichten geht hervor,
dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend leicht - bis mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und auch in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptome deutlich mit psychosozialen Faktoren korrelierten .
Weiter lässt sich den Akten ent nehmen, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend
- und bei entspre chender Therapie - von einer guten Prognose und einer Steigerung der Arbeits fäh igkeit ausgingen (vgl. E. 3.1-4 und E. 3.6-7; einzig davon abweichend E.
3. 8).
Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der depressiven Problematik klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.
Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4), RAD, hielt fest, dass die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen sowie die antidepressive Psychopharmakotherapie insuffizient seien.
Auch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3. 2) sprach sich seinerseits bereits im Gutachten von 2011 für eine Intensivierung der Behandlung aus.
Eine solche Intensivierung der Behandlung fand in der Folge trotz Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/49) offenbar nicht (im geforderten Umfang und nicht in allen Bereichen) statt.
Wenn auch in den Berichten der B.___ kurz zeitig von einer Intensivierung de r Therapiefrequenz die Rede ist, erfolgte keine Anpassung der antidepressiven Medikation (vgl. vorstehend E.
3.5).
Auch bei Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2012 behandelt (vorstehend E. 3. 6), fand die delegierte psychotherapeutische Behandlung weiterhin wieder alle zwei Wochen statt, eine Anpassung der Medi kation erfolgte auch hier nicht. Schliesslich brach d ie Beschwerdeführerin die Gesprächstherapien ganz ab, da sich ihr Zustand nicht veränderte und sie keinen Sinn mehr darin sah, eine Gesprächstherapie zu führen (vgl. Urk. 7/129/7 unten)
sie nimmt seither nur noch (dieselben) Medikamente ein. Dr. A.___ führte seinerseits in der Stellungnahme von Oktober 2014 aus, dass er die Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vor schlage, um eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die aus seiner Sicht bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (vor stehend E. 3. 8).
E. 4.6 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gewisse therapeutische Massnahmen absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden Depression nicht aus. Angesichts der absolvierten
Therapieintervalle
sowie der unveränderten antidepressiven Medikation
kann von einer konsequenten Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.3), die eine Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Möglichkeiten und damit die Resistenz des Leidens ausweist, nicht ausgegangen werden.
Ferner ist z u gewichten, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft wurden (vgl. vorstehend E. 4. 3-4). Einer von Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4) bereits im Jahr 2011 dringend empfohlenen teilstationären oder stationären Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht unterzogen. So geht Dr. Z.___
im Gutachten von 2014 (vor stehend E. 3. 7) nach wie vor davon aus, dass
unter stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungs fähigkeit und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung aus persönlichen Gründen nicht vorstellen könne (Urk. 1 S. 15 Mitte), ändert nichts daran, dass dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbe dingungen für eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt wer den kann .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin
- und insbesondere der eigenständige Abbruch der Gesprächstherapie - spricht insgesamt gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führer in davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. 4. 7
Eine gesamtheitliche Betrachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt, dass die vorliegend beklagte depressive Symptoma tik grundsätzlich therapeutisch immer noch
angehbar ist. Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, liegt nicht vor.
Ebenso wurden die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft . Das klinische Beschwerdebild besteht sodann zu einem wesentlichen Teil in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die depressive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit den einschneidenden zwischenmenschlichen Probl emen des letzten Arbeitsplatzes, verbunden mit finanziellen Zukunf t ssorgen, und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Ins uffizienzgefühlen und Ängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. Es erstaunt daher nicht, dass der Beschwerdeführerin seitens der (begutachtenden) Fachärzte mehrheitlich eine gute Prognose und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass solche Faktoren zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunf ähigkeit zu begründen vermögen. 5 .
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführ erin, insbesondere der Ver weis auf die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8), nichts zu ändern. Obschon die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss d en diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen (vgl. ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Bern 2014, S. 209 f.) verlange, dass der Zustand nicht länger als zwei Jahre angedauert habe (Urk. 1 S. 14 Mitte), erlaubt die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose eine Einschätzung des Schweregrads der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden depressiven Symptomatik. Eine Anpas sungsstörung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.3.2).
Soweit die behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.3) eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten, kann ohne weiteres auf die nach vollziehbaren Aussagen der begutachtenden Ärzte verwiesen werden, welche festhielten, dass die ICD-10 Kriterien
aufgrund des Fehlens eines Traumas kata strophenartigen Ausmasses nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3. 2, E. 3. 7) .
Mit Blick auf die Kriterien de r ICD-10 vermag schliesslich auch die diagnostische Neubeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) einer andauernde n
Persönlichkeitsver änd erung nach Extrembelastung (ICD -10 F63.0) durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8) wenig zu überzeugen. Von einer solchen Extrembelastung, welche so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erkran kung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht (vgl.
ICD-10 Kapitel a.a.O., S. 286 f. mit entsprechenden Beispielen), kann vorliegend sicher nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten ebenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3a/cc mit weiteren Hinweisen).
Medizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limitierun gen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wo bei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E.
3.7.1) . 6 .
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und dass ihr eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beur teilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls nach einer konse quenten Therapie - sozial-praktisch zumutbar ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 201 5 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 F43.1). Der Verlauf zeige eine Besserung des Zustandes, jedoch sei dieser nach wie vor nicht stabil und hänge sehr vom äusseren Umfeld ab. Aufgrund der geschilderten Befindlichkeiten sei zurzeit nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.4) . Es erfolge in der Regel eine 14-tägliche delegierte psychotherapeutische Behandlung sowie eine medika mentöse Behandlung mit 20 mg Fluoxetin (Ziff. 1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeits fä higkeit (Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine spätere Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich (Ziff. 1.8). In einem Umfeld von Menschen mit hoher Sozialkompetenz könne durchaus eine spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezo gen werden. Sehr wichtig sei ein gutes Arbeitsklima und ein gut funktionieren des, sich gegenseitig unterstützendes Team (S. 5 unten). 3. 7
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/129) als Diagnosen (S. 9) eine mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Symptomen im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Dazu führte er aus, bei der Beschwerde führerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsent wicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden (S.
9 unten). Aktenmässig seien zwei mittelschwere depressive Episoden 2003 nach der Geburt des ersten Kindes und 2006 nach dem Tod des Vaters doku mentiert, die aber aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben nicht fach lich behandelt worden seien. Der fehlende Bedarf nach fachgerechter Behandlung der depressiven Symptomatik schliesse mittelschwere bis schwere depressive Episoden aus, die in der Regel behandlungsbedürftig seien. Die depressiven Episoden seien im Rahmen belastender Lebensereignisse aufgetreten und damit kurzdauernden Anpassungsstörungen zuzuschreiben. Gegen die Entwicklung einer eigenständigen depressiven Störung bei der Beschwerde führerin spreche auch die fehlende genetische Vulnerabilität und Persönlich keits faktoren sowie die Fähigkeit, im Erwachsenenalter den sozialen Anfor derungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen zu sein. Die gegenwärtige depressive Dekompen sation sei ganz eindeutig auf eine längere Störung der Stressmodulationsfähig keit im Rahmen schwerer emotionaler Belastungen am Arbeitsplatz und dann auch als Anpassungsproblematik anzunehmen. Anlässlich der
Begutachtung habe die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, wobei trotz dieser Feststellung gegenwärtig vordergründig eine starke körperliche Erschöpfung festzustellen gewesen sei . Die bisherigen ambu lanten Therapieoptionen hätten zwar eine weitere Verschlechterung der depres siven Symptomatik verhindert, eine nachhaltige Verbesserung des psychophy sischen Zustandes der Explo randin sei jedoch nicht erreicht worden . Nach drei jähriger ambulanter Behand lung könne von einer Ausschöpfung der therapeu tischen Massnahmen in ambulantem Setting ausgegangen werden. Deswegen sei bei der Beschwerde führerin eine stationäre psychosomatische Behandlung bzw. Rehabilitation dringend indiziert. Unter stationären therapeutischen Mass nahmen inklusive gezieltem Körperaufbauprogramm, Erlernen von Entspan nungsmassnahmen, Intensivierung der Psychotherapie und Optimierung der Psychopharma ko therapie
sei eine Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Explorandin und damit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu erwarten (S. 10 oben) .
Bei anhaltender vorwiegend mittelgradiger depressiver Symptomatik könne der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung beziehungsweise Rehabilitation über vier bis sechs Wochen. Unter diesen stationären therapeutischen Massnahmen sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10 unten). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlich keitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen sowie einer sehr stabilen Familiensituation sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 oben). Eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Bei der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eigenständige depressive Störung aufgrund einer genetischen Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren, sondern um eine Anpassungsstörung nach längeren Konflikten am Arbeitsplatz. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne auch nicht bestätigt werden, weil weder aktenmässig noch anamnestisch ein aussergewöhnliches Lebensereignis oder typische Symptome einer PTBS zu erheben gewesen seien (S. 11 Mitte). 3. 8
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/139) fest, der Krankheitsverlauf und die mittlerweile seit vier Jahren bestehende Symptomatik, welche teilweise durch partielle Remission überlagert worden sei, verlange nach einer diagnostischen Neubeurteilung. Er nannte als Diagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0).
Die erlebten, zum Teil traumatisierenden Belastungen (vgl. dazu S. 3 oben) hätten auf dem Boden der sensitiven Persönlichkeitsmerk male (vgl. dazu S. 2 oben) eine stärkere Auswirkung als bei Menschen mit einer anderen Veranlagung (S. 3 unten) .
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Zum einen wegen der fehlenden Betreuung der beiden Kinder. Zum anderen habe sie negative Erfahrungen in Gruppensettings gemacht und ihr Zustand habe sich in Patien tengruppen gemäss ihrer eigenen Erfahrung verschlechter
t. Es sei zu bezweifeln, dass mit einer vier bis sechswöchigen stationären Behandlung die Stressmodu lationsfähigkeit und das psycho-physische Gleichgewicht wieder hergestellt werden könn t e n . Eine stationäre Behandlung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin weiteren zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre und eher einer weiteren Destabilisierung denn einer Stabilisierung Vorschub geben würde (S. 4 oben) .
Es werde eine Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behand lung vorgeschlagen, um eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und um die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (S. 4 Mitte).
Die Diagnose und der Krankheitsverlauf würden gegen eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sprechen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin nicht mehr die 100%ige Arbeitsfähigkeit werde erlangen können, son dern mit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (S. 4 unten). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00071 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
18. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2003 und 2005), war von September 2008 bis und mit Dezember 2010 bei Y.___ als Fabrikarbeiterin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 3. Juli 2010 war (Urk.
7/18). Nach erfolgter Früherfassung am 2 8. Oktober 2010 (Urk. 7/ 4)
mel dete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine Depression am 2 3. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/19-20, Urk. 7/33) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abklären (Urk. 7/36). Nach Durchführung eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 7/59, Urk. 7/70) mit anschliessendem Auf bautraining (Urk. 7/77) sowie eines Arbeitstrainings (Urk. 7/96, Urk. 7/113) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde (Urk. 7/129).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/136; Urk. 7/137, Urk. 7/140) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. November 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Januar 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 201 5 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, die Beschwerdeführerin weise genügend Ressourcen auf, weshalb es ihr zuzumuten sei trotz Gesundheitsscha den einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 unten).
Es liege somit kein langandauern der und erheblicher Gesundheitsschaden vor, welche r den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung begründen würde (S. 3 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seit Juli 2010
sei von einer anfänglich 100%igen und aktuell noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies werde auch im Gut achten von Dr. Z.___ bestätigt (S. 15 unten). Es liege also eine lang andau ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, die sich gemäss den medizini schen Unterlagen in Zukunft nicht verbessern werde. Es handle sich sicher nicht um eine kurzdauernde Anpassungsstörung. Sie habe daher ab Januar 2014 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (S. 15 unten). Es gebe keine Veranlassung, von der Einschätzung von Dr. Z.___ abzuweichen. Sie könne nicht mehr als 50 % arbeiten. Ihre Leistungsgrenze sei mit diesem Pensum erreicht, was sich auch aus den Berichten zu den beruflichen Massnahmen klar ergeben würde. In den medizinischen Unterlagen würden sich denn auch keine Hinweise dafür finden, dass sie über Ressourcen verfüge, welche ihr eine Tätig keit von über 50 % erlauben würde (S. 16 oben). Gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und gemäss dem neuen Bericht von Dr. A.___ liege in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 16 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden G esundheitsschaden ver neint hat. 3. 3. 1
Die Ärzte der B.___
nann ten im Bericht vom 1 1. Januar 2011 (Urk. 7/25) als Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung (ICD-10 F33.11), gegenwärt ig mittelgradige Epi sode, mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1 S. 2 oben) und führte n dazu aus, die Beschwerdeführerin berichte von depressiven Symptomen
2003 postnatal, wel che damals jedoch nicht behandelt worden seien. Auch nach dem Tod des Vaters habe sie ähnliche Symptome erlebt und habe damals für 6 Wochen eine Psychotherapie ohne medikamentöse Behandlung abso lviert. Der Beschwerde führerin sei es derzeit nicht möglich eine konstante Leistung zu erbringen, sie komme sehr schnell in Überforderungssituationen mit depressiven Einbrüchen und Verstärkung der depressiven Symptomatik, was sich nicht nur negativ auf die Arbeitsleistung, sondern auch auf die Präsenzzeiten und die Zunahme kör perlicher Beschwerden auswirken würde. Generell sei in den nächsten 6 Mona ten mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zu rechnen (Ziff. 1.7 S. 3 unten).
Mit Hilfe geeigneter Massnahmen sollte die Beschwerde führerin wieder in der Lage sein, einer geregelten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Aufbau sollte s chrittweise erfolgen, um bei bekannter rezidivierender depressiver Symptomatik die Gefahr einer Überfor derung und dadurch Progredienz der Symptomatik minimieren zu können (Ziff. 1.9 S. 4 Mitte). 3. 2
Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, nannte im Gutachten vom 2 5. Juni 201 1 (Urk. 7/33/2-14) als Diagnose (S. 3 unten) eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.11) und erachtete eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft gegenwärtig als nicht gegeben (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem adäquaten ambulanten Behandlungsrahmen. Unter Fortführung und Intensi vierung insbesondere der medikamentösen Therapie sei ein Rückgang der depressiven Symptomatik in den nächsten drei bis vier Monaten und damit zumindest die Wiederherstellung einer Teilarbeitsfähigkeit (zum Beispiel Beginn mit 50 %) zu erwarten (S. 4 unten). Nach Wiederaufnahme einer Teilarbeitstä tigkeit (nach Ablauf von drei bis vier Monaten) sollte in den darauffolgenden zwei bis drei Monaten die Arbeitsfähigkeit schrittweise auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden können. Die Prognose sei mittelfristig durchaus günstig zu beurteilen (S. 5 oben).
Im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien die ICD-10 Kriterien nicht erfüllt. Insbesondere fehle ein Trauma katastrophenartigen Ausmasses (S. 13 Mitte). 3.3
Im Bericht vom 2. August 2011 stellten die Ärzte des B.___ (Urk. 7/34/5-11) zusätz lich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Ziff. 1.1) und berichteten von einer merklichen Verbesserung des psy chischen Zustandsbildes, jedoch sei noch keine vollständige Remission einge treten. Es würden 14-tägliche psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche stattfinden. Von einer Behandlung in der Tagesklinik habe die Beschwerde führerin nur beschränkt profitieren können und diese vorzeitig abgebrochen. Am ehesten habe sie einen Zugang über körperorientierte Verfahren wie selb ständiges Besuchen eines Fitnessprogramms gefunden (Ziff. 1.4 S. 3 oben). Es bestehe eine geschätzte Leistungsminderung von 50 % (Ziff. 1.7 S. 4). Im besten Fall sei die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch als Resultat eines stufenweisen Aufbau programmes erreichbar sein (Ziff. 1.8 S. 5 oben). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte im Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/36) als Diagnose (S. 7) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F3 3 .10). Aufgrund der weiterhin vorhande nen Stimmungslabilität, Affektinkontinenz und einer deutlich reduzierten Belastbarkeit sei seit Juli 2010 bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Berufliche Massnahmen und Integrations massnahmen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht sinnvoll und nicht Erfolg versprechend. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei jedoch noch nicht plausibel. Die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung sei mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen und einer antidepressiven Psychopharmakotherapie mit 30 mg Flu c tine insuffizient. Es sollte deshalb eine Schadenminderungspflicht für eine engmaschige, ambulante fachpsychiatrische Behandlung (eine Konsultation pro Woche) mit Optimierung der Psychopharmakotherapie auferlegt werden. Eine teilstationäre oder statio näre Behandlung mit traumaspezifischer Therapie sei dringen zu empfehlen. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines halben Jahres um mindes tens 50 % gesteigert werden (S. 9 Mitte). 3. 5
Die Ärzte des B.___ verwiesen im Bericht vom 1 3. Januar 2012 (Urk. 7/50) auf die in vorangegangenen Berichten genannten Diagnosen und führten zu de r von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) empfohlenen Veränderung der Medikation und teilstationäre oder stationäre n Behandlung aus, i m Verlaufe einer i m Jahr 2010 stattgefundenen teilstationären Behandlung sei deutlich geworden, dass der gruppenorientierte Rahmen der Akuttagesklinik nur schwer mit den Vorstellun gen und Bedürfnissen der Beschwe rdeführerin übereinstimmen würde, weshalb die teilstationäre Behandlung damals frühzeitig beendet worden sei . In der ambulanten Therapie habe seit Dezember 2010 eine merkliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können, jedoch noch keine voll ständige Remission. Im August 2011 habe aufgrund des Stellenwechsels der vorbehandelnden Ärztin ein Arztwechsel stattgefunden, worauf sich zuerst eine neue therapeutische Beziehung habe etablieren müssen. Initial hätte die Beschwerdeführerin Mühe gehabt, sich auf die neue Beziehung einzulassen und Vertrauen zu finden. Die Beschwerdeführer in habe bei der Besprechung einer erneuten teilstationären oder gar stationären Behandlung mit grossen Ängsten und Affektlabilität reagiert, und habe ein solches Setting abgelehnt. Da eine teilstation ä re oder stationäre Behandlung aufgrund der Leistungsminderungs pflicht (richtig wohl: Schadenminderungspflicht)
hätte erzwungen werden müssen, daraus kein erfolgreiches Resultat resultiert hätte und die therapeuti sche Beziehung, welche sich noch nicht etabliert gehabt habe, dadurch stark gestört worden wäre, hätten sie mit der Beschwerdeführerin eine Intensivierung der ambulanten Behandlung besprochen. Die Behandlung habe bis auf Ferien abwesenheiten in einem ein- bis zweiwöchigen Setting stattgefunden. Da die therapeutischen Gespräche aufgrund des Krankheitsbildes immer auch mit einer vorübergehenden Destabilisierung der Patientin einhergehen könn t en und die nötige therapeutische Beziehung nach Arztwechsel sich noch nicht etabliert gehabt habe, wäre eine höhere Therapiefreq u enz in dieser Therapie p hase nicht sinnvoll gewesen (Ziff. 1.4 S. 3 oben) .
Eine Anpassung der medikamentösen Behandlung habe insofern stattgefunden, als dass die Dosis am 3 0. September 2011 auf 30 mg Fluctine habe erhöht wer den können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin die Dosis ohne Rücksprache selbständig reduziert, was in der Konsultation vom 4. Januar 2012 wiederum korrigiert worden sei. Je nach weiterem Verlauf werde eine weitere Dosissteigerung erfolgen oder ein Wechsel. Einer Umstellung der medikamen tösen Therapie auf ein anderes Präparat sei die Beschwerdeführerin bisher ablehnend gegenüber gestanden, da sie selber das Gefühl habe, unter Fluctine genügend zu profitieren (Ziff. 1.4 S. 3 Mitte). 3.6
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 7/118) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1). Der Verlauf zeige eine Besserung des Zustandes, jedoch sei dieser nach wie vor nicht stabil und hänge sehr vom äusseren Umfeld ab. Aufgrund der geschilderten Befindlichkeiten sei zurzeit nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.4) . Es erfolge in der Regel eine 14-tägliche delegierte psychotherapeutische Behandlung sowie eine medika mentöse Behandlung mit 20 mg Fluoxetin (Ziff. 1.5). Es bestehe eine 50%ige Arbeits fä higkeit (Ziff. 1.7). Allenfalls sei eine spätere Steigerung der Arbeits fähigkeit möglich (Ziff. 1.8). In einem Umfeld von Menschen mit hoher Sozialkompetenz könne durchaus eine spätere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Betracht gezo gen werden. Sehr wichtig sei ein gutes Arbeitsklima und ein gut funktionieren des, sich gegenseitig unterstützendes Team (S. 5 unten). 3. 7
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/129) als Diagnosen (S. 9) eine mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Symptomen im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Dazu führte er aus, bei der Beschwerde führerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Ihre Kindheit beziehungsweise Persönlichkeitsent wicklung sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, womit sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben würden (S.
9 unten). Aktenmässig seien zwei mittelschwere depressive Episoden 2003 nach der Geburt des ersten Kindes und 2006 nach dem Tod des Vaters doku mentiert, die aber aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben nicht fach lich behandelt worden seien. Der fehlende Bedarf nach fachgerechter Behandlung der depressiven Symptomatik schliesse mittelschwere bis schwere depressive Episoden aus, die in der Regel behandlungsbedürftig seien. Die depressiven Episoden seien im Rahmen belastender Lebensereignisse aufgetreten und damit kurzdauernden Anpassungsstörungen zuzuschreiben. Gegen die Entwicklung einer eigenständigen depressiven Störung bei der Beschwerde führerin spreche auch die fehlende genetische Vulnerabilität und Persönlich keits faktoren sowie die Fähigkeit, im Erwachsenenalter den sozialen Anfor derungen jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen zu sein. Die gegenwärtige depressive Dekompen sation sei ganz eindeutig auf eine längere Störung der Stressmodulationsfähig keit im Rahmen schwerer emotionaler Belastungen am Arbeitsplatz und dann auch als Anpassungsproblematik anzunehmen. Anlässlich der
Begutachtung habe die Beschwerdeführerin weiterhin mittelschwere depressive Symptome aufgewiesen, wobei trotz dieser Feststellung gegenwärtig vordergründig eine starke körperliche Erschöpfung festzustellen gewesen sei . Die bisherigen ambu lanten Therapieoptionen hätten zwar eine weitere Verschlechterung der depres siven Symptomatik verhindert, eine nachhaltige Verbesserung des psychophy sischen Zustandes der Explo randin sei jedoch nicht erreicht worden . Nach drei jähriger ambulanter Behand lung könne von einer Ausschöpfung der therapeu tischen Massnahmen in ambulantem Setting ausgegangen werden. Deswegen sei bei der Beschwerde führerin eine stationäre psychosomatische Behandlung bzw. Rehabilitation dringend indiziert. Unter stationären therapeutischen Mass nahmen inklusive gezieltem Körperaufbauprogramm, Erlernen von Entspan nungsmassnahmen, Intensivierung der Psychotherapie und Optimierung der Psychopharma ko therapie
sei eine Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Explorandin und damit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu erwarten (S. 10 oben) .
Bei anhaltender vorwiegend mittelgradiger depressiver Symptomatik könne der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin brauche dringend eine stationäre psychosomatische Behandlung beziehungsweise Rehabilitation über vier bis sechs Wochen. Unter diesen stationären therapeutischen Massnahmen sei von einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 10 unten). Bei mangelnder genetischer Vulnerabilität und fehlenden Persönlich keitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen sowie einer sehr stabilen Familiensituation sei von einer günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 11 oben). Eine rezidivierende depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Bei der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine eigenständige depressive Störung aufgrund einer genetischen Vulnerabilität und Persönlichkeitsfaktoren, sondern um eine Anpassungsstörung nach längeren Konflikten am Arbeitsplatz. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne auch nicht bestätigt werden, weil weder aktenmässig noch anamnestisch ein aussergewöhnliches Lebensereignis oder typische Symptome einer PTBS zu erheben gewesen seien (S. 11 Mitte). 3. 8
Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 7/139) fest, der Krankheitsverlauf und die mittlerweile seit vier Jahren bestehende Symptomatik, welche teilweise durch partielle Remission überlagert worden sei, verlange nach einer diagnostischen Neubeurteilung. Er nannte als Diagnose eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (ICD-10 F62.0).
Die erlebten, zum Teil traumatisierenden Belastungen (vgl. dazu S. 3 oben) hätten auf dem Boden der sensitiven Persönlichkeitsmerk male (vgl. dazu S. 2 oben) eine stärkere Auswirkung als bei Menschen mit einer anderen Veranlagung (S. 3 unten) .
Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, sich in stationäre Behandlung zu begeben. Zum einen wegen der fehlenden Betreuung der beiden Kinder. Zum anderen habe sie negative Erfahrungen in Gruppensettings gemacht und ihr Zustand habe sich in Patien tengruppen gemäss ihrer eigenen Erfahrung verschlechter
t. Es sei zu bezweifeln, dass mit einer vier bis sechswöchigen stationären Behandlung die Stressmodu lationsfähigkeit und das psycho-physische Gleichgewicht wieder hergestellt werden könn t e n . Eine stationäre Behandlung hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin weiteren zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre und eher einer weiteren Destabilisierung denn einer Stabilisierung Vorschub geben würde (S. 4 oben) .
Es werde eine Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behand lung vorgeschlagen, um eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern und um die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (S. 4 Mitte).
Die Diagnose und der Krankheitsverlauf würden gegen eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sprechen. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde führerin nicht mehr die 100%ige Arbeitsfähigkeit werde erlangen können, son dern mit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (S. 4 unten). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung de r Beschwerdeführer in um
ein
dauerhaftes,
invalidisierendes
Leiden
handelt . Dabei
ist
vorauszu schi cken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bun desgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.
3.3.1). Hierbei ist zu beach ten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.
Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). 4. 2
Mit Ausnahme von Dr. Z.___ diagnostizierten alle beteiligten Ärzte eine rezidi vierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.), wobei jeweils die behandelnden Ärzte zusätzlich von einer posttrau matische n Belastungsstörung ausgingen (vorstehend E. 3.3, E. 3.6). 4. 3
Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 seine bisherige Praxis zur invalidisierende n Wirkung von depressiven Störungen und führte in Erwägung 4.2 aus, dass die i n der Versichertengemeinschaft ubiquitär verbreitete n Störungen der hier interessierenden Art (vgl. dazu grundlegend Schweizerisches Gesundheitsobservatorium/OBSAN, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, OBSAN-Bericht 56, Neuch â tel 2013, S. 27 ff.), wie sol che leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E.
3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht ledig lich nicht auszuschliessen sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; 137 V 64 E. 5.2 S. 70 mit Hinweis). 4.4
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4. 5
Aus den medizinischen Berichten geht hervor,
dass die depressive Problematik der Beschwerdeführerin nie ein schweres Ausmass erreichte und vorwiegend leicht - bis mittelgradige Episoden diagnostiziert wurden (vgl. E. 3.1 ff.). Weiter fällt auf, dass das Beschwerdebild von psychosozialen Faktoren mitbestimmt wird und auch in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptome deutlich mit psychosozialen Faktoren korrelierten .
Weiter lässt sich den Akten ent nehmen, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend
- und bei entspre chender Therapie - von einer guten Prognose und einer Steigerung der Arbeits fäh igkeit ausgingen (vgl. E. 3.1-4 und E. 3.6-7; einzig davon abweichend E.
3. 8).
Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der depressiven Problematik klar um ein therapeutisch angehbares reaktives Geschehen auf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.
Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4), RAD, hielt fest, dass die aktuelle ambulante fachpsychiatrische Behandlung mit einer Konsultationsfrequenz im Abstand von zwei bis drei Wochen sowie die antidepressive Psychopharmakotherapie insuffizient seien.
Auch
Dr. C.___ (vorstehend E. 3. 2) sprach sich seinerseits bereits im Gutachten von 2011 für eine Intensivierung der Behandlung aus.
Eine solche Intensivierung der Behandlung fand in der Folge trotz Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/49) offenbar nicht (im geforderten Umfang und nicht in allen Bereichen) statt.
Wenn auch in den Berichten der B.___ kurz zeitig von einer Intensivierung de r Therapiefrequenz die Rede ist, erfolgte keine Anpassung der antidepressiven Medikation (vgl. vorstehend E.
3.5).
Auch bei Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2012 behandelt (vorstehend E. 3. 6), fand die delegierte psychotherapeutische Behandlung weiterhin wieder alle zwei Wochen statt, eine Anpassung der Medi kation erfolgte auch hier nicht. Schliesslich brach d ie Beschwerdeführerin die Gesprächstherapien ganz ab, da sich ihr Zustand nicht veränderte und sie keinen Sinn mehr darin sah, eine Gesprächstherapie zu führen (vgl. Urk. 7/129/7 unten)
sie nimmt seither nur noch (dieselben) Medikamente ein. Dr. A.___ führte seinerseits in der Stellungnahme von Oktober 2014 aus, dass er die Wiederaufnahme der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vor schlage, um eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die aus seiner Sicht bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten zu können (vor stehend E. 3. 8). 4.6
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gewisse therapeutische Massnahmen absolviert hat, reicht für den Nachweis einer invalidisierenden Depression nicht aus. Angesichts der absolvierten
Therapieintervalle
sowie der unveränderten antidepressiven Medikation
kann von einer konsequenten Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.3), die eine Ausschöpfung der therapeutischen und medi kamentösen Möglichkeiten und damit die Resistenz des Leidens ausweist, nicht ausgegangen werden.
Ferner ist z u gewichten, dass die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft wurden (vgl. vorstehend E. 4. 3-4). Einer von Dr. D.___ (vorstehend E. 3. 4) bereits im Jahr 2011 dringend empfohlenen teilstationären oder stationären Behandlung hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht unterzogen. So geht Dr. Z.___
im Gutachten von 2014 (vor stehend E. 3. 7) nach wie vor davon aus, dass
unter stationären therapeutischen Massnahmen von einer Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungs fähigkeit und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung aus persönlichen Gründen nicht vorstellen könne (Urk. 1 S. 15 Mitte), ändert nichts daran, dass dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbe dingungen für eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszu standes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt wer den kann .
Das Verhalten der Beschwerdeführerin
- und insbesondere der eigenständige Abbruch der Gesprächstherapie - spricht insgesamt gegen einen erheblichen Leidensdruck und es muss zumindest davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führer in davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. 4. 7
Eine gesamtheitliche Betrachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt, dass die vorliegend beklagte depressive Symptoma tik grundsätzlich therapeutisch immer noch
angehbar ist. Eine konsequente Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, liegt nicht vor.
Ebenso wurden die zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht konsequent ausgeschöpft . Das klinische Beschwerdebild besteht sodann zu einem wesentlichen Teil in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren. Dabei gilt es zu beachten, dass durch Ärzte oder Gutachter erhobene Befunde, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die depressive Symptomatik lässt sich daher ohne weiteres mit den einschneidenden zwischenmenschlichen Probl emen des letzten Arbeitsplatzes, verbunden mit finanziellen Zukunf t ssorgen, und den aus dieser persönlichen Situation resultierenden Ins uffizienzgefühlen und Ängsten, mithin durch die psychosoziale Situation bedingt, erklären. Es erstaunt daher nicht, dass der Beschwerdeführerin seitens der (begutachtenden) Fachärzte mehrheitlich eine gute Prognose und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 4.5).
Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass solche Faktoren zwar medizinisch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, aber rechtlich keine andauernde Arbeitsunf ähigkeit zu begründen vermögen. 5 .
Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführ erin, insbesondere der Ver weis auf die Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8), nichts zu ändern. Obschon die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss d en diagnostischen Leitlinien der Interna tionalen Klassifikation psychischer Störungen (vgl. ICD-10 Kapitel V (F), Dil ling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Bern 2014, S. 209 f.) verlange, dass der Zustand nicht länger als zwei Jahre angedauert habe (Urk. 1 S. 14 Mitte), erlaubt die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose eine Einschätzung des Schweregrads der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden depressiven Symptomatik. Eine Anpas sungsstörung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008, E. 3.3.2).
Soweit die behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.3) eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostizierten, kann ohne weiteres auf die nach vollziehbaren Aussagen der begutachtenden Ärzte verwiesen werden, welche festhielten, dass die ICD-10 Kriterien
aufgrund des Fehlens eines Traumas kata strophenartigen Ausmasses nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3. 2, E. 3. 7) .
Mit Blick auf die Kriterien de r ICD-10 vermag schliesslich auch die diagnostische Neubeurteilung (vgl. Urk. 1 S. 14 Mitte) einer andauernde n
Persönlichkeitsver änd erung nach Extrembelastung (ICD -10 F63.0) durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 8) wenig zu überzeugen. Von einer solchen Extrembelastung, welche so extrem sein muss, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erkran kung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht (vgl.
ICD-10 Kapitel a.a.O., S. 286 f. mit entsprechenden Beispielen), kann vorliegend sicher nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist bei Berichten von behandelnden Ärztinnen und Ärzten ebenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3a/cc mit weiteren Hinweisen).
Medizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limitierun gen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wo bei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E.
3.7.1) . 6 .
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und dass ihr eine volle Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei objektiver Beur teilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - jedenfalls nach einer konse quenten Therapie - sozial-praktisch zumutbar ist.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager