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IV.2015.00058

Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen 6a rechtens; Abweisung. (BGE 9C_393/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, wurde mit Verfügung vom 11. März 2004 der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 % ab 1. Januar

2001 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/63). 1.2

Im Januar 2009 führte die IV-Stelle erstmals

eine Revision von Amtes wegen durch (Urk. 8/81). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des

Y.___ vom 10. August 2009 (Urk. 8 /89) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente per 1. September 2010 auf eine Dreivier telsrente herab ( Verfügung vom 22. Juli 2010 , Urk. 8/120/14-21) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/120/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 abgewiesen ( Prozess IV.2010.00805, Urk. 8/130). 1.3

Im Juni 2013 führte die IV-Stelle eine weitere Revision durch (Urk. 8/138). Sie holte Arzt berichte (Urk. 8/139-140), Akten des Unf allversicherers (Urk. 8/141) sowie ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 8/150). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/153, Urk. 8/158) hob die IV-Stelle die bisherige Inva li denrente mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 15. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2)

und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

wei terhin die bisherige Rente zuzusprechen

(Urk.

1 S.

2).

In der Folge leis tete er den ver langten Kosten vorschuss von Fr. 1‘000.-- (vgl. Urk. 4 sowie Proto koll S. 1) . Die IV-Stelle be antragte mit Beschwerdeantwort vom

5. März 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

18. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist - mit den nachfolgenden Ergänzun gen - auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 zu verweisen ( IV.2010.00805, Urk. 8/130/ 3-4). 1.2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre die n ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei ne n (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Praxisgemäss stellt die Diagnose einer „sonstigen andauernden Persönlich keits änderung " nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer „nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu be urteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG ; 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge - spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage , bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Ren ten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als un um gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer würden Diagnosen vor liegen , welche unter die pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage fallen würden (S. 2 oben). Die zu prüfenden Fak toren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung

führen könnten, würden nicht in gehäufter und erheblicher Form vorliegen. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Beschwerden überwinden könne und keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vorliege (S. 3 oben) . 2.2.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe gar kein Anlass, die bisherige Rente im Rahmen einer materiellen Revi sion abzuändern, da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein im Vergleich zur Rentenverfü gung vom Jahr 2009 unveränderter Gesundheitszustand vorliege (S. 5 Ziff. 7).

Zudem seien die Voraussetzungen für ein Rückkommen gestützt auf die Schlus s bestimmungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invaliden rente zu Recht aufhob. 3. 3.1

D er Beschwerdeführer monierte, sein aktueller Gesundheitszustand sei im Ver gleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der i m Jahr 2009 eingeleiteten Revision unverändert, weshalb kein Anlass für eine materielle Revision bestehe . Dabei übersieht er jedoch , dass eine

Überprüfung einer laufenden Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision gerade keine gesundheitliche Veränderung erfor dert (vorstehend E. 1.3 ). 3.2

Sodann wurde weder in der Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/120/14-21) noch im Urteil vom 29. Februar 2012 im Prozess IV.2010.00805 (Urk. 8/130) d ie Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik behandelt .

D ie Ren ten zu sprache

erfolgte somit nicht in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage . Damit bleibt

eine Überprüfung

nach lit . a Abs. 1

SchlB

6. IV-Revision nach wie vor möglich (BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 4 . 4 .1

Im Zusammenhang mit der im Januar 2009 eingeleiteten Rentenrevision finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten: 4 .2

Mit Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/84) nannte die neue Hausärztin, Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsionstrauma mit chro ni scher

Cephalea ( S. 2 Ziff. 1.1). Des Weiteren seien – ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - unter anderem auch Depressionen und Schlafstörungen zu di agnos ti zieren. Der Beschwerdeführer klage zudem über Fusssohlenschmerzen (Ziff. 1.4). Zum Arbeitsfähigkeitsgrad nahm Dr. A.___ keine Stellung. 4 .3

Im Juni 2009 fand eine Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurologie, Y.___ , ge lang ten in ihrem Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 8/89/1-37) zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 33 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Status nach Unfall vom 31. Januar 2000 (Sturz vom Gerüst, keine si chere Commotio cerebri) - Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 31. August 2000 mit HWS-Distorsion - chronische Cephalea vom Spannungstypkopfweh - leichtes Cervikalsyndrom mit panvertebraler Ausbreitungstendenz ohne radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung - lumboischialgieforme Schmerzausdehnung ohne sichere radikuläre Symp tome - Fersenschmerz links ohne klares neurologisches Korrelat

Aus der psychiatrischen Untersuchung ging gemäss Dr. C.___ hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde allenfalls ein leichter depressiver Zustand festgestellt werden könne (S. 24 oben). Wegen der subjektiven Angaben lasse sich eine depressive Störung in leichtem Ausmass bestätigen, wobei möglicherweise teilweise ein mittelgradiges Ausmass vorliege. Nach wie vor bestehe eine Schmerzsymptomatik, die soma tisch nicht hinreichend nachvollziehbar und begründbar sei. Die Schmerzen seien in der Intensität wechselnd, dauernd vorhanden und unbeeinflussbar, weshalb auch aktu ell die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu be stätigen sei. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begut ach tung im Jahr 2002 von einer Besserung auszugehen, da in der Vergangen heit keine weiter gehende psychiatrische Therapie mehr durchgeführt worden sei, was darauf hin weise, dass die psychische Beeinträchtigung subjektiv und auch von Seiten der Hausärztin als nicht mehr derart gravierend eingestuft worden sei (S. 24 unten). Körperliche Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer wegen der Schmerzsympto matik nicht mehr möglich (S. 25). Hingegen sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer 40%igen Einschränkung, bedingt durch eine verminderte Be las t barkeit und einen erhöhten Pausenbedarf, zumutbar.

Aus gesamtgutachterischer Sicht bestehe bis zum Begutachtungsdatum am 29. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 35 unten). Ab dem Begutachtungszeitpunkt bestehe für körperlich leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten ohne repetitive Trage- und Hebebelastungen mittleren bis schweren Grades, ohne repetitive Tätigkeiten in Überkopfstellung der Arme so wie ohne längere Gehstrecken eine Einschränkung von 40 %. 4 .4

Im Bericht vom 1

9. Februar 2010 (Urk. 8 /103) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen ( S. 1 Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Beide Diagnosen würden seit mindestens dem Jahr 2002 bestehen. Wegen einer Denkstörung und einer ausgeprägt veränderten Selbst- und Fremd wahrneh mung resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handwerker ( S. 2 f. Ziff. 1.6 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit beurteilte Dr. E.___ nicht. 5 . 5 .1

Im Nachgang zur Verfügung vom 22. Juli 2010 finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte: 5 .2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) - schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen Depression (ICD-10 F33.2) kompliziert durch eine chronische Schmerzproblematik - Wechsel von schweren und mittelschweren depressiven Episoden trotz konsequenter medikamentöser Therapie und Verhaltenstherapie Als psychische Einschränkung gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer leide an Denkstörungen, Störungen der Vitalgefühle, Wahrnehmungsstörungen, habe „schwarze Gedanken“ ; der Antrieb sei vermindert (S. 3 Ziff. 1.7). Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6) und es sei auch nicht mehr mit deren Wiederaufnahme zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.9). 5 .3

In einem undatierten (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 28. August 2013) Bericht der G.___ (Urk. 8/140 /1-7) w u rden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales Syndrom sowie eine chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F33.11) genannt (S. 1 Ziff. 1.1) . Hinsichtlich Befund und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auf die Beurteilung vo n Dr. F.___ verwiesen ( S. 2 f. Ziff. 1.4 ff.). 5 .4

Am 24. März 2014 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/150 ) und stellte folgende Diagnosen (S. 13 oben): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisch depressive Entwicklung im Anschluss an die beiden Unfaller eignisse im Jahre 2000 mit anamnestisch beschriebenen mittelgradigen bis schweren Episoden, aktuell leichte depressive Restsymptomatik (ICD-10 F33.0 / DD: Dysthymie ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsänderung im Anschluss an die beiden Unfälle im Jahre 2000 (ICD-10 F62.8) Dr. Z.___ hielt anlässlich der Begutachtung fest, der Beschwerdeführer leide hauptsächli ch an chronischen Schmerzen (S. 10 Ziff. 3). Die reaktive depressive Entwicklung sei als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwei Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei wieder weitgehend die Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2009 erreicht, nach dem sich die Stimmungslage nach Angaben von Dr. F.___ zwischenzeitlich verschlechtert habe.

Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie nach H.___ zu rück gereist. Zirka alle ein bis zwei Monate reise er für einige Tage in die Schweiz und nehme Arzttermine wahr. Er habe hier bei seiner Schwägerin eine Wohnung gemietet (S. 12) . Wie bereits von den Vorgutachtern beschrieben worden sei , und wovon auch weiterhin auszugehen sei, sei der Beschwerdefüh rer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilrestarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 13 Ziff. 5). 6. 6.1

Damit eine Rente nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): - Die Rentenzusprache erfolgte auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare or ga ni sche Grundlage. - Auch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Di agnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). - Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerde bil des

- nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3). 6.2

Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen fehlt es aufgrund des vor stehend (E.

4 f.) Dargelegten an einer organischen Ursache. Wie bereits im Urteil vom 29. Februar 2012 festgehalten, lag beim Beschwerdeführer zum da ma ligen Zeitpunkt gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine somatoforme

Schmerz störung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Störung vor (Urk. 8/130/9 E .

5.2) .

Sowohl anlässlich der letzten materiellen Über prüfung als auch aktuell

liegt beim

Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depress ive Symptomatik vor . Wie Dr. Z.___ ausführte, hat sich die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ zwischen zeitlich festgehaltene Verschlechterung der de pressiven Problematik wieder sta bilisiert und das Ausmass der 2009 beschrie be nen Ausprägung erreicht (vorste hend E. 5.4). Diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit mehrheitlich in H.___ lebt, und le diglich alle ein bis zwei Monate für einige Tage zurück in die Schweiz kommt und dann Dr. F.___ konsultiert, nachvoll zieh bar. Eine engmaschige psychiatri sche Begleitung, wie es eine schwere depressi ve Störung erfordern würde, ist offenkundigerweise

nicht mehr nötig.

Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent li chen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit die ersten beiden Bedingungen (vorstehend E. 6.1) er füllt sind.

6.3

Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte depressive Restsymptomatik festge halten, welche als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwe i Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren ist (vorstehend E. 5.4).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vor steh end E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.

Soweit beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wurde (vorangehend E. 5.2 und 5.4), stellt diese Diagnose für sich allein eben falls k ei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinn dar und sind auch dies bezüglich die rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (vor st ehend E. 1.2). 6.4

Beim Beschwerdeführer sind auch keine somatischen Beschwerden vorhanden, welche zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vorangehend E. 4 f.). Chronische körperliche Begleiterkrankungen lie gen demnach nicht vor. Demgegenüber ist von einem chronifizierten

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik auszugehen, da beim Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 eine Schmerzsymptomatik vorliegt und sich in der Folge eine Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zu rückgebildet hat (vgl. dazu auch Erwägung 3 des Urteils vom 29. Februar 2012, Urk. 8/130/5-7).

Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist nicht gegeben. Aufgrund der Behandlung bei Dr. F.___ konnte eine zwischen zeit liche Verschlechterung aufgefangen werden (vgl. Urk. 8/150/14 oben). Schliess lich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführ er regelmässig Reisen von der Schweiz nach H.___ und umgekehrt unternimmt , täglich mehrere Stunden mit seinen Hunden spazieren geht und Verwandte trifft (Urk. 8/150/10 oben) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach ten den massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. 6.5

Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dro malen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2 ). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt. Somit vermögen die genannten Beeinträchti gung en keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dem ent sprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt.

Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mut baren Arbeitsausmass , zu beurteilen (BGE 127 V 294 E.

4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E.

2b). 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist - mit den nachfolgenden Ergänzun gen - auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 zu verweisen ( IV.2010.00805, Urk. 8/130/ 3-4).

E. 1.2 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre die n ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei ne n (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Praxisgemäss stellt die Diagnose einer „sonstigen andauernden Persönlich keits änderung " nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer „nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu be urteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010).

E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG ; 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge - spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage , bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Ren ten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als un um gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2 ).

E. 2 Der Versicherte erhob am 15. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2)

und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

wei terhin die bisherige Rente zuzusprechen

(Urk.

1 S.

2).

In der Folge leis tete er den ver langten Kosten vorschuss von Fr. 1‘000.-- (vgl. Urk. 4 sowie Proto koll S. 1) . Die IV-Stelle be antragte mit Beschwerdeantwort vom

5. März 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

18. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer würden Diagnosen vor liegen , welche unter die pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage fallen würden (S. 2 oben). Die zu prüfenden Fak toren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung

führen könnten, würden nicht in gehäufter und erheblicher Form vorliegen. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Beschwerden überwinden könne und keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vorliege (S. 3 oben) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe gar kein Anlass, die bisherige Rente im Rahmen einer materiellen Revi sion abzuändern, da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein im Vergleich zur Rentenverfü gung vom Jahr 2009 unveränderter Gesundheitszustand vorliege (S. 5 Ziff. 7).

Zudem seien die Voraussetzungen für ein Rückkommen gestützt auf die Schlus s bestimmungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt (S. 5 f. Ziff. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invaliden rente zu Recht aufhob.

E. 3.1 D er Beschwerdeführer monierte, sein aktueller Gesundheitszustand sei im Ver gleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der i m Jahr 2009 eingeleiteten Revision unverändert, weshalb kein Anlass für eine materielle Revision bestehe . Dabei übersieht er jedoch , dass eine

Überprüfung einer laufenden Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision gerade keine gesundheitliche Veränderung erfor dert (vorstehend E. 1.3 ).

E. 3.2 Sodann wurde weder in der Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/120/14-21) noch im Urteil vom 29. Februar 2012 im Prozess IV.2010.00805 (Urk. 8/130) d ie Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik behandelt .

D ie Ren ten zu sprache

erfolgte somit nicht in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage . Damit bleibt

eine Überprüfung

nach lit . a Abs. 1

SchlB

6. IV-Revision nach wie vor möglich (BGE 140 V 8 E. 2.2.2).

E. 4 .4

Im Bericht vom 1

9. Februar 2010 (Urk. 8 /103) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen ( S. 1 Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Beide Diagnosen würden seit mindestens dem Jahr 2002 bestehen. Wegen einer Denkstörung und einer ausgeprägt veränderten Selbst- und Fremd wahrneh mung resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handwerker ( S. 2 f. Ziff. 1.6 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit beurteilte Dr. E.___ nicht.

E. 5 .4

Am 24. März 2014 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/150 ) und stellte folgende Diagnosen (S. 13 oben): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisch depressive Entwicklung im Anschluss an die beiden Unfaller eignisse im Jahre 2000 mit anamnestisch beschriebenen mittelgradigen bis schweren Episoden, aktuell leichte depressive Restsymptomatik (ICD-10 F33.0 / DD: Dysthymie ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsänderung im Anschluss an die beiden Unfälle im Jahre 2000 (ICD-10 F62.8) Dr. Z.___ hielt anlässlich der Begutachtung fest, der Beschwerdeführer leide hauptsächli ch an chronischen Schmerzen (S. 10 Ziff. 3). Die reaktive depressive Entwicklung sei als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwei Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei wieder weitgehend die Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2009 erreicht, nach dem sich die Stimmungslage nach Angaben von Dr. F.___ zwischenzeitlich verschlechtert habe.

Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie nach H.___ zu rück gereist. Zirka alle ein bis zwei Monate reise er für einige Tage in die Schweiz und nehme Arzttermine wahr. Er habe hier bei seiner Schwägerin eine Wohnung gemietet (S. 12) . Wie bereits von den Vorgutachtern beschrieben worden sei , und wovon auch weiterhin auszugehen sei, sei der Beschwerdefüh rer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilrestarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 13 Ziff. 5).

E. 6.1 Damit eine Rente nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): - Die Rentenzusprache erfolgte auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare or ga ni sche Grundlage. - Auch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Di agnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). - Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerde bil des

- nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3).

E. 6.2 Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen fehlt es aufgrund des vor stehend (E.

4 f.) Dargelegten an einer organischen Ursache. Wie bereits im Urteil vom 29. Februar 2012 festgehalten, lag beim Beschwerdeführer zum da ma ligen Zeitpunkt gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine somatoforme

Schmerz störung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Störung vor (Urk. 8/130/9 E .

5.2) .

Sowohl anlässlich der letzten materiellen Über prüfung als auch aktuell

liegt beim

Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depress ive Symptomatik vor . Wie Dr. Z.___ ausführte, hat sich die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ zwischen zeitlich festgehaltene Verschlechterung der de pressiven Problematik wieder sta bilisiert und das Ausmass der 2009 beschrie be nen Ausprägung erreicht (vorste hend E. 5.4). Diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit mehrheitlich in H.___ lebt, und le diglich alle ein bis zwei Monate für einige Tage zurück in die Schweiz kommt und dann Dr. F.___ konsultiert, nachvoll zieh bar. Eine engmaschige psychiatri sche Begleitung, wie es eine schwere depressi ve Störung erfordern würde, ist offenkundigerweise

nicht mehr nötig.

Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent li chen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit die ersten beiden Bedingungen (vorstehend E. 6.1) er füllt sind.

E. 6.3 Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte depressive Restsymptomatik festge halten, welche als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwe i Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren ist (vorstehend E. 5.4).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vor steh end E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.

Soweit beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wurde (vorangehend E. 5.2 und 5.4), stellt diese Diagnose für sich allein eben falls k ei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinn dar und sind auch dies bezüglich die rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (vor st ehend E. 1.2).

E. 6.4 Beim Beschwerdeführer sind auch keine somatischen Beschwerden vorhanden, welche zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vorangehend E. 4 f.). Chronische körperliche Begleiterkrankungen lie gen demnach nicht vor. Demgegenüber ist von einem chronifizierten

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik auszugehen, da beim Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 eine Schmerzsymptomatik vorliegt und sich in der Folge eine Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zu rückgebildet hat (vgl. dazu auch Erwägung 3 des Urteils vom 29. Februar 2012, Urk. 8/130/5-7).

Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist nicht gegeben. Aufgrund der Behandlung bei Dr. F.___ konnte eine zwischen zeit liche Verschlechterung aufgefangen werden (vgl. Urk. 8/150/14 oben). Schliess lich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführ er regelmässig Reisen von der Schweiz nach H.___ und umgekehrt unternimmt , täglich mehrere Stunden mit seinen Hunden spazieren geht und Verwandte trifft (Urk. 8/150/10 oben) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach ten den massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar.

E. 6.5 Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dro malen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2 ). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt. Somit vermögen die genannten Beeinträchti gung en keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dem ent sprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt.

Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mut baren Arbeitsausmass , zu beurteilen (BGE 127 V 294 E.

4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E.

2b).

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00058 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

24. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, wurde mit Verfügung vom 11. März 2004 der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 100 % ab 1. Januar

2001 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/63). 1.2

Im Januar 2009 führte die IV-Stelle erstmals

eine Revision von Amtes wegen durch (Urk. 8/81). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des

Y.___ vom 10. August 2009 (Urk. 8 /89) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente per 1. September 2010 auf eine Dreivier telsrente herab ( Verfügung vom 22. Juli 2010 , Urk. 8/120/14-21) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/120/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 abgewiesen ( Prozess IV.2010.00805, Urk. 8/130). 1.3

Im Juni 2013 führte die IV-Stelle eine weitere Revision durch (Urk. 8/138). Sie holte Arzt berichte (Urk. 8/139-140), Akten des Unf allversicherers (Urk. 8/141) sowie ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 8/150). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/153, Urk. 8/158) hob die IV-Stelle die bisherige Inva li denrente mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 auf (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 15. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 2)

und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

wei terhin die bisherige Rente zuzusprechen

(Urk.

1 S.

2).

In der Folge leis tete er den ver langten Kosten vorschuss von Fr. 1‘000.-- (vgl. Urk. 4 sowie Proto koll S. 1) . Die IV-Stelle be antragte mit Beschwerdeantwort vom

5. März 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

18. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ist - mit den nachfolgenden Ergänzun gen - auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 zu verweisen ( IV.2010.00805, Urk. 8/130/ 3-4). 1.2

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre die n ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht

mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schie d lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Hal tung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei ne n (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Praxisgemäss stellt die Diagnose einer „sonstigen andauernden Persönlich keits änderung " nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer „nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu be urteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundes gerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG ; 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ge - spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage , bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stim mung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E.

10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „ erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision - um eine solche handelt es sich auch hier - den Ren ten anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinwei sen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beur teilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als un um gänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer würden Diagnosen vor liegen , welche unter die pa tho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage fallen würden (S. 2 oben). Die zu prüfenden Fak toren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung

führen könnten, würden nicht in gehäufter und erheblicher Form vorliegen. Demnach sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner Beschwerden überwinden könne und keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vorliege (S. 3 oben) . 2.2.

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe gar kein Anlass, die bisherige Rente im Rahmen einer materiellen Revi sion abzuändern, da gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein im Vergleich zur Rentenverfü gung vom Jahr 2009 unveränderter Gesundheitszustand vorliege (S. 5 Ziff. 7).

Zudem seien die Voraussetzungen für ein Rückkommen gestützt auf die Schlus s bestimmungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt (S. 5 f. Ziff. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invaliden rente zu Recht aufhob. 3. 3.1

D er Beschwerdeführer monierte, sein aktueller Gesundheitszustand sei im Ver gleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der i m Jahr 2009 eingeleiteten Revision unverändert, weshalb kein Anlass für eine materielle Revision bestehe . Dabei übersieht er jedoch , dass eine

Überprüfung einer laufenden Rente nach lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision gerade keine gesundheitliche Veränderung erfor dert (vorstehend E. 1.3 ). 3.2

Sodann wurde weder in der Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/120/14-21) noch im Urteil vom 29. Februar 2012 im Prozess IV.2010.00805 (Urk. 8/130) d ie Frage der Überwindbarkeit der Schmerzproblematik behandelt .

D ie Ren ten zu sprache

erfolgte somit nicht in Beachtung der relevanten Rechtsprechung zu pa thogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage . Damit bleibt

eine Überprüfung

nach lit . a Abs. 1

SchlB

6. IV-Revision nach wie vor möglich (BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 4 . 4 .1

Im Zusammenhang mit der im Januar 2009 eingeleiteten Rentenrevision finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten: 4 .2

Mit Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/84) nannte die neue Hausärztin, Dr.

med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Distorsionstrauma mit chro ni scher

Cephalea ( S. 2 Ziff. 1.1). Des Weiteren seien – ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit - unter anderem auch Depressionen und Schlafstörungen zu di agnos ti zieren. Der Beschwerdeführer klage zudem über Fusssohlenschmerzen (Ziff. 1.4). Zum Arbeitsfähigkeitsgrad nahm Dr. A.___ keine Stellung. 4 .3

Im Juni 2009 fand eine Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.

D.___ , Facharzt für Neurologie, Y.___ , ge lang ten in ihrem Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 8/89/1-37) zu folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 33 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Status nach Unfall vom 31. Januar 2000 (Sturz vom Gerüst, keine si chere Commotio cerebri) - Status nach Verkehrsunfall (Heckkollision) am 31. August 2000 mit HWS-Distorsion - chronische Cephalea vom Spannungstypkopfweh - leichtes Cervikalsyndrom mit panvertebraler Ausbreitungstendenz ohne radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung - lumboischialgieforme Schmerzausdehnung ohne sichere radikuläre Symp tome - Fersenschmerz links ohne klares neurologisches Korrelat

Aus der psychiatrischen Untersuchung ging gemäss Dr. C.___ hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde allenfalls ein leichter depressiver Zustand festgestellt werden könne (S. 24 oben). Wegen der subjektiven Angaben lasse sich eine depressive Störung in leichtem Ausmass bestätigen, wobei möglicherweise teilweise ein mittelgradiges Ausmass vorliege. Nach wie vor bestehe eine Schmerzsymptomatik, die soma tisch nicht hinreichend nachvollziehbar und begründbar sei. Die Schmerzen seien in der Intensität wechselnd, dauernd vorhanden und unbeeinflussbar, weshalb auch aktu ell die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu be stätigen sei. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begut ach tung im Jahr 2002 von einer Besserung auszugehen, da in der Vergangen heit keine weiter gehende psychiatrische Therapie mehr durchgeführt worden sei, was darauf hin weise, dass die psychische Beeinträchtigung subjektiv und auch von Seiten der Hausärztin als nicht mehr derart gravierend eingestuft worden sei (S. 24 unten). Körperliche Schwerarbeit sei dem Beschwerdeführer wegen der Schmerzsympto matik nicht mehr möglich (S. 25). Hingegen sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer 40%igen Einschränkung, bedingt durch eine verminderte Be las t barkeit und einen erhöhten Pausenbedarf, zumutbar.

Aus gesamtgutachterischer Sicht bestehe bis zum Begutachtungsdatum am 29. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (S. 35 unten). Ab dem Begutachtungszeitpunkt bestehe für körperlich leichte bis mit tel schwere Tätigkeiten ohne repetitive Trage- und Hebebelastungen mittleren bis schweren Grades, ohne repetitive Tätigkeiten in Überkopfstellung der Arme so wie ohne längere Gehstrecken eine Einschränkung von 40 %. 4 .4

Im Bericht vom 1

9. Februar 2010 (Urk. 8 /103) stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen ( S. 1 Ziff. 1.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

Beide Diagnosen würden seit mindestens dem Jahr 2002 bestehen. Wegen einer Denkstörung und einer ausgeprägt veränderten Selbst- und Fremd wahrneh mung resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handwerker ( S. 2 f. Ziff. 1.6 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit beurteilte Dr. E.___ nicht. 5 . 5 .1

Im Nachgang zur Verfügung vom 22. Juli 2010 finden sich in den Akten folgende medizinische Berichte: 5 .2

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 4. Juli 2013 (Urk. 8/139) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) - schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen Depression (ICD-10 F33.2) kompliziert durch eine chronische Schmerzproblematik - Wechsel von schweren und mittelschweren depressiven Episoden trotz konsequenter medikamentöser Therapie und Verhaltenstherapie Als psychische Einschränkung gab Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer leide an Denkstörungen, Störungen der Vitalgefühle, Wahrnehmungsstörungen, habe „schwarze Gedanken“ ; der Antrieb sei vermindert (S. 3 Ziff. 1.7). Die bishe rige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6) und es sei auch nicht mehr mit deren Wiederaufnahme zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.9). 5 .3

In einem undatierten (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 28. August 2013) Bericht der G.___ (Urk. 8/140 /1-7) w u rden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicocephales Syndrom sowie eine chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F33.11) genannt (S. 1 Ziff. 1.1) . Hinsichtlich Befund und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde auf die Beurteilung vo n Dr. F.___ verwiesen ( S. 2 f. Ziff. 1.4 ff.). 5 .4

Am 24. März 2014 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/150 ) und stellte folgende Diagnosen (S. 13 oben): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chronisch depressive Entwicklung im Anschluss an die beiden Unfaller eignisse im Jahre 2000 mit anamnestisch beschriebenen mittelgradigen bis schweren Episoden, aktuell leichte depressive Restsymptomatik (ICD-10 F33.0 / DD: Dysthymie ICD-10 F34.1) - Persönlichkeitsänderung im Anschluss an die beiden Unfälle im Jahre 2000 (ICD-10 F62.8) Dr. Z.___ hielt anlässlich der Begutachtung fest, der Beschwerdeführer leide hauptsächli ch an chronischen Schmerzen (S. 10 Ziff. 3). Die reaktive depressive Entwicklung sei als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwei Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sei wieder weitgehend die Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2009 erreicht, nach dem sich die Stimmungslage nach Angaben von Dr. F.___ zwischenzeitlich verschlechtert habe.

Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie nach H.___ zu rück gereist. Zirka alle ein bis zwei Monate reise er für einige Tage in die Schweiz und nehme Arzttermine wahr. Er habe hier bei seiner Schwägerin eine Wohnung gemietet (S. 12) . Wie bereits von den Vorgutachtern beschrieben worden sei , und wovon auch weiterhin auszugehen sei, sei der Beschwerdefüh rer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilrestarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 13 Ziff. 5). 6. 6.1

Damit eine Rente nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision der genannten Bestimmung aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG. Indes ist die Revision an drei Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): - Die Rentenzusprache erfolgte auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch - ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare or ga ni sche Grundlage. - Auch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Di agnose gestellt werden kann (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). - Schliesslich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerde bil des

- nach weisbar ist (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.1-9.1.3). 6.2

Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen fehlt es aufgrund des vor stehend (E.

4 f.) Dargelegten an einer organischen Ursache. Wie bereits im Urteil vom 29. Februar 2012 festgehalten, lag beim Beschwerdeführer zum da ma ligen Zeitpunkt gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine somatoforme

Schmerz störung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Störung vor (Urk. 8/130/9 E .

5.2) .

Sowohl anlässlich der letzten materiellen Über prüfung als auch aktuell

liegt beim

Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depress ive Symptomatik vor . Wie Dr. Z.___ ausführte, hat sich die von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.___ zwischen zeitlich festgehaltene Verschlechterung der de pressiven Problematik wieder sta bilisiert und das Ausmass der 2009 beschrie be nen Ausprägung erreicht (vorste hend E. 5.4). Diese Beurteilung durch

Dr. Z.___ ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, der in der Zwischenzeit mehrheitlich in H.___ lebt, und le diglich alle ein bis zwei Monate für einige Tage zurück in die Schweiz kommt und dann Dr. F.___ konsultiert, nachvoll zieh bar. Eine engmaschige psychiatri sche Begleitung, wie es eine schwere depressi ve Störung erfordern würde, ist offenkundigerweise

nicht mehr nötig.

Damit lag im - vorliegend entscheidenden - Revisionszeitpunkt ein im Wesent li chen unveränderter Gesundheitszustand und weiterhin ein einschlägiges Be schwerdebild vor, womit die ersten beiden Bedingungen (vorstehend E. 6.1) er füllt sind.

6.3

Beim Beschwerdeführer wurde eine leichte depressive Restsymptomatik festge halten, welche als Begleitsymptomatik der chronischen Schmerzstörung nach zwe i Unfällen im Jahr 2000 zu interpretieren ist (vorstehend E. 5.4).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Eine psychi sche Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (vor steh end E. 1.2) war damit im Verfügungszeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.

Soweit beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsänderung diagnostiziert wurde (vorangehend E. 5.2 und 5.4), stellt diese Diagnose für sich allein eben falls k ei nen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinn dar und sind auch dies bezüglich die rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (vor st ehend E. 1.2). 6.4

Beim Beschwerdeführer sind auch keine somatischen Beschwerden vorhanden, welche zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vorangehend E. 4 f.). Chronische körperliche Begleiterkrankungen lie gen demnach nicht vor. Demgegenüber ist von einem chronifizierten

Krank heits verlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik auszugehen, da beim Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 eine Schmerzsymptomatik vorliegt und sich in der Folge eine Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zu rückgebildet hat (vgl. dazu auch Erwägung 3 des Urteils vom 29. Februar 2012, Urk. 8/130/5-7).

Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist nicht gegeben. Aufgrund der Behandlung bei Dr. F.___ konnte eine zwischen zeit liche Verschlechterung aufgefangen werden (vgl. Urk. 8/150/14 oben). Schliess lich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführ er regelmässig Reisen von der Schweiz nach H.___ und umgekehrt unternimmt , täglich mehrere Stunden mit seinen Hunden spazieren geht und Verwandte trifft (Urk. 8/150/10 oben) .

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach ten den massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten

Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. 6.5

Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dro malen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Ko morbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.2 ). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt. Somit vermögen die genannten Beeinträchti gung en keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dem ent sprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt.

Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mut baren Arbeitsausmass , zu beurteilen (BGE 127 V 294 E.

4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E.

2b). 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti