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IV.2015.00040

Medizinische Aktenlage ungenügend.

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Novem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘

E. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00040 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

26. November 2014

einen An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Mass nahmen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2 [= 8/57]), nach Einsicht in die Beschwerde vom

12. Januar 2015, mit welcher die Beschwer deführerin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und di e Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung be antragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerde ant wort

der Beschwerdegegnerin vom

16. Februar 2015 (Urk. 7), in Erwägung, dass sich die 1977 geborene X.___

am 1. Oktober 2012 und

8. März 2013 im Spital Y.___

einer Karpaltunnel-Operation an beiden Händen unterzog (Urk. 8/11/7 f.), dass sie sich

in der Folge unter Hinweis auf persistierende Beschwerden an den Händen, den Schultern und dem Hals sowie Schwindel am 7. April 2014 zum Leis tungsbezug an gemeldet hat (Urk. 8/4), dass eine Ende Januar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule eine pathologische Signalgebung des Wirbelkörpers C5 unklarer Genese und eine paramediane Diskushernie C5-C6 mit resultierender Myelonkompres s ion zeigte (Urk. 8/3/11), dass Dr. med. Z.___, Oberärztin am Spital Y.___, Schmerz- und Kom plementärmedizin, - zu welcher die Beschwerdeführerin im Anschluss an die ope rative Sanierung der Karpaltunne lsyndrome überwiesen worden war -

zum Schluss kam, auch die mittels MRI-Untersuchung erhobenen Befunde könnten die gekla gten Beschwerden nicht erklären (Bericht vom 4. März 2014 an den Haus arzt, Urk. 8/11/5 ff.), dass die daraufhin konsultierten Ärzte der K linik A.___ am 14. Juli 2014 demge genüber dafürhielten, Ursache für das chronische zervikospondylogene

Schmerz syndrom mit Ausstrahlung in die rechte Schulter ohne sensomotorische Defizite sei ihres Erachtens die breitbasige dorsale Diskushernie im Segment C5/6 (Urk. 8/28), und diese Ärzte mit Bericht vom

15. August 2014 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Nachkontrolle attestierten (Urk. 8/33), dass eine am

22. August 2014 durchgeführte CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ein Knochenmarksödem im Bereich des Segment s C5/6 zeigte, wobei die Ärzte der Klinik A.___ dafürhielten, das Knochenmarksödem entspreche i n erster Linie einer degene rativen Modic Typ I Veränderung, differentialdiagnostisch sei je doch auch eine entzündliche Läsion möglich (Urk. 8/52/1 f.), dass die behandelnden Ärzte der K linik A.___ am 31. Oktober 2014 notierten, die Ursachen für die persistierenden Beschwerden blieben unklar und zur differen tialdiagnostischen Abklärung eine Facettengelenksinfiltration C5/6 und C6/7 empfahlen

(Urk. 8/52/3 f.), dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, welcher ab dem 18. Juni 2012 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, hinsichtlich Gesundheitszustand auf die Berichte des Spitals Y.___ und der Klinik A.___ verwies (Urk. 8/11, Urk. 8/35/3), dass aus den Berichten des Spitals Y.___ und der Klinik A.___ nicht hervorgeht, inwieweit die erhobenen objektiven Befunde geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken, dass mithin nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medi zinischer Sicht noch zumutbar sind, dass der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den A nspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu entschei den hat, dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuent scheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar

2004, U 199/02, E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E . 3), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1 ‘ 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. Novem ber 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler