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IV.2015.00037

Schwere Somatisierungsstörung mit weiteren psychischen Störungen, Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281; Rückweisung. (BGE 9C_651/2016)

Zürich SozVersG · 2016-08-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 7/2), war vom 2 4. Oktober 2011 bis 3 1. Mai 2013 als Bereichs leiterin Personalservice bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Anpas sungs störungen meldete sie sich am 2 6. Januar 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Mai 2014 er stattet wurde (Urk. 7/49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/81 = Urk.

2) einen An spruch auf IV-Leistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

1. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 1 /1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert an gesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spä tere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch u nklare Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begrün den vermochten (vgl. E. 4.1 nachfolgend) . Die Beschwerdegegnerin kam dabei

zum Schluss, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht ge nügend schwer sei, um als Komorbidität im Sinne der damaligen Rechtspre chung zu genügen.

Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressi ven Episode sei en sodann weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe einen strukturierten Tagesablauf und ein hohes Aktivitätsniveau. Sie treffe andere Leute und unterstütze eine Frau bei Schreib arbeiten. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in d er Konzentration ein geschränkt (Urk. 2 S. 2 oben).

Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

sei der Ansicht, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ auch nach einer entsprechen den Rückfrage nicht nachvollziehbar sei

(Urk. 6 Ziff. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, für die Prüfung des Anspruchs auf Renten leistungen sei das psychiatrische Teilgutachten des B.___ vom 2 0. März 2014 relevant. Darin werde nach umfangreichen Untersuchungen dargelegt, weshalb sie seit Sommer 2012 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig sei. Die Ar beitsunfähigkeit sei nicht so einfach überwindbar, wie die Beschwerdegegnerin dies behaupte (Urk. 1 S. 9 oben). 2.3

Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein Ents cheid in der Sache möglich ist, oder ob weitere Abklärungen er forderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 1 4. März

2013 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Somatisierun gsstö rung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin berichte, dass es ihr bereits seit längerer Zeit schlecht gehe. Begonnen habe alles mit einer somatischen Er krankung in Form von Myomen im Unterleib. Es habe sehr lange gedauert, bis man diese diagnostiziert habe. Es seien verschiedene Operationen durchgeführt worden. Zunächst habe man versucht, die Myome zu entfernen. Nach einem Rezidiv sei eine Hysterektomie erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Eine medikamentöse Therapie werde von der Patientin aufgrund von Nebenwir kungen abgelehnt. Sie habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht (S.

2 Ziff. 1.4 Mitte).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bereichsleiterin im Lohnwesen bestehe während des stationären Aufenthaltes im D.___ seit dem 2 3. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). Die Patien tin sei derzeit nicht in der Lage, sich den Tag selber ausreichend zu struktu rieren sowie komplexe kognitive Aufgaben zu meistern (S. 3 Ziff. 1.7). Eine weiterführende intensive psychotherapeutische Behandlung mit einer gegebe nen falls im Verlauf zu etablierenden medikamentösen Unterstützung sei absolut erforderlich (S. 3 Ziff. 1.8). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 9. April 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. September 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/19/2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Beschwerdeführerin war

vom 2 3. Januar bis

zu ihrem Austritt am 2 8. März 2013 im D.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/ 50 S. 1 oben).

Med.

pract . C.___ stellte im Austrittsbericht vom 2 5. April 2013 (Urk. 7/50) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als Nebendiagnose nannte er eine Somatisierungsstörung (S. 1). 3.4

Die Beschwerdeführerin war sodann vom 4. b is

2 4. Mai

2013 im Spital F.___ hospitalisiert (Urk. 7/ 51 S. 1).

Die Ärzte des Spitals F.___ stellte n im Bericht vom 2 4. Mai

2013 (Urk. 7/ 51) folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. Verdacht auf Somatisierungsstörung, Gesicht sdysästhesie rechts, pul s synchrones Pochen im Ohr rechts - November 2012 Hörtest - November 2012 1. neurolog isches Konsil

G.___ mit Röntgen HWS

ap / lat / dens : degenerativ mit Fehlhaltung, Dg .

C ervi

kos pondylogenes

Schmerzsyndrom - Januar 2013 2. neurologisches Konsil

G.___ MRI Schädel: bland bis auf Verdacht auf inzi dentelle und nicht hochgradige Stenose A carotis

interna rechts vor Abgang A. ophtalmica 2. Verdacht auf affektive Störung mit Somatisierung - Januar bis März 2013 D.___, Depression mit somati schem Syndrom - März 2013 24h-Blutdruckmessung - April 2013 Notfall F.___ Nasenwurzelschmerz - Mai 2013 ORL H.___ - Mai 2013 Hospitalisation Spital F.___ mit Neurokonsil

vo m 8. Mai 2013: keine weiteren neurologischen Abklärungen, allenfalls nochmalige Stellungnahme bezüglich der Darmproblematik (Rekto zele), Röntgen Thorax vom 4. Mai 2013 verglichen mit Rx 2006/2007: vorbestehende längsovale Transparenzminderung Rippe 7 links 3. Darmentleerungsstörung - Januar 2013 MR- Defäkographie

G.___ : ausgeprägte Enterocele und anteriore

Rectocele 4. G ynäkologisches - Dezember 2012 Klinik I.___ Gynäkologie: laparo skopische Hys terektomie - Juni 2012 G.___ Gynäkologie: Laparaskopie

Darmadhäsio lyse, Salpingoovariolyse links, Adnexektomie en bloc links nach Uterolyse bei solidem zys tischem Prozess im Adnexbereich links bei Status nach lapar o skopischer Hysterektomie - November 2012 Hormonbestimmung - Februar 2013 Hormonbestimmung - April 2013 Mammographie und US Mammae, F.___ 5. Verdacht auf arterielle Hypertonie 6. diverse Allergien inklusive Kontrastmittelallergie - Panik vor Medikamentenwirkung generell 7. anamnestisch Laktoseintoleranz

Die Ärzte des Spitals F.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden. Während der Hospitali sa tion habe sie h auptsächlich unter Dysästhesien im Gesicht rechtsseitig zwischen Kie fer gelenk und der Nasenwurzel gelitten. Ausserdem h ätt e n ein pulssyn chro nes Pochen im Kopf, intermittierende Kribbelparästhesien im rechten Arm und Bein sowie chronische Darmentleerungsstörungen bei einer bekannten Enterocele bestanden . Weiter habe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen rund um die Symp tomatik und eingeengte Gedanken bezüglich Ursache, Diagnostik und Therapie ebendieser Symptome b estanden. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder ein hormonelles Ungleichgewicht vermutet. Die Einnahme von Medikamenten jeglicher Art habe zu Panik geführt (S. 2).

Man habe einen Übertritt in die Klinik J.___ zur psychosomatischen Weiterb ehandlung organisiert, welche die Patientin nach dem Vorgespräch je doch plötzlich abgelehnt habe. Nach einem Vorgespräch in einer Tagesklinik habe sie gemeint, dass sie dort falsch sei (S. 2 unten). 3.5

Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2012 mit längerer Unter brechung bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. L___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/28 Ziff. 1.2). Dr. K.___ und Dr. L.___ nannten im

Bericht vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 7/28) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (seit mindestens Herbst 2012), eine Somatisierungsstörung und einen Verdacht auf Akzen tu ie rung von Persönlichkeitszügen (Ziff. 1.1).

Dr. K.___ und Dr. L.___ gaben zum Befund an, die Stimm ung sei subjektiv ausgegliche n, objektiv teilweise herabgesetzt. Es bestehe eine starke in nere Unruhe und ein Angetrieben sein, teilweise leicht histrionisch anmutend. Die Beschwerdeführerin s ei im formalen Denken kohärent und eingeengt auf die Kopfschmerzsymptomatik, die Verdauungs probleme und andere körperliche Be schwerden. Ein Hinweis für Zwänge bestehe nicht. Teilweise bestünden pani k ar tige Angstzustände im Zusammenhang mit dem Erleben und Wahrnehmen kör perlicher Symptome. Ein Hinweis auf ein Wahnerleben bestehe nicht. Sin nes täuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei rasch ermüdbar und sozial eher zurückgezogen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).

Es bestehe eine regelmässige Behandlung alle zwei Woche n, da die Kranken kasse nicht mehr Sitzungen erlaube. Aktuell bestehe keine Medikation. Versuche mit Antidepressive habe die Patientin nicht vertragen. Sie habe stets mit starken somatischen Nebenwirkungen reagiert (Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Oktober 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Patientin zeige aufgrund ihrer Erkran kung eine ausgeprägte innere Unruhe, eine rasche Ermüdbarkeit und Angst- und Panikzustände, so dass ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht möglich sei. Selbst eine geregelte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei ihr zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Die Belastbarkeit sei nicht gege ben - jegliche zusätzliche Belastung führe zu einer Symptomverstärkung und einer extremen Verschlechterung des Zustandsbildes . Aktuell sei die Patientin nur mit grosser Mühe in der Lage, ihren Haushalt zu führen und sich um die ju gend liche Tochter zu kümmern. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (S. 3 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.6

3. 6 .1

Die Beschwerdegegnerin gab beim

B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das vom 2 2. Mai 2014 datiert (Urk. 7/49).

Das Gutachten beruht auf den am 7. und 1 9. März 2014 erfolgten Untersuchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psy chotherapie und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Die Gutachter des B.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.1): - mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - s chwere Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Differentialdiagnose: wahnhafte Störung

Die Gutachter stellten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.2): - arterielle Hypertonie - Defäktionsproblematik bei anteriorer

Rectozele und Enterocele - nicht signifikante Stenose der Arteria

carotis

interna - Hyperlipidämie - Laktoseintoleranz - Kontrastmittelallergie - myofasziale s

Cervicalsyndrom mit/bei - freier HWS-Beweglichkeit - röntgenologisch weitestgehend altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde im Sinne von mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen - inkomplettes kongenitales Hypermobilitätssyndrom - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - Status na ch Hysterektomie, Dezember 2012 3. 6 .2

Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. März 2014 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit spätestens Sommer 2012 auffällige psychiatrische Symptome. Eine psychotherapeutische Behandlung im D.___

Anfang 2013 habe eher zu einer Verschlechterung der psychi schen Symptomatik geführt. Vorausgegangen seien in den Jahren 2010 und 2012 zwei Unterleib-Operationen, die zu einer Symptomverschiebung geführt hätten. Anstatt Schmerzen im Unterleib bestünden jetzt Magen-Darm-Probleme, Schwindel, Zittern und Angstsymptome (S. 42 Ziff. 1).

Die Bes chwerdeführerin habe als ihr jetziges Leiden angegeben, dass es zurzeit um ein Ziehen und eine Spannung im Nacken gehe. Die Spannung gehe bis in den Hinterkopf, bis zur Stelle, wo die B lutgefässe eingeklemmt seien und auf die Seite, wo eine Arterienverkalkung und eine Stenose seien. An der rechten Wange habe sie ein ständiges wechselndes Gefühl. Es fühle sich an wie Amei sen . Im Bereich der Nase bestehe ein Schmerz. Sie habe das Gefühl, als ob dort etwas auseinander gezogen werde (S. 43 Ziff. 2.1 oben).

Die Beschwerdeführerin wache gegen 4 Uhr morgens spontan auf. Sie glaube, dass sie die ganze Nacht hindurch denke, da sie morgens von den Gedanken an die rechte Gesichtshälfte geweckt werde. Morgens um 4 Uhr habe sie genug ge schlafen. S ie mache dann Kaffee und bereite sich auf den Tag vor. Um 6 .30 Uhr wecke sie ihre Tochter und bereite dieser das Frühstück und den Znüni vor. Sie gehe jeden Tag ins Fitness-Center und mache Anti-Stress-Kurse. Sie mache dies, weil sie nicht mehr so viel denken möchte. W enn sie nicht mehr ständig an die Beschwerden im Gesicht denke, würden diese eher wieder verschwinden. Ins Fitness-Center gehe sie auch, um Leute zu treffen. Sie sei ein Mensch, der andere Menschen um sich brauch

e. Der grösste Fehler des D.___ sei gewesen, dass man sie isoliert habe . Am Nachmittag habe sie Arzt termine, gehe wieder ins Fitness-Center und helfe einer Frau aus N.___ bei Schreibarbeiten. Sie wolle und müsse sich beschäftigen, um sich von den Be schwerden abzulenken . Die Tochter komme am Nachmittag zwar nach Hause, gehe aber gleich wieder (S. 43 f. Ziff. 2.1 unten).

Die aktuelle Behandlung bestehe darin, dass sie alle zwei Wochen bei der Psy chiaterin vorstellig werde. Sie wolle jetzt eine Pause machen und schauen, ob es ihr mit oder ohne Psychiater besser gehe. Sie beschäftige sich sowieso schon 24 Stunden am Tag mit der Erkrankung und wolle jetzt versuchen, Abstand zu nehmen, beginnend mit autogenem Training. Zurzeit wünsche sie keine erneute stationäre Behandlung (S. 44 Ziff. 2.1). Sie schlafe sieben bis acht Stunden. Abends sei sie völlig erschöpft und gehe früh in s Bett. Sie könne gut schlafen (S. 44 Ziff. 2.3).

Die Beschwerdeführerin sei in der französisch sprechenden Region des Kantons O.___ geboren und aufgewachsen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht (S. 44 Ziff. 2.4). Am Tag, als sie den Führerschein gemacht habe, sei sie nach P.___ gefahren. Warum genau P.___ wisse sie nicht mehr. Für den Anfang sei es dort super gewesen. Die Leute seien sehr nett gewesen, sie habe immer noch Freunde dort. Wenn sie an P.___ denke, gehe es ihr gleich besser. Die Mutter habe jeden Tag angerufen und sie vermisst. Deshalb sei die Beschwer defüh rerin nach eineinhalb Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt, zwar nicht ins O.___, aber nach Q.___ . So sei sie der Mutter näher gewesen und habe diese öfter besu chen können (S. 45 Ziff. 2.4). Sie habe in verschiedenen Berei ch en gearbeitet, vor allem habe sie Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ge macht. Sie habe immer gerne, viel und gut gearbeitet (S. 45 Ziff. 2.5). Sie müsse ständig an die Beschwerden denken. Andere Gedanken hätten daneben

keinen Platz. Sie sei wegen der Gedanken so angespannt, dass sie sich nicht konzent rieren könne. Gleichzeitig wisse sie, dass sie wieder arbeiten müsse und unbe dingt auch wolle (S. 45 Ziff. 2.5 unten).

Dr. M.___ stellte zum psychopathologischen Befund fest, der Antrieb, die Psychomotorik und die Gestik und Mimik seien deutlich gesteigert. Es falle der Beschwerdeführerin deutlich schwer, still auf dem Stuhl zu sitzen (S. 47 oben). Sie habe dem Gutachter noch mitgeteilt, dass sie seit zirka 15 Jahren von einer Frau aus der Nachbarschaft verfolgt werde. Sie habe diese Frau noch nie ge fragt, warum diese sie verfolge . Die Frau tauche im Supermarkt, vor der Schule oder auf der Strasse plötzlich auf. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass die Frau sie verfolge (S. 47 unten).

Die Patientin sei i m Gedankengang deutlich beschleunigt bis getrieben. Die körperliche Anstrengung zeige s ich auch in einem ständig vorhandenen Kopf tre mor, dem ständigen Einschiessen von Bewegungen im Gesicht, vor allem im Stirnbereich, und dem ständigen Mahlen der Kaumuskulatur. Die Gedanken seien völlig von den körperlichen Beschwerden besetzt. Erst gegen Ende der Unter suchung würden, nachdem die affektive Starre langsam bröckle, hinter der rigiden Fassade Angst und Depression deutlich. Bei der Beschwerdeführerin be stehe eine schwere Somatisierungsstörung, bei der sich der gesamte fast wahn hafte Gedankengang nur noch um die Missempfindungen im Bereich des rech ten Gesichts und des Halses drehe. Andere Denkinhalte seien kaum oder gar nicht mehr möglich. Das Denken, an einer schweren Erkrankung zu leiden, die von den Ärzten aber bisher noch nicht erkannt worden sei, sei fast wahnhaft verfestigt (S. 49 Mitte).

Die Foe rsterkriterien seien nur zum Teil erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer mittelgradigen depressiven Verstimmung und es bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, so dass von einer Komorbidität von erheb licher Schwere, Intensität und Ausprägung ausgegangen werden könne. Es liege jedoch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die Be schwerdeführerin sei aber eben fast wahnhaft davon überzeugt, an einer solchen zu leiden. Auch der soziale Rückzug sei nicht komplett. Angesichts der fast wahnhaften Überzeugung der Beschwerdeführerin, an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden, sei es fast erstaunlich, dass eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe, die allerdings keine Besserung gebracht und welche die Beschwerdeführerin beendet habe. Hintergrund der schweren So matisierungsstörung sei ein zwei jähriger „Ärztemarathon“ im Jahr 2009, der zur Entfernung der Gebärmutter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Verlauf der Untersu chungen und die Operation selbst bei ihr einen „psychischen Schock“ verursacht hätten. Bezeichnenderweise gebe die Beschwerdeführerin über ihr Leben und ihre Vorgeschichte zwar akkurat und akribisch Auskunft, solange es die reinen Daten betreffe. Angaben über ihr Privatleben, insbesonder e die Beziehung zum Kindsvater und die Umständen des Kennenlernens usw., möchte sie unter kei nen Umständen machen . So sei zu vermuten, dass hier ein grosses Konfliktfeld bestehe. Dieses sei durch die Entfernung der Gebärmutter reakti viert worden . Dies habe letztendlich, weil offensichtlich andere Verarbeitungs mechanismen fehlten, zur Somatisierung geführt (S. 49 f.).

Gleichzeitig bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, die sich im Ver halten während der Exploration, in der Symptomverschiebung nach der Unter leib- Operation und sicherlich auch in den paranoiden Gedanken bezüglich der geschilderten Verfolgung durch eine Frau in de r Nachbarschaft manifestiere. Hierbei handle es sich vermutlich um eine unbewusste Abwehr gegen die typi schen zentralen Themen dieser Persönlichkeitsstörung. Allerdings könne hier nicht endgültig entschieden werden, ob die angegebenen Verfolgungsideen der Wahrheit entsprächen oder ob sie dem genannten

histrionischen

Verarbei tungsmuster der Versicherten entspringen würden . Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige, massiv agitierte Depression mit multiplen Ängsten. Nicht nur we gen der fast wahnhaft anmutenden Überzeugung bezüglich der körperlichen Symptomatik, verbunden mit fast ausschliesslich auf diese Themen fixierten Gedanken sei die Beschwerdeführerin als psychisch schwerkrank anzusehen. Folge man den Vorgaben der ICF, so sei sie derzeit nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund der maximalen gedanklichen Fixierung auf die Bes chwerden seien die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls stark limitiert. Aufgrund dieser Störungen seien auch die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompe tenz und die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Auch die Gruppenfähigkeit sei sicherlich zurzeit nur eingeschränkt vorhanden. Inwieweit die Beschwerdefüh rerin Arbeitskollegen zuzumuten sei, müsse überaus angezweifelt werden (S. 50 Mitte).

Es zeige sich ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zunahme psychiatrischer Symptome und dem Beginn der letzten Arbeitsstelle im Oktober 201 1. Dies sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle wegen der krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung überfordert gewesen sei. Dies bestätige auch die zeitnahe aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung. Auch wenn bei der Versicherten bezüglich einer psychiatri schen Störung kaum Krankheitseinsicht bestehe, sei eine weniger anspruchs volle Tätigkeit mit weniger Selbständigkeit und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung aus psy chiatrischer Sicht zu empfehlen . Es sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit derzeit zumindest mit einem eingeschränkten Zeitpensum ausüben könne (S. 50 unten). Die Beschwer deführerin sei hochmotiviert, Veränderungen an ihrer Situation herbeizuführen. Gleichzeitig habe sie grosse Vorbehalte gegenüber Ärzten, was eine adäquate Versorgung erschweren werde. Trotzdem solle eine schrittweise Heranführung an einfache, klar strukturierte Tätigkeiten versucht werden, wobei derzeit sicher lich nur eine stundenweise Belastbarkeit vorliege (S. 50 f.).

In den Akten der vorbehandelnden Ärzte würden eine mittelgradige Depression, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Diagnosen seien heute zu bestätigen. In der bisherigen Tätig keit als Buchhalterin in leitender Stellung bestehe aus psychiatrischer Optik eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Auch in einer Verweistätigkeit bestünden derzeit deutliche Einschränkungen. Aus psychiatrischer Optik könne die Beschwerde führerin derzeit nur einfache Tätigkeiten mit klarer, vorgegebener Struktur und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung mit einem Pensum von 50 % ausüben . Seit dem 6. September 2012 werde fast durchgängig eine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Im Grunde habe sich seit September 2012 keine grosse Ände rung ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass seit September 2012 in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in der bisherigen Tätig keit eine solche von 0 % vorliege (S. 51). 3. 6 .3

Die Gutachter des B.___

kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus ortho pädischer, internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit bestehe . Hingegen bedingten die psychischen Erkrankungen eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 oben). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich auf mehrere psychische Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren als Ursache für die Arbeits unfähigkeit beziehungsweise die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu finden (S. 16 lit . H.2). 3. 7

Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/74 S. 4 unten) an, das Gutachten des B.___ vom 2 2. Mai 2014 erfülle die formalen Qualitätskriterien eines Gutachtens. Es sei jedoch besonders im psychiatrischen Befund nicht vollständig nachvollziehbar.

Dr. R.___ empfahl eine Rückfrage beim B.___ . 3. 8

3. 8 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte den Gutachtern des B.___

in einem Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/60) folgende Fragen: „Bitte begründen Sie ausführlich anhand welcher Diagnosekriterien, bei bisher unauffälligem Lebenslauf, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden kann?“ (Ziff. 1). „Bitte be gründen Sie, ob es sich um eine Anpassungsstörung oder um eine mittelgra dige depressive Episode handelt und warum?“ (Ziff. 2). 3. 8 .2

Dr. M.___, Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___ und U.___, B.___, antworteten am 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/64) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin . Die Gutachter erklärten, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vorgeschichte überaus spärlich oder über wichtige Themen überhaupt nicht berichtet habe, sei es richtig, dass üb er ihre Lebensgeschichte nicht durchgängig Auskunft gegeben werden könne. Grundsätzlich könne man eine Persönlichkeitsstörung über sechs deskriptive Punkte nach ICD-10 diagnostizieren, aber auch psychodynamisch. Auch ohne explizite Nennung durch die Beschwerdeführerin bestünden durchaus Hinweise darauf, dass in ihrer Lebensgeschichte erhebliche Inkonsistenzen bestünden. Beispielsweise sei eine unmotivierte Abreise nach P.___ zu erwähnen und, obwohl es ihr dort gut gegangen sei, die ebenso

nicht begründete Rückkehr in die Schweiz (S. 1). Über die private Situation der nächsten Jahre sei ebenfalls nichts zu erfahren. Dies stehe aber sicherli ch ebenso im Dienste der Abwehr wie die aktenkundige Inszenierung in den letzten Jahren: Nach Abschluss einer psy chiatrischen Behandlung im D.___, nach welcher eine deutliche Besserung der Symptomatik beschrieben worden sei, habe die Beschwerdefüh rerin sich wenige Tage später notfallmässig in ein Spital aufnehmen lassen . Die tendenziöse Inszenierung der histrionischen Persönlichkeitsstörung arbeite und entstehe mit Hilfe von Abwehrmechanismen wie Verdrängung, Auslastung und Ignorierung um die unlustvolle intrapsychische Spannung, die vom Gefühl der Verlassenheit, der Leere und der Sinnlosigkeit geprägt sei, ungeschehen zu ma chen (S. 2 oben).

Die Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer Depression würden einander nicht ausschliessen. Die Diagnose einer Depression sei bei der Beschwerde führerin zu stellen, da sich am Ende der Exploration hinter der im Dienste der Ab wehr der Depression stehenden vorhandenen Agitierthe it Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und eine doch erhebliche Depressivität gezeigt hätten. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um Zustände emotionaler Beeinträch tigung, die während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebens ver änderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten würden und sozi ale Funktionen und Leistungen behinderten. Die Ursache, die zur Akzen tuierung der Symptomatik geführt habe, sei die Kündigung der Arbeitsstelle. Durch die damit verbundene erhebliche Kränkung sei eine weitere Labilisierung der so wieso schon instabilen Persönlichkeitsstrukturen herbeigeführt worden. Somit sei das einführende Kriterium einer entscheidenden Lebensveränderung erfüllt.

Da es durchaus Menschen gebe, die nach belastenden Eigen- oder Lebensver änderungen länger als sechs Monate depressiv seien, gingen Kommentatoren da hin, das Zeitfenster so lange offen zu halten, wie die Belastung oder das auslö sende Ereignis anhalte. Da bei der Beschwerdeführerin die Kränkung über die Kündigung das auslösende Element sei und die Kränkung weiterhin anhalte, könne eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, obwohl der Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs Monate zurückliege (S. 2 unten). 3.9

Dr. R.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/74 S.

5) an, auch nach Beantwortung der Zusatzfragen sei das psychiatrische Teilgut achten des B.___ aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Psychiatrisch betrachtet sei die Beschwerdeführerin sicherlich schwer erkrankt. Da es sich um einen versicherungsmedizinischen Kontext handle, seien die Schlussfolgerungen aber anders zu gewichten. Nachvollziehbar seien einzig eine Somatisierungs

- und eine Anpassungsstörung. Auch eine Somatisierungs stö rung entstehe nach psychodynamischer Theorie als Symptomverschiebung von unge lösten intra psychischen Konflikten. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum eine Persön lichkeitsstörung vorliege, bei bisher komplett unauffälliger Lebens anam nese . Dass ein junger Mensch, wenn er vom Land in die grosse Stadt und auch noch in ein anderes Land ziehe, eine super Zeit empfunden habe, sei aus Sicht des RAD durchaus als normal anzusehen. Dies reiche nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen. Ebenso wenig sei eine mittelgradige depres sive Störung nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ein sehr hohes Akti vitätsniveau mit vielen Aktivitäten zeige (siehe Tagesablauf). Dass der Job ver lust für sie eine schwere Kränkung gewesen sei und dies zum Auslöser der An passungsstörung und weiterer psychischer Beschwerden geführt habe, sei eben falls nachvollziehbar.

Zusammenfassend handle es sich aus Sicht des RAD um eine Somatisie rungs störung und eine Anpassungsstörung. Eine schwere Komorbidität liege nicht vor . 3.10

Am 2 0. August 2014 fand eine Besprechung des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin mit RAD-Arzt Dr. R.___ statt . Die Beschwerdegegnerin hielt über die Besprechung fest (Urk. 7/74 S. 6 unten), die Diagnosen einer Persönlichkeits störung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Es bestünden eine Anpassungsstörung und eine Somatisierungsstörung. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Ausprä gung, Intensität, Dauer und Schwere sei nicht vorhanden. Falls eine mittelgra dige depressive Episode vorliegen sollte, wäre diese nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin habe ein sehr hoh es Aktivitätsniveau und einen geregel ten Tagesablauf. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in de r Konzen tration eingeschränkt. Die Anpassungsstörung sei gemäss aktueller Rech t spre chung nicht genügend schwer, um als Komorbidität zu genügen. Die F oe rster Kriterien seien nicht erfüllt. 4. 4.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.2

Die im Regelfall be achtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften sys tematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störu ngen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 5.1

Die Gutachter des B.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Gutachter Dr. M.___ stellte

(mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit) die Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, einer schweren Somati sie rungsstörung (Differentialdiagnose: wahnhafte Störung), einer Anpassungs stö rung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Gemäss

Dr. M.___ ist die Beschwerdeführerin

aufgrund der psychiatrischen Störung in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Buchhalterin in leitender Stellung nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit sei sie nur eingeschränkt mit einem Pensum von 50 %

arbeitsfähig

(E. 3. 6 .2 und 3. 6 .3 hiervor). 5.2

RAD-Arzt Dr. R.___ (vorstehend E.

3.9) ging hingegen davon aus, die im B.___ -Gutachten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nach vollziehbar, dies angesichts der bis zum Alter von zirka 50 Jahren unauffälligen Biographie mit durchwegs erfolgreicher Bewältigung des privaten und beruf lichen Lebens. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, dies angesichts eines im Tagesablauf dokumentierten hohen Aktivitätsniveaus. 5.3

Die B.___ -Gutachter führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter ande rem aus, eine Persönlichkeitsstörung lasse sich grundsätzlich über die Kriterien der ICD-10 diagnostizieren, aber auch ‚psychodynamisch‘ (vorstehend E.

3.8.2), wobei die daran anschliessenden Ausführungen offenbar die psycho dynamische Erklärungsvariante darstellen.

In den diagnostischen Leitlinien zur Diagnosegruppe F60 (spezifische Per sönlichkeitsstörungen) werden die folgenden Kriterien genannt (H. Dilling / W.

Mom bour / M. H. Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f.): 1.

Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2.

Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3.

Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4.

Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. 5.

Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf. 6.

Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.

Vergleicht man die in den Arztberichten dokumentierten Befunde mit den Kriterien gemäss ICD-10, so ist augenfällig, dass höchstens einige der Kriterien erfüllt sind, andere - namentlich das Auftreten der Störung spätestens in der Jugend - hingegen gar nicht.

Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht nachvollziehbar zu verwerfen. 5.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer mittelschweren depressi ven Episode in der Regel keine invalidisierende Wirkung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). Als Begründung der im B.___ -Gutachten attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt die genannte Diagnose somit ausser Betracht; insoweit ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen. Im Hinblick auf die diagnostizierte Somatisierungsstörung ist jedoch die mit

BGE 141 V 281 ange passte Rechtspre chung zu beachten. So gilt, dass eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medi zi ni schen Konnexität zu einem Schmerzlei den jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor verliert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Daraus folgt, dass die diagnostizierte Depression unter dem Indikator der Wechselwirkungen der Somatisierungsstörung mit begleiten den krankheitswertigen Störungen Rech nung zu tragen ist . 5. 5

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich, dass

die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstörung schwer ausgeprägt sind . So stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin kaum ein anderer Ge danken als an die beschriebene n körperlichen Symptome und Missempfingun gen möglich

sei . Dabei stellte er gar die Differentialdiagnose einer wahnhaften Störung. Der Indikator

erweist sich daher als stark ausgeprägt.

Beim Indikator Behandlungserfolg / -resistenz ergib t sich

ein differenziertes Bild. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine zwischenzeitliche psychotherapeutische Behandlung wieder beendet hat . Die Behandlung erfolgte mit einer Frequenz von vierzehn Tagen (E. 3. 6 .2 hiervor) . Dies ist jedoch mit der Somatisierungsstörung selber beziehungsweise damit zu erklären,

da ss die Be schwerdeführerin der festen Überzeugung ist, an körperlichen Krankheiten zu leiden. Beleg hierfür ist, dass Abklärungen in somatischer Hinsicht zu r

G enüge stattgefunden haben .

Die Beschwerdeführerin hat sodann den Versuch einer stationären Behandlung unternommen.

Es kann ihr daher

nicht vorgewor fen werden, dass sie die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte.

Im Weiteren ist auf erhebliche

Wechselwirkungen der schweren Somatisierungs störung mit der Anpassungsstörung und der

mitt elgradigen depressiven Episode hinzuweisen. Der Indikator erweist sich daher als ausgeprägt.

Bei der Prüfung allfälliger Ressourcen ergeben sich

kaum Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auf solche zurückgreifen könnte. Zwar verfügt die Be schwerdeführerin durchaus über soziale Kontakte, doch ist sie es, die einer Fra u aus N.___ behilflich ist. Dass sie ihrerseits Unterstützung von Freunden oder Familienmitgliedern erhält, wird im Gutachten nicht erwähnt.

Überdies hat sie ihre minderjährige Tochter zu betreuen.

Positiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen gere gelten Tagesablauf und über gewisse soziale Kontakte verfügt . Zudem ist von ei nem gewissen Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen. Dass sie für eine Frau aus N.___ Schreibarbeiten erledigt, deckt sich mit im Gut achten attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit. 5.6

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beurteilung auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende sogenannte Schmerzrechtsprechung ab. Da bei wich sie

von der Einschätzung der Gutachter des B.___ ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Vergleich dazu ergibt die Prüfung der Kriterien nach BGE 141 V 281 namentlich, dass die Beschwerdefüh rerin infolge der

schweren Somatisie rungs störung massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Nach Prüfung der Indikatoren erweist sich die von Dr. M.___ attestierte Arbe itsfähigkeit als vertretbar und es besteht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzu weichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit September 2012

invalidi tätsbedingt nicht mehr möglich

war . In einer einfachen Tätigkeit mit klarer, vor gegebener Struktur und wenig direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung best and

dagegen ebenfalls seit September 2012

ein zumutbares Pensum von 50 %. 6.

6.1

Nach dem Gesagten erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen als entbehrlich. Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sach ver halt abkläre hinsichtlich der Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit),

der für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massge ben den Umstände, der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie d er der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, allenfalls unter Berücksichtigung der - soweit ersichtlich im gleichen Haushalt lebenden Tochter - möglichen Mithilfe im Haushalt . Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. 6.2

Es bleibt sodann dem Ermessen der Beschwerdegegnerin überlassen, die Be schwerdeführerin allenfalls unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen anzu halten . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 2 6. Februar

2016 (Urk. 14) die Honorarnote (Urk.

15) ein.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten zuzüglich Spesen (Urk.

15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt wa ren. Angesichts der 83 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und der elfseitigen Rechtsschrift ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Lorenz Fivian bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 7/2), war vom 2 4. Oktober 2011 bis 3 1. Mai 2013 als Bereichs leiterin Personalservice bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Anpas sungs störungen meldete sie sich am 2 6. Januar 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Mai 2014 er stattet wurde (Urk. 7/49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/81 = Urk.

2) einen An spruch auf IV-Leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 unten).

Es bestehe eine regelmässige Behandlung alle zwei Woche n, da die Kranken kasse nicht mehr Sitzungen erlaube. Aktuell bestehe keine Medikation. Versuche mit Antidepressive habe die Patientin nicht vertragen. Sie habe stets mit starken somatischen Nebenwirkungen reagiert (Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Oktober 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Patientin zeige aufgrund ihrer Erkran kung eine ausgeprägte innere Unruhe, eine rasche Ermüdbarkeit und Angst- und Panikzustände, so dass ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht möglich sei. Selbst eine geregelte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei ihr zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Die Belastbarkeit sei nicht gege ben - jegliche zusätzliche Belastung führe zu einer Symptomverstärkung und einer extremen Verschlechterung des Zustandsbildes . Aktuell sei die Patientin nur mit grosser Mühe in der Lage, ihren Haushalt zu führen und sich um die ju gend liche Tochter zu kümmern. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (S. 3 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.6

3. 6 .1

Die Beschwerdegegnerin gab beim

B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das vom 2 2. Mai 2014 datiert (Urk. 7/49).

Das Gutachten beruht auf den am 7. und 1 9. März 2014 erfolgten Untersuchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psy chotherapie und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Die Gutachter des B.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.1): - mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - s chwere Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Differentialdiagnose: wahnhafte Störung

Die Gutachter stellten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.2): - arterielle Hypertonie - Defäktionsproblematik bei anteriorer

Rectozele und Enterocele - nicht signifikante Stenose der Arteria

carotis

interna - Hyperlipidämie - Laktoseintoleranz - Kontrastmittelallergie - myofasziale s

Cervicalsyndrom mit/bei - freier HWS-Beweglichkeit - röntgenologisch weitestgehend altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde im Sinne von mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen - inkomplettes kongenitales Hypermobilitätssyndrom - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - Status na ch Hysterektomie, Dezember 2012 3. 6 .2

Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. März 2014 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit spätestens Sommer 2012 auffällige psychiatrische Symptome. Eine psychotherapeutische Behandlung im D.___

Anfang 2013 habe eher zu einer Verschlechterung der psychi schen Symptomatik geführt. Vorausgegangen seien in den Jahren 2010 und 2012 zwei Unterleib-Operationen, die zu einer Symptomverschiebung geführt hätten. Anstatt Schmerzen im Unterleib bestünden jetzt Magen-Darm-Probleme, Schwindel, Zittern und Angstsymptome (S. 42 Ziff. 1).

Die Bes chwerdeführerin habe als ihr jetziges Leiden angegeben, dass es zurzeit um ein Ziehen und eine Spannung im Nacken gehe. Die Spannung gehe bis in den Hinterkopf, bis zur Stelle, wo die B lutgefässe eingeklemmt seien und auf die Seite, wo eine Arterienverkalkung und eine Stenose seien. An der rechten Wange habe sie ein ständiges wechselndes Gefühl. Es fühle sich an wie Amei sen . Im Bereich der Nase bestehe ein Schmerz. Sie habe das Gefühl, als ob dort etwas auseinander gezogen werde (S. 43 Ziff.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

1. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 1 /1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert an gesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 unten).

Die aktuelle Behandlung bestehe darin, dass sie alle zwei Wochen bei der Psy chiaterin vorstellig werde. Sie wolle jetzt eine Pause machen und schauen, ob es ihr mit oder ohne Psychiater besser gehe. Sie beschäftige sich sowieso schon 24 Stunden am Tag mit der Erkrankung und wolle jetzt versuchen, Abstand zu nehmen, beginnend mit autogenem Training. Zurzeit wünsche sie keine erneute stationäre Behandlung (S. 44 Ziff. 2.1). Sie schlafe sieben bis acht Stunden. Abends sei sie völlig erschöpft und gehe früh in s Bett. Sie könne gut schlafen (S. 44 Ziff. 2.3).

Die Beschwerdeführerin sei in der französisch sprechenden Region des Kantons O.___ geboren und aufgewachsen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht (S. 44 Ziff. 2.4). Am Tag, als sie den Führerschein gemacht habe, sei sie nach P.___ gefahren. Warum genau P.___ wisse sie nicht mehr. Für den Anfang sei es dort super gewesen. Die Leute seien sehr nett gewesen, sie habe immer noch Freunde dort. Wenn sie an P.___ denke, gehe es ihr gleich besser. Die Mutter habe jeden Tag angerufen und sie vermisst. Deshalb sei die Beschwer defüh rerin nach eineinhalb Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt, zwar nicht ins O.___, aber nach Q.___ . So sei sie der Mutter näher gewesen und habe diese öfter besu chen können (S. 45 Ziff. 2.4). Sie habe in verschiedenen Berei ch en gearbeitet, vor allem habe sie Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ge macht. Sie habe immer gerne, viel und gut gearbeitet (S. 45 Ziff. 2.5). Sie müsse ständig an die Beschwerden denken. Andere Gedanken hätten daneben

keinen Platz. Sie sei wegen der Gedanken so angespannt, dass sie sich nicht konzent rieren könne. Gleichzeitig wisse sie, dass sie wieder arbeiten müsse und unbe dingt auch wolle (S. 45 Ziff.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, für die Prüfung des Anspruchs auf Renten leistungen sei das psychiatrische Teilgutachten des B.___ vom 2 0. März 2014 relevant. Darin werde nach umfangreichen Untersuchungen dargelegt, weshalb sie seit Sommer 2012 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig sei. Die Ar beitsunfähigkeit sei nicht so einfach überwindbar, wie die Beschwerdegegnerin dies behaupte (Urk. 1 S. 9 oben).

E. 2.3 Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein Ents cheid in der Sache möglich ist, oder ob weitere Abklärungen er forderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 1 4. März

2013 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Somatisierun gsstö rung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin berichte, dass es ihr bereits seit längerer Zeit schlecht gehe. Begonnen habe alles mit einer somatischen Er krankung in Form von Myomen im Unterleib. Es habe sehr lange gedauert, bis man diese diagnostiziert habe. Es seien verschiedene Operationen durchgeführt worden. Zunächst habe man versucht, die Myome zu entfernen. Nach einem Rezidiv sei eine Hysterektomie erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Eine medikamentöse Therapie werde von der Patientin aufgrund von Nebenwir kungen abgelehnt. Sie habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht (S.

2 Ziff.

E. 2.5 unten).

Dr. M.___ stellte zum psychopathologischen Befund fest, der Antrieb, die Psychomotorik und die Gestik und Mimik seien deutlich gesteigert. Es falle der Beschwerdeführerin deutlich schwer, still auf dem Stuhl zu sitzen (S. 47 oben). Sie habe dem Gutachter noch mitgeteilt, dass sie seit zirka 15 Jahren von einer Frau aus der Nachbarschaft verfolgt werde. Sie habe diese Frau noch nie ge fragt, warum diese sie verfolge . Die Frau tauche im Supermarkt, vor der Schule oder auf der Strasse plötzlich auf. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass die Frau sie verfolge (S. 47 unten).

Die Patientin sei i m Gedankengang deutlich beschleunigt bis getrieben. Die körperliche Anstrengung zeige s ich auch in einem ständig vorhandenen Kopf tre mor, dem ständigen Einschiessen von Bewegungen im Gesicht, vor allem im Stirnbereich, und dem ständigen Mahlen der Kaumuskulatur. Die Gedanken seien völlig von den körperlichen Beschwerden besetzt. Erst gegen Ende der Unter suchung würden, nachdem die affektive Starre langsam bröckle, hinter der rigiden Fassade Angst und Depression deutlich. Bei der Beschwerdeführerin be stehe eine schwere Somatisierungsstörung, bei der sich der gesamte fast wahn hafte Gedankengang nur noch um die Missempfindungen im Bereich des rech ten Gesichts und des Halses drehe. Andere Denkinhalte seien kaum oder gar nicht mehr möglich. Das Denken, an einer schweren Erkrankung zu leiden, die von den Ärzten aber bisher noch nicht erkannt worden sei, sei fast wahnhaft verfestigt (S. 49 Mitte).

Die Foe rsterkriterien seien nur zum Teil erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer mittelgradigen depressiven Verstimmung und es bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, so dass von einer Komorbidität von erheb licher Schwere, Intensität und Ausprägung ausgegangen werden könne. Es liege jedoch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die Be schwerdeführerin sei aber eben fast wahnhaft davon überzeugt, an einer solchen zu leiden. Auch der soziale Rückzug sei nicht komplett. Angesichts der fast wahnhaften Überzeugung der Beschwerdeführerin, an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden, sei es fast erstaunlich, dass eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe, die allerdings keine Besserung gebracht und welche die Beschwerdeführerin beendet habe. Hintergrund der schweren So matisierungsstörung sei ein zwei jähriger „Ärztemarathon“ im Jahr 2009, der zur Entfernung der Gebärmutter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Verlauf der Untersu chungen und die Operation selbst bei ihr einen „psychischen Schock“ verursacht hätten. Bezeichnenderweise gebe die Beschwerdeführerin über ihr Leben und ihre Vorgeschichte zwar akkurat und akribisch Auskunft, solange es die reinen Daten betreffe. Angaben über ihr Privatleben, insbesonder e die Beziehung zum Kindsvater und die Umständen des Kennenlernens usw., möchte sie unter kei nen Umständen machen . So sei zu vermuten, dass hier ein grosses Konfliktfeld bestehe. Dieses sei durch die Entfernung der Gebärmutter reakti viert worden . Dies habe letztendlich, weil offensichtlich andere Verarbeitungs mechanismen fehlten, zur Somatisierung geführt (S. 49 f.).

Gleichzeitig bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, die sich im Ver halten während der Exploration, in der Symptomverschiebung nach der Unter leib- Operation und sicherlich auch in den paranoiden Gedanken bezüglich der geschilderten Verfolgung durch eine Frau in de r Nachbarschaft manifestiere. Hierbei handle es sich vermutlich um eine unbewusste Abwehr gegen die typi schen zentralen Themen dieser Persönlichkeitsstörung. Allerdings könne hier nicht endgültig entschieden werden, ob die angegebenen Verfolgungsideen der Wahrheit entsprächen oder ob sie dem genannten

histrionischen

Verarbei tungsmuster der Versicherten entspringen würden . Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige, massiv agitierte Depression mit multiplen Ängsten. Nicht nur we gen der fast wahnhaft anmutenden Überzeugung bezüglich der körperlichen Symptomatik, verbunden mit fast ausschliesslich auf diese Themen fixierten Gedanken sei die Beschwerdeführerin als psychisch schwerkrank anzusehen. Folge man den Vorgaben der ICF, so sei sie derzeit nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund der maximalen gedanklichen Fixierung auf die Bes chwerden seien die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls stark limitiert. Aufgrund dieser Störungen seien auch die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompe tenz und die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Auch die Gruppenfähigkeit sei sicherlich zurzeit nur eingeschränkt vorhanden. Inwieweit die Beschwerdefüh rerin Arbeitskollegen zuzumuten sei, müsse überaus angezweifelt werden (S. 50 Mitte).

Es zeige sich ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zunahme psychiatrischer Symptome und dem Beginn der letzten Arbeitsstelle im Oktober 201 1. Dies sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle wegen der krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung überfordert gewesen sei. Dies bestätige auch die zeitnahe aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung. Auch wenn bei der Versicherten bezüglich einer psychiatri schen Störung kaum Krankheitseinsicht bestehe, sei eine weniger anspruchs volle Tätigkeit mit weniger Selbständigkeit und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung aus psy chiatrischer Sicht zu empfehlen . Es sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit derzeit zumindest mit einem eingeschränkten Zeitpensum ausüben könne (S. 50 unten). Die Beschwer deführerin sei hochmotiviert, Veränderungen an ihrer Situation herbeizuführen. Gleichzeitig habe sie grosse Vorbehalte gegenüber Ärzten, was eine adäquate Versorgung erschweren werde. Trotzdem solle eine schrittweise Heranführung an einfache, klar strukturierte Tätigkeiten versucht werden, wobei derzeit sicher lich nur eine stundenweise Belastbarkeit vorliege (S. 50 f.).

In den Akten der vorbehandelnden Ärzte würden eine mittelgradige Depression, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Diagnosen seien heute zu bestätigen. In der bisherigen Tätig keit als Buchhalterin in leitender Stellung bestehe aus psychiatrischer Optik eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Auch in einer Verweistätigkeit bestünden derzeit deutliche Einschränkungen. Aus psychiatrischer Optik könne die Beschwerde führerin derzeit nur einfache Tätigkeiten mit klarer, vorgegebener Struktur und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung mit einem Pensum von 50 % ausüben . Seit dem 6. September 2012 werde fast durchgängig eine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Im Grunde habe sich seit September 2012 keine grosse Ände rung ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass seit September 2012 in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in der bisherigen Tätig keit eine solche von 0 % vorliege (S. 51). 3. 6 .3

Die Gutachter des B.___

kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus ortho pädischer, internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit bestehe . Hingegen bedingten die psychischen Erkrankungen eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 oben). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich auf mehrere psychische Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren als Ursache für die Arbeits unfähigkeit beziehungsweise die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu finden (S. 16 lit . H.2). 3. 7

Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/74 S. 4 unten) an, das Gutachten des B.___ vom 2 2. Mai 2014 erfülle die formalen Qualitätskriterien eines Gutachtens. Es sei jedoch besonders im psychiatrischen Befund nicht vollständig nachvollziehbar.

Dr. R.___ empfahl eine Rückfrage beim B.___ . 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Nach dem Gesagten erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen als entbehrlich. Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sach ver halt abkläre hinsichtlich der Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit),

der für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massge ben den Umstände, der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie d er der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, allenfalls unter Berücksichtigung der - soweit ersichtlich im gleichen Haushalt lebenden Tochter - möglichen Mithilfe im Haushalt . Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

E. 6.2 Es bleibt sodann dem Ermessen der Beschwerdegegnerin überlassen, die Be schwerdeführerin allenfalls unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen anzu halten . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00037 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter (Urk. 7/2), war vom 2 4. Oktober 2011 bis 3 1. Mai 2013 als Bereichs leiterin Personalservice bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/14/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Anpas sungs störungen meldete sie sich am 2 6. Januar 2013 bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 2. Mai 2014 er stattet wurde (Urk. 7/49).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/81 = Urk.

2) einen An spruch auf IV-Leistungen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 2. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

1. Dezember 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 1 /1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Februar 2016 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1), die sich innert an gesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin prüfte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und spä tere Urteile), wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung und ähnliche pathogenetisch -ätiologisch u nklare Beschwerdebilder ohne nach weis bare organische Grundlage allein in der Regel keine Invalidität zu begrün den vermochten (vgl. E. 4.1 nachfolgend) . Die Beschwerdegegnerin kam dabei

zum Schluss, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung nicht ge nügend schwer sei, um als Komorbidität im Sinne der damaligen Rechtspre chung zu genügen.

Die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressi ven Episode sei en sodann weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe einen strukturierten Tagesablauf und ein hohes Aktivitätsniveau. Sie treffe andere Leute und unterstütze eine Frau bei Schreib arbeiten. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in d er Konzentration ein geschränkt (Urk. 2 S. 2 oben).

Der Regionalärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

sei der Ansicht, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ auch nach einer entsprechen den Rückfrage nicht nachvollziehbar sei

(Urk. 6 Ziff. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, für die Prüfung des Anspruchs auf Renten leistungen sei das psychiatrische Teilgutachten des B.___ vom 2 0. März 2014 relevant. Darin werde nach umfangreichen Untersuchungen dargelegt, weshalb sie seit Sommer 2012 aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig sei. Die Ar beitsunfähigkeit sei nicht so einfach überwindbar, wie die Beschwerdegegnerin dies behaupte (Urk. 1 S. 9 oben). 2.3

Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein Ents cheid in der Sache möglich ist, oder ob weitere Abklärungen er forderlich sind. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, D.___, nannte im Bericht vom 1 4. März

2013 (Urk. 7/17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Somatisierun gsstö rung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung (S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. C.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin berichte, dass es ihr bereits seit längerer Zeit schlecht gehe. Begonnen habe alles mit einer somatischen Er krankung in Form von Myomen im Unterleib. Es habe sehr lange gedauert, bis man diese diagnostiziert habe. Es seien verschiedene Operationen durchgeführt worden. Zunächst habe man versucht, die Myome zu entfernen. Nach einem Rezidiv sei eine Hysterektomie erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Eine medikamentöse Therapie werde von der Patientin aufgrund von Nebenwir kungen abgelehnt. Sie habe damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht (S.

2 Ziff. 1.4 Mitte).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bereichsleiterin im Lohnwesen bestehe während des stationären Aufenthaltes im D.___ seit dem 2 3. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6). Die Patien tin sei derzeit nicht in der Lage, sich den Tag selber ausreichend zu struktu rieren sowie komplexe kognitive Aufgaben zu meistern (S. 3 Ziff. 1.7). Eine weiterführende intensive psychotherapeutische Behandlung mit einer gegebe nen falls im Verlauf zu etablierenden medikamentösen Unterstützung sei absolut erforderlich (S. 3 Ziff. 1.8). 3.2

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie, attestierte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 9. April 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. September 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/19/2 Ziff. 1.6). 3.3

Die Beschwerdeführerin war

vom 2 3. Januar bis

zu ihrem Austritt am 2 8. März 2013 im D.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/ 50 S. 1 oben).

Med.

pract . C.___ stellte im Austrittsbericht vom 2 5. April 2013 (Urk. 7/50) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Als Nebendiagnose nannte er eine Somatisierungsstörung (S. 1). 3.4

Die Beschwerdeführerin war sodann vom 4. b is

2 4. Mai

2013 im Spital F.___ hospitalisiert (Urk. 7/ 51 S. 1).

Die Ärzte des Spitals F.___ stellte n im Bericht vom 2 4. Mai

2013 (Urk. 7/ 51) folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. Verdacht auf Somatisierungsstörung, Gesicht sdysästhesie rechts, pul s synchrones Pochen im Ohr rechts - November 2012 Hörtest - November 2012 1. neurolog isches Konsil

G.___ mit Röntgen HWS

ap / lat / dens : degenerativ mit Fehlhaltung, Dg .

C ervi

kos pondylogenes

Schmerzsyndrom - Januar 2013 2. neurologisches Konsil

G.___ MRI Schädel: bland bis auf Verdacht auf inzi dentelle und nicht hochgradige Stenose A carotis

interna rechts vor Abgang A. ophtalmica 2. Verdacht auf affektive Störung mit Somatisierung - Januar bis März 2013 D.___, Depression mit somati schem Syndrom - März 2013 24h-Blutdruckmessung - April 2013 Notfall F.___ Nasenwurzelschmerz - Mai 2013 ORL H.___ - Mai 2013 Hospitalisation Spital F.___ mit Neurokonsil

vo m 8. Mai 2013: keine weiteren neurologischen Abklärungen, allenfalls nochmalige Stellungnahme bezüglich der Darmproblematik (Rekto zele), Röntgen Thorax vom 4. Mai 2013 verglichen mit Rx 2006/2007: vorbestehende längsovale Transparenzminderung Rippe 7 links 3. Darmentleerungsstörung - Januar 2013 MR- Defäkographie

G.___ : ausgeprägte Enterocele und anteriore

Rectocele 4. G ynäkologisches - Dezember 2012 Klinik I.___ Gynäkologie: laparo skopische Hys terektomie - Juni 2012 G.___ Gynäkologie: Laparaskopie

Darmadhäsio lyse, Salpingoovariolyse links, Adnexektomie en bloc links nach Uterolyse bei solidem zys tischem Prozess im Adnexbereich links bei Status nach lapar o skopischer Hysterektomie - November 2012 Hormonbestimmung - Februar 2013 Hormonbestimmung - April 2013 Mammographie und US Mammae, F.___ 5. Verdacht auf arterielle Hypertonie 6. diverse Allergien inklusive Kontrastmittelallergie - Panik vor Medikamentenwirkung generell 7. anamnestisch Laktoseintoleranz

Die Ärzte des Spitals F.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention stationär aufgenommen worden. Während der Hospitali sa tion habe sie h auptsächlich unter Dysästhesien im Gesicht rechtsseitig zwischen Kie fer gelenk und der Nasenwurzel gelitten. Ausserdem h ätt e n ein pulssyn chro nes Pochen im Kopf, intermittierende Kribbelparästhesien im rechten Arm und Bein sowie chronische Darmentleerungsstörungen bei einer bekannten Enterocele bestanden . Weiter habe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen rund um die Symp tomatik und eingeengte Gedanken bezüglich Ursache, Diagnostik und Therapie ebendieser Symptome b estanden. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder ein hormonelles Ungleichgewicht vermutet. Die Einnahme von Medikamenten jeglicher Art habe zu Panik geführt (S. 2).

Man habe einen Übertritt in die Klinik J.___ zur psychosomatischen Weiterb ehandlung organisiert, welche die Patientin nach dem Vorgespräch je doch plötzlich abgelehnt habe. Nach einem Vorgespräch in einer Tagesklinik habe sie gemeint, dass sie dort falsch sei (S. 2 unten). 3.5

Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2012 mit längerer Unter brechung bei Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, und Dr. med. L___, Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/28 Ziff. 1.2). Dr. K.___ und Dr. L.___ nannten im

Bericht vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 7/28) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (seit mindestens Herbst 2012), eine Somatisierungsstörung und einen Verdacht auf Akzen tu ie rung von Persönlichkeitszügen (Ziff. 1.1).

Dr. K.___ und Dr. L.___ gaben zum Befund an, die Stimm ung sei subjektiv ausgegliche n, objektiv teilweise herabgesetzt. Es bestehe eine starke in nere Unruhe und ein Angetrieben sein, teilweise leicht histrionisch anmutend. Die Beschwerdeführerin s ei im formalen Denken kohärent und eingeengt auf die Kopfschmerzsymptomatik, die Verdauungs probleme und andere körperliche Be schwerden. Ein Hinweis für Zwänge bestehe nicht. Teilweise bestünden pani k ar tige Angstzustände im Zusammenhang mit dem Erleben und Wahrnehmen kör perlicher Symptome. Ein Hinweis auf ein Wahnerleben bestehe nicht. Sin nes täuschungen und Ich-Störungen würden verneint. Die Beschwerdeführerin sei rasch ermüdbar und sozial eher zurückgezogen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).

Es bestehe eine regelmässige Behandlung alle zwei Woche n, da die Kranken kasse nicht mehr Sitzungen erlaube. Aktuell bestehe keine Medikation. Versuche mit Antidepressive habe die Patientin nicht vertragen. Sie habe stets mit starken somatischen Nebenwirkungen reagiert (Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Oktober 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Patientin zeige aufgrund ihrer Erkran kung eine ausgeprägte innere Unruhe, eine rasche Ermüdbarkeit und Angst- und Panikzustände, so dass ihr eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht möglich sei. Selbst eine geregelte Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei ihr zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Die Belastbarkeit sei nicht gege ben - jegliche zusätzliche Belastung führe zu einer Symptomverstärkung und einer extremen Verschlechterung des Zustandsbildes . Aktuell sei die Patientin nur mit grosser Mühe in der Lage, ihren Haushalt zu führen und sich um die ju gend liche Tochter zu kümmern. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (S. 3 f. Ziff. 1.6-1.7). 3.6

3. 6 .1

Die Beschwerdegegnerin gab beim

B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das vom 2 2. Mai 2014 datiert (Urk. 7/49).

Das Gutachten beruht auf den am 7. und 1 9. März 2014 erfolgten Untersuchun gen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Psychiatrie und Psy chotherapie und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

Die Gutachter des B.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.1): - mittelgradige d epressive Episode (ICD-10 F32.1) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - s chwere Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) - Differentialdiagnose: wahnhafte Störung

Die Gutachter stellten sodann folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit . F.2): - arterielle Hypertonie - Defäktionsproblematik bei anteriorer

Rectozele und Enterocele - nicht signifikante Stenose der Arteria

carotis

interna - Hyperlipidämie - Laktoseintoleranz - Kontrastmittelallergie - myofasziale s

Cervicalsyndrom mit/bei - freier HWS-Beweglichkeit - röntgenologisch weitestgehend altersassoziierte degenerative Aufbrauchbefunde im Sinne von mehrsegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen - inkomplettes kongenitales Hypermobilitätssyndrom - dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen - Status na ch Hysterektomie, Dezember 2012 3. 6 .2

Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 0. März 2014 aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit spätestens Sommer 2012 auffällige psychiatrische Symptome. Eine psychotherapeutische Behandlung im D.___

Anfang 2013 habe eher zu einer Verschlechterung der psychi schen Symptomatik geführt. Vorausgegangen seien in den Jahren 2010 und 2012 zwei Unterleib-Operationen, die zu einer Symptomverschiebung geführt hätten. Anstatt Schmerzen im Unterleib bestünden jetzt Magen-Darm-Probleme, Schwindel, Zittern und Angstsymptome (S. 42 Ziff. 1).

Die Bes chwerdeführerin habe als ihr jetziges Leiden angegeben, dass es zurzeit um ein Ziehen und eine Spannung im Nacken gehe. Die Spannung gehe bis in den Hinterkopf, bis zur Stelle, wo die B lutgefässe eingeklemmt seien und auf die Seite, wo eine Arterienverkalkung und eine Stenose seien. An der rechten Wange habe sie ein ständiges wechselndes Gefühl. Es fühle sich an wie Amei sen . Im Bereich der Nase bestehe ein Schmerz. Sie habe das Gefühl, als ob dort etwas auseinander gezogen werde (S. 43 Ziff. 2.1 oben).

Die Beschwerdeführerin wache gegen 4 Uhr morgens spontan auf. Sie glaube, dass sie die ganze Nacht hindurch denke, da sie morgens von den Gedanken an die rechte Gesichtshälfte geweckt werde. Morgens um 4 Uhr habe sie genug ge schlafen. S ie mache dann Kaffee und bereite sich auf den Tag vor. Um 6 .30 Uhr wecke sie ihre Tochter und bereite dieser das Frühstück und den Znüni vor. Sie gehe jeden Tag ins Fitness-Center und mache Anti-Stress-Kurse. Sie mache dies, weil sie nicht mehr so viel denken möchte. W enn sie nicht mehr ständig an die Beschwerden im Gesicht denke, würden diese eher wieder verschwinden. Ins Fitness-Center gehe sie auch, um Leute zu treffen. Sie sei ein Mensch, der andere Menschen um sich brauch

e. Der grösste Fehler des D.___ sei gewesen, dass man sie isoliert habe . Am Nachmittag habe sie Arzt termine, gehe wieder ins Fitness-Center und helfe einer Frau aus N.___ bei Schreibarbeiten. Sie wolle und müsse sich beschäftigen, um sich von den Be schwerden abzulenken . Die Tochter komme am Nachmittag zwar nach Hause, gehe aber gleich wieder (S. 43 f. Ziff. 2.1 unten).

Die aktuelle Behandlung bestehe darin, dass sie alle zwei Wochen bei der Psy chiaterin vorstellig werde. Sie wolle jetzt eine Pause machen und schauen, ob es ihr mit oder ohne Psychiater besser gehe. Sie beschäftige sich sowieso schon 24 Stunden am Tag mit der Erkrankung und wolle jetzt versuchen, Abstand zu nehmen, beginnend mit autogenem Training. Zurzeit wünsche sie keine erneute stationäre Behandlung (S. 44 Ziff. 2.1). Sie schlafe sieben bis acht Stunden. Abends sei sie völlig erschöpft und gehe früh in s Bett. Sie könne gut schlafen (S. 44 Ziff. 2.3).

Die Beschwerdeführerin sei in der französisch sprechenden Region des Kantons O.___ geboren und aufgewachsen. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht (S. 44 Ziff. 2.4). Am Tag, als sie den Führerschein gemacht habe, sei sie nach P.___ gefahren. Warum genau P.___ wisse sie nicht mehr. Für den Anfang sei es dort super gewesen. Die Leute seien sehr nett gewesen, sie habe immer noch Freunde dort. Wenn sie an P.___ denke, gehe es ihr gleich besser. Die Mutter habe jeden Tag angerufen und sie vermisst. Deshalb sei die Beschwer defüh rerin nach eineinhalb Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt, zwar nicht ins O.___, aber nach Q.___ . So sei sie der Mutter näher gewesen und habe diese öfter besu chen können (S. 45 Ziff. 2.4). Sie habe in verschiedenen Berei ch en gearbeitet, vor allem habe sie Buchhaltung und Lohnbuchhaltung ge macht. Sie habe immer gerne, viel und gut gearbeitet (S. 45 Ziff. 2.5). Sie müsse ständig an die Beschwerden denken. Andere Gedanken hätten daneben

keinen Platz. Sie sei wegen der Gedanken so angespannt, dass sie sich nicht konzent rieren könne. Gleichzeitig wisse sie, dass sie wieder arbeiten müsse und unbe dingt auch wolle (S. 45 Ziff. 2.5 unten).

Dr. M.___ stellte zum psychopathologischen Befund fest, der Antrieb, die Psychomotorik und die Gestik und Mimik seien deutlich gesteigert. Es falle der Beschwerdeführerin deutlich schwer, still auf dem Stuhl zu sitzen (S. 47 oben). Sie habe dem Gutachter noch mitgeteilt, dass sie seit zirka 15 Jahren von einer Frau aus der Nachbarschaft verfolgt werde. Sie habe diese Frau noch nie ge fragt, warum diese sie verfolge . Die Frau tauche im Supermarkt, vor der Schule oder auf der Strasse plötzlich auf. Die Beschwerdeführerin sei sich sicher, dass die Frau sie verfolge (S. 47 unten).

Die Patientin sei i m Gedankengang deutlich beschleunigt bis getrieben. Die körperliche Anstrengung zeige s ich auch in einem ständig vorhandenen Kopf tre mor, dem ständigen Einschiessen von Bewegungen im Gesicht, vor allem im Stirnbereich, und dem ständigen Mahlen der Kaumuskulatur. Die Gedanken seien völlig von den körperlichen Beschwerden besetzt. Erst gegen Ende der Unter suchung würden, nachdem die affektive Starre langsam bröckle, hinter der rigiden Fassade Angst und Depression deutlich. Bei der Beschwerdeführerin be stehe eine schwere Somatisierungsstörung, bei der sich der gesamte fast wahn hafte Gedankengang nur noch um die Missempfindungen im Bereich des rech ten Gesichts und des Halses drehe. Andere Denkinhalte seien kaum oder gar nicht mehr möglich. Das Denken, an einer schweren Erkrankung zu leiden, die von den Ärzten aber bisher noch nicht erkannt worden sei, sei fast wahnhaft verfestigt (S. 49 Mitte).

Die Foe rsterkriterien seien nur zum Teil erfüllt. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer mittelgradigen depressiven Verstimmung und es bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, so dass von einer Komorbidität von erheb licher Schwere, Intensität und Ausprägung ausgegangen werden könne. Es liege jedoch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die Be schwerdeführerin sei aber eben fast wahnhaft davon überzeugt, an einer solchen zu leiden. Auch der soziale Rückzug sei nicht komplett. Angesichts der fast wahnhaften Überzeugung der Beschwerdeführerin, an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden, sei es fast erstaunlich, dass eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung stattgefunden habe, die allerdings keine Besserung gebracht und welche die Beschwerdeführerin beendet habe. Hintergrund der schweren So matisierungsstörung sei ein zwei jähriger „Ärztemarathon“ im Jahr 2009, der zur Entfernung der Gebärmutter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Verlauf der Untersu chungen und die Operation selbst bei ihr einen „psychischen Schock“ verursacht hätten. Bezeichnenderweise gebe die Beschwerdeführerin über ihr Leben und ihre Vorgeschichte zwar akkurat und akribisch Auskunft, solange es die reinen Daten betreffe. Angaben über ihr Privatleben, insbesonder e die Beziehung zum Kindsvater und die Umständen des Kennenlernens usw., möchte sie unter kei nen Umständen machen . So sei zu vermuten, dass hier ein grosses Konfliktfeld bestehe. Dieses sei durch die Entfernung der Gebärmutter reakti viert worden . Dies habe letztendlich, weil offensichtlich andere Verarbeitungs mechanismen fehlten, zur Somatisierung geführt (S. 49 f.).

Gleichzeitig bestehe eine histrionische Persönlichkeitsstörung, die sich im Ver halten während der Exploration, in der Symptomverschiebung nach der Unter leib- Operation und sicherlich auch in den paranoiden Gedanken bezüglich der geschilderten Verfolgung durch eine Frau in de r Nachbarschaft manifestiere. Hierbei handle es sich vermutlich um eine unbewusste Abwehr gegen die typi schen zentralen Themen dieser Persönlichkeitsstörung. Allerdings könne hier nicht endgültig entschieden werden, ob die angegebenen Verfolgungsideen der Wahrheit entsprächen oder ob sie dem genannten

histrionischen

Verarbei tungsmuster der Versicherten entspringen würden . Gleichzeitig bestehe eine mittelgradige, massiv agitierte Depression mit multiplen Ängsten. Nicht nur we gen der fast wahnhaft anmutenden Überzeugung bezüglich der körperlichen Symptomatik, verbunden mit fast ausschliesslich auf diese Themen fixierten Gedanken sei die Beschwerdeführerin als psychisch schwerkrank anzusehen. Folge man den Vorgaben der ICF, so sei sie derzeit nur sehr eingeschränkt in der Lage, sich an Regeln und Routinen zu halten. Gleiches gelte für die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Aufgrund der maximalen gedanklichen Fixierung auf die Bes chwerden seien die Flexibilität, die Umstellungsfähigkeit und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit ebenfalls stark limitiert. Aufgrund dieser Störungen seien auch die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompe tenz und die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Auch die Gruppenfähigkeit sei sicherlich zurzeit nur eingeschränkt vorhanden. Inwieweit die Beschwerdefüh rerin Arbeitskollegen zuzumuten sei, müsse überaus angezweifelt werden (S. 50 Mitte).

Es zeige sich ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zunahme psychiatrischer Symptome und dem Beginn der letzten Arbeitsstelle im Oktober 201 1. Dies sei als deutlicher Hinweis zu werten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle wegen der krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung überfordert gewesen sei. Dies bestätige auch die zeitnahe aktenkundige Diagnose einer Anpassungsstörung. Auch wenn bei der Versicherten bezüglich einer psychiatri schen Störung kaum Krankheitseinsicht bestehe, sei eine weniger anspruchs volle Tätigkeit mit weniger Selbständigkeit und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung aus psy chiatrischer Sicht zu empfehlen . Es sei davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit derzeit zumindest mit einem eingeschränkten Zeitpensum ausüben könne (S. 50 unten). Die Beschwer deführerin sei hochmotiviert, Veränderungen an ihrer Situation herbeizuführen. Gleichzeitig habe sie grosse Vorbehalte gegenüber Ärzten, was eine adäquate Versorgung erschweren werde. Trotzdem solle eine schrittweise Heranführung an einfache, klar strukturierte Tätigkeiten versucht werden, wobei derzeit sicher lich nur eine stundenweise Belastbarkeit vorliege (S. 50 f.).

In den Akten der vorbehandelnden Ärzte würden eine mittelgradige Depression, eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Die Diagnosen seien heute zu bestätigen. In der bisherigen Tätig keit als Buchhalterin in leitender Stellung bestehe aus psychiatrischer Optik eine Arbeitsfähigkeit von 0 % . Auch in einer Verweistätigkeit bestünden derzeit deutliche Einschränkungen. Aus psychiatrischer Optik könne die Beschwerde führerin derzeit nur einfache Tätigkeiten mit klarer, vorgegebener Struktur und weniger direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung mit einem Pensum von 50 % ausüben . Seit dem 6. September 2012 werde fast durchgängig eine Arbeitsun fähigkeit attestiert. Im Grunde habe sich seit September 2012 keine grosse Ände rung ergeben, so dass davon auszugehen sei, dass seit September 2012 in ange passter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in der bisherigen Tätig keit eine solche von 0 % vorliege (S. 51). 3. 6 .3

Die Gutachter des B.___

kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus ortho pädischer, internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit bestehe . Hingegen bedingten die psychischen Erkrankungen eine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 15 oben). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich auf mehrere psychische Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren als Ursache für die Arbeits unfähigkeit beziehungsweise die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu finden (S. 16 lit . H.2). 3. 7

Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/74 S. 4 unten) an, das Gutachten des B.___ vom 2 2. Mai 2014 erfülle die formalen Qualitätskriterien eines Gutachtens. Es sei jedoch besonders im psychiatrischen Befund nicht vollständig nachvollziehbar.

Dr. R.___ empfahl eine Rückfrage beim B.___ . 3. 8

3. 8 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte den Gutachtern des B.___

in einem Schreiben vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/60) folgende Fragen: „Bitte begründen Sie ausführlich anhand welcher Diagnosekriterien, bei bisher unauffälligem Lebenslauf, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden kann?“ (Ziff. 1). „Bitte be gründen Sie, ob es sich um eine Anpassungsstörung oder um eine mittelgra dige depressive Episode handelt und warum?“ (Ziff. 2). 3. 8 .2

Dr. M.___, Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___ und U.___, B.___, antworteten am 3 0. Juni 2014 (Urk. 7/64) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin . Die Gutachter erklärten, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ihre Vorgeschichte überaus spärlich oder über wichtige Themen überhaupt nicht berichtet habe, sei es richtig, dass üb er ihre Lebensgeschichte nicht durchgängig Auskunft gegeben werden könne. Grundsätzlich könne man eine Persönlichkeitsstörung über sechs deskriptive Punkte nach ICD-10 diagnostizieren, aber auch psychodynamisch. Auch ohne explizite Nennung durch die Beschwerdeführerin bestünden durchaus Hinweise darauf, dass in ihrer Lebensgeschichte erhebliche Inkonsistenzen bestünden. Beispielsweise sei eine unmotivierte Abreise nach P.___ zu erwähnen und, obwohl es ihr dort gut gegangen sei, die ebenso

nicht begründete Rückkehr in die Schweiz (S. 1). Über die private Situation der nächsten Jahre sei ebenfalls nichts zu erfahren. Dies stehe aber sicherli ch ebenso im Dienste der Abwehr wie die aktenkundige Inszenierung in den letzten Jahren: Nach Abschluss einer psy chiatrischen Behandlung im D.___, nach welcher eine deutliche Besserung der Symptomatik beschrieben worden sei, habe die Beschwerdefüh rerin sich wenige Tage später notfallmässig in ein Spital aufnehmen lassen . Die tendenziöse Inszenierung der histrionischen Persönlichkeitsstörung arbeite und entstehe mit Hilfe von Abwehrmechanismen wie Verdrängung, Auslastung und Ignorierung um die unlustvolle intrapsychische Spannung, die vom Gefühl der Verlassenheit, der Leere und der Sinnlosigkeit geprägt sei, ungeschehen zu ma chen (S. 2 oben).

Die Diagnosen einer Anpassungsstörung und einer Depression würden einander nicht ausschliessen. Die Diagnose einer Depression sei bei der Beschwerde führerin zu stellen, da sich am Ende der Exploration hinter der im Dienste der Ab wehr der Depression stehenden vorhandenen Agitierthe it Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und eine doch erhebliche Depressivität gezeigt hätten. Bei einer Anpassungsstörung handle es sich um Zustände emotionaler Beeinträch tigung, die während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebens ver änderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten würden und sozi ale Funktionen und Leistungen behinderten. Die Ursache, die zur Akzen tuierung der Symptomatik geführt habe, sei die Kündigung der Arbeitsstelle. Durch die damit verbundene erhebliche Kränkung sei eine weitere Labilisierung der so wieso schon instabilen Persönlichkeitsstrukturen herbeigeführt worden. Somit sei das einführende Kriterium einer entscheidenden Lebensveränderung erfüllt.

Da es durchaus Menschen gebe, die nach belastenden Eigen- oder Lebensver änderungen länger als sechs Monate depressiv seien, gingen Kommentatoren da hin, das Zeitfenster so lange offen zu halten, wie die Belastung oder das auslö sende Ereignis anhalte. Da bei der Beschwerdeführerin die Kränkung über die Kündigung das auslösende Element sei und die Kränkung weiterhin anhalte, könne eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, obwohl der Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs Monate zurückliege (S. 2 unten). 3.9

Dr. R.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/74 S.

5) an, auch nach Beantwortung der Zusatzfragen sei das psychiatrische Teilgut achten des B.___ aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Psychiatrisch betrachtet sei die Beschwerdeführerin sicherlich schwer erkrankt. Da es sich um einen versicherungsmedizinischen Kontext handle, seien die Schlussfolgerungen aber anders zu gewichten. Nachvollziehbar seien einzig eine Somatisierungs

- und eine Anpassungsstörung. Auch eine Somatisierungs stö rung entstehe nach psychodynamischer Theorie als Symptomverschiebung von unge lösten intra psychischen Konflikten. Somit sei nicht nachvollziehbar, warum eine Persön lichkeitsstörung vorliege, bei bisher komplett unauffälliger Lebens anam nese . Dass ein junger Mensch, wenn er vom Land in die grosse Stadt und auch noch in ein anderes Land ziehe, eine super Zeit empfunden habe, sei aus Sicht des RAD durchaus als normal anzusehen. Dies reiche nicht aus, um eine Persönlichkeitsstörung zu begründen. Ebenso wenig sei eine mittelgradige depres sive Störung nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ein sehr hohes Akti vitätsniveau mit vielen Aktivitäten zeige (siehe Tagesablauf). Dass der Job ver lust für sie eine schwere Kränkung gewesen sei und dies zum Auslöser der An passungsstörung und weiterer psychischer Beschwerden geführt habe, sei eben falls nachvollziehbar.

Zusammenfassend handle es sich aus Sicht des RAD um eine Somatisie rungs störung und eine Anpassungsstörung. Eine schwere Komorbidität liege nicht vor . 3.10

Am 2 0. August 2014 fand eine Besprechung des Rechtsdienstes der Beschwerde gegnerin mit RAD-Arzt Dr. R.___ statt . Die Beschwerdegegnerin hielt über die Besprechung fest (Urk. 7/74 S. 6 unten), die Diagnosen einer Persönlichkeits störung und einer mittelgradigen depressiven Episode seien weder medizinisch noch juristisch nachvollziehbar. Es bestünden eine Anpassungsstörung und eine Somatisierungsstörung. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Ausprä gung, Intensität, Dauer und Schwere sei nicht vorhanden. Falls eine mittelgra dige depressive Episode vorliegen sollte, wäre diese nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin habe ein sehr hoh es Aktivitätsniveau und einen geregel ten Tagesablauf. Sie sei weder in ihrer Aufmerksamkeit noch in de r Konzen tration eingeschränkt. Die Anpassungsstörung sei gemäss aktueller Rech t spre chung nicht genügend schwer, um als Komorbidität zu genügen. Die F oe rster Kriterien seien nicht erfüllt. 4. 4.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.2

Die im Regelfall be achtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften sys tematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störu ngen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 5.1

Die Gutachter des B.___ kamen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Gutachter Dr. M.___ stellte

(mit Relevanz für die Arbeitsfähig keit) die Diagnosen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, einer schweren Somati sie rungsstörung (Differentialdiagnose: wahnhafte Störung), einer Anpassungs stö rung und einer mittelgradigen depressiven Episode. Gemäss

Dr. M.___ ist die Beschwerdeführerin

aufgrund der psychiatrischen Störung in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Buchhalterin in leitender Stellung nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einer Verweistätigkeit sei sie nur eingeschränkt mit einem Pensum von 50 %

arbeitsfähig

(E. 3. 6 .2 und 3. 6 .3 hiervor). 5.2

RAD-Arzt Dr. R.___ (vorstehend E.

3.9) ging hingegen davon aus, die im B.___ -Gutachten gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei nicht nach vollziehbar, dies angesichts der bis zum Alter von zirka 50 Jahren unauffälligen Biographie mit durchwegs erfolgreicher Bewältigung des privaten und beruf lichen Lebens. Nicht nachvollziehbar sei auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, dies angesichts eines im Tagesablauf dokumentierten hohen Aktivitätsniveaus. 5.3

Die B.___ -Gutachter führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin unter ande rem aus, eine Persönlichkeitsstörung lasse sich grundsätzlich über die Kriterien der ICD-10 diagnostizieren, aber auch ‚psychodynamisch‘ (vorstehend E.

3.8.2), wobei die daran anschliessenden Ausführungen offenbar die psycho dynamische Erklärungsvariante darstellen.

In den diagnostischen Leitlinien zur Diagnosegruppe F60 (spezifische Per sönlichkeitsstörungen) werden die folgenden Kriterien genannt (H. Dilling / W.

Mom bour / M. H. Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f.): 1.

Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2.

Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3.

Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4.

Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. 5.

Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf. 6.

Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.

Vergleicht man die in den Arztberichten dokumentierten Befunde mit den Kriterien gemäss ICD-10, so ist augenfällig, dass höchstens einige der Kriterien erfüllt sind, andere - namentlich das Auftreten der Störung spätestens in der Jugend - hingegen gar nicht.

Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als nicht nachvollziehbar zu verwerfen. 5.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer mittelschweren depressi ven Episode in der Regel keine invalidisierende Wirkung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). Als Begründung der im B.___ -Gutachten attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt die genannte Diagnose somit ausser Betracht; insoweit ist der Beurteilung durch Dr. R.___ zu folgen. Im Hinblick auf die diagnostizierte Somatisierungsstörung ist jedoch die mit

BGE 141 V 281 ange passte Rechtspre chung zu beachten. So gilt, dass eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medi zi ni schen Konnexität zu einem Schmerzlei den jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor verliert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Daraus folgt, dass die diagnostizierte Depression unter dem Indikator der Wechselwirkungen der Somatisierungsstörung mit begleiten den krankheitswertigen Störungen Rech nung zu tragen ist . 5. 5

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich, dass

die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstörung schwer ausgeprägt sind . So stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin kaum ein anderer Ge danken als an die beschriebene n körperlichen Symptome und Missempfingun gen möglich

sei . Dabei stellte er gar die Differentialdiagnose einer wahnhaften Störung. Der Indikator

erweist sich daher als stark ausgeprägt.

Beim Indikator Behandlungserfolg / -resistenz ergib t sich

ein differenziertes Bild. So ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine zwischenzeitliche psychotherapeutische Behandlung wieder beendet hat . Die Behandlung erfolgte mit einer Frequenz von vierzehn Tagen (E. 3. 6 .2 hiervor) . Dies ist jedoch mit der Somatisierungsstörung selber beziehungsweise damit zu erklären,

da ss die Be schwerdeführerin der festen Überzeugung ist, an körperlichen Krankheiten zu leiden. Beleg hierfür ist, dass Abklärungen in somatischer Hinsicht zu r

G enüge stattgefunden haben .

Die Beschwerdeführerin hat sodann den Versuch einer stationären Behandlung unternommen.

Es kann ihr daher

nicht vorgewor fen werden, dass sie die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hätte.

Im Weiteren ist auf erhebliche

Wechselwirkungen der schweren Somatisierungs störung mit der Anpassungsstörung und der

mitt elgradigen depressiven Episode hinzuweisen. Der Indikator erweist sich daher als ausgeprägt.

Bei der Prüfung allfälliger Ressourcen ergeben sich

kaum Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auf solche zurückgreifen könnte. Zwar verfügt die Be schwerdeführerin durchaus über soziale Kontakte, doch ist sie es, die einer Fra u aus N.___ behilflich ist. Dass sie ihrerseits Unterstützung von Freunden oder Familienmitgliedern erhält, wird im Gutachten nicht erwähnt.

Überdies hat sie ihre minderjährige Tochter zu betreuen.

Positiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen gere gelten Tagesablauf und über gewisse soziale Kontakte verfügt . Zudem ist von ei nem gewissen Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen. Dass sie für eine Frau aus N.___ Schreibarbeiten erledigt, deckt sich mit im Gut achten attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit. 5.6

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beurteilung auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende sogenannte Schmerzrechtsprechung ab. Da bei wich sie

von der Einschätzung der Gutachter des B.___ ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Vergleich dazu ergibt die Prüfung der Kriterien nach BGE 141 V 281 namentlich, dass die Beschwerdefüh rerin infolge der

schweren Somatisie rungs störung massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Nach Prüfung der Indikatoren erweist sich die von Dr. M.___ attestierte Arbe itsfähigkeit als vertretbar und es besteht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzu weichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit September 2012

invalidi tätsbedingt nicht mehr möglich

war . In einer einfachen Tätigkeit mit klarer, vor gegebener Struktur und wenig direktem Einfluss auf die Arbeitsplanung best and

dagegen ebenfalls seit September 2012

ein zumutbares Pensum von 50 %. 6.

6.1

Nach dem Gesagten erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen als entbehrlich. Hingegen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sach ver halt abkläre hinsichtlich der Statusfrage (Teil- oder Vollerwerbstätigkeit),

der für die Ermittlung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit massge ben den Umstände, der Frage des Bestehens eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG sowie d er der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltes noch möglichen Tätigkeiten, allenfalls unter Berücksichtigung der - soweit ersichtlich im gleichen Haushalt lebenden Tochter - möglichen Mithilfe im Haushalt . Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. 6.2

Es bleibt sodann dem Ermessen der Beschwerdegegnerin überlassen, die Be schwerdeführerin allenfalls unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen anzu halten . 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 2 6. Februar

2016 (Urk. 14) die Honorarnote (Urk.

15) ein.

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten zuzüglich Spesen (Urk.

15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt wa ren. Angesichts der 83 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin und der elfseitigen Rechtsschrift ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Lorenz Fivian bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger