Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 1. April 2007 bis zum 3 1. Juli 2009 als Zimmermädchen bei den Y.___ in einem Pensum von fast 100 %
sowie zudem seit dem 2 1. September 2004 als Reini gungsmitarbeiterin bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum ( Urk. 8/6 S.
4 f., Urk. 8/7 S. 2 f. ). Unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an der Hals wir bel säule , der rechten Schulter sowie der Hand meldete sie sich am 8. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und er werbliche Situation ( Urk. 8/6-9, Urk. 8/13, Urk. 8/17) ab, zog die Akten der zu ständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/12, Urk. 8/15) bei und teilte der Versi cherten sodann am 3 0. September 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/18). Daraufhin tätigte d ie IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 8/20) und veran lasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 2 9. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/24). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. September 2013 ( Urk. 8/40) ver a nlasste die IV-Stelle insbesondere eine orthopädische/rheumatologische Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 7. Febru ar 2014 berichtet wurde ( Urk. 8/51). Die IV-Stelle wies die Versicherte hernach auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht hin und bot ihr Unterstützung bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit an ( Urk. 8/52). Nachdem von der Versicherten keine Rückmeldung eingegangen war , teilte die IV-Stelle ihr am 2 5. März 2014 den Abschluss der Unterstützung bei der berufliche n Ein gliederung mit ( Urk. 8/54).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/62, Urk. 8/66 ) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 8/81 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die bisherige Invalidenrente zu bestätigen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 2 1. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinwei sen). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die erneuten medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin nicht zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Arm vorhaltepositionen und ohne Überkopfpositionen sei sie hingegen seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine invalidenversicherungsrelevante psychiatrische Erkrankung (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es handle sich bezüglich der somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts (S. 5). Zudem treffe es nicht zu, dass die psychischen Beschwerden durch die
psychosozialen Belastungsf aktoren her vor gerufen worden seien (S. 6).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/9/4) eine Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler
Dis kus hernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts. Als Nebendiagnosen führte er eine wahrscheinlich asymptomatische Dis kuspro trusion C4/5 und C6/7 sowie einen Verdacht auf ein Impingement
der rechten Schulter auf. N ach einer Dekompression auf Höhe C5/6 würden sich die Schmer zen im rechten Arm verbessern . Es sei jedoch schwer abzuschätzen, in wie fern die Schulter noch R estbeschwerden verursache n werde . Als A lternative zum chirurgischen Eingriff empfehle er eine stationäre Rehabilitation. Die Ar beitsfähigkeit habe er nicht beurteilt. 3.3
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 8/20/6-7) eine Supraspinatussehnenr uptur , eine Infra spinatussehne n t eilruptur sowie eine kraniale Ruptur der Subscapularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne . Es bestehe eine klare Operationsindikation (S.
1). 3.4
Dr. med. C.___ , praktischer Arzt , gab mit Bericht vom 2 2. respektive 2 4. September 2009 ( Urk. 8/17 /1-9 ) an, dass er die Beschwerdeführer in seit März 2007 behandle (S. 7 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen (S. 6
Ziff. 1.1 ): - m ediale Diskushernie C4/5 ohne Myelon -Kompression - m edio-rechtslaterale Diskushernie C5/6 mit ventraler Duralsack-Kompres sion - C6 Nervenwurzel-Kompression rechts, distale Neuroforamen -Stenose rechts - d iskale
(richtig: distale) Stenose des Spinalkanals - m ediobilaterale Diskushernie in der Höhe von C6/7 ohne Myelon -Kom pression - d iskale (richtig: distale)
Neuroforamen -Stenose rechts ohne signifikante C7-Wurzelkompression - Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk - c hronische, progrediente Tendinopathie des M usculus
Supraspinatus rechts - Behinderung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk - Status nach Cholez ystektomie - chronische Anämie - chronisches Basillaris Syndrom mit Ataxie durch H alswirbelsäulen (HWS) -Degeneration - Arteria Vertebralis-Kompression beidseits bei Reklination /Flexion - Status nach Infraspinatust eilruptur der Sehne rechts, Teilruptur der Sub scapularissehne mit luxierter langen Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Es sei mit Dauerschmerzen im Bereich der HWS zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit des Schultergelenkes könne ohne Operation nich t verbessert werden (S. 8). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tä tig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Mit der Aufnahme einer be hinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % könne in einem halben bis in einem Jahr gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 8/24) und führte dabei folgende Diag no sen auf (S. 14 Ziff. 4): - c hronifiziertes Schmerzbild im Bereich des rechten oberen Quadranten s mit/bei - Schlafstörungen - Schonverhalten - r elevanter Schulterpathologie - Symptomausweitung - Verdacht auf somatoforme Komponente - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS )
tendinotica rechts, Different ialdiagnose (DD): myofasziales Syndrom bei - muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - Supraspinatussehnenruptur , Infraspinatussehne n teilr uptur , kraniale Ruptur der Subsc apularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne - l eichtes panvertebrales, vor allem zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung - Verdacht auf Haltungsinsuffizienz - d egenerativen HWS-Veränderungen - Heberden -A rthrosen - Adipositas Grad I - Hyperlipidämie anamnestisch - Status nach Cholezystektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Januar 2009 in den bisherigen Tätig keiten als Zimmermädchen und Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig . In diesen beiden Tätigkeiten werde die rechte Schulter nicht unerheblich belastet, so dass die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei , weiterhin andauere und mutmasslich definitiv vorliege . Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen der rechten Schulter, ohne kör perfernes Hantieren und unter Schulterhöhe bestehe momentan eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5). A ngesichts der mehrjährigen Vorge schichte und des eindeutigen Lokalbefundes sei die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben. Aufgrund der Gesamtsituation empfehle er jedoch vorerst ein stationäres interdisziplinäres Vorgehen in einer Rehaklinik, welches auch die psychologisch-psychiatrischen Momente genügend berücksichtige. Aus rheu ma to logischer Sicht sollte auch mit konservativen Massnahmen innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erreicht werden können (S. 15 Ziff. 6). 3.6
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, empfahl mit Stellungnahme vom 9. April 2010 auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen und demnach ab Januar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit anzunehmen ( Urk. 8/26). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/43/5-9) bestätigte
Dr. C.___
die bisher von ihm gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4), wobei er zusätzlich auf eine verminderte kardiale Belastbarkeit bei chronischer kardialer Schwäche so wie auf eine Hypothyreose mit manifester Klinik ohne Therapie hinwies (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose in Bezug auf das rechte Schultergelenk und die Be schwer den an der HWS sei ungünstig. I nsbesondere im Bereich des Schulterge lenkes sei mit keine r Verbesserung der Beschwerden zu rechnen (S. 4
Ziff. 1.4). Eine körperliche Arbeit sei wegen der Schmerzen und der Schwäche der rechten oberen Extremität nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei d ie bisherige Tä tig keit nicht mehr zumutbar (S. 4
Ziff. 1.7). Ein e am 2 7. Juni 2011 erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRT ) der rechten Schulter habe gegenüber der Vor untersuchung vom 5. Mai 2009 eine zunehmende Atrophie des Musculus
supraspinatus gezeigt. Ansonsten seien keine Veränderungen ersichtlich gewe sen (S. 5). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut G.___ , informierte mit Schreiben vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 8/47) über d ie gleichentags erfolgte Arthro -MRT der rechten Schulter. Im Vergleich zur Vor untersuchung vom 2 7. Juni 2011 habe dabei keine richtungsweisende Befun d änderung erhoben werden können. Es bestehe unverändert eine subtotal
rup tu rierte
Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und Muskelatrophie sowie eine Partialruptur der Subscapularissehne sowie Luxation der Bizepssehne . Es lägen keine neu aufgetretenen Pathologien vor. 4.4
Am 4. Februar 2014 erfolgte die orthopädisch e /rheumatologische Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im diesbezügli chen Bericht vom 7. Februar 2014 ( Urk. 8/51) hielt med. pract . H.___ nach der Befundaufnahme eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Di ag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Ankylose D ig . III der rechte n Hand sowie einen Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängig keit auf (S. 8 Ziff. 8). Der heutige klinische Untersuchungsbefund sei gegenüber dem von Dr. D.___ dokumentierten Befund im Wesentlichen unverändert. Es bestehe weiterhin eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter. Auf fallend sei, dass die Muskulatur des rechten Armes trotz der inzwischen jahre lang bestehenden Einschränkung keine Atrophie aufweise. Es seien zudem weder Schmerzmittel noch die angegebenen Psychopharmaka in wirksamer Konzen tration nachweisbar gewesen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft bestehe seit Januar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus medi zi ni scher Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Bewegungseinschränkung der Schulter adaptiert habe und ihr daher eine angepasste Tätigkeit spätestens seit der Untersuchung im RAD, wahr schein lich bereits seit 2012 (Aushilfstätigkeit als Reinigungskraft), wieder voll zeitig zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei die Beschwer deführerin demnach seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 f. Ziff. 9-10). 4.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 7. Juni 2014 ( Urk. 8/70) einen Schulter-Arm-Schmerz sowie ein Zervikalsyndrom bei Rotato ren manschettenläsion rechts, instabiler degenerierter Bizepssehne und einge schränkte r Beweglichkeit der H WS mit Muskelhartspann (S.
1). Eine ganztätige behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nur gerecht fertigt,
wenn die Schmerzproblematik durch eine erfolgreiche Operation ( Bizepsteno dese und Reinsertion der Rotatorensehnen ) gebessert werden könne. Im heutigen Zustand bei Mitberücksichtigung der Probleme mit der Halswir belsäule müsse in einer gut angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitszeitre duktion von min des tens zwei Stunden zugestanden werden. Zusammen mit der deutlich vermin derten Leistungsfähigkeit ohne Heben und Bewegen von Lasten über 2-3 kg auf maximal Tischhöhe und ohne rasche Kopfbewegungen oder Zwangshaltungen vornüber gebeugt, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (S.
2
f.). 4.6
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 8/79) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode entstanden in folge einer längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozialer Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod ihrer Schwiegertochter (ICD-10 F32.1/F32.2) - psychosoziale Belastungssituation (geschieden, finanzielle Probleme, Ver lust ihrer Schwiegertochter) - Diabetes mellitus - Hypothyreose - Hypertension arterialis - Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Der psychische Zustand habe sich trotz psychothera peutischer und psychopharmakologisc her Behandlung nur stabilisiert. Eine Ver besserung sei nicht zu verzeichnen . Um einer weiteren psychischen Verschlech terung entgegenzuwirken, sei die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie indiziert (S. 4 f. Ziff. 1.4-1.5). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsunfähig. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Haus halt sowie in der Führung ihres Familien- und Soziallebens eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.6-1.7). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen Befund aufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ ergibt, dass die erhobenen Befunde weitestgehend unverändert sind
(vgl. Urk. 8/24 S. 11 ff. Ziff. 3, Urk. 8/51 S. 4 ff. Ziff. 7) . Dies erkannte im Übrigen auch die R AD-Ärztin selbst
( Urk. 8/51 S. 8 Ziff. 9). Ebenfalls haben
die beiden am 2 7. Juni 2011 sowie 1 6. Januar 2014 erfolgten MRT der rechten Schulter gegenüber der jeweiligen Voruntersuchung keine wesentlichen Verän derungen gezeigt und auch aus den Berichten der übrigen Ärzte lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er kennen (vgl. Urk. 8/43/5-9, Urk. 8/47, Urk. 8/70). Demzufolge ist von ein em
grundsätzlich
unveränderten soma tische n Gesundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich , wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 424 Rz 22; Urteil e des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012 E. 5.1 ).
Die RAD-Ärztin med. pract . H.___ begründete die von ihr attestierte V er besse r ung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dement sprechend auch damit, dass sich die Beschwerdeführerin an die Bewe gungs ein schränkung der Schulter adaptiert habe und ihr eine angepasste Tätig keit daher wieder voll zeitig zumutbar sei. Es hätten sich insbesondere keine klinischen Befunde für einen Mindergebrauch des Armes finden lassen und die Muskulatur des rechten Armes weise trotz der inzwischen jahrelang besteh en den Ein schrän kung keine Atrophie auf. Zudem sei das Schmerzmittel nicht in wirksamer Kon zentration nachweisbar gewesen ( Urk. 8/51 S. 8 f. Ziff. 9). Die durch med. pract . H.___ vorgenommene Einschätzung einer verbesserten Leidensanpassung wird durch das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin vom 1 7. Juli 2012 bis 1 6. August 2013 als Reinigungsmitarbeiterin plausibilisiert (vgl. Urk. 8/42). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen – höchstwahr scheinlich nicht schulterschonenden – Tätig keit wieder in einem Teil zeitpensum tätig sein konnte, lässt erkennen, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ihr in ihrer ursprünglichen Tätigkeit doch ei gentlich übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird .
Auffal lend dabei ist, dass der damaligen Arbeit geberin kein Gesundheitsschaden be kannt war ( Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 2.8 ). A uch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin weder die empfohlene stationäre Therapie noch die indizierte Operation durchgeführt hat, lässt eine Anpassung an die Behinderung erkennen . Demge genüber wird nicht näher begründet und ist zweifelhaft , weshalb die Beschwer deführerin nach Ansicht von Dr. I.___ bei den von ihm aufgeführten Befunden ( vgl. Urk. 8/70 S. 2) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit derart eingeschränkt sein sollte ,
z umal bereits Dr. D.___ im Jahr 2010 davon ausging, dass unter einer konservativen Therapie innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erreicht werden k ö nn e ( Urk. 8/24 S. 15 Ziff. 6).
Nach dem Gesagten
ist die Beurteilung von med. pract . H.___
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Der Bericht beruht auf für die stritti gen Belange umfassenden orthopädisch en /rheumatologisch en Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aus s agekraft sprechen würden. Der Bericht erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E.
1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine verbesserte Lei densanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin dem nach insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.3
In psychischer Hinsicht vermag sodann der Bericht der behandelnden Psychia terin Dr. J.___ keine invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung zu be legen. Bei der Rentenzusprache lag noch keine fachärztliche psychiatrische Ein schätzung vor. Einzig Dr. D.___ wies in seinem rheumatologischen Gutach ten auf mögliche psychische Probleme hin und empfahl eine psychiatrische Be treu ung ( Urk. 8/24 S.
13 oben, S.
15 Ziff. 6). Eine solche erfolgte allerdings erstmals am 2 7. Mai 2014 , mithin 4 Jahre nach der Begutachtung durch Dr. D.___ und auch erst kurz nach Erhalt des renteneinstellenden Vorbescheids vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 8/62). Die behandelnde Psychia terin Dr. J.___ diag nostizierte nun eine mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode, welche infolge eine r längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozia ler Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter entstanden sei ( Urk. 8/79 S. 1 Ziff. 1.1). Sie hielt die Be schwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei diese Einschätzung
– fach fremd - auch unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden er folgte ( vgl. Urk. 8/79 S.
5 Ziff. 1.7). Dabei weist Dr. J.___
als Auslöser der af fektiven Stö rung insbesondere a uf eine psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter hin ( Urk. 8/79 S.
1). Insofern haben sich die psychischen Beschwerden nachweislich aus einer psy chosozialen Belas tungssituation, welche ursächlich für die Erkrankung gewesen ist, heraus ergeb en, weshalb es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheits schaden fehlt (vgl. vorstehend E.
1.4). Zudem schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der RAD-Ärztin med. pract . H.___ einen weitgehend normalen Tagesablauf. So frühstücke sie häufig mit der Nachbarin, erledige kleine Haus arbeiten, gehe mit der Tochter gemeinsam einkaufen oder begleite die Nachba ri n zu Terminen. Am Wochenende seien häufig die Enkel kinder zu Besuch. Abends trinke sie noch mit der Nachbarin gemeinsam einen Tee oder Kaffee und unter halte sich mit ihr bis zum Schlafengehen. Häufig gehe sie auch abends zu ihrem So h n zum Essen (vgl. Urk. 8/51 S. 3). Dieser Tages ablauf lässt keine Ein gren zung en der sozialen oder häuslichen Aktivitäten erken nen, was die Diagno se stellung einer mittelgradigen bis sogar schweren depres siven als zweifelhaft erscheinen lässt. So kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Epi sode in der Regel nur unter erheblichen Schwie rig keiten sozi ale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, während es in einer schweren de pressiven Episode sogar gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Pa tient seine Aktivitäten fortsetzen kann, allenfalls sehr begrenzt ( vgl. hier zu Kli nisch-diag nos tische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S.
173 f.). Der Bericht von Dr. J.___ wurde lediglich drei Monate nach der RAD-Untersuchung er stellt, wobei diesem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich bezüglich des Tagesablaufes seither etwas geändert haben könnte. Auch der Umstand, dass bei der erfolgten Bestimmung des Medikamentenspiegels die angegebenen Psycho pharmaka nicht in wirk sa mer Konzentration nachweisbar waren, lässt an einem erheblichen Leidens druck der Beschwerdeführerin zweifeln. Zudem gelten mit telschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angehbar und ein Rentenanspruch kann nicht entstehen , solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus ge schöpft werden (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/20 12 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Mit Blick auf die psy choso ziale Belastungssituation und die nicht konsequente Depressionstherapie ist da her ein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden zu verneinen. 5.4
Schliesslich ist n icht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin ge forderte Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist. 5.5
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor haltepositionen und ohne Überkopfarbeiten seit dem 4. Februar 2014 auszuge hen , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht . In der b isherige n Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arb e i tsunfähig zu betrachten . 5.6
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Somit ergibt sich bei Berücksichtigung der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein nicht mehr rentenbegründ ender Invaliditätsgrad von 15 % , weshalb die Rentenaufhebung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst einglie derung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugespro chen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schritte nen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 6 .3
Die am 3. Mai 1956 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) 58-jährig und bezog die Rente seit dem 1. Januar 2010, mithin seit 4 Jahren und 11 Monaten (vgl. Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/33, Urk. 8/37). Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die orthopädi sch e /rheuma tolo gische Untersuchung durch den RAD erfolgt ist, wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen hin und bot ihr mit Schrei ben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/52) an, sie aktiv bei der Suche nach einer lei densangepassten Vollzeitstelle zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin auf das besagte Ange bot nicht reagierte, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Be schwerdeführerin nach wie vor subjektiv vollständig arbeitsun fähig fühle und/ oder das Eingliederungsangebot nicht benötige oder nicht wünsche ( Urk. 8/53 S.
4), worauf sie die Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung per 2 7. März 2014 abschloss (vgl. Urk. 8/54). Durch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nachweislich aktiv Unter stützung bei der E ingliederung angeboten, bevor sie die Rentenaufhebung ver fügte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 11/1-10), ist ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. Januar 2015
wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 ): - m ediale Diskushernie C4/5 ohne Myelon -Kompression - m edio-rechtslaterale Diskushernie C5/6 mit ventraler Duralsack-Kompres sion - C6 Nervenwurzel-Kompression rechts, distale Neuroforamen -Stenose rechts - d iskale
(richtig: distale) Stenose des Spinalkanals - m ediobilaterale Diskushernie in der Höhe von C6/7 ohne Myelon -Kom pression - d iskale (richtig: distale)
Neuroforamen -Stenose rechts ohne signifikante C7-Wurzelkompression - Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk - c hronische, progrediente Tendinopathie des M usculus
Supraspinatus rechts - Behinderung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk - Status nach Cholez ystektomie - chronische Anämie - chronisches Basillaris Syndrom mit Ataxie durch H alswirbelsäulen (HWS) -Degeneration - Arteria Vertebralis-Kompression beidseits bei Reklination /Flexion - Status nach Infraspinatust eilruptur der Sehne rechts, Teilruptur der Sub scapularissehne mit luxierter langen Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Es sei mit Dauerschmerzen im Bereich der HWS zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit des Schultergelenkes könne ohne Operation nich t verbessert werden (S. 8). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tä tig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Mit der Aufnahme einer be hinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % könne in einem halben bis in einem Jahr gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 8/24) und führte dabei folgende Diag no sen auf (S. 14 Ziff. 4): - c hronifiziertes Schmerzbild im Bereich des rechten oberen Quadranten s mit/bei - Schlafstörungen - Schonverhalten - r elevanter Schulterpathologie - Symptomausweitung - Verdacht auf somatoforme Komponente - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS )
tendinotica rechts, Different ialdiagnose (DD): myofasziales Syndrom bei - muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - Supraspinatussehnenruptur , Infraspinatussehne n teilr uptur , kraniale Ruptur der Subsc apularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne - l eichtes panvertebrales, vor allem zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung - Verdacht auf Haltungsinsuffizienz - d egenerativen HWS-Veränderungen - Heberden -A rthrosen - Adipositas Grad I - Hyperlipidämie anamnestisch - Status nach Cholezystektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Januar 2009 in den bisherigen Tätig keiten als Zimmermädchen und Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig . In diesen beiden Tätigkeiten werde die rechte Schulter nicht unerheblich belastet, so dass die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei , weiterhin andauere und mutmasslich definitiv vorliege . Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen der rechten Schulter, ohne kör perfernes Hantieren und unter Schulterhöhe bestehe momentan eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5). A ngesichts der mehrjährigen Vorge schichte und des eindeutigen Lokalbefundes sei die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben. Aufgrund der Gesamtsituation empfehle er jedoch vorerst ein stationäres interdisziplinäres Vorgehen in einer Rehaklinik, welches auch die psychologisch-psychiatrischen Momente genügend berücksichtige. Aus rheu ma to logischer Sicht sollte auch mit konservativen Massnahmen innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erreicht werden können (S. 15 Ziff. 6). 3.6
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, empfahl mit Stellungnahme vom 9. April 2010 auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen und demnach ab Januar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit anzunehmen ( Urk. 8/26). 4.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die erneuten medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin nicht zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Arm vorhaltepositionen und ohne Überkopfpositionen sei sie hingegen seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine invalidenversicherungsrelevante psychiatrische Erkrankung (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es handle sich bezüglich der somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts (S. 5). Zudem treffe es nicht zu, dass die psychischen Beschwerden durch die
psychosozialen Belastungsf aktoren her vor gerufen worden seien (S. 6).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/9/4) eine Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler
Dis kus hernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts. Als Nebendiagnosen führte er eine wahrscheinlich asymptomatische Dis kuspro trusion C4/5 und C6/7 sowie einen Verdacht auf ein Impingement
der rechten Schulter auf. N ach einer Dekompression auf Höhe C5/6 würden sich die Schmer zen im rechten Arm verbessern . Es sei jedoch schwer abzuschätzen, in wie fern die Schulter noch R estbeschwerden verursache n werde . Als A lternative zum chirurgischen Eingriff empfehle er eine stationäre Rehabilitation. Die Ar beitsfähigkeit habe er nicht beurteilt. 3.3
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 8/20/6-7) eine Supraspinatussehnenr uptur , eine Infra spinatussehne n t eilruptur sowie eine kraniale Ruptur der Subscapularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne . Es bestehe eine klare Operationsindikation (S.
1). 3.4
Dr. med. C.___ , praktischer Arzt , gab mit Bericht vom 2 2. respektive 2 4. September 2009 ( Urk. 8/17 /1-9 ) an, dass er die Beschwerdeführer in seit März 2007 behandle (S. 7 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen (S. 6
Ziff.
E. 4 f., Urk. 8/7 S. 2 f. ). Unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an der Hals wir bel säule , der rechten Schulter sowie der Hand meldete sie sich am 8. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und er werbliche Situation ( Urk. 8/6-9, Urk. 8/13, Urk. 8/17) ab, zog die Akten der zu ständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/12, Urk. 8/15) bei und teilte der Versi cherten sodann am 3 0. September 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/18). Daraufhin tätigte d ie IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 8/20) und veran lasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 2 9. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/24). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 zu.
E. 4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte.
E. 4.2 Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/43/5-9) bestätigte
Dr. C.___
die bisher von ihm gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4), wobei er zusätzlich auf eine verminderte kardiale Belastbarkeit bei chronischer kardialer Schwäche so wie auf eine Hypothyreose mit manifester Klinik ohne Therapie hinwies (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose in Bezug auf das rechte Schultergelenk und die Be schwer den an der HWS sei ungünstig. I nsbesondere im Bereich des Schulterge lenkes sei mit keine r Verbesserung der Beschwerden zu rechnen (S. 4
Ziff. 1.4). Eine körperliche Arbeit sei wegen der Schmerzen und der Schwäche der rechten oberen Extremität nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei d ie bisherige Tä tig keit nicht mehr zumutbar (S. 4
Ziff. 1.7). Ein e am 2 7. Juni 2011 erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRT ) der rechten Schulter habe gegenüber der Vor untersuchung vom 5. Mai 2009 eine zunehmende Atrophie des Musculus
supraspinatus gezeigt. Ansonsten seien keine Veränderungen ersichtlich gewe sen (S. 5).
E. 4.3 Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut G.___ , informierte mit Schreiben vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 8/47) über d ie gleichentags erfolgte Arthro -MRT der rechten Schulter. Im Vergleich zur Vor untersuchung vom 2 7. Juni 2011 habe dabei keine richtungsweisende Befun d änderung erhoben werden können. Es bestehe unverändert eine subtotal
rup tu rierte
Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und Muskelatrophie sowie eine Partialruptur der Subscapularissehne sowie Luxation der Bizepssehne . Es lägen keine neu aufgetretenen Pathologien vor.
E. 4.4 Am 4. Februar 2014 erfolgte die orthopädisch e /rheumatologische Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im diesbezügli chen Bericht vom 7. Februar 2014 ( Urk. 8/51) hielt med. pract . H.___ nach der Befundaufnahme eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Di ag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Ankylose D ig . III der rechte n Hand sowie einen Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängig keit auf (S. 8 Ziff. 8). Der heutige klinische Untersuchungsbefund sei gegenüber dem von Dr. D.___ dokumentierten Befund im Wesentlichen unverändert. Es bestehe weiterhin eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter. Auf fallend sei, dass die Muskulatur des rechten Armes trotz der inzwischen jahre lang bestehenden Einschränkung keine Atrophie aufweise. Es seien zudem weder Schmerzmittel noch die angegebenen Psychopharmaka in wirksamer Konzen tration nachweisbar gewesen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft bestehe seit Januar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus medi zi ni scher Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Bewegungseinschränkung der Schulter adaptiert habe und ihr daher eine angepasste Tätigkeit spätestens seit der Untersuchung im RAD, wahr schein lich bereits seit 2012 (Aushilfstätigkeit als Reinigungskraft), wieder voll zeitig zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei die Beschwer deführerin demnach seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 f. Ziff. 9-10).
E. 4.5 Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 7. Juni 2014 ( Urk. 8/70) einen Schulter-Arm-Schmerz sowie ein Zervikalsyndrom bei Rotato ren manschettenläsion rechts, instabiler degenerierter Bizepssehne und einge schränkte r Beweglichkeit der H WS mit Muskelhartspann (S.
1). Eine ganztätige behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nur gerecht fertigt,
wenn die Schmerzproblematik durch eine erfolgreiche Operation ( Bizepsteno dese und Reinsertion der Rotatorensehnen ) gebessert werden könne. Im heutigen Zustand bei Mitberücksichtigung der Probleme mit der Halswir belsäule müsse in einer gut angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitszeitre duktion von min des tens zwei Stunden zugestanden werden. Zusammen mit der deutlich vermin derten Leistungsfähigkeit ohne Heben und Bewegen von Lasten über 2-3 kg auf maximal Tischhöhe und ohne rasche Kopfbewegungen oder Zwangshaltungen vornüber gebeugt, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (S.
2
f.).
E. 4.6 Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 8/79) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode entstanden in folge einer längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozialer Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod ihrer Schwiegertochter (ICD-10 F32.1/F32.2) - psychosoziale Belastungssituation (geschieden, finanzielle Probleme, Ver lust ihrer Schwiegertochter) - Diabetes mellitus - Hypothyreose - Hypertension arterialis - Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Der psychische Zustand habe sich trotz psychothera peutischer und psychopharmakologisc her Behandlung nur stabilisiert. Eine Ver besserung sei nicht zu verzeichnen . Um einer weiteren psychischen Verschlech terung entgegenzuwirken, sei die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie indiziert (S. 4 f. Ziff. 1.4-1.5). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsunfähig. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Haus halt sowie in der Führung ihres Familien- und Soziallebens eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.6-1.7). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen Befund aufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ ergibt, dass die erhobenen Befunde weitestgehend unverändert sind
(vgl. Urk. 8/24 S. 11 ff. Ziff. 3, Urk. 8/51 S. 4 ff. Ziff. 7) . Dies erkannte im Übrigen auch die R AD-Ärztin selbst
( Urk. 8/51 S. 8 Ziff. 9). Ebenfalls haben
die beiden am 2 7. Juni 2011 sowie 1 6. Januar 2014 erfolgten MRT der rechten Schulter gegenüber der jeweiligen Voruntersuchung keine wesentlichen Verän derungen gezeigt und auch aus den Berichten der übrigen Ärzte lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er kennen (vgl. Urk. 8/43/5-9, Urk. 8/47, Urk. 8/70). Demzufolge ist von ein em
grundsätzlich
unveränderten soma tische n Gesundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich , wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 424 Rz 22; Urteil e des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012 E. 5.1 ).
Die RAD-Ärztin med. pract . H.___ begründete die von ihr attestierte V er besse r ung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dement sprechend auch damit, dass sich die Beschwerdeführerin an die Bewe gungs ein schränkung der Schulter adaptiert habe und ihr eine angepasste Tätig keit daher wieder voll zeitig zumutbar sei. Es hätten sich insbesondere keine klinischen Befunde für einen Mindergebrauch des Armes finden lassen und die Muskulatur des rechten Armes weise trotz der inzwischen jahrelang besteh en den Ein schrän kung keine Atrophie auf. Zudem sei das Schmerzmittel nicht in wirksamer Kon zentration nachweisbar gewesen ( Urk. 8/51 S. 8 f. Ziff. 9). Die durch med. pract . H.___ vorgenommene Einschätzung einer verbesserten Leidensanpassung wird durch das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin vom 1 7. Juli 2012 bis 1 6. August 2013 als Reinigungsmitarbeiterin plausibilisiert (vgl. Urk. 8/42). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen – höchstwahr scheinlich nicht schulterschonenden – Tätig keit wieder in einem Teil zeitpensum tätig sein konnte, lässt erkennen, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ihr in ihrer ursprünglichen Tätigkeit doch ei gentlich übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird .
Auffal lend dabei ist, dass der damaligen Arbeit geberin kein Gesundheitsschaden be kannt war ( Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 2.8 ). A uch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin weder die empfohlene stationäre Therapie noch die indizierte Operation durchgeführt hat, lässt eine Anpassung an die Behinderung erkennen . Demge genüber wird nicht näher begründet und ist zweifelhaft , weshalb die Beschwer deführerin nach Ansicht von Dr. I.___ bei den von ihm aufgeführten Befunden ( vgl. Urk. 8/70 S. 2) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit derart eingeschränkt sein sollte ,
z umal bereits Dr. D.___ im Jahr 2010 davon ausging, dass unter einer konservativen Therapie innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erreicht werden k ö nn e ( Urk. 8/24 S. 15 Ziff. 6).
Nach dem Gesagten
ist die Beurteilung von med. pract . H.___
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Der Bericht beruht auf für die stritti gen Belange umfassenden orthopädisch en /rheumatologisch en Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aus s agekraft sprechen würden. Der Bericht erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E.
1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine verbesserte Lei densanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin dem nach insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.3
In psychischer Hinsicht vermag sodann der Bericht der behandelnden Psychia terin Dr. J.___ keine invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung zu be legen. Bei der Rentenzusprache lag noch keine fachärztliche psychiatrische Ein schätzung vor. Einzig Dr. D.___ wies in seinem rheumatologischen Gutach ten auf mögliche psychische Probleme hin und empfahl eine psychiatrische Be treu ung ( Urk. 8/24 S.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinwei sen).
E. 13 oben, S.
E. 15 Ziff. 6). Eine solche erfolgte allerdings erstmals am 2 7. Mai 2014 , mithin 4 Jahre nach der Begutachtung durch Dr. D.___ und auch erst kurz nach Erhalt des renteneinstellenden Vorbescheids vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 8/62). Die behandelnde Psychia terin Dr. J.___ diag nostizierte nun eine mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode, welche infolge eine r längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozia ler Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter entstanden sei ( Urk. 8/79 S. 1 Ziff. 1.1). Sie hielt die Be schwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei diese Einschätzung
– fach fremd - auch unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden er folgte ( vgl. Urk. 8/79 S.
5 Ziff. 1.7). Dabei weist Dr. J.___
als Auslöser der af fektiven Stö rung insbesondere a uf eine psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter hin ( Urk. 8/79 S.
1). Insofern haben sich die psychischen Beschwerden nachweislich aus einer psy chosozialen Belas tungssituation, welche ursächlich für die Erkrankung gewesen ist, heraus ergeb en, weshalb es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheits schaden fehlt (vgl. vorstehend E.
1.4). Zudem schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der RAD-Ärztin med. pract . H.___ einen weitgehend normalen Tagesablauf. So frühstücke sie häufig mit der Nachbarin, erledige kleine Haus arbeiten, gehe mit der Tochter gemeinsam einkaufen oder begleite die Nachba ri n zu Terminen. Am Wochenende seien häufig die Enkel kinder zu Besuch. Abends trinke sie noch mit der Nachbarin gemeinsam einen Tee oder Kaffee und unter halte sich mit ihr bis zum Schlafengehen. Häufig gehe sie auch abends zu ihrem So h n zum Essen (vgl. Urk. 8/51 S. 3). Dieser Tages ablauf lässt keine Ein gren zung en der sozialen oder häuslichen Aktivitäten erken nen, was die Diagno se stellung einer mittelgradigen bis sogar schweren depres siven als zweifelhaft erscheinen lässt. So kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Epi sode in der Regel nur unter erheblichen Schwie rig keiten sozi ale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, während es in einer schweren de pressiven Episode sogar gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Pa tient seine Aktivitäten fortsetzen kann, allenfalls sehr begrenzt ( vgl. hier zu Kli nisch-diag nos tische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S.
173 f.). Der Bericht von Dr. J.___ wurde lediglich drei Monate nach der RAD-Untersuchung er stellt, wobei diesem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich bezüglich des Tagesablaufes seither etwas geändert haben könnte. Auch der Umstand, dass bei der erfolgten Bestimmung des Medikamentenspiegels die angegebenen Psycho pharmaka nicht in wirk sa mer Konzentration nachweisbar waren, lässt an einem erheblichen Leidens druck der Beschwerdeführerin zweifeln. Zudem gelten mit telschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angehbar und ein Rentenanspruch kann nicht entstehen , solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus ge schöpft werden (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/20 12 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Mit Blick auf die psy choso ziale Belastungssituation und die nicht konsequente Depressionstherapie ist da her ein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden zu verneinen. 5.4
Schliesslich ist n icht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin ge forderte Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist. 5.5
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor haltepositionen und ohne Überkopfarbeiten seit dem 4. Februar 2014 auszuge hen , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG besteht . In der b isherige n Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arb e i tsunfähig zu betrachten . 5.6
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Somit ergibt sich bei Berücksichtigung der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein nicht mehr rentenbegründ ender Invaliditätsgrad von 15 % , weshalb die Rentenaufhebung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst einglie derung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugespro chen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schritte nen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 6 .3
Die am 3. Mai 1956 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) 58-jährig und bezog die Rente seit dem 1. Januar 2010, mithin seit 4 Jahren und 11 Monaten (vgl. Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/33, Urk. 8/37). Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die orthopädi sch e /rheuma tolo gische Untersuchung durch den RAD erfolgt ist, wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen hin und bot ihr mit Schrei ben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/52) an, sie aktiv bei der Suche nach einer lei densangepassten Vollzeitstelle zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin auf das besagte Ange bot nicht reagierte, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Be schwerdeführerin nach wie vor subjektiv vollständig arbeitsun fähig fühle und/ oder das Eingliederungsangebot nicht benötige oder nicht wünsche ( Urk. 8/53 S.
4), worauf sie die Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung per 2 7. März 2014 abschloss (vgl. Urk. 8/54). Durch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nachweislich aktiv Unter stützung bei der E ingliederung angeboten, bevor sie die Rentenaufhebung ver fügte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 11/1-10), ist ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. Januar 2015
wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00024 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
18. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 1. April 2007 bis zum 3 1. Juli 2009 als Zimmermädchen bei den Y.___ in einem Pensum von fast 100 %
sowie zudem seit dem 2 1. September 2004 als Reini gungsmitarbeiterin bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum ( Urk. 8/6 S.
4 f., Urk. 8/7 S. 2 f. ). Unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an der Hals wir bel säule , der rechten Schulter sowie der Hand meldete sie sich am 8. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und er werbliche Situation ( Urk. 8/6-9, Urk. 8/13, Urk. 8/17) ab, zog die Akten der zu ständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/12, Urk. 8/15) bei und teilte der Versi cherten sodann am 3 0. September 2009 mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/18). Daraufhin tätigte d ie IV-Stelle weitere Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 8/20) und veran lasste ein rheumatologisches Gutachten, welches am 2 9. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 8/24). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. September 2013 ( Urk. 8/40) ver a nlasste die IV-Stelle insbesondere eine orthopädische/rheumatologische Unter suchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 7. Febru ar 2014 berichtet wurde ( Urk. 8/51). Die IV-Stelle wies die Versicherte hernach auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht hin und bot ihr Unterstützung bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit an ( Urk. 8/52). Nachdem von der Versicherten keine Rückmeldung eingegangen war , teilte die IV-Stelle ihr am 2 5. März 2014 den Abschluss der Unterstützung bei der berufliche n Ein gliederung mit ( Urk. 8/54).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/62, Urk. 8/66 ) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 8/81 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die bisherige Invalidenrente zu bestätigen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Be schwer de, was der Beschwerdeführerin am 2 1. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wir ken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinwei sen). 1.5
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober
2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die erneuten medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin nicht zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Arm vorhaltepositionen und ohne Überkopfpositionen sei sie hingegen seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine invalidenversicherungsrelevante psychiatrische Erkrankung (S. 2). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), es handle sich bezüglich der somatischen Beschwerden um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts (S. 5). Zudem treffe es nicht zu, dass die psychischen Beschwerden durch die
psychosozialen Belastungsf aktoren her vor gerufen worden seien (S. 6).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Januar 2011 ( Urk. 8/33, Urk. 8/37) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/9/4) eine Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler
Dis kus hernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts. Als Nebendiagnosen führte er eine wahrscheinlich asymptomatische Dis kuspro trusion C4/5 und C6/7 sowie einen Verdacht auf ein Impingement
der rechten Schulter auf. N ach einer Dekompression auf Höhe C5/6 würden sich die Schmer zen im rechten Arm verbessern . Es sei jedoch schwer abzuschätzen, in wie fern die Schulter noch R estbeschwerden verursache n werde . Als A lternative zum chirurgischen Eingriff empfehle er eine stationäre Rehabilitation. Die Ar beitsfähigkeit habe er nicht beurteilt. 3.3
PD Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte mit Schreiben vom 1 4. Mai 2009 ( Urk. 8/20/6-7) eine Supraspinatussehnenr uptur , eine Infra spinatussehne n t eilruptur sowie eine kraniale Ruptur der Subscapularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne . Es bestehe eine klare Operationsindikation (S.
1). 3.4
Dr. med. C.___ , praktischer Arzt , gab mit Bericht vom 2 2. respektive 2 4. September 2009 ( Urk. 8/17 /1-9 ) an, dass er die Beschwerdeführer in seit März 2007 behandle (S. 7 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen (S. 6
Ziff. 1.1 ): - m ediale Diskushernie C4/5 ohne Myelon -Kompression - m edio-rechtslaterale Diskushernie C5/6 mit ventraler Duralsack-Kompres sion - C6 Nervenwurzel-Kompression rechts, distale Neuroforamen -Stenose rechts - d iskale
(richtig: distale) Stenose des Spinalkanals - m ediobilaterale Diskushernie in der Höhe von C6/7 ohne Myelon -Kom pression - d iskale (richtig: distale)
Neuroforamen -Stenose rechts ohne signifikante C7-Wurzelkompression - Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk - c hronische, progrediente Tendinopathie des M usculus
Supraspinatus rechts - Behinderung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk - Status nach Cholez ystektomie - chronische Anämie - chronisches Basillaris Syndrom mit Ataxie durch H alswirbelsäulen (HWS) -Degeneration - Arteria Vertebralis-Kompression beidseits bei Reklination /Flexion - Status nach Infraspinatust eilruptur der Sehne rechts, Teilruptur der Sub scapularissehne mit luxierter langen Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Es sei mit Dauerschmerzen im Bereich der HWS zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit des Schultergelenkes könne ohne Operation nich t verbessert werden (S. 8). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tä tig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6-1.7). Mit der Aufnahme einer be hinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % könne in einem halben bis in einem Jahr gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.9). 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheu matologie, erstattete sein rheumatologisches Gutachten zuhanden der Be schwer degegnerin am 2 9. Januar 2010 ( Urk. 8/24) und führte dabei folgende Diag no sen auf (S. 14 Ziff. 4): - c hronifiziertes Schmerzbild im Bereich des rechten oberen Quadranten s mit/bei - Schlafstörungen - Schonverhalten - r elevanter Schulterpathologie - Symptomausweitung - Verdacht auf somatoforme Komponente - Periarthropathia
humeroscapularis ( PHS )
tendinotica rechts, Different ialdiagnose (DD): myofasziales Syndrom bei - muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - Supraspinatussehnenruptur , Infraspinatussehne n teilr uptur , kraniale Ruptur der Subsc apularissehne mit Luxation der langen Bizepssehne - l eichtes panvertebrales, vor allem zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Fehlhaltung - Verdacht auf Haltungsinsuffizienz - d egenerativen HWS-Veränderungen - Heberden -A rthrosen - Adipositas Grad I - Hyperlipidämie anamnestisch - Status nach Cholezystektomie
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 5. Januar 2009 in den bisherigen Tätig keiten als Zimmermädchen und Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig . In diesen beiden Tätigkeiten werde die rechte Schulter nicht unerheblich belastet, so dass die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei , weiterhin andauere und mutmasslich definitiv vorliege . Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ungünstige statische und repetitive Belastungen der rechten Schulter, ohne kör perfernes Hantieren und unter Schulterhöhe bestehe momentan eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 5). A ngesichts der mehrjährigen Vorge schichte und des eindeutigen Lokalbefundes sei die Indikation für ein operatives Vorgehen gegeben. Aufgrund der Gesamtsituation empfehle er jedoch vorerst ein stationäres interdisziplinäres Vorgehen in einer Rehaklinik, welches auch die psychologisch-psychiatrischen Momente genügend berücksichtige. Aus rheu ma to logischer Sicht sollte auch mit konservativen Massnahmen innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erreicht werden können (S. 15 Ziff. 6). 3.6
Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, empfahl mit Stellungnahme vom 9. April 2010 auf das Gutachten von Dr. D.___ abzustellen und demnach ab Januar 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit anzunehmen ( Urk. 8/26). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/43/5-9) bestätigte
Dr. C.___
die bisher von ihm gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.4), wobei er zusätzlich auf eine verminderte kardiale Belastbarkeit bei chronischer kardialer Schwäche so wie auf eine Hypothyreose mit manifester Klinik ohne Therapie hinwies (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose in Bezug auf das rechte Schultergelenk und die Be schwer den an der HWS sei ungünstig. I nsbesondere im Bereich des Schulterge lenkes sei mit keine r Verbesserung der Beschwerden zu rechnen (S. 4
Ziff. 1.4). Eine körperliche Arbeit sei wegen der Schmerzen und der Schwäche der rechten oberen Extremität nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei d ie bisherige Tä tig keit nicht mehr zumutbar (S. 4
Ziff. 1.7). Ein e am 2 7. Juni 2011 erfolgte Magnetresonanztomographie ( MRT ) der rechten Schulter habe gegenüber der Vor untersuchung vom 5. Mai 2009 eine zunehmende Atrophie des Musculus
supraspinatus gezeigt. Ansonsten seien keine Veränderungen ersichtlich gewe sen (S. 5). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut G.___ , informierte mit Schreiben vom 1 6. Januar 2014 ( Urk. 8/47) über d ie gleichentags erfolgte Arthro -MRT der rechten Schulter. Im Vergleich zur Vor untersuchung vom 2 7. Juni 2011 habe dabei keine richtungsweisende Befun d änderung erhoben werden können. Es bestehe unverändert eine subtotal
rup tu rierte
Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion und Muskelatrophie sowie eine Partialruptur der Subscapularissehne sowie Luxation der Bizepssehne . Es lägen keine neu aufgetretenen Pathologien vor. 4.4
Am 4. Februar 2014 erfolgte die orthopädisch e /rheumatologische Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ , Fachärztin für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im diesbezügli chen Bericht vom 7. Februar 2014 ( Urk. 8/51) hielt med. pract . H.___ nach der Befundaufnahme eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschrän kung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Di ag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Ankylose D ig . III der rechte n Hand sowie einen Verdacht auf eine Benzodiazepin-Abhängig keit auf (S. 8 Ziff. 8). Der heutige klinische Untersuchungsbefund sei gegenüber dem von Dr. D.___ dokumentierten Befund im Wesentlichen unverändert. Es bestehe weiterhin eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Schulter. Auf fallend sei, dass die Muskulatur des rechten Armes trotz der inzwischen jahre lang bestehenden Einschränkung keine Atrophie aufweise. Es seien zudem weder Schmerzmittel noch die angegebenen Psychopharmaka in wirksamer Konzen tration nachweisbar gewesen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungs kraft bestehe seit Januar 2009 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus medi zi ni scher Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Bewegungseinschränkung der Schulter adaptiert habe und ihr daher eine angepasste Tätigkeit spätestens seit der Untersuchung im RAD, wahr schein lich bereits seit 2012 (Aushilfstätigkeit als Reinigungskraft), wieder voll zeitig zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Trans portieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und ohne Überkopfarbeiten sei die Beschwer deführerin demnach seit dem 4. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig (S. 8 f. Ziff. 9-10). 4.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 1 7. Juni 2014 ( Urk. 8/70) einen Schulter-Arm-Schmerz sowie ein Zervikalsyndrom bei Rotato ren manschettenläsion rechts, instabiler degenerierter Bizepssehne und einge schränkte r Beweglichkeit der H WS mit Muskelhartspann (S.
1). Eine ganztätige behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nur gerecht fertigt,
wenn die Schmerzproblematik durch eine erfolgreiche Operation ( Bizepsteno dese und Reinsertion der Rotatorensehnen ) gebessert werden könne. Im heutigen Zustand bei Mitberücksichtigung der Probleme mit der Halswir belsäule müsse in einer gut angepassten leichten Tätigkeit eine Arbeitszeitre duktion von min des tens zwei Stunden zugestanden werden. Zusammen mit der deutlich vermin derten Leistungsfähigkeit ohne Heben und Bewegen von Lasten über 2-3 kg auf maximal Tischhöhe und ohne rasche Kopfbewegungen oder Zwangshaltungen vornüber gebeugt, resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (S.
2
f.). 4.6
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 5. November 2014 ( Urk. 8/79) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) , und führte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode entstanden in folge einer längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozialer Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod ihrer Schwiegertochter (ICD-10 F32.1/F32.2) - psychosoziale Belastungssituation (geschieden, finanzielle Probleme, Ver lust ihrer Schwiegertochter) - Diabetes mellitus - Hypothyreose - Hypertension arterialis - Zervikobrachialgie rechts mit grösserer mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Kontakt zum Myelon und leichter Wurzelkompression C6 rechts - s chmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur und Luxation der Bizepssehne
Die Prognose sei schlecht. Der psychische Zustand habe sich trotz psychothera peutischer und psychopharmakologisc her Behandlung nur stabilisiert. Eine Ver besserung sei nicht zu verzeichnen . Um einer weiteren psychischen Verschlech terung entgegenzuwirken, sei die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie indiziert (S. 4 f. Ziff. 1.4-1.5). Die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit voll arbeitsunfähig. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Haus halt sowie in der Führung ihres Familien- und Soziallebens eingeschränkt (S. 5 Ziff. 1.6-1.7). 5. 5.1
Der Vergleich der seinerzeit im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen Befund aufnahme mit den Ergebnissen der Untersuchung durch die RAD-Ärztin med. pract . H.___ ergibt, dass die erhobenen Befunde weitestgehend unverändert sind
(vgl. Urk. 8/24 S. 11 ff. Ziff. 3, Urk. 8/51 S. 4 ff. Ziff. 7) . Dies erkannte im Übrigen auch die R AD-Ärztin selbst
( Urk. 8/51 S. 8 Ziff. 9). Ebenfalls haben
die beiden am 2 7. Juni 2011 sowie 1 6. Januar 2014 erfolgten MRT der rechten Schulter gegenüber der jeweiligen Voruntersuchung keine wesentlichen Verän derungen gezeigt und auch aus den Berichten der übrigen Ärzte lässt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin er kennen (vgl. Urk. 8/43/5-9, Urk. 8/47, Urk. 8/70). Demzufolge ist von ein em
grundsätzlich
unveränderten soma tische n Gesundheitszustand auszugehen. 5.2
Eine Rentenrevision ist allerdings auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich , wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungs recht , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 424 Rz 22; Urteil e des Bundesgerichts 8C_237/2014 vom 2 1. Januar 2015 E. 2.3 und 8C_373/2012 vom 2 5. Oktober 2012 E. 5.1 ).
Die RAD-Ärztin med. pract . H.___ begründete die von ihr attestierte V er besse r ung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dement sprechend auch damit, dass sich die Beschwerdeführerin an die Bewe gungs ein schränkung der Schulter adaptiert habe und ihr eine angepasste Tätig keit daher wieder voll zeitig zumutbar sei. Es hätten sich insbesondere keine klinischen Befunde für einen Mindergebrauch des Armes finden lassen und die Muskulatur des rechten Armes weise trotz der inzwischen jahrelang besteh en den Ein schrän kung keine Atrophie auf. Zudem sei das Schmerzmittel nicht in wirksamer Kon zentration nachweisbar gewesen ( Urk. 8/51 S. 8 f. Ziff. 9). Die durch med. pract . H.___ vorgenommene Einschätzung einer verbesserten Leidensanpassung wird durch das befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerde führerin vom 1 7. Juli 2012 bis 1 6. August 2013 als Reinigungsmitarbeiterin plausibilisiert (vgl. Urk. 8/42). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen – höchstwahr scheinlich nicht schulterschonenden – Tätig keit wieder in einem Teil zeitpensum tätig sein konnte, lässt erkennen, dass sich die Beschwer de füh rerin an die Be hinderung angepasst hat, obwohl ihr in ihrer ursprünglichen Tätigkeit doch ei gentlich übereinstimmend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wird .
Auffal lend dabei ist, dass der damaligen Arbeit geberin kein Gesundheitsschaden be kannt war ( Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 2.8 ). A uch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin weder die empfohlene stationäre Therapie noch die indizierte Operation durchgeführt hat, lässt eine Anpassung an die Behinderung erkennen . Demge genüber wird nicht näher begründet und ist zweifelhaft , weshalb die Beschwer deführerin nach Ansicht von Dr. I.___ bei den von ihm aufgeführten Befunden ( vgl. Urk. 8/70 S. 2) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit derart eingeschränkt sein sollte ,
z umal bereits Dr. D.___ im Jahr 2010 davon ausging, dass unter einer konservativen Therapie innerhalb eines halben Jahres wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erreicht werden k ö nn e ( Urk. 8/24 S. 15 Ziff. 6).
Nach dem Gesagten
ist die Beurteilung von med. pract . H.___
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden nachvollziehbar begründet. Der Bericht beruht auf für die stritti gen Belange umfassenden orthopädisch en /rheumatologisch en Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und es bestehen keine Indizien, die gegen seine Aus s agekraft sprechen würden. Der Bericht erfüllt somit die praxis ge mässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vor steh end E.
1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abge stellt werden kann. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht mass geb enden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine verbesserte Lei densanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin dem nach insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.3
In psychischer Hinsicht vermag sodann der Bericht der behandelnden Psychia terin Dr. J.___ keine invalidenversicherungsrelevante Verschlechterung zu be legen. Bei der Rentenzusprache lag noch keine fachärztliche psychiatrische Ein schätzung vor. Einzig Dr. D.___ wies in seinem rheumatologischen Gutach ten auf mögliche psychische Probleme hin und empfahl eine psychiatrische Be treu ung ( Urk. 8/24 S.
13 oben, S.
15 Ziff. 6). Eine solche erfolgte allerdings erstmals am 2 7. Mai 2014 , mithin 4 Jahre nach der Begutachtung durch Dr. D.___ und auch erst kurz nach Erhalt des renteneinstellenden Vorbescheids vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 8/62). Die behandelnde Psychia terin Dr. J.___ diag nostizierte nun eine mittelgradige bis schwere (agitierte) depressive Episode, welche infolge eine r längerdauernden körperlich bedingten Schmerzproblematik sowie psychosozia ler Belastung durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter entstanden sei ( Urk. 8/79 S. 1 Ziff. 1.1). Sie hielt die Be schwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei diese Einschätzung
– fach fremd - auch unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden er folgte ( vgl. Urk. 8/79 S.
5 Ziff. 1.7). Dabei weist Dr. J.___
als Auslöser der af fektiven Stö rung insbesondere a uf eine psychosoziale Belastungssituation durch die schwere Krankheit und den Tod der Schwiegertochter hin ( Urk. 8/79 S.
1). Insofern haben sich die psychischen Beschwerden nachweislich aus einer psy chosozialen Belas tungssituation, welche ursächlich für die Erkrankung gewesen ist, heraus ergeb en, weshalb es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheits schaden fehlt (vgl. vorstehend E.
1.4). Zudem schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der RAD-Ärztin med. pract . H.___ einen weitgehend normalen Tagesablauf. So frühstücke sie häufig mit der Nachbarin, erledige kleine Haus arbeiten, gehe mit der Tochter gemeinsam einkaufen oder begleite die Nachba ri n zu Terminen. Am Wochenende seien häufig die Enkel kinder zu Besuch. Abends trinke sie noch mit der Nachbarin gemeinsam einen Tee oder Kaffee und unter halte sich mit ihr bis zum Schlafengehen. Häufig gehe sie auch abends zu ihrem So h n zum Essen (vgl. Urk. 8/51 S. 3). Dieser Tages ablauf lässt keine Ein gren zung en der sozialen oder häuslichen Aktivitäten erken nen, was die Diagno se stellung einer mittelgradigen bis sogar schweren depres siven als zweifelhaft erscheinen lässt. So kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Epi sode in der Regel nur unter erheblichen Schwie rig keiten sozi ale, häus liche und berufliche Aktivitäten fortsetzen, während es in einer schweren de pressiven Episode sogar gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Pa tient seine Aktivitäten fortsetzen kann, allenfalls sehr begrenzt ( vgl. hier zu Kli nisch-diag nos tische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychi scher Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dil ling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage, Bern 2014, S.
173 f.). Der Bericht von Dr. J.___ wurde lediglich drei Monate nach der RAD-Untersuchung er stellt, wobei diesem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass sich bezüglich des Tagesablaufes seither etwas geändert haben könnte. Auch der Umstand, dass bei der erfolgten Bestimmung des Medikamentenspiegels die angegebenen Psycho pharmaka nicht in wirk sa mer Konzentration nachweisbar waren, lässt an einem erheblichen Leidens druck der Beschwerdeführerin zweifeln. Zudem gelten mit telschwere psychische Stö rung en aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angehbar und ein Rentenanspruch kann nicht entstehen , solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht aus ge schöpft werden (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_947/20 12 vom 1 9. Juni 2013 E. 3.2.2). Mit Blick auf die psy choso ziale Belastungssituation und die nicht konsequente Depressionstherapie ist da her ein invalidisierender psy chi scher Gesundheitsschaden zu verneinen. 5.4
Schliesslich ist n icht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin ge forderte Rückweisung zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist. 5.5
Nach dem Gesagten ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer verbesserten Leidensanpassung und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvor haltepositionen und ohne Überkopfarbeiten seit dem 4. Februar 2014 auszuge hen , weshalb Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht . In der b isherige n Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arb e i tsunfähig zu betrachten . 5.6
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Somit ergibt sich bei Berücksichtigung der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein nicht mehr rentenbegründ ender Invaliditätsgrad von 15 % , weshalb die Rentenaufhebung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbst einglie derung auszugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht spre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugespro chen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei ver sicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15
Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E.
3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schritte nen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 6 .3
Die am 3. Mai 1956 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der renten aufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( Urk.
2) 58-jährig und bezog die Rente seit dem 1. Januar 2010, mithin seit 4 Jahren und 11 Monaten (vgl. Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/33, Urk. 8/37). Damit fällt sie unter den vom Bundesgericht beso nders geschützten Bezügerkreis . Nachdem die orthopädi sch e /rheuma tolo gische Untersuchung durch den RAD erfolgt ist, wies die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Mitwirkungs pflicht zur Teilnahme an beruflichen Massnahmen hin und bot ihr mit Schrei ben vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/52) an, sie aktiv bei der Suche nach einer lei densangepassten Vollzeitstelle zu unterstützen. Da die Beschwerdeführerin auf das besagte Ange bot nicht reagierte, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Be schwerdeführerin nach wie vor subjektiv vollständig arbeitsun fähig fühle und/ oder das Eingliederungsangebot nicht benötige oder nicht wünsche ( Urk. 8/53 S.
4), worauf sie die Unterstützung bei der beruflichen Ein gliederung per 2 7. März 2014 abschloss (vgl. Urk. 8/54). Durch dieses Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nachweislich aktiv Unter stützung bei der E ingliederung angeboten, bevor sie die Rentenaufhebung ver fügte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch unter diesem Gesichts punkt als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 11/1-10), ist ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. Januar 2015
wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski