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IV.2015.00069

Beschwerde gegen Zwischenverfügung; Zuweisung der Gutachterstelle ist nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgt.

Zürich SozVersG · 2015-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1981 ge borene X.___ meldete sich am 2 0. August 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/9, 7/11 und 7/ 17). Zusätzlich wurden ihr vo m Krankentaggeldversicher er die Akten der Ver sicherten zugestellt (Urk. 7/2, 7/14, 7/16 und 7/23).

Am 3 0. Juli 2014 teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre

medizinische Untersuchung in den Fach disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 7/27; Urk. 7/25). Zwei Wochen später beauftragte sie damit die Medas

Y.___ (Urk. 7/29), die am 26. August 2014 Untersuchungstermine bei den Dres . med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, A.___, Ärztlicher Leiter Medas

Y.___, B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte (Urk. 8/30). Mit gleichentags verfasster Mitteilung informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die nunmehr

polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas

Y.___ erfolgen werde und dass eine

internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung vorgesehen sei. Ausserdem teilte sie die von der Medas bekanntgegebenen Namen der Gutachter mit (Urk. 7/31).

Am 6. September 2014 ersuchte X.___

darum, einzig von Ärztinnen untersucht zu werden (Urk. 7/32). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/33), informierte sie die Versicherte am 11. September 2014, dass in der Fachdisziplin der Rheumatologie keine Möglich keit einer Untersuchung durch eine Medizinerin bestehe. Eine Begutachtung durch eine Psychiaterin sei

– unter Anwesenheit des ärztlichen Leiters – hingeg en möglich. An den vorgesehenen Begutachtungsterminen hielt die Verwaltung weiterhin fest (Urk. 7/34). Am 25. September 2014 bestätigte die Versicherte der IV-Stelle die Teilnahme an der Untersuchung durch die internistische Fachärztin, nicht aber an de r

Begutachtung durch den rheuma tologischen und den psychiatrischen Facharzt . Zur Begründung führte sie an, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht von Männer n untersuchen lassen könne (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/37). In der Folge stornierte die Verwaltung die vorgesehenen B egutachtungstermine (Urk. 7/40), hielt aber an der Begut achtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen Experten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie fest. Als psychiatrischen Gutachter führte sie erstmals Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Sie gab neue Begutachtungstermine bekannt und m achte abermals auf die Möglichkeit aufmerksam, dass eine Sekretariatsperson den Untersuchung en durch männliche Gutachter beisitzen könne (Urk. 7/41). Am 20. Oktober 2014 teilte die Versicherte erneut mit, dass sie sich nicht von einem Mann untersuchen lassen könne, weshalb die Anwesen heit einer weiblichen Person ohne Belang sei (Urk. 7/43; vgl. auch Urk. 7/46). Zwischenzeitlich wurde vom Krankentaggeldversicherer das in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 7/44). Am 7. November 2014 sagte die IV-Stelle die im Dezember 2014 geplante Begutachtung ab (Urk. 7/50). Unter Beilage eines Berichts der Ergotherapeutin F.___ nahm die behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 2 1. November 2014 zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/54).

Mit Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch d ie Medas

Y.___ und die Experten Z.___ (Innere Medizin), B.___ (Rheumatologie) und wiederum C.___ (Psychiatrie) fest. Zusätzlich gab sie bekannt, dass bei den Untersuchungen durch männliche Gutachterpersonen jeweils eine zweite Person der Gut achterstelle anwesend sein werde (Urk. 7/59). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, sie sei einzig von Gutachterinnen zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen weiblichen und männlichen Gutachterpersonen festhielt (Urk. 2).

Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefoch te n werden kann. 1.1.2

Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hin weisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesge richt die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV Angelegen heiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) ist demnach einzutreten. 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind . 1.3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.4

Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben:

Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begut achtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen.

Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person

die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. W ird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begut achtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde. 2.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich eine bidi sziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vorsah (Urk. 7/27 und Urk. 7/29). Nachdem sie der für die Begutachtung vorgesehenen Medas

Y.___

das IV-Dossier der Versicherten zugestellt hatte (Urk.

7/29), passte diese die Liste der medizinischen Fachdisziplinen an und sah zusätzlich eine internistische Untersuchung vor (Urk. 7/30) . Dies steht den beauftragten Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass sie letztver antwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage wie auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind, frei (BGE 139 V 349 E. 3.3) . In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Begutachtungsumfang um die Fachrichtung der Allgemein en Inneren Medizin und ging fortan – korrekterweise – von einer polydisziplinären Untersuchung aus (Urk. 7/31, 7/34, 7/41 und 7/50).

Damit hätte aber – wie vom Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 7/47) – die Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen sollen. Denn mit Art. 72 bis Abs. 2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ha t (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung den Auftrag bei der SuisseMed@P zu deponieren haben. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Zufalls zuweisung

allenfalls modifizier t werden k ö nn te, indem die Auswahl der Gutachterstellen auf diejenigen mit Gutachterinnen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie beschränkt wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1), zumal die Beschwerde führerin gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vor gebracht hat .

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit de n geltend gemachten Vorbringen

(Urk. 1).

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die

1981 ge borene X.___ meldete sich am 2 0. August 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/9, 7/11 und 7/ 17). Zusätzlich wurden ihr vo m Krankentaggeldversicher er die Akten der Ver sicherten zugestellt (Urk. 7/2, 7/14, 7/16 und 7/23).

Am 3 0. Juli 2014 teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre

medizinische Untersuchung in den Fach disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 7/27; Urk. 7/25). Zwei Wochen später beauftragte sie damit die Medas

Y.___ (Urk. 7/29), die am 26. August 2014 Untersuchungstermine bei den Dres . med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, A.___, Ärztlicher Leiter Medas

Y.___, B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte (Urk. 8/30). Mit gleichentags verfasster Mitteilung informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die nunmehr

polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas

Y.___ erfolgen werde und dass eine

internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung vorgesehen sei. Ausserdem teilte sie die von der Medas bekanntgegebenen Namen der Gutachter mit (Urk. 7/31).

Am 6. September 2014 ersuchte X.___

darum, einzig von Ärztinnen untersucht zu werden (Urk. 7/32). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/33), informierte sie die Versicherte am 11. September 2014, dass in der Fachdisziplin der Rheumatologie keine Möglich keit einer Untersuchung durch eine Medizinerin bestehe. Eine Begutachtung durch eine Psychiaterin sei

– unter Anwesenheit des ärztlichen Leiters – hingeg en möglich. An den vorgesehenen Begutachtungsterminen hielt die Verwaltung weiterhin fest (Urk. 7/34). Am 25. September 2014 bestätigte die Versicherte der IV-Stelle die Teilnahme an der Untersuchung durch die internistische Fachärztin, nicht aber an de r

Begutachtung durch den rheuma tologischen und den psychiatrischen Facharzt . Zur Begründung führte sie an, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht von Männer n untersuchen lassen könne (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/37). In der Folge stornierte die Verwaltung die vorgesehenen B egutachtungstermine (Urk. 7/40), hielt aber an der Begut achtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen Experten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie fest. Als psychiatrischen Gutachter führte sie erstmals Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Sie gab neue Begutachtungstermine bekannt und m achte abermals auf die Möglichkeit aufmerksam, dass eine Sekretariatsperson den Untersuchung en durch männliche Gutachter beisitzen könne (Urk. 7/41). Am 20. Oktober 2014 teilte die Versicherte erneut mit, dass sie sich nicht von einem Mann untersuchen lassen könne, weshalb die Anwesen heit einer weiblichen Person ohne Belang sei (Urk. 7/43; vgl. auch Urk. 7/46). Zwischenzeitlich wurde vom Krankentaggeldversicherer das in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 7/44). Am 7. November 2014 sagte die IV-Stelle die im Dezember 2014 geplante Begutachtung ab (Urk. 7/50). Unter Beilage eines Berichts der Ergotherapeutin F.___ nahm die behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 2 1. November 2014 zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/54).

Mit Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch d ie Medas

Y.___ und die Experten Z.___ (Innere Medizin), B.___ (Rheumatologie) und wiederum C.___ (Psychiatrie) fest. Zusätzlich gab sie bekannt, dass bei den Untersuchungen durch männliche Gutachterpersonen jeweils eine zweite Person der Gut achterstelle anwesend sein werde (Urk. 7/59).

E. 1.1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen weiblichen und männlichen Gutachterpersonen festhielt (Urk. 2).

Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefoch te n werden kann.

E. 1.1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hin weisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesge richt die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV Angelegen heiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) ist demnach einzutreten.

E. 1.2 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind .

E. 1.3 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2).

E. 1.4 Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben:

Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begut achtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen.

Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person

die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. W ird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begut achtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde. 2.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich eine bidi sziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vorsah (Urk. 7/27 und Urk. 7/29). Nachdem sie der für die Begutachtung vorgesehenen Medas

Y.___

das IV-Dossier der Versicherten zugestellt hatte (Urk.

7/29), passte diese die Liste der medizinischen Fachdisziplinen an und sah zusätzlich eine internistische Untersuchung vor (Urk. 7/30) . Dies steht den beauftragten Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass sie letztver antwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage wie auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind, frei (BGE 139 V 349 E. 3.3) . In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Begutachtungsumfang um die Fachrichtung der Allgemein en Inneren Medizin und ging fortan – korrekterweise – von einer polydisziplinären Untersuchung aus (Urk. 7/31, 7/34, 7/41 und 7/50).

Damit hätte aber – wie vom Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 7/47) – die Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen sollen. Denn mit Art. 72 bis Abs. 2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ha t (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung den Auftrag bei der SuisseMed@P zu deponieren haben. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Zufalls zuweisung

allenfalls modifizier t werden k ö nn te, indem die Auswahl der Gutachterstellen auf diejenigen mit Gutachterinnen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie beschränkt wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1), zumal die Beschwerde führerin gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vor gebracht hat .

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit de n geltend gemachten Vorbringen

(Urk. 1).

E. 2 Gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, sie sei einzig von Gutachterinnen zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 3 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Dispositiv
  1. Die 1981 ge borene X.___ meldete sich am 2
  2. August 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an ( Urk.  7/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk.  7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk.  7/9, 7/11 und 7/ 17). Zusätzlich wurden ihr vo m Krankentaggeldversicher er die Akten der Ver sicherten zugestellt (Urk. 7/2, 7/14, 7/16 und 7/23 ).      Am 3
  3. Juli 2014 teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fach disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei ( Urk.  7/27 ; Urk. 7/25 ). Zwei Wochen später beauftragte sie damit die Medas Y.___ ( Urk.  7/29), die am 26. August 2014 Untersuchungstermine bei den Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, A.___ , Ärztlicher Leiter Medas Y.___ , B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie , und C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte ( Urk.  8/30). Mit gleichentags verfasster Mitteilung informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die nunmehr polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas Y.___ erfolgen werde und dass eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung vorgesehen sei. Ausserdem teilte sie die von der Medas bekanntgegebenen Namen der Gutachter mit ( Urk.  7/31).      Am
  4. September 2014 ersuchte X.___ darum, einzig von Ärztinnen untersucht zu werden ( Urk.  7/32). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte ( Urk.  7/33), informierte sie die Versicherte am 11. September 2014, dass in der Fachdisziplin der Rheumatologie keine Möglich keit einer Untersuchung durch eine Medizinerin bestehe. Eine Begutachtung durch eine Psychiaterin sei – unter Anwesenheit des ärztlichen Leiters – hingeg en möglich. An den vorgesehenen Begutachtungsterminen hielt die Verwaltung weiterhin fest (Urk.  7/34). Am 25.  September 2014 bestätigte die Versicherte der IV-Stelle die Teilnahme an der Untersuchung durch die internistische Fachärztin, nicht aber an de r Begutachtung durch den rheuma tologischen und den psychiatrischen Facharzt . Zur Begründung führte sie an, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht von Männer n untersuchen lassen könne ( Urk.  7/39; vgl. auch Urk.  7/37). In der Folge stornierte die Verwaltung die vorgesehenen B egutachtungstermine (Urk.  7/40) , hielt aber an der Begut achtung durch die Medas Y.___ und die vorgesehenen Experten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie fest. Als psychiatrischen Gutachter führte sie erstmals Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Sie gab neue Begutachtungstermine bekannt und m achte abermals auf die Möglichkeit aufmerksam, dass eine Sekretariatsperson den Untersuchung en durch männliche Gutachter beisitzen könne ( Urk.  7/41). Am 20. Oktober 2014 teilte die Versicherte erneut mit, dass sie sich nicht von einem Mann untersuchen lassen könne , weshalb die Anwesen heit einer weiblichen Person ohne Belang sei ( Urk.  7/43 ; vgl. auch Urk.  7/46 ). Zwischenzeitlich wurde vom Krankentaggeldversicherer das in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Kurzgutachten von Dr.  med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 eingereicht ( Urk.  7/44). Am
  5. November 2014 sagte die IV-Stelle die im Dezember 2014 geplante Begutachtung ab (Urk. 7/50). Unter Beilage eines Berichts der Ergotherapeutin F.___ nahm die behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 2
  6. November 2014 zum Gutachten von Dr.  E.___ Stellung ( Urk.  7/54).      Mit Zwischenverfügung vom 1
  7. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch d ie Medas Y.___ und die Experten Z.___ (Innere Medizin), B.___ (Rheumatologie) und wiederum C.___ (Psychiatrie) fest. Zusätzlich gab sie bekannt, dass bei den Untersuchungen durch männliche Gutachterpersonen jeweils eine zweite Person der Gut achterstelle anwesend sein werde ( Urk.  7/59).
  8. Gegen die Zwischenverfügung vom 1
  9. Dezember 2014 ( Urk.  2) erhob die Ver sicherte am 1
  10. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, sie sei einzig von Gutachterinnen zu untersuchen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am 2
  11. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).
  12. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1 1.1.1      Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1
  14. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Medas Y.___ und die vorgesehenen weiblichen und männlichen Gutachterpersonen festhielt (Urk. 2). Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefoch te n werden kann. 1.1.2      Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hin weisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesge richt die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV Angelegen heiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).      Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1
  15. Dezember 2014 ( Urk.  2) ist demnach einzutreten. 1.2      Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind . 1.3      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.   2.2). 1.4      Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand
  16. Januar 2014) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben:      Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begut achtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen.      Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. W ird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung , worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begut achtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.
  17. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich eine bidi sziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vorsah ( Urk.  7/27 und Urk. 7/29). Nachdem sie der für die Begutachtung vorgesehenen Medas Y.___ das IV-Dossier der Versicherten zugestellt hatte (Urk.   7/29), passte diese die Liste der medizinischen Fachdisziplinen an und sah zusätzlich eine internistische Untersuchung vor ( Urk.  7/30) . Dies steht den beauftragten Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass sie letztver antwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage wie auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind, frei (BGE 139 V 349 E. 3.3) . In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Begutachtungsumfang um die Fachrichtung der Allgemein en Inneren Medizin und ging fortan – korrekterweise – von einer polydisziplinären Untersuchung aus ( Urk.  7/31, 7/34, 7/41 und 7/50).      Damit hätte aber – wie vom Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aufgeführt ( Urk.  7/47) – die Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen sollen. Denn mit Art.  72 bis Abs.  2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ha t (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung den Auftrag bei der SuisseMed@P zu deponieren haben. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Zufalls zuweisung allenfalls modifizier t werden k ö nn te , indem die Auswahl der Gutachterstellen auf diejenigen mit Gutachterinnen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie beschränkt wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1), zumal die Beschwerde führerin gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vor gebracht hat .      Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit de n geltend gemachten Vorbringen ( Urk.  1).
  18. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
  19. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG – gemäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  20. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  21. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe .
  22. Das Verfahren ist kostenlos.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00069 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

11. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1981 ge borene X.___ meldete sich am 2 0. August 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inval idenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/9, 7/11 und 7/ 17). Zusätzlich wurden ihr vo m Krankentaggeldversicher er die Akten der Ver sicherten zugestellt (Urk. 7/2, 7/14, 7/16 und 7/23).

Am 3 0. Juli 2014 teilte die Verwaltung X.___ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre

medizinische Untersuchung in den Fach disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 7/27; Urk. 7/25). Zwei Wochen später beauftragte sie damit die Medas

Y.___ (Urk. 7/29), die am 26. August 2014 Untersuchungstermine bei den Dres . med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, A.___, Ärztlicher Leiter Medas

Y.___, B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte (Urk. 8/30). Mit gleichentags verfasster Mitteilung informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die nunmehr

polydisziplinäre Begutachtung durch die Medas

Y.___ erfolgen werde und dass eine

internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchung vorgesehen sei. Ausserdem teilte sie die von der Medas bekanntgegebenen Namen der Gutachter mit (Urk. 7/31).

Am 6. September 2014 ersuchte X.___

darum, einzig von Ärztinnen untersucht zu werden (Urk. 7/32). Nachdem die IV-Stelle entsprechende Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/33), informierte sie die Versicherte am 11. September 2014, dass in der Fachdisziplin der Rheumatologie keine Möglich keit einer Untersuchung durch eine Medizinerin bestehe. Eine Begutachtung durch eine Psychiaterin sei

– unter Anwesenheit des ärztlichen Leiters – hingeg en möglich. An den vorgesehenen Begutachtungsterminen hielt die Verwaltung weiterhin fest (Urk. 7/34). Am 25. September 2014 bestätigte die Versicherte der IV-Stelle die Teilnahme an der Untersuchung durch die internistische Fachärztin, nicht aber an de r

Begutachtung durch den rheuma tologischen und den psychiatrischen Facharzt . Zur Begründung führte sie an, dass sie sich aus religiösen Gründen nicht von Männer n untersuchen lassen könne (Urk. 7/39; vgl. auch Urk. 7/37). In der Folge stornierte die Verwaltung die vorgesehenen B egutachtungstermine (Urk. 7/40), hielt aber an der Begut achtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen Experten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie fest. Als psychiatrischen Gutachter führte sie erstmals Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Sie gab neue Begutachtungstermine bekannt und m achte abermals auf die Möglichkeit aufmerksam, dass eine Sekretariatsperson den Untersuchung en durch männliche Gutachter beisitzen könne (Urk. 7/41). Am 20. Oktober 2014 teilte die Versicherte erneut mit, dass sie sich nicht von einem Mann untersuchen lassen könne, weshalb die Anwesen heit einer weiblichen Person ohne Belang sei (Urk. 7/43; vgl. auch Urk. 7/46). Zwischenzeitlich wurde vom Krankentaggeldversicherer das in seinem Auftrag erstellte psychiatrische Kurzgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2014 eingereicht (Urk. 7/44). Am 7. November 2014 sagte die IV-Stelle die im Dezember 2014 geplante Begutachtung ab (Urk. 7/50). Unter Beilage eines Berichts der Ergotherapeutin F.___ nahm die behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 2 1. November 2014 zum Gutachten von Dr. E.___ Stellung (Urk. 7/54).

Mit Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch d ie Medas

Y.___ und die Experten Z.___ (Innere Medizin), B.___ (Rheumatologie) und wiederum C.___ (Psychiatrie) fest. Zusätzlich gab sie bekannt, dass bei den Untersuchungen durch männliche Gutachterpersonen jeweils eine zweite Person der Gut achterstelle anwesend sein werde (Urk. 7/59). 2.

Gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) erhob die Ver sicherte am 1 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, sie sei einzig von Gutachterinnen zu untersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 1.1.1

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die Medas

Y.___ und die vorgesehenen weiblichen und männlichen Gutachterpersonen festhielt (Urk. 2).

Hier bei handelt es sich um eine Zwi s chen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche zufolge Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) selbständig mit Beschwerde angefoch te n werden kann. 1.1.2

Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärun gsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschrä nkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwen der

sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hin weisen). Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 und E. 3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Ent s cheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, mü ssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, ein zuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einherge henden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psy chische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E. 4.3). Aus diesen Gründen hat das Bundesge richt die Anfechtbarkeitsvoraus setzung des nicht wieder gutzu machenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer deverfahren in IV Angelegen heiten bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begut achtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 9. Dezember 2014 (Urk.

2) ist demnach einzutreten. 1.2

Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen

vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind . 1.3

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2). 1.4

Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2014) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben:

Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert die IV-Stelle die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begut achtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen.

Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person

die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. W ird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begut achtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde. 2.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin anfänglich eine bidi sziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie zur Klärung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vorsah (Urk. 7/27 und Urk. 7/29). Nachdem sie der für die Begutachtung vorgesehenen Medas

Y.___

das IV-Dossier der Versicherten zugestellt hatte (Urk.

7/29), passte diese die Liste der medizinischen Fachdisziplinen an und sah zusätzlich eine internistische Untersuchung vor (Urk. 7/30) . Dies steht den beauftragten Sachverständigen vor dem Hintergrund, dass sie letztver antwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage wie auch für eine wirtschaftliche Abklärung sind, frei (BGE 139 V 349 E. 3.3) . In der Folge erweiterte die IV-Stelle den Begutachtungsumfang um die Fachrichtung der Allgemein en Inneren Medizin und ging fortan – korrekterweise – von einer polydisziplinären Untersuchung aus (Urk. 7/31, 7/34, 7/41 und 7/50).

Damit hätte aber – wie vom Leiter des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin aufgeführt (Urk. 7/47) – die Zuweisung der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen sollen. Denn mit Art. 72 bis Abs. 2 IVV wurde bundesrechtlich verankert, dass bei polydisziplinären Begutachtungen die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen ha t (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegebenen Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung den Auftrag bei der SuisseMed@P zu deponieren haben. Dabei bleibt zu prüfen, ob die Zufalls zuweisung

allenfalls modifizier t werden k ö nn te, indem die Auswahl der Gutachterstellen auf diejenigen mit Gutachterinnen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psycho therapie beschränkt wird (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1), zumal die Beschwerde führerin gegen die Begutachtung an sich keine Einwendungen vor gebracht hat .

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Auseinandersetzung mit de n geltend gemachten Vorbringen

(Urk. 1).

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher