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IV.2015.00067

Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen; nicht auf im Gutachten genannte Arbeitsunfähigkeit abgestellt; trotz Angststörung kein invalidisierender Gesundheitsschaden, da unauffällige Befundlage und hohes Aktivitätsniveau; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ ,

geboren 1972, meldete sich am 1 6. September 2002 unter Hin weis auf psychische Beschwerden sowie Rückenb eschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 1 8. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/16-18).

Am 4. März 2005 sowie am 2 1. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/26; Urk. 7/53). 1.2

Nach Eingang eines am 2 1. Februar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /

59) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___ ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 2 3. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/75-76) hob die IV-Stelle

mit

Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 7/83 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Dez ember 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 1 S.

1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 6) um Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Jul i 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2. 2.1

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rezidivierende depressive Episode sei gegenwärtig re mittiert und habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D er Beschwer defüh rerin sei es trotz der generalisierten Angststörung möglich, einen geregel ten Tagesablauf sowie viele Freizeitaktivitäten mit der Familie und Freunden wahr zunehmen. Erhebliche Einschränkungen lägen nur bei der Konzentrati onsfähig keit vor. Es bestünden somit genügend Ressourcen, um eine 100%-Tä tigkeit aus zuüben ( Urk. 2 S. 2 Mitte). In der Beschwerdeantwort führte sie an, dass bei psychischen Leiden jeweils eine Überwindbarkeitsprüfung vorgenom men werden müsse . Bei der Beschwerdeführerin seien genügend positive Res sourcen vorhan den, welche es ihr zumutbar machten, trotz Gesundheitsschaden arbeiten zu gehen ( Urk. 6 S. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten nach nur einer Besprechung mit ihr, ohne weitere Abklärungen aus dem Umfeld und ohne Rücksprache mit der behandelnden Ärztin erstellt worden sei. E ntgegen der Schilderung im Gutachten sei sie in der Freizeitgestaltung und in den Aktivitäten aus psychischen Gründen stark ein geschränkt . Aufgrund der Angststörung nehme sie an keinen Freizeitaktivitäten der Familie teil. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im B ericht vom 1 0. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegner in ( Urk. 7/ 4 ) folgende Diagnosen

(lit. A): - generalisierte Angststörung

- anamnestisch Panikstörung

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Näherin seit Oktober 2001 (lit. B). Sie leide stark unter der depressiven Stimmung des Ehemannes sowie unter der ängstlichen älteren Tochter, mit der es ständig zu Streitereien komme. Vor sieben Jahren seien Panikattacken aufgetreten, die erfolgreich mit Anafranil behandelt worden seien. Seit zwei Jahren bestehe eine zunehmende Ängst lich keit und ein zwangshaftes Putzen (sie putze jeden Tag die ganze Wohnung; lit. D.3). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass seit etwa zwei Jahren zunehmende Ängste bestünden, in Bezug auf die Kinder, den Ehemann, die eigene Gesund heit, Angst vor plötzlichem Tod (lit. D.4) . 3.2

Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2002 ( Urk. 7/6/1-2) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (lit. A): - depressive Entwicklung

- chronisches Schmerzsyndrom d es Körpers einschliesslich Kopf

- Anstrengungsasthma

- Verdacht auf Fibromyalgie

- Handekzeme

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in de r bisherigen Tätigkeit (lit. B). Seit November 2001 bestünden chronifizierende Schmerzen des Bewegungsap parates sowie Müdigkeit und eine Zunahme der Depression (lit. D.3). A uf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei ( Urk. 7/6/3-4 S. 2) .

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen (Urk.

7/16-18). 3.3

Im Rahmen der folgenden zwei Rentenrevisionen gingen nachfolgende Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:

Dr. Z.___

ging im Bericht vom 1. März 2005 ( Urk. 7/ 24 ) von einem sta tio näre n Gesundheitszustand aus ( Ziff. 1). Der Verlauf sei wellenförmig; starke depressiv-ängstliche Krisen mit tagelangem Weinen, Bewusstseinsverlusten, hef ti gen Schmerzen im ganzen Körper würden sich abwechseln mit jeweils nur we nigen Tagen der Beruhigung ( Ziff. 3) . Als therapeutische Massnahmen nannte sie regelmässige stützende Gespräche sowie Dauermedikation mit angstlösenden

Medikamenten (Ziff. 4).

3.4

Am 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/32) berichtete Dr. Z.___ über eine V erschlechte rung des Gesundheitszustandes ( Ziff. 1). Die Beschwerdeführer in habe im April 2006 – nach ungewollter Schwangerscha ft – die dritte Tochter geboren. D ie äl teste , 18jährige Tochter sei ebenfalls we gen ihren Ängsten in Behandlung und habe sich zu einer schweren Belastung für die Beschwerdeführerin entwickelt. Sie habe ihre Ausbildung abgebrochen und verlasse infolge ihrer Ängste kaum me hr die Wohnung. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer zunehmen de n

Er schöpfungsdepression

auf die familiären Belastungen ( der Ehemann sei eben falls angstkrank; Ziff. 5).

Im ergänzenden Bericht vom 1 1. August 2008 ( Urk. 7/34/3-4) führte Dr. Z.___ aus, sie habe in den vergangenen Jahren immer wieder andere antide press ive

Medikamente zu verabreich en versuch t, welche die Beschwerdeführerin aber nicht ertragen habe.

Fluocim habe starken Haarausfall verursacht, Ci talo pram Übelkeit und Kopfschmerzen und Solevita eine Allergie. Zum psycho pa thologischen Befund gab sie an, die Beschwerdeführerin sei stark antriebsge hemmt, spreche nur mit Mühe und sehr leise, sei äusserst verhalten und psycho motorisch stets massiv angespannt, mit vergrämt-depressivem Gesichts aus druck . Ihre Stimmung schwanke zwischen depressiv und verzweifelt, die Ge danken kreisten um den angstkranken Mann, der ihr in nichts eine Stütze sei, und die angstkranke Tochter, mit der es häufig zu massiven Zusammenstössen komme (S. 2). 3.5

Dem p sychiatrische n Gutachten von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapi e, vom 5. März 2009 ( Urk. 7 /

42) sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 8 Ziff. 4):

- generalisierte Angststörung - Dysthymia

Dr. B.___ führte aus, die diagnostischen Kriterien der generalisierten Angststö rung würden von der Beschwerdeführerin knapp erfüllt. Insgesamt sei die Symp tomatik jedoch als leicht ausgeprägt einzustufen und führe maximal zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Für eine leichte Ausprägung der Symptomatik spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin gelun gen sei, sich über mehrere Jahre beruflich zu integrieren und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter auszufüllen ( S. 9 f. Ziff. 5). Bei ihr bestehe ein dysfunktio nales und kulturell bedingtes Krankheitskonzept, da sie überzeugt sei, von ih rem Vater verflucht worden und seither mit dem Tod bedroht zu sein. Als wei terer auf rechterhaltender Faktor der Störung sei der erhebliche Krankheitsge winn zu be trachten; aufgrund ihrer Ängste sei die Beschwerdeführerin von ih ren beruf li chen Belastungen befreit und erhalte im Haushalt ein deutliches Mass an Unter stützung. Es werde eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Bei intensiver Be handlung sollte die volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Mona ten erreicht werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich selbst als schwer depressiv, was in deutlicher Diskrepanz zu den objektivierbaren de pressiven Befunden stehe (S. 10 unten). Während der aktuellen Untersuchung hätten sich keine depressiven Symptome objektivieren lassen (S.

11 unten). Aufgrund der leicht ausgeprägten generalisierten Angststörung bestehe eine

Ar beitsunfähig keit von 20 % in der angestammten und in einer angepassten Tä tigkeit (S.

12 Ziff. 6) .

Seit der Jugendzeit bestehe eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitgehend unveränderte generalisierte Angststörung (S. 15 Ziff. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 0. April 2009 ( Urk. 7 /

44) hielt Dr. B.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung des Ge sundheitszustandes seit März 2005 erfolgt sei (S. 1 unten).

3.6

Betreffend die vorliegend zu prüfende Rentenrevision liegen f olgende Berichte vor:

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 7. April 2014 ( Urk. 7/ 65 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung

- rezidivi erende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Sie führte aus, dass sich bis 2012 keine Veränderung ergeben habe. D ann sei die Beschwerdeführerin zunehmend depressiv geworden mit Energieverlust, Unfä hig keit den Haushalt zu verrichten, depressivem Grübeln, starker psychischer und physischer Anspannung und heftigen Angstzuständen. Sie sei stark belastet durch

die schwere Angststörung der ältesten Tochte r und des Ehemannes ( Ziff. 1.4). Die

Beschwerdeführerin wolle keine regelmässig e

Behandlung, son dern melde sich jeweils bei Bedarf; im Jahr 2012 seien fünf Konsultation en er folgt , im Jahr 2013 zwei sowie im aktuellen Jahr bisher eine ( Ziff. 1.5). E ine antidepressive medikamentöse Beha ndlung lehne sie ab , da früher Versuche mit Antidepressiva nicht toleriert worden seien ( Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2001 ( Ziff. 1.6). Als psychische Einschränkungen nannte sie ein s tark vermindertes Energieniveau sowie kognitive Störunge n (Konzentration, Denkfähigkeit). Bei der Arbeit würde sich dies wie folgt auswirken: keine Ausdauer, Notwendigkeit häufiger Pausen sowie langsames und fehlerhaftes Arbeiten

( Ziff. 1.7) . 3.7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 2 9. Apri l 2014 (Urk. 7/ 66 /6) aus, dass er seit vielen Jahren der behan delnde Hausarzt sei. I hm sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychischen Gründen eine halbe Rente beziehe. Sie stehe bei ihm hauptsächlich wegen rezidivier enden Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung . S einer Meinung nach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit . 3.8

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 7/72) basiert auf einem Ex plorationsgespräch vom 1 4. August 2014 sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Dr. Y.___ nannte

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.1) : - generalisierte Angststörung

- rezidivierende depressive E pisoden, gegenwärtig remittiert

Dr. Y.___

führte aus, dass es der

Beschwerdeführerin

gemäss eigenen Anga ben

heute besser gehe; sie könne sich positiv motivieren, sich auf das Positive konzentrieren. Dies begründe sie unter anderem religiös. Manchmal habe sie Krämp fe und geschwollene Gliedmassen und könne sich kaum bewegen. Dage gen nehme sie Xanax und Sirdalud ein.

Mit anderen Medikamente n

(Antide pres siva) habe sie schlechte Erfahrungen gemacht und möchte keine mehr nehmen . Eine kontinuierliche psychiatrische Therapie finde nicht statt (S. 10 Ziff. 2 ; S.

17

f. ). Zum Tagesablauf befragt, habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie um 7 Uhr aufstehe, die Tochter in die Schule schicke. Sie bereite am Vormittag das Mittagessen zu, am Nachmittag gehe sie gerne mit der Tochter spazieren. Am Wochenende gehe sie häufiger aus dem Haus; da treffe sie auch ihre Freun dinnen und Kolleginnen. Meist gehe die ganze Familie in ein türkisches Zent rum, in die Moschee oder in ein

grosse s islamische s Zentrum. Abends lese sie gerne Bücher. Manchmal spaziere sie mit den Nachbarn (S. 10 f. Ziff. 2).

Dr. Y.___ hielt fest, dass sich in der psychiatrischen Exploration keine depres siven Symptome gefunden hätten. Einschränkungen beträfen die kognitiven Fähigkeiten, hauptsächlich d i e Konzentration sowie leichtgradig d i e Merkfähig keit. Aufgrund der Aktenlage habe die Diagnose einer generalisierten Angst störung bestätigt werden können. Diese sei gegenwärtig eher remittiert. Die Angstsymptomatik werde hauptsächlich somatisch ausgetragen, in Form von mus kulären Krampferscheinungen (S.

18

Mitte).

A ufgrund des langjährigen, chro nifizierten Verlaufs bestehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nur eine leichte Verbesserung. Diese dürfte aktuell bei 60 % liegen und beträfe auch an gepasste Tätigkeiten (S.

18 unten ; S.

19 Ziff. 6 ). Einschränkungen lägen in den weiterhin bestehenden Symptome n der Angststörung (S.

19 Ziff. 6). P sychoso ziale Faktoren seien vorhanden, aber an der Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung vo n untergeordneter Bedeutung (S. 20

Ziff. 12) .

Dr. Y.___ hielt schliesslich fest, dass eine

intensive therapeutische und allen falls medikamentöse Behandlung bei der wenig motivierten Beschwerdeführerin kaum erfolgreich wäre (S. 19 oben; S. 19 f.). 3.9

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 7 / 73/4) fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne abgestellt werden. D emnach liege eine leichte Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, die Arbeitsfähigkeit betrage 60 %. E ntgegen dem Gutachter sei seiner Ansicht nach eine medizinische Massnahme (regelmässige psychia t risch-psychotherapeutische Behandlung) zumu tbar und erfolgsversprechend . Feh l ende Motivation sei kein Grund, diese medizinische Massnahme nicht zu emp fehlen. 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen

gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ , welche ankreuzte, dass der Beschwer deführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei .

Ent sprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, errechnete aufgrund eines Einkommensver gleichs einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwerdeführerin ab Januar 2002

eine halbe Rente zu (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 7/14 S.

3; Urk. 7/ 16-17 ). 4.2

Dr. Z.___

ging im März 2005 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Im Mai 2008 berichtete sie über eine Verschlechterung.

Dr. B.___ attes tierte der Beschwerdeführerin im März 2009 gestützt auf die generalisierte Angst störung

zwar nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, konnte aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen. Vor diesem Hintergrund bestätigte die Beschwerdegegnerin im März 2005 und im Januar 2010 den bis herigen Rentenanspruch (Urk. 7/26; Urk. 7/53). 4.3

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegen im Wesentlichen die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ sowie des psychiatri schen Gutachters Dr. Y.___ vor . Während Dr. Z.___ im April 2014 weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging , attestierte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit.

Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor eine generali sierte Angststörung vor liegt.

G emäss Gutachten von Dr. Y.___

ist sie jedoch gegenwärtig eher remittiert (Urk. 7/72 S. 18) . Dies vermag zu überzeugen, zumal die Befunde als nicht mehr wesentlich einschränkend erscheinen ( hauptsächlich Ei nschränkungen der Kon zentration sowie eine

leichtgradige Reduktion der Merk fähigkeit). Die Be schwerdeführerin sei mittelgradig eingeschränkt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit und der Durchhaltefähigkeit sowie leicht eingeschränkt in der Selbst behauptungsfähig keit . Unbeeinträchtigt seien hingegen die Anpassung an Regeln und Routinen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die fami li ären beziehungsweise i ntimen Beziehungen, die Spontan-Aktivitäten, die Selbst pflege und die Verkehrsfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 13 f f.).

Das ausführliche Gutachten von Dr. Y.___

erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl . vor ste h ende E. 1.4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesund heitli chen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtli che bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Soweit Dr. Z.___

- bei welche r die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7 / 65 Ziff. 1.2 ) - (weiterhin) von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal gestützt auf die von Dr. Y.___ erhobenen Befunde ebenfalls von einer Remission der depressiven Symptome auszugehen ist (Urk. 7/72 S.18 f.). Des Weiteren besteht

zwischen Dr. Z.___

und de r Beschwerdeführer in eine vergleichbare Vertrauens konstellation wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 5 ). Zudem begründete Dr. Z.___ die von ihr attestierte volle Arbeitsun fähigkeit nicht näher. Auch aufgrund der von ihr genannten psy chischen Ein schränkungen – es ist von einem stark verminderten Energie niveau sowie Kon zentrations

- und Denkfähigkeitsstörungen die Rede - ersche int diese nicht nachvollziehbar, und lässt sich mit dem im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveau nicht in Einklang bringen.

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt wer den .

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Ein Revisionsgrund liegt vor, da aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausge wiesen ist. 4.4

D ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den re chtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 3).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde

Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsäch lich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsa men Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heits zustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2. 2 mit Hinweis). 4. 5

Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012, 2013 sowie 2014 nur sehr sporadisch in fachärztliche Behandlung begab, was darauf hin weist, dass sie sich in diesem Zeitraum durch ihr psychisches Leiden nicht wes entlich beeinträchtigt erlebte.

Auch die Weigerung der Beschwerdeführer in, antidepressiv wirkende Psychopharmaka einzunehmen, deutet im Hinblick auf die depressive Erkrankung auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin , zu mal lediglich in Bezug auf drei Antidepressiva auf Nebenwirkungen hinge wie sen worden war, dies letztmals im Jahr 2008 (E.

3.4). Gut sechs Jahre später sollte es der Beschwerdeführerin zumutbar sein – im F alle eines entsprechenden Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankung – zumindest weitere Versuche mit antidepressiven Medikamenten durchzuführen. Hingegen wurde in Bezug auf

angstlösende Medikamente nicht auf Unverträglichkeit en hingewiesen .

Insge samt muss davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der psychischen Erkran kung nicht derart ausgeprägt ist , dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer de füh rerin nunmehr davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt w i rd .

Dr. Y.___

beschrieb denn auch einen unauffälligen Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit diversen Ak tivitäten . Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführerin die er wähn ten sozia len Anlässe ( S paziergänge, Treffen mit Freundinnen, Besuch eines türkischen Zentrums, Moschee etc.) ohne angstlösende Medikamente besuchen kann. Die beschwerdeweise aufgeführte gegenteilige Behauptung (Urk.

1 S.

2) wurde trotz Aufforderung (Urk. 8) durch die Beschwerdeführerin nicht substan tiiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Angesichts dessen, dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen bestehen, ist auch von der beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 2) abzusehen.

Angesichts der objektiv

unauffälligen Befundlage und dem hohen Aktivi tätsniveau

der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin

das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha den verneinte . Es sind keine Anh altspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führerin aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar sein beziehungsweise das psychische Beschwerdebild nicht überwindbar sein soll (vgl. E. 1. 3 ). Bei objek ti ver Betrachtung ist vo n der Beschwerdeführer in forderbar , dass sie ihr e Arbeits fähigkeit trotz der diagnostizierten Angststörung vollumfänglich verwertet.

N icht nachvollziehbar ist schliesslich , dass der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___

– unter Hinweis auf die fehlende Motivation – einer intensiven Psyc hotherapie mit medikamentöser Behandlung kaum Erfolg zumass

(vgl. vor ste hend E.

3. 8 ).

RAD-Arzt Dr. D.___ ging davon aus, dass mittels regel mässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung eine relevante Verbesserung de s Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erreichbar sei. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom März 2009

fest , dass

bei intensiver Behandlung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte .

Rechtsprechungsgemäss weist erst das Scheitern einer konsequenten The rapie das psychische Leiden als resistent aus. Eine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist deshalb auch aus diesem Grund nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete

halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mustafa Bayrak - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 1 8. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/16-18).

Am 4. März 2005 sowie am 2 1. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/26; Urk. 7/53).

E. 1.1 D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 ) - (weiterhin) von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal gestützt auf die von Dr. Y.___ erhobenen Befunde ebenfalls von einer Remission der depressiven Symptome auszugehen ist (Urk. 7/72 S.18 f.). Des Weiteren besteht

zwischen Dr. Z.___

und de r Beschwerdeführer in eine vergleichbare Vertrauens konstellation wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 5 ). Zudem begründete Dr. Z.___ die von ihr attestierte volle Arbeitsun fähigkeit nicht näher. Auch aufgrund der von ihr genannten psy chischen Ein schränkungen – es ist von einem stark verminderten Energie niveau sowie Kon zentrations

- und Denkfähigkeitsstörungen die Rede - ersche int diese nicht nachvollziehbar, und lässt sich mit dem im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveau nicht in Einklang bringen.

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt wer den .

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Ein Revisionsgrund liegt vor, da aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausge wiesen ist. 4.4

D ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den re chtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 3).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde

Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsäch lich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsa men Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heits zustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2. 2 mit Hinweis). 4. 5

Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012, 2013 sowie 2014 nur sehr sporadisch in fachärztliche Behandlung begab, was darauf hin weist, dass sie sich in diesem Zeitraum durch ihr psychisches Leiden nicht wes entlich beeinträchtigt erlebte.

Auch die Weigerung der Beschwerdeführer in, antidepressiv wirkende Psychopharmaka einzunehmen, deutet im Hinblick auf die depressive Erkrankung auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin , zu mal lediglich in Bezug auf drei Antidepressiva auf Nebenwirkungen hinge wie sen worden war, dies letztmals im Jahr 2008 (E.

3.4). Gut sechs Jahre später sollte es der Beschwerdeführerin zumutbar sein – im F alle eines entsprechenden Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankung – zumindest weitere Versuche mit antidepressiven Medikamenten durchzuführen. Hingegen wurde in Bezug auf

angstlösende Medikamente nicht auf Unverträglichkeit en hingewiesen .

Insge samt muss davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der psychischen Erkran kung nicht derart ausgeprägt ist , dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer de füh rerin nunmehr davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt w i rd .

Dr. Y.___

beschrieb denn auch einen unauffälligen Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit diversen Ak tivitäten . Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführerin die er wähn ten sozia len Anlässe ( S paziergänge, Treffen mit Freundinnen, Besuch eines türkischen Zentrums, Moschee etc.) ohne angstlösende Medikamente besuchen kann. Die beschwerdeweise aufgeführte gegenteilige Behauptung (Urk.

1 S.

2) wurde trotz Aufforderung (Urk. 8) durch die Beschwerdeführerin nicht substan tiiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Angesichts dessen, dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen bestehen, ist auch von der beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 2) abzusehen.

Angesichts der objektiv

unauffälligen Befundlage und dem hohen Aktivi tätsniveau

der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin

das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha den verneinte . Es sind keine Anh altspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führerin aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar sein beziehungsweise das psychische Beschwerdebild nicht überwindbar sein soll (vgl. E. 1. 3 ). Bei objek ti ver Betrachtung ist vo n der Beschwerdeführer in forderbar , dass sie ihr e Arbeits fähigkeit trotz der diagnostizierten Angststörung vollumfänglich verwertet.

N icht nachvollziehbar ist schliesslich , dass der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___

– unter Hinweis auf die fehlende Motivation – einer intensiven Psyc hotherapie mit medikamentöser Behandlung kaum Erfolg zumass

(vgl. vor ste hend E.

3. 8 ).

RAD-Arzt Dr. D.___ ging davon aus, dass mittels regel mässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung eine relevante Verbesserung de s Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erreichbar sei. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom März 2009

fest , dass

bei intensiver Behandlung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte .

Rechtsprechungsgemäss weist erst das Scheitern einer konsequenten The rapie das psychische Leiden als resistent aus. Eine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist deshalb auch aus diesem Grund nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete

halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mustafa Bayrak - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).

E. 2 S. 2 Mitte). In der Beschwerdeantwort führte sie an, dass bei psychischen Leiden jeweils eine Überwindbarkeitsprüfung vorgenom men werden müsse . Bei der Beschwerdeführerin seien genügend positive Res sourcen vorhan den, welche es ihr zumutbar machten, trotz Gesundheitsschaden arbeiten zu gehen ( Urk.

E. 2.1 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rezidivierende depressive Episode sei gegenwärtig re mittiert und habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D er Beschwer defüh rerin sei es trotz der generalisierten Angststörung möglich, einen geregel ten Tagesablauf sowie viele Freizeitaktivitäten mit der Familie und Freunden wahr zunehmen. Erhebliche Einschränkungen lägen nur bei der Konzentrati onsfähig keit vor. Es bestünden somit genügend Ressourcen, um eine 100%-Tä tigkeit aus zuüben ( Urk.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten nach nur einer Besprechung mit ihr, ohne weitere Abklärungen aus dem Umfeld und ohne Rücksprache mit der behandelnden Ärztin erstellt worden sei. E ntgegen der Schilderung im Gutachten sei sie in der Freizeitgestaltung und in den Aktivitäten aus psychischen Gründen stark ein geschränkt . Aufgrund der Angststörung nehme sie an keinen Freizeitaktivitäten der Familie teil. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im B ericht vom 1 0. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegner in ( Urk. 7/ 4 ) folgende Diagnosen

(lit. A): - generalisierte Angststörung

- anamnestisch Panikstörung

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Näherin seit Oktober 2001 (lit. B). Sie leide stark unter der depressiven Stimmung des Ehemannes sowie unter der ängstlichen älteren Tochter, mit der es ständig zu Streitereien komme. Vor sieben Jahren seien Panikattacken aufgetreten, die erfolgreich mit Anafranil behandelt worden seien. Seit zwei Jahren bestehe eine zunehmende Ängst lich keit und ein zwangshaftes Putzen (sie putze jeden Tag die ganze Wohnung; lit. D.3). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass seit etwa zwei Jahren zunehmende Ängste bestünden, in Bezug auf die Kinder, den Ehemann, die eigene Gesund heit, Angst vor plötzlichem Tod (lit. D.4) . 3.2

Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2002 ( Urk. 7/6/1-2) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (lit. A): - depressive Entwicklung

- chronisches Schmerzsyndrom d es Körpers einschliesslich Kopf

- Anstrengungsasthma

- Verdacht auf Fibromyalgie

- Handekzeme

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in de r bisherigen Tätigkeit (lit. B). Seit November 2001 bestünden chronifizierende Schmerzen des Bewegungsap parates sowie Müdigkeit und eine Zunahme der Depression (lit. D.3). A uf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei ( Urk. 7/6/3-4 S. 2) .

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen (Urk.

7/16-18). 3.3

Im Rahmen der folgenden zwei Rentenrevisionen gingen nachfolgende Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:

Dr. Z.___

ging im Bericht vom 1. März 2005 ( Urk. 7/ 24 ) von einem sta tio näre n Gesundheitszustand aus ( Ziff. 1). Der Verlauf sei wellenförmig; starke depressiv-ängstliche Krisen mit tagelangem Weinen, Bewusstseinsverlusten, hef ti gen Schmerzen im ganzen Körper würden sich abwechseln mit jeweils nur we nigen Tagen der Beruhigung ( Ziff. 3) . Als therapeutische Massnahmen nannte sie regelmässige stützende Gespräche sowie Dauermedikation mit angstlösenden

Medikamenten (Ziff. 4).

3.4

Am 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/32) berichtete Dr. Z.___ über eine V erschlechte rung des Gesundheitszustandes ( Ziff. 1). Die Beschwerdeführer in habe im April 2006 – nach ungewollter Schwangerscha ft – die dritte Tochter geboren. D ie äl teste , 18jährige Tochter sei ebenfalls we gen ihren Ängsten in Behandlung und habe sich zu einer schweren Belastung für die Beschwerdeführerin entwickelt. Sie habe ihre Ausbildung abgebrochen und verlasse infolge ihrer Ängste kaum me hr die Wohnung. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer zunehmen de n

Er schöpfungsdepression

auf die familiären Belastungen ( der Ehemann sei eben falls angstkrank; Ziff. 5).

Im ergänzenden Bericht vom 1 1. August 2008 ( Urk. 7/34/3-4) führte Dr. Z.___ aus, sie habe in den vergangenen Jahren immer wieder andere antide press ive

Medikamente zu verabreich en versuch t, welche die Beschwerdeführerin aber nicht ertragen habe.

Fluocim habe starken Haarausfall verursacht, Ci talo pram Übelkeit und Kopfschmerzen und Solevita eine Allergie. Zum psycho pa thologischen Befund gab sie an, die Beschwerdeführerin sei stark antriebsge hemmt, spreche nur mit Mühe und sehr leise, sei äusserst verhalten und psycho motorisch stets massiv angespannt, mit vergrämt-depressivem Gesichts aus druck . Ihre Stimmung schwanke zwischen depressiv und verzweifelt, die Ge danken kreisten um den angstkranken Mann, der ihr in nichts eine Stütze sei, und die angstkranke Tochter, mit der es häufig zu massiven Zusammenstössen komme (S. 2). 3.5

Dem p sychiatrische n Gutachten von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapi e, vom 5. März 2009 ( Urk.

E. 6 S. 2).

E. 7 /

42) sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 8 Ziff. 4):

- generalisierte Angststörung - Dysthymia

Dr. B.___ führte aus, die diagnostischen Kriterien der generalisierten Angststö rung würden von der Beschwerdeführerin knapp erfüllt. Insgesamt sei die Symp tomatik jedoch als leicht ausgeprägt einzustufen und führe maximal zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Für eine leichte Ausprägung der Symptomatik spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin gelun gen sei, sich über mehrere Jahre beruflich zu integrieren und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter auszufüllen ( S. 9 f. Ziff. 5). Bei ihr bestehe ein dysfunktio nales und kulturell bedingtes Krankheitskonzept, da sie überzeugt sei, von ih rem Vater verflucht worden und seither mit dem Tod bedroht zu sein. Als wei terer auf rechterhaltender Faktor der Störung sei der erhebliche Krankheitsge winn zu be trachten; aufgrund ihrer Ängste sei die Beschwerdeführerin von ih ren beruf li chen Belastungen befreit und erhalte im Haushalt ein deutliches Mass an Unter stützung. Es werde eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Bei intensiver Be handlung sollte die volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Mona ten erreicht werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich selbst als schwer depressiv, was in deutlicher Diskrepanz zu den objektivierbaren de pressiven Befunden stehe (S. 10 unten). Während der aktuellen Untersuchung hätten sich keine depressiven Symptome objektivieren lassen (S.

E. 11 unten). Aufgrund der leicht ausgeprägten generalisierten Angststörung bestehe eine

Ar beitsunfähig keit von 20 % in der angestammten und in einer angepassten Tä tigkeit (S.

E. 12 Ziff. 6) .

Seit der Jugendzeit bestehe eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitgehend unveränderte generalisierte Angststörung (S. 15 Ziff. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 0. April 2009 ( Urk. 7 /

44) hielt Dr. B.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung des Ge sundheitszustandes seit März 2005 erfolgt sei (S. 1 unten).

3.6

Betreffend die vorliegend zu prüfende Rentenrevision liegen f olgende Berichte vor:

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 7. April 2014 ( Urk. 7/ 65 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung

- rezidivi erende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Sie führte aus, dass sich bis 2012 keine Veränderung ergeben habe. D ann sei die Beschwerdeführerin zunehmend depressiv geworden mit Energieverlust, Unfä hig keit den Haushalt zu verrichten, depressivem Grübeln, starker psychischer und physischer Anspannung und heftigen Angstzuständen. Sie sei stark belastet durch

die schwere Angststörung der ältesten Tochte r und des Ehemannes ( Ziff. 1.4). Die

Beschwerdeführerin wolle keine regelmässig e

Behandlung, son dern melde sich jeweils bei Bedarf; im Jahr 2012 seien fünf Konsultation en er folgt , im Jahr 2013 zwei sowie im aktuellen Jahr bisher eine ( Ziff. 1.5). E ine antidepressive medikamentöse Beha ndlung lehne sie ab , da früher Versuche mit Antidepressiva nicht toleriert worden seien ( Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2001 ( Ziff. 1.6). Als psychische Einschränkungen nannte sie ein s tark vermindertes Energieniveau sowie kognitive Störunge n (Konzentration, Denkfähigkeit). Bei der Arbeit würde sich dies wie folgt auswirken: keine Ausdauer, Notwendigkeit häufiger Pausen sowie langsames und fehlerhaftes Arbeiten

( Ziff. 1.7) . 3.7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 2 9. Apri l 2014 (Urk. 7/ 66 /6) aus, dass er seit vielen Jahren der behan delnde Hausarzt sei. I hm sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychischen Gründen eine halbe Rente beziehe. Sie stehe bei ihm hauptsächlich wegen rezidivier enden Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung . S einer Meinung nach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit . 3.8

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 7/72) basiert auf einem Ex plorationsgespräch vom 1 4. August 2014 sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Dr. Y.___ nannte

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.1) : - generalisierte Angststörung

- rezidivierende depressive E pisoden, gegenwärtig remittiert

Dr. Y.___

führte aus, dass es der

Beschwerdeführerin

gemäss eigenen Anga ben

heute besser gehe; sie könne sich positiv motivieren, sich auf das Positive konzentrieren. Dies begründe sie unter anderem religiös. Manchmal habe sie Krämp fe und geschwollene Gliedmassen und könne sich kaum bewegen. Dage gen nehme sie Xanax und Sirdalud ein.

Mit anderen Medikamente n

(Antide pres siva) habe sie schlechte Erfahrungen gemacht und möchte keine mehr nehmen . Eine kontinuierliche psychiatrische Therapie finde nicht statt (S. 10 Ziff. 2 ; S.

E. 17 f. ). Zum Tagesablauf befragt, habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie um 7 Uhr aufstehe, die Tochter in die Schule schicke. Sie bereite am Vormittag das Mittagessen zu, am Nachmittag gehe sie gerne mit der Tochter spazieren. Am Wochenende gehe sie häufiger aus dem Haus; da treffe sie auch ihre Freun dinnen und Kolleginnen. Meist gehe die ganze Familie in ein türkisches Zent rum, in die Moschee oder in ein

grosse s islamische s Zentrum. Abends lese sie gerne Bücher. Manchmal spaziere sie mit den Nachbarn (S. 10 f. Ziff. 2).

Dr. Y.___ hielt fest, dass sich in der psychiatrischen Exploration keine depres siven Symptome gefunden hätten. Einschränkungen beträfen die kognitiven Fähigkeiten, hauptsächlich d i e Konzentration sowie leichtgradig d i e Merkfähig keit. Aufgrund der Aktenlage habe die Diagnose einer generalisierten Angst störung bestätigt werden können. Diese sei gegenwärtig eher remittiert. Die Angstsymptomatik werde hauptsächlich somatisch ausgetragen, in Form von mus kulären Krampferscheinungen (S.

E. 18 unten ; S.

E. 19 Ziff. 6). P sychoso ziale Faktoren seien vorhanden, aber an der Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung vo n untergeordneter Bedeutung (S.

E. 20 Ziff. 12) .

Dr. Y.___ hielt schliesslich fest, dass eine

intensive therapeutische und allen falls medikamentöse Behandlung bei der wenig motivierten Beschwerdeführerin kaum erfolgreich wäre (S. 19 oben; S. 19 f.). 3.9

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 7 / 73/4) fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne abgestellt werden. D emnach liege eine leichte Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, die Arbeitsfähigkeit betrage 60 %. E ntgegen dem Gutachter sei seiner Ansicht nach eine medizinische Massnahme (regelmässige psychia t risch-psychotherapeutische Behandlung) zumu tbar und erfolgsversprechend . Feh l ende Motivation sei kein Grund, diese medizinische Massnahme nicht zu emp fehlen. 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen

gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ , welche ankreuzte, dass der Beschwer deführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei .

Ent sprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, errechnete aufgrund eines Einkommensver gleichs einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwerdeführerin ab Januar 2002

eine halbe Rente zu (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 7/14 S.

3; Urk. 7/ 16-17 ). 4.2

Dr. Z.___

ging im März 2005 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Im Mai 2008 berichtete sie über eine Verschlechterung.

Dr. B.___ attes tierte der Beschwerdeführerin im März 2009 gestützt auf die generalisierte Angst störung

zwar nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, konnte aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen. Vor diesem Hintergrund bestätigte die Beschwerdegegnerin im März 2005 und im Januar 2010 den bis herigen Rentenanspruch (Urk. 7/26; Urk. 7/53). 4.3

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegen im Wesentlichen die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ sowie des psychiatri schen Gutachters Dr. Y.___ vor . Während Dr. Z.___ im April 2014 weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging , attestierte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit.

Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor eine generali sierte Angststörung vor liegt.

G emäss Gutachten von Dr. Y.___

ist sie jedoch gegenwärtig eher remittiert (Urk. 7/72 S. 18) . Dies vermag zu überzeugen, zumal die Befunde als nicht mehr wesentlich einschränkend erscheinen ( hauptsächlich Ei nschränkungen der Kon zentration sowie eine

leichtgradige Reduktion der Merk fähigkeit). Die Be schwerdeführerin sei mittelgradig eingeschränkt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit und der Durchhaltefähigkeit sowie leicht eingeschränkt in der Selbst behauptungsfähig keit . Unbeeinträchtigt seien hingegen die Anpassung an Regeln und Routinen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die fami li ären beziehungsweise i ntimen Beziehungen, die Spontan-Aktivitäten, die Selbst pflege und die Verkehrsfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 13 f f.).

Das ausführliche Gutachten von Dr. Y.___

erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl . vor ste h ende E. 1.4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesund heitli chen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtli che bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Soweit Dr. Z.___

- bei welche r die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7 / 65 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00067 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil

vom

3. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak Eichstrasse 29, 8045 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ ,

geboren 1972, meldete sich am 1 6. September 2002 unter Hin weis auf psychische Beschwerden sowie Rückenb eschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 1 8. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 7/16-18).

Am 4. März 2005 sowie am 2 1. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/26; Urk. 7/53). 1.2

Nach Eingang eines am 2 1. Februar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /

59) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___ ein psy chiatrisches Gutachten ein, das am 2 3. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 7/72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/75-76) hob die IV-Stelle

mit

Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 7/83 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Dez ember 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren ( Urk. 1 S.

1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 6) um Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Jul i 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn

die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chen de Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2. 2.1

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rezidivierende depressive Episode sei gegenwärtig re mittiert und habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. D er Beschwer defüh rerin sei es trotz der generalisierten Angststörung möglich, einen geregel ten Tagesablauf sowie viele Freizeitaktivitäten mit der Familie und Freunden wahr zunehmen. Erhebliche Einschränkungen lägen nur bei der Konzentrati onsfähig keit vor. Es bestünden somit genügend Ressourcen, um eine 100%-Tä tigkeit aus zuüben ( Urk. 2 S. 2 Mitte). In der Beschwerdeantwort führte sie an, dass bei psychischen Leiden jeweils eine Überwindbarkeitsprüfung vorgenom men werden müsse . Bei der Beschwerdeführerin seien genügend positive Res sourcen vorhan den, welche es ihr zumutbar machten, trotz Gesundheitsschaden arbeiten zu gehen ( Urk. 6 S. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) im Wesentlichen geltend, dass das Gutachten nach nur einer Besprechung mit ihr, ohne weitere Abklärungen aus dem Umfeld und ohne Rücksprache mit der behandelnden Ärztin erstellt worden sei. E ntgegen der Schilderung im Gutachten sei sie in der Freizeitgestaltung und in den Aktivitäten aus psychischen Gründen stark ein geschränkt . Aufgrund der Angststörung nehme sie an keinen Freizeitaktivitäten der Familie teil. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (S. 2). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im B ericht vom 1 0. Oktober 2002 zuhanden der Beschwerdegegner in ( Urk. 7/ 4 ) folgende Diagnosen

(lit. A): - generalisierte Angststörung

- anamnestisch Panikstörung

Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Näherin seit Oktober 2001 (lit. B). Sie leide stark unter der depressiven Stimmung des Ehemannes sowie unter der ängstlichen älteren Tochter, mit der es ständig zu Streitereien komme. Vor sieben Jahren seien Panikattacken aufgetreten, die erfolgreich mit Anafranil behandelt worden seien. Seit zwei Jahren bestehe eine zunehmende Ängst lich keit und ein zwangshaftes Putzen (sie putze jeden Tag die ganze Wohnung; lit. D.3). Die Beschwerdeführerin gebe an, dass seit etwa zwei Jahren zunehmende Ängste bestünden, in Bezug auf die Kinder, den Ehemann, die eigene Gesund heit, Angst vor plötzlichem Tod (lit. D.4) . 3.2

Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2002 ( Urk. 7/6/1-2) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit (lit. A): - depressive Entwicklung

- chronisches Schmerzsyndrom d es Körpers einschliesslich Kopf

- Anstrengungsasthma

- Verdacht auf Fibromyalgie

- Handekzeme

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in de r bisherigen Tätigkeit (lit. B). Seit November 2001 bestünden chronifizierende Schmerzen des Bewegungsap parates sowie Müdigkeit und eine Zunahme der Depression (lit. D.3). A uf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei ( Urk. 7/6/3-4 S. 2) .

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen (Urk.

7/16-18). 3.3

Im Rahmen der folgenden zwei Rentenrevisionen gingen nachfolgende Berichte bei der Beschwerdegegnerin ein:

Dr. Z.___

ging im Bericht vom 1. März 2005 ( Urk. 7/ 24 ) von einem sta tio näre n Gesundheitszustand aus ( Ziff. 1). Der Verlauf sei wellenförmig; starke depressiv-ängstliche Krisen mit tagelangem Weinen, Bewusstseinsverlusten, hef ti gen Schmerzen im ganzen Körper würden sich abwechseln mit jeweils nur we nigen Tagen der Beruhigung ( Ziff. 3) . Als therapeutische Massnahmen nannte sie regelmässige stützende Gespräche sowie Dauermedikation mit angstlösenden

Medikamenten (Ziff. 4).

3.4

Am 1 5. Mai 2008 ( Urk. 7/32) berichtete Dr. Z.___ über eine V erschlechte rung des Gesundheitszustandes ( Ziff. 1). Die Beschwerdeführer in habe im April 2006 – nach ungewollter Schwangerscha ft – die dritte Tochter geboren. D ie äl teste , 18jährige Tochter sei ebenfalls we gen ihren Ängsten in Behandlung und habe sich zu einer schweren Belastung für die Beschwerdeführerin entwickelt. Sie habe ihre Ausbildung abgebrochen und verlasse infolge ihrer Ängste kaum me hr die Wohnung. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer zunehmen de n

Er schöpfungsdepression

auf die familiären Belastungen ( der Ehemann sei eben falls angstkrank; Ziff. 5).

Im ergänzenden Bericht vom 1 1. August 2008 ( Urk. 7/34/3-4) führte Dr. Z.___ aus, sie habe in den vergangenen Jahren immer wieder andere antide press ive

Medikamente zu verabreich en versuch t, welche die Beschwerdeführerin aber nicht ertragen habe.

Fluocim habe starken Haarausfall verursacht, Ci talo pram Übelkeit und Kopfschmerzen und Solevita eine Allergie. Zum psycho pa thologischen Befund gab sie an, die Beschwerdeführerin sei stark antriebsge hemmt, spreche nur mit Mühe und sehr leise, sei äusserst verhalten und psycho motorisch stets massiv angespannt, mit vergrämt-depressivem Gesichts aus druck . Ihre Stimmung schwanke zwischen depressiv und verzweifelt, die Ge danken kreisten um den angstkranken Mann, der ihr in nichts eine Stütze sei, und die angstkranke Tochter, mit der es häufig zu massiven Zusammenstössen komme (S. 2). 3.5

Dem p sychiatrische n Gutachten von

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapi e, vom 5. März 2009 ( Urk. 7 /

42) sind folgende Diag nosen zu entnehmen (S. 8 Ziff. 4):

- generalisierte Angststörung - Dysthymia

Dr. B.___ führte aus, die diagnostischen Kriterien der generalisierten Angststö rung würden von der Beschwerdeführerin knapp erfüllt. Insgesamt sei die Symp tomatik jedoch als leicht ausgeprägt einzustufen und führe maximal zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Für eine leichte Ausprägung der Symptomatik spreche die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin gelun gen sei, sich über mehrere Jahre beruflich zu integrieren und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter auszufüllen ( S. 9 f. Ziff. 5). Bei ihr bestehe ein dysfunktio nales und kulturell bedingtes Krankheitskonzept, da sie überzeugt sei, von ih rem Vater verflucht worden und seither mit dem Tod bedroht zu sein. Als wei terer auf rechterhaltender Faktor der Störung sei der erhebliche Krankheitsge winn zu be trachten; aufgrund ihrer Ängste sei die Beschwerdeführerin von ih ren beruf li chen Belastungen befreit und erhalte im Haushalt ein deutliches Mass an Unter stützung. Es werde eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch ausgerichtete psychia trisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Bei intensiver Be handlung sollte die volle Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Mona ten erreicht werden (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin beschreibe sich selbst als schwer depressiv, was in deutlicher Diskrepanz zu den objektivierbaren de pressiven Befunden stehe (S. 10 unten). Während der aktuellen Untersuchung hätten sich keine depressiven Symptome objektivieren lassen (S.

11 unten). Aufgrund der leicht ausgeprägten generalisierten Angststörung bestehe eine

Ar beitsunfähig keit von 20 % in der angestammten und in einer angepassten Tä tigkeit (S.

12 Ziff. 6) .

Seit der Jugendzeit bestehe eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitgehend unveränderte generalisierte Angststörung (S. 15 Ziff. 12).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 0. April 2009 ( Urk. 7 /

44) hielt Dr. B.___ fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung des Ge sundheitszustandes seit März 2005 erfolgt sei (S. 1 unten).

3.6

Betreffend die vorliegend zu prüfende Rentenrevision liegen f olgende Berichte vor:

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 7. April 2014 ( Urk. 7/ 65 ) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - generalisierte Angststörung

- rezidivi erende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

Sie führte aus, dass sich bis 2012 keine Veränderung ergeben habe. D ann sei die Beschwerdeführerin zunehmend depressiv geworden mit Energieverlust, Unfä hig keit den Haushalt zu verrichten, depressivem Grübeln, starker psychischer und physischer Anspannung und heftigen Angstzuständen. Sie sei stark belastet durch

die schwere Angststörung der ältesten Tochte r und des Ehemannes ( Ziff. 1.4). Die

Beschwerdeführerin wolle keine regelmässig e

Behandlung, son dern melde sich jeweils bei Bedarf; im Jahr 2012 seien fünf Konsultation en er folgt , im Jahr 2013 zwei sowie im aktuellen Jahr bisher eine ( Ziff. 1.5). E ine antidepressive medikamentöse Beha ndlung lehne sie ab , da früher Versuche mit Antidepressiva nicht toleriert worden seien ( Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ attestierte der Beschwer de führerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2001 ( Ziff. 1.6). Als psychische Einschränkungen nannte sie ein s tark vermindertes Energieniveau sowie kognitive Störunge n (Konzentration, Denkfähigkeit). Bei der Arbeit würde sich dies wie folgt auswirken: keine Ausdauer, Notwendigkeit häufiger Pausen sowie langsames und fehlerhaftes Arbeiten

( Ziff. 1.7) . 3.7

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 2 9. Apri l 2014 (Urk. 7/ 66 /6) aus, dass er seit vielen Jahren der behan delnde Hausarzt sei. I hm sei nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdefüh rerin aus psychischen Gründen eine halbe Rente beziehe. Sie stehe bei ihm hauptsächlich wegen rezidivier enden Wirbelsäulenbeschwerden in Behandlung . S einer Meinung nach bestehe keine Arbeitsunfähigkeit . 3.8

Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2014 (Urk. 7/72) basiert auf einem Ex plorationsgespräch vom 1 4. August 2014 sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Dr. Y.___ nannte

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.1) : - generalisierte Angststörung

- rezidivierende depressive E pisoden, gegenwärtig remittiert

Dr. Y.___

führte aus, dass es der

Beschwerdeführerin

gemäss eigenen Anga ben

heute besser gehe; sie könne sich positiv motivieren, sich auf das Positive konzentrieren. Dies begründe sie unter anderem religiös. Manchmal habe sie Krämp fe und geschwollene Gliedmassen und könne sich kaum bewegen. Dage gen nehme sie Xanax und Sirdalud ein.

Mit anderen Medikamente n

(Antide pres siva) habe sie schlechte Erfahrungen gemacht und möchte keine mehr nehmen . Eine kontinuierliche psychiatrische Therapie finde nicht statt (S. 10 Ziff. 2 ; S.

17

f. ). Zum Tagesablauf befragt, habe die Beschwerdeführerin angege ben, dass sie um 7 Uhr aufstehe, die Tochter in die Schule schicke. Sie bereite am Vormittag das Mittagessen zu, am Nachmittag gehe sie gerne mit der Tochter spazieren. Am Wochenende gehe sie häufiger aus dem Haus; da treffe sie auch ihre Freun dinnen und Kolleginnen. Meist gehe die ganze Familie in ein türkisches Zent rum, in die Moschee oder in ein

grosse s islamische s Zentrum. Abends lese sie gerne Bücher. Manchmal spaziere sie mit den Nachbarn (S. 10 f. Ziff. 2).

Dr. Y.___ hielt fest, dass sich in der psychiatrischen Exploration keine depres siven Symptome gefunden hätten. Einschränkungen beträfen die kognitiven Fähigkeiten, hauptsächlich d i e Konzentration sowie leichtgradig d i e Merkfähig keit. Aufgrund der Aktenlage habe die Diagnose einer generalisierten Angst störung bestätigt werden können. Diese sei gegenwärtig eher remittiert. Die Angstsymptomatik werde hauptsächlich somatisch ausgetragen, in Form von mus kulären Krampferscheinungen (S.

18

Mitte).

A ufgrund des langjährigen, chro nifizierten Verlaufs bestehe hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nur eine leichte Verbesserung. Diese dürfte aktuell bei 60 % liegen und beträfe auch an gepasste Tätigkeiten (S.

18 unten ; S.

19 Ziff. 6 ). Einschränkungen lägen in den weiterhin bestehenden Symptome n der Angststörung (S.

19 Ziff. 6). P sychoso ziale Faktoren seien vorhanden, aber an der Entstehung und Aufrechterhaltung der psychischen Störung vo n untergeordneter Bedeutung (S. 20

Ziff. 12) .

Dr. Y.___ hielt schliesslich fest, dass eine

intensive therapeutische und allen falls medikamentöse Behandlung bei der wenig motivierten Beschwerdeführerin kaum erfolgreich wäre (S. 19 oben; S. 19 f.). 3.9

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 7 / 73/4) fest, auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne abgestellt werden. D emnach liege eine leichte Verbesserung des Gesund heitszustandes vor, die Arbeitsfähigkeit betrage 60 %. E ntgegen dem Gutachter sei seiner Ansicht nach eine medizinische Massnahme (regelmässige psychia t risch-psychotherapeutische Behandlung) zumu tbar und erfolgsversprechend . Feh l ende Motivation sei kein Grund, diese medizinische Massnahme nicht zu emp fehlen. 4. 4.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Wesentlichen

gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ , welche ankreuzte, dass der Beschwer deführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei .

Ent sprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, errechnete aufgrund eines Einkommensver gleichs einen Invaliditätsgrad von 52 % und sprach der Beschwerdeführerin ab Januar 2002

eine halbe Rente zu (vgl.

Feststellungsblatt, Urk. 7/14 S.

3; Urk. 7/ 16-17 ). 4.2

Dr. Z.___

ging im März 2005 von einem stationären Gesundheitszustand aus. Im Mai 2008 berichtete sie über eine Verschlechterung.

Dr. B.___ attes tierte der Beschwerdeführerin im März 2009 gestützt auf die generalisierte Angst störung

zwar nur noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, konnte aber keine Verbesserung des Gesundheitszustandes feststellen. Vor diesem Hintergrund bestätigte die Beschwerdegegnerin im März 2005 und im Januar 2010 den bis herigen Rentenanspruch (Urk. 7/26; Urk. 7/53). 4.3

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes liegen im Wesentlichen die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ sowie des psychiatri schen Gutachters Dr. Y.___ vor . Während Dr. Z.___ im April 2014 weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging , attestierte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit.

Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin n ach wie vor eine generali sierte Angststörung vor liegt.

G emäss Gutachten von Dr. Y.___

ist sie jedoch gegenwärtig eher remittiert (Urk. 7/72 S. 18) . Dies vermag zu überzeugen, zumal die Befunde als nicht mehr wesentlich einschränkend erscheinen ( hauptsächlich Ei nschränkungen der Kon zentration sowie eine

leichtgradige Reduktion der Merk fähigkeit). Die Be schwerdeführerin sei mittelgradig eingeschränkt in der Planung und Struktu rierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit und der Durchhaltefähigkeit sowie leicht eingeschränkt in der Selbst behauptungsfähig keit . Unbeeinträchtigt seien hingegen die Anpassung an Regeln und Routinen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die fami li ären beziehungsweise i ntimen Beziehungen, die Spontan-Aktivitäten, die Selbst pflege und die Verkehrsfähigkeit ( Urk. 7/72 S. 13 f f.).

Das ausführliche Gutachten von Dr. Y.___

erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl . vor ste h ende E. 1.4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesund heitli chen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtli che bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Ins gesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

Soweit Dr. Z.___

- bei welche r die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7 / 65 Ziff. 1.2 ) - (weiterhin) von einer vollen Ar beitsunfähigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal gestützt auf die von Dr. Y.___ erhobenen Befunde ebenfalls von einer Remission der depressiven Symptome auszugehen ist (Urk. 7/72 S.18 f.). Des Weiteren besteht

zwischen Dr. Z.___

und de r Beschwerdeführer in eine vergleichbare Vertrauens konstellation wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 5 ). Zudem begründete Dr. Z.___ die von ihr attestierte volle Arbeitsun fähigkeit nicht näher. Auch aufgrund der von ihr genannten psy chischen Ein schränkungen – es ist von einem stark verminderten Energie niveau sowie Kon zentrations

- und Denkfähigkeitsstörungen die Rede - ersche int diese nicht nachvollziehbar, und lässt sich mit dem im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveau nicht in Einklang bringen.

Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt wer den .

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

Ein Revisionsgrund liegt vor, da aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausge wiesen ist. 4.4

D ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den re chtsanwendenden Behörden (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 2 1. August 2015 E. 3).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde

Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsäch lich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsa men Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesund heits zustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2. 2 mit Hinweis). 4. 5

Fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012, 2013 sowie 2014 nur sehr sporadisch in fachärztliche Behandlung begab, was darauf hin weist, dass sie sich in diesem Zeitraum durch ihr psychisches Leiden nicht wes entlich beeinträchtigt erlebte.

Auch die Weigerung der Beschwerdeführer in, antidepressiv wirkende Psychopharmaka einzunehmen, deutet im Hinblick auf die depressive Erkrankung auf einen nicht allzu grossen Leidensdruck hin , zu mal lediglich in Bezug auf drei Antidepressiva auf Nebenwirkungen hinge wie sen worden war, dies letztmals im Jahr 2008 (E.

3.4). Gut sechs Jahre später sollte es der Beschwerdeführerin zumutbar sein – im F alle eines entsprechenden Ausprägungsgrades der depressiven Erkrankung – zumindest weitere Versuche mit antidepressiven Medikamenten durchzuführen. Hingegen wurde in Bezug auf

angstlösende Medikamente nicht auf Unverträglichkeit en hingewiesen .

Insge samt muss davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der psychischen Erkran kung nicht derart ausgeprägt ist , dass die Arbeitsfähigkeit de r Beschwer de füh rerin nunmehr davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt w i rd .

Dr. Y.___

beschrieb denn auch einen unauffälligen Tagesablauf der Beschwerdeführerin mit diversen Ak tivitäten . Bemerkenswert ist, dass die Beschwerdeführerin die er wähn ten sozia len Anlässe ( S paziergänge, Treffen mit Freundinnen, Besuch eines türkischen Zentrums, Moschee etc.) ohne angstlösende Medikamente besuchen kann. Die beschwerdeweise aufgeführte gegenteilige Behauptung (Urk.

1 S.

2) wurde trotz Aufforderung (Urk. 8) durch die Beschwerdeführerin nicht substan tiiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Angesichts dessen, dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für entsprechende Einschränkungen bestehen, ist auch von der beantragten Parteibefragung (Urk. 1 S. 2) abzusehen.

Angesichts der objektiv

unauffälligen Befundlage und dem hohen Aktivi tätsniveau

der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin

das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsscha den verneinte . Es sind keine Anh altspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde führerin aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar sein beziehungsweise das psychische Beschwerdebild nicht überwindbar sein soll (vgl. E. 1. 3 ). Bei objek ti ver Betrachtung ist vo n der Beschwerdeführer in forderbar , dass sie ihr e Arbeits fähigkeit trotz der diagnostizierten Angststörung vollumfänglich verwertet.

N icht nachvollziehbar ist schliesslich , dass der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___

– unter Hinweis auf die fehlende Motivation – einer intensiven Psyc hotherapie mit medikamentöser Behandlung kaum Erfolg zumass

(vgl. vor ste hend E.

3. 8 ).

RAD-Arzt Dr. D.___ ging davon aus, dass mittels regel mässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung eine relevante Verbesserung de s Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erreichbar sei. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom März 2009

fest , dass

bei intensiver Behandlung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten die volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte .

Rechtsprechungsgemäss weist erst das Scheitern einer konsequenten The rapie das psychische Leiden als resistent aus. Eine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist deshalb auch aus diesem Grund nicht anzunehmen (vgl. dazu das Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die bis anhin ausgerichtete

halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mustafa Bayrak - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni