Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war von Juni 2010 bis Oktober 2013 für die Z.___ AG in der Garten- und Umgebungspflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 7. Juni 2013 war ( Urk. 7/16/1-7) .
Unter Hinweis auf Rücken- und Gelenk beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 4. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und
verneinte n ach durchgeführtem Vorbe scheidver fahren ( Urk. 7/25; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 2 8. November 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. November 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigke it in der Invalidenversicherung ) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, insbesondere das Ausmass der Einschränkung en im Aufgabenbereich und im Erwerbsbereich. Nicht bestritten wird die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( S. 3 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 2 3 ' 291. -- gegenüber und ermit telte eine Einschränkung von 13 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teil invaliditätsgrad von 6 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 19 % (Einschränkung von 34 % bei einem Anteil von 57 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb die Beschwerdegegne rin das Rentenbegehren abwies (S. 3 Mitte).
2.3
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihr er Beschwerde ( Urk. 1), dass ihr eine an ge passte Tätigkeit zumutbar sei, insbesondere unter Verweis auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( S. 2 f.). Zudem korrigierte sie die seitens der Beschwerdegegnerin eruierten Einschränkungen im Haushaltsbereich auf insge samt 55 % ( S. 4). I hr Ehemann habe sich vorzeitig pensionieren lassen, um sie bei den Haushalts- und Umgebungsarbeiten tatkräftig zu unterstützen und habe dadurch eine Erwerbseinbusse und
Rentenkürzung in Kauf genommen (S.
4 f.) . 3. 3.1
Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, vom 3 0. November 2012 (Urk. 7/31/1-2) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Osteoporose bestehe (S. 1 unten).
Zudem sei wegen einer radikulären Reizsymptomatik mit sensor ischem Ausfallsyndrom L5/S1 eine epidurale Infiltration erfolgt
(S. 2) . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 9. September 2013
zuhanden der B eschwerdegegner in (Urk. 7/13) folgende
D ia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Fingerpolyarthrose
- chronische Polyarthritis
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- mehrsegmentale Degenerationen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ eine Depression sowie eine Ost eoporose (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im Bereich der Finger, vor allem belastungsabhängig.
Ausserdem leide sie an belastungsabhängigen Rückenschmerzen. Vor allem a ufgrund der Handproblematik sei eine Arbeit als Gärtnerin kaum mehr möglich ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. A.___ (Ziff. 1.11). 3.3
Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 3. September 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/14) im Wesentlichen die selben Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2013 bis auf weiteres eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit in der Gartenpflege ( Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (Ziff. 1.7) . 3.4
Mit undatiertem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/21/1-4; ein gegangen am 1 9. Februar 2014) verwies Dr. C.___ auf die Beurte ilung durch
Dr. A.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Behandlung stehe ( Ziff. 1.4 und
Ziff. 1.6-1.9) . Zudem gab er an, dass sich ab Mai 2012 eine depressive Entwicklung eingestellt habe, was bis zum heutigen Zeitpunkt die Behandlung mit Citalopram notwendig mache ( Ziff. 1.4). 3.5
Dr. A.___
führte mit Bericht vom 2 0. März 2014 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/22) aus , dass gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit
im Umfang von maximal
ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche möglich sei ( Ziff. 1.7) . 3.6
M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD ) , führte mit Stellungnahme v om 3 0. April 2014 (Urk. 7/24 S. 4 f.) aus, dass mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden sollten. Anhand der mitgeteilten Un tersuchungsbefunde ( Dr. A.___ und
Dr. C.___ ) sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus medi zini scher Sicht nicht plausibel ausgewiesen . Leichte Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegent lichem Heben, Trage n und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände seien der Beschwer deführerin weiterhin zumutbar. In angepassten Tätigkeiten gemäss diesem Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.7
Im Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/37) führte Dr. A.___ aus, die Gelenk beschwerden infolge der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und auf dem Boden von arthrotischen Veränderungen hätten Einschränkungen bei manuellen Arbeiten, Arbeiten über Kopfhöhe und auch beim Gehen zur Folge (S. 1 unten). D ie Rückenbeschwerden respektive die Befunde der Wirbelsäule führten zu Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei vorgeneigten Rumpf haltungen als auch bei längerem Einhalten gleicher Rumpfstellung, besonders in Zwangshaltungen. In der ursprünglichen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit seien die ange gebenen Einschränkungen zu berücksichtigen
(S. 2 oben) . 3.8
Über die am 2. September 2014 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 4. September 2014 ( Urk. 7/45) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit dem Ehem ann in einem Mehrfamili enhaus. D er Ehemann , welcher als Chauffeur gearbeitet habe, ha be sich im Jahr 2011 mit 60 Jahren frühzeitig pensionieren lassen. Hauptgrund sei der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gewesen; sie habe Unterstützung im Haus halt benötigt ( Ziff. 2.3.1).
Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe ihr durchschnittliches Arbeitspensum etwa 50 % betragen. Anhand der Lohnausweise der Jahre 2011 und 2012 ergebe sich ein durchschnittliches Pensum von etwa 43 %.
Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von etwa 43 % erwerbstätig wäre;
die restlichen 57 % würden auf den Haushaltbereich ent fallen ( Ziff. 2.6.1) .
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 2 0 % , im mit 18 % gewich teten Bereich „Wohnungspflege“ 25 % , im mit 12 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 15 % sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Verschiede nes“ 100 % . Im
mit 2 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 8 % gewichteten Bereich „E inkauf und weitere Besorgungen“ wurden keine Ein schränkungen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Dabei rechnete die Abklärungsperson die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein , berücksichtigte indes sen, dass er bei Gesundheit der Beschwerdeführerin heute noch 100 % erwerbs tätig wäre (vgl. S. 5 Mitte). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschrän kungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 34.3 % (S. 8 Ziff. 6.8). 3.9
Dem Bericht der Radiologie der Klinik E.___ vom 9. Januar 2015 (Urk. 3/10 ) über die MR-Untersuchung der Hände ist zu entnehmen, dass an bei den Händen einzelne Arthrosen bestehen, das Maximum am DIP-II-Gelenk beidseits sowie am Daumensattelgelenk rechts . I nsgesamt seien beidseits sowohl degenerative als auch entzün dliche Veränderungen vorhanden (S. 2). 3.10
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 3/11) zuhanden des hiesigen Gerichts aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Gelenkschmerzen, vor allem an den Händ en. Trotz Medikation bestünden wiederkehrende Schmer zen mit Morgensteifigkeit und Problemen bei der Kraftanwendung und dem H alten von Gegenständen (S. 1). A ufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden seien der Beschwerdeführerin aus aktueller Sic ht keine Arbeiten mehr zumutbar und es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
D aneben leide die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer depressiven Episode. E ine aktu elle Testung mit Messung habe einen Wert von 18 Punkten im Sinne einer mit telgradigen Episode gezeigt. Die gesundheitliche Einschränkung aufgrund der depressiven Komponente sei aktuell mit 50 % zu beziffern (S. 2 Mitte) . 3.11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/1) an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an lumbalen Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung in das rechte Bein leide. Klinisch seien die Beschwerden durch die degenerativen Verände rungen der Bandscheibe L4/5 mit Modic -Veränderungen sowie rezessaler Ste nose erklärbar.
Bei Therapieresistenz mit konservativen Massnahmen empfehle er in dieser Situation die Dekompression und Ruhigstellung der Bandscheibe. Bei bekannter Osteoporose wäre die Operation mit einer seitlich en und dorsalen Spondylodese durchzuführen.
Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. November 2015 ( Urk. 10/ 3)
wurde die empfohlene Rückenoperation am
18. November 2015 durchgeführt . 4. 4.1
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig erscheint aufgrund des bisher Gelebten als angemessen und wurde von ihr auch nicht beanstandet. 4.2
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Gärtnerin nicht mehr zumutbar ist.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte
d es Rheumatologen Dr. A.___ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und des Hausarztes Dr. B.___ vor. Dr. A.___ ging im September 2013 von einer Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag aus. I m März 2014 bescheinigte er der Beschwerdeführerin – explizit gestützt auf deren eigene An gabe – nur noch eine Leistungsfähigkeit von ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche . Im Juni 2014 führte Dr. A.___ aus, dass hin sichtlich einer Verweistätigkeit die von ihm angegebenen Einschränkungen zu berücksichtigen seien, äusserte sich jedoch nicht zum Ausmass der Arbeits fähig keit.
RAD-Ärztin med. pract . D.___
ging im April 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil aus.
Dr. B.___
gab im Januar 2015 an , dass der Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr zumutbar seien; es sei von einer volle n
Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . 4. 3
Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom März 2014 kann nicht abgestellt werden, handelt es sich doch um eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
Auch die frühere Beurteilung vom September 2013 vermag nicht zu überzeugen, gab Dr. A.___ doch lediglich Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten an. Auch Dr. B.___ begründete in seiner Stellungnahme vom Januar 2015 die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Gelenksschmerzen nicht näher („aufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden“). Dies ist nicht ausreichend .
Es kann a uf die Beurteilung der RAD-Ärztin
abgestellt werden, wonach in leich ten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Ausschluss ungünstiger Witterungs bedingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dass trotz der verschie denen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die Hände und den Rücken betre ffen, eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint
nachvollziehbar .
So kann d ie Beschwerdeführerin beispiels weise auch die meisten Haushaltsarbeiten noch selbst erledigen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung , Urk. 7/45 ).
Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4 mit Verweis auf Urteil 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4). Im Unter schied dazu kann die Beschwerdeführerin
– trotz Einschränkungen wie vermin derte Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellen lohn Rechnung zu tragen ist. 4. 4
Soweit der Hausarzt Dr. B.___ aufgrund einer depressiven Episode eine Ein schränkung von 50 % annahm, ist festzuhalten, dass bereits früher eine Depression festgestellt, dieser aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden war (vgl. Berichte des früheren Hausarztes Dr. C.___ ). Bei Dr. B.___ handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie . Zudem nannte er in seiner Stellungnahme keinerlei psychische Be funde.
Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden.
Im Übrigen gilt die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil 9C_6 26/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3 ). 4. 5
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am 1 8. November 2015 durchgeführte Rückenope ration und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum betrifft. 4.6
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 4. September 2014 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/45) vor. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass ihr Ehemann eine Erwerbs ein busse erlitten habe; er müsse sehr viele Haushaltstätigkeiten übernehmen, so dass eine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem bezifferte sie die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen höher, begründete dies aber nicht näher ( Urk. 1 S. 4 Mitte).
Die Haushalt s abklärung berücksichtigt e die bei der Beschwerdeführerin vor lie gen den Beschwerden und Beeinträchtigungen respektive das seitens der RAD-Ärztin med. pract . D.___ erstellte Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/45 S. 1 f. und S. 5 Mitte) und ist sorgfältig abgefasst. Die Ein schränkungen in den verschiede nen Haushaltsbereichen werden nachvollziehbar begründet. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, den Gesc hirrspüler ein- und auszuräumen sowie das Abstauben in der Höhe und Tiefe, das Staubsaugen und das Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Auch kann ihm zugemutet werden, die grossen und schweren Sachen einzu kau fen , das Bett frisch zu beziehen und die Wäsche in die Waschküche und später wieder zurück in die Wohnung zu tragen (vgl. Urk. 7/45 S. 5 ff.). Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin erwartet wer den und würde auch neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit keine unver hält nismässige Belastung bedeuten . Dabei ist auch die erwähnte bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi gung üblicher weise zu erwartende Unterstützung.
F estzuhalten bleibt , dass die Beschwerde gegnerin bei der Haushalt s abklärung berücksichtigt hat, dass der Ehemann bei Gesundheit der Beschwerdeführerin noch zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 7/45 S. 5 Mitte). A b Juni 2016 sei ihm mehr Mithilfe im Haushalt zuzumuten ( Urk. 7/45 S. 8 Mitte ).
Der Haushaltsbericht erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5 ) und vermag zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 34.3 %. 4. 7
Zusammenfassend ist demnach für den Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 34.3 %.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) ein Invalideneinkom men
von Fr. 2 3 ' 291. -- , welches sie dem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- (ausgehend von den Jahreseinkommen 2011 und 2012, angepasst an die Ein kommensentwicklung im Jahr 2013) gegenüberstellte (vgl. Urk. 2 S. 3) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2
Sel bst unter Berücksichtigung des maximalen behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 25 % würde somit kein anspruchsbegründender Invali ditätsgrad resultieren . So ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 17‘ 468. -- ( Fr. 23‘291. -- x 0.75) eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘362. -- , ent sprechend einer Einschränkung von
rund 35 % .
Dies ergibt einen Teilinvalidi tätsgrad von rund 15 % ( Einschränkung von 35 % bei einem Anteil von 43 % ). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 19 % ( Ein schränkung von 3 4
% bei einem Anteil von 57
% )
würde somit ein Gesamti n validitätsgrad von 34
% resultieren , der unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt .
5.3
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 8. November 2014 ( Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, war von Juni 2010 bis Oktober 2013 für die Z.___ AG in der Garten- und Umgebungspflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 7. Juni 2013 war ( Urk. 7/16/1-7) .
Unter Hinweis auf Rücken- und Gelenk beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 4. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und
verneinte n ach durchgeführtem Vorbe scheidver fahren ( Urk. 7/25; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 2 8. November 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2).
E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk.
E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art.
E. 1.4 und
Ziff. 1.6-1.9) . Zudem gab er an, dass sich ab Mai 2012 eine depressive Entwicklung eingestellt habe, was bis zum heutigen Zeitpunkt die Behandlung mit Citalopram notwendig mache ( Ziff. 1.4).
E. 1.5 ) und vermag zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 34.3 %. 4. 7
Zusammenfassend ist demnach für den Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 34.3 %.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) ein Invalideneinkom men
von Fr. 2 3 ' 291. -- , welches sie dem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- (ausgehend von den Jahreseinkommen 2011 und 2012, angepasst an die Ein kommensentwicklung im Jahr 2013) gegenüberstellte (vgl. Urk. 2 S. 3) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2
Sel bst unter Berücksichtigung des maximalen behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 25 % würde somit kein anspruchsbegründender Invali ditätsgrad resultieren . So ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 17‘ 468. -- ( Fr. 23‘291. -- x 0.75) eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘362. -- , ent sprechend einer Einschränkung von
rund 35 % .
Dies ergibt einen Teilinvalidi tätsgrad von rund 15 % ( Einschränkung von 35 % bei einem Anteil von 43 % ). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 19 % ( Ein schränkung von 3 4
% bei einem Anteil von 57
% )
würde somit ein Gesamti n validitätsgrad von 34
% resultieren , der unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt .
5.3
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 8. November 2014 ( Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, insbesondere das Ausmass der Einschränkung en im Aufgabenbereich und im Erwerbsbereich. Nicht bestritten wird die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( S. 3 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 2 3 ' 291. -- gegenüber und ermit telte eine Einschränkung von 13 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teil invaliditätsgrad von 6 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 19 % (Einschränkung von 34 % bei einem Anteil von 57 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb die Beschwerdegegne rin das Rentenbegehren abwies (S. 3 Mitte).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihr er Beschwerde ( Urk. 1), dass ihr eine an ge passte Tätigkeit zumutbar sei, insbesondere unter Verweis auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( S. 2 f.). Zudem korrigierte sie die seitens der Beschwerdegegnerin eruierten Einschränkungen im Haushaltsbereich auf insge samt 55 % ( S. 4). I hr Ehemann habe sich vorzeitig pensionieren lassen, um sie bei den Haushalts- und Umgebungsarbeiten tatkräftig zu unterstützen und habe dadurch eine Erwerbseinbusse und
Rentenkürzung in Kauf genommen (S.
4 f.) . 3.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, vom 3 0. November 2012 (Urk. 7/31/1-2) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Osteoporose bestehe (S. 1 unten).
Zudem sei wegen einer radikulären Reizsymptomatik mit sensor ischem Ausfallsyndrom L5/S1 eine epidurale Infiltration erfolgt
(S. 2) .
E. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 9. September 2013
zuhanden der B eschwerdegegner in (Urk. 7/13) folgende
D ia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Fingerpolyarthrose
- chronische Polyarthritis
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- mehrsegmentale Degenerationen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ eine Depression sowie eine Ost eoporose (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im Bereich der Finger, vor allem belastungsabhängig.
Ausserdem leide sie an belastungsabhängigen Rückenschmerzen. Vor allem a ufgrund der Handproblematik sei eine Arbeit als Gärtnerin kaum mehr möglich ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. A.___ (Ziff. 1.11).
E. 3.3 Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 3. September 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/14) im Wesentlichen die selben Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2013 bis auf weiteres eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit in der Gartenpflege ( Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (Ziff. 1.7) .
E. 3.4 Mit undatiertem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/21/1-4; ein gegangen am 1 9. Februar 2014) verwies Dr. C.___ auf die Beurte ilung durch
Dr. A.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Behandlung stehe ( Ziff.
E. 3.5 Dr. A.___
führte mit Bericht vom 2 0. März 2014 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/22) aus , dass gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit
im Umfang von maximal
ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche möglich sei ( Ziff. 1.7) .
E. 3.6 M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD ) , führte mit Stellungnahme v om 3 0. April 2014 (Urk. 7/24 S. 4 f.) aus, dass mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden sollten. Anhand der mitgeteilten Un tersuchungsbefunde ( Dr. A.___ und
Dr. C.___ ) sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus medi zini scher Sicht nicht plausibel ausgewiesen . Leichte Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegent lichem Heben, Trage n und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände seien der Beschwer deführerin weiterhin zumutbar. In angepassten Tätigkeiten gemäss diesem Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
E. 3.7 Im Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/37) führte Dr. A.___ aus, die Gelenk beschwerden infolge der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und auf dem Boden von arthrotischen Veränderungen hätten Einschränkungen bei manuellen Arbeiten, Arbeiten über Kopfhöhe und auch beim Gehen zur Folge (S. 1 unten). D ie Rückenbeschwerden respektive die Befunde der Wirbelsäule führten zu Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei vorgeneigten Rumpf haltungen als auch bei längerem Einhalten gleicher Rumpfstellung, besonders in Zwangshaltungen. In der ursprünglichen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit seien die ange gebenen Einschränkungen zu berücksichtigen
(S. 2 oben) .
E. 3.8 Über die am 2. September 2014 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 4. September 2014 ( Urk. 7/45) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit dem Ehem ann in einem Mehrfamili enhaus. D er Ehemann , welcher als Chauffeur gearbeitet habe, ha be sich im Jahr 2011 mit 60 Jahren frühzeitig pensionieren lassen. Hauptgrund sei der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gewesen; sie habe Unterstützung im Haus halt benötigt ( Ziff. 2.3.1).
Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe ihr durchschnittliches Arbeitspensum etwa 50 % betragen. Anhand der Lohnausweise der Jahre 2011 und 2012 ergebe sich ein durchschnittliches Pensum von etwa 43 %.
Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von etwa 43 % erwerbstätig wäre;
die restlichen 57 % würden auf den Haushaltbereich ent fallen ( Ziff. 2.6.1) .
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 2 0 % , im mit 18 % gewich teten Bereich „Wohnungspflege“ 25 % , im mit 12 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 15 % sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Verschiede nes“ 100 % . Im
mit 2 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit
E. 3.9 Dem Bericht der Radiologie der Klinik E.___ vom 9. Januar 2015 (Urk. 3/10 ) über die MR-Untersuchung der Hände ist zu entnehmen, dass an bei den Händen einzelne Arthrosen bestehen, das Maximum am DIP-II-Gelenk beidseits sowie am Daumensattelgelenk rechts . I nsgesamt seien beidseits sowohl degenerative als auch entzün dliche Veränderungen vorhanden (S. 2).
E. 3.10 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 3/11) zuhanden des hiesigen Gerichts aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Gelenkschmerzen, vor allem an den Händ en. Trotz Medikation bestünden wiederkehrende Schmer zen mit Morgensteifigkeit und Problemen bei der Kraftanwendung und dem H alten von Gegenständen (S. 1). A ufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden seien der Beschwerdeführerin aus aktueller Sic ht keine Arbeiten mehr zumutbar und es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
D aneben leide die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer depressiven Episode. E ine aktu elle Testung mit Messung habe einen Wert von 18 Punkten im Sinne einer mit telgradigen Episode gezeigt. Die gesundheitliche Einschränkung aufgrund der depressiven Komponente sei aktuell mit 50 % zu beziffern (S. 2 Mitte) .
E. 3.11 Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/1) an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an lumbalen Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung in das rechte Bein leide. Klinisch seien die Beschwerden durch die degenerativen Verände rungen der Bandscheibe L4/5 mit Modic -Veränderungen sowie rezessaler Ste nose erklärbar.
Bei Therapieresistenz mit konservativen Massnahmen empfehle er in dieser Situation die Dekompression und Ruhigstellung der Bandscheibe. Bei bekannter Osteoporose wäre die Operation mit einer seitlich en und dorsalen Spondylodese durchzuführen.
Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. November 2015 ( Urk. 10/ 3)
wurde die empfohlene Rückenoperation am
18. November 2015 durchgeführt . 4. 4.1
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig erscheint aufgrund des bisher Gelebten als angemessen und wurde von ihr auch nicht beanstandet. 4.2
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Gärtnerin nicht mehr zumutbar ist.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte
d es Rheumatologen Dr. A.___ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und des Hausarztes Dr. B.___ vor. Dr. A.___ ging im September 2013 von einer Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag aus. I m März 2014 bescheinigte er der Beschwerdeführerin – explizit gestützt auf deren eigene An gabe – nur noch eine Leistungsfähigkeit von ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche . Im Juni 2014 führte Dr. A.___ aus, dass hin sichtlich einer Verweistätigkeit die von ihm angegebenen Einschränkungen zu berücksichtigen seien, äusserte sich jedoch nicht zum Ausmass der Arbeits fähig keit.
RAD-Ärztin med. pract . D.___
ging im April 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil aus.
Dr. B.___
gab im Januar 2015 an , dass der Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr zumutbar seien; es sei von einer volle n
Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . 4. 3
Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom März 2014 kann nicht abgestellt werden, handelt es sich doch um eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
Auch die frühere Beurteilung vom September 2013 vermag nicht zu überzeugen, gab Dr. A.___ doch lediglich Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten an. Auch Dr. B.___ begründete in seiner Stellungnahme vom Januar 2015 die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Gelenksschmerzen nicht näher („aufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden“). Dies ist nicht ausreichend .
Es kann a uf die Beurteilung der RAD-Ärztin
abgestellt werden, wonach in leich ten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Ausschluss ungünstiger Witterungs bedingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dass trotz der verschie denen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die Hände und den Rücken betre ffen, eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint
nachvollziehbar .
So kann d ie Beschwerdeführerin beispiels weise auch die meisten Haushaltsarbeiten noch selbst erledigen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung , Urk. 7/45 ).
Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4 mit Verweis auf Urteil 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4). Im Unter schied dazu kann die Beschwerdeführerin
– trotz Einschränkungen wie vermin derte Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellen lohn Rechnung zu tragen ist. 4. 4
Soweit der Hausarzt Dr. B.___ aufgrund einer depressiven Episode eine Ein schränkung von 50 % annahm, ist festzuhalten, dass bereits früher eine Depression festgestellt, dieser aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden war (vgl. Berichte des früheren Hausarztes Dr. C.___ ). Bei Dr. B.___ handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie . Zudem nannte er in seiner Stellungnahme keinerlei psychische Be funde.
Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden.
Im Übrigen gilt die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil 9C_6 26/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3 ). 4. 5
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am 1 8. November 2015 durchgeführte Rückenope ration und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum betrifft. 4.6
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 4. September 2014 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/45) vor. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass ihr Ehemann eine Erwerbs ein busse erlitten habe; er müsse sehr viele Haushaltstätigkeiten übernehmen, so dass eine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem bezifferte sie die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen höher, begründete dies aber nicht näher ( Urk. 1 S. 4 Mitte).
Die Haushalt s abklärung berücksichtigt e die bei der Beschwerdeführerin vor lie gen den Beschwerden und Beeinträchtigungen respektive das seitens der RAD-Ärztin med. pract . D.___ erstellte Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/45 S. 1 f. und S. 5 Mitte) und ist sorgfältig abgefasst. Die Ein schränkungen in den verschiede nen Haushaltsbereichen werden nachvollziehbar begründet. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, den Gesc hirrspüler ein- und auszuräumen sowie das Abstauben in der Höhe und Tiefe, das Staubsaugen und das Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Auch kann ihm zugemutet werden, die grossen und schweren Sachen einzu kau fen , das Bett frisch zu beziehen und die Wäsche in die Waschküche und später wieder zurück in die Wohnung zu tragen (vgl. Urk. 7/45 S. 5 ff.). Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin erwartet wer den und würde auch neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit keine unver hält nismässige Belastung bedeuten . Dabei ist auch die erwähnte bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi gung üblicher weise zu erwartende Unterstützung.
F estzuhalten bleibt , dass die Beschwerde gegnerin bei der Haushalt s abklärung berücksichtigt hat, dass der Ehemann bei Gesundheit der Beschwerdeführerin noch zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 7/45 S. 5 Mitte). A b Juni 2016 sei ihm mehr Mithilfe im Haushalt zuzumuten ( Urk. 7/45 S. 8 Mitte ).
Der Haushaltsbericht erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.
E. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).
E. 8 % gewichteten Bereich „E inkauf und weitere Besorgungen“ wurden keine Ein schränkungen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Dabei rechnete die Abklärungsperson die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein , berücksichtigte indes sen, dass er bei Gesundheit der Beschwerdeführerin heute noch 100 % erwerbs tätig wäre (vgl. S. 5 Mitte). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschrän kungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 34.3 % (S. 8 Ziff. 6.8).
E. 9 und Urk. 10/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00063 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin v ertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war von Juni 2010 bis Oktober 2013 für die Z.___ AG in der Garten- und Umgebungspflege tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 7. Juni 2013 war ( Urk. 7/16/1-7) .
Unter Hinweis auf Rücken- und Gelenk beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 4. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche und erwerbliche Situation ab und
verneinte n ach durchgeführtem Vorbe scheidver fahren ( Urk. 7/25; Urk. 7/32) mit Verfügung vom 2 8. November 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/48 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. November 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 1 unten). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch ( Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un entgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga benbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invali dität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhal tensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöh nung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versi cherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Famili enmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent sprechenden Teilfunktion in Frage kommt
(BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigke it in der Invalidenversicherung ) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person , die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, insbesondere das Ausmass der Einschränkung en im Aufgabenbereich und im Erwerbsbereich. Nicht bestritten wird die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei ( S. 3 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 2 3 ' 291. -- gegenüber und ermit telte eine Einschränkung von 13 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teil invaliditätsgrad von 6 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 19 % (Einschränkung von 34 % bei einem Anteil von 57 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb die Beschwerdegegne rin das Rentenbegehren abwies (S. 3 Mitte).
2.3
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihr er Beschwerde ( Urk. 1), dass ihr eine an ge passte Tätigkeit zumutbar sei, insbesondere unter Verweis auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ ( S. 2 f.). Zudem korrigierte sie die seitens der Beschwerdegegnerin eruierten Einschränkungen im Haushaltsbereich auf insge samt 55 % ( S. 4). I hr Ehemann habe sich vorzeitig pensionieren lassen, um sie bei den Haushalts- und Umgebungsarbeiten tatkräftig zu unterstützen und habe dadurch eine Erwerbseinbusse und
Rentenkürzung in Kauf genommen (S.
4 f.) . 3. 3.1
Dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu matologie, vom 3 0. November 2012 (Urk. 7/31/1-2) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Osteoporose bestehe (S. 1 unten).
Zudem sei wegen einer radikulären Reizsymptomatik mit sensor ischem Ausfallsyndrom L5/S1 eine epidurale Infiltration erfolgt
(S. 2) . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 9. September 2013
zuhanden der B eschwerdegegner in (Urk. 7/13) folgende
D ia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Fingerpolyarthrose
- chronische Polyarthritis
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- mehrsegmentale Degenerationen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ eine Depression sowie eine Ost eoporose (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im Bereich der Finger, vor allem belastungsabhängig.
Ausserdem leide sie an belastungsabhängigen Rückenschmerzen. Vor allem a ufgrund der Handproblematik sei eine Arbeit als Gärtnerin kaum mehr möglich ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. A.___ (Ziff. 1.11). 3.3
Dr. A.___ nannte im Bericht vom 2 3. September 2013 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/14) im Wesentlichen die selben Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1 9. Juni 2013 bis auf weiteres eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit in der Gartenpflege ( Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten. I n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe wahrscheinlich eine Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag (Ziff. 1.7) . 3.4
Mit undatiertem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/21/1-4; ein gegangen am 1 9. Februar 2014) verwies Dr. C.___ auf die Beurte ilung durch
Dr. A.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Behandlung stehe ( Ziff. 1.4 und
Ziff. 1.6-1.9) . Zudem gab er an, dass sich ab Mai 2012 eine depressive Entwicklung eingestellt habe, was bis zum heutigen Zeitpunkt die Behandlung mit Citalopram notwendig mache ( Ziff. 1.4). 3.5
Dr. A.___
führte mit Bericht vom 2 0. März 2014 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/22) aus , dass gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit
im Umfang von maximal
ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche möglich sei ( Ziff. 1.7) . 3.6
M ed. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, Regional er Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD ) , führte mit Stellungnahme v om 3 0. April 2014 (Urk. 7/24 S. 4 f.) aus, dass mit telschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden sollten. Anhand der mitgeteilten Un tersuchungsbefunde ( Dr. A.___ und
Dr. C.___ ) sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus medi zini scher Sicht nicht plausibel ausgewiesen . Leichte Tätigkeiten in Wechselbelas tung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegent lichem Heben, Trage n und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände seien der Beschwer deführerin weiterhin zumutbar. In angepassten Tätigkeiten gemäss diesem Belastungsprofil bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.7
Im Bericht vom 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/37) führte Dr. A.___ aus, die Gelenk beschwerden infolge der entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und auf dem Boden von arthrotischen Veränderungen hätten Einschränkungen bei manuellen Arbeiten, Arbeiten über Kopfhöhe und auch beim Gehen zur Folge (S. 1 unten). D ie Rückenbeschwerden respektive die Befunde der Wirbelsäule führten zu Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei vorgeneigten Rumpf haltungen als auch bei längerem Einhalten gleicher Rumpfstellung, besonders in Zwangshaltungen. In der ursprünglichen Tätigkeit bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit seien die ange gebenen Einschränkungen zu berücksichtigen
(S. 2 oben) . 3.8
Über die am 2. September 2014 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 4. September 2014 ( Urk. 7/45) . Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit dem Ehem ann in einem Mehrfamili enhaus. D er Ehemann , welcher als Chauffeur gearbeitet habe, ha be sich im Jahr 2011 mit 60 Jahren frühzeitig pensionieren lassen. Hauptgrund sei der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin gewesen; sie habe Unterstützung im Haus halt benötigt ( Ziff. 2.3.1).
Die Abklärungsperson gab weiter an, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe ihr durchschnittliches Arbeitspensum etwa 50 % betragen. Anhand der Lohnausweise der Jahre 2011 und 2012 ergebe sich ein durchschnittliches Pensum von etwa 43 %.
Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von etwa 43 % erwerbstätig wäre;
die restlichen 57 % würden auf den Haushaltbereich ent fallen ( Ziff. 2.6.1) .
Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 2 0 % , im mit 18 % gewich teten Bereich „Wohnungspflege“ 25 % , im mit 12 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 15 % sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Verschiede nes“ 100 % . Im
mit 2 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 8 % gewichteten Bereich „E inkauf und weitere Besorgungen“ wurden keine Ein schränkungen festgestellt (vgl. S. 5 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Dabei rechnete die Abklärungsperson die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein , berücksichtigte indes sen, dass er bei Gesundheit der Beschwerdeführerin heute noch 100 % erwerbs tätig wäre (vgl. S. 5 Mitte). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschrän kungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 34.3 % (S. 8 Ziff. 6.8). 3.9
Dem Bericht der Radiologie der Klinik E.___ vom 9. Januar 2015 (Urk. 3/10 ) über die MR-Untersuchung der Hände ist zu entnehmen, dass an bei den Händen einzelne Arthrosen bestehen, das Maximum am DIP-II-Gelenk beidseits sowie am Daumensattelgelenk rechts . I nsgesamt seien beidseits sowohl degenerative als auch entzün dliche Veränderungen vorhanden (S. 2). 3.10
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Stel lungnahme vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 3/11) zuhanden des hiesigen Gerichts aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an chronischen Gelenkschmerzen, vor allem an den Händ en. Trotz Medikation bestünden wiederkehrende Schmer zen mit Morgensteifigkeit und Problemen bei der Kraftanwendung und dem H alten von Gegenständen (S. 1). A ufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden seien der Beschwerdeführerin aus aktueller Sic ht keine Arbeiten mehr zumutbar und es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
D aneben leide die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer depressiven Episode. E ine aktu elle Testung mit Messung habe einen Wert von 18 Punkten im Sinne einer mit telgradigen Episode gezeigt. Die gesundheitliche Einschränkung aufgrund der depressiven Komponente sei aktuell mit 50 % zu beziffern (S. 2 Mitte) . 3.11
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/1) an, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an lumbalen Schmerzen mit ischialgieformer Ausstrahlung in das rechte Bein leide. Klinisch seien die Beschwerden durch die degenerativen Verände rungen der Bandscheibe L4/5 mit Modic -Veränderungen sowie rezessaler Ste nose erklärbar.
Bei Therapieresistenz mit konservativen Massnahmen empfehle er in dieser Situation die Dekompression und Ruhigstellung der Bandscheibe. Bei bekannter Osteoporose wäre die Operation mit einer seitlich en und dorsalen Spondylodese durchzuführen.
Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. November 2015 ( Urk. 10/ 3)
wurde die empfohlene Rückenoperation am
18. November 2015 durchgeführt . 4. 4.1
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 43 % im Erwerb und zu 57 % im Haushalt tätig erscheint aufgrund des bisher Gelebten als angemessen und wurde von ihr auch nicht beanstandet. 4.2
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass d er Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Gärtnerin nicht mehr zumutbar ist.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte
d es Rheumatologen Dr. A.___ sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärztin und des Hausarztes Dr. B.___ vor. Dr. A.___ ging im September 2013 von einer Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag aus. I m März 2014 bescheinigte er der Beschwerdeführerin – explizit gestützt auf deren eigene An gabe – nur noch eine Leistungsfähigkeit von ein bis zwei Stunden täglich oder zwei Halbtage n pro Woche . Im Juni 2014 führte Dr. A.___ aus, dass hin sichtlich einer Verweistätigkeit die von ihm angegebenen Einschränkungen zu berücksichtigen seien, äusserte sich jedoch nicht zum Ausmass der Arbeits fähig keit.
RAD-Ärztin med. pract . D.___
ging im April 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil aus.
Dr. B.___
gab im Januar 2015 an , dass der Beschwerdeführerin keine Arbeiten mehr zumutbar seien; es sei von einer volle n
Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . 4. 3
Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vom März 2014 kann nicht abgestellt werden, handelt es sich doch um eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin.
Auch die frühere Beurteilung vom September 2013 vermag nicht zu überzeugen, gab Dr. A.___ doch lediglich Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangshaltungen und bei manuellen Arbeiten an. Auch Dr. B.___ begründete in seiner Stellungnahme vom Januar 2015 die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Gelenksschmerzen nicht näher („aufgrund der fortgeschrittenen Beschwerden“). Dies ist nicht ausreichend .
Es kann a uf die Beurteilung der RAD-Ärztin
abgestellt werden, wonach in leich ten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Ausschluss ungünstiger Witterungs bedingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dass trotz der verschie denen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die Hände und den Rücken betre ffen, eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint
nachvollziehbar .
So kann d ie Beschwerdeführerin beispiels weise auch die meisten Haushaltsarbeiten noch selbst erledigen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung , Urk. 7/45 ).
Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem aus geglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4 mit Verweis auf Urteil 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.4). Im Unter schied dazu kann die Beschwerdeführerin
– trotz Einschränkungen wie vermin derte Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch med. pract . D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellen lohn Rechnung zu tragen ist. 4. 4
Soweit der Hausarzt Dr. B.___ aufgrund einer depressiven Episode eine Ein schränkung von 50 % annahm, ist festzuhalten, dass bereits früher eine Depression festgestellt, dieser aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden war (vgl. Berichte des früheren Hausarztes Dr. C.___ ). Bei Dr. B.___ handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie . Zudem nannte er in seiner Stellungnahme keinerlei psychische Be funde.
Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden.
Im Übrigen gilt die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen de pres siven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Urteil 9C_6 26/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3 ). 4. 5
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Mit Verfügung vom 2 8. November 2014 wurde das Verwaltungsverfahren abge schlossen. In Bezug auf die am 1 8. November 2015 durchgeführte Rückenope ration und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass diese nicht den vor liegend massgebenden Zeitraum betrifft. 4.6
In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 4. September 2014 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/45) vor. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass ihr Ehemann eine Erwerbs ein busse erlitten habe; er müsse sehr viele Haushaltstätigkeiten übernehmen, so dass eine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem bezifferte sie die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen höher, begründete dies aber nicht näher ( Urk. 1 S. 4 Mitte).
Die Haushalt s abklärung berücksichtigt e die bei der Beschwerdeführerin vor lie gen den Beschwerden und Beeinträchtigungen respektive das seitens der RAD-Ärztin med. pract . D.___ erstellte Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/45 S. 1 f. und S. 5 Mitte) und ist sorgfältig abgefasst. Die Ein schränkungen in den verschiede nen Haushaltsbereichen werden nachvollziehbar begründet. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, den Gesc hirrspüler ein- und auszuräumen sowie das Abstauben in der Höhe und Tiefe, das Staubsaugen und das Feuchtaufnehmen der Böden zu übernehmen. Auch kann ihm zugemutet werden, die grossen und schweren Sachen einzu kau fen , das Bett frisch zu beziehen und die Wäsche in die Waschküche und später wieder zurück in die Wohnung zu tragen (vgl. Urk. 7/45 S. 5 ff.). Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin erwartet wer den und würde auch neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit keine unver hält nismässige Belastung bedeuten . Dabei ist auch die erwähnte bundesgericht liche Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädi gung üblicher weise zu erwartende Unterstützung.
F estzuhalten bleibt , dass die Beschwerde gegnerin bei der Haushalt s abklärung berücksichtigt hat, dass der Ehemann bei Gesundheit der Beschwerdeführerin noch zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 7/45 S. 5 Mitte). A b Juni 2016 sei ihm mehr Mithilfe im Haushalt zuzumuten ( Urk. 7/45 S. 8 Mitte ).
Der Haushaltsbericht erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweis wertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5 ) und vermag zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 34.3 %. 4. 7
Zusammenfassend ist demnach für den Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 34.3 %.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) ein Invalideneinkom men
von Fr. 2 3 ' 291. -- , welches sie dem Valideneinkommen von Fr. 26' 830. -- (ausgehend von den Jahreseinkommen 2011 und 2012, angepasst an die Ein kommensentwicklung im Jahr 2013) gegenüberstellte (vgl. Urk. 2 S. 3) . Dies ist nicht zu beanstanden. 5.2
Sel bst unter Berücksichtigung des maximalen behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 25 % würde somit kein anspruchsbegründender Invali ditätsgrad resultieren . So ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 17‘ 468. -- ( Fr. 23‘291. -- x 0.75) eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘362. -- , ent sprechend einer Einschränkung von
rund 35 % .
Dies ergibt einen Teilinvalidi tätsgrad von rund 15 % ( Einschränkung von 35 % bei einem Anteil von 43 % ). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 19 % ( Ein schränkung von 3 4
% bei einem Anteil von 57
% )
würde somit ein Gesamti n validitätsgrad von 34
% resultieren , der unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt .
5.3
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 2 8. November 2014 ( Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 6 .
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni