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IV.2015.00041

Rente; Frage der Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, kein ausschliesslich unklares Beschwerdebild im Zeitpunkt der Renteneinstellung.

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1962 geborene X.___

schloss 1982 eine Hochbau zeichnerlehre ab und nahm 1987 an der Fachhochschule Y.___ das Studium der Architektur in Angriff, welches sie 1991 mit Diplom abschloss. Seit August 1998 war sie als Architektin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/3 S. 1-4).

Am 2 3. April 2000 zog sie sich bei einer seitlich-frontalen Fahrzeugkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

(HWS) sowie Kontusionen an beiden Hüften sowie dem linken Unterschenkel zu (Urk. 9/8 S.

101 und S.

104). Rund ein Jahr nach dem Unfall nahm die Versicherte die angestammte Tätigkeit ver suchsweise wieder zu 100 % auf, wobei das Pensum kurz danach wieder auf 80 % und ab dem 1. Juli 2002 auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 9/8/4-5) . In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 3 0. August 2002 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3 S.

7). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2004 sprach die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten ausgehend von einer Er werbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente zu; weiter eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbuss e von 25 % (Urk. 9/27). Mit Verfügungen vom 2 3. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versi cherten vom 1. Februar bis 3 0. April 2003 eine Viertelsrente und für die Zeit ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 9/33). Eine im Juni 2008 in die Wege ge leitete Revision ergab keine Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 9/37, Urk. 9/43).

Mit Schreiben vom 2 7. April 2012 teilte die SUVA mit, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 9/66). Eine wei tere revisionsweise Überprüfung der IV-Rente erfolgte im Dezember 2013 (Urk. 9/68). Unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. März 2014 die Einstellung der In va lidenrente in Aussicht (Urk. 9/75) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 fest (Urk. 9/86 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 2. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Rente weiter hin auszurichten, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . In prozessualer Hinsicht sei aufgrund noch laufender medizinischer Abklärungen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungname des RAD vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 8, Urk. 10). Mit Replik vom 1 6. April 2015 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reicht e einen Bericht des A.___ vom 1 0. April 2015 ein (Urk. 13 f.). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision werden Ren ten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2012 über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei. Von dieser Einschätzung könne auch aktuell ausgegangen wer den, wobei die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen ver füge, die noch vorhandenen Schmerzen zu überwinden, was zur Rentenaufhe bung führe (Urk. 2). Im Zuge der Beschwerdeantwort hielt dipl. med. B.___, Fach arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

vom regionalärztlichen Diens t (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, dass die nachgereichten Berichte der HWS-Abklärung nicht genügen würden, um eine orga nische Grundlage der Be schwerde n zu belegen. Zudem weise d er neuropsycho logische Bericht eher auf eine Verbesserung des Leistungsvermögens hin (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Renteneinstellung nicht mehr von einem ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen sei. So sei mittler weil e eine zystische Veränderung an der rechten Seite der HWS nachgewiesen, ebenso eine Läsion des Ligamentum alare (Urk. 1 S. 6). Diese Befunde würden auch durch die neusten Untersuchungen am A.___ bestätigt; even tualiter seien in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne einer spezi al ärzt lichen Begutachtung nötig. Weiter sei keine erhebliche gesundheitliche Ver besse rung eingetreten, so dass nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 13 S. 3 ff.). 2.3

Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 2 3. Juli 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. April 2003 stützen (Urk. 9/28 S.

2, Urk. 9/19). Diese diagnostizierte dannzumal eine neuropsychologische Funktions störung und eine Belastbarkeitsmin derung nach HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 1. Juli

2002 sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Zu stand habe sich seither stabilisiert, wobei nicht mehr mit einer Verbesserung der Beschwerden und der neuropsycho logi schen Befunde zu rechnen sei (Urk. 9/19). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 1 7. April 2014 fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 7. September 2012 ein stationärer Zustand vorliege, bei unveränderter Darstellung der mög licherweise posttraumatischen Zyste epidural rechts lateroventral zwischen C2 und C5/6 mit Impression des Duralschlauches und Dorsalverlagerung der ent sprechenden Nervenwurzel im Bereich der entsprechenden Niveaus. Das Myelon selbst werde nicht imprimiert (Urk. 3/4). 3.2

Die für den neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 verantwortlichen Prof. Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielten fest, dass sich im Vordergrund der aktuellen Befunde eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit zeige. Im Weiteren bestehe eine diskrete Verminderung der kognitiven Flexibilität und eine Stimmungslabilität. Diese Befunde seien ätiologisch unspezifisch, aber sehr gut vereinbar mit den berichteten Beschwer den, respektive den Folgen des erlittenen Unfalls. Hinweise auf eine Hirnverlet zung würden keine bestehen. Sie würden empfehlen, die Rente wie bis anhin zu belassen (Urk. 3/5). 3.3

Dipl . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die seit 2012 unveränderte epidurale Zyste zwischen C2/3 und C5/6 keine Myelonverdrängung bewirke. Dass die Beschwerden an der HWS dadurch er klärt würden, sei eher unwahrscheinlich. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich bei der Zyste um eine angeborene Fehlbildung, welche per Zufall infolge der Unfallabklärung gefunden worden sei. Dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 sei interessanterweise keine Äusserung zum Grad der Funk tionseinschränkung zu entnehmen, ausser der Angabe diskret. Im Vergleich zum Vorbefund von 2001/2 sei eine deutliche Besserung feststellbar, auch wenn kein direkter Vergleich bei unterschiedlichen Testverfahren möglich sei. Weiter sei dannzumal sowohl der Neurologe als auch der Neuropsychologe zu einer 20%igen Einschränkung gekommen, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Hausarztes attestiert worden (Urk. 10). 3.4

Dr. med. G.___, leitender Arzt, und Dr. med. H.___ von der Klinik für Neurochirurgie des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 0. April 2015 einen Status nach HWS-Trauma beim Autounfall am 2 3. Apri l 2000 mit posttraumatischen intraspinalen Veränderungen im HWS -

und oberen Brustwirbelsäulen

(BWS) -Bereich (MRI vom 2 5. Februar

2015: epidural, DD arachnoidal gelegene Meningozele zervikal auf C3–C6 [ED 2008], V erdacht auf Tethering des dorsalen Myelons auf Höhe Th1 und Th2). Die Beschwerdeführerin leide an persistierenden, chronischen und rezidivierenden Kraniozervikalgien, Nacken-Schulter-Schmerzen und Brachialgien mit Episoden von Energie- und Kraftlo sigkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit, intermit tierend unsicherem Ge hen/Schwindel sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit. So wohl sie von der Neurochirurgie als auch der Neuroradiologe Dr. med. I.___ vom A.___ seien der Meinung, dass diese beiden Befunde eine traumatische Ge nese hätten. Somit sei nicht von einem einfachen Beschleuni gungstrauma beim Autounfall von 2000 auszugehen, sondern von einem HWS- Trauma mit min destens einer intraspinalen Verletzung. Aus ihrer Sicht sei weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 14). 4. 4.1

Damit eine Rente entsprechend lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aufgehoben werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG, hingegen muss auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorlie gen (BGE 139 V 547 E.

10 .1.2) beziehungsweise ein solches von erklärbaren Beschwer den abgrenzbar sein (BGE 140 V 197 E.

6.2.3, vgl. zum sogenannten Mischsachverhalt ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3 . September 2014 E.

2.6).

Der nunmehr vorliegende Bericht der Fachärzte des A.___

vom 1 0. April 2015 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Die Qualifikation der bildgebend festgestell ten Befunde erfolgte dabei unter Beizug von Dr. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Neuroradiologie und interventionelle Neuroradiologie des A.___, so dass sowohl eine qualifizierte als auch eine umfas sende Einschät zung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der nicht unerhebliche Verkehrsunfall zumindest zu einer intraspinalen Verletzung geführt hat, welche geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hervorzurufen. Damit ist im Z eit punkt der Renteneinstellung

nicht von einem ausschliesslich oder abgrenzbar unklaren Beschwerdebild auszugehen, so dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision ausser Betracht fällt. 4.2

Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen von dipl. med. B.___, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 8. Juli 2014 von einer Ver besserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. So wurden auch im Rahmen der erstmaligen Abklärung lediglich leichte neuropsychologi sche Funktionsstörungen festgestellt (Bericht von Dr. phil. J.___, Neuropsy cho loge, vom 1 4. Juni 2002, Urk. 9/13 /10). Zudem wies Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 4. März 2002 darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen im Vor dergrund stehen würden (Urk. 9/13 / 7). Vor diesem Hinter grund ist aus neu ropsychologischer Sicht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus zugehen. Dies gilt auch für den gesundheitlichen Zustand all gemein, wie dies den aktuellen Berichten von Dr. K.___ vom 1 8. Februar 2014 sowie Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zu entneh men ist (Urk. 9/71, Urk. 9/72). Bei dieser Sachlage fällt somit auch eine Revision des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Weiter legt dipl. med. B.___ durch seine Ausführungen nahe, dass allenfalls schon die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Wiedererwä gung, substituierte Begründung) .

So sei dannzumal seitens der Neurologie und Neuropsychologe lediglich von einer um 20 % eingeschränkt en Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, lediglich die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfä hig keit attestiert . Die entsprechenden neurologischen und neuropsychologischen Be ri chte datieren vom 4. März respektive 1 4. Juni 2002 und wurden demnach in einem Zeitraum erstellt, in welchem die Beschwerdeführerin in der ange stam m ten Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete, welches sie bekanntlich infolge Überlastung per 1. Juli 2002 aufgeben musste (Urk. 9/12/3 und Urk. 9/8/4-5) . Die Einschätzungen ba sieren demnach mehr auf dem faktischen Pensum als auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit . Zudem hielten sowohl Dr. K.___ als auch Dr. phil. J.___ bereits dannzumal fest, dass das aktuelle Pensum die äusserste Belastungsgrenze darstelle (Urk. 9/13 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund ist die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu beanstan den, keinesfalls erscheint sie als zweifellos unrichtig.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1962 geborene X.___

schloss 1982 eine Hochbau zeichnerlehre ab und nahm 1987 an der Fachhochschule Y.___ das Studium der Architektur in Angriff, welches sie 1991 mit Diplom abschloss. Seit August 1998 war sie als Architektin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/3 S. 1-4).

Am 2 3. April 2000 zog sie sich bei einer seitlich-frontalen Fahrzeugkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

(HWS) sowie Kontusionen an beiden Hüften sowie dem linken Unterschenkel zu (Urk. 9/8 S.

101 und S.

104). Rund ein Jahr nach dem Unfall nahm die Versicherte die angestammte Tätigkeit ver suchsweise wieder zu 100 % auf, wobei das Pensum kurz danach wieder auf 80 % und ab dem 1. Juli 2002 auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 9/8/4-5) . In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 3 0. August 2002 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3 S.

7). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2004 sprach die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten ausgehend von einer Er werbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente zu; weiter eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbuss e von 25 % (Urk. 9/27). Mit Verfügungen vom 2 3. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versi cherten vom 1. Februar bis 3 0. April 2003 eine Viertelsrente und für die Zeit ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 9/33). Eine im Juni 2008 in die Wege ge leitete Revision ergab keine Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 9/37, Urk. 9/43).

Mit Schreiben vom 2 7. April 2012 teilte die SUVA mit, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 9/66). Eine wei tere revisionsweise Überprüfung der IV-Rente erfolgte im Dezember 2013 (Urk. 9/68). Unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. März 2014 die Einstellung der In va lidenrente in Aussicht (Urk. 9/75) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 fest (Urk. 9/86 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision werden Ren ten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2012 über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 2. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Rente weiter hin auszurichten, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . In prozessualer Hinsicht sei aufgrund noch laufender medizinischer Abklärungen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungname des RAD vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 8, Urk. 10). Mit Replik vom 1 6. April 2015 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reicht e einen Bericht des A.___ vom 1 0. April 2015 ein (Urk. 13 f.). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei. Von dieser Einschätzung könne auch aktuell ausgegangen wer den, wobei die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen ver füge, die noch vorhandenen Schmerzen zu überwinden, was zur Rentenaufhe bung führe (Urk. 2). Im Zuge der Beschwerdeantwort hielt dipl. med. B.___, Fach arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

vom regionalärztlichen Diens t (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, dass die nachgereichten Berichte der HWS-Abklärung nicht genügen würden, um eine orga nische Grundlage der Be schwerde n zu belegen. Zudem weise d er neuropsycho logische Bericht eher auf eine Verbesserung des Leistungsvermögens hin (Urk. 10).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Renteneinstellung nicht mehr von einem ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen sei. So sei mittler weil e eine zystische Veränderung an der rechten Seite der HWS nachgewiesen, ebenso eine Läsion des Ligamentum alare (Urk. 1 S. 6). Diese Befunde würden auch durch die neusten Untersuchungen am A.___ bestätigt; even tualiter seien in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne einer spezi al ärzt lichen Begutachtung nötig. Weiter sei keine erhebliche gesundheitliche Ver besse rung eingetreten, so dass nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 13 S. 3 ff.).

E. 2.3 Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 2 3. Juli 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. April 2003 stützen (Urk. 9/28 S.

2, Urk. 9/19). Diese diagnostizierte dannzumal eine neuropsychologische Funktions störung und eine Belastbarkeitsmin derung nach HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 1. Juli

2002 sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Zu stand habe sich seither stabilisiert, wobei nicht mehr mit einer Verbesserung der Beschwerden und der neuropsycho logi schen Befunde zu rechnen sei (Urk. 9/19). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 1 7. April 2014 fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 7. September 2012 ein stationärer Zustand vorliege, bei unveränderter Darstellung der mög licherweise posttraumatischen Zyste epidural rechts lateroventral zwischen C2 und C5/6 mit Impression des Duralschlauches und Dorsalverlagerung der ent sprechenden Nervenwurzel im Bereich der entsprechenden Niveaus. Das Myelon selbst werde nicht imprimiert (Urk. 3/4). 3.2

Die für den neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 verantwortlichen Prof. Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielten fest, dass sich im Vordergrund der aktuellen Befunde eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit zeige. Im Weiteren bestehe eine diskrete Verminderung der kognitiven Flexibilität und eine Stimmungslabilität. Diese Befunde seien ätiologisch unspezifisch, aber sehr gut vereinbar mit den berichteten Beschwer den, respektive den Folgen des erlittenen Unfalls. Hinweise auf eine Hirnverlet zung würden keine bestehen. Sie würden empfehlen, die Rente wie bis anhin zu belassen (Urk. 3/5). 3.3

Dipl . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die seit 2012 unveränderte epidurale Zyste zwischen C2/3 und C5/6 keine Myelonverdrängung bewirke. Dass die Beschwerden an der HWS dadurch er klärt würden, sei eher unwahrscheinlich. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich bei der Zyste um eine angeborene Fehlbildung, welche per Zufall infolge der Unfallabklärung gefunden worden sei. Dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 sei interessanterweise keine Äusserung zum Grad der Funk tionseinschränkung zu entnehmen, ausser der Angabe diskret. Im Vergleich zum Vorbefund von 2001/2 sei eine deutliche Besserung feststellbar, auch wenn kein direkter Vergleich bei unterschiedlichen Testverfahren möglich sei. Weiter sei dannzumal sowohl der Neurologe als auch der Neuropsychologe zu einer 20%igen Einschränkung gekommen, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Hausarztes attestiert worden (Urk. 10). 3.4

Dr. med. G.___, leitender Arzt, und Dr. med. H.___ von der Klinik für Neurochirurgie des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 0. April 2015 einen Status nach HWS-Trauma beim Autounfall am 2 3. Apri l 2000 mit posttraumatischen intraspinalen Veränderungen im HWS -

und oberen Brustwirbelsäulen

(BWS) -Bereich (MRI vom 2 5. Februar

2015: epidural, DD arachnoidal gelegene Meningozele zervikal auf C3–C6 [ED 2008], V erdacht auf Tethering des dorsalen Myelons auf Höhe Th1 und Th2). Die Beschwerdeführerin leide an persistierenden, chronischen und rezidivierenden Kraniozervikalgien, Nacken-Schulter-Schmerzen und Brachialgien mit Episoden von Energie- und Kraftlo sigkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit, intermit tierend unsicherem Ge hen/Schwindel sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit. So wohl sie von der Neurochirurgie als auch der Neuroradiologe Dr. med. I.___ vom A.___ seien der Meinung, dass diese beiden Befunde eine traumatische Ge nese hätten. Somit sei nicht von einem einfachen Beschleuni gungstrauma beim Autounfall von 2000 auszugehen, sondern von einem HWS- Trauma mit min destens einer intraspinalen Verletzung. Aus ihrer Sicht sei weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 14). 4. 4.1

Damit eine Rente entsprechend lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aufgehoben werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG, hingegen muss auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorlie gen (BGE 139 V 547 E.

E. 2.6 ).

Der nunmehr vorliegende Bericht der Fachärzte des A.___

vom 1 0. April 2015 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Die Qualifikation der bildgebend festgestell ten Befunde erfolgte dabei unter Beizug von Dr. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Neuroradiologie und interventionelle Neuroradiologie des A.___, so dass sowohl eine qualifizierte als auch eine umfas sende Einschät zung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der nicht unerhebliche Verkehrsunfall zumindest zu einer intraspinalen Verletzung geführt hat, welche geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hervorzurufen. Damit ist im Z eit punkt der Renteneinstellung

nicht von einem ausschliesslich oder abgrenzbar unklaren Beschwerdebild auszugehen, so dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision ausser Betracht fällt. 4.2

Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen von dipl. med. B.___, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 8. Juli 2014 von einer Ver besserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. So wurden auch im Rahmen der erstmaligen Abklärung lediglich leichte neuropsychologi sche Funktionsstörungen festgestellt (Bericht von Dr. phil. J.___, Neuropsy cho loge, vom 1 4. Juni 2002, Urk. 9/13 /10). Zudem wies Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 4. März 2002 darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen im Vor dergrund stehen würden (Urk. 9/13 / 7). Vor diesem Hinter grund ist aus neu ropsychologischer Sicht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus zugehen. Dies gilt auch für den gesundheitlichen Zustand all gemein, wie dies den aktuellen Berichten von Dr. K.___ vom 1 8. Februar 2014 sowie Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zu entneh men ist (Urk. 9/71, Urk. 9/72). Bei dieser Sachlage fällt somit auch eine Revision des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Weiter legt dipl. med. B.___ durch seine Ausführungen nahe, dass allenfalls schon die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Wiedererwä gung, substituierte Begründung) .

So sei dannzumal seitens der Neurologie und Neuropsychologe lediglich von einer um 20 % eingeschränkt en Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, lediglich die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfä hig keit attestiert . Die entsprechenden neurologischen und neuropsychologischen Be ri chte datieren vom 4. März respektive 1 4. Juni 2002 und wurden demnach in einem Zeitraum erstellt, in welchem die Beschwerdeführerin in der ange stam m ten Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete, welches sie bekanntlich infolge Überlastung per 1. Juli 2002 aufgeben musste (Urk. 9/12/3 und Urk. 9/8/4-5) . Die Einschätzungen ba sieren demnach mehr auf dem faktischen Pensum als auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit . Zudem hielten sowohl Dr. K.___ als auch Dr. phil. J.___ bereits dannzumal fest, dass das aktuelle Pensum die äusserste Belastungsgrenze darstelle (Urk. 9/13 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund ist die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu beanstan den, keinesfalls erscheint sie als zweifellos unrichtig.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind.

E. 10 .1.2) beziehungsweise ein solches von erklärbaren Beschwer den abgrenzbar sein (BGE 140 V 197 E.

6.2.3, vgl. zum sogenannten Mischsachverhalt ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3 . September 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1962 geborene X.___

schloss 1982 eine Hochbau zeichnerlehre ab und nahm 1987 an der Fachhochschule Y.___ das Studium der Architektur in Angriff, welches sie 1991 mit Diplom abschloss. Seit August 1998 war sie als Architektin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/3 S. 1-4).

Am 2 3. April 2000 zog sie sich bei einer seitlich-frontalen Fahrzeugkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule

(HWS) sowie Kontusionen an beiden Hüften sowie dem linken Unterschenkel zu (Urk. 9/8 S.

101 und S.

104). Rund ein Jahr nach dem Unfall nahm die Versicherte die angestammte Tätigkeit ver suchsweise wieder zu 100 % auf, wobei das Pensum kurz danach wieder auf 80 % und ab dem 1. Juli 2002 auf 50 % reduziert werden musste (Urk. 9/8/4-5) . In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 3 0. August 2002 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 9 /3 S.

7). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2004 sprach die Schwei zerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten ausgehend von einer Er werbsunfähigkeit von 40 % ab 1. Juli 2004 eine Invalidenrente zu; weiter eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbuss e von 25 % (Urk. 9/27). Mit Verfügungen vom 2 3. Juli 2004 sprach die IV-Stelle der Versi cherten vom 1. Februar bis 3 0. April 2003 eine Viertelsrente und für die Zeit ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 9/33). Eine im Juni 2008 in die Wege ge leitete Revision ergab keine Veränderung des Rentenanspruchs (Urk. 9/37, Urk. 9/43).

Mit Schreiben vom 2 7. April 2012 teilte die SUVA mit, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 9/66). Eine wei tere revisionsweise Überprüfung der IV-Rente erfolgte im Dezember 2013 (Urk. 9/68). Unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 4. März 2014 die Einstellung der In va lidenrente in Aussicht (Urk. 9/75) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 fest (Urk. 9/86 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1 2. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige halbe Rente weiter hin auszurichten, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch zuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . In prozessualer Hinsicht sei aufgrund noch laufender medizinischer Abklärungen ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde unter Beilage einer Stellungname des RAD vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 8, Urk. 10). Mit Replik vom 1 6. April 2015 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und reicht e einen Bericht des A.___ vom 1 0. April 2015 ein (Urk. 13 f.). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision werden Ren ten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2012 über prüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei. Von dieser Einschätzung könne auch aktuell ausgegangen wer den, wobei die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen ver füge, die noch vorhandenen Schmerzen zu überwinden, was zur Rentenaufhe bung führe (Urk. 2). Im Zuge der Beschwerdeantwort hielt dipl. med. B.___, Fach arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,

vom regionalärztlichen Diens t (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, dass die nachgereichten Berichte der HWS-Abklärung nicht genügen würden, um eine orga nische Grundlage der Be schwerde n zu belegen. Zudem weise d er neuropsycho logische Bericht eher auf eine Verbesserung des Leistungsvermögens hin (Urk. 10). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Renteneinstellung nicht mehr von einem ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen sei. So sei mittler weil e eine zystische Veränderung an der rechten Seite der HWS nachgewiesen, ebenso eine Läsion des Ligamentum alare (Urk. 1 S. 6). Diese Befunde würden auch durch die neusten Untersuchungen am A.___ bestätigt; even tualiter seien in dieser Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne einer spezi al ärzt lichen Begutachtung nötig. Weiter sei keine erhebliche gesundheitliche Ver besse rung eingetreten, so dass nach wie vor ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 13 S. 3 ff.). 2.3

Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 2 3. Juli 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 6. April 2003 stützen (Urk. 9/28 S.

2, Urk. 9/19). Diese diagnostizierte dannzumal eine neuropsychologische Funktions störung und eine Belastbarkeitsmin derung nach HWS-Distorsionstrauma. Seit dem 1. Juli

2002 sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Zu stand habe sich seither stabilisiert, wobei nicht mehr mit einer Verbesserung der Beschwerden und der neuropsycho logi schen Befunde zu rechnen sei (Urk. 9/19). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 1 7. April 2014 fest, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 7. September 2012 ein stationärer Zustand vorliege, bei unveränderter Darstellung der mög licherweise posttraumatischen Zyste epidural rechts lateroventral zwischen C2 und C5/6 mit Impression des Duralschlauches und Dorsalverlagerung der ent sprechenden Nervenwurzel im Bereich der entsprechenden Niveaus. Das Myelon selbst werde nicht imprimiert (Urk. 3/4). 3.2

Die für den neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 verantwortlichen Prof. Dr. phil. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielten fest, dass sich im Vordergrund der aktuellen Befunde eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit zeige. Im Weiteren bestehe eine diskrete Verminderung der kognitiven Flexibilität und eine Stimmungslabilität. Diese Befunde seien ätiologisch unspezifisch, aber sehr gut vereinbar mit den berichteten Beschwer den, respektive den Folgen des erlittenen Unfalls. Hinweise auf eine Hirnverlet zung würden keine bestehen. Sie würden empfehlen, die Rente wie bis anhin zu belassen (Urk. 3/5). 3.3

Dipl . med. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2015 fest, dass die seit 2012 unveränderte epidurale Zyste zwischen C2/3 und C5/6 keine Myelonverdrängung bewirke. Dass die Beschwerden an der HWS dadurch er klärt würden, sei eher unwahrscheinlich. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich bei der Zyste um eine angeborene Fehlbildung, welche per Zufall infolge der Unfallabklärung gefunden worden sei. Dem neuropsychologischen Bericht vom 2 8. Juli 2014 sei interessanterweise keine Äusserung zum Grad der Funk tionseinschränkung zu entnehmen, ausser der Angabe diskret. Im Vergleich zum Vorbefund von 2001/2 sei eine deutliche Besserung feststellbar, auch wenn kein direkter Vergleich bei unterschiedlichen Testverfahren möglich sei. Weiter sei dannzumal sowohl der Neurologe als auch der Neuropsychologe zu einer 20%igen Einschränkung gekommen, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Hausarztes attestiert worden (Urk. 10). 3.4

Dr. med. G.___, leitender Arzt, und Dr. med. H.___ von der Klinik für Neurochirurgie des A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 0. April 2015 einen Status nach HWS-Trauma beim Autounfall am 2 3. Apri l 2000 mit posttraumatischen intraspinalen Veränderungen im HWS -

und oberen Brustwirbelsäulen

(BWS) -Bereich (MRI vom 2 5. Februar

2015: epidural, DD arachnoidal gelegene Meningozele zervikal auf C3–C6 [ED 2008], V erdacht auf Tethering des dorsalen Myelons auf Höhe Th1 und Th2). Die Beschwerdeführerin leide an persistierenden, chronischen und rezidivierenden Kraniozervikalgien, Nacken-Schulter-Schmerzen und Brachialgien mit Episoden von Energie- und Kraftlo sigkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit, intermit tierend unsicherem Ge hen/Schwindel sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit. So wohl sie von der Neurochirurgie als auch der Neuroradiologe Dr. med. I.___ vom A.___ seien der Meinung, dass diese beiden Befunde eine traumatische Ge nese hätten. Somit sei nicht von einem einfachen Beschleuni gungstrauma beim Autounfall von 2000 auszugehen, sondern von einem HWS- Trauma mit min destens einer intraspinalen Verletzung. Aus ihrer Sicht sei weiter hin von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 14). 4. 4.1

Damit eine Rente entsprechend lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aufgehoben werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Verände rung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG, hingegen muss auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorlie gen (BGE 139 V 547 E.

10 .1.2) beziehungsweise ein solches von erklärbaren Beschwer den abgrenzbar sein (BGE 140 V 197 E.

6.2.3, vgl. zum sogenannten Mischsachverhalt ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3 . September 2014 E.

2.6).

Der nunmehr vorliegende Bericht der Fachärzte des A.___

vom 1 0. April 2015 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Die Qualifikation der bildgebend festgestell ten Befunde erfolgte dabei unter Beizug von Dr. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Neuroradiologie und interventionelle Neuroradiologie des A.___, so dass sowohl eine qualifizierte als auch eine umfas sende Einschät zung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der nicht unerhebliche Verkehrsunfall zumindest zu einer intraspinalen Verletzung geführt hat, welche geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hervorzurufen. Damit ist im Z eit punkt der Renteneinstellung

nicht von einem ausschliesslich oder abgrenzbar unklaren Beschwerdebild auszugehen, so dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision ausser Betracht fällt. 4.2

Nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen von dipl. med. B.___, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung vom 2 8. Juli 2014 von einer Ver besserung der funktionellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. So wurden auch im Rahmen der erstmaligen Abklärung lediglich leichte neuropsychologi sche Funktionsstörungen festgestellt (Bericht von Dr. phil. J.___, Neuropsy cho loge, vom 1 4. Juni 2002, Urk. 9/13 /10). Zudem wies Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 4. März 2002 darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen im Vor dergrund stehen würden (Urk. 9/13 / 7). Vor diesem Hinter grund ist aus neu ropsychologischer Sicht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus zugehen. Dies gilt auch für den gesundheitlichen Zustand all gemein, wie dies den aktuellen Berichten von Dr. K.___ vom 1 8. Februar 2014 sowie Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, zu entneh men ist (Urk. 9/71, Urk. 9/72). Bei dieser Sachlage fällt somit auch eine Revision des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht.

Weiter legt dipl. med. B.___ durch seine Ausführungen nahe, dass allenfalls schon die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei (Wiedererwä gung, substituierte Begründung) .

So sei dannzumal seitens der Neurologie und Neuropsychologe lediglich von einer um 20 % eingeschränkt en Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden, lediglich die Hausärztin habe eine 50%ige Arbeitsunfä hig keit attestiert . Die entsprechenden neurologischen und neuropsychologischen Be ri chte datieren vom 4. März respektive 1 4. Juni 2002 und wurden demnach in einem Zeitraum erstellt, in welchem die Beschwerdeführerin in der ange stam m ten Tätigkeit ein Pensum von 80 % verrichtete, welches sie bekanntlich infolge Überlastung per 1. Juli 2002 aufgeben musste (Urk. 9/12/3 und Urk. 9/8/4-5) . Die Einschätzungen ba sieren demnach mehr auf dem faktischen Pensum als auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit . Zudem hielten sowohl Dr. K.___ als auch Dr. phil. J.___ bereits dannzumal fest, dass das aktuelle Pensum die äusserste Belastungsgrenze darstelle (Urk. 9/13 S. 8 und S. 13). Vor diesem Hintergrund ist die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu beanstan den, keinesfalls erscheint sie als zweifellos unrichtig.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. November 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty