Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich am 1 3. September 2006 unter Hin weis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde, worauf die
IV-Stelle die Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragte, worauf der Versicherte die Beschwerde zurückzog und das Gerichtsverfahren Nr.
IV.2008.00261 mit Verfügung vom 1 0. September 2008 abgeschrieben wurde (Urk. 7/61).
Nach Einholung eines psychiatrischen und eines bidisziplinären Gutachtens ver neinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 21 %
den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. März 2011 (Urk. 7/105), was vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2 2. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00445 bestätigt wurde (Urk. 7/126) . 1.2
Nach erneuter Anmeldung vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 7/135) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Januar 2014 er stattet wurde (Urk. 7/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/153, Urk. 7/55, Urk. 7/161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März - richtig: 2 7. November (Urk. 6 S. Ziff.
1) - 2014 einen Leistungsan spruch (Urk. 7/169 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 6. September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 2 3. Oktober 2015 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Gemäss BGE 141 V 281 ist die sogenannte Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen
strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym me trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belas tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ander seits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zu mut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Be urteilungs grundlage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbs unfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medi zinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limitierun gen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
1.3
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur Situation im März 2011 habe sich psychiatrisch eine leichte Verschlechterung ergeben (S. 1 unten). Es fehle aber an der Unzumut barkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung, weshalb der ursprüngliche, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad nach wie vor Gültigkeit habe (S.
2 oben). In der Duplik führte sie unter anderem aus, auch unter Beachtung von BGE 141 V 281 sei die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG massgebend und das eingeholte Gutachten sei geeignet, dies im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (Urk. 15 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im psy chiatrischen Gutachten sei eine Einschränkung von 30 % anerkannt, jedoch zu Unrecht als nicht anspruchsrelevant eingestuft worden (Urk. 1 S.
3 oben). Zu dem sei mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben wor den (Urk. 12 S. 2 Mitte). Richtigerweise müsste eine vollständig neue Begut achtung mit der neu geltenden Fragestellung erfolgen (Urk. 12 S. 3 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Anspruchsprüfung im März 2011 eine relevante Veränderung eingetreten ist, und wie es sich mit allfälligen Ein schränkungen aus
psychiatrischer Sicht sowie, davon abhängend, mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Dr. med. d ipl. -Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 4. Juli 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/67) . Darin führte er unter anderem aus, es liege keine von der Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindl ichkeitsstörungen zu unterschei dende beziehungsweise vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor (S. 8 oben) . 3.2
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachär z tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 6. November 2011 ein Teil - Gutachten (Urk. 7/91 /2-71). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie ein l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 65 Ziff. 7.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, Tätigkeiten, die das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, erforder te n, seien zu vermeiden, unerwartete und asymmetrische Lastenein wirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungs ni veau) seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 67 Ziff. 9.1) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Dezember 2010 ein Teil - Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95 /13) . Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 10 Ziff. 5.2) eine schmerz- und konditionierungsbedingte Anpassungs stö rung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) sowie eine aktenmässig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Symptomen im Herbst 2007 (Eintritt in die ambulante Rehabilitation ins B.___ am 1 7. Oktober
2007) und Anfang 2008 (laut Beri cht von Dr. med. C.___), gegenwärtig rem ittiert (mindestens seit der Be gutachtung durch Dr. Y.___ im Juli 2009). 3.4
Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Dezember 2006 nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert und könne Lasten nur bis 15 kg heben oder tragen (leichtes- bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Bedarf an eine angepasste Tätigkeit
(Urk. 7/95 S. 14
Ziff. 9.2) . 3.5
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 (Urk. 7/126 /1-17) wurde unter anderem ausgeführt, zu sammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepa ssten Tätigkeit ausgegangen sei (S. 15 E. 3.4) . Im Urteil wurde das Valideneinkommen
im Jahr 2011 mit Fr. 75‘689.-- (S.
15 E. 4.1), das Invalideneinkommen im Jahr 2011 mit Fr. 66‘114.-- (S. 15 f. E. 4.2) beziffert; unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Leidensabzugs von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 21 % (s. 16 E. 4.3). 4. 4.1
Am 2 9. Dezember 2009 hatten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor, und lic . phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, berichtet, der Beschwerdeführer habe von Oktober bis Dezember 2007 während 8 Wochen das tagesklinische Programm des B.___ besucht. Sein Zustand habe sich seit Programmaustritt nicht verbessert, alle durchgeführten Therapien hätten keine andauernde Verbesserung gebracht, so dass die Prognose als negativ zu beurteilen sei (Urk. 7/82 S.
1 Mitte). Der Patient sei für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeits unfä hig (Urk. 7/82 S. 2 oben). 4.2
Vom 1 6. Dezember 2012 bis 1 2. Januar 2013 weilte der Beschwerdeführer sta tionär in der G.___, worüber am 1 5. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 7/160/38-45). Darin wurden die folgende n, hier gekürzt angeführte n Di ag nosen genannt (S. 1): - rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - arterielle Hypertonie - hochfrequenter Tinnitus - hyperaktive Harnblase - Nephrolithiasis beidseits
Es sei die Fortführung einer ambulanten, intensiven interdisziplinären Therapie empfohlen worden, was der Patient und sein Sohn vorerst abgelehnt hätten und mit den Ärzten des B.___ besprechen möchten. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und eine berufliche Reintegration als derzeit nicht realis tisch erachtet (S. 4 Mitte). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in sei nem Bericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 7/160/17-18) als Diagnose depressive Episoden mittleren, intermittierend auch schweren Grades, eine dementielle Ent wicklung noch unklarer Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung und di verse somatische Diagnosen; nunmehr seit längerer Zeit bestehe eine Arbeits un fähig keit von über 75 % (Ziff. 2). 4.4
Am 2 2. April 2013 (Urk. 7/160/34-37) - und wortgleich am 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/134) - erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___, B.___ (vorstehend E. 4.1), eine S tellungnahme, die sie mit „Verschlechterung des psychischen Zustandes seit 03.12“ betitelten (S. 1 oben). Sie führten unter anderem aus, die Kriterien nach ICD-10 für eine schwere Depression seien heute vollständig erfüllt, ebenso die sogenannten Foerster-Kriterien (S. 3 Ziff. 1 und 2). Der Patient sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 unten).
Am 3 1. Dezember 2013 erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie weitere Ärzte des B.___ eine weitere Stellungnahme (Urk. 7/160/20-28). Auch hier lautete die Schlussfolgerung, der Patient sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 oben). 4. 5
Am 8. Januar 2014 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/150/1-42). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S.
3 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 11 ff.) bei der am 6. Januar 2014 im Beisein eines Dolmetschers erfolgten
Exploration (S. 2 Mitte Ziff.
3) und die von ihr erhobe nen Befunde (S. 31 ff.) inklusive Testergebnisse (S. 33 Mitte).
Sie führte aus, zusammenfassend seien folgende psychiatrische Diagnosen (nach ICD-10) zu stellen (S. 37 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - somatoforme autonome Funktionsstörung - unterer Gastrointestinaltrakt (F45.32) - Urogenitalsystem (F45.34) - anamnestisch Tinnitus (F54 / H93.1) psychoreaktiv verbunden mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
Es handle sich bei diesen Diagnosen (nach - im Begutachtungszeitpunkt - aktueller Rechtsprechung) um sogenannte syndromale Beschwerdebilder. Das Vor liegen einer zusätzlichen psychischen oder körperlichen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung oder Dauer sei zwar gleichzeitig zu bejahen, die gegenwärtig mittelgradige depressive Störung sei aber als eindeutig psychoreaktiv und damit nur beschränkt IV-relevant einzustufen. Auch die diag nostizierten somatoformen Störungen seien bei teilweise mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllten Kriterien, die darauf hinwiesen, dass die syndro malen Beschwerdebilder nicht ganzheitlich überwindbar wären, arbeitsmedizi nisch teilrelevant. Aus näher dargelegten Gründen erscheine es angebracht und begründbar, aus den psychischen Einschränkungen des Versicherten eine aktu ell e und seit dem Eintritt in die G.___ (2 5. Juli
2011) in der Gesamtbetrachtung der arbeitsmedizinischen Argumentation eine anhaltende 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht abzuleiten (S. 39).
Auf die Beurteilungen in den Berichten des B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem angesichts der seit 2008 in den Verlaufsbeschreibungen und Kommentierung von Vorgutachten (2011, 2012, 2013) auffällig oft fast wörtli chen Wiederholungen (S. 40 Mitte). Die pauschal seit 2008 unnuanciert und an dauernd attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch wenn beziehungsweise ob wohl im Februar 2008 explizit eine Besserung des Zustandsbildes zum Ent lassungszeitpunkt aus der tagesklinischen Behandlung festgehalten wurde) werde insgesamt nicht nachvollziehbar begründet (S. 41 oben).
Die psychischen Leiden (somatoforme Störungen und Depressivität) stünden in eindeutiger Wechselwirkung mit psychosozialen Problemen (Kränkung durch die Kündigung 2006 und seitdem zunehmend angespannte finanzielle Situation, offenbar doch recht gespannte häusliche Lage mit vorübergehender Trennung von der Ehefrau 2009, Verlust der Rolle als souveränes Familienhaupt und Er nährer) und einer emotionalen Konflikthaftigkeit (S. 41 Ziff. 7).
Die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2011 bejahte die Gutachterin, dies spätestens ab Eintritt in die G.___ am 2 5. Juli 2011 (S. 43 Ziff. 8). 4. 6
Am 1 8. Januar 2014 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ über Konsultationen vom 1 7. Dezember 2013 und 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/160/3-10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links - chronisches thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beid seits - persistierende Hypästhesie Dig V und IV links - rezidivierende depressive Störung - R eizdarmsyndrom - arterielle Hypertonie - hyperaktive Blase - gastroösophageale
Refluxerkrankung - hochfrequente r Tinnitus beidseits - Hypercholesterinämie - bekannte Nephrolithiasis beidseits - leichte Kolondivertikulose
Betreffend Prozedere nannten sie die Fortführung der ambulanten Physiothe rapie, weitere psychiatrische Betreuung und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) mit der Frage nach einer Neurokompression (S. 3 Mitte). 4.7
Dr. C.___ (vorstehend E.
4. 3) nannte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie ein Jahr zuvor; es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/160/15-16 Ziff. 2). 5. 5.1
Die Gutachterin Dr. H.___ kam zum Schluss, aus den psychischen Ein schrän k ungen sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab zu leiten (vorstehend E.
4.5). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 oben) führte sie keineswegs aus, diese Einschränkung sei nicht IV-relevant . Vielmehr nahm sie Bezug auf gemäss der damaligen Praxis massge bende Kri terien - Komorbidität, sozialer Rückzug, intensive Behandlungsbemü hungen (bei allerdings ungenügender Kooperation des Versicherten), primärer Krankheits gewinn
- und führte aus, die Depression sei eindeutig als psychore aktiv „und damit nur beschränkt IV-relevant“ einzustufen, während weitere Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt seien. All dies führte sie in einer Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % . 5.2
Die im genannten Gutachten dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden
waren
(BGE 139 V 547 E. 3.2.3)
- Sache der Rechtsanwendung, nicht der medizinischen Begutachtung gewesen wäre. Somit wäre gemäss der damaligen Praxis zu entscheiden ge wesen, ob aus der Sicht der Rechtsanwendung die Prüfung der massgebenden Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, womit die attestierte Ar beitsunfähigkeit von 30 % anspruchsrelevant gewesen wäre, oder ob die Wür di gung der Kriterien anders ausfalle als im Gutachten.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die entsprechende Praxis mit BGE 141 V 281 aufgegeben worden ist (vorstehend E. 1.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im eingeholten Gut achten enthaltenen Ausführungen seien ausführlich genug, um eine Beur teilung entsprechend dem - nunmehr erforderlichen - strukturierten Beweisver fahren zuzulassen (Urk. 15 S. 1 unten).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist zwar sehr wohl sorgfältig verfasst und die gezogenen Schlussfolgerungen sind differenziert und durchaus begründet. Jedoch sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte so nachhaltig von der damaligen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren (vor stehend E.
1.3) in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt werden kön nen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht dargelegt, wie dies konkret aus sähe, dies abgesehen davon, dass im Fall, dass das Gutachten als mit der neuen Praxis vereinbar taxiert würde, es gerade nicht (mehr) anginge, die darin atte stierte Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Rechtsanwendung abermals zu hin ter fragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 5.2.3), es sei denn, es lägen allfällige Ausschlussgründe vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) .
5.4
Auf die - seit Jahren - in den Beurteilungen der Fachpersonen des B.___ postulierte vollständige Arbeits unfähigkeit kann aus den im Gutachten von Dr. H.___ dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. 5.5
Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten von 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits genannt (vorstehend E. 3.4). Im Bericht der Ärzte des I.___ wurden im Januar 2014 nebst Diagnosen, die 2011 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls genannt worden waren, neu auch ein cervikospon dy logenes Schmerzsyndrom links und ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom beid seits diagnostiziert (vorstehend E. 4.6).
Ob allenfalls und inwieweit diese zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, lässt sich anhand der vorhan denen Akten nicht beurteilen. 5.6
Insgesamt erscheint es als angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 anhand des 2014 erstatteten psychiatri schen Gutachtens nicht machbar erscheint und zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum 2011 beurteilten Sachver halt Änderungen eingetreten sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Ver fügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezah len ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach er folg te r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur Situation im März 2011 habe sich psychiatrisch eine leichte Verschlechterung ergeben (S. 1 unten). Es fehle aber an der Unzumut barkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung, weshalb der ursprüngliche, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad nach wie vor Gültigkeit habe (S.
2 oben). In der Duplik führte sie unter anderem aus, auch unter Beachtung von BGE 141 V 281 sei die Zumutbarkeit im Sinne von Art.
E. 6 S. Ziff.
1) - 2014 einen Leistungsan spruch (Urk. 7/169 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 6. September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 2 3. Oktober 2015 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezah len ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach er folg te r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG massgebend und das eingeholte Gutachten sei geeignet, dies im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (Urk. 15 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im psy chiatrischen Gutachten sei eine Einschränkung von 30 % anerkannt, jedoch zu Unrecht als nicht anspruchsrelevant eingestuft worden (Urk. 1 S.
3 oben). Zu dem sei mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben wor den (Urk.
E. 12 S. 3 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Anspruchsprüfung im März 2011 eine relevante Veränderung eingetreten ist, und wie es sich mit allfälligen Ein schränkungen aus
psychiatrischer Sicht sowie, davon abhängend, mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Dr. med. d ipl. -Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 4. Juli 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/67) . Darin führte er unter anderem aus, es liege keine von der Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindl ichkeitsstörungen zu unterschei dende beziehungsweise vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor (S. 8 oben) . 3.2
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachär z tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 6. November 2011 ein Teil - Gutachten (Urk. 7/91 /2-71). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie ein l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 65 Ziff. 7.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, Tätigkeiten, die das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, erforder te n, seien zu vermeiden, unerwartete und asymmetrische Lastenein wirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungs ni veau) seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 67 Ziff. 9.1) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Dezember 2010 ein Teil - Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95 /13) . Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 10 Ziff. 5.2) eine schmerz- und konditionierungsbedingte Anpassungs stö rung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) sowie eine aktenmässig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Symptomen im Herbst 2007 (Eintritt in die ambulante Rehabilitation ins B.___ am 1 7. Oktober
2007) und Anfang 2008 (laut Beri cht von Dr. med. C.___), gegenwärtig rem ittiert (mindestens seit der Be gutachtung durch Dr. Y.___ im Juli 2009). 3.4
Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Dezember 2006 nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert und könne Lasten nur bis 15 kg heben oder tragen (leichtes- bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Bedarf an eine angepasste Tätigkeit
(Urk. 7/95 S. 14
Ziff. 9.2) . 3.5
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 (Urk. 7/126 /1-17) wurde unter anderem ausgeführt, zu sammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepa ssten Tätigkeit ausgegangen sei (S. 15 E. 3.4) . Im Urteil wurde das Valideneinkommen
im Jahr 2011 mit Fr. 75‘689.-- (S.
E. 15 S. 1 unten).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist zwar sehr wohl sorgfältig verfasst und die gezogenen Schlussfolgerungen sind differenziert und durchaus begründet. Jedoch sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte so nachhaltig von der damaligen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren (vor stehend E.
1.3) in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt werden kön nen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht dargelegt, wie dies konkret aus sähe, dies abgesehen davon, dass im Fall, dass das Gutachten als mit der neuen Praxis vereinbar taxiert würde, es gerade nicht (mehr) anginge, die darin atte stierte Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Rechtsanwendung abermals zu hin ter fragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 5.2.3), es sei denn, es lägen allfällige Ausschlussgründe vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) .
5.4
Auf die - seit Jahren - in den Beurteilungen der Fachpersonen des B.___ postulierte vollständige Arbeits unfähigkeit kann aus den im Gutachten von Dr. H.___ dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. 5.5
Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten von 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits genannt (vorstehend E. 3.4). Im Bericht der Ärzte des I.___ wurden im Januar 2014 nebst Diagnosen, die 2011 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls genannt worden waren, neu auch ein cervikospon dy logenes Schmerzsyndrom links und ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom beid seits diagnostiziert (vorstehend E. 4.6).
Ob allenfalls und inwieweit diese zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, lässt sich anhand der vorhan denen Akten nicht beurteilen. 5.6
Insgesamt erscheint es als angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 anhand des 2014 erstatteten psychiatri schen Gutachtens nicht machbar erscheint und zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum 2011 beurteilten Sachver halt Änderungen eingetreten sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Ver fügung aufzuheben. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00019 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
25. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1956, meldete sich am 1 3. September 2006 unter Hin weis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde, worauf die
IV-Stelle die Rückwei sung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragte, worauf der Versicherte die Beschwerde zurückzog und das Gerichtsverfahren Nr.
IV.2008.00261 mit Verfügung vom 1 0. September 2008 abgeschrieben wurde (Urk. 7/61).
Nach Einholung eines psychiatrischen und eines bidisziplinären Gutachtens ver neinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 21 %
den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. März 2011 (Urk. 7/105), was vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 2 2. August 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00445 bestätigt wurde (Urk. 7/126) . 1.2
Nach erneuter Anmeldung vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 7/135) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. Januar 2014 er stattet wurde (Urk. 7/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/153, Urk. 7/55, Urk. 7/161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März - richtig: 2 7. November (Urk. 6 S. Ziff.
1) - 2014 einen Leistungsan spruch (Urk. 7/169 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 9. Januar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 7. November 2014 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 1 6. September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.
12) und am 2 3. Oktober 2015 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Gemäss BGE 141 V 281 ist die sogenannte Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen
strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene sym me trische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belas tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) ander seits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zu mut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivierten Be urteilungs grundlage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbs unfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medi zinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und - limitierun gen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
1.3
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemein samen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) : - „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) : - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) : - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, im Vergleich zur Situation im März 2011 habe sich psychiatrisch eine leichte Verschlechterung ergeben (S. 1 unten). Es fehle aber an der Unzumut barkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung, weshalb der ursprüngliche, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad nach wie vor Gültigkeit habe (S.
2 oben). In der Duplik führte sie unter anderem aus, auch unter Beachtung von BGE 141 V 281 sei die Zumutbarkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG massgebend und das eingeholte Gutachten sei geeignet, dies im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (Urk. 15 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im psy chiatrischen Gutachten sei eine Einschränkung von 30 % anerkannt, jedoch zu Unrecht als nicht anspruchsrelevant eingestuft worden (Urk. 1 S.
3 oben). Zu dem sei mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben wor den (Urk. 12 S. 2 Mitte). Richtigerweise müsste eine vollständig neue Begut achtung mit der neu geltenden Fragestellung erfolgen (Urk. 12 S. 3 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Anspruchsprüfung im März 2011 eine relevante Veränderung eingetreten ist, und wie es sich mit allfälligen Ein schränkungen aus
psychiatrischer Sicht sowie, davon abhängend, mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1
Dr. med. d ipl. -Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 4. Juli 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/67) . Darin führte er unter anderem aus, es liege keine von der Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindl ichkeitsstörungen zu unterschei dende beziehungsweise vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung vor (S. 8 oben) . 3.2
Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachär z tin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 6. November 2011 ein Teil - Gutachten (Urk. 7/91 /2-71). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie ein l umbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits (S. 65 Ziff. 7.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, Tätigkeiten, die das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, erforder te n, seien zu vermeiden, unerwartete und asymmetrische Lastenein wirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungs ni veau) seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 67 Ziff. 9.1) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Dezember 2010 ein Teil - Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/95 /13) . Er nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 10 Ziff. 5.2) eine schmerz- und konditionierungsbedingte Anpassungs stö rung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) sowie eine aktenmässig mittelgradige depressive Episode mit soma ti schen Symptomen im Herbst 2007 (Eintritt in die ambulante Rehabilitation ins B.___ am 1 7. Oktober
2007) und Anfang 2008 (laut Beri cht von Dr. med. C.___), gegenwärtig rem ittiert (mindestens seit der Be gutachtung durch Dr. Y.___ im Juli 2009). 3.4
Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Dezember 2006 nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert und könne Lasten nur bis 15 kg heben oder tragen (leichtes- bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht be stehe kein Bedarf an eine angepasste Tätigkeit
(Urk. 7/95 S. 14
Ziff. 9.2) . 3.5
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 2. August 2012 (Urk. 7/126 /1-17) wurde unter anderem ausgeführt, zu sammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepa ssten Tätigkeit ausgegangen sei (S. 15 E. 3.4) . Im Urteil wurde das Valideneinkommen
im Jahr 2011 mit Fr. 75‘689.-- (S.
15 E. 4.1), das Invalideneinkommen im Jahr 2011 mit Fr. 66‘114.-- (S. 15 f. E. 4.2) beziffert; unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Leidensabzugs von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 21 % (s. 16 E. 4.3). 4. 4.1
Am 2 9. Dezember 2009 hatten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe und Supervisor, und lic . phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, berichtet, der Beschwerdeführer habe von Oktober bis Dezember 2007 während 8 Wochen das tagesklinische Programm des B.___ besucht. Sein Zustand habe sich seit Programmaustritt nicht verbessert, alle durchgeführten Therapien hätten keine andauernde Verbesserung gebracht, so dass die Prognose als negativ zu beurteilen sei (Urk. 7/82 S.
1 Mitte). Der Patient sei für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeits unfä hig (Urk. 7/82 S. 2 oben). 4.2
Vom 1 6. Dezember 2012 bis 1 2. Januar 2013 weilte der Beschwerdeführer sta tionär in der G.___, worüber am 1 5. Januar 2013 berichtet wurde (Urk. 7/160/38-45). Darin wurden die folgende n, hier gekürzt angeführte n Di ag nosen genannt (S. 1): - rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.1/F33.2) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - arterielle Hypertonie - hochfrequenter Tinnitus - hyperaktive Harnblase - Nephrolithiasis beidseits
Es sei die Fortführung einer ambulanten, intensiven interdisziplinären Therapie empfohlen worden, was der Patient und sein Sohn vorerst abgelehnt hätten und mit den Ärzten des B.___ besprechen möchten. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und eine berufliche Reintegration als derzeit nicht realis tisch erachtet (S. 4 Mitte). 4.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in sei nem Bericht vom 2 9. April 2013 (Urk. 7/160/17-18) als Diagnose depressive Episoden mittleren, intermittierend auch schweren Grades, eine dementielle Ent wicklung noch unklarer Ätiologie, eine chronische Schmerzstörung und di verse somatische Diagnosen; nunmehr seit längerer Zeit bestehe eine Arbeits un fähig keit von über 75 % (Ziff. 2). 4.4
Am 2 2. April 2013 (Urk. 7/160/34-37) - und wortgleich am 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/134) - erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___, B.___ (vorstehend E. 4.1), eine S tellungnahme, die sie mit „Verschlechterung des psychischen Zustandes seit 03.12“ betitelten (S. 1 oben). Sie führten unter anderem aus, die Kriterien nach ICD-10 für eine schwere Depression seien heute vollständig erfüllt, ebenso die sogenannten Foerster-Kriterien (S. 3 Ziff. 1 und 2). Der Patient sei heute mit Sicherheit auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 unten).
Am 3 1. Dezember 2013 erstatteten Dr. D.___ und Dr. E.___ sowie weitere Ärzte des B.___ eine weitere Stellungnahme (Urk. 7/160/20-28). Auch hier lautete die Schlussfolgerung, der Patient sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 oben). 4. 5
Am 8. Januar 2014 erstattete Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/150/1-42). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S.
3 ff.), die Angaben des Versicherten (S. 11 ff.) bei der am 6. Januar 2014 im Beisein eines Dolmetschers erfolgten
Exploration (S. 2 Mitte Ziff.
3) und die von ihr erhobe nen Befunde (S. 31 ff.) inklusive Testergebnisse (S. 33 Mitte).
Sie führte aus, zusammenfassend seien folgende psychiatrische Diagnosen (nach ICD-10) zu stellen (S. 37 f.): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - somatoforme autonome Funktionsstörung - unterer Gastrointestinaltrakt (F45.32) - Urogenitalsystem (F45.34) - anamnestisch Tinnitus (F54 / H93.1) psychoreaktiv verbunden mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
Es handle sich bei diesen Diagnosen (nach - im Begutachtungszeitpunkt - aktueller Rechtsprechung) um sogenannte syndromale Beschwerdebilder. Das Vor liegen einer zusätzlichen psychischen oder körperlichen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung oder Dauer sei zwar gleichzeitig zu bejahen, die gegenwärtig mittelgradige depressive Störung sei aber als eindeutig psychoreaktiv und damit nur beschränkt IV-relevant einzustufen. Auch die diag nostizierten somatoformen Störungen seien bei teilweise mit gewisser Inten sität und Konstanz erfüllten Kriterien, die darauf hinwiesen, dass die syndro malen Beschwerdebilder nicht ganzheitlich überwindbar wären, arbeitsmedizi nisch teilrelevant. Aus näher dargelegten Gründen erscheine es angebracht und begründbar, aus den psychischen Einschränkungen des Versicherten eine aktu ell e und seit dem Eintritt in die G.___ (2 5. Juli
2011) in der Gesamtbetrachtung der arbeitsmedizinischen Argumentation eine anhaltende 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht abzuleiten (S. 39).
Auf die Beurteilungen in den Berichten des B.___ könne nicht abgestellt werden, dies unter anderem angesichts der seit 2008 in den Verlaufsbeschreibungen und Kommentierung von Vorgutachten (2011, 2012, 2013) auffällig oft fast wörtli chen Wiederholungen (S. 40 Mitte). Die pauschal seit 2008 unnuanciert und an dauernd attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (auch wenn beziehungsweise ob wohl im Februar 2008 explizit eine Besserung des Zustandsbildes zum Ent lassungszeitpunkt aus der tagesklinischen Behandlung festgehalten wurde) werde insgesamt nicht nachvollziehbar begründet (S. 41 oben).
Die psychischen Leiden (somatoforme Störungen und Depressivität) stünden in eindeutiger Wechselwirkung mit psychosozialen Problemen (Kränkung durch die Kündigung 2006 und seitdem zunehmend angespannte finanzielle Situation, offenbar doch recht gespannte häusliche Lage mit vorübergehender Trennung von der Ehefrau 2009, Verlust der Rolle als souveränes Familienhaupt und Er nährer) und einer emotionalen Konflikthaftigkeit (S. 41 Ziff. 7).
Die Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2011 bejahte die Gutachterin, dies spätestens ab Eintritt in die G.___ am 2 5. Juli 2011 (S. 43 Ziff. 8). 4. 6
Am 1 8. Januar 2014 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des I.___ über Konsultationen vom 1 7. Dezember 2013 und 1 4. Januar 2014 (Urk. 7/160/3-10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links - chronisches thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beid seits - persistierende Hypästhesie Dig V und IV links - rezidivierende depressive Störung - R eizdarmsyndrom - arterielle Hypertonie - hyperaktive Blase - gastroösophageale
Refluxerkrankung - hochfrequente r Tinnitus beidseits - Hypercholesterinämie - bekannte Nephrolithiasis beidseits - leichte Kolondivertikulose
Betreffend Prozedere nannten sie die Fortführung der ambulanten Physiothe rapie, weitere psychiatrische Betreuung und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) mit der Frage nach einer Neurokompression (S. 3 Mitte). 4.7
Dr. C.___ (vorstehend E.
4. 3) nannte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 die gleichen psychiatrischen Diagnosen wie ein Jahr zuvor; es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/160/15-16 Ziff. 2). 5. 5.1
Die Gutachterin Dr. H.___ kam zum Schluss, aus den psychischen Ein schrän k ungen sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab zu leiten (vorstehend E.
4.5). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 oben) führte sie keineswegs aus, diese Einschränkung sei nicht IV-relevant . Vielmehr nahm sie Bezug auf gemäss der damaligen Praxis massge bende Kri terien - Komorbidität, sozialer Rückzug, intensive Behandlungsbemü hungen (bei allerdings ungenügender Kooperation des Versicherten), primärer Krankheits gewinn
- und führte aus, die Depression sei eindeutig als psychore aktiv „und damit nur beschränkt IV-relevant“ einzustufen, während weitere Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt seien. All dies führte sie in einer Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung, es bestehe eine Ar beitsunfähigkeit von 30 % . 5.2
Die im genannten Gutachten dargelegten Überlegungen tragen dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prüfung der entsprechenden Kriterien - die zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt worden
waren
(BGE 139 V 547 E. 3.2.3)
- Sache der Rechtsanwendung, nicht der medizinischen Begutachtung gewesen wäre. Somit wäre gemäss der damaligen Praxis zu entscheiden ge wesen, ob aus der Sicht der Rechtsanwendung die Prüfung der massgebenden Kriterien zum gleichen Schluss führe wie im Gutachten, womit die attestierte Ar beitsunfähigkeit von 30 % anspruchsrelevant gewesen wäre, oder ob die Wür di gung der Kriterien anders ausfalle als im Gutachten.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die entsprechende Praxis mit BGE 141 V 281 aufgegeben worden ist (vorstehend E. 1.2). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im eingeholten Gut achten enthaltenen Ausführungen seien ausführlich genug, um eine Beur teilung entsprechend dem - nunmehr erforderlichen - strukturierten Beweisver fahren zuzulassen (Urk. 15 S. 1 unten).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist zwar sehr wohl sorgfältig verfasst und die gezogenen Schlussfolgerungen sind differenziert und durchaus begründet. Jedoch sind die behandelten und zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkte so nachhaltig von der damaligen Beurteilungspraxis geprägt, dass sie nicht aus sich heraus mit den nunmehr massgebenden Indikatoren (vor stehend E.
1.3) in Beziehung gesetzt und gleichsam übersetzt werden kön nen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht dargelegt, wie dies konkret aus sähe, dies abgesehen davon, dass im Fall, dass das Gutachten als mit der neuen Praxis vereinbar taxiert würde, es gerade nicht (mehr) anginge, die darin atte stierte Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Rechtsanwendung abermals zu hin ter fragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 5.2.3), es sei denn, es lägen allfällige Ausschlussgründe vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) .
5.4
Auf die - seit Jahren - in den Beurteilungen der Fachpersonen des B.___ postulierte vollständige Arbeits unfähigkeit kann aus den im Gutachten von Dr. H.___ dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. 5.5
Aus somatischer Sicht wurde im Gutachten von 2011 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits genannt (vorstehend E. 3.4). Im Bericht der Ärzte des I.___ wurden im Januar 2014 nebst Diagnosen, die 2011 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls genannt worden waren, neu auch ein cervikospon dy logenes Schmerzsyndrom links und ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom beid seits diagnostiziert (vorstehend E. 4.6).
Ob allenfalls und inwieweit diese zusätzlichen somatischen Beeinträchtigungen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, lässt sich anhand der vorhan denen Akten nicht beurteilen. 5.6
Insgesamt erscheint es als angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere da eine Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 anhand des 2014 erstatteten psychiatri schen Gutachtens nicht machbar erscheint und zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch in somatischer Hinsicht im Vergleich zum 2011 beurteilten Sachver halt Änderungen eingetreten sind.
Dementsprechend ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Ver fügung aufzuheben. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezah len ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach er folg te r Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher