Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 1994 und 199 5. Sie war von 1990 bis Januar 1999 (Urk. 7/1-3) in einem Voll zeitpensum
als Betriebs mitarbeiterin
im Kranken heim Z.___ tätig . Danach be zog sie Arbeitslosenentschädigung
und seit dem Jahr 200 1 ist sie Haus frau. Am 1 0. November 2013 meldete sie sich wegen seit dem Jahr 2001 beste hender Rücken -, Fuss -, Knie - und Schulter beschwerden bei der Eidgenössi schen Inva li denversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/7, Urk. 7/10), ins besondere fand am 1 4. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 4. August 2014 wurde der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, da sie als im Haushalt tätig zu qualifizie ren und in der Haushaltsführung nur zu 21 % eingeschränkt sei (Urk. 7/14). Die Versicherte liess
am 2 7. August 2014 Einwand erheben (Urk. 7/15) und am 3 0. Oktober 2014 innert erstreckter Frist begründen (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 2 6. Novem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 9. Januar 201 4 (richtig 2015) Beschwerde erheben. Sie beantragte, die ange fochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unent gelt lichen Rechts vertreters (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 zog sie das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretu ng zurück (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I m Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichts punkt von
Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frage nach der an wend ba ren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein kommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prü fung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheits fall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, er werbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des In validitätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin wei sen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein träch tigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse r en Indizien erschlossen werden. 1. 2
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies
zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 2 6. November 2014 davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie be gründete dies damit, dass die Versicherte für leidens angepasste Tätigkeiten im mer arbeitsfähig gewesen sei und dennoch seit langem keine Arbeit gesucht habe . Reine Absichtserklärungen reichten nicht aus und aus den Akten sei nir gends er s ichtlich oder bewiesen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht habe (Urk. 2). Die Versicherte stellte sich in ihrer Beschwerde vom 9. Januar 2015 demgegen über auf den Standpunkt, sie sei als voll erwerbstätige Person zu qua lifizieren. Sie habe die Erwerbstätigkeit wegen Einschränkungen der Schulter beweglichkeit
aufgegeben und anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, dass sie im Ge sund heitsfalle zu 100 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde (Urk. 1). Es ist somit zunächst die Frage zu klären, ob die IV-Stelle die Versicherte zu Recht als im Haushalt tätige Person qualifizierte oder ob sie als erwerbstätig zu qualifizieren ist. 2.2
Die Versicherte gab anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 0. November 2013 an, bereits seit dem Jahr 2001 an gesundheitlichen Be schwerden zu leiden (Urk. 7/3). Ihr e Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 fest, sie habe die Versicherte seit dem Jahr 1999 wegen Gelenkproblemen an diverse Spezia listen überwiesen. Es bestehe seit 1999 eine Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit und die Versicherte habe deshalb ihre Arbeit im Kranken heim Z.___ aufge geben (Urk. 7/10/1-4). Der älteste sich in den Akten befindende Arztbe richt stammt von der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin des Universitätsspitals A.___ . Er datiert vom 7. April 1999 und hält als Diag nosen eine Haltungsinsuffizienz bei Insuffizienz der Rumpf- und insbesondere Schul ter gürtelmuskulatur sowie beidseit ige Handschmerzen mit intermitt ieren dem Kraft verlust beider Arme und einer diffusen Weichteilsymptomatik beider Arme fest (Urk. 7/10/16-17). 2.3
Die Versicherte war bis im Jahr 1999 vollzeitig erwerbstätig und bezog an schliessend bis im Jahr 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3, Urk. 7/ 7). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 4. Juli 2014 führte s ie aus, sie habe ihre letzte Arbeitsstelle im Krankenheim Z.___ von sich aus gekün digt, weil sie Handschmerzen gehabt habe, beide Hände habe operie ren müssen und nicht mehr schwer habe heben können. Sie habe sich beim Re gionalen Arbeits vermittlungszentrum angemeldet und eine 100%ige Arbeitstä tigkeit gesucht aber nichts gefunden. Gesundheitlich seien mit Schulter- und Knieschmerzen immer weitere Probleme hinzugekommen. Als sie nach Januar 2001 keine Arbeits lo sen gelder mehr bezogen habe, habe sie anschliessend noch ungefähr ein Jahr lang nach Arbeit gesucht. Dan ach habe sie ungefähr im Jahr 2002, weil sie nichts gefunden habe und ihre gesundheitliche Situation sich immer mehr ver schlim mert habe, aufgehört nach einer Arbeit zu suchen. Im Gesundheitsfalle würde sie zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien gross und jeder müsse arbeiten, man könne nicht den ganzen Tag nur zu Hause sitzen. Ausserdem habe sie früher immer gear beitet und wolle gerne arbeiten, könne jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten (Urk. 7/12/2-3). Die Haushaltsabklärungsperson qualifi zierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig. Sie hielt fest, die Versi cherte habe von 1987 bis 1999 zu 100 %
ausserhäuslich gearbeitet . Danach sei sie allerdings nie mehr einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2014 habe für eine an gepasste Tätigkeit keine längerdauern de Arbeits unfähigkeit bestanden, die Ver si cherte habe jedoch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Es könne ihres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auch bei Gesundheit weiterhin als 100 % im Haushalts be reich
tätig zu qualifizieren wäre (Urk. 7/12/3).
2.4
Die Tatsachen, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer drei Kinder zunächst weiterhin 100 % gearbeitet hat (Urk. 7/3, Urk. 7/7), dass ab dem Jahr 1999 of fen bar tatsächlich gesundheitliche Beschwerden auftraten (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/10/16-17), dass ihre Kinder inzwischen bereits alle volljährig sind und sich in der Lehre befinden (Urk. 7/12/4), während sie noch deutlich unter 50 Jahre alt ist und dass sie nach ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfalle Voll zeit arbeiten würde (Urk. 7/12/2-3), sprechen für eine Qualifikation als er werbs tätige Person. Demgegenüber kann das Argument der IV-Stelle, die Versi cherte sei für angepasste Tätigkeiten immer arbeitsfähig gewesen und habe es seit langer Zeit unterlassen, eine solche Arbeit zu suchen (Urk. 2), nicht über zeugen. Zur Bestimmung der Qualifikation ist nämlich nicht zu berücksichtigen, ob die Versicherte objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfä hig fühlt. Ausschlaggebend ist einzig, ob die Nichtarbeitstätigkeit aus Sicht der Versicher ten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage überwie gend wahr scheinlich der Fall ist. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend geklärt, in wel chem Umfang die Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte (vg
l. nach folgend E. 3), und sie war echtzeitlicher Akten zufolge ärztlicherseits auch nicht zur Aufnahme einer behinderungs angepasster Arbeit aufgefordert worden. Im Gegenteil erachtete die behandelnde Hausärztin es als unmöglich, dass bei den vorliegenden Beschwerden eine bezahlte Arbeit gefunden werden k ö nnte (Urk. 7/10/3). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre. 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ hielt am 2 6. März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts, eine Arthrose im linken Schultergelenk, chronische beidseitige Handschmerzen und eine schwere Adipositas fest (Urk. 7/10/1). Sie führte aus, die Versicherte habe einen stark hinkenden Gang und sei in ihren Bewegungen sehr schwerfällig. Die Be weglichkeit von Schultern und Knien sei stark eingeschränkt. Die frühere aus serhäusliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich und die Versicherte sei auch im Haushalt eingeschränkt (Urk. 7/10/2). Die Versicherte könne eventuell wechsel belastende Tätigkeiten ausüben, wobei eine Gewichtslimite von drei Kilogramm für das Heben und Tragen zu berücksichtigen sei. Das Konzentrationsvermögen sei aufgrund der Schmerzen eingeschränkt und das Auffassungsvermögen auf grund der Sprache (Urk. 7/10/3). 3.2
Pract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner internen auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 3. Mai 2014 fest, als Belastungsprofil sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit und ein e
Gewichts limit e von drei Kilogramm festzuhalten. Es würden keine funktionellen Ein schränkungen genannt, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä hig keit in angepasster Tätigkeit begründeten. Die Einschränkungen des Kon zen tra tions
- und des Auffassungsvermögens beständen aus psychosozialen Gründen (Urk. 7/13/2-3). 3.3
Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit erscheint aufgrund der Ak tenlage zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 7/10), da eine Gonarthrose sowie eine Arthrose unter Umständen zu solchen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit führen könnten. Pract . med. A.___ erstellte zwar ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit und führte aus, dass die Versicherte für eine solche nie länger arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/13/2-3). Allerdings zog er diese Schluss folgerungen alleine aufgrund der Akten, was sich als nicht ausreichend erweist . Demgegenüber genügt der knapp begründete Arztbericht der behan deln den Ärztin Dr. Y.___
vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/10/1-4) nicht, um von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen.
Davon geht im Übrigen auch die Versicherte selbst aus, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle und die Vornahme weiterer Ab klä rung en beantragte (Urk. 1). 3.4
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 2 6. November 2014 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen . Die IV-Stelle hat den allfälligen Einfluss von gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit medizinisch abzuklären, wobei die Versicherte als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren ist, und hat anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden . 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Ur teil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegen den Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht des Kantons Zürich). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- seit 1. Januar 2015 und einer Mehrwertsteuer von 8 % ist die IV-Stelle zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgeho ben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 0. November 2013 meldete sie sich wegen seit dem Jahr 2001 beste hender Rücken -, Fuss -, Knie - und Schulter beschwerden bei der Eidgenössi schen Inva li denversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/7, Urk. 7/10), ins besondere fand am 1 4. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 4. August 2014 wurde der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, da sie als im Haushalt tätig zu qualifizie ren und in der Haushaltsführung nur zu 21 % eingeschränkt sei (Urk. 7/14). Die Versicherte liess
am 2 7. August 2014 Einwand erheben (Urk. 7/15) und am 3 0. Oktober 2014 innert erstreckter Frist begründen (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 2 6. Novem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
E. 1.1 I m Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichts punkt von
Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frage nach der an wend ba ren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein kommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prü fung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheits fall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, er werbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des In validitätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin wei sen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein träch tigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse r en Indizien erschlossen werden. 1. 2
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies
zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen). 2.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 9. Januar 201
E. 2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 2 6. November 2014 davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie be gründete dies damit, dass die Versicherte für leidens angepasste Tätigkeiten im mer arbeitsfähig gewesen sei und dennoch seit langem keine Arbeit gesucht habe . Reine Absichtserklärungen reichten nicht aus und aus den Akten sei nir gends er s ichtlich oder bewiesen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht habe (Urk. 2). Die Versicherte stellte sich in ihrer Beschwerde vom 9. Januar 2015 demgegen über auf den Standpunkt, sie sei als voll erwerbstätige Person zu qua lifizieren. Sie habe die Erwerbstätigkeit wegen Einschränkungen der Schulter beweglichkeit
aufgegeben und anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, dass sie im Ge sund heitsfalle zu 100 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde (Urk. 1). Es ist somit zunächst die Frage zu klären, ob die IV-Stelle die Versicherte zu Recht als im Haushalt tätige Person qualifizierte oder ob sie als erwerbstätig zu qualifizieren ist.
E. 2.2 Die Versicherte gab anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 0. November 2013 an, bereits seit dem Jahr 2001 an gesundheitlichen Be schwerden zu leiden (Urk. 7/3). Ihr e Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 fest, sie habe die Versicherte seit dem Jahr 1999 wegen Gelenkproblemen an diverse Spezia listen überwiesen. Es bestehe seit 1999 eine Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit und die Versicherte habe deshalb ihre Arbeit im Kranken heim Z.___ aufge geben (Urk. 7/10/1-4). Der älteste sich in den Akten befindende Arztbe richt stammt von der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin des Universitätsspitals A.___ . Er datiert vom 7. April 1999 und hält als Diag nosen eine Haltungsinsuffizienz bei Insuffizienz der Rumpf- und insbesondere Schul ter gürtelmuskulatur sowie beidseit ige Handschmerzen mit intermitt ieren dem Kraft verlust beider Arme und einer diffusen Weichteilsymptomatik beider Arme fest (Urk. 7/10/16-17).
E. 2.3 Die Versicherte war bis im Jahr 1999 vollzeitig erwerbstätig und bezog an schliessend bis im Jahr 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3, Urk. 7/ 7). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 4. Juli 2014 führte s ie aus, sie habe ihre letzte Arbeitsstelle im Krankenheim Z.___ von sich aus gekün digt, weil sie Handschmerzen gehabt habe, beide Hände habe operie ren müssen und nicht mehr schwer habe heben können. Sie habe sich beim Re gionalen Arbeits vermittlungszentrum angemeldet und eine 100%ige Arbeitstä tigkeit gesucht aber nichts gefunden. Gesundheitlich seien mit Schulter- und Knieschmerzen immer weitere Probleme hinzugekommen. Als sie nach Januar 2001 keine Arbeits lo sen gelder mehr bezogen habe, habe sie anschliessend noch ungefähr ein Jahr lang nach Arbeit gesucht. Dan ach habe sie ungefähr im Jahr 2002, weil sie nichts gefunden habe und ihre gesundheitliche Situation sich immer mehr ver schlim mert habe, aufgehört nach einer Arbeit zu suchen. Im Gesundheitsfalle würde sie zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien gross und jeder müsse arbeiten, man könne nicht den ganzen Tag nur zu Hause sitzen. Ausserdem habe sie früher immer gear beitet und wolle gerne arbeiten, könne jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten (Urk. 7/12/2-3). Die Haushaltsabklärungsperson qualifi zierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig. Sie hielt fest, die Versi cherte habe von 1987 bis 1999 zu 100 %
ausserhäuslich gearbeitet . Danach sei sie allerdings nie mehr einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2014 habe für eine an gepasste Tätigkeit keine längerdauern de Arbeits unfähigkeit bestanden, die Ver si cherte habe jedoch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Es könne ihres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auch bei Gesundheit weiterhin als 100 % im Haushalts be reich
tätig zu qualifizieren wäre (Urk. 7/12/3).
E. 2.4 Die Tatsachen, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer drei Kinder zunächst weiterhin 100 % gearbeitet hat (Urk. 7/3, Urk. 7/7), dass ab dem Jahr 1999 of fen bar tatsächlich gesundheitliche Beschwerden auftraten (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/10/16-17), dass ihre Kinder inzwischen bereits alle volljährig sind und sich in der Lehre befinden (Urk. 7/12/4), während sie noch deutlich unter 50 Jahre alt ist und dass sie nach ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfalle Voll zeit arbeiten würde (Urk. 7/12/2-3), sprechen für eine Qualifikation als er werbs tätige Person. Demgegenüber kann das Argument der IV-Stelle, die Versi cherte sei für angepasste Tätigkeiten immer arbeitsfähig gewesen und habe es seit langer Zeit unterlassen, eine solche Arbeit zu suchen (Urk. 2), nicht über zeugen. Zur Bestimmung der Qualifikation ist nämlich nicht zu berücksichtigen, ob die Versicherte objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfä hig fühlt. Ausschlaggebend ist einzig, ob die Nichtarbeitstätigkeit aus Sicht der Versicher ten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage überwie gend wahr scheinlich der Fall ist. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend geklärt, in wel chem Umfang die Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte (vg
l. nach folgend E. 3), und sie war echtzeitlicher Akten zufolge ärztlicherseits auch nicht zur Aufnahme einer behinderungs angepasster Arbeit aufgefordert worden. Im Gegenteil erachtete die behandelnde Hausärztin es als unmöglich, dass bei den vorliegenden Beschwerden eine bezahlte Arbeit gefunden werden k ö nnte (Urk. 7/10/3). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre. 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ hielt am 2 6. März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts, eine Arthrose im linken Schultergelenk, chronische beidseitige Handschmerzen und eine schwere Adipositas fest (Urk. 7/10/1). Sie führte aus, die Versicherte habe einen stark hinkenden Gang und sei in ihren Bewegungen sehr schwerfällig. Die Be weglichkeit von Schultern und Knien sei stark eingeschränkt. Die frühere aus serhäusliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich und die Versicherte sei auch im Haushalt eingeschränkt (Urk. 7/10/2). Die Versicherte könne eventuell wechsel belastende Tätigkeiten ausüben, wobei eine Gewichtslimite von drei Kilogramm für das Heben und Tragen zu berücksichtigen sei. Das Konzentrationsvermögen sei aufgrund der Schmerzen eingeschränkt und das Auffassungsvermögen auf grund der Sprache (Urk. 7/10/3). 3.2
Pract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner internen auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 3. Mai 2014 fest, als Belastungsprofil sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit und ein e
Gewichts limit e von drei Kilogramm festzuhalten. Es würden keine funktionellen Ein schränkungen genannt, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä hig keit in angepasster Tätigkeit begründeten. Die Einschränkungen des Kon zen tra tions
- und des Auffassungsvermögens beständen aus psychosozialen Gründen (Urk. 7/13/2-3). 3.3
Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit erscheint aufgrund der Ak tenlage zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 7/10), da eine Gonarthrose sowie eine Arthrose unter Umständen zu solchen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit führen könnten. Pract . med. A.___ erstellte zwar ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit und führte aus, dass die Versicherte für eine solche nie länger arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/13/2-3). Allerdings zog er diese Schluss folgerungen alleine aufgrund der Akten, was sich als nicht ausreichend erweist . Demgegenüber genügt der knapp begründete Arztbericht der behan deln den Ärztin Dr. Y.___
vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/10/1-4) nicht, um von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen.
Davon geht im Übrigen auch die Versicherte selbst aus, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle und die Vornahme weiterer Ab klä rung en beantragte (Urk. 1). 3.4
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 2 6. November 2014 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen . Die IV-Stelle hat den allfälligen Einfluss von gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit medizinisch abzuklären, wobei die Versicherte als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren ist, und hat anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden .
E. 4 (richtig 2015) Beschwerde erheben. Sie beantragte, die ange fochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unent gelt lichen Rechts vertreters (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 zog sie das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretu ng zurück (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Ur teil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.
E. 4.2 Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht des Kantons Zürich). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- seit 1. Januar 2015 und einer Mehrwertsteuer von 8 % ist die IV-Stelle zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgeho ben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegen den Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil
vom
28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 1993, 1994 und 199 5. Sie war von 1990 bis Januar 1999 (Urk. 7/1-3) in einem Voll zeitpensum
als Betriebs mitarbeiterin
im Kranken heim Z.___ tätig . Danach be zog sie Arbeitslosenentschädigung
und seit dem Jahr 200 1 ist sie Haus frau. Am 1 0. November 2013 meldete sie sich wegen seit dem Jahr 2001 beste hender Rücken -, Fuss -, Knie - und Schulter beschwerden bei der Eidgenössi schen Inva li denversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/7, Urk. 7/10), ins besondere fand am 1 4. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 7/12). Mit Vorbescheid vom 4. August 2014 wurde der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt, da sie als im Haushalt tätig zu qualifizie ren und in der Haushaltsführung nur zu 21 % eingeschränkt sei (Urk. 7/14). Die Versicherte liess
am 2 7. August 2014 Einwand erheben (Urk. 7/15) und am 3 0. Oktober 2014 innert erstreckter Frist begründen (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 2 6. Novem ber 2014 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 9. Januar 201 4 (richtig 2015) Beschwerde erheben. Sie beantragte, die ange fochtene Ver fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unent gelt lichen Rechts vertreters (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 zog sie das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretu ng zurück (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2015 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I m Rahmen einer Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichts punkt von
Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Frage nach der an wend ba ren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein kommens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prü fung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Aus mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheits fall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, er werbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsge rechte Bemessung des In validitätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin wei sen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse eben so
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Nei gung en und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein träch tigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse r en Indizien erschlossen werden. 1. 2
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu be rücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zu zeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und an gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies
zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 be treffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin wei sen). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 2 6. November 2014 davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Sie be gründete dies damit, dass die Versicherte für leidens angepasste Tätigkeiten im mer arbeitsfähig gewesen sei und dennoch seit langem keine Arbeit gesucht habe . Reine Absichtserklärungen reichten nicht aus und aus den Akten sei nir gends er s ichtlich oder bewiesen, dass sie sich aktiv um eine Stelle bemüht habe (Urk. 2). Die Versicherte stellte sich in ihrer Beschwerde vom 9. Januar 2015 demgegen über auf den Standpunkt, sie sei als voll erwerbstätige Person zu qua lifizieren. Sie habe die Erwerbstätigkeit wegen Einschränkungen der Schulter beweglichkeit
aufgegeben und anlässlich der Haushaltabklärung angegeben, dass sie im Ge sund heitsfalle zu 100 % einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde (Urk. 1). Es ist somit zunächst die Frage zu klären, ob die IV-Stelle die Versicherte zu Recht als im Haushalt tätige Person qualifizierte oder ob sie als erwerbstätig zu qualifizieren ist. 2.2
Die Versicherte gab anlässlich ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 1 0. November 2013 an, bereits seit dem Jahr 2001 an gesundheitlichen Be schwerden zu leiden (Urk. 7/3). Ihr e Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 fest, sie habe die Versicherte seit dem Jahr 1999 wegen Gelenkproblemen an diverse Spezia listen überwiesen. Es bestehe seit 1999 eine Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit und die Versicherte habe deshalb ihre Arbeit im Kranken heim Z.___ aufge geben (Urk. 7/10/1-4). Der älteste sich in den Akten befindende Arztbe richt stammt von der Rheumaklinik und dem Institut für physikalische Medizin des Universitätsspitals A.___ . Er datiert vom 7. April 1999 und hält als Diag nosen eine Haltungsinsuffizienz bei Insuffizienz der Rumpf- und insbesondere Schul ter gürtelmuskulatur sowie beidseit ige Handschmerzen mit intermitt ieren dem Kraft verlust beider Arme und einer diffusen Weichteilsymptomatik beider Arme fest (Urk. 7/10/16-17). 2.3
Die Versicherte war bis im Jahr 1999 vollzeitig erwerbstätig und bezog an schliessend bis im Jahr 2001 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3, Urk. 7/ 7). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1 4. Juli 2014 führte s ie aus, sie habe ihre letzte Arbeitsstelle im Krankenheim Z.___ von sich aus gekün digt, weil sie Handschmerzen gehabt habe, beide Hände habe operie ren müssen und nicht mehr schwer habe heben können. Sie habe sich beim Re gionalen Arbeits vermittlungszentrum angemeldet und eine 100%ige Arbeitstä tigkeit gesucht aber nichts gefunden. Gesundheitlich seien mit Schulter- und Knieschmerzen immer weitere Probleme hinzugekommen. Als sie nach Januar 2001 keine Arbeits lo sen gelder mehr bezogen habe, habe sie anschliessend noch ungefähr ein Jahr lang nach Arbeit gesucht. Dan ach habe sie ungefähr im Jahr 2002, weil sie nichts gefunden habe und ihre gesundheitliche Situation sich immer mehr ver schlim mert habe, aufgehört nach einer Arbeit zu suchen. Im Gesundheitsfalle würde sie zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien gross und jeder müsse arbeiten, man könne nicht den ganzen Tag nur zu Hause sitzen. Ausserdem habe sie früher immer gear beitet und wolle gerne arbeiten, könne jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht arbeiten (Urk. 7/12/2-3). Die Haushaltsabklärungsperson qualifi zierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig. Sie hielt fest, die Versi cherte habe von 1987 bis 1999 zu 100 %
ausserhäuslich gearbeitet . Danach sei sie allerdings nie mehr einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2014 habe für eine an gepasste Tätigkeit keine längerdauern de Arbeits unfähigkeit bestanden, die Ver si cherte habe jedoch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet. Es könne ihres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte auch bei Gesundheit weiterhin als 100 % im Haushalts be reich
tätig zu qualifizieren wäre (Urk. 7/12/3).
2.4
Die Tatsachen, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer drei Kinder zunächst weiterhin 100 % gearbeitet hat (Urk. 7/3, Urk. 7/7), dass ab dem Jahr 1999 of fen bar tatsächlich gesundheitliche Beschwerden auftraten (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/10/16-17), dass ihre Kinder inzwischen bereits alle volljährig sind und sich in der Lehre befinden (Urk. 7/12/4), während sie noch deutlich unter 50 Jahre alt ist und dass sie nach ihren eigenen Angaben im Gesundheitsfalle Voll zeit arbeiten würde (Urk. 7/12/2-3), sprechen für eine Qualifikation als er werbs tätige Person. Demgegenüber kann das Argument der IV-Stelle, die Versi cherte sei für angepasste Tätigkeiten immer arbeitsfähig gewesen und habe es seit langer Zeit unterlassen, eine solche Arbeit zu suchen (Urk. 2), nicht über zeugen. Zur Bestimmung der Qualifikation ist nämlich nicht zu berücksichtigen, ob die Versicherte objektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig ist oder ob sie sich lediglich subjektiv aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfä hig fühlt. Ausschlaggebend ist einzig, ob die Nichtarbeitstätigkeit aus Sicht der Versicher ten gesundheitlich begründet ist, was gemäss der Aktenlage überwie gend wahr scheinlich der Fall ist. Im Übrigen ist auch nicht hinreichend geklärt, in wel chem Umfang die Versicherte einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte (vg
l. nach folgend E. 3), und sie war echtzeitlicher Akten zufolge ärztlicherseits auch nicht zur Aufnahme einer behinderungs angepasster Arbeit aufgefordert worden. Im Gegenteil erachtete die behandelnde Hausärztin es als unmöglich, dass bei den vorliegenden Beschwerden eine bezahlte Arbeit gefunden werden k ö nnte (Urk. 7/10/3). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre. 3. 3.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. Y.___ hielt am 2 6. März 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose rechts, eine Arthrose im linken Schultergelenk, chronische beidseitige Handschmerzen und eine schwere Adipositas fest (Urk. 7/10/1). Sie führte aus, die Versicherte habe einen stark hinkenden Gang und sei in ihren Bewegungen sehr schwerfällig. Die Be weglichkeit von Schultern und Knien sei stark eingeschränkt. Die frühere aus serhäusliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich und die Versicherte sei auch im Haushalt eingeschränkt (Urk. 7/10/2). Die Versicherte könne eventuell wechsel belastende Tätigkeiten ausüben, wobei eine Gewichtslimite von drei Kilogramm für das Heben und Tragen zu berücksichtigen sei. Das Konzentrationsvermögen sei aufgrund der Schmerzen eingeschränkt und das Auffassungsvermögen auf grund der Sprache (Urk. 7/10/3). 3.2
Pract . med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner internen auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 3. Mai 2014 fest, als Belastungsprofil sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit und ein e
Gewichts limit e von drei Kilogramm festzuhalten. Es würden keine funktionellen Ein schränkungen genannt, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfä hig keit in angepasster Tätigkeit begründeten. Die Einschränkungen des Kon zen tra tions
- und des Auffassungsvermögens beständen aus psychosozialen Gründen (Urk. 7/13/2-3). 3.3
Das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit erscheint aufgrund der Ak tenlage zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 7/10), da eine Gonarthrose sowie eine Arthrose unter Umständen zu solchen Einschränkungen der Arbeitsfähig keit führen könnten. Pract . med. A.___ erstellte zwar ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit und führte aus, dass die Versicherte für eine solche nie länger arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/13/2-3). Allerdings zog er diese Schluss folgerungen alleine aufgrund der Akten, was sich als nicht ausreichend erweist . Demgegenüber genügt der knapp begründete Arztbericht der behan deln den Ärztin Dr. Y.___
vom 2 6. März 2013 (Urk. 7/10/1-4) nicht, um von ei ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in sämtlichen Tätigkeiten aus zugehen.
Davon geht im Übrigen auch die Versicherte selbst aus, welche eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle und die Vornahme weiterer Ab klä rung en beantragte (Urk. 1). 3.4
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 2 6. November 2014 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen . Die IV-Stelle hat den allfälligen Einfluss von gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit medizinisch abzuklären, wobei die Versicherte als zu 100 % erwerbs tätig zu qualifizieren ist, und hat anschliessend neu über den Rentenanspruch zu entscheiden . 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (Ur teil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 199 IV Nr. 10 S. 28 E.
3). Die Kosten sind der unterliegen den Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht des Kantons Zürich). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- seit 1. Januar 2015 und einer Mehrwertsteuer von 8 % ist die IV-Stelle zu verpflichten, der Be schwerdeführerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 6. November 2014 aufgeho ben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef