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IV.2015.00060

Erstanmeldung, gerichtlich getrennte Beschwerdeführerin ist als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, da die Kinder unter der Obhut des Ehemannes stehen; sie ist in jeglicher Tätigkeit unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig; Anspruch auf eine ganze Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 197 4, Mutter zwei er 2001 und 2004 geborener Kin der, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2001 als Allrounderin bei der Y.___ Ge nossens chaft in einem Pensum von 100 % . Nach der Geburt ihres ersten Kindes war sie Mutter und Hausfrau. Unter Hinweis auf einen Arztbericht, wonach sie an einem mehrjährigen Suchtmittelabusu s sowie psychische n Be schwerden leide,

meldete sie sich am 2 5. September 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ver sicherten am 3. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 10/8), klärte sie die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/9-10) ab und veranlasste ein

polydiszi pli nä re s

Gutachten (Urk. 10/12). Da die Versicherte trotz Hinweis auf die

Mitwirkungs pflicht wiederholt nicht zur vorgesehenen Begutachtung erschienen war, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/30) die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde s chliesslich

am 1 8. Juni 2013 er stattet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die neurologische

und neuropsy chologische Teilb egutachtung nie habe durch ge führt we rden k önnen (Urk. 10/33). In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 0. Juli 2013 als Schadenminderungspflicht eine fachärztl iche psy chiatrische Therapie sowie ein en Alkohol- und Benzodiazepinentzug (Urk. 10/35).

A m 1 1. April 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren rentenver neinenden Vor bescheid (Urk. 10 / 52), wo rauf

die Versicherte Einwände (Urk. 10/54) erhob und ein im Auftrag des Bezirksgerichts Z.___ erstelltes poly disziplinäres Gutachten vom 1 1. März 2014 (Urk. 10/53) ein reichte.

Die IV-Stelle veranlasste sodann noch eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haus halt, über welche am 2 5. September 2014 berichtet wurde (Urk. 10/60).

Nach erneut

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/66, Urk. 10/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eingang bei der Versicherten bereits am 9. Januar 2015; Urk. 10/72, Urk. 10/77 = Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 11.

Februar 2015 ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 4. Februar 2015, wobei sie die ahv -rechtlichen Berechnungsgrundlagen und den Auszahlungsbetrag berichtigte bei identischem iv-rechtlichen V erfü gungsteil

und Ergebnis (Urk. 10/89) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich zwei er

Kinderrenten, zuzusprechen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 0. Februar 2015 (Urk.

9) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleich z eitig antragsgemäss (Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechts vertretung bewilligt wurde n (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 13) wurde sodann die Pensionskasse der Beschwerdefüh rerin, die Y.___ - Pensionskasse, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 2 6. Januar 2016 (Urk.

15) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig keit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom

28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/200 9 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden einer

Erwerbstätig keit

im Umfang von 50 % nachg ing e und die restlichen 50 % auf den Aufga benbereich entfallen würden (S.

5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushalt zu 28 % eingeschränkt. Ab März 2013 habe sie daher Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente (S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin gehe faktisch davon aus, dass sie bei guter Gesundh eit mit zwei Kindern in einer 4. 5-Zimmerwohnung leben und einer 50%igen Er werbstätigkeit nachgehen würde (S. 3 Ziff. 12). Demgegenüber habe die Be schwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung die aktuelle Wohnsituation auf genommen. Dies e Vorgehensweise sei widersprüchlich. W enn man auf die aktu elle Situation abstelle, hät te sie keine Kinder zu betreuen, was wiederum zur Folge hätte, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein müsste (S.

4 Ziff. 13- 14). Es müsse deshalb auch im Aufgabenbereich auf die hypothe tische Situation im Fall e der Gesundheit abgestellt werden, wonach sie eine alleiner ziehende Hausfrau wäre, welche zwei Kinder betreue n würde und zu 50 % er werbstätig wäre . Da sie weder ihre Kinder betreuen, noch eine 4 . 5-Zim mer woh nung alleine bewältigen könne, liege die Einschränkung im Aufgaben bereich deutlich über 70 % (S. 4 f.

Ziff. 17 -19). Sodann treffe d ie Beurteilung im Ab klärungsbericht

– aus näher genannten Gründen – auch für den konkret be ste henden Haushalt nicht zu und stimme ebenfalls nicht mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung überein (S. 5 ff. Ziff. 21 ff.). B ei einer korrekten Beurteilung habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 Ziff. 44). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. rer . nat. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 2 1. September 2012 (Urk. 10 /

3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - mittelschwere bipolare affektive Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit ausge prägten Symptomen von depressiven Episoden und Angststörungen (ICD-10 F92) - amnestisches Syndrom (ICD-10 F11.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)

Bei der Beschwerdeführerin sei nach posttraumatischen Belastungsstörungen bereits in der Jugendzeit eine Abhängigkeitsstörung (Heroin, Medikamente) zu verzeichnen gewesen. Aufgrund des mehrjährigen Such t mittelabusus verzeichne sie bereits somatische Folgeschäden (S.

1). Die Folgestörungen bestünden in aus geprägten Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen, die wahrscheinlich auf eine zerebrale Degeneration zurückzuführen sei en . Eine ausführliche neu ro lo gi sche Untersuchung sei noch ausstehend. Aufgrund des komorbiden

Stö rungs bildes sei die Beschwerdeführerin sowohl aktuell wie auch künftig auf dem ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. Er empfehle eine Teilzeittätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 10 / 10/5-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Persönlichkeitsstörung, Status nach Polytoxikomanie - Leberzirrhose Child A, Status nach Pankreatitis, Status nach Hepatitis C 1996

Das psychische Zustandsbild habe sich d urch die hepatische Störung ver schlech tert. Eine Magnetresonanztomographie habe Hinweise auf eine beginnen de zerebrale Atrophie gezeigt (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % a rbeitsunfähig (S.

2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie am 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 / 33). D ie

neu rologische und

neuropsychologische Teilbegutachtung

habe infolge wieder holten Nichterscheinens der Beschwerdeführerin nie durch geführt werden können (S. 1). Die Ärzte führten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 15 Ziff. 1.1): - vormalige Polytoxikomanie, jetzt fortbestehend mit Alkohol- und Benzo diazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2 und F13.2) sowie Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F 14.1) mit kör perlichen und psychischen Folgeschäden im Sinne von Störungen auf dem Gebiet der Stimmungslabilität, bestehend seit der Jugendzeit - anamnestische Hinweise auf eine vormalige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Status nach möglicherweise auch einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Panikstörung, weitgehend unbehandelt (ICD-10 F41.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 16 Ziff. 1.2): - d ysfunktionaler Umgang mit krankheitsbedingten und psychosozialen Symptomen (ICD-10 F54) - s omatische Folgeschäden des Alkoholkonsums - Lebersteatose mit erhöhter Gammaglutamyltransferase (Gamma-GT) und Transaminasen - Status nach zweimal iger Pankreatitis 2011 und 2012 - m ögliche Hirnatrophie - a namnestisch Hepatitis C, a ktuell Virus load nicht messbar - Nikotinabusus

Eine unmittelbare Aufnahme der früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___

Genossenschaft sei aktuell kaum vorstellba

r. Inwieweit diese Tätigkeit nach erfolgter Durchführung von medizinischen und beruflichen Mass nahmen wieder ausgeübt werden könne, sei erst beurteilbar, nachdem das Leistungsvermögen in einer angepassten Verweistätigkeit erzielt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit sollte nach entsprechenden medizin i schen und beruf lichen Massnahmen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, wenn man das Suchtgeschehen an sich ausblende. Die getroffenen Annahmen würden ab Januar 2011 gelten, mit Ausnahme des stationären Aufenthaltes Ende 2012 sowie den sechs Wochen zuvor und danach. In dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die m edizini sche n Massnahmen bestün den in ei ner Psychopharma kotherapie, einer Psycho

- und Sozio therapie sowie in Ent zugsmassnahmen (S.

22). Die Teilbegutachtung in den Fachdisziplinen Neuro lo gie und Neuropsychologie wäre

zur Festlegung der definitiven Arbeits fähigkeit dringend notwendig gewesen (S. 18 unten). 3.4

Am 1 1. März 2014 erstatteten die Ärzte des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuh anden des Bezirksgerichts Z.___ in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (Urk. 10/53). Dabei führten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 f. Ziff. 6.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Polytoxikomanie, gegenwärtiger Substanzengebrauch (ICD-10 F19.25) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - bipolare affektive Störung (Bipolar II), gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8) - Hepatitis C (Erstdiagnose, ED, zirka 1996) - leichte kognitive Störung - bei verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhter Störbar keit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter mentaler Flexibilität und Umstellfähigkeit (ICD-10 F07.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie einen Ver dacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem Achil lessehnenreflex rechts sowie anamnestisch rezidivierende Pankreatitiden in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 an (S. 8 Ziff. 6.2). Es bestünden erhebliche und schw erwiegende psychische Störungen. Z udem lägen leichte neuropsycholo gische Beeinträchtigungen vor . Der physische Gesundheitszustand sei aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei chronischer Hepatitis C sowie

aufgrund von Rücken beschwerden eingeschränkt (S.

10 Ziff. 8.1). Es sei in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen festzustellen, dass eine komplexe Komorbidität bestehe (S. 9 Ziff. 7.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ Genossen schaft beziehungsweise als Hausfrau mit Betreuung der Kinder sei die Be schwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig. Dieses erlaube derzeit auch keine andere Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkei t bereits seit mehreren Jahren bestehe, wobei der ge naue Beginn nicht festgestellt werden könne (S. 9 Ziff. 7.2-4). Als medizinische Massnahme werde eine regelmässige psychotherapeutische und fachpsychi atri sche

Therapie empfohlen.

Die sehr stark chronifizierten psychischen Störungs bilder

seien allerdings einer Behandlung nur schwer zugänglich (S. 9 Ziff. 7.5). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin auch in Zukunft und bis ins Jahr 2039 keiner A rbeitstätigkeit nachgehen könne. Es liege eine schlechte Prognose vor (S. 10 Ziff. 8.4). 4.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 10/63 S.

2 f., S.

5) – auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 1. März

201 4 (Urk. 10/53). D a nach leide t die Beschwerdeführerin an einer emotional insta bi len Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), an einer Po ly toxikomanie mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), an einer Hepatitis C sowie an einer leichten kognitiven Störung mit verlangsamter Verarbeitungsgeschwin digkeit, erhöhter Störbarkeit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter men taler Fl exibilität und Umstellfähigkeit (S.

7 f.

Ziff. 6.1). Es bestehe eine kom plexe Komorbidität in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen (S. 9 Ziff. 7.1).

Die Beschwerdeführerin sei

in jeg licher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 9

Ziff. 7.2-4).

Das Gutachten des D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich und wird auch von der Beschwerdeführerin nich t in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 Ziff. 21, Urk. 10/54), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber basierte insbesondere das Gutachten der

Medas

C.___

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 /

33) auf unvollständigen Abklärun gen, w obei

die Ärzte selbst angaben, die Arbeitsfähigkei t aufgrund der fehlen den neurolo gi schen sowie neuropsychologischen Begutachtung nicht ab schliessend beurteilen zu können (S. 18 unten). 5 . 5 .1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche n Quali fikation der Beschwerde führerin stützte sich di e Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbe richt vom 2 5. September 2014, worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Er werbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 10/60 S.

9). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2 9. September

2014 (Urk. 10/66) geltend, dass sie als Vollerwerbstätige ein zustufen beziehungsweise im Haushalt deutlich mehr eingeschränkt sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen . Anlässlich der Beschwerde gab sie sodann an, dass auch für die Festlegung der Einschränkungen im Aufgabenbe reich auf die hypothetische Situation im Falle der Gesundheit abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 17-19). 5 .2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen . Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungs weise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2014 (Urk. 10 /

60) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 1997 bis 2001 bei der Y.___ Genossenschaft als Allrounderin in einem Pensum von 100 % tätig war. Seit der Geburt de s ersten Kindes im Jahr 2001 war sie

Hausfrau und Mutter

(S.

2

f.

Ziff. 2. 2-2. 3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden er klärte die Beschwerdeführerin, dass die Kinder bei guter Gesundheit heute bei ihr leben würden. Sie habe sich seit der Geburt der beiden Söhne immer um sie gekümmert. Aufgrund der Depression und des Alkoholkonsums habe sie die Kin der nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht zu sich nehmen können. Sie sei von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, aber noch nicht geschieden. Ein höheres Pensum als 50 % würde sie nicht erfüllen wollen, da sie nie Schlüssel kinder h aben wollte und der Ehemann genu g verdienen würde, damit sie mit einem Pensum von 50 % gut leben und trotzdem für die Kinder da sein könnte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 2.6). Nach Prüfung der einzelnen Bereiche wurde die Ein schränkung im Haushalt sodann mit 28.25 % veranschlagt (S. 9 Ziff. 7). 5 .4

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich demnach auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der erfolgten Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend E.

5.3).

Obgleich der artige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisge mäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, wel che von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts I 116/06 vom 2 4. Juli

2006 E.

5.2.2), kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Bei der vorliegenden Klärung der Status frage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 8 / 5) zum Getrenntleben berechtigt erklärt und die bei den Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestellt wurden (S.

2 Dispositiv- Ziff. 1

und

2). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungserlasses am 4. Februar 2015 (Urk.

2) waren diese demnach be reits beim Ehemann wohnhaft, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Kinder ohne Gesundheitsschaden bei ihr leben würden (vgl.

Urk. 10/60 S.

4 Ziff. 2.5), rein spekulativer Art ist. Da die Kinder im massgebenden Zeit punkt folglich nicht unter der Obhut der Beschwerdeführerin

standen, hat te sie keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und wäre ohne Gesundheitsschaden höchst wahr scheinlich gezwung en, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzu kommen. Dies ta t sie im Übrigen auch vor der Geburt des ersten Kindes in ei nem Pensum von 100 % .

5 .5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb auf den Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichtes vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/60) nicht näher einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet w urde (vgl. vorstehend E.

4), erü brigt sich somit ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Invaliditätsgrad beträgt 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Der Beginn des Rentenanspruchs ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2013 festzuset zen, was auch von den Parteien unbestritten blieb.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.

6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherung s gericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. - -

ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügungen der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4.

u nd vom 11.

Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ -Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 197 4, Mutter zwei er 2001 und 2004 geborener Kin der, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2001 als Allrounderin bei der Y.___ Ge nossens chaft in einem Pensum von 100 % . Nach der Geburt ihres ersten Kindes war sie Mutter und Hausfrau. Unter Hinweis auf einen Arztbericht, wonach sie an einem mehrjährigen Suchtmittelabusu s sowie psychische n Be schwerden leide,

meldete sie sich am 2 5. September 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ver sicherten am 3. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 10/8), klärte sie die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/9-10) ab und veranlasste ein

polydiszi pli nä re s

Gutachten (Urk. 10/12). Da die Versicherte trotz Hinweis auf die

Mitwirkungs pflicht wiederholt nicht zur vorgesehenen Begutachtung erschienen war, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/30) die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde s chliesslich

am 1 8. Juni 2013 er stattet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die neurologische

und neuropsy chologische Teilb egutachtung nie habe durch ge führt we rden k önnen (Urk. 10/33). In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 0. Juli 2013 als Schadenminderungspflicht eine fachärztl iche psy chiatrische Therapie sowie ein en Alkohol- und Benzodiazepinentzug (Urk. 10/35).

A m 1 1. April 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren rentenver neinenden Vor bescheid (Urk. 10 / 52), wo rauf

die Versicherte Einwände (Urk. 10/54) erhob und ein im Auftrag des Bezirksgerichts Z.___ erstelltes poly disziplinäres Gutachten vom 1 1. März 2014 (Urk. 10/53) ein reichte.

Die IV-Stelle veranlasste sodann noch eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haus halt, über welche am 2 5. September 2014 berichtet wurde (Urk. 10/60).

Nach erneut

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/66, Urk. 10/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eingang bei der Versicherten bereits am 9. Januar 2015; Urk. 10/72, Urk. 10/77 = Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 11.

Februar 2015 ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 4. Februar 2015, wobei sie die ahv -rechtlichen Berechnungsgrundlagen und den Auszahlungsbetrag berichtigte bei identischem iv-rechtlichen V erfü gungsteil

und Ergebnis (Urk. 10/89) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig keit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechts vertretung bewilligt wurde n (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 13) wurde sodann die Pensionskasse der Beschwerdefüh rerin, die Y.___ - Pensionskasse, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 2 6. Januar 2016 (Urk.

15) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden einer

Erwerbstätig keit

im Umfang von 50 % nachg ing e und die restlichen 50 % auf den Aufga benbereich entfallen würden (S.

5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushalt zu 28 % eingeschränkt. Ab März 2013 habe sie daher Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente (S. 6 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin gehe faktisch davon aus, dass sie bei guter Gesundh eit mit zwei Kindern in einer 4. 5-Zimmerwohnung leben und einer 50%igen Er werbstätigkeit nachgehen würde (S. 3 Ziff. 12). Demgegenüber habe die Be schwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung die aktuelle Wohnsituation auf genommen. Dies e Vorgehensweise sei widersprüchlich. W enn man auf die aktu elle Situation abstelle, hät te sie keine Kinder zu betreuen, was wiederum zur Folge hätte, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein müsste (S.

4 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. rer . nat. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 2 1. September 2012 (Urk. 10 /

3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - mittelschwere bipolare affektive Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit ausge prägten Symptomen von depressiven Episoden und Angststörungen (ICD-10 F92) - amnestisches Syndrom (ICD-10 F11.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)

Bei der Beschwerdeführerin sei nach posttraumatischen Belastungsstörungen bereits in der Jugendzeit eine Abhängigkeitsstörung (Heroin, Medikamente) zu verzeichnen gewesen. Aufgrund des mehrjährigen Such t mittelabusus verzeichne sie bereits somatische Folgeschäden (S.

1). Die Folgestörungen bestünden in aus geprägten Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen, die wahrscheinlich auf eine zerebrale Degeneration zurückzuführen sei en . Eine ausführliche neu ro lo gi sche Untersuchung sei noch ausstehend. Aufgrund des komorbiden

Stö rungs bildes sei die Beschwerdeführerin sowohl aktuell wie auch künftig auf dem ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. Er empfehle eine Teilzeittätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 10 / 10/5-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Persönlichkeitsstörung, Status nach Polytoxikomanie - Leberzirrhose Child A, Status nach Pankreatitis, Status nach Hepatitis C 1996

Das psychische Zustandsbild habe sich d urch die hepatische Störung ver schlech tert. Eine Magnetresonanztomographie habe Hinweise auf eine beginnen de zerebrale Atrophie gezeigt (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % a rbeitsunfähig (S.

2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie am 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 / 33). D ie

neu rologische und

neuropsychologische Teilbegutachtung

habe infolge wieder holten Nichterscheinens der Beschwerdeführerin nie durch geführt werden können (S. 1). Die Ärzte führten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 15 Ziff. 1.1): - vormalige Polytoxikomanie, jetzt fortbestehend mit Alkohol- und Benzo diazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2 und F13.2) sowie Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F 14.1) mit kör perlichen und psychischen Folgeschäden im Sinne von Störungen auf dem Gebiet der Stimmungslabilität, bestehend seit der Jugendzeit - anamnestische Hinweise auf eine vormalige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Status nach möglicherweise auch einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Panikstörung, weitgehend unbehandelt (ICD-10 F41.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 16 Ziff. 1.2): - d ysfunktionaler Umgang mit krankheitsbedingten und psychosozialen Symptomen (ICD-10 F54) - s omatische Folgeschäden des Alkoholkonsums - Lebersteatose mit erhöhter Gammaglutamyltransferase (Gamma-GT) und Transaminasen - Status nach zweimal iger Pankreatitis 2011 und 2012 - m ögliche Hirnatrophie - a namnestisch Hepatitis C, a ktuell Virus load nicht messbar - Nikotinabusus

Eine unmittelbare Aufnahme der früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___

Genossenschaft sei aktuell kaum vorstellba

r. Inwieweit diese Tätigkeit nach erfolgter Durchführung von medizinischen und beruflichen Mass nahmen wieder ausgeübt werden könne, sei erst beurteilbar, nachdem das Leistungsvermögen in einer angepassten Verweistätigkeit erzielt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit sollte nach entsprechenden medizin i schen und beruf lichen Massnahmen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, wenn man das Suchtgeschehen an sich ausblende. Die getroffenen Annahmen würden ab Januar 2011 gelten, mit Ausnahme des stationären Aufenthaltes Ende 2012 sowie den sechs Wochen zuvor und danach. In dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die m edizini sche n Massnahmen bestün den in ei ner Psychopharma kotherapie, einer Psycho

- und Sozio therapie sowie in Ent zugsmassnahmen (S.

22). Die Teilbegutachtung in den Fachdisziplinen Neuro lo gie und Neuropsychologie wäre

zur Festlegung der definitiven Arbeits fähigkeit dringend notwendig gewesen (S. 18 unten). 3.4

Am 1 1. März 2014 erstatteten die Ärzte des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuh anden des Bezirksgerichts Z.___ in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (Urk. 10/53). Dabei führten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 f. Ziff. 6.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Polytoxikomanie, gegenwärtiger Substanzengebrauch (ICD-10 F19.25) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - bipolare affektive Störung (Bipolar II), gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8) - Hepatitis C (Erstdiagnose, ED, zirka 1996) - leichte kognitive Störung - bei verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhter Störbar keit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter mentaler Flexibilität und Umstellfähigkeit (ICD-10 F07.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie einen Ver dacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem Achil lessehnenreflex rechts sowie anamnestisch rezidivierende Pankreatitiden in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 an (S. 8 Ziff. 6.2). Es bestünden erhebliche und schw erwiegende psychische Störungen. Z udem lägen leichte neuropsycholo gische Beeinträchtigungen vor . Der physische Gesundheitszustand sei aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei chronischer Hepatitis C sowie

aufgrund von Rücken beschwerden eingeschränkt (S.

10 Ziff. 8.1). Es sei in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen festzustellen, dass eine komplexe Komorbidität bestehe (S. 9 Ziff. 7.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ Genossen schaft beziehungsweise als Hausfrau mit Betreuung der Kinder sei die Be schwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig. Dieses erlaube derzeit auch keine andere Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkei t bereits seit mehreren Jahren bestehe, wobei der ge naue Beginn nicht festgestellt werden könne (S. 9 Ziff. 7.2-4). Als medizinische Massnahme werde eine regelmässige psychotherapeutische und fachpsychi atri sche

Therapie empfohlen.

Die sehr stark chronifizierten psychischen Störungs bilder

seien allerdings einer Behandlung nur schwer zugänglich (S. 9 Ziff. 7.5). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin auch in Zukunft und bis ins Jahr 2039 keiner A rbeitstätigkeit nachgehen könne. Es liege eine schlechte Prognose vor (S. 10 Ziff. 8.4). 4.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 10/63 S.

2 f., S.

5) – auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 1. März

201 4 (Urk. 10/53). D a nach leide t die Beschwerdeführerin an einer emotional insta bi len Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), an einer Po ly toxikomanie mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), an einer Hepatitis C sowie an einer leichten kognitiven Störung mit verlangsamter Verarbeitungsgeschwin digkeit, erhöhter Störbarkeit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter men taler Fl exibilität und Umstellfähigkeit (S.

7 f.

Ziff. 6.1). Es bestehe eine kom plexe Komorbidität in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen (S. 9 Ziff. 7.1).

Die Beschwerdeführerin sei

in jeg licher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 9

Ziff. 7.2-4).

Das Gutachten des D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich und wird auch von der Beschwerdeführerin nich t in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 Ziff. 21, Urk. 10/54), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber basierte insbesondere das Gutachten der

Medas

C.___

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 /

33) auf unvollständigen Abklärun gen, w obei

die Ärzte selbst angaben, die Arbeitsfähigkei t aufgrund der fehlen den neurolo gi schen sowie neuropsychologischen Begutachtung nicht ab schliessend beurteilen zu können (S. 18 unten). 5 . 5 .1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche n Quali fikation der Beschwerde führerin stützte sich di e Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbe richt vom 2 5. September 2014, worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Er werbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 10/60 S.

9). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2 9. September

2014 (Urk. 10/66) geltend, dass sie als Vollerwerbstätige ein zustufen beziehungsweise im Haushalt deutlich mehr eingeschränkt sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen . Anlässlich der Beschwerde gab sie sodann an, dass auch für die Festlegung der Einschränkungen im Aufgabenbe reich auf die hypothetische Situation im Falle der Gesundheit abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 17-19). 5 .2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen . Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungs weise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2014 (Urk. 10 /

60) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 1997 bis 2001 bei der Y.___ Genossenschaft als Allrounderin in einem Pensum von 100 % tätig war. Seit der Geburt de s ersten Kindes im Jahr 2001 war sie

Hausfrau und Mutter

(S.

2

f.

Ziff. 2. 2-2. 3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden er klärte die Beschwerdeführerin, dass die Kinder bei guter Gesundheit heute bei ihr leben würden. Sie habe sich seit der Geburt der beiden Söhne immer um sie gekümmert. Aufgrund der Depression und des Alkoholkonsums habe sie die Kin der nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht zu sich nehmen können. Sie sei von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, aber noch nicht geschieden. Ein höheres Pensum als 50 % würde sie nicht erfüllen wollen, da sie nie Schlüssel kinder h aben wollte und der Ehemann genu g verdienen würde, damit sie mit einem Pensum von 50 % gut leben und trotzdem für die Kinder da sein könnte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 2.6). Nach Prüfung der einzelnen Bereiche wurde die Ein schränkung im Haushalt sodann mit 28.25 % veranschlagt (S. 9 Ziff. 7). 5 .4

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich demnach auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der erfolgten Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend E.

5.3).

Obgleich der artige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisge mäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, wel che von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts I 116/06 vom 2 4. Juli

2006 E.

5.2.2), kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Bei der vorliegenden Klärung der Status frage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 8 / 5) zum Getrenntleben berechtigt erklärt und die bei den Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestellt wurden (S.

2 Dispositiv- Ziff. 1

und

2). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungserlasses am 4. Februar 2015 (Urk.

2) waren diese demnach be reits beim Ehemann wohnhaft, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Kinder ohne Gesundheitsschaden bei ihr leben würden (vgl.

Urk. 10/60 S.

4 Ziff. 2.5), rein spekulativer Art ist. Da die Kinder im massgebenden Zeit punkt folglich nicht unter der Obhut der Beschwerdeführerin

standen, hat te sie keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und wäre ohne Gesundheitsschaden höchst wahr scheinlich gezwung en, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzu kommen. Dies ta t sie im Übrigen auch vor der Geburt des ersten Kindes in ei nem Pensum von 100 % .

5 .5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb auf den Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichtes vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/60) nicht näher einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet w urde (vgl. vorstehend E.

4), erü brigt sich somit ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Invaliditätsgrad beträgt 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Der Beginn des Rentenanspruchs ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2013 festzuset zen, was auch von den Parteien unbestritten blieb.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.

6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherung s gericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. - -

ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügungen der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4.

u nd vom 11.

Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ -Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom

28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/200

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

E. 13 14). Es müsse deshalb auch im Aufgabenbereich auf die hypothe tische Situation im Fall e der Gesundheit abgestellt werden, wonach sie eine alleiner ziehende Hausfrau wäre, welche zwei Kinder betreue n würde und zu 50 % er werbstätig wäre . Da sie weder ihre Kinder betreuen, noch eine 4 . 5-Zim mer woh nung alleine bewältigen könne, liege die Einschränkung im Aufgaben bereich deutlich über 70 % (S. 4 f.

Ziff.

E. 17 -19). Sodann treffe d ie Beurteilung im Ab klärungsbericht

– aus näher genannten Gründen – auch für den konkret be ste henden Haushalt nicht zu und stimme ebenfalls nicht mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung überein (S. 5 ff. Ziff.

E. 21 ff.). B ei einer korrekten Beurteilung habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 Ziff. 44).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00060 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

8. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Wiesenstrasse 15, 8952 Schlieren Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 197 4, Mutter zwei er 2001 und 2004 geborener Kin der, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2001 als Allrounderin bei der Y.___ Ge nossens chaft in einem Pensum von 100 % . Nach der Geburt ihres ersten Kindes war sie Mutter und Hausfrau. Unter Hinweis auf einen Arztbericht, wonach sie an einem mehrjährigen Suchtmittelabusu s sowie psychische n Be schwerden leide,

meldete sie sich am 2 5. September 2012 bei der Invalidenver sicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ver sicherten am 3. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungs massnahmen zurzeit nicht mög lich seien (Urk. 10/8), klärte sie die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 10/9-10) ab und veranlasste ein

polydiszi pli nä re s

Gutachten (Urk. 10/12). Da die Versicherte trotz Hinweis auf die

Mitwirkungs pflicht wiederholt nicht zur vorgesehenen Begutachtung erschienen war, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/30) die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde s chliesslich

am 1 8. Juni 2013 er stattet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die neurologische

und neuropsy chologische Teilb egutachtung nie habe durch ge führt we rden k önnen (Urk. 10/33). In der Folge auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten am 1 0. Juli 2013 als Schadenminderungspflicht eine fachärztl iche psy chiatrische Therapie sowie ein en Alkohol- und Benzodiazepinentzug (Urk. 10/35).

A m 1 1. April 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren rentenver neinenden Vor bescheid (Urk. 10 / 52), wo rauf

die Versicherte Einwände (Urk. 10/54) erhob und ein im Auftrag des Bezirksgerichts Z.___ erstelltes poly disziplinäres Gutachten vom 1 1. März 2014 (Urk. 10/53) ein reichte.

Die IV-Stelle veranlasste sodann noch eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haus halt, über welche am 2 5. September 2014 berichtet wurde (Urk. 10/60).

Nach erneut

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/65, Urk. 10/66, Urk. 10/68) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2015 (Eingang bei der Versicherten bereits am 9. Januar 2015; Urk. 10/72, Urk. 10/77 = Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 11.

Februar 2015 ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung vom 4. Februar 2015, wobei sie die ahv -rechtlichen Berechnungsgrundlagen und den Auszahlungsbetrag berichtigte bei identischem iv-rechtlichen V erfü gungsteil

und Ergebnis (Urk. 10/89) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich zwei er

Kinderrenten, zuzusprechen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwer deantwort vom 2 0. Februar 2015 (Urk.

9) die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleich z eitig antragsgemäss (Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechts vertretung bewilligt wurde n (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 13) wurde sodann die Pensionskasse der Beschwerdefüh rerin, die Y.___ - Pensionskasse, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 2 6. Januar 2016 (Urk.

15) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trä chtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode

der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätig keit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliess lich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom

28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/200 9 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheitsschaden einer

Erwerbstätig keit

im Umfang von 50 % nachg ing e und die restlichen 50 % auf den Aufga benbereich entfallen würden (S.

5). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % ar beitsunfähig und im Haushalt zu 28 % eingeschränkt. Ab März 2013 habe sie daher Anspruch a uf eine Dreiviertelsrente (S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerde gegnerin gehe faktisch davon aus, dass sie bei guter Gesundh eit mit zwei Kindern in einer 4. 5-Zimmerwohnung leben und einer 50%igen Er werbstätigkeit nachgehen würde (S. 3 Ziff. 12). Demgegenüber habe die Be schwerdegegnerin bei der Haushaltsabklärung die aktuelle Wohnsituation auf genommen. Dies e Vorgehensweise sei widersprüchlich. W enn man auf die aktu elle Situation abstelle, hät te sie keine Kinder zu betreuen, was wiederum zur Folge hätte, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein müsste (S.

4 Ziff. 13- 14). Es müsse deshalb auch im Aufgabenbereich auf die hypothe tische Situation im Fall e der Gesundheit abgestellt werden, wonach sie eine alleiner ziehende Hausfrau wäre, welche zwei Kinder betreue n würde und zu 50 % er werbstätig wäre . Da sie weder ihre Kinder betreuen, noch eine 4 . 5-Zim mer woh nung alleine bewältigen könne, liege die Einschränkung im Aufgaben bereich deutlich über 70 % (S. 4 f.

Ziff. 17 -19). Sodann treffe d ie Beurteilung im Ab klärungsbericht

– aus näher genannten Gründen – auch für den konkret be ste henden Haushalt nicht zu und stimme ebenfalls nicht mit dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung überein (S. 5 ff. Ziff. 21 ff.). B ei einer korrekten Beurteilung habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 Ziff. 44). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. rer . nat. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 2 1. September 2012 (Urk. 10 /

3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - mittelschwere bipolare affektive Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) - kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit ausge prägten Symptomen von depressiven Episoden und Angststörungen (ICD-10 F92) - amnestisches Syndrom (ICD-10 F11.6) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.2)

Bei der Beschwerdeführerin sei nach posttraumatischen Belastungsstörungen bereits in der Jugendzeit eine Abhängigkeitsstörung (Heroin, Medikamente) zu verzeichnen gewesen. Aufgrund des mehrjährigen Such t mittelabusus verzeichne sie bereits somatische Folgeschäden (S.

1). Die Folgestörungen bestünden in aus geprägten Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen, die wahrscheinlich auf eine zerebrale Degeneration zurückzuführen sei en . Eine ausführliche neu ro lo gi sche Untersuchung sei noch ausstehend. Aufgrund des komorbiden

Stö rungs bildes sei die Beschwerdeführerin sowohl aktuell wie auch künftig auf dem ersten Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. Er empfehle eine Teilzeittätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (S. 2). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, gab mit Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 10 / 10/5-8) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Persönlichkeitsstörung, Status nach Polytoxikomanie - Leberzirrhose Child A, Status nach Pankreatitis, Status nach Hepatitis C 1996

Das psychische Zustandsbild habe sich d urch die hepatische Störung ver schlech tert. Eine Magnetresonanztomographie habe Hinweise auf eine beginnen de zerebrale Atrophie gezeigt (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % a rbeitsunfähig (S.

2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ erstatteten ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin in den Fachdisziplinen All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie am 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 / 33). D ie

neu rologische und

neuropsychologische Teilbegutachtung

habe infolge wieder holten Nichterscheinens der Beschwerdeführerin nie durch geführt werden können (S. 1). Die Ärzte führten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit auf (S. 15 Ziff. 1.1): - vormalige Polytoxikomanie, jetzt fortbestehend mit Alkohol- und Benzo diazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2 und F13.2) sowie Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) und Kokain (ICD-10 F 14.1) mit kör perlichen und psychischen Folgeschäden im Sinne von Störungen auf dem Gebiet der Stimmungslabilität, bestehend seit der Jugendzeit - anamnestische Hinweise auf eine vormalige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Status nach möglicherweise auch einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Panikstörung, weitgehend unbehandelt (ICD-10 F41.0)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (S. 16 Ziff. 1.2): - d ysfunktionaler Umgang mit krankheitsbedingten und psychosozialen Symptomen (ICD-10 F54) - s omatische Folgeschäden des Alkoholkonsums - Lebersteatose mit erhöhter Gammaglutamyltransferase (Gamma-GT) und Transaminasen - Status nach zweimal iger Pankreatitis 2011 und 2012 - m ögliche Hirnatrophie - a namnestisch Hepatitis C, a ktuell Virus load nicht messbar - Nikotinabusus

Eine unmittelbare Aufnahme der früher ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___

Genossenschaft sei aktuell kaum vorstellba

r. Inwieweit diese Tätigkeit nach erfolgter Durchführung von medizinischen und beruflichen Mass nahmen wieder ausgeübt werden könne, sei erst beurteilbar, nachdem das Leistungsvermögen in einer angepassten Verweistätigkeit erzielt worden sei. In einer angepassten Tätigkeit sollte nach entsprechenden medizin i schen und beruf lichen Massnahmen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, wenn man das Suchtgeschehen an sich ausblende. Die getroffenen Annahmen würden ab Januar 2011 gelten, mit Ausnahme des stationären Aufenthaltes Ende 2012 sowie den sechs Wochen zuvor und danach. In dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Die m edizini sche n Massnahmen bestün den in ei ner Psychopharma kotherapie, einer Psycho

- und Sozio therapie sowie in Ent zugsmassnahmen (S.

22). Die Teilbegutachtung in den Fachdisziplinen Neuro lo gie und Neuropsychologie wäre

zur Festlegung der definitiven Arbeits fähigkeit dringend notwendig gewesen (S. 18 unten). 3.4

Am 1 1. März 2014 erstatteten die Ärzte des D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuh anden des Bezirksgerichts Z.___ in den Fach disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie Neuropsychologie (Urk. 10/53). Dabei führten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 f. Ziff. 6.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - Polytoxikomanie, gegenwärtiger Substanzengebrauch (ICD-10 F19.25) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - bipolare affektive Störung (Bipolar II), gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8) - Hepatitis C (Erstdiagnose, ED, zirka 1996) - leichte kognitive Störung - bei verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit, erhöhter Störbar keit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter mentaler Flexibilität und Umstellfähigkeit (ICD-10 F07.8)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie einen Ver dacht auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem Achil lessehnenreflex rechts sowie anamnestisch rezidivierende Pankreatitiden in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 an (S. 8 Ziff. 6.2). Es bestünden erhebliche und schw erwiegende psychische Störungen. Z udem lägen leichte neuropsycholo gische Beeinträchtigungen vor . Der physische Gesundheitszustand sei aufgrund der erhöhten Müdigkeit bei chronischer Hepatitis C sowie

aufgrund von Rücken beschwerden eingeschränkt (S.

10 Ziff. 8.1). Es sei in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen festzustellen, dass eine komplexe Komorbidität bestehe (S. 9 Ziff. 7.1).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ Genossen schaft beziehungsweise als Hausfrau mit Betreuung der Kinder sei die Be schwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandsbildes nicht arbeitsfähig. Dieses erlaube derzeit auch keine andere Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkei t bereits seit mehreren Jahren bestehe, wobei der ge naue Beginn nicht festgestellt werden könne (S. 9 Ziff. 7.2-4). Als medizinische Massnahme werde eine regelmässige psychotherapeutische und fachpsychi atri sche

Therapie empfohlen.

Die sehr stark chronifizierten psychischen Störungs bilder

seien allerdings einer Behandlung nur schwer zugänglich (S. 9 Ziff. 7.5). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin auch in Zukunft und bis ins Jahr 2039 keiner A rbeitstätigkeit nachgehen könne. Es liege eine schlechte Prognose vor (S. 10 Ziff. 8.4). 4.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 10/63 S.

2 f., S.

5) – auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 1 1. März

201 4 (Urk. 10/53). D a nach leide t die Beschwerdeführerin an einer emotional insta bi len Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), an einer Po ly toxikomanie mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25), an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), an einer Hepatitis C sowie an einer leichten kognitiven Störung mit verlangsamter Verarbeitungsgeschwin digkeit, erhöhter Störbarkeit, reduziertem Arbeitsgedächtnis, verminderter men taler Fl exibilität und Umstellfähigkeit (S.

7 f.

Ziff. 6.1). Es bestehe eine kom plexe Komorbidität in Abwesenheit der direkten Verbindung zum Konsum von psychoaktiven Substanzen (S. 9 Ziff. 7.1).

Die Beschwerdeführerin sei

in jeg licher Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig

(S. 9

Ziff. 7.2-4).

Das Gutachten des D.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich und wird auch von der Beschwerdeführerin nich t in Frage gestellt (Urk. 1 S.

5 Ziff. 21, Urk. 10/54), so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber basierte insbesondere das Gutachten der

Medas

C.___

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 10 /

33) auf unvollständigen Abklärun gen, w obei

die Ärzte selbst angaben, die Arbeitsfähigkei t aufgrund der fehlen den neurolo gi schen sowie neuropsychologischen Begutachtung nicht ab schliessend beurteilen zu können (S. 18 unten). 5 . 5 .1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtliche n Quali fikation der Beschwerde führerin stützte sich di e Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbe richt vom 2 5. September 2014, worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Er werbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 10/60 S.

9). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 2 9. September

2014 (Urk. 10/66) geltend, dass sie als Vollerwerbstätige ein zustufen beziehungsweise im Haushalt deutlich mehr eingeschränkt sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen . Anlässlich der Beschwerde gab sie sodann an, dass auch für die Festlegung der Einschränkungen im Aufgabenbe reich auf die hypothetische Situation im Falle der Gesundheit abgestellt werden müsse (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 17-19). 5 .2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen . Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Ver hältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungs weise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 1.3).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, w enn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E.

5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Dem Haushaltsabklärungsbericht vom 2 5. September 2014 (Urk. 10 /

60) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 1997 bis 2001 bei der Y.___ Genossenschaft als Allrounderin in einem Pensum von 100 % tätig war. Seit der Geburt de s ersten Kindes im Jahr 2001 war sie

Hausfrau und Mutter

(S.

2

f.

Ziff. 2. 2-2. 3). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden er klärte die Beschwerdeführerin, dass die Kinder bei guter Gesundheit heute bei ihr leben würden. Sie habe sich seit der Geburt der beiden Söhne immer um sie gekümmert. Aufgrund der Depression und des Alkoholkonsums habe sie die Kin der nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht zu sich nehmen können. Sie sei von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, aber noch nicht geschieden. Ein höheres Pensum als 50 % würde sie nicht erfüllen wollen, da sie nie Schlüssel kinder h aben wollte und der Ehemann genu g verdienen würde, damit sie mit einem Pensum von 50 % gut leben und trotzdem für die Kinder da sein könnte (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S. 4 Ziff. 2.6). Nach Prüfung der einzelnen Bereiche wurde die Ein schränkung im Haushalt sodann mit 28.25 % veranschlagt (S. 9 Ziff. 7). 5 .4

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin stützte sich demnach auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der erfolgten Haushaltsabklärung (vgl. vorstehend E.

5.3).

Obgleich der artige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisge mäss stärker zu gewichten sind, als spätere, anders lautende Erklärungen, wel che von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts I 116/06 vom 2 4. Juli

2006 E.

5.2.2), kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Bei der vorliegenden Klärung der Status frage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 8 / 5) zum Getrenntleben berechtigt erklärt und die bei den Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestellt wurden (S.

2 Dispositiv- Ziff. 1

und

2). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungserlasses am 4. Februar 2015 (Urk.

2) waren diese demnach be reits beim Ehemann wohnhaft, weshalb die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Kinder ohne Gesundheitsschaden bei ihr leben würden (vgl.

Urk. 10/60 S.

4 Ziff. 2.5), rein spekulativer Art ist. Da die Kinder im massgebenden Zeit punkt folglich nicht unter der Obhut der Beschwerdeführerin

standen, hat te sie keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und wäre ohne Gesundheitsschaden höchst wahr scheinlich gezwung en, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzu kommen. Dies ta t sie im Übrigen auch vor der Geburt des ersten Kindes in ei nem Pensum von 100 % .

5 .5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren, weshalb auf den Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichtes vom 2 5. September 2014 (Urk. 10/60) nicht näher einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet w urde (vgl. vorstehend E.

4), erü brigt sich somit ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Der Invaliditätsgrad beträgt 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Der Beginn des Rentenanspruchs ist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. März 2013 festzuset zen, was auch von den Parteien unbestritten blieb.

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.

6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherung s gericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. - -

ist die Prozessen tschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w e rd en die Verfügungen der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4.

u nd vom 11.

Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ -Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski