Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war zuletzt
von Juli bis September 1998 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt ( Urk. 7/37/4 und Urk. 7/40/2). Am 1 7. Februar 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte
unter Hinweis auf ein seit dem 4. Oktober 1998 (Sturz mit dem Velo) bestehendes
posttraumatisches Zervikobrachialsyndrom mit Schäd elk ontusion und Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37) . Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Ab klä rungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/50). Anlässlich dreier Revisions verfahren bestätigte die IV -Stelle am 9. August 2001 (Urk. 7/56), am 2 9. August 2003 ( Urk. 7/63) und am 1 1. Dezember 2008 (Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente. 1.2
Im Rahmen eines weiteren im März 2013
eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/86) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. März 2013 ( Urk. 7/87), den Bericht von Dr. med.
B.___ , FMH Innere M edizin, vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/91 ) und den Bericht von Dr. A.___
vom 2 1. August 2013 ( Urk. 7/92) ein . Daraufhin gab sie beim C.___ ( C.___ ) in D.___ ein polydis zipli näres Gutachten in Auftrag, das am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/101). Am 1 5. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da er sich gemäss
seinen An ga ben anlässlich der persönlichen Besprechung vom 1 8. September 2014 zurzei t nicht im Stande fühle, eine Erw erbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 28. Oktober 2014, Urk. 7/109, und Einw and vom 1 9. November
2014, Urk. 7/112) hob die IV-Stelle die Rente des Ve rsicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %
- auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagege n erhob der Versicherte am 1 5. Janu ar 2015 Beschwerde mit folgenden
materiellen Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten auch weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV- Stelle zurückzuweisen zur anschliessenden neuen Verfügung über die Rente der Invalidenversicherung. Während des Abklärungsverfahrens sei die bisherige Rente auch rückwirkend seit Renteneinstellung wieder und weiterhin auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge ( Urk. 1 S. 2) : 4. Es sei das Verfahren bis zum Eingang eines durch den Beschwerdeführer einzuholenden medizinischen Gutachtens bei der E.___ -Gutachtenstelle zu sistieren (Eingang per ca. Ende März 2015 erwartet) , mit der Möglichkeit der anschliessenden ergänzenden Begründung der Beschwerde. 5. Sollte d as Gericht nicht auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Abklärungsergebnisse abstellen, so sei eventualiter eine psychia trische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 ( Urk. 9) legte der Be schwerdeführer die Expertise der Fachstelle für Psychiatri sche Gutachten der
E.___ ( E.___ ) vom 13. April 2015 ( Urk. 10/1) ins Recht und stellte den Verfahrensantrag, die Kosten für das E.___ -Gutachten in der Höhe von Fr. 4‘940.-- seien der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . Am 1 8. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu verzichte ( Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva lidenrente des Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellung nahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweis wert. Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizini schen Sachver halts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Ver waltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Ein wendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtspre chung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtser heb lichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern ver mag, d ass davon abzuweichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c ). 1.7
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittel bar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent spre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali di täts grades ) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medi zi nisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/ oder beruf lich erwerblichen
Massnahmen das theoretische Leistungspote n tial ausge schöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zu vor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen g eprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4.
April 2016 E.
5.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
2.1.1
M it Verfügung vom 1 1. Oktober 200 0 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente zu ( Urk. 7/50 ). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend
materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Be urteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 (vgl. E.
1.5 ) . Bei der Renten zusprache vom 1 1. Oktober 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. April 2000, Urk. 7/46): 2.1.2
Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im Bericht vom 2 0. Mä rz 2000 (1) einen Status nach Schädel k ontusion mit Commotio cerebri, H WS -Distorsion und konsekutivem Zerviko brachial syn drom nach dem Velounf all vom 4. Oktober 1998 und (2) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er gab an, dass der Be schwerdeführer zurzeit aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/34/3-4). 2.1.3
Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. März 2000 die Diagnose eine r depressive n Störung, ausgelöst durch HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 1998 mit posttraumatischem Zerviko brachi alsyn drom . Er erklärte, dass der Besc hwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 4. Oktober 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 1999 sei er zu 75 % bis 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 7/44/1). 2.2
Im Rahmen des im April 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/51) , welches am 9. August 2001 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde ( Urk. 7/56), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2001 ( Urk. 7/53) ein . Dr. F.___ diagnostizierte nebst dem bereits
in seinem Bericht vom 2 0. März 2000 erwähnten Status nach dem Velounfall vom 4. Oktober 1998 (vgl. E.
2.1.2) eine mittelschwere de pressive Episode (ICD-10 F32.11) bei Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2). Er erklärte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers leicht verbessert habe. Durch die anhaltende depressive Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben, seiner Kreativität und der Arbeitsfähigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt (Urk. 7/53/1). 2.3
Anlässlich des im Juli 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/59) , wel ches am 2 9. August 2003 auch mit der Feststellung eines unveränderten Invali ditätsgrad e s abgeschlossen wurde ( Urk. 7/63) , holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 5. August 2003 ( Urk. 7/61) ein . Dr. F.___ erklärte , dass sich die Diagnosen nicht geändert hätten und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei ( Urk. 7/61/1) . 2.4
2.4.1
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/74) , das am 1 1. Dezember 2008 ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen wurde ( Urk. 7/81), holte die Beschwerdegeg nerin folgende Berichte ein: 2.4.2
Dr. B.___
stellte im Bericht vom 1 7. September 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/76/8):
e ine
posttraumatische Anpassungsstörung - mit Somatisierung und depressiver Entwicklung - myofasziales Schmerzsyndrom - bei Status nach Schädel k ontusion ( Oktober 1998 ) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ( Urk. 7/76/8): (1) ein en Morbus Basedow (bestehend seit dem 1 2. September 2007) - thyreostatische Behandlung von September 2007 bis Juli 2008 (2) Status nach Polypektomie Nase beidseits (bestehend seit Juli 2007) (3) eine Vitiligo (4) ein en Herpes genitalis Er gab an, dass ihm der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2007 bekannt sei. Sein Gesundheitszustand sei in dieser Zeit stabil geblieben und habe sich, soweit von ihm beurteilbar, nicht wesentlich verändert ( Urk. 7/76/8 ). 2.4.3 Dr. A.___
hielt im Bericht vom 8. Dezember 2008 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und (2) einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0; Differentialdiagnose: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma im Oktober 1998) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie keine. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Se ptember 2008 (Ersttermin bei ihr ) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 7/79/1). 2.5 2.5.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.5.2 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. August 2013 als Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F6 1.0; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008; Differ e ntialdiagnose: organisches Psy chosyndrom nach Schädelhirntrauma im Oktober 1998) und (2) eine rezidivie rende depressive Episode, gegenwärtig leicht-mittelgradig (ICD-10 F33.1; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te sie nicht. Dr. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei .
Eine ange passte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag wäre denkbar ( Urk. 7/92/1-3). 2.5.3 Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 9. Mai 2014 keine Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/101/28) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/101/29): (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) (2) narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) (3) ein funktionelles Kopfschmerzsyndrom und Schwindel (ICD-10 R51/R42) (4) St atus nach traumatischer Schädel k ontusion mit HWS-Distorsion bei Fahrradsturz am 4. Oktober 1998 mi t passagerem Zervikobrachialsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1) - klinisch sowie radiomorphologisch 1998/1999 keinerlei Hinweise für ossäre
posttraumatische Läsionen - gemäss Aktenlage im Rahmen von neurologischen Abklärungen von 1998 und 1999 keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnverletzung oder eine eindeutige Commotio cerebri (5) ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) - Adipositas (ICD-10 E66) • BMI 30 kg/m 2 - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2) • medikamentös behandelt (6) Status nach Morbus Basedow (ICD-10 E05.0) - Status nach thyreostatischer Behandlung von September 2007 bis Juli 2008 - aktuell euthyreoter Schilddrüsenstoffwechsel (7) eine Vitiligo
(ICD-10 L80) (8) anamnestis ch Herpes genitalis (ICD-10 A60.0) Die Ärzte des C.___ erklärten, dass sie aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher atte stier t en Arbeitsunfähigkeiten davon ausgehen würden, dass spätestens ab dem Datum ihres Gutachtens für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die zur Berentung führende schwere depressive Episode sei (wohl schon längere Zeit) nicht mehr nachweis bar ( Urk. 7/101/31). 2.5.4 Dr. med. H.___ , ärztlicher Co-Direkto r der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der E.___ , diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer veranlassten Expertise vom 1 3. April 2015 eine schwere emotional instabile Persönlichkeits störung mit ausgeprägten narzisstischen Störungsanteilen (ICD-10 F60.30). Er erklärte , dass der Beschwerdefüh rer zum jetzigen Zeitpunkt und in Zukunft zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 10/1 S. 24- 25). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit April 2014 jegliche Tä tigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt
zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 7/101). 3.2 3.2.1
Das genannte Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das C.___ -Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). 3.2. 2 Die Ärzte des C.___ legten in ihrer Expertise dar, dass in der klinisch-rheuma tologischen Untersuchung - unter Berücksichtigung der detailliert vorliegenden Aktenlage - im Wesentlichen ein Status n ach einer traumatischen Schädel k ontusion mit HWS-Distorsion bei einem Fahrradsturz am 4. Oktober 1998 mit einem damals passageren zervikobrachialen Schmerzsyndrom habe festgestellt werden können. Die posttraumatisch durchgeführten bildgebenden Abklärun gen von 1998 und 1999 hätten keinerlei Hinweise für direkte ossäre posttrau ma ti sche Läsionen ergeben. Ebenso wenig hätten in den neurologischen Ab klä rungen in diesen Jahren Hinweise für eine eindeutige Commotio cerebr i oder eine milde traumatische Hirnverletzung vorgelegen . Die klinische Untersuchung habe keinerlei pathologische Befunde ergeben, weder am Achsenskelett noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten. Der kur so risch-neurologische Status sei ebenso völlig unauffällig gewesen. Insgesamt bestünden daher aus rheumatologisch-somatisch orientierter Sicht keinerlei objektivierbare pathologische Befunde am Bewegungsapparat. Für die vom Beschwerdeführer beklagten intermittierend auftretenden Beschwerden an den oberen und unteren Extremitäten bestehe kein somatisches Korrelat. Aufgrund der Aktenlage könne aus rheumatologischer Sicht postuliert werden, dass eine deutliche psychosoziale Überlagerung vorliege mit einer klaren subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung. Dementsprechend bestehe weder für die in den Akten erwähnten früheren Teilzeittätigkeiten in der Metall branche noch für sonstige berufliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft irgendeine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die neurolo gi sche Evalua tion – ebenfalls unter Berücks ichtigung der früheren klinisch- neu ro logischen Untersuchungen vom November 1998 und März 1999 - habe zu keinem Zeit punkt ein en Anhalt für ein weitergehendes Schädelhirntrauma ergeben. Nicht einmal eine Commotio cerebri habe angenommen werden könne
n. Es könne klar festgestellt werden, dass der primär involvi erte Neurologe Dr.
med. I.___ in seinem Bericht weder eine Amnesie noch eine Be wusst losigkeit postu liert habe. Es seien im Wesentlichen ein HWS-Syndrom und ein posttraumati sches Zervikobrachialsyndrom links mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine weitere Beteiligung neuraler Struk turen im Sinne eines radikulären oder gar medullären Ausfalls
hätten sich nicht gefunden. Schon früh sei auf eine psychoreaktive Kompo nent e, eine Symptom ausweitung und eine Anpassungsstörung h ingewiesen worden. Die aktuell b e klagten Kopfschmerzen und Schwindelsymptome seien funktio neller Natur. Die nicht konsistent angegebenen Minderempfindungen, die Fall tendenz im Rom bergversuch bei ansonsten ungestörter Koordination und unge störtem Gangbild und das Verhalten unter der Frenzelbrille würden für eine funktionelle Störung sprechen. Das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes für eine einfache bewusstseinsnahe Ausgestaltung. Dem ent sprechend würden we der eigenständige kli nisch- neurologische Diagnosen noch eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurolo gi scher Sicht bestehen . Die all gemeininternistische Erhebung habe ebenfalls keine spezifischen Diagnosen er geben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden ( Urk. 7/101/29-31 ). 3.2.3 Weite r erklärten die Ärzte des C.___ , dass der Beschwerdeführer in der psychia trischen Evaluation ebenfalls geschildert habe , dass er aufgrund seiner chroni schen Schmerzen seit dem Fahrradu nfall von 1998 nicht mehr arbeitsfähig sei. Der untersuchende Psychiater sei bereits vom Rheumatologen und Neurologen in Kenntnis gesetzt worden, dass die beklagten Beschwerden somatisch orien tiert nicht hinreichend objektiviert werden könnten, so dass die Somatiker be reits eine psychische Überlagerung der Beschwerden angenommen hätten. Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gezeigt. Im Weiteren bestünden narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer schildere sich anamnestisch im besten Licht. Er sei überall der Beste, begabt und intelligent. Auch in seinem Lei den sei er der Grösste . Eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung könne ab schliessend nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Beschwerden vor sich und der Umgebung die Rechtfertigung dafür, keiner Arbeit nachgehen zu müssen. Er verfüge über keine eigentliche abge schlossene Berufs aus bildung und müsste in der Schweiz einer einfachen Hilfs arbeit nach gehen, für die er sich offensichtlich zu schade fühle. Er könne – ge mäss eigenen Angaben - schmerzbedingt auch nur leichte Arbeiten im Haushalt ausführen . Eine eigentliche de pressive Störung könne klinisch- psychiatrisch nicht diagnos tiziert werden. Der Beschwerdeführer schildere sich als einen schwer leidenden Menschen, was weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunde objektiviert werden könne. Er leide nicht unter An triebsstörungen, aus geprägten depressiven Verstimmungen, einer Libidover minderung , Minderwerti g keits gefühlen oder einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und die Selbstbezogenheit würden aus psychiatrischer Sicht aber keine Arbeitsunfähig keit begründen. Der Be schwe r de führer sei von seiner Ehefrau finanziell abhän gig und in sei nem Stolz gekränkt. Er habe keine Tagesstruktur und keine Auf gaben. Dass er dadurch etwas gereizt sei, sei nachvollziehbar, begründe aber weder eine psychiatrische Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht. Dass letztlich alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, welche seiner körperli chen Einschränkung angepasst sei, vollschichtig und ohne jegliche weitere Leistungseinschränkung ( Urk. 7/101/30-31). 3.2. 4 Die Ärzte des C.___ kamen zum Schluss, dass sie beim 1966 geborenen Be schwerdeführer
im Rahmen ihrer ausführlichen interdisziplinären Erhebungen keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten feststellen können. Grundsätzlich seien dem Beschwerdeführer alle beruflichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt zumutbar. Weder aus psychiatrischer, rheu matologischer noch neurologischer Sicht bestünden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die zur Berentung führende schwere depressive Episode sei (wohl schon längere Zeit) nicht mehr nachweisbar ( Urk. 7/101/ 31 ). 3.3 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
3.4
3.4.1
Was der Beschwerdeführer, insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___
der E.___ ,
gegen die Beurteilung des C.___
vo rbrachte , vermag nicht zu überzeugen. 3.4.2
Der psychiatrische Teilgutachter des C.___
begründete
in n achvollziehbarer Weise , weshalb eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werde n könne. So legte er insbesondere dar , dass der Beschwerdeführer trotz der nar zis stischen Persönlichkeitszüge während einigen Jahren in der Lage ge wesen sei zu arbeiten und er auch – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten – zwei langjährige stabile Beziehung en mit seinen Partnerinnen
gepflegt habe bzw. pflege. Im Alltag sei er durch seine Selbstbezogenheit also nicht einge schränkt. Weiter sei auch zu erwähnen, dass weder seitens der Rehaklinik J.___ noch vom erstbehandelnden Psychiater eine Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden sei ( Urk. 7/101/19 und Urk. 7/101/21). 3.4.3
Der Einwand des Beschwerdeführers, die einmalige 60-minütige psychiatrische Untersuchung im C.___
sei ungenügend gewesen und die Abklärungstiefe der Exploration demnach mangelhaft ( Urk. 1 S. 6-8 und Urk. 9 S. 2-5), geht fehl. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf di e Dauer der Untersuchung an ; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
– was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Gegen eine un genügen de Exploration spr e ch en auch die
ausführliche Darstellung der psychia t rische n A namnese sowie der psychischen Befunde ( Urk. 7/101/14-18) .
3.4.4
Ebenfalls nicht stichhaltig ist d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ärzte des C.___ hätten fremdanamnestische Angaben seiner Ehefrau und von Dr. A.___
einholen müssen ( Urk. 1 S. 7 , vgl. auch Urk. 9 S. 1-2 ). Fremdanam nestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli
2012 E.
7.4, 9C_482/2010 vom 2 1. Septem ber 2010 E. 4.1 u nd I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 ). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt auf zunehmen oder nicht. Der psychiatrische Teilgutachter des C.___ hatte vorliegend
jedoch insbesondere bereits Kenntnis sämtlicher Berich t e de r behandelnden Psychiater Dr. F.___
und Dr. A.___ ( Urk. 7/101/5-9 ) und setzte sich damit auch auseinander ( Urk. 7/101/21) . Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten . 3.4.5
Im Weiteren brachte Dr. H.___ vor, die Ärzte des C.___ hätten keine test psycholo gischen Abklärungen durchgeführt ( Urk. 10/1 S. 25). Die Frage, ob u nd welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatrischen Explorationsge spräch erforderlich sind, ist indessen ebenfalls
vom Gutachter zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (abrufbar unter http:// www.ivsk.ch)
in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass - lediglich - bei begründeter In dikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neuro kognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Explo randen b zw. der Validität der ge klagten Symptome zu prüfen ist . Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Unter suchungen , sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeur tei lung ei nbezogen wird. Wurden – wie vorliegend
- weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersu chung Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funkti onsstörungen gefunde n ( vgl. Urk. 7/ 101/17-20 und Urk. 7/101/27-28 ),
so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Test verfahren nicht zu beanstanden. 3.4.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. H.___ habe in seinem Gut achten den medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und deutlich überzeug ender dargestellt als das psychiatrische Gutachten des C.___ (Urk. 9 S. 5), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss ICD-Kodierung setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die sechs allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.-) erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.2.2). Dr. H.___ erklärte in seinem Gutachten , dass vorliegend alle allgemeinen Kriterien, namentlich auch
das Kriterium , wonach die Störung in der Kindheit oder Jugend begonnen habe und sich auf Dauer im Erwachsen enalter manifes tiere ( Urk. 10/1 S. 22-23), erfüllt sei en . N icht auseinandergesetzt hat er sich in diesem Zusammenhang aber mit der
relevanten Frage, weshalb
beim Beschwe r deführer, der bereits seit Januar 2000 in psychiatrischer Behandlung stand ( vgl. Urk. 7/34/3) , erst mals von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Dezember 2008
die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsi ven Zügen gestellt wurde (vgl. E. 2.4.3).
Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte p sychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vorliegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Vorliegend vermag die - nachträglich gestellte – Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – würde sie zutreffen - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als der Beschwerdeführer mit dem erstmals 2008 verdachtsweise erhobenen Leiden, das bereits seit seiner Kindheit bestanden haben soll, jahrelang einer Erwerbs tätigkeit nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 2.5). Im Weiteren hielt Dr. H.___ zwar fest, die Symptome der beim Beschwerdeführer bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeits störung mit narzisstischen Zügen seien heute in allen Lebensbereichen sichtbar. Der Beschwerdeführer habe heute im Umgang mit allen Mitmenschen Schwie rig keiten. Die Fähigkeit, Spannungen zu neutralisieren, Kränkungen und Ent täuschungen auszuhalten und adäquat auf Herausforderungen des Alltags zu reagieren, sei deutlich eingeschränkt. Dadurch sei die Fähigkeit des Beschwerde führers, adäquat Aufgaben zu erledigen, Beziehungen zu pflegen, mit Mitmen schen zu kommunizieren oder den familiären Verpflichtungen nachzukommen, deutlich eingeschränkt (Urk. 10/1 S. 24). Selbst wenn dies zutreffen würde – der Beschwerdeführer ist immerhin seit 1997 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen und bezeichnete anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ zumindest seine Beziehung zu seiner jüngsten Tochter als sehr gut (Urk. 7/101/16) -, hat Dr. H.___ damit aber nicht schlüssig begründet, weshalb der Beschwerdeführer – i n sämt lichen Tätigkeitsbereichen , also etwa auch in Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichem Kontakt
– zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig sein soll
(vgl. dazu auch das Urteil des Bun desgerichts 8C_ 340 /2015 vom 1. September 2015 E.
4.3, worin
die Arbeitsfähig keit eines Versicherten , der
unbest r ittenermassen unter einer schweren narziss tis chen Persönlichkeitsstörung l eidet , im Beruf als kaufmännischer Angestellter bejaht wurde ).
Das Gutachten von Dr. H.___ vermag daher in rechtser heb li chen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen C.___ -Gut achters nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist (vgl. E. 1.6). 3.4.7
Anzufügen bleibt, dass die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) vorliegend zu keinen Weiterungen führt. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 7/101/18). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Dr. H.___ zog im Übrigen das Vorliegen eines psychosomatischen Leidens gar nicht in Betracht. 3.4.8
Es ist somit festzuhalten, dass a uf das Gutachten des C.___
abgestellt werden kann . Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit April 2014 (die Untersuchungen im C.___ fanden am 3 1. März und am 2. April
2014 statt, Urk. 7/101/2) jegliche berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
wieder zumutbar ist. Von den beantragten weiteren medizini schen Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 3.5
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 massgeblich verbessert haben. Die von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenom mene Invalidi täts bemessung , die einen Invaliditäts grad von 0 % ergab ( Urk. 2 S. 2 ), gibt keinen Anlass zu Beanstandung. 4. 4.1
Z u prüfen bleibt jedoch , ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefoch tenen Verfügung Eingliederungsmassnahmen hätte durchführen müssen. 4.2
Der Beschwerdeführer, der 1966 geboren wurde und im Zeit punkt der Renten aufhebung durch die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014
48 ½
Jahr e alt war, bezog seit Oktober 1999
– das heisst seit etwas mehr als 15 Jahren – eine ganze Invalidenrente und war seither resp. bereits seit seinem Unfall im Oktober 1998 – abgesehen von einem stundenweisen Einsatz als Hauswart in den Jahren 2002 und 2003 (Urk. 7/58, Urk. 7/60 und Urk. 7/75) - nicht mehr erwerbstätig (vgl. Sachverhalt E. 1 und
Urk. 7/90 ) . Er fällt damit unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. E. 1.7 ) . 4.3
Nachdem die Ärzte des C.___ in ihrer Expertise vom 1 9. Mai 2014 zum Schluss gekommen waren, dass spätestens ab Gutachtensdatum für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeits- und Leist ungsfähigkeit bestehe (vgl. E. 2.5.3 ), lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch betreffend seine beru fliche Situation ein ( Urk. 7/103 ), das am
1 8. September 2014 statt fand ( Urk. 7/106/3) .
Daraufhin versuchte sie
offenbar noch, Dr. A.___ telefonisch zu erreichen ( vgl. Urk. 7/106/4-5) .
Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnah men ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer fühle sich gemäss seinen Angaben anl ässlich der Besprechung vom 18. September 2014 zurzeit nicht im Stande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/105 ). Der Beschwerdeführer verlangte k eine anfechtbare Verfügung, ehe die Beschwerdegegnerin die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufhob (Urk. 2). 4.4
Dass die Beschwerdegegner in beabsichtigte, die Rente aufzuheben, war dem Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 nicht mitgeteilt worden . Die beiden Beraterinnen der Beschwerdegegnerin be gründeten diesen - kurzfristig getroffenen - Entscheid damit, dass beim Be schwerdeführer damals ein latent spürbares Aggressionspotential und eine la bile Emotionslage vorhanden gewesen sei en ( Urk. 7/106/4) . Dementsprechend wurde
kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt.
Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder wi dersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei trägt. Sie muss jedoch vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden und ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen.
Diese Bedenkzeit wurde im vorliegenden Fall somit nicht eingeräumt. Wohl ergibt sich die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers , arbeitsunfähig zu sein, sowohl aus dem Gutach ten des C.___
( vgl. Urk. 7/101/31 ) als auch aus seinen Aussagen anl ässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 ( Urk. 7/106/3).
Die Praxis des Bundesgerichts verlangt jedoch gerade bei über - wiegender, subjektiver Krank heitsüberzeugung eine Abmahnung und das Einräumen einer Bedenkzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E.
3.3 mit Hin weisen). Der subjektive Eingliederungswille bzw. die Eingliederungsfähigkeit darf nur dann zum Vornherein verneint werden, wenn klare Äusserungen des Ver sicherten gegenüber der Verwaltung oder den Gutachtern dies aufzeigen und primär weniger eine subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern andere Motive dem Eingliederungswillen entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_231/20 15 vom 7. Septem - ber 2015 E. 4.2 und
9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00610 vom 23. November
2015 E.
5.2 ). Der fehlende Eingliederungs wille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festste hen (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/201 2 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Vorliegend wies der Beschwerdeführer indes
anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 auch darauf hin, dass er Unterstützung der IV zur Eingliederung anneh men würde ( Urk. 7/106/3 ; vgl. Urk. 1 S. 11-12 ) . Unter diesen Umständen kann dessen subjektive r Eingliederungswille nicht zum Vornherein verneint werden. Den bundes - gerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf hebung von langjährigen Renten wurde demnach
nicht Genüge getan. 4.5
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente und unter der schriftlichen Androhung der Renten aufhebung im Weigerungsfall (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) die notwendigen und zweckmäs sigen
Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes obliegend en Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzuwerfen ist (vgl. auch Art. 45 A TSG; RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kosten für das E.___ - Gutachten von Dr. H.___ sind daher nicht von der Be schwer degegnerin
zu
übernemen . 5.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruc h auf eine Prozessentschädigung;
die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen Aufw and einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiteraus rich tung der bisherigen Rente und unter schriftlicher Androhung der Rentenaufhe bung
im Weigerungsfall die notwendigen und zweckmässigen
Eingliederungsmass nahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 1. Dezember 2008 (Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente.
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva lidenrente des Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 ) . Bei der Renten zusprache vom 1 1. Oktober 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. April 2000, Urk. 7/46):
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellung nahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweis wert. Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizini schen Sachver halts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Ver waltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Ein wendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtspre chung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtser heb lichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern ver mag, d ass davon abzuweichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c ).
E. 1.7 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittel bar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent spre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali di täts grades ) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medi zi nisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/ oder beruf lich erwerblichen
Massnahmen das theoretische Leistungspote n tial ausge schöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zu vor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen g eprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4.
April 2016 E.
5.1 mit Hinweisen) . 2.
E. 2 Dagege n erhob der Versicherte am 1 5. Janu ar 2015 Beschwerde mit folgenden
materiellen Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten auch weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV- Stelle zurückzuweisen zur anschliessenden neuen Verfügung über die Rente der Invalidenversicherung. Während des Abklärungsverfahrens sei die bisherige Rente auch rückwirkend seit Renteneinstellung wieder und weiterhin auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge ( Urk. 1 S. 2) : 4. Es sei das Verfahren bis zum Eingang eines durch den Beschwerdeführer einzuholenden medizinischen Gutachtens bei der E.___ -Gutachtenstelle zu sistieren (Eingang per ca. Ende März 2015 erwartet) , mit der Möglichkeit der anschliessenden ergänzenden Begründung der Beschwerde. 5. Sollte d as Gericht nicht auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Abklärungsergebnisse abstellen, so sei eventualiter eine psychia trische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 ( Urk. 9) legte der Be schwerdeführer die Expertise der Fachstelle für Psychiatri sche Gutachten der
E.___ ( E.___ ) vom 13. April 2015 ( Urk. 10/1) ins Recht und stellte den Verfahrensantrag, die Kosten für das E.___ -Gutachten in der Höhe von Fr. 4‘940.-- seien der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . Am 1 8. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu verzichte ( Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
E. 2.1.1 M it Verfügung vom 1 1. Oktober 200 0 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente zu ( Urk. 7/50 ). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend
materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Be urteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 (vgl. E.
E. 2.1.2 Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im Bericht vom 2 0. Mä rz 2000 (1) einen Status nach Schädel k ontusion mit Commotio cerebri, H WS -Distorsion und konsekutivem Zerviko brachial syn drom nach dem Velounf all vom 4. Oktober 1998 und (2) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er gab an, dass der Be schwerdeführer zurzeit aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/34/3-4).
E. 2.1.3 Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. März 2000 die Diagnose eine r depressive n Störung, ausgelöst durch HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 1998 mit posttraumatischem Zerviko brachi alsyn drom . Er erklärte, dass der Besc hwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 4. Oktober 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 1999 sei er zu 75 % bis 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 7/44/1).
E. 2.2 Im Rahmen des im April 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/51) , welches am 9. August 2001 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde ( Urk. 7/56), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2001 ( Urk. 7/53) ein . Dr. F.___ diagnostizierte nebst dem bereits
in seinem Bericht vom 2 0. März 2000 erwähnten Status nach dem Velounfall vom 4. Oktober 1998 (vgl. E.
2.1.2) eine mittelschwere de pressive Episode (ICD-10 F32.11) bei Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2). Er erklärte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers leicht verbessert habe. Durch die anhaltende depressive Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben, seiner Kreativität und der Arbeitsfähigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt (Urk. 7/53/1).
E. 2.3 ). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt auf zunehmen oder nicht. Der psychiatrische Teilgutachter des C.___ hatte vorliegend
jedoch insbesondere bereits Kenntnis sämtlicher Berich t e de r behandelnden Psychiater Dr. F.___
und Dr. A.___ ( Urk. 7/101/5-9 ) und setzte sich damit auch auseinander ( Urk. 7/101/21) . Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten .
E. 2.4.1 Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/74) , das am 1 1. Dezember 2008 ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen wurde ( Urk. 7/81), holte die Beschwerdegeg nerin folgende Berichte ein:
E. 2.4.2 Dr. B.___
stellte im Bericht vom 1 7. September 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/76/8):
e ine
posttraumatische Anpassungsstörung - mit Somatisierung und depressiver Entwicklung - myofasziales Schmerzsyndrom - bei Status nach Schädel k ontusion ( Oktober 1998 ) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ( Urk. 7/76/8): (1) ein en Morbus Basedow (bestehend seit dem 1 2. September 2007) - thyreostatische Behandlung von September 2007 bis Juli 2008 (2) Status nach Polypektomie Nase beidseits (bestehend seit Juli 2007) (3) eine Vitiligo (4) ein en Herpes genitalis Er gab an, dass ihm der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2007 bekannt sei. Sein Gesundheitszustand sei in dieser Zeit stabil geblieben und habe sich, soweit von ihm beurteilbar, nicht wesentlich verändert ( Urk. 7/76/8 ).
E. 2.4.3 Dr. A.___
hielt im Bericht vom 8. Dezember 2008 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und (2) einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0; Differentialdiagnose: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma im Oktober 1998) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie keine. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Se ptember 2008 (Ersttermin bei ihr ) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 7/79/1).
E. 2.5.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
E. 2.5.2 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. August 2013 als Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F6 1.0; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008; Differ e ntialdiagnose: organisches Psy chosyndrom nach Schädelhirntrauma im Oktober 1998) und (2) eine rezidivie rende depressive Episode, gegenwärtig leicht-mittelgradig (ICD-10 F33.1; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te sie nicht. Dr. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei .
Eine ange passte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag wäre denkbar ( Urk. 7/92/1-3).
E. 2.5.3 ), lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch betreffend seine beru fliche Situation ein ( Urk. 7/103 ), das am
1 8. September 2014 statt fand ( Urk. 7/106/3) .
Daraufhin versuchte sie
offenbar noch, Dr. A.___ telefonisch zu erreichen ( vgl. Urk. 7/106/4-5) .
Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnah men ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer fühle sich gemäss seinen Angaben anl ässlich der Besprechung vom 18. September 2014 zurzeit nicht im Stande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/105 ). Der Beschwerdeführer verlangte k eine anfechtbare Verfügung, ehe die Beschwerdegegnerin die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufhob (Urk. 2).
E. 2.5.4 Dr. med. H.___ , ärztlicher Co-Direkto r der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der E.___ , diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer veranlassten Expertise vom 1 3. April 2015 eine schwere emotional instabile Persönlichkeits störung mit ausgeprägten narzisstischen Störungsanteilen (ICD-10 F60.30). Er erklärte , dass der Beschwerdefüh rer zum jetzigen Zeitpunkt und in Zukunft zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 10/1 S. 24- 25).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit April 2014 jegliche Tä tigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt
zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 7/101).
E. 3.2 2 Die Ärzte des C.___ legten in ihrer Expertise dar, dass in der klinisch-rheuma tologischen Untersuchung - unter Berücksichtigung der detailliert vorliegenden Aktenlage - im Wesentlichen ein Status n ach einer traumatischen Schädel k ontusion mit HWS-Distorsion bei einem Fahrradsturz am 4. Oktober 1998 mit einem damals passageren zervikobrachialen Schmerzsyndrom habe festgestellt werden können. Die posttraumatisch durchgeführten bildgebenden Abklärun gen von 1998 und 1999 hätten keinerlei Hinweise für direkte ossäre posttrau ma ti sche Läsionen ergeben. Ebenso wenig hätten in den neurologischen Ab klä rungen in diesen Jahren Hinweise für eine eindeutige Commotio cerebr i oder eine milde traumatische Hirnverletzung vorgelegen . Die klinische Untersuchung habe keinerlei pathologische Befunde ergeben, weder am Achsenskelett noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten. Der kur so risch-neurologische Status sei ebenso völlig unauffällig gewesen. Insgesamt bestünden daher aus rheumatologisch-somatisch orientierter Sicht keinerlei objektivierbare pathologische Befunde am Bewegungsapparat. Für die vom Beschwerdeführer beklagten intermittierend auftretenden Beschwerden an den oberen und unteren Extremitäten bestehe kein somatisches Korrelat. Aufgrund der Aktenlage könne aus rheumatologischer Sicht postuliert werden, dass eine deutliche psychosoziale Überlagerung vorliege mit einer klaren subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung. Dementsprechend bestehe weder für die in den Akten erwähnten früheren Teilzeittätigkeiten in der Metall branche noch für sonstige berufliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft irgendeine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die neurolo gi sche Evalua tion – ebenfalls unter Berücks ichtigung der früheren klinisch- neu ro logischen Untersuchungen vom November 1998 und März 1999 - habe zu keinem Zeit punkt ein en Anhalt für ein weitergehendes Schädelhirntrauma ergeben. Nicht einmal eine Commotio cerebri habe angenommen werden könne
n. Es könne klar festgestellt werden, dass der primär involvi erte Neurologe Dr.
med. I.___ in seinem Bericht weder eine Amnesie noch eine Be wusst losigkeit postu liert habe. Es seien im Wesentlichen ein HWS-Syndrom und ein posttraumati sches Zervikobrachialsyndrom links mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine weitere Beteiligung neuraler Struk turen im Sinne eines radikulären oder gar medullären Ausfalls
hätten sich nicht gefunden. Schon früh sei auf eine psychoreaktive Kompo nent e, eine Symptom ausweitung und eine Anpassungsstörung h ingewiesen worden. Die aktuell b e klagten Kopfschmerzen und Schwindelsymptome seien funktio neller Natur. Die nicht konsistent angegebenen Minderempfindungen, die Fall tendenz im Rom bergversuch bei ansonsten ungestörter Koordination und unge störtem Gangbild und das Verhalten unter der Frenzelbrille würden für eine funktionelle Störung sprechen. Das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes für eine einfache bewusstseinsnahe Ausgestaltung. Dem ent sprechend würden we der eigenständige kli nisch- neurologische Diagnosen noch eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurolo gi scher Sicht bestehen . Die all gemeininternistische Erhebung habe ebenfalls keine spezifischen Diagnosen er geben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden ( Urk. 7/101/29-31 ).
E. 3.2.1 Das genannte Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das C.___ -Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6).
E. 3.2.3 Weite r erklärten die Ärzte des C.___ , dass der Beschwerdeführer in der psychia trischen Evaluation ebenfalls geschildert habe , dass er aufgrund seiner chroni schen Schmerzen seit dem Fahrradu nfall von 1998 nicht mehr arbeitsfähig sei. Der untersuchende Psychiater sei bereits vom Rheumatologen und Neurologen in Kenntnis gesetzt worden, dass die beklagten Beschwerden somatisch orien tiert nicht hinreichend objektiviert werden könnten, so dass die Somatiker be reits eine psychische Überlagerung der Beschwerden angenommen hätten. Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gezeigt. Im Weiteren bestünden narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer schildere sich anamnestisch im besten Licht. Er sei überall der Beste, begabt und intelligent. Auch in seinem Lei den sei er der Grösste . Eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung könne ab schliessend nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Beschwerden vor sich und der Umgebung die Rechtfertigung dafür, keiner Arbeit nachgehen zu müssen. Er verfüge über keine eigentliche abge schlossene Berufs aus bildung und müsste in der Schweiz einer einfachen Hilfs arbeit nach gehen, für die er sich offensichtlich zu schade fühle. Er könne – ge mäss eigenen Angaben - schmerzbedingt auch nur leichte Arbeiten im Haushalt ausführen . Eine eigentliche de pressive Störung könne klinisch- psychiatrisch nicht diagnos tiziert werden. Der Beschwerdeführer schildere sich als einen schwer leidenden Menschen, was weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunde objektiviert werden könne. Er leide nicht unter An triebsstörungen, aus geprägten depressiven Verstimmungen, einer Libidover minderung , Minderwerti g keits gefühlen oder einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und die Selbstbezogenheit würden aus psychiatrischer Sicht aber keine Arbeitsunfähig keit begründen. Der Be schwe r de führer sei von seiner Ehefrau finanziell abhän gig und in sei nem Stolz gekränkt. Er habe keine Tagesstruktur und keine Auf gaben. Dass er dadurch etwas gereizt sei, sei nachvollziehbar, begründe aber weder eine psychiatrische Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht. Dass letztlich alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, welche seiner körperli chen Einschränkung angepasst sei, vollschichtig und ohne jegliche weitere Leistungseinschränkung ( Urk. 7/101/30-31).
E. 3.3 mit Hin weisen). Der subjektive Eingliederungswille bzw. die Eingliederungsfähigkeit darf nur dann zum Vornherein verneint werden, wenn klare Äusserungen des Ver sicherten gegenüber der Verwaltung oder den Gutachtern dies aufzeigen und primär weniger eine subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern andere Motive dem Eingliederungswillen entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_231/20 15 vom 7. Septem - ber 2015 E. 4.2 und
9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00610 vom 23. November
2015 E.
5.2 ). Der fehlende Eingliederungs wille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festste hen (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/201 2 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Vorliegend wies der Beschwerdeführer indes
anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 auch darauf hin, dass er Unterstützung der IV zur Eingliederung anneh men würde ( Urk. 7/106/3 ; vgl. Urk. 1 S. 11-12 ) . Unter diesen Umständen kann dessen subjektive r Eingliederungswille nicht zum Vornherein verneint werden. Den bundes - gerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf hebung von langjährigen Renten wurde demnach
nicht Genüge getan.
E. 3.4.1 Was der Beschwerdeführer, insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___
der E.___ ,
gegen die Beurteilung des C.___
vo rbrachte , vermag nicht zu überzeugen.
E. 3.4.2 Der psychiatrische Teilgutachter des C.___
begründete
in n achvollziehbarer Weise , weshalb eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werde n könne. So legte er insbesondere dar , dass der Beschwerdeführer trotz der nar zis stischen Persönlichkeitszüge während einigen Jahren in der Lage ge wesen sei zu arbeiten und er auch – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten – zwei langjährige stabile Beziehung en mit seinen Partnerinnen
gepflegt habe bzw. pflege. Im Alltag sei er durch seine Selbstbezogenheit also nicht einge schränkt. Weiter sei auch zu erwähnen, dass weder seitens der Rehaklinik J.___ noch vom erstbehandelnden Psychiater eine Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden sei ( Urk. 7/101/19 und Urk. 7/101/21).
E. 3.4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die einmalige 60-minütige psychiatrische Untersuchung im C.___
sei ungenügend gewesen und die Abklärungstiefe der Exploration demnach mangelhaft ( Urk. 1 S. 6-8 und Urk.
E. 3.4.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ärzte des C.___ hätten fremdanamnestische Angaben seiner Ehefrau und von Dr. A.___
einholen müssen ( Urk. 1 S. 7 , vgl. auch Urk.
E. 3.4.5 Im Weiteren brachte Dr. H.___ vor, die Ärzte des C.___ hätten keine test psycholo gischen Abklärungen durchgeführt ( Urk. 10/1 S. 25). Die Frage, ob u nd welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatrischen Explorationsge spräch erforderlich sind, ist indessen ebenfalls
vom Gutachter zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (abrufbar unter http:// www.ivsk.ch)
in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass - lediglich - bei begründeter In dikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neuro kognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Explo randen b zw. der Validität der ge klagten Symptome zu prüfen ist . Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Unter suchungen , sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeur tei lung ei nbezogen wird. Wurden – wie vorliegend
- weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersu chung Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funkti onsstörungen gefunde n ( vgl. Urk. 7/ 101/17-20 und Urk. 7/101/27-28 ),
so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Test verfahren nicht zu beanstanden.
E. 3.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. H.___ habe in seinem Gut achten den medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und deutlich überzeug ender dargestellt als das psychiatrische Gutachten des C.___ (Urk. 9 S. 5), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss ICD-Kodierung setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die sechs allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.-) erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.2.2). Dr. H.___ erklärte in seinem Gutachten , dass vorliegend alle allgemeinen Kriterien, namentlich auch
das Kriterium , wonach die Störung in der Kindheit oder Jugend begonnen habe und sich auf Dauer im Erwachsen enalter manifes tiere ( Urk. 10/1 S. 22-23), erfüllt sei en . N icht auseinandergesetzt hat er sich in diesem Zusammenhang aber mit der
relevanten Frage, weshalb
beim Beschwe r deführer, der bereits seit Januar 2000 in psychiatrischer Behandlung stand ( vgl. Urk. 7/34/3) , erst mals von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Dezember 2008
die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsi ven Zügen gestellt wurde (vgl. E. 2.4.3).
Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte p sychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vorliegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Vorliegend vermag die - nachträglich gestellte – Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – würde sie zutreffen - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als der Beschwerdeführer mit dem erstmals 2008 verdachtsweise erhobenen Leiden, das bereits seit seiner Kindheit bestanden haben soll, jahrelang einer Erwerbs tätigkeit nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 2.5). Im Weiteren hielt Dr. H.___ zwar fest, die Symptome der beim Beschwerdeführer bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeits störung mit narzisstischen Zügen seien heute in allen Lebensbereichen sichtbar. Der Beschwerdeführer habe heute im Umgang mit allen Mitmenschen Schwie rig keiten. Die Fähigkeit, Spannungen zu neutralisieren, Kränkungen und Ent täuschungen auszuhalten und adäquat auf Herausforderungen des Alltags zu reagieren, sei deutlich eingeschränkt. Dadurch sei die Fähigkeit des Beschwerde führers, adäquat Aufgaben zu erledigen, Beziehungen zu pflegen, mit Mitmen schen zu kommunizieren oder den familiären Verpflichtungen nachzukommen, deutlich eingeschränkt (Urk. 10/1 S. 24). Selbst wenn dies zutreffen würde – der Beschwerdeführer ist immerhin seit 1997 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen und bezeichnete anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ zumindest seine Beziehung zu seiner jüngsten Tochter als sehr gut (Urk. 7/101/16) -, hat Dr. H.___ damit aber nicht schlüssig begründet, weshalb der Beschwerdeführer – i n sämt lichen Tätigkeitsbereichen , also etwa auch in Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichem Kontakt
– zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig sein soll
(vgl. dazu auch das Urteil des Bun desgerichts 8C_ 340 /2015 vom 1. September 2015 E.
4.3, worin
die Arbeitsfähig keit eines Versicherten , der
unbest r ittenermassen unter einer schweren narziss tis chen Persönlichkeitsstörung l eidet , im Beruf als kaufmännischer Angestellter bejaht wurde ).
Das Gutachten von Dr. H.___ vermag daher in rechtser heb li chen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen C.___ -Gut achters nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist (vgl. E. 1.6).
E. 3.4.7 Anzufügen bleibt, dass die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) vorliegend zu keinen Weiterungen führt. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 7/101/18). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Dr. H.___ zog im Übrigen das Vorliegen eines psychosomatischen Leidens gar nicht in Betracht.
E. 3.4.8 Es ist somit festzuhalten, dass a uf das Gutachten des C.___
abgestellt werden kann . Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit April 2014 (die Untersuchungen im C.___ fanden am 3 1. März und am 2. April
2014 statt, Urk. 7/101/2) jegliche berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
wieder zumutbar ist. Von den beantragten weiteren medizini schen Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
E. 3.5 Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 massgeblich verbessert haben. Die von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenom mene Invalidi täts bemessung , die einen Invaliditäts grad von 0 % ergab ( Urk. 2 S. 2 ), gibt keinen Anlass zu Beanstandung. 4.
E. 4 Die Ärzte des C.___ kamen zum Schluss, dass sie beim 1966 geborenen Be schwerdeführer
im Rahmen ihrer ausführlichen interdisziplinären Erhebungen keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten feststellen können. Grundsätzlich seien dem Beschwerdeführer alle beruflichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt zumutbar. Weder aus psychiatrischer, rheu matologischer noch neurologischer Sicht bestünden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die zur Berentung führende schwere depressive Episode sei (wohl schon längere Zeit) nicht mehr nachweisbar ( Urk. 7/101/ 31 ).
E. 4.1 Z u prüfen bleibt jedoch , ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefoch tenen Verfügung Eingliederungsmassnahmen hätte durchführen müssen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer, der 1966 geboren wurde und im Zeit punkt der Renten aufhebung durch die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014
48 ½
Jahr e alt war, bezog seit Oktober 1999
– das heisst seit etwas mehr als 15 Jahren – eine ganze Invalidenrente und war seither resp. bereits seit seinem Unfall im Oktober 1998 – abgesehen von einem stundenweisen Einsatz als Hauswart in den Jahren 2002 und 2003 (Urk. 7/58, Urk. 7/60 und Urk. 7/75) - nicht mehr erwerbstätig (vgl. Sachverhalt E. 1 und
Urk. 7/90 ) . Er fällt damit unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. E. 1.7 ) .
E. 4.3 Nachdem die Ärzte des C.___ in ihrer Expertise vom 1 9. Mai 2014 zum Schluss gekommen waren, dass spätestens ab Gutachtensdatum für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeits- und Leist ungsfähigkeit bestehe (vgl. E.
E. 4.4 Dass die Beschwerdegegner in beabsichtigte, die Rente aufzuheben, war dem Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 nicht mitgeteilt worden . Die beiden Beraterinnen der Beschwerdegegnerin be gründeten diesen - kurzfristig getroffenen - Entscheid damit, dass beim Be schwerdeführer damals ein latent spürbares Aggressionspotential und eine la bile Emotionslage vorhanden gewesen sei en ( Urk. 7/106/4) . Dementsprechend wurde
kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt.
Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder wi dersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei trägt. Sie muss jedoch vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden und ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen.
Diese Bedenkzeit wurde im vorliegenden Fall somit nicht eingeräumt. Wohl ergibt sich die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers , arbeitsunfähig zu sein, sowohl aus dem Gutach ten des C.___
( vgl. Urk. 7/101/31 ) als auch aus seinen Aussagen anl ässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 ( Urk. 7/106/3).
Die Praxis des Bundesgerichts verlangt jedoch gerade bei über - wiegender, subjektiver Krank heitsüberzeugung eine Abmahnung und das Einräumen einer Bedenkzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E.
E. 4.5 Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente und unter der schriftlichen Androhung der Renten aufhebung im Weigerungsfall (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) die notwendigen und zweckmäs sigen
Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes obliegend en Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzuwerfen ist (vgl. auch Art. 45 A TSG; RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kosten für das E.___ - Gutachten von Dr. H.___ sind daher nicht von der Be schwer degegnerin
zu
übernemen . 5.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruc h auf eine Prozessentschädigung;
die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen Aufw and einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiteraus rich tung der bisherigen Rente und unter schriftlicher Androhung der Rentenaufhe bung
im Weigerungsfall die notwendigen und zweckmässigen
Eingliederungsmass nahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 9 S. 1-2 ). Fremdanam nestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli
2012 E.
7.4, 9C_482/2010 vom 2 1. Septem ber 2010 E. 4.1 u nd I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00062
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
17. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1966, war zuletzt
von Juli bis September 1998 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt ( Urk. 7/37/4 und Urk. 7/40/2). Am 1 7. Februar 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte
unter Hinweis auf ein seit dem 4. Oktober 1998 (Sturz mit dem Velo) bestehendes
posttraumatisches Zervikobrachialsyndrom mit Schäd elk ontusion und Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS-Distorsion) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/37) . Die IV-Stelle nahm beruflich- erwerbliche und medizinische Ab klä rungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/50). Anlässlich dreier Revisions verfahren bestätigte die IV -Stelle am 9. August 2001 (Urk. 7/56), am 2 9. August 2003 ( Urk. 7/63) und am 1 1. Dezember 2008 (Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente. 1.2
Im Rahmen eines weiteren im März 2013
eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/86) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. März 2013 ( Urk. 7/87), den Bericht von Dr. med.
B.___ , FMH Innere M edizin, vom 2 0. März 2013 (Urk. 7/91 ) und den Bericht von Dr. A.___
vom 2 1. August 2013 ( Urk. 7/92) ein . Daraufhin gab sie beim C.___ ( C.___ ) in D.___ ein polydis zipli näres Gutachten in Auftrag, das am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/101). Am 1 5. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Ein gliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, da er sich gemäss
seinen An ga ben anlässlich der persönlichen Besprechung vom 1 8. September 2014 zurzei t nicht im Stande fühle, eine Erw erbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 28. Oktober 2014, Urk. 7/109, und Einw and vom 1 9. November
2014, Urk. 7/112) hob die IV-Stelle die Rente des Ve rsicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %
- auf das Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagege n erhob der Versicherte am 1 5. Janu ar 2015 Beschwerde mit folgenden
materiellen Anträgen ( Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten auch weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV- Stelle zurückzuweisen zur anschliessenden neuen Verfügung über die Rente der Invalidenversicherung. Während des Abklärungsverfahrens sei die bisherige Rente auch rückwirkend seit Renteneinstellung wieder und weiterhin auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge ( Urk. 1 S. 2) : 4. Es sei das Verfahren bis zum Eingang eines durch den Beschwerdeführer einzuholenden medizinischen Gutachtens bei der E.___ -Gutachtenstelle zu sistieren (Eingang per ca. Ende März 2015 erwartet) , mit der Möglichkeit der anschliessenden ergänzenden Begründung der Beschwerde. 5. Sollte d as Gericht nicht auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Abklärungsergebnisse abstellen, so sei eventualiter eine psychia trische Oberbegutachtung auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 ( Urk. 9) legte der Be schwerdeführer die Expertise der Fachstelle für Psychiatri sche Gutachten der
E.___ ( E.___ ) vom 13. April 2015 ( Urk. 10/1) ins Recht und stellte den Verfahrensantrag, die Kosten für das E.___ -Gutachten in der Höhe von Fr. 4‘940.-- seien der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . Am 1 8. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu verzichte ( Urk. 13), was dem Beschwer deführer am 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Inva lidenrente des Beschwerdeführer s zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Bei Parteigutachten rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellung nahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweis wert. Auch eine solche Expertise enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizini schen Sachver halts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Ver waltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Ein wendung gegen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Rechtspre chung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtser heb lichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern ver mag, d ass davon abzuweichen ist ( BGE 125 V 351 E. 3b/ dd und E. 3c ). 1.7
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Sel bsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittel bar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein ent spre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invali di täts grades ) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medi zi nisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/ oder beruf lich erwerblichen
Massnahmen das theoretische Leistungspote n tial ausge schöpft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zu vor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen g eprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4.
April 2016 E.
5.1 mit Hinweisen) . 2.
2.1
2.1.1
M it Verfügung vom 1 1. Oktober 200 0 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ga nze Rente zu ( Urk. 7/50 ). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend
materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Be urteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 1 1. Oktober 2000 (vgl. E.
1.5 ) . Bei der Renten zusprache vom 1 1. Oktober 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 1 2. April 2000, Urk. 7/46): 2.1.2
Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte im Bericht vom 2 0. Mä rz 2000 (1) einen Status nach Schädel k ontusion mit Commotio cerebri, H WS -Distorsion und konsekutivem Zerviko brachial syn drom nach dem Velounf all vom 4. Oktober 1998 und (2) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er gab an, dass der Be schwerdeführer zurzeit aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/34/3-4). 2.1.3
Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 17. März 2000 die Diagnose eine r depressive n Störung, ausgelöst durch HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 1998 mit posttraumatischem Zerviko brachi alsyn drom . Er erklärte, dass der Besc hwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit dem 4. Oktober 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Juni 1999 sei er zu 75 % bis 100 % ar beitsunfähig ( Urk. 7/44/1). 2.2
Im Rahmen des im April 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/51) , welches am 9. August 2001 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abge schlossen wurde ( Urk. 7/56), holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2001 ( Urk. 7/53) ein . Dr. F.___ diagnostizierte nebst dem bereits
in seinem Bericht vom 2 0. März 2000 erwähnten Status nach dem Velounfall vom 4. Oktober 1998 (vgl. E.
2.1.2) eine mittelschwere de pressive Episode (ICD-10 F32.11) bei Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.2). Er erklärte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers leicht verbessert habe. Durch die anhaltende depressive Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben, seiner Kreativität und der Arbeitsfähigkeit nach wie vor erheblich eingeschränkt (Urk. 7/53/1). 2.3
Anlässlich des im Juli 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/59) , wel ches am 2 9. August 2003 auch mit der Feststellung eines unveränderten Invali ditätsgrad e s abgeschlossen wurde ( Urk. 7/63) , holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 5. August 2003 ( Urk. 7/61) ein . Dr. F.___ erklärte , dass sich die Diagnosen nicht geändert hätten und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei ( Urk. 7/61/1) . 2.4
2.4.1
Im Rahmen des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 7/74) , das am 1 1. Dezember 2008 ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen wurde ( Urk. 7/81), holte die Beschwerdegeg nerin folgende Berichte ein: 2.4.2
Dr. B.___
stellte im Bericht vom 1 7. September 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/76/8):
e ine
posttraumatische Anpassungsstörung - mit Somatisierung und depressiver Entwicklung - myofasziales Schmerzsyndrom - bei Status nach Schädel k ontusion ( Oktober 1998 ) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ( Urk. 7/76/8): (1) ein en Morbus Basedow (bestehend seit dem 1 2. September 2007) - thyreostatische Behandlung von September 2007 bis Juli 2008 (2) Status nach Polypektomie Nase beidseits (bestehend seit Juli 2007) (3) eine Vitiligo (4) ein en Herpes genitalis Er gab an, dass ihm der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2007 bekannt sei. Sein Gesundheitszustand sei in dieser Zeit stabil geblieben und habe sich, soweit von ihm beurteilbar, nicht wesentlich verändert ( Urk. 7/76/8 ). 2.4.3 Dr. A.___
hielt im Bericht vom 8. Dezember 2008 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und (2) einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0; Differentialdiagnose: organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma im Oktober 1998) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie keine. Dr. A.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Se ptember 2008 (Ersttermin bei ihr ) als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeits unfähig sei ( Urk. 7/79/1). 2.5 2.5.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.5.2 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 2 1. August 2013 als Diagnosen mit Auswir kun g auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F6 1.0; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008; Differ e ntialdiagnose: organisches Psy chosyndrom nach Schädelhirntrauma im Oktober 1998) und (2) eine rezidivie rende depressive Episode, gegenwärtig leicht-mittelgradig (ICD-10 F33.1; durch sie diagnostizierbar seit Therapiebeginn im September 2008). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann te sie nicht. Dr. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei .
Eine ange passte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag wäre denkbar ( Urk. 7/92/1-3). 2.5.3 Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 9. Mai 2014 keine Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/101/28) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende ( Urk. 7/101/29): (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) (2) narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) (3) ein funktionelles Kopfschmerzsyndrom und Schwindel (ICD-10 R51/R42) (4) St atus nach traumatischer Schädel k ontusion mit HWS-Distorsion bei Fahrradsturz am 4. Oktober 1998 mi t passagerem Zervikobrachialsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1) - klinisch sowie radiomorphologisch 1998/1999 keinerlei Hinweise für ossäre
posttraumatische Läsionen - gemäss Aktenlage im Rahmen von neurologischen Abklärungen von 1998 und 1999 keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnverletzung oder eine eindeutige Commotio cerebri (5) ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) - Adipositas (ICD-10 E66) • BMI 30 kg/m 2 - Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2) • medikamentös behandelt (6) Status nach Morbus Basedow (ICD-10 E05.0) - Status nach thyreostatischer Behandlung von September 2007 bis Juli 2008 - aktuell euthyreoter Schilddrüsenstoffwechsel (7) eine Vitiligo
(ICD-10 L80) (8) anamnestis ch Herpes genitalis (ICD-10 A60.0) Die Ärzte des C.___ erklärten, dass sie aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher atte stier t en Arbeitsunfähigkeiten davon ausgehen würden, dass spätestens ab dem Datum ihres Gutachtens für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Die zur Berentung führende schwere depressive Episode sei (wohl schon längere Zeit) nicht mehr nachweis bar ( Urk. 7/101/31). 2.5.4 Dr. med. H.___ , ärztlicher Co-Direkto r der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der E.___ , diagnostizierte in der vom Beschwerdeführer veranlassten Expertise vom 1 3. April 2015 eine schwere emotional instabile Persönlichkeits störung mit ausgeprägten narzisstischen Störungsanteilen (ICD-10 F60.30). Er erklärte , dass der Beschwerdefüh rer zum jetzigen Zeitpunkt und in Zukunft zu 100 % a rbeitsunfähig sei ( Urk. 10/1 S. 24- 25). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit April 2014 jegliche Tä tigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt
zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___
vom 1 9. Mai 2014 ( Urk. 7/101). 3.2 3.2.1
Das genannte Gutachten des C.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das C.___ -Gutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). 3.2. 2 Die Ärzte des C.___ legten in ihrer Expertise dar, dass in der klinisch-rheuma tologischen Untersuchung - unter Berücksichtigung der detailliert vorliegenden Aktenlage - im Wesentlichen ein Status n ach einer traumatischen Schädel k ontusion mit HWS-Distorsion bei einem Fahrradsturz am 4. Oktober 1998 mit einem damals passageren zervikobrachialen Schmerzsyndrom habe festgestellt werden können. Die posttraumatisch durchgeführten bildgebenden Abklärun gen von 1998 und 1999 hätten keinerlei Hinweise für direkte ossäre posttrau ma ti sche Läsionen ergeben. Ebenso wenig hätten in den neurologischen Ab klä rungen in diesen Jahren Hinweise für eine eindeutige Commotio cerebr i oder eine milde traumatische Hirnverletzung vorgelegen . Die klinische Untersuchung habe keinerlei pathologische Befunde ergeben, weder am Achsenskelett noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten. Der kur so risch-neurologische Status sei ebenso völlig unauffällig gewesen. Insgesamt bestünden daher aus rheumatologisch-somatisch orientierter Sicht keinerlei objektivierbare pathologische Befunde am Bewegungsapparat. Für die vom Beschwerdeführer beklagten intermittierend auftretenden Beschwerden an den oberen und unteren Extremitäten bestehe kein somatisches Korrelat. Aufgrund der Aktenlage könne aus rheumatologischer Sicht postuliert werden, dass eine deutliche psychosoziale Überlagerung vorliege mit einer klaren subjektiven Krankheits- und Behinderungsüber zeugung. Dementsprechend bestehe weder für die in den Akten erwähnten früheren Teilzeittätigkeiten in der Metall branche noch für sonstige berufliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft irgendeine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die neurolo gi sche Evalua tion – ebenfalls unter Berücks ichtigung der früheren klinisch- neu ro logischen Untersuchungen vom November 1998 und März 1999 - habe zu keinem Zeit punkt ein en Anhalt für ein weitergehendes Schädelhirntrauma ergeben. Nicht einmal eine Commotio cerebri habe angenommen werden könne
n. Es könne klar festgestellt werden, dass der primär involvi erte Neurologe Dr.
med. I.___ in seinem Bericht weder eine Amnesie noch eine Be wusst losigkeit postu liert habe. Es seien im Wesentlichen ein HWS-Syndrom und ein posttraumati sches Zervikobrachialsyndrom links mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit festgestellt worden. Anhaltspunkte für eine weitere Beteiligung neuraler Struk turen im Sinne eines radikulären oder gar medullären Ausfalls
hätten sich nicht gefunden. Schon früh sei auf eine psychoreaktive Kompo nent e, eine Symptom ausweitung und eine Anpassungsstörung h ingewiesen worden. Die aktuell b e klagten Kopfschmerzen und Schwindelsymptome seien funktio neller Natur. Die nicht konsistent angegebenen Minderempfindungen, die Fall tendenz im Rom bergversuch bei ansonsten ungestörter Koordination und unge störtem Gangbild und das Verhalten unter der Frenzelbrille würden für eine funktionelle Störung sprechen. Das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes für eine einfache bewusstseinsnahe Ausgestaltung. Dem ent sprechend würden we der eigenständige kli nisch- neurologische Diagnosen noch eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus neurolo gi scher Sicht bestehen . Die all gemeininternistische Erhebung habe ebenfalls keine spezifischen Diagnosen er geben, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen würden ( Urk. 7/101/29-31 ). 3.2.3 Weite r erklärten die Ärzte des C.___ , dass der Beschwerdeführer in der psychia trischen Evaluation ebenfalls geschildert habe , dass er aufgrund seiner chroni schen Schmerzen seit dem Fahrradu nfall von 1998 nicht mehr arbeitsfähig sei. Der untersuchende Psychiater sei bereits vom Rheumatologen und Neurologen in Kenntnis gesetzt worden, dass die beklagten Beschwerden somatisch orien tiert nicht hinreichend objektiviert werden könnten, so dass die Somatiker be reits eine psychische Überlagerung der Beschwerden angenommen hätten. Die psychiatrische Untersuchung habe eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gezeigt. Im Weiteren bestünden narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer schildere sich anamnestisch im besten Licht. Er sei überall der Beste, begabt und intelligent. Auch in seinem Lei den sei er der Grösste . Eine eigentliche narzisstische Persönlichkeitsstörung könne ab schliessend nicht diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Beschwerden vor sich und der Umgebung die Rechtfertigung dafür, keiner Arbeit nachgehen zu müssen. Er verfüge über keine eigentliche abge schlossene Berufs aus bildung und müsste in der Schweiz einer einfachen Hilfs arbeit nach gehen, für die er sich offensichtlich zu schade fühle. Er könne – ge mäss eigenen Angaben - schmerzbedingt auch nur leichte Arbeiten im Haushalt ausführen . Eine eigentliche de pressive Störung könne klinisch- psychiatrisch nicht diagnos tiziert werden. Der Beschwerdeführer schildere sich als einen schwer leidenden Menschen, was weder durch die somatischen noch durch die psychiatrischen Befunde objektiviert werden könne. Er leide nicht unter An triebsstörungen, aus geprägten depressiven Verstimmungen, einer Libidover minderung , Minderwerti g keits gefühlen oder einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und die Selbstbezogenheit würden aus psychiatrischer Sicht aber keine Arbeitsunfähig keit begründen. Der Be schwe r de führer sei von seiner Ehefrau finanziell abhän gig und in sei nem Stolz gekränkt. Er habe keine Tagesstruktur und keine Auf gaben. Dass er dadurch etwas gereizt sei, sei nachvollziehbar, begründe aber weder eine psychiatrische Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiat rischer Sicht. Dass letztlich alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um eine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, welche seiner körperli chen Einschränkung angepasst sei, vollschichtig und ohne jegliche weitere Leistungseinschränkung ( Urk. 7/101/30-31). 3.2. 4 Die Ärzte des C.___ kamen zum Schluss, dass sie beim 1966 geborenen Be schwerdeführer
im Rahmen ihrer ausführlichen interdisziplinären Erhebungen keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten feststellen können. Grundsätzlich seien dem Beschwerdeführer alle beruflichen Tätigkeiten im freien Arbeitsmarkt zumutbar. Weder aus psychiatrischer, rheu matologischer noch neurologischer Sicht bestünden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die zur Berentung führende schwere depressive Episode sei (wohl schon längere Zeit) nicht mehr nachweisbar ( Urk. 7/101/ 31 ). 3.3 Diese Beurteilung der Ärzte des C.___ ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
3.4
3.4.1
Was der Beschwerdeführer, insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___
der E.___ ,
gegen die Beurteilung des C.___
vo rbrachte , vermag nicht zu überzeugen. 3.4.2
Der psychiatrische Teilgutachter des C.___
begründete
in n achvollziehbarer Weise , weshalb eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werde n könne. So legte er insbesondere dar , dass der Beschwerdeführer trotz der nar zis stischen Persönlichkeitszüge während einigen Jahren in der Lage ge wesen sei zu arbeiten und er auch – wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten – zwei langjährige stabile Beziehung en mit seinen Partnerinnen
gepflegt habe bzw. pflege. Im Alltag sei er durch seine Selbstbezogenheit also nicht einge schränkt. Weiter sei auch zu erwähnen, dass weder seitens der Rehaklinik J.___ noch vom erstbehandelnden Psychiater eine Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden sei ( Urk. 7/101/19 und Urk. 7/101/21). 3.4.3
Der Einwand des Beschwerdeführers, die einmalige 60-minütige psychiatrische Untersuchung im C.___
sei ungenügend gewesen und die Abklärungstiefe der Exploration demnach mangelhaft ( Urk. 1 S. 6-8 und Urk. 9 S. 2-5), geht fehl. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es grundsätzlich nicht auf di e Dauer der Untersuchung an ; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
– was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Gegen eine un genügen de Exploration spr e ch en auch die
ausführliche Darstellung der psychia t rische n A namnese sowie der psychischen Befunde ( Urk. 7/101/14-18) .
3.4.4
Ebenfalls nicht stichhaltig ist d as Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ärzte des C.___ hätten fremdanamnestische Angaben seiner Ehefrau und von Dr. A.___
einholen müssen ( Urk. 1 S. 7 , vgl. auch Urk. 9 S. 1-2 ). Fremdanam nestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteile des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli
2012 E.
7.4, 9C_482/2010 vom 2 1. Septem ber 2010 E. 4.1 u nd I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 ). Es liegt also im Ermessen des begutachtenden Psychiaters, ob er es als notwendig erachtet, mit dem behandelnden Psychiater oder etwa Familienmitgliedern Kontakt auf zunehmen oder nicht. Der psychiatrische Teilgutachter des C.___ hatte vorliegend
jedoch insbesondere bereits Kenntnis sämtlicher Berich t e de r behandelnden Psychiater Dr. F.___
und Dr. A.___ ( Urk. 7/101/5-9 ) und setzte sich damit auch auseinander ( Urk. 7/101/21) . Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die eine Fremdanamnese nahe gelegt hätten . 3.4.5
Im Weiteren brachte Dr. H.___ vor, die Ärzte des C.___ hätten keine test psycholo gischen Abklärungen durchgeführt ( Urk. 10/1 S. 25). Die Frage, ob u nd welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatrischen Explorationsge spräch erforderlich sind, ist indessen ebenfalls
vom Gutachter zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.3) . So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie (abrufbar unter http:// www.ivsk.ch)
in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass - lediglich - bei begründeter In dikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neuro kognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Explo randen b zw. der Validität der ge klagten Symptome zu prüfen ist . Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Unter suchungen , sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeur tei lung ei nbezogen wird. Wurden – wie vorliegend
- weder in der psychiatrischen noch in der neurologischen Untersu chung Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, kognitive oder mnestische Defizite oder weitere psychische oder neuropsychologische Funkti onsstörungen gefunde n ( vgl. Urk. 7/ 101/17-20 und Urk. 7/101/27-28 ),
so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Test verfahren nicht zu beanstanden. 3.4.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. H.___ habe in seinem Gut achten den medizinischen Sachverhalt nachvollziehbar und deutlich überzeug ender dargestellt als das psychiatrische Gutachten des C.___ (Urk. 9 S. 5), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss ICD-Kodierung setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die sechs allgemeinen Krite rien für eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.-) erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.2.2). Dr. H.___ erklärte in seinem Gutachten , dass vorliegend alle allgemeinen Kriterien, namentlich auch
das Kriterium , wonach die Störung in der Kindheit oder Jugend begonnen habe und sich auf Dauer im Erwachsen enalter manifes tiere ( Urk. 10/1 S. 22-23), erfüllt sei en . N icht auseinandergesetzt hat er sich in diesem Zusammenhang aber mit der
relevanten Frage, weshalb
beim Beschwe r deführer, der bereits seit Januar 2000 in psychiatrischer Behandlung stand ( vgl. Urk. 7/34/3) , erst mals von Dr. A.___ im Bericht vom 8. Dezember 2008
die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsi ven Zügen gestellt wurde (vgl. E. 2.4.3).
Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine fachärztlich schlüssig festgestellte p sychische Krankheit nicht ohne W eiteres gleichbedeu tend mit dem Vorliegen einer Invali dität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein ( vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Auch die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung weist, wie die meisten Diagnosen, keine direkte Korrelation zu einer Arbeitsunfähigkeit auf (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1). Vorliegend vermag die - nachträglich gestellte – Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – würde sie zutreffen - umso weniger eo ipso eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen, als der Beschwerdeführer mit dem erstmals 2008 verdachtsweise erhobenen Leiden, das bereits seit seiner Kindheit bestanden haben soll, jahrelang einer Erwerbs tätigkeit nachgehen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_473/2015 vom 20. April 2016 E. 2.5). Im Weiteren hielt Dr. H.___ zwar fest, die Symptome der beim Beschwerdeführer bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeits störung mit narzisstischen Zügen seien heute in allen Lebensbereichen sichtbar. Der Beschwerdeführer habe heute im Umgang mit allen Mitmenschen Schwie rig keiten. Die Fähigkeit, Spannungen zu neutralisieren, Kränkungen und Ent täuschungen auszuhalten und adäquat auf Herausforderungen des Alltags zu reagieren, sei deutlich eingeschränkt. Dadurch sei die Fähigkeit des Beschwerde führers, adäquat Aufgaben zu erledigen, Beziehungen zu pflegen, mit Mitmen schen zu kommunizieren oder den familiären Verpflichtungen nachzukommen, deutlich eingeschränkt (Urk. 10/1 S. 24). Selbst wenn dies zutreffen würde – der Beschwerdeführer ist immerhin seit 1997 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen und bezeichnete anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im C.___ zumindest seine Beziehung zu seiner jüngsten Tochter als sehr gut (Urk. 7/101/16) -, hat Dr. H.___ damit aber nicht schlüssig begründet, weshalb der Beschwerdeführer – i n sämt lichen Tätigkeitsbereichen , also etwa auch in Tätigkeiten mit wenig zwischenmenschlichem Kontakt
– zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig sein soll
(vgl. dazu auch das Urteil des Bun desgerichts 8C_ 340 /2015 vom 1. September 2015 E.
4.3, worin
die Arbeitsfähig keit eines Versicherten , der
unbest r ittenermassen unter einer schweren narziss tis chen Persönlichkeitsstörung l eidet , im Beruf als kaufmännischer Angestellter bejaht wurde ).
Das Gutachten von Dr. H.___ vermag daher in rechtser heb li chen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen C.___ -Gut achters nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist (vgl. E. 1.6). 3.4.7
Anzufügen bleibt, dass die unlängst geänderte Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung von psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) vorliegend zu keinen Weiterungen führt. Der psychiatrische Gutachter des C.___ hat zwar eine – zu den psychosomatischen Leiden zu zählende - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert, dieser aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (Urk. 7/101/18). Es besteht auch mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung kein Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Dr. H.___ zog im Übrigen das Vorliegen eines psychosomatischen Leidens gar nicht in Betracht. 3.4.8
Es ist somit festzuhalten, dass a uf das Gutachten des C.___
abgestellt werden kann . Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit April 2014 (die Untersuchungen im C.___ fanden am 3 1. März und am 2. April
2014 statt, Urk. 7/101/2) jegliche berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
wieder zumutbar ist. Von den beantragten weiteren medizini schen Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkennt nisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). 3.5
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 massgeblich verbessert haben. Die von der Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenom mene Invalidi täts bemessung , die einen Invaliditäts grad von 0 % ergab ( Urk. 2 S. 2 ), gibt keinen Anlass zu Beanstandung. 4. 4.1
Z u prüfen bleibt jedoch , ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefoch tenen Verfügung Eingliederungsmassnahmen hätte durchführen müssen. 4.2
Der Beschwerdeführer, der 1966 geboren wurde und im Zeit punkt der Renten aufhebung durch die Beschwerdegegnerin im Dezember 2014
48 ½
Jahr e alt war, bezog seit Oktober 1999
– das heisst seit etwas mehr als 15 Jahren – eine ganze Invalidenrente und war seither resp. bereits seit seinem Unfall im Oktober 1998 – abgesehen von einem stundenweisen Einsatz als Hauswart in den Jahren 2002 und 2003 (Urk. 7/58, Urk. 7/60 und Urk. 7/75) - nicht mehr erwerbstätig (vgl. Sachverhalt E. 1 und
Urk. 7/90 ) . Er fällt damit unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. E. 1.7 ) . 4.3
Nachdem die Ärzte des C.___ in ihrer Expertise vom 1 9. Mai 2014 zum Schluss gekommen waren, dass spätestens ab Gutachtensdatum für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeits- und Leist ungsfähigkeit bestehe (vgl. E. 2.5.3 ), lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Gespräch betreffend seine beru fliche Situation ein ( Urk. 7/103 ), das am
1 8. September 2014 statt fand ( Urk. 7/106/3) .
Daraufhin versuchte sie
offenbar noch, Dr. A.___ telefonisch zu erreichen ( vgl. Urk. 7/106/4-5) .
Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnah men ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer fühle sich gemäss seinen Angaben anl ässlich der Besprechung vom 18. September 2014 zurzeit nicht im Stande, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 7/105 ). Der Beschwerdeführer verlangte k eine anfechtbare Verfügung, ehe die Beschwerdegegnerin die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufhob (Urk. 2). 4.4
Dass die Beschwerdegegner in beabsichtigte, die Rente aufzuheben, war dem Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 nicht mitgeteilt worden . Die beiden Beraterinnen der Beschwerdegegnerin be gründeten diesen - kurzfristig getroffenen - Entscheid damit, dass beim Be schwerdeführer damals ein latent spürbares Aggressionspotential und eine la bile Emotionslage vorhanden gewesen sei en ( Urk. 7/106/4) . Dementsprechend wurde
kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt.
Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmög lich keit verspricht, entzieht oder wi dersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei trägt. Sie muss jedoch vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden und ihr ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen.
Diese Bedenkzeit wurde im vorliegenden Fall somit nicht eingeräumt. Wohl ergibt sich die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers , arbeitsunfähig zu sein, sowohl aus dem Gutach ten des C.___
( vgl. Urk. 7/101/31 ) als auch aus seinen Aussagen anl ässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 ( Urk. 7/106/3).
Die Praxis des Bundesgerichts verlangt jedoch gerade bei über - wiegender, subjektiver Krank heitsüberzeugung eine Abmahnung und das Einräumen einer Bedenkzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E.
3.3 mit Hin weisen). Der subjektive Eingliederungswille bzw. die Eingliederungsfähigkeit darf nur dann zum Vornherein verneint werden, wenn klare Äusserungen des Ver sicherten gegenüber der Verwaltung oder den Gutachtern dies aufzeigen und primär weniger eine subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern andere Motive dem Eingliederungswillen entgegenstehen (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_231/20 15 vom 7. Septem - ber 2015 E. 4.2 und
9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00610 vom 23. November
2015 E.
5.2 ). Der fehlende Eingliederungs wille muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festste hen (Urteil des Bun desgerichts 9C_368/201 2 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Vorliegend wies der Beschwerdeführer indes
anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 8. September 2014 auch darauf hin, dass er Unterstützung der IV zur Eingliederung anneh men würde ( Urk. 7/106/3 ; vgl. Urk. 1 S. 11-12 ) . Unter diesen Umständen kann dessen subjektive r Eingliederungswille nicht zum Vornherein verneint werden. Den bundes - gerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Auf hebung von langjährigen Renten wurde demnach
nicht Genüge getan. 4.5
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente und unter der schriftlichen Androhung der Renten aufhebung im Weigerungsfall (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) die notwendigen und zweckmäs sigen
Eingliederungsmassnahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versicherungsträger insoweit eine Verletzung der ihm im Rah men des Untersuchungsgrundsatzes obliegend en Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorzuwerfen ist (vgl. auch Art. 45 A TSG; RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kosten für das E.___ - Gutachten von Dr. H.___ sind daher nicht von der Be schwer degegnerin
zu
übernemen . 5.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht Anspruc h auf eine Prozessentschädigung;
die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen Aufw and einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]). Vorliegend erscheint mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiteraus rich tung der bisherigen Rente und unter schriftlicher Androhung der Rentenaufhe bung
im Weigerungsfall die notwendigen und zweckmässigen
Eingliederungsmass nahmen an die Hand nimmt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfügt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl