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IV.2015.00035

Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen: kein Rechtsschutzinteresse, da nach Beschwerdeerhebung die Abklärung mit privater Betreuung durchgeführt werden konnte und keine weiteren Massnahmen anstehen; Abschreiben infolge Gegenstandsloskigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-05-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1985, gelernte Hotelfachassistentin, war seit September 2004 in einem Restaurant tätig. Nach der Geburt ihres Sohnes im Juni 2006 arbeitete die Versicherte wieder zu 100 % im selben Restaurant. Im Dezember 2006 erlitt sie einen Zusammenbruch und ging seither nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8/26). Von Februar 2008 bis Februar 2009 arbeitete die Versi cherte im Umfang von etwa 20 % als Schmuckverkäuferin (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr – nach Arbeitsvermittlung und Job Coaching – mit Verfügung vom 1 7. August 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu ( Urk. 8/87). 1.2

Im Oktober 2012 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/91). Zu die sem Zeitpunkt war die Versicherte hoch schwanger (vgl. Urk. 8/92). Die IV Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versi cherten am 2 8. Oktober 2014 mit, dass sie die Kosten für eine Potentialab klä rung übernehme ( Urk. 8/119) . Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 8/115) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. November 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/124 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2014 ( Urk.

2) und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für die Betreuungskosten ihrer Kinder zu erteilen

( Urk. 1 ). Vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Feb ruar 2015 fand eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 7/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und reichte aktuelle Dokumente ein ( Urk. 7/1-2). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss

Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu ungskosten , wenn sie nachweis en, dass die Eingliederungsmass nahmen zusätz liche Kosten für die Betreuung verursachen, und diese mindestens zwei aufei nander folgende Tage dauern. Vgl. auch Art. 22 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, wonach als Betreuungskosten insbesondere Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen vergütet wer den ( Abs. 1 lit . d). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädi gung für Betreuungskosten hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die Betreuungskosten mit der Erwerbsersatzentschädi gung (Rente/Taggeld) gedeckt seien. Die Betreuungskosten könnten nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn anderweitig kein Erwerbsersatz ausgerichtet werde. Dies treffe nur auf Nichterwerbstätige zu (S.

1). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen für sie nicht durchführbar seien, wenn die Betreuungskosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. 3. 3.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Juni 2008 ( Urk. 8/26) gab d ie Beschwer deführerin

an, dass sie im Rahmen von 50-80 % einem Erwerb nach gehen und ihren Sohn in eine subventionierte Krippe geben würde. Die Abklä rungsperson beurteilte ein Pensum von 60 % bei guter Gesundheit als überwie gend wahrscheinlich (S. 4 f.) . Im Haushaltsbereich wurde k eine Einschränkung festgestellt (S. 7). 3.2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 7. August 2009 ( Urk. 8/54) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und impulsiven Anteilen ( Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige A rbeits unfähigkeit als Verkäuferin ( Ziff. 1.6). Mit Telefonat vom 1 8. August 2009 gab Dr. Y.___ an, seine Einschätzung habe sich geändert; die B eschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/55). 3.3

Gemäss Bericht über die Haushaltsabklärung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 8/68) wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig bestätigt (S. 2) . Des Weiteren wurde eine Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36 % festgestellt (S. 3 f.) . 3.4

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2014 ( Urk. 8/106) sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Längs schnitt und unter Antidepressiva höchstens leichtgradig , sowie einer kombi nier ten Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (S. 7). Der psychische Gesund heits zustand habe sich verbessert; dennoch bleibe die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl : Arbeitsunfähigkeit) bis zum erfolgreichen Abschluss von beruflichen Mass nahmen vorerst 100 % (S. 11). 3.5

Im Protokoll über das Gespräch vom 5. J uni 2014 ( Urk. 8/116 S. 4 f.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

die 1.5-jährige Tochter für Einglie derungsmassnahmen in eine Krippe geben müsste , was sie noch organisieren müsste. Es stelle sich die Frage der Finanzierung. Der Sohn gehe in den Hort, was von den Ergänzungsleistungen übernommen werde . 3.6

Dem Verlaufsprotokoll vo m 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 8/120) ist zu entnehmen, dass zwischen der Stadt A.___ und der SVA Zürich ein Rechtsstreit entstan den ist , wer für die Übernahme der Krippenkosten zuständig sei . Auf Wunsch der Gemeinde sei ein Vorbescheid betreffend Abweisung der Betreuungskosten erlassen worden. F ür die vierwöchige Potentialabklärung könne die Beschwer deführerin die Tochter der Schwägerin geben; dies sei aber keine Dauerlösung . Immerhin könne nun einmal die Potentialabklärung gemacht werden. Danach werde man schauen müssen, ob überhaupt Eingliederungspotential bestehe, und wenn ja, wer die Krippenkosten übernehme. 4.

Aus der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ergibt sich nicht, auf welche Einglie derungsmassnahmen sich diese bezieht . Es ist allgemein von „Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen“ die Rede. D er Vorbescheid der IV-Stelle (keine Kostengutsprache für Betreuungs kosten ; Urk. 8/115 ) erging bereits vor Gewährung der Potentialabklärung (am 2 8. Oktober 2014, vgl. Urk. 8/119) und nahm auch nicht auf diese Bezug. Andere Eingliederungsmassnahmen standen indessen nicht an und wurden auch nicht diskutiert . Die Potentialabklärung konnte schliesslich vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Februar 2015 durchge führt werden, da seitens der Beschwerdeführerin eine private Lösung für die Betreuung der Tochter gefunden wurde.

Es ist davon auszugehen, d ass d ie Be schwerdeführerin

ihre Schwägerin

für die Kinderb etreuung während der vierwö chigen Abklärung nicht entschädigen musst

e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.

Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuell es Interesse an der Klärung der Finan zierung der Kinderb etreuung während Eingliederungsmassnahmen mehr. Weitere berufliche Massnahmen stehen nämlich in absehbarer Zeit nicht an. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 1 1. Februar 2015 zu entnehmen ist, erscheinen Integrationsmassnahmen momentan noch als ve rfrüht. Es wird ein geschützter Arbeitsplatz gesucht und beim Amt für Zusatzleistungen abgeklärt, ob die Kin derkrippe dafür finanziert würde ( Urk. 7/2 S. 5). Damit fehlt es aber nun a n einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. I m Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war dieses noch vorhanden, stand doch die Potentiala bklärung im Januar 2015 noch an und war noch unklar, ob anschliessend

Integrationsmassnahmen durch geführt würden.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die B eschwerde als gegen standslos geworden abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2).

Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss

Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu ungskosten , wenn sie nachweis en, dass die Eingliederungsmass nahmen zusätz liche Kosten für die Betreuung verursachen, und diese mindestens zwei aufei nander folgende Tage dauern. Vgl. auch Art. 22 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, wonach als Betreuungskosten insbesondere Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen vergütet wer den ( Abs. 1 lit . d).

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2014 ( Urk.

2) und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für die Betreuungskosten ihrer Kinder zu erteilen

( Urk. 1 ). Vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Feb ruar 2015 fand eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 7/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und reichte aktuelle Dokumente ein ( Urk. 7/1-2). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädi gung für Betreuungskosten hat .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die Betreuungskosten mit der Erwerbsersatzentschädi gung (Rente/Taggeld) gedeckt seien. Die Betreuungskosten könnten nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn anderweitig kein Erwerbsersatz ausgerichtet werde. Dies treffe nur auf Nichterwerbstätige zu (S.

1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen für sie nicht durchführbar seien, wenn die Betreuungskosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden.

E. 3.1 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Juni 2008 ( Urk. 8/26) gab d ie Beschwer deführerin

an, dass sie im Rahmen von 50-80 % einem Erwerb nach gehen und ihren Sohn in eine subventionierte Krippe geben würde. Die Abklä rungsperson beurteilte ein Pensum von 60 % bei guter Gesundheit als überwie gend wahrscheinlich (S. 4 f.) . Im Haushaltsbereich wurde k eine Einschränkung festgestellt (S. 7).

E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 7. August 2009 ( Urk. 8/54) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und impulsiven Anteilen ( Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige A rbeits unfähigkeit als Verkäuferin ( Ziff. 1.6). Mit Telefonat vom 1 8. August 2009 gab Dr. Y.___ an, seine Einschätzung habe sich geändert; die B eschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/55).

E. 3.3 Gemäss Bericht über die Haushaltsabklärung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 8/68) wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig bestätigt (S. 2) . Des Weiteren wurde eine Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36 % festgestellt (S. 3 f.) .

E. 3.4 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2014 ( Urk. 8/106) sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Längs schnitt und unter Antidepressiva höchstens leichtgradig , sowie einer kombi nier ten Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (S. 7). Der psychische Gesund heits zustand habe sich verbessert; dennoch bleibe die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl : Arbeitsunfähigkeit) bis zum erfolgreichen Abschluss von beruflichen Mass nahmen vorerst 100 % (S. 11).

E. 3.5 Im Protokoll über das Gespräch vom 5. J uni 2014 ( Urk. 8/116 S.

E. 3.6 Dem Verlaufsprotokoll vo m 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 8/120) ist zu entnehmen, dass zwischen der Stadt A.___ und der SVA Zürich ein Rechtsstreit entstan den ist , wer für die Übernahme der Krippenkosten zuständig sei . Auf Wunsch der Gemeinde sei ein Vorbescheid betreffend Abweisung der Betreuungskosten erlassen worden. F ür die vierwöchige Potentialabklärung könne die Beschwer deführerin die Tochter der Schwägerin geben; dies sei aber keine Dauerlösung . Immerhin könne nun einmal die Potentialabklärung gemacht werden. Danach werde man schauen müssen, ob überhaupt Eingliederungspotential bestehe, und wenn ja, wer die Krippenkosten übernehme.

E. 4 Aus der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ergibt sich nicht, auf welche Einglie derungsmassnahmen sich diese bezieht . Es ist allgemein von „Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen“ die Rede. D er Vorbescheid der IV-Stelle (keine Kostengutsprache für Betreuungs kosten ; Urk. 8/115 ) erging bereits vor Gewährung der Potentialabklärung (am 2 8. Oktober 2014, vgl. Urk. 8/119) und nahm auch nicht auf diese Bezug. Andere Eingliederungsmassnahmen standen indessen nicht an und wurden auch nicht diskutiert . Die Potentialabklärung konnte schliesslich vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Februar 2015 durchge führt werden, da seitens der Beschwerdeführerin eine private Lösung für die Betreuung der Tochter gefunden wurde.

Es ist davon auszugehen, d ass d ie Be schwerdeführerin

ihre Schwägerin

für die Kinderb etreuung während der vierwö chigen Abklärung nicht entschädigen musst

e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.

Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuell es Interesse an der Klärung der Finan zierung der Kinderb etreuung während Eingliederungsmassnahmen mehr. Weitere berufliche Massnahmen stehen nämlich in absehbarer Zeit nicht an. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 1 1. Februar 2015 zu entnehmen ist, erscheinen Integrationsmassnahmen momentan noch als ve rfrüht. Es wird ein geschützter Arbeitsplatz gesucht und beim Amt für Zusatzleistungen abgeklärt, ob die Kin derkrippe dafür finanziert würde ( Urk. 7/2 S. 5). Damit fehlt es aber nun a n einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. I m Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war dieses noch vorhanden, stand doch die Potentiala bklärung im Januar 2015 noch an und war noch unklar, ob anschliessend

Integrationsmassnahmen durch geführt würden.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die B eschwerde als gegen standslos geworden abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2).

Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 6 und Urk. 7/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00035 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Verfügung vom

20. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1985, gelernte Hotelfachassistentin, war seit September 2004 in einem Restaurant tätig. Nach der Geburt ihres Sohnes im Juni 2006 arbeitete die Versicherte wieder zu 100 % im selben Restaurant. Im Dezember 2006 erlitt sie einen Zusammenbruch und ging seither nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8/26). Von Februar 2008 bis Februar 2009 arbeitete die Versi cherte im Umfang von etwa 20 % als Schmuckverkäuferin (vgl. Urk. 8/26; Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr – nach Arbeitsvermittlung und Job Coaching – mit Verfügung vom 1 7. August 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente zu ( Urk. 8/87). 1.2

Im Oktober 2012 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/91). Zu die sem Zeitpunkt war die Versicherte hoch schwanger (vgl. Urk. 8/92). Die IV Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versi cherten am 2 8. Oktober 2014 mit, dass sie die Kosten für eine Potentialab klä rung übernehme ( Urk. 8/119) . Nach er gangenem Vorbescheid (Urk. 8/115) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. November 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/124 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2014 ( Urk.

2) und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für die Betreuungskosten ihrer Kinder zu erteilen

( Urk. 1 ). Vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Feb ruar 2015 fand eine durch die Invalidenversicherung finanzierte Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 7/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde und reichte aktuelle Dokumente ein ( Urk. 7/1-2). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwe r de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss

Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu ungskosten , wenn sie nachweis en, dass die Eingliederungsmass nahmen zusätz liche Kosten für die Betreuung verursachen, und diese mindestens zwei aufei nander folgende Tage dauern. Vgl. auch Art. 22 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, wonach als Betreuungskosten insbesondere Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen vergütet wer den ( Abs. 1 lit . d). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädi gung für Betreuungskosten hat . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass die Betreuungskosten mit der Erwerbsersatzentschädi gung (Rente/Taggeld) gedeckt seien. Die Betreuungskosten könnten nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn anderweitig kein Erwerbsersatz ausgerichtet werde. Dies treffe nur auf Nichterwerbstätige zu (S.

1). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, dass die Wiedereingliederungsmassnahmen für sie nicht durchführbar seien, wenn die Betreuungskosten nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden. 3. 3.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. Juni 2008 ( Urk. 8/26) gab d ie Beschwer deführerin

an, dass sie im Rahmen von 50-80 % einem Erwerb nach gehen und ihren Sohn in eine subventionierte Krippe geben würde. Die Abklä rungsperson beurteilte ein Pensum von 60 % bei guter Gesundheit als überwie gend wahrscheinlich (S. 4 f.) . Im Haushaltsbereich wurde k eine Einschränkung festgestellt (S. 7). 3.2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 7. August 2009 ( Urk. 8/54) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und impulsiven Anteilen ( Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige A rbeits unfähigkeit als Verkäuferin ( Ziff. 1.6). Mit Telefonat vom 1 8. August 2009 gab Dr. Y.___ an, seine Einschätzung habe sich geändert; die B eschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/55). 3.3

Gemäss Bericht über die Haushaltsabklärung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 8/68) wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig bestätigt (S. 2) . Des Weiteren wurde eine Einschrän kung im Haushaltsbereich von 36 % festgestellt (S. 3 f.) . 3.4

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2014 ( Urk. 8/106) sind die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Längs schnitt und unter Antidepressiva höchstens leichtgradig , sowie einer kombi nier ten Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (S. 7). Der psychische Gesund heits zustand habe sich verbessert; dennoch bleibe die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl : Arbeitsunfähigkeit) bis zum erfolgreichen Abschluss von beruflichen Mass nahmen vorerst 100 % (S. 11). 3.5

Im Protokoll über das Gespräch vom 5. J uni 2014 ( Urk. 8/116 S. 4 f.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

die 1.5-jährige Tochter für Einglie derungsmassnahmen in eine Krippe geben müsste , was sie noch organisieren müsste. Es stelle sich die Frage der Finanzierung. Der Sohn gehe in den Hort, was von den Ergänzungsleistungen übernommen werde . 3.6

Dem Verlaufsprotokoll vo m 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 8/120) ist zu entnehmen, dass zwischen der Stadt A.___ und der SVA Zürich ein Rechtsstreit entstan den ist , wer für die Übernahme der Krippenkosten zuständig sei . Auf Wunsch der Gemeinde sei ein Vorbescheid betreffend Abweisung der Betreuungskosten erlassen worden. F ür die vierwöchige Potentialabklärung könne die Beschwer deführerin die Tochter der Schwägerin geben; dies sei aber keine Dauerlösung . Immerhin könne nun einmal die Potentialabklärung gemacht werden. Danach werde man schauen müssen, ob überhaupt Eingliederungspotential bestehe, und wenn ja, wer die Krippenkosten übernehme. 4.

Aus der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) ergibt sich nicht, auf welche Einglie derungsmassnahmen sich diese bezieht . Es ist allgemein von „Betreuungskosten während Eingliederungsmassnahmen“ die Rede. D er Vorbescheid der IV-Stelle (keine Kostengutsprache für Betreuungs kosten ; Urk. 8/115 ) erging bereits vor Gewährung der Potentialabklärung (am 2 8. Oktober 2014, vgl. Urk. 8/119) und nahm auch nicht auf diese Bezug. Andere Eingliederungsmassnahmen standen indessen nicht an und wurden auch nicht diskutiert . Die Potentialabklärung konnte schliesslich vom 1 2. Januar 2015 bis zum 1 1. Februar 2015 durchge führt werden, da seitens der Beschwerdeführerin eine private Lösung für die Betreuung der Tochter gefunden wurde.

Es ist davon auszugehen, d ass d ie Be schwerdeführerin

ihre Schwägerin

für die Kinderb etreuung während der vierwö chigen Abklärung nicht entschädigen musst

e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten.

Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuell es Interesse an der Klärung der Finan zierung der Kinderb etreuung während Eingliederungsmassnahmen mehr. Weitere berufliche Massnahmen stehen nämlich in absehbarer Zeit nicht an. Wie dem Verlaufsprotokoll vom 1 1. Februar 2015 zu entnehmen ist, erscheinen Integrationsmassnahmen momentan noch als ve rfrüht. Es wird ein geschützter Arbeitsplatz gesucht und beim Amt für Zusatzleistungen abgeklärt, ob die Kin derkrippe dafür finanziert würde ( Urk. 7/2 S. 5). Damit fehlt es aber nun a n einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. I m Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war dieses noch vorhanden, stand doch die Potentiala bklärung im Januar 2015 noch an und war noch unklar, ob anschliessend

Integrationsmassnahmen durch geführt würden.

Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die B eschwerde als gegen standslos geworden abzuschreiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2).

Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni