Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, besuchte in seiner Heimat die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Nach seiner Einreise in die Schweiz ar beitete er seit 1986 als Hilfsmonteur im Bereich Tanksanierungen.
Am 17. März 2003 meldete sich der Versicherte
infolge einer Dis kushernie , Herz problemen , Atemproblemen und Schmerzen im Knie bei der In validenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid
der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/ 6 9 ) wurde das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2005 wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. August 2006 (Urk. 7/74) ab.
Mit Anmeldung vom 3. März 2012 (Urk. 7/77) ersuchte der Versicherte auf grund einer Diskushernie sowie eines kompletten Mus kalabrisses im rechten Oberschenkel erneut um Ausrichtung einer Invaliden rente. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Y.___ als Spezialbauiso leur tätig (Urk. 7/90). Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis im Mai 2012 (Urk. 7/160/33). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/89) sowie der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 7/74, 7/75, 7/86, 7/125) bei und tätigte erwerb liche (Urk. 7/81, 7/83, 7/90, 7/140) und medizinische ( Urk. 7/88, 7/91, 7/105, 7/160 ) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 (Urk. 7/110) wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Dagegen wurden am 10. September 2012 (Urk. 7/118), 7. November 2012 (Urk. 7/128), 23. September 2013 (Urk. 7/147) und 29. September 2014 (Urk. 7/163) Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/130) wurde der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Teilnahme an einer teilstationären psychiatrischen Therapie verpflichtet. Gestützt auf das im Einwandverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ , Zürich (nachfol gend: Z.___ ) (Urk. 7/160), wurde das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/165=Urk. 2) wie angekündigt abgewiesen. 2.
Der Beschwerdeführer liess dagegen am 14. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter beantragt darin die Zusprechung einer angemes senen Invalidenrente . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 (Urk. 6) be antragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schrei ben vom 24. Februar 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer de antwort zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitiden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). 1. 5
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ) .
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 2) sinngemäss , dass dem Versicherte n
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur aufgrund der reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Sprunggelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei der Versicherte gemäss Z.___ -Gutachten (Urk. 7/160) uneingeschränkt arbeitsfähig. An der von ihr vorgenommenen Invaliditätsbemessung hielt sie fest. 2.2
In der Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Urk. 1) wird vorgebracht, die attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei unre alistisch und unzumutbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in mittelschweren, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule werde nicht begründet. Der im Gutachten in Bezug auf die verschmutzten und beschwielten Hände des Versicherten getroffenen Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit werde mit Nachdruck widersprochen . Die ausgeprägte athletische Muskulatur weise auf eine über 25 Jahre aus geübte, schwere und körperlich fordernde Arbeit in der Baubranche hin. Die in diesen Jahren aufgebaute Muskulatur verschwinde nicht einfach von einem Jahr auf das andere. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit November 2002 und hätten sich über die Jahre bis zum letzten Unfall im Jahr 2011 verschlech tert. Die in somatischer Hinsicht postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei damit, insbesondere gestützt auf das Gutachten nicht hin reichend begründet und noch abzuklären, allenfalls mittels eines funktio nelle n Belastungstests.
U nter Verweis auf den der Beschwerdegegnerin eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Februar 2014 werde weiterhin eine mittelgradige Depression geltend gemacht. Es werde beantragt, beim A.___ , einen ausführlichen Bericht über den stationären Aufenthalt sowie die Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen. Ein aktueller Be handlungs
- und Verlaufsbe richt könne beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ eingeholt werden.
Vom von der Beschwerdegeg nerin verwendeten Tabellenlohn sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, des Alters und der fehlenden Ausbildung ein leidens bedingter Abzug von 20
% vorzunehmen . Es dürfte ihm auf grund der 25jährigen Ausbildung im Baugewerbe bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmög lich sein, eine nur einigermassen seinen Vorkenntnissen als ungelernter Isoleur entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. 2.3
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
3. März 2012 ( Urk. 7/7 7 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen , ob si ch der Invaliditätsgrad seit dem abweisenden Ein spracheentscheid
vom 1 3. Juli 200 5 ( Urk. 7/ 6 9 ), bestätigt mit Urteil vom 28. August 2006 ( Urk. 7/7 3 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 ( Urk.
2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2, je mit Hinweis). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der am 13. März 2014 durchgeführten Exploration (Urk. 7/160) gegenüber den Gutachter n vor, er leide an massiven, seit Jahren bestehenden, dauerhaften Schmerzen im Bereich des mittleren und tiefen Rückens. Ohne Stöcke könne er in der Ebene lediglich 300 bis 500 Meter gehen, mit Stöcken nur unwesentlich länger. Danach halte er die Schmerzen nicht mehr aus und sei massiv erschöpft. Bei Drehung des Kopfes verspüre er Nackenschmerzen. Die Beine würden ebenfalls mit zirkulärer Verteilung schmerzen. Er leide insbesondere unter Schmerzen im Bereich der ventralen Oberschenkel, wo ein Status nach beidseitigen Muskelrissen vorliege. Beide Kniegelenke seien schmerzhaft, insbesondere bei Belastung. Ebenfalls verspüre er ein Engegefühl im Hals und die Ohren seien nicht gesund. Beim Blick nach oben trete ein diffuser Schwindel auf. Der stechende, brennende, oft auch drückende Schmerz schwanke in der Intensität je nach Wetter.
Der Schmerz nehme am Abend zu, wobei die Schmerzen morgens beim Aufstehen am s chlimmsten seien.
Es bestünden zudem nächtliche Schmerzen in den Händen.
Auf der visuellen Analogskala erreiche der Schmerz derzeit einen Wert von 7, bei Bewegung und Aktivität von 8 bis 9.
Er sei wegen der Beschwerden meist traurig und mutlos. Er sei besonders traurig über den Arbeitsverlust und darüber, dass es in den letzten Monaten zu keiner Verbesserung gekommen sei. Er besuche täglich während eines Halbtages die Tagesklinik der C.___ . Im Rahmen dieser Therapie finde nach Möglichkeit auch Yoga und Schwimmen statt.
P sychisch u nd physisch habe er keine Kraft mehr. Auch seine finanziellen Probleme belasteten ihn stark. Er habe lange Zeit schwere Arbeit im Tunnelbau geleistet und müsse nun mit dem Sozialamt um seinen Unterhalt streiten. Die aktuelle Medikation bestehe aus diversen Psychopharmaka, Analgetika sowie Medika menten gegen Magenbrennen. Bei Bedarf wende er zusätzlich Dafalgan sowie Heilmittel gegen Schlafstörungen und Hämorrhoiden an .
D er Beschwerdeführer wurde von den Z.___ -Gutachtern in internistischer, neurologischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Hinsicht fachärztlich untersucht und beurteilt. G emäss Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160 /41 ) diagnostizierten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach lumbaler spinaler Operation 201 1. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0), eine Adipositas (BMI 29 kg/m 2 ), rezidivierende hämorrhoidale Beschwerden, eine Bandlaxizität des linken oberen Sprunggelenkes lateral, eine beschwerdefreie Varikosis ohne Ödembildung an beiden Unterschenkeln , sowie einen Zustand nach Karpaltun neloperationen beidseits ohne Anhalt für ein behinderungsrelevantes residuelles
nervales Defizit , fest. Körperlich schwere Arbeiten, wie sie zuletzt ausgeübt worden seien, schieden aufgrund des spinalen Defekts nach erfolgter lumbaler Operation auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung der Gutachter könne auch retrospektiv, ab September 2011 geltend, angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der objektive somatische Befund stationär sei und sich auch für eine höhergradige vorangehende Depression kein ausreichender aktenkundi ger Beleg ergebe, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen Aggravation offenbar von den Behandlern und Vorbewertern nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein ausreichender Anhalt für e ine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.2 3.2.1
Die Begründung der Gutachter zu dieser Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar und basiert auf ausreichenden Abklä rungen. Der internistische
Z.___ - Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtet e (Urk. 7/160/12 ff.) , dass der Gang des Versicherten ins Untersuchungszimmer zügig und flüssig erfolgt sei, während die formale Gangprobe langsam und mit schmerzverzerrtem Gesicht absolviert worden sei. Das Aus- und Ankleiden sowie das Bewegen im Untersuchungs raum seien langsam, jedoch flüssig und ohne grössere Anstrengungszeichen gelungen. Beim Bein-Anhebe-Versuch im Liegen habe der Explorand bei 40 Grad links lumbale Schmerzen ohne Ausstrahlung angegeben. Im Sitzen am Rand habe er jedoch beim Kraftvergleich der Oberschenkelmuskulatur beide Beine, entsprechend einer Flexionsfähigkeit von 90 Grad, voll ausstrecken kön nen. Beim einfachen kardiopulmonalen Belastungstest habe von Anfang an eine forcierte Atmung bestanden, welche sich im weiteren Verlauf nicht weiter ver schlechtert habe. Im Gegensatz dazu sei während der Belastung jederzeit eine verbale Kommunikation möglich gewesen. Nach eineinhalb Stockwerken Trep pensteigen habe der Explorand den Test abgebrochen und beim Erreichen des Untersuchungsraumes prompt wieder normal geatmet. Unmittelbar nach dem Belastungstest habe der Blutdruck 131/80 mmHg und die Herzfrequenz 90 Schläge pro Minute betragen. 3.2.2
D er neurologische Gutachter, Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurolo gie, stellte fest (Urk. 7/160/22) , dass sich im klinischen Untersuchungsbefund kein Anhalt für ein behinderungsrelevantes neurales Defizit ergeben habe. Auch seien keine Zeichen einer wesentlichen spinalen Bewegungseinschränkung zu objektivieren gewesen. Insbesondere die spontane Mobilität sei frei und unge hindert gewesen. Diskrepant zu den anamnetischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sei der klinische Eindruck ohne wesentliche Schmerzbeeinträch tigung .
3.2.3
Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, stellte fest (Urk. 7/160/27 ff. ) , dass die Anamnesee rhebung mit einer Dauer von 45 Minuten in der Sitzbelastung beschwerdefrei bewältigt worden sei. Der nachfolgende Transfer sei sicher und dynamisch erfolgt. Während Gesprächen sei die Blick wendung zur Dolmetsche rin mit einer Kopfrotation von rund 70 Grad nach links vom Exploranden beschwerdefrei ausgeführt worden. Er habe ein rechtsseitig schleifendes Gang bild mit gestreckter Haltung des rechten Beins gezeigt , die seit drei Jahren überwiegend getragenen Schuhe seien jedoch symmetrisch abge nutzt gewesen. Auf der Strasse vor der Klinik sowie teilweise i m Barfussgang während der Untersuchung sei ein symmetrisches Gangbild gez eigt worden. Das Ent
- und Bekleiden sei ohne Ein schränkung erfolgt, beim Ablegen der Socken auch mit tiefem Hinabbeugen. Beim sitzend ausgeführten Ausziehen der Socken sei ein hohes aktives Hinauf führen des Beines m it Hüftflexion beidseits um 150 Grad gezeigt worden, das An ziehen sei im Einbeinstand mit sicherer Standkontrolle erfolgt. Der vom Versi cherten getragene Lendengürtel, den er immer trage und der eine Schmerzlin derung herbeiführe n solle , sei an einer tieferen Stelle wieder angezogen worden, so dass keine Spannung aufgebaut worden sei. Bei sämtli chen körperlichen Untersuchungen habe der Beschwerdeführer gegenüber spontanen Bewegungen einen deutlich eingeschränkten Bewegungsumfang gezeigt. Fünf von fünf Waddell’s
Signs seien positiv (Urk. 7/160/29 f.).
In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter erhebliche Diskrepanzen zwi schen den reklamierten Einschränkungen und den objektiven Befunden fest. Insbesondere seien die beschwielten und verschmutzten, kräftigen und musku lösen Hände als Hinweis auf eine rege Aktivität zu verstehen, was in der Gesamtbewertung der reklamierten Beschwerden nur im Sinne einer bewusst seinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden könne und eine kritische Relativierung der behaupteten Symptomatik erfordere.
Weder die Aussagen des Versicherten anlässlich der Exploration, dass er auch im Winter häufig auf dem Balkon grilliere (Urk. 7/160/18) , noch sein Vorbrin gen in der Beschwerdeschrift, wonach eine während einer mehr als 25 Jahre dauernden körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Baubranche aufgebaute Muskulatur nicht von einem Jahr auf das andere verschwinde (Urk. 1 S. 5 f.), reichen als Erklärung der Diskrepanz zwischen geltend gemachter weitgehender Immobilität und muskulösem Habitus , sowie verschmutzte n und beschwielten Hände n aus.
Anlässlich der Exploration konnten diverse Divergenzen zwischen den reklamier ten Beschwerden und dem Verhalten ausserhalb formeller Funktions prüfungen festgestellt werden. Die gezeigte Beweglichkeit während und aus serhalb formeller Funktionsprüfungen unterschied sich ebenfalls stark. Klinisch konnte entgegen der geklagten Beschwerden keine wesentliche Schmerzbeein trächtigung festgestellt werden. Bei der vom rheumatologischen Gutachter,
Dr. F.___ , zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Prüfung der Waddell‘s
Signs führten alle fünf Teiluntersuchungen zu positiven Resultaten, was das Vorliegen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschrän kungen und Beschwerden unterstreicht.
Gegen die detaillierten Ausführungen der Gutachter betreffend bewusstseinsnaher demonstrativer Darbietung anläss lich der Exploration wird beschwerdeweise zu R echt nichts eingewendet.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten die ange nommene Arbeitsfähig keit in somatischer Hinsicht nicht hinreichend begründet sei. Neben den Z.___ -Gutachtern stellte auch m ed. pract . G.___ ,
Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, aufgrund der Ergeb nisse ihrer am 2. Juli 2012 durchgeführten Untersu chung ,
eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit fest (Urk. 7/105/9) .
Ebenso bejahte die Hausärztin des Beschwerdefüh rers, Dr. med. H.___ , Fachärz tin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem ärztlichen Bericht zuhanden de s
Krankentaggeldversi cherers vom 17. März 2012 (Urk. 7/86/4) eine Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in angepassten Tätig keiten. Als angepasst bezeichnete sie sämtliche Tätigkeiten ohne Rückenbelas tung . Mit ärztlichem Bericht vom
27. März 2012 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/88/4) bezeichnete sie den Beschwerdeführer als 100
% arbeitsfähig für nicht vorwiegend im Gehen ausgeübte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Bücken , Arbeiten über Kopf , Kauern , Knien , Rotation im Sit zen/Stehen , Heben/Tragen , a uf Leitern/Gerüste S teigen , Treppen S teigen .
Auch i n den weiteren medizinischen Akten findet sich kein Anhalt für eine soma tisch begründete Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, welche über die im Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160/39) festgehaltene Ein schränkung des Zumutbarkeitsprofils hinausgeht. Damit sind weitere medizini sche Abklärungen nicht angezeigt und es ist in somatischer Hinsicht auf das überzeugend begründete Z.___ -Gutachten abzustellen. 3.4
Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf den eingereichten Austrittsbe richt der A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) weiterhin eine mittel gra dige Depression geltend gemacht w i rd , wird nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern diesem Bericht eine höhere Beweiskraft zukommen soll, als de r ent sprechenden Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der Z.___ .
Dies ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Berichte de s behandelnden Psychiaters, Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des A.___ , deren Einholung der Beschwerdeführer beantragt.
De m im Recht liegenden Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) ist eine durch die limitierten Deutschkenntnisse eingeschränkte T herapiet eilnahme des Beschwer deführers zu entnehmen , was sich insbeson dere auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche beziehe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die anläss lich dieses stationären Aufenthaltes erfolgte
Therapie von vornherein wenig erfolgsversprechend war und zudem eine ver lässliche Anamneseerhebung in deutscher Sprache nicht erfolgen konnte. Aufgrund d ies er sprachlich begründe t en Schwierigkeiten wäre die Aussagekraft des
zur Einholung beantragten ärzt lichen Berichtes stark eingeschränkt .
Auch ist dem Hinweis in der Konsensbeurteilung des voll beweiskräftigen
polydis ziplinären Gutachtens (Urk. 7/160/40) Rechnung zu tragen , dass die vor bestehenden psychiatrischen Beurteilungen des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der erhobenen Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrati ven Darbietung erfolgt seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die se Beurtei lungen des psychischen Gesundheitszustandes lediglich gestützt auf psychiat rische Untersuchungen erfolgten , nachvollziehbar . Dies muss auch in Bezug auf die beantragten Berichte gelten,
Schliesslich hielt Dr. H.___ in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers erstellten psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/125/7) fest, dass auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielten, namentlich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung. D er Be schwerdeführer antwortete auf die Frage des internistischen Gutachters nach seinen beruflichen Zielen und Wün schen , dass er generell nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/160/13) .
D er Fortbe stand der subjektiven Krankheitsüberzeugung ist damit als überwiegend
w ahr schein lich
zu qualifizieren . Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in solchen Konstellationen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungsbemühungen, welche Voraussetzung für die An nahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelgradigen depressiven Epi sode sind , zu verneinen ( Urteil des Bundesgerichts 8 C_285/2009 vom 7 . August 2009
E. 3.3.2) . Dies hat zur Folge , dass selbst bei Bestehen einer mit telgradigen depressi ven Episode aus psychiatrischer Sicht kein Rentenanspruch entstehen könnte .
Damit ist erstellt, dass die Einholung der beantragten ärztlichen Berichte nichts an der aufgrund der bestehenden medizinischen Akten lage
gebildeten Überzeu gung des Gerichts ändern würde, dass der Be schwerdeführer nicht unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden leidet. Entsprechend wird i n Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung auf die beantragte Einho lung von ärztlichen Berichte n ve r zichtet ( BGE 136 I 229 E. 5.3).
Zusammenfassend ist
festzu halten, dass keine Argumente
vorgebracht werden, welche zu Zweifeln an der Feststellung im polydisziplinären Gutachten , wonach das psychische Leiden des Beschwerdeführers keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe, führen würde n .
Solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich .
Entsprechend
kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) abgestellt werden. Im Ergebnis ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit en
ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule , die entweder wechselbelastend sind oder rein sitzend ausgeübt werden können , auszugehen .
4 .
Z wischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Valideneinkommen als Durchschnitt der letzten fünf Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Jahre 2006 bis 2010) und unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung zu bestimmen ist. Dies erweist sich auf grund der erheblichen Einkommensschwankungen in diesem Zeitraum (Urk. 7/140) als sachgerecht. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit begann am 16. September 2011 (Urk. 7/88/2) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgte am 3. März 2012 (Urk. 7/77). Unter kumulativer Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahrs (Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) , sowie der Frist von sechs Monaten zwischen der Anme ldung zum Leistungsbezug und der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) , ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. September 201 2. Damit sind die dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/140) zu entnehmenden Jahresbruttoeinkommen der Jahre 2006 bis 2010 ( 2006:
Fr. 74‘603.-- ; 2007:
Fr. 75‘405.-- , 2008: Fr. 98‘095 .--, 2009: Fr. 81‘123.-- ,
2010: Fr. 103‘404.-- )
in einem ersten Schritt gemäss dem vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnindex an die bis ins Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (Veränderung geg enüber dem Vorjahr: 2007: 1,6 %; 2008: 2, 2 %; 2009: 2,1 %; 2010: 0, 7 %; 2011: 1,0 %; 2012: 0,8 %) . 2006: Fr. 74‘603.--x 1.016 x 1.0 2 2 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 81‘084.53 2007:
Fr. 75‘405.-- x 1.022 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 80‘665.56 2008: Fr. 98‘095 .-- x 1.02 1 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 102‘679.56 2009: Fr. 81‘123.-- x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 83‘167.83 2010: Fr. 103‘404.-- x 1.01 x 1.008 = Fr. 105‘273.54 Aus diesen an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahresbruttoein kommen ergibt sich ein Durchschnittswert von Fr. 90‘ 5 7 4.21 , welcher als Vali deneinkommen einzusetzen ist. 5 .
5 .1
D ie Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist ebenfalls unbestritten . Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht zu beanstanden ( BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da die Verfügung auf Neuanmeldung hin am 9. Dezember 2014 , und damit nach dem
22. Oktober 2014 ( Stichtag für die Anwendung der LSE 2012 ) , erfolgte , findet entgegen der angefochtenen Verfügung nicht die LSE des Jahres 2010 sondern diejenige des Jahres 2012 Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) .
Für das vom Beschwerdeführer weiterhin erzielbare Ein kommen ist auf die Tabelle T1_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5‘295.-- abzustellen. Das Kompetenzniveau
1 der LSE 2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 in den LSE vor 2012
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) , auf welches in der angefochte nen Verfügung abgestellt wurde . Da die LSE 2012 auf einer Wochenarbeitszei t von 40 Stunden basiert, ist der ermittelte Tabellenwert auf die effektive betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ( Die Volkswirtschaft 12/2014, S. 92 ) umzurechnen. Das Invalideneinkommen (jährliche s Bruttoein kommen) resultiert damit aus der folgenden Rechnung : 12 x Fr. 5‘295.-- / 40 x 41.7 = Fr. 66‘240.45 5 .2
Der Beschwerdeführer macht die Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zug s von 20
% vom LSE- Tabellenlohn
geltend. Er begründet dies mit
erhöhtem Pausenbedarf, seinem Alter und fehlender Ausbildung . Wegen 25jähriger Tätig keit auf dem Bau dürf t e es ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sein, eine nur einigermassen sei nen Vorkenntnissen entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Zudem argumentierte der Versicherte, e rfah rungsgemäss liessen sich Bauleute wegen der extremen gesund heitlichen Belastung in ihrem Beruf mit 60 Jahren pensionieren.
Dem massgeblichen polydisziplinären Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) ist kein erhöhter Pausenbedarf des Beschwerdeführers zu entneh men. Ein leidensbedingter Abzug entbehrt e diesbezüglic h einer medizinischen Grundlage und ist deshalb unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen .
Die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Berech nung des Invalideneinkommens bereits durch Abstellen auf das Kompe tenz niveau
1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) berücksichtigt. Für eine nochma lige Berücksichtigung in Gestalt ein es leidens bedingten Abzu ges besteht entsprechend kein Raum.
Das fortgeschrittene Alter des Versicherten führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (Kompetenzniveau 1) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2) . Dem damals 52jährigen Beschwerdeführer verblieb im Zeitpunkt , als ihm von Seiten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/93 vom 1. Mai 2012) zur Kenntnis gebracht wurde, dass seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en
nicht mehr eingeschränkt sei , eine Aktivitäts dauer von 13 Jahren. Das Alter gibt damit keinen Anlass für einen leidensbe dingten Abzug.
Auch aus der Praxis des flexiblen Al tersrücktritt s im Baugewerbe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm schwere körper liche Tätigkeiten gerade nicht mehr zumutbar sind. Selbst unter Annahme einer frühzeitigen Pensionierung mit 60 Jahren würde dem Beschwerdeführer seit ihm die Tatsache der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekannt ist , eine Aktivitäts dauer von acht Jahren verbleiben, w as zu keinem anderen Ergeb nis führen würde .
D er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
nicht abzugsre levant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau
4 (Kompetenzniveau 1) um fasst zudem eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Im Ergebnis
liegen damit keine Gründe für die Gewährung eines leidensbeding ten Abzugs vom Tabellenlohn vor, womit von einem Invaliden einkommen
von Fr. 66‘240.45 auszugehen ist. 6.
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt sich damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 2 4‘333 . 76 (Fr. 90‘574.21 - Fr. 6 6 ‘2 4 0. 45 ) sowie
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 2 4‘333 . 76
x 100 % / Fr. 90‘574.21).
Im Ergebnis fehlt es im Ver gleich zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 an der für eine Rentenzu sprache erforderlichen invaliditätsbegründenden Änderung des Invaliditätsgra des .
D ie angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen und es ist ihm zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, besuchte in seiner Heimat die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Nach seiner Einreise in die Schweiz ar beitete er seit 1986 als Hilfsmonteur im Bereich Tanksanierungen.
Am 17. März 2003 meldete sich der Versicherte
infolge einer Dis kushernie , Herz problemen , Atemproblemen und Schmerzen im Knie bei der In validenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid
der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitiden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). 1. 5
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ) .
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 2) sinngemäss , dass dem Versicherte n
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur aufgrund der reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Sprunggelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei der Versicherte gemäss Z.___ -Gutachten (Urk. 7/160) uneingeschränkt arbeitsfähig. An der von ihr vorgenommenen Invaliditätsbemessung hielt sie fest. 2.2
In der Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Urk. 1) wird vorgebracht, die attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei unre alistisch und unzumutbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in mittelschweren, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule werde nicht begründet. Der im Gutachten in Bezug auf die verschmutzten und beschwielten Hände des Versicherten getroffenen Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit werde mit Nachdruck widersprochen . Die ausgeprägte athletische Muskulatur weise auf eine über 25 Jahre aus geübte, schwere und körperlich fordernde Arbeit in der Baubranche hin. Die in diesen Jahren aufgebaute Muskulatur verschwinde nicht einfach von einem Jahr auf das andere. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit November 2002 und hätten sich über die Jahre bis zum letzten Unfall im Jahr 2011 verschlech tert. Die in somatischer Hinsicht postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei damit, insbesondere gestützt auf das Gutachten nicht hin reichend begründet und noch abzuklären, allenfalls mittels eines funktio nelle n Belastungstests.
U nter Verweis auf den der Beschwerdegegnerin eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Februar 2014 werde weiterhin eine mittelgradige Depression geltend gemacht. Es werde beantragt, beim A.___ , einen ausführlichen Bericht über den stationären Aufenthalt sowie die Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen. Ein aktueller Be handlungs
- und Verlaufsbe richt könne beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ eingeholt werden.
Vom von der Beschwerdegeg nerin verwendeten Tabellenlohn sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, des Alters und der fehlenden Ausbildung ein leidens bedingter Abzug von 20
% vorzunehmen . Es dürfte ihm auf grund der 25jährigen Ausbildung im Baugewerbe bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmög lich sein, eine nur einigermassen seinen Vorkenntnissen als ungelernter Isoleur entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. 2.3
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
3. März 2012 ( Urk. 7/7 7 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen , ob si ch der Invaliditätsgrad seit dem abweisenden Ein spracheentscheid
vom 1 3. Juli 200 5 ( Urk. 7/ 6
E. 9 ), bestätigt mit Urteil vom 28. August 2006 ( Urk. 7/7 3 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 ( Urk.
2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2, je mit Hinweis). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der am 13. März 2014 durchgeführten Exploration (Urk. 7/160) gegenüber den Gutachter n vor, er leide an massiven, seit Jahren bestehenden, dauerhaften Schmerzen im Bereich des mittleren und tiefen Rückens. Ohne Stöcke könne er in der Ebene lediglich 300 bis 500 Meter gehen, mit Stöcken nur unwesentlich länger. Danach halte er die Schmerzen nicht mehr aus und sei massiv erschöpft. Bei Drehung des Kopfes verspüre er Nackenschmerzen. Die Beine würden ebenfalls mit zirkulärer Verteilung schmerzen. Er leide insbesondere unter Schmerzen im Bereich der ventralen Oberschenkel, wo ein Status nach beidseitigen Muskelrissen vorliege. Beide Kniegelenke seien schmerzhaft, insbesondere bei Belastung. Ebenfalls verspüre er ein Engegefühl im Hals und die Ohren seien nicht gesund. Beim Blick nach oben trete ein diffuser Schwindel auf. Der stechende, brennende, oft auch drückende Schmerz schwanke in der Intensität je nach Wetter.
Der Schmerz nehme am Abend zu, wobei die Schmerzen morgens beim Aufstehen am s chlimmsten seien.
Es bestünden zudem nächtliche Schmerzen in den Händen.
Auf der visuellen Analogskala erreiche der Schmerz derzeit einen Wert von 7, bei Bewegung und Aktivität von 8 bis 9.
Er sei wegen der Beschwerden meist traurig und mutlos. Er sei besonders traurig über den Arbeitsverlust und darüber, dass es in den letzten Monaten zu keiner Verbesserung gekommen sei. Er besuche täglich während eines Halbtages die Tagesklinik der C.___ . Im Rahmen dieser Therapie finde nach Möglichkeit auch Yoga und Schwimmen statt.
P sychisch u nd physisch habe er keine Kraft mehr. Auch seine finanziellen Probleme belasteten ihn stark. Er habe lange Zeit schwere Arbeit im Tunnelbau geleistet und müsse nun mit dem Sozialamt um seinen Unterhalt streiten. Die aktuelle Medikation bestehe aus diversen Psychopharmaka, Analgetika sowie Medika menten gegen Magenbrennen. Bei Bedarf wende er zusätzlich Dafalgan sowie Heilmittel gegen Schlafstörungen und Hämorrhoiden an .
D er Beschwerdeführer wurde von den Z.___ -Gutachtern in internistischer, neurologischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Hinsicht fachärztlich untersucht und beurteilt. G emäss Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160 /41 ) diagnostizierten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach lumbaler spinaler Operation 201 1. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0), eine Adipositas (BMI 29 kg/m 2 ), rezidivierende hämorrhoidale Beschwerden, eine Bandlaxizität des linken oberen Sprunggelenkes lateral, eine beschwerdefreie Varikosis ohne Ödembildung an beiden Unterschenkeln , sowie einen Zustand nach Karpaltun neloperationen beidseits ohne Anhalt für ein behinderungsrelevantes residuelles
nervales Defizit , fest. Körperlich schwere Arbeiten, wie sie zuletzt ausgeübt worden seien, schieden aufgrund des spinalen Defekts nach erfolgter lumbaler Operation auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung der Gutachter könne auch retrospektiv, ab September 2011 geltend, angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der objektive somatische Befund stationär sei und sich auch für eine höhergradige vorangehende Depression kein ausreichender aktenkundi ger Beleg ergebe, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen Aggravation offenbar von den Behandlern und Vorbewertern nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein ausreichender Anhalt für e ine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.2 3.2.1
Die Begründung der Gutachter zu dieser Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar und basiert auf ausreichenden Abklä rungen. Der internistische
Z.___ - Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtet e (Urk. 7/160/12 ff.) , dass der Gang des Versicherten ins Untersuchungszimmer zügig und flüssig erfolgt sei, während die formale Gangprobe langsam und mit schmerzverzerrtem Gesicht absolviert worden sei. Das Aus- und Ankleiden sowie das Bewegen im Untersuchungs raum seien langsam, jedoch flüssig und ohne grössere Anstrengungszeichen gelungen. Beim Bein-Anhebe-Versuch im Liegen habe der Explorand bei 40 Grad links lumbale Schmerzen ohne Ausstrahlung angegeben. Im Sitzen am Rand habe er jedoch beim Kraftvergleich der Oberschenkelmuskulatur beide Beine, entsprechend einer Flexionsfähigkeit von 90 Grad, voll ausstrecken kön nen. Beim einfachen kardiopulmonalen Belastungstest habe von Anfang an eine forcierte Atmung bestanden, welche sich im weiteren Verlauf nicht weiter ver schlechtert habe. Im Gegensatz dazu sei während der Belastung jederzeit eine verbale Kommunikation möglich gewesen. Nach eineinhalb Stockwerken Trep pensteigen habe der Explorand den Test abgebrochen und beim Erreichen des Untersuchungsraumes prompt wieder normal geatmet. Unmittelbar nach dem Belastungstest habe der Blutdruck 131/80 mmHg und die Herzfrequenz 90 Schläge pro Minute betragen. 3.2.2
D er neurologische Gutachter, Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurolo gie, stellte fest (Urk. 7/160/22) , dass sich im klinischen Untersuchungsbefund kein Anhalt für ein behinderungsrelevantes neurales Defizit ergeben habe. Auch seien keine Zeichen einer wesentlichen spinalen Bewegungseinschränkung zu objektivieren gewesen. Insbesondere die spontane Mobilität sei frei und unge hindert gewesen. Diskrepant zu den anamnetischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sei der klinische Eindruck ohne wesentliche Schmerzbeeinträch tigung .
3.2.3
Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, stellte fest (Urk. 7/160/27 ff. ) , dass die Anamnesee rhebung mit einer Dauer von 45 Minuten in der Sitzbelastung beschwerdefrei bewältigt worden sei. Der nachfolgende Transfer sei sicher und dynamisch erfolgt. Während Gesprächen sei die Blick wendung zur Dolmetsche rin mit einer Kopfrotation von rund 70 Grad nach links vom Exploranden beschwerdefrei ausgeführt worden. Er habe ein rechtsseitig schleifendes Gang bild mit gestreckter Haltung des rechten Beins gezeigt , die seit drei Jahren überwiegend getragenen Schuhe seien jedoch symmetrisch abge nutzt gewesen. Auf der Strasse vor der Klinik sowie teilweise i m Barfussgang während der Untersuchung sei ein symmetrisches Gangbild gez eigt worden. Das Ent
- und Bekleiden sei ohne Ein schränkung erfolgt, beim Ablegen der Socken auch mit tiefem Hinabbeugen. Beim sitzend ausgeführten Ausziehen der Socken sei ein hohes aktives Hinauf führen des Beines m it Hüftflexion beidseits um 150 Grad gezeigt worden, das An ziehen sei im Einbeinstand mit sicherer Standkontrolle erfolgt. Der vom Versi cherten getragene Lendengürtel, den er immer trage und der eine Schmerzlin derung herbeiführe n solle , sei an einer tieferen Stelle wieder angezogen worden, so dass keine Spannung aufgebaut worden sei. Bei sämtli chen körperlichen Untersuchungen habe der Beschwerdeführer gegenüber spontanen Bewegungen einen deutlich eingeschränkten Bewegungsumfang gezeigt. Fünf von fünf Waddell’s
Signs seien positiv (Urk. 7/160/29 f.).
In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter erhebliche Diskrepanzen zwi schen den reklamierten Einschränkungen und den objektiven Befunden fest. Insbesondere seien die beschwielten und verschmutzten, kräftigen und musku lösen Hände als Hinweis auf eine rege Aktivität zu verstehen, was in der Gesamtbewertung der reklamierten Beschwerden nur im Sinne einer bewusst seinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden könne und eine kritische Relativierung der behaupteten Symptomatik erfordere.
Weder die Aussagen des Versicherten anlässlich der Exploration, dass er auch im Winter häufig auf dem Balkon grilliere (Urk. 7/160/18) , noch sein Vorbrin gen in der Beschwerdeschrift, wonach eine während einer mehr als 25 Jahre dauernden körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Baubranche aufgebaute Muskulatur nicht von einem Jahr auf das andere verschwinde (Urk. 1 S. 5 f.), reichen als Erklärung der Diskrepanz zwischen geltend gemachter weitgehender Immobilität und muskulösem Habitus , sowie verschmutzte n und beschwielten Hände n aus.
Anlässlich der Exploration konnten diverse Divergenzen zwischen den reklamier ten Beschwerden und dem Verhalten ausserhalb formeller Funktions prüfungen festgestellt werden. Die gezeigte Beweglichkeit während und aus serhalb formeller Funktionsprüfungen unterschied sich ebenfalls stark. Klinisch konnte entgegen der geklagten Beschwerden keine wesentliche Schmerzbeein trächtigung festgestellt werden. Bei der vom rheumatologischen Gutachter,
Dr. F.___ , zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Prüfung der Waddell‘s
Signs führten alle fünf Teiluntersuchungen zu positiven Resultaten, was das Vorliegen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschrän kungen und Beschwerden unterstreicht.
Gegen die detaillierten Ausführungen der Gutachter betreffend bewusstseinsnaher demonstrativer Darbietung anläss lich der Exploration wird beschwerdeweise zu R echt nichts eingewendet.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten die ange nommene Arbeitsfähig keit in somatischer Hinsicht nicht hinreichend begründet sei. Neben den Z.___ -Gutachtern stellte auch m ed. pract . G.___ ,
Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, aufgrund der Ergeb nisse ihrer am 2. Juli 2012 durchgeführten Untersu chung ,
eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit fest (Urk. 7/105/9) .
Ebenso bejahte die Hausärztin des Beschwerdefüh rers, Dr. med. H.___ , Fachärz tin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem ärztlichen Bericht zuhanden de s
Krankentaggeldversi cherers vom 17. März 2012 (Urk. 7/86/4) eine Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in angepassten Tätig keiten. Als angepasst bezeichnete sie sämtliche Tätigkeiten ohne Rückenbelas tung . Mit ärztlichem Bericht vom
27. März 2012 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/88/4) bezeichnete sie den Beschwerdeführer als 100
% arbeitsfähig für nicht vorwiegend im Gehen ausgeübte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Bücken , Arbeiten über Kopf , Kauern , Knien , Rotation im Sit zen/Stehen , Heben/Tragen , a uf Leitern/Gerüste S teigen , Treppen S teigen .
Auch i n den weiteren medizinischen Akten findet sich kein Anhalt für eine soma tisch begründete Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, welche über die im Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160/39) festgehaltene Ein schränkung des Zumutbarkeitsprofils hinausgeht. Damit sind weitere medizini sche Abklärungen nicht angezeigt und es ist in somatischer Hinsicht auf das überzeugend begründete Z.___ -Gutachten abzustellen. 3.4
Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf den eingereichten Austrittsbe richt der A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) weiterhin eine mittel gra dige Depression geltend gemacht w i rd , wird nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern diesem Bericht eine höhere Beweiskraft zukommen soll, als de r ent sprechenden Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der Z.___ .
Dies ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Berichte de s behandelnden Psychiaters, Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des A.___ , deren Einholung der Beschwerdeführer beantragt.
De m im Recht liegenden Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) ist eine durch die limitierten Deutschkenntnisse eingeschränkte T herapiet eilnahme des Beschwer deführers zu entnehmen , was sich insbeson dere auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche beziehe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die anläss lich dieses stationären Aufenthaltes erfolgte
Therapie von vornherein wenig erfolgsversprechend war und zudem eine ver lässliche Anamneseerhebung in deutscher Sprache nicht erfolgen konnte. Aufgrund d ies er sprachlich begründe t en Schwierigkeiten wäre die Aussagekraft des
zur Einholung beantragten ärzt lichen Berichtes stark eingeschränkt .
Auch ist dem Hinweis in der Konsensbeurteilung des voll beweiskräftigen
polydis ziplinären Gutachtens (Urk. 7/160/40) Rechnung zu tragen , dass die vor bestehenden psychiatrischen Beurteilungen des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der erhobenen Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrati ven Darbietung erfolgt seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die se Beurtei lungen des psychischen Gesundheitszustandes lediglich gestützt auf psychiat rische Untersuchungen erfolgten , nachvollziehbar . Dies muss auch in Bezug auf die beantragten Berichte gelten,
Schliesslich hielt Dr. H.___ in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers erstellten psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/125/7) fest, dass auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielten, namentlich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung. D er Be schwerdeführer antwortete auf die Frage des internistischen Gutachters nach seinen beruflichen Zielen und Wün schen , dass er generell nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/160/13) .
D er Fortbe stand der subjektiven Krankheitsüberzeugung ist damit als überwiegend
w ahr schein lich
zu qualifizieren . Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in solchen Konstellationen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungsbemühungen, welche Voraussetzung für die An nahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelgradigen depressiven Epi sode sind , zu verneinen ( Urteil des Bundesgerichts 8 C_285/2009 vom 7 . August 2009
E. 3.3.2) . Dies hat zur Folge , dass selbst bei Bestehen einer mit telgradigen depressi ven Episode aus psychiatrischer Sicht kein Rentenanspruch entstehen könnte .
Damit ist erstellt, dass die Einholung der beantragten ärztlichen Berichte nichts an der aufgrund der bestehenden medizinischen Akten lage
gebildeten Überzeu gung des Gerichts ändern würde, dass der Be schwerdeführer nicht unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden leidet. Entsprechend wird i n Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung auf die beantragte Einho lung von ärztlichen Berichte n ve r zichtet ( BGE 136 I 229 E. 5.3).
Zusammenfassend ist
festzu halten, dass keine Argumente
vorgebracht werden, welche zu Zweifeln an der Feststellung im polydisziplinären Gutachten , wonach das psychische Leiden des Beschwerdeführers keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe, führen würde n .
Solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich .
Entsprechend
kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) abgestellt werden. Im Ergebnis ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit en
ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule , die entweder wechselbelastend sind oder rein sitzend ausgeübt werden können , auszugehen .
4 .
Z wischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Valideneinkommen als Durchschnitt der letzten fünf Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Jahre 2006 bis 2010) und unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung zu bestimmen ist. Dies erweist sich auf grund der erheblichen Einkommensschwankungen in diesem Zeitraum (Urk. 7/140) als sachgerecht. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit begann am 16. September 2011 (Urk. 7/88/2) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgte am 3. März 2012 (Urk. 7/77). Unter kumulativer Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahrs (Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) , sowie der Frist von sechs Monaten zwischen der Anme ldung zum Leistungsbezug und der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) , ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. September 201 2. Damit sind die dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/140) zu entnehmenden Jahresbruttoeinkommen der Jahre 2006 bis 2010 ( 2006:
Fr. 74‘603.-- ; 2007:
Fr. 75‘405.-- , 2008: Fr. 98‘095 .--, 2009: Fr. 81‘123.-- ,
2010: Fr. 103‘404.-- )
in einem ersten Schritt gemäss dem vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnindex an die bis ins Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (Veränderung geg enüber dem Vorjahr: 2007: 1,6 %; 2008: 2, 2 %; 2009: 2,1 %; 2010: 0, 7 %; 2011: 1,0 %; 2012: 0,8 %) . 2006: Fr. 74‘603.--x 1.016 x 1.0 2 2 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 81‘084.53 2007:
Fr. 75‘405.-- x 1.022 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 80‘665.56 2008: Fr. 98‘095 .-- x 1.02 1 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 102‘679.56 2009: Fr. 81‘123.-- x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 83‘167.83 2010: Fr. 103‘404.-- x 1.01 x 1.008 = Fr. 105‘273.54 Aus diesen an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahresbruttoein kommen ergibt sich ein Durchschnittswert von Fr. 90‘ 5 7 4.21 , welcher als Vali deneinkommen einzusetzen ist. 5 .
5 .1
D ie Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist ebenfalls unbestritten . Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht zu beanstanden ( BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da die Verfügung auf Neuanmeldung hin am 9. Dezember 2014 , und damit nach dem
22. Oktober 2014 ( Stichtag für die Anwendung der LSE 2012 ) , erfolgte , findet entgegen der angefochtenen Verfügung nicht die LSE des Jahres 2010 sondern diejenige des Jahres 2012 Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) .
Für das vom Beschwerdeführer weiterhin erzielbare Ein kommen ist auf die Tabelle T1_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5‘295.-- abzustellen. Das Kompetenzniveau
1 der LSE 2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 in den LSE vor 2012
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) , auf welches in der angefochte nen Verfügung abgestellt wurde . Da die LSE 2012 auf einer Wochenarbeitszei t von 40 Stunden basiert, ist der ermittelte Tabellenwert auf die effektive betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ( Die Volkswirtschaft 12/2014, S. 92 ) umzurechnen. Das Invalideneinkommen (jährliche s Bruttoein kommen) resultiert damit aus der folgenden Rechnung :
E. 12 x Fr. 5‘295.-- / 40 x 41.7 = Fr. 66‘240.45 5 .2
Der Beschwerdeführer macht die Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zug s von 20
% vom LSE- Tabellenlohn
geltend. Er begründet dies mit
erhöhtem Pausenbedarf, seinem Alter und fehlender Ausbildung . Wegen 25jähriger Tätig keit auf dem Bau dürf t e es ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sein, eine nur einigermassen sei nen Vorkenntnissen entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Zudem argumentierte der Versicherte, e rfah rungsgemäss liessen sich Bauleute wegen der extremen gesund heitlichen Belastung in ihrem Beruf mit 60 Jahren pensionieren.
Dem massgeblichen polydisziplinären Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) ist kein erhöhter Pausenbedarf des Beschwerdeführers zu entneh men. Ein leidensbedingter Abzug entbehrt e diesbezüglic h einer medizinischen Grundlage und ist deshalb unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen .
Die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Berech nung des Invalideneinkommens bereits durch Abstellen auf das Kompe tenz niveau
1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) berücksichtigt. Für eine nochma lige Berücksichtigung in Gestalt ein es leidens bedingten Abzu ges besteht entsprechend kein Raum.
Das fortgeschrittene Alter des Versicherten führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (Kompetenzniveau 1) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2) . Dem damals 52jährigen Beschwerdeführer verblieb im Zeitpunkt , als ihm von Seiten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/93 vom 1. Mai 2012) zur Kenntnis gebracht wurde, dass seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en
nicht mehr eingeschränkt sei , eine Aktivitäts dauer von 13 Jahren. Das Alter gibt damit keinen Anlass für einen leidensbe dingten Abzug.
Auch aus der Praxis des flexiblen Al tersrücktritt s im Baugewerbe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm schwere körper liche Tätigkeiten gerade nicht mehr zumutbar sind. Selbst unter Annahme einer frühzeitigen Pensionierung mit 60 Jahren würde dem Beschwerdeführer seit ihm die Tatsache der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekannt ist , eine Aktivitäts dauer von acht Jahren verbleiben, w as zu keinem anderen Ergeb nis führen würde .
D er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
nicht abzugsre levant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau
4 (Kompetenzniveau 1) um fasst zudem eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Im Ergebnis
liegen damit keine Gründe für die Gewährung eines leidensbeding ten Abzugs vom Tabellenlohn vor, womit von einem Invaliden einkommen
von Fr. 66‘240.45 auszugehen ist. 6.
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt sich damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 2 4‘333 . 76 (Fr. 90‘574.21 - Fr. 6 6 ‘2 4 0. 45 ) sowie
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 2 4‘333 . 76
x 100 % / Fr. 90‘574.21).
Im Ergebnis fehlt es im Ver gleich zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 an der für eine Rentenzu sprache erforderlichen invaliditätsbegründenden Änderung des Invaliditätsgra des .
D ie angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen und es ist ihm zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00056 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, besuchte in seiner Heimat die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung zum Koch. Nach seiner Einreise in die Schweiz ar beitete er seit 1986 als Hilfsmonteur im Bereich Tanksanierungen.
Am 17. März 2003 meldete sich der Versicherte
infolge einer Dis kushernie , Herz problemen , Atemproblemen und Schmerzen im Knie bei der In validenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Einspracheentscheid
der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/ 6 9 ) wurde das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2005 wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 24. August 2006 (Urk. 7/74) ab.
Mit Anmeldung vom 3. März 2012 (Urk. 7/77) ersuchte der Versicherte auf grund einer Diskushernie sowie eines kompletten Mus kalabrisses im rechten Oberschenkel erneut um Ausrichtung einer Invaliden rente. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Y.___ als Spezialbauiso leur tätig (Urk. 7/90). Die Arbeitgeberin kündigte dieses Arbeitsverhältnis im Mai 2012 (Urk. 7/160/33). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/89) sowie der Kran kentaggeldversicherung (Urk. 7/74, 7/75, 7/86, 7/125) bei und tätigte erwerb liche (Urk. 7/81, 7/83, 7/90, 7/140) und medizinische ( Urk. 7/88, 7/91, 7/105, 7/160 ) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 (Urk. 7/110) wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Dagegen wurden am 10. September 2012 (Urk. 7/118), 7. November 2012 (Urk. 7/128), 23. September 2013 (Urk. 7/147) und 29. September 2014 (Urk. 7/163) Einwände erhoben. Mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/130) wurde der Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Teilnahme an einer teilstationären psychiatrischen Therapie verpflichtet. Gestützt auf das im Einwandverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Z.___ , Zürich (nachfol gend: Z.___ ) (Urk. 7/160), wurde das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 ( Urk. 7/165=Urk. 2) wie angekündigt abgewiesen. 2.
Der Beschwerdeführer liess dagegen am 14. Januar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter beantragt darin die Zusprechung einer angemes senen Invalidenrente . Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 (Urk. 6) be antragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schrei ben vom 24. Februar 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwer de antwort zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Ver hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitiden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). 1. 5
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ) .
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 2) sinngemäss , dass dem Versicherte n
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauisoleur aufgrund der reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Sprunggelenks nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tra gebelastungen über 15 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei der Versicherte gemäss Z.___ -Gutachten (Urk. 7/160) uneingeschränkt arbeitsfähig. An der von ihr vorgenommenen Invaliditätsbemessung hielt sie fest. 2.2
In der Beschwerde vom 14. Januar 2015 (Urk. 1) wird vorgebracht, die attes tierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei unre alistisch und unzumutbar. Die volle Arbeitsfähigkeit in mittelschweren, wech selbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule werde nicht begründet. Der im Gutachten in Bezug auf die verschmutzten und beschwielten Hände des Versicherten getroffenen Annahme einer höheren Arbeitsfähigkeit werde mit Nachdruck widersprochen . Die ausgeprägte athletische Muskulatur weise auf eine über 25 Jahre aus geübte, schwere und körperlich fordernde Arbeit in der Baubranche hin. Die in diesen Jahren aufgebaute Muskulatur verschwinde nicht einfach von einem Jahr auf das andere. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit November 2002 und hätten sich über die Jahre bis zum letzten Unfall im Jahr 2011 verschlech tert. Die in somatischer Hinsicht postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit sei damit, insbesondere gestützt auf das Gutachten nicht hin reichend begründet und noch abzuklären, allenfalls mittels eines funktio nelle n Belastungstests.
U nter Verweis auf den der Beschwerdegegnerin eingereichten Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 13. Februar 2014 werde weiterhin eine mittelgradige Depression geltend gemacht. Es werde beantragt, beim A.___ , einen ausführlichen Bericht über den stationären Aufenthalt sowie die Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen. Ein aktueller Be handlungs
- und Verlaufsbe richt könne beim behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ eingeholt werden.
Vom von der Beschwerdegeg nerin verwendeten Tabellenlohn sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, des Alters und der fehlenden Ausbildung ein leidens bedingter Abzug von 20
% vorzunehmen . Es dürfte ihm auf grund der 25jährigen Ausbildung im Baugewerbe bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmög lich sein, eine nur einigermassen seinen Vorkenntnissen als ungelernter Isoleur entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. 2.3
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
3. März 2012 ( Urk. 7/7 7 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen , ob si ch der Invaliditätsgrad seit dem abweisenden Ein spracheentscheid
vom 1 3. Juli 200 5 ( Urk. 7/ 6 9 ), bestätigt mit Urteil vom 28. August 2006 ( Urk. 7/7 3 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 ( Urk.
2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.
2, je mit Hinweis). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der am 13. März 2014 durchgeführten Exploration (Urk. 7/160) gegenüber den Gutachter n vor, er leide an massiven, seit Jahren bestehenden, dauerhaften Schmerzen im Bereich des mittleren und tiefen Rückens. Ohne Stöcke könne er in der Ebene lediglich 300 bis 500 Meter gehen, mit Stöcken nur unwesentlich länger. Danach halte er die Schmerzen nicht mehr aus und sei massiv erschöpft. Bei Drehung des Kopfes verspüre er Nackenschmerzen. Die Beine würden ebenfalls mit zirkulärer Verteilung schmerzen. Er leide insbesondere unter Schmerzen im Bereich der ventralen Oberschenkel, wo ein Status nach beidseitigen Muskelrissen vorliege. Beide Kniegelenke seien schmerzhaft, insbesondere bei Belastung. Ebenfalls verspüre er ein Engegefühl im Hals und die Ohren seien nicht gesund. Beim Blick nach oben trete ein diffuser Schwindel auf. Der stechende, brennende, oft auch drückende Schmerz schwanke in der Intensität je nach Wetter.
Der Schmerz nehme am Abend zu, wobei die Schmerzen morgens beim Aufstehen am s chlimmsten seien.
Es bestünden zudem nächtliche Schmerzen in den Händen.
Auf der visuellen Analogskala erreiche der Schmerz derzeit einen Wert von 7, bei Bewegung und Aktivität von 8 bis 9.
Er sei wegen der Beschwerden meist traurig und mutlos. Er sei besonders traurig über den Arbeitsverlust und darüber, dass es in den letzten Monaten zu keiner Verbesserung gekommen sei. Er besuche täglich während eines Halbtages die Tagesklinik der C.___ . Im Rahmen dieser Therapie finde nach Möglichkeit auch Yoga und Schwimmen statt.
P sychisch u nd physisch habe er keine Kraft mehr. Auch seine finanziellen Probleme belasteten ihn stark. Er habe lange Zeit schwere Arbeit im Tunnelbau geleistet und müsse nun mit dem Sozialamt um seinen Unterhalt streiten. Die aktuelle Medikation bestehe aus diversen Psychopharmaka, Analgetika sowie Medika menten gegen Magenbrennen. Bei Bedarf wende er zusätzlich Dafalgan sowie Heilmittel gegen Schlafstörungen und Hämorrhoiden an .
D er Beschwerdeführer wurde von den Z.___ -Gutachtern in internistischer, neurologischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Hinsicht fachärztlich untersucht und beurteilt. G emäss Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160 /41 ) diagnostizierten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach lumbaler spinaler Operation 201 1. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.0), eine Adipositas (BMI 29 kg/m 2 ), rezidivierende hämorrhoidale Beschwerden, eine Bandlaxizität des linken oberen Sprunggelenkes lateral, eine beschwerdefreie Varikosis ohne Ödembildung an beiden Unterschenkeln , sowie einen Zustand nach Karpaltun neloperationen beidseits ohne Anhalt für ein behinderungsrelevantes residuelles
nervales Defizit , fest. Körperlich schwere Arbeiten, wie sie zuletzt ausgeübt worden seien, schieden aufgrund des spinalen Defekts nach erfolgter lumbaler Operation auf Dauer zu 100 % aus. Die Bewertung der Gutachter könne auch retrospektiv, ab September 2011 geltend, angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der objektive somatische Befund stationär sei und sich auch für eine höhergradige vorangehende Depression kein ausreichender aktenkundi ger Beleg ergebe, da die Aspekte einer bewusstseinsnahen Aggravation offenbar von den Behandlern und Vorbewertern nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein ausreichender Anhalt für e ine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 3.2 3.2.1
Die Begründung der Gutachter zu dieser Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar und basiert auf ausreichenden Abklä rungen. Der internistische
Z.___ - Gutachter , Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtet e (Urk. 7/160/12 ff.) , dass der Gang des Versicherten ins Untersuchungszimmer zügig und flüssig erfolgt sei, während die formale Gangprobe langsam und mit schmerzverzerrtem Gesicht absolviert worden sei. Das Aus- und Ankleiden sowie das Bewegen im Untersuchungs raum seien langsam, jedoch flüssig und ohne grössere Anstrengungszeichen gelungen. Beim Bein-Anhebe-Versuch im Liegen habe der Explorand bei 40 Grad links lumbale Schmerzen ohne Ausstrahlung angegeben. Im Sitzen am Rand habe er jedoch beim Kraftvergleich der Oberschenkelmuskulatur beide Beine, entsprechend einer Flexionsfähigkeit von 90 Grad, voll ausstrecken kön nen. Beim einfachen kardiopulmonalen Belastungstest habe von Anfang an eine forcierte Atmung bestanden, welche sich im weiteren Verlauf nicht weiter ver schlechtert habe. Im Gegensatz dazu sei während der Belastung jederzeit eine verbale Kommunikation möglich gewesen. Nach eineinhalb Stockwerken Trep pensteigen habe der Explorand den Test abgebrochen und beim Erreichen des Untersuchungsraumes prompt wieder normal geatmet. Unmittelbar nach dem Belastungstest habe der Blutdruck 131/80 mmHg und die Herzfrequenz 90 Schläge pro Minute betragen. 3.2.2
D er neurologische Gutachter, Prof. Dr. E.___ , Facharzt für Neurolo gie, stellte fest (Urk. 7/160/22) , dass sich im klinischen Untersuchungsbefund kein Anhalt für ein behinderungsrelevantes neurales Defizit ergeben habe. Auch seien keine Zeichen einer wesentlichen spinalen Bewegungseinschränkung zu objektivieren gewesen. Insbesondere die spontane Mobilität sei frei und unge hindert gewesen. Diskrepant zu den anamnetischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke sei der klinische Eindruck ohne wesentliche Schmerzbeeinträch tigung .
3.2.3
Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. F.___ , Facharzt für Physika lische Medizin und Rehabilitation, stellte fest (Urk. 7/160/27 ff. ) , dass die Anamnesee rhebung mit einer Dauer von 45 Minuten in der Sitzbelastung beschwerdefrei bewältigt worden sei. Der nachfolgende Transfer sei sicher und dynamisch erfolgt. Während Gesprächen sei die Blick wendung zur Dolmetsche rin mit einer Kopfrotation von rund 70 Grad nach links vom Exploranden beschwerdefrei ausgeführt worden. Er habe ein rechtsseitig schleifendes Gang bild mit gestreckter Haltung des rechten Beins gezeigt , die seit drei Jahren überwiegend getragenen Schuhe seien jedoch symmetrisch abge nutzt gewesen. Auf der Strasse vor der Klinik sowie teilweise i m Barfussgang während der Untersuchung sei ein symmetrisches Gangbild gez eigt worden. Das Ent
- und Bekleiden sei ohne Ein schränkung erfolgt, beim Ablegen der Socken auch mit tiefem Hinabbeugen. Beim sitzend ausgeführten Ausziehen der Socken sei ein hohes aktives Hinauf führen des Beines m it Hüftflexion beidseits um 150 Grad gezeigt worden, das An ziehen sei im Einbeinstand mit sicherer Standkontrolle erfolgt. Der vom Versi cherten getragene Lendengürtel, den er immer trage und der eine Schmerzlin derung herbeiführe n solle , sei an einer tieferen Stelle wieder angezogen worden, so dass keine Spannung aufgebaut worden sei. Bei sämtli chen körperlichen Untersuchungen habe der Beschwerdeführer gegenüber spontanen Bewegungen einen deutlich eingeschränkten Bewegungsumfang gezeigt. Fünf von fünf Waddell’s
Signs seien positiv (Urk. 7/160/29 f.).
In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter erhebliche Diskrepanzen zwi schen den reklamierten Einschränkungen und den objektiven Befunden fest. Insbesondere seien die beschwielten und verschmutzten, kräftigen und musku lösen Hände als Hinweis auf eine rege Aktivität zu verstehen, was in der Gesamtbewertung der reklamierten Beschwerden nur im Sinne einer bewusst seinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden könne und eine kritische Relativierung der behaupteten Symptomatik erfordere.
Weder die Aussagen des Versicherten anlässlich der Exploration, dass er auch im Winter häufig auf dem Balkon grilliere (Urk. 7/160/18) , noch sein Vorbrin gen in der Beschwerdeschrift, wonach eine während einer mehr als 25 Jahre dauernden körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Baubranche aufgebaute Muskulatur nicht von einem Jahr auf das andere verschwinde (Urk. 1 S. 5 f.), reichen als Erklärung der Diskrepanz zwischen geltend gemachter weitgehender Immobilität und muskulösem Habitus , sowie verschmutzte n und beschwielten Hände n aus.
Anlässlich der Exploration konnten diverse Divergenzen zwischen den reklamier ten Beschwerden und dem Verhalten ausserhalb formeller Funktions prüfungen festgestellt werden. Die gezeigte Beweglichkeit während und aus serhalb formeller Funktionsprüfungen unterschied sich ebenfalls stark. Klinisch konnte entgegen der geklagten Beschwerden keine wesentliche Schmerzbeein trächtigung festgestellt werden. Bei der vom rheumatologischen Gutachter,
Dr. F.___ , zur Beschwerdevalidierung durchgeführten Prüfung der Waddell‘s
Signs führten alle fünf Teiluntersuchungen zu positiven Resultaten, was das Vorliegen einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschrän kungen und Beschwerden unterstreicht.
Gegen die detaillierten Ausführungen der Gutachter betreffend bewusstseinsnaher demonstrativer Darbietung anläss lich der Exploration wird beschwerdeweise zu R echt nichts eingewendet.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten die ange nommene Arbeitsfähig keit in somatischer Hinsicht nicht hinreichend begründet sei. Neben den Z.___ -Gutachtern stellte auch m ed. pract . G.___ ,
Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, aufgrund der Ergeb nisse ihrer am 2. Juli 2012 durchgeführten Untersu chung ,
eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasste r Tätigkeit fest (Urk. 7/105/9) .
Ebenso bejahte die Hausärztin des Beschwerdefüh rers, Dr. med. H.___ , Fachärz tin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , in ihrem ärztlichen Bericht zuhanden de s
Krankentaggeldversi cherers vom 17. März 2012 (Urk. 7/86/4) eine Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in angepassten Tätig keiten. Als angepasst bezeichnete sie sämtliche Tätigkeiten ohne Rückenbelas tung . Mit ärztlichem Bericht vom
27. März 2012 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/88/4) bezeichnete sie den Beschwerdeführer als 100
% arbeitsfähig für nicht vorwiegend im Gehen ausgeübte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Bücken , Arbeiten über Kopf , Kauern , Knien , Rotation im Sit zen/Stehen , Heben/Tragen , a uf Leitern/Gerüste S teigen , Treppen S teigen .
Auch i n den weiteren medizinischen Akten findet sich kein Anhalt für eine soma tisch begründete Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, welche über die im Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160/39) festgehaltene Ein schränkung des Zumutbarkeitsprofils hinausgeht. Damit sind weitere medizini sche Abklärungen nicht angezeigt und es ist in somatischer Hinsicht auf das überzeugend begründete Z.___ -Gutachten abzustellen. 3.4
Soweit in der Beschwerde unter Verweis auf den eingereichten Austrittsbe richt der A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) weiterhin eine mittel gra dige Depression geltend gemacht w i rd , wird nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern diesem Bericht eine höhere Beweiskraft zukommen soll, als de r ent sprechenden Beurteilung im polydisziplinären Gutachten der Z.___ .
Dies ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Berichte de s behandelnden Psychiaters, Dr. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des A.___ , deren Einholung der Beschwerdeführer beantragt.
De m im Recht liegenden Kurzaustrittsbericht des A.___ vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/162) ist eine durch die limitierten Deutschkenntnisse eingeschränkte T herapiet eilnahme des Beschwer deführers zu entnehmen , was sich insbeson dere auf die psychotherapeutischen Einzelgespräche beziehe. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die anläss lich dieses stationären Aufenthaltes erfolgte
Therapie von vornherein wenig erfolgsversprechend war und zudem eine ver lässliche Anamneseerhebung in deutscher Sprache nicht erfolgen konnte. Aufgrund d ies er sprachlich begründe t en Schwierigkeiten wäre die Aussagekraft des
zur Einholung beantragten ärzt lichen Berichtes stark eingeschränkt .
Auch ist dem Hinweis in der Konsensbeurteilung des voll beweiskräftigen
polydis ziplinären Gutachtens (Urk. 7/160/40) Rechnung zu tragen , dass die vor bestehenden psychiatrischen Beurteilungen des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der erhobenen Zeichen einer bewusstseinsnahen demonstrati ven Darbietung erfolgt seien. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die se Beurtei lungen des psychischen Gesundheitszustandes lediglich gestützt auf psychiat rische Untersuchungen erfolgten , nachvollziehbar . Dies muss auch in Bezug auf die beantragten Berichte gelten,
Schliesslich hielt Dr. H.___ in seinem im Auftrag des Krankentaggeldversiche rers erstellten psychiatrischen Gutachten vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/125/7) fest, dass auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielten, namentlich eine aus geprägte Krankheitsüberzeugung. D er Be schwerdeführer antwortete auf die Frage des internistischen Gutachters nach seinen beruflichen Zielen und Wün schen , dass er generell nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/160/13) .
D er Fortbe stand der subjektiven Krankheitsüberzeugung ist damit als überwiegend
w ahr schein lich
zu qualifizieren . Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in solchen Konstellationen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungsbemühungen, welche Voraussetzung für die An nahme einer invalidisierenden Wirkung einer mittelgradigen depressiven Epi sode sind , zu verneinen ( Urteil des Bundesgerichts 8 C_285/2009 vom 7 . August 2009
E. 3.3.2) . Dies hat zur Folge , dass selbst bei Bestehen einer mit telgradigen depressi ven Episode aus psychiatrischer Sicht kein Rentenanspruch entstehen könnte .
Damit ist erstellt, dass die Einholung der beantragten ärztlichen Berichte nichts an der aufgrund der bestehenden medizinischen Akten lage
gebildeten Überzeu gung des Gerichts ändern würde, dass der Be schwerdeführer nicht unter einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden leidet. Entsprechend wird i n Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung auf die beantragte Einho lung von ärztlichen Berichte n ve r zichtet ( BGE 136 I 229 E. 5.3).
Zusammenfassend ist
festzu halten, dass keine Argumente
vorgebracht werden, welche zu Zweifeln an der Feststellung im polydisziplinären Gutachten , wonach das psychische Leiden des Beschwerdeführers keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe, führen würde n .
Solche sind auch in den Akten nicht ersichtlich .
Entsprechend
kann vollumfänglich auf das Gutachten der Z.___ vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) abgestellt werden. Im Ergebnis ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit en
ohne häufige Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule , die entweder wechselbelastend sind oder rein sitzend ausgeübt werden können , auszugehen .
4 .
Z wischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Valideneinkommen als Durchschnitt der letzten fünf Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Jahre 2006 bis 2010) und unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung zu bestimmen ist. Dies erweist sich auf grund der erheblichen Einkommensschwankungen in diesem Zeitraum (Urk. 7/140) als sachgerecht. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit begann am 16. September 2011 (Urk. 7/88/2) und die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erfolgte am 3. März 2012 (Urk. 7/77). Unter kumulativer Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Wartejahrs (Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) , sowie der Frist von sechs Monaten zwischen der Anme ldung zum Leistungsbezug und der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) , ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn am 1. September 201 2. Damit sind die dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/140) zu entnehmenden Jahresbruttoeinkommen der Jahre 2006 bis 2010 ( 2006:
Fr. 74‘603.-- ; 2007:
Fr. 75‘405.-- , 2008: Fr. 98‘095 .--, 2009: Fr. 81‘123.-- ,
2010: Fr. 103‘404.-- )
in einem ersten Schritt gemäss dem vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnindex an die bis ins Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen (Veränderung geg enüber dem Vorjahr: 2007: 1,6 %; 2008: 2, 2 %; 2009: 2,1 %; 2010: 0, 7 %; 2011: 1,0 %; 2012: 0,8 %) . 2006: Fr. 74‘603.--x 1.016 x 1.0 2 2 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 81‘084.53 2007:
Fr. 75‘405.-- x 1.022 x 1.021 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 80‘665.56 2008: Fr. 98‘095 .-- x 1.02 1 x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 102‘679.56 2009: Fr. 81‘123.-- x 1.007 x 1.01 x 1.008 = Fr. 83‘167.83 2010: Fr. 103‘404.-- x 1.01 x 1.008 = Fr. 105‘273.54 Aus diesen an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahresbruttoein kommen ergibt sich ein Durchschnittswert von Fr. 90‘ 5 7 4.21 , welcher als Vali deneinkommen einzusetzen ist. 5 .
5 .1
D ie Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der vom Bundes amt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ist ebenfalls unbestritten . Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht zu beanstanden ( BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Da die Verfügung auf Neuanmeldung hin am 9. Dezember 2014 , und damit nach dem
22. Oktober 2014 ( Stichtag für die Anwendung der LSE 2012 ) , erfolgte , findet entgegen der angefochtenen Verfügung nicht die LSE des Jahres 2010 sondern diejenige des Jahres 2012 Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.8.1, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) .
Für das vom Beschwerdeführer weiterhin erzielbare Ein kommen ist auf die Tabelle T1_skill_level , Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5‘295.-- abzustellen. Das Kompetenzniveau
1 der LSE 2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 in den LSE vor 2012
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014) , auf welches in der angefochte nen Verfügung abgestellt wurde . Da die LSE 2012 auf einer Wochenarbeitszei t von 40 Stunden basiert, ist der ermittelte Tabellenwert auf die effektive betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ( Die Volkswirtschaft 12/2014, S. 92 ) umzurechnen. Das Invalideneinkommen (jährliche s Bruttoein kommen) resultiert damit aus der folgenden Rechnung : 12 x Fr. 5‘295.-- / 40 x 41.7 = Fr. 66‘240.45 5 .2
Der Beschwerdeführer macht die Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zug s von 20
% vom LSE- Tabellenlohn
geltend. Er begründet dies mit
erhöhtem Pausenbedarf, seinem Alter und fehlender Ausbildung . Wegen 25jähriger Tätig keit auf dem Bau dürf t e es ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich sein, eine nur einigermassen sei nen Vorkenntnissen entsprechende Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Zudem argumentierte der Versicherte, e rfah rungsgemäss liessen sich Bauleute wegen der extremen gesund heitlichen Belastung in ihrem Beruf mit 60 Jahren pensionieren.
Dem massgeblichen polydisziplinären Gutachten vom 18. Juni 2014 (Urk. 7/160) ist kein erhöhter Pausenbedarf des Beschwerdeführers zu entneh men. Ein leidensbedingter Abzug entbehrt e diesbezüglic h einer medizinischen Grundlage und ist deshalb unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen .
Die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Berech nung des Invalideneinkommens bereits durch Abstellen auf das Kompe tenz niveau
1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ) berücksichtigt. Für eine nochma lige Berücksichtigung in Gestalt ein es leidens bedingten Abzu ges besteht entsprechend kein Raum.
Das fortgeschrittene Alter des Versicherten führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (Kompetenzniveau 1) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2) . Dem damals 52jährigen Beschwerdeführer verblieb im Zeitpunkt , als ihm von Seiten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/93 vom 1. Mai 2012) zur Kenntnis gebracht wurde, dass seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeit en
nicht mehr eingeschränkt sei , eine Aktivitäts dauer von 13 Jahren. Das Alter gibt damit keinen Anlass für einen leidensbe dingten Abzug.
Auch aus der Praxis des flexiblen Al tersrücktritt s im Baugewerbe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm schwere körper liche Tätigkeiten gerade nicht mehr zumutbar sind. Selbst unter Annahme einer frühzeitigen Pensionierung mit 60 Jahren würde dem Beschwerdeführer seit ihm die Tatsache der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bekannt ist , eine Aktivitäts dauer von acht Jahren verbleiben, w as zu keinem anderen Ergeb nis führen würde .
D er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
nicht abzugsre levant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
D er Tabellenlohn im Anforderungs ni veau
4 (Kompetenzniveau 1) um fasst zudem eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Im Ergebnis
liegen damit keine Gründe für die Gewährung eines leidensbeding ten Abzugs vom Tabellenlohn vor, womit von einem Invaliden einkommen
von Fr. 66‘240.45 auszugehen ist. 6.
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt sich damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 2 4‘333 . 76 (Fr. 90‘574.21 - Fr. 6 6 ‘2 4 0. 45 ) sowie
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 2 4‘333 . 76
x 100 % / Fr. 90‘574.21).
Im Ergebnis fehlt es im Ver gleich zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 an der für eine Rentenzu sprache erforderlichen invaliditätsbegründenden Änderung des Invaliditätsgra des .
D ie angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kos tenpauschale von Fr. 8 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten d em Beschwerde führer aufzuerlegen und es ist ihm zufolge Unterliegens keine Parteientschädi gung zuzusprechen. Das Gericht
erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli