Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1970, meldete sich am 9. März 2001 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Diskushernie und eine seit drei Jahren bestehende Migräne bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 0. Januar 2005 b ei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe R ente ab 1. April 2002 zu (Urk. 10/ 58 -60).
Nach Eingang eines am 2 4. November 2009 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/84) holte di e IV-Stelle unter anderem bei m Gutachtenzentrum Y.___ ein orthopädisch- psychiatrisches Gutachten ein, das am 3 0. März 2011 erstattet wurde (Urk. 10/ 98).
Am
2 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/ 102). 1.2
Am 2 4. Januar 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung s eines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 10/106) . In der Folge holte di e IV-Stelle unter anderem beim Begutachtungszentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 3 1. März 2014 erstattet wurde (Urk. 10/ 128). Nach durch ge führt em Vorbescheidverfahren (Urk. 10/132, Urk. 10/135, Urk. 10/138) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 die Verfügung vom 2 0. Janu ar 2005 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des nach Zu stellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 10/ 140 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar
2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. April 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2005 damit, diese sei zweifellos unrichtig gewesen. So hätte a uf das Gutachten der Medizinischen Ab klärungsstelle
MEDAS vom Mai 2003 nicht abge stellt werden dürfen. D ie depressive Symptomatik habe sich aus der seit zwölf Jahren bestehenden psychosozialen Belastungssituation ergeben. Im psychiat rischen Teilgutachten seien entgegen dem Gesamtgutachten keine psychosozia len Belastungsfaktoren ge n annt worden, und diese seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden. Bei der attestierten depressi ven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches therapier bar sei und nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führe,
und die psy chiatrischen Diagnosen seien nicht durch objektive Befunde erklärt worden. Das teilpsychiatrische Gutachten sei damit unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 1) .
Zudem seien in den Teilgutachten erheblich höhere Arbeitsfähigkeiten attestiert worden, als im Hauptgutachten und das Valideneinkommen
sei nicht korrekt berechnet worden (S.
3 Ziff. 1) . Da sich auch die Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 weiterhin auf das MEDAS-Gutachten gestützt habe, sei auch diese zweifellos unrichtig (S. 3 Ziff. 2) .
Auf das Z.___ -Gutachten vom März 2014 könne sodann abgestellt werden
und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit al s Asylbetreuer auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (S. 4 Ziff. 3) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es liege weder eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache noch ein Revisions grund vor (S.
11 Ziff. 11) . Vor dem Hintergrund der damals geltenden Sach- und Rechtslage sei die Rentenzusprache vertretbar gewesen (S. 5 Ziff. 1 -2). Die psychosoziale Belastungssituation sei eingehend diskutiert worden (S. 6 Ziff. 2). Zudem könne nicht per se argumentiert werden, bei einer mittelgradigen De pression handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. So habe er aktenkundig mindestens seit Mitte 2001 unter Depressionen gelitten (S. 6 f. Ziff. 3). Zudem hätten die Gutachter begründet, dass die Gesamtheit der Befunde und Diagnose n eine ge wisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus recht fertig e (S. 7 f. Ziff. 4). Zu bemerken sei weiter, dass die korrekte Berech nung des Valideneinkommens bei der Rentenzusprache zu keinem anderen Re sultat führen würde (S. 8 f. Ziff. 5).
Da das Gutachten vom März 2011 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts darstelle und sich dieser nicht wesentlich verändert habe, sei wei ter hin auf das Gutachten vom Mai 2003 abzustellen. Insofern sei die Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 der Beschwerdegegnerin als korrekt einzustufen (S. 10 f .
Ziff. 9). Im Übrigen werde auch im aktuellen Gutachten festgehalten, dass sich im Ver lauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes beim Be schwerdeführer ergeben habe, weshalb auch keine Revision durchgefü hrt werden dürfe (S. 11 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache
und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägu ngsweise Aufhebung zulässig war respektive ob ein Revi sionsgrund vorliegt. 3. 3.1
Die am 2 0. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April 2002 verfügte
Rentenzuspra che (Urk. 10/58 -60)
basierte auf den fo lgende n medizinischen Einschätzungen : 3. 1 .1
Am 1 2. Mai 2003 erstattet en die Gutachter der MEDAS (vgl. vorstehend E. 2.1) ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/33) .
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 9 f. Ziff. 5.1): - lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei/mit: - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1991 und L5/S1 1996 - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Dis kopathien L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 6. August 2002) mit nachgewiesener breitbasiger
Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links und Kontakt der Nervenwurzel L5 links im Recessus
lateralis - postoperative n Veränderungen L4/5 links - Scheuermann-Residuen - Status nach Wurzelinfiltration L5 links August 2002 - Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung - Symptom ausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation - depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen - Status nach Embolisation einer AV-Mal formation im Kleinhirn rechts 1994 mit: - residuellen diskreten rechtsbetonten cerebellären Symptomen (Tremor, sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetremor)
Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung zusammenfassend aus, ob wohl
eine deutliche depressive Symptomatik vorliege, die sich vor allem durch die seit
nunmehr zwölf Jahren bestehende psychosoziale Belastungssituation ergebe, mit immer noch Status eines Flüchtlings, mittlerweile verheiratet und mit zwei Kin dern in knappen fürsorgeabhängigen finanziellen Verhältnissen, bestünden doch erhebliche somatische Befunde. Diese zögen eine glaubhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten nach sich. Eine schwere körperliche Arbeit sei dem Exploranden deshalb nicht mehr zumutbar.
Für eine leichte körperliche Arbeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von etwa 50 % . Durch die Überlagerung der Symptomatik durch die psychiatrische Seite bestehe eine gewisse Streubreite auch in ihrer Be urteilung, die auch schon in den Vorberichten zum Ausdruck gekommen sei. Die Gutachter führten aus, sie hielten trotzdem eine volle Arbeitsfähigkeit bei den vorliegenden Befunden und stattgehabten Operationen nicht vertretbar .
In der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen scheine es eine gewisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus zu geben. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt gegen über der somatischen Einschränkung (S. 12 Ziff. 6.1.1) .
F ür den erlernten Beruf eine s Polizisten und den ausgeübten Beruf eines Küchen gehilfen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Asylantenbetreuer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S.
12 Ziff. 6.1.2).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht sicher festzu stellen. Es werde vom Bericht der Klinik A.___ vom 9. April 2001 ausge gang en, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten attestiert worden sei. Allerdings sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass zum dama ligen Zeitpunkt auch für eine leichte Tätigkeit, wie die eines Asylantenbe treuers keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sondern diese wie aktuell 50 % be tragen habe. Dies sei im Verlauf im Bericht vom 2 4. August 2002 auch bestätigt worden (S. 12 Ziff. 6.1.3). Für eine alternative Tätigkeit ergebe sich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden. Es seien keine Zwangspositionen einzunehmen und keine vornübergebeugte n Haltungen, keine Exposition in Nässe und Kälte und möglichst in Wechselposition stehend, sitzend und gehend (S. 12 Ziff. 6.1.4).
Neben einer adäquaten psychotherapeutischen und antidepressiven Behandlung stünden keine spezifischen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung (S. 12 Ziff. 6.1.5). 3.1 .2
Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 2 8. Januar 2003 (Urk. 10/33/15-19) aus, bereits die erste Dekompressionsoperation habe keine wesentliche Linderung erbracht. Im Rahmen der Chronifizierung habe der Explorand ein Schon- und Meideverhalten entwickelt, das einer zunehmenden Dekonditionierung Vorschub geleistet habe und durch Abnahme der muskulä ren Stabilisationsfähigkeit segmentale Dysfunktionen und rezidivbegün stigende
Mikroinstabiliät fördere. Dieses Schon- und Meideverhalten sei neben den orga nischen Symptomen als primäres Reintegrationshindernis zu bezeichnen .
Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe d as arbeitsmedizinisch relevan te Pro b lem in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für eine Tätig keit mit schwerem Heben und Tragen von Lasten und für Tätigkeiten in Zwangspo si tionen mit länger dauernd en rein stehender oder sitzender Körper haltung sowie für Tätigkeiten in vornüber geneigten Positionen oder im Über kopfbereich
(S. 4 unten).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten in Wech selpositionen . Auf grund der beschriebenen Rehabilitationshindernissen im psy chischen Bereich seien aus rheumatologischer Sicht derzeit keine Massnahmen mit Aussicht auf Besserung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Bei entsprechen der Motivation un d verbessertem Coping -Verhalten wäre neben einer Ge wichtsreduktion eine d ie Rücken muskulatur kräftigende Trainingstherapie zu empfehlen (S. 5). 3.1 .3
Die psychosomatische n Gutachter führte n in ihrem Teilgutachten vom 2 8. Janu ar 2003 (Urk. 10/33/20-25) aus, laut Angaben des Beschwerdeführer s habe dieser
bis zum Auftauchen von politischen Problemen 1991 ein gutes Le ben geführt. H ernach habe er von Serbischen Polizisten flüchten müssen und sei 1991 als Asylant in die Schweiz gekommen. Insgesamt habe er sich in den letzten 10 Jahren in seinem P rivatleben sehr zufrieden gefühl
t. Zu Gewalter fahrungen be fragt habe der Explorand ausgeführt, keine solchen erfahren zu haben (S.
5 Ziff. 2.2).
In seinem angestammten Beruf als Betreuer im Sozialbereich fühle er sich zum gegebenen Ze itpunkt zu 100 % und in seiner gegenwärtig en freiwilligen Tätig keit als Übersetzter zu 50 % arbeitsfähig. Er habe damit das Gefühl etwas ma chen zu können, sei jedoch durch die Schmerzen in seiner Akt ivität stark ein ge schränkt (S. 5 Ziff. 2.3).
Zu den objektiven Befunden wurde ausgeführt, der Explorand sei
bewusstseins klar und in allen Ebenen orientiert gewesen. Es hätten sich leichte Einschrän kungen des Gedächtnisses sowie der Konzentration ergeben, bei erhaltener Auf merksamkeit. Der Explorand neige zum Grübeln, wobei Sorgen um die Ge sund heit und die Zukunft im Vordergrund stünden. Es hätten sich keine Hin weise für Ichstörungen, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen ergeben. Der Ex plorand beschreibe sein Selbstwertgefühl als stark wechselnd und seine Stim mung als depressiv. Antrieb und Motivation seien stark erniedrigt und seine Li bido auf grund der Potenzprobleme deutlich eingeschränkt. Der Explorand habe weiter ausgeführt, dass die auftretenden Schmerzen auch Ängste auslösten be züglich seiner Zukunft. Der Explorand habe von intermittierend auftretenden Gedanken von Lebensüberdruss berichte t, sich aber klar und glaubhaft von Sui zidalität distanzieren können. Insgesamt lägen Rückzugstendenzen und soziale Isolie rung vor. Es bestünden zirkadiane Störungen in Form von Durchschlaf störungen und vermehrt auftretenden Albträumen, welche zu nächtlichen Schlafunterbrüchen führten. Der Explorand beschreibe morgendliche Stim mungstiefs (S.
6). D ie Tätig keit als Übersetzter sei stufenweise wieder aufzu nehmen (S. 6 Ziff. 5-6). 3.1 .4
Die neurologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 2 9. Januar 2003 (Urk. 10/33/26- 31) aus, bezüglich de r Kopfschmerzen bestehe nach der
Schil derung der Symptome und der Anamnese der Verdacht auf einen chroni schen Spannungskopfschmerz. Aufgrund der Licht- und Lärmempfindlichkeit so wie der Zunahme der Kopfschmerzen bei körperlicher und psychischer Belas tung sei eine migräniforme Komponente anzunehmen. Im Status sei eine dis krete
cerebelläre Symptomatik rechtsbetont mit diskretem Halte
- und Intensi on stre mor und sakkadierter Blickfolge aufgefallen, was als Residuum der 1994 durch geführten AVM- Embolisation im Kleinhirn rechts erklärt werden könne .
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe für schwere körperliche Arbeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangspositionen und dem Heben von schwe ren Gegenständen ab 20 kg eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % . Diese Ein schrän kung betreffe weniger das Arbeitspensum, als die Arbeitsleistung, da auf grund der Rücken- und Kopf schmerz beschwerden mit einem erhöhten Pau sen be darf gerechnet werden sollte. Als medizinische Massnahme sei die mög lichst baldige berufliche Eingliederung des Exploranden zu empfehlen. Es sei aufge fallen, dass der Explorand ausgesprochen gut Deutsch spreche. Er habe insge samt einen überdurchschnittlich intelligenten Eindruck gemacht. Dieses intel lek tuelle Potential sollte gefördert werden, was sich positiv auf den ge sund heit lichen Zustand des Exploranden auswirken könnte. Denkbar wäre zum Beispiel eine Tätigkeit als Übersetzer, da dort die Möglichkeit zur Heimarbeit, zum stundenweisen Einsatz und zur freieren Zeiteinteilung bestehe (S. 5 f. Ziff. 8). 3.2
Dr. med.
B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bestätigte in seiner Stellungnahme vom 1 5. August 2003 (Urk. 10/49/2) die Einschätzung der Ar beitsfä higkeit der Gutachter der MEDAS (vorstehend E.
3.1) und damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizist und in der ausgeübten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in der Tätigkeit als Asylantenbetreuter und in jeder angepassten Tätigkeit. 4.
Im Rahmen der im November 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/84) holte die Beschwerdegegnerin das folgende Gutachten ein :
Dr. med. C.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Gutachtenzentrum Y.___, erstatteten am 1 5. März 2011 ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - leichte Osteochondrose und mässige Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1991 und L4/5 1996 - Adipositas - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen de pressiven Episoden, bestehend seit etwa 2001, ICD-10 F33.0, F33.10
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres
Impingement r echts und links, einen Diabete s mellitus sowie Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Em bolisation einer AV-Malformation im Kleinhirn rechts im Jahr 1994 (S.
22 Ziff. 8.2) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 2. März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Asylantenbe treuer und Dolmetscher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 auf 70 % festgelegt worden, da bei einer leichten Osteochondrose und mässigen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Fora men stenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei gleichzei tigem Übergewicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit inklinierter Körperhal tung nich t mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten.
Der Zeitraum von 2004 bis 2008 könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Seit Januar 2009 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz auf grund der derzeit mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emo tio nalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motiva tion und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisheri gen Tätigkeit (S. 22 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen würden und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten ge samthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 vollumfänglich (Arbeitsun fähigkeit 0 %) ausgeübt werden. Seit Januar 2009 seien zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 %
zumutbar (S. 23 Ziff. 9.2).
Der psychiatrische Gutachter könne den diagnostischen Einschätzungen mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit im psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 2 8. März 2003 weitgehend zustimmen. Nach vorübergehender Besserung de s psychischen Zustandsbildes von 2006 bis 2008 sei s eit Januar 2009 wieder eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds mit mittelgradiger de pressi ver Störung zu erheben, mit stärkeren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als 2003 beschrieben (S. 23 Ziff. 9.3).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei durch ein psychisches und ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich psy chosoziale Faktoren mit langjährigen Arbeitsproblemen und zuletzt auch Partner p roblemen feststellen (S. 24 Ziff. 9.7).
Im medizinischen Gutachten der MEDAS vom Mai 2003 seien ähnliche degene rative Veränderungen der LWS wie anlässlich der jetzigen Begutachtung festge halten. Somit sei es aus orthopädischer Sicht zu keiner wesentlichen Verände rung des G esundheitszustandes gekommen (S. 24 Ziff. 9.8). 5.
5.1
Im Rahmen des im Februar 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s (Urk. 10/107) ho lte die Beschwerdegegnerin das f olgende Gutachten ein :
Am 3 1. März 2014 erstatteten die Gutachter des Zentrums Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/128). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. III): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei: - Status nach Diskushernienoperation L4/5 links 1991 - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1996 - MRI der LWS vom 6. August 2002: breitbasige
Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein cervikal betontes myofasziales Schmerzsyndrom, eine anamnestisch mögli ch e Polyneuropathie, einen anamnestischen Diabetes mellitus, eine Adipositas per magna, einen Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit mig räniformen Anteilen sowie einen Status nach Emboli s ation einer AVM-Malfor mation
cerebellär rechts 1994 mit residuellen diskreten rechtsbetonten cere bel lären Symptomen (sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetre mor).
Die Gutachter führten aus, aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmer zen mit dem immer noch vorhandenen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5/S1 sowie der chronischen Kopfschmerzen mit migränoiden Anteilen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Normalerweise begründeten chronische Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit. Beim Exploranden komme es jedoch aktuell drei bis viermal pro Monat zu migränoiden
Exacerbationen, wobei wäh rend diesen Exacerbationen eine Arbeitsfähigkeit als nicht zumutbar er scheine.
Aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen sowie der residuellen sensomotorischen L5- Symptomatik links sollten keine schweren und mittel schweren körperlichen Tätigkeiten zugemutet werden. Leichte körperliche Tätig keiten in wechselnder Stellung sowie organisatorische und administrative Tä tig keiten könnten dem Exploranden jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adap tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 40 Mitte).
Aus Sicht der h eutigen Statuserhebung sei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten, die mehr als 5 bis 10 kg wögen und die mit häufigen Bücken einhergingen, zuzustimmen. Diese Einschätzung gelte ab Be ur teilung der K linik A.___ vom April 2001 .
In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ vom März 2011 bestehe beim Versicherten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, ebenfalls ab April 200 1.
Schmerzbedingt werde man dem Versicherten ein reduziertes Rendement von 30 % anerkennen müssen. Im Gegensatz zu Dr. C.___ werde die Tä tig keit als Asylanten-Betreuer und Dolmetscher mit einer leichten adap tierten Tä tigkeit gleich gesetzt und somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht unter schiedlich be urteilt (S. 41 unten).
Aufgrund der mindestens seit 2001 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, welche zu leichten und mittelgradig depressiven Episoden geführt habe beziehungsweise führe und der seit mindestens 2003 bestehenden anhaltenden somato formen Schmerzstörung, sei davon auszugehen, dass der Explorand auf grund der Unüberwindbarkeit der Schmerzen und einer Antriebsminderung in der Ar beitsfähigkeit gemittelt zu etwa 30 % reduziert sei. Daraus resultiere eine ge mittelte Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht (S. 36 oben, S. 42 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, d as Gutachten der MEDA S vom Januar 2003 und da s Gutachtenzentrum Y.___ vom März 2011 bestätigten seine Diagnosen und auch die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 36 Mitte).
Trotz der Chronifizierung der depressiven Symptome und der Schmerzsympto matik seien dringend ein erneuter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lungsversuch und eine suffiziente antidepressive Medikation indiziert. Diese sollte idealerweise aus einem antriebssteigernden Antidepressivum beste hen (S.
43 oben).
Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten andauernd nicht mehr ausüben könne. Diese Einschränkung gehe auf das Jahr 2001 zurück. Leichte bis intermittierend mittelsch w ere Arbeiten könne der Versicherte vollschichtig ausführen mit einer Einschränkung von 30 % . Gesamtmedizinisch bestehe im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (S. 42 Mitte). 5.2
Med. pract . E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 10/130/5-6) aus, auf das Z.___ -Gut achten vom März 2014 könne abgestellt werden. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar. Seit April 2001 bestehe für schwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, f ür die Tätigkeit als Asylantenb etreuer und als Dolmetscher bestehe seit 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Gegebenenfalls könne sich der Gesundheitszustand nach dem Durchführen der empfohlenen medizinischen Massnahmen verbessern. Bisher bestehe im Verlauf der Erkran kung keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes . 6 . 6 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu sprechung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie der er wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs or gane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 6 .2
Im Lichte der massgebenden Rechtsprec hung (vorstehend E. 6 .1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Januar 2005 rückwirkend ab April 2002 (Urk. 10/58-60) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) als zwei fellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentli chen geltend,
auf das MEDAS-Gutachten hätte nicht abgestellt werden dürfen und kritisierte vorab insbesondere das psychosomatische Teilgutachten (vorste hend E. 3.1.3) sowie die i m Gesamtgutachten (vorstehend E. 3.1.1) vorgenom men e Addition der sich aus den einzelnen Teilgutachten ergebenden Arbeits un fähigkeiten.
Weiter bemängelt wurde eine un genügende Auseinandersetzung mi t der psychosozialen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1).
Betreffend das psychosomatische Teilg utachten der MEDAS ist der Beschwerde gegnerin insofern Recht zu geben, als dass dieses sehr knapp ausgefallen ist und sich zu der vorhandenen psychosozialen Belastungssituation nur ungenügend äusserte, bei vager objektiver Befundbeschreibung.
Der Schlusskonsens im Gesamtgutachten erfolgte jedoch unter Einbezug der psychosomatischen Gutachter, und betreffend die psych ische Problematik wurde
ausgeführt, dass diese als wesentlich durch die psychosoziale Belastungssitua tion beeinflusst angesehen werde .
Ein vollständiges Ausseracht lassen von psy choso zialen Belastungsfaktoren liegt demnach nicht vor. Zu beachten ist weiter, dass rückblickend sowohl Dr. D.___ im März 2011 (vorstehend E. 4), als auch der psychiatrische Gutachter des Zentrums Z.___ im März 2014 (vorstehend E. 5. 1) die diag nostischen Einschätzungen des psy chosomatischen Teilgutachtens der MEDAS weitestgehend teilten.
Sodann hielten die Gutachter im Gesamtgutachten
der MEDAS fest, dass für eine leichte körperliche Tätigkeit aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % bestehe und wiesen auf die erheblichen somatischen Befunde hin.
Weiter begründeten sie den Umstand, dass in den Teilguta chten erheblich hö here Arbeits fähigkeiten attestiert worden seien als im Hauptgutachten damit, dass es aufgrund der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen ihres Erachtens zu einer gewissen additiven Wirkung d er attestierten Arbeitsunfähigkeiten gekom men sei (vorstehend E. 3.1.1).
Obwohl in Anbetracht der Diagnosen und der in den einzelnen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten die Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit im Ge samtgutachten
tatsächlich auch hätte anders ausfallen können, muss den Gu t achtern im Rahmen ihres Ermessens zugestanden werden, gewissen Be schwer den eine additive Wirkung zuzugestehen.
A uch wenn sich dem MEDAS- Gutachten nicht absc hliessend entnehmen lässt, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang psychosoziale Belastungsfakto ren in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit eingeflossen und
wie die aus psy chosomatischer Sicht erhobenen Diagnosen hierbei gewich tet w orden sind,
kann das Gutachten nicht als zweifellos unr ichtig eingestuft werden, da den Gut ach tern unter anderem auch ein Beurtei lungsermessen zuzugestehen ist.
Zur weiter kritisierten ursprünglichen Berechnung des Valideneinkommens ist - dem Beschwerdeführer folgend (vorstehend E. 2.2) - davon auszugehen, dass ein Abstellen auf die entsprechenden Tabellenlöhne zu keinem anderen Ergebnis, wenn nicht zu einem höheren Valideneinkommen geführt hätte, und das A b stellen auf den zuletzt erzielten Lohn, zumal es sich auch um die zweite, wenn auch befristete Anstellung handelte, in Anbetracht der Umstände ebenfalls als nicht offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/38/1, Urk. 10/49).
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass im Rahmen der erstmaligen Renten zuspra che
weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmun gen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Fest stellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie darge legt, weist die Be urteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung not wendigerweise Er mes sens züge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuch lichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessens betätigung einher geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E.
3.3), son dern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. 6. 3
Gleiches ist hinsichtlich der am 2 5. Mai 2011 ergangenen Bestätigung der un veränderten Invalidenrente (Urk. 10/102) zu sagen. So gingen die Gutachter des Gutachtenzentrum Y.___ in dem am 3 0. März 2011 erstatten orthopädisch-psychiatrischen Gut achten (vorstehend E.
4) zwar insgesamt von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten aus, bestätigten jedoch auf Anfrage der Be schwerdegegnerin am 3. Mai 2011 (Urk. 10/100), dass die von ihnen festgelegte Arbeitsfähigkeit auf einem mehr oder weniger unveränderten somatischen Be fund basiere, der anders beu rteilt werde, als im MEDAS - Gutachten aus dem Jahre 200 3. Weiter führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Januar 2009 eine geringe Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Auf die erwähnte Verschlechterung des psychischen Zustandes ging die Be schwerdegegnerin
sodann nicht weiter ein, was jedoch vertretbar erscheint, zu mal im Y.___ -Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Asylantenbetreuer und eine Ar beits fähigkeit von 70 % in einer a ngepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. vor stehend E.
4), was immer noch über den im MEDAS-Gutachten festgesetzten Arbeitsfähigkeiten lag (vgl. vorstehend E. 3.1. 1) .
Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Gutachter des Zentrums Y.___ bestätigt hatten, dass es sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen un verän derten Gesundheitszustand handelte (vgl. Urk. 10/ 100), in der Folge einen Revi sionstatbestand verneinte (vgl.
Urk. 10/101/5) und weiterhin auf das MEDAS- Gutachten abstellte, war demnach rechtens. 6 .4
In Anbetracht dieser Umstän de er scheinen sowohl
der Rentenentscheid vom 2 0. Januar 2005 wie auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 nicht als zweifellos unrichtig, womit sich die wie dererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt erweist . 7 . 7 .1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist. 7 .2
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rente nzuspre chenden Verfügung vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 10/58 -60) und der Bestätigung der halben Invalidenrente am 2 5. Mai 2011
(Urk. 10/102) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.1).
Der erstmaligen Rentenzu sprache im Jahr 2005 lag die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter der MEDAS zugrunde, ebenso der Bestätigung der Invalide nrente im Mai 2011, zumal Dr. C.___
und Dr. D.___ in ihrem or t hopädisch-psychiatrischen Gutachten vom März 2011
von einem
seit der MEDAS-Begutachtung unveränderten Gesundheitszu stand ausgingen
(vorstehend E. 4). 7 .3
Im Rahmen des im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei m Zentrum Z.___ ein (vorstehend E.
5.1). Die Gutachter des Zentrums Z.___ diagnostizierte n - im Wesentlichen u nverän der t zu den Diagnose n im Jahr 2003 - ein e
rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine somatoforme Schmerzstörung, (ICD-10 F45.4) und ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links. Sodann hielten die Gutachter fest, dass g esamtmedizinisch im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes bestehe, und der psy chiatrische Teilgutachter führte aus, das Gutachten der M EDAS vom Januar 2003 bestätige seine Diagnosen und auch seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit.
Damit weist das Gutachten des Zentrum s Z.___
vom März 2014 keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus,
leidet der Beschwerdeführer doch weiterhin an einer depressiven Störung und an un ver änderten Rückenschmerzen.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vorstehend E.
1.1), w as so auch von med. pract . E.___ (vorstehend E.
5.2), RAD,
bestätigt wurde.
Demnach lässt sich dem Z.___ -Gutachten keine seit der ursprünglichen Ren ten zusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesser ung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdef ührers entnehmen; es wurde wiederum le dig lich, wie schon im Y.___ -Gutachten im März 2011, eine andere Einschät zung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen. 7 .4
Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer d e aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 664, 6343 Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/ 102).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2005 damit, diese sei zweifellos unrichtig gewesen. So hätte a uf das Gutachten der Medizinischen Ab klärungsstelle
MEDAS vom Mai 2003 nicht abge stellt werden dürfen. D ie depressive Symptomatik habe sich aus der seit zwölf Jahren bestehenden psychosozialen Belastungssituation ergeben. Im psychiat rischen Teilgutachten seien entgegen dem Gesamtgutachten keine psychosozia len Belastungsfaktoren ge n annt worden, und diese seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden. Bei der attestierten depressi ven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches therapier bar sei und nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führe,
und die psy chiatrischen Diagnosen seien nicht durch objektive Befunde erklärt worden. Das teilpsychiatrische Gutachten sei damit unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 1) .
Zudem seien in den Teilgutachten erheblich höhere Arbeitsfähigkeiten attestiert worden, als im Hauptgutachten und das Valideneinkommen
sei nicht korrekt berechnet worden (S.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es liege weder eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache noch ein Revisions grund vor (S.
11 Ziff. 11) . Vor dem Hintergrund der damals geltenden Sach- und Rechtslage sei die Rentenzusprache vertretbar gewesen (S. 5 Ziff. 1 -2). Die psychosoziale Belastungssituation sei eingehend diskutiert worden (S. 6 Ziff. 2). Zudem könne nicht per se argumentiert werden, bei einer mittelgradigen De pression handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. So habe er aktenkundig mindestens seit Mitte 2001 unter Depressionen gelitten (S. 6 f. Ziff. 3). Zudem hätten die Gutachter begründet, dass die Gesamtheit der Befunde und Diagnose n eine ge wisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus recht fertig e (S. 7 f. Ziff. 4). Zu bemerken sei weiter, dass die korrekte Berech nung des Valideneinkommens bei der Rentenzusprache zu keinem anderen Re sultat führen würde (S. 8 f. Ziff. 5).
Da das Gutachten vom März 2011 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts darstelle und sich dieser nicht wesentlich verändert habe, sei wei ter hin auf das Gutachten vom Mai 2003 abzustellen. Insofern sei die Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 der Beschwerdegegnerin als korrekt einzustufen (S. 10 f .
Ziff. 9). Im Übrigen werde auch im aktuellen Gutachten festgehalten, dass sich im Ver lauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes beim Be schwerdeführer ergeben habe, weshalb auch keine Revision durchgefü hrt werden dürfe (S. 11 Ziff. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache
und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägu ngsweise Aufhebung zulässig war respektive ob ein Revi sionsgrund vorliegt.
E. 3 1 .1
Am 1 2. Mai 2003 erstattet en die Gutachter der MEDAS (vgl. vorstehend E. 2.1) ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/33) .
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 9 f. Ziff. 5.1): - lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei/mit: - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1991 und L5/S1 1996 - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Dis kopathien L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 6. August 2002) mit nachgewiesener breitbasiger
Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links und Kontakt der Nervenwurzel L5 links im Recessus
lateralis - postoperative n Veränderungen L4/5 links - Scheuermann-Residuen - Status nach Wurzelinfiltration L5 links August 2002 - Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung - Symptom ausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation - depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen - Status nach Embolisation einer AV-Mal formation im Kleinhirn rechts 1994 mit: - residuellen diskreten rechtsbetonten cerebellären Symptomen (Tremor, sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetremor)
Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung zusammenfassend aus, ob wohl
eine deutliche depressive Symptomatik vorliege, die sich vor allem durch die seit
nunmehr zwölf Jahren bestehende psychosoziale Belastungssituation ergebe, mit immer noch Status eines Flüchtlings, mittlerweile verheiratet und mit zwei Kin dern in knappen fürsorgeabhängigen finanziellen Verhältnissen, bestünden doch erhebliche somatische Befunde. Diese zögen eine glaubhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten nach sich. Eine schwere körperliche Arbeit sei dem Exploranden deshalb nicht mehr zumutbar.
Für eine leichte körperliche Arbeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von etwa 50 % . Durch die Überlagerung der Symptomatik durch die psychiatrische Seite bestehe eine gewisse Streubreite auch in ihrer Be urteilung, die auch schon in den Vorberichten zum Ausdruck gekommen sei. Die Gutachter führten aus, sie hielten trotzdem eine volle Arbeitsfähigkeit bei den vorliegenden Befunden und stattgehabten Operationen nicht vertretbar .
In der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen scheine es eine gewisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus zu geben. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt gegen über der somatischen Einschränkung (S. 12 Ziff. 6.1.1) .
F ür den erlernten Beruf eine s Polizisten und den ausgeübten Beruf eines Küchen gehilfen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Asylantenbetreuer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S.
12 Ziff. 6.1.2).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht sicher festzu stellen. Es werde vom Bericht der Klinik A.___ vom 9. April 2001 ausge gang en, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten attestiert worden sei. Allerdings sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass zum dama ligen Zeitpunkt auch für eine leichte Tätigkeit, wie die eines Asylantenbe treuers keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sondern diese wie aktuell 50 % be tragen habe. Dies sei im Verlauf im Bericht vom 2 4. August 2002 auch bestätigt worden (S. 12 Ziff. 6.1.3). Für eine alternative Tätigkeit ergebe sich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden. Es seien keine Zwangspositionen einzunehmen und keine vornübergebeugte n Haltungen, keine Exposition in Nässe und Kälte und möglichst in Wechselposition stehend, sitzend und gehend (S. 12 Ziff. 6.1.4).
Neben einer adäquaten psychotherapeutischen und antidepressiven Behandlung stünden keine spezifischen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung (S. 12 Ziff. 6.1.5).
E. 3.1 ) und damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizist und in der ausgeübten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in der Tätigkeit als Asylantenbetreuter und in jeder angepassten Tätigkeit. 4.
Im Rahmen der im November 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/84) holte die Beschwerdegegnerin das folgende Gutachten ein :
Dr. med. C.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Gutachtenzentrum Y.___, erstatteten am 1 5. März 2011 ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - leichte Osteochondrose und mässige Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1991 und L4/5 1996 - Adipositas - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen de pressiven Episoden, bestehend seit etwa 2001, ICD-10 F33.0, F33.10
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres
Impingement r echts und links, einen Diabete s mellitus sowie Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Em bolisation einer AV-Malformation im Kleinhirn rechts im Jahr 1994 (S.
22 Ziff. 8.2) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 2. März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Asylantenbe treuer und Dolmetscher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 auf 70 % festgelegt worden, da bei einer leichten Osteochondrose und mässigen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Fora men stenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei gleichzei tigem Übergewicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit inklinierter Körperhal tung nich t mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten.
Der Zeitraum von 2004 bis 2008 könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Seit Januar 2009 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz auf grund der derzeit mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emo tio nalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motiva tion und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisheri gen Tätigkeit (S. 22 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen würden und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten ge samthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 vollumfänglich (Arbeitsun fähigkeit 0 %) ausgeübt werden. Seit Januar 2009 seien zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 %
zumutbar (S. 23 Ziff. 9.2).
Der psychiatrische Gutachter könne den diagnostischen Einschätzungen mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit im psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 2 8. März 2003 weitgehend zustimmen. Nach vorübergehender Besserung de s psychischen Zustandsbildes von 2006 bis 2008 sei s eit Januar 2009 wieder eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds mit mittelgradiger de pressi ver Störung zu erheben, mit stärkeren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als 2003 beschrieben (S. 23 Ziff. 9.3).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei durch ein psychisches und ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich psy chosoziale Faktoren mit langjährigen Arbeitsproblemen und zuletzt auch Partner p roblemen feststellen (S. 24 Ziff. 9.7).
Im medizinischen Gutachten der MEDAS vom Mai 2003 seien ähnliche degene rative Veränderungen der LWS wie anlässlich der jetzigen Begutachtung festge halten. Somit sei es aus orthopädischer Sicht zu keiner wesentlichen Verände rung des G esundheitszustandes gekommen (S. 24 Ziff. 9.8).
E. 3.2 Dr. med.
B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bestätigte in seiner Stellungnahme vom 1 5. August 2003 (Urk. 10/49/2) die Einschätzung der Ar beitsfä higkeit der Gutachter der MEDAS (vorstehend E.
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 5 Ziff. 2.2).
In seinem angestammten Beruf als Betreuer im Sozialbereich fühle er sich zum gegebenen Ze itpunkt zu 100 % und in seiner gegenwärtig en freiwilligen Tätig keit als Übersetzter zu 50 % arbeitsfähig. Er habe damit das Gefühl etwas ma chen zu können, sei jedoch durch die Schmerzen in seiner Akt ivität stark ein ge schränkt (S. 5 Ziff. 2.3).
Zu den objektiven Befunden wurde ausgeführt, der Explorand sei
bewusstseins klar und in allen Ebenen orientiert gewesen. Es hätten sich leichte Einschrän kungen des Gedächtnisses sowie der Konzentration ergeben, bei erhaltener Auf merksamkeit. Der Explorand neige zum Grübeln, wobei Sorgen um die Ge sund heit und die Zukunft im Vordergrund stünden. Es hätten sich keine Hin weise für Ichstörungen, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen ergeben. Der Ex plorand beschreibe sein Selbstwertgefühl als stark wechselnd und seine Stim mung als depressiv. Antrieb und Motivation seien stark erniedrigt und seine Li bido auf grund der Potenzprobleme deutlich eingeschränkt. Der Explorand habe weiter ausgeführt, dass die auftretenden Schmerzen auch Ängste auslösten be züglich seiner Zukunft. Der Explorand habe von intermittierend auftretenden Gedanken von Lebensüberdruss berichte t, sich aber klar und glaubhaft von Sui zidalität distanzieren können. Insgesamt lägen Rückzugstendenzen und soziale Isolie rung vor. Es bestünden zirkadiane Störungen in Form von Durchschlaf störungen und vermehrt auftretenden Albträumen, welche zu nächtlichen Schlafunterbrüchen führten. Der Explorand beschreibe morgendliche Stim mungstiefs (S.
6). D ie Tätig keit als Übersetzter sei stufenweise wieder aufzu nehmen (S. 6 Ziff. 5-6).
E. 5.1 ). Die Gutachter des Zentrums Z.___ diagnostizierte n - im Wesentlichen u nverän der t zu den Diagnose n im Jahr 2003 - ein e
rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine somatoforme Schmerzstörung, (ICD-10 F45.4) und ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links. Sodann hielten die Gutachter fest, dass g esamtmedizinisch im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes bestehe, und der psy chiatrische Teilgutachter führte aus, das Gutachten der M EDAS vom Januar 2003 bestätige seine Diagnosen und auch seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit.
Damit weist das Gutachten des Zentrum s Z.___
vom März 2014 keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus,
leidet der Beschwerdeführer doch weiterhin an einer depressiven Störung und an un ver änderten Rückenschmerzen.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vorstehend E.
1.1), w as so auch von med. pract . E.___ (vorstehend E.
5.2), RAD,
bestätigt wurde.
Demnach lässt sich dem Z.___ -Gutachten keine seit der ursprünglichen Ren ten zusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesser ung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdef ührers entnehmen; es wurde wiederum le dig lich, wie schon im Y.___ -Gutachten im März 2011, eine andere Einschät zung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen.
E. 5.2 Med. pract . E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 10/130/5-6) aus, auf das Z.___ -Gut achten vom März 2014 könne abgestellt werden. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar. Seit April 2001 bestehe für schwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, f ür die Tätigkeit als Asylantenb etreuer und als Dolmetscher bestehe seit 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Gegebenenfalls könne sich der Gesundheitszustand nach dem Durchführen der empfohlenen medizinischen Massnahmen verbessern. Bisher bestehe im Verlauf der Erkran kung keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes .
E. 6 .4
In Anbetracht dieser Umstän de er scheinen sowohl
der Rentenentscheid vom 2 0. Januar 2005 wie auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 nicht als zweifellos unrichtig, womit sich die wie dererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt erweist .
E. 7 .4
Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer d e aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.
E. 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr.
E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 664, 6343 Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00036 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
5. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1970, meldete sich am 9. März 2001 unter Hinweis auf eine seit 1991 bestehende Diskushernie und eine seit drei Jahren bestehende Migräne bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 0. Januar 2005 b ei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe R ente ab 1. April 2002 zu (Urk. 10/ 58 -60).
Nach Eingang eines am 2 4. November 2009 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/84) holte di e IV-Stelle unter anderem bei m Gutachtenzentrum Y.___ ein orthopädisch- psychiatrisches Gutachten ein, das am 3 0. März 2011 erstattet wurde (Urk. 10/ 98).
Am
2 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/ 102). 1.2
Am 2 4. Januar 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung s eines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 10/106) . In der Folge holte di e IV-Stelle unter anderem beim Begutachtungszentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 3 1. März 2014 erstattet wurde (Urk. 10/ 128). Nach durch ge führt em Vorbescheidverfahren (Urk. 10/132, Urk. 10/135, Urk. 10/138) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 die Verfügung vom 2 0. Janu ar 2005 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des nach Zu stellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 10/ 140 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar
2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. April 2015 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil det hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2
ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substitu ierten Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die ge samten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. Januar 2005 damit, diese sei zweifellos unrichtig gewesen. So hätte a uf das Gutachten der Medizinischen Ab klärungsstelle
MEDAS vom Mai 2003 nicht abge stellt werden dürfen. D ie depressive Symptomatik habe sich aus der seit zwölf Jahren bestehenden psychosozialen Belastungssituation ergeben. Im psychiat rischen Teilgutachten seien entgegen dem Gesamtgutachten keine psychosozia len Belastungsfaktoren ge n annt worden, und diese seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeklammert worden. Bei der attestierten depressi ven Episode handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches therapier bar sei und nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führe,
und die psy chiatrischen Diagnosen seien nicht durch objektive Befunde erklärt worden. Das teilpsychiatrische Gutachten sei damit unvollständig und nicht nachvollziehbar (S. 2 Ziff. 1) .
Zudem seien in den Teilgutachten erheblich höhere Arbeitsfähigkeiten attestiert worden, als im Hauptgutachten und das Valideneinkommen
sei nicht korrekt berechnet worden (S.
3 Ziff. 1) . Da sich auch die Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 weiterhin auf das MEDAS-Gutachten gestützt habe, sei auch diese zweifellos unrichtig (S. 3 Ziff. 2) .
Auf das Z.___ -Gutachten vom März 2014 könne sodann abgestellt werden
und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit al s Asylbetreuer auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (S. 4 Ziff. 3) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, es liege weder eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache noch ein Revisions grund vor (S.
11 Ziff. 11) . Vor dem Hintergrund der damals geltenden Sach- und Rechtslage sei die Rentenzusprache vertretbar gewesen (S. 5 Ziff. 1 -2). Die psychosoziale Belastungssituation sei eingehend diskutiert worden (S. 6 Ziff. 2). Zudem könne nicht per se argumentiert werden, bei einer mittelgradigen De pression handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit führe. So habe er aktenkundig mindestens seit Mitte 2001 unter Depressionen gelitten (S. 6 f. Ziff. 3). Zudem hätten die Gutachter begründet, dass die Gesamtheit der Befunde und Diagnose n eine ge wisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus recht fertig e (S. 7 f. Ziff. 4). Zu bemerken sei weiter, dass die korrekte Berech nung des Valideneinkommens bei der Rentenzusprache zu keinem anderen Re sultat führen würde (S. 8 f. Ziff. 5).
Da das Gutachten vom März 2011 lediglich eine andere Beurteilung desselben Sach verhalts darstelle und sich dieser nicht wesentlich verändert habe, sei wei ter hin auf das Gutachten vom Mai 2003 abzustellen. Insofern sei die Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 der Beschwerdegegnerin als korrekt einzustufen (S. 10 f .
Ziff. 9). Im Übrigen werde auch im aktuellen Gutachten festgehalten, dass sich im Ver lauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes beim Be schwerdeführer ergeben habe, weshalb auch keine Revision durchgefü hrt werden dürfe (S. 11 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache
und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägu ngsweise Aufhebung zulässig war respektive ob ein Revi sionsgrund vorliegt. 3. 3.1
Die am 2 0. Januar 2005 rückwirkend ab 1. April 2002 verfügte
Rentenzuspra che (Urk. 10/58 -60)
basierte auf den fo lgende n medizinischen Einschätzungen : 3. 1 .1
Am 1 2. Mai 2003 erstattet en die Gutachter der MEDAS (vgl. vorstehend E. 2.1) ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/33) .
Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 9 f. Ziff. 5.1): - lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei/mit: - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1991 und L5/S1 1996 - degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Dis kopathien L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 6. August 2002) mit nachgewiesener breitbasiger
Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links und Kontakt der Nervenwurzel L5 links im Recessus
lateralis - postoperative n Veränderungen L4/5 links - Scheuermann-Residuen - Status nach Wurzelinfiltration L5 links August 2002 - Haltungsinsuffizienz bei allgemeiner Dekonditionierung - Symptom ausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation - depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) - Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Anteilen - Status nach Embolisation einer AV-Mal formation im Kleinhirn rechts 1994 mit: - residuellen diskreten rechtsbetonten cerebellären Symptomen (Tremor, sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetremor)
Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung zusammenfassend aus, ob wohl
eine deutliche depressive Symptomatik vorliege, die sich vor allem durch die seit
nunmehr zwölf Jahren bestehende psychosoziale Belastungssituation ergebe, mit immer noch Status eines Flüchtlings, mittlerweile verheiratet und mit zwei Kin dern in knappen fürsorgeabhängigen finanziellen Verhältnissen, bestünden doch erhebliche somatische Befunde. Diese zögen eine glaubhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten nach sich. Eine schwere körperliche Arbeit sei dem Exploranden deshalb nicht mehr zumutbar.
Für eine leichte körperliche Arbeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von etwa 50 % . Durch die Überlagerung der Symptomatik durch die psychiatrische Seite bestehe eine gewisse Streubreite auch in ihrer Be urteilung, die auch schon in den Vorberichten zum Ausdruck gekommen sei. Die Gutachter führten aus, sie hielten trotzdem eine volle Arbeitsfähigkeit bei den vorliegenden Befunden und stattgehabten Operationen nicht vertretbar .
In der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen scheine es eine gewisse additive Wirkung der einzelnen Arbeitsunfähigkeitsatteste durchaus zu geben. Aus psy chosomatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt gegen über der somatischen Einschränkung (S. 12 Ziff. 6.1.1) .
F ür den erlernten Beruf eine s Polizisten und den ausgeübten Beruf eines Küchen gehilfen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Asylantenbetreuer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S.
12 Ziff. 6.1.2).
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht sicher festzu stellen. Es werde vom Bericht der Klinik A.___ vom 9. April 2001 ausge gang en, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten attestiert worden sei. Allerdings sei aufgrund der Anamnese davon auszugehen, dass zum dama ligen Zeitpunkt auch für eine leichte Tätigkeit, wie die eines Asylantenbe treuers keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sondern diese wie aktuell 50 % be tragen habe. Dies sei im Verlauf im Bericht vom 2 4. August 2002 auch bestätigt worden (S. 12 Ziff. 6.1.3). Für eine alternative Tätigkeit ergebe sich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei sei das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden. Es seien keine Zwangspositionen einzunehmen und keine vornübergebeugte n Haltungen, keine Exposition in Nässe und Kälte und möglichst in Wechselposition stehend, sitzend und gehend (S. 12 Ziff. 6.1.4).
Neben einer adäquaten psychotherapeutischen und antidepressiven Behandlung stünden keine spezifischen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Verfügung (S. 12 Ziff. 6.1.5). 3.1 .2
Der rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten vom 2 8. Januar 2003 (Urk. 10/33/15-19) aus, bereits die erste Dekompressionsoperation habe keine wesentliche Linderung erbracht. Im Rahmen der Chronifizierung habe der Explorand ein Schon- und Meideverhalten entwickelt, das einer zunehmenden Dekonditionierung Vorschub geleistet habe und durch Abnahme der muskulä ren Stabilisationsfähigkeit segmentale Dysfunktionen und rezidivbegün stigende
Mikroinstabiliät fördere. Dieses Schon- und Meideverhalten sei neben den orga nischen Symptomen als primäres Reintegrationshindernis zu bezeichnen .
Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe d as arbeitsmedizinisch relevan te Pro b lem in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für eine Tätig keit mit schwerem Heben und Tragen von Lasten und für Tätigkeiten in Zwangspo si tionen mit länger dauernd en rein stehender oder sitzender Körper haltung sowie für Tätigkeiten in vornüber geneigten Positionen oder im Über kopfbereich
(S. 4 unten).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten in Wech selpositionen . Auf grund der beschriebenen Rehabilitationshindernissen im psy chischen Bereich seien aus rheumatologischer Sicht derzeit keine Massnahmen mit Aussicht auf Besserung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Bei entsprechen der Motivation un d verbessertem Coping -Verhalten wäre neben einer Ge wichtsreduktion eine d ie Rücken muskulatur kräftigende Trainingstherapie zu empfehlen (S. 5). 3.1 .3
Die psychosomatische n Gutachter führte n in ihrem Teilgutachten vom 2 8. Janu ar 2003 (Urk. 10/33/20-25) aus, laut Angaben des Beschwerdeführer s habe dieser
bis zum Auftauchen von politischen Problemen 1991 ein gutes Le ben geführt. H ernach habe er von Serbischen Polizisten flüchten müssen und sei 1991 als Asylant in die Schweiz gekommen. Insgesamt habe er sich in den letzten 10 Jahren in seinem P rivatleben sehr zufrieden gefühl
t. Zu Gewalter fahrungen be fragt habe der Explorand ausgeführt, keine solchen erfahren zu haben (S.
5 Ziff. 2.2).
In seinem angestammten Beruf als Betreuer im Sozialbereich fühle er sich zum gegebenen Ze itpunkt zu 100 % und in seiner gegenwärtig en freiwilligen Tätig keit als Übersetzter zu 50 % arbeitsfähig. Er habe damit das Gefühl etwas ma chen zu können, sei jedoch durch die Schmerzen in seiner Akt ivität stark ein ge schränkt (S. 5 Ziff. 2.3).
Zu den objektiven Befunden wurde ausgeführt, der Explorand sei
bewusstseins klar und in allen Ebenen orientiert gewesen. Es hätten sich leichte Einschrän kungen des Gedächtnisses sowie der Konzentration ergeben, bei erhaltener Auf merksamkeit. Der Explorand neige zum Grübeln, wobei Sorgen um die Ge sund heit und die Zukunft im Vordergrund stünden. Es hätten sich keine Hin weise für Ichstörungen, Wahnerleben oder Sinnestäuschungen ergeben. Der Ex plorand beschreibe sein Selbstwertgefühl als stark wechselnd und seine Stim mung als depressiv. Antrieb und Motivation seien stark erniedrigt und seine Li bido auf grund der Potenzprobleme deutlich eingeschränkt. Der Explorand habe weiter ausgeführt, dass die auftretenden Schmerzen auch Ängste auslösten be züglich seiner Zukunft. Der Explorand habe von intermittierend auftretenden Gedanken von Lebensüberdruss berichte t, sich aber klar und glaubhaft von Sui zidalität distanzieren können. Insgesamt lägen Rückzugstendenzen und soziale Isolie rung vor. Es bestünden zirkadiane Störungen in Form von Durchschlaf störungen und vermehrt auftretenden Albträumen, welche zu nächtlichen Schlafunterbrüchen führten. Der Explorand beschreibe morgendliche Stim mungstiefs (S.
6). D ie Tätig keit als Übersetzter sei stufenweise wieder aufzu nehmen (S. 6 Ziff. 5-6). 3.1 .4
Die neurologischen Gutachter führten in ihrem Teilgutachten vom 2 9. Januar 2003 (Urk. 10/33/26- 31) aus, bezüglich de r Kopfschmerzen bestehe nach der
Schil derung der Symptome und der Anamnese der Verdacht auf einen chroni schen Spannungskopfschmerz. Aufgrund der Licht- und Lärmempfindlichkeit so wie der Zunahme der Kopfschmerzen bei körperlicher und psychischer Belas tung sei eine migräniforme Komponente anzunehmen. Im Status sei eine dis krete
cerebelläre Symptomatik rechtsbetont mit diskretem Halte
- und Intensi on stre mor und sakkadierter Blickfolge aufgefallen, was als Residuum der 1994 durch geführten AVM- Embolisation im Kleinhirn rechts erklärt werden könne .
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe für schwere körperliche Arbeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme von Zwangspositionen und dem Heben von schwe ren Gegenständen ab 20 kg eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastung bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 80 % . Diese Ein schrän kung betreffe weniger das Arbeitspensum, als die Arbeitsleistung, da auf grund der Rücken- und Kopf schmerz beschwerden mit einem erhöhten Pau sen be darf gerechnet werden sollte. Als medizinische Massnahme sei die mög lichst baldige berufliche Eingliederung des Exploranden zu empfehlen. Es sei aufge fallen, dass der Explorand ausgesprochen gut Deutsch spreche. Er habe insge samt einen überdurchschnittlich intelligenten Eindruck gemacht. Dieses intel lek tuelle Potential sollte gefördert werden, was sich positiv auf den ge sund heit lichen Zustand des Exploranden auswirken könnte. Denkbar wäre zum Beispiel eine Tätigkeit als Übersetzer, da dort die Möglichkeit zur Heimarbeit, zum stundenweisen Einsatz und zur freieren Zeiteinteilung bestehe (S. 5 f. Ziff. 8). 3.2
Dr. med.
B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bestätigte in seiner Stellungnahme vom 1 5. August 2003 (Urk. 10/49/2) die Einschätzung der Ar beitsfä higkeit der Gutachter der MEDAS (vorstehend E.
3.1) und damit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizist und in der ausgeübten Tätigkeit als Küchengehilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in der Tätigkeit als Asylantenbetreuter und in jeder angepassten Tätigkeit. 4.
Im Rahmen der im November 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/84) holte die Beschwerdegegnerin das folgende Gutachten ein :
Dr. med. C.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. D.___, Fach arzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, Gutachtenzentrum Y.___, erstatteten am 1 5. März 2011 ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - leichte Osteochondrose und mässige Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1991 und L4/5 1996 - Adipositas - rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen de pressiven Episoden, bestehend seit etwa 2001, ICD-10 F33.0, F33.10
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres
Impingement r echts und links, einen Diabete s mellitus sowie Spannungskopfschmerzen und einen Status nach Em bolisation einer AV-Malformation im Kleinhirn rechts im Jahr 1994 (S.
22 Ziff. 8.2) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatri schen Beurteilung am 2 2. März 2011 sei die Arbeitsfähigkeit als Asylantenbe treuer und Dolmetscher gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 auf 70 % festgelegt worden, da bei einer leichten Osteochondrose und mässigen Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusion und Fora men stenosen L5/S1 beidseits mit Tangieren der Nervenwurzeln L5 bei gleichzei tigem Übergewicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit inklinierter Körperhal tung nich t mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten.
Der Zeitraum von 2004 bis 2008 könne aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt werden. Seit Januar 2009 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz auf grund der derzeit mittelgradigen depressiven Episode mit Beeinträchtigung der emo tio nalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motiva tion und der Dauerbelastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisheri gen Tätigkeit (S. 22 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen würden und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten ge samthaft bei voller Stundenpräsenz seit April 2001 vollumfänglich (Arbeitsun fähigkeit 0 %) ausgeübt werden. Seit Januar 2009 seien zusätzlich Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu 70 %
zumutbar (S. 23 Ziff. 9.2).
Der psychiatrische Gutachter könne den diagnostischen Einschätzungen mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfäh igkeit im psychiatrischen MEDAS- Gutachten vom 2 8. März 2003 weitgehend zustimmen. Nach vorübergehender Besserung de s psychischen Zustandsbildes von 2006 bis 2008 sei s eit Januar 2009 wieder eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds mit mittelgradiger de pressi ver Störung zu erheben, mit stärkeren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit als 2003 beschrieben (S. 23 Ziff. 9.3).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei durch ein psychisches und ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich psy chosoziale Faktoren mit langjährigen Arbeitsproblemen und zuletzt auch Partner p roblemen feststellen (S. 24 Ziff. 9.7).
Im medizinischen Gutachten der MEDAS vom Mai 2003 seien ähnliche degene rative Veränderungen der LWS wie anlässlich der jetzigen Begutachtung festge halten. Somit sei es aus orthopädischer Sicht zu keiner wesentlichen Verände rung des G esundheitszustandes gekommen (S. 24 Ziff. 9.8). 5.
5.1
Im Rahmen des im Februar 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren s (Urk. 10/107) ho lte die Beschwerdegegnerin das f olgende Gutachten ein :
Am 3 1. März 2014 erstatteten die Gutachter des Zentrums Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/128). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. III): - rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei: - Status nach Diskushernienoperation L4/5 links 1991 - Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1996 - MRI der LWS vom 6. August 2002: breitbasige
Diskusprotrusion L5/S1 und L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein cervikal betontes myofasziales Schmerzsyndrom, eine anamnestisch mögli ch e Polyneuropathie, einen anamnestischen Diabetes mellitus, eine Adipositas per magna, einen Verdacht auf chronische Spannungskopfschmerzen mit mig räniformen Anteilen sowie einen Status nach Emboli s ation einer AVM-Malfor mation
cerebellär rechts 1994 mit residuellen diskreten rechtsbetonten cere bel lären Symptomen (sakkadierte Blickfolge, leichter Intensions- und Haltetre mor).
Die Gutachter führten aus, aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmer zen mit dem immer noch vorhandenen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5/S1 sowie der chronischen Kopfschmerzen mit migränoiden Anteilen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Normalerweise begründeten chronische Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit. Beim Exploranden komme es jedoch aktuell drei bis viermal pro Monat zu migränoiden
Exacerbationen, wobei wäh rend diesen Exacerbationen eine Arbeitsfähigkeit als nicht zumutbar er scheine.
Aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen sowie der residuellen sensomotorischen L5- Symptomatik links sollten keine schweren und mittel schweren körperlichen Tätigkeiten zugemutet werden. Leichte körperliche Tätig keiten in wechselnder Stellung sowie organisatorische und administrative Tä tig keiten könnten dem Exploranden jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adap tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 40 Mitte).
Aus Sicht der h eutigen Statuserhebung sei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten, die mehr als 5 bis 10 kg wögen und die mit häufigen Bücken einhergingen, zuzustimmen. Diese Einschätzung gelte ab Be ur teilung der K linik A.___ vom April 2001 .
In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. C.___ vom März 2011 bestehe beim Versicherten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, ebenfalls ab April 200 1.
Schmerzbedingt werde man dem Versicherten ein reduziertes Rendement von 30 % anerkennen müssen. Im Gegensatz zu Dr. C.___ werde die Tä tig keit als Asylanten-Betreuer und Dolmetscher mit einer leichten adap tierten Tä tigkeit gleich gesetzt und somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht unter schiedlich be urteilt (S. 41 unten).
Aufgrund der mindestens seit 2001 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, welche zu leichten und mittelgradig depressiven Episoden geführt habe beziehungsweise führe und der seit mindestens 2003 bestehenden anhaltenden somato formen Schmerzstörung, sei davon auszugehen, dass der Explorand auf grund der Unüberwindbarkeit der Schmerzen und einer Antriebsminderung in der Ar beitsfähigkeit gemittelt zu etwa 30 % reduziert sei. Daraus resultiere eine ge mittelte Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht (S. 36 oben, S. 42 oben).
Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, d as Gutachten der MEDA S vom Januar 2003 und da s Gutachtenzentrum Y.___ vom März 2011 bestätigten seine Diagnosen und auch die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (S. 36 Mitte).
Trotz der Chronifizierung der depressiven Symptome und der Schmerzsympto matik seien dringend ein erneuter psychiatrisch-psychotherapeutischer Be hand lungsversuch und eine suffiziente antidepressive Medikation indiziert. Diese sollte idealerweise aus einem antriebssteigernden Antidepressivum beste hen (S.
43 oben).
Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten andauernd nicht mehr ausüben könne. Diese Einschränkung gehe auf das Jahr 2001 zurück. Leichte bis intermittierend mittelsch w ere Arbeiten könne der Versicherte vollschichtig ausführen mit einer Einschränkung von 30 % . Gesamtmedizinisch bestehe im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes (S. 42 Mitte). 5.2
Med. pract . E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2014 (Urk. 10/130/5-6) aus, auf das Z.___ -Gut achten vom März 2014 könne abgestellt werden. Es sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Demnach seien dem Beschwerdeführer leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten zumutbar. Seit April 2001 bestehe für schwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, f ür die Tätigkeit als Asylantenb etreuer und als Dolmetscher bestehe seit 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Gegebenenfalls könne sich der Gesundheitszustand nach dem Durchführen der empfohlenen medizinischen Massnahmen verbessern. Bisher bestehe im Verlauf der Erkran kung keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes . 6 . 6 .1
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu sprechung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie der er wägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs or gane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundege richts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.
Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit be ruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 6 .2
Im Lichte der massgebenden Rechtsprec hung (vorstehend E. 6 .1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Januar 2005 rückwirkend ab April 2002 (Urk. 10/58-60) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Mai 2003 (vorstehend E. 3.1) als zwei fellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentli chen geltend,
auf das MEDAS-Gutachten hätte nicht abgestellt werden dürfen und kritisierte vorab insbesondere das psychosomatische Teilgutachten (vorste hend E. 3.1.3) sowie die i m Gesamtgutachten (vorstehend E. 3.1.1) vorgenom men e Addition der sich aus den einzelnen Teilgutachten ergebenden Arbeits un fähigkeiten.
Weiter bemängelt wurde eine un genügende Auseinandersetzung mi t der psychosozialen Belastungssituation (vorstehend E. 2.1).
Betreffend das psychosomatische Teilg utachten der MEDAS ist der Beschwerde gegnerin insofern Recht zu geben, als dass dieses sehr knapp ausgefallen ist und sich zu der vorhandenen psychosozialen Belastungssituation nur ungenügend äusserte, bei vager objektiver Befundbeschreibung.
Der Schlusskonsens im Gesamtgutachten erfolgte jedoch unter Einbezug der psychosomatischen Gutachter, und betreffend die psych ische Problematik wurde
ausgeführt, dass diese als wesentlich durch die psychosoziale Belastungssitua tion beeinflusst angesehen werde .
Ein vollständiges Ausseracht lassen von psy choso zialen Belastungsfaktoren liegt demnach nicht vor. Zu beachten ist weiter, dass rückblickend sowohl Dr. D.___ im März 2011 (vorstehend E. 4), als auch der psychiatrische Gutachter des Zentrums Z.___ im März 2014 (vorstehend E. 5. 1) die diag nostischen Einschätzungen des psy chosomatischen Teilgutachtens der MEDAS weitestgehend teilten.
Sodann hielten die Gutachter im Gesamtgutachten
der MEDAS fest, dass für eine leichte körperliche Tätigkeit aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % bestehe und wiesen auf die erheblichen somatischen Befunde hin.
Weiter begründeten sie den Umstand, dass in den Teilguta chten erheblich hö here Arbeits fähigkeiten attestiert worden seien als im Hauptgutachten damit, dass es aufgrund der Gesamtheit der Befunde und Diagnosen ihres Erachtens zu einer gewissen additiven Wirkung d er attestierten Arbeitsunfähigkeiten gekom men sei (vorstehend E. 3.1.1).
Obwohl in Anbetracht der Diagnosen und der in den einzelnen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten die Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit im Ge samtgutachten
tatsächlich auch hätte anders ausfallen können, muss den Gu t achtern im Rahmen ihres Ermessens zugestanden werden, gewissen Be schwer den eine additive Wirkung zuzugestehen.
A uch wenn sich dem MEDAS- Gutachten nicht absc hliessend entnehmen lässt, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang psychosoziale Belastungsfakto ren in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit eingeflossen und
wie die aus psy chosomatischer Sicht erhobenen Diagnosen hierbei gewich tet w orden sind,
kann das Gutachten nicht als zweifellos unr ichtig eingestuft werden, da den Gut ach tern unter anderem auch ein Beurtei lungsermessen zuzugestehen ist.
Zur weiter kritisierten ursprünglichen Berechnung des Valideneinkommens ist - dem Beschwerdeführer folgend (vorstehend E. 2.2) - davon auszugehen, dass ein Abstellen auf die entsprechenden Tabellenlöhne zu keinem anderen Ergebnis, wenn nicht zu einem höheren Valideneinkommen geführt hätte, und das A b stellen auf den zuletzt erzielten Lohn, zumal es sich auch um die zweite, wenn auch befristete Anstellung handelte, in Anbetracht der Umstände ebenfalls als nicht offensichtlich unrichtig erscheint (vgl. Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/38/1, Urk. 10/49).
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass im Rahmen der erstmaligen Renten zuspra che
weder eine Nichtanwendung von massgeblichen Bestimmun gen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Fest stellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie darge legt, weist die Be urteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswürdigung not wendigerweise Er mes sens züge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuch lichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessens betätigung einher geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E.
3.3), son dern diese - wie vorliegend - vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. 6. 3
Gleiches ist hinsichtlich der am 2 5. Mai 2011 ergangenen Bestätigung der un veränderten Invalidenrente (Urk. 10/102) zu sagen. So gingen die Gutachter des Gutachtenzentrum Y.___ in dem am 3 0. März 2011 erstatten orthopädisch-psychiatrischen Gut achten (vorstehend E.
4) zwar insgesamt von einer höheren Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten aus, bestätigten jedoch auf Anfrage der Be schwerdegegnerin am 3. Mai 2011 (Urk. 10/100), dass die von ihnen festgelegte Arbeitsfähigkeit auf einem mehr oder weniger unveränderten somatischen Be fund basiere, der anders beu rteilt werde, als im MEDAS - Gutachten aus dem Jahre 200 3. Weiter führten sie aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Januar 2009 eine geringe Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
Auf die erwähnte Verschlechterung des psychischen Zustandes ging die Be schwerdegegnerin
sodann nicht weiter ein, was jedoch vertretbar erscheint, zu mal im Y.___ -Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Asylantenbetreuer und eine Ar beits fähigkeit von 70 % in einer a ngepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. vor stehend E.
4), was immer noch über den im MEDAS-Gutachten festgesetzten Arbeitsfähigkeiten lag (vgl. vorstehend E. 3.1. 1) .
Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Gutachter des Zentrums Y.___ bestätigt hatten, dass es sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen un verän derten Gesundheitszustand handelte (vgl. Urk. 10/ 100), in der Folge einen Revi sionstatbestand verneinte (vgl.
Urk. 10/101/5) und weiterhin auf das MEDAS- Gutachten abstellte, war demnach rechtens. 6 .4
In Anbetracht dieser Umstän de er scheinen sowohl
der Rentenentscheid vom 2 0. Januar 2005 wie auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 5. Mai 2011 nicht als zweifellos unrichtig, womit sich die wie dererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt erweist . 7 . 7 .1
Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist. 7 .2
Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rente nzuspre chenden Verfügung vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 10/58 -60) und der Bestätigung der halben Invalidenrente am 2 5. Mai 2011
(Urk. 10/102) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.1).
Der erstmaligen Rentenzu sprache im Jahr 2005 lag die Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gut achter der MEDAS zugrunde, ebenso der Bestätigung der Invalide nrente im Mai 2011, zumal Dr. C.___
und Dr. D.___ in ihrem or t hopädisch-psychiatrischen Gutachten vom März 2011
von einem
seit der MEDAS-Begutachtung unveränderten Gesundheitszu stand ausgingen
(vorstehend E. 4). 7 .3
Im Rahmen des im Januar 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten bei m Zentrum Z.___ ein (vorstehend E.
5.1). Die Gutachter des Zentrums Z.___ diagnostizierte n - im Wesentlichen u nverän der t zu den Diagnose n im Jahr 2003 - ein e
rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine somatoforme Schmerzstörung, (ICD-10 F45.4) und ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links. Sodann hielten die Gutachter fest, dass g esamtmedizinisch im Verlauf keine wesentliche Veränderung des gesundheitlichen Zustandes bestehe, und der psy chiatrische Teilgutachter führte aus, das Gutachten der M EDAS vom Januar 2003 bestätige seine Diagnosen und auch seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit.
Damit weist das Gutachten des Zentrum s Z.___
vom März 2014 keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand aus,
leidet der Beschwerdeführer doch weiterhin an einer depressiven Störung und an un ver änderten Rückenschmerzen.
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nich t vor (vgl. vorstehend E.
1.1), w as so auch von med. pract . E.___ (vorstehend E.
5.2), RAD,
bestätigt wurde.
Demnach lässt sich dem Z.___ -Gutachten keine seit der ursprünglichen Ren ten zusprache revisionsrelevante Veränderung respektive Verbesser ung des Ge sund heitszustandes des Beschwerdef ührers entnehmen; es wurde wiederum le dig lich, wie schon im Y.___ -Gutachten im März 2011, eine andere Einschät zung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen. 7 .4
Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwer d e aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat. 8 . 8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umstä nden erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 8 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 664, 6343 Rotkreuz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan