Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, lebt seit 1990 in der Schweiz. Bis 2006 ging er Tätig keiten in verschiedenen Branchen nach. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/25-26, Urk. 7/30, Urk. 7/36). 1.2
A m 3. Oktober 2002 hatte er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 7/9). Nach Abklär ung der medizinischen und beruf lich-erwerbli chen Voraussetzungen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) hatte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verneint (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 1. Oktober 2006 hatte der Versicherte um die Zusprechu ng einer Invaliden rente ersucht (Urk. 7/23). Es folgten wiederum medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV Stelle am 3. Juli 2008 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsges uchs in Aussicht stellte (Urk. 7 /57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am
26. August 2008 Einwände (Urk. 7 /64). Am 17. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4
Am 19. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug
an und ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/90; vgl. auch Urk. 7/94). Der Versicherte reichte Berichte der Medizinischen Zentren Z.___ und A.___
zu den Akten (Urk. 7/92, Urk. 7/98) und die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten der Dres . med. B.___ und
C.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 201 4 ein (Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/110). Gegen den vor gesehenen Entscheid erhob der Versicherte unter Beilage eines weiteren Berichts des Medizinischen Zentrums A.___ vom 14. Juli 2014 Einwände (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leis tungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/119 = Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. F ebruar 2015 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.3
Am 1. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
erstmals um die Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/23). Dem Gesuch folgten medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV Stelle a m 3. Juli 2008 den Vorbescheid und a m 17. Oktober 2008 die Verfügung, mit wel cher sie den Anspruch auf eine R ente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit her nach nicht angefochtenem Urteil v om 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Damit erlangte die Verfügung vom 17. Oktober 2008 Rechtskraft und bildet den zeitli chen Referenzpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Sachverhaltsände rung in gesundheitlicher Hinsicht. 3.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2010 dargestellt. Erwerblich beeinträchtigend wirkte sich ein chro nifiziertes, therapierefraktäres zervikal- und lumbalbetontes Wirbelsäulenleiden aus . Aufgrund des Rückenleidens war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Mitarbeiter in einem Autoverleih nicht mehr geeignet, ebenso generell Tätigkeiten mit länger einzunehmenden Zwangshaltunge n, mit Über kopfarbeiten und mit grösseren Gewichtsbelastungen (Gewichtslimite 5 kg). Weiterhin zumutbar waren hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, dies
ganztags, jedoch verbunden mit einer zusätzlichen Pau senbe dürftigkeit im Rahmen von 2 0 % . Ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergab die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/82/5 f f .). 4. 4.1
Mit der Neuanmeldung vom 19. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert. Die Ausübung einer Erwerbstä tigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 7/90). Di ese Ausführungen dokumentierte er mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 5. Juli 2013. Darin genannt sind zum einen die bereits bekannte Rückenproblematik (zer viko
- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule), zum anderen neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depres sive Episode sowie die ärztliche Schlussfolgerung, inzwischen könne auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 7/92/5 ff.; vgl. auch Urk 7/92/1 ff.). 4.2
Am 20. März 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde e ine psychiatrische Begutachtung durchgeführt (Urk. 7/101). Die Gut achter Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, erstatteten ihr Gutachten am 28. Mai 2014 (Urk. 7/107). Sie diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und gelangten zum Schluss, das Leiden wirke sich auf die erwe rbliche Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/107/23 Ziff. 4.1). Es liege eine Begleiterkrankung der Wirbelsäule mit mehrjährigem Verlauf und unveränderter oder progredien ter Symptomatik ohne lä ngerfristige Remission vor. Die angegebenen Symp tome wie Freudlosigkeit, Abneigung gegen soziale Kontakte, Schlafstörungen und die Verzweiflung über die andauernde Schmerzsymptomatik seien verein bar mit einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/107/23 f. Ziff. 5).
Befragt nach psychotischen Symptomen habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sehe verschiedentlich Gestalten und höre Geräusche oder Stimmen. Nähere Angaben habe der Beschwerdeführer aber verweigert. Anzeichen für einen manifesten Wahn oder Ich-Störungen seien in der Untersuchung nicht erkennbar geworden (Urk. 7/107/18 Ziff. 1.3). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer Integrations- oder Belastungstrainingsmassnahme aufbrin gen. Dies und e ine externe Beschäftigung könnte n zur Entspannung des famili ären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls beitragen. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Nischentätigkeit sei aktuell in einem Pensum von 20 % denkbar, verteilt auf täglich 1 ½ Stunden. Die Beschäftigungsstelle sollte sich nicht zu weit vom Wohnort befinden und die Möglichkeit zu häufigen Pausen und Rückzügen bieten. Ob sich dies etablieren lasse, sei aufgrund des jetzigen Zustandes fraglich, ebenso ob sich das Pensum mit der Zeit steigern lasse (Urk. 7/107/26 Ziff. 7).
4.3
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ nahmen am 14. Juli 2014 Stel lung zum Gutachten der Dres . B.___ und C.___ . Sie hielten fest, die Symp tome der Depression seien im Gutachten nur rudimentär abgebildet worden. Ein neuropsychologischer Test habe betreffend Fehlverarbeitung der Realität im Sinne von übersteigertem Misstrauen einen pathologischen Wert ergeben. Die Behandlung im medizinischen Zentrum habe gezeigt, dass insgesamt Symptome einer schweren depressiven Episode vorhanden seien. Hinzu käme n psychoti sche Symptome, das heisst das auch im Gutachten erwähnte Stimmenhören und Gestaltensehen. Damit liege nicht in erster Linie ein pathologisch und ätiolo gisch unklares Beschwerdebild in Form einer somatoformen Schmerzstörung vor, sondern ein invalidisierendes Leiden . Insgesamt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/113/1 ff.). 5. 5.1
Sowohl die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ als auch das psychiatrische Gutachten dokumentieren neu ein psychische s
Leiden . Diagnostisch stuften die psychiatrischen Gutachter dieses anders ein als die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ . Erstere diagnostizierten aus schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/107/23f.),
l etztere zusätzlich eine mittel- und in der jüngsten Stellungnahme eine schwergradige depressive Episode (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2) . Das Wirbelsäulenleiden ist - soweit sich aus den Akten ergibt (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 und 14. Juli 2014; Urk. 3/1, Urk. 3/3) - unverändert geblieben. Auch der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) das neu aufgetretene psychische Leiden. 5.2
Anamnestisch oder zu den erhobenen Befunden enthält der Bericht des Medizini schen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 nur wenige Angaben. Fest gehalten wurde, es liege eine ausserordentlich komplexe Problematik im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms vor. Die Schmerzen und die Depression hätten zugenommen. Die Symptome seien m ittel- bis schwergradig und es lägen kognitive Defizite vor (Urk. 3/1 S. 2, S. 4 und S. 7).
Am 13. Januar 2014 hielten Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ fest, es bestehe eine deutliche Komorbidität im Sinne einer mittelgradigen Depression. Die Störung habe sich seit 1990 verselbständigt und habe seit einer wenig erfolgreichen Wirbelsäulenoperation deutlich zugenommen. Die Depres sion sei progredient (Urk. 3/2 S. 1).
In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum psychiatrischen Gutachten bemän gelten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ die Ausführungen im Gutachten zur Frage der Depression. Es seien zwar einzelne Symptome beschrieben, jedoch eine depressive Stimmung im engeren Sinne verneint wor den. Aufgrund der im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 24. April 2012 besc hriebenen zahlreichen Symptome seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression ausgewiesen. Dieses Leiden stehe im Vordergrund und nicht die von der Rechtsprechung den sogenannten unklaren Beschwerdebildern zugeordnete
somatoforme Schmerzstörung. 5.3
Die Ärzte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ hielten mehr f ach fest, der Beschwerdeführer leide an einer Depression respektive an depres siven Epi soden.
Einzelne Symptome und Befunde erwähnten
sie indessen nur am Rande
(Berichte 5.7.13, 13.1.14) oder sie verweisen auf Schilderungen in einem Bericht aus dem Jahr 201 2. Beides genügt nicht. Hinzu kommen Unklar heiten bei der Diagnosestellung. Zum einen litt oder l eidet der Beschwerdeführer gemäss den Berichten unter einzelnen depressiven Episoden (Bericht 5.7.13) beziehungsweise an einer depressive n Störung (Berichte vom 13.1.14 und 14.7.14). Unklar geblieben ist auch der Schweregrad der Störung oder der Epi soden, das heisst ob mittel- oder schwergradig . Gar widersprüchlich sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2014. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen genannt. Auf der anderen Seite hielten die Ärzte fest, mit den bestehenden Symptomen seien die Kr iterien für eine mittelgradige D epression erfüllt (Urk. 3/3 S. 2). Die erwähnten B erichte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___
ent halten
mit anderen Worten keine schlüssige Beurteilung des psychischen Leidens, auf die abgestellt werden könnte. 5.4
Die psychiatrischen Gutachter (Dres . B.___ und C.___) machten im Gutach ten ausführliche Angaben zur erhobenen Anamnese (Urk. 7/107/14 f. Ziff. 1.1), zu den fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 7/107/15 f. Ziff. 1.2), zu seiner eigenen Leidensdarstellung (Urk. 7/107/16 f. Ziff.
2) und zu den erhobenen Befunden (Urk. 7/107/18 ff. Ziff. 3). Den vom Beschwerdeführer nur vage erwähnten psychotischen Symp tomen massen die Experten keine Relevanz zu, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung effektiv keine Anzeichen für Wahnvorstellungen oder eine Ich-Störung erkennen liess (Urk. 7/107/18 Ziff. 3.1). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ stuften die geschilderten psychotischen Symptome demgegenüber als relevant ein. Nähere Angaben hierzu machten sie allerdings keine (Urk. 3/3 S. 2). Vor dem Hintergrund der Darlegungen im psychiatrischen Gutachten ist die dort g estellte Diagnose nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, anders noch als im Jahr 2008, an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet (vgl. Urk. 7/107/28 Ziff. 11) . Kontrovers ist im Übrigen nicht diese Diagnose - eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten auch die Ärzte der Medizi nischen Zentren A.___ und Z.___ - sondern ob neu auf getretene psychische Leiden Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ha ben und damit revisionsrechtlich bedeutsam sind . 6. 6.1
Die Dres . B.___ und C.___ gingen von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer Nischentätigkeit aus, verteilt auf täglich jeweils 1½ Stunden (Urk. 7/107/26 Ziff. 7). Sie hielten fest, eine externe Beschäftigung könnte zu einer Entspannung des familiären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls führen. Geeignete Bereiche seien beispielsweise die Kleinteilmontage oder sons tige einfache Tätigkeiten, in denen genügend Pausen möglich seien (Urk. 7/107/25 f.). Mit einer solchen Tätigkeit könne ab sofort begonnen werden (Urk. 7/107/29 Ziff. 10). Eine intensive Psychotherapie habe bislang nicht statt gefunden. Die klinische Erfahrung zeige, dass das stark somatische Krankheits verständnis von Schmerzpatienten nach somatischer Abklärung und Behand lung verlange. Gegenüber psychiatrischen oder psychosomatischen Erklärungs versuchen sei der Beschwerdeführer nicht offen. Es fehlten die Motivation und die Selbstreflexionsfähigkeit. Die Erfolgsaussichten bezüglich einer psychiat rischen Behandlung seien daher gering. Es sei zu einer Fixierung auf das Schmerzerleben gekommen . Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde komme nur eine Tätigkeit in geringem Umfang in geschütztem Rahmen in Frage (Urk. 7/107/24, Urk. 7/107/27 Ziff. 9, Urk. 7/107/28 Ziff. 11). 6.2
Generell und b ei den sogenannten unklaren Beschwerdebildern insbesondere ist die ärztliche Einschätzung allein noch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Invalidität (zum Zusammenwirke n von medizinischer Fachper son und den Organe n der Rechtsanwendung bei der
Beurteilung der erwerb lichen Beeinträchtigung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 und 137 V 64 E. 5.1,; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invalidi täts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49) . Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist aus rechtlicher Sicht zwar eine Voraussetzung, jedoch noch keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz
33 mit Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Ausw irkungen zu berück sichtigen hat.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die beachtlichen Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
N ach altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten bleiben beweiskräftig, sofern im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach neuer Praxis eine schlüs sige Beurteilung möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8) . 6.3 6.3.1
Die psychiatrischen Gutachter stützen sich bei der Diagnosestellung auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Diagnoserichtlinien (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 20 14). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären ist (a.a.O. S. 233).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der Begutachtung, er h abe Schmerzen im Rücken und im B ereich von Kopf und Armen. Auch habe er Mühe mit dem Laufen. Ihm tue das Bein weh und er könne dann nicht gut stehen (Urk. 7/107/15, Urk. 7/107/16). Auffallend ist die Knappheit der Beschreibung der Schmerzsymptome. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den geklagten Beschwerden
ausschliesslich mit der Einnahme eines Schmerzmittels (Dafalgan) begegnet (Urk. 7/107/16), wobei hierdurch gar keine wesentliche Besserung erzielt werden kann (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Die übrigen eingenommenen, im Gut achten aufgeführten Medikamente dienen nicht der Schmerzbehandlung (Urk. 7/107/16). Rumpfstabilisierung und Muskelaufbau als effektive Massnah me n zur Verbesserung des Rückenleidens und damit zur Bekä mpfung der Schmerzursache finden nicht statt (Urk. 7/107/16). Ein regelmässiges Training mit geringer Belastung und häufiges Spazieren erachteten auch die behandeln den Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ als angezeigt. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführe r einen Teil seiner Inaktivität nicht mit den empfundenen Schmerzen, sondern mit Tagesmüdigkeit als Folge von Schlaf problemen (Urk. 7/107/14, Urk. 7/107/17). Die diagnoserelevanten Befunde, das heisst die als limitierend empfundenen Schmerzen, können
demzufolge - bei objektiver Betrachtung - nicht als besonders ausgeprägt eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer auf
die aus ärztlicher Sicht angezeigten und zumutbare n Anstrengungen zur Verbesserung der Schmerzproblematik ver zichtet. Eine sich als zusätzliches Hindernis auswirkende psychische Komorbi dität besteht im Übrigen nicht.
Eine psychotherapeutische Behandlung fand bislang nicht statt. Aufgrund des Krankheitsbildes und der Tendenz zur Somatisierung schätzten die Gutachter die Erfolgsaussichten zwar eher gering ein, schlossen aber einen Behandlungs erfolg auch nicht aus (Urk. 7/107/28 Ziff. 11). Eine psychopharmakologische Behandlung wurde ebenfalls noch nicht etabliert, könnte die Situation aber ver bessern (Urk. 7/107/25). Eingliederungsversuche fanden, soweit aktenkundig, in jüngerer Vergangenheit keine mehr statt. Die Bereitschaft des Beschwerde führers dazu fehlt, obschon gemäss psychiatrischem Gutachten
eine erwerbliche Betätigung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Situ ation be i tragen könnte (Urk. 7/107/25 f.).
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass weder die Ausprägung der diagno serelevanten Befunde noch die bisherigen Behandlungs- und Eingliede rungsanstrengungen (Komplex „Gesundheitsschädigung“, vgl. vorstehende E. 6.2) eine zumindest schrittweise Verbesserung aus schliessen . 6.3. 2
Die bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte Testung ergab bezüg lich Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontakt fähigkeit eine erheblichere Beeinträchtigung, bezüglich Gruppenfähigkeit, der Anwendung von fachlichem Wissen und Planung und Strukturierung von Auf gaben eine mittelgradige Beeinträchtigung sowie eine leichte Beeinträc htigung bezüglich Anpassung an R egeln und Routinen (Urk. 7/107/19 ff. Ziff. 3.2). Damit ist zwar von eingeschränkten persönlichen Ressourcen (Komplex „Per sönlichkeit"; vgl. vorstehende E. 6.2) in verschiedener Hinsicht auszugehen, jedoch sind für eine Wiedereingliederung durchaus auch Potentiale vorhanden. 6.3.3
Den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen der Ehefrau im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass zwar ein gewisser sozialer Rückzug stattgefunden hat und auch eheliche respektive familiäre Probleme bestehen, dass aber der Beschwerdeführer nach wi e vor zusammen mit seiner Ehefrau lebt und auch zu seinen erwachsenen Söhnen regelmässigen Kontakt pflegt. Ebenso pflegt der Beschwerdeführer auch regelmässig e Kontakte mit Bekannten und Kollegen und das Ehepaar empfängt auch Freunde zu Besuch. Durch die Familie (insbesondere die Ehefrau) erfährt der Beschwerde führer zudem erhebliche Unterstützung (Urk. 7/107/15 f., Urk. 7/107/17) . Ins gesamt bestehen somit im Komplex „Sozialer Kontext" (vgl. vorstehende E. 6.2) durchaus mobilisierbare Potentiale. 6.3.4
Dem grundsätzlich erhaltenen Familien- und Sozialleben steht die gänzliche beruflich-erwerbliche Inaktivität gegenüber, deren Ursache die Überzeugung des Beschwerdeführers ist, unter keinen Umständen mehr einer erwerblichen Tätig keit nachgeh en zu können (vgl. Urk. 7/107/17). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt damit nicht vor (vgl. vorstehende E. 6.2).
Im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit erwähnten die Gutachter einen sichtbaren Leidensdruck (Urk. 7/107/17). Da der Beschwerdeführer bislang die mögliche n und zumutbare n Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen bezie hungsweise ausgeschöpft hat (vgl. vorstehende E. 6.3.1), ist
de r Leidensdruck behandlungs- und eingliederungsanamnestisch nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 6.2) . 6.4
Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass die Folgen der psychischen Erkrankung bei Aufbietung des zumutbaren Willens überwind bar sind (vgl. Urk. 7/112, Urk. 7/118), als gerechtfertigt. Die Anwendung der nach aktueller Praxis zur Überwindbarkeit massgeblichen Indikatoren führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit erg ibt sich die folgende Situation: Mit Bezug auf das Rückenleiden besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tät igkeit. Diesbezüglich hat sich i m Vergleich zur letztmaligen Beurteilung keine Veränderung ergeben. Das psychische Leiden ist aus ver sicherungsrechtlicher Sicht überwindbar (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG) und bildet daher kein en R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG. Das Revisions begehren hat die Beschwerdegegnerin ab gew i e sen. Dieser Entscheid ist aus den aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
zwar aufzuer legen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber ei nstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.3
Am 1. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
erstmals um die Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/23). Dem Gesuch folgten medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV Stelle a m 3. Juli 2008 den Vorbescheid und a m 17. Oktober 2008 die Verfügung, mit wel cher sie den Anspruch auf eine R ente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit her nach nicht angefochtenem Urteil v om 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Damit erlangte die Verfügung vom 17. Oktober 2008 Rechtskraft und bildet den zeitli chen Referenzpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Sachverhaltsände rung in gesundheitlicher Hinsicht. 3.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2010 dargestellt. Erwerblich beeinträchtigend wirkte sich ein chro nifiziertes, therapierefraktäres zervikal- und lumbalbetontes Wirbelsäulenleiden aus . Aufgrund des Rückenleidens war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Mitarbeiter in einem Autoverleih nicht mehr geeignet, ebenso generell Tätigkeiten mit länger einzunehmenden Zwangshaltunge n, mit Über kopfarbeiten und mit grösseren Gewichtsbelastungen (Gewichtslimite
E. 1.4 Am 19. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug
an und ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/90; vgl. auch Urk. 7/94). Der Versicherte reichte Berichte der Medizinischen Zentren Z.___ und A.___
zu den Akten (Urk. 7/92, Urk. 7/98) und die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten der Dres . med. B.___ und
C.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 201
E. 4 ein (Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/110). Gegen den vor gesehenen Entscheid erhob der Versicherte unter Beilage eines weiteren Berichts des Medizinischen Zentrums A.___ vom 14. Juli 2014 Einwände (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leis tungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/119 = Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. F ebruar 2015 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Mit der Neuanmeldung vom 19. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert. Die Ausübung einer Erwerbstä tigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 7/90). Di ese Ausführungen dokumentierte er mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 5. Juli 2013. Darin genannt sind zum einen die bereits bekannte Rückenproblematik (zer viko
- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule), zum anderen neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depres sive Episode sowie die ärztliche Schlussfolgerung, inzwischen könne auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 7/92/5 ff.; vgl. auch Urk 7/92/1 ff.).
E. 4.2 Am 20. März 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde e ine psychiatrische Begutachtung durchgeführt (Urk. 7/101). Die Gut achter Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, erstatteten ihr Gutachten am 28. Mai 2014 (Urk. 7/107). Sie diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und gelangten zum Schluss, das Leiden wirke sich auf die erwe rbliche Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/107/23 Ziff. 4.1). Es liege eine Begleiterkrankung der Wirbelsäule mit mehrjährigem Verlauf und unveränderter oder progredien ter Symptomatik ohne lä ngerfristige Remission vor. Die angegebenen Symp tome wie Freudlosigkeit, Abneigung gegen soziale Kontakte, Schlafstörungen und die Verzweiflung über die andauernde Schmerzsymptomatik seien verein bar mit einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/107/23 f. Ziff. 5).
Befragt nach psychotischen Symptomen habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sehe verschiedentlich Gestalten und höre Geräusche oder Stimmen. Nähere Angaben habe der Beschwerdeführer aber verweigert. Anzeichen für einen manifesten Wahn oder Ich-Störungen seien in der Untersuchung nicht erkennbar geworden (Urk. 7/107/18 Ziff. 1.3). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer Integrations- oder Belastungstrainingsmassnahme aufbrin gen. Dies und e ine externe Beschäftigung könnte n zur Entspannung des famili ären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls beitragen. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Nischentätigkeit sei aktuell in einem Pensum von 20 % denkbar, verteilt auf täglich 1 ½ Stunden. Die Beschäftigungsstelle sollte sich nicht zu weit vom Wohnort befinden und die Möglichkeit zu häufigen Pausen und Rückzügen bieten. Ob sich dies etablieren lasse, sei aufgrund des jetzigen Zustandes fraglich, ebenso ob sich das Pensum mit der Zeit steigern lasse (Urk. 7/107/26 Ziff. 7).
E. 4.3 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ nahmen am 14. Juli 2014 Stel lung zum Gutachten der Dres . B.___ und C.___ . Sie hielten fest, die Symp tome der Depression seien im Gutachten nur rudimentär abgebildet worden. Ein neuropsychologischer Test habe betreffend Fehlverarbeitung der Realität im Sinne von übersteigertem Misstrauen einen pathologischen Wert ergeben. Die Behandlung im medizinischen Zentrum habe gezeigt, dass insgesamt Symptome einer schweren depressiven Episode vorhanden seien. Hinzu käme n psychoti sche Symptome, das heisst das auch im Gutachten erwähnte Stimmenhören und Gestaltensehen. Damit liege nicht in erster Linie ein pathologisch und ätiolo gisch unklares Beschwerdebild in Form einer somatoformen Schmerzstörung vor, sondern ein invalidisierendes Leiden . Insgesamt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/113/1 ff.).
E. 5 kg). Weiterhin zumutbar waren hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, dies
ganztags, jedoch verbunden mit einer zusätzlichen Pau senbe dürftigkeit im Rahmen von 2 0 % . Ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergab die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/82/5 f f .). 4.
E. 5.1 Sowohl die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ als auch das psychiatrische Gutachten dokumentieren neu ein psychische s
Leiden . Diagnostisch stuften die psychiatrischen Gutachter dieses anders ein als die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ . Erstere diagnostizierten aus schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/107/23f.),
l etztere zusätzlich eine mittel- und in der jüngsten Stellungnahme eine schwergradige depressive Episode (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2) . Das Wirbelsäulenleiden ist - soweit sich aus den Akten ergibt (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 und 14. Juli 2014; Urk. 3/1, Urk. 3/3) - unverändert geblieben. Auch der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) das neu aufgetretene psychische Leiden.
E. 5.2 Anamnestisch oder zu den erhobenen Befunden enthält der Bericht des Medizini schen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 nur wenige Angaben. Fest gehalten wurde, es liege eine ausserordentlich komplexe Problematik im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms vor. Die Schmerzen und die Depression hätten zugenommen. Die Symptome seien m ittel- bis schwergradig und es lägen kognitive Defizite vor (Urk. 3/1 S. 2, S. 4 und S. 7).
Am 13. Januar 2014 hielten Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ fest, es bestehe eine deutliche Komorbidität im Sinne einer mittelgradigen Depression. Die Störung habe sich seit 1990 verselbständigt und habe seit einer wenig erfolgreichen Wirbelsäulenoperation deutlich zugenommen. Die Depres sion sei progredient (Urk. 3/2 S. 1).
In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum psychiatrischen Gutachten bemän gelten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ die Ausführungen im Gutachten zur Frage der Depression. Es seien zwar einzelne Symptome beschrieben, jedoch eine depressive Stimmung im engeren Sinne verneint wor den. Aufgrund der im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 24. April 2012 besc hriebenen zahlreichen Symptome seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression ausgewiesen. Dieses Leiden stehe im Vordergrund und nicht die von der Rechtsprechung den sogenannten unklaren Beschwerdebildern zugeordnete
somatoforme Schmerzstörung.
E. 5.3 Die Ärzte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ hielten mehr f ach fest, der Beschwerdeführer leide an einer Depression respektive an depres siven Epi soden.
Einzelne Symptome und Befunde erwähnten
sie indessen nur am Rande
(Berichte 5.7.13, 13.1.14) oder sie verweisen auf Schilderungen in einem Bericht aus dem Jahr 201 2. Beides genügt nicht. Hinzu kommen Unklar heiten bei der Diagnosestellung. Zum einen litt oder l eidet der Beschwerdeführer gemäss den Berichten unter einzelnen depressiven Episoden (Bericht 5.7.13) beziehungsweise an einer depressive n Störung (Berichte vom 13.1.14 und 14.7.14). Unklar geblieben ist auch der Schweregrad der Störung oder der Epi soden, das heisst ob mittel- oder schwergradig . Gar widersprüchlich sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2014. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen genannt. Auf der anderen Seite hielten die Ärzte fest, mit den bestehenden Symptomen seien die Kr iterien für eine mittelgradige D epression erfüllt (Urk. 3/3 S. 2). Die erwähnten B erichte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___
ent halten
mit anderen Worten keine schlüssige Beurteilung des psychischen Leidens, auf die abgestellt werden könnte.
E. 5.4 Die psychiatrischen Gutachter (Dres . B.___ und C.___) machten im Gutach ten ausführliche Angaben zur erhobenen Anamnese (Urk. 7/107/14 f. Ziff. 1.1), zu den fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 7/107/15 f. Ziff. 1.2), zu seiner eigenen Leidensdarstellung (Urk. 7/107/16 f. Ziff.
2) und zu den erhobenen Befunden (Urk. 7/107/18 ff. Ziff. 3). Den vom Beschwerdeführer nur vage erwähnten psychotischen Symp tomen massen die Experten keine Relevanz zu, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung effektiv keine Anzeichen für Wahnvorstellungen oder eine Ich-Störung erkennen liess (Urk. 7/107/18 Ziff. 3.1). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ stuften die geschilderten psychotischen Symptome demgegenüber als relevant ein. Nähere Angaben hierzu machten sie allerdings keine (Urk. 3/3 S. 2). Vor dem Hintergrund der Darlegungen im psychiatrischen Gutachten ist die dort g estellte Diagnose nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, anders noch als im Jahr 2008, an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet (vgl. Urk. 7/107/28 Ziff. 11) . Kontrovers ist im Übrigen nicht diese Diagnose - eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten auch die Ärzte der Medizi nischen Zentren A.___ und Z.___ - sondern ob neu auf getretene psychische Leiden Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ha ben und damit revisionsrechtlich bedeutsam sind .
E. 6.1 Die Dres . B.___ und C.___ gingen von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer Nischentätigkeit aus, verteilt auf täglich jeweils 1½ Stunden (Urk. 7/107/26 Ziff. 7). Sie hielten fest, eine externe Beschäftigung könnte zu einer Entspannung des familiären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls führen. Geeignete Bereiche seien beispielsweise die Kleinteilmontage oder sons tige einfache Tätigkeiten, in denen genügend Pausen möglich seien (Urk. 7/107/25 f.). Mit einer solchen Tätigkeit könne ab sofort begonnen werden (Urk. 7/107/29 Ziff. 10). Eine intensive Psychotherapie habe bislang nicht statt gefunden. Die klinische Erfahrung zeige, dass das stark somatische Krankheits verständnis von Schmerzpatienten nach somatischer Abklärung und Behand lung verlange. Gegenüber psychiatrischen oder psychosomatischen Erklärungs versuchen sei der Beschwerdeführer nicht offen. Es fehlten die Motivation und die Selbstreflexionsfähigkeit. Die Erfolgsaussichten bezüglich einer psychiat rischen Behandlung seien daher gering. Es sei zu einer Fixierung auf das Schmerzerleben gekommen . Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde komme nur eine Tätigkeit in geringem Umfang in geschütztem Rahmen in Frage (Urk. 7/107/24, Urk. 7/107/27 Ziff. 9, Urk. 7/107/28 Ziff. 11).
E. 6.2 Generell und b ei den sogenannten unklaren Beschwerdebildern insbesondere ist die ärztliche Einschätzung allein noch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Invalidität (zum Zusammenwirke n von medizinischer Fachper son und den Organe n der Rechtsanwendung bei der
Beurteilung der erwerb lichen Beeinträchtigung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 und 137 V 64 E. 5.1,; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invalidi täts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49) . Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist aus rechtlicher Sicht zwar eine Voraussetzung, jedoch noch keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz
33 mit Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Ausw irkungen zu berück sichtigen hat.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die beachtlichen Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
N ach altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten bleiben beweiskräftig, sofern im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach neuer Praxis eine schlüs sige Beurteilung möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8) .
E. 6.3 2
Die bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte Testung ergab bezüg lich Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontakt fähigkeit eine erheblichere Beeinträchtigung, bezüglich Gruppenfähigkeit, der Anwendung von fachlichem Wissen und Planung und Strukturierung von Auf gaben eine mittelgradige Beeinträchtigung sowie eine leichte Beeinträc htigung bezüglich Anpassung an R egeln und Routinen (Urk. 7/107/19 ff. Ziff. 3.2). Damit ist zwar von eingeschränkten persönlichen Ressourcen (Komplex „Per sönlichkeit"; vgl. vorstehende E. 6.2) in verschiedener Hinsicht auszugehen, jedoch sind für eine Wiedereingliederung durchaus auch Potentiale vorhanden.
E. 6.3.1 Die psychiatrischen Gutachter stützen sich bei der Diagnosestellung auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Diagnoserichtlinien (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 20 14). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären ist (a.a.O. S. 233).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der Begutachtung, er h abe Schmerzen im Rücken und im B ereich von Kopf und Armen. Auch habe er Mühe mit dem Laufen. Ihm tue das Bein weh und er könne dann nicht gut stehen (Urk. 7/107/15, Urk. 7/107/16). Auffallend ist die Knappheit der Beschreibung der Schmerzsymptome. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den geklagten Beschwerden
ausschliesslich mit der Einnahme eines Schmerzmittels (Dafalgan) begegnet (Urk. 7/107/16), wobei hierdurch gar keine wesentliche Besserung erzielt werden kann (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Die übrigen eingenommenen, im Gut achten aufgeführten Medikamente dienen nicht der Schmerzbehandlung (Urk. 7/107/16). Rumpfstabilisierung und Muskelaufbau als effektive Massnah me n zur Verbesserung des Rückenleidens und damit zur Bekä mpfung der Schmerzursache finden nicht statt (Urk. 7/107/16). Ein regelmässiges Training mit geringer Belastung und häufiges Spazieren erachteten auch die behandeln den Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ als angezeigt. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführe r einen Teil seiner Inaktivität nicht mit den empfundenen Schmerzen, sondern mit Tagesmüdigkeit als Folge von Schlaf problemen (Urk. 7/107/14, Urk. 7/107/17). Die diagnoserelevanten Befunde, das heisst die als limitierend empfundenen Schmerzen, können
demzufolge - bei objektiver Betrachtung - nicht als besonders ausgeprägt eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer auf
die aus ärztlicher Sicht angezeigten und zumutbare n Anstrengungen zur Verbesserung der Schmerzproblematik ver zichtet. Eine sich als zusätzliches Hindernis auswirkende psychische Komorbi dität besteht im Übrigen nicht.
Eine psychotherapeutische Behandlung fand bislang nicht statt. Aufgrund des Krankheitsbildes und der Tendenz zur Somatisierung schätzten die Gutachter die Erfolgsaussichten zwar eher gering ein, schlossen aber einen Behandlungs erfolg auch nicht aus (Urk. 7/107/28 Ziff. 11). Eine psychopharmakologische Behandlung wurde ebenfalls noch nicht etabliert, könnte die Situation aber ver bessern (Urk. 7/107/25). Eingliederungsversuche fanden, soweit aktenkundig, in jüngerer Vergangenheit keine mehr statt. Die Bereitschaft des Beschwerde führers dazu fehlt, obschon gemäss psychiatrischem Gutachten
eine erwerbliche Betätigung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Situ ation be i tragen könnte (Urk. 7/107/25 f.).
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass weder die Ausprägung der diagno serelevanten Befunde noch die bisherigen Behandlungs- und Eingliede rungsanstrengungen (Komplex „Gesundheitsschädigung“, vgl. vorstehende E. 6.2) eine zumindest schrittweise Verbesserung aus schliessen .
E. 6.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen der Ehefrau im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass zwar ein gewisser sozialer Rückzug stattgefunden hat und auch eheliche respektive familiäre Probleme bestehen, dass aber der Beschwerdeführer nach wi e vor zusammen mit seiner Ehefrau lebt und auch zu seinen erwachsenen Söhnen regelmässigen Kontakt pflegt. Ebenso pflegt der Beschwerdeführer auch regelmässig e Kontakte mit Bekannten und Kollegen und das Ehepaar empfängt auch Freunde zu Besuch. Durch die Familie (insbesondere die Ehefrau) erfährt der Beschwerde führer zudem erhebliche Unterstützung (Urk. 7/107/15 f., Urk. 7/107/17) . Ins gesamt bestehen somit im Komplex „Sozialer Kontext" (vgl. vorstehende E. 6.2) durchaus mobilisierbare Potentiale.
E. 6.3.4 Dem grundsätzlich erhaltenen Familien- und Sozialleben steht die gänzliche beruflich-erwerbliche Inaktivität gegenüber, deren Ursache die Überzeugung des Beschwerdeführers ist, unter keinen Umständen mehr einer erwerblichen Tätig keit nachgeh en zu können (vgl. Urk. 7/107/17). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt damit nicht vor (vgl. vorstehende E. 6.2).
Im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit erwähnten die Gutachter einen sichtbaren Leidensdruck (Urk. 7/107/17). Da der Beschwerdeführer bislang die mögliche n und zumutbare n Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen bezie hungsweise ausgeschöpft hat (vgl. vorstehende E. 6.3.1), ist
de r Leidensdruck behandlungs- und eingliederungsanamnestisch nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 6.2) .
E. 6.4 Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass die Folgen der psychischen Erkrankung bei Aufbietung des zumutbaren Willens überwind bar sind (vgl. Urk. 7/112, Urk. 7/118), als gerechtfertigt. Die Anwendung der nach aktueller Praxis zur Überwindbarkeit massgeblichen Indikatoren führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit erg ibt sich die folgende Situation: Mit Bezug auf das Rückenleiden besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tät igkeit. Diesbezüglich hat sich i m Vergleich zur letztmaligen Beurteilung keine Veränderung ergeben. Das psychische Leiden ist aus ver sicherungsrechtlicher Sicht überwindbar (vgl. Art.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
zwar aufzuer legen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber ei nstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00054 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, lebt seit 1990 in der Schweiz. Bis 2006 ging er Tätig keiten in verschiedenen Branchen nach. Zwischenzeitlich war er auch arbeitslos (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/25-26, Urk. 7/30, Urk. 7/36). 1.2
A m 3. Oktober 2002 hatte er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und um die Durchführung beruflicher Massnahmen ersucht (Urk. 7/9). Nach Abklär ung der medizinischen und beruf lich-erwerbli chen Voraussetzungen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) hatte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verneint (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 1. Oktober 2006 hatte der Versicherte um die Zusprechu ng einer Invaliden rente ersucht (Urk. 7/23). Es folgten wiederum medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV Stelle am 3. Juli 2008 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsges uchs in Aussicht stellte (Urk. 7 /57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am
26. August 2008 Einwände (Urk. 7 /64). Am 17. Oktober 2008 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.4
Am 19. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug
an und ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/90; vgl. auch Urk. 7/94). Der Versicherte reichte Berichte der Medizinischen Zentren Z.___ und A.___
zu den Akten (Urk. 7/92, Urk. 7/98) und die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten der Dres . med. B.___ und
C.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Mai 201 4 ein (Urk. 7/107). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/110). Gegen den vor gesehenen Entscheid erhob der Versicherte unter Beilage eines weiteren Berichts des Medizinischen Zentrums A.___ vom 14. Juli 2014 Einwände (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Leis tungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/119 = Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014. Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. F ebruar 2015 wurde dem Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 2.3
Am 1. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
erstmals um die Zuspre chung einer Invalidenrente (Urk. 7/23). Dem Gesuch folgten medizinische (Urk. 7/34, Urk. 7/36, Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/52) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/25-26, Urk. 7/28-29, Urk. 7/50) Abklärungen. Nach deren Abschluss erliess die IV Stelle a m 3. Juli 2008 den Vorbescheid und a m 17. Oktober 2008 die Verfügung, mit wel cher sie den Anspruch auf eine R ente verneinte (Urk. 7/67). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit her nach nicht angefochtenem Urteil v om 10. Mai 2010 ab (Urk. 7/82). Damit erlangte die Verfügung vom 17. Oktober 2008 Rechtskraft und bildet den zeitli chen Referenzpunkt für die Prüfung der geltend gemachten Sachverhaltsände rung in gesundheitlicher Hinsicht. 3.
Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Jahr 2008 und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Mai 2010 dargestellt. Erwerblich beeinträchtigend wirkte sich ein chro nifiziertes, therapierefraktäres zervikal- und lumbalbetontes Wirbelsäulenleiden aus . Aufgrund des Rückenleidens war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Mitarbeiter in einem Autoverleih nicht mehr geeignet, ebenso generell Tätigkeiten mit länger einzunehmenden Zwangshaltunge n, mit Über kopfarbeiten und mit grösseren Gewichtsbelastungen (Gewichtslimite 5 kg). Weiterhin zumutbar waren hingegen körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, dies
ganztags, jedoch verbunden mit einer zusätzlichen Pau senbe dürftigkeit im Rahmen von 2 0 % . Ausgehend von der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ergab die Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/82/5 f f .). 4. 4.1
Mit der Neuanmeldung vom 19. September 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Zustand habe sich verschlechtert. Die Ausübung einer Erwerbstä tigkeit sei nicht mehr möglich (Urk. 7/90). Di ese Ausführungen dokumentierte er mit dem Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 5. Juli 2013. Darin genannt sind zum einen die bereits bekannte Rückenproblematik (zer viko
- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule), zum anderen neu eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine mittelgradige depres sive Episode sowie die ärztliche Schlussfolgerung, inzwischen könne auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 7/92/5 ff.; vgl. auch Urk 7/92/1 ff.). 4.2
Am 20. März 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es werde e ine psychiatrische Begutachtung durchgeführt (Urk. 7/101). Die Gut achter Dres . med. B.___ und C.___, Fachärzte FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, erstatteten ihr Gutachten am 28. Mai 2014 (Urk. 7/107). Sie diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und gelangten zum Schluss, das Leiden wirke sich auf die erwe rbliche Leistungsfähigkeit aus (Urk. 7/107/23 Ziff. 4.1). Es liege eine Begleiterkrankung der Wirbelsäule mit mehrjährigem Verlauf und unveränderter oder progredien ter Symptomatik ohne lä ngerfristige Remission vor. Die angegebenen Symp tome wie Freudlosigkeit, Abneigung gegen soziale Kontakte, Schlafstörungen und die Verzweiflung über die andauernde Schmerzsymptomatik seien verein bar mit einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/107/23 f. Ziff. 5).
Befragt nach psychotischen Symptomen habe der Beschwerdeführer erwähnt, er sehe verschiedentlich Gestalten und höre Geräusche oder Stimmen. Nähere Angaben habe der Beschwerdeführer aber verweigert. Anzeichen für einen manifesten Wahn oder Ich-Störungen seien in der Untersuchung nicht erkennbar geworden (Urk. 7/107/18 Ziff. 1.3). Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer Integrations- oder Belastungstrainingsmassnahme aufbrin gen. Dies und e ine externe Beschäftigung könnte n zur Entspannung des famili ären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls beitragen. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Nischentätigkeit sei aktuell in einem Pensum von 20 % denkbar, verteilt auf täglich 1 ½ Stunden. Die Beschäftigungsstelle sollte sich nicht zu weit vom Wohnort befinden und die Möglichkeit zu häufigen Pausen und Rückzügen bieten. Ob sich dies etablieren lasse, sei aufgrund des jetzigen Zustandes fraglich, ebenso ob sich das Pensum mit der Zeit steigern lasse (Urk. 7/107/26 Ziff. 7).
4.3
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ nahmen am 14. Juli 2014 Stel lung zum Gutachten der Dres . B.___ und C.___ . Sie hielten fest, die Symp tome der Depression seien im Gutachten nur rudimentär abgebildet worden. Ein neuropsychologischer Test habe betreffend Fehlverarbeitung der Realität im Sinne von übersteigertem Misstrauen einen pathologischen Wert ergeben. Die Behandlung im medizinischen Zentrum habe gezeigt, dass insgesamt Symptome einer schweren depressiven Episode vorhanden seien. Hinzu käme n psychoti sche Symptome, das heisst das auch im Gutachten erwähnte Stimmenhören und Gestaltensehen. Damit liege nicht in erster Linie ein pathologisch und ätiolo gisch unklares Beschwerdebild in Form einer somatoformen Schmerzstörung vor, sondern ein invalidisierendes Leiden . Insgesamt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/113/1 ff.). 5. 5.1
Sowohl die eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ als auch das psychiatrische Gutachten dokumentieren neu ein psychische s
Leiden . Diagnostisch stuften die psychiatrischen Gutachter dieses anders ein als die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ . Erstere diagnostizierten aus schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/107/23f.),
l etztere zusätzlich eine mittel- und in der jüngsten Stellungnahme eine schwergradige depressive Episode (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/3 S. 2) . Das Wirbelsäulenleiden ist - soweit sich aus den Akten ergibt (vgl. Berichte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 und 14. Juli 2014; Urk. 3/1, Urk. 3/3) - unverändert geblieben. Auch der Beschwerdeführer betonte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) das neu aufgetretene psychische Leiden. 5.2
Anamnestisch oder zu den erhobenen Befunden enthält der Bericht des Medizini schen Zentrums A.___ vom 5. Juli 2013 nur wenige Angaben. Fest gehalten wurde, es liege eine ausserordentlich komplexe Problematik im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms vor. Die Schmerzen und die Depression hätten zugenommen. Die Symptome seien m ittel- bis schwergradig und es lägen kognitive Defizite vor (Urk. 3/1 S. 2, S. 4 und S. 7).
Am 13. Januar 2014 hielten Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ fest, es bestehe eine deutliche Komorbidität im Sinne einer mittelgradigen Depression. Die Störung habe sich seit 1990 verselbständigt und habe seit einer wenig erfolgreichen Wirbelsäulenoperation deutlich zugenommen. Die Depres sion sei progredient (Urk. 3/2 S. 1).
In der Stellungnahme vom 14. Juli 2014 zum psychiatrischen Gutachten bemän gelten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ die Ausführungen im Gutachten zur Frage der Depression. Es seien zwar einzelne Symptome beschrieben, jedoch eine depressive Stimmung im engeren Sinne verneint wor den. Aufgrund der im Bericht des Medizinischen Zentrums A.___ vom 24. April 2012 besc hriebenen zahlreichen Symptome seien die Kriterien für eine mittelgradige Depression ausgewiesen. Dieses Leiden stehe im Vordergrund und nicht die von der Rechtsprechung den sogenannten unklaren Beschwerdebildern zugeordnete
somatoforme Schmerzstörung. 5.3
Die Ärzte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___ hielten mehr f ach fest, der Beschwerdeführer leide an einer Depression respektive an depres siven Epi soden.
Einzelne Symptome und Befunde erwähnten
sie indessen nur am Rande
(Berichte 5.7.13, 13.1.14) oder sie verweisen auf Schilderungen in einem Bericht aus dem Jahr 201 2. Beides genügt nicht. Hinzu kommen Unklar heiten bei der Diagnosestellung. Zum einen litt oder l eidet der Beschwerdeführer gemäss den Berichten unter einzelnen depressiven Episoden (Bericht 5.7.13) beziehungsweise an einer depressive n Störung (Berichte vom 13.1.14 und 14.7.14). Unklar geblieben ist auch der Schweregrad der Störung oder der Epi soden, das heisst ob mittel- oder schwergradig . Gar widersprüchlich sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Juli 2014. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen genannt. Auf der anderen Seite hielten die Ärzte fest, mit den bestehenden Symptomen seien die Kr iterien für eine mittelgradige D epression erfüllt (Urk. 3/3 S. 2). Die erwähnten B erichte der Medizinischen Zentren A.___ und Z.___
ent halten
mit anderen Worten keine schlüssige Beurteilung des psychischen Leidens, auf die abgestellt werden könnte. 5.4
Die psychiatrischen Gutachter (Dres . B.___ und C.___) machten im Gutach ten ausführliche Angaben zur erhobenen Anamnese (Urk. 7/107/14 f. Ziff. 1.1), zu den fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 7/107/15 f. Ziff. 1.2), zu seiner eigenen Leidensdarstellung (Urk. 7/107/16 f. Ziff.
2) und zu den erhobenen Befunden (Urk. 7/107/18 ff. Ziff. 3). Den vom Beschwerdeführer nur vage erwähnten psychotischen Symp tomen massen die Experten keine Relevanz zu, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung effektiv keine Anzeichen für Wahnvorstellungen oder eine Ich-Störung erkennen liess (Urk. 7/107/18 Ziff. 3.1). Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ stuften die geschilderten psychotischen Symptome demgegenüber als relevant ein. Nähere Angaben hierzu machten sie allerdings keine (Urk. 3/3 S. 2). Vor dem Hintergrund der Darlegungen im psychiatrischen Gutachten ist die dort g estellte Diagnose nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, anders noch als im Jahr 2008, an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leidet (vgl. Urk. 7/107/28 Ziff. 11) . Kontrovers ist im Übrigen nicht diese Diagnose - eine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten auch die Ärzte der Medizi nischen Zentren A.___ und Z.___ - sondern ob neu auf getretene psychische Leiden Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ha ben und damit revisionsrechtlich bedeutsam sind . 6. 6.1
Die Dres . B.___ und C.___ gingen von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer Nischentätigkeit aus, verteilt auf täglich jeweils 1½ Stunden (Urk. 7/107/26 Ziff. 7). Sie hielten fest, eine externe Beschäftigung könnte zu einer Entspannung des familiären Klimas und zur Hebung des Selbstwertgefühls führen. Geeignete Bereiche seien beispielsweise die Kleinteilmontage oder sons tige einfache Tätigkeiten, in denen genügend Pausen möglich seien (Urk. 7/107/25 f.). Mit einer solchen Tätigkeit könne ab sofort begonnen werden (Urk. 7/107/29 Ziff. 10). Eine intensive Psychotherapie habe bislang nicht statt gefunden. Die klinische Erfahrung zeige, dass das stark somatische Krankheits verständnis von Schmerzpatienten nach somatischer Abklärung und Behand lung verlange. Gegenüber psychiatrischen oder psychosomatischen Erklärungs versuchen sei der Beschwerdeführer nicht offen. Es fehlten die Motivation und die Selbstreflexionsfähigkeit. Die Erfolgsaussichten bezüglich einer psychiat rischen Behandlung seien daher gering. Es sei zu einer Fixierung auf das Schmerzerleben gekommen . Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde komme nur eine Tätigkeit in geringem Umfang in geschütztem Rahmen in Frage (Urk. 7/107/24, Urk. 7/107/27 Ziff. 9, Urk. 7/107/28 Ziff. 11). 6.2
Generell und b ei den sogenannten unklaren Beschwerdebildern insbesondere ist die ärztliche Einschätzung allein noch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Invalidität (zum Zusammenwirke n von medizinischer Fachper son und den Organe n der Rechtsanwendung bei der
Beurteilung der erwerb lichen Beeinträchtigung vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 und 137 V 64 E. 5.1,; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invalidi täts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49) . Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist aus rechtlicher Sicht zwar eine Voraussetzung, jedoch noch keine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz
33 mit Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Ausw irkungen zu berück sichtigen hat.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die beachtlichen Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
N ach altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten bleiben beweiskräftig, sofern im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach neuer Praxis eine schlüs sige Beurteilung möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8) . 6.3 6.3.1
Die psychiatrischen Gutachter stützen sich bei der Diagnosestellung auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Diagnoserichtlinien (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 20 14). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig zu erklären ist (a.a.O. S. 233).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der Begutachtung, er h abe Schmerzen im Rücken und im B ereich von Kopf und Armen. Auch habe er Mühe mit dem Laufen. Ihm tue das Bein weh und er könne dann nicht gut stehen (Urk. 7/107/15, Urk. 7/107/16). Auffallend ist die Knappheit der Beschreibung der Schmerzsymptome. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den geklagten Beschwerden
ausschliesslich mit der Einnahme eines Schmerzmittels (Dafalgan) begegnet (Urk. 7/107/16), wobei hierdurch gar keine wesentliche Besserung erzielt werden kann (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Die übrigen eingenommenen, im Gut achten aufgeführten Medikamente dienen nicht der Schmerzbehandlung (Urk. 7/107/16). Rumpfstabilisierung und Muskelaufbau als effektive Massnah me n zur Verbesserung des Rückenleidens und damit zur Bekä mpfung der Schmerzursache finden nicht statt (Urk. 7/107/16). Ein regelmässiges Training mit geringer Belastung und häufiges Spazieren erachteten auch die behandeln den Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ als angezeigt. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführe r einen Teil seiner Inaktivität nicht mit den empfundenen Schmerzen, sondern mit Tagesmüdigkeit als Folge von Schlaf problemen (Urk. 7/107/14, Urk. 7/107/17). Die diagnoserelevanten Befunde, das heisst die als limitierend empfundenen Schmerzen, können
demzufolge - bei objektiver Betrachtung - nicht als besonders ausgeprägt eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer auf
die aus ärztlicher Sicht angezeigten und zumutbare n Anstrengungen zur Verbesserung der Schmerzproblematik ver zichtet. Eine sich als zusätzliches Hindernis auswirkende psychische Komorbi dität besteht im Übrigen nicht.
Eine psychotherapeutische Behandlung fand bislang nicht statt. Aufgrund des Krankheitsbildes und der Tendenz zur Somatisierung schätzten die Gutachter die Erfolgsaussichten zwar eher gering ein, schlossen aber einen Behandlungs erfolg auch nicht aus (Urk. 7/107/28 Ziff. 11). Eine psychopharmakologische Behandlung wurde ebenfalls noch nicht etabliert, könnte die Situation aber ver bessern (Urk. 7/107/25). Eingliederungsversuche fanden, soweit aktenkundig, in jüngerer Vergangenheit keine mehr statt. Die Bereitschaft des Beschwerde führers dazu fehlt, obschon gemäss psychiatrischem Gutachten
eine erwerbliche Betätigung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zur Verbesserung der Situ ation be i tragen könnte (Urk. 7/107/25 f.).
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass weder die Ausprägung der diagno serelevanten Befunde noch die bisherigen Behandlungs- und Eingliede rungsanstrengungen (Komplex „Gesundheitsschädigung“, vgl. vorstehende E. 6.2) eine zumindest schrittweise Verbesserung aus schliessen . 6.3. 2
Die bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte Testung ergab bezüg lich Flexibilität, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontakt fähigkeit eine erheblichere Beeinträchtigung, bezüglich Gruppenfähigkeit, der Anwendung von fachlichem Wissen und Planung und Strukturierung von Auf gaben eine mittelgradige Beeinträchtigung sowie eine leichte Beeinträc htigung bezüglich Anpassung an R egeln und Routinen (Urk. 7/107/19 ff. Ziff. 3.2). Damit ist zwar von eingeschränkten persönlichen Ressourcen (Komplex „Per sönlichkeit"; vgl. vorstehende E. 6.2) in verschiedener Hinsicht auszugehen, jedoch sind für eine Wiedereingliederung durchaus auch Potentiale vorhanden. 6.3.3
Den Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen der Ehefrau im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist zu entnehmen, dass zwar ein gewisser sozialer Rückzug stattgefunden hat und auch eheliche respektive familiäre Probleme bestehen, dass aber der Beschwerdeführer nach wi e vor zusammen mit seiner Ehefrau lebt und auch zu seinen erwachsenen Söhnen regelmässigen Kontakt pflegt. Ebenso pflegt der Beschwerdeführer auch regelmässig e Kontakte mit Bekannten und Kollegen und das Ehepaar empfängt auch Freunde zu Besuch. Durch die Familie (insbesondere die Ehefrau) erfährt der Beschwerde führer zudem erhebliche Unterstützung (Urk. 7/107/15 f., Urk. 7/107/17) . Ins gesamt bestehen somit im Komplex „Sozialer Kontext" (vgl. vorstehende E. 6.2) durchaus mobilisierbare Potentiale. 6.3.4
Dem grundsätzlich erhaltenen Familien- und Sozialleben steht die gänzliche beruflich-erwerbliche Inaktivität gegenüber, deren Ursache die Überzeugung des Beschwerdeführers ist, unter keinen Umständen mehr einer erwerblichen Tätig keit nachgeh en zu können (vgl. Urk. 7/107/17). Eine gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt damit nicht vor (vgl. vorstehende E. 6.2).
Im Zusammenhang mit der Erwerbslosigkeit erwähnten die Gutachter einen sichtbaren Leidensdruck (Urk. 7/107/17). Da der Beschwerdeführer bislang die mögliche n und zumutbare n Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen bezie hungsweise ausgeschöpft hat (vgl. vorstehende E. 6.3.1), ist
de r Leidensdruck behandlungs- und eingliederungsanamnestisch nicht hinreichend ausgewiesen (vgl. vorstehende E. 6.2) . 6.4
Im Ergebnis erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass die Folgen der psychischen Erkrankung bei Aufbietung des zumutbaren Willens überwind bar sind (vgl. Urk. 7/112, Urk. 7/118), als gerechtfertigt. Die Anwendung der nach aktueller Praxis zur Überwindbarkeit massgeblichen Indikatoren führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit erg ibt sich die folgende Situation: Mit Bezug auf das Rückenleiden besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tät igkeit. Diesbezüglich hat sich i m Vergleich zur letztmaligen Beurteilung keine Veränderung ergeben. Das psychische Leiden ist aus ver sicherungsrechtlicher Sicht überwindbar (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG) und bildet daher kein en R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG. Das Revisions begehren hat die Beschwerdegegnerin ab gew i e sen. Dieser Entscheid ist aus den aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
zwar aufzuer legen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber ei nstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm