Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978, erlernte keinen Beruf und liess sich 2003 in der Schweiz nieder (Urk. 11/1/3-4). Vom 15. bis zum 30. November 2005 war er als Hilfsverkäufer bei der Y.___
GmbH angestellt (vgl. Urk. 11/11 und Urk. 11/13). In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete der Versicherte sodann ge le gentlich für die Z.___ GmbH (Verkauf, Service und Herstellung von Pizza; vgl. Urk. 11/83/1, Urk. 11/85 1-2). Am 2 2. Februar 2006
hat te er sich unter Hin weis auf eine Hornhautentzündung mit Narben durch Herpesviren, bestehend seit 2004, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/1) . Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische sowie er wer bliche Abklärungen (Urk. 11/6 ff.) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 25-26) wies sie das Leistungsbe geh ren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab (Urk. 11/27). Die da gegen am 4. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 11/34/3) zog der Versi cher te am
5. Februar 2008 wieder zurück, was die Abschreibung des Gerichtsver fahrens mit Verfügung IV.2007.00 965 vom 1 4. Februar 2008 zur Folge hatte (Urk. 11/ 38). 1.2
Am 2 4 . November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/41). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 11/46) reichte der Versicherte den medizinischen Bericht von Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Januar 2011 ein (Urk. 11/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/ 48-50)
sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/51/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 stellte sie dem Versicherten die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 53). Am 1 6. Juni 2011 ver fügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/ 57). Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.3
A m 2 6. Oktober 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung de s Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/62). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/65-66) mit Verfügung vom 2 4. Januar 2012 nich t ein (Urk. 11/67). Diese Verfügung blieb ebenfalls un angefochten. 1.4
Am 7. Mai 2014 erstattete die B.___ AG den ophtalmolo gi schen Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/73 = Urk. 11/78) und am 2. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/79). Am 25.
August 2014 (vgl. Urk. 11/82) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unter lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein (Lebenslauf, Scheidungs urteil; Urk. 11/83-84). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus d em indi viduellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 11/85/1-2) und liess d en RAD am 4. Oktober 2014 Stellung nehmen (Urk. 11/86/2-3). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines neuen Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/87). Am 2 4. November 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/89 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente . In prozessua ler Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. März 2015 (Urk. 7) reichte er weitere medizi nische Berichte ein (Urk. 8/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 8. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Be schwerdeantwort zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 1 2) . Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 17). Diese verzichtete jedoch am 1 8. Januar 2016 da r auf (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 20 16 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind . 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit ihrem letzten Entscheid sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Die korrigierten Visuswerte hätten sich sogar leicht verbessert. Eine angepasste Tätigkeit ohne Staub-, Gas- und starke Lichtexpositionen, ohne Bild schirmarbeit und ohne Beschäftigungen in der Dunkelheit oder bei welchen ein Fahr zeug zu lenken sei, sei ihm weiterhin zeitlich uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort fügte sie an, im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung hätten nur Arztberichte vorgelegen, welche keine neue n Funktionseinschränkungen vorgebracht hätten. Somit sei von einer unverän derten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 10). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, sein Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung wes entlich verschlechtert (Urk. 1 S. 3). In seiner Eingabe vom 4. März 2015 führte er präzisierend aus, die Sehfähigkeit habe sich wesentlich verschlechtert und es sei eine Chronifizierung eingetreten. Er gelte als sehbehindert (Urk. 7). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E.
1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 11/ 57).
Diese Verfügung basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Im Juli und August 2010 erfolgten Nachkontrollen bei rezidivierenden Herpes k eratitiden im Spital C.___, Augenklinik (Bericht vom 17. August 2010, Urk. 11/50/2-3). Der Arzt hielt fest, bezüglich der Herpesin fektion zeigten sich beidseits ruhige Verhältnisse. Der Fernvisus habe rechts auf 0,8 angehoben werden können, links bleibe er bei 0, 5. In die Nähe könne d er Beschwerdeführer problemlos ohne Korrektur lesen. Zurzeit sei er aus nicht-me dizinischen Gründen arbeitslos (Urk. 11/50/2-3).
Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete am 1 2. Januar 2011, der Beschwerdeführer leide seit 2007 an zunehmenden zervikalen Schmerzen bei Z ervi k alsyndrom sowie Lumboischialgien links mehr als rechts. Radiologisch fänden sich spon dyl arthrotische Veränderungen . Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in ophthalmologischer Kontrolle (Urk. 11/47).
Dem Bericht des medizinisch - radiologischen Instituts vom 1 1. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sei dehydriert. An den Bandscheiben L1/L2, L4/L5 sowie L5/S1 seien entsprechend beginnende de generative Veränderungen ohne Hinweise für eine Protrusion mit Duralsack- oder Spinalnervkompression zu erkennen. Eine foraminelle oder Spinalkanals tenose liege nicht vor. Am thorakolumbalen Übergang sowie an den miterfass ten Illiosakralgelenken finde sich ein normaler Befund. Die Halswirbelsäule stelle sich mit mässiger Chondrose C5/C6 und degenerativen Veränderungen der Bandscheibe sowie einer leichten zirkulären Erschlaffung mit geringer Dural sackeindellung dar. An den übrigen Bewegungssegmenten sowie am Myelon finde sich ebenfalls ein normaler Befund (Urk. 11/50 /1).
Am 5. April 2011 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Rheuma- und Reha-Zentrum E.___, Bericht über den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte ein lumba l und zervikal betontes Panvert ebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei fehlendem Nachweis einer Neu rokompression sowie fehlenden Hinweisen auf eine Spondylarthropathie (Urk. 11/50/4). Ferner führte er aus, für die den Beschwerdeführer offenbar sehr störenden und hartnäckigen Rückenbeschwerden finde sich kein eindeutiges struk turelles Substrat . Es sei wichtig, den Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aufgrund der aktuellen Befunde könne er keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 11/50/4-5).
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Vertrauensärztin, RAD, hielt am 4. Mai 2011 fest, aus den vorliegenden rheumatologischen und op h thalmolo gischen Arztberichten und den darin enthaltenden Diagnosen lasse sich kein Gesundheitsschaden ableiten, der aus versicherungsmedizinischer Sicht eine län ger fristige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte (Urk. 11/51/3). 3.2
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
Dr. med. G.___, Fachärztin für Ophthalmologie, B.___ AG, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2014 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Herpeskeratitiden beidseits, eine Ps eudophakie (Kunstlinse) rechts sowie zentrale dichte Hornhautnarben links
(Urk. 11/ 73 /1). Sie hielt fest, die Visusminderung betrage korrigiert rechts 0,5 und links 0, 4. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hornhaut- und Bin dehautentzündung sowie einer Irritation bei rezidivierenden Herpeskeratitiden bei häufigen Rezidiven trotz maximaler Therapie. Dadurch habe er starken Trä nenfluss, Schmerzen und eine Rötung. Es sei ihm keine Arbeit zumutbar bei erfor derlicher Visusleistung von mehr als 0,5, bei Staub, Ga s oder starker Licht exposi tion . Ebenso sei ihm keine Bildschirmarbeit zumutbar, es bestehe keine Fahrtaug lichkeit sowie keine Arbeitsfähigkeit in der Dunkelheit (Urk. 11/ 73/2). Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ihm während drei bis vier Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 11/ 73/3 -4).
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 fest, im Vergleich zum Jahr 2006, als beid seits ein korrigierter Fernvisus von 0,25 und dabei eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne erhöhte Staub- oder Lösungsmittelexposition bestanden habe, habe sich der korrigierte Visus verbessert. Somit sei von einer unveränderten Leistungsfähigkeit auszugehen
(Urk. 11/ 86/2-3) . 3.3
Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
führte Dr. G.___ am 28. Feb ruar 2015 (deckungsgleich mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Dezember 2015; Urk. 16)
aus, die Sehschärfe (Visus) habe sich seit dem Jahr 2006 eindeutig verschlechtert. Aktuell betrage er bestkorrigiert rechts 0,5 und links 0,2 5.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bei beidseitigen chro nisch-rezidivierenden Herpeskeratitiden eine zunehmende Vernarbungs ten denz und aufgrund derer eine Zunahme der Hornhautverkrümmung mit starker Unregelmässigkeit des Hornhautepithels aufweise. Aufgrund der hohen und pathologischen Seitendifferenz (Anisometropie) entstünden Netzhaut abbildungen von unterschiedlicher Grösse und damit verbunden massive Störungen des Binokularsehens, welche eine starke Brillenunverträglichkeit verursachen würden. Wegen der massiven Unregelm ässig keiten d er Hornhaut oberfläche bestehe auch eine Kontaktlinsenunverträglichkeit (Urk. 8/2 S. 1). Die tatsächlich brau ch bare Sehleistung könne daher nur als die unkorrigierte Sehschär f e definiert werden, welche pro Auge bei 0,16 liege. Im Jahr 2006 habe der unkorrigierte
Visus noch 0,4 (rechts) beziehungsweise 0,3 (links) betragen, womit eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Darüber hinaus seien die Infektionen nun mehr nicht nur sporadisch auftretend, sondern es bestehe ein chronisch-rezidi vierender Zustand bezüglich der beidseitigen Herpeske ratitiden. Diese r werde von progredi enten Hornhautnarben begleitet, woraus zunehmende Horn hautepithel unregelmässigkeiten, eine progrediente Astigatismusentwicklung, Blendungs emp findlichkeit, Visusminderung sowie Sehhilfenuntauglichkeit resul tierten . Mit der Visusminderung auf 0,16 pro Auge sei die Lesefähigkeit, welche einen Mindest visus von 0,4 voraussetze, stark eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei nicht fahrtauglich und bei der deutlichen Hornhautvernarbung liege eine deutlich erhöhte Blendung am Computer oder Gegenlicht vor. Beidseits liege eine erhöhte Reizbarkeit der Augen vor, sodass eine Exposition mit Gasen, Staub, trockener Umgebungsluft, starker Kälte oder Hitze gemieden werden müsse . Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden. Aufgrund einer insgesamt schlechten Prognose sei eine Wiedereingliederung in dieses Tätigkeitsfeld nicht zumutbar und schädigend. Bei Reaktivierung der ge nannten Infektion infolge Fremdexposition sei eine weitere Vernarbungstendenz der Horn haut mit Progredienz der Visusminderung zu erwarten
(Urk. 8/ 2 S. 2). Der Beschwerdeführer gelte als sehbehindert (Urk. 8/ 2 S. 3). 4.
4.1
Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. 4.2
Aus rheumatologischer Sicht wurde keine Verschlechterung geltend gemacht und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das Augen merk auf die geltend gemachte Verschlechterung der Augen zu le gen ist. Bei Erlass der Verfügung im Juni 2011 betrug der Fernvisus laut dem Bericht des Spitals C.___ vom 1 7. August 2010 unkorrigiert 0,2 rechts und 0,25 links. Durch ausgedehntes Refraktionieren konnte der Visus rechts auf 0,8 und links auf 0,5 korrigiert werden. Ein ausgiebiger Brillen-Trageversuch war gut to leriert worden (Urk. 11/50/2-3). Dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 ist demgegenüber zu entnehmen, der korrigierte Visus betrage rechts 0,5 und links 0,4 (Urk. 11/73/2), womit eine Verschlechterung der Sehkraft vorliegt. Der RAD verneinte eine Verschlechterung, indem er den korrigierten Visus mit dem im Bericht der Augenklinik vom 2 0. März 2006 genannten verglich (Urk. 11/86/2-3). Laut letztgenanntem Bericht lag am 6. Dezember 2005 ein unkorrigierter
Fernvisus von 0,7-0,8 (rechts) beziehungs weise 0,6 (links) vor, und am 1 6. März 2006 ein mit eigener Brille korrigierter Fernvisus von 0,25-0,3 (rechts) beziehungsweise 0,25 (links; Urk. 11/7/2). Dass der korrigierte Visus drei Monate später massiv schlechter ausfiel als der un korrigierte
Visus drei Monate zuvor, erweckt Zweifel entweder an der Richtig keit des Berichts oder an der Tauglichkeit der eigenen Brille des Beschwerde führers. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Berichte klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung bestehen. Nachdem die IV-Stelle auf di e Neu anmeldung eingetreten war, hatte sie den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl.
E.
4.1 vorstehend) . D adurch, d ass sie bei diesen Umständen trotz der dokumentierten Verschlechterung der Seh kraft keine weiteren Abklärungen tätigte, verletzte sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht respektive kann ihre Ver neinung des Rentenanspruchs gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 nicht nachvollzogen werden.
Dass sie nicht ohne Weiteres ge stützt auf den Bericht von Dr. G.___ eine Rente zugesprochen hat, ist hin gegen nicht zu beanstanden, zumal die zeitliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit auf rund 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 11/ 73) .
Vielmehr wäre die IV-Stelle dazu angehalten gewesen, zu prüfen, ob die sich aus dem Vergleich mit dem Bericht des Spital s C.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 11/ 50/2-3) ergebende Verschlechterung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Dazu wäre ophthalmologisch ab zuklären gewesen, mit welchen qualitativen und zeitlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar war. Hinzu kommt, dass zwischen dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 und jenem vom 28. Februar 2015 eine Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit aufgetreten ist respektive sich verschärft hat (vgl. E.
3.3 vorstehend). Möglicherweise lag diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 4. November 2014 bereits vor, sodass sie ebenfalls zu eruieren und zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Rentenbegehren ohne eingehende materielle Prüfung abgelehnt hat, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die se zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2).
5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der Beschwerdeführer beantragte zudem sinngemäss eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Antrag Nr.
4). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Gleiches
gilt für den Fall, dass die Vertretung durch eine Institution der öffent lichen Sozialhilfe übernommen wird (BGE 126 V 11, Regeste; Wilhelm, in: Ge setz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 4 zu § 34
GSVGer) . Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
24. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 1.4 Am 7. Mai 2014 erstattete die B.___ AG den ophtalmolo gi schen Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/73 = Urk. 11/78) und am 2. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/79). Am 25.
August 2014 (vgl. Urk. 11/82) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unter lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein (Lebenslauf, Scheidungs urteil; Urk. 11/83-84). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus d em indi viduellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 11/85/1-2) und liess d en RAD am 4. Oktober 2014 Stellung nehmen (Urk. 11/86/2-3). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines neuen Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/87). Am 2 4. November 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/89 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente . In prozessua ler Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. März 2015 (Urk. 7) reichte er weitere medizi nische Berichte ein (Urk. 8/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 8. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Be schwerdeantwort zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 1 2) . Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 17). Diese verzichtete jedoch am 1 8. Januar 2016 da r auf (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 20 16 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2 2. Februar 2006
hat te er sich unter Hin weis auf eine Hornhautentzündung mit Narben durch Herpesviren, bestehend seit 2004, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/1) . Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische sowie er wer bliche Abklärungen (Urk. 11/6 ff.) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 25-26) wies sie das Leistungsbe geh ren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab (Urk. 11/27). Die da gegen am 4. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 11/34/3) zog der Versi cher te am
5. Februar 2008 wieder zurück, was die Abschreibung des Gerichtsver fahrens mit Verfügung IV.2007.00 965 vom 1 4. Februar 2008 zur Folge hatte (Urk. 11/ 38).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit ihrem letzten Entscheid sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Die korrigierten Visuswerte hätten sich sogar leicht verbessert. Eine angepasste Tätigkeit ohne Staub-, Gas- und starke Lichtexpositionen, ohne Bild schirmarbeit und ohne Beschäftigungen in der Dunkelheit oder bei welchen ein Fahr zeug zu lenken sei, sei ihm weiterhin zeitlich uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort fügte sie an, im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung hätten nur Arztberichte vorgelegen, welche keine neue n Funktionseinschränkungen vorgebracht hätten. Somit sei von einer unverän derten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 10).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, sein Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung wes entlich verschlechtert (Urk. 1 S. 3). In seiner Eingabe vom 4. März 2015 führte er präzisierend aus, die Sehfähigkeit habe sich wesentlich verschlechtert und es sei eine Chronifizierung eingetreten. Er gelte als sehbehindert (Urk. 7). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E.
1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 11/ 57).
Diese Verfügung basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Im Juli und August 2010 erfolgten Nachkontrollen bei rezidivierenden Herpes k eratitiden im Spital C.___, Augenklinik (Bericht vom 17. August 2010, Urk. 11/50/2-3). Der Arzt hielt fest, bezüglich der Herpesin fektion zeigten sich beidseits ruhige Verhältnisse. Der Fernvisus habe rechts auf 0,8 angehoben werden können, links bleibe er bei 0, 5. In die Nähe könne d er Beschwerdeführer problemlos ohne Korrektur lesen. Zurzeit sei er aus nicht-me dizinischen Gründen arbeitslos (Urk. 11/50/2-3).
Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete am 1 2. Januar 2011, der Beschwerdeführer leide seit 2007 an zunehmenden zervikalen Schmerzen bei Z ervi k alsyndrom sowie Lumboischialgien links mehr als rechts. Radiologisch fänden sich spon dyl arthrotische Veränderungen . Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in ophthalmologischer Kontrolle (Urk. 11/47).
Dem Bericht des medizinisch - radiologischen Instituts vom 1 1. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sei dehydriert. An den Bandscheiben L1/L2, L4/L5 sowie L5/S1 seien entsprechend beginnende de generative Veränderungen ohne Hinweise für eine Protrusion mit Duralsack- oder Spinalnervkompression zu erkennen. Eine foraminelle oder Spinalkanals tenose liege nicht vor. Am thorakolumbalen Übergang sowie an den miterfass ten Illiosakralgelenken finde sich ein normaler Befund. Die Halswirbelsäule stelle sich mit mässiger Chondrose C5/C6 und degenerativen Veränderungen der Bandscheibe sowie einer leichten zirkulären Erschlaffung mit geringer Dural sackeindellung dar. An den übrigen Bewegungssegmenten sowie am Myelon finde sich ebenfalls ein normaler Befund (Urk. 11/50 /1).
Am 5. April 2011 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Rheuma- und Reha-Zentrum E.___, Bericht über den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte ein lumba l und zervikal betontes Panvert ebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei fehlendem Nachweis einer Neu rokompression sowie fehlenden Hinweisen auf eine Spondylarthropathie (Urk. 11/50/4). Ferner führte er aus, für die den Beschwerdeführer offenbar sehr störenden und hartnäckigen Rückenbeschwerden finde sich kein eindeutiges struk turelles Substrat . Es sei wichtig, den Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aufgrund der aktuellen Befunde könne er keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 11/50/4-5).
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Vertrauensärztin, RAD, hielt am 4. Mai 2011 fest, aus den vorliegenden rheumatologischen und op h thalmolo gischen Arztberichten und den darin enthaltenden Diagnosen lasse sich kein Gesundheitsschaden ableiten, der aus versicherungsmedizinischer Sicht eine län ger fristige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte (Urk. 11/51/3). 3.2
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
Dr. med. G.___, Fachärztin für Ophthalmologie, B.___ AG, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2014 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Herpeskeratitiden beidseits, eine Ps eudophakie (Kunstlinse) rechts sowie zentrale dichte Hornhautnarben links
(Urk. 11/ 73 /1). Sie hielt fest, die Visusminderung betrage korrigiert rechts 0,5 und links 0, 4. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hornhaut- und Bin dehautentzündung sowie einer Irritation bei rezidivierenden Herpeskeratitiden bei häufigen Rezidiven trotz maximaler Therapie. Dadurch habe er starken Trä nenfluss, Schmerzen und eine Rötung. Es sei ihm keine Arbeit zumutbar bei erfor derlicher Visusleistung von mehr als 0,5, bei Staub, Ga s oder starker Licht exposi tion . Ebenso sei ihm keine Bildschirmarbeit zumutbar, es bestehe keine Fahrtaug lichkeit sowie keine Arbeitsfähigkeit in der Dunkelheit (Urk. 11/ 73/2). Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ihm während drei bis vier Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 11/ 73/3 -4).
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 fest, im Vergleich zum Jahr 2006, als beid seits ein korrigierter Fernvisus von 0,25 und dabei eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne erhöhte Staub- oder Lösungsmittelexposition bestanden habe, habe sich der korrigierte Visus verbessert. Somit sei von einer unveränderten Leistungsfähigkeit auszugehen
(Urk. 11/ 86/2-3) . 3.3
Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
führte Dr. G.___ am 28. Feb ruar 2015 (deckungsgleich mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Dezember 2015; Urk. 16)
aus, die Sehschärfe (Visus) habe sich seit dem Jahr 2006 eindeutig verschlechtert. Aktuell betrage er bestkorrigiert rechts 0,5 und links 0,2 5.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bei beidseitigen chro nisch-rezidivierenden Herpeskeratitiden eine zunehmende Vernarbungs ten denz und aufgrund derer eine Zunahme der Hornhautverkrümmung mit starker Unregelmässigkeit des Hornhautepithels aufweise. Aufgrund der hohen und pathologischen Seitendifferenz (Anisometropie) entstünden Netzhaut abbildungen von unterschiedlicher Grösse und damit verbunden massive Störungen des Binokularsehens, welche eine starke Brillenunverträglichkeit verursachen würden. Wegen der massiven Unregelm ässig keiten d er Hornhaut oberfläche bestehe auch eine Kontaktlinsenunverträglichkeit (Urk. 8/2 S. 1). Die tatsächlich brau ch bare Sehleistung könne daher nur als die unkorrigierte Sehschär f e definiert werden, welche pro Auge bei 0,16 liege. Im Jahr 2006 habe der unkorrigierte
Visus noch 0,4 (rechts) beziehungsweise 0,3 (links) betragen, womit eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Darüber hinaus seien die Infektionen nun mehr nicht nur sporadisch auftretend, sondern es bestehe ein chronisch-rezidi vierender Zustand bezüglich der beidseitigen Herpeske ratitiden. Diese r werde von progredi enten Hornhautnarben begleitet, woraus zunehmende Horn hautepithel unregelmässigkeiten, eine progrediente Astigatismusentwicklung, Blendungs emp findlichkeit, Visusminderung sowie Sehhilfenuntauglichkeit resul tierten . Mit der Visusminderung auf 0,16 pro Auge sei die Lesefähigkeit, welche einen Mindest visus von 0,4 voraussetze, stark eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei nicht fahrtauglich und bei der deutlichen Hornhautvernarbung liege eine deutlich erhöhte Blendung am Computer oder Gegenlicht vor. Beidseits liege eine erhöhte Reizbarkeit der Augen vor, sodass eine Exposition mit Gasen, Staub, trockener Umgebungsluft, starker Kälte oder Hitze gemieden werden müsse . Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden. Aufgrund einer insgesamt schlechten Prognose sei eine Wiedereingliederung in dieses Tätigkeitsfeld nicht zumutbar und schädigend. Bei Reaktivierung der ge nannten Infektion infolge Fremdexposition sei eine weitere Vernarbungstendenz der Horn haut mit Progredienz der Visusminderung zu erwarten
(Urk. 8/ 2 S. 2). Der Beschwerdeführer gelte als sehbehindert (Urk. 8/ 2 S. 3). 4.
E. 4 . November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/41). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 11/46) reichte der Versicherte den medizinischen Bericht von Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Januar 2011 ein (Urk. 11/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/ 48-50)
sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/51/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 stellte sie dem Versicherten die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 53). Am 1 6. Juni 2011 ver fügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/ 57). Diese Verfügung blieb unange fochten.
E. 4.1 vorstehend) . D adurch, d ass sie bei diesen Umständen trotz der dokumentierten Verschlechterung der Seh kraft keine weiteren Abklärungen tätigte, verletzte sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht respektive kann ihre Ver neinung des Rentenanspruchs gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 nicht nachvollzogen werden.
Dass sie nicht ohne Weiteres ge stützt auf den Bericht von Dr. G.___ eine Rente zugesprochen hat, ist hin gegen nicht zu beanstanden, zumal die zeitliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit auf rund 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 11/ 73) .
Vielmehr wäre die IV-Stelle dazu angehalten gewesen, zu prüfen, ob die sich aus dem Vergleich mit dem Bericht des Spital s C.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 11/ 50/2-3) ergebende Verschlechterung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Dazu wäre ophthalmologisch ab zuklären gewesen, mit welchen qualitativen und zeitlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar war. Hinzu kommt, dass zwischen dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 und jenem vom 28. Februar 2015 eine Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit aufgetreten ist respektive sich verschärft hat (vgl. E.
3.3 vorstehend). Möglicherweise lag diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 4. November 2014 bereits vor, sodass sie ebenfalls zu eruieren und zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Rentenbegehren ohne eingehende materielle Prüfung abgelehnt hat, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die se zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2).
5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der Beschwerdeführer beantragte zudem sinngemäss eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Antrag Nr.
4). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Gleiches
gilt für den Fall, dass die Vertretung durch eine Institution der öffent lichen Sozialhilfe übernommen wird (BGE 126 V 11, Regeste; Wilhelm, in: Ge setz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 4 zu § 34
GSVGer) . Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
24. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 4.2 Aus rheumatologischer Sicht wurde keine Verschlechterung geltend gemacht und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das Augen merk auf die geltend gemachte Verschlechterung der Augen zu le gen ist. Bei Erlass der Verfügung im Juni 2011 betrug der Fernvisus laut dem Bericht des Spitals C.___ vom 1 7. August 2010 unkorrigiert 0,2 rechts und 0,25 links. Durch ausgedehntes Refraktionieren konnte der Visus rechts auf 0,8 und links auf 0,5 korrigiert werden. Ein ausgiebiger Brillen-Trageversuch war gut to leriert worden (Urk. 11/50/2-3). Dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 ist demgegenüber zu entnehmen, der korrigierte Visus betrage rechts 0,5 und links 0,4 (Urk. 11/73/2), womit eine Verschlechterung der Sehkraft vorliegt. Der RAD verneinte eine Verschlechterung, indem er den korrigierten Visus mit dem im Bericht der Augenklinik vom 2 0. März 2006 genannten verglich (Urk. 11/86/2-3). Laut letztgenanntem Bericht lag am 6. Dezember 2005 ein unkorrigierter
Fernvisus von 0,7-0,8 (rechts) beziehungs weise 0,6 (links) vor, und am 1 6. März 2006 ein mit eigener Brille korrigierter Fernvisus von 0,25-0,3 (rechts) beziehungsweise 0,25 (links; Urk. 11/7/2). Dass der korrigierte Visus drei Monate später massiv schlechter ausfiel als der un korrigierte
Visus drei Monate zuvor, erweckt Zweifel entweder an der Richtig keit des Berichts oder an der Tauglichkeit der eigenen Brille des Beschwerde führers. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Berichte klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung bestehen. Nachdem die IV-Stelle auf di e Neu anmeldung eingetreten war, hatte sie den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl.
E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00020 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978, erlernte keinen Beruf und liess sich 2003 in der Schweiz nieder (Urk. 11/1/3-4). Vom 15. bis zum 30. November 2005 war er als Hilfsverkäufer bei der Y.___
GmbH angestellt (vgl. Urk. 11/11 und Urk. 11/13). In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete der Versicherte sodann ge le gentlich für die Z.___ GmbH (Verkauf, Service und Herstellung von Pizza; vgl. Urk. 11/83/1, Urk. 11/85 1-2). Am 2 2. Februar 2006
hat te er sich unter Hin weis auf eine Hornhautentzündung mit Narben durch Herpesviren, bestehend seit 2004, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/1) . Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medizinische sowie er wer bliche Abklärungen (Urk. 11/6 ff.) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 25-26) wies sie das Leistungsbe geh ren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2007 ab (Urk. 11/27). Die da gegen am 4. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 11/34/3) zog der Versi cher te am
5. Februar 2008 wieder zurück, was die Abschreibung des Gerichtsver fahrens mit Verfügung IV.2007.00 965 vom 1 4. Februar 2008 zur Folge hatte (Urk. 11/ 38). 1.2
Am 2 4 . November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/41). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 11/46) reichte der Versicherte den medizinischen Bericht von Dr.
med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 2. Januar 2011 ein (Urk. 11/47). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 11/ 48-50)
sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/51/2-3) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2011 stellte sie dem Versicherten die Ab weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/ 53). Am 1 6. Juni 2011 ver fügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/ 57). Diese Verfügung blieb unange fochten. 1.3
A m 2 6. Oktober 2011 erfolgte eine weitere Anmeldung de s Versicherten bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/62). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/65-66) mit Verfügung vom 2 4. Januar 2012 nich t ein (Urk. 11/67). Diese Verfügung blieb ebenfalls un angefochten. 1.4
Am 7. Mai 2014 erstattete die B.___ AG den ophtalmolo gi schen Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 11/73 = Urk. 11/78) und am 2. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/79). Am 25.
August 2014 (vgl. Urk. 11/82) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unter lagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein (Lebenslauf, Scheidungs urteil; Urk. 11/83-84). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus d em indi viduellen Konto erstellen (IK-Auszug; Urk. 11/85/1-2) und liess d en RAD am 4. Oktober 2014 Stellung nehmen (Urk. 11/86/2-3). Mit Vorbescheid vom 1 3. Oktober 2014 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines neuen Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/87). Am 2 4. November 2014 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 11/89 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Januar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente . In prozessua ler Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. März 2015 (Urk. 7) reichte er weitere medizi nische Berichte ein (Urk. 8/1-2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 8. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) .
Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm eine Kopie der Be schwerdeantwort zur Stellungnahme (Replik) zugestellt (Urk. 1 2) . Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbe richt ein (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 17). Diese verzichtete jedoch am 1 8. Januar 2016 da r auf (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Januar 20 16 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind . 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, seit ihrem letzten Entscheid sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Die korrigierten Visuswerte hätten sich sogar leicht verbessert. Eine angepasste Tätigkeit ohne Staub-, Gas- und starke Lichtexpositionen, ohne Bild schirmarbeit und ohne Beschäftigungen in der Dunkelheit oder bei welchen ein Fahr zeug zu lenken sei, sei ihm weiterhin zeitlich uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort fügte sie an, im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung hätten nur Arztberichte vorgelegen, welche keine neue n Funktionseinschränkungen vorgebracht hätten. Somit sei von einer unverän derten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 10). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, sein Gesundheitszu stand habe sich seit der letzten Anmeldung bei der Invalidenversicherung wes entlich verschlechtert (Urk. 1 S. 3). In seiner Eingabe vom 4. März 2015 führte er präzisierend aus, die Sehfähigkeit habe sich wesentlich verschlechtert und es sei eine Chronifizierung eingetreten. Er gelte als sehbehindert (Urk. 7). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E.
1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 11/ 57).
Diese Verfügung basierte auf folgenden Entscheidungsgrundlagen:
Im Juli und August 2010 erfolgten Nachkontrollen bei rezidivierenden Herpes k eratitiden im Spital C.___, Augenklinik (Bericht vom 17. August 2010, Urk. 11/50/2-3). Der Arzt hielt fest, bezüglich der Herpesin fektion zeigten sich beidseits ruhige Verhältnisse. Der Fernvisus habe rechts auf 0,8 angehoben werden können, links bleibe er bei 0, 5. In die Nähe könne d er Beschwerdeführer problemlos ohne Korrektur lesen. Zurzeit sei er aus nicht-me dizinischen Gründen arbeitslos (Urk. 11/50/2-3).
Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete am 1 2. Januar 2011, der Beschwerdeführer leide seit 2007 an zunehmenden zervikalen Schmerzen bei Z ervi k alsyndrom sowie Lumboischialgien links mehr als rechts. Radiologisch fänden sich spon dyl arthrotische Veränderungen . Zudem befinde sich der Beschwerdeführer in ophthalmologischer Kontrolle (Urk. 11/47).
Dem Bericht des medizinisch - radiologischen Instituts vom 1 1. Februar 2011 ist zu entnehmen, die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers sei dehydriert. An den Bandscheiben L1/L2, L4/L5 sowie L5/S1 seien entsprechend beginnende de generative Veränderungen ohne Hinweise für eine Protrusion mit Duralsack- oder Spinalnervkompression zu erkennen. Eine foraminelle oder Spinalkanals tenose liege nicht vor. Am thorakolumbalen Übergang sowie an den miterfass ten Illiosakralgelenken finde sich ein normaler Befund. Die Halswirbelsäule stelle sich mit mässiger Chondrose C5/C6 und degenerativen Veränderungen der Bandscheibe sowie einer leichten zirkulären Erschlaffung mit geringer Dural sackeindellung dar. An den übrigen Bewegungssegmenten sowie am Myelon finde sich ebenfalls ein normaler Befund (Urk. 11/50 /1).
Am 5. April 2011 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Rheuma- und Reha-Zentrum E.___, Bericht über den Beschwerdeführer. Er diagnostizierte ein lumba l und zervikal betontes Panvert ebralsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei fehlendem Nachweis einer Neu rokompression sowie fehlenden Hinweisen auf eine Spondylarthropathie (Urk. 11/50/4). Ferner führte er aus, für die den Beschwerdeführer offenbar sehr störenden und hartnäckigen Rückenbeschwerden finde sich kein eindeutiges struk turelles Substrat . Es sei wichtig, den Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aufgrund der aktuellen Befunde könne er keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 11/50/4-5).
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Vertrauensärztin, RAD, hielt am 4. Mai 2011 fest, aus den vorliegenden rheumatologischen und op h thalmolo gischen Arztberichten und den darin enthaltenden Diagnosen lasse sich kein Gesundheitsschaden ableiten, der aus versicherungsmedizinischer Sicht eine län ger fristige oder dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte (Urk. 11/51/3). 3.2
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:
Dr. med. G.___, Fachärztin für Ophthalmologie, B.___ AG, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2014 als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Herpeskeratitiden beidseits, eine Ps eudophakie (Kunstlinse) rechts sowie zentrale dichte Hornhautnarben links
(Urk. 11/ 73 /1). Sie hielt fest, die Visusminderung betrage korrigiert rechts 0,5 und links 0, 4. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hornhaut- und Bin dehautentzündung sowie einer Irritation bei rezidivierenden Herpeskeratitiden bei häufigen Rezidiven trotz maximaler Therapie. Dadurch habe er starken Trä nenfluss, Schmerzen und eine Rötung. Es sei ihm keine Arbeit zumutbar bei erfor derlicher Visusleistung von mehr als 0,5, bei Staub, Ga s oder starker Licht exposi tion . Ebenso sei ihm keine Bildschirmarbeit zumutbar, es bestehe keine Fahrtaug lichkeit sowie keine Arbeitsfähigkeit in der Dunkelheit (Urk. 11/ 73/2). Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei ihm während drei bis vier Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 11/ 73/3 -4).
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 fest, im Vergleich zum Jahr 2006, als beid seits ein korrigierter Fernvisus von 0,25 und dabei eine volle Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne erhöhte Staub- oder Lösungsmittelexposition bestanden habe, habe sich der korrigierte Visus verbessert. Somit sei von einer unveränderten Leistungsfähigkeit auszugehen
(Urk. 11/ 86/2-3) . 3.3
Nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
führte Dr. G.___ am 28. Feb ruar 2015 (deckungsgleich mit dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. Dezember 2015; Urk. 16)
aus, die Sehschärfe (Visus) habe sich seit dem Jahr 2006 eindeutig verschlechtert. Aktuell betrage er bestkorrigiert rechts 0,5 und links 0,2 5.
Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bei beidseitigen chro nisch-rezidivierenden Herpeskeratitiden eine zunehmende Vernarbungs ten denz und aufgrund derer eine Zunahme der Hornhautverkrümmung mit starker Unregelmässigkeit des Hornhautepithels aufweise. Aufgrund der hohen und pathologischen Seitendifferenz (Anisometropie) entstünden Netzhaut abbildungen von unterschiedlicher Grösse und damit verbunden massive Störungen des Binokularsehens, welche eine starke Brillenunverträglichkeit verursachen würden. Wegen der massiven Unregelm ässig keiten d er Hornhaut oberfläche bestehe auch eine Kontaktlinsenunverträglichkeit (Urk. 8/2 S. 1). Die tatsächlich brau ch bare Sehleistung könne daher nur als die unkorrigierte Sehschär f e definiert werden, welche pro Auge bei 0,16 liege. Im Jahr 2006 habe der unkorrigierte
Visus noch 0,4 (rechts) beziehungsweise 0,3 (links) betragen, womit eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung vorliege. Darüber hinaus seien die Infektionen nun mehr nicht nur sporadisch auftretend, sondern es bestehe ein chronisch-rezidi vierender Zustand bezüglich der beidseitigen Herpeske ratitiden. Diese r werde von progredi enten Hornhautnarben begleitet, woraus zunehmende Horn hautepithel unregelmässigkeiten, eine progrediente Astigatismusentwicklung, Blendungs emp findlichkeit, Visusminderung sowie Sehhilfenuntauglichkeit resul tierten . Mit der Visusminderung auf 0,16 pro Auge sei die Lesefähigkeit, welche einen Mindest visus von 0,4 voraussetze, stark eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei nicht fahrtauglich und bei der deutlichen Hornhautvernarbung liege eine deutlich erhöhte Blendung am Computer oder Gegenlicht vor. Beidseits liege eine erhöhte Reizbarkeit der Augen vor, sodass eine Exposition mit Gasen, Staub, trockener Umgebungsluft, starker Kälte oder Hitze gemieden werden müsse . Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden. Aufgrund einer insgesamt schlechten Prognose sei eine Wiedereingliederung in dieses Tätigkeitsfeld nicht zumutbar und schädigend. Bei Reaktivierung der ge nannten Infektion infolge Fremdexposition sei eine weitere Vernarbungstendenz der Horn haut mit Progredienz der Visusminderung zu erwarten
(Urk. 8/ 2 S. 2). Der Beschwerdeführer gelte als sehbehindert (Urk. 8/ 2 S. 3). 4.
4.1
Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. 4.2
Aus rheumatologischer Sicht wurde keine Verschlechterung geltend gemacht und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das Augen merk auf die geltend gemachte Verschlechterung der Augen zu le gen ist. Bei Erlass der Verfügung im Juni 2011 betrug der Fernvisus laut dem Bericht des Spitals C.___ vom 1 7. August 2010 unkorrigiert 0,2 rechts und 0,25 links. Durch ausgedehntes Refraktionieren konnte der Visus rechts auf 0,8 und links auf 0,5 korrigiert werden. Ein ausgiebiger Brillen-Trageversuch war gut to leriert worden (Urk. 11/50/2-3). Dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 ist demgegenüber zu entnehmen, der korrigierte Visus betrage rechts 0,5 und links 0,4 (Urk. 11/73/2), womit eine Verschlechterung der Sehkraft vorliegt. Der RAD verneinte eine Verschlechterung, indem er den korrigierten Visus mit dem im Bericht der Augenklinik vom 2 0. März 2006 genannten verglich (Urk. 11/86/2-3). Laut letztgenanntem Bericht lag am 6. Dezember 2005 ein unkorrigierter
Fernvisus von 0,7-0,8 (rechts) beziehungs weise 0,6 (links) vor, und am 1 6. März 2006 ein mit eigener Brille korrigierter Fernvisus von 0,25-0,3 (rechts) beziehungsweise 0,25 (links; Urk. 11/7/2). Dass der korrigierte Visus drei Monate später massiv schlechter ausfiel als der un korrigierte
Visus drei Monate zuvor, erweckt Zweifel entweder an der Richtig keit des Berichts oder an der Tauglichkeit der eigenen Brille des Beschwerde führers. Hinzu kommt, dass aufgrund der aktuellen Berichte klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung bestehen. Nachdem die IV-Stelle auf di e Neu anmeldung eingetreten war, hatte sie den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl.
E.
4.1 vorstehend) . D adurch, d ass sie bei diesen Umständen trotz der dokumentierten Verschlechterung der Seh kraft keine weiteren Abklärungen tätigte, verletzte sie die ihr obliegende Untersuchungspflicht respektive kann ihre Ver neinung des Rentenanspruchs gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Oktober 2014 nicht nachvollzogen werden.
Dass sie nicht ohne Weiteres ge stützt auf den Bericht von Dr. G.___ eine Rente zugesprochen hat, ist hin gegen nicht zu beanstanden, zumal die zeitliche Einschränkung der Erwerbs fähig keit auf rund 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (vgl. Urk. 11/ 73) .
Vielmehr wäre die IV-Stelle dazu angehalten gewesen, zu prüfen, ob die sich aus dem Vergleich mit dem Bericht des Spital s C.___ vom 1 7. August 2010 (Urk. 11/ 50/2-3) ergebende Verschlechterung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen. Dazu wäre ophthalmologisch ab zuklären gewesen, mit welchen qualitativen und zeitlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar war. Hinzu kommt, dass zwischen dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Mai 2014 und jenem vom 28. Februar 2015 eine Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit aufgetreten ist respektive sich verschärft hat (vgl. E.
3.3 vorstehend). Möglicherweise lag diese im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 4. November 2014 bereits vor, sodass sie ebenfalls zu eruieren und zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Rentenbegehren ohne eingehende materielle Prüfung abgelehnt hat, ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die se zurück zuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003, E. 5.2).
5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.
2.2), weshalb der die die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Der Beschwerdeführer beantragte zudem sinngemäss eine Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 Antrag Nr.
4). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Gleiches
gilt für den Fall, dass die Vertretung durch eine Institution der öffent lichen Sozialhilfe übernommen wird (BGE 126 V 11, Regeste; Wilhelm, in: Ge setz über das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 4 zu § 34
GSVGer) . Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
24. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer