Sachverhalt
1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei zwei verschiedenen Arbeit gebern als Putzfrau, bevor sie sich am 26. November 2009 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/5, Urk. 5/12, Urk. 5/14). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbe scheid vom 10. Oktober 2011 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Urk. 5/33). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit Hilfe einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher ge hal ten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung zu (Urk. 5/37). 1.2
Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/41 ff.). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/41/3-5, Urk. 5/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/42) ein und teilte letzterer am 2 2. März 2013 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invali ditätsgrad von 63 % (Urk. 5/46). Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Versicherte bezüglich Psychotherapie und Analgetikaabusus
erneut auf ihre
Schadenmin derungspflicht hin
(Urk. 5/45). 1.3
Anlässlich der weiteren, im November 2013 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle den von der Versicherten am 6. Januar 2014 ausgefüllten Fragebo gen (Urk. 5/49), einen IK-Auszug (Urk. 5/51) und einen Bericht des Hausarztes vom 16. März 2014 (Urk. 5/53) zu den Akten. Weiter holte sie das polydiszipli näre Gutachten des Y.___, vom
15. September 2014 ein (Urk. 5/61/2-24). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte sie der Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 5/62). Nach hiergegen am 1 2. November 2014 erhobenem Einwand (Urk. 5/63) verfügte die IV-Stelle am 25. November 2014 im angekündigten Sinn (Urk. 5/70 = Urk. 2). Am gleichen Tag hob sie jedoch ihre Verfügung vom 25. November 2014 wegen einer Verlet zun g des rechtlichen Gehörs wieder erwägungsweise auf (Urk. 5/69) und stellte der Versicherten am 26. November 2014 unter Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihrer Einwände gegen den Vorbescheid die Akten zu (Urk. 5/68). 2.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. Januar 2015 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und vom Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 5. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 5. März 2015 nahm die Versi cherte erneut Stellung und beantragte nun in erster Linie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und nur noch eventualiter die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 8 S. 6). Mit Gerichtsverfügung vom
16. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur unmittelbar nach Verfügungserlass erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhe bung der Verfügung zu äussern
(Urk. 10). Die Beschwerdeführerin führte dazu am 11. Mai 2015 aus, weder sie noch ihr Rechtsvertreter hätten die zweite Ver fügung vom 25. November 2014 erhalten, weshalb auf die Beschwerde einzu treten sei (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Mai 2015 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 19), was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einsei tige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungs - entscheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz . 108). Nicht ein geschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objek tive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 111 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung somit der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massge bend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröff nung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Recht - sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeits beweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 112 mit Hinweisen).
Zwar findet s ich in den Akten eine Kopie der zweiten „ Verfügung “ vom 25. November 2014 (Urk. 5/ 69). Ob diese der Beschwerdeführer in hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Dem gemäss fehlt es am Nachweis von de r en Zustellung . D emnach konnte sie infolge ihr er Empfangsbedürftigkeit keine Rechtswirkungen entfalten .
Nach dem Gesagten hat die angefochtene Verfügung weiterhin Bestand und es ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde einzutreten, was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde.
Fraglich ist zudem, ob es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 25. November 2014 überhaupt um eine Verfügung im formellen Sinn handelt. Das entsprechende Dokument (Urk. 5/
69) wurde im Titel zwar als „Verfügung“ bezeichnet, jedoch ist dem Text zu entnehmen, es handle sich um einen Vorbe scheid. Auch wurden die Rechtsmittelbelehrung wie bei einem Vorbescheid for muliert und der spätere Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 5/ 69/1). Falls es sich lediglich um einen Vorbescheid handelte, wurde die erste Verfügung vom 25. November 2014 dadurch ohnehin nicht auf gehoben und sie hatte auch deshalb weiterhin Bestand. 2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV)
und Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 2.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungs - gemäss diejenigen Fälle, in denen die Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 3. 3.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ein Sachverhalt aus gewiesen, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Somit liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Insbesondere sei die Schmerzstörung aus psychiatri scher Sicht überwindbar. Bereits bei der Rentenzusprache seien die medizini schen Einschränkungen nicht invalidisierend gewesen, sondern IV-fremde Faktoren seien im Vordergrund gestanden (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die rentenzusprechenden Verfü gungen seien nicht zweifellos unrichtig . Weiter sei zu Unrecht nicht berück sichtigt worden, welcher Arbeitsmarkt ihr offen stehe, wobei auch invaliditäts fremde Faktoren einzubeziehen seien (Urk. 1 S. 3). Zudem brachte sie vor, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich beim Y.___ nicht um eine unabhängige Gutachterstelle handle. Im Übrigen sei darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache
dargetan und es sei auch inhaltlich nicht überzeugend (Urk. 1 S. 4).
Mit Eingabe vom 5. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt, es liege eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehör s vor. Hauptsächlich kritisierte sie, dass die IV-Stelle bereits am 25. November 2014 verfügt und ihr erst am 26. November 2014 Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihres Einwands gegen den Vorbescheid angesetzt habe, wodurch sie ihre allfälligen Argumente von Vornherein unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 8 und 9). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vo m 15. September 2014 ging am 19. September 2014 bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/61, vgl. auch das Aktenverzeichnis) . Dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Beim auf das Gutachten folgenden Aktenstück handelt es sich bereits um den Vorbescheid vom 13. Oktober 2014, mit welchem
die IV-Stelle der Versicherten unter anderem unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 5/62). H iergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 Einwand. Dabei beantragte sie Akteneinsicht nach der Fällung des Ent scheides, falls dieser im angekündigten Sinne ausfallen werde (Urk. 5/63) .
A m 25. November 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 5/70). Gleichentags befand sie, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, und hob die soeben erlassene Verfügung daher wieder auf (Urk. 5/69), wobei diese Aufhebung keine Rechtswirkungen entfaltete (vgl. vorstehende E. 1.2) . Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin m it Schreiben vom
26. November 2014 Nachfrist an zur ergänzenden Begründung ihres Einwands vom 1 2. November 2014 und stellte ihr die Akten zu (Urk. 5/68).
4.2
Die IV-Stelle stellte bei ihrem Entscheid wesentlich auf das Y.___ -Gutachten ab. Das Y.___ -Gutachten sowie die übrigen Akten wurden der Beschwerdeführerin indes erst am 26. November 2014 zugestellt (Urk. 5/ 68), mithin nach dem Erlass der rentenaufhebenden und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfü gung vom 25. November 2014. Dies obschon die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 Einwand erhoben und Akteneinsicht verlangt gehabt hatte (Urk. 5/ 63). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer und unheilbarer Weise dadurch verletzt, dass sie ihr die Akten nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfü gung zugestellt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist
antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit die Beschwer degegnerin
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre, bevor sie über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erneut befin de . 4.3
Sollte die IV-Stelle hernach an der Rentenaufhebung festhalten wollen, hat sie dabei zu berücksichtigen, dass die 1958 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt der r entenaufh ebenden Verfügung vom 25. November 2014
(Urk. 2) bereits über 55 Jahre alt war. Daher kann nicht ohne Weiteres von der Möglich keit einer Selbsteingliederung ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender
beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_128/20 13 vom 4. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung ist auch im Falle einer wiedererwägungs weisen Rentenaufhebung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_738 /2012 vom 20. Dezember 2012, E. 5.1). 5.
5.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozess - ent schädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdefüh rerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einsei tige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungs - entscheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz . 108). Nicht ein geschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objek tive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 111 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung somit der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massge bend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröff nung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Recht - sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeits beweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 112 mit Hinweisen).
Zwar findet s ich in den Akten eine Kopie der zweiten „ Verfügung “ vom 25. November 2014 (Urk. 5/ 69). Ob diese der Beschwerdeführer in hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Dem gemäss fehlt es am Nachweis von de r en Zustellung . D emnach konnte sie infolge ihr er Empfangsbedürftigkeit keine Rechtswirkungen entfalten .
Nach dem Gesagten hat die angefochtene Verfügung weiterhin Bestand und es ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde einzutreten, was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde.
Fraglich ist zudem, ob es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 25. November 2014 überhaupt um eine Verfügung im formellen Sinn handelt. Das entsprechende Dokument (Urk. 5/
69) wurde im Titel zwar als „Verfügung“ bezeichnet, jedoch ist dem Text zu entnehmen, es handle sich um einen Vorbe scheid. Auch wurden die Rechtsmittelbelehrung wie bei einem Vorbescheid for muliert und der spätere Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 5/ 69/1). Falls es sich lediglich um einen Vorbescheid handelte, wurde die erste Verfügung vom 25. November 2014 dadurch ohnehin nicht auf gehoben und sie hatte auch deshalb weiterhin Bestand.
E. 1.3 Anlässlich der weiteren, im November 2013 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle den von der Versicherten am 6. Januar 2014 ausgefüllten Fragebo gen (Urk. 5/49), einen IK-Auszug (Urk. 5/51) und einen Bericht des Hausarztes vom 16. März 2014 (Urk. 5/53) zu den Akten. Weiter holte sie das polydiszipli näre Gutachten des Y.___, vom
15. September 2014 ein (Urk. 5/61/2-24). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte sie der Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 5/62). Nach hiergegen am 1 2. November 2014 erhobenem Einwand (Urk. 5/63) verfügte die IV-Stelle am 25. November 2014 im angekündigten Sinn (Urk. 5/70 = Urk. 2). Am gleichen Tag hob sie jedoch ihre Verfügung vom 25. November 2014 wegen einer Verlet zun g des rechtlichen Gehörs wieder erwägungsweise auf (Urk. 5/69) und stellte der Versicherten am 26. November 2014 unter Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihrer Einwände gegen den Vorbescheid die Akten zu (Urk. 5/68).
E. 2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs.
E. 2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungs - gemäss diejenigen Fälle, in denen die Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
E. 3.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ein Sachverhalt aus gewiesen, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die rentenzusprechenden Verfü gungen seien nicht zweifellos unrichtig . Weiter sei zu Unrecht nicht berück sichtigt worden, welcher Arbeitsmarkt ihr offen stehe, wobei auch invaliditäts fremde Faktoren einzubeziehen seien (Urk. 1 S. 3). Zudem brachte sie vor, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich beim Y.___ nicht um eine unabhängige Gutachterstelle handle. Im Übrigen sei darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache
dargetan und es sei auch inhaltlich nicht überzeugend (Urk. 1 S. 4).
Mit Eingabe vom 5. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt, es liege eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehör s vor. Hauptsächlich kritisierte sie, dass die IV-Stelle bereits am 25. November 2014 verfügt und ihr erst am 26. November 2014 Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihres Einwands gegen den Vorbescheid angesetzt habe, wodurch sie ihre allfälligen Argumente von Vornherein unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 8 und 9). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vo m 15. September 2014 ging am 19. September 2014 bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/61, vgl. auch das Aktenverzeichnis) . Dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Beim auf das Gutachten folgenden Aktenstück handelt es sich bereits um den Vorbescheid vom 13. Oktober 2014, mit welchem
die IV-Stelle der Versicherten unter anderem unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 5/62). H iergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 Einwand. Dabei beantragte sie Akteneinsicht nach der Fällung des Ent scheides, falls dieser im angekündigten Sinne ausfallen werde (Urk. 5/63) .
A m 25. November 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 5/70). Gleichentags befand sie, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, und hob die soeben erlassene Verfügung daher wieder auf (Urk. 5/69), wobei diese Aufhebung keine Rechtswirkungen entfaltete (vgl. vorstehende E. 1.2) . Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin m it Schreiben vom
26. November 2014 Nachfrist an zur ergänzenden Begründung ihres Einwands vom 1 2. November 2014 und stellte ihr die Akten zu (Urk. 5/68).
4.2
Die IV-Stelle stellte bei ihrem Entscheid wesentlich auf das Y.___ -Gutachten ab. Das Y.___ -Gutachten sowie die übrigen Akten wurden der Beschwerdeführerin indes erst am 26. November 2014 zugestellt (Urk. 5/ 68), mithin nach dem Erlass der rentenaufhebenden und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfü gung vom 25. November 2014. Dies obschon die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 Einwand erhoben und Akteneinsicht verlangt gehabt hatte (Urk. 5/ 63). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer und unheilbarer Weise dadurch verletzt, dass sie ihr die Akten nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfü gung zugestellt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist
antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit die Beschwer degegnerin
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre, bevor sie über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erneut befin de . 4.3
Sollte die IV-Stelle hernach an der Rentenaufhebung festhalten wollen, hat sie dabei zu berücksichtigen, dass die 1958 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt der r entenaufh ebenden Verfügung vom 25. November 2014
(Urk. 2) bereits über 55 Jahre alt war. Daher kann nicht ohne Weiteres von der Möglich keit einer Selbsteingliederung ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender
beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_128/20
E. 8 ATSG erfüllen würde. Somit liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Insbesondere sei die Schmerzstörung aus psychiatri scher Sicht überwindbar. Bereits bei der Rentenzusprache seien die medizini schen Einschränkungen nicht invalidisierend gewesen, sondern IV-fremde Faktoren seien im Vordergrund gestanden (Urk. 2).
E. 13 vom 4. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung ist auch im Falle einer wiedererwägungs weisen Rentenaufhebung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_738 /2012 vom 20. Dezember 2012, E. 5.1). 5.
5.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozess - ent schädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdefüh rerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00049 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller Schifflände 6, Postfach 310, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1958 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei zwei verschiedenen Arbeit gebern als Putzfrau, bevor sie sich am 26. November 2009 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/5, Urk. 5/12, Urk. 5/14). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbe scheid vom 10. Oktober 2011 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 in Aussicht (Urk. 5/33). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Arbeitsfähigkeit mit Hilfe einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher ge hal ten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 sprach sie der Versicherten wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung zu (Urk. 5/37). 1.2
Im Dezember 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/41 ff.). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/41/3-5, Urk. 5/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/42) ein und teilte letzterer am 2 2. März 2013 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invali ditätsgrad von 63 % (Urk. 5/46). Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Versicherte bezüglich Psychotherapie und Analgetikaabusus
erneut auf ihre
Schadenmin derungspflicht hin
(Urk. 5/45). 1.3
Anlässlich der weiteren, im November 2013 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle den von der Versicherten am 6. Januar 2014 ausgefüllten Fragebo gen (Urk. 5/49), einen IK-Auszug (Urk. 5/51) und einen Bericht des Hausarztes vom 16. März 2014 (Urk. 5/53) zu den Akten. Weiter holte sie das polydiszipli näre Gutachten des Y.___, vom
15. September 2014 ein (Urk. 5/61/2-24). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte sie der Versicherten sodann die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 5/62). Nach hiergegen am 1 2. November 2014 erhobenem Einwand (Urk. 5/63) verfügte die IV-Stelle am 25. November 2014 im angekündigten Sinn (Urk. 5/70 = Urk. 2). Am gleichen Tag hob sie jedoch ihre Verfügung vom 25. November 2014 wegen einer Verlet zun g des rechtlichen Gehörs wieder erwägungsweise auf (Urk. 5/69) und stellte der Versicherten am 26. November 2014 unter Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihrer Einwände gegen den Vorbescheid die Akten zu (Urk. 5/68). 2.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 25. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. Januar 2015 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und vom Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 5. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 5. März 2015 nahm die Versi cherte erneut Stellung und beantragte nun in erster Linie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und nur noch eventualiter die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 8 S. 6). Mit Gerichtsverfügung vom
16. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur unmittelbar nach Verfügungserlass erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhe bung der Verfügung zu äussern
(Urk. 10). Die Beschwerdeführerin führte dazu am 11. Mai 2015 aus, weder sie noch ihr Rechtsvertreter hätten die zweite Ver fügung vom 25. November 2014 erhalten, weshalb auf die Beschwerde einzu treten sei (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Mai 2015 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 19), was der Beschwerde führerin am 2. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die Eröffnung eines Verwaltungsentscheids ist eine empfangsbedürftige einsei tige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Als zugestellt gilt der Verwaltungs - entscheid, wenn er ordnungsgemäss in den Gewahrsam des Adressaten oder einer anderen, zur Entgegennahme berechtigten Person gelangt ist (Volz, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 13 Rz . 108). Nicht ein geschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt. Die objek tive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 111 mit Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung somit der Verwaltung. Das bedeutet, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis zu erbringen; massge bend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröff nung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Recht - sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeits beweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Volz, a.a.O., § 13 Rz . 112 mit Hinweisen).
Zwar findet s ich in den Akten eine Kopie der zweiten „ Verfügung “ vom 25. November 2014 (Urk. 5/ 69). Ob diese der Beschwerdeführer in hernach effektiv eröffnet worden ist, lässt sich aus den Akten aber nicht ersehen. Dem gemäss fehlt es am Nachweis von de r en Zustellung . D emnach konnte sie infolge ihr er Empfangsbedürftigkeit keine Rechtswirkungen entfalten .
Nach dem Gesagten hat die angefochtene Verfügung weiterhin Bestand und es ist auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde einzutreten, was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wurde.
Fraglich ist zudem, ob es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 25. November 2014 überhaupt um eine Verfügung im formellen Sinn handelt. Das entsprechende Dokument (Urk. 5/
69) wurde im Titel zwar als „Verfügung“ bezeichnet, jedoch ist dem Text zu entnehmen, es handle sich um einen Vorbe scheid. Auch wurden die Rechtsmittelbelehrung wie bei einem Vorbescheid for muliert und der spätere Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 5/ 69/1). Falls es sich lediglich um einen Vorbescheid handelte, wurde die erste Verfügung vom 25. November 2014 dadurch ohnehin nicht auf gehoben und sie hatte auch deshalb weiterhin Bestand. 2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV)
und Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent scheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifen den Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 2.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).
Vorbehalten sind rechtsprechungs - gemäss diejenigen Fälle, in denen die Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 3. 3.1
Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ein Sachverhalt aus gewiesen, der in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfüllen würde. Somit liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Insbesondere sei die Schmerzstörung aus psychiatri scher Sicht überwindbar. Bereits bei der Rentenzusprache seien die medizini schen Einschränkungen nicht invalidisierend gewesen, sondern IV-fremde Faktoren seien im Vordergrund gestanden (Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die rentenzusprechenden Verfü gungen seien nicht zweifellos unrichtig . Weiter sei zu Unrecht nicht berück sichtigt worden, welcher Arbeitsmarkt ihr offen stehe, wobei auch invaliditäts fremde Faktoren einzubeziehen seien (Urk. 1 S. 3). Zudem brachte sie vor, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es sich beim Y.___ nicht um eine unabhängige Gutachterstelle handle. Im Übrigen sei darin keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache
dargetan und es sei auch inhaltlich nicht überzeugend (Urk. 1 S. 4).
Mit Eingabe vom 5. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Standpunkt, es liege eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehör s vor. Hauptsächlich kritisierte sie, dass die IV-Stelle bereits am 25. November 2014 verfügt und ihr erst am 26. November 2014 Nachfrist zur ergänzenden Begründung ihres Einwands gegen den Vorbescheid angesetzt habe, wodurch sie ihre allfälligen Argumente von Vornherein unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 8 und 9). 4. 4.1
Das Y.___ -Gutachten vo m 15. September 2014 ging am 19. September 2014 bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/61, vgl. auch das Aktenverzeichnis) . Dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Beim auf das Gutachten folgenden Aktenstück handelt es sich bereits um den Vorbescheid vom 13. Oktober 2014, mit welchem
die IV-Stelle der Versicherten unter anderem unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 5/62). H iergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 Einwand. Dabei beantragte sie Akteneinsicht nach der Fällung des Ent scheides, falls dieser im angekündigten Sinne ausfallen werde (Urk. 5/63) .
A m 25. November 2014
verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 5/70). Gleichentags befand sie, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, und hob die soeben erlassene Verfügung daher wieder auf (Urk. 5/69), wobei diese Aufhebung keine Rechtswirkungen entfaltete (vgl. vorstehende E. 1.2) . Zudem setzte sie der Beschwerdeführerin m it Schreiben vom
26. November 2014 Nachfrist an zur ergänzenden Begründung ihres Einwands vom 1 2. November 2014 und stellte ihr die Akten zu (Urk. 5/68).
4.2
Die IV-Stelle stellte bei ihrem Entscheid wesentlich auf das Y.___ -Gutachten ab. Das Y.___ -Gutachten sowie die übrigen Akten wurden der Beschwerdeführerin indes erst am 26. November 2014 zugestellt (Urk. 5/ 68), mithin nach dem Erlass der rentenaufhebenden und im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfü gung vom 25. November 2014. Dies obschon die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 Einwand erhoben und Akteneinsicht verlangt gehabt hatte (Urk. 5/ 63). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer und unheilbarer Weise dadurch verletzt, dass sie ihr die Akten nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfü gung zugestellt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist
antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit die Beschwer degegnerin
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre, bevor sie über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin erneut befin de . 4.3
Sollte die IV-Stelle hernach an der Rentenaufhebung festhalten wollen, hat sie dabei zu berücksichtigen, dass die 1958 geborene Beschwerdeführerin im Zeit punkt der r entenaufh ebenden Verfügung vom 25. November 2014
(Urk. 2) bereits über 55 Jahre alt war. Daher kann nicht ohne Weiteres von der Möglich keit einer Selbsteingliederung ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender
beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_128/20 13 vom 4. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung ist auch im Falle einer wiedererwägungs weisen Rentenaufhebung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_738 /2012 vom 20. Dezember 2012, E. 5.1). 5.
5.1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozess - ent schädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2 ‘ 0 00 .-- (inkl. Mehrwertsteue r und Bar auslagen) festzusetzen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdefüh rerin das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über eine allfällige Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer