Sachverhalt
1. X.___, geboren 1980, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ und führte in dieser Eigenschaft zuletzt vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2008 die
Z.___ Tankstelle
(samt A.___-Shop) Frauenfeld West mit ei nem Arbeitspensum von 100 % . Per diesem Datum wurde das Geschäft aufgelöst (Urk. 8/2 und Urk. 8/21). Am 18. März 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Schlaflosigkeit und Bauch krämpfe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. April 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruches im September 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/32) .
Diese Verfügung blieb unangefoch ten. 2.
Ab
1. Februar 2011 war die Versicherte beim B.___ als Verkaufsangestellte zu einem Arbeitspensum von 100 % angestellt . Nachdem sie ab 15. September 2012 krank
geschrieben worden war, kündigte die Arbeit geberin die Stelle per 31. März 2013 (Urk. 8/51). Mit Gesuch vom 2 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf kardiale Be schwerden (Geburtsgebrechen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/37). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/43), einen IK-Auszug (Urk. 8/44) und medizinische Berichte (Urk. 8/45-46) bei. Weiter führte sie mit der Versicherten ein Standortg espräch (Urk. 8/38-39) und schloss eine Zielvereinbarung für Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung ab (Urk. 8/55) . Diese wurde an der C.___ (C.___) Zürich absolviert (Urk. 8/63). Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/65) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be rufliche Eingliederung abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde, da derzeit noch keine gesundheitliche Verbesserung zu verzeichnen sei.
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. September 2014 beziehungsweise 23. Oktober 2014 (Urk. 8 / 71; Urk. 8/76) un ter Beilage eines ärztlichen Berichtes (Urk. 8/74) Einwand erhob. Im Nachgang reichte die Versicherte einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 8/78-79) ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 8/81) nahm die Versicherte Stellung zum Feststellungsblatt der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/80). Am 29. Dezember 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 3.
Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom
29. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen ei ner wesentlichen Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes aus. Das Vorliegen e ine r
p osttraumatische n Belastu ngsstörung sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung liege
eine psychische Komorbidität von bestimmter Schwere, Intens ität, Ausprägung und Dauer nicht vor, zudem könn t en psychosoziale Be lastungsfaktoren gemäss aktueller Rechtsprechung nicht miteinbezogen werden. Die Försterkriterien seien nicht erfüllt. M it einer zumutbaren Willensanstren gung
seien die geklag ten Einschränkungen überwindbar . Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber schloss die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2010 und eine 100% ige
A rbeitsunfä hig keit . Dies ergebe sich unter anderem aus der durch die Beschwerdegegnerin angesetzte n Arbeitsdiagnostik . Zu m selben Schluss kämen auch die behandeln den Ärzte . Etwas anderes könne auch den Akten nicht entnommen werden. So mit habe sie An s pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8/81) h atte die Beschwer deführerin fest gehalten, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und durch geführte Arbeitsdiagnostik habe ergeben, dass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Dem Bericht der Arbeitsdiagnostik sei klar zu entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Weiter ergebe sich aus dem erwähnten Bericht, dass sie aufgrund einer psychischen Problematik arbeitsunfähig sei, welche nicht einfach überwindbar sei. Weiter leide sie seit ungefähr 2011 an Thoraxschmerzen . Diesbezüglich sei sie in regelmässiger Be handlung. Somit liege seit dem 2 7. April 2010 klarerweise eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes vor (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (27. April 2010) und der nun angefochtenen Verfügung (2 9. Dezember 2014) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Die Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 8/32) fusste im Wesentlichen auf folgen dem medizinischen Sachverhalt: 3.1.1
Mit Schreiben vom 2. März 2009 (Urk. 8/8/17-18) stellte Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychogen bedingte Bauch schmerzen sowie eine psychosoziale Belastungssituation fest und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2009, eine solche von 50 % ab 1. April 2009 und ab 1. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 18).
In seinem Bericht vom 3 0. März 2009 (Urk. 8/4) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) sowie Bauchschmerzen (bestehend seit September 2008; S. 2). Er attestierte vom 1. Februar bis 3 0. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).
In seinem Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/22) hielt Dr. D.___ fest, dass die Be schwerdeführerin motiviert und nicht mehr von ihren Bauchschmerzen geplagt sei – auch nicht mehr klagend und depressiv. Vom 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Schreiben vom 2 4. März 2009 (Urk. 8/11) zu H a nden des Krankentaggeldversi cherers
fest, dass ein Krankheitswert der Störung bei psychopathologisch objek tivierbaren berufsrelevanten Befunden ausgewiesen sei und bescheinigte ab Februar 2009 (Abbruch des Arbeitsversuchs) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.3
Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pharma zeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2009 (Urk. 8/6/2-5) eine depressive Entwicklung bei depressive n Beschwerden klassi scher Art mit Energiemangel, Somatisierung und Schlafstörungen (S. 2). Er be scheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 4. Mai 2008, eine solche von 50 % vom 5. Mai bis 1. Juni 2008 und wiederum eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2. Juni 2008 bis auf Weiteres (S. 3). 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zu den Akten genommen: 3. 2.1
Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Klinik für Kardiologie, H.___ Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/45/39-40) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unklare Thoraxschmerzen (letztmalige ambulante Notfallbehandlung am 2 4. September 2012 im I.___) - Status nach Verschluss eines Atriumseptumdefekt s (ASD) Typ 2 am 2 4. August 2011 mit Amplatzer ASD- Occluder 20 mm - Palpitationen (Status nach dreimalig unauffälligem Langzeit-EKG, zu letzt im Februar 2012) - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum
Prof. Dr. G.___ hielt fest, echokardiographisch und klinisch bestünden keine Herzinsuffizienzzeichen. Rhythmusstörungen hätten wiederholt nicht nachge wiesen werden können. Die starken Thoraxschmerzen würden nicht durch den Atriumseptumdefekt (ASD)- Occluder verursacht (unauffälliges C T) . Eine Arosion liege definitiv nicht vor. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Schmerzen nicht vom ASD- Occluder kämen. Ebenfalls habe er sie beruhigt, dass bei ihr keine koronare Herzkrankheit vorliege und sie keine Angst vor einem Herzinfarkt haben müsse. Die Beschwerdeführerin sei von verschiedenen Ärzten wegen Thoraxschmerzen kardial abgeklärt worden, welche klar nicht kardialer Natur seien (S. 2). 3.2.2
Die leitende Ärztin Pneumologie vom I.___, KD Dr. med. J.___, nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/45/17-19) fol gende Diagnosen (S. 17): - Unklare chronische Thoraxschmerzen
subscapulär links und anfallsartig retrosternal - unauffällige ka r d i ale Abklärung - unauffällige pulmonale Abklärung - Verdacht auf funktionelles Geschehen - Status nach Verschluss eine s ASD Typ 2 08/2011 mit Amplatzer
ASD-Oc cluder - Nikotinabusus, kumulativ 15 pack year s (py)
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihr mit zwei verschiede nen Art en von S chmerzen zur pneumologischen Ab klärung zugewiesen worden . Die erste Schmerzart habe nach dem Atriumseptumdefekt Verschluss mit einem Occluder begonnen – die Schmerzen seien chronisch und subscapulär links . Die anderen Schmerzen seien
erstmalig im Mai 2011 auf getreten. Sie seien extrem stark und kämen episodenweise immer wieder. Zahlreiche Abklärungen seien bisher durchgeführt worden, ohne dass die Schmerzursache habe gefunden wer den können .
Im klinischen S t atus habe keine Druckdolenz im Bereich des Tho rax ausgelöst werden können, auch sonst sei dieser unauffällig gewesen . Die Lungenfunktionsprüf u ngen hätten sich etwas schwierig gestaltet, indem die Beschwerdeführerin bei der Ventilation nur mit m ä ssigem Einsatz geblasen habe und die Dif f usionsmessung aufgrund der Kooperation (Mundschluss notwendig bei der Untersuchung) nicht möglich gewesen sei und keine Werte erhältlich gewesen seien . In der n ativen Computertomographie (CT, bei anamnestisch er Kontrastmittelallergie) habe keine Pathologie gefunden werden können (S. 2). Somit sei es nicht gelungen, eine somati sche Ursache für die von der Beschwer deführerin eindrücklich geschilderten Beschwerden zu finden. Obwohl es s ich hierbei um eine Ausschluss- Diagnose handle, sei es natürlich auch denkbar, dass im Rahmen von psychosozialen Belastungen eine gewisse Somatisierungs tendenz entstehe, welche sich in den besc hriebenen Symptomen manifestiere
(S. 3). 3.2. 3
Dr. med. K.___, Neurologie FMH, welche die Beschwerdeführerin auf Zu weisung von Dr. F.___ untersuchte, nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/45/12-13) folgende Diagnosen (S. 12): - 02/11 Synkope in der Nacht im Rahmen von Thoraxschmerzen, möglich er we ise vasovagal, schmerzinduziert - Attacken mit präkordialen Schmerzen, teils assoziiert mit Globusgefühl, Ursache offen – EEG ohne Hinweise für Epilepsie - 08/11 ASD-Verschluss 3.2.4
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Be richt (Verlaufsbeurteilung) vom 2 0. Juni 2013 beziehungsweise 8. August 2013 (Urk. 8/46/6-9; vgl. auch Urk. 8/46/1-4) folgende Diagnosen (S. 3): - Posttraumatische Belastungsstörung nach kumulativen innerfamiliären Verlusten (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach akuter Belastungsreaktion 2006 (ICS-10 F43.0) sowie Dissozia tive Amnesie 2010 (ICD-10 F44.0)
Sie gaben an, die Beschwerdeführerin habe 2001 einen lebensbedrohlichen Skiun fall des Ehemannes mit langwieriger Wiedereingliederung und langjähri ger Invalidität verkraften müssen, im Jahr 2006 den Suizid eines Bruders und 2010 den Unfalltod eines weiteren Bruders. Sie zeige mehrere Symptome und Verhaltensweisen, welche für eine posttraumatische Belastungsstörung typisch seien . Sie könne sich teils hypermnestisch an einzelne Details der höchst belas tenden Ereignisse erinnern, andererseits bestehe für andere Zeitabschnitte keine Er innerung (anterograde Amnesie). In den Gesprächen vermeide sie eine kon krete Auseinandersetzung mit dem schmerzhaften Verlust ihrer beiden Brüder. Sie zeig e mehrere Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität: Es bestehe eine Inso mnie bei abendlicher Triggerung, eine Schreckhaftigkeit, Verspannung, Nervosität und Panik, wenn sie unerwartet ein e „SMS“ oder einen Telefona nruf erhalte (Angst vor einer tragischen Nachricht) oder etwas Unerwartetes passiere. A ffektiv zeigten sich höchst prominent Wut, Enttäuschung, Unverständnis und Trauer im Zusammenhang mit beteiligten Personen und den Umständen der Er eignisse (S. 2) . D ie stark verunsicherte Beschwerdeführerin wehre sich gegen eine psychische Zuschreibung der Schmerzen, zum einen aufgrund der somati schen Befunde und Berichte, zum anderen wegen der Charakteristik der Schmerzen: sie würden unerwartet und ohne ersichtlichen Auslöser linksthora kal auftreten und wie „Anfälle" mit immobilisierender Heftigkeit erlebt (S. 3).
Sie bescheinigten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der mehr jährigen Krankheitsentwicklung und der über zwölfjährigen Vorgeschichte müsse mit einer längeren Behandlung gerechnet werden. Eine stundenweise Wiederaufnahme der Arbeit sei als Arbeitsversuch mit einem Teilzeitpensum von 20 bis 40 % bei weiter bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 möglich. Eine schrittweise Verminderung der Arbeitsunfähigkeit werde erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch in Absprache mit dem Hausarzt möglich sein. Im Rahmen eines Arbeitsversuches sei ab Juli 2013 eine andere Arbeit zu mutbar (S. 4). 3. 2. 5
KD Dr. med. N.___, leitender Arzt Kardiologie, I.___, hielt in sei nem Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 8/74/1-2) fest, die Beschwerdefüh rerin leide seit ungefähr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an nicht kardial bedingten Thoraxschmerzen . Aktuell sei sie in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Aufgrund der Thoraxschmerzen sei sie nicht in der Lage, Gewichte zu heben. In einer angepassten Tätigkeit sei sie möglicherweise arbeitsfähig, dies hänge unter anderem vom Erfolg von Einglie derungsmassnahmen ab (S. 1). Die Ursache der chronischen und episodenhaft akzentuiert auftretenden Thoraxschmerzen sei und bleibe ungeklärt. Eine Angstkomponente spiele eine Rolle (S. 2). 3.2. 6
Hausarzt Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 2. November 2014 (Urk. 8/78) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2010 aufgrund psychischer Belastungsfaktoren im Familienbereich, am Berufsort und krankheitshalber (kardial) verschlechtert habe. In ihrer ange stammten Tätigkeit sei sie nicht arbeitsfähig. Eine Überforderung körperlicher und psychischer Art sei eindeutig gegeben und nachgewiesen. Ob sie in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, könne erst nach einer Umschulung beurteilt werden (S. 1). 4. 4.1
Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen
Thorax schmerzen, posttraumatische Bel astungsstörung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörunge n
zu entnehmen. 4.2
Bezüglich der Thoraxschmerzen ist festzuhalten, dass Hausarzt Dr. F.___
ohne weitere Begründung angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich unter anderem krankheitshalber (kardial) verschlechtert, wohinge gen die Fachärzte Prof. Dr. G.___ und KD Dr. J.___
– in ausführlicher, nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – sowie KD Dr. N.___ übereinstim mend
darlegten, dass diese Schmerzen nicht kardial bedingt sind und es sich dabei um unklare (chronische) Thoraxschmerzen handelt. Die Beschwerdeführe rin musste sich zwar wegen des Atriumseptumdefekt s einer Operation unterzie hen und verspürt seither täglich einen stechenden Schmerz. Entsprechende so matische Befunde konnten jedoch nicht festgestellt werden; im Gegenteil blieb ein am 3 0. August 2012 (Urk. 8/45/57-58) durchgeführtes CT unauffällig.
Auch
hielten die Dres . L.___ und M.___ fest, die Tatsache eines somatischen De fektes am Herzen – nach wiederholten kardialen Abklärungen – habe die Fehl attribut ion der Thoraxschmerzen verstärkt und die Beschwerdeführerin habe eine angstbesetzte Fixierung auf die Palpitationen und die stechenden Schmer zen im linken Brustbereich entwickelt
(Urk. 8/46 S. 8). Eine organische Genese ersahen auch sie nicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Atriumseptumdefekt (Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen
des Herzens) um einen ange borenen Herzfehler
handelt (vgl. Urk. 8/37 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte mit diesem Geburts gebrechen über Jahre stets mit einem 100 % Pensum arbeiten. Aus somatischen Gründen (Herzfehler) ist keine versicherungsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Im Gegenteil wurde die Problematik operativ angegangen und der Septumdefekt behoben. Vielmehr sind die Thoraxschmerzen unter die somatoforme Schmerzstörung zu subsu mieren und unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. 4.3
Hinsichtlich der einzig von den Dres . M.___ und L.___ festgestellten posttrau matischen Belastungsstörung ist festzuhalten, dass die fragliche Diag nose vorwiegend auf Akten und telefonischen Gesprächen mit dem Hausarzt Dr. F.___ beruht (vgl. Urk. 8/46 S. 6) und schon aufgrund des Fehlens jegli cher Anhaltspunkte für ein derartiges Leiden in sämtlichen übrigen medizini schen Berichten als unwahrscheinlich erscheint. Die Ärzte begründeten ihre Di agnose denn auch nicht substantiiert, namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse. Dies erstaunt auch nicht, da es sich bei den auslösen den Vorf ä ll en (lebensbedrohlicher Skiunfall sowie langwierige Wiedereinglie derung und langjährige Invalidität des Ehemannes, Suizid und tragischer Un - fall tod zweier Brüder, Eingriff am Herz, Thoraxschmerzen und damit verbun dene permanente Angst [vgl. etwa Urk. 8 / 46 S. 6 ff., Urk. 8 / 63 S. 1 f. ])
– ob - schon ihnen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann –
um
keine traumatische n Ereigni s s e von aussergewöhnlicher Schwere handelte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 in fine und E. 7 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1
F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich
einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). 4.4.2
Aus der erwähnten Verlaufsbeurteilung erhellt, dass unter anderem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfä higkeit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2). 4.4.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130
V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren
– recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde kon - kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz - geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist vorliegend ke ine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ersichtlich, da weder somatisch bedingte Be schwerden vorliegen noch eine posttraumatische Belastungsstörung
überzeu gend dargelegt wurde (vgl. E. 4.2-3
hievor). Damit reduziert sich die Ausprä gung auf die Schmerz klagen. Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2 5. Februar 2013 bei Dr. L.___
in Behandlung ist
(vgl. Urk. 8/46 S. 1 und 3). Hausarzt Dr. F.___ behandelt sie seit 2 1. Januar 2002 (Urk. 8/6 S. 2). Wie regelmässig diese Behandlungen beziehungsweise Konsultationen sind, ist aber nicht ersichtlich. Auch w enn sich die Beschwer deführerin bezüglich der Thoraxschmerzen bei Dr. N.___
– wie sie selber angab - in regelmässige Behandlung begibt (vgl. Urk. 1 S. 4), kann angesichts der Tatsache, dass diese lediglich alle drei Monate stattfindet und sich die Be schwerdeführerin bis anhin auch nie einer intensiven Schmerztherapie unterzo gen hat,
nicht von einem ernsthaften Leiden gesprochen werden. Mangels wei terer diesbezüglicher medizinischen Unterlagen in den Akten, kann nicht von einem tatsächlichen Behandlungsbedürfnis ausgegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerzstörung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Von einer Komorbidität ist bei diese r Sachlage nicht auszugehen.
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere hat sie eine g ute Beziehung zu ihrem Ehemann, den beiden Kindern
sowie weiteren Verwandten und Bekannten
– der Haushalt funktioniert ebenfalls (vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin lebt demgemäss in intakten Familienverhältnissen m it einem wohlwollenden Ehemann . Sodann bestehen gute intellektuelle Ressour cen, verfügt die Beschwerdeführerin doch gemäss Hausarzt Dr. F.___ über die notwendige Intelligenz und ein erhebliches Engagement (Urk. 8/78 S. 1). Zudem ist sie im Anschluss an die Oberstufe zu O.___ in den Verkauf gegangen und hat sich im Verlauf der Zeit bis in eine leitende Funktion hochgearbeitet (Urk. 8/46 / 7) . Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen er kennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt wer den.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat
(vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.).
Mangels weiterer Angaben bezüglich
des Aktivitätsniveau s beziehungsweise de ssen Einschränkung aufgrund der Beschwerden
ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können, daran ändern auch – entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) – die Ausführungen im Abschlussbericht (Modul A Arbeitsdiagnostik) vom 17. März 2014 von der C.___ (Urk. 8 / 63) nichts, da dieser nicht von Ärzten verfasst wurde (vgl. S. 7) und massgeblich auf den nicht hinterfragten Leistungen und Klagen der Beschwer deführerin gründet. Da auch kein ausgewiesener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht (keine Schmerztherapie), ist
i nsgesamt eine Unüberwind barkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu verneinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerzge schehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Er gebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (27. April 2010) nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2014 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1980, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ und führte in dieser Eigenschaft zuletzt vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2008 die
Z.___ Tankstelle
(samt A.___-Shop) Frauenfeld West mit ei nem Arbeitspensum von 100 % . Per diesem Datum wurde das Geschäft aufgelöst (Urk. 8/2 und Urk. 8/21). Am 18. März 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Schlaflosigkeit und Bauch krämpfe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. April 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruches im September 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/32) .
Diese Verfügung blieb unangefoch ten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 2.
E. 2 Ab
1. Februar 2011 war die Versicherte beim B.___ als Verkaufsangestellte zu einem Arbeitspensum von 100 % angestellt . Nachdem sie ab 15. September 2012 krank
geschrieben worden war, kündigte die Arbeit geberin die Stelle per 31. März 2013 (Urk. 8/51). Mit Gesuch vom 2 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf kardiale Be schwerden (Geburtsgebrechen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/37). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/43), einen IK-Auszug (Urk. 8/44) und medizinische Berichte (Urk. 8/45-46) bei. Weiter führte sie mit der Versicherten ein Standortg espräch (Urk. 8/38-39) und schloss eine Zielvereinbarung für Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung ab (Urk. 8/55) . Diese wurde an der C.___ (C.___) Zürich absolviert (Urk. 8/63). Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/65) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be rufliche Eingliederung abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde, da derzeit noch keine gesundheitliche Verbesserung zu verzeichnen sei.
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. September 2014 beziehungsweise 23. Oktober 2014 (Urk. 8 / 71; Urk. 8/76) un ter Beilage eines ärztlichen Berichtes (Urk. 8/74) Einwand erhob. Im Nachgang reichte die Versicherte einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 8/78-79) ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 8/81) nahm die Versicherte Stellung zum Feststellungsblatt der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/80). Am 29. Dezember 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
E. 2.1 Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Klinik für Kardiologie, H.___ Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/45/39-40) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unklare Thoraxschmerzen (letztmalige ambulante Notfallbehandlung am 2 4. September 2012 im I.___) - Status nach Verschluss eines Atriumseptumdefekt s (ASD) Typ 2 am 2 4. August 2011 mit Amplatzer ASD- Occluder 20 mm - Palpitationen (Status nach dreimalig unauffälligem Langzeit-EKG, zu letzt im Februar 2012) - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum
Prof. Dr. G.___ hielt fest, echokardiographisch und klinisch bestünden keine Herzinsuffizienzzeichen. Rhythmusstörungen hätten wiederholt nicht nachge wiesen werden können. Die starken Thoraxschmerzen würden nicht durch den Atriumseptumdefekt (ASD)- Occluder verursacht (unauffälliges C T) . Eine Arosion liege definitiv nicht vor. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Schmerzen nicht vom ASD- Occluder kämen. Ebenfalls habe er sie beruhigt, dass bei ihr keine koronare Herzkrankheit vorliege und sie keine Angst vor einem Herzinfarkt haben müsse. Die Beschwerdeführerin sei von verschiedenen Ärzten wegen Thoraxschmerzen kardial abgeklärt worden, welche klar nicht kardialer Natur seien (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber schloss die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2010 und eine 100% ige
A rbeitsunfä hig keit . Dies ergebe sich unter anderem aus der durch die Beschwerdegegnerin angesetzte n Arbeitsdiagnostik . Zu m selben Schluss kämen auch die behandeln den Ärzte . Etwas anderes könne auch den Akten nicht entnommen werden. So mit habe sie An s pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8/81) h atte die Beschwer deführerin fest gehalten, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und durch geführte Arbeitsdiagnostik habe ergeben, dass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Dem Bericht der Arbeitsdiagnostik sei klar zu entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Weiter ergebe sich aus dem erwähnten Bericht, dass sie aufgrund einer psychischen Problematik arbeitsunfähig sei, welche nicht einfach überwindbar sei. Weiter leide sie seit ungefähr 2011 an Thoraxschmerzen . Diesbezüglich sei sie in regelmässiger Be handlung. Somit liege seit dem 2 7. April 2010 klarerweise eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes vor (S. 1).
E. 2.2.2 und 2.2.3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (27. April 2010) und der nun angefochtenen Verfügung (2 9. Dezember 2014) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat.
E. 3 ).
Sie bescheinigten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der mehr jährigen Krankheitsentwicklung und der über zwölfjährigen Vorgeschichte müsse mit einer längeren Behandlung gerechnet werden. Eine stundenweise Wiederaufnahme der Arbeit sei als Arbeitsversuch mit einem Teilzeitpensum von 20 bis 40 % bei weiter bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 möglich. Eine schrittweise Verminderung der Arbeitsunfähigkeit werde erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch in Absprache mit dem Hausarzt möglich sein. Im Rahmen eines Arbeitsversuches sei ab Juli 2013 eine andere Arbeit zu mutbar (S.
E. 3.1 Die Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 8/32) fusste im Wesentlichen auf folgen dem medizinischen Sachverhalt:
E. 3.1.1 Mit Schreiben vom 2. März 2009 (Urk. 8/8/17-18) stellte Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychogen bedingte Bauch schmerzen sowie eine psychosoziale Belastungssituation fest und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2009, eine solche von 50 % ab 1. April 2009 und ab 1. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 18).
In seinem Bericht vom 3 0. März 2009 (Urk. 8/4) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) sowie Bauchschmerzen (bestehend seit September 2008; S. 2). Er attestierte vom 1. Februar bis 3 0. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).
In seinem Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/22) hielt Dr. D.___ fest, dass die Be schwerdeführerin motiviert und nicht mehr von ihren Bauchschmerzen geplagt sei – auch nicht mehr klagend und depressiv. Vom 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
E. 3.1.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Schreiben vom 2 4. März 2009 (Urk. 8/11) zu H a nden des Krankentaggeldversi cherers
fest, dass ein Krankheitswert der Störung bei psychopathologisch objek tivierbaren berufsrelevanten Befunden ausgewiesen sei und bescheinigte ab Februar 2009 (Abbruch des Arbeitsversuchs) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.1.3 Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pharma zeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2009 (Urk. 8/6/2-5) eine depressive Entwicklung bei depressive n Beschwerden klassi scher Art mit Energiemangel, Somatisierung und Schlafstörungen (S. 2). Er be scheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 4. Mai 2008, eine solche von 50 % vom 5. Mai bis 1. Juni 2008 und wiederum eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2. Juni 2008 bis auf Weiteres (S. 3).
E. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zu den Akten genommen:
E. 3.2.2 Die leitende Ärztin Pneumologie vom I.___, KD Dr. med. J.___, nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/45/17-19) fol gende Diagnosen (S. 17): - Unklare chronische Thoraxschmerzen
subscapulär links und anfallsartig retrosternal - unauffällige ka r d i ale Abklärung - unauffällige pulmonale Abklärung - Verdacht auf funktionelles Geschehen - Status nach Verschluss eine s ASD Typ 2 08/2011 mit Amplatzer
ASD-Oc cluder - Nikotinabusus, kumulativ 15 pack year s (py)
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihr mit zwei verschiede nen Art en von S chmerzen zur pneumologischen Ab klärung zugewiesen worden . Die erste Schmerzart habe nach dem Atriumseptumdefekt Verschluss mit einem Occluder begonnen – die Schmerzen seien chronisch und subscapulär links . Die anderen Schmerzen seien
erstmalig im Mai 2011 auf getreten. Sie seien extrem stark und kämen episodenweise immer wieder. Zahlreiche Abklärungen seien bisher durchgeführt worden, ohne dass die Schmerzursache habe gefunden wer den können .
Im klinischen S t atus habe keine Druckdolenz im Bereich des Tho rax ausgelöst werden können, auch sonst sei dieser unauffällig gewesen . Die Lungenfunktionsprüf u ngen hätten sich etwas schwierig gestaltet, indem die Beschwerdeführerin bei der Ventilation nur mit m ä ssigem Einsatz geblasen habe und die Dif f usionsmessung aufgrund der Kooperation (Mundschluss notwendig bei der Untersuchung) nicht möglich gewesen sei und keine Werte erhältlich gewesen seien . In der n ativen Computertomographie (CT, bei anamnestisch er Kontrastmittelallergie) habe keine Pathologie gefunden werden können (S. 2). Somit sei es nicht gelungen, eine somati sche Ursache für die von der Beschwer deführerin eindrücklich geschilderten Beschwerden zu finden. Obwohl es s ich hierbei um eine Ausschluss- Diagnose handle, sei es natürlich auch denkbar, dass im Rahmen von psychosozialen Belastungen eine gewisse Somatisierungs tendenz entstehe, welche sich in den besc hriebenen Symptomen manifestiere
(S.
E. 3.2.4 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Be richt (Verlaufsbeurteilung) vom 2 0. Juni 2013 beziehungsweise 8. August 2013 (Urk. 8/46/6-9; vgl. auch Urk. 8/46/1-4) folgende Diagnosen (S.
E. 4 ). 3. 2.
E. 4.1 Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen
Thorax schmerzen, posttraumatische Bel astungsstörung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörunge n
zu entnehmen.
E. 4.2 Bezüglich der Thoraxschmerzen ist festzuhalten, dass Hausarzt Dr. F.___
ohne weitere Begründung angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich unter anderem krankheitshalber (kardial) verschlechtert, wohinge gen die Fachärzte Prof. Dr. G.___ und KD Dr. J.___
– in ausführlicher, nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – sowie KD Dr. N.___ übereinstim mend
darlegten, dass diese Schmerzen nicht kardial bedingt sind und es sich dabei um unklare (chronische) Thoraxschmerzen handelt. Die Beschwerdeführe rin musste sich zwar wegen des Atriumseptumdefekt s einer Operation unterzie hen und verspürt seither täglich einen stechenden Schmerz. Entsprechende so matische Befunde konnten jedoch nicht festgestellt werden; im Gegenteil blieb ein am 3 0. August 2012 (Urk. 8/45/57-58) durchgeführtes CT unauffällig.
Auch
hielten die Dres . L.___ und M.___ fest, die Tatsache eines somatischen De fektes am Herzen – nach wiederholten kardialen Abklärungen – habe die Fehl attribut ion der Thoraxschmerzen verstärkt und die Beschwerdeführerin habe eine angstbesetzte Fixierung auf die Palpitationen und die stechenden Schmer zen im linken Brustbereich entwickelt
(Urk. 8/46 S. 8). Eine organische Genese ersahen auch sie nicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Atriumseptumdefekt (Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen
des Herzens) um einen ange borenen Herzfehler
handelt (vgl. Urk. 8/37 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte mit diesem Geburts gebrechen über Jahre stets mit einem 100 % Pensum arbeiten. Aus somatischen Gründen (Herzfehler) ist keine versicherungsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Im Gegenteil wurde die Problematik operativ angegangen und der Septumdefekt behoben. Vielmehr sind die Thoraxschmerzen unter die somatoforme Schmerzstörung zu subsu mieren und unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
E. 4.3 Hinsichtlich der einzig von den Dres . M.___ und L.___ festgestellten posttrau matischen Belastungsstörung ist festzuhalten, dass die fragliche Diag nose vorwiegend auf Akten und telefonischen Gesprächen mit dem Hausarzt Dr. F.___ beruht (vgl. Urk. 8/46 S. 6) und schon aufgrund des Fehlens jegli cher Anhaltspunkte für ein derartiges Leiden in sämtlichen übrigen medizini schen Berichten als unwahrscheinlich erscheint. Die Ärzte begründeten ihre Di agnose denn auch nicht substantiiert, namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse. Dies erstaunt auch nicht, da es sich bei den auslösen den Vorf ä ll en (lebensbedrohlicher Skiunfall sowie langwierige Wiedereinglie derung und langjährige Invalidität des Ehemannes, Suizid und tragischer Un - fall tod zweier Brüder, Eingriff am Herz, Thoraxschmerzen und damit verbun dene permanente Angst [vgl. etwa Urk.
E. 4.4.1 F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich
einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E.
E. 4.4.2 Aus der erwähnten Verlaufsbeurteilung erhellt, dass unter anderem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfä higkeit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2).
E. 4.4.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130
V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren
– recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde kon - kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz - geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
E. 4.4.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist vorliegend ke ine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ersichtlich, da weder somatisch bedingte Be schwerden vorliegen noch eine posttraumatische Belastungsstörung
überzeu gend dargelegt wurde (vgl. E. 4.2-3
hievor). Damit reduziert sich die Ausprä gung auf die Schmerz klagen. Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2 5. Februar 2013 bei Dr. L.___
in Behandlung ist
(vgl. Urk. 8/46 S. 1 und 3). Hausarzt Dr. F.___ behandelt sie seit 2 1. Januar 2002 (Urk. 8/6 S. 2). Wie regelmässig diese Behandlungen beziehungsweise Konsultationen sind, ist aber nicht ersichtlich. Auch w enn sich die Beschwer deführerin bezüglich der Thoraxschmerzen bei Dr. N.___
– wie sie selber angab - in regelmässige Behandlung begibt (vgl. Urk. 1 S. 4), kann angesichts der Tatsache, dass diese lediglich alle drei Monate stattfindet und sich die Be schwerdeführerin bis anhin auch nie einer intensiven Schmerztherapie unterzo gen hat,
nicht von einem ernsthaften Leiden gesprochen werden. Mangels wei terer diesbezüglicher medizinischen Unterlagen in den Akten, kann nicht von einem tatsächlichen Behandlungsbedürfnis ausgegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerzstörung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Von einer Komorbidität ist bei diese r Sachlage nicht auszugehen.
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere hat sie eine g ute Beziehung zu ihrem Ehemann, den beiden Kindern
sowie weiteren Verwandten und Bekannten
– der Haushalt funktioniert ebenfalls (vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin lebt demgemäss in intakten Familienverhältnissen m it einem wohlwollenden Ehemann . Sodann bestehen gute intellektuelle Ressour cen, verfügt die Beschwerdeführerin doch gemäss Hausarzt Dr. F.___ über die notwendige Intelligenz und ein erhebliches Engagement (Urk. 8/78 S. 1). Zudem ist sie im Anschluss an die Oberstufe zu O.___ in den Verkauf gegangen und hat sich im Verlauf der Zeit bis in eine leitende Funktion hochgearbeitet (Urk. 8/46 / 7) . Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen er kennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt wer den.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat
(vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.).
Mangels weiterer Angaben bezüglich
des Aktivitätsniveau s beziehungsweise de ssen Einschränkung aufgrund der Beschwerden
ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können, daran ändern auch – entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) – die Ausführungen im Abschlussbericht (Modul A Arbeitsdiagnostik) vom 17. März 2014 von der C.___ (Urk. 8 / 63) nichts, da dieser nicht von Ärzten verfasst wurde (vgl. S. 7) und massgeblich auf den nicht hinterfragten Leistungen und Klagen der Beschwer deführerin gründet. Da auch kein ausgewiesener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht (keine Schmerztherapie), ist
i nsgesamt eine Unüberwind barkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu verneinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerzge schehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Er gebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (27. April 2010) nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2014 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
E. 5 KD Dr. med. N.___, leitender Arzt Kardiologie, I.___, hielt in sei nem Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 8/74/1-2) fest, die Beschwerdefüh rerin leide seit ungefähr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an nicht kardial bedingten Thoraxschmerzen . Aktuell sei sie in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Aufgrund der Thoraxschmerzen sei sie nicht in der Lage, Gewichte zu heben. In einer angepassten Tätigkeit sei sie möglicherweise arbeitsfähig, dies hänge unter anderem vom Erfolg von Einglie derungsmassnahmen ab (S. 1). Die Ursache der chronischen und episodenhaft akzentuiert auftretenden Thoraxschmerzen sei und bleibe ungeklärt. Eine Angstkomponente spiele eine Rolle (S. 2).
E. 6 Hausarzt Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 2. November 2014 (Urk. 8/78) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2010 aufgrund psychischer Belastungsfaktoren im Familienbereich, am Berufsort und krankheitshalber (kardial) verschlechtert habe. In ihrer ange stammten Tätigkeit sei sie nicht arbeitsfähig. Eine Überforderung körperlicher und psychischer Art sei eindeutig gegeben und nachgewiesen. Ob sie in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, könne erst nach einer Umschulung beurteilt werden (S. 1). 4.
E. 8 / 63 S. 1 f. ])
– ob - schon ihnen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann –
um
keine traumatische n Ereigni s s e von aussergewöhnlicher Schwere handelte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 in fine und E. 7 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00046
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom 2 2. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic . iur . P.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1980, Mutter zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ und führte in dieser Eigenschaft zuletzt vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2008 die
Z.___ Tankstelle
(samt A.___-Shop) Frauenfeld West mit ei nem Arbeitspensum von 100 % . Per diesem Datum wurde das Geschäft aufgelöst (Urk. 8/2 und Urk. 8/21). Am 18. März 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Schlaflosigkeit und Bauch krämpfe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 27. April 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Versicherte zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruches im September 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 8/32) .
Diese Verfügung blieb unangefoch ten. 2.
Ab
1. Februar 2011 war die Versicherte beim B.___ als Verkaufsangestellte zu einem Arbeitspensum von 100 % angestellt . Nachdem sie ab 15. September 2012 krank
geschrieben worden war, kündigte die Arbeit geberin die Stelle per 31. März 2013 (Urk. 8/51). Mit Gesuch vom 2 2. Mai 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf kardiale Be schwerden (Geburtsgebrechen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an
(Urk. 8/37). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/43), einen IK-Auszug (Urk. 8/44) und medizinische Berichte (Urk. 8/45-46) bei. Weiter führte sie mit der Versicherten ein Standortg espräch (Urk. 8/38-39) und schloss eine Zielvereinbarung für Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Potentialabklärung ab (Urk. 8/55) . Diese wurde an der C.___ (C.___) Zürich absolviert (Urk. 8/63). Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/65) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die be rufliche Eingliederung abgeschlossen und ein Rentenanspruch geprüft werde, da derzeit noch keine gesundheitliche Verbesserung zu verzeichnen sei.
Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2014 (Urk. 8/67) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 9. September 2014 beziehungsweise 23. Oktober 2014 (Urk. 8 / 71; Urk. 8/76) un ter Beilage eines ärztlichen Berichtes (Urk. 8/74) Einwand erhob. Im Nachgang reichte die Versicherte einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 8/78-79) ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 8/81) nahm die Versicherte Stellung zum Feststellungsblatt der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/80). Am 29. Dezember 2014 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 3.
Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2015 Beschwerde mit den Anträ gen, die Verfügung vom
29. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, bis 31.11.2011: Abs. 4), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom Fehlen ei ner wesentlichen Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes aus. Das Vorliegen e ine r
p osttraumatische n Belastu ngsstörung sei nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung liege
eine psychische Komorbidität von bestimmter Schwere, Intens ität, Ausprägung und Dauer nicht vor, zudem könn t en psychosoziale Be lastungsfaktoren gemäss aktueller Rechtsprechung nicht miteinbezogen werden. Die Försterkriterien seien nicht erfüllt. M it einer zumutbaren Willensanstren gung
seien die geklag ten Einschränkungen überwindbar . Weitere medizinische Abklärungen seien somit nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber schloss die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 2 7. April 2010 und eine 100% ige
A rbeitsunfä hig keit . Dies ergebe sich unter anderem aus der durch die Beschwerdegegnerin angesetzte n Arbeitsdiagnostik . Zu m selben Schluss kämen auch die behandeln den Ärzte . Etwas anderes könne auch den Akten nicht entnommen werden. So mit habe sie An s pruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8/81) h atte die Beschwer deführerin fest gehalten, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und durch geführte Arbeitsdiagnostik habe ergeben, dass sie im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Dem Bericht der Arbeitsdiagnostik sei klar zu entnehmen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlieg e . Weiter ergebe sich aus dem erwähnten Bericht, dass sie aufgrund einer psychischen Problematik arbeitsunfähig sei, welche nicht einfach überwindbar sei. Weiter leide sie seit ungefähr 2011 an Thoraxschmerzen . Diesbezüglich sei sie in regelmässiger Be handlung. Somit liege seit dem 2 7. April 2010 klarerweise eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes vor (S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin im Zeitraum zwischen der ersten leistungsabweisenden Verfügung (27. April 2010) und der nun angefochtenen Verfügung (2 9. Dezember 2014) in einer an spruchs erheblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Die Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 8/32) fusste im Wesentlichen auf folgen dem medizinischen Sachverhalt: 3.1.1
Mit Schreiben vom 2. März 2009 (Urk. 8/8/17-18) stellte Dr. med. D.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychogen bedingte Bauch schmerzen sowie eine psychosoziale Belastungssituation fest und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2009, eine solche von 50 % ab 1. April 2009 und ab 1. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 18).
In seinem Bericht vom 3 0. März 2009 (Urk. 8/4) diagnostizierte er eine leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F32.01) sowie Bauchschmerzen (bestehend seit September 2008; S. 2). Er attestierte vom 1. Februar bis 3 0. April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).
In seinem Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/22) hielt Dr. D.___ fest, dass die Be schwerdeführerin motiviert und nicht mehr von ihren Bauchschmerzen geplagt sei – auch nicht mehr klagend und depressiv. Vom 1 5. Juni bis 3 1. Juli 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Schreiben vom 2 4. März 2009 (Urk. 8/11) zu H a nden des Krankentaggeldversi cherers
fest, dass ein Krankheitswert der Störung bei psychopathologisch objek tivierbaren berufsrelevanten Befunden ausgewiesen sei und bescheinigte ab Februar 2009 (Abbruch des Arbeitsversuchs) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.3
Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pharma zeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. April 2009 (Urk. 8/6/2-5) eine depressive Entwicklung bei depressive n Beschwerden klassi scher Art mit Energiemangel, Somatisierung und Schlafstörungen (S. 2). Er be scheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. März bis 4. Mai 2008, eine solche von 50 % vom 5. Mai bis 1. Juni 2008 und wiederum eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 2. Juni 2008 bis auf Weiteres (S. 3). 3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden ärztli chen Berichte zu den Akten genommen: 3. 2.1
Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Klinik für Kardiologie, H.___ Zürich, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/45/39-40) folgende Diagnosen (S. 1) : - Unklare Thoraxschmerzen (letztmalige ambulante Notfallbehandlung am 2 4. September 2012 im I.___) - Status nach Verschluss eines Atriumseptumdefekt s (ASD) Typ 2 am 2 4. August 2011 mit Amplatzer ASD- Occluder 20 mm - Palpitationen (Status nach dreimalig unauffälligem Langzeit-EKG, zu letzt im Februar 2012) - Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum
Prof. Dr. G.___ hielt fest, echokardiographisch und klinisch bestünden keine Herzinsuffizienzzeichen. Rhythmusstörungen hätten wiederholt nicht nachge wiesen werden können. Die starken Thoraxschmerzen würden nicht durch den Atriumseptumdefekt (ASD)- Occluder verursacht (unauffälliges C T) . Eine Arosion liege definitiv nicht vor. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Schmerzen nicht vom ASD- Occluder kämen. Ebenfalls habe er sie beruhigt, dass bei ihr keine koronare Herzkrankheit vorliege und sie keine Angst vor einem Herzinfarkt haben müsse. Die Beschwerdeführerin sei von verschiedenen Ärzten wegen Thoraxschmerzen kardial abgeklärt worden, welche klar nicht kardialer Natur seien (S. 2). 3.2.2
Die leitende Ärztin Pneumologie vom I.___, KD Dr. med. J.___, nannte in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/45/17-19) fol gende Diagnosen (S. 17): - Unklare chronische Thoraxschmerzen
subscapulär links und anfallsartig retrosternal - unauffällige ka r d i ale Abklärung - unauffällige pulmonale Abklärung - Verdacht auf funktionelles Geschehen - Status nach Verschluss eine s ASD Typ 2 08/2011 mit Amplatzer
ASD-Oc cluder - Nikotinabusus, kumulativ 15 pack year s (py)
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihr mit zwei verschiede nen Art en von S chmerzen zur pneumologischen Ab klärung zugewiesen worden . Die erste Schmerzart habe nach dem Atriumseptumdefekt Verschluss mit einem Occluder begonnen – die Schmerzen seien chronisch und subscapulär links . Die anderen Schmerzen seien
erstmalig im Mai 2011 auf getreten. Sie seien extrem stark und kämen episodenweise immer wieder. Zahlreiche Abklärungen seien bisher durchgeführt worden, ohne dass die Schmerzursache habe gefunden wer den können .
Im klinischen S t atus habe keine Druckdolenz im Bereich des Tho rax ausgelöst werden können, auch sonst sei dieser unauffällig gewesen . Die Lungenfunktionsprüf u ngen hätten sich etwas schwierig gestaltet, indem die Beschwerdeführerin bei der Ventilation nur mit m ä ssigem Einsatz geblasen habe und die Dif f usionsmessung aufgrund der Kooperation (Mundschluss notwendig bei der Untersuchung) nicht möglich gewesen sei und keine Werte erhältlich gewesen seien . In der n ativen Computertomographie (CT, bei anamnestisch er Kontrastmittelallergie) habe keine Pathologie gefunden werden können (S. 2). Somit sei es nicht gelungen, eine somati sche Ursache für die von der Beschwer deführerin eindrücklich geschilderten Beschwerden zu finden. Obwohl es s ich hierbei um eine Ausschluss- Diagnose handle, sei es natürlich auch denkbar, dass im Rahmen von psychosozialen Belastungen eine gewisse Somatisierungs tendenz entstehe, welche sich in den besc hriebenen Symptomen manifestiere
(S. 3). 3.2. 3
Dr. med. K.___, Neurologie FMH, welche die Beschwerdeführerin auf Zu weisung von Dr. F.___ untersuchte, nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/45/12-13) folgende Diagnosen (S. 12): - 02/11 Synkope in der Nacht im Rahmen von Thoraxschmerzen, möglich er we ise vasovagal, schmerzinduziert - Attacken mit präkordialen Schmerzen, teils assoziiert mit Globusgefühl, Ursache offen – EEG ohne Hinweise für Epilepsie - 08/11 ASD-Verschluss 3.2.4
Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten in ihrem Be richt (Verlaufsbeurteilung) vom 2 0. Juni 2013 beziehungsweise 8. August 2013 (Urk. 8/46/6-9; vgl. auch Urk. 8/46/1-4) folgende Diagnosen (S. 3): - Posttraumatische Belastungsstörung nach kumulativen innerfamiliären Verlusten (ICD-10 F43.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach akuter Belastungsreaktion 2006 (ICS-10 F43.0) sowie Dissozia tive Amnesie 2010 (ICD-10 F44.0)
Sie gaben an, die Beschwerdeführerin habe 2001 einen lebensbedrohlichen Skiun fall des Ehemannes mit langwieriger Wiedereingliederung und langjähri ger Invalidität verkraften müssen, im Jahr 2006 den Suizid eines Bruders und 2010 den Unfalltod eines weiteren Bruders. Sie zeige mehrere Symptome und Verhaltensweisen, welche für eine posttraumatische Belastungsstörung typisch seien . Sie könne sich teils hypermnestisch an einzelne Details der höchst belas tenden Ereignisse erinnern, andererseits bestehe für andere Zeitabschnitte keine Er innerung (anterograde Amnesie). In den Gesprächen vermeide sie eine kon krete Auseinandersetzung mit dem schmerzhaften Verlust ihrer beiden Brüder. Sie zeig e mehrere Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität: Es bestehe eine Inso mnie bei abendlicher Triggerung, eine Schreckhaftigkeit, Verspannung, Nervosität und Panik, wenn sie unerwartet ein e „SMS“ oder einen Telefona nruf erhalte (Angst vor einer tragischen Nachricht) oder etwas Unerwartetes passiere. A ffektiv zeigten sich höchst prominent Wut, Enttäuschung, Unverständnis und Trauer im Zusammenhang mit beteiligten Personen und den Umständen der Er eignisse (S. 2) . D ie stark verunsicherte Beschwerdeführerin wehre sich gegen eine psychische Zuschreibung der Schmerzen, zum einen aufgrund der somati schen Befunde und Berichte, zum anderen wegen der Charakteristik der Schmerzen: sie würden unerwartet und ohne ersichtlichen Auslöser linksthora kal auftreten und wie „Anfälle" mit immobilisierender Heftigkeit erlebt (S. 3).
Sie bescheinigten aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der mehr jährigen Krankheitsentwicklung und der über zwölfjährigen Vorgeschichte müsse mit einer längeren Behandlung gerechnet werden. Eine stundenweise Wiederaufnahme der Arbeit sei als Arbeitsversuch mit einem Teilzeitpensum von 20 bis 40 % bei weiter bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 möglich. Eine schrittweise Verminderung der Arbeitsunfähigkeit werde erst nach erfolgreichem Arbeitsversuch in Absprache mit dem Hausarzt möglich sein. Im Rahmen eines Arbeitsversuches sei ab Juli 2013 eine andere Arbeit zu mutbar (S. 4). 3. 2. 5
KD Dr. med. N.___, leitender Arzt Kardiologie, I.___, hielt in sei nem Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 (Urk. 8/74/1-2) fest, die Beschwerdefüh rerin leide seit ungefähr 2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an nicht kardial bedingten Thoraxschmerzen . Aktuell sei sie in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Aufgrund der Thoraxschmerzen sei sie nicht in der Lage, Gewichte zu heben. In einer angepassten Tätigkeit sei sie möglicherweise arbeitsfähig, dies hänge unter anderem vom Erfolg von Einglie derungsmassnahmen ab (S. 1). Die Ursache der chronischen und episodenhaft akzentuiert auftretenden Thoraxschmerzen sei und bleibe ungeklärt. Eine Angstkomponente spiele eine Rolle (S. 2). 3.2. 6
Hausarzt Dr. F.___ hielt mit Schreiben vom 2. November 2014 (Urk. 8/78) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 2 7. April 2010 aufgrund psychischer Belastungsfaktoren im Familienbereich, am Berufsort und krankheitshalber (kardial) verschlechtert habe. In ihrer ange stammten Tätigkeit sei sie nicht arbeitsfähig. Eine Überforderung körperlicher und psychischer Art sei eindeutig gegeben und nachgewiesen. Ob sie in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, könne erst nach einer Umschulung beurteilt werden (S. 1). 4. 4.1
Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen
Thorax schmerzen, posttraumatische Bel astungsstörung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörunge n
zu entnehmen. 4.2
Bezüglich der Thoraxschmerzen ist festzuhalten, dass Hausarzt Dr. F.___
ohne weitere Begründung angab, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich unter anderem krankheitshalber (kardial) verschlechtert, wohinge gen die Fachärzte Prof. Dr. G.___ und KD Dr. J.___
– in ausführlicher, nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – sowie KD Dr. N.___ übereinstim mend
darlegten, dass diese Schmerzen nicht kardial bedingt sind und es sich dabei um unklare (chronische) Thoraxschmerzen handelt. Die Beschwerdeführe rin musste sich zwar wegen des Atriumseptumdefekt s einer Operation unterzie hen und verspürt seither täglich einen stechenden Schmerz. Entsprechende so matische Befunde konnten jedoch nicht festgestellt werden; im Gegenteil blieb ein am 3 0. August 2012 (Urk. 8/45/57-58) durchgeführtes CT unauffällig.
Auch
hielten die Dres . L.___ und M.___ fest, die Tatsache eines somatischen De fektes am Herzen – nach wiederholten kardialen Abklärungen – habe die Fehl attribut ion der Thoraxschmerzen verstärkt und die Beschwerdeführerin habe eine angstbesetzte Fixierung auf die Palpitationen und die stechenden Schmer zen im linken Brustbereich entwickelt
(Urk. 8/46 S. 8). Eine organische Genese ersahen auch sie nicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Atriumseptumdefekt (Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen
des Herzens) um einen ange borenen Herzfehler
handelt (vgl. Urk. 8/37 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte mit diesem Geburts gebrechen über Jahre stets mit einem 100 % Pensum arbeiten. Aus somatischen Gründen (Herzfehler) ist keine versicherungsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Im Gegenteil wurde die Problematik operativ angegangen und der Septumdefekt behoben. Vielmehr sind die Thoraxschmerzen unter die somatoforme Schmerzstörung zu subsu mieren und unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. 4.3
Hinsichtlich der einzig von den Dres . M.___ und L.___ festgestellten posttrau matischen Belastungsstörung ist festzuhalten, dass die fragliche Diag nose vorwiegend auf Akten und telefonischen Gesprächen mit dem Hausarzt Dr. F.___ beruht (vgl. Urk. 8/46 S. 6) und schon aufgrund des Fehlens jegli cher Anhaltspunkte für ein derartiges Leiden in sämtlichen übrigen medizini schen Berichten als unwahrscheinlich erscheint. Die Ärzte begründeten ihre Di agnose denn auch nicht substantiiert, namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse. Dies erstaunt auch nicht, da es sich bei den auslösen den Vorf ä ll en (lebensbedrohlicher Skiunfall sowie langwierige Wiedereinglie derung und langjährige Invalidität des Ehemannes, Suizid und tragischer Un - fall tod zweier Brüder, Eingriff am Herz, Thoraxschmerzen und damit verbun dene permanente Angst [vgl. etwa Urk. 8 / 46 S. 6 ff., Urk. 8 / 63 S. 1 f. ])
– ob - schon ihnen eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann –
um
keine traumatische n Ereigni s s e von aussergewöhnlicher Schwere handelte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 in fine und E. 7 mit Hinweisen). 4.4 4.4.1
F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich
einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). 4.4.2
Aus der erwähnten Verlaufsbeurteilung erhellt, dass unter anderem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfä higkeit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2). 4.4.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130
V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren
– recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde kon - kre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz - geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist vorliegend ke ine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ersichtlich, da weder somatisch bedingte Be schwerden vorliegen noch eine posttraumatische Belastungsstörung
überzeu gend dargelegt wurde (vgl. E. 4.2-3
hievor). Damit reduziert sich die Ausprä gung auf die Schmerz klagen. Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2 5. Februar 2013 bei Dr. L.___
in Behandlung ist
(vgl. Urk. 8/46 S. 1 und 3). Hausarzt Dr. F.___ behandelt sie seit 2 1. Januar 2002 (Urk. 8/6 S. 2). Wie regelmässig diese Behandlungen beziehungsweise Konsultationen sind, ist aber nicht ersichtlich. Auch w enn sich die Beschwer deführerin bezüglich der Thoraxschmerzen bei Dr. N.___
– wie sie selber angab - in regelmässige Behandlung begibt (vgl. Urk. 1 S. 4), kann angesichts der Tatsache, dass diese lediglich alle drei Monate stattfindet und sich die Be schwerdeführerin bis anhin auch nie einer intensiven Schmerztherapie unterzo gen hat,
nicht von einem ernsthaften Leiden gesprochen werden. Mangels wei terer diesbezüglicher medizinischen Unterlagen in den Akten, kann nicht von einem tatsächlichen Behandlungsbedürfnis ausgegangen werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerzstörung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Von einer Komorbidität ist bei diese r Sachlage nicht auszugehen.
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere hat sie eine g ute Beziehung zu ihrem Ehemann, den beiden Kindern
sowie weiteren Verwandten und Bekannten
– der Haushalt funktioniert ebenfalls (vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.) . Die Beschwerdeführerin lebt demgemäss in intakten Familienverhältnissen m it einem wohlwollenden Ehemann . Sodann bestehen gute intellektuelle Ressour cen, verfügt die Beschwerdeführerin doch gemäss Hausarzt Dr. F.___ über die notwendige Intelligenz und ein erhebliches Engagement (Urk. 8/78 S. 1). Zudem ist sie im Anschluss an die Oberstufe zu O.___ in den Verkauf gegangen und hat sich im Verlauf der Zeit bis in eine leitende Funktion hochgearbeitet (Urk. 8/46 / 7) . Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen er kennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt wer den.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat
(vgl. Urk. 8/63 S. 2 f.).
Mangels weiterer Angaben bezüglich
des Aktivitätsniveau s beziehungsweise de ssen Einschränkung aufgrund der Beschwerden
ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen .
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können, daran ändern auch – entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) – die Ausführungen im Abschlussbericht (Modul A Arbeitsdiagnostik) vom 17. März 2014 von der C.___ (Urk. 8 / 63) nichts, da dieser nicht von Ärzten verfasst wurde (vgl. S. 7) und massgeblich auf den nicht hinterfragten Leistungen und Klagen der Beschwer deführerin gründet. Da auch kein ausgewiesener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht (keine Schmerztherapie), ist
i nsgesamt eine Unüberwind barkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu verneinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerzge schehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Er gebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (27. April 2010) nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2014 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser